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1 Entwurf (Dezember 2013) VO Europarecht – Rechtsschutz im Unionsrecht WS 2013/14 Prof. Dr. Verica Trstenjak Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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Entwurf (Dezember 2013)

VO Europarecht – Rechtsschutz im Unionsrecht

WS 2013/14

Prof. Dr. Verica Trstenjak

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OVID römischer Dichter (43 v.Ch.-17 n.Ch.)

Metamorphosen - 01, 089-150 (Die vier Weltzeitalter)

Goldenes Zeitalter

Das goldene Zeitalter ist zuerst entstanden, das ohne strafenden Richter, freiwillig und ohne Gesetz Vertrauen und Recht pflegte. Strafe und Furcht waren nicht da, drohende Worte wurden nicht auf einer öffentlichen angeschlagenen Erztafel zu einem Text gefügt und die demütig bittende Schar fürchtete nicht den Mund ihres Richters, sondern man war ohne strafenden Richter sicher.

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Fall

A. Ein österr. Jurist ….. hat die erforderlichen Ergänzungsprüfungen in Spanien bestanden (Liecenciado en Derecho) und erhielt den Titel « avocado » .

Er beantragte in weiterer Folge in Österreich die Rechtsanwaltszulassung. Dieser Antrag wurde abgewiesen.

Ist das österr. Gesetz EU konform?(RL 89/48 Anerkennung der Hochschuldiplome)

- Frage: Verfahren: Was kann das Gericht/Berufungs-und Diszplinarkommission tun? (Art. 267 AEUV) Koller C - 118/09

B. Datenschutzrichtlinie(1995): Österreich hat sie mangelhaft umgesetzt, C-518/07 (Art. 258 AUEV)

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Fall

C. Verordnung der Kommission über Mindestgrößen der Maschenöffnungen für Netze, welche auf jene Fischereifahrzeuge anwendbar waren, die in den definierten Gebieten tätig waren

- Fischereiunternehmen erhoben Klage auf Nichtigerklärung dieser VO

- Eine sie unmittelbar und individuell betreffende Handlung?

- Natürliche und juristische Persnen – Zugang zum EUGH, Gericht EU

- Gericht EU, Art. 263 AEUV- T 177/01

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Inhaltsübersicht der Vorlesung

1) Allgemeine Einführung

2) EUGH (Zusammensetzung, ….)

3) Vorabentscheidungsverfahren Art 267 AEUV

4) Vertragsverletzungsverfahren Art 258-260 AEUV

5) Nichtigkeitsklage Art 263 AEUV

6) Untätigkeitsklage Art 265 AEUV

7) Klage auf außervertraglichen Schadenersatz Art 268 iVm. 340/2 AEUV

8) Rechtsmittelverfahren Art 256 AEUV, 56 Satzung - EuGH

9) Außerordentliche Rechtsbehelfe

10) Sonstige Verfahren

11) Gericht EU (EuG)

12) Anderes (GöD)

13) Auslegung des EU-RechtsUniv.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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Studienliteratur

Oppermann/Classen/Nettesheim: Europarecht (2012)

AEUV,

EUV

Charta der Grundrechte EU

Satzung des Gerichtshofs der EU

Verfahrensordnung des Gerichtshofs der EU

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EuGH

Luxemburg

Europäische Union,28 MitgliedstaatenRechtsstreit: Europäische Kommission – MitgliedstaatenNationale Gerichte – EuGH (Art. 267 AEUV)

Vertrage: EUV, AEUV, Charta

Europäischer Gerichtshof für MenschenrechteStraßburg

Europarat, 47 MitgliedstaatenRechtsstreit: Individuum– Staat

Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

http://turkeymacedonia.files.wordpress.com

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EuGH

Rechtsquellen

- Vertrag über die Europäische Union (EUV)

- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

- Charta der Grundrechte der EU

- Sonstiges

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EUGH -Europäische Gerichtsbarkeit

Art: 19 Abs. 1 EUV

Gerichtshof (1952)

Gericht der EU (EuG) (1989)

Fachgerichte: Gericht für den öffentlichen Dienst (GÖD) (2005)

www.curia.europa.eu

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EUGH

Verfassungsgerichtshof?

Gerichtshof?

Verwaltungsgerichtshof?

Die dritte Gewalt?

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28 Richter (judge, juge)

Urteile (judgements, les arrêts)

MandatMandat:: 6 Jahre (Wiederholung möglich) 6 Jahre (Wiederholung möglich)

2244 Amtssprachen Amtssprachen

Arbeitssprache: FranzösischArbeitssprache: Französisch

EuGH-Zusammensetzung

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Zusammensetzung EuGH II

8 (5+3) Generalanwälte (advocate general, avocat général) + (1+2)

- ab 23.10.2013: 9 (6 +3), ab 2015: 11 (6+5)Schlussanträge (opinions, conclusions)-

binden EuGH nicht

- Vorbild:Conseil d'État (F)

- Mandat: 6 Jahre- Rotation (für „kleinere“ MS) (3, ab 2015 aber 5)

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Zusammensetzung EuGH

Österreich

Richter:

Dr. Peter Jann (1995-2009)

Dr. Maria Berger (seit 2009)

Generalanwalt

2000-2006 Christine Stix-Hackl

****

Wann?

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Urteile, Schlussanträge

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Generalanwälte (GA) am EuGH

5 + 1 ständige GA -> D, F, UK, It und SP (in Zukunft auch Polen, Erklärung der Konferenz der MS zu Art.

222 AEUV)

3 + 2 (ab 2015) nicht ständige GA – Rotationssystem in alphabetischer Reihenfolge (basierend auf der nationalsprachl. Schreibweise des jeweiligen MS):

Bis Oktober 2012: Slowakei, Slowenien u Finnland

Ab Oktober 2012: Finnland, Schweden und Belgien

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Rolle des Generalanwalts (GA)Art. 252 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der

EU (AEUV):

„Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu erstellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der EU seine Mitwirkung erforderlich ist.“

***Wann? Neue Rechtsfragen…

Wie oft?

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Generalanwalt – Advocate General – avocat général

Kein General

Kein Advokat

Kein Vertreter der Mitgliedstaaten

Kein Vertreter der EU-Kommission

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/archive/5/5f/20070228194136!Advokat,_Engelsk_advokatdr%C3%A4kt,_Nordisk_familjebok.png

www.giantbomb.com/general-pepper/94-3294/

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Reaktionen auf Schlussanträge GA Trstenjak(PADAWAN v. SGAE, C‑467/08) Urheberrecht – Privatkopien

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EUGH – Ernnenung der Richter/GA: Art . 255 Ausschuss AEUV

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Art. 253 und Art. 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.

Zusammensetzung:

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird.

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EUGHArt. 253 AEUV: Bedingungen für Richter/GA

Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind;

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EUGHArt. 253 AEUV: Verfahren –Ernennung für Richter/GA

Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Art. 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt.

