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Mutterschutz und Elternzeit

Jutta Schwerdle 25. Oktober 2016

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Partnerin und Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ in der WSW-Kanzlei in Offenburg

Leiterin und Referentin des Instituts für Tarif- und Arbeitsrecht „TVöD-Consult“

Mitherausgeberin und langjährige Fachautorin des bei Haufe-Lexware erschienenen TVöD-/TV-L-Office

Langjährige Erfahrung als Referentin im Bereich Arbeits- und Tarifrecht

Referentin

Jutta Schwerdle Rechtsanwältin

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Mutterschutz 5 Generelle und individuelle Beschäftigungsverbote, 10 arbeitsplatzbedingte Beschäftigungsverbote Geplante Reform des Mutterschutzgesetzes 17 Elternzeit 25 Rechtsanspruch auf Elternzeit 25 Geltendmachung, Höchstdauer, Bindungsfrist 27 Elternzeit für Kinder geboren bis 30. Juni 2015 29 Elternzeit für Kinder geboren ab 1. Juli 2015 31 Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonate 35 Besonderheiten beim Urlaub 38 Vorzeitige Beendigung der Elternzeit 47

Inhaltsverzeichnis

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Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit 55 Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit 59 Geltendmachung, Formvorschriften und Fristen bei Ablehnung von Teilzeit 60 Besonderer Kündigungsschutz 64 Mutterschutz und Elternzeit als Sachgrund für Befristungen 69 Zeit- und Zweckbefristung 73 Wiederholte Befristungen bei ständigem Vertretungsbedarf rechtsmissbräuchlich? 74 Befristete Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften 78

Inhaltsverzeichnis

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Mutterschutz

1.

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Persönliche Beschäftigungsverbote:

§ 3 Abs. 1 MuSchG – Beschäftigungsverbot aufgrund der persönlichen Konstitution der werdenden Mutter

§ 3 Abs. 2 MuSchG – Beschäftigungsverbot vor der Entbindung

§ 6 Abs. 1 MuSchG – Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

Arbeitsplatzbedingte Beschäftigungsverbote:

§ 4 MuSchG

Mutterschutzrichtlinienverordnung

Röntgenverordnung

Strahlenschutzverordnung

sowie alle weiteren Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen, insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsstättenverordnung…

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Persönliche Beschäftigungsverbote § 3 Abs. 1 MuSchG

Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

Voraussetzungen:

Werdende Mutter

Gefährdung des Lebens von Mutter oder Kind

Infolge der Schwangerschaft durch die Fortdauer der Beschäftigung

Nachweis durch ärztliches Zeugnis

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Reaktionen des Arbeitgebers auf das Beschäftigungsverbot:

Umsetzung der Arbeitnehmerin auf einen vom Beschäftigungsverbot nicht erfassten Arbeitsplatz.

= erweitertes Direktionsrecht, über den Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hinaus (BAG, Urteil vom 22. April 1998 – 5 AZR 478/97)

Beispiel: Zumutbare Ersatztätigkeit einer schwangeren Flugbegleiterin

1. Eine schwangere Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kann verpflichtet sein, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben.

2. Die Zuweisung einer anderen Tätigkeit muss billiges Ermessen wahren und darf die Schwangere nicht über Gebühr belasten.

3. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Für eine Flugbegleiterin kommt jedenfalls bis zum Beginn des sechsten Schwangerschaftsmonats auch eine auswärtige Beschäftigung in Betracht.

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Erweitertes Direktionsrecht (BAG, Urt. vom 22. April 1998 – 5 AZR 478/97)

Voraussetzungen:

Zuweisung der vorübergehenden Tätigkeit muss billigem Ermessen entsprechen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls objektiv und subjektiv zumutbar sein.

Soziale Wertigkeit der Tätigkeit muss gewahrt sein.

Reisezeiten müssen zumutbar sein.

Vereinbarkeit mit familiären Verpflichtungen.

Regelmäßig Versetzung nach § 99 BetrVG – Zustimmung Betriebsrat erforderlich.

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Generelles Beschäftigungsverbot vor Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG)

Das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 ist nur für den Arbeitgeber bindend.

Anspruch der Arbeitnehmerin auf Weiterbeschäftigung.

Wunsch nach Weiterarbeit muss ausdrücklich von der Arbeitnehmerin erklärt werden, tatsächliche Weiterarbeit allein genügt nicht (Ordnungswidrigkeit!).

Bei Weiterarbeit ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 200 Abs. 4 RVO).

Die Erklärung zur Weiterarbeit ist jederzeit widerruflich!

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Generelles Beschäftigungsverbot vor Entbindung § 3 Abs. 2 MuSchG

Berechnung:

Maßgeblich ist der voraussichtliche Entbindungstag nach dem letzten Zeugnis nach § 5 Abs. 2 (wg. § 200 Abs. 3 S. 4 RVO nicht älter als eine Woche).

