netzwerktreffen inklusiver schulen 08.05.2017, 15-18 uhr · 2017. 6. 13. · 29.05.2015...
TRANSCRIPT
Abteilung Fortbildung
Referat Inklusive Schul- und
Unterrichtsentwicklung
Felix-Dahn-Straße 3
20357 Hamburg
Telefon: 040 / 42 88 42-606
www.li.hamburg.de
Sebastian Lochte
etzwerktreffen inklusiver Schulen
Netzwerktreffen inklusiver Schulen
08.05.2017, 15-18 Uhr
„Zusammenarbeit Schulen ReBBZ“
Das Netzwerktreffen bot eine Plattform für die Bearbeitung fachlicher Fragen und
Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Schulen und zuständigen ReBBZ.
Hier sind die drei Präsentationen der ReBBZ-Kolleginnen zusammengefasst, die diese zur
Grundlage ihrer Impulse im Rahmen des Treffens gemacht haben:
Das ReBBZ – Aufbau und Aufgaben (Patrizia Munck)
Das Verfahren zur Sonderpädagogischen Diagnostik – Regelungen und
Verfahrensschritte (Heidi Bistritzky) Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann? (Brigitte Schulz)
Absender
Regionale Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ)
Netzwerktreffen inklusiver Schulen 08. Mai 2017 Das ReBBZ – Aufbau und Aufgaben
Implementierung der ReBBZ
2
Neustrukturierung der schulbegleitenden Beratungsarbeit und der sonderpädagogischen Förderung für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung (LSE) in 13 ReBBZ
ReBBZ
Beratungsabteilung
Bildungsabteilung
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Auftrag
Auftrag der ReBBZ:
• Beratung und Unterstützung
• Bildung
• Krisenintervention
• Vernetzung im Bezirk
• regionale Fortbildungsangebote in Kooperation mit dem LI
3
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Aufgabenfelder der ReBBZ allgemein
Die ReBBZ… • beraten SuS, Sorgeberechtigte und Lehrkräfte in schulischen und Fragen, sowie bei
Fragen der schulpsychologischen der sonderpädagogischen Diagnostik und Förderung. Unter anderem verantworten die ReBBZ im Übergang von Klassestufe vier nach fünf die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich LSE. Sie kooperieren bei Bedarf mit Mitarbeitern anderer pädagogischer, psychologischer und medizinischer Institutionen.
• unterrichten SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen emotionale und soziale Entwicklung in Klassenverbänden (Elternwahlrecht).
• unterstützen in Krisensituationen.
• entscheiden Anfragen auf Schulbegleitung für SuS mit komplex psycho-sozialen Beeinträchtigungen, sofern diese Maßnahme im Beratungsprozess als sinnvoll eingeschätzt wird.
• entwickeln gemeinsam mit den Jugendämtern zeitlich befristete Lerngruppen für die SuS, die eine besondere Stabilisierung in ihrer emotionalen und sozialen Entwicklung benötigen.
4
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Aufgabenfelder der Beratungsabteilung
Beratung
• Begleitung und Unterstützung der Schulen in der Erfüllung ihres inklusiven Bildungsauftrags (einzelfall- und systembezogen)
• Pädagogische und psychologische Diagnostik und Beratung von Schulleitungen, pädagogischen Fachkräften, Sorgeberechtigten und SuS
• Beratung, Unterstützung sowie Durchführung von sonderpädagogischer Diagnostik und Förderplanung
• Konfliktmoderation
• Krisenintervention
• Regionale Netzwerke
• Fortbildung in Kooperation mit dem LI 5
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Beratungsverständnis
Beratung durch die ReBBZ hat die Stärkung der Selbstwirksamkeit zum Ziel.
Die Beratung erfolgt:
• mit dem Blick von außen
• „auf das Kind ausgerichtet“
• ergebnisoffen
• theoriegeleitet
• mehrperspektivisch
• klientenorientiert
• verschwiegen
6
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Aufgabenfelder der Beratungsabteilung
Haupttätigkeiten in der Fallbearbeitung
• Beratungsgespräche mit Sorgeberechtigten, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern, ASD, Jugendhilfe, pädagogisch und therapeutischen Einrichtungen u.a.
• Unterrichtshospitationen mit anschließenden Beratungen
• Moderation von Runden Tischen mit Kooperationspartnern und/oder Sorgeberechtigten
• Anamnesegespräche, Testdiagnostik
• Gutachten gemäß Hamburgischem Schulgesetz
• Fall- und themenbezogene Beratungsrunden mit Schulen
• Schullaufbahnberatung in Krisen und Begleitung von Schul- und Schulformwechseln
• Casemanagement: u.a. Vorbereitung von notwendigen Angeboten (Jugendhilfe, medizinisch/ therapeutische Diagnostik, Therapie, sonstige Unterstützung)
• Unterrichtsersetzende Förderung in besonderen Krisensituationen
7
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Anlässe für Anfragen
Anfragen an das ReBBZ gehen ein zu: • Verhaltensproblemen von Schülerinnen und Schülern • Akuter Krisenbewältigung und Krisenmanagement (Gewalt
/Suizidalität / sexuelle Übergriffe) • Konflikten im sozialen Miteinander • Absentismus • Leistungsversagen, Fragen zur weiteren Schullaufbahn • Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen • Teilleistungsstörungen und Eingliederungshilfeleistungen • Psychischen Auffälligkeiten wie z.B. depressive Symptome, Ängste • Diagnostik, Gutachten, Stellungnahmen • Konflikten zwischen Schule und Familien • Andere
8
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Alle ReBBZ Beratungsabteilungen- Anfrager
9
1800
1792
1612
1392
1150
804
600
552
396
148
42
Schulleitung / Abteilungsleitung
Mutter (994), Eltern (658), Vater (140)
Lehrer
Beratungsdienst / -lehrer/in
Klassenlehrer(in)
Keine Angabe
Sonstige
Förderkoordinator/in
Sonderpädagoge/in der Regelschule
ASD (77), SIZ (4), Jugendhilfe (67)
Schüler/in
Anfrager ReBBZ- Beratungsabteilungen in Hamburg im Schuljahr 2014-2015, absolut von neuen Anfragen n = 10.288
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Alle ReBBZ Beratungsabteilungen- Schulformen
10
5041
2870
971
669
446
148
115
25
3
Grundschule
Stadtteilschule
Gymnasium
Keine Angabe
ReBBZ
Spezielle Sonderschule
Vorschulklasse
Abendgym. Berufsfachsch. u.a.