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EUGH

Kanzler

Unterstützt den Gerichtshof in der Verwaltung und im gerichtlichem Verfahren

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EUGH

Mitglieder

Rechtsreferente

Übersetzungsdienst

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Mitglieder des EuGH

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Der große Verhandlungssaal(Architekt: Perrault)

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Generalanwalt Richter Kanzler

Gerichtsdiener

Referendaire

rs of the ECJ

Verf.Parteien

Verf.Parteien

Verhandlung vor dem EuGH

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Das Verfahren vor dem EuGH

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EUGH- Verfahren

Plenum

Grosse Kammer

Kammer 5 Richter

Kammer 3 Richter

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EUGH Verfahren Verfahren intern :

Kanzler

Berichterstatter:

Vorbericht (Rapport prealable)

- Intern (nur für die Generalversammlung (reunion generale)

- nur in französischer Sprache

Sitzungsbericht (Rapport d audience)

-für die mündliche Verhandlung

Verfahren:

- Schriftliches Verfahren

- Mündliches Verfahren (mündliche Verhandlung)

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EUGH: Urteil

- Urteilstil: nach dem französischen System

- Kurz, keine Fußnoten

- Urteile werden öffentlich verkündet

- In allen Amtssprachen zugänglich

- Sofort rechtskräftig

- C-000/00-EUGH- T-000/00-EuG

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EUGH: Dauer des Verfahrens

EUGH

EuG

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Verfahren vor dem EuGH

I. KLAGEN VOR DEM EUGH

VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE gem. Arts. 258–260 AEUV

(Actions for failure to fulfil obligations, recours en manquement) NICHTIGKEITSKLAGE gem. Art. 263 AEUV

(Action for annulment, recours en annulation) UNTÄTIGKEITSKLAGE gem. Art. 265 AEUV

(Action for failure to act, recours en carence) KLAGE AUF AUSSERVERTRAGLICHEN SCHADENERSATZ

gem. Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV (Action for compensation of damages, recours en réparation des dommages)

II. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN , Art. 267 AEUV (preliminary ruling procedure, procédure préjudicielle)

III. RECHTSMITTELVERFAHREN , Art. 256 AEUV

IV. SONSTIGE VERFAHREN

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/63/Emblem_of_the_Court_of_Justice_of_the_European_Union.svg/447px-Emblem_of_the_Court_of_Justice_of_the_European_Union.svg.png

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Statistik –Verfahrensart (Jahresbericht 2012 EUGH, S.100)

Rs: 595

Vorabentscheidungsersuchen 386

Klagen 70

Rechtsmittel 117

Anderes 22

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EUGH- Verfahren - Parteien

- EU Kommission

- MS

- Andere: Rat, EP,…

- Andere indirekt: Verabscheidungsverfahren (Ausgangsverfahren: Einzelpersonen, Juristische Personen)

- Andere

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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

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Dialog: EUGH – Nationale Gerichte der Mitgliedstaaten

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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

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Der Gerichtshof der EU entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über:

Die Auslegung von primärem und sekundärem Unionsrecht

Die Gültigkeit des sekundären Unionsrechts

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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

Fragen können vorgelegt werden:

Von jedem Gericht eines MS

Fragen müssen vorgelegt werden:

Von jedem Gericht eines MS, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können (funktional letztinstanzliches Gericht).

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Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV

Der Gerichtsbegriff iSd vom Art. 267 AEUV (autonome

Auslegung im EU Recht):

- ein Organ, das gerichtliche Funktionen erfüllt;

verschiedene Faktoren müssen berücksichtigt werden,

zB.:- Ob das Organ auf einer gesetzlichen Grundlage beruht

- ob das Organ ständig eingerichtet ist

- ob unabhängig ist

- ob das Verfahren inter partes ist

- -……..- (RS. C 136/11, Westbahn Management, Pt. 27)

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http://www.kyivpost.com/media/images/data/uploads/e/iblock/en_articles/125620/3168/big.jpg 40

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Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267 AEUV

Der EuGH sieht als „Gericht eines Mitgliedstaats“ auch andere Organe an

„Gericht eines Mitgliedstaats“ umfasst nicht z.B. die Tätigkeit des Gerichtes bei Eintragung in das Firmen- oder Grundbuch (Rs C 178/99, Salzmann: Verwaltungstätigkeit

ohne Rechtsprechungscharakter)

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http://img.tfd.com/wn/A9/60734-supervising.gif

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Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267 AEUV

C-109/07 Pilato (Beschluss des EUGH)

- Prud’homie de pêche de Martigues (Frankreich) (hat vorgelegt)

- Rechtsstreit zwischen Herrn Pilato und Herrn Bourgault, den Kapitänen von zwei beim Quartier des affaires maritimes (Schifffahrtsdirektion) de Martigues eingetragenen Fischereifahrzeugen

EUGH:die Prud’homie de pêche de Martigues ist kein Gericht im Sinne von

Art. 267 AEUV

EUGH ist für die Beantwortung der ihm von der Prud’homie de pêche de Martigues vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig.

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Als Gericht sah der EuGH auch an• EuGH Rs C-118/09, Koller (Oberste Berufungs- und

Disziplinarkommission - Österreich)

• EuGH Rs C-283/11, Sky Österreich

(Bundeskommunikationssenat , Österreich)

• EuGH C-136/11, Westbahn Management

(Schienen-Control Kommission , Österreich)

• EuGH Rs C-92/00, Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik

(Vergabekontrollsenat des Landes Wien)

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Als Gericht sah der EuGH auch an

EuGH C-136/11, Westbahn Management

(Schienen-Control Kommission , Österreich)

- Eisenbahngesetz

- die Schienen-Control Kommission ist als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen , so dass der EUGH für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig ist

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Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV

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Fragen zur Vorabentscheidung können nur von mitgliedstaatlichen Gerichten vorgelegt werden

Der EuGH entscheidet auch über Vorlagefragen, welche von den in Anhang II angeführten Gerichten überseeischer Länder und Hoheitsgebieten vorgelegt werden

(zB. Französisch-Polynesien)

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Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV

Vorlage von Fragen zur Vorabentscheidung ratione temporis:

- Der EuGH ist nicht zuständig über die von einem Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu entscheiden, wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens sich vor dem Beitritt dieses Staates zur EU zugetragen hat (EuGH Rs C-302/04, Ynos)

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Vorabentscheidungsverfahren , Art. 267 AEUV

Der EuGH kann es ablehnen im Vorabentscheidungsverfahren zu entscheiden:

- Über eine Frage eines nationalen Gerichts, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des EU-Rechts in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist

- Wenn das nationale Gericht dem EuGH nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben gibt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich ist

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Vorabentscheidungsverfahren – Vorlagefragen (1986–2011)

Jahresbericht des EuGH 2011

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Rechtl Konsequenzen Rechtliche Konsequenzen kommen in Frage bei:

- Verletzung der Vorlagepflicht oder

- Mitgliedstaatliche Entscheidung, welche dem EU Recht entgegensteht

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Klage der Kommission gegen den MS

Schadenersatzklage gegen den MS

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Köbler, C-224/01

Vorlagefragen gem. Art. 267 AEUV: Landesgericht für

Zivilrechtssachen Wien (Österreich)

Sind Mitgliedstaaten auch verantwortlich für Verletzungen von EU Recht, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines nationalen Gerichtes besteht?

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Köbler, C-224/01, Sachverhalt Univ. Prof. Köbler beantragte die Zuerkennung der besonderen

Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren. Er hatte die dafür erforderliche Dienstzeit als Professor unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit an Universitäten in anderen Mitgliedstaaten.

Das österr. Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH – der Kanzler des Gerichtshofs ersuchte daraufhin das österr. Gericht um Mitteilung, ob es im Hinblick auf das Urteil Schöning-Kougebetopoulou, C-15/96, noch notwendig sei, das Ersuchen aufrechtzuerhalten. Darauf zog das österr. Gericht sein Ersuchen zurück und wies mit Urteil vom selben Tag die Beschwerde des Klägers ab.

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Köbler, C-224/01, SachverhaltKöbler war der Ansicht, dass diese Entscheidung des österr. Gerichts gegen die Rspr. des EuGH verstößt. Also erhob er beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Republik Österreich auf Ersatz des ihm durch die Nichtauszahlung einer besonderen Dienstalterszulage entstandenen Schadens.

Vorlagefrage: Landesgericht Wien52

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Köbler, C-224/01, Vorlagefragen

Ist der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das EU-Recht entstehen, verpflichtet sind, auch dann anwendbar, wenn der gerügte Verstoß aus einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts folgt?

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EuGH (Köbler)

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Mitgliedstaaten sind auch dann zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das EU-Recht entstehen, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern:

die verletzte EU-Bestimmung bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen,

der Verstoß hinreichend qualifiziert ist sowie zwischen dem Verstoß und dem dem Einzelnen

entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

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acte-clair - Doktrine

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Ausnahme von der Vorlageverpflichtung mitgliedstaatlicher letzinstanzlicher Gerichte

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EuGH Rs 283/81, CILFIT

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Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV: Corte suprema di cassazione (Italien)

Die Auslegung von Art. 267 AEUV Hat ein letztinstanzliches Gericht in jedem Fall die

Pflicht zur Vorlage an den EuGH?

