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Telefon: 233 - 24454 Telefax: 233 - 21559 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtentwicklungsplanung HA I/12 Regionales Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern - Dritte Startbahn: Ziel verfehlt! Antrag Nr. 08-14/ 03393 der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ Rosa Liste vom 20.06.2012 Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/ V 09738 Anlagen: 1. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 20.06.2012 zum Anhörungsverfahren zur Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2. Schreiben des Bayerischen Städtetages vom 15.06.2012 zur Verbändeanhörung 3. Antrag Nr. 08-14/ 03393 der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ Rosa Liste vom 20.06.2012 Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 11.07.2012 (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin 1. Anlass Der Bayerische Ministerrat hat am 22.05.2012 den Entwurf einer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (im Folgenden LEP-E) beschlossen. Auf dieser Grundlage wird nun das Anhörungsverfahren unter umfassender Beteiligung der Öffent- lichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen sowie den Verbänden durchgeführt. Als Fristende wird vom Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infra- struktur, Verkehr und Technologie (BStMWIVT) der 21.09.2012 benannt (siehe Schreiben vom 20.06.2012 als Anlage 1). Zudem wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Gesamtfortschreibung des LEP noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Der Regionale Planungsverband München (RPV) wird die Gesamtfortschreibung in der nächsten Planungsausschusssitzung am 24.07.2012 behandeln. Auch der Bayerische Städtetag bereitet eine Stellungnahme in seinen Gremien vor. Daher wurden die Mit- glieder mit Schreiben vom 15.06.2012 (Anlage 2) um Stellungnahme bis spätestens 06.07.2012 gebeten. Der Bayerische Städtetag wurde bereits informiert, dass die Fort- schreibung des LEP-E erst in der heutigen Sitzung behandelt werden kann. Zudem beab- sichtigt der Bayerische Städtetag, voraussichtlich einen Arbeitskreis zur Fortschreibung

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Telefon: 233 - 24454Telefax: 233 - 21559

Referat für Stadtplanung und BauordnungStadtentwicklungsplanungHA I/12 Regionales

Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern

- Dritte Startbahn: Ziel verfehlt!Antrag Nr. 08-14/ 03393 der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ Rosa Liste vom 20.06.2012

Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/ V 09738

Anlagen:1. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und

Technologie vom 20.06.2012 zum Anhörungsverfahren zur Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern

2. Schreiben des Bayerischen Städtetages vom 15.06.2012 zur Verbändeanhörung3. Antrag Nr. 08-14/ 03393 der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ Rosa Liste vom

20.06.2012

Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 11.07.2012 (VB)

Öffentliche Sitzung

I. Vortrag der Referentin

1. Anlass

Der Bayerische Ministerrat hat am 22.05.2012 den Entwurf einer Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (im Folgenden LEP-E) beschlossen. Auf dieser Grundlage wird nun das Anhörungsverfahren unter umfassender Beteiligung der Öffent-lichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen sowie den Verbänden durchgeführt. Als Fristende wird vom Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infra-struktur, Verkehr und Technologie (BStMWIVT) der 21.09.2012 benannt (siehe Schreiben vom 20.06.2012 als Anlage 1). Zudem wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Gesamtfortschreibung des LEP noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Der Regionale Planungsverband München (RPV) wird die Gesamtfortschreibung in der nächsten Planungsausschusssitzung am 24.07.2012 behandeln. Auch der Bayerische Städtetag bereitet eine Stellungnahme in seinen Gremien vor. Daher wurden die Mit-glieder mit Schreiben vom 15.06.2012 (Anlage 2) um Stellungnahme bis spätestens 06.07.2012 gebeten. Der Bayerische Städtetag wurde bereits informiert, dass die Fort-schreibung des LEP-E erst in der heutigen Sitzung behandelt werden kann. Zudem beab-sichtigt der Bayerische Städtetag, voraussichtlich einen Arbeitskreis zur Fortschreibung

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des LEP in den nächsten Wochen durchzuführen, an dem das Referat für Stadtplanung und Bauordnung teilnehmen wird. Um daher die Interessen der Landeshauptstadt München im Beteiligungsverfahren zu wahren, ist eine Behandlung im Stadtrat zur Gesamtfortschreibung des LEP zum jetzigen Zeitpunkt notwendig.

Zuständig für die Entscheidung ist die Vollversammlung des Stadtrates gem. § 4 Ziffer 13 der Geschäftsordnung des Stadtrates nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung.

Der Entwurf der Gesamtfortschreibung des LEP Bayern ist im Internet unter http://www.landesentwicklung.bayern.de/instrumente/landesentwicklungs-programm/fortschreibung-des-lep.html abrufbar. Vorab wurde den Fraktionen, Gruppierun-gen und Einzelstadträtinnen und -stadträten mit Schreiben vom 22.06.2012 der Entwurf zugesendet. Aufgrund des Umfangs des LEP-E wurde auf eine Anlage an diese Beschlussvorlage verzichtet.

Das Baureferat, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Kreisverwaltungsreferat, das Kommunalreferat, das Kulturreferat, das Referat für Arbeit und Wirtschaft, das Referat für Bildung und Sport, das Sozialreferat sowie die Stadtkämmerei wurden um Stellung-nahmen zum LEP-E gebeten, die in diese Beschlussvorlage eingeflossen sind und auf deren Grundlage die gesamtstädtischen Stellungnahmen für den Bayerischen Städtetag sowie für das BStMWIVT erarbeitet werden. Aufgrund der für diesen Entwurf sehr kurz-fristigen Bearbeitungszeit bis zur Stadtratsvorlage werden hier lediglich die wesentlichen Regelungen vorgestellt und grundsätzlich bewertet. Eine formelle Mitzeichnung der Referate erfolgte auch aus zeitlichen Gründen nicht.

2. Allgemeine Beurteilung der Gesamtfortschreibung

2.1 VerfahrenDie Gesamtfortschreibung des LEP resultiert aus dem Beschluss des Ministerrats vom 02.12.2009, die Landes- und Regionalplanung grundlegend zu reformieren. Hierbei wurde der Prüfmaßstab „Entbürokratisierung, Deregulierung und – soweit möglich – Kommunali-sierung“ vorgegeben. Es sollte eine inhaltliche Straffung auf zwingend notwendige Rege-lungen erfolgen und den Kommunen durch die Beschränkung der Inhalte neue Spiel-räume eröffnet werden.

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22.12.2008 wurde zunächst das Gesetzgebungsverfahren für eine Neufassung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) auf den Weg gebracht. Der Stadtrat wurde hierzu mit Beschluss in der Vollversammlung vom 21.03.2012, Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V 08905 befasst. Der Bayerische Landtag hat am 14.06.2012 das neue BayLplG verabschiedet, das am 01.07.2012 in Kraft getreten ist. Anzumerken ist, dass der Gesetz-geber noch auf einzelne kritische Stellungnahmen im Anhörungsverfahren reagiert hat. Hervorzuheben ist dabei die Änderung, die auch von der Landeshauptstadt München ge-fordert wurde, dass die Inhalte des LEP sowie der Regionalpläne nicht auf wenige Kern-inhalte abschließend beschränkt sind, sondern künftig durch die Ergänzung „insbeson-dere“ weiterhin flexibel gestaltet werden können. Explizit wurden die Bereiche Sozial-

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wesen, Gesundheit, Bildung und Kultur wieder aufgenommen.

2.2 Straffung des LEPDas LEP wurde mit dem Anspruch als querschnittsorientiertes Zukunftskonzept des Frei-staates Bayern zuletzt vor sechs Jahren als Gesamtfortschreibung neugefasst und ist am 08.08.2006 in seiner aktuellen Fassung in Kraft getreten (LEP 2006).Schon bald wurde ein Novellierungsbedarf erkennbar. Zu den vom Ministerrat beschlos-senen Eckpunkten einer Novelle sowie zur Diskussion des Einzelhandelsziels des LEP wurde der Stadtrat mit Beschlüssen in der Vollversammlung vom 03.02.2010, Sitzungs-vorlagen Nr. 08-14/V 03424 sowie vom 28.07.2010, Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/V 04629 befasst.Mit dem nun vorgelegten LEP-Entwurf wird eine Reduzierung von rund 200 Seiten auf ca. 70 Seiten vorgenommen. Dabei wurden die Begründungsteile direkt den jeweiligen Festle-gungen zugeordnet. Die ehemals 187 Ziele wurden auf 41 Ziele, d. h. auf weniger als ein Viertel, und die zuvor 246 Grundsätze auf 83 Grundsätze, d.h. auf ein Drittel, reduziert.

2.3 Formulierung von „Ist“-ZielenBei der letzten Gesamtfortschreibung des LEP fand erstmals eine Differenzierung in Ziele und Grundsätze statt. Bereits zum Entwurf dieses LEP 2006 hatte das Referat für Stadt-planung und Bauordnung gefordert, die Zielformulierungen mit „ist“-Formulierungen zu be-kräftigen und nicht durch relativierende Zusätze wie „nach Möglichkeit“ oder „weitgehend“ die Bindungswirkung zu entkräften.Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung sind in dem nun zur Gesamtfortschreibung vorge-legten LEP-E zur klaren Unterscheidung der Regelungsschärfe und Rechtswirkung von Zielen und Grundsätzen durchgehend die Formulierungen in „ist“-Form für die Ziele sowie mit „sollen“ für die Grundsätze gewählt worden.Die Landeshauptstadt München begrüßt diese Schärfung. Zu einzelnen Zielformulierun-gen, die noch immer durch abschwächende Formulierungen wie „in der Regel“ entkräftet werden, wird im Folgenden bei den konkreten Regelungen kritisch Stellung genommen.