vorschulische Sprachförderung
Schulformen der Anfragen an ReBBZ- Beratungsabteilungen in Hamburg
im Schuljahr 2014-2015, absolut von neuen Anfragen n = 10.288
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Bildung
• Bildung und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung, wenn Sorgeberechtigte dies wünschen (§12 HmbSG)
• Schulentwicklung bezüglich komplex auffälliger SuS
• Erweiterung der Schulzeit auf 10 Schulbesuchsjahre
• Erreichen des ersten und ggfs. zweiten Bildungsabschlusses
• Begleitung auf dem Weg in die inklusive Bildung
• Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität bei speziellen Fragestellungen
Aufgaben der Bildungsabteilung
11
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Angebote der Bildungsabteilung
Angebote • Unterricht im Klassenverband
• Durchgängig sonderpädagogischer Unterricht
• Ganztägige Bildung
• Lern-, Spiel-, und Freizeitangebote
• Berufsorientierung
• Berufsorientierungskonzept „Kompass“, Berufspässe; Schülerfirmen
• Schulabschlüsse
• ESA und MSA
• Besondere Angebote
• JeKi; therapeutische Angebote ( u.a. Reittherapie, Kunsttherapie, Physio- und Ergotherapie tiergestützte Angebote), Wassersport (Kanu, Segeln)
12
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Schülerzahlen in der Bildungsabteilung
13
103
93
125
154
109
154
166
186
218
242
301
305
389
90
84
124
143
136
188
192
215
228
263
331
350
408
87
111
136
136
157
202
230
232
285
292
378
404
459
Süderelbe
Eimsbüttel
Nord
Mitte
Altona West
Winterhude
Altona
Billstedt
Bergedorf
Wandsbek- Nord
Wilhelmsburg
Harburg
Wandsbek- Süd
dauerhaft beschulte SuS in den ReBBZ Herbststatistik 2015 n= 2.545, 2014 n= 2.752, 2013 n = 3.109
Herbststatistik 2013
Herbststatistik 2014
Herbstatistik 2015
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Relation SuS je ReBBZ zu SuS im Bezirk
14
4,19
2,39
1,95
1,61
1,49
1,42
1,37
1,36
1,1
0,94
0,93
0,78
0,37
4,66
2,77
2,04
1,87
1,34
1,22
1,44
1,37
1,33
1,05
1,14
0,97
0,34
5,94
3,41
2,44
2,2
1,51
1,26
1,87
1,61
1,75
1,21
1,33
1,15
0,47
Wilhelmsburg
Harburg
Wandsbek- Süd
Billstedt
Mitte
Süderelbe
Bergedorf
Nord
Altona
Wandsbek- Nord
Winterhude
Altona West
Eimsbüttel
Dauerhaft beschulte SuS in den ReBBZ im prozentualen Verhältnis zur Gesamtschülerzahl im Bezirk
Herbststatistik 2015, 2014 und 2013
2013
2014
2015
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Integrative und temporäre Lerngruppen nach Rahmenvereinbarung (JH-Schule)
• Intensive Unterstützung für SuS und ihre Familien im inklusiven Setting (integrative Lerngruppe an einer Schule)
• Zeitlich befristete Bildung und Erziehung zur Stabilisierung für SuS, die vorübergehend nicht in inklusiven Lerngruppen lernen können (temporäre Lerngruppe am ReBBZ für die Region)
• In jedem Fall von den Sorgeberechtigten befürwortet
• Einrichtung dieser Angebote ausschließlich in Kooperation und komplementärer Ressourcenausstattung mit der Jugendhilfe
Besondere Aufgabe
15
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Unterstützung bei der Implementierung inklusiver Beschulungsangebote
Durchführung, Begleitung und Unterstützung in der Beschulung und Beratung für Schülerinnen und Schüler mit besonders herausforderndem Verhalten und psychischen Beeinträchtigungen (inkl. der Koordination und Entscheidung von Schulbegleitungen auf regionaler Ebene sowie Umsetzung der Rahmenvereinbarung Schule - Jugendhilfe)
Diagnostik, Beratung und Unterstützung zu sonderpädagogischen Fragestellungen
Entwicklung von Unterrichtskonzepten für eine zunehmend heterogenere Schülerschaft mit ausgeprägtem Förderbedarf in den Bildungsabteilungen der ReBBZ
Regionale Fortbildungsangebote für die Arbeit in inklusiven Aufgabenfeldern (Schnittstelle zum LI)
Kooperation und Vernetzung im Bezirk
Koordination der Regionaltreffen von Förderkoordinatorinnen und Sonderpädagogen
Präzisierung bestehender Aufgabenprofile
Erweiterung des Aufgabenspektrums
16
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Vielen Dank!