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EuGH Rs 283/81, CILFIT - Sachverhalt Das it. Gesundheitsministerium forderte von Importeuren die

Zahlung von Gebühren für die gesundheitspolizeiliche Untersuchung von Wolle, die aus nicht der EU angehörenden Ländern eingeführt wurde.

Die Importeure beriefen sich auf die VO Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse, wonach es MS untersagt ist, auf eingeführte “Waren tierischen Ursprungs” Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben.

Das Ministerium hatte keinen Zweifel über die Auslegung dieser VO. Es war der Ansicht, dass die Wolle nicht unter Anhang II falle u. die Einhebung der Gebühr rechtmäßig sei.

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EuGH Rs 283/81, CILFIT, Vorlagefrage

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Bestimmt Art. 267 Abs. 3 AEUV, der die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte regelt, eine Pflicht zur Vorlage, die es dem nationalen Gericht nicht erlaubt, über die Erforderlichkeit der Vorlage einer Frage zu entscheiden, oder hängt diese Verpflichtung - gegebenenfalls inwieweit - davon ab, dass ein vernünftiger Auslegungszweifel besteht?

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EuGH (CILFIT)

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Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatl. Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des EU Rechts gestellt wird, es sei denn:

- die Frage ist nicht entscheidungserheblich oder- die betreffende EU- rechtliche Bestimmung war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof oder - die richtige Anwendung des EU Rechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des EU Rechts, der bes. Schwierigkeiten seiner Auslegung u. der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentsch, innerhalb der EU zu beurteilen.

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Bedeutung der EuGH–Urteile im Vorabentscheidungsverfahren

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Die Auslegung von EU-Recht ist verbindlich für alle Mitgliedstaaten

erga omnes Wirkung Urteile sind bindend für

500 Millionen EU-Bürger ex tunc Wirkung 24 Amtssprachen

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Österreich und Vorabentscheidungsersuchen

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Vorabentscheidungsersuchen aus Österreich (Beispiele)

- EuGH Rs C-145/10, Painer, VO (EG) Nr. 44/2001, Richtlinie 93/98/EWG, Schutz von Fotografien, Richtlinie 2001/29/EG,

Vervielfältigung, Verwendung einer Porträtfotografie als Vorlage für ein Phantombild – 1.12.2011

- EuGH Rs C-540/08, Mediaprint, RL 2005/29/EG, Unlautere Geschäftspraktiken – 9.11.2010

- EuGH Rs C-283/11, Sky Österreich, RL 2010/13/EU, Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – 22.01.2013

- EuGH Rs C-256/11, Dereci, Unionsbürgerschaft, Aufenthaltsrecht der Angehörigen von Drittstaaten, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind – 15.11.2011

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Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen

EuGH Rs C-489/07, MessnerDie Verantwortung von Verbrauchern iFd Ausübung des

Widerrufsrechts

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http://www.dolceta.eu/slovenija/Mod4/spip.php?article93

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Die Verantwortung des Verbrauchers im Falle der Rückgabe der Ware

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http://www.dolceta.eu/slovenija/Mod4/spip.php?article93

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EuGH Rs C-489/07, Messner Vorabentscheidungsersuchen gem. Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EGV), vorgelegt vom Amtsgericht Lahr, Deutschland

RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-RL)

Verantwortung des Verbrauchers iFd Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher

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RL 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz

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- Widerruf des Vertrages: Frist von mind 7 Werktagen

- Recht des Verbrauchers die Ware zurückzugeben- Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher

infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware

- Es ist Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen

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Sachverhalt (Messner) - Der Verbraucher kauft ein gebrauchtes Notebook über das Internet - Der Verbraucher widerrief den Kaufvertrag - Der Verkäufer begehrt Kostenersatz für die Nutzung des Notebooks

Deutsches Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Verkäufer kann Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen

* * *Frage: Korrekte Umsetzung der RL 97/7/EG?

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Vorlagefrage (Rs Messner)

Kann der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher im Rahmen der RL 97/7/EG Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen?

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GA Trstenjak (Rs Messner)Art. 6 Abs. 1 und 2 der RL 97/7/EG ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die generell besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufs durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsguts verlangen kann.

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Argumentation in den GA -Schlussanträgen

- Misbrauchsfälle – allgemeine zivilrechtliche Regelungen (zB. ungerechtfertigte Bereicherung)

- Schadensfälle – allgemeine zivilrechtliche Regelungen (Verantwortung für Schaden)

- Der Verkäufer kann in Einzelfällen Klage erheben

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Unterschied probieren – benutzenprobieren

= sehen, anprobieren, ausprobieren

benutzen

= Waren benutzen

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EuGH (Messner)Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der RL 97/7/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

RL 97/7/EG steht jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (zB. entgegen Treu und Glauben oder im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung) unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser RL und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden.

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Neue RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher

Art. 14 (1) - 2 der Richtlinie - Widerrufsrecht:

“Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen […].”

Art. 14 (2):“Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist […].”

Rechtssache Messner?

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Vorschlag für eine Verordnung über ein gemeinsames Europäisches Kaufrecht vom 11.10.2011 (KOM(2011) 635 eng.) - CESL

Art 45 des Vorschlags (Verpflichtungen des Verbrauchers im Widerrufsfall):

2. Der Verbraucher hat die direkten Kosten der Rücksendung derWaren zu tragen […].3. Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust derWaren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Feststellung derArt, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit der Waren nichtnotwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.4. Unbeschadet des Abs. 3 ist der Verbraucher nicht zur Zahlungeiner Entschädigung für die Nutzung der Waren während derWiderrufsfrist verpflichtet.

Rechtssache Messner?Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen

Änderung des Gesetzes nach dem EUGH Urteil!

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Morgan, eine deutsche Staatsbürgerin, begann ihr Universitätsstudium in GB. Sie beantragte bei einer deutschen Behörde ihr für ihr Studium in GB Ausbildungsförderung zu bewilligen.

Nach deutschem Recht, war die Zuerkennung von Ausbildungsförderung für ein Studium in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig, dass dieses Studium eine Fortsetzung eines mindestens einjährigen Besuchs einer inländischen Ausbildungsstätte darstellt.

Deutsche Behörden verweigerten Morgan, die sofort in einem anderen Mitgliedstaat zu studieren anfing, die Ausbildungsförderung.

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EuGH EuGH RechtsprechungRechtsprechung: : StudentenStudentenMorgan, C-11/06Morgan, C-11/06

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EuGH Rechtsprechung: StudentenEuGH Rechtsprechung: StudentenMorgan, C-11/06Morgan, C-11/06

EUGH:

Das deutsche Bundesausbildungsförderungsgesetz beschränkt die Freizügigkeit von Unionsbürgern unangemessen.

Die relevante Bestimmung war geeignet Unionsbürger von der Ausübung des Freizügigkeitsrechts abzuhalten und verletzt Art. 20 und Art. 21 AEUV.

Die Einschränkung des Freizügigkeitsrechts konnte nicht gerechtfertigt werden.

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EuGH EuGH RechtsprechungRechtsprechung: : StudentenStudenten

Morgan und Bucher, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06 C-11/06 und C-12/06 und vergleichbare Fälle und vergleichbare Fälle ((Grzelczyk, Bidar,…) Grzelczyk, Bidar,…)

BedeutungBedeutung: Mitgliedstaaten dürfen ihre eigenen Staatsangehörigen nicht

vom Studieren in einem anderen Mitgliedstaat abhalten.

Finanzielle Unterstützung darf weder davon abhängen, dass Universitätsstudien im Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit begonnen wurden noch von anderen ähnlichen Anforderungen abhängig gemacht werden (z.B. Verbot ins Grenzgebiet zu ziehen, Bedingung sich davor fünf Jahre im Heimat - Mitgliedstaat aufgehalten zu haben).

