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Gemeinde Ense Seite 1 Begründung zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense (Bereich: Gerl. Notweg), Ense-Bremen Verfahrensstand: Feststellungsbeschluss gem. § 6 BauGB Stand: Februar 2020 Entwurfsbearbeitung durch: FINGER BAUPLAN GmbH * Planungsbüro für Bauwesen Silmecke 47 * 59846 Sundern * Fon: 02933-780023 * Fax: 02933-780024 Gemeinde Ense 81. Änderung des Flächennutzungsplanes (Am Gerlinger Notweg) in Ense-Bremen BEGRÜNDUNG Zum Feststellungsbeschluss gemäß § 6 BauGB

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Verfahrensstand: Feststellungsbeschluss gem. § 6 BauGB Stand: Februar 2020

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Gemeinde Ense

81. Änderung des Flächennutzungsplanes (Am Gerlinger Notweg)

in Ense-Bremen

BEGRÜNDUNG Zum Feststellungsbeschluss gemäß § 6 BauGB

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Verfahrensstand: Feststellungsbeschluss gem. § 6 BauGB Stand: Februar 2020

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Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung Seite 4 2. Erfordernis für die Änderung des Flächennutzungsplanes Seite 4

3. Lage des Plangebietes und strukturelle Situation Seite 6

4. Einordnung in das bestehende Planungsrecht Seite 8

4.1 Landesentwicklungsplan Seite 8 4.2 Regionalplan Seite 8

5. Verfahren Seite 9

6. Planungsrechtliche Ausgangssituation Seite 10 7. Verkehrliche Erschließung Seite 11 7.1 Äußere Erschließung Seite 12 7.2 Innere Erschließung Seite 12 8. Natur und Landschaft Seite 12 9. Immissionsschutz Seite 13

10. Ver- und Entsorgung Seite 13

10.1 Kanal- und Wasseranschluss Seite 13 10.2 Strom-/Gasversorgung Seite 14 10.3 Abfallentsorgung Seite 14 10.4 Boden-/Bauschuttentsorgung Seite 14

11. Gewässerschutz Seite 15 12. Belange des Denkmalschutzes Seite 15 13. Altlasten / Altstandorte / Kampfmittel Seite 15 14. Umweltbelange Seite 16

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Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 I S. 58, BGBl. III 213-1-6), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Gemeindeordnung - GO - für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15.09.2017 (BGBI. I. S 3434) Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG – vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.

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1. Vorbemerkungen

Der Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Ense hat in seiner Sitzung am 19.09.2017 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ für den Ortsteil Bremen gebilligt und die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung beschlossen. Mittels des Bebauungsplanes soll ein Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden und die Bebauung in diesem Bereich des Ortsteiles Bremen arrondiert werden, da nach wie vor Bedarf an Ein- und Zweifamilien-häusern in dem Ortsteil besteht. Das umliegende Areal in diesem Bereich des Ortsteiles Bremen wurde in den letzten Jahren abschnittsweise bebaut, zuletzt mit dem Bebauungsplan Nr. 102 „Wolfsheide IV“ aus dem Jahr 2010. Der nun zur Überpla-nung anstehende Teilbereich bildet den Abschluss der siedlungsstrukturellen Arrondierung des Siedlungs-körpers des Ortsteiles Bremen nach Norden. In den umliegenden Baugebieten ist kein Bauland verfügbar, die Gebiete sind vollständig bebaut. Da weiterhin Bedarf besteht, soll nun die bereits angedachte Entwicklung bauplanungsrechtlich vollzogen werden. Da das Plangebiet derzeit im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense noch als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt ist, muss der Flächennutzungsplan geändert werden, um die verbindliche Bauleitplanung zu ermöglichen. Neben der Ausweisung einer Wohnbaufläche im Bereich des künftigen Baugebietes „Am Gerlinger Notweg“ wird eine nicht länger benötigte Wohnbaufläche südwestlich des Plangebietes, nördlich des Waltringer Weges gelegen, von einer Wohnbaufläche in eine Fläche für Landwirt-schaft zurückentwickelt. 2. Erfordernis für die Änderung des Flächennutzungsplanes

