rundschreiben 2015

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ÖSTERR. HAUS- & GRUNDBESITZERBUND HAUS - GRUND - WOHNUNG BEZIRKSVERBAND BRAUNAU Haus & Grund Österreichische Post AG Info.Mail Entgelt bezahlt Mehr Einsatz. Mehr Service. Rundschreiben 2015 Information Beratung

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Page 1: Rundschreiben 2015

Österr. Haus- &GrundbesitzerbundHaus - Grund - WoHnunGbezirksverband braunauHaus & Grund

Österreichische Post aG info.Mail entgelt bezahlt

Mehr Einsatz. Mehr Service.Rundschreiben 2015

► Information

► Beratung

Page 2: Rundschreiben 2015

inhaltsverzeichnis

Rundschreiben Seite 2 – 4

Gefeiertes Mietrecht - gefürchtetes Mietrecht Seite 5

MRG: Vorstoß für Reform der Eintrittsrechte Seite 6

Tipp von den Dachprofis Seite 7

Wintercheck: Was vor dem Winter zu tun ist Seite 8

Zukünftiges, neues Büro Frühjahr 2015 Seite 9

Die besten Spartipps Seite 10

Die besten Spartipps Seite 11

Selbstauskunft der Mieter Seite 12

Muster Besichtigungsliste - 12 Punkte bei Ankauf von Immobilien Seite 13

Meldung Problemmieter Seite 14

Ordnung muß sein! Seite 15

Erben und Vererben Seite 16

impressum:

Verleger und Herausgeber: OÖ. Haus- und Grundbesitzerbund, Bezirksverband BraunauDr.-Pascher-Straße 10, 5280 Braunau am Inn, tel: 0664/1120606, eMail: [email protected]: 011815764Herstellung: LEHNER Druck und Medien, 84359 Simbach a. Inn, Tel. +49 8571 / 2638

Page 3: Rundschreiben 2015

Sehr geehrte Mitglieder!

sprechtag-service rat und Hilfe:Jeden Montag von 15.00 bis 18.30 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung. Dr.-Pascher-Straße 10, Braunau, Tel: 0664/112 0606. Bezirksobmann Josef STRANZINGERSollte ich nicht erreichbar sein:Bezirksobmann u. LO Mag. Arch. (FH) Rudolf Berger,Tel. 0664/262 5660 oderSchriftführerin Berta Zellner, Tel. 0650/ 331 6523Termin für Büroeröffnung - Linzer Straße 32, Braunau noch nicht bekannt (Verzögerung)

Mietverträge, Indexberechnungen, Betriebskostenab-rechnungen, Steuerfragen, Kündigungsfragen, Nachbar-schaftsrecht, Hausverwaltung usw. Wir vertreten Ihre Interessen gegenüber Mieter, Politik, Verwaltung und Medien.

Durch 100 Jahre Erfahrung und ständig aktualisiertem Wissen für Hausvermieter können Sie sich in jeder Situation auf uns verlassen.

verwaltungskostenDie Verwaltungskosten betragen ab 1.4.2014€ 3,54 + 10 % MwSt.

Ich ersuche alle Vermieter, die alten Verträge nicht abzuschreiben. Zeitgerecht, vor Ablauf des Vertrages (mindestens drei Monate vorher) einen neuen Vertrag vorbereiten lassen. Eventuelle alte Verträge von uns prüfen lassen. Bei Ein- und Zweifamilienhäuser unbedingt 3½ Monate vor Auslaufen des Vertrages einen neuen Vertrag erstellen lassen. Sie haben nach Ablauf des Vertrages nur 14 Tage Zeit, die Räumungsklage einzuleiten, ansonsten wird es ein unbefristeter Vertrag.

Nur bei Eigentumswohnungen oder Mehrfamilienhäusern verbleiben dem Vermieter noch weitere 3 Jahre Zeit, den Mieter aufmerksam zu machen bzw. zu kündigen. Man ist gut beraten, davon nicht Gebrauch zu machen. Daher die Bitte, Fristen einzuhalten, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

MitgliedsbeitragHerzlichen Dank schon im Voraus für die Einzahlung des Beitrages. Erlagschein verwenden!Genaue anschrift nicht vergessen!

terminavisodas nächste sommergespräch findet am 4. Juli 2015 statt. Fertigstellung des neuen Büros, Linzerstraße 32, Braunau im Frühjahr 2015.

Die nächste Jahreshauptversammlung findet am Donnerstag, 5. März 2015, 19.00 Uhr, statt.

schaukastenFür Braunau und Umgebung bieten wir den Schaukasten in der Salzburger Vorstadt als Anschlag für Vermietung von Wohnungen.

