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-1 - Dr. C. Bernhard-Klimt - 10.08.2011 Mutterschutz Mutterschutz Besch Besch ä ä ftigungsverbote in der ftigungsverbote in der Schwangerschaft Schwangerschaft - - aus Sicht des medizinischen aus Sicht des medizinischen Arbeitsschutzes Arbeitsschutzes - - Dr. med. Caroline Bernhard-Klimt Gewerbemedizinaloberrätin Ärztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin beim: beim: L andesamt f andesamt fü r r Umwelt mwelt- und und Arbeitsschutz rbeitsschutz Zentrum für Arbeits- und Umweltmedizin

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-1 -Dr. C. Bernhard-Klimt - 10.08.2011

MutterschutzMutterschutzBeschBeschääftigungsverbote in der ftigungsverbote in der

SchwangerschaftSchwangerschaft

-- aus Sicht des medizinischen aus Sicht des medizinischen Arbeitsschutzes Arbeitsschutzes --

Dr. med. Caroline Bernhard-KlimtGewerbemedizinaloberrätinÄrztin für Arbeitsmedizin, Umweltmedizinbeim:beim: LLandesamt fandesamt füür r UUmweltmwelt-- und und AArbeitsschutzrbeitsschutz

Zentrum für Arbeits- und Umweltmedizin

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-2 -Dr. C. Bernhard-Klimt - 10.08.2011

Landesamt fLandesamt füür Umweltr Umwelt--und Arbeitsschutzund Arbeitsschutz

Geschäftsbereich 1Zentrale Aufgaben

Geschäftsbereich 2Wasser

Zentrum für Biodokumentation

Geschäftsbereich 3Gewerbeaufsicht

Geschäftsbereich 4Abfallwirtschaft

gesetzl. Eich- u. Meßwesen

Zentrum für Arbeits- und UmweltmedizinLtd. GMD Michael Heger

Geschäftsbereich 5Natur und Boden

Geschäftsbereich 6Umweltüberwachung

-analytik

Genehmigungslotse

AmtsleiterinHelga May-Didion

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-3 -Dr. C. Bernhard-Klimt - 10.08.2011

GewerbeGewerbeäärzte rzte die fdie füür den medizinischen Arbeitsschutz r den medizinischen Arbeitsschutz

zustzustäändigen Stellenndigen Stellen

Aufgaben:Aufgaben: Mitwirkung bei der Feststellung von BerufskrankheitenBerufskrankheiten nach

§ 4 Berufskrankheitenverordnung Zusammenarbeit mit den Gewerbeaufsichtsbeamten des

technischen Arbeitsschutzes Vollzug der BioStoffVBioStoffV ErmErmäächtigungchtigung von Ärzten/innen nach StrlSchV und DruckluftV Fort- und Weiterbildung (betriebs-) ärztlicher Kollegen/innen u.

a. am Arbeitsschutz Beteiligter GremienarbeitGremienarbeit Vollzug der Mutterschutzgesetzgebung bzgl. medizinischer Vollzug der Mutterschutzgesetzgebung bzgl. medizinischer

Themen bzw. Bereiche, die unter die BioStoffV fallenThemen bzw. Bereiche, die unter die BioStoffV fallen

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Berufskrankheit Nr. 3101Berufskrankheit Nr. 3101InfektionskrankheitenInfektionskrankheiten, wenn der Versicherte im , wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tLaboratorium täätig oder durch eine tig oder durch eine andere Tandere Täätigkeittigkeit der der Infektionsgefahr in Infektionsgefahr in äähnlichem Mahnlichem Maßße besonders ausgesetzt e besonders ausgesetzt war.war.

§§ 12 SGB VII Versicherungsfall einer 12 SGB VII Versicherungsfall einer LeibesfruchtLeibesfruchtVersicherungsfall ist auch der Versicherungsfall ist auch der GesundheitsGesundheits--schaden einer Leibesfruchtschaden einer Leibesfrucht infolge eines infolge eines Versicherungsschadens der Mutter wVersicherungsschadens der Mutter wäährend der hrend der Schwangerschaft. Schwangerschaft.