Ziel der Stadtentwicklung in der Gemeinde Ense ist es, unter Berücksichtigung der Vorzeichen des demo-graphischen Wandels an städtebaulich sinnvollen Stellen bedarfsgerechte Baulandkapazitäten zur Verfü-gung zu stellen. Dieses Erfordernis resultiert bereits aus der Tatsache, dass es im Hinblick auf die qualitati-ven Anforderungen am Wohnungsmarkt noch erheblichen Optimierungsbedarf gibt aber auch die quantitati-ve Nachfrage im Gegensatz zu anderen Gebieten kaum nachlässt. Nach wie vor besteht in der Gemeinde Ense – trotz der demographischen Stagnation – ein Bedarf zum Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern. Dies resultiert einerseits aus der Altersstruktur der einheimischen Bevölkerung und andererseits aus den Migrationsraten, insbesondere im Hinblick auf die Zielgruppe der jungen Familien. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Baulandbereitstellung – auch im Ortsteil Bremen, der im Gemeindegebiet ein beliebter Wohnort ist – erforderlich. Dies soll mit dem Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ geschehen. Die Gemeinde Ense hat derzeit knapp 12.700 Einwohner. Laut Prognose von it.nrw (2014-2040) soll die Bevölkerungszahl in der Gemeinde bis 2040 in etwa stabil bleiben bzw. leicht steigen (+1,2%). Dies steht im Gegensatz zu vielen anderen umliegenden Städten und Gemeinden und dem Landesdurchschnitt. Die prognostizierte Entwicklung resultiert im Wesentlichen aus den in den letzten Jahren positiven Wanderungs-salden, auch wenn die natürliche Bevölkerungsentwicklung für sich betrachtet zu einer Schrumpfung führt.

In dem Ortsteil Bremen leben mit derzeit gut 3.425 Einwohnern knapp 30% der Bevölkerung des Gemeinde-gebietes Ense. Der Ortsteil liegt im Zentrum des Gemeindegebietes, nordwestlich des größten Ortsteiles Niederense. Bremen liegt verkehrsgünstig an der Bundesstraße 516 sowie der Landstraße 732 und profitiert von der funktionierenden Versorgungsinfrastruktur des Ortsteiles. Der Ortsteil übernimmt im Wesentlichen Wohnfunktionen, bietet jedoch auch wesentliche Angebote aus dem Einzelhandels- und Bildungssektor des Gemeindegebietes. Große Teile der gewerblichen Arbeitsplätze im Gemeindegebiet werden unmittelbar

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Verfahrensstand: Feststellungsbeschluss gem. § 6 BauGB Stand: Februar 2020

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südlich des Ortsteiles – im Übergang zum Ortsteil Höingen – vorgehalten. Das Vorhandensein wesentlicher Daseinsgrundfunktionen hat für den Ortsteil Bremen in der Vergangenheit im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung durchaus positive Folgen gehabt. Diese Lagegunst hat in der Vergangenheit dazu beigetragen, dass die Aufsiedlungsdauer von Wohnbaulandausweisungen verhältnis-mäßig gering war. Daher sollen nun im Gebiet „Am Gerlinger Notweg“ weitere Baulandkapazitäten erschlossen werden. Das betreffende Plangebiet, für das im Parallelverfahren der Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ aufgestellt werden soll, ist planungsrechtlich derzeit nach § 35 BauGB zu beurteilen und im Flächennut-zungsplan bislang als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Zur Umsetzung der Planungsabsicht unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung besteht die Notwendigkeit, den Flächennut-zungsplan zu ändern und eine Wohnbaufläche auszuweisen. Mittels der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen somit einerseits die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes geschaffen werden. Gleichzeitig ist die Rücknahme einer bislang noch im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche nördlich des Waltringer Weges Gegenstand des Änderungsverfahrens. Durch die Rücknahme sollen einerseits in städtebaulich weniger integrierten Lagen gelegene Baulandreserven reduziert werden. Ferner wird auch der im Rahmen des Siedlungsflächenmonitorings der Bezirksregierung Arnsberg zu dokumentierenden bedarfsgerechten Bereitstellung von Baulandkapazitäten Rechnung getragen. Die 81. Änderung des Flächennutzungsplanes soll damit der Versorgung der (örtlichen) Bevölkerung mit Wohnraum und somit auch der Sicherung und Stärkung der örtlichen Infrastruktur dienen. Gleichzeitig werden nicht länger benötigte Baulandpotentiale in weniger integrierten Lagen in Flächen für Landwirtschaft umgewandelt. Zusammenfassend verfolgt die 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense demnach folgende übergeordnete Ziele:

- Attraktivitätssteigerung der Gemeinde Ense als qualitativ hochwertiger Wohnstandort - Stärkung des Ortsteils Bremen einschl. der infrastrukturellen Einrichtungen - Abschließende Arrondierung der Bebauung im Norden des Ortsteiles Bremen - Bedarfsorientierte Ausweisung und Rücknahme von Wohnbauflächen

konkrete Zielsetzungen:

- Schaffung von ca. 20 attraktiven Bauplätzen - Abschluss und Verbindung der Erschließungsanlagen in diesem Bereich - Rücknahme von Baulandpotentialen an weniger integrierten Lagen

Parallel zum Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ für den östlichen Teilbereich der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt werden. Dem Entwicklungsgebot wird Rechnung zu tragen. Mittels des östlichen Teilbereiches der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense soll die vorhandene Darstellung von einer „Fläche für die Landwirtschaft“ in eine „Wohnbaufläche“ umgewandelt werden. Mittels des westlichen Teilbereiches der Änderung soll eine „Wohnbaufläche“ in eine „Fläche für Landwirtschaft“ umgewandelt werden.