Entbindungstag zählt nicht mit – es werden volle 6 Wochen rückwärts gerechnet.

Beispiel: Entbindungstag voraussichtlich Montag, Mutterschutzfrist beginnt ebenfalls am Montag, 0:00 Uhr, 6 Wochen vorher.

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Generelles Verbot vor der Entbindung § 3 Abs. 2 MuSchG

Bei Abweichung vom Entbindungstermin:

Späterer Entbindungstermin: Verlängerung der Mutterschutzfrist vor der Entbindung (§ 5 Abs. 2 Satz 2)

Früherer Entbindungstermin: Verlängerung der Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Verfrühung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Vorgabe der EU RL)

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Generelles Beschäftigungsverbot nach Entbindung § 6 Abs. 1 MuSchG

Berechnung

Tag der Entbindung zählt nicht mit – dann volle 8 Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen

Beispiel: Entbindung am Mittwoch. Ende der Schutzfrist Mittwoch 24:00 Uhr.

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Folgen des Beschäftigungsverbotes für das Arbeitsverhältnis:

Grundsätzlich keine!

Es erfolgt keine Minderung des Anspruchs auf Erholungsurlaub.

Mutterschutzzeit ist Betriebszugehörigkeit.

Beschäftigungsverbote zählen als Anwartschaftszeiten für betriebliche Altersversorgung (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – C-356/03).

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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Vergütung während des Beschäftigungsverbots

Unterscheide:

Allgemeines Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, §§ 13, 14 MuSchG

Individuelle und arbeitsplatzbezogene Beschäftigungsverbote: Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG.

Auszugleichen ist der „wegen des Beschäftigungsverbots“ entfallende Verdienst.

Das Beschäftigungsverbot muss die alleinige Ursache für das Aussetzen mit der Arbeit sein.

Mutterschutz – Beschäftigungsverbot

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U2 Erstattung

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Der Fall:

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin schlossen im November 2015 ein Arbeitsverhältnis beginnend zum 1. Januar 2016.

Im Dezember 2015 wurde der Arbeitnehmerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot erteilt.

Der Arbeitgeber verweigerte den Mutterschutzlohn.

Die Entscheidung:

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei einem Beschäftigungsverbot setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es kommt allein darauf an, dass ein Arbeitsverhältnisses vorliegt und die Arbeit wegen eines Beschäftigungsverbotes unterblieben ist.

Wegen Erstattung im Umlageverfahren keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2016 – 9 Sa 917/16; Revision zum BAG zugelassen)

Beschäftigungsverbot – Anspruch auf Mutterschutzlohn

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Ziele:

Zwischen dem Gesundheitsschutz für eine stillende oder schwangere Frau und ihr (ungeborenes) Kind und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit verantwortungsvoll abwägen.

Dem Wunsch vieler Frauen an der Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit auch während der Schwangerschaft und Stillzeit angemessen Rechnung tragen = die Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft und der Stillzeit verdeutlichen und erweitern.

Übermäßige Ausweitung der Umlagebeiträge der Arbeitgeber zur Finanzierung von MuSch-Leistungen verhindern.

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

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Ziele:

Das MuSchG zeitgemäß und verständlicher fassen, MuSchArbV integrieren. Katalog der unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen unter

Beachtung der Neuregelungen im Arbeitszeitrecht und Arbeitsschutz- recht, insbesondere Gefahrstoff- und Biostoffrecht überarbeiten.

Verlängerung der Schutzfrist für die Frau auf 12 Wochen nach der Geburt, wenn die Frau ein Kind mit Behinderung bekommen hat (Behinderung wird innerhalb der 8-wöchigen Schutzfrist festgestellt).

Ausschuss für Mutterschutz beim BMFSJ einrichten für eine bessere Umsetzung des Mutterschutzes.

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

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Abschnitt 1: Anwendungsbereich (§ 1 MuSchG-E) Einbeziehung von Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen

Frauen mit Behinderung in Werkstatt für behinderte Menschen

Frauen als arbeitnehmerähnliche Personen

Frauen im Jugendfreiwilligen-/Bundesfreiwilligendienst

Schülerinnen und Studentinnen

Fremdgeschäftsführerin GmbH und GmbH-Geschäftsführerinnen ohne Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder Sperrminorität.

