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REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 5 - UMWELT Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe Karlsruhe 03.08.2009 Name Herr Flößer, Herr Schöbel Durchwahl 0721 926-7473 Aktenzeichen 54.3b-8823 GKM AG / Was- serrecht Block 9 (Bitte bei Antwort angeben) GKM Grosskraftwerk Mannheim AG Marguerrestr. 1 68199 Mannheim Kassenzeichen: 8911240007659 Bitte bei Zahlung angeben! Betrag: 30000,00 EUR Vollzug von Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz Baden-Württemberg Antrag der Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Kühlwasser zur Durch- und Ablaufkühlung aus dem Rhein und die Einleitung von Kühlwasser und gereinigtem Abwasser in den Rhein zum Betrieb des Kraftwerksblock 9 Anlagen 1 Satz Antragsunterlagen gesiegelt 1 Überweisungsträger Nr. 11240007659 Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihres Antrages vom 16.07.2008 ergänzt mit Datum vom 10.09.2008, 31.03.2009 und 27.05.2009 ergeht folgende I. Entscheidung: 1. Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM), Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis: Dienstgebäude Markgrafenstraße 46 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340250 [email protected] · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de ÖPNV Haltestelle Marktplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage

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Page 1: Rpk54.3 Gkm Entscheidung Wasserrecht

REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 5 - UMWELT

Regierungspräsidium Karlsruhe · 76247 Karlsruhe Karlsruhe 03.08.2009

Name Herr Flößer, Herr Schöbel Durchwahl 0721 926-7473

Aktenzeichen 54.3b-8823 GKM AG / Was-serrecht Block 9 (Bitte bei Antwort angeben)

GKM Grosskraftwerk Mannheim AG Marguerrestr. 1 68199 Mannheim

Kassenzeichen: 8911240007659 Bitte bei Zahlung angeben!

Betrag: 30000,00 EUR

Vollzug von Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz Baden-Württemberg Antrag der Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Kühlwasser zur Durch- und Ablaufkühlung aus dem Rhein und die Einleitung von Kühlwasser und gereinigtem Abwasser in den Rhein zum Betrieb des Kraftwerksblock 9 Anlagen 1 Satz Antragsunterlagen gesiegelt 1 Überweisungsträger Nr. 11240007659 Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund Ihres Antrages vom 16.07.2008 ergänzt mit Datum vom 10.09.2008, 31.03.2009 und 27.05.2009 ergeht folgende

I.

Entscheidung:

1. Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM), Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis:

Dienstgebäude Markgrafenstraße 46 · 76133 Karlsruhe · Telefon 0721 926 0 · Fax 0721 93340250 [email protected] · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de

ÖPNV Haltestelle Marktplatz · Parkmöglichkeit Schlossplatz Tiefgarage

Page 2: Rpk54.3 Gkm Entscheidung Wasserrecht

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1.1 Wasser zu Kühlzwecken, einschließlich Wasser zur Reinigung der Kohlebän-der, und als Feuerlöschwasser in einer Gesamtmenge bis zu

1.1.1 25,5 m³/s bei Durchlaufkühlung und

1.1.2 15,2 m³/s bei Ablaufkühlung,

bei Rhein-km 415,358 bis 415,380 aus dem Rhein zu entnehmen.

1.2 Wasser zur Rückspülung der Siebscheibenanlagen und der Fischrückführung in einer Gesamtmenge bis zu 0,223 m³/s bei Rhein-km 415,358 bis 415,380 aus dem Rhein zu entnehmen.

2. Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM), Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim

erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis: 2.1 Das unter Ziffer I. 1.1 genannte Kühlwasser in der nach Ziffer II. 2.1 be-

schränkten Menge bei Rhein-km 415,746 bis 415,770 wieder in den Rhein einzuleiten.

2.2 Das unter Ziffer I. 1.2 genannte Siebscheibenabspritz- und Fischrückführwas-ser in der nach Ziffer II. 2.3 beschränkten Menge wieder in den Rhein einzu-leiten.

2.3 Die unter den Ziffern II. 2.2.3 (nur Abwasser aus KRA-Ionentauscher-Regeneration (ammoniumfrei, neutralisiert)) und II. 2.2.4 (Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage (RAA)) genannten Abwassermengen zu-sammen mit dem Kühlwasser von Block 9 bei Rhein-km 415,746 bis 415,770 in den Rhein einzuleiten.

2.4 Die unter den Ziffern II. 2.2.1 (Zusatzwasseraufbereitung) und II. 2.2.2 (Zent-rale Betriebsabwasseraufbereitung) genannten, in der Zusatzwasseraufberei-tungsanlage (ZWA) Block 7 und der Zentralen Betriebsabwasseraufberei-tungsanlage (ZBA) bei Block 7/8 für den Betrieb von Block 9 anfallenden Ab-

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wässer zusammen mit dem Kühlwasser von Block 7 bei Rhein-km 415,7075 in den Rhein einzuleiten.

2.5 Die unter Ziffer II. 2.2.1 (Zusatzwasseraufbereitung) genannten, in der Zu-

satzwasseraufbereitungsanlage (ZWA) Werk II, für den Betrieb von Block 9 anfallenden Abwässer, zusammen mit dem Kühlwasser für Werk II bei Rhein-km 416,507 bis 416,675, in den Rhein einzuleiten.

3. Die Grosskraftwerk Mannheim AG (GKM) Marguerrestr. 1, 68199 Mannheim

erhält für den Betrieb des Kraftwerksblocks 9 die Erlaubnis unbelastetes Nie-derschlagswasser (Ziffer II. 2.4) von den Dachflächen im Blockbereich, bei Rhein-km 415,746 bis 415,770 in den Rhein und Dachflächen aus dem Anla-genbereich des Kohlelagers in das Hafenbecken 21, bei Hafen-km 0,251, einzuleiten.

4. Die Entscheidung schließt die Zulassung zum Bau und Betrieb der für die Ge-

wässerbenutzung erforderlichen baulichen Maßnahmen: - Neubau des Kühlwasserentnahme- und -pumpenbauwerks mit Rechen-

anlagen, Pumpen, Siebscheibenanlagen und Feststoffentnahme

- Bauliche Maßnahmen zum Schutz der Fische und zur Fischrückführung (Grob- und Mittelrechen, Betäubungs- und Bergungseinrichtungen, Un-terwasserschwelle, Gerinne und Leitungen) einschließlich der Übergabe-einrichtung in den Rhein

- Leitungen und Einrichtungen für die Abführung von Siebscheibenab-

spritzwasser einschließlich der Übergabeeinrichtung in den Rhein - Neubau des Kühlwasserableitungskanals und Kühlwassereinleitbauwerks

mit ein. Die jeweiligen baulichen Anlagen sind antragsgemäß zu errichten, zu betrei-

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ben, zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sofern in die-ser Entscheidung nichts anderes geregelt wird.

5. Die Entscheidung wird bis 31.12.2032 befristet und gilt ausschließlich für den

Betrieb von GKM Block 9. Die Nutzung des erteilten Rechts kann nicht auf andere Betriebsteile oder Kraftwerksblöcke übertragen werden.

6. Mit der Aufnahme des Leistungsbetriebs von Block 9 wird die in der wasser-

rechtlichen Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung für den Standort GKM (Kraftwerksblöcke 3, 4, 6, 7, 8) vom 23.11.2000 Az.: 53-8914.51- 20b GKM festgelegte Wassermenge von 61 m³/s in einer Menge von 18 m³ widerrufen (Teilwiderruf).

7. Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens erhobenen Einwendungen werden

zurückgewiesen, soweit ihnen nicht in diesem Bescheid entsprochen wird.

8. Auf Antrag vom 26.06.2009 wird die sofortige Vollziehung dieser Entschei-

dung angeordnet. 9. Die Entscheidung ergeht unter nachstehenden Benutzungsbedingungen und

Auflagen.

10. Für diese Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von

30.000,00 € festgesetzt.

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II.

Benutzungsbedingungen und Auflagen

1. Allgemeines 1.1 Die Entscheidung ergeht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Änderun-

gen, die auf Grund nationaler oder internationaler Anforderungen (z. B. Ge-wässerentwicklungspläne, Fischgewässerrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie) erforderlich werden können. Die Erlaubnisbehörde behält sich weitere Auflagen zur Verhütung oder zum Ausgleich einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die Ge-wässerbenutzung vor.

1.2 Jede wesentliche Änderung der Wasserbenutzungsanlagen oder ihres Be-

triebes ist der zuständigen Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Anlagenän-derungen, die Auswirkungen auf die Gewässerbenutzung haben können, sind mit der Erlaubnisbehörde rechtzeitig vorher abzustimmen.

1.3 Der Betreiber hat bis zur Aufnahme der kalten Inbetriebnahme einen Be-

triebsbeauftragten für Gewässerschutz zu bestellen. Die jeweilige Person ist der Erlaubnisbehörde unter Angabe ihrer Qualifikation zu benennen.

1.4 Soweit bestehende Anlagen mitgenutzt werden (z. B. Zusatzwasseraufberei-

tung, Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage, Ammoniakstripper) müssen diese nach Verfahrenstechnik und Betriebsweise den Stand der Technik erfüllen.

1.5 Bei drohenden Hochwasserereignissen sind die Anlagen so rechtzeitig zu

sichern, dass eine Gewässerbelastung durch wassergefährdende Stoffe nicht zu besorgen ist.

1.6 Bei Störungen, die zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ent-scheidung führen können, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unter-richten.

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1.7 Es bleibt vorbehalten, bei Einführung einer zentralen Überwachung mittels Datenfernübertragung einzelner Werte, die Bereitstellung der Daten an einer noch zu vereinbarenden Schnittstelle zu fordern.

1.8 Die Verwendung der Anfahr- und Verwerfkondensate (vgl. Ziffer 2.2.5) ist im

Rahmen des Planungsfortschritts weiterhin detailliert zu überprüfen. Drei Jah-re nach Inbetriebnahme des Kraftwerkblocks ist eine, die praktische Erfah-rung berücksichtigende, detaillierte Ausarbeitung über die Möglichkeiten der Zweitnutzung der Verwerfkondensate der Behörde unaufgefordert unter Be-zug auf diese Auflage vorzulegen. Aus dem Untersuchungsergebnis resultierende behördliche Nachforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2. Zulässige Abwassermengen Die Abwasserteilströme dürfen die nachfolgend genannten Mengen nicht ü-

berschreiten.

2.1 Kühlwasser bei Durchlaufkühlung

25,5 m³/s 91.800 m³/h bei Ablaufkühlung 15,2 m³/s 54.720 m³/h In der Summe nicht mehr als

804.168 Mio. m³/a 2.2 Abwasser 2.2.1 Abwasser aus den Zusatzwasseraufbereitungsanlagen (ZWA; Summe aus

Abwasseranfall in Werk II bzw. Block 7) für Block 9 15,5 m³/h

135.000 m³/a

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2.2.2 Zentrale Betriebsabwasseraufbereitungsanlage Block 7/8 (ZBA) für Block 9 Zulauf über Pufferbecken mit den Teilströmen

• Abwasser aus der Nassentaschung und der Nassaschelagerung

7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a • Abwasser aus der Rückspülung der KRA-Ionenaustauscher 10 m³/h 2.900 m³/a • Betriebsabwässer Dampferzeuger/Maschinenhaus, Gebäudeentwäs-serung

7 m³/h 168 m³/d 61.320 m³/a In der Summe nicht mehr als 24 m³/h 125.540 m³/a

2.2.3 Abwasser aus der Kondensatreinigungsanlage (KRA), Abwasseranfall dis-

kontinuierlich, Zwischenspeicherung in Pufferbehältern • Rückspülwasser aller KRA-Ionenaustauscher, zur ZBA Block 7/8

130 m³/Regeneration 2.900 m³/a

• Abwasser aus Regeneration beider Kationenaustauscher 1 (ammoni-umhaltig) über Ammoniakstripper zur RAA Block 7/8

100 m³/Regeneration

2.600 m³/a

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• Abwasser aus Regeneration aller KRA-Ionenaustauscher (ammoni-umfrei)

- zur pH-Einstellung des ammoniumhaltigen Abwassers vor dem Ammoniakstripper, danach zur RAA Block 7/8 oder

- neutralisiert, direkt abzuleiten 150 m³/Regeneration

Insgesamt nicht mehr als

75 m³/h 710 m³/d

8.800 m³/a 2.2.4 Abwasser aus der REA-Abwasseraufbereitungsanlage RAA Block 9 24,1 m³/h 211.116 m³/a 2.2.5 Anfahr- und Verwerfkondensate

• Kondensat aus Sammelbehälter, Maschinenhaus (MH)

200 m³/h 25.000 m³/a • Kondensat aus Sammelbehälter, Dampferzeuger (DE)

300 m³/h 37.500 m³/a In der Summe nicht mehr als: 500 m³/h 62.500 m³/a

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2.3 Siebscheibenabspritzwasser 0,056 m³/s

200 m³/h 1.752.000 m³/a

und Fischrückführwasser

0,167 m³/s 600 m³/h 5.256.000 m³/a

2.4 Unbelastetes Niederschlagswasser von Dachflächen der Betriebsberei-che Kohlelager und Kraftwerksblock abflusswirksame Fläche Bereich Kohlelager: 9.046 m²

abflusswirksame Fläche Bereich Kraftwerksblock: 16.606 m² gesamte abflusswirksame Dachfläche: 25.652 m²

3. Kühlwasser 3.1 Allgemeine Anforderungen 3.1.1 Das entnommene Kühlwasser ist, abgesehen von den betriebsbedingten

Wasserverlusten, in gleicher Menge wieder in den Rhein zurückzuleiten.

3.1.2 Die Beschaffenheit des entnommenen Kühlwassers darf - soweit in diesem Bescheid nicht ausdrücklich zugelassen - nicht nachteilig verändert werden.

3.1.3 Durch das eingeleitete Kühlwasser bzw. den Betrieb der Nasszellenkühler darf keine die Schifffahrt beeinträchtigende Nebelbildung verursacht werden. Sobald die Gefahr einer Beeinträchtigung besteht, ist der Anlagenbetrieb ent-sprechend anzupassen.

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3.2 Anforderungen an Kühlwassereinleitung und Betrieb der Nasszellenkühler 3.2.1 Die Durch- und Ablaufkühlung sind wie folgt zu betreiben - Abwärmefracht:

Abgeleitete Abwärme von GKM Block 9:

1. Max. Wert bei Durchlaufkühlung:

2. Max. Wert bei Ablaufkühlung Temperaturangaben als gleitendes 6-Stun-

den-Mittel Messort für Temperatur: Kühlwasser- zuleitung

920 MW

550 MW

Maximale rechnerische Aufwärmspanne ΔTV durch Block 9, als gleitendes 6-Stunden-Mittel, im Rhein nach vollständiger Durchmischung der Ab-wasser- und Kühlwassereinleitung

ΔTV ≤ 0,6 K

Ab einer Rheintemperatur von 24 °C (gemessen in der Kühlwasserzuleitung) ist die Anlagenfahrweise von Durchlauf- auf Ablaufkühlung, mit der Kühlwas-sereinleitmenge von maximal 15,2 m³/s und der maximalen Wärmeeinleitung in Höhe von 550 MW, umzustellen.

3.2.2 Die Kühlwassertemperatur darf an der Einleitungsstelle in den Rhein 30 °C

im „gleitenden 6-Stunden-Mittel“ nicht überschreiten. Bei Ablaufkühlung ist im Falle ungünstiger Witterung (wasserdampfgesättig-ter Umgebungsluft) eine Einleittemperatur von 31 °C kurzzeitig, d. h. in der Regel nicht mehr als sechs Stunden, zulässig.

3.2.3 Das in den Rhein zurück geleitete Kühlwasser darf höchstens ΔTE =10 K

wärmer sein, bezogen auf das „gleitende 6-Stunden-Mittel“, als das aus dem Rhein entnommene Wasser.

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3.2.4 Bei einer rechnerischen Mischtemperatur des Rheins von ≥ 28 °C im gleiten-den 6-Stunden-Mittel, stromabwärts nach allen GKM-Einleitungen darf das Kühlwasser nur noch mit der gleichen oder einer geringeren Temperatur ein-geleitet werden, mit der es entnommen wurde.

3.2.5 Bei Ausfall eines oder mehrerer Nasszellenkühler ist die Kraftwerksleistung

so zu reduzieren, dass die Einhaltung der Temperaturparameter jederzeit gewährleistet ist.

3.2.6 Zur Festlegung des Referenzwertes für den Rheinabfluss gilt die Messung

am Pegel Maxau. Die Bezugswertaktualisierung ist bei Niedrigwasser von Q ≤ 600 m³/s alle 6 Stunden vorzunehmen. 3.2.7 Die Einhaltung der Anforderungen an die Wärmeeinleitung am Gesamtstand-

ort ist durch eine vernetzte Anlagensteuerung sicherzustellen. Vor der Einleitung von Wärme aus Block 9 in den Rhein ist im Rahmen einer Simulation aller möglichen Anlagenkonstellationen für den Vorlauftempera-turbereich 27,5 °C bis 28 °C die Steuerungskonzeption zu überprüfen. Das Simulationsergebnis ist der LUBW und dem Regierungspräsidium Karl-ruhe vor Inbetriebnahme vorzulegen.

3.2.8 Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Kühlwassereinleitung ist die Über-

prüfung und Zustimmung der LUBW zum Kühlwasserüberwachungs-/-steuerungskonzept für alle am Standort betriebenen Kraftwerksblöcke. Insbesondere sind dabei die Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der rechnerischen Mischtemperatur von 28 °C zu überprüfen und sicherzu-stellen. Dies gilt auch für den Zeitraum des Probebetriebs von Block 9.

3.2.9 Die Regelungen nach den Ziffern 3.2.1 bis 3.2.4 können geändert werden,

wenn dies zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemein-schaft, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nationaler Regelungen oder Vorgaben des Landes Baden-Württemberg zum Schutz des Rheins erforder-lich wird.

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3.3 Kühlwassertagebuch 3.3.1 Die im Kühlwassertagebuch festgelegten Parameter sind kontinuierlich zu

ermitteln und aufzuzeichnen. Dies gilt für die nachfolgenden Parameter: Kühlwasserentnahmemenge (Kühlwasserstrom) mF

maximale Wassertemperatur an der Entnahme (TF) (als gleitendes 6-Stunden-Mittel), maximale Wassertemperatur an der Einleitung (TE),(als gleitendes 6-Stunden-Mittel), maximale Kühlwasseraufwärmung (TE-TF), (zeitgleiche Differenz der gleiten-den 6-Stunden-Mittel).

3.3.2 Art und Örtlichkeit der Messeinrichtungen, die für die Ermittlung des Wärme-

eintrags erforderlich sind, müssen rechtzeitig vor der Detailfestlegung mit der LUBW abgestimmt werden. Die Zustimmung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Ref. 54.3 zu diesem Konzept ist erforderlich.

3.3.3 Das Kühlwassertagebuch (KTB) in der jeweils aktuellen Fassung der KTB-

Richtlinie ist täglich zu führen und vierteljährlich bis zum Ende des darauffol-genden Monats der LUBW vorzulegen.

3.3.4 Das Kühlwassertagebuch ist auf digitalen Datenträgern zu erstellen. Die For-mate sind mit der LUBW abzustimmen.

3.3.5 Sobald seitens der LUBW die technischen Voraussetzungen geschaffen sind,

sind die Daten für die Temperaturüberwachung bzw. für das Kühlwasserta-gebuch online zu übertragen.

4. Abwasser 4.1 Kühlwasserableitung

Durch die Einleitung der Abwasserteilströme in den Kühlwasserablauf Block 9 darf sich der Kühlwasser pH-Wert um nicht mehr als ± 0,5 Einheiten ändern.

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Messort für den pH-Wert und die Kühlwasserablauftemperatur ist der Auslauf des Kraftschlussbeckens. Der zugehörige pH-Wert des Rheinwasserzulaufs ist an geeigneter Stelle zu ermitteln.

4.2 Spezifische Anforderungen an das bei der Zusatzwasseraufbereitung

anfallende Abwasser Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverordnung.

Parameter Qualifizierte Stichprobe/

2 Std.-Mischprobe mg/l

Stichprobe mg/l

Arsen 0,1 - AOX - 0,2 AOX im Regenerationsabwas-

ser von Ionenaustauschern - 1

Probenahmeorte: Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Block 7 und Ablauf Neutralisationsbehälter ZWA Werk II (Ziffer 2.2.1)

4.3 Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Dampferzeugung -

sonstige Anfallstellen Es gelten die Anforderungen des Anhangs 31 der Abwasserverordnung. Die Anfahr- und Verwerfkondensate sind vor der Ableitung vorzubehandeln, wenn im Rahmen von Probe-/Leistungsbetrieb die Mindestanforderungen nach der Abwasserverordnung nicht eingehalten werden.

Parameter Qualifizierte Stichprobe/2 Std.-

Mischprobe mg/l Stichprobe

mg/l CSB (aus Kondensatent-salzung) TOC

50

(80) 12,5

AOX 0,5 Stickstoff gesamt 101) - 12)

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Phosphor gesamt 3 Cadmium 0,05 Chrom 0,5 Nickel 0,5 Blei 0,1 Kupfer 0,5

Probenahmeorte : 1. Ablauf Neutralisationsbecken KRA Block 9 (Ziffer 2.2.3 dritter Anstrich) - 1) es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 10 mg/l 2. Ablauf ZBA Block 7/8 (Ziffer 2.2.2) - 1) es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 10 mg/l 3. Überwachung der Verwerfkondensate (Ziffer 2.2.5) im Rahmen der Eigen-kontrolle, an Anfallstelle) - 2) es gilt die Anforderung für: Stickstoff gesamt = 1 mg/l

4.4 Spezifische Anforderungen an das Abwasser aus der Rauchgasreini-

gung Es gelten die Anforderungen des Anhangs 47 der Abwasserverordnung. Das betriebliche Abwasser muss am Ablauf der REA-Abwasseraufbereitungsanlage (RAA) folgenden Anforderungen entsprechen:

Parameter Qualifizierte Stichprobe oder

2 Std.-Mischprobe zulässige Konzentration [mg/l]

zulässige Fracht: mg Schadstofffracht1)

kg Chlorid

Abfiltrierbare Stoffe 30 CSB (Kalksteineinsatz) TOC

150

37,5

Sulfit 20 Sulfat 2000 Fluorid 30 Phosphor ges. 0,1 Stickstoff ges. 130

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Cadmium 0,01 1,8 Quecksilber 0,01 1,1 Chrom 0,1 18 Nickel 0,1 18 Kupfer 0,1 18 Blei 0,05 3,6 Zink 0,1 36 Sulfid 0,13 7,2 GEi

22)

Probenahmeort: Ablauf RAA (Ziffer 2.2.4) 1) Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers

den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chlo-

ridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.

2) Der Wert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern nach der Nummer 401 der Anlage zu § 4

AbwV gilt nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 AbwV auch als eingehalten, wenn die Überschrei-

tung dieses festgesetzten Wertes auf dem Gehalt an Sulfat und Chlorid beruht. Der Verdün-

nungsfaktor erhöht sich in diesen Fällen um die Summe der Konzentration von Chlorid und

Sulfat im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, geteilt durch den organismusspezifi-

schen Wert x. Entspricht der Quotient nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungs-

verfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor. Bei

der Bestimmung der Giftigkeit ist für x beim Fischei der Wert 3 einzusetzen.

4.5 Spezielle Anforderungen für ölhaltiges oder ggf. ölhaltiges Abwasser

aus der Gebäudeentwässerung: Maschinenhaus, Dampferzeugergebäude

4.5.1 Regelmäßig anfallende ölhaltige Abwässer, z. B. Kompressorkondensate,

sind nach der Vorbehandlung mittels Ölabscheider mit Koaleszenzstufe in das Abwassernetz der Stadt Mannheim einzuleiten oder als Altöl zu entsor-gen.

