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Chancen und Risiken eines MVZ Möglichkeit der KTQ-Zertifizierung Dr. med. Barbara Dietrich

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Chancen und Risiken eines MVZ

Möglichkeit der KTQ-Zertifizierung

Dr. med. Barbara Dietrich

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Dr. med. Barbara DietrichQualifikationen:Fachärztin für Gynäkologie und GeburtshilfeFachärztin für Psychotherapeutische Medizin Zusatz:Zusatz:Psychotherapie/PsychoanalyseSportmedizinÄrztliches QualitätsmanagementQ gNetzmanager (IHK-Köln)MVZ-Geschäftsführer (IHK-Köln)

Kleestieg 1037077 GöttingenTel.: 0551 – 21005Fax: 0551 - 20529267

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Gliederung

Umfrage zu MVZ´sGeschichtlichesDefinition und Möglichkeiten des Aufbaus eines MVZ´MVZ sZahlen und FaktenMVZ B i i lMVZ-BeispieleChancenRi ikRisikenMöglichkeiten KTQ- Zertifizierung

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Umfrage

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Umfrage

„Muss nicht sein“Ist alles schon mal da„Ist alles schon mal da

gewesen“ (Poliklinik in der DDR)der DDR)„Bringt keine Vorteile“

Orthopäde, 70 J. noch privatärztlich tätig

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Umfrage

Chance“„Chance„Gefahr“Z it i t“„Zeitgeist“

Orthopädin, Zusatz Sportmedizin, 50 J.,OÄ an Klinik

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Umfrage

„Bündelung medizinischermedizinischer Kompetenz“„Aktuelle Thematik“„Aktuelle Thematik

57 j. habilitierter Sportpsychologe

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Umfrage

Unzufriedenheit und„Unzufriedenheit und Konflikte mit anderen Kollegen“Kollegen„Gehalt?“Keine Zukunft“ 48 j. FA für Chirurgie an „Keine Zukunft Klinik

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Umfrage

Medizinisch„Medizinisch interessant“Viele Angestellte„Viele Angestellte

Ärzte“Ich bin Chef“ 52 j. Orthopäde, OA mit „Ich bin Chef Niederlassungswunsch

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Umfrage

„In drei Jahren gehe ich „ gin Rente.“„Den Praxisverkauf„Den Praxisverkauf überlege ich an ein MVZ.“„Drei Jahre danach würde ich gerne noch Internist, 62 J. , in eigener glangsamer weiterarbeiten.“

Praxis

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GeschichtlichesGeschichtliches

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Vorbild für MVZ´sVorbild für MVZ s

DDR-PoliklinikenDDR PoliklinikenJedoch Schließung falls aller dieser DDR-P likli ik h d W dPolikliniken nach der Wende

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Definition und Möglichkeiten des Aufbaus

eines MVZeines MVZ

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1. 1. 2004: MVZ als neuer Leistungserbringer

Gesetzgeberisches Ziel (in Anlehnung an die ärztlich geleiteten poliklinischen Einrichtung g p gnach § 311):„Versorgung aus einer Hand“ durch enge „ g g gVerzahnung ärztlicher und nichtärztlicher Leistungserbringer g gZusätzlich: Teilnahme junger Ärzte/innen an der Teilnahme vertragsärztlicher Versorgungder Teilnahme vertragsärztlicher Versorgung ohne die mit Praxisgründungen verbundenen wirtschaftlichen Risiken

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Gesetzliche Vorgaben gzum MVZ

§ 95 Ab 1 SGB V§ 95 Abs. 1 SGB VMedizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete

Einrichtungen in denen Ärzte die in dasEinrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach § 95 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1

eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.g

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Definition „fachübergreifend“„ g

S f fEine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind.

Sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach y p p y p g pp§ 101 Abs. 4 angehören.

Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und hausärztlicher Internist tätig so ist die Einrichtunghausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend.

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Fachübergreifende Tätigkeitg g

Nicht möglichg- Nur hausärztliche Versorgung

Nur psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer- Nur psychotherapeutisch tätige LeistungserbringerKlar möglichMi d t i t hi dli h F h t d- Mindestens zwei unterschiedliche Facharzt- oder SchwerpunktbezeichnungenA h ö li h i Z h ä t it t hi dli h- Auch möglich: zwei Zahnärzte mit unterschiedlichen „Fachzahnarztbezeichnungen“

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Ein MVZEin MVZ

FachübergreifendeFachübergreifendeÄrztlich geleitete EinrichtungJeder zulässigen OrganisationsformMit Ärzten als Angestellten oderMit Ärzten als Angestellten oder VertragsärztenWenn eine Zulassung dazu berechtigtWenn eine Zulassung dazu berechtigt

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Gründungsvoraussetzungeng g

MVZ´s können von den Leistungserbringern die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Sie können sich aller g gzulässigen Organisationsformen bedienen.