3. Stellungnahme zu einzelnen Zielen und Grundsätzen

3.1 Leitbild Bayern 2025Im Vorwort zum LEP werden als neue Herausforderungen an die räumliche Entwicklung in Bayern der demographische Wandel, die fortschreitende Globalisierung, die Wettbewerbs-fähigkeit sowie der Klimawandel und der Umbau der Energieversorgung genannt.

Hierzu werden als „Vision Bayern 2025“ folgende Ziele angeführt:• Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen• Attraktive Lebens- und Arbeitsräume in allen Regionen• Räumlich ausgewogene, polyzentrale Entwicklung• Flächendeckend leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur• Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen• Nachhaltige und leistungsfähige Energieinfrastruktur• Vielfältige Regionen, Städte, Dörfer und Landschaften• Maßvolle Flächeninanspruchnahme

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Zu den Ausführungen bezüglich der gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen fehlt eine Klarstellung, dass gleichwertig nicht gleichartig bedeuten kann. Andernfalls würde die Fortsetzung der Argumentation, auch in den folgenden Zielen und Grundsätzen des LEP-E, zu einem erheblichen finanziellen Mitteleinsatz auch für Mindernutzungen führen, was im Widerspruch zur angestrebten Reduzierung der Verschuldung Bayerns stehen würde und Gestaltungsmöglichkeiten für zukünftige Generationen verschließt.Mit der zur Schaffung attraktiver Lebens- und Arbeitsräume in allen Regionen vorgeschla-genen Vorhaltung von Versorgungsinfrastrukturen, deren Auslastung unter durchschnittli-chen Standards liegt, entsteht die Gefahr von ineffizientem Mitteleinsatz. Langfristig würde diese Minderauslastung bei Freistaat und Kommunen zu einer Ressourcenbindung füh-ren, deren Verhältnismäßigkeit bezweifelt wird.Im Leitbild Bayern 2025 ist zwar die Zukunftsaufgabe des demographischen Wandels benannt, Ausführungen zur Inklusion, die ebenfalls als wesentliches Leitziel anzusehen ist, fehlen jedoch. Um die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierte UN-Behinder-tenrechtskonvention (UN-BRK) in Bayern flächendeckend umzusetzen, ist die Inklusion im LEP-E zu verankern.

Im dem LEP-E vorangestellten Kapitel Leitbild Bayern 2025 wird explizit darauf hingewie-sen, dass die Verwirklichung des LEP dem Vorbehalt seiner Finanzierbarkeit unterliegt. Darin liegt ein gewisser Widerspruch zur im Verordnungsvorblatt skizzierten Kostenneu-tralität des LEP. Vielmehr wird die Finanzierbarkeit der Verwirklichung der Festlegungen den jeweiligen Haushaltsplänen überlassen. Damit werden wesentliche Umsetzungsbau-steine (u. a. Infrastrukturversorgung der Teilräume mit Handlungsbedarf, Ausbau der rege-nerativen Energieversorgung, Umbau des Energienetzes) zeitlich und umfänglich relativiert.Zudem ist auffällig, dass zwar mehrfach deutlich die Absicht der Stärkung der ländlichen Räume geäußert wird, aber wenig Aussagen zum Umgang mit den Wachstumsregionen gemacht werden. Es findet sich zwar die Aussage, dass der hohe Nutzungs- und Bevöl-kerungsdruck in den Verdichtungsräumen, insbesondere im Raum München abgemildert werden soll, im gesamten LEP-E wird aber nicht näher ausgeführt, wie das Wohnungs-marktproblem in wachsenden Ballungsräumen gelöst werden soll.

Die Landeshauptstadt München fordert, dass im dem LEP-E vorangestellten Leitbild Bayern 2025 die Inklusion wegen der Wechselwirkungen mit den demographischen Herausforderungen und zur Umsetzung der UN-Behindertenkonvention als Leitziel mit aufgenommen wird.

Die Landeshauptstadt München fordert, dass im LEP-E qualifizierte Festlegungen zur Raumentwicklung der Wachstumsräume getroffen werden, da auch hier Herausforderungen zu bewältigen sind, die einer landesplanerischen Steuerung bedürfen.

3.2 Grundlagen und Herausforderungen der räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns – 1 LEP-E (4 Ziele, 18 Grundsätze)Das Kapitel setzt Schwerpunkte auf den Themen Sicherung von Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit (1.1 LEP-E) und demographischer Wandel (1.2 LEP-E). Zum Klimawandel (1.3 LEP-E) sowie Sicherung und Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit (1.4 LEP-E).Es fällt auf, dass die beiden als Hauptherausforderungen benannten Themen demogra-phischer Wandel und Klimawandel weit überwiegend mit Festlegungen von Grundsätzen

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behandelt werden. Lediglich das schon im LEP 2006 enthaltene Vorhalteprinzip (siehe Kapitel 3.2.2) wird als verbindliches Ziel festgelegt.

Die Landeshauptstadt München fordert, die zur Bewältigung des demographischen Wandels, des Klimawandels und zur Sicherung und zum Ausbau von Wettbewerbsfähigkeit getroffenen Festlegungen des LEP-E zu überprüfen und sie gegebenenfalls als verbindliche Ziele festzulegen.

3.2.1 Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit – 1.1 LEP-E (3 Ziele, 3 Grundsätze)Die Festlegungen in 1.1 LEP-E befassen sich mit den gleichwertigen Lebens- und Arbeits-bedingungen in allen Teilräumen ( 1.1.1 LEP-E), der nachhaltigen Raumentwicklung (1.1.2 LEP-E) und der Schonung der Ressourcen (1.1.3 LEP-E).In den Ausführungen zu gleichwertigen Lebens- und Arbeitsbedingungen (1.1.1 LEP-E) wird nicht zwischen schrumpfenden und wachsenden Teilräumen differenziert. Wünschenswert wäre die Definition von Mindeststandards, die sowohl die Versorgung für schrumpfende Teilräume sicherstellen sowie den Ausbau der Daseinsvorsorge in den vom Nutzungsdruck geprägten wachsenden Teilräumen befördern.Zur nachhaltigen Raumentwicklung wird die sogenannte Kollisionsnorm (1.1.2 (Z2) LEP-E) begrüßt, die bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit festlegt, den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen. Unklar bleibt die Lösung von rein ökologischen Zielkonflikten, beispielsweise zwischen dem Ausbau rege-nerativer Energien durch Windkraftanlagen und dem Landschaftsschutz andererseits. Um dieses Ziel zu erfüllen, wäre eine Priorisierung hilfreich.

Die Landeshauptstadt München fordert, • bei den Festlegungen des LEP-E stärker nach Wachstums- und Schrumpfungsregio-

nen zu differenzieren.• Mindeststandards für Versorgung und Daseinsvorsorge zu definieren sowie • die Kollisionsnorm so zu präzisieren, dass sie für den Fall von kollidierenden

ökologischen Belangen anwendbar ist (z.B. durch Priorisierungen).

3.2.2 Demographischer Wandel – 1.2 LEP-E (1 Ziel, 8 Grundsätze)Hier werden Festlegungen getroffen, die den räumlichen Auswirkungen des demographi-schen Wandels begegnen (1.2.1 LEP-E), die Abwanderung vermindern (1.2.2 LEP-E), die Standortwahl staatlicher Einrichtungen in den vom demographischen Wandel betroffenen Teilräumen regeln (1.2.3 LEP-E), die Anpassungen der Einrichtungen der Daseinsvor-sorge an den demographischen Wandel vorbereiten (1.2.4 LEP-E), die Gewährleistung einer dauerhaften Versorgung der Bevölkerung regeln (1.2.5 LEP-E) sowie die Funktions-fähigkeit der Siedlungsstrukturen erhalten sollen (1.2.6 LEP-E).

In 1.2 LEP-E und generell in der Gesamtfortschreibung wird zu wenig zwischen wachsen-den und schrumpfenden Teilräumen differenziert. Raumordnerischer Handlungsbedarf besteht auch in Teilräumen, die durch Bevölkerungsanstieg und Internationalisierung der Bevölkerung von Auswirkungen des demographischen Wandels betroffen sind. Um den räumlichen Auswirkungen des demographischen Wandels zu begegnen, wird eine Reihe von Grundsätzen festgelegt. Dabei sind einige Bewertungen und Lösungsvorschläge kri-tisch zu sehen. So ist es zum Beispiel fraglich, ob Einwohnerverlusten mit raumstruktu-rellen Maßnahmen begegnet werden kann. Vielmehr wären in diesem Kapitel auch

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Strategien festzulegen, wie ein Schrumpfungsmanagement aussehen kann und welches die langfristig zu erhaltenden infrastrukturellen Mindeststandards sind (siehe Forderungen zu 1.1 LEP-E).