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EuGH EuGH RechtsprechungRechtsprechung: : StudentenStudenten

Morgan und Bucher, Morgan und Bucher, C-11/06 und C-12/06 C-11/06 und C-12/06 und vergleichbare Fälle und vergleichbare Fälle ((Grzelczyk, Bidar,…)Grzelczyk, Bidar,…)

Auswirkung:Auswirkung: Deutschland hat im Anschluss an das EuGH-Urteil das

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wie folgt geändert:

Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungs-förderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn…

§5 (2) (3) BaföG alt:…eine Ausbildung nach dem mindestens einjährigen Besuch einer inländischen

Ausbildungsstätte an einer Ausbildungsstätte in einem MS der EU fortgesetzt wird.

§5 (2) (3) BaföG neu:…eine Ausbildungsstätte in einem MS der EU oder in der Schweiz aufgenommen

oder fortgesetzt wird.

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Beispiel für ein Vorabentscheidungsersuchen

EuGH Rs, Pammer, C-585/08, und Hotel Alpenhof, C-144/09

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, Zuständigkeit,

Kriterien werden im Urteil des EUGH gennant

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VERKÄUFER VERBRAUCHER

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ZuständigkeitReservierung eines Hotelzimmers über das Internet

Verordnung Brüssel I? Urteil Hotel Alpenhof, C-144/09?

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http://www.eradar.eu/main/wp-content/uploads/2011/06/online-contract.jpg

http://exp.cdn-hotels.com/hotels/1000000/530000/526000/525929/525929_37_b.jpg

Hotel Hamburg

Luxemburg

http://ec.europa.eu/economy_finance/images/image8846.gif

Österreich rockt den Song Contest 2013

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PammerPammer (C-585/08) und Hotel (C-585/08) und Hotel Alpenhof (C-144/09)Alpenhof (C-144/09)

Vorabentscheidungsersuchen (Art. 234 EGV, jetzt Art. 267 AEUV): Oberster Gerichtshof (Österreich)

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VO Brüssel I

Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 – "Ausrichten" der Tätigkeit – Internet

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Sachverhalt (Hotel Alpenhof)Sachverhalt (Hotel Alpenhof)

Verbraucher aus Deutschland bucht ein Hotelzimmer in Österreich per e-mail

Verbraucher zahlt das Hotel nicht

Hotel erhebt Klage auf die Zahlung

Zuständigkeit?

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http://www.alpenhof-kruen.de/index-en.html

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Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage – günstigere Rechtsgrundlage für Verbraucherfür Verbraucher

Art. 15 Abs. 1 lit. c Art. 15 Abs. 1 lit. c VO Nr. 44/2001 VO Nr. 44/2001 Zuständigkeit bei VerbrauchersachenZuständigkeit bei Verbrauchersachen zugunsten vom zugunsten vom

VerbraucherVerbraucher(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den …

der Verbraucher … geschlossen hat … den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt,…

c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat … ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

***Klage Verbraucher gegen Händler – Verbraucher kann wählen

Klage Händler gegen Verbraucher – vor den Gerichten des MS des Verbrauchers

***

“ausrichtet” – directs, dirige 84

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FrageFrage(Pammer und Hotel Alpenhof)(Pammer und Hotel Alpenhof)

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http://hottelling.files.wordpress.com/2011/04/hoteltaste-hoteltaste-kebox-fotolia-com.jpg

Reicht es für das Ausrichten der Tätigkeit i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der VO Nr. 44/2001 aus, dass die Website der Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?

Kriterien für Ausrichten?

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EuGHEuGH(Pammer und Hotel Alpenhof)(Pammer und Hotel Alpenhof)

7.12.20107.12.2010Für die Feststellung, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 „ausrichtet“, ist zu prüfen, ob aus dieser Website und der gesamten Tätigkeit des Gewerbetreibenden hervorgeht, dass dieser mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten zu einem Vertragsschluss bereit war.

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EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)

Nicht ausreichend für die Feststellung, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den MS des Verbrauchers ausgerichtet ist, sind: die bloße Zugänglichkeit der Website des

Gewerbetreibenden in dem Mitgliedstaat des Verbrauchers

die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten

die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind

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EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof)EuGH (Pammer und Hotel Alpenhof) Folgende nicht erschöpfend angegebenen Kriterien sind

als Anhaltspunkte geeignet, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist: der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen

Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,

die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler

Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen

Internetreferenzierungsdienst, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster

Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden (z.B.: .eu, .com)

die Erwähnung einer internationalen Kundschaft

Es ist Sache des nationalen Richters, zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen.

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EuGH (Hotel Alpenhof) EuGH (Hotel Alpenhof) - Bedeutung - Bedeutung

- Einheitliche Auslegung in allen MS

- Die Kriterien werden im Urteil des EuGH genannt

(nicht in der Verordnung)

- Nationales Gericht muss die Kriterien (aus dem EuGH-

Urteil) überprüfen

- Entwicklung der Informationsgesellschaft (z.B.

Online- Verträge und neue Rechtsprobleme)

NEUE Rs:

Mühlleitner C 190/11: EUGH hat weitere „Indizen“

gennant (zB. Aufnahme von Fernkontakt)

Emrek C 218/12: Kausalzusammenhang als Indiz….. (Urteil

17.10.2013) 89

http://www.utahconsumerprotection.com/images/links.jpg

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Vorlagefragen und die Gültigkeit des Sekundärrechts (Art 267 lit b AEUV)

„Der Gerichtshof der EU entscheidet im Wege der Vorabentscheidung […] über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union […]“

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Rs C-236/09, Test Achats, RECHTSPROBLEM

Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV (Cour constitutionelle - VfGH Belgien)

• Gültigkeit von Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

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Rs C-236/09, Test Achats, SACHVERHALT

• Rechtsstreits

zw der Test-Achats ASBL und belgischen Ministerrat wegen Nichtigerklärung des belg. Gesetzes zur Bekämpfung der Diskriminierung zw Männern und Frauen

• Verstoß des belgischen Gesetzes gegen den Grundsatz der Gleichheit von Männern und Frauen ?

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Rs C-236/09, Test Achats, VORLAGEFRAGE

Belgischer VfGH legte dem EuGH folgende Fragen vor:

1. Ist Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113/EG vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz?

2. Falls die erste Frage verneinend beantwortet wird: Ist derselbe Art. 5 Abs. 2 der RL ebenfalls unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 EU, wenn seine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge beschränkt wird?

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Rs C-236/09, Test Achats, EUGH ENTSCHEIDUNG

„Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113 ist mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 ungültig.“

-> EuGH erklärte im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV Art. 5 Abs. 2 der RL 2004/113 für ungültig

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EUGH: Andere Verfahren

das beschleunigte Verfahren

Art . 104a des Verfahrensordnung des EUGH

wenn die Problematik der Rs eine rasche Erledigung erfordert;

auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts wegen

RS C 127/08 Metock (Unionbürger, Drittstaatsangehörige, Familienleben..)

95Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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EUGH: Andere Verfahren

Eilvorlageverfahren PPU (urgent preliminary ruling procedure, procedure prejudicielle d´urgence)

Art 104b Verfahrensordnung EUGH

Eilverfahren :

- Fragen die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts betreffen – 3. Teil, Titel V AEUV;

- auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder von Amts wegen

C-195/08 PPU Rinau (Vollstreckung in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung)

Wichtig:

- Kürzere Fristen

- Ausnahmen für Amtssprachen

96Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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EUGH: Andere Verfahren

Der EUGH Präsident kann bei besonderen Umständen entscheiden, dass Rs mit Vorrang entschieden wird

(zB. EuGH Rs C-411/10, N.S. u.)

- Kurzere Fristen

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Vertragsverletzungsverfahren(Arts. 258-260 AEUV)

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http://www.eurococ.eu/files/Image/newsletter/no.%204%20-%20January%202011/eu_flag.jpg?

http://www.developmentportal.eu/snv1/images/flags-of-the-eu-member-countries.jpg

Europäische Kommission Mitgliedstaaten

http://www.tradingpetroleum.com/euros.jpg

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Verfahrensdauer EUGH 2012

Vorabentscheidungsverfahren: 15,7- Eilvorlageverfahren 1,9

Klagen 19,7

Rechtsmittel 15,3

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Vertragsverletzung durch die Mitgliedstaaten: Verfahren gem. Art. 258-260 AEUV

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Art. 258:Erste Klage der Kommission gegen Mitgliedstaaten – Vertragsverletzungsklage

- Konsequenz: Feststellung der Vertragsverletzung (Urteil)

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Vertragsverletzung -Verfahren Arts. 258-260 AEUV: 260/2

(2) Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des EUGHs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen…. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.