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

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Abschnitt 2: Gesundheitsschutz Unterabschnitt 1: Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz Schutzfristen vor und nach der Geburt (§ 3 MuSchG-E),

12-Wochen-Schutzfrist bei Behinderung des Kindes im Sinne des § 2 SGB IX

Verbot der Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit (§ 4 MuSchG-E)

Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen: Anspruch auf Stillzeit begrenzt auf 12 Monate (§ 5 MuSchG-E)

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Abschnitt 2: Gesundheitsschutz Unterabschnitt 2: Betrieblicher Gesundheitsschutz Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Schutz der physischen und psychischen

Gesundheit, kurze Arbeitsunterbrechungen (§ 8 MuSchG-E)

„unverantwortbare Gefährdung“ (§ 8 MuSchG-E) Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen (§ 9 MuSchG-E)

Unzulässige Tätigkeiten (§ 10 MuSchG-E)

Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 12 MuSchG-E): Umgestaltung der Arbeitsbedingungen Arbeitsplatzwechsel, wenn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung und

zumutbar Beschäftigungsverbot

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

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Abschnitt 2: Gesundheitsschutz Unterabschnitt 2: Betrieblicher Gesundheitsschutz Grundkonzept § 8, § 12 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Gefahren abstrakt beurteilen § 9 - § 11

Umgestaltung der Arbeitsbedingungen § 8 Abs. 2 - § 11

Gefahren beseitigen Überprüfung der

Wirksamkeit (§ 3 ArbSchG)

Wechsel des Arbeitsplatzes § 12 Abs. 1 Nr. 2

Betriebliches Beschäftigungsverbot

§ 12 Abs. 1 Nr. 3

Verschärfte Prüfung bei Aufwendungsaus-gleich nach AAG?

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Abschnitt 2: Gesundheitsschutz Unterabschnitt 3: Ärztlicher Gesundheitsschutz Ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 14 MuSchG-E)

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Abschnitt 3: Kündigungsschutz (erweitert) bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens

jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, und

bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche.

(§ 16 MuSchG-E)

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzgesetzes

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Rechtsanspruch auf Elternzeit

2.

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Bis 2023 zwei unterschiedliche Regelungen nebeneinander!

Neuregelungen durch das „Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG“

(in Kraft getreten zum 1. Januar 2015) gelten grundsätzlich nur für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder.

Ziel des Gesetzes:

Zeitsouveränität der Eltern stärken durch flexiblere Elternzeit.

Frühere Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern und wirtschaftliche Existenz von beiden Elternteilen auf Dauer sichern durch Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus.

Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.

Bindungsfrist: Arbeitnehmer muss mit der Geltendmachung gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Der Arbeitnehmer ist an das „Verlangen“ gebunden.

Die Elternzeit kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber oder bei Vorliegen der gesetzlichen Gründe des § 16 Abs. 3 BEEG

vorzeitig beendet werden.

Die Geltendmachung muss schriftlich erfolgen.

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Elternzeit

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Elternzeit – Schriftformerfordernis

BAG, Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15 und 149/15

„Schriftlich“ erfordert nach § 126 BGB die eigenhändige Namensunterschrift (oder notariell beglaubigtes Handzeichen)

E-Mail und (unterschriebenes) pdf-Dokument als Dateianhang der E-Mail oder Telefax genügen nicht.

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Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

12 Monate der zustehenden Elternzeit können „mit Zustimmung des Arbeitgebers“ hinausgeschoben und

längstens bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres beansprucht werden.

Elternzeit – Kind geboren bis 30. Juni 2015

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BAG, Urteil von 21. April 2009 – 9 AZR 391/08

Die Entscheidung über die „Zustimmung“ zum Hinausschieben der Elternzeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres muss der Arbeitgeber nach „billigem Ermessen“ treffen.

= Abwägung der betrieblichen Interessen mit dem Interesse der Eltern an der Betreuung der Kinder.

Ablehnung möglich, wenn konkrete negative Auswirkung der Übertragung der Elternzeit auf den Betrieb dargelegt werden können – nur in Ausnahmefällen denkbar!

Elternzeit – Kind geboren bis 30. Juni 2015

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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„Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.“ Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich.

Anspruch auf Elternzeit bleibt auch bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten! Beispiel: Sie stellen im Jahr 2018 einen Arbeitnehmer ein, der ein Kind hat, das nach dem 30. Juni 2015 geboren ist. Bei Einstellung ist das Kind > 3 Jahre. Es können dennoch noch 2 Jahre Elternzeit vorhanden sein.

Elternzeit – Kind geboren ab 1. Juli 2015

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Geltendmachung der Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Geburt bis 30. Juni 2015 Geburt ab 1. Juli 2015

Form Schriftlich Schriftlich

Elternzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes

Max. 12 mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragene Monate

Bis zu 24 Monate können in diesem Zeitraum in Anspruch genommen werden

Restliche Elternzeit bei Wechsel des Arbeitgebers

Bleibt nur bis zum 3. Lebensjahr des Kindes erhalten.