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Gesetzliche GrundlagenGesetzliche Grundlagen

Gesetz zum Schutz der erwerbstGesetz zum Schutz der erwerbstäätigen tigen Mutter (Mutterschutzgesetz Mutter (Mutterschutzgesetz -- MuSchG)MuSchG)Ausfertigungsdatum: 24.01.1952zuletzt geändert 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)

Verordnung zum Schutze der MVerordnung zum Schutze der Müütter am tter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) Arbeitsplatz (MuSchArbV) Ausfertigungsdatum: 15.04.1997zuletzt geändert 26.11.2010

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FFüür wen gelten Gesetz und Verordnung?r wen gelten Gesetz und Verordnung?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem ArbeitsverhArbeitsverhäältnis ltnis stehen. Es gilt für: Teilzeitbeschäftigte, Hausangestellte und Heimarbeiterinnen und für Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden,

wenn das AusbildungsverhAusbildungsverhäältnis auf einem ltnis auf einem ArbeitsvertragArbeitsvertrag beruht.

Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung.

Für BeamtinnenBeamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen, die im Beamtenrecht beziehungsweise in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen festgelegt sind.

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MitteilungspflichtenMitteilungspflichtenUnterrichtung des ArbeitgebersUnterrichtung des Arbeitgebers Damit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen

einhalten kann, sollensollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Tun sie dies nicht, so können die Schutzvorschriften erst gelten, wenn sie die Mitteilung gemacht haben. Verlangt das Unternehmen ausdrücklich einen Nachweis der Ärztin beziehungsweise des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss es selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Das Unternehmen darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten gegenüber nicht unbefugt bekannt geben.

Mitteilung an die AufsichtsbehMitteilung an die Aufsichtsbehöörderde Die Arbeitgeberseite istist durch Gesetz verpflichtetverpflichtet, den zuständigen

Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft mitzuteilen.

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www.saarland.de/49109.htmwww.saarland.de/49109.htm

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§§ 1 MuSchArbV 1 MuSchArbV Beurteilung der ArbeitsbedingungenBeurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der ArbeitgeberArbeitgeber muss rechtzeitigrechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffechemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffebiologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktorenphysikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder ArbeitsbedingungenVerfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Zweck der Beurteilung ist es,1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle

Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und

2. die zu ergreifenden SchutzmaSchutzmaßßnahmennahmen zu bestimmen.

(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen (z. B. den Betriebsarztz. B. den Betriebsarzt) schriftlichschriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

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ZustZustäändigkeiten ndigkeiten Betriebsarzt vs. "Niedergelassener"Betriebsarzt vs. "Niedergelassener"

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Aufgaben und Rollen der betrieblichen AkteureAufgaben und Rollen der betrieblichen Akteure

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Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge (ArbMedVV)Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen sowie weitere Maßnahmen der arbeitsmedizinischen VorsorgeTeil 2Teil 2TTäätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschlietigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließßlich lich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismengentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen(1) Pflichtuntersuchungen bei:(1) Pflichtuntersuchungen bei:

regelmäßiger, direkter Kontakt zu Kindern

Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Kinderbetreuung

Bordetella Pertussis*)Masernvirus*)Mumpsvirus*)Rubivirus*)Varizella-Zoster-Virus (VZV)*)

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BeschBeschääftigungsverboteftigungsverbote

1.1. GenerelleGenerelle BeschBeschääftigungsverboteftigungsverbote((§§§§ 4, 6, 8 MuSchG, 4, 6, 8 MuSchG, §§§§ 4 und 5, Anlage 1 und 2 MuSchArbV)4 und 5, Anlage 1 und 2 MuSchArbV) BeschBeschääftigungsverbote und ftigungsverbote und

--beschrbeschräänkungen, die aufgrund gesetzlicher nkungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Bestimmungen ffüür r allealle SchwangerenSchwangerengleichermagleichermaßßen geltenen gelten

aufgrund der aufgrund der GefGefäährdungsbeurteilunghrdungsbeurteilung wenn wenn keine geeignetekeine geeignete TTäätigkeit verftigkeit verfüügbar istgbar ist

sind vom sind vom ArbeitgeberArbeitgeber zu veranlassen zu veranlassen

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Der ArbeitgeberArbeitgeber muss auf Grundlage der Gefährdungs-beurteilung die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen.

Dazu bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Eine UmgestaltungUmgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten

2. Eine UmsetzungUmsetzung der werdenden bzw. stillenden Mutter auf einen geeigneten anderen Arbeitsplatz oder

- falls beides nicht möglich ist

3. eine FreistellungFreistellung von der Arbeit (generelles Beschäftigungsverbot). Der Arbeitgeber muss das generelle Beschäftigungsverbot feststellen, dafür ist keinkein ärztliches Attest erforderlich.