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4.5.2 Abwasserableitungen, bei denen im Leckagefall Ölverunreinigungen nicht ausgeschlossen werden können, sind mit Leichtstoffabscheidern mit Koales-zenzstufe als zusätzlicher Sicherheitseinrichtung abzusichern.

4.6 Spezielle Anforderungen an das Abwasser aus den Anlagen zur Kühl-

wasserversorgung, Fischbergung und Kühlwasseraufbereitung Bei der Wartung der Fischentnahme- bzw. Kühlwasseraufbereitungsanlagen dürfen dem zur Reinigung benutzten Wasser keine Reinigungsmittel oder sonstigen Chemikalien, z. B. Desinfektions- oder Oxidationsmittel, zugesetzt werden.

4.7 Niederschlagswasser Es darf nur unbelastetes Dach- bzw. Oberflächenwasser aus den Bereichen

Kraftwerksblock und Kohlelager in den Vorfluter abgeleitet werden. Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Kühlaggregate, Verdichter, Abfüllflächen u. ä.) sind auf den zu ent-wässernden Flächen nicht zugelassen. Sonstige Betriebsflächen dürfen nicht an die Niederschlagswasserableitung zum Gewässer angeschlossen werden. Die fehlanschlussfreie Verlegung der Abwasserrohre ist durch den Bauleiter zu bestätigen.

Hinweis:

Die Niederschlagswasserableitung zum städtischen Kanal ist entsprechend der angeschlossenen Betriebsbereiche durch Schutz- und Überwachungsein-richtungen abzusichern und für den Notfall absperrbar zu gestalten.

4.8 Abwasserüberwachung 4.8.1 Die Bestimmung der genannten Einleitungswerte erfolgt aus der Originalpro-

be. Für die Probenahme gilt die qualifizierte Stichprobe. Die festgesetzten Überwachungswerte sind einzuhalten. Die Werte gelten auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf, im Rahmen der staatlichen Gewässer-aufsicht durchgeführten Überprüfungen, in vier Fällen diesen Wert nicht über-schreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 50 v. H. übersteigt. Un-tersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksich-

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tigt.

4.8.2 Für die Bestimmung der Überwachungswerte sind die Analyse- und Messver-fahren der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung in der jeweils gültigen Fassung (derzeit vom 17.06.2004, BGBl. 2004 Teil I Nr. 28, S. 1109 ff.) zu Grunde zu legen, soweit das Abwasserabgabengesetz nichts anderes be-stimmt.

5. Entnahme- und Einleitungsbauwerke für das Kühlwasser 5.1 Die mit dem Baufortschritt erforderlich werdenden Detailplanungen für die

Anlagenteile • Kühlwasserentnahmebauwerk einschließlich der baulichen Maßnahmen zum Schutz der Fische • Kühlwassereinleitungsbauwerk

sind rechtzeitig vor der technischen Umsetzung mit dem RPK, Referat 54.3 abzustimmen.

5.2 Entnahme- und Einleitungsbauwerke sowie die dazugehörenden Uferbefesti-

gungen (5 m ober- und unterhalb des Bauwerkes) sind von dem Betreiber auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu unterhalten, d. h. in einwandfreiem be-triebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten und bei Beschädigung in Stand zu setzen.

5.3 Durch den Betrieb, die Unterhaltung oder etwaige Änderungen von Entnah-

me- und Einleitungsbauwerken dürfen die Unterhaltungsarbeiten am Gewäs-ser nicht beeinträchtigt werden.

5.4 Führt die Einleitung des Abwassers zu Auskolkungen, Verflachungen oder

sonstigen Beeinträchtigungen des Gewässerbettes, sind diese auf Verlangen des RPK zu beseitigen.

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6. Fischereiliche Belange 6.1 Allgemeines

6.1.1 Zum Ausgleich für den Schaden am Fischereirecht des Landes Baden -

Württemberg - als grundstücksgleiche Rechtsposition - ist mit Beginn der Kühlwasserentnahme ein jährlicher Betrag von 3.000,- €, zweckgebunden für den Ausgleich am Fischbestand und für fischereiliche Maßnahmen, an Ver-mögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Mannheim zu zahlen. Regelmäßig, nach jeweils 4 Jahren, ändert sich der Ausgleichsbetrag. Er wird entspre-chend der Änderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland (ausgehend vom Indexstand bei Beginn der Bauarbeiten) festgesetzt. Der Betrag kann re-duziert werden, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fi-sche nach dieser Ziffer 6 nachgewiesen wird.

6.1.2 Die Einzelheiten der Bergung und Behandlung sind in einem detaillierten technischen Konzept darzustellen, das vor Beginn der Kühlwasserentnahme mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 33 (Fischereibehörde) ab-zustimmen ist.

6.2 Maßnahmen zum Schutz der Fische bei Kühlwasserentnahme 6.2.1 Zum Schutz der Fische im Bereich der Kühlwasserentnahme sind nachste-

hend genannte technische Einrichtungen zu installieren und zu betreiben: • Sohlschwelle mit Schwellenhöhe 1 m • Grobrechen mit einer lichten Stabweite von 80 - 100 mm • Mittelrechen, einer lichten Stabweite von mindestens 35 mm, mit Betäu-

bungselektrode • Siebscheibenanlage mit Betäubungselektrode • Hebeeinrichtung für betäubte Fische • Spülsystem für die Fischhebeeinrichtung

6.2.2 Grobrechen

Der Grobrechen muss so gestaltet sein, dass eine Schädigung von Fischen, z. B. durch scharfe Kanten oder vorstehende Teile, ausgeschlossen ist.

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6.2.3 Mittelrechen Die Spaltenweite ist so zu wählen, dass kleinere Fische den Rechen unbe-schadet passieren können. Die bauliche Ausführung muss eine Schädigung von Fischen ausschließen (s. 6.2.2).

6.2.4 Fischbetäubungsanlage 6.2.4.1 In einem detaillierten technischen Konzept ist darzustellen, wie die optimale

Wirksamkeit der Fischbetäubungsanlage gewährleistet wird, insbesondere, auf welche Zielarten und Größen der Fische die Anlage ausgelegt wird.

6.2.4.2 Die Fischereibehörde des Regierungspräsidium Karlsruhe ist über den Aus-

schaltzeitpunkt bzw. die Wiederinbetriebnahme der Fischbetäubungsanlage, z. B. für Wartungsarbeiten bei Defekten und bei Hochwasserereignissen, zu informieren.

6.2.4.3 Mit der Errichtung der Fischbetäubungsanlage und der Gewässerbenutzung

darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Fischereibehörde den Bau- und Betriebsdetails dieser Anlagen zugestimmt hat.

Hinweis:

Für die Elektrobetäubung der Fische gilt § 6 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung (LFischVO)) vom 03. Ap-ril 1998 in der aktuellen Fassung.

6.2.5 Siebscheibenanlage 6.2.5.1 Nach dem Mittelrechen ist ein bewegliches Siebscheibensystem einzurichten

und im Dauerbetrieb zu betreiben. 6.2.5.2 Die Siebe müssen eine glatte Ausführung haben. Der Durchmesser der Lö-

cher in den Sieben darf 4,5 mm nicht überschreiten. 6.2.5.3 Die Siebscheiben sind mit Fischbechern zum Heben der Fische auszustatten.

Die Fischbecher müssen so beschaffen sein, dass Fische schadfrei aufge-nommen und transportiert werden können.

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6.2.5.4 Es ist ein zweistufiges Reinigungssystem mit druckfreier Abspülung der Fi-

sche in ein Rückführungssystem zu installieren. 6.3 Fischrückführungssystem 6.3.1 Die betäubten Fische, die mit Fischbechern aus dem Kühlwasser entnommen

werden, sind einem Rückführungssystem zuzuführen. 6.3.2 Bei der Fischrückführung sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

- Die Rückführung der Fische hat schonend zu erfolgen. - Es ist sicher zu stellen, dass elektrisch betäubte Fische vor der Rück-

führung wieder orientierungsfähig sind. - Die Rückführungsleitung darf keine fischschädigenden Merkmale auf-

weisen, wie z. B. scharfe Kanten oder in die Rinne ragende Teile. - In der Rückführungsleitung ist eine Vorrichtung zur Entnahme von Fi-

schen zu Kontroll- bzw. Monitoringzwecken vorzusehen. - Die Rückführung hat in einen strömenden Bereich des Rheins zu erfol-

gen.

6.3.3 Die Rückführungsleitung darf nicht über die Uferbefestigung der Wasserstra-ße hinausragen.

6.3.4 Die Rückführungsleitung ist böschungsgleich abzuschließen, d. h. die Leitung

darf nicht auf der Uferböschung befestigt werden. Das Ufer unterhalb der Ein-leitung ist so zu befestigen, dass ein sicheres Ableiten der Wassermenge so-wie die Standfestigkeit der Böschung, insbesondere im Hochwasserfall, ge-währleistet sind.

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6.4 Monitoring 6.4.1 Vor dem Beginn der Entnahme von Kühlwasser aus dem Rhein ist ein Moni-

toringprogramm zu erstellen und mit der Fischereibehörde abzustimmen. In das Monitoringprogramm sind folgende Vorgaben einzuarbeiten: - Bestimmung der Wirksamkeit und kontinuierliche Optimierung des Be-

triebs der elektrischen Fischbetäubungsanlage. - Bestimmung der Wirksamkeit und kontinuierliche Optimierung der

Fischbergung und der schonenden Fischrückführung. - Beurteilung der Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Fische.

6.4.2 Das Monitoring ist ab der Inbetriebnahme der Anlage für die Dauer von zwei

Jahren kontinuierlich durchzuführen. Im Anschluss an diesen Zeitraum ist das Monitoring für drei Jahre nach den Vorgaben der Fischereibehörde durchzu-führen.

Sollte sich in diesem Zeitraum nach Einschätzung der Fischereibehörde her-ausstellen, dass ein bestmöglicher Schutz der Fische gewährleistet ist, hat die Antragstellerin im Abstand von jeweils drei Jahren in Abstimmung mit der Fischereibehörde die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Fischschutz nach-zuweisen.

6.5 Den Vertretern der Fischereibehörde oder deren Beauftragten ist jederzeit der

Zugang zu den Fischschutzvorrichtungen, zum Zwecke der Überwachung und zur Durchführung von Untersuchungen, zu gewähren.

6.6 Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr.

1a i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 2a WHG weitere Nebenbestimmungen zum Schutz der Fische festzusetzen oder Nebenbestimmungen zum Schutz der Fische zu ändern.

6.7 Die Wartung der Anlagen und Anlagenteile zum Schutz der Fische ist so vor-

zunehmen, dass deren Wirksamkeit zu jeder Zeit gegeben ist und dass für die betroffenen Wassertiere eine bestmögliche Schonung erreicht wird. Für Reinigung und Wartung der Fischschutzanlagen (Fischentnahme- und Ber-

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gungseinrichtungen bzw. Fischrückführung) sind bis zur Inbetriebnahme der Anlagen Zeit- und Ablaufpläne vorzulegen.

7. Anlagen- und Arbeitssicherheit 7.1 Die für den Betrieb der Anlagen zur Gewässerbenutzung, insbesondere auch

für die Anlagenbereiche Fischbetäubung, -bergung bzw. -rückführung und Kühlwasserreinigung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und in Betriebsanweisungen nie-derzuschreiben. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Beseitigung von Betriebsstörungen, Reinigungs-, Wartungs-, Instandhaltungsarbeiten und die elektrischen Gefahren im Zusammenhang mit der Fischbetäubung zu legen.

7.2 Die Beschäftigten sind anhand dieser Betriebsanweisungen u. a. über mögli-

che Gefahren und die jeweils zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterwei-sen. Die Unterweisungen sind vor Inbetriebnahme von geänderten bzw. neu-en Anlagen (-teilen) und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Nachweise sind zwei Jahre aufzubewahren.

7.3 Der Anlagenbetreiber muss sich vergewissern, dass die Beschäftigten ande-

rer Arbeitgeber, die im Bereich der Anlagen zur Kühlwasserentnahme und Kühlwassereinleitung tätig werden sollen, hinsichtlich der möglichen Gefah-ren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit, angemessene Anweisungen/Unterweisungen erhalten haben.

8. Abfallrecht 8.1 Die bei der Kühlwasserentnahme aus dem Gewässer entnommenen Abfälle,

Rechengut u. ä. sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu lagern und zu be-seitigen. Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls Abstell- und Sortierbereiche vorzu-sehen, die entsprechend ihrer Belastung ggf. arbeitstäglich zu reinigen sind.

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8.2 Art und Menge der entsorgten Abfälle ist zu dokumentieren. 9. Baurecht 9.1 Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst nach Erteilung des Baufreiga-

bescheins begonnen werden. 9.2 Die Baufreigabe (roter Punkt) ist rechtzeitig bei der Stadt Mannheim, Fachbe-

reich Baurecht und Umweltschutz zu beantragen. Voraussetzung für die Er-teilung der Baufreigabe ist die Vorlage der bautechnischen Nachweise §§ 2 u. 17 (3) LBOVVO und die Bauleiterbestellung.

9.3 Wechsel von Bauherr oder Bauleiter sind der Baurechtsbehörde schriftlich

anzuzeigen. 10. Sonstige Nebenbestimmungen 10.1 Durch bauliche Maßnahmen, z. B. flanschlose oder doppelwandige Rohrlei-

tungen, verstärkte Überwachung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und unverzügliche Reinigung verschmutzter Flächen oder Anlagen, ist sicherzustellen, dass durch den Anlagenbetrieb kein Schadstoffeintrag in das Gewässer erfolgen kann.

10.2 Die Lage von Kühlwasserentnahme- und -einleitbauwerk ist an Hand von

Gauss-Krüger-Koordinaten zu bestimmen und dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 53.1, Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung mitzuteilen.

10.3 Baubeginn und Fertigstellung der Entnahme- und Einleitbauwerke sind dem

Referat 53.1 - Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung - des Re-gierungspräsidiums Karlsruhe und der Stadt Mannheim, Fachbereich Baurecht und Umweltschutz anzuzeigen.

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11. Hinweise 11.1 Für den Umgang mit Chemikalien, Betriebsstoffen mit wassergefährdenden

Eigenschaften z. B. in Hydraulikanlagen und Abfällen gilt die Anlagenverord-nung wassergefährdende Stoffe (VAwS).

11.2 Für die Lagerung und Beseitigung der beim Betrieb anfallenden und unter

Ziffer 8 genannten Abfälle gelten die gesetzlichen Anforderungen der VAwS und des Kreislauf- und Abfallgesetzes.

11.3 Die Verwendung der prozesserforderlichen Chemikalien darf nur im Sinne der

REACH-Verordnung erfolgen. 11.4 Die Anforderungen der bauaufsichtlichen Zulassung für die Auslegung und

den Betrieb von Leichtstoffabscheidern und die der Zulassung zu Grunde lie-gende DIN EN 858 sind zu erfüllen.

11.5 Die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung sowie die maßgeben-

den Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. 11.6 Für Wasserhaltungen, die im Zusammenhang mit Baumaßnahmen erforder-

lich werden, sind entsprechende wasserrechtliche Zulassungen erforderlich. Die technische Ausführung der Maßnahmen ist erst nach Vorliegen der be-hördlichen Entscheidung möglich.

11.7 Für die Entnahme von Oberflächenwasser zu Kühlzwecken ist, gemäß § 17a

Wassergesetz i. V. mit der zugehörigen Anlage zum Gesetz, Wasserentnah-meentgelt zu entrichten.

III.

Abgaberechtliche Festsetzungen

1. Die nachstehenden Werte sind Überwachungswerte und damit Bescheids-werte im Sinne § 4 Abs.1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG).

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1.1 Abwasser aus der Dampferzeugung (Ziff. II. 4.3)

Parameter Qualifizierte Stichprobe mg/l

Stichprobe mg/l

CSB (aus Kondensatent-salzung) TOC

50 (80)

12,5

AOX 0,5 Stickstoff gesamt 10 Stickstoff gesamt

11) Phosphor gesamt 3 Cadmium 0,05 Chrom 0,5 Nickel 0,5 Blei 0,1 Kupfer 0,5

1) Der Wert gilt für Verwerfkondensate 1.2 Abwasser aus der Rauchgasreinigung (Ziff. II. 4.4)

Parameter Qualifizierte Stichprobe mg/l

CSB TOC

150 37,5

Stickstoff ges. 130 Phosphor ges. 0,1 Cadmium 0,01 Quecksilber 0,01 Chrom 0,1 Nickel 0,1 Kupfer 0,1 Blei 0,05 GEi 2

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1.3 Abwasser aus der Kondensatreinigung, Regenerationsabwasser von Ionenaustauschern (Ziff. II. 2.2.3)

Parameter Stichprobe

Konzentration mg/l AOX 1

1.4 Überwachungsvorgaben 1.4.1 Die Bestimmung der genannten Einleitungswerte erfolgt aus der Originalpro-

be. Für die Probenahme gilt die qualifizierte Stichprobe. Die festgesetzten Überwachungswerte sind einzuhalten. Die Werte gelten auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässer-aufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht über-schreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 50 v. H. übersteigt. Un-tersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksich-tigt.

1.4.3 Die Schadeinheiten werden aus den festgesetzten Konzentrationswerten und der zugehörigen Jahresschmutzwassermenge ermittelt. Die unter Ziffer I. festgelegten Abwassermengen von

Abwasser aus ZWA II. Ziff. 2.2.1 135.000 m³/a Abwasser aus ZBA II. Ziff. 2.2.2 125.540 m³/a Abwasser aus KRA II. Ziff. 2.2.3 8.800 m³/a Abwasser aus REA II. Ziff. 2.2.4 211.116 m³/a Verwerfkondensate II. Ziff. 2.2.5 62.500 m³/a (vgl. III. Ziff. 5)

entsprechen den Jahresschmutzwassermengen im Sinne des Abwasserab-gabengesetzes.

1.4.4 Für die Bestimmung der Überwachungswerte sind die Analyse- und Messver-fahren der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung vom 17.06.2004 (BGBl. 2004 Teil I S. 1109 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen, soweit im Abwasserabgabengesetz vom 03.11.2004 (BGBl. 2004 Teil I S. 2334 ff.) nichts anderes bestimmt ist.

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1.4.5 Die abgaberechtliche Relevanz der Verwerfkondensateinleitung ist im Probe-

und Leistungsbetrieb zu überprüfen. Der Behörde sind die hierzu notwendi-gen Informationen, d. h. die errechneten Schadstofffrachten, jährlich mitzutei-len.

IV.

Begründung

1. Sachverhalt Die Firma GKM Großkraftwerk Mannheim AG betreibt auf ihrem Firmenge-lände in Mannheim mehrere Kraftwerksblöcke. Mit Schreiben vom 25.06.2008 beantragte die Firma die Erteilung einer im-missionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau und Betrieb eines neu-en Kraftwerkblocks 9. Eingeschlossen in den immissionsschutzrechtlichen Antrag ist der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 45e Wassergesetz Baden-Württemberg für die betriebsnotwendigen Abwasserbehandlungsanlagen. Mit Entscheidung vom 27.07.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsru-he die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Steinkohleblocks 9 sowie die für die zugehörigen Abwasserbehandlungsanlagen erforderliche wasserrechtliche Genehmigung. Neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragte die Firma GKM AG mit Schreiben vom 16.07.2008 die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Rheinwasser für Kühlzwecke und für die Einleitung des gebrauchten Kühlwassers zusammen mit den gereinigten Betriebsabwässern und dem unverschmutzten Niederschlagswasser bestimmter Dachflächen in den Rhein. Es sollen aus dem Rhein bis zu 25,5 m³/s Wasser zu Kühlzwecken, Reini-

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gung der Kohlebänder, Feuerlöschwasser sowie 0,223 m³/s Siebscheibenab-spritzwasser und Wasser für die Rückführung der geborgenen Fische ent-nommen und nach der Nutzung dorthin zurückgeleitet werden. Für die Be-handlung der Abwässer aus der Rauchgasreinigung und der Dampferzeu-gung sind Abwasserreinigungsanlagen vorhanden, die nach dem Stand der Technik betrieben werden. Für die Abwasserbehandlung gelten die Mindest-anforderungen nach den Anhängen 47 (Wäsche von Rauchgasen aus Feue-rungsanlagen) und 31 (Kühlwasserbehandlung) der Abwasserverordnung. Das Sanitärabwasser und das belastete Oberflächenwasser aus dem Stra-ßen- und Trafobereich wird in die Kanalisation der Stadt Mannheim eingelei-tet. Die Transformatorenstände sind zusätzlich über Ölabscheider abgesi-chert. Die behandelten Abwässer aus der Wasseraufbereitung, der Dampferzeu-gung (Anhang 31 der Abwasserverordnung) und aus der Rauchgasreinigung (Anhang 47 der Abwasserverordnung) werden mit dem erwärmten Kühlwas-ser abgeleitet. Im Zusammenhang mit der Aufbereitung des Kesselspeisewassers werden bestehende Anlagen bei den Blöcken 7 und 8 und Werk II mitgenutzt. Die Brauchwasserversorgung erfolgt über Uferfiltratbrunnen bzw. das städti-sche Trinkwassernetz. Das Kraftwerk wird, entsprechend den jahreszeitlich unterschiedlichen Markt-anforderungen sowohl im Kondensationsbetrieb als auch im Wärmeauskopp-lungsbetrieb gefahren. Mit den Antragsergänzungen vom 31.03.2009 legte die Antragstellerin eine umfangreiche Ausarbeitung hinsichtlich der geplanten technischen Fisch-schutzeinrichtungen sowie Unterlagen zu den Baumaßnahmen im Zusam-menhang mit der Kühlwasserentnahme und -ableitung und der Nieder-schlagswasserbehandlung vor. Das im Erörterungstermin bereits in groben Zügen vorgestellte Fischschutz-konzept sieht die verbesserte Fischabweisung vor dem Kühlwasserentnah-mekanal, die schonende Fischbergung am Rechenbauwerk und die Fisch-rückführung in den Rhein vor. Mit der Entscheidung vom 14.04.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die am 12.03.2009 beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns

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gemäß § 9a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für bauliche Maßnahmen im Zu-sammenhang mit der Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung. Mit Schreiben vom 26.06.2009 wurde von der Antragstellerin die sofortige Vollziehung dieses Erlaubnisbescheides beantragt.

2. Rechtsgrundlagen

Die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis rich-ten sich nach den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 Nr. 1, 7, 7a Abs. 1 Satz 1 u. 3, 21 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushalts-gesetz - WHG) in der Fassung vom 19.08.2002 (BGB I S 3245 ff.) zuletzt ge-ändert am 25.06.2005 (BGBl. I Nr. 37 S. 1746) sowie nach der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umsetzung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht (IVU-Verordnung Teil Wasser) vom 10.09.2002 (GBl. 11 S. 371) zuletzt geändert am 20.08.2007 (GBl. 14 S. 393), wonach zur Sicherstel-lung des Integrationsansatzes der IVU-Richtlinie eine Koordinierung von Ge-nehmigungs- und Erlaubnisverfahren zu erfolgen hat. Danach bedarf die Benutzung eines Gewässers der behördlichen Erlaubnis. Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich bestimmte zusätz-liche Anforderungen gestellt und gewisse Maßnahmen angeordnet werden können (§ 5 WHG) und dass die Erlaubnis unter Festsetzung von Benut-zungsbedingungen und Auflagen erteilt werden kann (§ 4 WHG). Die Erlaub-nis für das Einleiten von Abwasser steht dabei unter dem zusätzlichen Erfor-dernis, dass die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten ist, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 7a WHG). Die Anforderungen an Bau und Betrieb der für die wasserrechtliche Benut-zung erforderlichen, unter Ziffer I. 4 dieser Entscheidung genannten Bauwer-ke sind in dieser Entscheidung enthalten. Eine gesonderte Genehmigung nach § 76 WG ist für diese Bauwerke nicht mehr erforderlich. Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefähr-

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dung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auf-lagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Sie ist zu versagen, soweit von der beab-sichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet), eines europäischen Vogel-schutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs.1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträch-tigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutz-gesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann (§ 6 WHG). Die Kühlwassereinleitung bzw. die Einleitung von gereinigtem Betriebsab-wasser sind keine UVP-pflichtigen Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

3. Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergibt sich aus den §§ 95 und 96 Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg. Die erforderliche Überwachung der Anlagen ist in den §§ 82 und 83 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 23.05.2005 (GBl. S. 404) geregelt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist Fachbehörde im Sinne des Abwas-serabgabengesetzes (AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 115).