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Gesetzlich festgelegter abschließender Katalog gründungsberechtigter g g g gLeistungserbringer

VertragsärzteVertragspsychotherapeutenEinrichtungen n. § 311 SGB V

VertragszahnärzteErmächtige ZahnärzteErmächtigte andere Ärzte und

P h hZugelassene KrankenhäuserHeilmittelerbringerHilfsmittelerbringerApotheker

PsychotherapeutenErmächtigte KrankenhausärzteErmächtigte Ärzte und Einrichtungen

auf der Grundlage derApothekerLeistungserbringer zur Versorgung mit

häusl. Krankenpflege, mit Soziotherapie und mit

i l di i i h

auf der Grundlage der Bundesmantelverträge

Ermächtigte Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen, sozialpädiatrischen Zentren undsozialmedizinischen

Nachsorgemaßnahmen gemäß §§132 a Abs. 2, 132b, 132 c Abs. 1 SGB V

sozialpädiatrischen Zentren und Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 117,118, 119 und 119a SGB V

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MVZ-Geschäftsmodelle

MVZ-Gründung durch VertragsärzteMVZ G ü d d h V t ä t dMVZ-Gründung durch Vertragsärzte und Krankenhaus gemeinsamMVZ-Gründung durch Vertragsärzte und andere Leistungserbringer (ohne g g (Krankenhaus)MVZ Gründung ohne GründungsbeteiligungMVZ-Gründung ohne Gründungsbeteiligung von Vertragsärzten

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Nicht als Träger oder an einer Träger-gesellschaft eines MVZ´s Beteiligtegesellschaft eines MVZ s Beteiligte

PrivatkrankenanstaltenPrivatkrankenanstaltenPharmazeutische Unternehmen gem.§§130a,130b SGB VSGB VKrankenkassen oder deren Verbände (Ausnahme: Einrichtungen gem. § 140Abs. 1 SGB V)Einrichtungen gem. § 140Abs. 1 SGB V)Kassen (zahn) ärztliche VereinigungenKrankenhausgesellschaftenKrankenhausgesellschaftenTräger von ManagementgesellschaftenZ h t h ikZahntechniker

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Tendenz in der Praxis

Nicht zu dem Gründerkreis zählendeNicht zu dem Gründerkreis zählende Investoren gründen z. B. ein gem. § 126 SGB V zugelassenes HilfsmittelunternehmenV zugelassenes Hilfsmittelunternehmen (Sanitätshaus -GmbH) und beteiligen sich hi üb d E i ht i MVZhierüber an der Errichtung eines MVZ

(fraglich: weitere Duldung durch Gesetzgeber)

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Ärztliche LeitungÄrztliche Leitung

D MVZ t ä tli h L it t hDas MVZ muss unter ärztlicher Leitung stehen.Welche Funktion der ärztliche Leiter hat und wie seine Rechte und Pflichten ausgestaltet sind, hat der Gesetzgeber nicht (auch nicht ansatzweise) beschrieben.Verständnis: vergleichbar der Funktion des Ärztlichen Direktors eines Krankenhauses (z. B. §35 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW)eines Krankenhauses (z. B. §35 Abs. 1 Satz 2 KHG NRW)Er muss nicht mit Geschäftsführungsbefugnissen auf der Ebene der MVZ- Trägergesellschaft ausgestattet sein.Der ärztliche Leiter darf in medizinischen AngelegenheitenDer ärztliche Leiter darf in medizinischen Angelegenheiten keinerlei Weisungen der Gesellschafter unterworfen sein.

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Eintragung in das ArztregisterEintragung in das Arztregister

Voraussetzung:1 A b ti l A t1. Approbation als Arzt2. Erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildungg g

Zuständig für Eintragung ist das Arztregister des Zulassungsbezirkes, inZuständig für Eintragung ist das Arztregister des Zulassungsbezirkes, in dem der Arzt seinen Wohnort hat.

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RechtsformwahlNatürliche EinzelpersonStiftunggGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)PartnerschaftsgesellschaftPartnerschaftsgesellschaftStille GesellschaftG ll h ft it b h ä kt H ft (G bH)Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Aktiengesellschaft (AG)Europäische Kapitalgesellschaften (insbesondere „Ltd“)

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Häufigste RechtsformHäufigste Rechtsform

GbR, PartnerschaftsgesellschaftGmbH

Hier jedoch ggf Hindernisse wenn aufgrundHier jedoch ggf. Hindernisse, wenn aufgrund landesrechtlicher Vorgaben das jeweilige Heilberufe-Kammergesetz die Ausübung der ambulanten Heilkunde in der Rechtsform der GmbH untersagt.