17
08.05.2017 P. Munck / B54-2
Das Verfahren zur Sonderpädagogischen Diagnostik – Regelungen und Verfahrensschritte
PG LSE (Enno Bornfleth, Heidi Bistritzky, Eyke Greve, Brigitte Schulz) und B54
Allgemeiner Rechts- und Verwaltungsrahmen Hamburger Schulgesetz Verordnung über die Ausbildung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF)
Das zweistufige Verfahren Handreichung „Inklusive Bildung und
Sonderpädagogische Förderung 1. Baustein Diagnostik und Förderplanung“
Informationsschreiben des Amtsleiters und des Referats B54, wie folgt …
Wo ist das Verfahren geregelt?
Informationsschreiben von Amtsleitung und B54
3
Datum Absender Titel
19.08.2014 B Schulbrief zum Schuljahresanfang, S.2-3: Diagnostikverfahren LSE Klasse 4
16.09.2014 B Neues, zweistufiges Verfahren der sonderpäd. Diagnostik in den FöSchw LSE
01.04.2015 B Weiterentwicklung des Verfahrens zur Diagnostik in der sonderpäd. Diagnostik in den FöSchw LSE
29.05.2015 B53/B54/B1-So Hinweise für die Erstellung von Zeugnissen für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sopäd Förderbedarf an Grundschulen, Stadtteilschulen und an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 5 - 10
31.08.2015 B Schuljahresanfangsbrief: S.5: Informationen zum Diagnostikverfahren LSE im Schuljahr 2015/2016 S.5f: Vergabeschlüssel für die LSE-Förderung in den Klassenstufen 0 bis 4 S.6: Vergabeschlüssel für die LSE-Förderung ab Klassenstufe 5 in den Stadtteilschulen und den Klassenstufen 5 und 6 der 6jährigen Grundschule (Schulversuch)
20.10.2015 BSB Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 1. Baustein Diagnostik und Förderplanung
Informationsschreiben von Amtsleitung und B54
4
13.05.2016 B Weiterentwicklung des Verfahrens zur Diagnostik in der sonderpäd. Diagnostik in den FöSchw LSE für die Jahrgangsstufen 3 und 4
15.09.2016 B Schuljahresanfangsbrief, S.3: Verfahren zur Diagnostik in den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten LSE für die Jahrgangsstufen 3 und 4
27.03.2017 B54 Sonderpädagogische Diagnostik der FöSchw LSE für SuS in Stadtteilschulen
27.03.2017 B54 Sonderpädagogische Diagnostik der FöSchw LSE für SuS in Grundschulen (folgt)
Ab dem ersten Tag der Klassenstufe 3 erfolgt für alle SuS, bei denen ein vermuteter oder in einem Förderplan beschriebener sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten LSE besteht, eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Rahmen des zweistufigen Diagnoseverfahrens; Antrag erfolgt über DiViS
Die Grundschulen senden im SJ 16/17 bis zum 22.6. 2017 an das zuständige ReBBZ
Schülerbogen Klärungsbogen Aktuelle ausgewertete Schulleistungstests Aktuelle ausgewertete Intelligenztests Ggf. aktuelle ausgewertete Sprachtests (SET) und/ oder Erhebungen zur emotionalen und sozialen Entwicklung sowie zum Lern- und Arbeitsverhalten (SDQ, TRF, LSL, …) Berichte (ärztliche, psychologische, logopädische…) wenn vorhanden
Sonderpädagogische Diagnostik für die FöSchw LSE in staatlichen Grundschulen – Stufe 1
Nach Eingang der Meldung (Klärungsbogen) führen die ReBBZ Fachkräfte für sonderpädagogische Diagnostik und Beratung die vertiefende Diagnostik durch und beraten sich mit der Grundschule.
ReBBZ-Fachkräfte erstellen den Diagnosebogen und besprechen das Ergebnis mit der Grundschule und den Erziehungsberechtigten. Das Ergebnis kann eine Bestätigung oder Ablehnung ergeben. Die ReBBZ Fachkräfte beraten je nach Bedarf zu außerschulischen und schulischen, zu pädagogischen und/ oder sonderpädagogischen Fördermaßnahmen und unterstützen u.a. den Übergang in die weiterführende Schule. Die ReBBZ-Leitung unterschreibt den Bescheid, der den Erziehungsberechtigten und den Schulen postalisch zugestellt wird.