4. Verfahren

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Kühlwasserent-nahme und -einleitung, zusammen mit gereinigtem Produktionsabwasser so-wie die hierfür erforderlichen Anlagenum- und Neubauten zur Kühlwasserent-nahme und -einleitung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe ein förmliches Verfahren nach §§ 108 und 108a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 23.05.2005 (GBl. S. 404) durchge-führt. Nach der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Umset-

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zung der IVU-Richtlinie im Wasserrecht sind wasserrechtliche Erlaubnisver-fahren im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen koordiniert durchzuführen. Die anlagen- und ablaufbezogenen Eigenkontrollen für den Anlagenbetrieb begründen sich in der Eigenkontrollverordnung des Landes vom 20.02.2001 (GBl. Nr. 7 S. 309). Im Verfahren wurden die Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 71d und 73 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg LVwVfG) ange-hört. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am Verfah-ren beteiligt:

• Regierungspräsidium Karlsruhe mit folgenden Fachreferaten - Ref. 33, Staatliche Fischereibehörde - Ref. 52, Gewässer und Boden - Ref. 53.1, Gewässer I. Ordnung, Hochwasserschutz, Planung - Ref. 54.1, Industrie - Schwerpunkt Immissionsschutz - Ref. 56, Naturschutz und Landschaftspflege

• Staatl. Rhein-Neckar-Hafengesellschaft

• Stadt Ludwigshafen, Bereich Umwelt, Untere Wasserbehörde

• Stadt Mannheim mit den Dienststellen - Umweltamt - Bauordnungsamt

• Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD), 67402 Neustadt • Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Amt Mannheim,

Inhaber der Fischereirechte

• Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim (WSA) Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten außerdem:

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• Bund für Umwelt- u. Naturschutz Deutschland Landesverband Ba-

den-Württemberg

• Landesfischereiverband Baden-Württemberg e. V., Mitvertreter für die regionalen Gruppierungen - Badischer Sportfischerverband e. V. - Verband für Fischerei und Gewässerschutz in B.-W. e. V. - Rhein-Neckar Pachtgemeinschaft e. V.

• Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V.

• Naturschutzbund Deutschland Landesverband Baden-Württemberg

• Umweltforum Mannheimer Agenda 21

Der Antrag wurde nach § 108 Abs. 1 und 2 WG i. V. m. § 73 Abs. 5 LVwVfG in der Fassung vom 12. April 2005 und § 6 Abs. 1 und 3 der IVU-VO Wasser am 05. und 08.09.2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 16.09.2008 bis 15.10.2008 lagen der Antrag und die Antragsunterlagen bei der Stadt Mannheim (Beratungszentrum Bauen und Umwelt), der Stadt Lud-wigshafen (Dezernat Bau, Umwelt und Verkehr), Gemeinde Altrip (Rathaus) und im Regierungspräsidium Karlsruhe (Dienstgebäude Markgrafenstraße) zur Einsichtnahme aus. Einwendungen konnten innerhalb der Einwendungsfrist und bis zu zwei Wo-chen nach dem Ende der Auslegung, d. h. vom 16.09.2008 bis zum 29.10.2008 erhoben werden. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 08.12.2008 wurden die Einwendungen mit den Einwendern und der Antrag-stellerin diskutiert. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und die erneute Durchführung ei-nes Erörterungstermins auf Grund der ergänzend vorgelegten Antragsunter-lagen war nicht erforderlich, da die Änderungen gegenüber der ursprüngli-chen Planung neben Detailangaben im Zusammenhang mit der Anlagener-

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richtung im Wesentlichen Verbesserungen zum Schutz der Fische betrafen und nachteilige Auswirkungen für Dritte sich damit nicht ergaben. Danach kann, wenn der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Hiervon ist nach Prüfung der Antragsergänzungen auszugehen. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des im Bereich der errichteten Anlagen anfallenden Niederschlagwassers in den Rhein, ist Teil dieser Ent-scheidung. Das Entnahme- und das Einleitbauwerk sowie die Anlagen, die dem Schutz der Fische dienen sollen, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 76 WG. Nach § 76 Abs. 1 WG bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung, wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schifffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesent-lich ändern will. Die Genehmigungspflicht entfällt für Anlagen, die einer Bewil-ligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaus-haltsgesetzes oder des Wassergesetzes Baden-Württemberg bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. Die unter Ziffer I. 4. dieses Bescheides genannten Bauten und Anlagen konn-ten danach im Rahmen dieser Entscheidung zugelassen werden. Einzelheiten zur Errichtung und zum Betrieb der Fischbetäubungsanlage und zur Errichtung und zum Betrieb der Fischrückführungsleitung, wie z. B. Maße und Details, sind zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch in jedem Fall bevor Kühlwasser für Block 9 aus dem Rhein entnommen wird, mit dem Regie-rungspräsidium Karlsruhe abzustimmen. Bereits in diesem Erlaubnisbescheid konnten die Voraussetzungen für die Kühlwasserentnahme im Hinblick auf den notwendig erachteten Schutz der Fische festgesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.

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Die Einwendungen wurden zusammen mit weiteren, mündlich vorgetragenen Einwendungen im Erörterungstermin erörtert. Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.

5. Behandlung der fristgerecht erhobenen Einwendungen 5.1 Einwendungen zum Verfahren allgemein 5.1.1 Das für den Standort Karlsruhe genehmigte Rheinhafen-Dampfkraftwerk sei

in die Betrachtung einzubeziehen. Die oberstrom gelegenen Kraftwerke, d. h. auch die Kraftwerke im Raum Karlsruhe, sind in soweit in die Betrachtung einbezogen, als am Kraftwerksstandort Mannheim nur die noch vorhandene Temperaturdifferenz bis maximal 28 °C Mischtemperatur-grenze genutzt werden kann. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.1.2 Der Standort Grosskraftwerk Mannheim müsse, was die Kühlwasserentnah-

me und Einleitung angeht, gesamtheitlich betrachtet werden. Block 9 alleine sei nicht genehmigungsfähig, denn ein Teil der Wasser Ver- und Entsorgung von Block 9 erfolge über Bestandsanlagen (z. B. Zusatzwasseraufbereitung, zentrale Abwasserbehandlungsanlage) und die Abwärmeeinleitung addiere sich aus allen betriebenen Kraftwerksblöcken am Standort.

Das Kühlwassermanagement für den Standort GKM legt eine gesamtheitliche Wär-mebetrachtung zu Grunde. Für den gesamten Standort wird die rechnerische Misch-temperatur von 28 °C festgelegt. Soweit bestehende Anlagen mitgenutzt werden, geschieht dies nur im Rahmen der vorhandenen Erlaubnisse und Genehmigungen. Alternativ müssten zusätzliche, neue Behandlungsanlagen errichtet werden. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.

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5.2 Kühlwasser 5.2.1 Kühlwassernutzung, allgemein 5.2.1.1 Hinsichtlich der Abwärme und Wärmeeinleitung sei GKM als Gesamtanlage

zu betrachten. Es müsse zwischen den baulichen Veränderungen zu Block 9 entsprechend § 7 WHG und den Wärmeauswirkungen der Gesamtanlage un-terschieden werden, die getrennte Betrachtung sei notwendig.

Mit der Festlegung der zulässigen Mischtemperatur (28 °C) für den Gesamtstandort wird die Forderung erfüllt. Durch die Wahl des koordinierten Verfahrens, d. h. immissionsschutzrechtliche Ge-nehmigung für die Anlagentechnik einschließlich der wasserrechtlichen Genehmigung für die Abwasserbehandlungsanlagen und die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme und Kühlwasser- bzw. Abwassereinleitung wird dem Antrag Rechnung getragen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.1.2 Es wird darauf hingewiesen, dass das Kernkraftwerk Fessenheim am Ober-

rhein bereits jetzt zeitweise Kühlwasser mit einer Temperatur über 30 °C ab-leiten würde. Insoweit könne, wenn die Standorte Karlsruhe, Philippsburg und Mannheim dazukämen, der Rhein im Raum Mannheim wohl nicht in Tempe-raturbereichen von 30-31 °C gehalten werden.

Für den Standort GKM Mannheim ist die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C verbindlich, gleichgültig wie hoch die Rheintemperatur rheinoberhalb Mannheim ist. Bei höheren Entnahmetemperaturen darf keine zusätzliche Aufwärmung erfolgen. Auf Ziffer II. 3.2.5 der Benutzungsbedingungen wird verwiesen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.1.3 Es wird angeführt, dass die Dioxinbelastung im Nahrungsmittel Fleisch auch

vom Betrieb der Kraftwerksanlagen stammen würde. Dies würde allerdings nicht kontrolliert werden. Die Flüsse, die Fische und die anderen Lebewesen die darin schwimmen, und insbesondere die Menschen die im Raum Köln ih-

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re Trinkwasserversorgung über gereinigtes Flusswasser decken, seien davon betroffen.

Über die Kühlwassereinleitung erfolgen keine Dioxineinträge in das Gewässer. Eine Dioxinbelastung der gereinigten Abwässer aus der Rauchgasreinigung ist nicht anzu-nehmen. Auf Grund des immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagenbetriebs ist ein Dioxinzielwert festgelegt, der eine Zehnerpotenz unterhalb des gesetzlichen Grenzwerts liegt. Darüber hinaus würden die partikulär gebundenen Dioxine im Rauchgaswaschwasser in den REA-Schlamm eingebunden. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.1.4 Es wird eine erhebliche bakteriologische Anfälligkeit des Gewässers durch

die Kühlwassereinleitung unterstellt. Aus diesem Grund sei es nicht ausrei-chend, vierteljährliche Überwachungstermine festzulegen. Die Onlineüberwa-chung der Temperatur wird als notwendig angesehen, alle anderen Überwa-chungs- und Anlagenführungssysteme werden als alte Führungsweise be-zeichnet. Bei einem 6-Stunden-Mittelwert könnte der Kraftwerksbetreiber, so die Einwender, eine sehr große Temperaturüberschreitung durch eine ent-sprechende Temperaturunterschreitung ausgleichen. In diesem Zusammenhang wurde gefragt, wer den Zugang zu den Kühlwas-serdaten erhält, ob sie auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt werden, ob ein Kühlwassertagebuch geführt werde, was für ein Kühlwasser-monitoring besteht und wie die Datenlage über lange Zeit tatsächlich über-prüfbar sein solle.

Eine erhebliche bakteriologische Anfälligkeit des Gewässers durch die Kühlwasser-einleitung ist nicht anzunehmen, denn der Rhein ist kein warmes Stillgewässer mit ggf. geringer Sauerstoffversorgung bzw. die Wärmeeinleitung von Block 9 ist ab einer Rheintemperatur von 24 °C geringer als die bisherig zugelassene Wärmeeinleitung der Blöcke 3 und 4. Die LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Natur-schutz Baden-Württemberg) ist landesweit mit der Kontrolle und Auswertung der Kühlwassertagebücher betraut, dabei wird auch die Einhaltung der Temperaturgren-zen kritisch beobachtet und kontrolliert. Bei hohen Gewässertemperaturen werden die Kühlwassereinleitungen der Kraftwerksblöcke zusätzlich vom Schiff aus gezielt über-wacht. Online-Messstationen, die stromunterhalb der Kraftwerke vorhanden sind, können

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sehr genau die Gewässertemperaturen erfassen. Über die bereits jetzt vorhandene Überwachungseinrichtungen können eventuelle Verstöße der Kraftwerksbetreiber erfasst und registriert werden. Mit den Anforderungen zur Kühlwasserüberwachung werden erheblich höhere Anfor-derungen, als in Anlage 2 der Fischgewässerverordnung (dort: Regelmesshäufigkeit „wöchentlich“) verlangt, vorgegeben. Auch die von der Fischgewässerverordnung erlaubte Überschreitung der Tempera-turgrenzwerte „in 2 % der Fälle“, wird nicht eingeräumt. Die Umstellung der Datenübermittlung aus der Kühlwasserüberwachung ist in Vorbe-reitung, so dass die Kraftwerksbetreiber ihre Kühlwasserdaten künftig zeitnah online übermitteln können. Die Online-Übermittlung soll im Jahr 2009/10 erprobt werden. Die Nebenbestimmung II. 3.3.5 verlangt die Online-Datenübertragung, sobald die techni-schen Voraussetzungen durch die LUBW geschaffen sind. Die Festlegung des „gleitenden 6-Stunden-Mittelwerts“ für die Temperaturüber-wachung entspricht den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und wird so bundesweit praktiziert. Die in der Erlaubnis festgelegten Betriebsbedingungen und Überwachungsdaten sind aufzuzeichnen und die Einhaltung der Werte gegenüber der LUBW, mit der Führung eines Kühlwassertagebuchs, nachzuweisen. Das firmeneigene Prozessleitsystem der einzelnen Kraftwerksblöcke ist so miteinander verknüpft, dass sichergestellt ist, dass die Aufwärmspanne und die 28 °C als rechnerische Mischtemperatur für den Rhein am Standort GKM eingehalten werden. Die Prozess- und Kühlwasserdaten werden abgespeichert, an die LUBW übermittelt und von dort ausgewertet. Die LUBW kann die erhaltenen Daten unabhängig von den Kraftwerksangaben über-prüfen. Hierzu stehen die Messstationen von Basel bis Worms mit ihrer kontinuierli-chen Datenerfassung und darüber hinaus, insbesondere zu Zeiten hoher Gewässer-temperaturen zusätzlich das Messschiff der LUBW zur Verfügung. Im Rahmen des Messschiffeinsatzes werden schwerpunktmäßig Temperaturen und der Zustand der Gewässerbiozönose im Bereich der Kraftwerkseinleitungen überprüft. Der Einwendung kann insofern abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuwei-sen. 5.2.1.5 Das Kühlwassertagebuch solle so erweitert werden, dass auch Wärmeablei-

tungen aus Nebenkühlsystemen des Kraftwerkblocks, in Zeiten in denen kein Leistungsbetrieb gefahren wird, erfasst werden. Solange das Hauptkühlwas-

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sersystem in Betrieb sei, d. h. auch in Zeiten in denen kein Leistungsbetrieb gefahren wird, sei die Wärmeableitung zu erfassen. Eingeleitete Wassermengen, die Abwärmefracht und die Temperaturen soll-ten in Echtzeit im Internet veröffentlicht werden.

Die derzeit gültige Richtlinie für die Führung des Kühlwassertagebuchs (KTB) wird bei allen Kraftwerken bundesweit angewendet. Entsprechend der Regelungen zur Füh-rung und zum Umfang des Kühlwassertagebuchs sind alle Betriebszustände, auch der Kraftwerksbetrieb ohne Leistungsbetrieb, zu erfassen. Die LUBW ist derzeit in der Vorbereitungsphase für eine künftige Online-Datenübernahme der landesweit geführ-ten Kühlwassertagebücher. Die Umstellung wird vermutlich im Laufe 2009/10 durch-geführt werden. Vor dieser Umstellung ist eine Echtzeitveröffentlichung überhaupt nicht möglich. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.2.1.6 Kühlwasserein- und -auslauftemperatur sollen online an die Überwachungs-

behörde übermittelt werden.

Eine Online-Übertragung der Überwachungswerte wird erst mit der EDV-gestützten Führung und Überwachung der Kühlwassertagebücher durch die LUBW möglich wer-den. Diese Möglichkeit wird seitens der LUBW für 2009/10 in Aussicht gestellt. Aufla-ge Ziffer II. 3.3.5 greift diese Forderung auf, in dem sie die Online-Datenübertragung fordert, sobald die technischen Voraussetzungen dafür bestehen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.2 Kühlwasserbedarf 5.2.2.1 Es wird beantragt, die Erlaubnis zur Entnahme und Einleitung von Kühlwas-

ser vom 23.11.2000 für die Gesamtanlage Mannheim aufzuheben und um 18 m3/s bei der Wasserentnahme und um 536 MW für die Wärmeeinleitung abzusenken.

Die Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist nicht erforderlich. Mit Beginn des Leistungsbetriebs von Block 9 wird jedoch das bestehende Wasserrecht vom

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23.11.2000 teilweise widerrufen (vgl. Ziffer I. 6), so dass nur noch die Kühlwasser-menge für die Blöcke 6, 7 und 8, in der Summe 43 m3/s, erlaubt sein wird. Mit der Außerbetriebnahme von Block 3 und 4 entfällt somit auch der Wärmeeintrag. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.2.2 Menge und Temperatur der beantragten Kühlwassereinleitungen stünden

nicht im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz, der Wasserrahmenrichtli-nie und dem Bundesnaturschutzgesetz.

Mit 28 °C wird eine rechnerische Mischtemperatur beantragt, die entsprechend den heutigen Rechtsgrundlagen und der Einschätzung der Fachleute zulässig und aus-kömmlich ist. Es wird damit sichergestellt, dass der Rhein in seiner Gesamtheit die Temperaturgrenze von 28 °C nicht überschreitet. Bei der Beurteilung der Kühlwassereinleitung wurden die Anforderungen der Süß-wasserrichtlinie (Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbes-serungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten) zugrunde gelegt. Da-durch ist auch sichergestellt, dass die Einleitungserlaubnis nicht den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie entgegensteht. Die Festlegung des „gleitenden 6-Stunden-Mittels“ als Überwachungsmodus ent-spricht den Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und wird so auch an anderen Standorten angewendet. Temperaturüberwachungsparameter sind die rechnerische Aufwärmspanne im Rhein von 0,6 K, die Umschalttemperatur auf Ablaufkühlung von 24 °C sowie die Kühlwassertemperatur (Nebenbestimmungen II. 3.2.1 und 3.2.2). Die unter Ziffer II. 3.2 genannten Nebenbestimmungen zur Anlagen-kühlung stellen sicher, dass die gesetzlichen Regelungen eingehalten werden. In Zif-fer II. 3.2.9 wurde der zusätzliche Vorbehalt aufgenommen, dass die Entscheidung angepasst werden kann, wenn dies auf Grund verschärfter gesetzlicher Anforderun-gen notwendig wird. Der Antragsteller hat durch entsprechende technische Maßnahmen, bis hin zur Ab-stellung der Kraftwerksanlagen, die Temperaturvorgaben einzuhalten. Die Einwendung ist zurückzuweisen.

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5.2.3 Kühlregime (Durchlauf-/Ablaufkühlung) 5.2.3.1 Die Modelleingaben für die Auslegung der Ablaufkühler werden angezweifelt.

Die Nasszellenkühler seien nicht in der Lage, die Kühlleistung zu erbringen, auf der das vorgelegte Rechenmodell basiert. Um das Kraftwerk in Nennlast betreiben zu können, erfordere das im Antrag vorgelegte Betriebsszenario 3 eine Kühlleistung von 7 MW. Dies verlange ei-nen Nasskühlturm von 160 m Höhe, was mit dem geplanten Anlagenumfang nicht ausgeglichen werden könne. Damit sei das Rechenmodell nicht an-wendbar, weil die Kühlleistung nicht erbracht werde. Es wird behauptet, dass die Wärmemengen, die durch den Nasskühler ge-kühlt werden müssen, nicht behördlicherseits geprüft wurden. Die Angaben der Firma werden als thermodynamische Unmöglichkeit bezeichnet. Ein Sachbeistand des BUND übergab seine persönlichen Berechnungen zur Nachprüfung an die LUBW (Anlage 13 des Protokolls zum Erörterungster-min).

Die Prüfung der Auslegungsgrundlagen für den Betrieb der Ablaufkühler ist Teil des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Die Leistung der Ablaufkühler ist limitieren-der Faktor für den Betrieb von Block 9. Bei unzureichender Kühlwirkung ist die Kraft-werksleistung entsprechend zu drosseln. Der Kraftwerksblock 9 wird, soweit sich der Fluss in einem Bereich niedriger Tempe-raturen befindet, mittels Durchlaufkühlung betrieben. Um auch bei höheren Rheintemperaturen sicherzustellen, dass die zugelassene Ein-leittemperatur eingehalten wird, spätestens jedoch bei einer Rheinvorlauftemperatur von 24 °C, wird auf Ablaufkühlung umgeschaltet. Die grundsätzlichen Abwärmepara-meter wie die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C für den Standort und die rechnerische Aufwärmspanne von 0,6 K sind dabei jederzeit einzuhalten. Eine Überschreitung der Einleittemperatur von 30 °C ist nur im Ausnahmefall (meteo-rologisch ungünstige Situation) und dann um 1 °C, d. h. insgesamt 31 °C, zugelas-sen. Die „meteorologisch ungünstige Situation“, ihre Folgen für den Kühlerbetrieb und die Notwendigkeit der 31 °C erklären sich folgendermaßen: Die Kühlleistung der Nasszellenkühler hängt stark vom Wasserdampfaufnahmever-mögen der Umgebungsluft ab. (Hinweis: Das Wasserdampfaufnahmevermögen wird als sog. relative Luftfeuchtigkeit bezeichnet.) Je niedriger die relative Luftfeuchtigkeit, relativ deswegen, weil sie einer bestimmten Temperatur zuzuordnen ist, umso mehr

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Wasserdampf kann von der Luft aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 100 % die Luft Wasserdampf gesättigt ist und nicht mehr in der Lage ist, weiteren Wasserdampf (entstehend durch die Verdampfung des er-wärmten Kühlwassers) aufzunehmen. Damit kann kein Kühlwasser mehr verdampfen und damit auch keine Energie über den Verdampfungsprozess dem System entnom-men werden. Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit werden durch die sog. „Feuchtkugeltempera-tur“ beschrieben. Bei 100 % relativer Luftfeuchtigkeit sind die Luft und die Feuchtku-geltemperatur identisch. Bei geringeren Feuchtegehalten liegt die Feuchtkugeltempe-ratur unter der Lufttemperatur. Bei gleichzeitigem Auftreten hoher Rheinwassertemperatur, hoher Lufttemperatur und hoher Luftfeuchtigkeit ist die Verdampferleistung der Nasszellenkühler nicht ausrei-chend um die Kühlwasserableittemperatur von 30 °C einhalten zu können. Für Aus-nahmefälle, bei denen diese drei Voraussetzungen zusammenfallen, wird eine Einleit-temperatur von bis zu 31 °C beantragt. Hohe Lufttemperatur bei gleichzeitiger hoher relativer Luftfeuchtigkeit sind in Einzel-fällen, dann aber häufig in den späten Abendstunden sowie nach sommerlichen Re-genschauern oder Gewittern, zu beobachten. Diese ungünstigen Bedingungen treten in aller Regel so kurzzeitig auf, dass es nicht sinnvoll und umweltentlastend wäre, die Blockleistung abzusenken und parallel dazu ggf. einen anderen Block ersatzweise in Betrieb zu nehmen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.3.2 Die IKSR habe 1989 bereits erreichen wollen, dass alle Kraftwerke mit Kühl-

türmen betrieben werden. Deswegen sei eine Durchlaufkühlung eigentlich ein Anachronismus.