Bleibt bis zum 8. Lebensjahr des Kindes erhalten • Nachweispflicht des

Arbeitnehmers • Bescheinigungspflicht des

bisherigen Arbeitgebers über Dauer

Aufteilung der Elternzeit Zwei Zeitabschnitte Drei Zeitabschnitte; Recht des Arbeitgebers zur Ablehnung, wenn ein 3. Abschnitt nach dem 3. Lebensjahr des Kindes und betriebliche Gründe dem entgegenstehen

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Neue Bescheinigungspflicht nach § 16 Abs. 1 Sätze 8 und 9 BEEG:

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Elternzeit zu bescheinigen.

Inhalt der Bescheinigung:

Kind, Geburtsdatum

Elternzeit von wann bis wann?

Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch den Arbeitnehmer vorzulegen.

Elternzeit – Kind geboren ab 1. Juli 2015

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Geltendmachung der Elternzeit

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Geburt bis 30. Juni 2015 Geburt ab 1. Juli 2015

Ankündigungsfrist für Elternzeit

7 Wochen vor Inanspruchnahme

Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes: 7 Wochen vor Inanspruchnahme

Elternteilzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes: 13 Wochen vor Inanspruchnahme

Kündigungsschutz während Elternzeit und ab Ankündigung

Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes: Frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Elternzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes: Frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Dauer Elternzeit des Vaters Klarstellung: Kein Abzug der Schutzfrist der Mutter

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Bei Fragen zum Elterngeld sollten Sie an die elterngeldzahlende Stelle verweisen! (Haftungsrisiko)

Ziel der Neuregelungen zum Elterngeld: früherer Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit

Elterngeld Plus spätestens ab dem 15. Lebensmonat (ohne Unterbrechung) Eltern können insbesondere bei Teilzeitarbeit länger vom Elterngeld profitieren. Jeder Partner kann statt eines Elterngeldmonats zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen.

Höhe: Höchstens die Hälfte des Elterngeldes, das ohne Einkommen zustünde.

Elterngeld Plus – Kind geboren ab 1. Juli 2015

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gute Berechnungsbeispiele: www.bmfsfj/redaktion

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Eine Frau verdient vor Geburt ihres Kindes 1.400 Euro netto im Monat. Nach Geburt ihres Kindes ist sie 6 Monate nicht erwerbstätig.

Elterngeld: 65% des wegfallenden Einkommens, also 910 Euro x 6 Monate (§ 2 Abs. 1, 2 Satz 2 BEEG).

Das Kind ist nun 6 Monate alt. Die Mutter geht in Teilzeit und verdient 550 Euro netto im Monat, hat also eine Einbuße im Verhältnis zum bisherigen Entgelt von 850 Euro.

Bezüglich des Elterngeldes während der Teilzeitbeschäftigung kann sie wählen:

Elterngeld Plus – Rechenbeispiel

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Basiselterngeld Elterngeld Plus

65 Prozent des weggefallenen Verdienstes (= von 850 Euro): = 552,50 Euro für 6 Monate insgesamt also 3.315 Euro

Die Hälfte des vollen Elterngeldes = ½ von 910 Euro = 455 Euro für 12 Monate insgesamt also 5.460 Euro

Ergebnis: Elterngeld Plus bringt hier ein Plus von 2.145 Euro

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Ziel: Stärkung der partnerschaftlichen Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Längere Förderung für Eltern,

die sich gemeinsam um das Kind kümmern, vorausgesetzt

beide Partner sind gleichzeitig

für mindestens vier Monate

zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.

Vier zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate

Elterngeld Partnerschaftsbonusmonate – Kind geboren ab 1. Juli 2015

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gute Berechnungsbeispiele: www.bmfsfj/redaktion

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Besonderheiten beim Urlaub

3.

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Kein Verfall des Urlaubs wegen Schutzfristen oder wegen eines Beschäftigungsverbots

§ 17 Satz 2 MuSchG

Der Urlaub bleibt auch dann erhalten, wenn er bis zum 31. März des Folgejahres wegen der Schutzfristen nicht genommen werden kann.

Gilt für alle Formen des Erholungsurlaubs, sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch einen tarifvertraglichen/ arbeitsvertraglichen Mehrurlaub.

Besonderheiten beim Urlaub

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Kein Verfall des Urlaubs wegen Inanspruchnahme von Elternzeit

Der Arbeitgeber hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

§ 17 Abs. 2 BEEG

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat aus dem Jahr 2011 noch 20 Arbeitstage Urlaub, den sie nicht mehr nehmen konnte, bevor Ende November 2011 die Mutterschutzfrist begann. Die Schutzfrist endet am 15. März 2012. Anschließend beansprucht sie nahtlos Elternzeit bis zum 14. Januar 2015.

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Ergebnis | Der Urlaub aus dem Jahr 2011 wird vollständig übertragen und muss bis 31. Dezember 2016 genommen sein.