In diese Richtung geht das Vorhalteprinzip (1.2.5 (Z) LEP-E), das als einzige Festlegung dieses Kapitels als Ziel festgelegt ist. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass hiermit die Ansiedlung zentralörtlicher Einrichtungen von strikten Auslastungserfordernissen abge-koppelt wird. Allerdings ist hierbei auch in der Begründung (1.2.5 (B) LEP-E) nicht dar-gestellt, wie diese im Zweifelsfall nicht ausgelastete Infrastruktur finanziert werden soll (Stichwort Nutzen-Kosten-Quotient, knappe kommunale Kassen).

Die Landeshauptstadt München fordert, das Vorhalteprinzip hinsichtlich der Finanzierbarkeit von nicht ausgelasteten zentralörtlichen Einrichtungen zu überprüfen und ggfs. zu ergänzen.

Die Wechselwirkungen zwischen nachhaltiger Daseinsvorsorge, gemischter Bevöl-kerungsstruktur und auf die Innenentwicklung ausgerichteter Siedlungsentwicklung sind in der Begründung (1.2.6 (B) LEP-E) zutreffend dargestellt. So trägt eine auf die Innenent-wicklung ausgerichtete Siedlungsentwicklung sowohl zur Trag- und Funktionsfähigkeit der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen als auch zu einer heterogenen Altersstruk-tur bei. Der Querverweis auf 3.2 LEP-E (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) ist sinn-voll, dort sollte allerdings auch der Rückverweis auf 1.2.6 LEP-E aufgenommen werden.

Die Landeshauptstadt München regt an, in den Erläuterungen zu 3.2 LEP-E, Innenentwicklung vor Außenentwicklung einen entsprechenden Verweis auf 1.2.6 LEP-E aufzunehmen.

3.2.3 Klimawandel – 1.3 LEP-E (3 Grundsätze)Das Kapitel enthält Festlegungen zum Klimaschutz (1.3.1 LEP-E) und zur Anpassung an den Klimawandel (1.3.2 LEP-E).Auffällig ist, dass zum Klimawandel lediglich Grundsätze (1.3 LEP-E) festgelegt werden. Es wäre wesentlich zielführender, wenn zumindest die Reduzierung des Energiever-brauchs durch integrierte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung (1.3.1 (G) LEP-E) als verbindliches Ziel festgelegt werden würde.Der Grundsatz 1.3.2 (G1) LEP-E, der die Freihaltung von klimarelevanten Freiflächen von Bebauung in verdichteten Räumen festlegt, sollte als Ziel formuliert werden, wenn ab bestimmten Schwellenwerten keine Verdichtung mehr zulässig sein soll.

Die Landeshauptstadt München fordert,• die Festlegung zur Reduzierung des Energieverbrauchs durch integrierte Siedlungs-

und Verkehrsentwicklung (1.3.1 LEP-E) als Ziel verbindlich festzulegen und• die Freihaltung von klimarelevanten Freiflächen (1.3.2 LEP-E) als verbindliches Ziel

festzulegen.

3.2.4 Wettbewerbsfähigkeit – 1.4 LEP-E (4 Grundsätze)1.4 LEP-E umfasst Grundsätze zur Schaffung einer hohen Standortqualität (1.4.1 LEP-E), zur Eigenständigkeit und Kooperation Bayerns in Deutschland und Europa (1.4.2 LEP-E), zu den Europäischen Metropolregionen (1.4.3 LEP-E) und zur Kooperation und Ver-

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netzung (1.4.4 LEP-E).Grundsätzlich wird die Aufnahme der Europäischen Metropolregionen (1.4.3 (G) LEP-E) begrüßt. Die lediglich als Grundsatz formulierten Festlegungen stellen jedoch die Metro-polregionen weder als Gebietskategorie noch als Förderkulisse dar. Metropolregionen sollen laut LEP-E weiterentwickelt werden, wobei die positiven Impulse verstärkt auch im ländlichen Raum der Metropolregionen genutzt werden sollen. Ohne eine explizite Stärkung der Kernräume der Metropolregionen und eine Verankerung als Ziel sind diese Ausführungen ohne strategischen Wert .

Die Landeshauptstadt München fordert, die Ausführungen zu den Metropolregionen um konkrete und qualifizierte Aussagen zu den Kernräumen zu ergänzen und als Ziel verbindlich zu formulieren.

3.3 Raumstruktur – 2 LEP-E (4 Ziele und 18 Grundsätze)Wesentlich in 2 LEP-E sind die Festlegungen zu den Zentralen Orten (2.1 LEP-E), die wiederum Auswirkungen auf die Ansiedelbarkeit von Versorgungseinrichtungen haben, sowie die Festlegungen zu den Gebietskategorien (2.2 LEP-E), die die unterschiedlichen Teilräume in Bayern kategorisieren. Daneben werden Festlegungen zum Alpenraum (2.3 LEP-E) sowie die Festlegung der Regionen (2.4 LEP-E) vorgenommen.

3.3.1 Zentrale Orte – 2.1 LEP-E (6 Ziele, 8 Grundsätze)Das künftige Zentrale-Orte-System in Bayern wird von sieben auf drei Stufen reduziert. Diese Reduzierung der Zentralen Orte auf die drei Kategorien Ober-, Mittel- und Grund-zentrum wird begrüßt, allerdings nicht die Inflation an Zentren, die entsteht, wenn wie vor-gesehen alle bisherigen Oberzentren, möglichen Oberzentren, Mittelzentren und mög-lichen Mittelzentren übernommen und zum Teil sogar hochgestuft werden. So sollen in Oberbayern zusätzlich die bisher möglichen Oberzentren Freising, Garmisch-Partenkir-chen und Traunstein zu Oberzentren werden.

Die Landesplanung legt die beiden Stufen Mittel- und Oberzentrum fest, während die Grundzentren künftig in den Regionalplänen festgelegt werden sollen. Bis zur Anpassung dieser Regionalpläne werden gemäß § 2 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes zum LEP-E die bisherigen Kleinzentren, Unterzentren und Siedlungsschwerpunkte als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Somit steht zu befürchten, dass auch bei der Fortschreibung der Regionalpläne sämtliche bestehenden Klein- und Unter-zentren sowie Siedlungsschwerpunkte zu Grundzentren werden und damit noch mehr Orte – nämlich künftig auch die Kleinzentren und damit über 900 Orte – als geeignete Standorte für überörtliche Versorgungsfunktionen klassifiziert werden (vgl. Ausführungen zu 5.2 LEP-E). Auch die Regelung unter 2.1.6 (G2) LEP-E, wonach bestehende Klein- und Unterzentren sowie bestehende Siedlungsschwerpunkte als Grundzentren erhalten werden können, begründet diese Befürchtungen. Dies steht jedoch im deutlichen Wider-spruch zum Leitbild einer dezentralen Konzentration, das im Gegensatz zum Gießkannen-prinzip räumliche Schwerpunktsetzungen vorsieht.

Weiterhin ist durch die nicht näher definierte „in der Regel“-Formulierung des Kriteriums für eine Festlegung als Grundzentrum (2.1.6 (Z1) LEP-E) eine inflationäre Anwendung zu befürchten, die die Anzahl der Zentralen Orte noch weiter steigen lässt. Dies erhöht in Teilräumen mit Handlungsbedarf die mit den Konkurrenzen um schrumpfende Nutzer- und

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Kundengruppen verbundenen Entwicklungsrisiken. Der Aufgabe der Landesplanung, Gesamtraum und Teilräume Bayerns zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern sowie bei kommunalen und regionalen Konkurrenzen zu befrieden, würde entgegengewirkt werden. Auch um eine bayernweit einheitliche Praxis bei der Festlegung der Grundzentren zu gewährleisten, sollte daher die Einstufung dieser Zentren der Grundversorgung nicht durch die Regionalpläne, die in den Gremien der kommunal verfassten Regionalen Planungsverbände verabschiedet werden, sondern durch das LEP geregelt werden.

Die festgelegten Ziele • im sogenannten Kongruenzgebot (2.1.3 (Z) LEP-E) – Vorzug der Zentralen Orte

bei der Sicherung der Bereitstellung und dem Ausbau zentralörtlicher Einrich-tungen – sowie

• zur Konzentration von Einrichtungen (2.1.4 (Z) LEP-E) – Realisierung der zentralörtlichen Einrichtungen in den Siedlungs- und Versorgungskernen der Zentralen Orte –

werden durch die Formulierung „in der Regel“ derart abgeschwächt, dass aufgrund der weitgefassten Abweichungsmöglichkeiten der Zielcharakter letztlich verloren geht.

Die Landeshauptstadt München fordert, dass bei der Neujustierung des Zentrale-Orte-Systems das Leitbild der dezentralen Konzentration zugrunde gelegt wird. In diesem Sinne ist die Anzahl der Zentralen Orte in Bayern zu reduzieren. Hierzu sind geeignete Kriterien im LEP festzulegen.Um bayernweit eine einheitliche Anwendung der zentralörtlichen Einstufung sicherzustellen, wird gefordert, die Zentralen Orte aller drei Stufen im LEP festzulegen und diese Aufgabe für die Grundzentren nicht der Regionalplanung zu übertragen.Die Ziele 2.1.3 LEP-E (Vorzug der Zentralen Orte) und 2.1.4 LEP-E (Konzentration von Ein-richtungen) sind restriktiver durch Streichung des Satzteils „in der Regel“ und eindeutigere Festlegung der Abweichungsvoraussetzungen zu formulieren.