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3. Lage des Plangebietes und strukturelle Situation

Der Ortsteil Bremen hat derzeit ca. 3.425 Einwohner und stellt aufgrund seiner günstigen Lage im Verkehrs-netz, der Nähe zur Autobahn und zu den Mittelzentren Neheim und Werl sowie des Arbeitsplatzangebotes in den südlich angrenzenden Gewerbegebieten in Richtung Höingen einen beliebten Wohn- und Arbeitsort in der Gemeinde Ense dar. Der historische Ortskern von Bremen mit den Nahversorgungseinrichtungen befindet sich um den als Kreisverkehr ausgebauten Kreuzungsbereich der L 732 (Hauptstraße) und der B 516 (Werler Straße). Der Ortskern zeichnet sich baulich durch eine Reihe historischer und zum Teil auch denkmalgeschützter Gebäude aus. Die Nahversorgungseinrichtungen liegen entlang der L 732 bzw. der B 516, die in Richtung Osten (Oberense/Niederense) von gemischt genutzten Gebäuden flankiert wird. Die Wohngebiete liegen westlich bzw. nördlich des Zentrums. Im Süden befindet sich das zwischen Bremen und Parsit liegende Betriebsgelände der international für Gartenmöbel und Fahrräder bekannten Fa. Kettler. Topographisch gesehen liegt der Ortsteil Bremen an der moderat bewegten Nordabdachung des Haarstran-ges oberhalb des westlich verlaufenden Ruhrtals. Das ca. 1,8 ha große Plangebiet befindet sich am nördlichen Ortsausgang des Ortsteiles Bremen, unmittel-bar östlich der Kreisstraße 8 „Ruhner Weg“ (vgl. Abb. 1). Im Norden wird dieser Bereich des Plangebietes von der intensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen begrenzt. Die Kreisstraße 8 stellt die westliche Grenze des Geltungsbereiches an dieser Stelle dar. Im Osten schließt das Baugebiet „Wolfsheide III“ aus dem Jahr 2006 an. Südlich befinden sich die mittels Bebauungsplan entwickelten Wohngebiete „Seinersweg II“ und Buchenweg.

Abbildung 1: Lage des Plangebietes (DTK10) Für diesen Bereich, der künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden soll, sollen mittels des parallel

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aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ die noch bestehende Freifläche zwischen dem Baugebiet „Wolfsheide III“ und dem westlich der Kreisstraße 8 gelegenen Baugebiet „Nördlicher Silberberg“ geschlossen und abschließend arrondiert wird. Der westliche Teilbereich des Änderungsgebietes befindet sich nördlich des Waltringer Weges, zwischen der Werler Straße (B 516) im Osten und dem vom Waltringer Weg abzweigenden Wirtschaftsweg im Westen. Nach Norden hin wird dieser Teil des Geltungsbereiches durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Hier soll die bestehende Wohnbaufläche in eine Fläche für Landwirtschaft zurückgeführt werden. Derzeit werden beide Teilbereiche des Plangebietes als landwirtschaftliche Nutzfläche (Wiesenfläche) genutzt. Die Größe des Planbereiches des Bebauungsplanes Nr. 120 beträgt ca. 1,81ha. Die Größe der Flächennut-zungsplanänderung mit Neuausweisung als Wohnbaufläche beträgt aber ca. 1,6ha, da die Darstellung der Verkehrsfläche der Kreisstraße unverändert bleibt, aber Bestandteil des Bebauungsplane ist. Die Rücknah-me der Wohnbaufläche hat eine Größe von 0,9 ha.

Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind im Änderungsplan durch eine unterbrochene schwarze Linie gemäß § 9 Absatz 7 BauGB gekennzeichnet. Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke ganz oder teilweise: Neuausweisung: Gemarkung: Bremen Flur: 2 Flurstücke: 21 tlw. und 827 Rücknahme: Gemarkung: Bremen Flur: 1 Flurstücke: 908- teilweise

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4. Einordnung in das bestehende Planungsrecht

4.1 Landesentwicklungsplan

Im aktuellen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2017 ist die die Gemeinde Ense als Grundzentrum dargestellt. Das Plangebiet liegt innerhalb bzw. am Rande des dargestellten Siedlungsrau-mes Bremen (vgl. Abb. 2) Große Teile des Gemeindegebietes sind als Freiraum dargestellt. Das Plagebiet liegt darüber hinaus in einem Gebiet bzw. im Randbereich eines Gebietes für den Schutz des Wassers.

Abbildung 2: Auszug aus dem Landesentwicklungsplan NRW

4.2 Regionalplan

Die Vorgaben des LEP NRW werden auf regionaler Ebene durch die Regionalpläne weiter konkretisiert. Mit der Aufstellung des Regionalplanes durch die Bezirksregierung Arnsberg werden die dort enthaltenen Planaussagen zu formellen Zielen der Raumordnung und Landesplanung und stellen damit die wesentliche Grundlage für die Anpassung der (vorbereitenden) Bauleitplanung – des Flächennutzungsplanes – gemäß § 34 LPlG NRW dar.