Besonderheiten beim Urlaub

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BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 9 AZR 219/07:

§ 17 Abs. 2 BEEG ist so auszulegen, dass der wegen Elternzeit nicht genommene Urlaub nicht mit Ablauf des auf die Beendigung der Elternzeit folgenden Jahres verfällt, wenn er wegen einer weiteren Elternzeit nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Wichtig | Der Arbeitnehmer nimmt den Urlaubsanspruch zeitlich unbefristet in eine zweite und weitere Elternzeit mit. Wird das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet, ist der Urlaub abzugelten.

Besonderheiten beim Urlaub

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BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 197/10: Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG).

Der Fall:

Elternzeit (sog. „Partnermonate“) vom 16. August 2008 - 15. Oktober 2008 (2 Monate)

Kürzung des Urlaubs um 1/12 (für September).

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

BAG | „Der Senat musste nicht darüber befinden, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis europarechtskonform ist.“

LAG Niedersachsen | Urteil vom 16. November 2010 – 3 Sa 1288/10 (rechtskräftig): Kein Anspruch auf Urlaub für die Dauer der Elternzeit (§ 17 BEEG). Die Grundsätze der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (zu Urlaub und Krankheit) lassen sich nicht auf die Elternzeit übertragen. Bei Elternzeit beruht die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung auf einer Entscheidung der/des Beschäftigten.

Besonderheiten beim Urlaub

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Kürzung des noch nicht gewährten Urlaubs, § 17 BEEG

Keine automatische Kürzung.

Kürzungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen.

Kürzung kann durch schlüssiges Handeln erfolgen.

Abzug der Urlaubstage auf der ersten Gehaltsabrechnung nach der Elternzeit.

Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen,

Kürzung kann auch nach Antritt der Elternzeit erfolgen, die Erklärung muss dem Arbeitnehmer nicht vorher mitgeteilt werden. (BAG, Urteil vom 28. Juli 1992 – 9 AZR 340/91)

Kürzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Besonderheiten beim Urlaub

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Kürzung des zukünftigen Urlaubs, § 17 Abs. 4 BEEG

Ist die Kürzung des Urlaubs nicht mehr möglich, weil der Arbeitnehmer den Urlaub im Jahr der Inanspruchnahme der Elternzeit schon vollständig erhalten hat, so kann der Arbeitgeber den zukünftigen Urlaub kürzen.

Beispiel:

Die Arbeitnehmerin hat vom 2. Juni 2014 bis 30. Juni 2016 Elternzeit. Für das Jahr 2014 hat sie 30 Tage Jahresurlaub schon vollständig verlangt und erhalten. Kürzungsmöglichkeit?

Für 2014 besteht keine Kürzungsmöglichkeit mehr. Für 2016 kann der restliche Urlaub von 15 Tagen um die 2014 zu viel gewährten 15 Tage (6/12 von 30 Tagen) gekürzt werden.

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Besonderheiten beim Urlaub

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45 |

Kürzung des Urlaubs, § 17 Abs. 4 BEEG

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen.

Die Kürzungsregelung setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht.

Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin befand sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Elternzeit.

(BAG, Urteil vom 19. Mai 2015 – 9 AZR 725/13)

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Besonderheiten beim Urlaub

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46 | Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Praxistipp | Kürzung zeitnah und im bestehenden Arbeitsverhältnis erklären.

„Hiermit bestätigen wir die von Ihnen in Anspruch genommene Elternzeit für Ihr Kind … für die Zeit vom … bis zum …. Wir machen von der Möglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Gebrauch und kürzen Ihren jährlichen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel.“

Besonderheiten beim Urlaub

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Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

4.

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48 |

Neuregelung § 16 Abs. 3 BEEG

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Mutterschutz

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Frühere Fassung Seit 18. September 2012

(3) ... Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit.

(3) … Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des

§ 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.

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Folgen bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit:

Die „aufgesparte“ Elternzeit kann zu einem späteren Zeitpunkt (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes) beansprucht werden

Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Entfällt nicht für den Zeitraum der Schutzfristen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG wegen Elternzeit geruht hat.

Ist nur bis zum Ende der Elternzeit ausgeschlossen.

BAG Urteil vom 22. August 2012 – 5 AZR 652/11

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Mutterschutz

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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50 |

Grundfall: Elternzeit ohne Teilzeittätigkeit

Maßgebend sind die letzten drei abgerechneten

Kalendermonate vor der vorherigen

Schutzfrist (einschließlich Tariferhöhung).

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Teilzeit während Elternzeit

Wurde das Teilzeit-Arbeitsverhältnis nur für die Dauer der Elternzeit vereinbart, endet das Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit; maßgebend ist das Entgelt des „wiederauflebenden“ Vollzeit-arbeitsverhältnisses (Nicht nur vorübergehende Entgelterhöhung).