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Beispiele fBeispiele füür generelle Beschr generelle Beschääftigungsverboteftigungsverbote

IndustrieIndustrielläärmrm > 80 dB (A)> 80 dB (A) nach Ablauf des fnach Ablauf des füünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei nften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei

denen sie stdenen sie stäändig ndig stehenstehen mmüüssen, soweit diese Beschssen, soweit diese Beschääftigung tftigung tääglich glich vier Stunden vier Stunden üüberschreitet,berschreitet,

AkkordarbeitAkkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

FlieFließßarbeitarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo Umgang mit Umgang mit GefahrstoffenGefahrstoffen::

-- werdende oder stillende Mwerdende oder stillende Müütter mit sehr giftigen, giftigen, tter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschgesundheitsschäädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch dlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schschäädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert digenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert üüberschritten wird berschritten wird

-- werdende Mwerdende Müütter mit krebserzeugenden, fruchtschtter mit krebserzeugenden, fruchtschäädigenden oder digenden oder erbgutvererbgutveräändernden Gefahrstoffenndernden Gefahrstoffen; ;

werdende oder stillende Mwerdende oder stillende Müütter mit Stoffen, Zubereitungen oder tter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemErzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäßäß Krankheitserreger Krankheitserreger üübertragen kbertragen köönnen, wenn sie den Krankheitserregern (nnen, wenn sie den Krankheitserregern (BiostoffenBiostoffen) ) ausgesetzt sind; ausgesetzt sind;

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2.2. IndividuelleIndividuelle BeschBeschääftigungsverboteftigungsverbote((§§ 3, Abs.1 MuSchG): 3, Abs.1 MuSchG): „„Werdende MWerdende Müütter dtter düürfen nicht beschrfen nicht beschääftigt werden, ftigt werden, soweit soweit nach nach äärztlichem Zeugnisrztlichem Zeugnis Leben oder Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der BeschBeschääftigung gefftigung gefäährdet ist.hrdet ist.““ die Gefdie Gefäährdung liegt in besonderen Umsthrdung liegt in besonderen Umstäänden des nden des

Einzelfalls Einzelfalls auch eine Befristung ist mauch eine Befristung ist mööglichglich sie ksie köönnen sich auch auf einzelne Tnnen sich auch auf einzelne Täätigkeiten, tigkeiten,

Belastungen oder zeitliche BeschrBelastungen oder zeitliche Beschräänkungen nkungen beziehenbeziehen

sie sind von der Arbeitsunfsie sind von der Arbeitsunfäähigkeitsbescheinigung higkeitsbescheinigung abzugrenzenabzugrenzen

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Diese Regelung bietet dem Arzt die Möglichkeit zu bestimmen, welche Tätigkeit im Hinblick auf individuelleindividuellekköörperliche Gegebenheiten der werdenden Mutterrperliche Gegebenheiten der werdenden Mutter bzw. des ungeborenen Kindesungeborenen Kindes eine Gefahr darstellen können und deshalb nicht mehr ausgeübt werden dürfen und ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben.

Der Entscheidungsspielraum des Arztes erstreckt sich von Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang und Dauer bestimmter Tätigkeiten bis hin zum Verbot jeglicher Tätigkeit.

Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsgefährdung ursächlich mit der Schwangerschaft zusammenhängt.

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Ein solches Beschäftigungsverbot kommt in Betracht:

bei normalen BeschwerdenBeschwerden der Schwangerschaft (z. B. frühmorgendliches Erbrechen, Übelkeit z. B. ausgelöst durch Gerüche, Rückenschmerzen),

bei KomplikationenKomplikationen der Schwangerschaft, die (noch) keinen Krankheitswert haben wie z. B. drohende Fehlgeburt bzw. Frühgeburt, Zervixinsuffizienz, Thromboseneigung, Neigung zu Schwangerschaftstoxikosen sowie

bei psychisch bedingtem StressStress, der Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Voraussetzung ist, dass der gefährdende Stress gerade durch die Fortdauer der Beschäftigung verursacht oder verstärkt wird.

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Dieses ärztliche Beschäftigungsverbot wird durch Vorlage eines äärztlichen Attestesrztlichen Attestes beim Arbeitgeber wirksam. Das Attest ist klar abzufassen.