Wohnungen zu vermieten: Text an Josef Stranzinger, Dr.-Pascher-Straße 10, 5280 Braunau oder Frau Berta Zellner Schriftführerin, 5145 Neukirchen a.E. 131

HomepageE-Mail: [email protected] [email protected]

www.grundbesitzerbund-braunau.at

kostenübernahme bei räumungsklagenMit der Einzahlung von 40,- € pro Jahr im voraus kann die Kostenübernahme (ca. 800.- €) für eine notwendige Räumungsklage übernommen werden. Zu bezahlen sind nur die Gerichtsgebühren. Mit der Einzahlung von 40,- € (noch vor Jahresende) auf IBAN AT82 1860 0000 1352 0283, BIC: VKBLAT2L bei der Volkskreditbank Braunau mit dem Vermerk „Räumungsklage“ noch vor Jahresende, hat jedes Mitglied eine Absicherung. (Unsere Anwälte Dr. Florian Lackner, RA Dr. Alexander Lison und RA Mag. Gerald Hamminger). Auf jeden Fall mit uns Kontakt aufnehmen, wegen der Zuteilung! Bei anderen Anwälten werden die Kosten nicht übernommen. Bei mehreren Wohneinheiten 2 x 40,- EUR. Außerhalb des Bezirks nur mit Rücksprache, offene Beträge einfordern ist nicht inkludiert.

Werbeaktion wird auch 2015 weitergeführt

rundschreiben

Seite 3

Architektenhaus in Braunau zu verkaufenMailadresse: [email protected]

Page 4: Rundschreiben 2015

Werbetafeln Haus und GrundbesitzerbundFür die Anbringung an Gartenzäune, sonstigen Wänden, wenn möglich bei Ortseinfahrten. Größe der Tafeln 100 x 50 cm. Meldung an das Büro.

Mit freundlichen Grüßenfür die Bezirksleitung

Josef StranzingerBezirksobmann

information, beratung und Hilfe bei:Mietverträgen/Neuerstellung

Geschäftsvermietungen bzw. Neuvermietungen

Eigentumswohnungen, Bestandsverträge, Pachtvertr.

Wohnhaussanierungen

Instandsetzungsarbeiten an Althäusern

Text an Josef Stranzinger, Dr.-Pascher-Straße10, 5280 Braunau oder Frau Berta ZellnerSchriftführerin, 5145 Neukirchen a. d. Enk-nach 131.

Schaukasten MattighofenStadtplatz – Kontaktaufnahme mitBez.-Obmann-Stv. Ebner Rupert,07742/2204 (Foto Ebner)

Homepage: www.grundbesitzerbund-braunau.at oderwww.hausbesitzerbundooe.at

E-Mail:[email protected].

Kostenübernahme bei RäumungsklagenMit der Einzahlung von 40,- € pro Jahr im vor-aus kann die Kostenübernahme (ca. 800,- €)für eine notwendige Räumungsklage über-nommen werden. Zu tragen sind nur die Ge-richtsgebühren. Mit der Einzahlung von 40,- €auf das Kto. 13 520 283, BLZ 18 600 bei derVolkskreditbank Braunau mit dem Vermerk„Räumungsklage“ noch vor Jahresende hatjedes Mitglied eine Absicherung.

Zum JahreswechselZum Jahreswechsel wünscht ihnen der Vor-stand des Haus- und Grundbesitzerbundes alleserdenklich Gute vor allem Gesundheit undwenig Ärger im Jahre 2010.

Bleiben Sie uns weiterhin alstreues Mitglied erhalten.

Mit freundlichen Grüßenfür die Bezirksleitung

Bezirksobmann u. Landesobmann

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Ein Blick über die Grenze Richtung Schweiz:Die 94. Delegiertenversammlung des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes fand am 19. Juni2009 auf 2.504 Metern über dem Meer auf dem Säntis statt.

NR Hans Rutschmann im Gespräch mitJosef Stranzinger, Vizepräsident des ÖHGB

Seite 4

Berechnung der Betriebskosten

Bestimmungen des Mietergesetzes

Kündigungsbeschränkungen, Kündigungsfragen

Höhe des Mietzinses

Richtwertzins-, Zu- und Abschläge

Lo Mag. berger, bo stranzinger, bo stv. ing. Haindinger. Gratulation zum ehrenobmann

• Betriebskostenabrechnung

• Allgemeine Wohnrechtsfragen zum Mietrecht

• Reparatur und Instandhaltung: Wer muss was machen?

• Worauf muß ich achten? Kaution, Übergabeprotokoll usw.

Für Fragen zur Immobiliensteuer steht Ihnen im Anschluss

Steuerberater Erwin Huber zur Verfügung.

am Donnerstag, 9.10.2014, 19.00 – 21.00 Uhr

Gasthaus Johann u. Sabine MAUCH, Saal

Mattighofner Straße 2, 5274 Burgkirchen

Referentin: Fr. Mag. Eva MADER

Mietrechtsexpertin

O.Ö. Haus- und Grundbesitzerbund

Bezirksverband Braunau

5280 Braunau am Inn, Dr.-Pascher-Str

asse 10

Mobil: 0664/1120606, Tel. & Fax: 07722/6

2020

E-Mail: [email protected]

ZVR-Zahl: 011815764

Sommergespräch

2009

OÖ. Haus- und Grundbesitzerbund

Bezirksverband Braunau

Kompetenz unter einem Dach

Dr.-Pascher-Strasse 10 • 5280 Braunau

Telefon: 0664/1120606

[email protected]

ZVR-Zahl: 011815764

O.Ö. Haus- und Grundbesitzerbund

Bezirksverband Braunau

5280 Braunau am Inn, Dr.-Pascher-Str

asse 10

Mobil: 0664/1120606, Tel. & Fax: 07722/6

2020

E-Mail: [email protected]

ZVR-Zahl: 011815764

Sommergespräch

2009

Unser Service,

Ihr Vorteil!

