voris 22410 ändert d. rderl. d. mk v. 16.12.2011 (svbl ......frühere regelungen geltende...

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frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK 1 Stand: 25.03.2014 Die Arbeit in den Schuljahr- gängen 5 bis 10 der Integrier- ten Gesamtschule (IGS) RdErl. d. MK v. 3.2.2004 – 303 - 81071 VORIS 22410 Die Arbeit in den Schul- jahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS) RdErl. d. MK v. 4.5.2010 – 33 – 81071 (SVBl. S. 196), ge- ändert d. RdErl. d. MK v. 16.12.2011 (SVBl. 2012 S. 149), d. RdErl. d. MK v. 9.4.2013 - 33-81071 (SVBl. S. 222) sowie d. RdErl. d. MK v. 26.6.2013 - 34-81071 (SVBl. S. 300) - VORIS 22410 – Bezug: a) Erl. „Die Arbeit in der Integrierten Gesamtschule (IGS)“ vom 6.5.1992 (SVBl. S. 155 und 210), zuletzt ge- ändert durch RdErl. vom 31.1.2002 (SVBl. S. 76) - VORIS 22410 01 00 47 005 - b) RdErl. „Die Arbeit in der Grundschu- le“ vom 3.2.2004 (SVBl. S. 85) c) Verordnung zur Schulentwicklungs- planung (VO-SEP) vom 19.10.1994 (Nds. GVBl. S. 460; SVBl. S. 311), geändert durch Verordnung vom 19.11.2003 (Nds. GVBl. S. 398; SVBl. 2004 S. 11) d) RdErl. „Rahmenrichtlinien für das allgemein bildende Schulwesen“ vom 1.10.2003 (SVBl. S. 308) - VORIS 22410 - e) Erl. „Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ vom 13.1.1998 (SVBl. S. 37) - VORIS 22410 01 00 35 082 - f) RdErl. „Einführung des Curriculums ‚Mobilität‘ in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 3.9.2002 (SVBl. S. 384) - VORIS 22410 - g) Erl. „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ vom 27.1.1997 (SVBl. S. 66) - VORIS 22410 00 00 00 061 - h) Erl. „Betriebspraktika für Schüler an allgemein bildenden Schulen“ vom 19.9.1998 (SVBl. S. 313) - VORIS 22410 01 00 40 058 - i) Erl. „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“ vom 11.6.1996 (SVBl. S. 216) - VORIS 22410 01 00 40 050 - j) Erl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ vom 22.3.1996 (SVBl. S. 87), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8.2.2002 (SVBl. S. 128) - VORIS 22410 01 27 40 007 - k) Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Über- weisungen an den allgemein bilden- den Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds. GVBl. S. 184 und Bezug: a) RdErl. „Die Arbeit in den Schul- jahrgängen 5 bis 10 der Integrier- ten Gesamtschule (IGS)“ vom 3.2.2004 (SVBl. S. 122) - VORIS 22410 – b) RdErl. „Kerncurricula, Rahmen- richtlinien und Curriculare Vorga- ben für das allgemein bildende Schulwesen“ vom 1.10.2009 (SVBl. S. 368) - VORIS 22410 – c ) RdErl. „Regelungen für den Religionsunterricht und den Un- terricht Werte und Normen“ vom 23.6.2005 (SVBl. S. 436) - VO- RIS 22410 - d ) RdErl. „Hausaufgaben an allge- mein bildenden Schulen“ vom 16.12.2004 (SVBl. S. 76) - VO- RIS 22410 - e ) RdErl. „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schu- len“ vom 16.12.2004 (SVBl. 2005 S. 75) - VORIS 22410 - f ) RdErl. „Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen“ vom 4.8.2004 (SVBl. S. 394, ber. S. 536) - VORIS 22410 01 00 40 058 - g) RdErl. „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“ vom 8.7.2005 (SVBl. S. 488) - VORIS 22410 - h) RdErl. „Zeugnisse in den allge- mein bildenden Schulen“ vom 24.5.2004 (SVBl. S. 305, ber. S. 505 und 2007 S. 314), zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.3.2010 (SVBl. S. 204) - VO- RIS 22410 - i) Verordnung über die Durchläs- sigkeit sowie über Versetzungen 4.5.2010 ((SVBl. S. 196), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.6.2013 (SVBl. S. 300) 1.10.2012 (SVBl. S. 513) c) Verordnung für die Schulorgani- sation vom 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62; SVBl. S. 106), zuletzt geän- dert durch das Gesetz zur Ände- rung schulrechtlicher Vorschriften vom 19.6.2013 (Nds. GVBl. S. 165; SVBl. S. 297) d) 10.5.2011 (SVBl. S. 226) e) 22.3.2012 (SVBl. S. 266) f) 22.3.2012 (SVBl. S. 266), geän- dert d. RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222) g) 1.12.2011 (SVBl. S. 481, ber. 2013 S. 223) – VORIs 22410 RdErl. „Zusammenarbeit von Schule und Berufsber a tu ng“ vom 8.7.2005 (SVBl. S. 488) - VORIS 22410 - 5.3.2012 (SVBl. S. 267)

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  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    Stand: 25.03.2014 Die Arbeit in den Schuljahr-gängen 5 bis 10 der Integrier-ten Gesamtschule (IGS) RdErl. d. MK v. 3.2.2004 – 303 - 81071 VORIS 22410

    Die Arbeit in den Schul-jahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS) RdErl. d. MK v. 4.5.2010 – 33 – 81071 (SVBl. S. 196), ge-ändert d. RdErl. d. MK v. 16.12.2011 (SVBl. 2012 S. 149), d. RdErl. d. MK v. 9.4.2013 - 33-81071 (SVBl. S. 222) sowie d. RdErl. d. MK v. 26.6.2013 - 34-81071 (SVBl. S. 300) - VORIS 22410 –

    Bezug: a) Erl. „Die Arbeit in der Integrierten

    Gesamtschule (IGS)“ vom 6.5.1992 (SVBl. S. 155 und 210), zuletzt ge-ändert durch RdErl. vom 31.1.2002 (SVBl. S. 76) - VORIS 22410 01 00 47 005 -

    b) RdErl. „Die Arbeit in der Grundschu-le“ vom 3.2.2004 (SVBl. S. 85)

    c) Verordnung zur Schulentwicklungs-planung (VO-SEP) vom 19.10.1994 (Nds. GVBl. S. 460; SVBl. S. 311), geändert durch Verordnung vom 19.11.2003 (Nds. GVBl. S. 398; SVBl. 2004 S. 11)

    d) RdErl. „Rahmenrichtlinien für das allgemein bildende Schulwesen“ vom 1.10.2003 (SVBl. S. 308) - VORIS 22410 -

    e) Erl. „Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen“ vom 13.1.1998 (SVBl. S. 37) - VORIS 22410 01 00 35 082 -

    f) RdErl. „Einführung des Curriculums ‚Mobilität‘ in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen“ vom 3.9.2002 (SVBl. S. 384) - VORIS 22410 -

    g) Erl. „Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen“ vom 27.1.1997 (SVBl. S. 66) - VORIS 22410 00 00 00 061 -

    h) Erl. „Betriebspraktika für Schüler an allgemein bildenden Schulen“ vom 19.9.1998 (SVBl. S. 313) - VORIS 22410 01 00 40 058 -

    i) Erl. „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“ vom 11.6.1996 (SVBl. S. 216) - VORIS 22410 01 00 40 050 -

    j) Erl. „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“ vom 22.3.1996 (SVBl. S. 87), zuletzt geändert durch RdErl. vom 8.2.2002 (SVBl. S. 128) - VORIS 22410 01 27 40 007 -

    k) Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Über-weisungen an den allgemein bilden-den Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds. GVBl. S. 184 und

    Bezug: a) RdErl. „Die Arbeit in den Schul-

    jahrgängen 5 bis 10 der Integrier-ten Gesamtschule (IGS)“ vom 3.2.2004 (SVBl. S. 122) - VORIS 22410 –

    b) RdErl. „Kerncurricula, Rahmen-

    richtlinien und Curriculare Vorga-ben für das allgemein bildende Schulwesen“ vom 1.10.2009 (SVBl. S. 368) - VORIS 22410 –

    c) RdErl. „Regelungen für den

    Religionsunterricht und den Un-terricht Werte und Normen“ vom 23.6.2005 (SVBl. S. 436) - VO-RIS 22410 -

    d) RdErl. „Hausaufgaben an allge-mein bildenden Schulen“ vom 16.12.2004 (SVBl. S. 76) - VO-RIS 22410 -

    e) RdErl. „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schu-len“ vom 16.12.2004 (SVBl. 2005 S. 75) - VORIS 22410 -

    f) RdErl. „Berufsorientierung an allgemein bildenden Schulen“ vom 4.8.2004 (SVBl. S. 394, ber. S. 536) - VORIS 22410 01 00 40 058 -

    g) RdErl. „Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung“ vom 8.7.2005 (SVBl. S. 488) - VORIS 22410 -

    h) RdErl. „Zeugnisse in den allge-mein bildenden Schulen“ vom 24.5.2004 (SVBl. S. 305, ber. S. 505 und 2007 S. 314), zuletzt geändert durch RdErl. vom 16.3.2010 (SVBl. S. 204) - VO-RIS 22410 -

    i) Verordnung über die Durchläs-sigkeit sowie über Versetzungen

    4.5.2010 ((SVBl. S. 196), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.6.2013 (SVBl. S. 300) 1.10.2012 (SVBl. S. 513) c) Verordnung für die Schulorgani-sation vom 17.2.2011 (Nds. GVBl. S. 62; SVBl. S. 106), zuletzt geän-dert durch das Gesetz zur Ände-rung schulrechtlicher Vorschriften vom 19.6.2013 (Nds. GVBl. S. 165; SVBl. S. 297) d) 10.5.2011 (SVBl. S. 226) e) 22.3.2012 (SVBl. S. 266) f) 22.3.2012 (SVBl. S. 266), geän-dert d. RdErl. vom 9.4.2013 (SVBl. S. 222) g) 1.12.2011 (SVBl. S. 481, ber. 2013 S. 223) – VORIs 22410 RdErl. „Zusammenarbeit von

    Schule und Berufsberatung“ vom 8.7.2005 (SVBl. S. 488) - VORIS 22410 -

    5.3.2012 (SVBl. S. 267)