Es muss die Rechtsgrundlage (§ 3 MuSchG), die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und allgemein verständlich darstellen, da die Bescheinigung einen hohen Beweiswert hat.

Im Hinblick auf die medizinische Schweigepflicht gehören Angaben über den Gesundheitszustand und über den Verlauf der Schwangerschaft nicht in das auszustellende ärztliche Zeugnis.

Die Kosten des Attestes trägt die Arbeitnehmerin.

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Voraussetzungen fVoraussetzungen füür eine r eine äärztliche rztliche KrankschreibungKrankschreibung liegt neben normalen schwangerschaftsbedingten

Beschwerden eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, die mit der Schwangerschaft in keinem keinem ZusammenhangZusammenhang steht (z.B. Unterarmfraktur, grippaler Infekt), ist eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen,

liegen über das normale Maß hinausgehende schwangerschaftsbedingte Beschwerden vor, die unabhängig von der Tätigkeit bereits zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfkrankheitsbedingten Arbeitsunfäähigkeithigkeit führen (z. B. Gestose), ist eine Arbeitsunfähigkeitsschreibung vorzunehmen.

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Finanzielle SicherungFinanzielle SicherungSetzt eine Arbeitnehmerin wegen eines der o. g. Beschäftigungsverbote teilweise oder ganz mit der Arbeit aus, so entstehen für sie dadurch keine finanziellen Nachteile.

Während der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist, hat die Schwangere bzw. Stillende Anspruch auf den Durchschnittsverdienst nach § 11 MuSchG und wird unter Zahlung des Arbeitsentgelts freigestellt.

§ 1 Aufwendungsausgleichsgesetz regelt den Erstattungs-anspruch der Arbeitgeber im Rahmen des U2U2--VerfahrensVerfahrens, in das grundsätzlich alle Arbeitgeber einbezogen sind.

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Was ist das U 2Was ist das U 2--Verfahren? Verfahren? Im Rahmen des so genannten U2-Verfahrens (Aufwendungsausgleichsgesetz Aufwendungsausgleichsgesetz -- AAGAAG) werden den Arbeitgebern auf Antrag die Lohnfortzahlungen für Beschäftigte mit Beschäftigungsverbot (einschließlich Mutterschutzfrist) von der zuständigen Krankenkasse ersetzt.

Seit 2006 werden alle Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, in das U2-Verfahren einbezogen. Damit sind grundsätzlich alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Beschäftigten einen Umlagebeitragssatz abzuführen. Im Gegenzug erstattet die Krankenkasse die Entgeltfortzahlung für die bei ihr versicherten Beschäftigten, die im Mutterschutz sind.

Die Erstattung ist bei der Krankenversicherung zu beantragen, bei der die sich im Mutterschutz befindende Beschäftigte versichert ist.

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„„VorlVorlääufiges Beschufiges Beschääftigungsverbotftigungsverbot““Bestehen aus ärztlicher Sicht ernst zu nehmendeernst zu nehmendeAnhaltspunkteAnhaltspunkte dafür, dass vom Arbeitsplatz Gefahren für Leben oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes ausgehen können, eventuell weil der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachkommt, so kann ausnahmsweise ein vorläufiges Beschäftigungsverbot bis zur Klärung attestiert werden (ärztliches Zeugnis: vgl. Bundesarbeitsgericht 5 AZR 49/98).

Der Arbeitgeber hat ggf. unter Einbeziehung der für den Mutterschutz zuständigen Arbeitsschutzbehörde umgehend eine Überprüfung der vermuteten Gefährdungen am Arbeitsplatz durchzuführen. Das Beschäftigungsverbot besteht bis zur Klärung, ob objektiv tatsächlich eine Gesundheits-gefährdung besteht.

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FallbeispieleFallbeispiele

MTA in einem pathologischen Labor

Hebamme: 50 % teilzeitbeschäftigt in einer Klinik ++50 % selbstständig in derselben Klinik

angestellte selbstständige Zahnärztin

Altenpflegehelferin: § 4 BeschV

Kellnerin: Beschäftigung in der Schutzfrist nach der Geburt

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Vielen Dank fVielen Dank füür Ihr r Ihr Interesse!Interesse!

Dr. Caroline BernhardDr. Caroline Bernhard--KlimtKlimtFon: (06 81) 85 00Fon: (06 81) 85 00--15 0215 02Mail: c.bernhardMail: [email protected]@lua.saarland.de