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Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalplan, Blatt 4 Der für die Gemeinde Ense relevante Regionalplan des Regierungsbezirkes Arnsberg ist der „Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil – Kreis Soest und Hochsauerlandkreis“ (Blatt 4). Er stellt den östlichen Teil des Plangebietes bereits als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Der westliche Teil ist als „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ in Randlage des bestehenden „Allgemeinen Siedlungsberei-ches“ dargestellt. Diese Darstellungen werden von der Darstellung „Grundwasser und Gewässerschutz“ überlagert. Die Planungsabsicht entspricht damit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung. Zur Bestätigung dieser Einschätzung wird im Rahmen des Verfahrens zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense eine landesplanerische Anfrage nach § 34 LPlG an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt. 5. Verfahren

Der Planungsausschuss des Rates der Gemeinde Ense hat in seiner Sitzung am 19.09.2017 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Einleitung der 81. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense für die beiden Teilbereiche östlich des Ruhner Wegs und nördlich des Waltringer Wegs gefasst. In der gleichen Sitzung wurde auf Basis der vorliegenden Planunterlagen die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Mit Stellungnahme vom 02.05.2017 wurde seitens der Bezirksregierung Arnsberg die nötige Anpassung an die Ziele der Raumordnung gem. § 34 Abs. 1 LPlG NRW angenommen.

Plangebiet –

Östlicher Teil

Plangebiet –

Westlicher Teil

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Die frühzeitige Beteiligung hat in der Zeit vom 24.07.2018 - 27.08.2018 stattgefunden. Eingegangene Anregungen und Bedenken sind entsprechend abgewogen worden und haben keinen Einfluss auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der LWL Archäologie für Westfalen verweist auf die intensive Besiedlung des Hellwegraumes in der gesamten Ur- und Frühgeschichte. In der Umgebung des Plangebietes seien bereits vier archäologische Fundstellen/ Bodendenkmäler bekannt. Siedlungs- und Bestattungsplätze hätten meist eine Ausdehnung von mehreren Hektar, so dass zu vermuten sei, dass auch innerhalb des Plangebietes Bodendenkmalsub-stanz erhalten sei. Somit lägen im Plangebiet nach DSchG NW „Vermutete Bodendenkmäler“. Diese seien gem. § 3 Abs. 1 S. 4 DSchG NW ebenso zu behandeln, wie eingetragene Bodendenkmäler. Der Planbereich sei daher dort, wo Bodeneingriffe vorgenommen würden, durch Baggersondagen näher zu überprüfen, um Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung der zunächst vermuteten Bodendenkmäler – und damit auch die Relevanz für das weitere Verfahren – zu klären. Durch die in Absprache mit dem LWL durchgeführten Baggersondagen durch das Büro Eggenstein Exca aus Dortmund wurde festgestellt, dass es sich tatsächlich um Bodendenkmäler handelt. Die, danach eingeleiteten Ausgrabungen kamen Ende April 2019 zu folgendem Ergebnis: Es wurden umfangreiche Siedlungsspuren der frühen Jungsteinzeit freigelegt, insg. rund 400 Befunde (Kartierung im Anhang). Hervorzuheben sind mehrere Hausgrundrisse, die zwar nicht vollständig erhalten sind, aber in ihrer Position und Ausrichtung genau bestimmt werden können. Deutlich zeichnen sich die nordwest-südost-gerichteten Hausgrundrisse ab, deren Längswände von länglichen Gruben begleitet wurden. Die Strukturen stammen aus der Kulturstufe der Bandkeramik, ca. 7.000 Jahre vor Christus. Im Süden und Westen wurde die Grenze der Siedlung erfasst. Im Norden und Osten hingegen dürfte sie sich ursprünglich weiter fortgesetzt haben Gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 16.07.2019 über die öffentliche Auslegung unterrichtet und um eine Stellungnahme bis zum 22.08.2019 gebeten. Den dort im Parallelverfahren vorgetragenen Anregungen wird stattgegeben, da diese rechtskon-form sind und nicht zurückgewiesen werden können. Die Anregungen können nur dadurch ausgeräumt werden, dass der Ausgleich für den durch diese Bauleitplanung erfolgten Eingriff in den Naturhaushalt an einer anderen Stelle durchgeführt wird. Da aufgrund der geltenden Rechtsprechung die Ausgleichsmaß-nahme im Bebauungsplan dargestellt werden muss, ist der Bebauungsplan und die Flächennutzungs-planänderung erneut öffentlich gem. § 4 Abs.3 BauGB auszulegen. Der Rat der Gemeinde Ense hat entsprechend in der Sitzung am 12.12.2019 beschlossen, den Entwurf der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense für den Ort Bremen und den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ (im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB) erneut offen zu legen. Der Änderungsentwurf des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht sowie der artenschutzrechtlicher Fachbeitrag lagen in der Zeit vom 23.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020 im Rathaus aus. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden entsprechend beteiligt.