Ihr Haus und

Grundbesitzerbund

Hilft, nützt

und schützt!

Page 5: Rundschreiben 2015

Seite 5

das Mietrechtsgesetz ist heuer 30, das Mietrecht in Österreich ist 90 Jahre alt. zum Feiern ist der bran-che nur bedingt zumute.

Die Mietrechtsexpertinnen und -ex-perten dieses Landes hätten heuer gleich zweimal Grund, ein Jubiläum zu begehen. Zum einen trat vor 30 Jahren, mit Beginn des Jahres 1982, das Miet-rechtsgesetz (MRG) in Kraft.

Zum anderen ist die Mietengesetzge-bung in Österreich natürlich wesentlich älter. Erste Mieterschutzbestimmungen wurden zwar schon 1917 getroffen, als eigentlicher Beginn des Mieterschut-zes in Österreich gilt aber das Jahr 1922. Damals trat das Mietengesetz (MG) in Kraft, das beispielsweise mit Mietzinsbeschränkungen im Rahmen einer Vergleichsmiete zum Niveau vor Beginn des Weltkrieges die Grundla-ge für die „Friedenszins“ darstellte. Wie der Wiener Mieterschutzverband auf seiner Website ausführt, kam es damals aber auch erstmals zu einem weitreichenden gesetzlichen Kündigungsschutz, außerdem wurde es ermöglicht, eine Mietwohnung an Angehörige weiterzugeben.

Mit einigem Recht kann man heuer also auch „90 Jahre Mieterschutz“ feiern, und so manche Organisation hat diesbezüglich auch schon Planungen laufen. Ein bisschen Zeit ist noch, der Tag des Beschlusses des „Bundesge-setzes über die Miete von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten“ war der 7. Dezember 1922.

Dass dieser Schritt damals ein großer

Wurf war, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist aber auch, dass das Mietrechtsgestz des Jahres 2012 wieder so einen Wurf nötig gehabt hätte. Denn der Ende 1981 erlassene Nachfolger des Mietengesetzes, das Mietrechtsgesetz, ist schwer in die Jahre gekommen.

Wie verworren die Situation ist, legen die Beiträge in den jüngsten „wohn-rechtlichen Blättern“ (wobl), einer Fachzeitschrift aus dem „Verlag Öster-reich“, dar. Und diese Situation sollte nach Ansicht des Wiener Zivilrechts- professors Andreas Vonkilch „weniger ein Anlass zum Feiern sein als vielmehr zum Anlass genommen werden, die Ärmel aufzukrempeln“: Den „funda-mentalen Rechtsprinzipien der Rechts-sicherheit, des Gleichmaßgebotes und der Zweckmäßigkeit“ müsse durch eine grundlegende Novellierung des MRG „zum Durchbruch verholfen“ werden.

Bloß: Eine solche grundlegende No-vellierung ist - obwohl seit Jahren von allen maßgeblichen „Playern“ gefordert - auch weiterhin nicht in Sicht.

Johannes Stabentheiner, zuständiger Sektionschef im Justizministeri-um, zählt in seinem Beitrag in den „wohnrechtlichen Blättern“ zahlreiche Probleme auf, von denen hier nur die gravierendsten wiedergegeben werden sollen. Da wären einmal die „kaum überschaubaren Mammutparagraphen“ mit „schwer verständlichen Formulie-rungen“ auf der stilistischen Ebene. Das wahre Hauptübel sei aber die weit fortgeschrittene und „geradezu skurril anmutende Rechtszersplitterung“, die

Hinter der Fassade - Mietrecht

Gefeiertes Mietrecht, gefürchtetes Mietrecht MrGdem Mietrechtsgesetz mittlerweile „den Ruf einer Geheimwissenschaft“ einge-tragen habe. Konkret nennt Stabenthei-ner die grundsätzliche Unterteilung in Voll- und Teilanwendungsbereich sowie Vollausnahmen des MRG.

Als „gewichtiger und extrem ver-komplizierender Faktor“ kommt beim Mietrechtsgesetz die „Zeitebene“ dazu, also die Problematik, dass sich Vertragsverhältnisse in diesem Bereich oft über Jahrzehnte strecken. So könne es „zu einer Vielzahl von zeitlichen Ein-zelsegmenten des Gesetzesrahmens“ kommen - es muss also bei Streit-fragen oft zunächst geklärt werden, welche gültige Fassung aus welchem Jahr denn eigentlich anzuwenden ist.

