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Arbeitsrecht

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Page 1: Arbeitsrecht. Dienstvertrag §611 BGB Nicht weisungs- gebunden, aber wirtschaftlich abhängig Wirtschaftlich Abhängige: »Arbeitnehmer- ähnliche Person «

Arbeitsrecht

Page 2: Arbeitsrecht. Dienstvertrag §611 BGB Nicht weisungs- gebunden, aber wirtschaftlich abhängig Wirtschaftlich Abhängige: »Arbeitnehmer- ähnliche Person «

Dienstvertrag §611 BGB

Nicht weisungs- gebunden, aber wirtschaftlich abhängig

Wirtschaftlich Abhängige: »Arbeitnehmer-ähnliche Person «

§611 BGB, z.T. gelten arbeitsrechtliche Sonderregelungen§5 ArbGG§2 BürlG§12a TVG

Unabhängige» Selbstständige«

Persönlich Abhängige: »Arbeitnehmer«

Freie Wahl der Auftraggeber

§611 BGB ohne die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen

§611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag: es gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen

Weisungsgebunden hinsichtlich Dauer, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung

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Zivilrecht Öffentliches Recht Internationales Recht

Arbeitsrecht

Das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Es regelt die Beziehungen Arbeitnehmer-Arbeitgeber

Handelsrecht

Das Sonderrecht der Kaufleute und der Handelsgesellschaften. Es regelt die »großen« Geschäfte des Wirtschaftslebens

Bürgerliches Recht

Das Recht des täglichen Lebens. Es regelt die privaten Lebensverhältnisse aller Personen untereinander

Steuerrecht

Es regelt die staatlichen Befug-nisse (Finanzamt) der Steuererhebung gegenüber allen steuerpflichtigen Personen

Verwaltungsrecht

Es bestimmt die Beziehungen zwischen staatlichen Organen (Behörden) sowie zwischen Staat und Bürgern

Strafrecht

Es regelt Umfang und Inhalt der Strafbefugnisse des Staates gegenüber den seiner Hoheitsgewalt unterstellen Personen

Verfassungsrecht

Die Verfassung legt die Grundordnung des Staates und die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens fest

Europarecht

In West- und Zentraleuropa geltendes inter- und supranationales Recht mit teilweise erheblichen innerstaatlichen Wirkungen

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Fragen im BewerbungsgesprächAuf bestimmte Fragen

besteht Offenbarungspflicht

Offenbarungspflicht:- Gesundheitliche Beschwerden, die die Leistungserbringung erheblich gefährden oder ausschließen - Rechtskräftige Verurteilung, wenn Strafverbüßung noch bevorsteht- Bestehende Wettbewerbsverbote

Auf zulässige Fragen ist nach bestem Wissen

und Gewissen zu antworten

Bei unzulässigen Fragen darf auch

»gelogen« werden

*Ausnahme: Diese Fragen müssen jedoch richtig beantwortet werden, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem »Tendenzbetrieb« bewirbt, z.B. Kirche, Partei

Zulässige Fragen:- beruflicher Werdegang (Zeugnisse, Prüfungen, Wehrdienst)- bisherige Vergütungshöhe (wenn bestimmte Vergütung verlangt wird)- Vermögensverhältnisse (nur bei leitenden Angestellten)- Vorstrafen, soweit sie mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehen- Stasi-Vergangenheit, wenn relevant für das Arbeitsverhältnis- Schwerbehinderteneigenschaft- Krankheiten, wenn und soweit dafür ein Interesse besteht, hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes und des Betriebes (Aids-Erkrankung zulässig, Aids-Infektion strittig)

Unzulässige Fragen:- Gewerkschaftszugehörigkeit*- Religionszugehörigkeit*- Vorstrafen, wenn sie mit dem Arbeitsplatz nicht s zu tun haben- Parteizugehörigkeit*- bevorstehende Heirat- Kinderwünsche (Verhütungsmittel?)- Schwangerschaft

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Einordnung des Arbeitnehmers

Zivilrecht

FamilienrechtEhegatten und Kinder im Rahmen ihrer familiären

Pflichten

SchuldrechtPrivatrechtlicher Vertrag

Dienstvertrag §§ 611 ff. BGBVerpflichtung, eine

Dienstleistung zu erbringen für einen anderen gegen Entgelt

SelbstständigeDienstleistung wird als

Selbstständiger erbracht; »freie Mitarbeiter«

ArbeitnehmerWeisungsgebundenheit Dienstleistung wird fremdbestimmt, in persönlicher Abhängigkeit erbracht; Angestellte,

Arbeiter, Leitende Angestellte

Werkvertrag §§ 631 ff. BGBEin Erfolg wird geschuldet;

Herstellung des versprochenen Werkes

Auftrag §§ 662 ff. BGBGeschuldet wird eine

unentgeltliche Leistung

Gesellschaft §§ 705 ff. BGBGesellschafter verfolgen

einen gemeinsamen Zweck

Öffentliches Recht

Öffentlich-rechtliches DienstverhältnisBeamte, Richter,

Soldaten

Öffentlich-rechtliches GewaltverhältnisStrafgefangene

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Ansprüche des Arbeitnehmers

Auf Entgelt für geleistete Arbeit- (Grundlohn, Zulagen, Prämien, 13. Monatsgehalt) aus § 611 BGB i.V.m.