6. Planungsrechtliche Ausgangssituation

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense stellt den östlichen Teil des Plangebietes bislang noch nicht als Wohnbaufläche, sondern als Fläche für die Landwirtschaft dar. Daher ist zur Schaf-fung der planungsrechtlichen Voraussetzungen der vorbereitenden Bauleitplanung die Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense erforderlich (vgl. Abb. 4). Dies soll mittels der 81. Änderung erfolgen, wobei der Bereich in eine Wohnbaufläche umgewandelt werden soll. Der westliche Teilbereich ist bislang als Wohnbaufläche dargestellt, wird jedoch für die künftige bauliche Entwicklung des Ortsteiles Ense nicht mehr benötigt. Daher soll dieser Teilbereich in eine Fläche für Landwirtschaft umgewandelt werden. Beide Teilbereiche des Plangebietes sind planungsrechtlich als Außenbereich gem. § 35 BauGB zu beurteilen.

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Um für den östlichen Teilbereich der 81. Änderung eine bauliche Nutzung zu ermöglichen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Hierzu wird die vorliegende 81. Änderung des Flächennutzungs-planes durchgeführt, mit dem Ziel, diesen Teil des Plangebietes als „Wohnbaufläche“ darzustellen. Der im Parallelverfahren aufzustellende Bebauungsplan für diesen Bereich wird daher künftig gemäß § 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und berücksichtigt somit die Ziele der Raumord-nung und Landesplanung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG). Bei der beantragten Fläche handelt es sich um eine Neuausweisung von Wohnbauflächen, die im Rahmen der Regionalplanung bilanztechnisch zu erfassen ist. Vor dem Hintergrund der regionalplanerisch attestier-ten Bedarfe wird zur sinnvollen Argumentation der Neudarstellung von Wohnbauflächen die Rücknahme des Teilbereiches nördlich des Waltringer Weges umgesetzt. Westlich, östlich und südlich des östlichen Teilbereiches der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes sind im aktuellen Flächennutzungsplan bereits „Wohnbauflächen“ dargestellt. Nördlich schließen „Flächen für Landwirtschaft“ an. Östlich, südlich und südwestlich des westlichen Teilbereiches der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes sind im aktuellen Flächennutzungsplan ebenfalls „Wohnbauflächen“ dargestellt. Nördlich bzw. nordwestlich schließen „Flächen für Landwirtschaft“ an. Die Planung stellt eine in Größe und Maßstäblichkeit homogene und vertretbare Arrondierung der Wohn-baunutzung in diesem Bereich des Ortsteiles dar. Gleichzeitig werden weniger integriert gelegene Potentiale reduziert.

Abbildung 5: Bisherige Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde Ense

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7. Verkehrliche Erschließung

Die Erschließungskonzeption des Flächennutzungsplanes und der jetzigen Änderung wurden bereits zu Beginn der Bebauung des gesamten Areals „Wolfsheide“ erstellt und nun mit dem letzten Bauabschnitt weitergeführt. Aus städtebaulichen und verkehrlichen Gründen, ist die Erschließungskonzeption so wie im angrenzenden und umliegenden Bereich, mit Haupterschließungsstraße und Stichwegen angelegt. Für den westlichen Teilbereich der 81. Änderung wird auf eine Beschreibung der Erschließungssituation aufgrund der geplanten Rücknahme der Baufläche und der künftigen Nutzung verzichtet. Daher erfolgen hierzu auch keine Aussagen in den Kapiteln 7.1 und 7.2 7.1 Äußere Erschließung

Die äußere verkehrliche Erschließung des östlichen Änderungsbereiches erfolgt in westlicher Richtung über die Kreisstraße 8, den „Ruhner Weg“. Dieser bindet im Süden an die Bundestraße 516 „Werler Straße“ an. Eine weitere Erschließungsmöglichkeit besteht von Osten über den „Bischof-Plöger-Ring“, der aus südlicher Richtung über die Gemeindeerschließungsstraße „Seinersweg“, die weiter im Süden an den „Rochollweg“ anbindet und weiter Richtung Westen ebenfalls an die Kreisstraße 8 „Ruhner Weg“, anschließt. Dadurch werden die Verkehrsströme geteilt. Die Zuführungsstraßen sind bereits bis zum Endausbau realisiert worden und somit vorhanden. Die v.g. Straßen weisen einen ausreichenden Querschnitt auf, um die zusätzlichen Verkehre aufnehmen zu können. Die Anbindung an die Kreisstraße 8 erfolgt über einen Mini-Kreisverkehr, dessen Dimensionierung mit dem Kreis Soest abgestimmt wurde. Hierdurch wird die Systematik der südlich gelegenen Anbindungspunkte in Form von Kreisverkehren fortgeführt. Der nördlich des Baugebietes gelegene „Gerlinger Notweg“, der als u.a. Baustraße für die Baugebiete „Wolfsheide III“ und „Am Gerlinger Notweg“ genutzt wurde bzw. wird, soll im Westen des Plangebietes an die neu anzulegende Haupterschließungsstraße angebunden werden. Die Anbindung an den gemeindlichen und überregionalen ÖPNV wird durch die fußläufig erreichbare, Südwestlich des Baugebietes gelegene Bushaltestelle „Am Silberberg“ und die dort verkehrenden Buslinie 513 der RLG gewährleistet. 7.2 Innere Erschließung