Sonderpädagogische Diagnostik für die FöSchw LSE in staatlichen Grundschulen – Stufe 2
Zeitraum und Arbeitsschritte für LSE Jg 3/4
Zeitraum Arbeitsschritte Ab 1.Schultag Kl. 3 bis 4 Wochen vor den Sommerferien ( SJ 16/17 22.6.2017)
Schulinterne Klärung: Grundschule leitet ggf. zweistufiges Diagnoseverfahren ein Grundschule sendet an ReBBZ o.g. Unterlagen Schule trägt in DiViS ( Digitale Verwaltung an Schulen) ein (bei Neuantrag oder Veränderung)
fortlaufend, spätestens bis vor den Weihnachtsferien Kl. 4
Verfahrensverantwortung durch ReBBZ: ReBBZ erfasst Diagnostikverfahren in SPF -
> Datentransfer aus DiViS in SPF Weitergehende Diagnostik durch Fachkräfte
in den ReBBZ, gemeinsame Beratung mit Fachkräften der Grundschule
Erstellung Diagnosebogen
Schulorganisation für alle Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in Jg. 4
Zeitraum und Arbeitsschritte für LSE Jg 3/4
Zeitraum Arbeitsschritte bis Weihnachtsferien im Jg. 4
ReBBZ Entscheidung und Bescheiderstellung - -> automatischer Statustransfer in DiViS
Vor Anmeldewoche Grundschule: Ausgabe G 96 (Anmeldeformular für weiterführende Schule) mit Nennung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Februar: Anmeldewoche Eltern melden ihr Kind für Klasse 5 an Erstwunschschule an -> Kandidatenverfahren DiViS
Februar (Datum gemäß Schulorga)
Verteilung (DiViS):
Zentrale Vorabverteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf LSE
Zeitraum und Arbeitsschritte für SuS mit vermuteten speziellem So-Bedarf
Zeitraum Arbeitsschritte Bis 4 Wochen vor Schuljahresende im Jahrgang 3
Schulinterne Klärung: Grundschule leitet ggf. zweistufiges Diagnoseverfahren ein oder nutzt den SO1 Grundschule sendet an ReBBZ o.g. Unterlagen Schule trägt in DiViS ein
Bis 15. Dezember im Jahrgang 4 Bis 15. Dezember im Jg 4
Verfahrensverantwortung durch ReBBZ: Weitergehende Diagnostik durch Fachkräfte
in den ReBBZ, ggf. unter Beteiligung der speziellen Sonderschulen, gemeinsame Beratung mit Fachkräften der Grundschule
Erstellung der Gutachten Zuständigkeitsübertragung in SPF von ReBBZ an B1-SO Entscheidung und Bescheiderstellung Erfassung in SPF -> automatischer
Statustransfer in DiViS
Rechts- und Verwaltungsrahmen: Schulpflichtig werdende Kinder gemäß § 12 HmbSG
10 Wandsbek-Süd
Feststellung eines speziellen sonderpädagogischen Förderbedarfs bis 15.12. d.J.
HmbSG § 12/ AO-SF: SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf • schwerwiegende Beeinträchtigung in Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten • erheblicher Unterstützungsbedarf • nicht durch zeitlich begrenzte Maßnahmen hinreichend zu entsprechen
Handreichung Organisation SuS mit Förderbedarf §12 HmbSG: nur SuS mit speziellem sonderpäd. Förderbedarf (Vermutung)
Fü
r d
ie lis
ten
füh
ren
de
G
S z
us
tän
dig
es
ReB
BZ
Handreichung „Inklusive Bildung und Sonderpädagogische Förderung 1. Baustein Diagnostik und Förderplanung“, S.10
Einladung von Kind und Eltern
Gespräche mit Kita
Beobachtung des Kindes in Kita
D.h. geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Autismus (medizin. Diagnose Voraussetzung!), Hören und Kommunikation, Sehen
Viereinhalbjährigenordner „Wiedervorstellungen“ aus Vorjahr
ReBBZ koordiniert die Erstellung der Gutachten/ erstellt Gutachten, bezieht Lehrkräfte der allgemeinen Schule, Fachkräfte der Speziellen Sonderschulen ein
AO-SF § 12 (4) Schulärztliche Untersuchung, wenn zur Feststellung des sonderpäd. Förderbedarfs von Belang / dann Pflicht (HmbSG §34)
Lis
ten
füh
ren
de
Gru
nd
sc
hu
le
+
Ggf. Beratung mit ReBBZ
Schüler- bogen an ReBBZ
Bis 31.10. des Jahres
• SO1 mit Stellungnahme der Sorgeberechtigten, ggf. Beschulungswunsch
• GS: eigene Erkenntnisse in Gutachten 1.- 8. • Berichte/Gutachten: - Berichte niedergelassener (Fach-)Ärzte - JPD(Jugendpsychiatrischer Dienst) /Beratungszentrum Sehen-Hören-Sprechen-Bewegen :§53 Abs 1 S 1 SGB XII: Behindert/ von Behinderung bedroht -> Integrationsplatz in Kita - Kita: Entwicklungsberichte - Weiteres, ggf. SO17 Schulärztl. Gutachten
Bis 15.12. des Jahres
Verteilung DiViS
FöKo mit SoPäd
Sept/Okt des Jahres
!
§ 34 HmbSG: Sonderpädagogische Untersuchung: wenn nötig -> Pflicht
Gilt für alle
Schwerpunkte
inkl. LSE!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Vielen Dank
Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?
LI-Netzwerktreffen Inklusion 08.05.2017 PG LSE (Enno Bornfleth, Heidi Bistritzky, Eyke Greve, Brigitte Schulz) und B54
Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?
2 ReBBZ
Pädagogischer
Förderbedarf
Nachteilsausgleich
Inklusion
Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG
(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)
Hamburger
Sprachförderkonzept
Sonderpädagogische Fachexpertise
Zieldifferente Beschulung
Individualisierung als durchgängiges
Unterrichtsprinzip in allen Schulformen Gemeinsamer Unterricht
… Klassenunterricht … Regelunterricht
Bildungsplan -Gestaltungsspielraum
Schulinternes Förderkonzept
Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten
im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Sonderpädagogischer
Förderbedarf § 12 HmbSG -> LSE
Pädagogischer Förderbedarf
Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?
