arbeitsrecht. dienstvertrag §611 bgb nicht weisungs- gebunden, aber wirtschaftlich abhängig...
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Arbeitsrecht
Dienstvertrag §611 BGB
Nicht weisungs- gebunden, aber wirtschaftlich abhängig
Wirtschaftlich Abhängige: »Arbeitnehmer-ähnliche Person «
§611 BGB, z.T. gelten arbeitsrechtliche Sonderregelungen§5 ArbGG§2 BürlG§12a TVG
Unabhängige» Selbstständige«
Persönlich Abhängige: »Arbeitnehmer«
Freie Wahl der Auftraggeber
§611 BGB ohne die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen
§611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag: es gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Sonderregelungen
Weisungsgebunden hinsichtlich Dauer, Ort und Inhalt der geschuldeten Leistung
Zivilrecht Öffentliches Recht Internationales Recht
Arbeitsrecht
Das Sonderrecht der Arbeitnehmer. Es regelt die Beziehungen Arbeitnehmer-Arbeitgeber
Handelsrecht
Das Sonderrecht der Kaufleute und der Handelsgesellschaften. Es regelt die »großen« Geschäfte des Wirtschaftslebens
Bürgerliches Recht
Das Recht des täglichen Lebens. Es regelt die privaten Lebensverhältnisse aller Personen untereinander
Steuerrecht
Es regelt die staatlichen Befug-nisse (Finanzamt) der Steuererhebung gegenüber allen steuerpflichtigen Personen
Verwaltungsrecht
Es bestimmt die Beziehungen zwischen staatlichen Organen (Behörden) sowie zwischen Staat und Bürgern
Strafrecht
Es regelt Umfang und Inhalt der Strafbefugnisse des Staates gegenüber den seiner Hoheitsgewalt unterstellen Personen
Verfassungsrecht
Die Verfassung legt die Grundordnung des Staates und die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens fest
Europarecht
In West- und Zentraleuropa geltendes inter- und supranationales Recht mit teilweise erheblichen innerstaatlichen Wirkungen
Fragen im BewerbungsgesprächAuf bestimmte Fragen
besteht Offenbarungspflicht
Offenbarungspflicht:- Gesundheitliche Beschwerden, die die Leistungserbringung erheblich gefährden oder ausschließen - Rechtskräftige Verurteilung, wenn Strafverbüßung noch bevorsteht- Bestehende Wettbewerbsverbote
Auf zulässige Fragen ist nach bestem Wissen
und Gewissen zu antworten
Bei unzulässigen Fragen darf auch
»gelogen« werden
*Ausnahme: Diese Fragen müssen jedoch richtig beantwortet werden, wenn sich der Arbeitnehmer bei einem »Tendenzbetrieb« bewirbt, z.B. Kirche, Partei
Zulässige Fragen:- beruflicher Werdegang (Zeugnisse, Prüfungen, Wehrdienst)- bisherige Vergütungshöhe (wenn bestimmte Vergütung verlangt wird)- Vermögensverhältnisse (nur bei leitenden Angestellten)- Vorstrafen, soweit sie mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehen- Stasi-Vergangenheit, wenn relevant für das Arbeitsverhältnis- Schwerbehinderteneigenschaft- Krankheiten, wenn und soweit dafür ein Interesse besteht, hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes und des Betriebes (Aids-Erkrankung zulässig, Aids-Infektion strittig)
Unzulässige Fragen:- Gewerkschaftszugehörigkeit*- Religionszugehörigkeit*- Vorstrafen, wenn sie mit dem Arbeitsplatz nicht s zu tun haben- Parteizugehörigkeit*- bevorstehende Heirat- Kinderwünsche (Verhütungsmittel?)- Schwangerschaft
Einordnung des Arbeitnehmers
Zivilrecht
FamilienrechtEhegatten und Kinder im Rahmen ihrer familiären
Pflichten
SchuldrechtPrivatrechtlicher Vertrag
Dienstvertrag §§ 611 ff. BGBVerpflichtung, eine
Dienstleistung zu erbringen für einen anderen gegen Entgelt
SelbstständigeDienstleistung wird als
Selbstständiger erbracht; »freie Mitarbeiter«
ArbeitnehmerWeisungsgebundenheit Dienstleistung wird fremdbestimmt, in persönlicher Abhängigkeit erbracht; Angestellte,
Arbeiter, Leitende Angestellte
Werkvertrag §§ 631 ff. BGBEin Erfolg wird geschuldet;
Herstellung des versprochenen Werkes
Auftrag §§ 662 ff. BGBGeschuldet wird eine
unentgeltliche Leistung
Gesellschaft §§ 705 ff. BGBGesellschafter verfolgen
einen gemeinsamen Zweck
Öffentliches Recht
Öffentlich-rechtliches DienstverhältnisBeamte, Richter,
Soldaten
Öffentlich-rechtliches GewaltverhältnisStrafgefangene
Ansprüche des Arbeitnehmers
Auf Entgelt für geleistete Arbeit- (Grundlohn, Zulagen, Prämien, 13. Monatsgehalt) aus § 611 BGB i.V.m.