Für die Realisierung ist der Bau neuer Erschließungsstraßen erforderlich. Die Haupterschließungsstraße mit einer Breite von 7,50 m durchläuft das Plangebiet im zentralen Bereich von Osten nach Nordwesten und verbindet so den Bischof-Plöger-Ring mit dem Ruhner Weg (K8). Hierdurch ist eine Fahrbahnbreite von 5,55m (Begegnungsfall LKW / PKW nach RASt`06) möglich, sowie ein einseitiger genügend breiter Gehweg. Im Verlauf der Straßenführung zweigen insgesamt drei untergeordnete Stichwege mit einer Breite von jeweils 4,60 m von der Haupterschließungsstraße ab, davon zwei nach Süden und einer nach Norden. Bei einer Parzellenbreite verbleibt eine Fahrbahnbreite zwischen den Borden von 4,10m, was einem Begeg-nungsfall PKW/PKW nach RASt`06 entspricht. Mittels dieser werden die jeweils nördlich bzw. südlich im rückwärtigen Bereich befindlichen Baugrundstücke erschlossen. Mittels der Stichstraßen werden insgesamt sieben Baugrundstücke erschlossen. Die übrigen Bauplätze befinden sich unmittelbar an der Haupterschlie-ßungsstraße. Insgesamt werden über diese Konzeption 20 Baugrundstücke erschlossen. Nach Südwesten wird eine Fußwegeverbindung zwischen dem Ruhner Weg und dem westlichsten Stich-weg, der von der Erschließungsstraße nach Süden abzweigt, hergestellt. Hierdurch wird die fußläufige Verbindung vorbereitet, um bei der Anlage eines Gehwegs an der Kreisstraße, sicher bis zu der Bushalte-stelle sowie den südwestlich gelegenen Baugebieten zu gelangen. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche werden an zwei Stellen jeweils drei – also insgesamt sechs – PKW-Stellplätze angeordnet, um den zu erwartenden Parkdruck zumindest teilweise zu entspannen. Die Flächen werden eingegrünt.

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Gemeinde Ense Seite 13 Begründung zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ense (Bereich: Gerl. Notweg), Ense-Bremen

Verfahrensstand: Feststellungsbeschluss gem. § 6 BauGB Stand: Februar 2020

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8. Natur und Landschaft

Durch die Erschließung und Bebauung des östlichen Teiles des Plangebietes kommt es zu einem Eingriff in Natur und Landschaft. Nach § 1 a BauGB ist in der Bauleitplanung über Festsetzungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur ersatzweisen Kompensation von Beeinträchtigungen, die von den vom Bauleitplan ermöglichten Eingriffen in Natur und Landschaft ausgehen, abwägend zu entscheiden. Die Realisierung der durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ ermöglich-ten Bebauung stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 1 a BauGB dar, der entsprechend auszugleichen ist. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches des seit 03.08.2006 rechtskräftigen Landschaftsplanes V „Wickede-Ense“ des Kreises Soest. Im Umweltbericht, der separater Bestandteil der Begründung ist und im weiteren Verfahren vervollständigt wird, werden die Aussagen des Landschaftsplanes näher erläutert sowie der Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bilanziert. Demnach kommt es durch die Planung des Bebauungsplanes Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ zu einem Wertpunktdefizit von 13.659 Biotoppunkten. Art und Umfang der externen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen sowie der Nachweis über den Kompensationsbedarf sind im Umwelt-bericht des Bebauungsplanverfahrens erläutert und dargelegt. Hinweise zur Kompensation / Externer Ausgleich zum Bebauungsplanverfahren Für den Ausgleich dieses Defizits steht eine Fläche in der Gemarkung Bremen zu Verfügung. Sie befindet sich westlich des Ortsteils Bremen, nördlich angrenzend an den Waltringer Weg und umfasst das 4.332 m² große Flurstück 478 in der Flur 1. Diese Fläche stellt sich derzeit mit 4.255 m² überwiegend von Ackerland dar, das als intensives Grünland genutzt wird. Die verbleibenden 77 m² werden von Gehölzen eingenom-men. Der Landschaftsplan „Wickede – Ense“ setzt für diesen Bereich unter anderem die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen sowie gliedernden und belebenden Elementen als Entwicklungs-ziel fest. Als Kompensationsmaßnahme ist geplant, die Ackerfläche (Biotoptyp 3.1) einer artenreichen Mähwiese (Biotoptyp 3.5) zu entwickeln. Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmittel sowie jegliche Düngung wird dabei verzichtet. Die Bewirtschaftung wird zeitlich eingeschränkt, die Mahd darf erst ab 15.06. erfolgen. Auf Pflegeumbrüche und Nachsaaten wird ebenfalls verzichtet. Darüber hinaus soll, entsprechend dem Entwicklungsziel, an der nördlichen Grenze der Fläche eine 5 m breite Feldhecke aus heimischen Sträu-chern angelegt werden. So kann auf der Fläche eine Wertverbesserung von 3 bis 4 Biotoppunkten pro m² erfolgen. Der Umweltbericht legt darüber hinaus bezogen auf die untersuchten Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter dar, dass von dem geplanten Vorhaben primär Wirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Boden, Fläche und Tiere ausgehen. Relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit, Wasser, Klima und Luft, Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie bilogische Vielfalt und Wechselwirkungen sind nicht zu erwarten. Durch die Flächenrücknahme im westlichen Teil des Geltungsbereiches der 81. Änderung des Flächennut-zungsplanes wird ein Eingriff an dieser Stelle zukünftig unterbunden. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag, der ebenfalls Gegenstand der Verfahrensunterlagen zum Bebau-ungsplan – aber auch zur 81. Änderung des Flächennutzungsplanes – ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die Planungen keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen auf die untersuchten planungsrelevanten Tierarten haben, sofern die genannten Vermeidungsmaßnahmen (keine Rodungs-/Räumungsmaßnahmen zwischen 01.03. und 30.09 d.J., Beschränkung der Aktivitäten der Baumaßnahmen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute Bereiche) berücksichtigt werden. 9. Immissionsschutz