  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2003 (Nds. GVBl. S. 404; SVBl. 2004 S. 18)

    l) Erl. „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Versetzungs-verordnung“ vom 19.6.1995 (SVBl. S. 185), zuletzt geändert durch RdErl. vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 20) - VORIS 22410 01 52 40 001 -

    m) Erl. „Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“ vom 21.10.1997 (SVBl. S. 395) - VORIS 22410 00 00 00 069 -

    n) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO-SI) vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197; SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Ver-ordnung vom 19.11.2003 (Nds. GVBl. S. 401; SVBl. 2004 S. 13)

    o) RdErl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I“ vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16) - VO-RIS 22410 01 41 40 002 -

    p) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 26.5.1997 (Nds. GVBl. S. 139; SVBl. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.12.2002 (Nds. GVBl. S. 764; SVBl. 2003 S. 6)

    q) Erl. „Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) vom 26.5.1997 (SVBl. S. 187), zuletzt ge-ändert durch Erl. vom 20.7.2001 (SVBl. 344)

    und Überweisungen an den all-gemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Verset-zungsverordnung) vom 19.6.1995 (Nds. GVBl. S. 184 und 440; SVBl. S. 182 und 330), zuletzt geändert durch Verord-nung vom 8.4.2009 (Nds. GVBl. S. 150; SVBl. S. 171)

    j) Erl. „Ergänzende Bestimmungen zur Durchlässigkeits- und Ver-setzungsverordnung“ vom 19.6.1995 (SVBl. S. 185 und 238), zuletzt geändert durch RdErl. vom 20.7.2005 (SVBl. S. 490) - VORIS 22410 01 52 40 001 -

    k) Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allge-mein bildenden Schulen ein-schließlich der Freien Waldorf-schulen (AVO-Sek I)“ vom 7.4.1994 (Nds. GVBl. S. 197; SVBl. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.3.2009 (Nds. GVBl. S. 110; SVBl. S. 136)

    l) RdErl. „Ergänzende Bestimmun-gen zur Verordnung über die Ab-schlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Wal-dorfschulen (EB-AVO-Sek I)“ vom 19.11.2003 (SVBl. 2004 S. 16), zuletzt geändert durch RdErl. vom 15.3.2009 (SVBl. S. 136) - VORIS 22410 -

    m) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17.2.2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.6.2008 (Nds. GVBl. S. 217; SVBl. S. 206)

    n) RdErl. „Ergänzende Bestimmun-

    gen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) vom 17.2.2005 (SVBl. S. 177, ber. 2006 S. 453), zuletzt geändert durch RdErl. vom 13.6.2008 (SVBl. 207) – VORIS 22410 -

    o) Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädago-gischer Unterstützung vom 22.1.2013 (Nds. GVBl. S. 23; SVBl. S. 66)

    p) RdErl. „Ergänzende Bestimmun-gen zur Verordnung zur Feststel-lung eines Bedarfs an sonderpä-dagogischer Unterstützung“ v. 31.1.2013 (SVBl. S. 67) - VORIS 22410 -

    10.5.2012 (Nds. GVBl. S. 122; SVBl. S. 356) 10.5.2012 (SVBl. S. 357, ber. S. 463) – VORIS 22410 15.11.2012 (Nds. GVBl. S. 456; SVBl. S. 599) 10.5.2012 (SVBl. S. 352) 16.12.2011 (Nds. GVBl. S. 505, ber. 2012 S. 27; SVBl. 2012 S. 72, ber. S. 224) 10.7.2012 (SVBl. S. 425) q) RdErl. „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ v. 13.11.2013 (Nds. MBl. S. 919; SVBl. 2014 S. x)

    1. Stellung der IGS innerhalb des öffentlichen Schulwesens

    1. Stellung der IGS inner-halb des öffentlichen Schulwesens

  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    1.1 Die IGS umfasst die Schul-jahrgänge 5 bis 13, im Sekun-darbereich I die Schuljahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 12 NSchG). Im Sekundarbereich I ist die IGS nach Schuljahrgängen geglie-dert. 1.2 Die IGS baut auf der Grund-schule auf. Die Aufnahme in die IGS kann nach § 59a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger. 1.3 An der IGS können diesel-ben Abschlüsse wie an den in §§ 9 bis 11 NSchG genannten Schulformen erworben werden. Das Nähere regelt die Bezugs-verordnung zu n und der Be-zugserlass zu o. Bei Schülerin-nen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbe-darf gelten bei zieldifferenter Integration die Bestimmungen der entsprechenden Förderschu-le. 1.4 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS unterrichten Lehr-kräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Gymnasien und ggf. an Förderschulen. 1.5 Die Zügigkeit der IGS wird gemäß Bezugsverordnung zu c bestimmt.

    1.1 Die IGS umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 12, im Sekundarbereich I die Schul-jahrgänge 5 bis 10 (§§ 5 und 12 NSchG). Im Sekundarbe-reich I ist die IGS nach Schul-jahrgängen gegliedert. 1.2 Die IGS baut auf der Grundschule auf. Die Auf-nahme in die IGS kann nach § 59a NSchG beschränkt werden; das Nähere regelt die Schule in Abstimmung mit dem Schulträger. 1.3 An der IGS können die-selben Abschlüsse wie an den in §§ 9 bis 11 NSchG genannten Schulformen er-worben werden. Das Nähere regelt die Bezugsverordnung zu k und der Bezugserlass zu l. 1.4 Bei Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unter-stützung gelten bei zieldiffe-rentem Unterricht die Be-stimmungen der Förderschule des jeweiligen Förderschwer-punkts. 1.5 Im Sekundarbereich I der IGS unterrichten Lehrkräfte mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Real-schulen, an Gymnasien und ggf. an Förderschulen. 1.6 Die Zügigkeit der IGS wird durch gesonderte Ver-ordnung bestimmt.

    13 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS unterrichten Lehrkräfte mit einer Lehrbe-fähigung für die allgemein bildenden Schulen. Bezugsverordnung zu c

    2. Aufgaben und Ziele 2.1 Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersäch-sischen Schulgesetz festgeleg-ten Erziehungs- und Bildungs-auftrag zu erfüllen. Ihre Arbeit ist

    2. Aufgaben und Ziele 2.1 Die IGS hat wie alle Schulen die Aufgabe, den im Niedersächsischen Schulge-setz festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu erfül-

  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    geprägt durch das Bestreben, Schülerinnen und Schülern mit unterschiedlichen Lernvoraus-setzungen gemeinsame Lerner-fahrungen zu vermitteln und sie durch differenzierenden Unter-richt individuell zu fördern. Die besondere schulformbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 2 NSchG festgelegt. 2.2 Die Ziele, Inhalte und Me-thoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Rahmenrichtlinien nach dem Bezugserlass zu d sowie weite-ren curricularen Vorgaben für die IGS festgelegt. Bei Schülerinnen und Schülern mit einem sonder-pädagogischen Förderbedarf sind bei zieldifferenter Integration die Rahmenrichtlinien der ent-sprechenden Förderschule he-ranzuziehen. 2.3 Eine wesentliche Aufgabe der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verant-wortung für die künftigen Gene-rationen sachgerecht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt einzusetzen sowie für gute Beziehungen und Toleranz unter den Menschen verschie-dener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten. Außer-dem ist die Gleichberechtigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftli-chem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Familie, Beruf und Gesell-schaft entgegenwirkt. Eine wichtige Aufgabe ist schließlich die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeitswelt durch Unterricht und Erkundungen sowie Betriebspraktika. Einzel-heiten regeln die Bezugserlasse zu h und i. 2.4 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesam-ten Persönlichkeit. Sie muss also die kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotiona-

    len. Ihre Arbeit ist durch das Bestreben geprägt, Schüle-rinnen und Schülern mit un-terschiedlichen Lernvoraus-setzungen gemeinsame Ler-nerfahrungen zu vermitteln und sie durch differenzieren-den Unterricht individuell zu fördern. Die besondere schul-formbezogene Aufgabe ist in § 12 Abs. 3 NSchG festge-legt. 2.2 Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 sind in den Lehrplänen (Kerncurricula) nach dem Bezugserlass zu b sowie weiteren curricularen Vorga-ben für die IGS festgelegt. Bei Schülerinnen und Schü-lern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unter-stützung sind bei zieldifferen-tem Unterricht die Bestim-mungen der Förderschule des jeweiligen Förderschwer-punkts heranzuziehen. 2.3 Eine wesentliche Aufga-be der Schule besteht darin, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, sich auch in Verantwortung für die künfti-gen Generationen sachge-recht und aktiv für den Erhalt der natürlichen Umwelt ein-zusetzen sowie für gute Be-ziehungen und Toleranz unter den Menschen verschiedener Nationen, Religionen und Kulturkreise einzutreten. Au-ßerdem ist die Gleichberech-tigung der Geschlechter durch eine Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern, das einseitigen Rollenorientierungen in Fami-lie, Beruf und Gesellschaft entgegenwirkt. Eine wichtige Aufgabe ist schließlich die Orientierung der Schülerinnen und Schüler über die Berufs- und Arbeits-welt. durch Unterricht und Erkundungen sowie Betriebs-praktika. Einzelheiten regeln die Bezugserlasse zu f und g.

    1 Bei Schülerinnen und Schü-lern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Un-terstützung sind bei zieldif-ferentem Unterricht die Bestimmungen der Förder-schule des jeweiligen För-derschwerpunkts heranzu-ziehen. durch Unterricht und Er-kundungen sowie Betriebs-praktika regelt Punkt 4.9 in Verbin-dung mit dem Bezugserlass zu g.

  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    len, kreativen und praktischen Fähigkeiten fördern. Dazu ge-hört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Kooperation und Mitbestimmung unterstützt. Diesen Zielen dient zum einen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mitmenschliche Begeg-nungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unter-richt und Schule zur außerschu-lischen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben der Gemeinde gefördert werden. 2.5 Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikationen er-werben, mit denen sie ihren Bil-dungsweg in berufs- oder stu-dienbezogenen Schulformen des Sekundarbereichs II fortsetzen können.

    2.4 Die Arbeit in der Schule zielt auf die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit. Sie muss also die kognitive Ent-wicklung der Schülerinnen und Schüler und zugleich ihre sozialen, emotionalen, kreati-ven und praktischen Fähig-keiten fördern. Dazu gehört, dass sie die Schülerinnen und Schüler in der Entwick-lung ihrer Selbstständigkeit und ihrer Fähigkeit zu Koope-ration und Mitbestimmung unterstützt. Diesen Zielen dient zum ei-nen der Unterricht und zum anderen ein Schulleben, das Anregungen gibt und mit-menschliche Begegnungen ermöglicht. Dabei soll durch eine Öffnung von Unterricht und Schule zur außerschuli-schen Umwelt hin auch die Teilnahme am kulturellen und politischen Leben der Ge-meinde gefördert werden. 2.5 Im Sekundarbereich I der IGS sollen die Schülerinnen und Schüler die Qualifikatio-nen erwerben, mit denen sie ihren Bildungsweg berufs- oder studienbezogen fortset-zen können.