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Möglichkeiten der Tätigkeit im MVZMVZ

Angestellten Variante: MVZ erbringt Leistungen durch angestellte ÄrzteLeistungen durch angestellte ÄrzteFreiberufler Variante: MVZ erbringt Leistungen durch VertragsärzteMischvariante: MVZ erbringt Leistungen g gdurch Angestellte und Vertragsärzte

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MVZ-Grundmodell der „Angestellten-Variante“

Medizinisches Versorgungszentrum GmbH

A t llt A t 1

g g

Angestellter Arzt 1

Angestellter Arzt 2

Angestellter Arzt 3

Angestellter Arzt 4

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Erwerb der Zulassung durch MVZ bei der Angestellten-Variantebei der Angestellten Variante

Erklärung des Vertragsarztes zurErklärung des Vertragsarztes zur Übertragung der Zulassung auf MVZ gegenüber Zulassungsausschuss mitgegenüber Zulassungsausschuss mit gleichzeitigem Antrag auf Genehmigung

i A t ll teines AnstellungsvertragesBewerbung auf ausgeschriebene SitzeUnmittelbare Zulassung in „freien“ Gebieten

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Duplizierung der Zulassung ?Nach 5 Jahren hatte ein im MVZ angestellter Ar t mit einem Umfang on 30Arzt mit einem Umfang von 30 Wochenstunden einen Anspruch auf eigene ZulassungZulassungEine Duplizierung ist heute nicht mehr

ö li h d di fümöglich, das dies nur für Anstellungsgenehmigung galt, die vor dem 1 1 2007 erteilt wurden1.1.2007 erteilt wurden.

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MVZ-Grundmodell der Freiberufler-Variante“„Freiberufler-Variante

Medizinisches Versorgungszentrum GbR

Vertragsarzt 1

Vertragsarzt 2

Vertragsarzt 3

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Erwerb der Zulassung durch MVZ bei Freiberufler Variante

Vertragsarzt erklärt, in Zukunft im MVZ tätig sein mit fortbestehender eigenerzu sein mit fortbestehender eigener

ZulassungResultat: Ähnlich der fachübergreifenden GP mit erheblich mehr unternehmerischen Potenzialen

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MVZ als „Misch-Variante“

Medizinisches Versorgungszentrum GbR

und Vertragsarzt 2Vertragsarzt 1

Angestellter Arzt 1

gg

Vertragsarzt 1

Vertragsarzt 2Angestellter Arzt 2

g

Angestellter Arzt 4

Angestellter Arzt 3Vertragsarzt 3

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Eine Kassenarzt-Zulassung für das MVZ bedeutet

grundsätzlich zur Beschäftigung eines Vollzeitarztes“„Vollzeitarztes

mit der Möglichkeit der Individuellen Gestaltung von- Time-Sharingg- Job-Sharing

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Time-Sharing im MVZTime-Sharing im MVZ

Bis zu vier Ärzte arbeiten in Teilzeit“ MaximalBis zu vier Ärzte arbeiten „in Teilzeit . Maximal können 40 Wochenstunden insgesamt gearbeitet werden (ambulante GKV-gearbeitet werden (ambulante GKV-Patienten)

Keine Abrechnungsbeschränkung Die ÄrzteKeine Abrechnungsbeschränkung. Die Ärzte müssen Angestellte und dürfen nicht Gesellschafter seinGesellschafter sein

(aktuell vorwiegende Meinung der KVen)

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Time-Sharing (§38 Bedarspl1R)

1/4 Stelle Bis 10 Wochenstunden

1/2 Stelle Bis 201/2 Stelle Bis 20Wochenstunden

3/4 Stelle Bis 30Wochenstunden

Vollzeit Stelle Mehr als 30WochenstundenWochenstunden

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Job-Sharing im MVZJob-Sharing im MVZ

Zwei Ärzte arbeiten jeweils vollzeitig. Das MVZ verpflichtet sich jedoch zurMVZ verpflichtet sich jedoch zur Beschränkung der abrechenbaren Punkte.

Beschränkung: Durchschnitt der letzten 4 gQuartale plus 3% des Fachgruppendurchschnittsg pp

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W it Mö li hk it iWeitere Möglichkeiten eines MVZ´s durch VÄG 2007

Tätigkeit an mehreren Orten:g„Weitere vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des

Vertragsarztsitzes an weiteren Orten sind zulässig, wenn und soweit

- dies die Versorgung an den weiteren Orten verbessert unddi d äß V- die ordnungsgemäße Versorgung am Vertragsarztsitz nicht beeinträchtigt wird.“

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Tätigkeit an mehreren Orteng

Innerhalb eines KV-Bezirkes nur anzeigepflichtiganzeigepflichtigKV-Bezirks-übergreifend besteht Anspruch auf entsprechende ErmächtigungDer Arzt/das MVZ kann für die Tätigkeit am gweiteren Ort Angestellte einsetzen.