Stellt der EUGH fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen

101Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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Vetragsverletzungverfahren Art. 260/2 AEUV

Zweite Klage der Kommission:

- wenn Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben, nicht ergriffen hat (Art. 260 AEUV)

- Konsequenz: Finanzielle SanktionPauschalbetrag (Lump sum, somme forfaitaire) °ODER/°UND

Zwangsgeld (Periodic penalty, payment, astreinte) pro Tag/Monat

°ODER: Art. 260 AEUV

°UND: EuGH Rs C-304/02, Kommission/Frankreich102Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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.

Möglichkeit der Auferlegung von finanziellen Sanktionen: Pauschalbetrag oder Zwangsgeld schon nach der erster Klage

(Art. 260 Abs. 3 AEUV, eingeführt durch den Vertrag von Lissabon)

103Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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Vertragsverletzung durch die Mitgliedstaaten: Verfahren gem. Arts. 258-260 AEUV

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Mögliche Gründe für eine Klage:• Nicht fristgerechte Umsetzung einer RL• Fehlerhafte oder unvollständige Umsetzung einer RL• Versäumnis die praktische Wirksamkeit der RL

sicherzustellen• Erlass von Gesetzen, welche EU Recht verletzen • Versäumnisse eines Mitgliedstaates (EuGH Rs C-

265/95, EK/F, spanische Erdbeeren)• Handeln von nationalen Behörden, welche EU Recht

verletzen (EuGH verb Rs C-20/01 bis C-28/01, EK/D, Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags)

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Vertragsverletzungsklage, Art 260 AEUV

• Zwangsgeld

• Pauschalbetrag

105Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

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EuGH Rs C-304/02, Kommission/Frankreich

Vertragsverletzungsklage der Kommission nach Art. 258, 260 AEUV

Rechtsgebiet: Fischerei/Fischfang

Erste Klage: 1988 (C- 64/88)Erstes Urteil EUGH (11.6.1991)

Art. 260 AEUV:Zweite Klage der Kommission 2002– Nichtumsetzung des ersten EuGH-Urteils v 11.6.1991

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EuGH Rs C-304/02, Kommission/Frankreich (Fischerei)

EUGH: zweites Urteil (12.7.2005)

Verurteilte Frankreich zur Zahlung

- eines Zwangsgeldes von 57,761250 Euro für jede 6 monatige Periode

UND

- Zu einem Pauschalbetrag von 20 Mill Euro

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EuGH Rs C‑177/04, Kommission/Frankreich (code civil) Code Civil (1804)Produkthaftung(Art. 1386-2, Art. 1386-7

Abs. 1, Art. 1386-12 Abs. 2)

Umsetzung der RL 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkten in Frankreich im Code Civil

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C‑177/04, Kommission/Frankreich

Vertragsverletzungsklage der Kommission (Art 258, 260 AEUV)

Vorwurf: Unzureichende Umsetzung der RL 85/374/EWG (ProdukthaftungsRL) durch Frankreich im Code Civil (Art. 1386-2, Art. 1386-7 Abs. 1, Art. 1386-12 Abs. 2)

Haftung des Lieferanten eines fehlerhaften Produktes, wenn der Hersteller nicht identifiziert werden kann

Erstes Urteil des EuGH: C-52/00, Kommission/Frankreich – Feststellungsurteil

Zweites Urteil des EuGH: C-177/04, Finanzielle Sanktionen: Zwangsgeld in Höhe von EUR 31 650 pro Tag

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Kommission/Deutschland (C-503/04)Vergabe öffentl. Dienstleistungsaufträge

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Zwei deutsche Gemeinden haben ohne vorherige Ausschreibung einen öffentl Dienstleistungsauftrag vergeben • Bockhorn (9.116 Einwohner)• Braunschweig (205.511 Einwohner)• Abwasserbeseitigung• Müllentsorgung

Klage der Kommission (Verstoß eines Mitgliedstaates gegen die Verpflichtung aus den Verträgen Art. 258 AEUV) – 2001

EuGH: Feststellungsurteil (Art. 258 AEUV) – 2003

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Kommission/Deutschland (C-503/04)Vergabe öffentl. Dienstleistungsaufträge

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2. Klage der Kommission (2004) – Benennung der Höhe des von dem betreffenden

Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgeldes (Art. 260 AEUV): Bockhorn: 31.680 € pro Tag des Verzugs bei Durchführung der

Maßnahmen Braunschweig: 126.720 € pro Tag des Verzugs bei Durchführung

der Maßnahmen

Während des Verfahrens vor dem EuGH: Deutschland erreichte, dass die Gemeinden die Verträge beendeten

2. Urteil des EuGH als Ausnahme nur feststellend – 2007

http://kids.niehs.nih.gov/assets/images/t_z/trash.gif

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Statistik (2012-2013)

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Kommission gegen Österreich vor dem EuGH

C-352/11, EK/Österreich – Umweltverschmutzung (Verstoss, 24.5.2012)

C-75/11, EK/Österreich – Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt-Studierenden (Verstoss, 4.10.2012)

C-614/10, EK/Österreich –Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr - Schutz natürlicher Personen (Verstoss, 16.10.2012)

C-555/10, EK/Österreich – Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der EU (Klage wurde abgewiesen, 28.2.2013)

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Anhängig gemachte Rs.– Vertragsverletzungsverfahren (2007-2011)

Quelle: Jahresbericht des EuGH 2011

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Beschwerdeformular für Beschwerden an die EK wegen Nichtbeachtung des EU

Rechts

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Available at http://ec.europa.eu/eu_law/your_rights/your_rights_forms_de.htm

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Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes

Mitteilung der Kommission – Anwendung v. Art. 260 AEUV u. aktualisierte Mitteilungen der Kommission

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Berechnungsmethode, um Höhe der Zwangsgelder festzusetzen:

Dp = (Bfrap x Cs x Cd) x n Erklärung: Dp = tägliches Zwangsgeld Bfrap = einheitlicher Grundbetrag für das Zwangsgeld Cs = Faktor für die Schwere des Verstoßes Cd = Faktor für die Dauer des Verstoßes n = Faktor, der die Zahlungsfähigkeit des betreffenden MS

berücksichtigt (für Österreich 4,22; für Slowenien 0,94; für Deutschland 21,12- vgl. Mitteilung der Kommission C(2012) 6106 final)

http://www.aboutfacesentertainers.com/images/caricature/artists/gogue/gogue_einstein.jpg

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Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrages

Mitteilung der Kommission – Anwendung von Art. 260 AEUV und aktualisierte Mitteilungen der Kommission

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Berechnungsmethode um Höhe des Pauschalbetrages festzusetzen::

Ls= Bfals x Cs x n x dy

Erklärung: Ls = Pauschalbetrag

Bfals = einheitlicher Grundbetrag für den PauschalbetragCs = Faktor für die Schwere des Verstoßesn = Faktor, der die Zahlungsfähigkeit des betreffenden MS

berücksichtigtdy = Anzahl der Tage, die die Verletzung andauert

http://www.bestmathmagician.com/picture/math_number.jpg

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Neue Bestimmungen durch den Lissabonvertrag - 260/3 AEUV

Nichtumsetzung der RL

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Erhebt die Kommission beim Gerichtshof Klage nach Artikel 258, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende MS gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden MS zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält.