    3. Stundentafel 3.1 Der Unterricht in den Schul-jahrgängen 5 bis 10 besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahl-unterricht nach Anlage 1. 3.2. Anmerkungen zur Stunden-tafel 3.2.1 Zur Förderung der Schüle-rinnen und Schüler, zur Verbes-serung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren sowie zur Weiterentwicklung des fachüber-greifenden und fächerverbinden-den Lernens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen. Dabei sind die Gesamtwochen-stunden je Fach für den Durch-

    3. Stundentafel 3.1 Der Unterricht im Sekun-darbereich I besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht nach Anlage 1. 3.2. Anmerkungen zur Stun-dentafel 3.2.1 Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler, zur Verbesserung fachspezi-fischer Lehr- und Lernverfah-ren sowie zur Weiterentwick-lung des fachübergreifenden und fächerverbindenden Ler-nens kann die Schule eine von der Stundentafel nach Nr. 3.1 abweichende Verteilung der Fachstunden vornehmen.

    in den Schuljahrgängen 5 bis 10

  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    gang in den Schuljahrgängen 5 bis 10 einzuhalten und soll die Schülerpflichtstundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wochenstunde über- oder unterschritten werden. 3.2.2 Die Stundentafel ist auf die Schuljahrgänge 5 bis 10 der IGS als Halbtagsschule ausgerichtet. Die IGS als Ganztagsschule macht ihren Schülerinnen und Schülern im Sekundarbereich I ein ganztägiges Unterrichts- und Freizeitangebot. 3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 mindes-tens sechs, in den Schuljahrgän-gen 9 und 10 mindestens vier Stunden in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerinnen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder ihren Kurs mindestens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren unterrichten. Die Anzahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein. 3.2.4 Im Schuljahrgang 5 kön-nen in den ersten vier Wochen freie Arbeits- und Unterrichtsfor-men im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grundschu-le in die IGS und die Bildung einer Klassengemeinschaft er-leichtert werden. 3.2.5 Soweit in einem Fachbe-reich fachübergreifend oder fä-cherverbindend unterrichtet wird, entfallen auf die einzelnen Fä-cher im Schuljahresmittel gleiche Stundenanteile. 3.2.6 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes Fach ist in der Regel als Epochenun-terricht oder als Halbjahresunter-richt zu erteilen. 3.2.7 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung erziehe-rischer und organisatorischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erteilt. In den

    Dabei sind die Gesamtwo-chenstunden je Fach für den Durchgang in den Schuljahr-gängen 5 bis 10 einzuhalten und soll die Schülerpflicht-stundenzahl je Schuljahrgang um nicht mehr als eine Wo-chenstunde über- oder unter-schritten werden. 3.2.2 Die IGS als Ganztags-schule macht ihren Schüle-rinnen und Schülern im Se-kundarbereich I ein ganztägi-ges Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot. 3.2.3 Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer sollen in den Schuljahrgängen 5 bis 8 min-destens sechs, in den Schul-jahrgängen 9 und 10 mindes-tens vier Stunden in ihrer Klasse erteilen. Fachlehrerin-nen und Fachlehrer sollen in der Regel ihre Klasse oder ihren Kurs mindestens in zwei aufeinander folgenden Schul-jahren unterrichten. Die An-zahl der Lehrkräfte in einer Klasse soll möglichst gering sein. 3.2.4 Im Schuljahrgang 5 können zu Beginn des Schul-jahrs freie Arbeits- und Unter-richtsformen im Vordergrund stehen. Die Einhaltung der Stundenanteile der Fächer und Fachbereiche ist hierbei nachrangig. Damit sollen der Übergang der Schülerinnen und Schüler aus der Grund-schule in die IGS und die Bildung einer Klassenge-meinschaft erleichtert wer-den. 3.2.5 Soweit in einem Fach-bereich fachübergreifend oder fächerverbindend unter-richtet wird, entfallen auf die einzelnen Fächer im Schul-jahresmittel gleiche Stunden-anteile. 3.2.6 Ein in der Stundentafel einstündig ausgewiesenes

    Schuljahres

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    Schuljahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde einge-richtet werden; zusätzliche Leh-rerstunden können nicht bean-sprucht werden. 3.2.8 Es können zwei bis vier Stunden für Freiarbeit vorgese-hen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stär-ker entsprechend ihren Interes-sen und Neigungen eigene Lern-schwerpunkte wählen und weit-gehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Be-reich des Pflicht- oder Wahl-pflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hierfür in Anspruch ge-nommenen Fächer und Fachbe-reiche beziehen. 3.2.9 In den Schuljahrgängen 7 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht angeboten, der nach den Mög-lichkeiten der Schule gestaltet wird. Dabei sind folgende Rah-menbedingungen zu beachten: In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremdsprache, Na-turwissenschaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs mu-sisch-kulturelle Bildung anzubie-ten; es können weitere Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik angeboten wer-den. Wahlpflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fä-cherverbindend durchgeführt werden. Eine zweite Fremdspra-che ist vierstündig, die anderen Fächer sind zwei- oder vierstün-dig vorzusehen. Die Schülerin oder der Schüler hat aus dem Angebot ein vierstündiges Fach oder zwei zweistündige Fächer auszuwählen. Mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache, die für die Dauer von vier Schuljahren beizubehalten ist, sind die ge-wählten Fächer in der Regel für mindestens zwei Schuljahrgänge beizubehalten. In den Schuljahr-gängen 9 und 10 kann die Schü-lerin oder der Schüler nach Maß-gabe des Angebots der Schule die beiden in den Schuljahrgän-

    Fach ist in der Regel als Epo-chenunterricht oder als Halb-jahresunterricht zu erteilen. 3.2.7 Die Verfügungsstunde dient der Wahrnehmung er-zieherischer und organisato-rischer Aufgaben und wird in der Regel von der Klassen-lehrerin oder dem Klassen-lehrer erteilt. In den Schul-jahrgängen 6 bis 10 kann eine Verfügungsstunde ein-gerichtet werden; zusätzliche Lehrerstunden können nicht beansprucht werden. 3.2.8 Es können zwei bis vier Stunden für Freiarbeit vorge-sehen werden. Damit können die Schülerinnen und Schüler stärker entsprechend ihren Interessen und Neigungen eigene Lernschwerpunkte wählen und weitgehend selbstständig erarbeiten. Die dafür erforderlichen Stunden sind in der Regel aus dem Bereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts zu nehmen; die Lernangebote sollen sich dabei auf die hier-für in Anspruch genommenen Fächer und Fachbereiche beziehen. 3.2.9 In den Schuljahrgän-gen 7 bis 10 wird Wahlpflicht-unterricht nach Nr. 3.1 Anlage 1, Fußnoten 1 und 2, angebo-ten, der nach den Möglichkei-ten der Schule gestaltet wird. In den Schuljahrgängen 7 und 8 sind Arbeit-Wirtschaft-Technik, eine zweite Fremd-sprache als aus dem Schul-jahrgang 6 fortgesetzte Fremdsprache, Naturwissen-schaften und möglichst auch Gesellschaftslehre sowie Fächer des Fachbereichs musisch-kulturelle Bildung anzubieten; es können weite-re Fächer mit Ausnahme der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathema-tik angeboten werden. Wahl-pflichtunterricht kann auch fachübergreifend oder fä-cherverbindend durchgeführt werden. Eine zweite Fremd-

    zwei bis vier

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    gen 7 und 8 gewählten Fächer weiterführen, aber auch zwei neue Fächer wählen; Satz 4 gilt entsprechend. 3.2.9.1 Auf Beschluss der Ge-samtkonferenz und mit Zustim-mung des Schulelternrats kann die Schule den Wahlpflichtunter-richt im Schuljahrgang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden er-höhen bei gleichzeitig entspre-chender Kürzung des Pflichtbe-reichs in den Fachbereichen Gesellschaftslehre, Naturwis-senschaften und musisch-kulturelle Bildung. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahl-pflichtunterricht gilt Nr. 3.2.9 entsprechend. Ein zusätzlicher Lehrerbedarf kann nicht geltend gemacht werden. 3.2.10 An der IGS kann eine zweite Fremdsprache als Wahl-fremdsprache bereits im Schul-jahrgang 6 mit vier Wochenstun-den für diejenigen Schülerinnen und Schüler angeboten werden, die diese Fremdsprache als zweite Fremdsprache im Schul-jahrgang 7 wählen wollen. Auf Beschluss der Gesamtkonferenz und mit Zustimmung des Schul-elternrats kann die IGS eine zweite Fremdsprache im Schul-jahrgang 6 als zweite Wahl-pflichtfremdsprache anbieten bei gleichzeitig entsprechender Kür-zung des Pflichtunterrichts. Ein zusätzlicher Lehrerbedarf kann nicht geltend gemacht werden. Als zweite Fremdsprache ist in jeder IGS Französisch, nach Möglichkeit auch Latein anzubie-ten. Über die Genehmigung zur Einführung einer anderen Spra-che als zweite Fremdsprache entscheidet die oberste Schul-behörde.

    sprache ist vierstündig, die anderen Fächer sind zwei- oder vierstündig vorzusehen. Die Schülerin oder der Schü-ler hat aus dem Angebot ein vierstündiges Fach oder zwei zweistündige Fächer zu bele-gen. Mit Ausnahme der fort-gesetzten zweiten Fremd-sprache, die im Sekundarbe-reich I durchgehend beizube-halten ist, sind andere ge-wählte Fächer in der Regel für mindestens zwei Schul-jahrgänge beizubehalten. In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe des Angebots der Schule die anderen gewählten Fächer aus dem Schuljahrgang 7 und 8 weiterführen, aber auch neue Fächer wählen; Satz 4 gilt entsprechend. Abwei-chend von Satz 2 kann der Schulvorstand mit Zustim-mung des Schulelternrats entscheiden, eine zweite Fremdsprache erst ab Schul-jahrgang 7 anzubieten. 3.2.9.1 Auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zu-stimmung des Schulelternrats kann die Schule den Wahl-pflichtunterricht im Schuljahr-gang 9 und 10 um je zwei Wochenstunden bei gleich-zeitig entsprechender Kür-zung des Pflichtbereichs in den Fachbereichen Gesell-schaftslehre und musisch-kulturelle Bildung erhöhen. Bezüglich des Fachangebots in diesem Wahlpflichtunter-richt gilt Nr. 3.2.9 entspre-chend. Ein zusätzlicher Leh-rerbedarf kann nicht geltend gemacht werden. 3.2.10 Als zweite Fremd-sprache ist Französisch, nach Möglichkeit auch Latein an-zubieten. Über die Genehmi-gung zur Einführung einer anderen Sprache als zweite Fremdsprache, z. B. Spa-nisch, entscheidet die oberste Schulbehörde.

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    3.2.11 Arbeitsgemeinschaften sind nach den Möglichkeiten der Schule anzubieten. Die Teilnah-me ist freiwillig. Im Einzelfall kann eine Schülerin oder ein Schüler die Höchststundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsge-meinschaften überschreiten, wenn die Erziehungsberechtig-ten zustimmen. 3.2.12 Schülerinnen und Schü-ler, die nicht am Religionsunter-richt gem. § 124 NSchG teilneh-men, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflichtet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu e. 3.2.13 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeitsge-meinschaften oder des Ganz-tagsangebotes bereitgestellt. 3.2.14 Schülerinnen und Schü-ler können im Schuljahrgang 9 und 10 an einer dreistündig an-zubietenden Wahlfremdsprache teilnehmen. 3.2.15 Unterricht nach dem Cur-riculum „Mobilität“ ist Bestandteil des Pflichtunterrichts gemäß Bezugserlass zu f. 3.2.16 In Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schuljahr-gang 8 Betriebs- und Arbeits-platzerkundungen sowie Be-triebspraktika durchgeführt. Ein-zelheiten regelt der Bezugser-lass zu h. 3.2.17 In begründeten Einzelfäl-len kann eine zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunter-richt zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspe-zifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrerstunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflichtunterricht führen.