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Zum Beispiel

HauptpraxisGöttingen

Tägl. 8.00 – 16.00Außer Mittwoch bis 13.00

Weitere Praxis inDuderstadt

Mittwoch ab 14 30Mittwoch ab 14.30

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Ortsübergreifende BAG alsOrtsübergreifende BAG als weitere Möglichkeit für ein MVZ

„Die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist zulässig unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung

l L i t b izugelassenen Leistungserbringern.

Die gemeinsame Berufsausübung ist auch zulässig unter g g gBeibehaltung der Vertragsarztsitze.

Die überörtlich GP kann die Versorgung am jeweiligen Praxissitz g g j gdurch jeden ihrer Vertragsärzte oder ihrer Angestellten sicherstellen.

Die Tätigkeit eines Mitglieds der überörtlichen GP an einem anderen Vertragsarztsitz der GP ist zulässig, sofern dies nur in zeitlich begrenztem Umfang erfolgt.“

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Möglichkeiten der überörtlichen B f üb i h fBerufsausübungsgemeinschaft

Innerhalb eines PlanungsbereichesInnerhalb eines PlanungsbereichesInnerhalb einer KVKV-übergreifend

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V t t it b i KVVertragsarztsitz bei KV-übergreifender überörtlicher BAGg

„Die KV-übergreifende überörtliche BAG kann den Vertragsarztsitz wählen, der maßgeblich ist für die gesamten ortsgebundenen Regelungen, insbesondere die Regelungen zur Vergütung und Ab hAbrechnung.

Die Wahl hat jeweils für zwei Jahre zu erfolgen.“

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Abrechnung der überörtlichen Gemeinschaftspraxis

Maßgeblich für die Abrechnung ist stets der Ort der Leistungserbringung!!!Ort der Leistungserbringung!!!

Dr. DGöttingen

Dr. DaBerlin

Abrechnung KV Göttingen Abrechnung KV Berlin

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So auch möglich

Überörtliches MVZ

Radiologie/Strahlentherapie

Innere/Chirurgie

GemeinsameTrägerschaft

Hannover Göttingen

Trägerschaft z. B. 18 Stunden

In Hannover

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Die Aufhebung der Sektorgrenze:Die Aufhebung der Sektorgrenze:

Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit„Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus oder einer Vorsorge oder Rehabilitationseinrichtung istVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar “vereinbar.

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Vollzeitige Tätigkeit als VA und MVZ?MVZ?Günstig: Eindeutige Gesetzesbegründung:Günstig: Eindeutige Gesetzesbegründung:Der zugelassene Arzt darf bis zu 13 (bzw. bis

20 Wochenst nden) als Angestellter oder20 Wochenstunden) als Angestellter oder freier Mitarbeiter für ein Krankenhaus tätig

isein.Bereits bei einem „Zweier- oder Dreier-MVZ“ ist

dies eine Vollzeitstelle für das Krankenhaus (aber in freier Mitarbeit deutlich günstiger)(aber in freier Mitarbeit deutlich günstiger)

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Folgerung

Die Gestaltungsmöglichkeiten für einDie Gestaltungsmöglichkeiten für ein MVZ sind aktuell unbegrenzt

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UnklarWird es für Ärzte bei der überwiegenden Niederlassung in Einzelpraxis verbleibeng p

Werden regionale mittelständische VerbündeWerden regionale, mittelständische Verbünde entstehen?

Werden bundesweite Arztunternehmen entstehen wie z B in Labormedizin/z Tentstehen, wie z. B. in Labormedizin/z. T. Strahlentherapie bereits erfolgt ist

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Die Gründung von MVZ´s

Benötigt unbedingt:1. Steuerliche Kenntnis und Beratung2 Juristische Kenntnis und Beratung2. Juristische Kenntnis und Beratung

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Fakten und Zahlen

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%-Anteil der MVZ´s großer Unternehmen

MVZ-Gesamtzahl: 1088MVZ-Gesamtzahl: 1088

MVZ ß5,5 % aller MVZ´s sind MVZ´s großerMVZs großer

Unternehmen: 60MVZ s großer Unternehmen

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Beispiele von MVZ´sBeispiele von MVZ s

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mvz Hannover Oststadt -Ihr Kontakt zu unsSie erreichen uns telefonisch wie folgt:Kardiologie - Dr. Seegers0511 - 66 42 22Rheumatologie Dr MehmkeRheumatologie - Dr. Mehmke0511 - 43 82 05 8Gastroenterologie - Dr. Sodt 0511 - 906 3469Gastroenterologie und Hepatologie - Prof. Dr. Brunner 0511 - 906 3739 (nur Privatpatienten)0511 906 3739 (nur Privatpatienten)Allgemeinmedizin - Dres. Gerdes 0511 - 64 94 40 Oder auch per Email: [email protected] Hannover Oststadt GbR Podbielskistr. 380 30659 Hannover

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Die Beispiele der MVZ´s zeigenDie Beispiele der MVZ s zeigen

MVZ´ i d i t i di id llMVZ s sind meist individuelle Zusammenschlüsse örtlicher bereitwilliger Ä /Ärzte/Kliniken und deren Notwendigkeiten

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Was bringt uns die MVZ-Mö li hk it??????????Möglichkeit??????????