Für den Praktiker erschließt sich das MRG in vielen Belangen längst nicht mehr durch das Studium des Gesetzes selbst, ohne sich gleichzeitig auch mit der umfangreichen Judikatur ausein-anderzusetzen, dem Übergangsrecht, der Vorgängergesetze, Konsumenten-schutzbestimmungen sowie allfälliger Förderungsrechtsmaterien“, schreibt auch Udo Weinberger, Präsident des Österreichischen Verbandes der Immobilientreuhänder (ÖVI), in seinem Beitrag. „Hat man diese Hürde erfolg-reich genommen, setzt unmittelbar vernebelnde Betriebsblindheit ein, die vielen skurrilen Regelungen des BRG überhaupt noch als solche wahrzu-nehmen. Völliges Unverständnis und lächelndes Kopfschütteln erntet man, wenn man die hiesige Rechtslage ausländischen Mietern oder Vermietern zu erklären versucht.“

Page 6: Rundschreiben 2015

Seite 6

Hinter der Fassade - Mietrecht

MrG: vorstoß für reform der eintrittsrechteMietervereinigung macht zugeständ-nisse, will im Gegenzug aber auch einige „zuckerl“ für Mieter

Tut sich vielleicht doch bald etwas in Sa-chen Neuaufsetzung des österreichischen Mietrechts? Der neue Präsident des Österreichischen Haus- und Grundbe-sitzerbundes (ÖHGB), Martin Prunbauer, hatte kürzlich im derstandard.at-inter-view über „anachronistische Normen“ im Mietrecht geklagt, unter anderem über zu weit gefasste Eintrittsrechte, die im Kern noch auf das erste Mietrecht des Jahres 1917 zurückgehen.

Georg Niedermühlbichler, als Präsident der Mitervereinigung (MVÖ) so etwas wie der natürliche Feind der Hausbesitzer, überrascht nun mit einer Offensive: Er zeigt sich dazu bereit, diese strengen Eintrittsrechte teilweise aufzugeben. Niedermühlbichler kann sich eine neue Regelung ananlog zu jener im Wiener baurecht vorstellen, wo es künftig nur noch minderjährigen Kindern gestattet sein wird, die günstigen Verträge der Eltern zu übernehmen.

Paragraph 12 MrG

Die Eintrittsrechte sind im Paragraph 12 des Mietrechtsgesetzes (MRG) gere-gelt. Derzeit kann ein Hauptmieter einer Wohnung (die in den Vollanwendungsbe-reich des Mietrechtsgesetzes fällt) seine Hauptmietrechte an den Ehepartner oder einen Verwandten „in gerader Linie“ (Kin-der, Enkel) abtreten, sofern der Eintre-tende schon mindestens zwei Jahre lang

im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Für Geschwister gilt die Regelung ebenfalls, diese müssen aber mindestens fünf Jahre lang im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Wichtig: Der Hauptmieter kann das Hauptmietrecht nicht nur aktiv weitergeben, sondern die Regelungen werden auch im Falle seines Ablebens schlagend.

Finanziell zahlt sich das für den Eintre-tenden meist insbesondere dann aus, wenn es sich bei dem betreffenden Miet-vertrag um einen „Altmietvertrag“ aus der Zeit der Kategoriemieten oder sogar noch davor (vor 1982, Anm.) handelt. Dieser günstige Vertrag kann dann übernommen werden, es kommt also keine Neuvermie-tung zustande, der Vermieter kann den Mietzins nicht anheben.

Der Immobilienwirtschaft sind diese Eintritte naturgemäß ein Dorn im Auge, sie klagt auch über einen angeblich sehr hohen Anteil an - kaum beweisbaren - unrechtmäßigen Eintritten. „Sie brauchen sich nur die Melderegister anschauen, wie viele Kinder und Verwandte oft in Wohnungen gemeldet sind, ohne wirklich dort zu wohnen“, sagt Prunbnauer im Interview.

im Gegenzug: versicherungen raus aus dem kG-katalog

Für sein avisiertes Entgegenkommen in diesem Berich will Niedermühlbichler natürlich auch etwas haben. Ein Zuckerl, sozusagen. Die langjährige Forderung von MVÖ und Arbeiterkammer (AK),

die Gebäude-Versicherungen aus dem Betriebskostenkatalog zu streichen, steht auf seiner Liste ganz oben. Ebenso die verpflichtende Aufzählung aller Zu- und Abschläge im Richtwertmietensystem, „sowohl im Mietvertrag als auch im Gesetz“.

Und das war noch nicht alles. „Mietzins-obergrenze für alle Mietverhältnisse“ nennt er auf Anfrage noch als großes Zuckerl, genauso wie die Streichung des Lagezuschlages und den Wegfall der Mietvertragsgebühr.

Das klingt nach ein bisschen viel an Faustpfand. Ein Zuckerl für eine ganze Torte. Doch die Vergangenheit lehrt, dass der Immobilienwirtschaft die Auflocke-rung der Eintrittsrechte durchaus ein paar Kalorien wert ist. Erst zu Jahresbe-ginn hielt der Österreichische Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI) eine Pressekonferenz ab, in der man sich ebenfalls zu mieterfreundlichen Zuge-ständnissen bereit zeigte. Präsident Udo Weinberger schlug damals konkret vor, dass bei der Weitergabe von Friedens-kronen-Wohnungen an Angehörige eine Mieterhöhung möglich sein sollte, wenn der Vermieter das Gebäude thermisch sanieren lässt.

