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Jobcenter Fachdienst Beschäftigung und Arbeit Wokrjes Zhorjelc
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Bildung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
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Die Jugend ist die Zeit,
Weisheit zu lernen,
das Alter die Zeit,
sie auszuüben.Jean-Jacques Rousseau
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Warum ist eine Bildung so wichtig?
• Einfache Arbeit, die keine Ausbildung voraussetzt gibt es immer weniger• Ungelernte verlieren schneller ihre Arbeit und sie benötigen viel länger, um
wieder eine neue Arbeit zu finden
Je schlechter die Qualifikation, desto schwächer ist die Position
auf dem Arbeitsmarkt
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Chancen 2011 ff.
für 4174 bedürftige Kinder und Jugendliche
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Gesetzliche Grundlagen
§ 28 und § 29 SGB II§ 34 und § 34 a SGB XII
§ 6 b ff. BKGGWohngeldgesetz
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LernförderungSchulbedarf*
KulturSport
„Mitmachen“
KlassenfahrtenAusflüge
LeistungenLeistungen
zur Teilhabe am gesellschaftlichen zur Teilhabe am gesellschaftlichen
LebenLeben
Mittagessen
Schüler-beförderung
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Eintägige Ausflüge
Schulausflüge § 28 Abs. 2 Nr. 1 SGB II / § 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII
• Kinder und Jugendliche in Schule /Kita ( nicht Tagespflege)• Berechnungsgrundlage für den Bedarf sind 3 € / Monat (§ 5 Nr. 1
Alg II VO)
• übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen
• für jedes Kind gesonderte Beantragung
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Klassenfahrten
mehrtägige Klassenfahrten § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II / § 34 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII
• Antragstellung vor leistungsbegründendem Ereignis• Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen • berücksichtigungsfähig grundsätzlich die tatsächlichen
Aufwendungen• zwecks Bedarfsprüfung erfolgt eine Aufteilung der tatsächlichen
Aufwendungen auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats (§ 5 Nr. 2 Alg II VO)
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Schulbedarf
Schulbedarf § 28 Abs. 3 SGB II / § 34 Abs. 3 SGB XII
• 70,00 € zum 01. August • 30,00 € zum 01.Februar • Überweisung mit Leistung
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Schülerbeförderung
Schülerbeförderung § 28 Abs. 4 SGB II / § 34 Abs. 4 SGB XII
• Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, soweit keine Übernahme von Dritten (z.B. Land, Wohlfahrt)
• Bestreitung aus Regelbedarf nicht zumutbar • Schülermonatskarten sind idR auch privat nutzbar, daher ist in
diesen Fällen der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Verkehr in Abzug zu bringen
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Lernförderung
Angemessene Lernförderung § 28 Abs. 5 SGB II / § 34 Abs. 5 SGB XII
• Vorrang schulischer Angebote/ außerschulische Lernförderung soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen
• Lernförderung in der Regel nur kurzzeitig nötig (max. 6 Monate)• nicht zu Ausgleich von Lerndefiziten aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten• wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in
die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau• Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulempfehlung stellen regelmäßig
keinen Grund für Lernförderung dar • Bestätigung der Schule erforderlich
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Mittagsverpflegung
Mittagsverpflegung § 28 Abs. 6 SGB II / § 34 Abs. 6 SGB XII• Mehraufwand Mittagsverpflegung gegen Kostennachweis der
Schule / Kita
• ACHTUNG: Eigenanteil 1,00 € / Schultag (§ 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz)
• Anerkennung des Mehrbedarfs setzt voraus, dass Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten und gemeinschaftlich eingenommen wird( belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht)
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Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gesellschaft § 28 Abs. 7 SGB II / § 34 Abs. 7 SGB XII
• leistungsberechtigte Personen < 18 Jahre• Max. 10 € monatlich
• Mitgliedsbeiträge für Vereine in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit Unterweisung in künstlerischen Betätigungsfeldern (z.B. Musik, Tanz, Malerei)
vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen BildungTeilnahme an Freizeiten
Katalog ist abschließend
• nicht berücksichtigt werden: Kino und TheaterbesucheAusflüge in FreizeitparksMitgliedsbeiträge zu politischen ParteienAusrüstung (z.B. Fußballschuhe oder Instrument)Fahrtkosten zur Freizeitaktivität
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Zusammenspiel der Leistungen an den Bürger
Eltern !!BehördeKommuneAnbieter/Träger
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Anspruchsberechtigung
• § 7 SGB II• § 19 SGB XII• § 6 b BKGG
Antragserfordernis •Außer bei Schulbedarf
• es muss pro Kind ein Antrag gestellt werden• mit einem Antrag können mehrere Leistungen gleichzeitig beantragt werden • je nachdem welche Leistung beantragt wird, müssen verschiedene
Nachweise gefordert werden
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Zuständigkeiten
SGB II JC Landkreis Görlitz NordJC Landkreis Görlitz FD Beschäftigung und Arbeit
SGB XII Landkreis Görlitz Sozialamt
BKGG Landkreis Görlitz JugendamtWohngeldgesetz
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Begleitung
Unterstützung
Beratung
Antrag bis Zahlung
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