    3.2.11 Arbeitsgemeinschaf-ten sind nach den Möglichkei-ten der Schule anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Im Einzelfall kann eine Schülerin oder ein Schüler die Höchst-stundenzahl durch Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften überschreiten, wenn die Er-ziehungsberechtigten zu-stimmen. 3.2.12 Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religi-onsunterricht gem. § 124 NSchG teilnehmen, sind zur Teilnahme am Unterricht Werte und Normen verpflich-tet, soweit sich nicht aus § 128 Abs. 1 NSchG anderes ergibt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c. 3.2.13 Die dritte Sportstunde wird im Rahmen der Arbeits-gemeinschaften oder des Ganztagsangebots bereitge-stellt. 3.2.14 Unterricht nach dem

    d 3.2.14 Schülerinnen und Schüler können im Schul-jahrgang 9 und 10 an einer dreistündig anzubietenden Wahlfremdsprache teil-nehmen. 3.2.15

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    Curriculum „Mobilität“ ist Be-standteil des Pflichtunter-richts. 3.2.15 In Arbeit-Wirtschaft-Technik werden ab Schul-jahrgang 8 Betriebs- und Arbeitsplatzerkundungen sowie Betriebspraktika durchgeführt. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu f. 3.2.16 In begründeten Ein-zelfällen kann eine zweite Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur individu-ellen Förderung von Schüle-rinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifi-scher Lehr- und Lernverfah-ren eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Lehrer-stunden dürfen nicht zur Kür-zung im Pflichtunterricht füh-ren.

    3.2.16 g 3.2.16 In begründeten Einzelfällen kann eine zwei-te Lehrkraft zeitlich befristet im Pflichtunterricht zur indi-viduellen Förderung von Schülerinnen und Schülern oder zur Verbesserung fachspezifischer Lehr- und Lernverfahren eingesetzt werden. Die hierfür erfor-derlichen Lehrerstunden dürfen nicht zur Kürzung im Pflichtunterricht führen.

    4. Organisation von Lernpro-zessen 4.1 Die Lehr- und Lernverfahren sollen den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, den indi-viduellen Begabungen, Fähigkei-ten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhalten gerecht werden. 4.2 Der Unterricht ist so zu pla-nen und zu gestalten, dass das selbstständige und kooperative Lernen sowie das handlungsori-entierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt werden. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozialfor-men Einzel-, Partner- und Grup-penarbeit und neben dem Lehr-gangsunterricht den Unterrichts-formen Freiarbeit, Wochenplan-arbeit und Projektunterricht zu. 4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertra-gungsphasen sind wichtig für die Sicherung, Einfügung und späte-re Anwendung des Gelernten. Deshalb sollen die Schülerinnen

    4. Organisation von Lern-prozessen 4.1 Die Lehr- und Lernver-fahren sollen den unter-schiedlichen Lernvorausset-zungen, den individuellen Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen und dem unterschiedlichen Lernverhal-ten gerecht werden. 4.2 Der Unterricht ist so zu planen und zu gestalten, dass das selbstständige und ko-operative Lernen sowie das handlungsorientierte und problembezogene Arbeiten der Schülerinnen und Schüler angeregt und unterstützt wer-den. Große Bedeutung kommt deshalb neben dem Klassenunterricht den Sozial-formen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit und neben dem Lehrgangsunterricht den Unterrichtsformen Freiarbeit, Wochenplanarbeit und Pro-jektunterricht zu. 4.3 Übungs-, Wiederholungs-, Anwendungs- und Übertra-gungsphasen sind wichtig für

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    und Schüler auch lernen, wie sinnvoll geübt und übertragen werden kann und wie sie selbst-ständig Ergebnisse sichern kön-nen. 4.4 Schülerinnen und Schüler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung beteiligt werden. Dem dienen Bespre-chungen der Schulhalbjahres-pläne mit fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vor-haben, die Diskussion der Pla-nung für einzelne Unterrichtsein-heiten und die selbstständige Wahl und Erarbeitung von Auf-gaben, Schwerpunkten und Pro-jekten. 4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und Un-terrichtsgestaltung auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien einen annähernd gleichen Leis-tungsstand zwischen den Klas-sen eines Schuljahrganges ge-währleistet. Entsprechend der besonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der evtl. Mitplanung von Schülerinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunkt-setzungen im Rahmen der Jahr-gangsplanung möglich sein. Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkonferen-zen, Fach- und Fachbereichs-konferenzen erforderlich. Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien schuleigene Lehrpläne; hierbei sind fachbe-reichsübergreifende und fachbe-reichsverbindende Fragen und Inhalte angemessen zu berück-sichtigen. 4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fragen des Unterrichts und auch auf Probleme und Schwierigkeiten einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Außerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen.

    die Sicherung, Einfügung und spätere Anwendung des Ge-lernten. Deshalb sollen die Schülerinnen und Schüler auch lernen, wie sinnvoll ge-übt und übertragen werden kann und wie sie selbststän-dig Ergebnisse sichern kön-nen. 4.4 Schülerinnen und Schü-ler sollen in zunehmendem Maße an der Unterrichtspla-nung und Unterrichtsgestal-tung beteiligt werden. Dem dienen Besprechungen der Schulhalbjahrespläne mit fachübergreifenden sowie fächerverbindenden Vorha-ben, die Diskussion der Pla-nung für einzelne Unter-richtseinheiten und die selbst-ständige Wahl und Erarbei-tung von Aufgaben, Schwer-punkten und Projekten. 4.5 Es ist sicherzustellen, dass die Unterrichtsplanung und die Unterrichtsgestaltung auf der Grundlage der Kern-curricula einen annähernd gleichen Leistungsstand zwi-schen den Klassen eines Schuljahrganges gewährleis-ten. Entsprechend der be-sonderen Lernausgangslage jeder Klasse, der Planung der einzelnen Lehrkraft und der evtl. Mitplanung von Schüle-rinnen und Schülern sollen aber auch klassenbezogene Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Jahrgangspla-nung möglich sein. Zum Erreichen dieser Ziele ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte, insbesondere im Rahmen von Klassenkon-ferenzen, Fach- und Fachbe-reichskonferenzen erforder-lich. Die zuständigen Konferenzen erstellen auf der Grundlage der Kerncurricula schuleigene Lehrpläne; hierbei sind fach-bereichsübergreifende und fachbereichsverbindende Fragen und Inhalte angemes-sen zu berücksichtigen.

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    4.7 In jedem Schuljahr können mehrtägige Projekte durchge-führt werden; insgesamt können bis zu zehn Unterrichtstage dafür angesetzt werden. Die projekt-bezogene Arbeit kann dabei klassenbezogen, jahrgangsbe-zogen sowie jahrgangsübergrei-fend organisiert werden. Die Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigten sind über die mit den Projekten verbundenen pädagogischen und organisatorischen Fragen zu informieren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Mög-lichkeit an der Durchführung zu beteiligen. 4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere in den folgenden Bereichen fachüber-greifende methodische Kompe-tenzen erwerben:

    - Umgang mit der Biblio-thek und dem Internet;

    - Anfertigen von Unter-richtsprotokollen und einfachen Referaten;

    - Textverarbeitung und Tabellenkalkulation;

    - Gestaltung und Struktu-rierung mündlicher Vor-träge;

    - Mediengestützte Präsen-tationsverfahren.

    Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept und bestimmt je Schuljahrgang ein Fach, in dem im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden im Schul-jahr die entsprechenden Metho-den vermittelt werden. Die Schu-le kann hiervon abweichen, wenn sie vergleichbare Festle-gungen zur Umsetzung des Me-thodenkonzepts beschließt.

    4.6 Die Zusammenarbeit der Lehrkräfte soll sich auf Fra-gen des Unterrichts und auch auf Probleme und Schwierig-keiten einzelner Schülerinnen und Schüler beziehen. Au-ßerdem ist die Gestaltung des Schullebens gemeinsam abzusprechen. 4.7 In jedem Schuljahr kön-nen Projekte durchgeführt werden. Die projektbezogene Arbeit kann dabei klassenbe-zogen, jahrgangsbezogen sowie jahrgangsübergreifend organisiert werden. Die Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtig-ten sind über die mit den Projekten verbundenen pä-dagogischen und organisato-rischen Fragen zu informie-ren, bei der Planung und Vorbereitung sowie nach Möglichkeit an der Durchfüh-rung zu beteiligen. 4.8 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sollen die Schülerin-nen und Schüler insbesonde-re in den folgenden Berei-chen fachübergreifende me-thodische Kompetenzen er-werben:

    - Umgang mit der Bib-liothek und dem In-ternet;

    - Anfertigen von Unter-richtsprotokollen und einfachen Referaten;

    - Textverarbeitung und Tabellenkalkulation;

    - Gestaltung und Strukturierung münd-licher Vorträge;

    - Mediengestützte Prä-sentationsverfahren.

    Hierzu entwickelt die Schule ein Methodenkonzept und bestimmt je Schuljahrgang ein Fach, in dem im Umfang von mindestens zehn Wo-chenstunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden

    nicht nur auf Fragen des Unterrichts sondern auch auf die persönliche Ent-wicklung 4.8 In den Schuljahrgän-gen 5 bis 10 sollen die Schülerinnen und Schüler fachübergreifende methodi-sche Kompetenzen erwer-ben.

    - Umgang mit der Bibliothek und dem Internet;

    - Anfertigen von Un-terrichtsprotokollen und einfachen Re-feraten;

    - Textverarbeitung und Tabellenkalku-lation;

    - Gestaltung und Strukturierung mündlicher Vorträ-ge;

    - Mediengestützte Präsentationsver-fahren.