3.3.2 Gebietskategorien – 2.2 LEP-E (4 Ziele, 7 Grundsätze)Das Instrument der Entwicklungsachsen, die in der Vergangenheit keine Wirksamkeit ent-falten konnte, soll gänzlich entfallen. Die Gebietskategorien werden auf nur noch drei und zusätzlich das Alpengebiet reduziert, wobei der Verdichtungsraum jetzt eine einheitliche Kategorie darstellt. Der ländliche Raum wird nur noch als allgemeiner ländlicher Raum und als ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen dargestellt. Aus der überlagernden Kategorie ländlicher Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll, wurde die neue Kategorie Raum mit besonderem Handlungsbedarf – und das mit einem insgesamt deutlich reduzierten Umgriff. Diese Vereinfachungen werden begrüßt.

Das Ziel 2.2.8 (Z) LEP-E, wonach die weitere Siedlungsentwicklung in den Verdichtungs-räumen an Standorten mit leistungsfähigem Anschluss an das öffentliche Verkehrsnetz, insbesondere an Standorten mit Zugang zum schienengebundenen öffentlichen Perso-nennahverkehr zu konzentrieren ist, wird ebenfalls begrüßt.

3.3.3 Regionen – 2.4 LEP-E (1 Ziel)Die Einteilung Bayerns in Planungsregionen soll unverändert übernommen werden, ob-wohl die seinerzeit nach funktionalen Kriterien abgegrenzten 18 Regionen heute insbe-sondere durch die größeren Pendlereinzugsbereiche nicht mehr der Realität entsprechen.

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Die Landeshauptstadt München regt eine entsprechende Prüfung der Einteilung der Pla-nungsregionen nach raumrelevanten Kriterien (insbesondere Pendlerbeziehungen) an.

3.4 Siedlungsstruktur – 3 LEP-E (2 Ziele, 3 Grundsätze)Zur Siedlungsstruktur umfasst das LEP-E Festlegungen zum Flächensparen (3.1 LEP-E), zur Priorisierung der Innenentwicklung (3.2 LEP-E) sowie zur Vermeidung von Zersiede-lung (3.3 LEP-E).

3.4.1 Flächensparen – 3.1 LEP-E (2 Grundsätze)Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung setzt flächensparende Siedlungs- und Erschlie-ßungsformen voraus. Die im ersten Grundsatz angeregte Einbeziehung von relevanten Faktoren des demographischen Wandels (Bevölkerungsentwicklung, Altersstruktur) bei Planungsentscheidungen ist grundsätzlich richtig.Eine Differenzierung der Aussage für schrumpfende und wachsende Regionen würde auch hier für Klarheit sorgen (siehe Forderung zu 1.1 LEP-E). In schrumpfenden Regio-nen wäre auf eine Zurücknahme der Flächenausweisungen hinzuarbeiten, um Tragfähig-keiten zu bündeln und einer Zersiedelung entgegen zu wirken.

3.4.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung – 3.2 LEP-E (1 Ziel)Der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung ist (wie schon im LEP 2006) als Ziel formuliert. Eine entsprechende Regelung ist auch für die laufende Novellierung des Baugesetzbuches zur Stärkung der Innenentwicklung vorgesehen. Positiv an der Neuregelung ist die Tatsache, dass Ausnahmen vom Vorrang der Innenentwicklung an den Nachweis geknüpft werden, dass Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfü-gung stehen. Daraus resultiert bei dynamischen Gemeinden fast zwangsläufig die Not-wendigkeit eines kommunalen Flächenmanagements, das vorhandene und verfügbare Flächenpotenziale systematisch erfasst und mit den ermittelten Bedarfen abgleicht.

Der Vorrang der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung wird begrüßt, daraus resul-tieren allerdings auch hohe Anforderungen an die Umsetzung, denen jedoch schon das aktuell geltende LEP nicht gerecht wurde. Es ist daher auf eine konsequente Umsetzung dieses Ziels hinzuwirken.

Die Landeshauptstadt München fordert die höheren Landesplanungsbehörden auf, auf eine konsequente Umsetzung der Festlegungen zur Vermeidung von Zersiedelung in geeigneter Weise hinzuwirken und gfs. Instrumente hierzu zu entwickeln.

3.4.3 Vermeidung von Zersiedlung – 3.3 LEP-E (1 Ziel, 1 Grundsatz)Das sogenannte Anbindungsgebot, das in einem Ziel vorschreibt, dass neue Siedlungs-einheiten in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind, war im aktuel-len LEP 2006 zwar enthalten, aber durch seine konkrete Ausgestaltung („sollen möglichst angebunden werden“) und das Fehlen konkreter Ausnahmetatbestände großzügig ausleg-bar und damit in seiner Lenkungswirkung deutlich eingeschränkt.

Im nun vorgelegten LEP-E ist die Zielformulierung dagegen nicht mehr interpretationsfä-hig („[...] sind in Anbindung […] auszuweisen“). Die möglichen Ausnahmen sind abschlie-

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ßend im Ziel benannt und aus Sicht der Landeshauptstadt München durchaus plausibel. Danach sind Ausnahmen nur zulässig, wenn auf Grund von topographischen Gegeben-heiten, schützenswerten Landschaftsteilen oder tangierenden Hauptverkehrsstraßen ein angebundener Standort nicht vorhanden ist. Des weiteren kann bei Logistikunternehmen oder Güterverteilzentren mit ihren spezifischen Standortanforderungen sowie bei groß-flächigen produzierenden Betrieben (ab 3 ha) auf die Anbindung an den vorhandenen Siedlungsbestand verzichtet werden.

In der Fassung des LEP-E ist das Anbindungsgebot klar verständlich, auf Grund der eng begrenzten Ausnahmefälle deutlich strikter als bisher und könnte damit - bei konsequenter Umsetzung - Zersiedelung effizienter als bisher verhindern.

Weitere Fallgestaltungen, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind durchaus vor-stellbar (z.B. Infrastruktureinrichtungen bei Freizeit- und Erholungsnutzungen im Außen-raum), können aber im Einzelfall durch die Möglichkeit des Zielabweichungsverfahrens ggf. dennoch verfolgt werden. Mit dieser klareren Formulierung ist auch dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, das in der Entscheidung vom 20.04.2011, Az. 15N 10.1320 dem Anbindungsgebot den Zielcharakter absprach.

Der LEP-E verzichtet auf weitere bzw. differenzierte Vorgaben zur Steuerung der Sied-lungsentwicklung in den Bereichen Wohnen und Gewerbe. So gibt es die in der Anwen-dung und Auslegung des geltenden LEP 2006 durchaus umstrittenen Begriffe der „organi-schen/ überorganischen Entwicklung“ der Gemeinden und des sogenannten „Harmonisie-rungsgebots“ zum Verhältnis von Wohn- und Gewerbegebietsausweisungen im aktuellen LEP-E nicht mehr. Auch die Bedeutung der Konzentration von Siedlungswachstum auf die Hauptorte bzw. Hauptsiedlungsbereiche von Gemeinden wird nicht mehr thematisiert.

Dieser weitgehende Verzicht auf landesweite Vorgaben zur Siedlungsentwicklung ist den Deregulierungsabsichten des Normgebers geschuldet und mag mit Blick auf die schrump-fenden, eher ländlichen Landesteile auf den ersten Blick auch plausibel scheinen. Jedoch fehlen damit wichtige Steuerungselemente für die Entwicklung der Wachstumsregionen in Bayern. Dies ist gerade im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus den Klimaschutz-zielen, aus dem Beschluss zur Energiewende und aus dem demographischen Wandel er-geben, zu bedauern. Für eine zwingend an der Nachhaltigkeit orientierte Siedlungspolitik in den Wachstumsregionen Bayerns wäre es insofern wünschenswert, dass das LEP auch künftig Aussagen zur Verträglichkeit von Wachstum innerorts und bezogen auf die gesam-te Gemeinde trifft. Die in Bayern kommunal verfasste Regionalplanung ist dazu schwerlich in der Lage, wenn entsprechende Vorgaben auf Landesebene fehlen.

Die Landeshauptstadt München fordert, im LEP-E für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung auch in den Wachstumsregionen qualifizierte Regelungen zu formulieren.