Wurde Teilzeit-Arbeitsverhältnis nicht für die Dauer der Elternzeit begrenzt, besteht es fort; maßgebend ist das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Wichtig | Nach der geplanten Neuregelung in § 19 Abs. 3 Nr.3 MuSchG-E bleibt das Teilzeiteinkommen während der Elternzeit unberücksichtigt, soweit das Durchschnittseinkommen ohne die Berücksichtigung der Zeiten, in denen dieses Einkommen erzielt wurde, höher ist.

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Vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen Mutterschutz - Auswirkung auf Urlaub

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Elternzeit Kind 1 Mutterschutzfrist Kind 2

Elternzeit Kind 2

Bis Mai: Kürzung um 5/12

Keine Kürzung Ab November:

Kürzung um 2/12

Anspruch auf 5/12 des Urlaubs

Beispiel: Errechneter Geburtstermin 6. August; Mutterschutzfrist beginnt: 25. Juni, endet 2. Oktober

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53 |

§ 16 Abs. 3 BEEG

Geburt eines weiteren Kindes

Fälle besonderer Härte, insbesondere

Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines (anderen) Kindes der berechtigten Person oder

bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit.

Vorzeitige Beendigung aus anderen Gründen: Einvernehmlich, Arbeitgeber muss billiges Ermessen bei Entscheidung ausüben.

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus sonstigen Gründen

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Wichtig | Arbeitgeber kann vorzeitige Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

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54 |

Großelternzeit zur Bewältigung von „Teenagerschwangerschaften“, wenn

Großelternteil das Enkelkind, das mit im Haushalt lebt, betreut und erzieht,

die Eltern selbst keine Elternzeit in Anspruch nehmen,

ein Elternteil minderjährig ist oder

ein Elternteil sich in vollzeitiger Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde.

Großelternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

5.

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56 |

Bei demselben Arbeitgeber

Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber während der Elternzeit – § 15 Abs. 7 BEEG.

Voraussetzungen:

Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer (nach Köpfen).

Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate.

Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden.

Antrag auch während der laufenden Elternzeit möglich. (BAG, Urteil vom 19. April 2005 – 9 AZR 233/04; BAG, Urteil vom 9. Mai 2006 – 9 AZR 278/05)

Elternzeit – Anspruch auf Teilzeitarbeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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57 |

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Geburt bis 30. Juni 2015 Geburt ab 1. Juli 2015

Ankündigungsfrist für Teilzeit-beschäftigung

7 Wochen vor Inanspruchnahme Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes: 7 Wochen vor Inanspruchnahme

Elternteilzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes: 13 Wochen vor Inanspruchnahme

Ablehnungs-möglichkeit Bei Entgegenstehen dringender betrieblicher Gründe

Bei Entgegenstehen dringender betrieblicher Gründe

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Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Geburt bis 30. Juni 2015 Geburt ab 1. Juli 2015

Frist und Form der Ablehnung der Teilzeit-beschäftigung durch den Arbeitgeber

Keine Zustimmungsfiktion, wenn der Arbeitgeber die Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit nicht fristgerecht schriftlich ablehnt.

Will der Arbeitgeber die Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen, muss er diese bei Elternteilzeit bis zur Vollendung

des 3. Lebensjahres des Kindes spätestens 4 Wochen

bei Elternteilzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes spätestens 8 Wochen

nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnen

nach Fristablauf: Zustimmungsfiktion.

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Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin machte im Oktober 2015 schriftlich die Elternzeit für ihr Kind (geboren nach dem 30. Juni 2015) geltend und teilte in diesem Schreiben bereits mit, dass sie ab dem 1. Geburtstag des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 15 Wochenstunden aufnehmen wird.

Der Arbeitgeber nimmt das Schreiben zur Kenntnis und legt es zunächst zur Seite. Den Beschäftigungsbedarf will er im Sommer 2016 prüfen.

Elternzeit – Anspruch auf Teilzeitarbeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Ergebnis | Der Arbeitgeber kann im Sommer 2016 die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mehr ablehnen. Die Frist von vier Wochen nach „Zugang“ des Antrags ist bereits im Herbst 2015 abgelaufen. Die Zustimmung gilt kraft Gesetzes als erteilt.

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Geltendmachung der Teilzeitbeschäftigung:

Muss – Inhalt: neue Arbeitszeitdauer, andernfalls kein wirksames Verringerungsverlangen (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 9 AZR 239/07).

Soll – Inhalt: Ausgestaltung (Lage) der Arbeitszeit. Beinhaltet der Antrag keine Angaben über die Lage der Arbeitszeit, überträgt der Arbeitnehmer die Festlegung dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend § 106 GewO.

Elternzeit ist verbindlich beansprucht (BAG vom 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07).