    Hierzu entwickelt die Schu-le ein Medien- und Metho-denkonzept. und bestimmt

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    vermittelt werden. Die Schule kann hiervon abweichen, wenn sie vergleichbare Fest-legungen zur Umsetzung des Methodenkonzepts be-schließt.

    je Schuljahrgang ein Fach, in dem im Umfang von mindestens zehn Wochen-stunden im Schuljahr die entsprechenden Methoden vermittelt werden. Die Schule kann hiervon ab-weichen, wenn sie ver-gleichbare Festlegungen zur Umsetzung des Metho-denkonzepts beschließt. 4.9 Die Integrierte Gesamt-schule bereitet die Schüle-rinnen und Schü-ler differenziert entspre-chend ihres Leistungsver-mögens auf das spätere Berufsleben vor. Maßnahmen zur Berufs- und Studienorientierung dienen der Sicherung der Ausbildungs- und Studier-fähigkeit. Dazu gehören u. a. Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, Schülerfirmen, Unterricht in Kooperation mit berufsbil-denden Schulen und Hoch-schulen, berufspraktische Projekte und praxisorien-tierte Lernphasen. Die IGS erstellt dazu ein fächerübergreifendes Kon-zept und arbeitet dabei mit schulischen und außer-schulischen Partnern wie berufsbildenden Schulen, Hochschulen, Betrieben, der Berufsberatung der Arbeitsagentur und Kam-mern zusammen. Die IGS kann zur Durchfüh-rung berufsorientierender Maßnahmen insbesonde-re im Ganztagsbereich Angebote machen oder berufsorientierende Wahl-pflichtkurse mit umfangrei-chen Fachpraxisanteilen (z.B. Technik) anbieten. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihren Berufsorientierungs-prozess in geeigneter Form. Die Zusammenarbeit zwi-schen IGS und berufsbildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Entstehen durch

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    die Zusammenarbeit säch-liche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG, so be-darf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträ-ger sowie der Abstimmung mit den Trägern der Schü-lerbeförderung der beteilig-ten Schulen. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu g.

    5. Differenzierung und Förde-rung 5.1 Differenzierungsmaßnah-men dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Mit einer Differenzie-rung der Ziele, Inhalte und Me-thoden sollen die unterschiedli-chen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, die Unterschiede in ihren Leistungs-fähigkeiten und Interessen und Neigungen berücksichtigt wer-den. Durch Formen einer Fach-leistungsdifferenzierung sollen möglichst alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen der Rahmenrichtlinien und mög-lichst viele darüber hinaus erhöh-te Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzie-rung sollen sie in ihren Interes-sen und Neigungen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können. Durch zu-sätzliche Fördermaßnahmen sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernrückstände ausglei-chen und vorhandene Lern-schwierigkeiten abbauen kön-nen. Der Pflichtunterricht findet in den unter 5.3.1 genannten Fächern und Schuljahrgängen in Fach-leistungskursen, in den anderen Schuljahrgängen in diesen Fä-chern sowie in den anderen Fä-chern in der Regel im Klassen-verband statt. 5.2 Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schü-

    5. Differenzierung und För-derung 5.1 Differenzierungsmaß-nahmen dienen der individu-ellen Förderung der Schüle-rinnen und Schüler. Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lern-voraussetzungen der Schüle-rinnen und Schüler, die Un-terschiede in ihren Leistungs-fähigkeiten und Interessen und Neigungen berücksichtigt werden. Durch Formen einer Fachleis-tungsdifferenzierung sollen möglichst alle Schülerinnen und Schüler die Grundanfor-derungen der Kerncurricula und möglichst viele darüber hinaus erhöhte oder zusätzli-che Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldif-ferenzierung sollen sie in ihren Interessen und Neigun-gen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen sollen einzelne Schülerinnen und Schüler Lernrückstände aus-gleichen und vorhandene Lernschwierigkeiten abbauen können.

    Der Pflichtunterricht findet in den unter 5.3.1 genannten Fächern und Schuljahrgän-gen in Fachleistungskursen, in den anderen Schuljahr-gängen in diesen Fächern sowie in den anderen Fä-chern in der Regel im Klas-senverband statt. Nr. 5.3.1.1 bleibt unberührt. ___

    oder zusätzliche Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassen-verband statt. In Mathematik und Englisch ist eine Fachleistungsdiffe-renzierung ab Schuljahr-gang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8 und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzu-führen. Die innere Fachleis-

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    lerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist Unterrichtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen und dient der Berück-sichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anforde-rungen (Grund- und Zusatzan-forderungen), in der methodi-schen Gestaltung der Lernpro-zesse sowie in der Förderung von Interessen und Neigungen durch die Wahl von Schwerpunk-ten, Aufgaben, Methoden und Medien. 5.3 Formen äußerer Differenzie-rung in der IGS sind:

    - Fachleistungskurse, - Wahlpflichtkurse, - Wahlunterricht, - Arbeitsgemeinschaften, - Förderunterricht.

    5.3.1 Fachleistungskurse Für die äußere Fachleistungsdif-ferenzierung durch Fachleis-tungskurse gelten folgende Rahmenbedingungen: In Deutsch, Mathematik, Eng-lisch und Naturwissenschaften wird der Unterricht auf mindes-tens zwei Anspruchsebenen – mindestens A-Kurs und B-Kurs – durchgeführt; im A-Kurs werden auf Grund entsprechender Vor-gaben in den Rahmenrichtlinien erhöhte Anforderungen gestellt. Auf Beschluss der Gesamtkonfe-renz kann in diesen Fächern insgesamt eine zusätzliche An-

    5.2 Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist Unter-richtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen und dient der Berücksichti-gung unterschiedlicher Leis-tungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anfor-derungen (zusätzliche, erhöh-te und grundlegende An-spruchsebene), in der metho-dischen Gestaltung der Lern-prozesse sowie in der Förde-rung von Interessen und Nei-gungen durch die Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien._____ 5.3 Formen äußerer Diffe-renzierung in der IGS sind:

    - Fachleistungskurse, - Wahlpflichtkurse, - Wahlunterricht, - Arbeitsgemeinschaf-ten, - Förderunterricht.

    5.3.1 Fachleistungskurse Für die äußere Fachleis-tungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse gelten folgende Rahmenbedingun-gen: In Deutsch, Mathematik, Eng-lisch und Naturwissenschaf-ten wird der Unterricht auf drei Anspruchsebenen durchgeführt; auf Grund der entsprechenden Vorgaben in

    tungsdifferenzierung ist für die genannten Fächer in den Jahrgängen 7 und 8 der Regelfall. zusätzliche Bei der inneren Differenzie-rung in den Fächern nach Nr. 5.1 ordnet die Klassen-konferenz am Ende des jeweiligen Schulhalbjahrs und Schuljahrs die Leistun-gen der Schülerinnen und Schüler einer der An-spruchsebenen zu. 5.3.1.1 Für die äußere Differenzierung durch Fach-leistungskurse gelten fol-gende Rahmenbedingun-gen: In Deutsch, Mathematik, Englisch und Naturwissen-schaften wird der Unterricht auf zwei Anspruchsebenen durchgeführt; auf Grund der entsprechenden Vorgaben

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    spruchsebene – Z-Kurs – einge-richtet werden. In Mathematik und Englisch ist eine äußere Fachleistungsdiffe-renzierung ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzufüh-ren. Bei der Ersteinstufung und bei Umstufungen von Schülerinnen und Schülern sind die Erzie-hungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.

    den Kerncurricula werden zusätzliche Anforderungen im Z-Kurs, erhöhte Anforderun-gen im E-Kurs und grundle-gende Anforderungen im G-Kurs gestellt. In Mathematik und Englisch ist eine äußere Fachleis-tungsdifferenzierung ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durchzufüh-ren. Bei der Ersteinstufung und bei Umstufungen von Schüle-rinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren. 5.3.1.1 Abweichend von Nr. 5.3.1 kann die Schule auf Beschluss des Schulvor-stands und mit Zustimmung des Schulelternrats bei der obersten Schulbehörde bean-tragen, im Schuljahrgang 7 oder 8 oder in den Schuljahr-gängen 7 und 8 vom Regelfall der äußeren Fachleistungsdif-ferenzierung auf drei An-spruchsebenen zu Gunsten einer inneren Fachleistungs-differenzierung abzuweichen. Bei einer inneren Fachleis-tungsdifferenzierung ordnet die Klassenkonferenz am Ende des jeweiligen Schul-halbjahrs und Schuljahrs die Leistungen der Schülerinnen und Schüler einer der drei Anspruchsebenen zu. Dem Antrag der Schule muss u. a. entnommen werden können, wie in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdif-ferenzierung im Schuljahr-gang 7 oder in den Schul-jahrgängen 7 und 8 das Fachniveau auf den drei An-spruchsebenen erreicht wer-den soll, wie die Zuordnung der fachbezogenen Gesamt-stunden in diesen Fächern erfolgt, welche didaktischen und methodischen Differen-zierungsverfahren Anwen-

    in den Kerncurricula wer-den erhöhte Anforderungen im E-Kurs und grundlegen-de Anforderungen im G-Kurs gestellt. Auf Beschluss des Schulvorstands und mit Zustimmung der Gesamt-konferenz kann der Unter-richt auch auf drei An-spruchsebenen durchge-führt und eine zusätzliche Anspruchsebene - Z-Kurs - eingeführt werden. In Deutsch, Englisch, Ma-thematik und in den Natur-wissenschaften ist eine äußere Fachleistungsdiffe-renzierung mindestens ab Schuljahrgang 9 durchzu-führen. Bei der Ersteinstufung und bei Umstufungen von Schü-lerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren. 5.3.1.2 Abweichend von Nr. 5.3.1.1 kann die Schule auf Beschluss des Schul-vorstands im Schuljahrgang 7 oder 8 oder in den Schul-jahrgängen 7 und 8 vom Regelfall der inneren Fach-leistungsdifferenzierung zu Gunsten einer äußeren Fachleistungsdifferenzie-rung wie folgt abweichen: In Mathematik und Englisch ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, wird der Unterricht auf differenzierten Anspruchs-ebenen nach Nr. 5.3.1.1 durchgeführt.

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    5.3.2 Wahlpflichtfächer Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lern-schwerpunkten ermöglicht wird. Im Laufe der Schuljahrgänge 6 und 8 beraten die Lehrkräfte die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunter-richts. 5.3.3 Wahlunterricht und Ar-beitsgemeinschaften Wahlunterricht und Arbeitsge-meinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. Der Wahlunterricht in einer Fremd-sprache im Schuljahrgang 6 nach Nr. 3.2.10 ermöglicht eine gezielte Vorbereitung auf den Wahlpflichtunterricht ab Schul-jahrgang 7. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsbe-rechtigten wird ein möglichst ausgewogenes Angebot an fachbezogenen, fachübergrei-fenden und fächerunabhängigen Arbeitsgemeinschaften entspre-chend den örtlichen Möglichkei-ten zusammengestellt. Arbeits-gemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schul-halbjahr. Sie können mit Ge-nehmigung durch die Schulleite-rin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften, die ge-eignet sind, geschlechtsspezifi-sche Benachteiligungen im Un-terricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler ge-trennt angeboten werden. 5.3.4 Förderunterricht Förderunterricht ist vorwiegend für die Schülerinnen und Schüler

    dung finden sollen und wel-che angemessenen Förder-konzepte sowie Unterstüt-zungsmaßnahmen vorgese-hen sind. 5.3.2 Wahlpflichtfächer Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwer-punkten ermöglicht wird. Die Lehrkräfte beraten die Schü-lerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtun-terrichts. 5.3.3 Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften Wahlunterricht und Arbeits-gemeinschaften berücksichti-gen die Interessen und Nei-gungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch An-regungen für die Freizeitges-taltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerin-nen und Schülern und Erzie-hungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergrei-fendes und fächerunabhängi-ges Wahlunterrichts- und Arbeitsgemeinschaftenange-bot entsprechend den schuli-schen Möglichkeiten zusam-mengestellt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahr-gangsübergreifend durchge-führt werden; ihre Dauer be-trägt in der Regel ein Schul-halbjahr. Sie können mit Ge-nehmigung durch die Schul-leiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden. Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechts-spezifische Benachteiligun-gen im Unterricht zu verrin-