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Neue Bestimmungen durch den Lissabonvertrag

Neue Klagen 260/3 AEUV

RL 2009/81 - Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung…

-Verstoß: (Nicht)Umsetzung der RL und Mitteilung der Kommission

Kommission/Luxemburg C 532/12

8320 Euro pro Tag (Zwangsgeld)

Kommission/Niederlande C 572/12

57 324 Euro pro Tag (Zwangsgeld)

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Klage eines MS gegen einen anderen MS, Art 259 AEUV

Art. 259 AEUV

Jeder MS kann den EUGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat

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Klage eines MS gegen einen anderen MS- Art 259 AEUV

Verfahren (Vorverfahren):

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MS befasst die

Kommission mit der

Angelegenheit

Eine mit Gründen ver-sehene Stellung-

nahme der Kommission

KlageMS-MS

KontradiktorischesVerfahren, schriftlich

und mündlich

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Spanien/Vereinigtes Königreich, EuGH Rs C-145/04

Klage gem. Art. 259 AEUV

Auslegung gem. Art. 22 AEUV

Zuerkennung des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament seitens des Vereinigten Königreichs an die Bewohner Gibraltars, da diese Personen nicht UK-Staatsangehörige sind und damit auch nicht Unionsbürger.

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Spanien/Vereinigtes Königreich, EuGH Rs C-145/04

Art. 22 Abs. 2 AEUV:

Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Walen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen

gelten wie für die Angehörigen des

betreffenden Mitgliedstaats.

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EuGH (Spanien/VK)

Art. 22 AEUV beschränkt sich darauf, das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit auf die Ausübung des Wahlrechts anzuwenden und legt nicht fest, wer das aktive und passive Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament besitzt.

Die einzelnen Mitgliedstaaten sind unter Beachtung des Gemeinschafts(Unions)rechts dafür zuständig, die Personen zu bestimmen, die das aktive und passive Wahlrecht für Wahlen zum Europäischen Parlament haben. [Rz 66 und 78 des Urteils]EUGH wies die Klage ab.

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Frankreich /Vereinigtes Königreich 141/78

KLAGE:

Die Französische Republik hat beim EUGH die Feststellung beantragt (KLAGE), daß das Vereinigte Königreich durch den Erlaß der „Fishing Nets (North-East Atlantic) Order 1977” vom 9. 3. 1977 gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat.

EUGH: DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND

NORDIRLAND HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS ES AM 1 . APRIL 1977 DIE '' FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ORDER 1977 '' IN KRAFT GESETZT HAT .

Verstoss! Erfolgreiche Klage!Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten! 124

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Ungarn/Slowakei C 364/10

Die Slowakei hat dadurch, dass sie dem Präsidenten Ungarns die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigerte,

nicht gegen Unionsrecht verstoßen

Der Umstand, dass ein Unionsbürger das Amt eines Staatsoberhaupts bekleidet, kann eine aus dem Völkerrecht folgende Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit rechtfertigen

Unter diesen Umständen weist der EUGH die Klage Ungarns insgesamt ab.

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Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)

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Nichtigkeitsklage Art. 263 AEUV

Zweck: Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Gesetzgebungsakten sowie Handlungen von EU-Organen

Nichtigkeitsklage kann nur gegen verbindliche Rechtsakte erhoben werden

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Nichtigkeitsklage,

FRIST 263/6

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

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Nichtigkeitsklage

Klagebefugnis:

•Privilegierte Klageberechtigte (rechtliches Interesse wird vermutet)

MS, Europäisches Parlament, Rat, Kommission

• Minderprivilegierte Klageberechtigte (zum Schutz der eigenen

Befugnisse und Rechte)

Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen

•Nicht privilegierte Klageberechtigte (müssen

rechtliches Interesse zeigen; Kompetenz des EuG)

Natürliche und juristische Personen

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Nichtigkeitsklage

Privilegierte Klageberechtigte

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RATRAT

MitgliedstaatenMitgliedstaaten

EKEK

EPEP

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NichtigkeitsklageC-301/06 Irland / Parlament und RatPrivilegierte Klageberechtigte

„Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2006/24/EG – Vorratsdatenspeicherung– Wahl der Rechtsgrundlage“

Irland beantragte, unterstützt durch die Slowakei, beim EUGH, die Richtlinie für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei….

EUGH:

Die Klage wird abgewiesen.DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST

AUF EINE GEEIGNETE RECHTSGRUNDLAGE GESTÜTZT

Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.

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Nichtigkeitsklage – Nicht privilegierte Kläger

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Jede natürl/jurist Person kann Klage erheben gegen:

- - Eine an sie gerichtete Handlung (z.B. Entscheidung über staatliche Beihilfen, welche an das Unternehmen gerichtet ist)

- - Eine sie unmittelbar und individuell betreffende Handlung (Plaumann-Formel)

- - Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen (neu 2009)

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Plaumann, EuGH Rs 25/62

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Nichtigkeitsklage gem. Art. 230 Abs. 4 EGV, nun Art. 263 Abs. 4 AEUV

Wann betrifft eine Handlung eine natürliche oder juristische Person unmittelbar?

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Plaumann, EuGH Rs 25/62 Die Kommission richtete an Deutschland eine

Entscheidung, mit welcher sie die Ermächtigung versagte, den geltenden Zollsatz für “Mandarinen und Clementinen” teilweise auszusetzen

Plaumann, ein Importeur von Clementinen, erhob Klage, dass diese an Deutschland gerichtete Entscheidung ihn unmittelbar und individuell betrifft

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http://web.sc-celje.si/tomi/seminarske2007/Agrumi/klementine.jpg

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EuGH (Rs Plaumann)

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Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur danngeltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenndie Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

[Entscheidungsgründe]

* * * Der EuGH weist den Antrag auf Nichtigerklärung als unzulässig ab.

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Rspr des EuGH zum rechtl. Interesse von nat/jur Personen bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage

EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat

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EuGH C-309/89, Cordoníu/RatNichtigkeitsklage

Natürliche oder juristische Personen

Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen: Verordnung, die die Verwendung des Begriffs "crémant" in zwei bestimmten Mitgliedstaaten hergestellten Schaumweinen vorbehält

- Eine span Gesellschaft (Cordoniu)hat mit Klageschrift die Nichtigerklärung der VO 2045/89 beantragt, welche die Verwendung des Begriffs "crémant" in Frankreich und Luxemburg hergestellten Qualitätsschaumweinen vorbehält

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EuGH C-309/89, Cordoníu/Rat

-Der EuGH wandte die Plaumann-Formel an und befand die Klage für zulässig

- Art 1 der VO wurde für nichtig erklärt

EUGH:

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure wird für nichtig erklärt, soweit er in Artikel 6 dieser Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 einen Absatz 5a Buchstabe b einfügt.

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Nichtigkeitklage

Rechtl. Interesse von nat/jur. Personen

EuG Rs T-177/01, Jégo-Quére/Kommission - Fischereiunternehmen erhob Klage auf Nichtigerklärung

einer VO der Kommission über Mindestgrößen der Maschenöffnungen für Netze, welche auf jene Fischereifahrzeuge anwendbar waren, die in den definierten Gebieten tätig waren.- EuG: Nat/jur Person ist von allgemein geltender EU-Bestimmung, die sie unmittelbar betrifft, als individuell betroffen anzusehen, wenn diese Bestimmung ihre Rechtsposition unzweifelhaft u. gegenwärtig beeinträchtigt, indem sie ihre Rechte einschränkt oder ihr Pflichten auferlegt.

Wandel in der engen Auslegung des Kriteriums der individuellen Betroffenheit – Klage wurde für zulässig befunden

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EuG Rs T-177/01, Jégo-Quére/Kommission

IN DEM BEMÜHEN UM EINE STÄRKUNG DES RECHTSSCHUTZES FÜR BÜRGER/BÜRGERINNEN UND UNTERNEHMEN, LOCKERT DAS GERICHT DIE BEDINGUNGEN FÜR DEN ZUGANG VON EINZELPERSONEN ZUR UNIONSGERICHTSBARKEIT

Im vorliegenden Fall werden dem Unternehmen Jégo-Quéré tatsächlich durch die angefochtenen Bestimmungen Verpflichtungen auferlegt, die dieses Unternehmen zwingen, für seine Fischereitätigkeiten nur Netze mit einer festgelegten Maschenweite zu verwenden.