3
Nachteilsausgleich
Inklusion
Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG
(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)
Hamburger
Sprachförderkonzept
Sonderpädagogische Fachexpertise
Zieldifferente Beschulung
Gemeinsamer Unterricht … Klassenunterricht …
Regelunterricht
Bildungsplan -Gestaltungsspielraum
Schulinternes Förderkonzept
Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten
im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Sonderpädagogischer Förderbedarf § 12 HmbSG
-> LSE
ReBBZ
Individualisierung als durchgängiges
Unterrichtsprinzip in allen Schulformen
Sonderpädagogische Fachexpertise
Zieldifferente Beschulung
Sonderpädagogischer Förderbedarf § 12 HmbSG
-> LSE
Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf – und dann?
4
Nachteilsausgleich
Inklusion
Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG
(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)
Hamburger
Sprachförderkonzept
Gemeinsamer Unterricht … Klassenunterricht …
Regelunterricht
Bildungsplan -Gestaltungsspielraum
Schulinternes Förderkonzept
Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten
im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Pädagogischer Förderbedarf
ReBBZ
Individualisierung als durchgängiges
Unterrichtsprinzip in allen Schulformen
5
HmbSG § 12
„Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die aufgrund einer Behinderung so schwerwiegend in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne eine spezifische fachliche Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können.“
AO-SF, 31.10.2012
Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt … besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler erheblicher Unterstützungsbedarf …
§ 3 Lernen: … beim Aufbau eines für das schulische Lernen angemessenen Lern- und Leistungsverhaltens sowie beim Erwerb grundlegender kognitiver Strukturen …
§ 4 Sprache:… beim Aufbau und bei der Nutzung sprachlicher Handlungskompetenz …
§ 5 emotionale und soziale Entwicklung: … bei der Entwicklung eines altersangemessenen Arbeits- und Sozialverhaltens … erhebliche Gefährdung der eigenen Person beziehungsweise der Mitschülerinnen und Mitschüler
… festgestellt wird.
… über einen längeren Zeitraum beobachtbar ist.
Sonderpädagogischer Förderbedarf LSE
ReBBZ
schwerwiegend, umfänglich, langandauernd
Sonderpädagogischer Förderbedarf -> Unterstützungsmaßnahmen
6
HmbSG § 12 „ spezifische fachliche Unterstützung“ fachliche Expertise im Sinne des Spezialisierten/ nicht Ersetzbaren/ des Alleinstellungsmerkmal in Planung, Aufbereitung, Durchführung/ Begleitung, Auswertung der Unterstützung im schulischen Alltag
• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014
• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“
• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“
• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten (Ergänzung: ebenso individualisierten)
Unterrichtung vorzuziehen.“
Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept
Sonderpädagogische Fachexpertise !
Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen
ReBBZ
Individualisierung -> Unterstützungsmaßnahmen
7
HmbSG § 12 „ spezifische fachliche Unterstützung“ fachliche Expertise im Sinne des Spezialisierten/ nicht Ersetzbaren/ des Alleinstellungsmerkmal in Planung, Aufbereitung, Durchführung/ Begleitung, Auswertung der Unterstützung im schulischen Alltag
• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014
• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“
• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“
• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten (Ergänzung: ebenso individualisierten) Unterrichtung vorzuziehen.“
Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept
Sonderpädagogische Fachexpertise !
Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen
ReBBZ
8
Individualisierung als Unterrichtsprinzip in allen Schulformen
ReBBZ
zielgleich
Bildungsplan
Bezugsrahmen
zieldifferent Individueller Förderplan
Inhalt und Zeitschiene
mit individualisierten Inhalten und Zeitschienen („kein Schüler mit demselben Förderplan“)
mit Inhalten des Bildungsplans
Individualisierung -> zielgleich / zieldifferent
Sonderpädagogischer Förderbedarf: Wer wird „zieldifferent“ beschult ?
Rechtsgrundlage ist die AO-SF (Ausbildungsordnung für SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf)
Ausschließlich SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden zieldifferent beschult, hier wiederum nur eine Teilgruppe, vgl. § 14 Absatz 4:
• SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen
• SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Sprache bzw. emotionale und soziale Entwicklung,
- wenn per Bescheid (ReBBZ oder B54) genehmigt,
- immer zeitlich befristet.
- SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung
- SuS mit sonderpäd. Förderbedarf in anderen, speziellen Förderbereichen, wenn durch B1-So genehmigt
Die Zieldifferenz bezieht sich auf Bescheidebene auf die gesamte Beschulung. Auf der pädagogischen Umsetzungsebene findet zieldifferente Beschulung in den Bereichen des Unterrichts statt, in denen sie erforderlich ist (AO-SF § 22). Dies muss bei Leistungsbewertungen und im Zeugnis durch einen schriftlichen Hinweis (keine „Sternchen“) zu erkennen sein!
SuS ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden
nicht zieldifferent beschult !
ReBBZ
Sonderpädagogischer und pädagogischer Förderbedarf: Wann ist Unterricht „zielgleich“?