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    einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Kenntnisdefizite haben und ihre Leistungen verbessern wollen. Die Teilnahme am Förderunter-richt ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erzie-hungsberechtigten. Der Förder-unterricht findet im Rahmen des wahlfreien Unterrichts statt. Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fachkraft erteilt wer-den; andernfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehr-kräfte erforderlich. Die Durchführung des Förderun-terrichts für ausländische Schü-lerinnen und Schüler und für Aussiedlerkinder bleibt hiervon unberührt. 5.3.5 Individuelle Lernentwick-lung In der IGS wird die von der Grundschule dokumentierte indi-viduelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fortge-schrieben. Die Dokumentation enthält Aus-sagen

    - zur Lernausgangslage, - zu den im Planungszeit-

    raum angestrebten Zie-len,

    - zu Maßnahmen, mit de-ren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,

    - zur Beschreibung und Einschätzung des För-dererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

    Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung

    gern, können für Schülerin-nen und Schüler getrennt angeboten werden. 5.3.4 Förderunterricht ___ Förderunterricht ist vor-wiegend für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Ma-thematik oder Fremdspra-chen Kenntnisdefizite haben und ihre Leistungen verbes-sern wollen. Die Teilnahme am Förderun-terricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffen-den Fachlehrkraft in Abstim-mung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und den Erziehungsberechtigten. Der Förderunterricht findet im Rahmen des wahlfreien Un-terrichts statt. Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fachkraft erteilt werden; andernfalls ist eine enge Zusammenarbeit der Fachlehrkräfte erforderlich. Die Durchführung des För-derunterrichts für ausländi-sche Schülerinnen und Schü-ler und für Aussiedlerkinder bleibt hiervon unberührt. 5.3.5 Individuelle Lernent-wicklung In der IGS wird die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgän-gen 5 bis 10, ausgenommen in der im 10. Schuljahrgang geführten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, fortgeschrieben. Die Dokumentation enthält Aussagen

    - zur Lernausgangsla-ge,

    - zu den im Planungs-zeitraum angestreb-ten Zielen,

    - zu Maßnahmen, mit

    Jede Schule entwickelt ein Förderkonzept für den För-derunterricht. Der Förderunterricht findet im Rahmen des wahlfreien Unterrichts statt. Der Förderunterricht soll von der jeweiligen Fach-kraft erteilt werden; andern-falls ist eine enge Zusam-menarbeit der Fachlehrkräf-te erforderlich. für Schülerinnen und Schü-ler nichtdeutscher Her-kunftssprache , ausgenommen in der im 10. Schuljahrgang geführ-ten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe,

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    und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lern-entwicklung ist mit Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.

    deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,

    - zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

    Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwick-lung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeits-schritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist mit Grundlage der Unter-richtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.

    6. Leistungsbewertung und

    Lernkontrollen, Lernent-wicklungsberichte und No-tenzeugnisse

    6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des individuellen Lernfortschritts. Die Beobach-tung des Lernprozesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließlich die Leistungsbe-wertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrektur, der Hilfe zur Selbsteinschätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erziehungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur Information über die Lernent-wicklung und ggf. über besonde-re Lernschwierigkeiten. 6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leis-tungsmessung erschöpfen, son-dern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbeziehen. Bei allen Entscheidungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lernkontrollen auch die ver-schiedenen Bedingungen be-rücksichtigt werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin oder eines Schülers abhängt. 6.3 Grundlage für die Leis-

    6. Leistungsbewertung und

    Lernkontrollen, Lern-entwicklungsberichte und Notenzeugnisse

    6.1 Jede Schülerin und jeder Schüler hat einen Anspruch auf Anerkennung des indivi-duellen Lernfortschritts. Die Beobachtung des Lernpro-zesses, die Feststellung der Lernergebnisse und schließ-lich die Leistungsbewertung haben für sie oder ihn die pädagogische Funktion der Bestätigung und Lernkorrek-tur, der Hilfe zur Selbstein-schätzung, der Lernhilfe und Ermutigung. Den Erzie-hungsberechtigten dient die Leistungsbewertung zur In-formation über die Lernent-wicklung und ggf. über be-sondere Lernschwierigkeiten. 6.2 Die Leistungsbewertung darf sich nicht in punktueller Leistungsmessung erschöp-fen, sondern muss den Ablauf eines Lernprozesses einbe-ziehen. Bei allen Entschei-dungen, die für den weiteren Bildungsgang von Bedeutung sein können, müssen neben den Ergebnissen der Lern-kontrollen auch die verschie-denen Bedingungen berück-sichtigt werden, von denen der Lernerfolg einer Schülerin

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    tungsbewertung sind neben Be-obachtungen des Lernprozesses schriftliche, mündliche und be-sondere fachspezifische Lern-kontrollen. In allen Fächern ha-ben mündliche und fachspezifi-sche Lernkontrollen eine große Bedeutung. Lernkontrollen und weitere Er-gebnisse aus der Unterrichtsar-beit informieren über die Lern-entwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusam-men mit den Ergebnissen der Schülerbeobachtung die Grund-lage für die individuelle Förde-rung, für zusätzliche Differenzie-rungsmaßnahmen und für die Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Auskunft über die Wirksamkeit des Unter-richts und damit über evtl. erfor-derliche Veränderungen. 6.4 Für die Anzahl der zu zen-sierenden schriftlichen Lernkon-trollen gilt in den Schuljahrgän-gen 5 bis 10: In einem fünfstün-digen Fach sind 5 bis 7, in einem vierstündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrollen je Schuljahr zu schreiben; die mitt-lere Zahl gibt den Regelfall an. 6.5 In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Faches Sport zwei zensierte schriftliche Lern-kontrollen im Schuljahr verbind-lich. Bei Unterricht, der nur ein Schulhalbjahr erteilt wird, ent-scheidet die Fachkonferenz, ob eine zensierte schriftliche Lern-kontrolle verbindlich ist oder zwei zensierte schriftliche Lernkontrol-len verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese nicht ersetzt werden durch eine ande-re Form von Lernkontrolle nach Nr. 6.7. 6.6 Die schriftlichen Lernkontrol-len sollen in der Regel in den Schuljahrgängen 5 und 6 nicht länger als eine Unterrichtsstun-de, in den übrigen Schuljahrgän-gen nicht länger als zwei Unter-richtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10

    oder eines Schülers abhängt. 6.3 Grundlage für die Leis-tungsbewertung sind neben Beobachtungen des Lernpro-zesses schriftliche, mündliche und besondere fachspezifi-sche Lernkontrollen. In allen Fächern haben mündliche und fachspezifische Lernkon-trollen eine große Bedeutung. Lernkontrollen und weitere Ergebnisse aus der Unter-richtsarbeit informieren über die Lernentwicklung und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler. Ihre Auswertung bildet zusammen mit den Ergebnissen der Schülerbeo-bachtung die Grundlage für die individuelle Förderung, für zusätzliche Differenzie-rungsmaßnahmen und für die Lernentwicklungsberichte und Notenzeugnisse. Sie geben den Lehrkräften zudem Aus-kunft über die Wirksamkeit des Unterrichts und damit über evtl. erforderliche Ver-änderungen. 6.4 Für die Anzahl der zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen gilt in den Schuljahrgängen 5 bis 10: In einem fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem vier-stündigen Fach 4 bis 6 und in einem dreistündigen Fach 3 bis 5 schriftliche Lernkontrol-len je Schuljahr zu schreiben; die mittlere Zahl gibt den Regelfall an. 6.5 In den übrigen Fächern sind mit Ausnahme des Fa-ches Sport zwei zensierte schriftliche Lernkontrollen im Schuljahr verbindlich. Bei Unterricht, der nur ein Schul-halbjahr erteilt wird, entschei-det die Fachkonferenz, ob eine zensierte schriftliche Lernkontrolle verbindlich ist oder zwei zensierte schriftli-che Lernkontrollen verbindlich sind; sofern eine verbindlich ist, kann diese durch eine andere Form von Lernkontrol-le nach Nr. 6.7 nicht ersetzt werden.

    zu zensierenden fünfstündigen Fach sind 5 bis 7, in einem zensierte zensierte zensierte

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    nicht länger als drei Unterrichts-stunden dauern. 6.7 An die Stelle einer der ver-bindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 6.4 und 6.5 kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schuljahrgängen 5 bis 9 nach Beschluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lernkon-trolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu dokumentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkontrolle hat sich auf die im Unterricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fachkonfe-renz. 6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Arbeiten sowie den Zeugnissen sind durch die Be-zugserlasse zu j und m geregelt. 6.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene verbindli-che schriftliche Lernkontrollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Aufgabenstellungen und Bewertungsvorgaben ge-schrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde. 6.10 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 können entweder Lern-entwicklungsberichte erstellt oder Notenzeugnisse erteilt wer-den. Der Lernentwicklungsbe-richt enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachüber-greifend eine Darstellung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hinweise für die weitere Förderung. Der Selbsteinschätzung der Schüle-rin oder des Schülers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemeinsamen Ge-spräch über das weitere Lernen – auch mit den Erziehungsbe-rechtigten – können Schülerbe-richte dienen; sie enthalten eine Stellungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eigenen Lernentwicklung und zum eige-nen Lernstand.

    6.6 Die schriftlichen Lernkon-trollen sollen in der Regel in den Schuljahrgängen 5 und 6 nicht länger als eine Unter-richtsstunde, in den übrigen Schuljahrgängen nicht länger als zwei Unterrichtsstunden, im Fach Deutsch in den Schuljahrgängen 8 bis 10 nicht länger als drei Unter-richtsstunden dauern. 6.7 An die Stelle einer der verbindlichen Lernkontrollen nach den Nrn. 6.4 und 6.5 kann in den Schuljahrgängen 7 bis 9, in den Fächern Musik und Kunst in den Schuljahr-gängen 5 bis 9 nach Be-schluss der Fachkonferenz eine andere Form von Lern-kontrolle treten, die schriftlich oder fachpraktisch zu doku-mentieren und mündlich zu präsentieren ist. Die Lernkon-trolle hat sich auf die im Un-terricht behandelten Inhalte und Methoden zu beziehen. Das Nähere regelt die Fach-konferenz. 6.8 Weitere Einzelheiten zu den schriftlichen Arbeiten sowie den Zeugnissen sind durch die Bezugserlasse zu e und h geregelt. 6.9 In einem Schuljahrgang können fachbezogene ver-bindliche schriftliche Lernkon-trollen auf der Grundlage landesweit einheitlicher Auf-gabenstellungen und Bewer-tungsvorgaben geschrieben und bewertet werden. Das Nähere regelt die oberste Schulbehörde. 6.10 In den Schuljahrgängen 5 bis 8 können entweder Lernentwicklungsberichte erstellt oder Notenzeugnisse erteilt werden. Der Lernent-wicklungsbericht enthält für alle Fächer und Fachbereiche und ggf. fachübergreifend eine Darstellung der Lern-entwicklung der Schülerin oder des Schülers und Hin-weise für die weitere Förde-

    5 bis 9, f und h werden Lernentwicklungs-berichte erstellt.