3.5 Verkehr – 4 LEP-E (5 Ziele, 16 Grundsätze)Ausgehend von verkehrsträgerübergreifenden Festlegungen (4.1 LEP-E) werden Fest-legungen zur leistungsfähigen und sicheren Straßeninfrastruktur (4.2 LEP-E), zur Schie-neninfrastruktur (4.3 LEP-E), zum Radverkehr (4.4 LEP-E), zum zivilen Luftverkehr (4.5 LEP-E) sowie zur leistungsfähigen Main-Donau-Wasserstraße (4.6 LEP-E) getroffen. Dabei ist auffällig, dass mit den fünf Zielfestlegungen lediglich zu einigen ausgewählten

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Verkehrsprojekten (vorhanden oder geplant) verbindliche Festlegungen erfolgen:• 4.5.1 (Z2) LEP-E und 4.5.1 (Z) LEP-E: Errichtung der dritten Start- und Landebahn

des Verkehrsflughafens München sowie Festlegung eines entsprechenden Vorranggebiets Flughafenentwicklung

• 4.5.4 (Z) LEP-E: Sicherung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen als Werks- und Forschungsflughafen

• 4.5.5 (Z) LEP-E: Ausschluss eines weiteren Verkehrslandeplatzes in der Region München

• 4.6 (Z) LEP-E: Ausbau der Donau zwischen Straubing und Vilshofen zum Ausbau der leistungsfähigen Main-Donau-Wasserstraße

Bei diesen Regelungen werden Schwerpunktsetzungen vermisst. Teilweise stehen höchst programmatische Aussagen ohne konkretere Hinweise zur Umsetzung unvermittelt neben ganz konkreten Einzelregelungen. So ist zum Beispiel in 4.1.3 LEP-E die Stärkung des öffentlichen Personenverkehrs als Grundsatz ohne genauere Handlungsansätze genannt.Weiterhin werden zu den verkehrlichen Festlegungen die massiven Wechselwirkungen mit Umweltbelangen sowie mit den Auswirkungen des demographischen Wandels nicht näher erläutert. Die entsprechenden Hinweise könnten in 4 LEP-E oder in 1 LEP-E (nach-haltige Entwicklung, demographischer Wandel) hilfreich sein.

Die Landeshauptstadt München fordert, dass der LEP-E stärker die Wechselwirkungen der Festlegungen zum Verkehr mit Umweltbelangen und den Auswirkungen des demographischen Wandels aufgreift.

3.5.1 Schieneninfrastruktur 4.3 LEP-E (3 Grundsätze) Die Festlegungen zum Schienenverkehr sind sehr grundsätzlich und umfassen den Erhalt und Ausbau des Schienennetzes (4.3.1 LEP-E), den Ausbau des Bahnknotens München (4.3.2 LEP-E) sowie die Vermeidung von Streckenstilllegungen und den Rückbau der bestehenden Schieneninfrastruktur (4.3.3 LEP-E).

Der Grundsatz zum Bahnknoten München (4.3.2 (G) LEP-E: „Der Bahnknoten München soll ausgebaut werden“) wird als Bekenntnis begrüßt. Die in der Begründung (4.3.2 (B) LEP-E) aufgeführten Details entsprechen dem bekannten Planungs- und Sachstand. Im vierten Absatz der Begründung 4.3.2 (B) LEP-E wird als neuer Aspekt eine „direkte, fern-verkehrstaugliche Schienenanbindung von Nordostbayern nach München“ eingeführt. Dieser Aspekt sollte genauer erläutert werden.

Die Landeshauptstadt München fordert, • den Ausbau des Bahnknotens München nicht nur als Grundsatz, sondern als Ziel im

LEP-E festzulegen und• die bisher lediglich in den Begründungen aufgeführten zentralen Teilprojekte des

Bahnknotens München - 2. Stammstrecke und Flughafenanbindung - in die ent-sprechende Zielformulierung aufzunehmen.

3.5.2 Ziviler Luftverkehr – 4.5 LEP-E (4 Ziele, 4 Grundsätze)Das Ziel 4.5.1 (Z1) LEP-E, in dem festgelegt wird, dass für den Verkehrsflughafen München eine dritte Start- und Landesbahn mit den erforderlichen Funktionsflächen zu errichten ist, wird vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Bürgerentscheids vom

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17.06.2012 von der Landeshauptstadt München abgelehnt.

Die Landeshauptstadt München fordert, das Ziel 4.5.1 (Z1) LEP-E (Errichtung der dritten Start- und Landebahn des Verkehrflughafens München) zu streichen, da eine Sicherung des Verkehrsflughafens München als Luftfahrt-Drehkreuz von Europäischem Rang bereits über den Grundsatz 4.5.1 LEP-E gesichert ist.

Die städtischen Mitglieder im Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes (RPV) werden mit Antragsziffer 5 beauftragt, auf der Grundlage dieses Beschlusses die Interessen der Landeshauptstadt München im Rahmen der Abstimmungen im Planungs-ausschuss des Regionalen Planungsverbandes zu vertreten.

Mit diesen Ausführungen wird dem Antrag Nr. 08-14/ 03393 der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ Rosa Liste vom 20.06.2012 (siehe Anlage 3) entsprochen.

Hinsichtlich des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen wurde dem u.a. mit einer Klage verfolgten Verlangen der Landeshauptstadt München Rechnung getragen und die Beschränkung auf einen Werks- und Forschungsflughafen (4.5.4 (Z) LEP-E) als Ziel klar formuliert. Ergänzend wird der Ausschluss weiterer Verkehrslandeplätze in der Region München (14) (4.5.5 (Z) LEP-E) aufgenommen. Beide vorgenannten Verschärfungen in der Formulierung werden begrüßt.

3.6 Wirtschaft – 5 LEP-E (7 Ziele, 8 Grundsätze)Das Kapitel umfasst Festlegungen zur Sicherung und verträglichen Durchführung des Abbaus von Bodenschätzen (5.1 LEP-E), zu Einzelhandelsgroßprojekten ( 5.2 LEP-E) sowie zur Land- und Forstwirtschaft (5.3 LEP-E).

3.6.1 Bodenschätze – 5.1 LEP-E (3 Ziele, 2 Grundsätze)Zur Rohstoffsicherung (Kies, Sand, Minerale) wird die Regionalplanung beauftragt, wie auch in der geltenden Fassung, Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festzulegen.Die Landeshauptstadt München begrüßt die regionale Steuerung dieser raumwirksamen und häufig von kontroversen Interessenslagen geprägten Standortentscheidungen. Die Landes- und Regionalplanung übt dadurch bei einander zuwiderlaufenden kommunalen Absichten eine Befriedungsfunktion aus und die Rohstoffversorgung kann in den Teil-räumen gesichert werden.

3.6.2 Einzelhandelsgroßprojekte – 5.2 LEP-E (4 Ziele, 1 Grundsatz)Das Kapitel 5.2 Einzelhandelsgroßprojekte bildet im LEP-E neben den Kapiteln 2.1 Zen-trale Orte und 2.2 Gebietskategorien das umfangreichste des gesamten LEP-E und um-fasst einen Regelungsschwerpunkt der Raumordnung in Bayern.

3.6.2.1 Einschätzung des Einzelhandelsziels im ÜberblickDie Regelungen des LEP zum großflächigen Einzelhandel sind als sogenanntes Einzel-handelsziel seit über einem Jahrzehnt Anlass für heftige Kritik auf kommunaler und Verbändeseite und haben die Diskussion über die Effizienz des LEP als Instrument zur Steuerung der Landesentwicklung insgesamt zumeist überlagert. Zwischenzeitlich führte nicht zuletzt die anhaltende Uneinigkeit über das Einzelhandelsziel innerhalb der bayeri-

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schen Staatsregierung sogar zu Bestrebungen, das LEP ganz aufgeben oder radikal verkürzen zu wollen. Immerhin haben sich in der laufenden Novellierungsdiskussion zum LEP die Kräfte durchsetzen können, die von der Notwendigkeit staatlicher „Leitplanken“ für die Entwicklung des Landes und gerade auch beim großflächigen Einzelhandel ausgehen.

Die Regelungen in 5.2.1 LEP-E zum großflächigen Einzelhandel fallen insgesamt deutlich kürzer aus (die Norm selbst wurde auf ca. 60% des früheren Norminhalts, die Begründung um mehr als die Hälfte auf ca. 45% des früheren Umfangs reduziert) und sind in wesent-lichen Teilen verständlicher und somit praxisnäher als in der aktuell geltenden Fassung formuliert.

Einige langjährige Kritikpunkte der Landeshauptstadt München sowie des Bayerischen Städtetags sind entschärft bzw. die Regelungen klarer und zieladäquater formuliert (städtebaulich integrierte Lage, partiell bei der Rückgriffsregelung), was auf eine künftig verbesserte Steuerungswirkung hoffen lässt. Der Zielcharakter der wesentlichen Regelun-gen zum großflächigen Einzelhandel ist im LEP-E beibehalten worden.

Der in den vergangenen Jahren insbesondere vom Bayerischen Städtetag und der Lan-deshauptstadt München forcierte Systemwechsel zu Schwellenwerten (vgl. Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom 03.02.2010, Sitzungsvorlagen Nr. 08-14/ V 03424) war letztlich bei den kommunalen Spitzenverbänden der Gemeinden und Landkreise nicht vermittelbar und wurde vom zuständigen BStMWIVT verworfen. Beibe-halten wurde der grundsätzliche Prüfmechanismus, der die Zulässigkeit großflächiger Vorhaben an der sortimentsspezifischen Kaufkraftabschöpfung in einem (bedarfstyp-abhängigen) Bezugsraum bemisst, allerdings nach neuer Berechnungsgrundlage.

