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EINLEITUNG

Teil 1. Das deutsche Asylverfahren

•Nationales Asylverfahren

•Dublin-Verfahren

•Entscheidung über den AsylantragPositive EntscheidungNegative Entscheidung

Teil 2. Aufenthaltsrecht/ Arbeitsmarktzugang

•Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung

•Zugang zum Arbeitsmarktmit Duldung

•Arbeitsverbot

•Zustimmungsfreie Beschäftigungen

•Allgemeine Regelungen

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DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN

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ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS

DE Meldung bei Polizei, EAE

Erstverteilung nach EASY

Aufnahme/ Unterbringung

BAMF

Entscheidung durchs BAMF

Nationalverfahren

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Seite 5

ABLAUF DES ASYLVERFAHRENS

DE Meldung bei Polizei, EAE

Erstverteilung nach EASY

Aufnahme/ Unterbringung

BAMF

Entscheidung durchs BAMF

Dublinverfahren

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Positive Entscheidung:

Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG)Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (1) AufenthG Keine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den IntegrationskursReiseausweis für Flüchtlinge

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG)Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 1 AufenthGKeine Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet,Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den IntegrationskursReiseausweis für Flüchtlinge

Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter ( §4 AsylVfG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (2) Satz 1 HS 2 Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet, Ausstellung eines Berechtigungsscheines/ Verpflichtungsbescheides für den Integrationskurs

Feststellung von Abschiebehindernissen (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis nach§ 25 (3) AufenthG Mit Wohnsitzauflage, Erwerbstätigkeit gestattet

Entscheidung über den Asylantrag

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Negative Entscheidung:

Ablehnungsgründe des BAMF:

o Asylantrag wird abgelehnt

Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat, Klage hat aufschiebende Wirkung

o Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt

Abschiebungsandrohung in den sicheren Herkunftsstaat,

Klage hat keine aufschiebende Wirkung

Entscheidung über den Asylantrag

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Negative Entscheidung:

Ablehnungsgründe des BAMF:

o Asylantrag ist unbeachtlich

Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat, über den die Einreise erfolgte

o Asylantrag ist unzulässig

Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat,

sog. Dublin III - Fälle

Ist der Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig, erhält er bis zur Abwicklung der Ausreise eine Duldung nach§60a AufenthG bzw. eine Grenzübertritts-bescheinigung.

Entscheidung über den Asylantrag

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AUFENTHALTSRECHT UND ARBEITSMARKTZUGANGAUFENTHALTSRECHT UND ARBEITSMARKTZUGANG

FÜR ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGEFÜR ASYLBEWERBER UND FLÜCHTLINGE

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Unterschieden wird zwischen:

-Asylbewerbern

-Abgelehnten Asylbewerbern

-Anerkannten Asylbewerbern/Flüchtlingen

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Zugang zum Arbeitsmarktmit Aufenthaltsgestattung ( § 55 AsylG )

Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts

Rechtsgrundlage Bemerkung

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ 0 – 3 Monate § 61 AsylG

ArbeitsverbotErlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG

„Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“

4 – 15 bzw. 48 Monate

§ 61 AsylG§ 32 BeschV

Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungen-prüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich.

„Erwerbstätigkeit gestattet“ Ab 49. Monat § 31 BeschV

Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich

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Zugang zum Arbeitsmarktmit Duldung ( § 60a AufenthG )

Nebenbestimmung Zeitraum des Aufenthalts

Rechtsgrundlage Bemerkung

„Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ § 60a (6) AufenthG

ArbeitsverbotErlaubt: Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG

„Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“

(wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a (6) AufenthG)

ab Erteilung der Duldung – 15 bzw. 48 Monate

§ 32 BeschV

Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt/ bis 15 Monate Vorrang- und bis 48 Monate Arbeitsbedingungen-prüfung durch Bundesagentur für Arbeit. Zeit-/Leiharbeit ab 16. Monat möglich.

„Erwerbstätigkeit gestattet“

(wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a (6) AufenthG)

Ab 49. Monat § 31 BeschV

Uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt. Zeit-/Leiharbeit möglich

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Seite 13

§61 Abs. 2 Satz 4 AsylGEinem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß §29a AsylG, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.

§ 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Arbeitsverbot für Ausländer aus einemsicheren Herkunftsstaat

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• Berufsausbildung in staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen

• Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt

• …

Keine Zustimmung der BA für Personen mitAufenthaltsgestattungAufenthaltsgestattung und DuldungDuldung

= Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei

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• Für eine Beschäftigung nach (BeschV):

§ 2 Abs. 1 (Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolvent/innen)

§ 3 Nr. 1-3 (Führungskräfte) § 5 (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) § 14 Abs. 1 (Freiwilligendienst, karitativ/religiöse Gründe) § 15 Nr. 1 und 2 (Praktika zu Weiterbildungszwecken, z.B. im

Rahmen der schulischen Ausbildung, des Studiums oder eines EU-Programmes)

§ 22 Nr. 3-5 (Tagesdarbietungen, Berufssportler/innen, Fotomodelle) § 23 (Internationale Sportveranstaltungen)

Keine Zustimmung der BA für Personen mitAufenthaltsgestattungAufenthaltsgestattung und DuldungDuldung

= Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Wartefrist bei

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Achtung!Achtung!

Bei einem Praktikum oder einer Arbeitserprobung handeltes sich um eine Beschäftigung, die der Zustimmung derBA bedarf.Grundsätzlich lehnt die BA diese Anträge jedoch ab, dakein Bedürfnis dafür gesehen wird. Die Eignung bzw.Nichteignung des Beschäftigten kann während derProbezeit festgestellt werden. Des Weiteren besteht dieGefahr, dass das Mindestlohngesetz unterlaufen wird.

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Asylbewerber/in – Geduldete/r

Sucht einen potentiellen Arbeitgeber

Arbeitserlaubnisantrag (Formular)

Abgabe bei der Ausländerbehörde

Weiterleitung an ZAV

Prüfung bei der Agentur für Arbeit (vor Ort)

Ausländerbehördeerteilt Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber und trägt dies in die Nebenbestimmungen

der Aufenthaltsgestattungs- oder Duldungsbescheinigung ein ODER lehnt den Antrag ab

Ablaufplan bei nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt(„Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“)

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Nach 3 Monaten erlischt die räumliche Beschränkung, wenn der Ausländer nicht mehr verpflichtet ist, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,

ein vorübergehender Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet ist erlaubt.

Achtung!Es gibt Ausnahmen, bei denen eine räumliche Beschränkung angeordnet werden kann.(z.B. Straftäter oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor.)

Räumliche Beschränkung

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Stellt der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig sicher und erhält er keine Sozialhilfeleistung, kann die Wohnsitzauflage gestrichen werden.

Nimmt er jedoch wieder Sozialhilfeleistungen in Anspruch, lebt die Wohnsitzauflage wieder auf.

Wohnsitzauflage

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Ausweisdokument vor Asylantrags-

stellung

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Asylbewerber

Ausweisdokument im laufenden Asylverfahren

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Duldung

Ausweisdokument nach abgelehnten

Asylverfahren

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Reiseausweis für Flüchtlinge

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