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    6.11 Ab Schuljahrgang 9 wer-den am Schluss des Schulhalb-jahres und des Schuljahres No-tenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf besonderes Verlangen der Erziehungsberechtigten Zwi-schenzeugnisse zur Vorlage bei Bewerbungen ausgestellt. Dem Notenzeugnis kann ein Lernent-wicklungsbericht beigefügt wer-den. Auf dem Zeugnisformular für den Erweiterten Sekundarabschluss I ist für Schülerinnen und Schüler, die vom 7. bis 10. Schuljahr durchgehend in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wor-den sind, zu vermerken, dass die Anforderungen in der zweiten Fremdsprache lehrplanmäßig den Anforderungen im Gymnasi-um entsprechen. Weitere Einzelheiten zur Verga-be von Lernentwicklungsberich-ten und Notenzeugnissen regelt der Bezugserlass zu j. 6.12 In den Fächern und Fach-bereichen mit äußerer Fachleis-tungsdifferenzierung sind die Noten auf die Anspruchsebene des jeweiligen Kurses bezogen.

    rung. Der Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schü-lers, der Rückmeldung für die Lehrkräfte und dem gemein-samen Gespräch über das weitere Lernen – auch mit den Erziehungsberechtigten – können Schülerberichte die-nen; sie enthalten eine Stel-lungnahme der Schülerin oder des Schülers zur eige-nen Lernentwicklung und zum eigenen Lernstand. _____ 6.11 Ab Schuljahrgang 9 werden am Schluss des Schulhalbjahres und des Schuljahres Notenzeugnisse erteilt. Außerdem werden Übergangs-, Abgangs- und Abschlusszeugnisse sowie auf besonderes Verlangen der Erziehungsberechtigten Zwischenzeugnisse zur Vor-lage bei Bewerbungen aus-gestellt. Dem Notenzeugnis kann ein Lernentwicklungsbe-richt beigefügt werden. Auf dem zu verwendenden Zeugnisformular ist für Schü-lerinnen und Schüler, die nach Nr. 3.2.9 durchgehend in einer zweiten Fremdspra-che unterrichtet worden sind zu vermerken, dass die An-forderungen in der zweiten Fremdsprache lehrplanmäßig den Anforderungen im Gym-nasium entsprechen. Weitere Einzelheiten zur Ver-gabe von Lernentwicklungs-berichten und Notenzeugnis-sen regelt der Bezugserlass zu h. 6.12 In den Fächern und Fachbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung sind die Noten auf die An-spruchsebene des jeweiligen Kurses bezogen.

    Im Schuljahrgang 8 können auf Beschluss des Schul-vorstands Notenzeugnisse erteilt werden; in dem Fall sollen in der Regel verkürz-te Lernentwicklungsberichte beigefügt werden. soll in der Regel ein ver-kürzter sind, äußerer des jeweiligen Kurses

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    7. Zusammenarbeit mit ande-ren Schulen 7.1 Die enge Zusammenarbeit zwischen der IGS und den Grundschulen in ihrem Einzugs-bereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungs-weg der Schülerin oder des Schülers. 7.2 Zur Abstimmung und Koor-dinierung des Übergangs von der Grundschule in die IGS fin-det eine regelmäßige Zusam-menarbeit zwischen den Grund-schulen und der IGS statt. Für diese Zusammenarbeit sind Schulleiterdienstbesprechungen vorzusehen; gegenseitige Hospi-tationen in den abgebenden und aufnehmenden Jahrgangsklas-sen sind anzustreben. 7.3 Wegen des Übergangs ein-zelner Schülerinnen und Schüler von der IGS auf andere Schul-formen des Sekundarbereichs I oder von diesen Schulformen auf die IGS ist eine Zusammenarbeit mit den Schulformen anzustre-ben. Die Zusammenarbeit mit der entsprechenden Förderschule wird notwendig, wenn Schülerin-nen und Schüler mit sonderpä-dagogischem Förderbedarf die Gesamtschule in der Absicht zielgleicher oder zieldifferenter Integration besuchen. 7.4 Um Übergänge in den Se-kundarbereich II möglichst rei-bungslos zu gestalten, ist an jeder IGS eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Fragen der Zusammenarbeit mit den be-nachbarten berufsbildenden Schulen und Gymnasien von der Schulleitung zu bestimmen. Die

    7. Zusammenarbeit mit anderen Schulen

    7.1 Die enge Zusammenar-beit zwischen der IGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraus-setzung für einen kontinuierli-chen Bildungsweg der Schü-lerin oder des Schülers. 7.2 Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die IGS findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der IGS statt. Für diese Zusam-menarbeit sind Schulleiter-dienstbesprechungen vorzu-sehen; gegenseitige Hospita-tionen in den abgebenden und aufnehmenden Jahr-gangsklassen sind anzustre-ben. 7.3 Wegen des Übergangs einzelner Schülerinnen und Schüler von der IGS auf an-dere Schulformen des Se-kundarbereichs I oder von diesen Schulformen auf die IGS ist eine Zusammenarbeit mit den Schulformen anzu-streben. Wenn Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an son-derpädagogischer Unterstüt-zung die Integrierte Gesamt-schule zielgleich oder zieldif-ferent besuchen, arbeitet die Schule mit der Förderschule des jeweiligen Förderschwer-punkts zusammen. Die Zu-sammenarbeit soll durch re-gelmäßige unter den Schulen vereinbarte Dienstbespre-chungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden. 7.4 Um Übergänge in den Sekundarbereich II möglichst reibungslos zu gestalten, ist an jeder IGS eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Fra-gen der Zusammenarbeit mit den benachbarten berufsbil-

    7.4 Für Fragen der Über-gänge in Schulen des Se-kundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der IGS insbesondere mit berufsbil-denden Schulen und allge-mein bildenden Gymnasium

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    Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterin-nen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen. Die Zu-sammenarbeit mit der Berufsbe-ratung ist durch den Bezugser-lass zu i geregelt.

    denden Schulen und Gymna-sien von der Schulleitung zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einver-nehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen. Die Zusammenarbeit mit der Be-rufsberatung ist durch den Bezugserlass zu g geregelt.

    notwendig. Die Zusammenarbeit mit der Berufsberatung ist durch den Bezugserlass zu g geregelt.

    8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten 8.1 Das Recht der Erziehungs-berechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfordern eine ver-trauensvolle Zusammenarbeit. Die Erziehungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 87 bis 100 NSchG. 8.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungs-berechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestaltung des Unterrichts zu informieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen außerdem die Erziehungsbe-rechtigten über die Entwicklung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Arbeits- und Sozial-verhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unter-richten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits In-formationen der Erziehungsbe-rechtigten über deren Kind. Die-se gegenseitigen Informationen sind hilfreich für die Förderung der Kinder; sie können dazu beitragen, Störungen des Bil-dungsprozesses zu vermeiden. Die gegenseitigen Informationen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schülerinnen und Schüler über ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erziehungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulab-schluss verbundenen Berechti-

    8. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten 8.1 Das Recht der Erzie-hungsberechtigten sowie die Aufgaben der Schule erfor-dern eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Erzie-hungsberechtigten sind an den schulischen Belangen und Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Im Einzelnen gelten die §§ 87 bis 100 NSchG. 8.2 Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die Erziehungsberechtigten über Grundsätze der schulischen Erziehung und über Ziele und Inhalte, Planung und Gestal-tung des Unterrichts zu in-formieren und diese mit ihnen zu erörtern. Sie müssen au-ßerdem die Erziehungsbe-rechtigten über die Entwick-lung ihres Kindes in der Schule, über sein Lern-, Ar-beits- und Sozialverhalten sowie über Lernerfolge und Lernschwierigkeiten unter-richten. Die Lehrerinnen und Lehrer benötigen ihrerseits Informationen der Erzie-hungsberechtigten über de-ren Kind. Diese gegenseiti-gen Informationen sind hilf-reich für die Förderung der Kinder; sie können dazu bei-tragen, Störungen des Bil-dungsprozesses zu vermei-den. Die gegenseitigen Informatio-nen und die Zusammenarbeit sind notwendig, um die Schü-lerinnen und Schüler über

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    gungen ausreichend unterrichtet sind. 8.3 Der gegenseitigen Informa-tion und Beratung dienen Eltern-abende, Elternsprechtage, Sprechnachmittage, besondere Informationsveranstaltungen und Einzelberatungen; letztere kön-nen auch in Form von Hausbe-suchen erfolgen. Die Erzie-hungsberechtigten sind vor Ent-scheidungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu beraten. 8.4 Informationsveranstaltungen Für die Erziehungsberechtigten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstaltungen insbesondere zu folgenden The-men statt: Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Aufgaben und Ziele der IGS, über die Or-ganisation des Unterrichts, über Inhalte und Arbeitsweisen und über das Schulleben. Im Schuljahrgang 6 soll infor-miert werden über Aufgaben und Organisation der Fachleistungs-kurse und Wahlpflichtkurse und ihre Auswirkungen auf den Er-werb des Schulabschlusses. Im Schuljahr 8 soll erneut über die Schwerpunktbildungen durch Wahlpflichtkurse und die sich daraus ergebenden Konsequen-zen für den Sekundarbereich II informiert werden. Im Schuljahrgang 9 oder 10 wer-den mögliche Schullaufbahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesen dargestellt. Zu die-sen Veranstaltungen werden Vertreterinnen und Vertreter von berufs- wie auch studienbezoge-nen Schulformen des Sekundar-bereichs II und der Berufsbera-tung eingeladen. 8.5 Einzelberatungen Einzelberatungen erstrecken sich u.a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schülerin

    ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg richtig beraten zu können. Damit wird auch sichergestellt, dass die Erzie-hungsberechtigten über die mit dem jeweiligen Schulab-schluss verbundenen Berech-tigungen ausreichend unter-richtet sind. 8.3 Der gegenseitigen Infor-mation und Beratung dienen Elternabende, Elternsprech-tage, Sprechnachmittage, besondere Informationsver-anstaltungen und Einzelbera-tungen; letztere können auch in Form von Hausbesuchen erfolgen. Die Erziehungsbe-rechtigten sind vor Entschei-dungen, die sie in Bezug auf den Bildungsweg ihrer Kinder zu treffen haben, rechtzeitig zu informieren und zu bera-ten. 8.4 Informationsveranstal-tungen Für die Erziehungsberechtig-ten einzelner Schuljahrgänge finden Informationsveranstal-tungen insbesondere zu fol-genden Themen statt: Im Schuljahrgang 5 dienen sie der Information über Auf-gaben und Ziele der IGS, die Organisation des Unterrichts, die zweite Fremdsprache, die Inhalte und Arbeitsweisen und das Schulleben. Im Schuljahrgang 6 soll über Aufgaben und Organisation der Fachleistungskurse und Wahlpflichtkurse ___ und ihre Auswirkungen auf den Er-werb des Schulabschlusses informiert werden. Im Schul-jahr 8 soll erneut über die Schwerpunktbildungen durch Wahlpflichtkurse und die sich daraus ergebenden Konse-quenzen für den Sekundarbe-reich II informiert werden. Im Schuljahrgang 9 oder 10 werden mögliche Schullauf-bahnen und Abschlüsse im allgemein bildenden und be-rufsbildenden Schulwesen