VKBÖSTERREICHS UNABHÄNGIGE BANK.

5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 36-37 Telefon +43 7722 634 52-0

www.vkb-bank.at

Page 7: Rundschreiben 2015

Seite 7

editorial

Das Dach ist extremen Belastungen durch Wind, Wetter und Schneelast ausgesetzt. Durch witterungsbedingte Beschädigungen, die nicht rechtzeitig erkannt und behoben werden, können in weiterer Folge Schäden am Dachstuhl und am ganzen Haus entstehen.

Zusätzlich hat sich in den letzten Jahren

ein enormer Fortschritt im Bereich der Dämmmaterialien gezeigt. Die Energieeffizienz der modernen Materialien lässt eine Energiekosteneinsparung zwischen 20 % und 75 % erwarten.

Auch die Sturmsicherheit durch die Verklammerung in den Randbereichen, sowie der Schutz gegen Hagel werden massiv

gesteigert.

Die Investitionen ergeben eine erhebliche Wertsteigerung des Objektes und können bereits bei Dächern ab einem Alter von 15 Jahren sinnvoll sein.

Dachdecker im Bezirk Braunau beraten und informieren gerne zu den jeweiligen Möglichkeiten im Bereich der Sanierung. Selbstverständlich auch in allen anderen Fragen rund um’s Dach sowie zum Thema Photovoltaik und alternative Energielösungen.

tipp von den dachprofis: Wann sollte man an eine dachsanierung denken?

Page 8: Rundschreiben 2015

Seite 8

Hauswartung

Wintercheck: Was vor dem Winter zu tun istDamit Eis, Schnee und Frost dem Haus und der Bausubstanz nicht unverhältnismäßig zusetzen, sollte das Gebäude winterfit gemacht werden.

Wenn der erste Frost einsetzt, wird es für Hauseigentümer und Hausverwaltungen höchste Zeit, die Wasserleitungen vor der Kälte zu schützen, um ein Zufrieren zu verhindern. Oft werden große Schäden erst spät entdeckt, nämlich erst dann, wenn das auftauchende Wasser durch die undicht gewordene Leitung austritt. Auch Innenleitungen, die nach dem Wasserzähler eingefroren oder durch Frost beschädigt sind, betreffen den Hauseigentümer bzw. die Hausverwaltung.

Installateure empfehlen folgende Maßnahmen, um ein Einfrieren der Wasserleitungen oder Wasserzähler zu vermeiden.

• Exponierte Wasserauslässe bei Frost schützen (Hof, Keller oder Garage)

• Fenster im Keller schließen bzw. kaputte Fenster in Kellerräumen reparieren

• W a s s e r l e i t u n g e n gegebenenfalls isolieren (Dämmmaterial oder Verwendung eines Frostwächters)

• Wasserleitungen in Kleingarten-anlagen und Wochenendhäusern sorgfältig entleeren.

• Boiler am Dachboden ebenfalls gegen Kälte schützen

• Wasserhähne bei entleerten Gartenleitungen geöffnet lassen, um ein Anfrieren der Dichtungen zu verhindern

• Wasserzähler öfters kontrollieren

• Bei Solaranlagen Frostschutz messen bzw. nachfüllen lassen.

kleine schäden rechtzeitig be-hebenBei Minustemperaturen können schon kleinste Risse in der Fassade oder beschädigte Dachziegel große Schäden nach sich ziehen. Feuchtigkeit dringt ein, durch die Volumensausdehnung des gefrierenden Wassers können Putz, Dachziegel oder Rohre regelrecht gesprengt werden. Deshalb ist darauf zu achten, dass selbst kleine Schäden rechtzeitig behoben werden. Dachrinnen sollen von Laub befreit werden, damit das Regenwasser nicht gefriert. Wichtig ist auch die Wartung der Heizung durch einen Fachmann. Ist die Heizungsanlage nicht durchgehend in Betrieb, sind sämtliche wasserführende Versorgungsleitungen und Anlagen

abzusperren, zu entleeren und Heiz- oder Klimaanlagen mit Frostschutzmittel zu sichern oder ebenfalls zu entleeren.

sorgfaltspflichtDie Eigenheimversicherung deckt zwar Schäden am Grundstück und Eigenheim ab, die unter anderem unter Frost, Sturm, Schneedruck und Dachlawinen hervorgerufen wurden. Dieser Schutz setzt aber trotzdem auch eine Instandhaltungs- und Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers voraus. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen in ordnungsgemäßen Zustand zu halten oder halten zu lassen. Werden etwa Gebäude während der Forstperiode durchgehend länger als 72 Stunden verlassen, sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen, zum Beispiel die Kontrolle der Heizungsanlage im Abstand von zwei Tagen.

räumpflicht Zu den winterlichen Pflichten der Haus- und Grundstückseigentümer zählt auch die Räumungspflicht. Diese gilt nicht nur für die Eis und Schnee, sondern auch für Verunreinigungen wie Laub. Besonders bei Feuchtigkeit und Nässe kommt es hier immer wieder zu Stürzen von Passanten.

www.vbsab.atDie Bank mit dem Heimvorteil.