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung i.V.m. § 612 BGBAuf Zahlung von Gratifikationen- aus § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, i.V.m. betrieblicher Übung, i.V.m. § 612

Absatz 3 BGBAuf Entgelt ohne Arbeit

§ 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag i.V.m.:- Krankheit, § 3 EFZG- Verhinderung aus persönlichen gründen, § 616 Absatz 1 BGB- Urlaub, §§ 1, 11 BUrlG- Feiertage, § 2 EFZG- Annahmeverzug, § 615 BGB- Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen, »Betriebsrisikolehre«

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Ansprüche des Arbeitnehmers

Auf Einhaltung der Fürsorgepflicht- Gewährung von Urlaub, § 1 BUrlG- Gleichbehandlung- Schaffung eines sicheren Arbeitsplatzes, § 618 Abs. 1 BGB- Schutz des EigentumsAuf Schadensersatz- Aus Verletzung des Arbeitsvertrages (§§ 280 ff. BGB) i.V.m. § 611 BGB oder aus §

823 BGB- Für außergewöhnliche Schäden an Sachen des Arbeitnehmers, die bei der Arbeit

entstanden sind, § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, § 670 BGB analog - Bei außerordentlicher Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des

Arbeitgebers, § 628 Absatz 2 BGBAus vorvertraglichem Bereich - Ersatz der Vorstellungskosten, §§ 670, 662 BGB- Ersatz für geschlechtsspezifische Benachteiligung, § 611a Absatz 2 BGB- Vorvertragliche Pflichten, § 280 Absatz 1 BGB

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Ansprüche des Arbeitsgebers

Auf Leistung der Arbeit- § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und Direktionsrecht (zugewiesene Arbeit im

Rahmen des Arbeitsvertrages; § 106 GewO)Auf Rückzahlung- Einer Sonderleistung; § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, Rückzahlungsvereinbarung- Von irrtümlich gezahltem Lohn; §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 3 BGB Auf Einhaltung der Treuepflichten

§ 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, § 242 BGB:- Leistung von Überstunden in echtem Notfällen- Anzeige drohender Schäden- Unterlassung von Wettbewerb; §§ 60, 61 HGB- Keine Verleitung anderer Arbeitnehmer zum Vertragsbruch- Verschwiegenheit, § 17 UWG- Keine Annahme von Schmiergeldern, § 299 StGB

Page 9: Arbeitsrecht. Dienstvertrag §611 BGB Nicht weisungs- gebunden, aber wirtschaftlich abhängig Wirtschaftlich Abhängige: »Arbeitnehmer- ähnliche Person «

Ansprüche des Arbeitsgebers

Auf Schadenersatz- Aus Verletzung des Arbeitsvertrags (§§ 280 ff. BGB) oder § 823 BGB

(Haftungsbeschränkung! Beweislast beim Arbeitgeber für Schuldfrage, § 619a BGB)- Bei Fehlbeträgen oder Fehlbeständen (Manko)- Bei besonderer Vereinbarung: § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, Mankoabrede- Ansonsten: §§ 280 ff. BGB, § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag oder § 823 BGB- Bei selbstständiger Verwahrung §§ 280, 688, 675 BGB mit den Einschränkungen des

§ 619a BGB- Bei außerordentlicher Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des

Arbeitnehmers; § 628 Absatz 2 BGBAus vorvertraglichem Bereich- Auf Einhaltung vorvertraglicher Treuepflichten; § 280 Absatz 1 BGB

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Ansprüche bei TeilzeitbeschäftigungAnsprüche im

Arbeitsverhältnis

Vergütung

Krankheitsfall

Feiertags-vergütung

Besonderheit bei Teilzeitbeschäftigung

Grundsätzlich wie Vollzeitarbeitnehmer; zu errechnen nach der Dauer der Teilzeitarbeit im Verhältnis zu der betriebsüblichen Arbeitszeit

Entgeltfortzahlung wie Vollzeitarbeitnehmer

Nur wenn tatsächlich Arbeit ausfällt; d.h. wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag gearbeitet hätte

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Ansprüche bei Teilzeitbeschäftigung

Urlaub

Freiwillige Sozialleistungen

Überstunden

Wie Vollzeitarbeitnehmer; mindestens 24 Werktage bzw. 4 Wochen pro Jahr

Wie Vollzeitarbeitnehmer; z.B. Fahrtkostenzuschuss, es sei denn, die Gewährung hängt mit der Arbeitszeit zusammen, z.B.

Mittagessenzuschuss

Grundsätzlich nicht, weil der Arbeitnehmer in der Regel deshalb Teilzeit arbeitet, wie er nicht mehr Zeit hat.

Ausnahme: betriebliche Notfälle. In diesem Fall muss kein Überstundenzuschlag bis zur betriebsüblichen Arbeitszeit bezahlt werden

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Gewerbsmäßige Arbeitnehmerzulassung

- Lohnzahlungspflicht

- TreuepflichtArbeitnehmer

»Verleiher«Arbeitsgeber

- Arbeitspflicht

Überlassungsvertrag

- Direktionsrecht- Fürsorgepflicht

»Entleiher«nicht Arbeitgeber

Bekanntes Beispiel: Zeitarbeitsfirmen

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Abkürzungen

EFZG – EntgeltfortzahlungsgesetzBUrlG – BundesurlaubsgesetzGewO – GewerbeordnungUWG – Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbStGB - Strafgesetzbuch