Die LAWA-Arbeitsgruppe -Wärmebelastung im Gewässer- führt in einer Grundlagen-betrachtung aus dem Jahr 1991 aus, dass die Durchlaufkühlung den bestmöglichen Wirkungsgrad ermöglicht, aber an die Verfügbarkeit eines hinreichend großen Ge-wässers gebunden sei. Sei dies nicht gegeben, wird der Einsatz eines Ablaufkühlers empfohlen. Die grundlegende Forderung der IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins), dass neue Kraftwerke über eine Rückkühlmöglichkeit für das einzuleitende Kühlwasser verfügen sollen, wird erfüllt. Das BVT-Merkblatt zur europä-ischen IVU-Richtlinie (Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techniken bei industriellen Kühlsystemen) vom Dezember 2001, d. h. die zusammenfassende Dar-

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stellung der Europäischen Union über die verfügbaren Kühltechniken, enthält ver-gleichbare Aussagen. Da das Wärmeaufnahmevermögen der Gewässer je nach Abfluss und Jahreszeit un-terschiedlich ist, werden Durchlauf- und Ablaufkühlung häufig in Kombination ver-wendet. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.3.3 In die Entscheidung solle der Vorbehalt aufgenommen werden, dass die An-

forderungen an die Kühlwassereinleitung und den Nasszellenbetrieb jederzeit geändert werden können, wenn bindende Beschlüsse der Europäischen Ge-meinschaft dies erfordern und die rechnerische Mischtemperatur auf max. 25 °C festgelegt wird.

Die Forderung in die Entscheidung einen Vorbehalt bezüglich der Umsetzung weiter-gehender Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kühlwassereinleitung aufzuneh-men, wurde mit den Ziffern II. 1.1 und II. 3.2.9 berücksichtigt. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.2.3.4 Wenn die Rheinvorlauftemperatur von 24 °C überschritten wird, soll eine au-

tomatische, MSR-gesteuerte Umschaltung auf Kühlerbetrieb erfolgen.

Dem Antrag wird mit der Festlegung der 24 °C in Auflagepunkt Ziffer II. 3.2.1 Tabelle, als Beginn der Ablaufkühlung, Rechnung getragen. Die MSR-gesteuerte automati-sche Anlagenumschaltung auf Kühlturmbetrieb ist nicht notwendig. In der Praxis wird das Erreichen einer Temperatur-Vorwarnschwelle in der Steuerzentrale/Messwarte angezeigt, worauf der Verfahrenswechsel vorgenommen wird. Um sicherzustellen, dass die Temperaturgrenzen sicher eingehalten werden, sind die steuerungstechni-schen Überwachungs- und Regelungskonzepte mit der LUBW abzustimmen (vgl. Auf-lagen Ziffer II. 3.2.7 und 3.2.8). Die Kontrolle der rechtzeitigen Umschaltung ist an Hand der Anlagenfahrweise und der Temperaturüberwachung am Kühlwassereinlauf möglich. Der Einwendung kann teilweise abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuwei-sen.

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5.2.4 Hydraulische Belange der Kühlwasserentnahme/-einleitung 5.2.4.1 Es wurde darauf hingewiesen, dass durch das Abschmelzen der Gletscher in

der Schweiz ein deutlicher Mengenrückgang des Sommerabflusses in den nächsten 20-25 Jahren im Rhein zu erwarten sei. Bisher wären die Niedrig-wasserereignisse in der Regel im Herbst zu erwarten gewesen.

Nach Untersuchungen des Schweizer Bundesamtes für Wasser und Geologie für das Gebiet des Zusammenflusses von Vorder- und Hinterrhein beträgt der Abflussrück-gang im Rhein, der auf die Gletscherschmelze zurückzuführen ist, ca. 1% des Ge-samtabflusses. Die im Bereich der Aare gelegenen, bewirtschafteten Seen gleichen den Effekt der Gletscherschmelze in größerem Umfang aus. Insoweit kann auch für die Zukunft i. d. R. davon ausgegangen werden, dass die Zeiträume mit den höchsten Temperaturen, nämlich Juli/August, nicht die mit den niedrigsten Rheinabflüssen, bis-lang Herbst/Winter, sein werden. Dies selbst unter der Berücksichtigung von Verän-derungen in Folge des Klimawandels. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.2.4.2 Das Einlaufbauwerk wird als Fehlkonstruktion bezeichnet, das komplett über-

arbeitet werden müsse, weil besorgt wird, dass angeschwemmtes Treibgut den Zugang verstopft.

Bei der Antragstellerin liegen durch die vorhandenen Kühlwasserentnahmebauwerke umfangreiche praktische Erfahrungen vor, die bei der Planung des Entnahmebau-werks berücksichtigt wurden. Eine Verstopfung des Einlaufbereichs durch Treibgut und Geschwemmsel ist deshalb nicht zu erwarten. Die Einwendung ist zurückzuweisen. . 5.2.4.3 Es wird auf die Notwendigkeit zur Verringerung der Querströmung hingewie-

sen, um mögliche Gefährdung der Schifffahrt zu vermeiden. Für die allgemei-ne Schifffahrt aber auch für Sportfischer, Ruder- und Motorboote usw. sei ei-ne Verringerung der Strömungsgeschwindigkeit durch Vergrößerung des Ein-strömquerschnitts erforderlich, weil das Entnahmebauwerk praktisch bis an die Schifffahrtsgrenze heranreiche.

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Das Einlaufbauwerk liegt nicht direkt an der Schifffahrtsrinne, sondern mehrere Meter hinter der Böschungskante des Rheinufers. Die Strömungsgeschwindigkeit des Flusses von etwa 1,5 m/s kann im Kühlwasserzu-strom nur soweit vermindert werden, dass die Funktion der Fischschutzeinrichtungen erhalten bleibt. Durch die jetzige Konzeption werden die für den Schifffahrtsbetrieb und den Freizeitsport erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen erfüllt. Die hydraulischen Verhältnisse wurden von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung geprüft und nicht beanstandet. Die erforderlichen schifffahrtstechnischen Randbedingungen werden in der schiff-fahrtsrechtlichen Entscheidung des Wasser- und Schifffahrtsamtes vom 09.04.2009 (Entscheidung Nr. 1764/09) geregelt und für den Standort festgelegt. Der Einwendung ist zurückzuweisen.

5.2.4.4 Für den Fall, dass der Kühlkreislauf durch Fremdeinwirkung unterbrochen

werde, sei eine automatische Notabschaltung vorzusehen. Kühlkreisläufe gibt es im Bereich der Kühlwassernutzung nicht. Bei Überschreitung von sicherheitsrelevanten Anlagenparametern wird eine Kraftwerksanlage entspre-chend ihrer Steuerungsvorgaben in einen sicheren Betriebszustand gebracht. Fragen zur sicherheitsgerichteten Anlagensteuerung sind im Übrigen Teil der immis-sionsschutzrechtlichen Bewertung und Genehmigung. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3 Wärmeeinleitung 5.3.1 Wärmeeinleitung allgemein 5.3.1.1 Es wurde vorgetragen, dass die Unterarbeitsgruppe B der Arbeitsgruppe

Ökologie der IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins) der-zeit darüber diskutiere, ob die bisher übliche Aufwärmspanne von 3 K noch Bestand haben könne. Grund sei insbesondere die generelle Temperaturer-höhung des gesamten Rheinverlaufs im Winterhalbjahr. Es lägen erste Indi-zien dafür vor, dass bestimmte Fischarten das Laich- und Schlüpfverhalten verändern. Wenn sich über den gesamten Rheinverlauf die Temperatur im

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Winterhalbjahr um 3 K erhöhe, bestünde die Gefahr dass die Fische zu einem falschen Zeitpunkt ablaichen, der zumindest bei einigen Tierarten zu einer Reduktion des Fortpflanzungserfolgs führen könne. Es wird gefordert, die Sinnhaftigkeit der Aufwärmspanne von 3 K für den ge-samten Rheinverlauf zu überprüfen. Das 3 K-Kriterium sei, auch wenn es durch den Block 9 nicht ausgeschöpft würde, im Zusammenhang mit den an-deren Wärmeeinleitungen zu sehen. Es müsse geprüft werden, ob die seitens der Einwender vermutete Aufwärm-spanne von 7,9 K im Winter, auf 3 K gesenkt werden muss.

Bislang ist die Aufwärmspanne von 3 K die nach den Vorgaben der LAWA anzuwen-dende Regelungsgröße. Der Hinweis auf die Wärmeeinleitung aus der Kraftwerksket-te am Rhein kann nur anhand eines Wärmelastplans gewichtet werden. Die Wärme-belastung des Rheins wurde von der IKSR in den letzten 30 Jahren mehrfach erho-ben. Bereits 1971 wurde ein erster Wärmelastplan des Rheins erstellt. 1989 und 2003 wurden die bislang letzten Erhebungen der Emittenten über 200 MW zusammenstellt. Da 1989 festgestellt wurde, dass die Prognosen aus den 70ern nicht zutreffend, d. h. unterschritten waren, wurde das Thema Wärmeeinleitung in den Rhein, zurückge-stellt. Derzeit wird von der IKSR die Gesamtwärmebelastung des Rheins ermittelt, eine Auswertung liegt noch nicht vor. Im Übrigen ist in Ziffer II. 3.2.1 der Entscheidung für Block 9 die maximale Aufwärm-spanne mit 0,6 K festgelegt. Die „Süßwasserrichtlinie“ legt zu den Laichtemperaturen fest, dass der Temperatur-grenzwert von 10 °C nur für die Laichzeit solcher Arten gilt, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Der Fischereisachverständige führt hierzu aus, dass Laichmöglichkeiten für Großsal-moniden (Atlantischer Lachs und Meerforelle als Winterlaicher) im Rhein grundsätz-lich bestehen, ein direkter Nachweis hierfür jedoch noch aussteht. Diese strukturell hochwertigen Ablaichflächen liegen jedoch in Baden-Württemberg flussaufwärts der Kühlwassereinleitstelle GKM AG, größtenteils im Rheinabschnitt zwischen Iffezheim und Karlsruhe. Flussabwärts der Einleitstelle liegen heute für kaltwasserlaichende Arten keine geeigneten strukturellen Bedingungen vor. Auch liegen keine historischen Belege vor, dass Salmoniden in diesem Abschnitt des Rheins gelaicht hätten. Daher hat die Kühlwassereinleitung von Block 9 keinen negativen Einfluss auf die Einhal-tung der 10 °C Vorgabe nach der Süßwasserrichtlinie.

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Der Einwendung kann in diesem Sinne teilweise abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuweisen. 5.3.1.2 Gemäß § 1a Wasserhaushaltsgesetz seien die Gewässer so zu bewirtschaf-

ten, dass jeder vermeidbare Eingriff in die Ökologie des Gewässers zu unter-bleiben habe. In diesem Zusammenhang sei es zu kurz gegriffen, nur Block 9 des Großkraftwerks zu betrachten. Die gesamte Kraftwerkskette entlang des Rheins führe dazu, dass eine Flusstemperatur von 28 °C und/oder die zuläs-sige Aufwärmspanne von 3 K erreicht würde. Insoweit stünden Menge und Temperatur der beantragten Kühlwassereinlei-tungen nicht im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz, der Wasserrah-menrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz.

Um die Einhaltung des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie (Richt-linie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; umgesetzt in baden-württembergisches Wasserrecht mit Datum vom 22.12.2003) überprüfen zu können, ist bei der Bewertung des Wärmeeintrags in ers-ter Linie die zusätzliche Belastung durch eine Einleitung zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere der „kritische Bereich“ nahe 28 °C zu überprüfen. Bei Einhaltung der 28 °C ist keine Verschlechterung der Gewässersituation im Rhein anzunehmen. Die Auswirkungen der Wärmeeinleitung auf die Fischpopulation bzw. die Gewässer-biozönose wurde durch die LUBW und die zuständigen Fachbehörden geprüft. Eine unzulässige Veränderung des Rheins und seiner Lebensgemeinschaften wurde durch die bisherigen Einleitungen nicht festgestellt und wird nach der Inbetriebnahme von Block 9 auch nicht erwartet. Die seitens der Einwender geäußerte Besorgnis über eine künftig durchgängig hohe Gewässertemperatur lässt die natürlichen Abkühlphasen außer Acht. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.3 Das Wasser des Rheins besitze, so die Einwender, durch die vielen Wärme-

einleitungen bereits Badewassertemperatur. Dies sei insbesondere für die Trinkwasserversorgung im Raum Köln und die bakterielle Empfindlichkeit des Gewässers im Zusammenhang mit der Einleitung von Klärwerken von Bedeu-tung.

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Eine Beeinflussung der Wassergewinnung im Raum Köln durch die Wärmeeinleitung von Block 9 ist nicht anzunehmen. Die Entfernung beträgt ca. 260 Rhein-Kilometer (vgl. hierzu die Untersuchungen des Büros Walde und Corbe, die für Rhein-Kilometer 418-422, das heißt circa 5-7 km unterhalb der Kühlwassereinleitstelle Block 9 nur noch eine maximale Temperaturerhöhung von 0,24 K ermittelt hat). Der Temperaturgradient im Raum Köln wird im Wesentlichen von den dortigen Wär-meeinleitungen bestimmt. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.4 Bezweifelt wird, dass sich die Wärmefahne nach dem Block 9 tatsächlich, auf

der rechten Rheinseite, „in die Kurve lege“ und rechtsrheinisch verbleibe. Der Verlauf des eingeleiteten Kühlwasserstroms lässt sich durch praktische Messun-gen plausibilisieren und an anderen Stellen bereits jetzt nachvollziehen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.5 Gefragt wurde, an welchen Stellen stromabwärts des Großkraftwerks die

Temperatur gemessen werde und wie schnell bei Abweichungen reagiert werden könne.

Rheinabwärts von Mannheim wird an der Messstation in Worms an vier Messpunkten - über den Rheinquerschnitt verteilt - die Temperatur kontinuierlich gemessen. Auf-grund der Fahnenbildung der Kühlwassereinleitung werden unterschiedliche Tempe-raturen über den Rheinquerschnitt erwartet. Die eigentliche Temperaturmessung erfolgt im Kühlwasserauslauf des Kraftwerks-blocks. Die Einhaltung der vorgegebenen Temperaturen wird über den „gleitenden 6-Stunden-Mittelwert“ überwacht. Auf Grenzwertüberschreitungen kann direkt reagiert werden. Für die Zeiten kritisch hoher Temperaturen wird die LUBW neben den kontinuierli-chen Messeinrichtungen Vorort-Messungen vom Schiff aus durchführen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.

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5.3.1.6 Gefordert wird die Einrichtung einer ortsnahen Temperaturmessung um si-cherzustellen, dass der Rhein die Temperatur von 28 °C am Standort des Großkraftwerks Mannheim nicht überschreitet.

Die Erfassung der Mischtemperatur im Rhein ist messtechnisch nicht möglich. Über die gemessenen Ablauftemperaturen, die Abwassermengen, die Vorlauftemperatur des Rheins und den Wasserabfluss des Rheins wird die Mischtemperatur rechnerisch ermittelt. Eine ortsnah zum Kraftwerksstandort gelegene Messeinrichtung ist nicht in der Lage die Mischtemperatur des Rheins zu messen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.1.7 Gibt es Auswirkungen der Wärmeeinleitung durch Block 9 im linksrheinischen

Bereich, so die Frage der Einwender. Aufgrund der fahnenartigen Ausbildung der Wärmeeinleitung ist nicht mit einer Beein-flussung des linken Rheinufers zu rechnen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.3.2 Nationale und internationale Anforderungen 5.3.2.1 Die LUBW-Umweltdaten zitierend, wurde seitens der Einwender darauf ver-

wiesen, dass in den Jahren 2003 und 2005 am Standort Mannheim, sowohl im Rhein als auch im Neckar, Wassertemperaturen nahe 28 °C gemessen wurden. Es wird als grenzwertig angesehen, am Standort des Großkraftwerks noch zusätzlich Wärme in den Rhein einzuleiten, wenn jetzt bereits, so die Einwender, Temperaturen von 28 °C erreicht werden.

Durch den Betrieb des Blocks 9 wird nicht zwingend zusätzliche Wärme in den Rhein eingeleitet. Wenn die Rheinvorlauftemperatur 28 °C beträgt, ist damit das als zulässig festgelegte Wärmeaufnahmevermögen des Flusses erreicht. Darüber hinausgehende Wärmeeinleitungen sind im Rahmen der Entscheidung nicht zulässig. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.

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5.3.2.2 Die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C beruhe, so die Einwender, auf den Festlegungen der ehemaligen Fischgewässerrichtlinie der EU bzw. der heutigen Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. In diesen zum Teil „alten Regelungen“ seien noch keine Wandersalmoniden berück-sichtigt worden. Es sei damals nicht abzusehen gewesen, dass der Rhein ir-gendwann einmal eine so gute Wasserqualität haben würde, dass sich die IKSR (Internationale Kommission zum Schutz des Rheins) das Ziel setzen würde, den Lachs bis nach Basel wieder einzubürgern. Die 28 °C seien für ein Cyprinidengewässer gewählt worden. Das Problem für Wandersalmoniden und andere Langdistanzwanderfische bestünde dabei aber darin, dass sie erst das Cyprinidengewässer durchwandern müssen, um in ihr Laichgewässer mit „Salmonidenanforderungen“ zu gelangen. Insoweit seien die 28 °C und die Fischgewässerrichtlinie unter heutigen Gesichtspunk-ten völlig überholt und könnten in Zeiten der EG-Wasserrahmenrichtlinie ei-gentlich nicht mehr Gegenstand von Genehmigungsverfahren sein. Dies auch, weil die Fischgewässerrichtlinie oder die heutige Süßwasserschutz-richtlinie wahrscheinlich im Jahr 2013 in der EG-Wasserrahmenrichtlinie auf-gehen werde. Als Genehmigungsvoraussetzung müssten demzufolge nicht diese alten Re-gelungen herangezogen werden, sondern der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potential zu Grunde gelegt werden. Zum guten ökologi-schen Zustand oder dem guten ökologischen Potential werden, so die Vermu-tung der Einwender, Biozönosen zählen müssen, die es den Langdistanz-wanderfischen erlauben, den Rhein der Länge nach zu durchschwimmen. Derzeit werde in der IKSR die Problematik der sog. Sommerlachse diskutiert. Die Sommerlachse stellen, so nimmt man an, bei 25 °C ihre Wanderung stromaufwärts ein und ziehen sich in kühlere, grundwasserdurchströmte Flussbereiche (sog. Infiltrationsräume) zurück, um dort das Auftreten tieferer Flusstemperaturen abzuwarten. Damit sei der gute ökologische Zustand bzw. das gute ökologische Potential im Oberrhein im Sommer überhaupt nicht er-reicht, so die Einwender.

Die Süßwasserrichtlinie unterscheidet zwischen Anforderungen für Salmoniden- und Cyprinidengewässer (Art. 1 Abs. 4 und Anhang I. 1. Temperatur). Der Rhein wurde in der Fischgewässerverordnung vom 28.07.1997 (GBl. 97 S. 340) als Cyprinidenge-

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wässer festgelegt. Das ist nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nach wie vor fachlich richtig. Der Rhein dient zwar auch den Salmoniden als Wander-gewässer, die Leitarten sind jedoch die Cypriniden (vgl. auch Ziffer 5.3.4 Nr. 1 der Einwendungsbehandlung). Die Süßwasserrichtlinie sieht für Cyprinidengewässer vor, dass die Gewässertempe-ratur unterhalb einer Wärmeeinleitung an der Grenze der Mischungszone 28 °C nicht überschreiten darf. Dies entspricht der rechnerischen Mischtemperatur nach vollstän-diger Durchmischung von Kühl- und Rheinwasser und wird von Block 9 eingehalten. Die in der Entscheidung unter Ziffer II. 3.3.1 festgelegte Temperaturüberwachung im gleitenden 6-Stunden-Mittel ist eine, gegenüber der Vorgabe der Fischgewässerver-ordnung, wesentlich verschärfte Regelung (s. Anlage 2, Ziffer 1: Wöchentliche Mes-sung oberhalb und unterhalb der Abwärmeeinleitung). Die in der Fischgewässerverordnung (Anlage 2 Ziffer 1 Nr. 2) vorgesehene Möglich-keit zur Überschreitung des Temperaturgrenzwertes von 2 % aller Fälle wird in der vorliegenden Entscheidung nicht eingeräumt. Die Natura 2000-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Beein-trächtigung von Fischen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Vorgaben der EU-Süßwasserrichtlinie 2006/44/EG eingehalten sind, und dass für die in punkto Temperatur empfindlichste Art Groppe, wegen der geringen Intensität der Auswirkun-gen, erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Für die Arten, deren Empfindlichkeit in den Spitzenwerten liegt, wird es zu einer Ver-besserung der Situation kommen. Bei Rheintemperaturen über 24 °C wird die Wär-mefracht nach Geltung der Entscheidung geringer sein als vorher, auf keinen Fall aber höher als bislang zulässig. Der Wert 28 °C ist eine Vorgabe, die eine bundesweite Gültigkeit hat und bei der ent-sprechende Untersuchungen und Erkenntnisse bezüglich der Belastung der Biozöno-se vorliegen. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurde bisher immer festgestellt und belegt, dass erst bei Werten über 28 °C Schädigungen des Makrozoobenthos auftre-ten können. Bei Aalen können ab diesem Temperaturwert Ausfälle auftreten. Dies ist die grundlegende Erkenntnis für die Festlegung der rechnerischen Mischtemperatur von 28 °C, die von allen Kraftwerken in Baden-Württemberg, zum Schutz der Biozö-nose eingehalten werden muss. Der Einwendung kann in diesem Sinne teilweise abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

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5.3.2.3 § 25b Wasserhaushaltsgesetz fordere als Bewirtschaftungsgrundsatz, dass das gute ökologische Potential erhalten wird und nachteilige Veränderungen des guten ökologischen Potentials eines erheblich veränderten oberirdischen Gewässers - so der Rhein - vermieden wird. Die Einwender fordern daher die Prüfung, ob unter dieser Voraussetzung der Kühlwasserbedarf den die An-tragstellerin beantragt hat, noch gerechtfertigt sei oder ob es technische Al-ternativen gebe, um diesen Bedarf erheblich senken zu können. Dies vor al-lem vor dem Hintergrund des Bewirtschaftungsplans Oberrhein.

Eine nachteilige Veränderung des guten ökologischen Potentials des erheblich ver-änderten oberirdischen Gewässers Rhein ist nicht gegeben. Die Einleittemperaturen sind so gewählt, dass nach heutigem Erkenntnisstand keine Schädigung der Biozö-nose zu erwarten ist (siehe auch Ziffer 5.3.4). Sollten künftig andere, belastbare Er-kenntnisse vorliegen und entsprechende Regelungen für den Rhein getroffen werden, müssen diese, sobald sie gesetzliche Vorgabe sind, berücksichtigt werden (siehe Zif-fer II. 1.1). Mit der Festlegung der 28 °C-Mischtemperatur für den Gesamtstandort wurde eine Regelung getroffen, die den parallelen Betrieb mehrerer Kraftwerksblöcke in einer gemeinsamen Grenzwertregelung/-überwachung zusammenführt und dadurch ge-wässerentlastend wirkt. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.3.2.4 Es wird vorgeschlagen, die Ablaufkühlung nicht erst ab 24 °C Rheinvorlauf-

temperatur in Betrieb zu nehmen, sondern ein gestuftes Inbetriebnahmepro-gramm beginnend ab 21,5 °C zu verwenden. Der Ablaufkühler müsse dann so lange in Betrieb bleiben, bis sich die Vorlauftemperatur des Rheins min-destens für eine Woche wieder im Bereich von 21,5 °C eingependelt habe.