Page 9: Rundschreiben 2015

Seite 9

voraussichtlich ab Frühjahr 2015neueröffnung des neuen büros in der Linzerstraße 32, braunau.

Linzerstraße 32, braunau

Page 10: Rundschreiben 2015

Seite 10

Page 11: Rundschreiben 2015

Seite 11

48. Sogenannte Schnäppchen (- 30 % auf Kleider, Möbel etc.) am besten überschla-fen. Sie sparen beim Nichtkauf 100 %!

49. Stecken Sie Ihre Elektrogeräte immer aus, vermeiden Sie Stand-By-Funktionen. Der geringere Stromverbrauch schont Umwelt und Geldbörserl.

50. Bücher ausleihen statt kaufen! Nutzen Sie Mitgliedschaften in Büchereien. Dadurch haben Sie eine enorme Auswahlmöglich-keit zu einem minimalen Preis.

Schuldnerhilfe OÖ zum Thema: „Bewusster und sparsamer Umgang mit Geld“

die Gerichtsgebühren. Mit der Einzahlung von 40.-€ (noch vor Jahresende) auf IBAN: AT821860000013520283, BIC: VKBLAT2L bei der Volkskreditbank Braunau mit dem Vermerk „Räumungsklage“ noch vor Jahresende, hat jedes Mitglied eine Absicherung. (Unsere Anwälte Dr. Florian Lackner und Dr. Alexander Lison). Auf jeden Fall mit uns Kontakt aufnehmen, wegen der Zuteilung! Bei anderen Anwälten werden die Kosten nicht übernommen.

zum JahreswechselZum Jahreswechsel wünscht ihnen der Vorstand des Haus und Grundbesitzerbundes alles erdenklich Gute vor allem Gesundheit im Jahre 2013.Bleiben Sie uns weiterhin als treues Mitglied erhalten.

Werbeaktion wird auch 2013 weitergeführt Für jedes geworbene Mitglied erhalten Sie als Mitglied 15,- € in bar.

Werbetafeln Haus und GrundbesitzerbundFür die Anbringung an Gartenzäune, sonstigen Wänden, wenn möglich bei Ortseinfahrten. Größe der Tafeln 100 x 50 cm. Meldung an das Büro.

Gesucht wirdin der Stadt Braunau ein günstiges kleines Geschäftslokal für uns als Büro zu mieten oder zu kaufen.Wer hat eine Wohnung im Stadtgebiet von Braunau zu vermieten (egal welche Größe)?

Mit freundlichen Grüßenfür die Bezirksleitung

Josef Stranzinger

Bezirksobmann u. Landesobmann

ÖHGb

ÖsTErr. HAus- &GrundbEsITzErbundHAus - Grund - WoHnunG

Dr.-Pascher-Straße 10A - 5280 Braunau

GeinbergTel. +43 - 664 - 2625660

Neukirchen a. d. EnknachTel. +43 - 650 331 65 23

Josef StranzingerVizepräsident

Mag. Arch. Di (FH)Rudolf Berger

Obmann Stellvertreter

Berta ZellnerSchriftführerin

Tel. +43 - 664 - 11 20 606Email: [email protected]

www.grundbesitzerbund-braunau.at

Text an Josef Stranzinger, Dr.-Pascher-Straße10, 5280 Braunau oder Frau Berta ZellnerSchriftführerin, 5145 Neukirchen a. d. Enk-nach 131.

Schaukasten MattighofenStadtplatz – Kontaktaufnahme mitBez.-Obmann-Stv. Ebner Rupert,07742/2204 (Foto Ebner)

Homepage: www.grundbesitzerbund-braunau.at oderwww.hausbesitzerbundooe.at

E-Mail:[email protected].

Kostenübernahme bei RäumungsklagenMit der Einzahlung von 40,- € pro Jahr im vor-aus kann die Kostenübernahme (ca. 800,- €)für eine notwendige Räumungsklage über-nommen werden. Zu tragen sind nur die Ge-richtsgebühren. Mit der Einzahlung von 40,- €auf das Kto. 13 520 283, BLZ 18 600 bei derVolkskreditbank Braunau mit dem Vermerk„Räumungsklage“ noch vor Jahresende hatjedes Mitglied eine Absicherung.

Zum JahreswechselZum Jahreswechsel wünscht ihnen der Vor-stand des Haus- und Grundbesitzerbundes alleserdenklich Gute vor allem Gesundheit undwenig Ärger im Jahre 2010.

Bleiben Sie uns weiterhin alstreues Mitglied erhalten.

Mit freundlichen Grüßenfür die Bezirksleitung

Bezirksobmann u. Landesobmann

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Ein Blick über die Grenze Richtung Schweiz:Die 94. Delegiertenversammlung des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes fand am 19. Juni2009 auf 2.504 Metern über dem Meer auf dem Säntis statt.

NR Hans Rutschmann im Gespräch mitJosef Stranzinger, Vizepräsident des ÖHGB

Seite 4

Erreichbar: Jeden Montag von 15.00 bis 18.30 Uhr

oder nach telefonischer Vereinbarung

Ihre Immobilie in bestenHänden!