Das Unternehmen Jégo-Quéré ist daher individuell und unmittelbar durch die angefochtenen Bestimmungen betroffen

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Nichtigkeitklage

Rechtl. Interesse von nat/jur. Personen

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NichtigkeitsklageRechtliche Interesse von nat/jur. Personen

EuGH C-50/00P, Unión de Pequenos Agricultores/Rat

- Berufs- u. Interessenverband von kleinen span.Landwirtschaftsbetrieben erhob Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen VO mit Ausnahme der Bestimmungen über die Beihilferegelung für Tafeloliven

- EuG wies Klage mit Beschluss als unzulässig ab (T-173/98)

- EuGH wies Rechtsmittel zurück, obwohl GA Jacobs eine Veränderung der Rspr vorschlug

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Rechtliche Wirkung der Nichtigkeitsklage

Ist die Klage begründet, so erklärt der EuGH die angefochtene Handlung für nichtig (ganz oder teilweise)

Das Urteil wirkt ex tunc

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Nichtigkeitsklage

DEUTSCHLAND/Kommission, EuGH Rs C-465/02 DÄNEMARK/Kommission, EuGH Rs C-466/02

- VO 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der VO (EG) Nr 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“

- VO 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

•Die Kommission erließ die VO 1829/2002, mit welcher die Bezeichnung “Feta” als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wurde

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Nichtigkeitsklage

. DEUTSCHLAND/Komission, EuGH Rs C-465/02

DÄNEMARK/Kommission, EuGH Rs C-466/02

Deutschland u Dänemark erheben Nichtigkeitsklage gegen die obengenannte VO bezüglich der Bezeichnung “Feta”

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Entscheidung des EuGH in den Rs C-465/02 u C-466/02

Beide Klagen wurden abgewiesen

***

Die Verordnung ist gültig

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http://www.dmd.ae/demo/horeca/images/products/Danish%20White%20Cheese%20Salad%20Blue.jpg

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2009

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2012

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Bsp für erfolgreiche Nichtigkeitsklage: EuGH Rs C-414/04

EuGH Rs C-414/04,

Europäisches Parlament, unterstützt durch die Europäische Kommission

gegen Rat der EU, unterstützt durch Republik Estland und Republik Polen

Nichtigkeitsklage

 VO (EG) Nr 1223/2004 zur Änderung der VO (EG) Nr 1228/2003 hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien…

[Die VO 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel]

Rechtsgrundlage?

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EuGH Rs C-414/04

EuGH (Große Kammer, 28.11. 2006) hat entschieden:

• Die Verordnung 1223/2004 des Rates zur Änderung der Verordnung 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien wird für nichtig erklärt

• Die Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/2004 werden bis zu dem innerhalb einer angemessenen Frist erfolgenden Erlass einer neuen Verordnung, die auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt ist, aufrechterhalten, ohne dass diese Wirkungen jedoch über den 1. Juli 2007 hinaus fortdauern können

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Klagebefugnis nat/jur Personen bei Nichtigkeitsklagen nach dem Vertrag v Lissabon

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Art. 263 Abs. 4 AEUV schafft eine neue Möglichkeit eine Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, zu erheben

- Bei Rechtsakten mit Verordnungscharakter müssen nat/jur Personen nicht länger das Kriterium der individuellen Betroffenheit erfüllen

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Nichtigkeitsklagen nach dem Vertrag v Lissabon

Art. 263/4 AEUV

T-18/10 Inuit Tapiriit Katanami/Rat und EP und C-583/11P

VO 1007/2009 –Handel mit Robbenerzeugnissen

Begriff « Rechtsakte mit Verordnungscharakter »

EU Gericht: die Klage als unzulässig erklärt

EUGH: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen

-Art 263/4 AEUV gilt nicht für die Gesetzgebunsakte (VO)

- Also die Voraussetzung individuelle Betroffenheit

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Nichtigkeitsklagen erhoben v Österreich

Land Wien/Kommission, EuG Rs T-267/10 betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der

Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über die Beschwerde des Klägers betreffend ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakei) einzustellen.

- Die Klage wurde als teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet abgewiesen

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Untätigkeitsklage

Art 265 AEUV

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Untätigkeitsklage

Art. 265 AEUV

Klage gegen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, die es unterlassen tätig zu werden

Die Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ, die in Frage stehende Einrichtung oder sonstige Stelle zuvor aufgefordert wurden, tätig zu werden

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Untätigkeitsklage

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Aktiv Klagebefugt:

- Privilegiert klageberechtigt sind MS und Organe der EU (Klage kann in jedem Fall erhoben werden; EuGH ist zuständig)

- Nicht privilegiert klageberechtigt sind nat/jur Person (Beschwerde kann geführt werden, wenn ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der EU es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten; Zuständigkeit des EuG)

Passiv Klagebefugt:

- Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU

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Untätigkeitsklage

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Der EuGH kann mit Urteil feststellen, dass ein Organ, eine Einrichtung oder sonstige Stelle der EU es unterlassen hat tätig zu werden und so die Verträge verletzt hat.

Die vertragswidriege Untätigkeit:

von Parlament, Eur. Rat, Rat, EK, EZB, sonstige Einrichtungen oder sonstige Stellen der EU

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Untätigkeitsklage

Die Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen, deren Untätigkeit für vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem EUGH Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen

Das Urteil kann Grundlage für eine Schadenersatzklage gegen die EU gem. Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV sein

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Untätigkeitsklage u Nichtigkeitsklage im Vergleich

Nichtigkeitsklage

- Die Klage wurde erhoben, weil ein Gesetzgebungsakt oder eine Handlung gesetzt worden ist

- Das Urteil erklärt den Gesetzgebungsakt bzw die Handlung für nichtig

Untätigkeitsklage

- Die Klage kann nicht erhoben werden, wenn eine Handlung gesetzt wurde

- Es ergeht ein Feststellungsurteil

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EuG Rs T-167/04, Asklepios Kliniken/EK

Untätigkeitsklage gem. Art. 265 AEUV

Beihilfen an öffentl Krankenhäuser durch die öffentl Hand in Deutschland, für Deckung von Betriebsverlusten bestehen

Asklepios Kliniken (deutsche, private Gesellschaft, die auf den Betrieb von Krankenhäusern spezialisiert ist) beantragte bei der Kommission, zu entscheiden, dass es sich bei diesen Maßnahmen um rechtswidrige, staatliche Beihilfen handle

Aklepios Kliniken klagte die Kommission, da diese der Auffassung waren, die Kommission müsse grundsätzlich in der Lage sein, eine solche Entscheidung innerhalb von zwei Monaten zu erlassen

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EuG (Asklepios Kliniken)

In Anbetracht der Komplexität der Angelegenheit war diese Frist für die Kommission in jedem Fall zu kurz, um

die vorläufige Prüfung der Vereinbarkeit der von der Klägerin angezeigten Finanzierungen abschließen zu können.

[Rz. 86 und 90 des Urteils]

* * *

Das EuG wies die Klage ab.

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Klage auf außervertraglichen Schadenersatz

Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV

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Klage auf außervertraglichen Schadenersatz

Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV

Klage auf Wiedergutmachung des Schadens, der von EU Organen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wurde

Klage vor dem EuGH auf außervertraglichen Schadenersatz

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Klage auf außervertraglichen Schadenersatz

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Aktiv klageberechtigt:

- Klage kann von jedem erhoben werden, der durch ein Unionsorgan oder einen Bediensteten der EU einen Schaden erlitten hat

- Arts. 268 iVm 340 Abs 2 AEUV

Passiv klageberechtigt:

- EU (grundsätzlich Organe – dieser Begriff wird aber weit verstanden, zB. Ausschuss der Regionen)

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Klage auf außervertraglichen Schadenersatz

Voraussetzung für die Zuerkennung von Schadenersatz: - Hinreichend qualifiziert rechtswidriges Handeln durch die

Organe oder Bedienstete der EU

- Schaden und

- Direkter Kausalzusammenhang zwischen dem vom Kläger erlittenen Schaden und der rechtswidrigen Handlung Seitens der EU

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Kommission/Schneider Electric, EuGH Rs C-440/07 P

Schadenersatzklage gem. Art. 340 Abs 2 AEUV

Problem:

- Ist das Recht, Schadenersatz für Schäden zu verlangen, die durch eine Entscheidung der Kommission verursacht wurden, vom EuG aufgehoben worden?