Eine endgültige Einschätzung der Neuregelung kann angesichts neuer unbestimmter Rechtsbegriffe innerhalb der Norm (insbesondere bei der räumlichen Beurteilungsgrundla-ge zur Verkaufsflächensteuerung) und fehlender Praxiserfahrungen allerdings nicht erfol-gen. Eine weitgehende Transparenz des methodischen Vorgehens bei der Einzelfall-prüfung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf Basis des neu formulierten LEP-Ziels wäre die Voraussetzung für eine fundierte Ersteinschätzung der Regelung, die unbe-stritten eines der zentralen landesweiten Steuerungsinstrumente des gesamten LEP darstellt. Solange aber unklar bleibt, wie der vorgelegte Normtext samt Begründung operativ unterlegt wird, bleibt die Einschätzung der Regelung zwangsläufig im Vagen und die Sinnhaftigkeit der gesamten Anhörung auf dieser Basis zweifelhaft.

Erst die konkrete Umsetzung der Norm wird zudem zeigen, ob die zum Teil klarer und ein-deutiger als bisher formuliert scheinenden Regelungen des LEP zum großflächigen Ein-zelhandel zu einer veränderten Anwendungspraxis in Bayern führen, oder ob es häufig zur Umgehung der Norm kommen wird, sei es durch eine allzu großzügige Rechtsauslegung oder durch vermehrte Beantragung und Genehmigung von Zielabweichungsverfahren.

Möglicherweise ergeben sich auch durch den geplanten Arbeitskreis beim Bayerischen Städtetag zum LEP-Ziel Einzelhandel weitere Erkenntnisse zur konkreten Auslegung und Umsetzung der Norm.

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Der insgesamt trotz der noch gegebenen Unwägbarkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung eher positive Eindruck der Neuregelung zum großflächigen Einzelhandel wird allerdings durch konkrete bzw. absehbare Lockerungen vom Zentralitätsprinzip zugunsten kleinerer Gemeinden wieder verwässert. Die Rückgriffsregelung (siehe Ausführungen zu 5.2.4 LEP-E) ist auch nach ihrer Modifikation abzulehnen.

Die Landeshauptstadt München fordert, die Berechnungsgrundlagen zur Verkaufsflächen-berechnung als wesentliches Kriterium der Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel offenzulegen. Nur so kann

• der Normentwurf belastbar beurteilt werden und• die Norm sachgerecht angewendet bzw. das Einzelhandelsziel beachtet werden.

Das BStMWIVT wird gebeten, möglichst zeitnah eine Handlungsanleitung zur gesetzes-konformen Umsetzung der Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel – analog der „Handlungsanleitung zur landesplanerischen Überprüfung von Einzelhandelsgroßprojekten in Bayern“ vom 01.08.2002 – vorzulegen.

Es wird angeregt, eine Evaluierung der Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel spätestens nach drei Jahren erfolgter Anwendung durchzuführen, um gegebenenfalls Änderungs- oder Konkretisierungsbedarfe zu ermitteln.

3.6.2.2 Bewertung der Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten im DetailBei der Definition von Einzelhandelsgroßprojekten hält sich der LEP-Entwurf in der einlei-tenden Begründung zu 5.2 LEP-E an die bisherige Regelung in Anlehnung an § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (d.h. Schwelle der Großflächigkeit ab ca. 800 m² Verkaufsflä-che), bezieht aber auch Sonderverkaufsformen wie Werksverkauf und Fabrikverkaufs-zentren (FOC) mit ein. Ebenso sind Agglomerationen von jeweils für sich selbst betrachtet nicht-großflächigen Betrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang von der Regelung erfasst.

Über diese in der Definition enthaltenen Aussagen zu Agglomerationen hinaus finden sich keine konkreten Regelungen, wie mit Agglomerationstendenzen umzugehen ist oder Summenwirkungen mehrerer gleichzeitiger Projekte zu berücksichtigen sind.

Die Landeshauptstadt München fordert, in den Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel den Sonderfall der Einzelhandelsagglomerationen durch geeignete Zielfestlegungen verbind-lich zu steuern.

Die landesplanerische Steuerung des großflächigen Einzelhandels umfasst in erster Linie neben der Abgrenzung des Begriffes Einzelhandelsgroßprojekt (Aussagen hierzu werden im LEP-E jedoch nur in der Begründung getroffen) die Regelungsbereiche Lage im Raum (5.2.1 LEP-E), Lage in der Gemeinde (5.2.2 LEP-E) und zulässige Verkaufsflächen (5.2.3 LEP-E). Des Weiteren enthält das Einzelhandelsziel des LEP-E eine spezifische Rege-lung für zusammengewachsene Gemeinden (5.2.4 LEP-E) und zu Zielabweichungs-verfahren in grenznahen Gebieten (5.2.5 LEP-E).

3.6.2.2.1 Lage im Raum - 5.2.1 LEP-E (Lenkung in Zentrale Orte)Das Festhalten an der Kopplung der landesplanerischen Steuerung von Einzelhandels-großprojekten am Zentrale-Orte-Prinzip wird grundsätzlich begrüßt. Zu kritisieren ist aller-

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dings die mit dem neuen, nur noch drei- (statt sieben-)stufigen Zentrale-Orte-System im LEP-E einhergehende „Inflation“ der potentiellen Standortgemeinden: bisher waren es 475, mit der neuen Einstufung wird deren Anzahl vermutlich auf mehr als 900 Kommunen ansteigen (siehe ausführlich 3.3.1).

Die Norm zur Steuerung der Lage im Raum ist hinsichtlich der sehr großflächigen Be-triebe mit einem Hauptsortiment des sonstigen Bedarfs (Bau-, Garten-, Möbelmärkte) mit einer beabsichtigten Lenkungswirkung zugunsten höher Zentraler Orte (Mittel- und Ober-zentren) deutlich strikter formuliert als bisher. Grundzentren kommen demnach als Stand-ort für Betriebe dieser Bedarfsgruppe nur noch dann in Frage, wenn bereits Versorgungs-strukturen in dieser Bedarfsgruppe bestehen (das geltende LEP erlaubt derartige Betriebe generell auch in Unterzentren und Siedlungsschwerpunkten). Dies begünstigt all jene Ge-meinden (Grundzentren), die schon früher großflächige Ansiedlungen ermöglicht haben. (Bestandsschutz auch für „Sünder“). Hier sollte nach Auffassung der Landeshauptstadt München eine restriktive Regelung getroffen werden.

Die Landeshauptstadt München fordert, dass in der Ausnahmeregelung in 5.2.1 LEP-E, zweiter Spiegelstrich die Ausweitung der Ausnahmeregelung auf die Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen gestrichen wird (Streichung des Satzteils „sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe“).

Allerdings enthält der LEP-E auch die (seit Ende 2010 im Vorgriff auf eine solche Rege-lung nach Ministerratsbeschluss bereits praktizierte) Öffnung für großflächige Betriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche im Bereich der Nahversorgung für alle, auch nicht-Zentrale Orte, quasi als Kompromiss angesichts widerstreitender Interessenlagen von Städten und (insbesondere ländlich gelegenen) Gemeinden.

Die Neuregelung eröffnet damit bayernweit in erster Linie für die kleineren Gemeinden neue Handlungsspielräume bei der Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen, da hier künf-tig unabhängig von ihrer zentralörtlichen Einstufung Vollsortimenter und Discounter und im Falle jener Grundzentren, die früher Kleinzentren waren, auch Fachmärkte und andere großflächige Betriebe mit ganz überwiegend Waren für den Innenstadtbedarf zulässig sind.

Die Landeshauptstadt München kann die Abkehr vom Zentralitätsprinzip und die Durch-brechung der Schwelle der Großflächigkeit im Bereich der Nahversorgung im Hinblick auf die zunehmend problematische Aufrechterhaltung der Nahversorgung in den ländlichen Räumen akzeptieren, wenn gleichzeitig die Qualitätsanforderungen an den innerge-meindlichen Standort durch Verankerung der städtebaulich integrierten Lage als ganz überwiegender Regelfall im Einzelhandelsziel sichergestellt sind.

Weniger akzeptabel sind hingegen die Lockerungen in der Neuregelung, die sich aus der Neueinstufung der Zentralen Orte in einem künftig nur noch dreistufigen System ergeben und die früheren Kleinzentren begünstigen. Der Auftrag des Zentrale-Orte-Systems, durch Bündelung und Konzentration von Einrichtungen und Standorten zur Entwicklung und Be-wahrung funktionsfähiger Versorgungsstrukturen beizutragen, wird dadurch konterkariert. Bei der Bestimmung der Grundzentren, die gemäß LEP-E durch die Regionalplanung er-folgen soll, wird daher sehr darauf zu achten sein, dass nur solche früheren Kleinzentren

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als Grundzentren übernommen werden, die nachweislich überörtliche Versorgungsfunk-tionen wahrnehmen (sollen). Um eine landesweit einheitliche und auch zeitlich koordi-nierte Praxis bei der Festlegung der dritten zentralörtlichen Stufe zu gewährleisten, wäre – wie bereits unter 3.3.1 ausgeführt – eine Aufgabenwahrnehmung durch die Oberste Landesplanungsbehörde nach Maßgabe dieser Überlegungen bereits im LEP sinnvoll.

Die Landeshauptstadt München fordert eine restriktive Festlegung von Grundzentren, da sie als potenzielle Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte mit Waren des Innenstadtbedarfs besonderen Einfluss auf die Versorgungsstrukturen haben.