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    oder eines Schülers, über Fra-gen der Schullaufbahn und die dabei zu erwägenden Maßnah-men. Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig. 8.6 Termine für Elterninformati-onsveranstaltungen und Einzel-beratungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätigkeit von Erzie-hungsberechtigten Rücksicht nehmen.

    dargestellt. Zu diesen Veran-staltungen werden Vertrete-rinnen und Vertreter von be-rufs- und studienbezogenen Schulformen des Sekundar-bereichs II und der Berufsbe-ratung eingeladen. 8.5 Einzelberatungen Einzelberatungen erstrecken sich u. a. auf Auskünfte über die Lernsituation einer Schü-lerin oder eines Schülers, über Fragen der Schullauf-bahn und die dabei zu erwä-genden Maßnahmen. Für die Einzelberatungen ist vor allem die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu-ständig. 8.6 Termine für Elterninfor-mationsveranstaltungen und Einzelberatungen sind in der Regel zeitlich so anzusetzen, dass sie auf die Berufstätig-keit von Erziehungsberechtig-ten Rücksicht nehmen.

    9. Mitwirkung der Schülerin-nen und Schüler in der Schule 9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgän-gen 5 bis 10 der IGS gehört es, den Schülerinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mit-wirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Einzelnen gelten die §§ 77 bis 87 NSchG. 9.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbedin-gungen für eine altersgemäß angemessene Beteiligung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Entscheidungspro-zessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören u.a.:

    - die Sicherstellung der Wahl der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie der Konferenzteil-nahme von Schüler-

    9. Mitwirkung der Schüle-rinnen und Schüler in der Schule 9.1 Zu den Aufgaben und Zielen der Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der IGS gehört es, den Schüle-rinnen und Schülern frühzeitig Möglichkeiten der Mitwirkung sowie der Mitgestaltung in der Schule einzuräumen. Im Ein-zelnen gelten die §§ 77 bis 87 NSchG. 9.2 Die Schule muss deshalb entsprechende Rahmenbe-dingungen für eine altersge-mäß angemessene Beteili-gung der Schülerinnen und Schüler an schulischen Ent-scheidungsprozessen und Fragen schaffen. Zu diesen Rahmenbedingungen gehö-ren u.a.:

    - die Sicherstellung der Wahl der Schülerin-

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    vertreterinnen und -vertretern;

    - die Nutzung der Schul-anlagen durch die ge-wählte Schülerinnen- und Schülervertretung;

    - die wöchentliche SV-Stunde für Versammlun-gen und Beratungen in-nerhalb der regelmäßi-gen Unterrichtszeit;

    - bis zu je vier Schülerin-nen- und Schülerver-sammlungen sowie Schülerinnen- und Schü-lerratssitzungen im Schuljahr;

    - die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schüler-schaft.

    9.3 Ein regelmäßiger Informati-onsaustausch, insbesondere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Vor-aussetzung für eine vertrauens-volle Zusammenarbeit zwischen Schule und Schülerschaft. Grundsätzlich besteht ein Infor-mationsrecht der Schülerinnen- und Schülervertretung sowie eine Informationspflicht der Schulleitung und der Lehrkräfte. 9.4 Die Einrichtung von eigenen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Ver-anstaltungen, die die Schülerin-nen- und Schülervertretung or-ganisiert, sowie Mitteilungen der Schülerinnen- und Schülervertre-tung sollen nach dem Erzie-hungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schülerin-nen und Schüler zur freien Ges-taltung überlassenen Erfah-rungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widersprechen, von der Schule anzuregen, zu unterstützen und zu fördern. 9.5 Die Schule sollte eine Viel-falt von Aktivitäten der Schüle-rinnen und Schüler fördern und eine breite Meinungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzeitung sowie die für politische, religiöse oder weltan-schauliche Richtungen eintre-

    nen- und Schülerver-tretung sowie der Konferenzteilnahme von Schülervertrete-rinnen und -vertretern;

    - die Nutzung der Schulanlagen durch die gewählte Schüle-rinnen- und Schüler-vertretung;

    - die wöchentliche SV-Stunde für Versamm-lungen und Beratun-gen innerhalb der re-gelmäßigen Unter-richtszeit;

    - bis zu je vier Schüle-rinnen- und Schüler-versammlungen so-wie Schülerinnen- und Schülerratssit-zungen im Schuljahr;

    - die Tätigkeit von SV-Beraterinnen oder SV-Beratern der Schülerschaft.

    9.3 Ein regelmäßiger Infor-mationsaustausch, insbeson-dere vor grundsätzlichen Entscheidungen, die die Schule betreffen, ist Voraus-setzung für eine vertrauens-volle Zusammenarbeit zwi-schen Schule und Schüler-schaft. Grundsätzlich besteht ein Informationsrecht der Schülerinnen- und Schüler-vertretung sowie eine Infor-mationspflicht der Schullei-tung und der Lehrkräfte. 9.4 Die Einrichtung von ei-genen Arbeitsgemeinschaften und die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, die die Schülerinnen- und Schü-lervertretung organisiert, so-wie Mitteilungen der Schüle-rinnen- und Schülervertretung sollen nach dem Erziehungs- und Bildungsauftrag des NSchG einen für die Schüle-rinnen und Schüler zur freien Gestaltung überlassenen Erfahrungsraum darstellen. Derartige Aktivitäten sind, soweit sie den Bestimmungen des NSchG nicht widerspre-chen, von der Schule anzure-gen, zu unterstützen und zu

    - die Sicherstellung der Wahlen der Schülerinnen- und Schülervertretung und der Vertrete-rinnen und Vertre-ter der Schülerin-nen und Schüler in den schulischen Gremien sowie de-ren Teilnahme an den Sitzungen.

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    tenden Schülergruppen ermögli-chen den Schülerinnen und Schülern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

    fördern. 9.5 Die Schule sollte eine Vielfalt von Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler fördern und eine breite Mei-nungsbildung gewährleisten. Das Flugblatt, die Schülerzei-tung sowie die für politische, religiöse oder weltanschauli-che Richtungen eintretenden Schülergruppen ermöglichen den Schülerinnen und Schü-lern sich zu artikulieren und ihre Meinung zum Ausdruck zu bringen. Das Flugblatt und die Schülerzeitung unterlie-gen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 87 Abs. 3 NSchG).

    10. Vorzeitiger Wechsel in die gymnasiale Oberstufe

    10.1 Die Gesamtkonferenz einer IGS mit gymnasialer Oberstufe kann beschließen, zu Beginn des Schuljahrgangs 5 eine Klasse einzurichten, die von denjenigen Schülerinnen und Schülern des Schuljahrgangs besucht wird, die beabsichtigen, durch Übersprin-gen eines Schuljahrgangs vor-zeitig in die gymnasiale Oberstu-fe zu wechseln. Ziel des Unter-richts in dieser Klasse ist es, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, die allgemeine Hoch-schulreife ein Schuljahr früher zu erwerben. Ein Notenzeugnis nach Nr. 4.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur Durchlässig-keits- und Versetzungsverord-nung ist Voraussetzung für die Aufnahme in diese Klasse. 10.2 Die Klasse ist eine der in dem betreffenden Schuljahrgang zu bildende Klasse. Die Schüler-zahl dieser Klasse muss mindes-tens 24 Schülerinnen und Schü-ler betragen. 10.3 Die Schule entscheidet, welcher Schuljahrgang bis zum Ende des Schuljahrgangs 10 von den Schülerinnen und Schülern dieser Klasse übersprungen werden soll und legt das Lehr-

  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    plankonzept für diese Klasse in den Schuljahrgängen 5 bis 10 fest. Dabei ist auch der Wechsel nach einem Schulhalbjahr in den nächsthöheren Schuljahrgang zulässig. 10.4 Zur Förderung der Schüle-rinnen und Schüler dieser Klasse erhält die Schule zusätzlich zehn Förderstunden. Die Schule ent-scheidet in eigener Verantwor-tung über die Verteilung dieser Stunden. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Schulen können mit Ge-nehmigung der obersten Schul-behörde abweichende Modelle erproben. 11.2 Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Gesamtschulen er-teilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgt durch die Schule. 11.3 Dieser Erlass tritt am 1.8.2004 in Kraft. Er gilt erstmals für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die zum 1.8.2004 in den 5. und 6. Schuljahrgang der IGS eintreten oder zurücktreten. Ent-sprechend tritt der Bezugserlass zu a außer Kraft.

    10. Schlussbestimmungen 10.1 Schulen können mit Genehmigung der obersten Schulbehörde abweichende Modelle erproben. 10.2 Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Ge-samtschulen erteilt worden sind, gelten weiter. Die erfor-derlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgt durch die Schule. 10.3 Dieser RdErl. tritt am 1.8.2013 in Kraft.

    10. Erprobung abwei-chender Modelle Schulen können mit Ge-nehmigung der obersten Schulbehörde abweichende Modelle erproben. 11. Eigenverantwortliche Schule Für folgende Regelungen wird der Schule im Rahmen der Eigenverantwortlichen Schule die Inanspruchnah-me von Entscheidungs-spielräumen eingeräumt; die Regelungen der Schule treten auf Beschluss des Schulvorstandes bei Inan-spruchnahme dieser Ent-scheidungsspielräume dann an die Stelle der o. a. Erlassvorgaben: a) Nr. 3.1 (Stundentafel)

    mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,

    b) Nr. 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),

    c) Nr. 3.2.4 (freie Unter-richts- und Arbeitsfor-men im 5. Schuljahr-gang),

    d) Nr. 3.2.5 (Fächerüber-greifender oder fächer-verbindender Unter-richt),

    e) Nr. 3.2.6 (Epochalun-terricht),

  • frühere Regelungen geltende Regelungen Änderungsentwurf MK

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    f) Nr. 3.2.7 (Verfügungs-stunde in den Schul-jahrgängen 6 bis 10),

    g) Nr. 3.2.8 (Freiarbeit), h) Nr. 4.7 Satz 1, zweiter

    Halbsatz (Umfang von Projektunterricht),

    i) Nr. 6.4, 6.5 und 6.7 (Schriftliche Lernkon-trollen) mit der Maßga-be, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigem Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrol-len je Schulhalbjahr ge-schrieben werden und außerdem darüber, ob in einem