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EuGH: Kommission/Schneider Electric

Die Kommission erließ zwei Entscheidungen bezüglich des Zusammenschlusses von Unternehmen und entschied, dass dieser unvereinbar mit dem gemeinsamen Markt sei und ordnete die Trennung der zusammengefassten Unternehmen an.

Das EuG erklärte diese Entscheidung der EK für nichtig.

Schneider brachte eine Schadenersatzklage wegen des durch die für nichtig erklärte Entscheidung entstandenen Schadens gegen die Kommission beim EuG ein (T-351/03).

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EuGH: Kommission/Schneider Electric Das EuG (T-351/03) kam der Klage teilweise nach

und entschied, dass die Parteien sich auf die höhe des zu zahlenden Betrages einigen sollen. Für den

Fall, dass keine Einigung zustande kommt, behielt sich das EuG vor, selbst zu entscheiden

Rechtsmittel (Rechtsmittelführerin:EK)

Der EuGH hat das Urteil des EuG im Rechtsmittelverfahren nur teilweise aufgehoben und entschieden, dass die Parteien dem EuGH ihre Schadensschätzungen mitteilen müssen

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EuGH: Kommission/Schneider Electric

Kommission und Unternehmen Schneider haben dem EuGH ihre Schadensschätzung mitgeteilt:

- Kommission schlug 13.257,27 EUR vor

- Schneider schlug 568.573,34 EUR oder alternativ 404.423,22 EUR vor

Der EuGH setzte den Schaden durch Beschluss mit 50.000,00 EUR fest

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Rechtsmittel

Recht gegen Entscheidungen des EuG ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zu erheben

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EUGHEUGH

EuGEuG

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Rechtsmittel

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Recht gegen Entscheidungen des EuG ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zu erheben

- Art. 256 AEUV, Art. 56 Satzung des EuGH

– Frist: 2 Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung

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Rechtsmittel

– Aktiv klagslegitimiert:

- Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist

- MS/Organe, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht beigetreten sind

- MS/Organe, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind

- Andere Streithelfer als MS/Organe können Rechtsmittel nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt

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Rechtsmittel EuGöD

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Recht gegen Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst (EuGöD) ein Rechtsmittel (EuGericht) zu erheben:

– Aktiv klagslegitimiert : Unterliegende Partei MS/Organe Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Unionsorgane, wenn die

Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt

– Frist: 2 Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung

– Die Entscheidung des EU Gerichts kann in Ausnahmefällen vom EuGH überprüft werden

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Außerordentliche Rechtsbehelfe

Drittwiderspruch

Art. 42 der Satzung des Gerichtshofs Dritte können Drittwiderspruch gegen ein Urteil (EuG, EuGH)

erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben

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http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0201:0328:DE:PDF

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Statistik

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Avaessian Avaki, EuG Rs T-284/08 Drittwiderspruch

9 Parteien erhoben Drittwiderspruch gegen ein Urteil des EuG, indem er eine Ratsentscheidung über restriktive Maßnahmen gegen die Volksmudschahidin (militante iranische Oppositionsbewegung) für nichtig erklärte

Sie brachten vor, Opfer (bzw deren gesetzl Vertreter) eines terroristischen Anschlags dieser Organisation zu sein undverlangten, dass die in Frage gestellte Entscheidung in Kraft bleibe

Das EuG wies die Klage ab, da die Drittparteien nicht dargelegt hatten, warum sie nicht am ursprünglichen Verfahren teilgenommen haben

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Außerordentliche Rechtsbehelfe

Wiederaufnahme des Verfahrens

Art. 44 der Satzung des Gerichtshofs

Nur wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt

war Frist: 10 Jahre ab Erlass des Urteils

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Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV

„Gericht für europäische Patente

und Gemeinschaftspatente“

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EMRKEMRK

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Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV

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Art. 218 Abs. 11 AEUV: „Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können einGutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.“

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Gutachten gem. Art. 218 Abs. 11 AEUV Ein Gutachten des Gerichtshofs kann nur eingeholt

werden bevor eine geplante Übereinkunft in Kraft tritt – danach kann Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss, mit welchem die Übereinkunft

geschlossen wurde, erhoben werden. Das Gutachten ist

bindend.

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Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen (ACTA)

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ACTA vor dem EuGH Gutachten des EuGH gem. Art. 218 Abs. 11

AEUV (Gutachtenverfahren)

http://images.focus-news.net/91dd169ed478cf9e8cf6a1451863484b.jpghttp://www.europarl.europa.eu/resources/library/images/20120127PHT36436/20120127PHT36436_original.jpg

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ACTA

Die Kommission legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

“Ist das Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen (ACTA) mit den Verträgen vereinbar, vor allem mit der EU Grundrechtecharta?”Univ.-Prof. Dr. Trstenjak. *urheberrechtlich geschützt! Reproduktion und Zitieren ist ohne Zustimmung des Autors verboten!

http://derstandard.at/1336696658094/ACTA-EU-Kommission-legt-ACTA-Abkommen-Europaeischem-Gerichtshof-vor

http://www.google.at/imgres?imgurl=http://www.presseportal.de/bild/35368-logo-pressemitteilung-europaeische-kommission.jpg&imgrefurl=http://www.presseportal.de/pm/35368/europaeische-kommission&h=764&w=1104&sz=259&tbnid=0kAYo8nVS4NJtM:&tbnh=90&tbnw=130&zoom=1&usg=__rTaURly0OH8O0kr-JISN0tMJKcc=&docid=incP3grxnXYTLM&sa=X&ei=3FQ8UqfIMImRswaYqIGgDw&ved=0CFEQ9QEwBA&dur=20

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ACTA

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http://www.europarl.europa.eu/news/de/pressroom/content/20120703IPR48247/html/European-Parliament-rejects-ACTA

http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=818

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Patentrecht

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Rechtliche Grundlage Gutachten

Rechtsgutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

„Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.“

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Dem Gutachten 1/09 zu Grunde liegende Frage:

Antragsteller: Rat der Europäischen Union

Ist das geplante Abkommen zur Schaffung eines

einheitlichen Patentgerichtssystems (derzeit bezeichnet als Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente) mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vereinbar?

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EuGH (Gutachten 1/09) 8.3.2011

Das Plenum des EuGH äußerte sich wie folgt:

„Das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems (gegenwärtig „Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente“ genannt) ist mit den Bestimmungen des EU‑Vertrags und des AEU‑Vertrags nicht vereinbar.“

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EUGH: Gutachten 2013

Europäische Kommission:

„ Ist der Entwurf des Vertrags über den Beitritt der EU zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit den Verträgen vereinbar?“

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Sonstige Verfahren

Vorläufiger Rechtsschutz (Art. 279 AEUV) Berufungsverfahren (EuG ist für Entscheidungen über

Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Fachgerichte zuständig (derzeit EUGöD); Überprüfung

von Entscheidungen des EuG durch den Gerichtshof, Art. 256 Abs. 2 AEUV)

Auslegung von Urteilen (Art. 43 Satzung EuGH) Inzidentrüge (exceptio illegalis; Art. 277 AEUV)

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Gericht EU

28 Richter

(eventuelle Erhöhung)

Verfahren:

* Klagen:- Nichtigkeitsklagen, - Untätigkeitsklagen, - Schadenersatzklagen

* sonstige

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Gericht EU

- Geistiges Eigentum (Marken)

- Wettbewerb

- Staatliche Beihilfen

- anderes (Zollunion, Zugang zu Dokumenten, Umwelt, …)

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Gericht für den öffentlichen Dienst(Fachgericht, Art. 257 AEUV)

7 Richter

(vom Rat ernnant)

Rechssachen - Statistik

Auswahlverfahren

Beurteilung

Beförderung

Diensbezüge /Zulagen

anderes

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Der Weg zur Der Weg zur Erkenntnis ist Erkenntnis ist steil und steil und dornigdornig

http://www.gdargaud.net/Climbing/index.html

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http://www.gdargaud.net/Climbing/index.html

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