Die Inbetriebnahme der Ablaufkühler im Temperaturbereich 21,5 °C wäre über den „früheren“ Energieverbrauch mit zusätzlichen CO2-Emissionen verbunden. Eine we-sentliche Entlastung des Lebensraums Rhein wäre bei dieser Temperatur nicht gege-ben. Von größerer Bedeutung ist das Temperaturfenster zwischen 25 °C und 28 °C. Mit dem Zuschalten der Kühlung bei 24 °C wird hier eine deutliche Gewässerentlas-tung erreicht. Die Einwendung ist zurückzuweisen.

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5.3.2.5 Die Einwender kritisieren die Praxis der Abschaltung von Kraftwerken bzw.

Kraftwerksblöcken bei Überschreitung der Höchsttemperatur im Zusammen-hang mit Sondergenehmigungen und wollen wissen, ob es diese Abschaltun-gen gegeben habe und wenn ja, wann.

Es gab in der Vergangenheit an einzelnen Standorten Kraftwerksabschaltungen. In den wasserrechtlichen Entscheidungen vieler Kraftwerke gibt es Regelungen die eine stufenweise Leistungsverminderung bzw. eine sukzessive Reduzierung der Wärme-einleitung ab bestimmten Vorlauftemperaturen zwingend verlangen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.3.2.6 Die Einwender wollen Auskunft darüber, wer über den Zeitpunkt der Um-

schaltung von Durchlauf- auf Ablaufkühlung entscheide, wie die Messwarten der einzelnen Kraftwerksblöcke koordiniert werden und ob automatisch um-geschaltet und auch wieder entsprechend zurückgeschaltet werde.

Die Zuschaltung der Ablaufkühler erfolgt entsprechend den Festlegungen in der was-serrechtlichen Erlaubnis durch den Betreiber. Die Koordination der Fahrweisen der einzelnen Kraftwerksblöcke orientiert sich an der Vorgabe der 28 °C rechnerische Mischtemperatur für den Gesamtstandort. Die Konzeption für die regelungstechni-sche Anlagensteuerung ist im Detail mit der LUBW und dem Regierungspräsidium Karlsruhe abzustimmen (Nebenbestimmungen: II. 3.2.7 und 3.2.8). Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.3.2.7 Es wurde angemerkt, dass die Erfassung der Temperaturdaten durch die

LUBW an der Messstelle Pegel Maxau im Jahr 2003 unvollständig gewesen sei. Es wurde, so die Einwender, in den Bereichen in dem Extremwerte zu vermuten wären, nicht gemessen. Die Werte wären mathematisch interpoliert worden. Deshalb wurde die Forderung erhoben, die Online-Datenübertragung in der Erlaubnis festzuschreiben.

Bezüglich der Ermittlung der Spitzentemperaturen durch Interpolation ist festzustel-len, dass die Fehlzeiten im aufsteigenden Ast der Temperaturpeaks liegen, nicht im

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Bereich der Maximaltemperatur, d. h. in der Peakspitze. Von daher ist bei den beo-bachtenden geringen Messwertlücken eine Interpolation der Temperaturen zulässig und nachvollziehbar. Die Online-Datenübertragung ist vorgesehen, sobald das entsprechende System bei der LUBW zur Verfügung steht. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.3.2.8 Im Zusammenhang mit der Wärmeeinleitung und der daraus resultierenden

Mischtemperatur wurde der Sauerstoffgehalt des Gewässers von den Ein-wendern angesprochen. Es wurde angeregt einen Grenzwert für den Sauer-stoffgehalt im Gewässer festzulegen, bei dessen Unterschreitung Maßnah-men ergriffen werden müssten.

Hinsichtlich des Sauerstoffgehalts muss man das Gewässer in seiner Gesamtheit betrachten. Bei der heutigen Qualität des Rheinwassers ist die ausreichende Sauer-stoffversorgung durchgehend gewährleistet. Maßnahmen zur Sauerstoffanreicherung oder spezielle Auflagen Überwachung der Sauerstoffkonzentration sind deshalb nicht erforderlich. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.2.9 Bei Überschreitung der Einleittemperatur von 30 °C solle das Kraftwerk au-

tomatisch auf eine Leistung abgefahren werden, die es erlaubt, die 30 °C ein-zuhalten.

Soweit keine Ausnahmeregelung entsprechend des Sachverhalts „metereologisch ungünstige Situation“ besteht, muss Block 9 so betrieben werden, dass die 30 °C im gleitenden 6-Stunden-Mittel eingehalten werden. Die Anlagensteuerung erfolgt jedoch nicht automatisch. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.2.10Der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist abzulehnen, weil

bereits im Jahr 2003, für den Zeitraum vom 08.08.-13.08. eine Ausnahmege-nehmigung für eine Mischtemperatur von 30 °C und für den Zeitraum vom 13.-16.08. für die Mischtemperatur von 28,5 °C erteilt worden sei und für den

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neuen Block auch die Erteilung von Sondergenehmigungen angenommen werden müsse.

Die wasserrechtliche Erlaubnis umfasst ausschließlich die in ihr geregelten Sachver-halte. In der Vergangenheit getroffene Ausnahmeregelungen für andere Kraftwerks-blöcke sind für die vorliegende Entscheidung nicht maßgebend. Über die Möglich-keit/Notwendigkeit künftiger Ausnahmegenehmigungen ist aus heutiger Sicht keine Einschätzung möglich. Im Übrigen wird die Einhaltung der wasserrechtlichen Temperaturanforderungen durch den Einsatz der Ablaufkühler gesichert. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.3 Bedeutung für die Gewässerökologie 5.3.3.1 Es wurde seitens der Einwender darauf verwiesen, dass sich, entsprechend

der Antragsunterlagen durch die Kühlwassereinleitung, eine über 40 km lange Temperaturfahne im Rhein ausbilde. Dies bedeute, so der Einwender, für die Lebewesen, die nicht in der Lage sind rechtzeitig ihren Lebensraum zu wech-seln oder aus der warmen Kühlwasserfahne herauszuschwimmen, eine unzu-lässige Belastung ihres Lebensraums. Es wird deshalb vorgeschlagen, die rechnerische Mischtemperatur von 28 °C entsprechend herabzusetzen.

Die Kühlwassertemperaturfahne kühlt sich mit der Einleitung sofort ab. Die anfänglich höheren Temperaturen sind nur im sogenannten Nahfeld der Einleitung, etwa auf den ersten 600 Metern, vorhanden. Die 40 km lange Temperaturfahne kann messtech-nisch nachgewiesen werden, stellt aber über ihre Länge keine beeinträchtigende Be-lastung für die Biozönose dar. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.3.2 Die zwischen Großkraftwerk und Neckareinmündung linksrheinisch vorhan-

denen 11 Kühlwassereinleitungen, deren Fahnen parallel verlaufen, hätten Eingang in eine dreidimensionale Wärmeberechnung finden müssen.

Die linksrheinischen Einleitungen wurden in den Berechnungen und deren Validie-rung berücksichtigt. Auswirkungen für das antragsgemäß in Frage kommende rechte

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Rheinufer sind auf Grund der Fahnenbildung nicht gegeben. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.3.3.3 Die Temperaturgraphik, die auf Messungen der Fa. IUS beruht, wird ange-

zweifelt. Sie wird als unzureichend und falsch, weil nicht der Realität entspre-chend, bewertet. Es werden Fragen gestellt, nach welcher Formel die Wär-meberechnungen durchgeführt wurden, welche Faktoren herangezogen wur-den und welche Rundungsstellen diese haben.

Die LUBW stellt fest, dass die Untersuchungsergebnisse des Büros Wald und Corbe insgesamt plausibel sind. Für die Berechnungen wurden von der LUBW Szenarien vorgegeben, die einen, in der Realität noch nicht eingetretenen, „Worst-case“ mitbe-trachten sollen. Die Fragen nach der Ausbildung der Wärmefahne, deren Durchmi-schung mit dem Wasserkörper und der Wärmebelastung über den Gewässerquer-schnitt seien beantwortet. Die Untersuchungen betrachten in erster Linie den Temperaturbereich nahe 28 °C, weil dieser für die Bewertung der Situation im Zusammenhang mit der Einhaltung der rechnerischen Mischtemperatur von 28 °C, von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die von der LUBW vorgegebenen Temperaturszenarien sind berücksichtigt worden und deren Auswertung ist plausibel, insoweit werden die Untersuchungsergebnisse der jeweiligen Szenarien nicht in Frage gestellt. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.3.4 Die vom Büro Wald und Corbe erstellte 2D-Temperaturmodellierung solle

durch ein unabhängiges Institut (z. B. IFEU) mit der Software „RIVPLUM“ ü-berprüft werden, weil die 2D-Berechnung nach Meinung der Einwender Re-chenfehler aufweist.

Da die LUBW auch ein Wärmehaushaltsmodell für den gesamten Neckar betreibt, liegt ausreichende Erfahrung für die Plausibilitätsbeurteilung vor. Eine Überprüfung der Ergebnisse durch Dritte ist nicht erforderlich. Die Einwendung ist zurückzuweisen.

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5.3.4 Bedeutung für die Fischfauna 5.3.4.1 Gemäß der Mitteilungen der IKSR (Internationale Kommission zum Schutz

des Rheins) würden insbesondere wandernde Fischarten wie Salmoniden durch eine Gewässertemperatur oberhalb 25 °C nachhaltig geschädigt. Die für Block 9 beantragte rechnerische Mischtemperatur von 28 °C sei in der Fischgewässerverordnung festgelegt und diese wiederum basiere auf der EG Fischgewässerrichtlinie, die, genauso wie das Reglement der LAWA, aus den 70er Jahren stamme. Damals, so wurde ausgeführt, gab es noch keine Langdistanzwanderfische im Rhein. Insoweit hätte auch keine Notwendigkeit bestanden Ansprüche an Ökologie und die Wärmeeinleitung zu formulieren. Heute stellen sich jedoch die Fragen, wie die Anforderung des guten ökologischen Potentials im Ober-rhein erfüllt werde und warum die rechnerische Mischtemperatur nicht mit 25 °C festgelegt werde, wie es für Salmonidengewässer angestrebt wird.

Die Entscheidung berücksichtigt Süßwasserrichtlinie und Fischgewässerverordnung und damit die geltenden Rechtsvorschriften. Es wird auch in einer künftigen Wasser-rahmenrichtlinie die Unterteilung in Salmoniden- und Cyprinidengewässer geben. Die für den Rhein festgelegte rechnerische Mischtemperatur von 28 °C stellt bisher, auch bestätigt durch die Untersuchungen des Jahres 2003, eine sinnvolle Temperaturgren-ze dar. Aus heutiger Sicht ist nicht anzunehmen, dass der Rhein bei Mannheim künf-tig den Status eines Salmonidengewässers und damit eine Temperaturgrenze von 25 °C (rechnerische Mischtemperatur) erhalten wird. Auch die Ergebnisse aktueller (Stand 2009), im Wesentlichen noch nicht veröffentlich-ter Untersuchungen der LAWA (Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser und Abwasser) zeigen, dass der Rhein im Raum Mannheim bis südlich Freiburg als Metapotamal einzustufen ist. Die dafür typische Fischgemeinschaft wird durch Aal, Barsch, Brach-se und Ukelei geprägt, was durch praktische Untersuchungen bestätigt wurde (vgl. Kartenmaterial der LUBW zur Wasserrahmenrichtlinie („WRRL Fischgewässer, Ba-degewässer, empfindliche Gebiete“ - Karte 13.2 und die Karte „Fischzönotische Grundausprägung der Fließgewässer“ (http://www.wrrl.baden-wuerttemberg.de)). Siehe hierzu auch Tabelle 2.3 („Zuordnung von Hintergrund- und Orientierungswerten für Temperatur und...“) der seitens des BUND veröffentlichte Studie „Wärmelast Rhein“, vom Mai 2009. In den bisherigen praktischen Untersuchungen der Fischfauna wurden auch FFH-

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Arten nachgewiesen. Atlantischer Lachs, Fluss- und Meerneunauge, Bitterling und Steinbeißer wurden identifiziert. Jede dieser Fischart hat ihren spezifischen Lebens-raum im Rhein, den sie aktuell auch besetzt. Es sind temperatursensible Arten dabei, deren Aussterben infolge der geringen Temperaturerhöhungen jedoch nicht anzu-nehmen ist. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.4.2 Der Anspruch der Wasserrahmenrichtlinie sei die Wiederherstellung der

Durchgängigkeit in den europäischen Fließgewässern. Mit 28 °C schaffe man eine thermische Barriere für Langdistanzwanderfische, die um derartig warme Bereiche „einen Bogen machen“. Die hohen Rheintemperaturen seien kont-raproduktiv zum Plan der Landesregierung, den Lachs im Rhein anzusiedeln. Es wurde erneut darauf verwiesen, dass die Temperatur als Sperre für den wandernden Lachs auftritt und insoweit auch nicht abgeschätzt werden kön-ne, was es für den Lachs bedeute, im Mündungsbereich des Rheins auf küh-lere Rheintemperaturen zu warten, um danach seine Wanderung wieder auf-zunehmen.

Seitens des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe wird hierzu festgestellt, dass es hinsichtlich des Entstehens einer thermischen Wanderbar-riere für Fische keine aussagekräftigen Studien und Untersuchungen gibt. Die Er-kenntnisse bzgl. der Lachswanderungen unter Einfluss erhöhter Wassertemperaturen seien im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Zählung am Fischpass Iffezheim erhalten worden. Festzustellen ist dabei, dass in den Sommermonaten mit Rheintemperaturen über 25 °C kein Aufstieg von Großsalmoniden beobachtet wird und insoweit eine Korrelati-on zur Gewässertemperatur wahrscheinlich ist. Inwieweit die festgestellten Tempera-turen unter welchen Voraussetzungen auf die Fischwanderung einzelner Salmonide-narten wirken, ist bislang nicht exakt bekannt. Auch basieren die Annahmen biologi-scher Konsequenzen einer Unterbrechung der Wanderarten bislang nur auf Hypothe-sen. Es ist anzunehmen, dass in einigen Jahren mit dem Zugewinn an Wanderinfor-mationen zu den Salmoniden im Rhein ein ausreichender Datenumfang in geeigneter Qualität vorliegen könnte, um diesen Sachverhalt besser bewerten zu können. Der-zeit ist jedoch nach den aktuell bestehenden fachlichen Erkenntnissen und den recht-lichen Vorgaben die Anforderung an die Salmonidenwanderung im Rhein vor dem Hintergrund der Veränderung der Wassertemperatur durch die GKM AG erfüllt. Soll-

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ten sich die Erkenntnis- und auch die Rechtslage zu diesem Thema ändern, sind auf-grund der getroffenen Nebenbestimmung (vgl. Ziffer II. 3.2.9) Anpassungen jederzeit möglich. Wie unter Ziffer I. 6. festgelegt, wird nach Inbetriebnahme von Block 9 die bisherige wasserrechtliche Entscheidung für die bestehenden Blöcke so verändert, dass die bisher erlaubte Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitmenge um 18 m³/s reduziert wird. Nach Ziffer II. 3.2.1 muss Block 9 spätestens bei der Vorlauftemperatur von 24 °C auf Ablaufkühlung umgestellt werden. Für diesen Fall ist nach I. 2.1 i. V. m. II. 2.1 die Wassermenge, die maximal eingeleitet werden darf, auf 15,2 m³/s begrenzt. Das heißt, dass in den temperaturkritischen Zeiten in Zukunft weniger erwärmtes Kühl-wasser in den Rhein eingeleitet wird. Zudem hat die Erlaubnis für Block 3 und 4 eine maximale Einleittemperatur von 33 °C zugelassen, die heute nicht mehr erlaubt wird. Für den Fall der Ablaufkühlung darf für Block 9 nach Ziffer II. 3.2.2 der Nebenbestim-mungen das eingeleitete Kühlwasser nicht mehr als 30 °C - für besondere klimatische Bedingungen 31 °C - haben. Künftig werden also nur noch 15,2 m³/s Kühlwasser mit einer maximalen Temperatur von 30 °C eingeleitet werden dürfen, was eine deutliche Entlastung der Biozönose, deren Empfindlichkeit im obersten Bereich der Temperaturen liegt und des Gewäs-sers gegenüber der derzeitigen Regelung bedeutet. Das Europäische Gericht für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2007 - 32015/02 (dort für die Auswirkungen von Mobilfunkanlagen) festgestellt, dass es wissenschaftliche Zusammenhänge gibt, die so komplex sind, dass es Auf-gabe der Verordnungs- und Gesetzgeber ist, den Stand der Wissenschaft zu bewer-ten. Solange ist die Behörde nicht gehindert, die vorhandenen Regelungen anzuwen-den und muss nicht selbst wissenschaftliche Studien in Auftrag geben. Deshalb kann diese Entscheidung auf die derzeit geltenden Vorgaben der Süßwas-serrichtlinie gestützt werden. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.4.3 Bei vergleichbaren Untersuchungen in Karlsruhe und Mannheim wurde ein

Besatzunterschied von 12 Fischarten festgestellt. In Karlsruhe seien 42 Arten, in Mannheim nur 30 Arten gefangen worden. Es sei auffällig, dass nach der

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FFH-Richtlinie bedeutsame Fische und Fischarten im Rhein bei Karlsruhe zu finden seien, während sie in Mannheim nicht gefunden werden. In diesem Zusammenhang wurde auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung Seite 11 von 21 hingewiesen [Anmerkung: gemeint ist die „Untersuchung des Fischan-falls durch Kühlwasserentnahme aus dem Rhein“, Tabelle 1, Seite 6, Ordner 1 von 2 der Antragsunterlagen]. Es wird eine Sonderuntersuchung und eine Temperaturfestsetzung unterhalb 28 °C gefordert.

In der in Karlsruhe vorgelegten Tabelle wurden, so der Sachverständige des Regie-rungspräsidiums Karlsruhe, alle Fischarten genannt, die an den ausgewählten Ver-suchsstrecken zum Untersuchungszeitpunkt aufgefunden wurden. Die Anzahl vorge-fundener Arten in einem Flussabschnitt hängt von mehreren Faktoren ab. Neben dem Fangaufwand und der Effizienz der eingesetzten Fangmethoden sowie der Seltenheit oder Häufigkeit einzelner Arten sind vor allem die Lebensraumverhältnisse bzw. de-ren Vielfalt ausschlaggebend für die Anzahl nachweisbarer Fischarten. Schließlich zeigen einige Arten, wie der Steinbeißer in einzelnen Rheinabschnitten deutliche Verbreitungsschwerpunkte. Der direkte Vergleich der Verhältnisse im Bereich Karlsruhe und Mannheim ist also nicht möglich, weil die Besiedlungsumstände für die Rheinfischfauna unterschiedlich sind. In Karlsruhe konnten zum Beispiel im Zulaufkanal zusätzlich stillwasserliebende Arten nachgewiesen werden, welche in Mannheim erwartungsgemäß am stark ange-strömten Ufer fehlen. Gemäß der Untersuchungsergebnisse ist festzustellen, dass in Mannheim nur 30 Fischarten nachgewiesen wurden. Die nachgewiesene, gegenüber Karlsruhe geringere Artenzahl in Mannheim ist kein Ausdruck einer schlechteren Wasserqualität, sondern überwiegend Ausdruck der strukturellen und hydraulischen anderen Lebensraumverhältnisse. Aus der Sicht des Regierungspräsidium Karlsruhes wurden die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt. Die Notwendigkeit einer Sonderuntersuchung ist aus der Sicht des Regierungspräsi-dium Karlsruhes auch deshalb nicht gegeben, weil alle maßgeblichen Fischarten der potenziell natürlichen Fischfauna bei der späteren Eingriffsbewertung berücksichtigt wurden. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.4.4 Es wurde angemerkt, dass die Aalpopulation im Rhein abgenommen habe.

Dies läge daran, dass die Wärme im Rhein größer geworden sei und insoweit wurde gefordert, die rechnerische Mischtemperatur auf 25 °C zu begrenzen.

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Es sei zu vermuten, dass sich der Viren- und Bakterienbefall im Gewässer durch die hohen Temperaturen in Luft und Wasser verstärken würde. Es wur-de in diesem Zusammenhang auf die im Jahr 2003 unter den Aalen grassie-rende Rotseuche verwiesen.

Der Aal ist eine gegenüber hohen Wassertemperaturen vergleichsweise empfindliche Art. Bei Temperaturen ab etwa 28 °C ist mit ersten Verlusten beim Aal zu rechnen. Die gegenüber natürlichen Verhältnissen erhöhte Wassertemperatur am Rhein ist nach den dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorliegenden Erkenntnissen zum Aal-bestand mit Sicherheit kein Hauptfaktor für den Rückgang der Population des europä-ischen Aals. Es wird in diesem Zusammenhang ein komplexes Faktorengeflecht an-genommen, welches auf alle Altersstadien des Aals einwirkt, es sind z. B. Krank-heitserreger, Verluste durch Turbinen der Wasserkraftwerke, das Abfischen der Gla-saale aus dem Meer sowie die Verschiebungen des Golfstromes als einige Hauptur-sachen zu nennen. In Ziffer I. 6. der Entscheidung ist bestimmt, dass bei Inbetriebnahme von Block 9 die wasserrechtliche Entscheidung für die bestehenden Blöcke teilweise widerrufen wird, was eine Reduktion der bisher zugelassenen Kühlwassermenge um 18 m³/s bedeu-tet. Nach Ziffer II. 3.2.1 der Entscheidung muss Block 9 spätestens bei Rheintempe-raturen von 24 °C auf Ablaufkühlung mit einer Wassermenge von 15,2 m³/s umge-stellt werden. Das eingeleitete Kühlwasser darf dann nicht mehr als 30 °C, für beson-dere klimatische Bedingungen 31 °C, aufweisen (Ziffer II. 3.2.2 der Nebenbestim-mungen). Dies ist ein deutlich geringerer Wert als der in der bestehenden Erlaubnis der Blöcke 3 und 4 mit 33 °C zugelassene Grenzwert. Das heißt, dass künftig bei Rheintemperaturen über 24 °C nur noch 15,2 m³/s Kühlwasser mit einer maximalen Temperatur von 30/31 °C eingeleitet werden dürfen, was bedeutet, dass in diesen Phasen die Wärmefracht geringer ist als bisher zugelassen, so dass nicht mit einer Schädigung von Wasserbewohnern gerechnet werden muss, die bislang im Rhein leben konnten und deren Empfindlichkeit im obersten Bereich der Temperaturen liegt. Zu diesen gehört der Aal. Danach ist für den Aal der Verbotstatbestand des § 42 BNatSchG nicht gegeben. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.4.5 Ein Einwender will wissen, welche Bedeutung die Wärmefahnenausbildung

für die Groppe habe. Im Gegensatz zum angewendeten Rechenmodell sei, so der Einwender, der Lebensbereich der Fische dreidimensional und nicht

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wie im Rechenmodell eins- oder zweidimensional. Die Bedeutung der Wär-mefahnenausbildung auf die Groppe, die den tieferen Wasserbereich bevor-zuge, fehle daher.