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung i.V.m. § 612 BGBAuf Zahlung von Gratifikationen- aus § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, i.V.m. betrieblicher Übung, i.V.m. § 612
Absatz 3 BGBAuf Entgelt ohne Arbeit
§ 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag i.V.m.:- Krankheit, § 3 EFZG- Verhinderung aus persönlichen gründen, § 616 Absatz 1 BGB- Urlaub, §§ 1, 11 BUrlG- Feiertage, § 2 EFZG- Annahmeverzug, § 615 BGB- Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen, »Betriebsrisikolehre«
Ansprüche des Arbeitnehmers
Auf Einhaltung der Fürsorgepflicht- Gewährung von Urlaub, § 1 BUrlG- Gleichbehandlung- Schaffung eines sicheren Arbeitsplatzes, § 618 Abs. 1 BGB- Schutz des EigentumsAuf Schadensersatz- Aus Verletzung des Arbeitsvertrages (§§ 280 ff. BGB) i.V.m. § 611 BGB oder aus §
823 BGB- Für außergewöhnliche Schäden an Sachen des Arbeitnehmers, die bei der Arbeit
entstanden sind, § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, § 670 BGB analog - Bei außerordentlicher Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des
Arbeitgebers, § 628 Absatz 2 BGBAus vorvertraglichem Bereich - Ersatz der Vorstellungskosten, §§ 670, 662 BGB- Ersatz für geschlechtsspezifische Benachteiligung, § 611a Absatz 2 BGB- Vorvertragliche Pflichten, § 280 Absatz 1 BGB
Ansprüche des Arbeitsgebers
Auf Leistung der Arbeit- § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und Direktionsrecht (zugewiesene Arbeit im
Rahmen des Arbeitsvertrages; § 106 GewO)Auf Rückzahlung- Einer Sonderleistung; § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, Rückzahlungsvereinbarung- Von irrtümlich gezahltem Lohn; §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 3 BGB Auf Einhaltung der Treuepflichten
§ 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, § 242 BGB:- Leistung von Überstunden in echtem Notfällen- Anzeige drohender Schäden- Unterlassung von Wettbewerb; §§ 60, 61 HGB- Keine Verleitung anderer Arbeitnehmer zum Vertragsbruch- Verschwiegenheit, § 17 UWG- Keine Annahme von Schmiergeldern, § 299 StGB
Ansprüche des Arbeitsgebers
Auf Schadenersatz- Aus Verletzung des Arbeitsvertrags (§§ 280 ff. BGB) oder § 823 BGB
(Haftungsbeschränkung! Beweislast beim Arbeitgeber für Schuldfrage, § 619a BGB)- Bei Fehlbeträgen oder Fehlbeständen (Manko)- Bei besonderer Vereinbarung: § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag, Mankoabrede- Ansonsten: §§ 280 ff. BGB, § 611 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag oder § 823 BGB- Bei selbstständiger Verwahrung §§ 280, 688, 675 BGB mit den Einschränkungen des
§ 619a BGB- Bei außerordentlicher Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des
Arbeitnehmers; § 628 Absatz 2 BGBAus vorvertraglichem Bereich- Auf Einhaltung vorvertraglicher Treuepflichten; § 280 Absatz 1 BGB
Ansprüche bei TeilzeitbeschäftigungAnsprüche im
Arbeitsverhältnis
Vergütung
Krankheitsfall
Feiertags-vergütung
Besonderheit bei Teilzeitbeschäftigung
Grundsätzlich wie Vollzeitarbeitnehmer; zu errechnen nach der Dauer der Teilzeitarbeit im Verhältnis zu der betriebsüblichen Arbeitszeit
Entgeltfortzahlung wie Vollzeitarbeitnehmer
Nur wenn tatsächlich Arbeit ausfällt; d.h. wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag gearbeitet hätte
Ansprüche bei Teilzeitbeschäftigung
Urlaub
Freiwillige Sozialleistungen
Überstunden
Wie Vollzeitarbeitnehmer; mindestens 24 Werktage bzw. 4 Wochen pro Jahr
Wie Vollzeitarbeitnehmer; z.B. Fahrtkostenzuschuss, es sei denn, die Gewährung hängt mit der Arbeitszeit zusammen, z.B.
Mittagessenzuschuss
Grundsätzlich nicht, weil der Arbeitnehmer in der Regel deshalb Teilzeit arbeitet, wie er nicht mehr Zeit hat.
Ausnahme: betriebliche Notfälle. In diesem Fall muss kein Überstundenzuschlag bis zur betriebsüblichen Arbeitszeit bezahlt werden
Gewerbsmäßige Arbeitnehmerzulassung
- Lohnzahlungspflicht
- TreuepflichtArbeitnehmer
»Verleiher«Arbeitsgeber
- Arbeitspflicht
Überlassungsvertrag
- Direktionsrecht- Fürsorgepflicht
»Entleiher«nicht Arbeitgeber
Bekanntes Beispiel: Zeitarbeitsfirmen
Abkürzungen
EFZG – EntgeltfortzahlungsgesetzBUrlG – BundesurlaubsgesetzGewO – GewerbeordnungUWG – Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbStGB - Strafgesetzbuch