Unsere Ziele -Ihr Vorteil!

Page 12: Rundschreiben 2015

Seite 12

Page 13: Rundschreiben 2015

Seite 13

Name Datum/UhrzeitBesichtigung

Energieausweiseingesehen Ja/Nein

Unterschrift

aus unserer Formularserie „ablauf bei vermietungen des bezirksverbandes braunau“

Wohnung:

besicHtiGunGsListe

12 Punkte, die sie beim ankauf von immobilien beachten sollten!1. Bevor Sie zu suchen beginnen, sollten Sie

sich über die Anforderungen an „Ihr Heim“ in bezug auf Lage, Größe und Preis ein Bild machen.

2. Vergleichen Sie die am Markt angebotenen Liegenschaften.

3. Überprüfen Sie das Umfeld des gewählten Objektes, wie Einkaufsmöglichkeiten, Schule, Kindergarten, Arzt.

4. Nehmen Sie Einblick in bestehende Bebau-ungspläne (Gemeinde, Magistrat), ob Ver-änderungen zu erwarten sind, z.B. Straßen oder öffentliche Einrichtungen, wie Schule, Sportplatz usw.

5. Wie ist die Liegenschaft aufgeschlossen, z.B. Straße, Kanal, Wasser, Telefon und Gas? Sind die Anschlußgebühren bezahlt?

6. Der Kaufpreis sollte anhand objektiver, sach-licher Wertschätzung zu begründen sein.

7. Informieren Sie sich anhand des Grundbuch-auszuges über eventuelle Servitute, Vorkaufs-rechte oder sonstige Belastungen.

8. Berücksichtigen Sie bei der Finanzierung die Nebenkosten. Sie betragen bis zu 15 % des Kaufpreises.

9. Seien Sie vorsichtig mit Anzahlungen.10. Vertragserrichtung und Verbücherung

sollten Sie von einem Notar oder Rechts-anwalt durchführen lassen, um vor bösen Überraschungen verschont zu bleiben.

11. Schließen Sie nie einen Vertrag unter Druck ab!

12. Treten bei der Auswahl, Preisfestsetzung, steuerliche Auswirkungen, Finanzierung oder bei der Beurteilung der Wiederverwert-barkeit einer Liegenschaft Unsicherheiten auf, sollten Sie nicht vom „Nachbarn“ Rat einholen, sondern zum Fachmann - zu Ih-rem Immobilientreuhänder gehen.

ein kriterium, welches den Wert eines Hauses beeinträchtigt - die nachbarschaft

Der Entschluß, ein bestehendes Haus zu kaufen, ist meist mit einer großen finanziellen Belastung verbunden! Die rein technischen Kri-terien wie Schulnähe, Einkaufsmöglichkeiten, Bebauungsplan usw. sind zu beachten! Darüber hinaus sind jedoch noch viele Punkte genauso wichtig, die den Wert eines Hauses bestimmen.

Passt das Haus in die Umgebung und pas-se ich in die Umgebung? Diese beiden Fragen sind für die Kaufentscheidung von immenser Bedeutung, wenn Sie sich in Ihrem zukünftigen Haus wohlfühlen sollen.

Das schönste Haus in einem nicht pas-senden Umfeld wird für den Bewohner die Erwartungen nicht erfüllen und daher für den Laien überraschend billig sein. Die Beurteilung darüber setzt eine gute Ortskenntnis voraus. Je-der Hausbesitzer wird Ihnen gerne bestätigen, wie wichtig eine gute Nachbarschaft ist. Das englische Sprichwort „my Home ist my castle“ ist in diesem Punkt leider nur bedingt gültig, denn unter einer Abschirmung gegenüber der Umgebung wird speziell Ihre Familie leiden.

Wie wichtig eine gute Nachbarschaft ist, werden Sie spätestens bei einem Verkauf mer-ken, wenn Sie feststellen, dass das seinerzeit so günstig gekaufte Haus praktisch unverkäuflich ist bzw. keinerlei Wertsteigerung erfahren hat.

Jede Immobilie ist eine Wertanlage, wenn für Sie auch dieser Gesichtspunkt zum Zeitpunkt des Kaufes nicht im Vordergrund steht.

kriterien, die den Wert eines bau-grundes beeinflussen

Grund und Boden zählen zu den wenigen Gütern auf der Erde, die nicht beliebig vermehr-bar sind.

Von welchen Kriterien wird nun der Wert dieses kostbaren Gutes beeinflußt?

Die Marktlage wird von Angebot und Nach-frage dirigiert.

Page 14: Rundschreiben 2015

Seite 14

An

Bezirksverband des Haus

und Grundbesitzerbundes

Dr. Pascher-Straße 10

5280 Braunau

1)

Meldung:

Problemmieter/Mietnomaden:

2)

es melden sich immer Mieter bei uns, die gerne eine Wohnung oder Geschäftsräume im raum braunau

mieten würden (stadt und umgebung).

Name

Adresse

Tel.

wird natürlich vertraulich behandelt!

Danke für Ihre Mithilfe!