3.6.2.2.2 Lage in der Gemeinde - 5.2.2 LEP-E (Städtebaulich integrierte Lage)Die Beschränkung der Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte auf städtebau-lich integrierte Standorte in 5.2.1 LEP-E ist strenger gefasst als in der Regelung im LEP 2006, da die Ausnahmen für Ausweisung in städtebaulichen Randlagen auf plausible Fall-gestaltungen:

• Betriebe mit Waren des sonstigen Bedarfs als Hauptsortiment und• Nichtverfügbarkeit von städtebaulich integrierten Lagen auf Grund topographi-

scher Gegebenheiteneingegrenzt werden. In der Vergangenheit war hingegen nach Wahrnehmung des Refe-rates für Stadtplanung und Bauordnung der eigentliche Ausnahmefall der Ortsrandlage in vielen Standortgemeinden häufig schon zum Regelfall geworden, da der Nachweis der Nichtverfügbarkeit geeigneter integrierter Standorte und die Zugrundelegung einer plane-rischen Konzeption für den zunächst nicht integrierten Standort als Begründung des Ausnahmefalls ausreichte.

Für besonders großflächige Betriebe, die dem Verkauf von ganz überwiegend Waren des sonstigen Bedarfs dienen (z.B. Möbelmärkte), ist die Ansiedlung an städtebaulichen Randlagen in der Realität ohnehin fast obligatorisch geworden, da zentrale, integrierte Lagen hierfür kaum zur Verfügung stehen. Insofern folgt die Neuregelung den Anfor-derungen des Marktes aufgrund der gewachsenen Flächenansprüche der Betriebe in diesem Marktsegment. Umso wichtiger ist im Hinblick auf den demographischen Wandel, dass für die großflächigen Betriebe in städtebaulicher Randlage das Erfordernis der orts-üblichen Anbindung an den ÖPNV erhalten bleibt und dies auch im Normtext des LEP-Einzelhandelsziels zum Ausdruck kommt.

Die Landeshauptstadt München wie auch der Bayerische Städtetag fordern seit mehr als 10 Jahren eine restriktivere Ausgestaltung bzw. eine konsequentere Umsetzung des LEP-Ziels zur städtebaulichen Integration von großflächigen Einzelhandelsbetrieben für den Verkauf von Waren des Innenstadtbedarfs. Insofern wird die Neuformulierung in 5.2.2 LEP-E, die die Ausnahmetatbestände enger fasst, ausdrücklich begrüßt.Eine teilweise abweichende Auffassung hierzu vertrat jedoch erst kürzlich der Regionale Planungsverband München, der Nachteile für die Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs bei kleineren Gemeinden des ländlichen Raums befürchtet, wenn die Priorisierung der städtebaulichen Integration zu strikt erfolge und zu wenige Ausnahmekonstellationen übrig bleiben sollten.

Die in der Begründung zu 5.2.2 LEP-E vorgenommene Abgrenzung der städtebaulich integrierten Lagen zu städtebaulichen Randlagen setzt (wie schon in der bestehenden

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Regelung) auf die Kriterien der Lage des Standortes innerhalb eines oder direkt angren-zend zu einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnan-teilen und einer ortsüblichen Anbindung an den ÖPNV. Im Gegensatz zum geltenden LEP ist die Notwendigkeit einer adäquaten ÖPNV-Anbindung allerdings nicht mehr Inhalt der Norm selbst, sondern nur noch Gegenstand der Begründung. Dabei bleiben in der Begründung zu 5.2.2 LEP-E die Kriterien der „wesentlichen Wohnanteile“ sowie der „orts-üblichen ÖPNV-Anbindung“ nach wie vor unbestimmt. Derzeit ist auch noch nicht abseh-bar, wie der Ausnahmetatbestand der topographischen Gegebenheiten ausgelegt werden wird. Denkbar als limitierender topographischer Faktor wären z.B. Tallagen. Auch hier wäre jeweils eine Klarstellung im Rahmen einer Handreichung hilfreich.

Fazit: Die landesplanerische Neuregelung zur Lage von Einzelhandelsgroßprojekten innerhalb der Gemeinden stellt aus Sicht der Landeshauptstadt München einen erfreuli-chen Beitrag zur Stabilisierung der Innenstädte, Ortszentren und generell von zentralen Lagen dar. Die Lenkungswirkung zugunsten städtebaulich integrierter Lagen müsste dadurch effizienter als bisher zum Tragen kommen. Das Erfordernis einer ortsüblichen Anbindung an den ÖPNV sollte zwingend auch für jene Betriebe gelten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen und sich an städte-baulich nicht integrierter Lage ansiedeln.

Die Landeshauptstadt München fordert, bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten eine qualifizierte ÖPNV-Erschließung für alle Bedarfsbereiche als Kriterium zwingend vorzu-schreiben.

3.6.2.2.3 Zulässige Verkaufsflächen - 5.2.3 LEP-E (Verkaufsflächenberechnung, differenziert nach Bedarfsgruppen)

Das Beeinträchtigungverbot ist auch im LEP-Entwurf Grundlage für die Prüfung der zuläs-sigen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgroßprojektes. Weiterhin bildet die sortiments-spezifisch zulässige Kaufkraftabschöpfung in einem (bedarfstypenabhängigen) Bezugs-raum den Prüfmaßstab zur Beurteilung der Zulässigkeit großflächiger Vorhaben.

Die Differenzierung nach drei Bedarfsgruppen mit unterstellten Unterschieden in der räumlichen Auswirkung wurde im Prinzip aus dem geltenden LEP übernommen und er-scheint plausibel. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, abweichende ortsspezifische Sortimentslisten erstellen zu können bzw. bestehende Sortimentslisten weiterhin anwenden zu können.

Die nunmehr einheitliche Obergrenze von 30% für alle Sortimentsbereiche als zulässige Abschöpfungsquote stellt zweifellos eine Vereinfachung gegenüber der bisherigen Rege-lung dar.

Inwieweit sich die Erhöhung der maximal zulässigen Abschöpfungsquote bei den Sorti-menten der Nahversorgung und gleichermaßen bei den nicht innenstadtrelevanten „sons-tigen“ Sortimenten von 25% auf nun 30% auswirken wird, hängt maßgeblich von der Aus-gestaltung der Regelungen zur Bestimmung des Bezugsraumes ab und kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden.

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Für das Oberzentrum München selbst dürfte die Vereinheitlichung der sortimentsspezi-fischen Abschöpfungsquoten sowie die Erhöhung von 25% auf 30% bei bestimmten Sorti-mentsbereichen keine größere Rolle spielen, da die Dimension der neu festgelegten Bezugsräume für München nahezu unverändert bleiben wird, und nach der Altregelung schon die Zulässigkeit von Vorhaben auf Münchener Stadtgebiet nie infrage stand.

Bei den Vorhaben mit Waren für den Innenstadtbedarf ergibt sich für München ebenfalls eine leichte Erhöhung der Zulässigkeitsschwelle. Für die ersten 100.000 Einwohner lag die maximal zulässige Abschöpfung schon nach der Altregelung bei 30% der sorti-mentsspezifischen Kaufkraft. Erhöht hat sich jedoch die Beschränkung der zulässigen Kaufkraftabschöpfung ab einer Größe von über 100.000 Einwohner im Bezugsraum. Hier ist die in der Norm von 2006 enthaltene Sonderquote von 10% für die Oberzentren München, Nürnberg, Augsburg und Würzburg entfallen, so dass nun einheitlich für alle verdichteten Bereiche in Bayern mit mehr als 100.000 Einwohnern eine Beschränkung von 15% für die Einwohner jenseits der Schwelle von 100.000 Einwohnern gilt.

Neu und durchaus sinnvoll ist die in der Begründung zu 5.2.3 LEP-E enthaltene Einfüh-rung einer landesplanerischen Relevanzschwelle für großflächige Vorhaben von 100 m² für die einzelnen Sortimente. Die zuvor im Ergebnis von Raumordnungsverfahren fast m²-genauen Festlegungen (z.B. 15 m² Uhrensortiment sind zulässig, 20 m² jedoch nicht) wurden von den Betreibern und auch von den Standortgemeinden – zurecht – häufig als nicht nachvollziehbar und als Beispiel für staatliche Überregulierung betrachtet.

Die große Unbekannte bei der Neuregelung des LEP-Ziels zum großflächigen Einzelhan-del bleibt bei den Betrieben mit Innenstadtbedarf (wie schon bei der aktuellen Norm) die Dimensionierung des für die Berechnung der zulässigen Kaufkraftabschöpfung zugrunde zu legenden Bezugsraums. Die Ermittlung des neuen „einzelhandelsspezifischen Ver-flechtungsbereichs“ der Zentralen Orte wird auch durch die Ausführungen in der Begrün-dung zu 5.2.3 LEP-E nicht transparent. Auch die seit kurzem nachträglich im Internet eingestellten ergänzenden Informationen zur Umsetzung des Einzelhandelsziels führen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung. Zwar werden einige Hintergründe der Verkaufsflächenberechnung erläutert und auch die Ergebnisliste der einzelhandels-spezifischen Verflechtungsbereiche für sämtliche Zentralen Orte in Bayern präsentiert, jedoch bleibt unklar, wie diese Ergebnisse ermittelt wurden.