Erreichen des Stufenziels erscheint möglich
Erreichen des ersten allgemeinen Bildungsabschlusses (ESA) erscheint möglich
ReBBZ
Pädagogischer Förderbedarf -> Unterstützungsmaßnahmen
11
• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014
• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“
• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“
• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten Unterrichtung vorzuziehen.“
Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept
Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen
ReBBZ
Pädagogischer Förderbedarf -> Unterstützungsmaßnahmen
12
• Integriertes Förderkonzept, S.4: „Die Leitidee der inklusiven Schule ist das gemeinsame Lernen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Ausgangsbedingungen und Lernmöglichkeiten.“ BSB: Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung, 4. Baustein: Integriertes Förderkonzept, Dezember 2014
• HmbSG § 3 Grundsätze: „Eine Lernkultur mit stärkerer und dokumentierter Individualisierung bestimmt das schulische Lernen.“
• APO-GrundStGy § 1: „Individuelle Förderung ist Unterrichtsprinzip in allen Schulformen und Jahrgangsstufen.“
• Handreichung Nachteilsausgleich, S. 4: „Daher sind – unter Beachtung des Prinzips zielgleicher Unterrichtung – individualisierter Unterricht einschließlich des Nachteilsausgleichs sowie ggf. weitere, ergänzende Unterstützungsmaßnahmen wo immer möglich einer zieldifferenten Unterrichtung vorzuziehen.“
Inklusion und schulinternes, integriertes Förderkonzept
Individualisierung als durchgängiges Unterrichtsprinzip in allen Schulformen
ReBBZ
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
13
Bildungsplan Grundschule/Stadtteilschule/Gymnasium Beobachtungskriterien (Kriterien zur Beobachtung des Lernens, keine
Bewertungskriterien!)
für Deutsch Schulanfang bis Ende Jg-Stufe 2
für Mathe Ende Jg-Stufe 2
Regelanforderungen (Bewertungskriterien) für Deutsch und Mathe Ende Jg-Stufe 4
Anforderungsniveaus z.B. : Deutsch Ende Jg-Stufe 6, 8, 9+10, mit Blick auf die
Studienstufe; Mathe: Ende Jg-Stufe 6, 8, für den ESA, für den MSA, für den Übergang
in die Studienstufe
Regelanforderungen, keine Basisanforderungen ! D.h. „es gibt etwas darunter, darüber (=erweiterte Anforderungen) und rechts/links daneben, was zu den Anforderungen Jg-Stufe 4 gehört!
ReBBZ
Der Weg zur Erreichung eines Niveaus kann sehr unterschiedlich sein:
Lernschritte werden schneller, langsamer oder völlig anders vollzogen !
Beobachtungskriterien Kriterien zur Beobachtung des Lernens,
keine Bewertungskriterien!
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
14
Bildungsplan
Grundschule
ReBBZ
BP Deutsch S. 18 / BP Mathematik S.17:
„Beobachtungskriterien, Anforderungen und Inhalte
Im Folgenden werden Beobachtungskriterien vom Schulanfang bis Ende
Jahrgangsstufe 2 und Regelanforderungen Ende Jahrgangsstufe 4
ausgewiesen. Die Kriterien und Anforderungen haben jeweils
unterschiedliche Funktionen. Die Beobachtungskriterien für den Anfangsunterricht vom Schulanfang
bis Ende Jahrgangsstufe 2 dienen ausschließlich der Beobachtung
des Lernens der Kinder. Sie benennen die wichtigsten Kriterien, anhand
derer die Lehrkräfte frühzeitig erkennen können, ob und inwieweit sich ein
Kind auf einem Erfolg versprechenden Lernweg befindet. Fällt bei einem
Kind auf, dass es zum jeweils angegebenen Zeitpunkt noch nicht über die
genannten Kompetenzen verfügt, prüft die Lehrkraft, wie ihr Unterricht zu
gestalten ist, damit dieses Kind besser lernen kann, bzw. welche
Unterstützung es braucht (z. B. Fördermaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts).“
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
15
Bildungsplan Grundschule
ReBBZ
BP Deutsch S. 18 / BP Mathematik S. 17
„Die Regelanforderungen Ende Jahrgangsstufe 4 beschreiben, was Schülerinnen und Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 können sollen. Sie
benennen Kompetenzen auf einem mittleren Anforderungsniveau, dem
„durchschnittliche“ Schülerinnen und Schüler gewachsen sein sollen. Es wird
also auch immer Schülerinnen und Schüler geben, die die
Regelanforderungen noch nicht am Ende der Jahrgangsstufe 4, sondern erst
zu einem späteren Zeitpunkt erfüllen, und andere, deren Kompetenzen
oberhalb der Regelanforderungen liegen. Der Unterricht ist deshalb so zu
gestalten, dass alle Schülerinnen und Schüler gemäß ihrem Lernstand
angemessen gefördert und gefordert werden.“
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
16 ReBBZ
Bildungsplan
Grundschule
Deutsch,S.23:
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
17 ReBBZ
Bildungsplan
Grundschule
Mathe,S.20:
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
18
Bildungsplan und Leistungsbewertung • Leistungsbewertungen bis Mitte Jg. 4 auf der Grundlage eines jahrgangsbezogenen
Anforderungskatalogs sind in den Bildungsplänen nicht vorgesehen! D.h. Formulierungen wie „Jahrgangsziel nicht erreicht“ entsprechen in der Grundschule nicht dem Bildungsplan.
• Die Leistungsbewertung darf und muss über Jahrgänge hinwegreichen, muss das individualisierte Unterrichten abbilden.
• Beobachtung des Lernens der Schülerinnen und Schüler ist Grundaufgabe der Lehrkräfte. Lehrkraft prüft, wie ihr Unterricht zu gestalten ist, damit Kind besser lernen kann, bzw. welche Unterstützung es braucht (z. B. Fördermaßnahmen innerhalb oder außerhalb des Unterrichts).