Aldi-ÄrzteSchlecker-Reha-Einrichtungen?Lidl-KlinikenLidl KlinikenDas Ende der Ärzte???

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Chancen und Risiken einesChancen und Risiken eines MVZ´s

Die gesetzlichenDie gesetzlichen Vorgaben resultieren aus gesellschaftlichen

Ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben

aus gesellschaftlichen, demographischen medizintechnischengesetzlichen Vorgaben

die einem ständigen Wandel unterlegen

medizintechnischen und wirtschaftlichen VeränderungenWandel unterlegen

sind.

g

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Vorteile eines MVZ´s für Krankenhäuser (vielfältig in Abhängigkeit der Struktur des MVZ)

Kapitalsicherung durch EinweisungenTeilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit einer wirtschaftlich selbstständigen Einheit (angepasste St kt ) it E i l ät li h

Verstärkte Kooperation mit niedergelassenen Ärzten zur

Strukturen) mit Erzielung zusätzlicher Einnahmen über Gewinne des MVZVerbesserung der Wettbewerbssituation gegenüber den Mitbewerbern im stationären Bereich

gOptimierung der PatentenversorgungTätigkeit am mehreren OrtenSchnellere Diagnosestellung – hier besonderer Aspekt für a) schwerkranke P t R d kti A tstationären Bereich

Um- und Ausbau des bisherigen Leistungsspektrums eines KrankenhausesReduktion von Kosten durch Vermeidung

Pat.: Reduktion von Angst b) Akutversorgung: Opt. Akutversorgung möglichZeitersparnisPatientenbindungg

von Doppeluntersuchungen, gemeinsame Nutzung von Räumen etc., Anstellung von Vertragsärzten (z. B. á 13 Stunden)Aktive Rolle bei der Gestaltung von

PatientenbindungTransparenz

Aktive Rolle bei der Gestaltung von sektorübergreifenden Kooperationen z.B. GroßgerätenutzungSektorübergreifende Behandlungsketten

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ÄVorteile eines MVZ´s für ÄrzteKapitalsicherung durch Überweisung (Vor-und NachbehandlungReduzierung von Kosten (Vermeidung Doppeluntersuchung, gemeinsame Nutzung der Infrastruktur)

Gute Startposition für Verträge zur integrierten VersorgungVerstärkte Zusammenarbeit mit anderen Heilberufen sowie dem stationären SektorMarktmacht im Wettbewerb mit anderender Infrastruktur)

Vertragsärztliche Tätigkeit ohne wirtschaftliches RisikoKein Investitionsrisiko im Angestelltenverhältnis, ggf. Vorbereitung auf

Marktmacht im Wettbewerb mit anderen Ärzten, Interessenvertretungen und KrankenhäusernKonzentration auf medizinische Arbeit durch Wegfall von Verwaltungsarbeit

eigene FreiberuflichkeitNachfolgeregelung: attraktiver Ausstieg für „Ältere“ sowie attraktiver Einstieg für „Jungärzte“Zukunftsorientierte Investitionsmöglichkeit

Möglichkeit flexibler Arbeitsmodelle mit individueller PlanbarkeitFeste Arbeitszeiten und UrlaubsanspruchTätigkeit an mehreren OrtenSZukunftsorientierte Investitionsmöglichkeit

Realisierung von Kostendegressionspotenzzeilen (Economies of scale)Realisierung von Synergieeffekten ( i f )

Schnellere Diagnosestellung – hier besonderer Aspekt für a) schwerkranke Pat.: Reduktion von Angst b) Akutversorgung: Opt. Akutversorgung möglich(economies of scope)

Möglichkeit der Vereinbarung einer gegenseitigen Kompensation von Budgetüberschreitungen

möglich

Fachlicher Austausch im MVZ statt Einzelkämpfer-DaseinTransparenzTransparenz

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Vorteile eines MVZ´s für Patienten

Versorgung aus einer Hand, d.h. fachübergreifende Behandlung und AbstimmungVermeiden von

Einheitlicher Behandlungsablauf wird garantiertBesondere Serviceangebote: Patienten-Schulungen, Telefonsprechstunden, T i k di tiVermeiden von

DoppeluntersuchungenSchnellere Diagnosestellung – hier besonderer Aspekt für a) schwerkranke Pat : Reduktion von

Terminkoordination..

schwerkranke Pat.: Reduktion von Angst b) Akutversorgung: Opt. Akutversorgung möglichZugriff der Ärzte auf zentraleZugriff der Ärzte auf zentrale PatientenkarteiKoordinierte Verordnung von ArzneimittelnK W k W t itKurze Wege, kurze Wartezeiten, Vermeiden Von Kommunikations-und Informationslücken