Mit den umliegenden Allgemeinen Wohngebieten befinden sich für den östlichen Teilbereich der 81. Änderung immissionsrelevante, d.h. schützenswerte Bauflächen im Nahbereich der Planänderung. Festsetzungen zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen und Emissionen sind im Plangebiet insofern

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Verfahrensstand: Feststellungsbeschluss gem. § 6 BauGB Stand: Februar 2020

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getroffen worden, dass im Plangebiet über den Bebauungsplan Nr. 120 „Am Gerlinger Notweg“ die nach § 4 Abs. 3 BauNVO in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ausgeschlos-sen werden. Aus den umliegenden Straßen resultieren keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte. Durch die im Umfeld Bremens gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es zu Geruchsbeeinträchti-gungen kommen, die jedoch ebenfalls im Rahmen des Hinnehmbaren liegen. Durch die Rücknahme der Wohnbaufläche im Westen des Änderungsbereiches sind an dieser Stelle keine immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Planänderung zu erwarten. 10. Ver- und Entsorgung

10.1 Kanal- und Wasseranschluss

Gemäß den Vorschriften des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) ist das anfallende Niederschlags-wasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Aufgrund des vorliegenden Bodengutachtens Bericht Nr. 17-7001 der Ingenieurgruppe PTM vom 19.02.2018 ist der Baugrund gemäß DIN 18130 als schwachdurchlässig benannt und für eine Versickerung nach DWA-A 138 nicht geeignet. Die Baugebiete im Umfeld entwässern im Mischsystem. Das Kanalsystem im Plangebiet wird ebenfalls als Mischsystem angelegt. Das Niederschlags- und Schmutzwasser aus dem Plangebiet wird innerhalb der Trassen der Verkehrsflä-chen nach Westen geführt. Hier werden die Abwässer über den südwestlichen Stichweg und im Weiteren über den festgesetzten öffentlichen Gehweg in die bestehende gemeindliche Mischwasserkanalisation westlich der Kreisstraße 8 „Ruhner Weg“ abgeführt. Über die bestehenden Kanäle wird das Abwasser zur Kläranlage Ense-Bremen geführt, deren Betreiber der Ruhrverband ist. Die Abwasseraufbereitung erfolgt dann in der dortigen Anlage. 10.2 Strom- / Gasversorgung

Für die Strom- bzw. Gasversorgung sind im östlichen Teil der 81. Änderung die bestehenden Netze entsprechend zu erweitern. Inwieweit hier neue Leitungen verlegt oder bestehende Kapazitäten erweitert werden müssen, wird im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes mit dem/den zuständigen Unternehmen abgestimmt. Für den westlichen Teil des Änderungsbereiches sind aufgrund der Rücknahme der Baufläche keine Strom- oder Gasanschlüsse erforderlich. 10.3 Abfallentsorgung

Die Abfallentsorgung wird von der Entsorgungswirtschaft Soest GmbH durchgeführt. Die für das Plangebiet zuständige Abfallbeseitigungsanlage ist das Abfallwirtschaftszentrum Werl, deren Betreiber die Entsorgungswirtschaft Soest GmbH ist. Innerhalb des Plangebietes werden nach Bedarf entsprechende Tonnen für Papier und Pappe (blaue Tonne), Biomüll (grüne Tonne), Restmüll (graue Tonne) und gelbe Säcke für Kunststoff- und Metallabfälle an alle Haushalte ausgeliefert. 10.4 Boden- und Bauschuttentsorgung