Nachdem sich die aus der Wärmeeinleitung resultierende Wärmefahne überwiegend oberflächennah ausbildet, sind die am Flussgrund lebenden Fische, wie häufig auch die Groppe, nicht betroffen. Es ist nicht auszuschließen, dass die unmittelbar uferna-hen, strukturell geeigneten Lebensräume für die Groppe in der Steinpackung zeitwei-se bei erhöhten Wassertemperaturen nicht nutzbar sind. Es liegen für diese Art je-doch im Flussquerschnitt ausreichende Ersatz- bzw. Ausweichlebensräume vor, wie in eigenen Erhebungen des Fischereisachverständigen des RPK im Rhein zwischen Mannheim und Iffezheim mehrfach nachgewiesen werden konnte. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.3.4.6 Die Einwender bezweifeln, dass die Entnahme von ca.1 Mio. Fischen unter

5 cm Körperlänge und 140.000 sonstigen Fischen bzw. die Temperaturerhö-hung und die damit verbundene Änderung der Lebensqualität der Biozönose im Rhein dem Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

Die Ursache dafür, dass im Rhein die natürliche Reproduktion bei den Fischen wieder sehr gut funktioniert und eine große Anzahl an Nachwuchs hervorbringt, liegt insbe-sondere an der wesentlichen Verbesserung der Gewässergüte, die wiederum zu ei-ner Stabilisierung von Beständen sensibler Fischarten im Rhein geführt hat. Auch die Vernetzung und Strukturaufwertung in den Nebengewässern des Rheins unterstützen diese grundsätzlich positive Entwicklung. Es ist zum Beispiel festzustellen, dass die Populationen der Meer- und Flussneunaugen im Rhein teilweise sehr stark zuge-nommen haben. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass einige Fischarten die Strömung als natürlichen Ausbreitungsmechanismus nutzen, indem sich die jeweili-gen Brutfische - welche eine geringe Körperlänge aufweisen - aktiv in die sogenannte Drift begeben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die oberliegenden Jungfischle-bensräume mit Jungfischen gesättigt sind und neue Lebensräume erschlossen wer-den müssen. Dieser natürliche Ausbreitungsmechanismus in Fließgewässern bringt bei den sogenannten Massenfischarten von Natur aus hohe Verluste mit sich, da die ungeschützte Brut im Hauptfluss vergleichsweise sensibel gegenüber Fressfeinden und hydraulischen Belastungen ist. Für den Rhein wird angenommen, dass die An-

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zahl an driftenden Brutfischen zeitweise sehr hoch ist. Es gibt hierfür keine direkten Zählungen, jedoch kann in einer groben Abschätzung über die Zählungen an den Entnahmestellen angenommen werden, dass bei einer annähernden Gleichverteilung von Driftfischen in der Hauptströmung, nur eine dem Abfluss der Wasserentnahme anteilige, entsprechend geringere Fischentnahme erfolgt. Davon könnte insbesondere bei GKM Block 9 ausgegangen werden, da die Hauptströmung nahe an der Wasser-entnahmestelle vorbeiführt. Diese Verluste lägen dann maximal bei wenigen Prozent des Gesamtdriftaufkommens im Rhein und diese Verluste wären wegen der hohen natürlichen Mortalität der Brutfische bzw. der geringen Überlebensrate im Gesamtsys-tem nicht nachweisbar. Vom Massenaufkommen an Brutfischen überleben in der Na-tur nur wenige Tiere, die dann wieder den Fortbestand sichern bzw. die vorhandenen Lebensräume auffüllen. Die Entnahme von Fischbrut der Massenfischarten am Standort GKM wird daher nach vorliegenden Erkenntnissen - trotz der augenfällig hohen Stückzahlen - nicht dazu beitragen, die betroffenen Fischarten mit Driftverhalten in ihrem Bestand zu be-drohen. Bei den größeren Fischen mit einer Körperlänge ab 5 cm können mit dem Fischschutzsystem künftig die Verluste noch weiter minimiert werden. Für die Zieler-reichung nach Wasserrahmenrichtlinie im betroffenen Flusswasserkörper wird ein negativer Einfluss durch die Entnahme von Fischbrut nicht gesehen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.4 Fischschutz 5.4.1 Die Kühlwasserentnahme führe durch die Einbauten zu mechanischen Fisch-

schädigungen. Es könnten artenspezifische Verluste bis zu 80 % durch Fisch-fanganlagen entstehen, deswegen sollten Einrichtungen zum Schutz und zur Rückführung der Fische in ähnlicher Weise wie in Karlsruhe vorgesehen wer-den. In die Entscheidung sei ein Vorbehalt aufzunehmen, dass weitergehen-de Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fischschutz nachgefordert wer-den können.

Hinsichtlich des Schutzes der Fische im Zusammenhang mit der Kühlwasserentnah-me sind immer die standortspezifischen Rahmenbedingungen von Bedeutung. Jeder Standort erfordert eine maßgeschneiderte Konzeption. Darüber hinaus sind zwei Sachverhalte zu berücksichtigen. Zum einen der Fischschutz bei der Entnahme und zum anderen die Fischweiterleitung. Beide Maßnahmenbereiche sind für sich aber

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auch in ihrem Zusammenspiel von großer Bedeutung. Neben den technischen Ein-richtungen ist insbesondere die Sensibilität der Fische zu berücksichtigen. Die Sensi-bilität bestimmt sich einerseits aus den rein biologischen Gegebenheiten, Hautemp-findlichkeiten, Berührungsempfindlichkeiten aber auch aus dem Alter der Fische. In-soweit wird es immer Arten geben, die sensibler sind und bei denen die Verluste hö-her sind als bei anderen weniger sensiblen Arten. Einige der FFH-Arten: Groppe, Lachs und Steinbeißer gehören zu den vergleichsweise unempfindlichen Arten. Bei der Entnahme des Kühlwassers kann trotz der sorgfältigen Vorkehrungen, die möglichst viele Fische vor Verletzung und Tötung schützen sollen, nicht ausgeschlos-sen werden, dass auch einzelne Aale - als besonders geschützte Art - verletzt oder getötet werden. Nach § 42 Abs. 5 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten die weiteren Anforderungen des Absatzes 5 nur für Arten des Anhangs IV a der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten. Nach § 42 Abs. 5 Satz 5 liegt für alle anderen besonders geschützten Arten - also auch die der EG-Artenschutz-VO, zu denen der Aal gehört - kein Verstoß vor bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs. Danach können allenfalls Handlungen verboten sein, die sich ohne weiteres am Eingriffsort vermeiden lassen (Gesetzesbe-gründung unter Verweis auf das Urteil des BVerwG v. 11 Januar 2001 - 4 C 6.00). Mit den sorgfältig geplanten Maßnahmen zum Schutz möglichst vieler Fische an der Ent-nahmestelle ist diesen Anforderungen Rechnung getragen. Auf Forderung des Regie-rungspräsidium Karlsruhes wurde der Lochdurchmesser in der Siebscheibenanlage, zum Schutz der Fische bei der Kühlwasserentnahme, auf maximal 4,5 mm begrenzt. Mit dieser Maßgabe kommt der Fischereisachverständige zu dem Ergebnis, dass die Fischschutzanlage an der Kühlwasserentnahme für die Anhang-II-Arten gewährleis-tet, dass die Populationen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Kühlwasserent-nahme wird damit auch nicht zu einem erheblichen Eingriff in den Aalbestand führen. Lediglich beim Maifisch, der bereits im frühen Larvenstadium mit einer sehr geringen Körpergröße abwandert bzw. abdriftet, bietet die Fischschutzanlage keinen wirksa-men Schutz. Ein auch für so kleine Arten bzw. Altersstadien funktionierender Schutz ist nach dem Stand der Technik derzeit nicht erreichbar. Allerdings ist der Maifisch eine Massenfischart, so dass der Verlust der Exemplare, die in die Kühlwasserent-nahme gelangen, nicht dazu führt, dass die Population erheblich beeinträchtigt wird. Danach ist durch die Kühlwasserentnahme das Verschlechterungsverbot nicht ver-letzt. Auch für den nach EG-Artenschutz-VO geschützten Aal liegt kein Verbotstatbe-stand nach § 42 BNatSchG vor.

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Es ist vorgesehen, die grundsätzlich geeignete und in ihrer Wirkung ausreichend schonende Anlage zu Detailabstimmungen weiter zu optimieren. In diesem Zusam-menhang wird auf die Nebenbestimmungen II. 6.1.2, 6.2.4.4, 6.4.1 und 6.6 verwiesen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.4.2 Die Fischschutzmaßnahmen seien zu optimieren und in den ersten drei Er-

probungsjahren auf Funktionalität zu überprüfen. Die Anlagen sollten durch Monitoringprogramme bzw. Kameras überwacht und die einzelnen Einbauten entsprechend so gestaltet werden, dass keine Verletzungen der Fischhaut der eingeschwommenen Fische zu besorgen ist. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sei insbesondere die Frage, über welche Mengen an entnommenen Fischen bzw. Fischverlusten zu reden sei und wie die betäubten Fische vor dem Gefressenwerden durch Kormorane bei ihrer Rückführung in den Rhein geschützt werden. Auf jeder Ebene des Gewässers seien Unterwasserkameras einzubauen mit-tels derer die Rückführung der entnommenen Fische zu kontrollieren wäre. Auflagen zum Monitoring seien in der Entscheidung zu definieren.

Die seitens der Antragstellerin ergänzend vorgelegte Fischschutzkonzeption wird von den Fischereifachleuten als bestmöglich bezeichnet. Die elektrische und mechani-sche Belastung der Fische wird damit gegenüber früheren Konzeptionen wesentlich verringert. Die Fischrückführzeit wird völlig ausreichend sein, um die Fische rechtzeitig wieder in einen ausreichend reaktionsfähigen Zustand zu versetzen. Art der elektrischen Be-täubung und Zeitdauer der Rückführung stellen sicher, dass die in das Gewässer zu-rückgeführten Fische wieder völlig „wach“ sind. Aus bisherigen Erfahrungen, auch aus der Elektrofischerei, kann man von einer Wiederaufwachzeit von ca. 4 Minuten ausgehen. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der wieder rückgeführten größeren Fische, mit abgeschätzt etwa 400 Exemplaren/Jahr zu wenig sind, um eine Lockstelle für den Kormoran darzustellen. Zudem wandern zahlreiche Arten überwiegend in der Dun-kelheit ab. Die für Block 9 geschätzte Fischentnahme wird keine erhebliche Wirkung auf das Ökosystem entfalten. Zur Überwachung der Fischrückführung werden die Gerinne einsehbar ausgeführt.

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Weitere Optimierungen sind im Rahmen des festgeschriebenen Monitorings (vgl. Zif-fer II. 6.4) und gemäß Ziffer II. 6.6 möglich. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.4.3 Bei dem ergänzend vorgelegten Fischschutzkonzept handle es sich um einen

modifizierten Genehmigungsantrag, der vorher so nicht bekannt war und in-soweit durch die Einwender auch nicht betrachtet und bewertet hätte werden können. Die Beschreibung der umgeplanten Fischschutzanlagen bedürften der öffentlichen Auslegung.

Durch die Antragstellerin wurden ergänzende Darstellungen nachgeliefert, wie die aktualisierte und so im Antrag nicht im Detail beschriebene Fischschutzkonzeption aussehen wird. Eine erneute Offenlage ist wegen des ausschließlichen Optimie-rungscharakters der Ergänzungen nicht erforderlich, Nachteile für Dritte sind nicht gegeben. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.4.4 Grundsätzlich könne beim Fischschutz nur die Gesamtanlage betrachtet wer-

den. Denn, so die Einwender, die Fische, die von Norden kommen, stürben bei den Kühlwasserentnahmen 5 und 6 Kraftwerksblöcke von Werk II, die von Süden kommen bei den Entnahmen 7 und 8 und nur bei 9 gehe es ihnen auf-grund der verbesserten Situation gut. Daher sei zu fordern, dass alle anderen Kühlwasserentnahmen am Standort entsprechend der Entnahme für Block 9 nachgebessert werden müssen.

Die Verbesserung der Fischschutzkonzeptionen an den am Standort GKM bereits vorhandenen Kühlwasserentnahmebauwerken sind nicht Verfahrensgegenstand. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.4.5 Zum Schutz der Groppe wird der Einbau eine Sohlschwelle und die Verringe-

rung der Zuströmgeschwindigkeit durch ein entsprechendes Bauwerk, ohne dass die Fahrrinne davon betroffen wäre, verlangt. Die Behörde müsse die entsprechenden Möglichkeiten prüfen.

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Die technischen Maßnahmen und Einrichtungen zum Fischschutz sind auf die Kühl-wasserzuströmgeschwindigkeit zum Entnahmebauwerk abgestimmt. Der Einbau ei-ner Sohlschwelle ist vorgesehen (vgl. Ziffer II. 6.2.1). Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.5 Naturschutz/Landschaftsschutz 5.5.1 Die Einwender wollen wissen, wieweit sich die Wärmeeinleitung auf die fluss-

abwärtsgelegenen Naturschutzgebiete auswirke. Die aus der Kühlwasserein-leitung entstehende Wärmefahne bilde sich in Rheinufernähe aus. Die strom-abwärts gelegene Reißinsel werde teilweise vom Rhein umflossen und sei mehrmals im Jahr überflutet. Es wird befürchtet, dass bei einer Temperaturerhöhung, bedingt durch die vielen Feuchtgebiete auf der Reißinsel, standortfremde Insektenarten wie z. B. die asiatische Tigermücke heimisch werden könnten. Dies wiederum könne dann dazu führen, dass Krankheiten wie Gelb-, Dengue-, Westnil- oder das „kriechender Mann“-Fieber, ausbrechen könnten. Es wurde darauf hin-gewiesen, dass die Tigermücke bereits im Raum Rastatt nachgewiesen wor-den sei. Wenn Hochwasserereignisse zurückgingen und dabei Teiche zu-rückblieben, stünden sie als Brutstätte für Mücken und Schnaken zur Verfü-gung. Die kommunale Vereinigung zur Schnakenbekämpfung (KABS) musste im Jahr 2008, so die Einwender, 5 mal eingreifen. Es wurde gebeten zu der Überlegung, dass bei Hochwasser der Temperatur-anstieg geringer ausfällt, dem Protokoll des Erörterungstermins als Anlage Zahlen beizufügen.

Entsprechend den vorgelegten Untersuchungen und nach Prüfung durch die Fachleu-te des Regierungspräsidium Karlsruhes ist aufgrund der sehr geringen Temperaturer-höhung nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die stromabwärts gelegenen Natur-schutzgebiete zu rechnen. Solange der Rhein im Normalabfluss an der Reißinsel vor-beifließt, hat er keine Bedeutung für die ökologischen Verhältnisse in den stillen Ge-wässern auf der Reißinsel, weil sie nicht mit dem Rhein verbunden sind. Im Hoch-wasserfall können diese Bereiche überflutet werden. Allerdings dann mit Wasser, das in seiner Temperatur nicht nennenswert verändert ist. Deshalb wird das Naturschutz-

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gebiet durch die Wassereinleitung nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für das Vogelschutzgebiet. Dessen Erhaltungsziele werden von dem vor-beifließenden Wasser nicht betroffen. Unter den einheimischen Schnakenarten gibt es eine spezielle Spezies, die sich mas-senhaft vermehren kann und wegen der die Bekämpfung der Schnakenplage, die nach jedem Hochwasser erfolgen muss, notwendig ist. Die in Rastatt nachgewiesene Art der Tigermücke laicht eher in kleinräumigen Gewässerpfützen und nicht im Be-reich des Rheines. Ökologisch haben die Schnaken mit der Tigermücke nichts zu tun. Zusammenfassend ist festzustellen: Das Naturschutzgebiet Reißinsel, erfährt bei einer abgeschätzten Temperaturerhö-hung von 0,1 - 0,15 K des Rheins im Uferbereich, keine erheblichen Beeinträchtigun-gen. Nur im Hochwasserfall wird das Rheinwasser die Fläche des Schutzgebietes überhaupt erreichen. Dann fällt der Temperaturanstieg noch viel geringer aus (als die max. 0,15 K), weil die Wassermenge bei gleichbleibender Wärmefracht deutlich grö-ßer ist. Im Übrigen sind die Pflanzen und die Tiere auf der Reißinsel sowohl an ex-treme Veränderungen des Wasserstandes als auch an hohe Temperaturen ange-passt, da sie in sommerwarmen Stillgewässern leben. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.5.2 Die Einwender weisen darauf hin, dass im Bereich zwischen Großkraftwerk

und Naturschutzgebiet Silberpappel bzw. Reißinsel die Temperaturdifferenz in Ufernähe zwischen Fließgewässer und Wärmefahne bis zu 7 K betragen könne. Das bedeute, dass in den Wintermonaten, so die Einsprecher, große Temperaturdifferenzen im Rhein vorhanden sein können, was sich gegebe-nenfalls auf die direkt anschließenden Naturschutzgebiete an der Silberpap-pel auswirken könne.

Die Temperaturdifferenz zwischen Rheinvorlauftemperatur und Kühlwasserablauf von bis zu 10 K ist nur im unmittelbaren sog. Nahfeld der Einleitung vorhanden. Im weite-ren Verlauf des Rheines gleichen sich die unterschiedlichen Temperaturniveaus an. Die Angaben des Szenarios 1 aus den Antragsunterlagen zum Wärmegutachten zei-gen die derzeitige Situation bei der aktuellen Genehmigungslage. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen.

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5.5.3 Es wurde auf die Ausbreitung spezieller Neozoe-Arten, wie der chinesischen Wollhandkrabbe, die sich schon bis Konstanz ausgebreitet habe, hingewie-sen.

Bezüglich der Zuwanderung von Neozoen ist bekannt, dass sie überwiegend im Zu-sammenhang mit dem Schiffstransport in neue Lebensräume verbracht werden. Sie treten auch im Rhein bei Rheinfelden, wo Temperatureinleitungen keine Rolle spie-len, auf, d. h. die Neozoenproblematik ist nicht allein und für alle Arten eine Folge der Gewässertemperatur. Die Wollhandkrabbe ist als Beispiel für die Auswirkungen der Erwärmung ungeeignet, weil sie seit Jahrzehnten nachgewiesen ist und seither keine Populationszunahme festgestellt wurde. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.5.4 Es wird befürchtet, dass durch die Entfernung von Schwebstoffen durch die

Kühlwasserreinigung Plankton als Fischnährmittel verloren gehe, was bei ca. 4 % Rheinwasserentnahme Folgen haben könne. In Nordrhein-Westfalen seien bereichsweise durch Schwebstoffentnahmen aus dem Gewässer Was-serpest bzw. Wasserlinsen in so starkem Maß angewachsen, dass Mähschif-fe eingesetzt werden müssten.

Das Ökosystem Rhein mit seinen Zuflüssen und seinem aktuellen Nährstoffgehalt ist nicht über Nährstoffe limitiert. Es ist nach Auffassung der Fachleute nicht anzuneh-men, dass durch die Kühlwasserentnahme ein örtlicher Nahrungsmittelmangel für die Fischpopulation entsteht. Wasserlinsen und Wasserpest besiedeln das Stillwasser von z. B. Altrheinarmen. Im eigentlichen Flussbereich finden sie keinen Lebensraum. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.5.5 Die Einwender wollen wissen welche Auswirkungen die Schwadenbildung,

die seitens der Einwender für 4-6 Monate des Jahres erwartet werde, auf die in der Nähe befindlichen Biotope haben werden.

Die Schwadenbildung ist ein Aspekt, der im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bzw. dem entsprechenden Erörterungstermin behandelt wurde und nicht Inhalt des

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wasserrechtlichen Verfahrens ist. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.5.6 Die Einwender befürchten Folgen, die ein Hochwasser hätte, bei dem der

Rhein nicht in seinem Bett um das Naturschutzgebiet herumfließe, sondern der Wasserstand so hoch sei, dass das Naturschutzgebiet überströmt werde.

Bei Hochwasserereignissen ist der Rheinabfluss wesentlich höher und turbulenter als im normalen Abflussgeschehen. Das bedeutet, dass die Durchmischung des eingelei-teten Kühlwassers mit dem Rheinwasser besser und schneller abläuft und damit auch der Temperaturausgleich schneller erfolgt. Dies hat zur Folge, dass das Wasser, das im Naturschutzgebiet ankommt, im Hochwasserfall kühler ist als zum Zeitpunkt eines normalen Mittelwasserabflusses. Aus der Sicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist deshalb nicht mit Auswirkun-gen durch Temperaturbelastungen zu rechnen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.5.7 Auf der Reißinsel gebe es viele kleinere fließende und stehende Gewässer

und Nebenarme, die nur eine ganz geringe Zirkulation besitzen und in denen sich eine einzigartige Flora und Fauna ausgebildet habe. Auch für diese Be-reiche sei die Bedeutung der Kühlwassereinleitung zu berücksichtigen.

Solange der Rhein im Normalabfluss an der Reißinsel vorbeifließt, hat er keine Be-deutung für die ökologischen Verhältnisse in den stillen Gewässern, weil sie nicht mit dem Rhein verbunden sind. Im Hochwasserfall können diese Bereiche überflutet wer-den. Allerdings dann mit Wasser, das in seiner Temperatur nicht nennenswert verän-dert ist. Es ist nicht mit Auswirkungen der Kühlwassereinleitung für das Naturschutz-gebiet zu rechnen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.5.8 Einwender wollen wissen, ob die Grosskraftwerk Mannheim AG Rücklagen

für finanzielle Entschädigungen im Zusammenhang mit Waldsterbensereig-nisse bilde.

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Die Frage ist sachlicher Teil des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.5.9 Das Grosskraftwerk habe dafür Sorge zu tragen, dass sich die Temperatur-

schwankungen, die im Winter beträchtlich sein können, nicht auf die direkt nach dem Grosskraftwerk befindlichen naturnahen Bereiche auswirken.

Die Ausbildung der Wärmefahne ist nicht jahreszeitlich bedingt verändert. Eine Aus-wirkung der Wärmefahne auf das Naturschutzgebiet Reißinsel ist, wie in der Antwort zu 5.5.1 bereits ausgeführt, nicht zu erwarten. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.

5.5.10 Zur Ermittlung des Naturhaushalts sollen Flora und Fauna des Gewässers in

der Umgebung des Grosskraftwerks Mannheim durch einen unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden.

Durch die LUBW wurde im Zusammenhang mit der Frage nach evtl. Populationsän-derungen am Rhein auf der Grundlage der bisherigen Untersuchungen bestätigt, dass bisher keine Hinweise auf Veränderungen am Rhein hinsichtlich Bewuchs bzw. Artenspektrum gefunden wurde. Kurzfristige Schwankungen der Zusammensetzung der Fischfauna, wie sie bei Stich-probenüberprüfungen ermittelt werden, sind nicht ungewöhnlich und kaum einem speziellen Einflussfaktor zuzuordnen. Die Temperatur im aquatischen System ist eine wesentliche Komponente hinsichtlich der Beeinflussung des biologischen Lebens. Wie weit dieser Einfluss tatsächlich geht, ist auch durch Sachverständige nicht abschließend bewertbar, weil die Temperatur nur einer von mehreren Wirkfaktoren ist. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6 Abwasserbeseitigung, Betriebliches Abwasser/Oberflächenwasser 5.6.1 Die Einwender wollen wissen, wie das Kühlwasser aufbereitet werde, mit wel-

chen Zusätzen das entnommene Kühlwasser zur Verhinderung von Korrosi-

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on, von Anlagenverkalkung oder sonstigen Schäden konditioniert werde und ob das rückgeführte Wasser schädlich oder unbedenklich für den Rhein sei.

Das entnommene Kühlwasser wird mechanisch aufbereitet (Rechen- und Sieb-scheibenanlagen) und nach Gebrauch in den Rhein zurückgegeben. Behandlungs-chemikalien bzw. Kühlwasserkonditionierungsmittel werden nicht eingesetzt. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6.2 Es solle dargelegt werden, wie das vermutete Sauerstoffdefizit ausgeglichen

werde, nachdem das Wasser, so die Einwender, durch die Erwärmung Sau-erstoff verlöre.

Im Rhein ist die Sauerstoffkonzentration im Bereich der Sättigung. Insoweit ist eine zusätzliche Anreicherung von Sauerstoff im erwärmten Kühlwasser nicht erforderlich. Darüber hinaus findet ein anlagenbedingter, nicht gesteuerter Sauerstoffeintrag durch die Turbulenz im Kühlwasserablauf statt. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6.3 Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird aufgefordert zu prüfen, inwieweit

die Grenzwerte für die Parameter Cadmium, Quecksilber, Blei, Chrom und Nickel bzw. Kupfer unter dem Aspekt der Trinkwassernutzung des Rheins im Bereich Köln zu hoch sind. Die beantragten Werte werden als zu hoch ange-sehen und sollten reduziert werden. Bezüglich der Abwasserbehandlung wird auf die beabsichtigte Verwendung wassergefährdender Stoffe hingewiesen und die Zulässigkeit des Behand-lungsverfahrens in Frage gestellt.