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Nachteile eines MVZ´s für ein K k h A t P ti tKrankenhaus, Arzt, Patient

Unseriöser WettbewerbGegenseitige Abhängigkeit der MVZ-PartnerKonkurrenzdenken von nicht

Abhängigkeit des einzelnen Vertragspartners vom GesamtkonzeptZeitverlust durchKonkurrenzdenken von nicht-

beteiligten niedergelassenen Ärzten/anderen Vertragspartnern z. B. weniger Ein-/ÜberweisungenProbleme bei

Zeitverlust durch Auseinandersetzungen/zu viele Sitzungen bei fehlendem straffem KonzeptVermehrter Konsum ärztlicherProbleme bei

Unzuverlässigkeiten/Krankheit etc.von Ärzten mit den wirtschaftlichen Nachteilen bei fehlender Nutzung der vorhandenen

Vermehrter Konsum ärztlicher Leistungen durch PatientenVerlust der Eigenständigkeit von Patienten (auch Verwöhnhaltung)

fehlender Nutzung der vorhandenen InfrastrukturVerlust der Eigenständigkeit des ArztesF hl d Mö li hk it i di id llFehlende Möglichkeit individuelle Verbesserungen/Innovationen einzuführen

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Gefahr im Zusammenhang mit der Gründung von MVZ´s undder Gründung von MVZ s und ähnlicher Zentren

Kommerzialisierung der Versorgung durchKommerzialisierung der Versorgung durch Konzerne

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MVZ ?????

Das MVZ wird nicht die einzige Lösung sein.Das MVZ berücksichtigt nicht politische undDas MVZ berücksichtigt nicht politische und gesellschaftliche VeränderungenD MVZ b ü k i hti t i ht d B dü f iDas MVZ berücksichtigt nicht das Bedürfnis des Pat. nach seinem individuellen HausarztDieses lässt sich nicht in Pauschalen und wirtschaftlichem Denken „berücksichtigen“wirtschaftlichem Denken „berücksichtigen

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Die Änderungen im Gesundheitsmarkt, z. B. der Mangel an künftigen Hausärztender Mangel an künftigen Hausärzten, Kosten etc. machen Änderungen notwendig

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Garantie für einen optimalen Erfolg eines

MVZ´s (oder auch anderer neuer Versorgungsformen)

Der Nutzen allerDer Nutzen aller Beteiligteng

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Dante Alighieri (1265-1321)

Der eine wartet, dass die Zeit sich wandelt, der andere packt sie kräftig an und handelt.p g

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Möglichkeiten der gKTQ-Zertifizierung

Das KTQ-Zertifizierungsverfahren wurde spezifisch für die

Anforderungen des Versorgungsalltags entwickeltVersorgungsalltags entwickelt.

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K l d f l i h KTQKernelemente des erfolgreichen KTQ-Qualitätsmanagementsystemsg y

Strikte PatientenorientierungOptimierung der PraxisabläufeOptimierung der PraxisabläufeFundiertes Notfall- und SicherheitsmanagementSicherheitsmanagementSystematische Führung der MitarbeiterKontinuierliche Kommunikation mit allen Beteiligteng

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Das KTQ-Verfahren

zeichnet sich aus durchzügigezügigeunbürokratischewirksame

Einführung einesEinführung eines Qualitätsmanagementsystems

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Mittel des KTQ-VerfahrensSelbstbewertung Fremdbewertung

1. Die Praxis beurteilt die Prozessabläufe intern

Diese hat den Zweck, die Selbstbewertung vorProzessabläufe intern

2. Die Selbstbewertung ermöglicht eine

Selbstbewertung vor Ort, in der Praxis selbst zu hinterfragenermöglicht eine

Identifikation von Stärken und Ver-

g

besserungspotenzial

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Der KTQ-KatalogQ gBewertung in 6 Kategorien

Kategorie Anzahl der Fragen Max.Gesamtpunkt-zahl

1 Patientenorientierung in der Praxis 68 152

2 Führung der Praxis 43 122

3 Mitarbeiterorientierung 64 116

4 Sicherheit in der Praxis 30 60

5 Informationswesen 18 36

6 Aufbau des Qualitätsmanagements 29 826 Aufbau des Qualitätsmanagements 29 82

Gesamt 252 Fragen insgesamt 568 Punkte maximal

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Unterteilung der 6 Kategorien in 44 Kriterien mit 2 spezifischen Frageformente e t spe sc e age o e

24 Checklisten-Fragen 20 PDCA-FragenMaximal 208 Punkte Maximal 360

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Vorbereitung auf die Zertifizierung durch Stärken-Schwächen-Analysedurch Stärken Schwächen Analyse

Die sechs Kategorien des KTQ-Modells zur Bestandsaufnahme

Welche STÄRKEN sind in unserer Praxis zu beobachten

Welche SCHWÄCHEN sind in unserer Praxis zu beobachten, wo ist noch

Welche CHANCEN ergeben sich für unsere Praxis aufgrund der

Welche RISIKEN/BEFÜRCHTUNGEN habe ich als Praxisleiter/als Praxisteam ?