Elternzeit – Anspruch auf Teilzeitarbeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Ablehnung durch den Arbeitgeber nur möglich, wenn „dringenden betriebliche Gründe“ entgegenstehenden

Hierfür ist ein deutliches Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers an der Vermeidung einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich; „unabweisbar“

Nicht ausreichend:

Allgemeine Störungen im Betriebsablauf

durch entsprechenden Vorhalt von Personal auszugleichen

Schwierigkeit, überhaupt eine Ersatzkraft zu finden

das ist Folge der Elternzeit (die nicht der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf), nicht der Teilzeit

Wegfall des Arbeitsplatz (anders Wegfall des Beschäftigungsbedarfs)

Eingeschränkte Einsetzbarkeit

Elternzeit – Anspruch auf Teilzeitarbeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Ausreichende entgegenstehende dringende betriebliche Gründe:

Keine zusätzliche (Teilzeit-) Arbeitskraft zu finden, die geeignet ist und dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren möchte, entspricht

Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes

Wegfall es Beschäftigungsbedarfes insgesamt

Unvereinbarkeit mit betrieblichen Arbeitszeitmodellen

Befristete Einstellung einer Vollzeitvertretung, diese ist nicht bereit, die Arbeitszeit zu verringern und auch andere vergleichbare Arbeitnehmer sind dazu nicht bereit (BAG, Urteil vom 19. April 2005 – 9 AZR 233/04).

Anders hingegen, wenn der Arbeitgeber die „Vertretung“ unbefristet eingestellt hat. Hier hat er über das Ende der Elternzeit hinaus einen zusätzlichen Dauerarbeitsplatz geschaffen (BAG, Urteil vom 5. Juni 2007 – 9 AZR 82/07).

Elternzeit – Anspruch auf Teilzeitarbeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 72/09:

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit besteht

auch in Leitungsposition.

Fall:

Die Leiterin „Controlling“ mit Prokura beantragte Teilzeit während der

Elternzeit 20 Wochenstunden.

Arbeitgeber hatte die Teilzeitbeschäftigung (letztlich ohne Erfolg) abgelehnt

mit Hinweis auf entgegenstehende „dringende betriebliche Gründe“:

Funktion setze vollzeitige Anwesenheit an allen Wochentagen voraus:

umfangreiche Umstrukturierung konzernweite Umstellung der EDV-Systeme

Aus organisatorischen Gründen sei eine Aufteilung auf mehrere

Teilzeitstellen nicht möglich.

Elternzeit – Anspruch auf Teilzeitarbeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Besonderer Kündigungsschutz

6.

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65 |

Kündigung ist nur in besonderen Fällen nach vorheriger Zustimmung der obersten Landesbehörde für Arbeitsschutz oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig. Hohe Anforderungen (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 3. Januar 2007, BAnz. 2007, S. 247)

Es muss ein „besonderer Fall“ vorliegen und

Das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers muss das Arbeitnehmerinteresse so erheblich überwiegen, dass ausnahmsweise eine Kündigung zulässig ist.

Beispiele:

Betriebs(teil)schließung ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit;

schwere Vertragsverstöße des Arbeitnehmers, z.B. vorsätzliche Straftat.

Besonderer Kündigungsschutz – Bedeutung

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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66 |

§ 9 MuSchG

ab Beginn der Schwangerschaft

bis 4 Monate nach der Entbindung

(Neuregelung geplant)

Besonderer Kündigungsschutz bei Mutterschutz

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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67 |

§ 18 BEEG

Für Arbeitnehmer, die Elternzeit verlangt haben (Abs. 1)

Beginn des Kündigungsschutzes:

ab rechtswirksamem Verlangen,

frühestens 8 Wochen / 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Ist das Verlangen nach Elternzeit formunwirksam: kein Kündigungsschutz (Ausnahme: Arbeitgeber hat die Elternzeit faktisch akzeptiert, BAG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 AZR 23/07)

Ende des Kündigungsschutzes: letzter Tag der Elternzeit, 24 Uhr.

Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Für Arbeitnehmer, die Elternzeit verlangt haben und Teilzeit arbeiten (§ 18 Abs. 2 BEEG)

Teilzeit während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber: Kündigungsschutz (s. o.)

Bei Teilzeit ohne Elternzeit: Kündigungsschutz, wenn Anspruch auf Elterngeld besteht (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) – auch wenn Arbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wird (BAG, Urteil vom 27. März 2003 – 2 AZR 627/01)

Teilzeit während Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber: Kein Kündigungsschutz für das zusätzliche Arbeitsverhältnis.

Besonderer Kündigungsschutz bei Elternzeit

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Mutterschutz und Elternzeit als Sachgrund für Befristungen

7.

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70 |

(1)Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer

eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz,

einer Elternzeit,

einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

(2)Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

(3)Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

Befristungsregelung in § 21 BEEG

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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71 |

(5) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

(6) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze … auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 *) ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

*) mit Sachgrund

Befristungsregelung in § 21 BEEG

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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72 |

Befristung ist nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart wurde.