Die beantragten Grenzwerte sind der Abwasserverordnung entnommen und genügen damit dem Stand der Technik. Diese Grenzwerte können an die konkrete lokale Si-tuation angepasst , d. h. heruntergesetzt werden. Entsprechend wurde bei den Schwermetallgrenzwerten für die Abwässer aus der Rauchgasreinigung verfahren (Ziffer II. 4.4 Anforderungen an das Abwasser aus der Rauchgasreinigung). Wassergefährdende Stoffe werden zulässigerweise zur Behandlung von Abwässern mit dem Ziel eingesetzt, Schadstoffe aus dem Abwasser zu entfernen. Sie verbrau-chen sich bei der Verwendung oder werden mitgefällt und damit aus dem gereinigten

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Abwasser entfernt. Abwasser unterliegt nicht dem Regelungsbereich des § 19g ff. WHG. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.6.4 Seitens der Einwender wird ein kürzeres Messintervall im Rahmen der Eigen-

kontrolle für die Parameter Cadmium und Quecksilber gefordert. Die Vorgaben der Eigenüberwachung von Abwasservorbehandlungsanlagen ent-stammen der Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg vom 20.02.2001. Eine Verkürzung des hier geregelten Messintervalls für die Parameter Cadmium und Quecksilber ist auf Grund der Stabilität des überwachten Prozesses nicht erforderlich. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6.5 Die Einwender wollen Auskunft darüber, wo und wie die Abwassereinleitun-

gen einschließlich der Einlauf- und Auslaufbauwerke überwacht werden und wie die Eigenkontrolle durchgeführt werde.

Die Abwasserüberwachung wurde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs-verfahren behandelt und unter Kapitel „Eigenkontrolle, Überwachung und Messung von Abwasserteilströmen“ in die Entscheidung aufgenommen. Die Kontrolle von Kühlwasserein- und Auslaufbauwerken ist entsprechend der Eigen-kontrollverordnung in der vorliegenden Entscheidung geregelt (vgl. Ziffern II. 1.2, 5.2 - 5.5). Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6.6 Es wird gefragt, ob das Abwasser wieder verwendet werden könne. Die Wiederverwendung von Abwässern ist grundsätzlich vorgesehen. Die Abwässer aus der Betriebsabwasseraufbereitung werden im Grosskraftwerk als Prozesswasser in der REA-Anlage eingesetzt. Die Wiederverwendbarkeit der Verwerfkondensate wird im Probebetrieb geprüft werden (vgl. Ziffer II. 1.8). Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden.

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5.6.7 Die Zulässigkeit der Ableitungen von Dachflächenwasser bzw. Nieder-

schlagswassers aus der Kohlelagerung solle wegen der vermuteten Schwer-metallbelastung von der Behörde überprüft werden.

Aus dem Kohlelager wird kein Abwasser in den Rhein eingeleitet. Die Belastung der Niederschlagswässer von den Dachflächen des Kraftwerksblocks bzw. des Gebäudekomplexes beim Kohlelager lässt deren Einleitung in den Rhein zu. Die Abwasserableitung wurde entsprechend DWA Merkblatt M 153 bewertet. Die Ein-stufung der Herkunftsflächen erfolgte auf der Grundlage von Staubimmissionsmes-sungen und Bewertungen des SGS-TÜV GmbH, Ludwigshafen. Hinweis: Kohle ist als nicht wassergefährdend im Sinne der Verwaltungsvorschrift wasserge-fährdender Stoffe eingestuft. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.6.8 Nach Auffassung der Einwender sollte für die Kohle ein Schwermetallgrenz-

wert festgelegt werden. Schwermetallgrenzwerte für die eingesetzte Kohle festzulegen, ist nicht Aufgabe des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens. Durch die im Anhang 47 Kap. D (2) der Ab-wasser Verordnung eingeführte Frachtkorrektur, wird über den Salzgehalt der Kohle eine spezifische Festlegung der Abwasserbelastung durch Schwermetalle erreicht. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.6.9 Die wasserrechtliche Entscheidung solle auf das Ablaufdatum 2012 terminiert

werden. Danach solle eine gemeinsame wasserrechtliche Entscheidung für Block 9 zusammen mit den für die anderen Blöcke existierenden und 2012 endenden Erlaubnissen getroffen werden.

Im vorliegenden Erlaubnisverfahren geht es um die Kühlwassereinleitung und die Ein-leitung von behandelten Abwässern aus dem Betrieb von Block 9. Eine Kühlwasser-entscheidung, die zum Jahre 2012 befristet wäre, würde dem für das Erlaubnisverfah-

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ren erforderlichen Aufwand nicht gerecht werden und den Leistungsbetrieb mögli-cherweise überhaupt nicht zulassen. Die vorhandenen wasserrechtlichen Entschei-dungen für die Abwasserbehandlungsanlagen sind hinsichtlich der Einleiterlaubnis zeitlich limitiert und werden bei Ablauf neu beantragt und entschieden werden müs-sen. Grundlage für die neuen Entscheidungen sind die Anforderungen nach dem Stand der Technik. Auf Ziffer II. 1.4 wird verwiesen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6.10 Zur Fällung von Abwasserinhaltsstoffen solle Eisenchlorid in der Qualitätsstu-

fe „pro analysi“ (= zur Analyse) verwendet werden. „Pro analysi“ ist eine Reinheitsangabe für Chemikalien, die belegt dass eine bestimm-te Chemikalie für analytische Zwecke verwendbar ist. Dieser Reinheitsgrad ist nicht von einer Behandlungschemikalie für die Abwasserreinigung zu verlangen. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6.11 Die Abwässer aus der neuen Kondensatreinigungsanlage sollten nicht in den

bestehenden LUVO-/REGAVO-Spülwasserbehälter 2 und damit in die REA-Abwasseraufbereitung der Blöcke 7 und 8 gepumpt werden dürfen.

5.6.12 Die Abwässer aus der neuen Kondensatreinigungsanlage und aus dem Nas-

sentascher sollen nicht in der zentralen Betriebsabwasseraufbereitung (ZBA) der Blöcke 7 und 8 behandelt werden dürfen.

5.6.13 Die für Block 9 genutzten, den Blöcken 7 und 8 zugehörigen, Ver- und Ent-

sorgungsanlagen seien im Antrag zu ergänzen. 5.6.14 Es sei eine Gesamtbetrachtung aller Anlagen, die auf installierte Komponen-

ten zugreifen, durchzuführen. Zu 5.6.11 bis 5.6.14: Die bestehenden Abwasserreinigung- und Wasseraufberei-tungsanlagen der Blöcke 7 und 8 sind von ihrer Auslegung bzw. Auslastung her in der Lage, die entsprechenden Roh- und Abwässer von Block 9 aufzubereiten bzw. nach Stand der Technik mit zu reinigen. Die Durchführung einer Gesamtbetrachtung der mitgenutzten Anlagen ist insoweit erfolgt.

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Die Frage der Aufbereitung von Rohwasser und Reinigung der Abwässer ist Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und nicht des wasserrechtli-chen Erlaubnisverfahrens. Den Einwendungen kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen sind sie zurückzuweisen. 5.6.15 Die zusätzliche Salzfracht, die durch die Behandlung der ammoniumfreien

Regenerate entstehe sei zu bewerten. Eine Bewertung ist mit folgendem Ergebnis erfolgt: In aller Regel wird man darauf verzichten, eine pH-Anpassung der Regeneratabwässer durchzuführen, um die unnö-tige zusätzliche Aufsalzung des Gewässers zu vermeiden. Nur in Fällen, in denen sich der pH-Wert des gereinigten Abwassers außerhalb der festgelegten Grenzen befindet, muss neutralisiert werden. Damit wird die zusätzliche Salzfracht zur Entlas-tung des Gewässers auf das absolut notwendige Minimum begrenzt. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.6.16 Abwasser, das mit Oxidations- und anderen Mitteln behandelt wurde, dürfe

nicht in den Rhein abgeleitet werden. Die sachgerechte Abwasserbehandlung mit Oxidationsmitteln und anderen Chemika-lien entspricht dem Stand der Technik. Für die Einleitung der behandelten Abwässer in den Rhein werden die Mindestanforderungen nach den jeweilig geltenden Anhän-gen zur Abwasserverordnung z. T. auch strengere Grenzwerte festgelegt (vgl. vorste-hende Antwort zu Nr. 5.6.3). Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.6.17 Abwasser aus der Anlagenbeize, sog. Beizwässer

Das mit Fluoriden belastete Abwasser, aus der Anlagenbeize mit Flusssäure dürfe nicht in den Rhein eingeleitet werden.

Beizabwässer fallen bei der Reinigung der neuen Kesselanlage vor dem eigentlichen Probebetrieb an. In der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis sind die Behandlung und Ableitung

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von Beizabwässern aus der Vorbereitung der Kesselinbetriebnahme nicht enthalten. Über die Behandlung und Beseitigung dieser Stoffe ist ggf. in einem gesonderten Ver-fahren zu entscheiden. Die Einwendung ist zurückzuweisen. 5.7 Verschiedenes 5.7.1 Es sei dafür zu sorgen, dass das entnommene Geschwemmsel (Abfall aus

der Schwimmgutentnahme) sortiert und entsprechend der Inhaltsstoffe ord-nungsgemäß entsorgt werde. Das TÜV-Gutachten zum Geschwemmselaufkommen, in Zusammenhang mit RDK 8 in Karlsruhe, sei als Handlungshilfe zu verwenden.

Der Geschwemmselanfall, d. h. der Anfall von Rechengut ist sehr unterschiedlich und im Wesentlichen jahreszeitlich und standortspezifisch bedingt. Bei Hochwasserereig-nissen aber auch bei dem häufig zu beobachtenden ansteigenden Wasserspiegel Ausgangs des Sommers entsteht ein höheres Rechengutaufkommen. Entsprechende Regelungen zur Abfallbehandlung sind in der Entscheidung vorhan-den (vgl. Ziff. II. 8.). Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.7.2 Zur Minimierung der Gewässerbelastung durch Kohlestaubverluste sei die

Verwendung eines zweischaligen Greifers für die Kohleentladung erforderlich, da sonst, so die Einwender, der Rhein durch den Kohlestaubeintrag mit zahl-reichen Giftstoffen zusätzlich belastet werde.

Antragsgemäß ist ein verlustarmes, zweischaliges Greifersystem vorgesehen, vgl. Seite 9 von 10 des Antrags vom 16.07.2008 auf wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 13 WG (Benutzungen), zum Herstellen und Betreiben von Lade- und Löschplätzen. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.7.3 Die Auswirkungen des Kohleeintrags in das Gewässer und auf anliegende

FFH-Gebiete sei im Zusammenhang mit der Kohleentladung nicht bewertet

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worden. Dieser Sachverhalt sei durch einen unabhängigen Gutachter zu beurteilen.

Die Frage wird im Zusammenhang mit der immissionsschutzrechtlichen Entscheidung zur Kohlelagerung bzw. der wasserrechtlichen Entscheidung zu Kohleentladung be-handelt und ist nicht Teil dieser Erlaubnis. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden, im Übrigen ist sie zurück-zuweisen. 5.7.4 Die Behörde wird aufgefordert, darauf zu achten, dass die WasBauPVO

(WasBauPVO: Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachwei-se nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg) berücksichtigt wer-de.

Die WasBauPVO ist im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und der Verwen-dung bestimmter Bauprodukte und Bauarten anzuwenden. Für die Genehmigungser-fordernis bzw. Prüfungsnotwendigkeit bestimmter geregelter Bauprodukte, z. B. Ab-wasseranlagen und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist sie von besonderer Bedeutung für das Baurecht und den Gewässerschutz. Ihre Anwen-dung und Einhaltung wird im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmi-gungsverfahrens vom Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 54.1 überprüft. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.7.5 Seitens der Einwender wird die Frage gestellt, wie im Rahmen von Wasser-

haltungen mit dem geförderten Grundwasser rechtlich umgegangen wird. Für das Fördern und Ableiten von Grundwasser im Zusammenhang mit Wasserhal-tungen werden je nach Umfang der Maßnahme gesonderte wasserrechtliche Erlaub-nisse benötigt. Das geförderte Grundwasser wird auf seine Belastung untersucht, er-forderlichenfalls vorbehandelt und anschließend abgeleitet. Eine Ableitung ins Ge-wässer ist bei Einhaltung der Grenzwerte in der Regel möglich. Hierzu werden in der jeweiligen wasserrechtliche Erlaubnis die Randbedingungen, unter welchen das Ab-wasser abgeleitet werden darf, detailliert festgelegt.

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Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. 5.7.6 Schifffahrtsrechtliche Fragen

• Seitens der Antragstellerin seien Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Kühlwasserentnahmen für Paddler und Kleinschiffe vorzusehen.

• Die Antragstellerin solle mit der Inbetriebnahme von Block 9 mit ihrer

Werksfeuerwehr und der Berufsfeuerwehr der Stadt Mannheim Gefah-renabwehrübungen am Gewässer durchführen, die Mitarbeiter entspre-chend schulen und die Geräte und Materialien vorhalten, die für die Be-seitigung von Unfallschäden auf dem Gewässer erforderlich sind. Ins-besondere seien Gefahrenabwehrübungen für Schiffskollisionen auf dem Rhein durchzuführen.

• Es wurde gefragt, ob es eine Untersuchung bezüglich der für das Navi-

gieren großer Schiffe erforderlichen Hydraulik gebe und welchen Ein-fluss die Einleitbauwerke auf die Schifffahrt haben.

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim ist einerseits als Träger öffentlicher Be-lange am Erlaubnisverfahren beteiligt, andererseits zuständige Behörde für die Ertei-lung wasser- und schifffahrtspolizeilicher Genehmigungen. Insoweit werden die schifffahrtsrechtlichen Belange bei der Erteilung der Genehmi-gung des Wasser- und Schifffahrtsamtes und - soweit zusätzlich erforderlich - im Er-laubnisverfahren des Regierungspräsidiums Karlsruhe berücksichtigt. Der Antrag auf strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Bau und Betrieb der Entnahme- und Einleitanlagen wurde durch die Antragstellerin beim Wasser- und Schifffahrtsamt Mannheim direkt eingereicht. Im Rahmen der wasser- und schiff-fahrtspolizeilichen Genehmigungen (Entscheidung Nr. 1764/09 vom 09.04.2009) wur-den die Auflagen und Maßgaben bestimmt, die für den Betrieb der Anlage aus schiff-fahrtsrechtlicher Sicht erforderlich sind. Insoweit wurden die schifffahrtsrechtlichen Fragen der Einwender in diesem Verfahren abgehandelt. Vor dem Kühlwassereinlauf wird ein Grobrechen eingebaut, so dass weder Personen noch Boote in den Kühlwassereinzug gelangen können. Kühlwasserein- und Kühl-wasserauslauf sind entsprechend gekennzeichnet. Die Durchführung von Gewässerschutzübungen wird in der immissionsschutzrechtli-chen Entscheidung geregelt. Der Einsatz von Ölbarrieren in einem fließenden Ge-

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wässer wie dem Rhein, ist dabei sicher nur in Ufernähe möglich. Für den zusätzlichen Kohletransport sind voraussichtlich ein bis zwei Schiffe pro Tag erforderlich. Der Einwendung kann in diesem Sinne abgeholfen werden. Einwendungen und vorgetragene Argumente zur Begründung von erhobenen Ein-wendungen, die in dieser Ziffer 5 nicht ausdrücklich erwähnt bzw. abgehandelt wur-den, werden hiermit vorsorglich zurückgewiesen, da sie sich für das Erlaubnisverfah-ren und die zu treffende Entscheidung des Regierungspräsidium Karlsruhes Karlsru-he als unerheblich darstellten. Die geltend gemachten Einwendungen stehen der Er-teilung der Erlaubnis nicht entgegen. 6. Abschließende Wertung der beantragten Maßnahme

Die Zulassung der Benutzung eines Gewässers - hier: die Entnahme von Kühlwasser einschließlich Betriebs- und Feuerlöschwasser sowie Siebschei-benrückspül- bzw. Fischrückführwasser aus dem Rhein und deren Wiederein-leitung zusammen mit dem gereinigten Abwasser in den Rhein - unterliegt ebenso wie die Ausgestaltung der Benutzung dem Ermessen der Erlaubnis-behörde. Das Ermessen erfasst damit sowohl die Zuteilung des Rechts, als auch die Bewirtschaftung des Wasserhaushaltes unter Beschränkungen, Be-nutzungsbedingungen und Auflagen. Die Erlaubnis ist nach § 6 WHG zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentli-chen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird. Die Erlaubnis ist auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebli-che Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des BNatSchG in seinen für die Erhaltungsziele oder dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beein-trächtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des BNatSchG aus-geglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des

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BNatSchG vorliegen. § 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des BNatSchG gel-ten entsprechend. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist zu berücksichtigen, dass die Firma Grosskraftwerk Mannheim AG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung bereits erhalten hat, auf ihrem Betriebsgelände einen neuen Kraftwerksblock mit Nebenanlagen zu errichten und zu betreiben. Die energiewirtschaftliche Begründung des Kraftwerkneubaus, einschließlich der Begründung der Standortwahl hat die Firma im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Ge-nehmigungsverfahrens dargelegt. Notwendige Voraussetzung für den Betrieb des Steinkohleblockes und der damit verbundenen Stromerzeugung und Fernwärmeauskopplung ist die Küh-lung von Anlagenteilen im Rahmen des Kondensations- bzw. Auskopplungs-betriebs. Der Kühlwasserbedarf wird mit 25,5 m³/s bei Durchlaufkühlung und 15,2 m³/s bei Ablaufkühlung aus dem Rhein gedeckt. Für die Kühlung wurden Bau und Betrieb von 10 parallel geschalteten Ablauf-kühlern beantragt. Die Kreislaufkühlung mit Naturzugnasskühlturm oder ein Hybridkühlturm schieden aus Platz-, aber auch aus Energieeffizienzgründen aus. Ein ca. 160 Meter hoher Naturzugnasskühlturm hätte zusätzliche Probleme hinsicht-lich seiner Auswirkung auf das Stadtbild, aber auch wegen der Schwadenbil-dung bedeutet. Die Durchlaufkühlung ermöglicht aus thermodynamischen Gründen bestmög-liche Wirkungsgrade und hat den geringsten Flächen- und den niedrigsten Energiebedarf. Es entstehen somit die geringsten zusätzlichen CO2-Emissionen. Als Nachteil erweist sich insbesondere der Bedarf an großen Wassermengen und die Wärmeeinleitung in den Vorfluter. Bei sommerlichen Hitzeperioden und gleichzeitig niedriger Wasserführung des Rheins, könnte sich die Wärmeeinleitung in den Fluss als kritischer Umweltaspekt erweisen. Die von der Firma beantragte Durchlaufkühlung in Kombination mit Ablauf-kühlung ist daher eine geeignete und wesentlich verbesserte Kühlvariante gegenüber der reinen Durchlaufkühlung. Sie ist nach dem Referenzdokument dem BVT-Merkblatt zur europäischen IVU-Richtlinie (Referenzdokument über die Besten Verfügbaren Techniken bei industriellen Kühlsystemen) als best-verfügbare Technik anzusehen, auch wenn diese Kühlvariante in Bezug auf

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die benötigte Wärmefracht ungünstiger einzustufen ist als die Kreislaufküh-lung, weil eine größere Wassermenge benötigt wird und weil von einer ge-genüber der Kreislaufkühlung erhöhten Wärmeeinleitung in den Rhein auszu-gehen ist. Durch die Zuschaltung des Ablaufkühlers werden die erforderliche Kühlwassermenge und die in den Rhein abgeleitete Wärmefracht gegenüber der Durchlaufkühlung wesentlich verringert. Die am Standort GKM bereits jetzt vorhandenen Systeme zur Wärmeaus-kopplung werden erheblich ausgebaut (z. B. Anschluss der Stadt Speyer an das Fernwärmenetz) und führen damit zu einer Verringerung des Anteils „an nicht nutzbarer Energie“, d. h. auch einer Verminderung des Kühlwasser-verbrauchs gegenüber dem sog. Kondensationsbetrieb. Nach Abschluss des Probebetriebs für Block 9 werden die schmelzkammer-gefeuerten Blöcke 3 und 4 außer Betrieb genommen. Dies bedeutet den Wegfall der für den Betrieb dieser Blöcke notwendigen Kühlwassermenge von zusammen 18 m3/s. Unter Ziffer I. 6. dieser Entscheidung wird deswegen die in der wasserrechtli-chen Erlaubnis für die Kühlwasserentnahme und -wiedereinleitung für den Standort GKM (Kraftwerksblöcke 3, 4, 6, 7, 8) vom 23.11.2000 Az.: 53-8914.51-20b GKM festgelegte Wassermenge, vor Beginn der Kühlwasser-entnahme für Block 9, von 61 m³/s anteilsmäßig um 18 m³/s widerrufen, so-dass nur noch eine Menge von 43 m³/s erlaubt bleibt. Dies ist erforderlich und zulässig, weil die für den Betrieb der Blöcke 3 und 4 erforderliche Kühlwas-sermenge nicht mehr benötigt wird. Ersatzweise besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit der Verzichtserklä-rung gegenüber der Erlaubnisbehörde, für die nicht mehr erforderliche Kühl-wassermenge. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile erscheint die beantragte Kühlvariante in der Gesamtheit ihrer Umweltauswirkungen als bestmöglicher Kompromiss. Da zudem die gewählte Kühltechnik dem Stand der Technik entspricht und als „best verfügbare Technik“ im Sinne des BVT-Merkblatts zur europäischen IVU-Richtlinie angesehen werden kann, könnte die Erlaubnis im Rahmen des Ermessens nicht mit dem Hinweis versagt werden, dass eine andere Kühlva-riante beantragt hätte werden können und müssen. Es ist nicht zu verkennen, dass die seitens der Firma Grosskraftwerk Mann-

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heim AG beantragte wasserrechtliche Zulassung eine bedeutende Gewäs-serbenutzung beinhaltet. Es war seitens der Zulassungsbehörde, dem Regie-rungspräsidium Karlsruhe, zu prüfen, ob mit der beantragten Maßnahme eine unzulässige Umweltbelastung für den Rhein als Vorfluter, aber auch als na-türlicher Lebensraum für Mensch, Tier und Pflanze verbunden ist oder sein kann. Im Einzelnen ist als Ergebnis dieser Überprüfung folgendes festzuhalten: Die aus dem Betrieb der bereits seit Jahrzehnten am Standort Mannheim vorhandenen Kraftwerksblöcke resultierende Belastung für den Rhein führte bislang zu keiner Schädigung des Gewässers oder des aquatischen Lebens-raums. Die regelmäßigen Untersuchungen der IKSR (Internationale Kommis-sion zum Schutz des Rheins) und der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) bestätigen dies. Die Untersu-chungsergebnisse zeigen keine signifikante oder gar unzulässige Belastung durch den Betrieb von GKM Werk I und II auf. Entsprechend den im Antrag vorgelegten Fachbeiträgen und deren Bewertung durch die LUBW in ihrer Funktion als beratende Institution in Fachfragen für das Regierungspräsidium Karlsruhe wird dies auch nach der Inbetriebnahme des Kraftwerkblocks 9 so bleiben. Die im Antrag beschriebenen, betrieblichen Abwasserreinigungsprozesse für die Rauchgasreinigung, die Kesselspeisewasseraufbereitung und die Be-handlung der sonstigen betrieblichen Abwässer entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen damit die im § 7a WHG verankerte grundlegende Vor-aussetzung für die Erlaubnisfähigkeit einer Abwassereinleitung. Die auf EU-Regelungen basierende IVU-Verordnung Teil Wasser sieht die regelmäßige Überprüfung der Ist-Situation und erforderlichenfalls die Anpas-sung der wasserrechtlichen Vorgaben vor. Insoweit kann auch bei einer län-geren Laufzeit der Entscheidung davon ausgegangen werden, dass die jewei-ligen Anlagen bei Bedarf entsprechend dem Stand der Technik nachgerüstet werden. Die Entscheidung umfasst nicht die Ableitung der Abwässer aus der Anlagen-reinigung/-beizerei, im Zusammenhang mit der Anlagenerrichtung, und der Kohlebandreinigung. Inhaltsstoffe, Menge und Behandelbarkeit derartiger Abwässer sind gesondert nach Vorliegen weitergehender Informationen zu