40 m²

70 m²

90 m²

WG

WG

WG

Name

Adresse

Geb.Datum

Mietrückstand

Gerichtssache

Beschwerde wegen Feuchtigkeit

Sonstige Probleme

Die Zahlungsmoral von Mieter lässt zu wünschen übrig(Gottseidank ein kleiner Prozentsatz). Ein Zusammenrü-

cken der Vermieter ist unbedingt notwendig. Der Bezirksverband möchte Auskunftsstelle sein für Vermieter. Auf

Antrag stellen wie die Namen zur Verfügung. Wenn möglich schriftlich , per E-mail oder beim Sprechtag.

e-mail: [email protected]

oder per Post (bitte mit 0,62 € frankieren)

Datum:_____________________

Page 15: Rundschreiben 2015

Seite 15

Unterlagen und Urkunden, die im Laufe der Zeit eine Dokumenten-mappe ergeben:

Anschriftenverzeichnis (Verwandte, Freunde, Behörden, Vereine usw.)____________________________________

Geburtsurkunde____________________________________

Taufurkunde____________________________________

Zeugnisse____________________________________

Heiratsurkunde oder Familienstammbuch____________________________________

Ernennungsurkunden____________________________________

Gesellen-, Gehilfen- oder Meisterbriefe____________________________________

Sozialversicherungsunterlagen____________________________________

Pensionsbescheide____________________________________

Sonstige Versicherungs- und Versorgungs-unterlagen____________________________________

Krankenkassen-Mitgliedsausweise____________________________________

Sparbücher____________________________________

Kontoauszüge____________________________________

Wertpapiere____________________________________

Verzeichnis der Grundstücke (evtl. Grundbuchauszüge)____________________________________

Miet- und Pachtverträge____________________________________

Verzeichnis der sonst. Vermögensgegen-stände____________________________________

Aufstellung der Schulden____________________________________

Hinweis auf ein Testament____________________________________

Vollmachten____________________________________

Personen oder Institutionen, die bei einem Todesfall zu benachrichtigen sind:

Hausarzt____________________________________

Standesamt____________________________________

Lebensversicherung sowie andere für den Todesfall wichtige Versicherungen____________________________________

Kirche____________________________________

Friedhofsverwaltung____________________________________

Bestattungsinstitut____________________________________

Angehörige, Freunde und Bekannte____________________________________

Arbeitgeber____________________________________

Zeitung____________________________________

Nachlaßgericht____________________________________

Vereine____________________________________

Berufsverbände____________________________________

Berufsorganisationen____________________________________

Gewerkschaft____________________________________

Genossenschaften____________________________________

Banken____________________________________

Finanzamt____________________________________

Versicherungen____________________________________

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Josef Stranzinger Landes- und Bezirksobmann

OÖ. Haus- und GrundbesitzerbundDr.-Pascher-Strasse 10, 5280 Braunau

Telefon: 0664/1120606, Fax: 07722/62020eMail: [email protected]

ZVR-Zahl: 011815764

Information, Beratung und Hilfe bei: Mietverträgen (Neuerstellung, Verlängerung, usw.) Geschäftsvermietungen bzw. Neuvermietungen Eigentumswohnungen, Bestandsverträge,

Pachtverträge Wohnhaussanierungen Instandsetzungsarbeiten an Althäusern Berechnung der Betriebskosten u.ä. Bestimmungen des neuen Mietergesetzes Kündigungsbeschränkungen - Kündigungsfragen Höhe des Mietzinses Richtwertzins- Zu- und Abschläge

Hilft - nützt - schützt

SPRECHTAG :

jeden Montag 15 - 18.30 Uhr

oder nach telefonischer

Vereinbarung

Ordnung muß sein! Unser Service Ihr Vorteil!

Tel. (0664) 112 0606

Page 16: Rundschreiben 2015

Welche Daten oder Unterlagen erfaßt und geprüft werden müssen, um eine Erbschaft abzuwickeln:Merkposten vorhanden nicht zuzur Kontrolle (wo) vorhanden ergänzen___________________________________________Personendaten__________________________________________________Testament__________________________________________________Erbvertrag__________________________________________________Bestattungswünsche__________________________________________________Güterstand__________________________________________________Vollmachten__________________________________________________Geldansprüche d. Erben__________________________________________________Grundbesitz__________________________________________________Betriebsvermögen__________________________________________________Wertpapiere__________________________________________________Guthaben__________________________________________________Kunstgegenstände__________________________________________________Sammlungen__________________________________________________Hausrat__________________________________________________Kraftfahrzeuge__________________________________________________Patente, Lizenzen, Rechte__________________________________________________Dauernde Lasten__________________________________________________Bürgschaften__________________________________________________Miet- und Pachtverträge__________________________________________________Fremdbesitz__________________________________________________Unterhaltszahlungen__________________________________________________Steuerverbindlichkeiten

Erbenund Vererben

Zahlreiche Aktivitäten sind mit Erben und Vereben verbunden.

Der Haus- und Grund-besitzerbund, Bezirks-verband Braunau, hat eine Übersicht erstellt, die - Schritt für Schritt durchgegangen und ausgefüllt - eine umfas-sende Vorsorge für alle Eventualitäten darstellt.