• Zieldifferentes Unterrichten und Bewerten (im Zuge der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderschwerpunkts Lernen) kann erst erfolgen, wenn absehbar ist, dass das Stufenziel (=Ende Jg. 4) nicht erreicht wird. Dies ist gründlich zu prüfen, kann durchaus auch frühzeitig absehbar sein, muss es aber nicht und ist nicht heranzuziehen, wenn es darum geht, dass die Beobachtungskriterien für Ende Klasse 2 für ein Kind noch nicht anwendbar sind. Dann wäre individualisierter Unterricht das Mittel der Wahl.
ReBBZ
„Hat das Ziel Klasse 2 nicht erreicht“
„Max hat die Anforderungen von Klasse 3 nicht erfüllt“
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
19
Nachteilsausgleich (APO-GrundStGy § 6) (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums, 16. Juli 2015)
Nachteilsausgleich nur für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler, denn:
• die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt !
• der Nachweis des Leistungsstandes ist dem Schüler/der Schülerin wesentlich erschwert
• Infolge einer Behinderung (-> i.d.R. sonderpädagogischer Förderbedarf) oder Krankheit
• Infolge einer besonderes schweren Beeinträchtigung des Lesens, Rechtschreibens oder des Rechnens (Rechnen bis Jg-Stufe 4)
- Angemessene Erleichterung insbesondere: Arbeitszeitverlängerung, technische oder didaktische Hilfsmittel
- Nachteilsausgleich wird im Zeugnis nicht dokumentiert !
Alles Weitere: BSB Handreichung Nachteilsausgleich, März 2013
ReBBZ
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
20
Hamburger Sprachförderkonzept: Umsetzungselemente
• Durchgängige Sprachbildung im Unterricht in allen Fächern:
• Planung des „Regelunterrichtes“ unter fachlichen und sprachlichen Gesichtspunkten
• Bereitstellung sprachlicher Mittel zum Verständnis / zur Bearbeitung von Aufgaben
• gezielte Erarbeitung fachsprachlichen Wissens mit den Schülern
• regelmäßige Gelegenheiten, mit Schülern über Sprache zu reflektieren
• Integrierte Sprachförderung
• Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägtem Sprachförderbedarf gemäß HmbSG § 28a:
• Zusätzlicher Unterricht/ „spezifische Sprachlernzeit“ (= additive Sprachförderung) • Förderbereiche:
• Vorläuferfertigkeiten SSE
• Lesen (Stolle o. ä. < / = PR 10)
• Rechtschreiben (HSP < / = PR 10)
• Sprachliche Entwicklung Grammatik, Wortschatz, Aufgabenverständnis
(„sehr unsicher“)
Weiteres: BSB Handreichung Inklusive Bildung und sonderpädagogische Förderung
4. Baustein Integriertes Förderkonzept, Juni 2014 ReBBZ
21
Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen, MBLSchul 2006, S.110ff; SchulRHH 1.11.3 (mitunter als „AuL-Richtlinie“ bezeichnet, aber: AuL ist nur Teilaspekt!)
- Personenkreis: „Schülerinnen und Schüler, die zwar grundsätzlich in der Lage sind, die
Anforderungen der besuchten Schulform zu erfüllen, aber festgestellte besondere
Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen haben. Nicht nach Maßgabe
dieser Richtlinie – sondern durch andere Fördermaßnahmen - werden Schülerinnen und
Schüler gefördert, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf besteht oder die aufgrund
ihrer nicht deutschen Herkunftssprache Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und
Rechtschreibens oder des Rechnens haben.“
- Sonderpädagogischer Förderbedarf: Was genau ist gemeint?
„Um auszuschließen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf im Lernen oder in der geistigen Entwicklung gegeben ist, führt die Schule den Grundintelligenztest (CFT 1 bzw. CFT 20-R) durch.“
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
ReBBZ
Zum Personenkreis können Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gehören, die zielgleich beschult werden.
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
22
Abgrenzung Personenkreis
- „ Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“
-> gemäß BSB-Richtlinie
-> als pädagogische Zuordnung
-> durch BSB-Mitarbeiter
( innerhalb der RiLi werden auch die Begriffe „Teilleistungsschwierigkeiten, Teilleistungsschwächen“ genutzt) von
- Schülerinnen und Schülern mit „Umschriebenen Entwicklungsstörungen
schulischer Fertigkeiten“ (F 81) -> gemäß ICD - 10
-> als medizinische Diagnose
-> durch Arzt, u.a. Psychiater als Facharzt; Mitarbeiter in einer von einem Arzt geleiteten Einrichtung
- F 81.0 Lese-Rechtschreibstörung
- F 81.1 Isolierte Rechtschreibstörung
- F 81.2 Rechenstörung
- F81.3 Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten ReBBZ
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
23
Abgrenzung Personenkreis
- „ Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen“
-> gemäß BSB-Richtlinie
-> als pädagogische Zuordnung
-> durch BSB-Mitarbeiter
( innerhalb der RiLi werden auch die Begriffe „Teilleistungsschwierigkeiten, Teilleistungsschwächen“ genutzt) von
- Schülerinnen und Schülern mit „Umschriebenen Entwicklungsstörungen
schulischer Fertigkeiten“ (F 81) -> gemäß ICD - 10
-> als medizinische Diagnose
-> durch Arzt, u.a. Psychiater als Facharzt; Mitarbeiter in einer von einem Arzt geleiteten Einrichtung
- F 81.0 Lese-Rechtschreibstörung
- F 81.1 Isolierte Rechtschreibstörung
- F 81.2 Rechenstörung
- F81.3 Kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten ReBBZ
24
Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Schrittigkeit der Unterstützungsmaßnahmen: Lesen/Rechtschreiben: HSP/ HLP
PR < /= 10 zusätzliche Förderung: -> Hamburger Sprachförderkonzept
PR < / = 5 zusätzliche Förderung -> Hamburger Sprachförderkonzept
zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs
möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung
Nach 6 Monaten schulischer Förderung: PR < 5:
zusätzliche Förderung
möglich: AuL auf Antrag, wenn Gewährung:
zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs
möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
ReBBZ
Nachteilsausgleich im Lesen und Rechtschreiben = Erleichterungen für wen bis wann? Während der gesamten Schullaufbahn
25
Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Schrittigkeit der Unterstützungsmaßnahmen: Rechnen: HaReT
Nicht ausreichend entwickelte Kompetenzen Förderung im Unterricht durch geeignete Maßnahmen
PR < / = 10 zusätzliche schulische Förderung
PR < / = 5 zusätzliche schulische Förderung
zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs
möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung
Nach 6 Monaten schulischer Förderung: PR < 5:
zusätzliche Förderung
möglich: AuL auf Antrag, wenn Gewährung:
zusätzlich: Erleichterungen im Sinne des Nachteilsausgleichs
möglich: Abweichungen von den Grundsätzen der Leistungsbewertung
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
ReBBZ
Nachteilsausgleich im Rechnen = Erleichterungen für wen bis wann? Bis einschließlich Jahrgangsstufe 4
26
Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Abweichen von den Grundsätzen der Bewertung („Notenschutz“): Was heißt das für
Lesen bzw. Rechtschreiben?
• Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und Fremdsprache
• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4: Verzicht auf Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung in Klassenarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten in allen Fächern, nicht nur in Deutsch
• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4:
Absehen von der Benotung der Teilbereiche
„Lesen“ und Richtig schreiben“ in den Zeugnissen der Grundschule
• Ungenügende Leistungen im Rechtschreiben, der Zeichensetzung und Grammatik bei schriftl. Arbeiten in allen Fächern führen in der
• Sekundarstufe I zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens eine Teilnote, maximal eine Note (APOGrundStGy)
• Sekundarstufe II zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens einen Punkt, maximal zwei Punkte (in einfacher Wertung)
(§ 10 Abs. 2 APO-AH)
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
ReBBZ
Achtung: Nichtpassung zu APO-GrundStGy! Absehen von Zeugnisbenotung in Grundschulen , z.T. noch pädagogisches Handeln, SL-Entscheidung
27
Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Abweichen von den Grundsätzen der Bewertung („Notenschutz“): Was heißt das für Lesen bzw. Rechtschreiben?
• Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in Deutsch und Fremdsprache
• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4: Verzicht auf Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung in Klassenarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten in allen Fächern, nicht nur in Deutsch
• Nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4:
Absehen von der Benotung der Teilbereiche
„Lesen“ und Richtig schreiben“ in den Zeugnissen der Grundschule
• Ungenügende Leistungen im Rechtschreiben, der Zeichensetzung und Grammatik bei schriftl. Arbeiten in allen Fächern führen in der
• Sekundarstufe I zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens eine Teilnote, maximal eine Note (APOGrundStGy)
• Sekundarstufe II zu einer Abstufung der Gesamtnote für die schriftliche Arbeit um mindestens einen Punkt, maximal zwei Punkte (in einfacher Wertung)
(§ 10 Abs. 2 APO-AH)
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
ReBBZ
Achtung: Nichtpassung zu APO-GrundStGy! Absehen von Zeugnisbenotung in Grundschulen z.T. derzeitiges pädagogisches Handeln, SL-Entscheidung
28
Richtlinie zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Abweichen von den Grundsätzen der Bewertung („Notenschutz“) Was heißt das für Rechnen?
• Stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen
• Verzicht auf die Benotung von Klassenarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten im Fach Mathematik
-> nur bis einschließlich Jahrgangsstufe 4
(§ 6 APO-GrundStGy)
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
ReBBZ
Pädagogischer Förderbedarf: Unterstützungsmaßnahmen
29
„Lernförderung“ / „Fördern statt Wiederholen“
HmbSG § 45 … individuelle Förderung … -> Lern- und Fördervereinbarung
Ausführungsverordnung: VO-BF (Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des HmbSG, 22.09.2011)
- Für SuS, die nach den Anforderungen der Bildungspläne GS,STS,Gy unterrichtet werden
- GS: Wenn SuS die im Bildungsplan GS für ihre Jahrgangsstufe aufgeführten Beobachtungskriterien nicht erfüllen
- GS Klassenstufe 4; STS/Gy: wenn SuS den Mindestanforderungen nicht genügen
(= Note 5 bzw. G5 oder schlechter)
ReBBZ
Sonderpädagogischer oder pädagogischer Förderbedarf …
30 ReBBZ
Pädagogischer
Förderbedarf
Nachteilsausgleich
Inklusion
Besondere Förderung gemäß § 45 HmbSG
(„Lernförderung“/ “Fördern statt Wiederholen“)
Hamburger
Sprachförderkonzept
Sonderpädagogische Fachexpertise
Zieldifferente Beschulung
Individualisierung als
durchgängiges Unterrichtsprinzip
Gemeinsamer Unterricht … Klassenunterricht …
Regelunterricht
Bildungsplan -Gestaltungsspielraum
Schulinternes Förderkonzept
Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten
im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen
Sonderpädagogischer
Förderbedarf § 12 HmbSG -> LSE
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!