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bewerten. Soweit möglich und nötig wäre ein neues Erlaubnisverfahren durchzuführen. Die möglichen Auswirkungen des Wärmeeintrags in das Gewässer infolge der Kühlwassereinleitung wurden auf der Grundlage eines in dieser ungünsti-gen Kombination von Gewässertemperatur und Rheinabfluss noch nie real beobachteten Wärme- und Abflussszenariums (Worst-case-Betrachtung) be-wertet und von der LUBW als nicht gewässerschädigend erkannt. Die rechnerische Mischtemperatur für den Rhein, im gleitenden 6-Stunden-Mittel, wurde für den gesamten Kraftwerksstandort auf 28 °C begrenzt. Sie entspricht damit den bundesweit anerkannten Vorgaben sowie der europäi-schen Fischgewässerrichtlinie. Bei Einsatz von Ablaufkühlern, wie im vorlie-genden Fall, lassen die LAWA-Vorgaben (LAWA: Länder Arbeitsgemein-schaft Wasser und Abwasser) sogar höhere Mischtemperaturen zu. Zusätzlich wurde zur Schonung des Gewässer die Festlegung getroffen, dass spätestens ab einer Rheinvorlauftemperatur von 24 °C die Ablaufkühler in Be-trieb genommen werden (Ziffer II. 3.2.1). Für diesen Fall wurde festgelegt, dass dann nur noch 15,2 m³/s Kühlwasser entnommen und damit auch wie-der eingeleitet werden dürfen. Mit anderen Worten, in Zukunft wird in den temperaturkritischen Zeiten weniger erwärmtes Kühlwasser in den Rhein ein-geleitet, als dies bei Durchlaufkühlung erforderlich wäre. D. h. der künftige Ablaufkühlerbetrieb bedeutet eine deutliche Entlastung der Biozönose. Die rechnerische Aufwärmspanne unterschreitet mit den erlaubten 0,6 K den derzeit üblichen Grenzwert von 3 K erheblich. Mit dem Teilwiderruf der gültigen Standortentscheidung für die Kühlwasser-entnahme und -wiedereinleitung von 18 m³/s, im Zusammenhang mit der Au-ßerbetriebnahme der Blöcke 3 und 4 und dem Wegfall der für diese Blöcke geltenden maximalen Kühlwassereinleittemperatur von 33 °C entsteht eine zusätzliche, erhebliche Gewässerentlastung nach der Inbetriebnahme von Block 9. Von besonderer Bedeutung im Verfahren waren die zu treffenden Maßnah-men zum Schutz der Lebewesen und Lebensgemeinschaften im Gewässer, insbesondere zum Schutz der Fische. Hierzu wurde antragsergänzend im Dezember 2008 eine erheblich verbesserte Fischschutzkonzeption mit Fisch-betäubung, -bergung und -rückführung vorgelegt, die nach Auffassung des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidium Karlsruhe in ihrer Ge-

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samtheit eine wesentliche Weiterentwicklung und Verbesserung der bisher üblichen Methoden und technischen Einrichtungen darstellt. Die im späteren Anlagenbetrieb trotz der geplanten Abweisemaßnahmen in den Kühlwasser-einlauf gelangenden Fische werden durch standortspezifisch optimierte Maß-nahmen soweit als möglich schonend in den Rhein zurückgeführt. Mit diesen Maßnahmen kommt der Fischereisachverständige des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass die Fischschutzanlage an der Kühlwasser-entnahme für die Anhang-II-Arten gewährleistet ist und die Populationen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Kühlwasserentnahme wird damit auch nicht zu einem erheblichen Eingriff in den Aalbestand führen. Lediglich beim Maifisch, der bereits im frühen Larvenstadium mit einer sehr geringen Kör-pergröße abwandert bzw. abdriftet, bietet die Fischschutzanlage keinen wirk-samen Schutz. Ein auch für so kleine Arten funktionierender Schutz ist nach dem Stand der Technik derzeit nicht erreichbar. Allerdings ist der Maifisch ei-ne Massenfischart, so dass der Verlust der Exemplare, die in die Kühlwas-serentnahme gelangen, nicht dazu führt, dass die Population erheblich beein-trächtigt wird. Mit den sorgfältig geplanten Maßnahmen zum Schutz möglichst vieler Fische am Kühlwasserentnahmebauwerk wird den dortigen Anforderungen Rech-nung getragen. Das für GKM vorgesehene mehrstufige Fischschutzkonzept berücksichtigt die standortspezifischen Gegebenheiten und die zu berück-sichtigenden Sensibilitäten der Fische. Durch die Kühlwasserentnahme ist das Verschlechterungsverbot der §§ 37, 38 Gesetz zum Schutz der Natur, der zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsversorgung in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) für die Anhang-II-Arten nicht verletzt. Die Natura-2000 Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass wegen der geringen Intensität der Auswirkungen erhebli-che Beeinträchtigungen ausgeschlossen sind. Außerdem liegt kein Verbots-tatbestand nach § 42 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bun-desnaturschutzgesetz - BNatSchG) für den nach EG-Artenschutz-VO ge-schützten Aal vor. Darüber hinaus ist es vorgesehen, die grundsätzlich ge-eignete und in ihrer Wirkung ausreichend schonende Anlage über ein Monito-ringprogramm weiter zu optimieren. Die neuen technischen Konzeptionen machen eine gegenüber dem ursprüng-lichen Antrag um 620 m³/h erhöhte Rheinwasserentnahme, insbesondere für die Spülung der Siebscheibenanlage, aber auch für die Rückführung der Fi-sche in den Rhein, erforderlich. Da dieses Wasser nur dem Fischtransport

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dient, gelangt es unverändert in den Rhein zurück. Auch durch die Kühlwassereinleitung wird nicht gegen das Verschlechte-rungsverbot der §§ 37, 38 NatSchG für FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete verstoßen. Nachdem die Wärmeeinleitung durch Block 9 ab 24 °C Rheintemperatur ge-ringer ist als zu Zeiten des Betriebs der Blöcke 3 und 4 muss nicht mit einer Schädigung von Wasserbewohner gerechnet werden, die bislang bereits im Rhein leben konnten und deren Empfindlichkeit in den höheren Temperatur-bereichen liegt, wie z. B. dem Aal. Damit ist für den Aal als Einzelart der Ver-botstatbestand des § 42 BNatSchG nicht gegeben. Hinsichtlich des FFH-Gebietsschutzes war die Frage zu klären, ob die Wär-meeinleitung zu einer Schwächung der Population führt oder führen kann. Die Natura-2000 Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Be-einträchtigungen von Fischen schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Vorgaben der EU Süßwasserrichtlinie 2006/44/EG eingehalten sind. Die Naturschutzgebiete „Reißinsel“ und „Bei der Silberpappel“ werden durch die Kühlwassereinleitung nicht beeinträchtigt (§ 26 NatSchG). Gründe, die eine Versagung der beantragten Erlaubnis rechtfertigen, sind nach den angewandten Vorschriften und nach der Bewertung der eingegan-genen und erörterten Stellungnahmen und Einwendungen nicht ersichtlich. Nachdem die Erlaubnis mit Benutzungsbedingungen und Auflagen verbunden wurde, ist eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bzw. eine Ge-fährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch die beantragte Benutzung nicht zu erwarten. Die Benutzungsbedingungen und Auflagen nach § 4 WHG waren nach Ab-wägung der einzustellenden Interessen, im öffentlichen Interesse und zum Schutz Dritter geeignet, erforderlich und zumutbar. Dem Antrag konnte daher im Umfang dieser Entscheidung entsprochen wer-den.

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V.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Die sofortige Vollziehung dieses Erlaubnisbescheides, die mit Schreiben der Antrag-stellerin vom 26.06.2009 beantragt wurde, konnte nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO angeordnet werden. Der Zulässigkeit des Antrages steht zunächst nicht der Wortlaut des § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO entgegen („Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 die sofortige Vollziehung anordnen“). Entge-gen dieses missverständlichen Wortlautes ist davon auszugehen, dass die Behörde, die in dem Verfahren entscheidet, die sofortige Vollziehung nicht erst anordnen kann, nachdem ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den (begünstigenden) Bescheid ein-gelegt hat, sondern bereits auch schon bei bzw. mit dem Erlass des Verwaltungsak-tes. Das private Interesse der Grosskraftwerk Mannheim AG und das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Realisierung des Projektes überwiegen ein mögliches Interesse potentieller Kläger an einem Aufschub der beabsichtigten Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits über die wasserrechtliche Erlaubnis. Abzuwägen sind das überwiegende Interesse des (begünstigten) Antragsstellers und/oder das öffentliche Interesse an dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen einerseits und das Interesse Dritter an der Erhaltung dieser Wirkung andererseits. Das öffentliche Interesse begründet die GKM AG wie folgt: Im Bereich der Stromerzeugung stehe in Deutschland laufzeitbedingt und aufgrund der gesetzlich bestimmten Stilllegung der deutschen Kernkraftwerke bis 2021 in den nächsten Jahren notwendige Kraftwerkskapazität nicht mehr zur Verfügung. Bis zum Jahr 2020 entstehe deshalb ein Ersatzbedarf von rund 40.000 MWel.

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Zwar würden mittel- bis langfristig erneuerbare Energien einen wesentlich höheren Anteil der Stromerzeugung übernehmen müssen - bis zum Jahr 2020 können erneu-erbare Energien einen Anteil von rund 30 % erreichen - im Jahr 2020 müssten somit jedoch immer noch mindestens 70 % des erforderlichen Strombedarfs mit konventio-nellen Energieträgern gedeckt werden. Diese dienen im Gegensatz zu erneuerbaren Energien insbesondere der grundlastfähigen Energiebereitstellung. Unter Verweis auf das Energiekonzept Baden-Württemberg 2020 verweist die An-tragstellerin darauf, dass nach Auffassung der Landesregierung Baden-Württemberg bis zum Jahr 2021 ca. 5.950 MW Kraftwerksleistung vom Netz gehen werden. Die Landesregierung gehe deshalb zur Erhaltung der Versorgungs- und Netzsicherheit von einem Bedarf von mindestens fünf verbrauchsnah angesiedelten großen Kraft-werksblöcken mit einer Gesamtleistung von 4.500 MW aus. In der erweiterten Metropolregion Rhein-Neckar werden, so die Antragstellerin weite-re Kraftwerkskapazitäten stillgelegt. Abhängig von der erzeugten Strommenge werde Biblis A voraussichtlich 2009 und Biblis B 2012 vom Netz gehen. Die fehlende Kraftwerksleistung müsse unter Berücksichtigung des Ausbaus der er-neuerbaren Energien und aller Maßnahmen zur Effizienzsteigerung zeitgerecht er-setzt werden. Bislang sei in Baden-Württemberg ein Steinkohleblock der EnBW in Karlsruhe mit rund 850 MWel beschlossen, genehmigt und mit dessen Errichtung be-gonnen worden. Ferner sei der Ausbau der Laufwasserkraftwerke in Rheinfelden mit 100 MWel geplant. Für eine Gas- und Dampfturbinenanlagen der EnBW in Karlsruhe mit ca. 465 MWel sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (1. Teilgenehmi-gung) erteilt worden. Die Antragstellerin führt weiter aus, unabhängige Experten warnen vor Engpässen in der Stromerzeugung. Sie fordern dringend den Bau von neuen und hocheffizienten Kraftwerken. Selbst unter Berücksichtigung ambitionierter Maßnahmen zur Energie-einsparung und Erhöhung der Energieeffizienz, einem Anteil erneuerbarer Energien von 30 % und einem Kraft-Wärme-Kopplung-Anteil von 25 % ergebe sich bereits ab 2012 ein deutlicher Bedarf an Ersatzkapazitäten. Der von der Antragstellerin erzeugte Strom werde von den Aktionären des GKM, der RWE Power AG in Essen, der EnBW Kraftwerke AG in Stuttgart und der MVV RHE

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AG in Mannheim sowie als Einphasenbahnstrom von der DB Energie GmbH abge-nommen. Die Leistung von Block 9 decke rund 25 % des Strombedarfs der Metropol-region Rhein-Neckar. Der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung werde durch Block 9 unterstützt. Die Antragstellerin sei zusammen mit MVV ein Pionier in Sachen Fern-wärme bzw. Kraft-Wärme-Kopplung. MVV nehme die von der Antragstellerin erzeugte Fernwärme ab und verteile sie an Endverbraucher und an Weiterverteiler in der Met-ropolregion. Bereits seit den 50er Jahren werde Strom und Fernwärme nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung in dem Kraftwerk erzeugt. Derzeit werden in Mannheim ca. 110.000 Wohneinheiten sowie Industrie und Gewerbe aus dem Kraft-werk mit Fernwärme versorgt. Die Fernwärmeversorgung in der Metropolregion Rhein-Neckar solle weiter ausge-baut werden. Es sei ein Fernwärmeausbaupotenzial von rund 300 MWth für die Met-ropolregion Rhein-Neckar ermittelt. Mit Block 9 werden 500 MWth für den geplanten Ausbau der Fernwärmeversorgung rechtzeitig bereitgestellt. Um die Kapazitätslücke zu schließen und die Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg aufrechtzuerhalten, müsse eine hinreichende Reservekapazität konven-tioneller Kraftwerke zur Verfügung stehen. Dies entspreche der Zielrichtung und der Verpflichtung des § 1 EnWG, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucher-freundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elekt-rizität sicherzustellen. Das europäische Verbundnetz sei ungeeignet, zusätzlich zu den Belastungen aus dem liberalisierten Strommarkt und der Windkrafterzeugung einen weiträumigen Stromtransport zum Ausgleich unzureichender Stromerzeugung an Verbrauchs-schwerpunkten wie in Baden-Württemberg aufzunehmen. Mit dem Bau konventionel-ler Kraftwerke wird die kontinuierliche Strombereitstellung im Grund- und Mittellastbe-reich und die Netzstabilität und Versorgungssicherheit gewährleistet. Würden sich Errichtung und Inbetriebnahme von Block 9 wegen der aufschiebenden Wirkung von eingelegten Rechtsmitteln um mehrere Jahre verzögern, würde dies die Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg gefährden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe schließt sich der Einschätzung der Antragstelle-rin an, dass die Energieversorgungssicherheit in Baden-Württemberg insgesamt ge-fährdet sein könnte, wenn wegen der aufschiebenden Wirkung aller in Betracht kom-

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menden Rechtsbehelfe unter Ausschöpfung des Rechtsweges von der wasserrechtli-chen Erlaubnis zunächst kein Gebrauch gemacht werden könnte und sich infolgedes-sen die Inbetriebnahme des Blocks 9 um mehrere Jahre verzögern würde. Damit hat die Antragstellerin ein öffentliches Interesse glaubhaft gemacht. Gegen die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses spricht nicht, dass die GKM AG - gleichzeitig - ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der umgehen-den Realisierung des Projektes hat. Denn die GKM AG kann auch ein privates wirt-schaftliches Interesse geltend machen, das gegenüber dem Interesse an der Auf-rechterhaltung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen überwiegt. Desweiteren trägt die Antragstellerin zur Begründung ihres privaten Interesses und auch des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Erlaubnis vor: Sie habe für die Realisierung von Block 9 bereits umfangreiche Aufträge erteilt. Diese umfassen neben den Planungsleistungen insbesondere auch die Beauftragung bzw. Reservierung von Material- und Fertigungskapazitäten für terminkritische Komponen-ten sowie Lieferungen und Leistungen, für die es weltweit nur sehr begrenzte Kapazi-täten gebe. Bei einer Verzögerung der Errichtung könnten diese Beauftragungen bzw. Reservie-rungen hinfällig werden, so dass sie neu ausgeschrieben bzw. neu verhandelt werden müssten, oder es wäre mit deutlichen Mehrkosten für Zusatzmaßnahmen (wie Zwi-schenlagerung von Bauteilen, Beschleunigungsmaßnahmen) und später erbrachte Leistungen zu rechnen. Der weltweit bestehende hohe Bedarf an Kraftwerksleistung bei begrenzten Kapazitäten auf der Lieferantenseite sowie die lange Laufzeit derarti-ger Infrastrukturvorhaben haben trotz der weltweiten Finanzkrise nicht zu einer Ver-besserung auf der Anbieterseite oder dem Preis geführt. Eine zeitliche Verschiebung von Block 9 wäre deshalb mit höheren Kosten verbunden, was die Realisierbarkeit des Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen gefährden könnte oder zu höheren Er-zeugungs- und damit auch zu höheren Verbraucherkosten führen würde. Die Antragstellerin habe bisher für Block 9 Leistungen über mehr als 370 Mio. € be-auftragt bzw. bezahlt. Der wirtschaftliche Nutzen dieser Aufwendungen würde gefähr-det, wenn sich der Beginn der Errichtung verzögern würde. Bereits abgeschlossen seien die Konzept- und Genehmigungsplanung, bauvorbereitende Maßnahmen wie das Verlegen der Altriper Straße zur Fähre, das Umlegen eines Entwässerungskanals der Stadt Mannheim, das Umlegen einer Ferndampfleitung sowie von Stromkabeln,

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das Freimachen des Baufeldes (Rückbau von nicht mehr genutzten Gebäuden, Ro-den von Bäumen und Sträuchern), der Baugrubenverbau für Kühlzellen 90 URC, Baugrubenverbau und -aushub am Kühlwasserentnahme/-pumpenbauwerk 90 UPA/UQA gemäß dem Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns vom 12.03.2009. Weitere Gewerke seien bereits vergeben. Hierzu gehören die Gesamtplanung sowie das Architekturkonzept, die Dampferzeugeranlage (Ausführungsplanung und Materi-alreservierung), die Dampfturbinenanlage (Ausführungsplanung und Materialreservie-rung), die Rauchgasreinigungsanlage, die Hochdruck-Rohrleitungen, der Hochdruck-Vorwärmer (Ausführungsplanung und Materialbeschaffung), die Kühlzellen, die Ma-schinen- und Eigenbedarfstransformatoren, die Baustromversorgung und der erwei-terte Rohbau. Weiterhin seien die Ausführungsplanung für die Gewerke: Schornstein, Niederdruck-Vorwärmer, Speisewasserbehälter, Rückkühler, Speisewasserpumpen, Kühlwasser-pumpen und Kondensatreinigungsanlage beauftragt. Die Bauarbeiten am Kühlwassereinleitbauwerk 90 UQQ und folgend die Errichtung der Hauptkühlwasserrücklaufleitung mittels Rohrvortrieb seien zwingend spätestens Mitte August 2009 zu beginnen, die Erstellung des Kühlwasserentnahmekanals als Teil des Kühlwasserentnahme/-pumpenbauwerks 90 UPA/UQA müsse spätestens im Oktober 2009 begonnen werden, um den geplanten Inbetriebnahmetermin 2013 ein-halten zu können. Die Zulassung dieser Baumaßnahmen sei Bestandteil der wasser-rechtlichen Erlaubnis. Könnte von der Genehmigung wegen der aufschiebenden Wirkung einer Klage kein Gebrauch gemacht werden, hätte dies nicht nur für die Antragstellerin negative Aus-wirkungen, sondern auch für die in Baden-Württemberg und der Metropolregion Rhein-Neckar ansässigen Lieferanten für die Dampferzeugeranlage, die Dampfturbi-nenanlage, die Transformatoren, die Baustromversorgung, den erweiterten Rohbau sowie die Speisewasser- und Kühlwasserpumpen. Diese Aufträge haben ein Volu-men von nahezu 600 Mio. €. Das Regierungspräsidium Karlsruhe schließt sich dieser Einschätzung der Antragstel-lerin im wesentlichen an. Bis zum Abschluss eines denkbaren Verwaltungsrechts-streits wäre die Durchführung der weiteren Maßnahmen für die Errichtung der Kühl-

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wasserentnahme- bzw. Kühlwassereinleitungsbauwerke nicht möglich. Insbesondere für die Erstellung von Kühlwasserrückführleitung mittels Rohrvortrieb und die Ausfüh-rung des Kühlwasserentnahmekanals stehen nur stark begrenzte Zeitfenster ab Mitte August zur Verfügung. Gegenüber den dargestellten besonderen Vollzugsinteressen der Antragstellerin stuft das Regierungspräsidium Karlsruhe das Interesse Dritter an der aufschiebenden Wir-kung möglicher Rechtsmittel als deutlich geringer ein. Es ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der Entscheidungsgründe, in der insbesondere die erhobenen Einwendungen bewertet wurden, die wasserrechtliche Erlaubnis entsprechend den Anforderungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) erteilt wer-den konnte und ihre Erteilung keine Rechtspositionen Dritter verletzt, und dass daher die Erfolgsaussichten möglicher Rechtsbehelfe durch Dritte als gering angesehen werden können. Auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs gegen die Hauptentschei-dung wird hingewiesen.

VI.

Kostenentscheidung:

Für die Entscheidung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von

30.000,00 € erhoben. Die Verwaltungsgebühr wird gem. §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 12 des Landesgebührenge-setzes (LGebG) vom 14.12.2004 (GBl. 2004, Nr., 17, S. 895 ff) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen des Umweltministeriums der staatlichen Behörden für den Bereich des Umweltminis-teriums (GebVO UM vom 19.12.2006) und Nr. 12.1.1 sowie Anmerkung (1) zu Nr. 12.1 des Gebührenverzeichnisses hierzu - in der geltenden Fassung - festgesetzt. Bei der Festsetzung der Gebühr wurden die Bedeutung des Gegenstandes der Ent-scheidung, das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran sowie der bei den

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beteiligten Behörden angefallene Verwaltungsaufwand berücksichtigt. Die festgesetz-te Gebühr schöpft den Gebührenrahmen von 50,00 € bis 30.000,00 € aus. Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilli-gung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. Bitte verwenden Sie für die Überweisung den beiliegenden Überweisungsträger. So-fern Sie einen anderen Überweisungsvordruck verwenden, geben Sie bitte als Ver-wendungszweck das o. a. Kassenzeichen an und leisten Sie Zahlungen ausschließ-lich an die Landesoberkasse Baden-Württemberg, Karlsruhe, Baden-Württembergische Bank, Konto-Nr.: 749 55301 02, Blz: 600 501 01. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Zahlung fällig. Wird die Gebühr nicht inner-halb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, erhebt die Landesoberkasse vom Tag nach Ablauf der Monatsfrist an für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag i. H. v. 1 v. H. (§ 20 LGebG).

VII.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich ent-weder bei der Korrespondenzanschrift des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim oder beim Sitz des Verwaltungs-gerichtshofs Baden-Württemberg, Schubertstr. 11, 68165 Mannheim Klage erhoben werden. Die Frist wird nur gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Monatsfrist beim Ver-waltungsgerichtshof eingeht. Die Klage ist gegen das Land Baden-Württemberg zu richten. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Be-weismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Ab-schrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beige-geben werden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg muss sich jeder Beteiligte, so-

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weit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange-stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertre-ten lassen. Mit freundlichen Grüßen Hansjörg Wahl Abteilungsdirektor