Zur Entsorgung des anfallenden Bauschutts können folgend aufgeführte Deponien angefahren werden: 1. Abfallwirtschaftzentrum Geseke (Boden- und Bauschuttdeponie) 2. Abfallwirtschaftszentrum Anröchte (Bodendeponie) 3. Abfallwirtschaftszentrum Werl (auf Anfrage)

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11. Gewässerschutz

Sowohl im Landesentwicklungsplan NRW als auch im Regionalplan ist das Plangebiet als „Gebiet für den Schutz des Wassers“ bzw. als Darstellung „Grundwasser und Gewässerschutz“ dargestellt. Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet der Zone III „Wickede“ für die Trinkwassergewinnung, deren Betreiber die Gelsenwasser AG ist. Von einer Beeinträchtigung des Wasserschutzgebietes ist nach derzeitigem Kenntnisstand aufgrund er geoplanten Nutzung nicht auszugehen. 12. Belange des Denkmalschutzes

Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Archäologisch strukturierte und großräumige Boden-denkmäler, wie Siedlungsplätze und Friedhöfe werden nach heutigem Kenntnisstand von der Planung nicht betroffen. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und naturgeschichtliche Bodenfunde, wie z.B. Mauern, alte Gräben oder Einzelfunde wie z.B. Scherben, Werkzeuge, Haushaltsgeräte, Schmuck, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, oder auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist unverzüglich der Gemeinde Ense als Untere Denkmalbehörde, Am Spring 4, 59469 Ense und/oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe (Tel.: 02761/9375-0) anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte ist mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 u. 16 Denkmalschutzgesetz NW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschungen bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NW).

13. Altlasten / Altstandorte

Im Altlastenkataster des Kreises Soest ist innerhalb des Geltungsbereiches der Planung keine als „Altabla-gerung (AA)“ oder „Altstandort (AS)“ bezeichnete Fläche verzeichnet. Belastete Bereiche (Altlastenflächen/Altstandorte) oder möglicherweise belastete Bereiche (Altlastenver-dachtsflächen) sind somit innerhalb des Planbereiches nach heutigem Kenntnisstand nicht vorhanden bzw. nicht bekannt. Grundsätzlich ist bei Erdarbeiten eine erhöhte Aufmerksamkeit bezüglich der Kampfmittel geboten. Falls hierbei verdächtige Gegenstände gefunden werden oder aber eine außergewöhnliche Verfärbung des Erdreichs zu bemerken ist, sind die Arbeiten sofort einzustellen. In einem solchen Fall ist die Gemeinde Ense als Ordnungsbehörde, die Polizei oder die Feuerwehr zu informieren, die dann den Kampfmittelräum-dienst anfordern kann. 14. Umweltbelange

Der Umweltbericht ist separat beigefügt und ist Bestandteil der Begründung und wird im Feststellungsbe-schluss aufgenommen. Nachfolgende Auszüge bzw. Grundsätzliches aus dem Umweltbericht. Wie bereits ausführlich dargestellt, soll einerseits eine Erweiterung der Wohnbauflächen im Bereich des Baugebietes „Am Gerlinger Notweg“ mit der Planung abgesichert werden. Es handelt sich hierbei um eine bedarfsgerechte und maßstäbliche Ausweisung von Wohnbauflächen unter Berücksichtigung der natur-schutzrechtlichen Belange und insbesondere des schonenden Umgangs mit dem Schutzgut Boden. Dies

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wird auch deutlich, da mittels der 81. Änderung des Flächennutzungsplanes gleichzeitig eine Rücknahme von Wohnbauflächen nördlich des Waltringer Weges erfolgen soll. Im Rahmen der Umweltprüfung zur Aufstellung der Bauleitpläne gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird der umfassenden Pflicht zur Prüfung und Überwachung von erheblichen Umweltauswirkungen (Durchführung von Überwachungsmaßnahmen – Monitoring) gemäß § 4c BauGB entsprochen und, in Anlehnung an den § 2a BauGB, beim Aufstellungsverfahren des Bauleitplans im Rahmen einer Begründung eine Beschreibung und Bewertung der gegenwärtigen Umweltsituation unter Berücksichtigung der jeweils zu betrachtenden Schutzgüter und den daraus abzuleitenden Schutzzielen vorgenommen und im Umweltbericht dargelegt. Folgende Wirkfaktoren sind laut Tab. 1 des Umweltberichtes im vorliegenden Fall relevant:

Alle Detailinformationen sind im separaten Umweltbericht ersichtlich.

59846 Sundern, im Februar 2020 59463 Ense, im Februar 2020

Der Bürgermeister

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Der Aufsteller Vertreter der Gemeinde Ense