Verbesserungspotenzial

gVeränderungen und Verbesserungen ?

1 Patientenorientierung, z.B. ist die Terminvergabe gut geregelt, wie hoch sind die Wartenzeiten, ist der Patientenservice ausreichend oder gibt es Verbesserungsbedarf ?

2 Führung der Praxis, z.B. gibt es schon regelmäßige Praxisbesprechungen umregelmäßige Praxisbesprechungen, um die interne Kommunikation zu optimieren ?

3 Mitarbeiterorientierung, z.B. gibt es bereits systematische Motivation der Mit b it ?Mitarbeiter ?

4 Sicherheit in der Praxis, z.B. wie ist das Notfallmanagement in der Praxis geregelt ?

5 Informationswesen, z.B. hat die Praxis eine EDV-gestützte Dokumentation aller Patientendaten ?

6 Aufbau eines QM-Systems, z.B. gibt es schon einen QM-Verantwortlichen ?

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Ablauf der Zertifizierunggin 6 Schritten

1. Selbstbewertung (wichtig ausreichende Punktzahl)2 Antrag auf Zertifizierung bei einer unabhängigen von der KTQ2. Antrag auf Zertifizierung bei einer unabhängigen, von der KTQ

GmbH akkreditierten Zertifizierungsstelle3. Zertifizierungsstelle: Eingangsprüfung der Unterlagen und

B ft Vi it KTQ Vi it üft U t lBeauftragung Visitor ---KTQ-Visitor prüft Unterlagen (Fremdbewertung) und führt bei positiver Bewertung die anschließende Visitation durch

4. Empfehlung hinsichtlich der Zertifizierung durch den Visitor nach Visitation über die Zertifizierungsstelle an die KTQ-GmbH

5 KTQ stellt Qualitätsbericht der Praxis ins Internet für 3 Jahre(4 65. KTQ stellt Qualitätsbericht der Praxis ins Internet für 3 Jahre(4-6 Wochen nach Visitation)

6. KTQ-Zertifikat

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Qualitätsmanagement hilft

K tKosten zu sparenTransparenz zu schaffenTransparenz zu schaffenProzesse zu optimierenKundenbindung bzs. Erhöhung des Kundendurchlaufs“„Kundendurchlaufs

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Kurze Darstellung einer Vi it tiVisitation

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Beispiel eines Visitationsplans aus 2005

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Seite 2 einer Visitation aus 2005

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20.09.2007: Visitation MVZ Pasewalk

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20.09.2007: Visitation MVZ Pasewalk

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Und so könnte Ihr Abschluss aussehen:aussehen:

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Urkundenübergabe MVZ PasewalkUrkundenübergabe MVZ Pasewalk

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Und viel Glück für eine potentielle ZertifizierungZertifizierung

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Zusatzfolie Kosten

1-4 Ärzte 5-10 Ärzte Ab 11 Ärzte

Ca 2423 Euro Ca 3700 Euro Ca 5400 EuroCa. 2423,-EuroNachvisitationC 1200

Ca.3700,Euro Ca. 5400,-Euro

Ca. 1200,--Euro, ggf.Hotel

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Zertifizierte Praxen

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§ 117SGB V § 117 Hochschulambulanzen(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflichtet, auf Verlangen von Hochschulen oder

Hochschulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken (H h h l b l ) b l t ä tli h B h dl d V i h t d d i §(Hochschulambulanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der Versicherten und der in §75 Abs. 3 genannten Personen zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist so zu gestalten, dass die Hochschulambulanzen die Untersuchung und Behandlung der in Satz 1 genannten Personen in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können. Das Nähere zurdem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang durchführen können. Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken.

(2) Ab t 1 ilt t h d fü di E ä hti d H h h l b l P h l i h(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und der Ambulanzen an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten psyc o e apeu sc e e a d u g de e s c e e u d de § 5 bs 3 ge a ePersonen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen d t ä tli h V füll I R h d E ä hti dder vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Im Rahmen der Ermächtigung der Hochschulambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten sind Fallzahlbegrenzungen vorzusehen. Für die Vergütung gilt § 120 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

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§ 118In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 118§Psychiatrische Institutsambulanzen(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen A S h d D ih E k k d ß E fArt, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehenFachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt Die Spitzenverbände dervereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach g g gSatz 1 bedürfen. Kommt der Vertrag ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt. Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes

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§ 119In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 119§Sozialpädiatrische Zentren(1) Sozialpädiatrische Zentren, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur

b l i l ädi i h B h dl Ki d ä h i d Diambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.(2) Die Behandlung durch sozialpädiatrische Zentren ist auf diejenigen Kinder

i ht di d A t S h d D ih K kh it d iauszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Zentren sollen mit den Ärzten und den Frühförderstellen eng zusammenarbeiten.