Im Regelfall gilt:

Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit vor schriftlicher Vereinbarung der Befristung auf, wird mit der Arbeitsaufnahme ein wirksames unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Schriftform der Befristung

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Wichtig | Vor Arbeitsaufnahme!

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73 |

Zeitbefristung mit Enddatum im Arbeitsvertrag oder

Zweckbefristung

Der konkrete Befristungszweck muss schriftlich vereinbart werden!

Nicht erforderlich ist, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen geäußert hat (BAG, Urteil vom 9. September 2015 – 7 AZR 148/14 – Aufgabe v. BAG Urteil vom 9. November 1994 – 7 AZR 243/94).

Das Arbeitsverhältnis endet zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

Befristete Verträge zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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„Kettenbefristung“ in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich

EuGH, 26. Januar 2012, C-586/10 [Kücük]

Eine Befristung zur Vertretung ist grundsätzlich wirksam, selbst wenn Daueraushilfsbedarf besteht.

Ausnahmsweise kann die Befristung rechtsmissbräuchlich sein, insbesondere bei

einer sehr langen Gesamtdauer oder

einer außergewöhnlich hohen Anzahl von aufeinander folgenden befristeten Verträgen.

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Befristete Verträge zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung

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75 | Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

An das Vorliegen von Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen.

Das BAG hat zwei Eckpfeiler aufgestellt:

13 befristete Verträge zur Vertretung wegen Elternzeit, Sonderurlaub, mit einer Gesamtdauer von 11,5 Jahren indizieren Rechtsmissbrauch (Justizangestellte beim Amtsgericht Köln, BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 – 7 AZR 443/09).

4 befristete Arbeitsverträge, der letzte zur Elternzeitvertretung, mit einer Gesamtdauer von 7 Jahren und 9 Monaten sind zulässig (BAG, Urteil vom 18. Juni 2012 – 7 AZR 783/10).

Befristete Verträge zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung

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10 befristete Verträge mit einer Gesamtdauer von 14 Jahren und 10 Monaten zur Vertretung einer stellvertretenden Küchenleiterin des städtischen Alten- und Pflegeheims sind zulässig (BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 7 AZR 310/13).

Der Fall:

Abwesenheit einer Arbeitnehmerin wegen Geburt von drei Kindern, die letzte Befristung für die Dauer eines Sonderurlaubs zur Kinderbetreuung nach § 28 TVöD (drei Kinder im Alter von 6 – 12 Jahren). Die Laufzeiten der Verträge entsprachen jeweils der prognostizierten Arbeitsverhinderung.

In der Küche sind 5,2 Vollzeitkräfte beschäftigt, andere Küchen betrieb der Arbeitgeber nicht.

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Befristete Verträge zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung

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BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 7 AZR 310/13

Ein Gestaltungsmissbrauch ist indiziert, kann aber durch den AG widerlegt sein,

wenn Arbeitnehmerin zur unmittelbaren Vertretung einer durch Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub zur Kinderbetreuung verhinderten Arbeitnehmerin auf deren Arbeitsplatz, der nur einmal vorhanden ist (hier: stellvertretende Küchenleiterin der einzigen vom Arbeitgeber betriebenen Küche), beschäftigt ist.

Prognose über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs: Bei Krankheit, Urlaub, Freistellung kann der Arbeitgeber regelmäßig damit rechnen, dass der vertretene Arbeitnehmer wiederkommt, auch dann, wenn der Vertreter bereits längere Zeit mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung desselben Arbeitnehmers beschäftigt.

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

Befristete Verträge zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung

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Der Fall:

Sie vereinbaren mit einer Teilzeitkraft eine befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit zur Vertretung.

Die Entscheidungen:

Das TzBfG findet auf die befristete Änderung von Arbeitsbedingungen keine Anwendung. Der Änderungsvertrag unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (AGB-Rechtsprechung).

Bei Erhöhung der Arbeitszeit in „erheblichem Umfang“ bedarf die Befristung der Vertragsänderung eines Sachgrunds, der auch die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen würde.

„Erhebliche“ Arbeitszeiterhöhung:

Aufstockung für 3 Monate um 50% der Vollarbeitszeit (BAG, Urteil vom 15.Dezember 2011 – 7 AZR 394/10)

das Erhöhungsvolumen beläuft sich auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses (BAG, Urteil vom 23. März 2016 – 7 AZR 828/13).

Vertretung wegen Mutterschutz, Elternzeit stellt einen solchen Sachgrund dar.

Befristete Erhöhung der Arbeitszeit zur Mutterschutz- und Elternzeitvertretung

Mutterschutz und Elternzeit, Jutta Schwerdle

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Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme

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