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§ 119aIn der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 119a§Ambulante Behandlung in Einrichtungen der BehindertenhilfeEinrichtungen der Behindertenhilfe, die über eine ärztlich geleitete Abteilung verfügen, sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten ärztlichen Behandlung von Versicherten mit geistiger Behinderung zu ermächtigen, soweit und solange eine

i h d ä li h V di V i h h di b dausreichende ärztliche Versorgung dieser Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse der Ärzte in den Einrichtungen durch niedergelassene Ärzte nicht sichergestellt ist. Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesenBehinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. In dem Zulassungsbescheid ist zu regeln, ob und in welchen Fällen die Ärzte in den Einrichtungen unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die ärztlich geleiteten Abteilungen sollen mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten.g g g

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§ 130In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 130

Rabatt(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten

ß bli h A i i l b b i (1 ) D Ab hl h Ab 1 S 1maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.(1a) Der Abschlag nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang derArzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung. In der Vereinbarung für das Jahr 2005 nach Satz 1 sind Vergütungen der Apotheken, die sich aus einer Abweichung der Zahl der abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2002 g p g g gergeben, auszugleichen.(2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.(3) Die Gewährung des Abschlags set t ora s daß die Rechn ng des Apothekers innerhalb on ehnAbschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.

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§ 130 aIn der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 130a§Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den A h k d Ab hl S i h i h G ßhä dl hApotheken den Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind pharmazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten. Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstattenGeltendmachung des Anspruches zu erstatten.(1a) Im Jahr 2004 beträgt abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Abschlag für verschreibungspflichtige Arzneimittel 16 vom Hundert.(2) Ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erhöht sich der Abschlag um den Betrag einer Erhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber dem Preisstandden Betrag einer Erhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber dem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimittel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet.(3) Die Absätze 1 1a und 2 gelten nicht für Arzneimittel für die ein Festbetrag auf(3) Die Absätze 1, 1a und 2 gelten nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 oder des § 35a festgesetzt ist.(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat nach einer Überprüfung der Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des Artikels 4 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21 Dezember

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§ 132 aSGB V § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene sollen unter Berücksichtigung der p g g gRichtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abgeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern derRahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wahlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. DieDeutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln: 1.

Inhalte der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Abgrenzung,2.

Eignung der Leistungserbringer,33.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,4.

Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem

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§ 132 bIn der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 132b§ 132bVersorgung mit Soziotherapie(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37 Ab 2 i i P d Ei i h V ä üb di§ 37a Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in ( ) p g gEmpfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer für Soziotherapie fest.

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§ 132 cIn der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 132c§ 132cVersorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung

i l di i i h N h ß h hli ß i di fü isozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen p g g g gNachsorgemaßnahmen fest.

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§ 307In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 307§Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 291a Abs. 8 Satz 1 eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart.(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1.a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oderSatz 1, oderb) entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oderc) als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Satz 1eine Meldung nicht nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatteteine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht eitig orlegtoder nicht rechtzeitig vorlegt.(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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§ 311Sozialgesetzbuch Fünftes BuchGesetzliche KrankenversicherungIn der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)§ 311Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern(1) (aufgehoben)(2) Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen i hli ßli h d Ei i ht d B t i b dh it (P likli ikeinschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken,

Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen nehmen in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind, weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satzvertragsärztlichen Versorgung teil. Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.(2a) (aufgehoben)(3) (aufgehoben)(4) Bei Anwendung des § 77 gilt:a) Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung in dem beigetretenen Gebiet sind1. die Kassenärzte,2. die Fach- oder Gebietsärzte, die in gden Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind.b) (aufgehoben)c) In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Ärzte, die in Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind, im Verhältnis ihrer Zahl zu der der Vertragsärzte vertreten. Das zu Beginn der Wahlperiode bestehende Verhältnis nach Buchstabe c Satz 1 gilt für die gesamte Dauer d) (aufgehoben)(5) § 83 gilt mit der Maßgabe daß die Verbände dergesamte Dauer.d) (aufgehoben)(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.(6) (aufgehoben)(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nichta) für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses

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Ein Beispiel aus dem Internet

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Umfrage

„Mich nie beschäftigt“Eine ganze Menge„Eine ganze Menge

sind pleite in unmittelbarer Nähe“unmittelbarer Nähe (evtl. durch Gründung MVZ) Allgemeinarzt in Ruhestand)

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Umfrage

„Geld“Unübersichtlicher„Unübersichtlicher

Haufen“Klinik“„Klinik

42 j. niedergelassener FA für Allgemeinmedizin

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Umfrage

„Kompliziert“Kritisch“„Kritisch

„Bin dagegen“

53 j. niedergelassene HNO-Ärztin

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