Die Landeshauptstadt München fordert - in Kenntnis der früheren Praxis zum Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels - von vornherein die Kriterien für die Ermittlung der relevanten Kenngrößen offen zu legen. Insbesondere sind im Zusammenhang mit dem einzelhandelsspezifischen Verflechtungsbereich Klärungen zu den in der Begründung verwendeten unbestimmten Begriffen Zentralitätskennziffer, überörtliche Erreichbarkeit, nach Zentralität gestaffelte Fahrzeit-Isochronen und deren Zusammenhänge erforderlich (vgl. hierzu Forderung unter 3.6.2.1).

Es stellt sich auch die Frage, auf welcher Basis die Bezugsräume bestimmt werden, wer für die Bestimmung dieser Bezugsräume verantwortlich ist und ob es sich bei den für jeden Zentralen Ort ermittelten einzelhandelsspezifischen Verflechtungsbereichen um starre Größen handeln soll oder ob ein bestimmter Anpassungsturnus vorgesehen ist.

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Die Bezugsräume für die Berechnung der maximal zulässigen Kaufkraftabschöpfung durch großflächige Betriebe der Grundversorgung (Nahversorgungsbedarf) bilden – wie bisher – die landesplanerischen Nahbereiche. Deren Festlegung erfolgt durch die Regio-nalplanung im Regionalplan als Teil der Begründung zur Festlegung der Zentralen Orte.

Bei den Bezugsräumen von Ansiedlungsvorhaben für den sonstigen Bedarf (Möbel-, Bau- und Gartenmärkte) bleibt es beim Projekteinzugsbereich, der im Einzelfall zu bestimmen ist und in der Regel vom Projektträger entsprechend seiner Abgrenzung zu konkurrieren-den Wettbewerbern vorgeschlagen wird.

3.6.2.2.4 Regelung für zusammengewachsene Gemeinden - 5.2.4 LEP-E (Rückgriffs-regelung)Die sogenannte Rückgriffsregelung wird gemäß LEP-E beibehalten und sogar bayernweit auf alle Fallgestaltungen ausgedehnt, bei denen enge räumliche Verflechtungen zwischen Zentralen und nicht-Zentralen Orten bestehen. Nach der Neuformulierung in 5.2.4 LEP-E ist ein anteiliger Rückgriff auf die Kaufkraft eines benachbarten Zentralen Ortes möglich, wenn die beteiligten Gemeinden in einem gemeinsamen baulich verdichteten Siedlungs-zusammenhang zusammengewachsen sind. Die Höhe des Rückgriffes beträgt bei Sorti-menten des Innenstadtbedarfs maximal 7,5% der Kaufkraft des zentralörtlich nicht niedri-ger eingestuften Nachbarortes. Die Rückgriffsregelung gilt jeweils nur für Standorte inner-halb des gemeinsamen Siedlungszusammenhangs.

Die Anwendung der Rückgriffsregelung wird aber insofern entschärft, als die zulässige Rückgriffsquote bei den in der Vergangenheit so häufig umstrittenen innenstadtrelevanten Randsortimenten großflächiger Betriebe des sonstigen Bedarfs halbiert wird und die Ansiedlung nur noch innerhalb des Siedlungszusammenhangs möglich ist, der die enge räumliche Verflechtung generiert. Im Falle Münchens führt die Anwendung der Rück-griffsregelung nach der neuen Regelung im jeweiligen Einzelfall zu einem Kaufkraft-entzug von ca. 90.000 fiktiven Einwohnerinnen und Einwohnern.

Die Landeshauptstadt München hat wiederholt auf die schädlichen Auswirkungen der bestehenden Rückgriffsregelung im Stadt-Umland-Bereich München hingewiesen und nachdrücklich deren Abschaffung gefordert. Die bisherige Regelung hatte insbesondere großflächige Ansiedlungen in einigen Siedlungsschwerpunkten begünstigt, was zu Lasten der Kernstadtrandgebiete und der Mittelzentren in der Region ging.

Mit der Halbierung der maximal zusätzlich möglichen Kaufkraftabschöpfung von 15% auf 7,5% kommt der Normgeber diesen Forderungen ein Stück entgegen. Die Halbierung der Rückgriffsquote dürfte zur Folge haben, dass die Problematik von großflächigen Einzel-handelsbetrieben mit Hauptsortimenten der sonstigen Bedarfsgruppe und Randsorti-menten für den Innenstadtbedarf etwas entschärft ist, da der zulässige Flächenumfang der Randsortimente für die Versorgungsstrukturen in städtebaulich integrierten, zentralen Lagen nicht mehr so massiv ausfällt.

Inwieweit die Neuformulierung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Rückgriff (baulich zusammengewachsene Gemeinden, baulich verdichteter Siedlungszusammenhang, enge städtebauliche, räumlich-funktionale und verkehrsmäßige Verflechtung) zu einer Klärung

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der Anwendungspraxis beiträgt und hilft, Fehlentwicklungen zu vermeiden, muss sich aber erst zeigen. Eine restriktive Handhabung der Regelung wäre wünschenswert.

Da die Beschränkung der Rückgriffsregelung auf bestimmte Stadt-Umland-Bereiche ent-fallen ist, gilt die Bestimmung künftig bayernweit für alle zusammengewachsenen Ge-meinden mit mindestens einem Zentralen Ort. Gewissermaßen ist durch diese in 5.2.4 LEP-E enthaltene Regelung für zusammengewachsene Gemeinden eine weitere Öffnung des Kreises der potentiellen Standortgemeinden gegeben. Dass bei entsprechender Fall-gestaltung bayernweit auch in dem Teil eines Siedlungszusammenhangs, der nicht in einem Zentralen Ort liegt, eine potentielle Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandels-betriebs begründbar ist (vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der städtebaulichen Integration und der Berechnung der maximal zulässigen Verkaufsflächen für die einzelnen Sortimente) erscheint durchaus nachvollziehbar. Die Verzichtbarkeit einer Rückgriffsregelung ergibt sich aus Sicht der Landeshauptstadt München aber auch aus der künftig anzuwendenden Methodik der Verkaufsflächenberechnung bei großflächigen Vorhaben für den Innenstadtbedarf, die bei der Bestimmung des Bezugsraumes auch die Erreichbarkeit des Projektstandortes einbezieht (Isochronen). Damit sind Ortsgrenzen überschreitende Verflechtungsbereiche bereits hier zugrunde gelegt. Eine zusätzliche Anwendung einer Rückgriffsregelung würde bedeuten, dass dieselbe Kaufkraft zweimal abgeschöpft wird.

Die bisherigen Erfahrungen zur Rückgriffsregelung mit zum Teil sehr „kreativen“ gut-achterlichen Versuchen, die enge städtebauliche Verflechtung nachzuweisen, zeigen darüber hinaus die Notwendigkeit klarer Begriffs- und Ausführungsbestimmungen, etwa durch eine neuerliche Handlungsanweisung zum Einzelhandelsziel im LEP wie jene aus dem Jahr 2002, falls die Rückgriffsregelung im künftigen LEP beibehalten wird.

Fazit: Trotz partieller Verbesserungen in der neuen Fassung der Rückgriffsregelung bleibt die Landeshauptstadt München aus Sorge vor der Schädigung bestehender zentraler Versorgungsstrukturen bei ihrer ablehnenden Haltung.

Die Landeshauptstadt München fordert den Verzicht auf die Regelung 5.2.4 LEP-E für zusammengewachsene Gemeinden (Rückgriffsregelung). Sofern diese Regelung weiter im LEP enthalten bleibt, wird zumindest deren restriktive Handhabung gefordert.

3.6.2.2.5 Interkommunale oder regionale EinzelhandelskonzepteNicht mehr thematisiert wird im LEP-E die mögliche Rolle interkommunal oder regional abgestimmter Einzelhandelskonzepte. Dies ist bedauerlich, da gerade auf interkommu-naler oder regionaler Ebene eine weitere Konkretisierung der Ziele des LEP erfolgen kann, die dazu beiträgt, dass verbrauchernahe und nachhaltige Versorgungsstrukturen entwickelt bzw. erhalten werden.Die Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Option auf regionaler Ebene im LEP zu betonen, würde zweifellos helfen, deren Akzeptanz bei den Kommunen zu erhöhen. Auch in der Region München könnte dies dazu beitragen, die Verständigung auf ein regionales Einzel-handelskonzept wiederzubeleben.

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Die Landeshauptstadt München fordert, in den Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel Aussagen zu interkommunalen oder regional abgestimmten Einzelhandelskonzepten als Ebene zur weiteren Konkretisierung und Anpassung an die spezifischen Versorgungs- und Lagebedingungen von mehreren Kommunen oder ganzer Regionen und mit Abweichungsmöglichkeiten von einzelnen LEP-Zielen aufzunehmen.

3.6.2.3 Zusammenfassende BewertungInsgesamt stellen einige wesentliche Neuformulierungen im Einzelhandelsziel des LEP-E eine Verbesserung dar, insbesondere das qualifizierte Lagekriterium für den Standort innerhalb des Gemeindegebiets. Jedoch ist die Offenlegung der zahlreichen, insbeson-dere operativen Komponenten zur Umsetzung der Regelung einzufordern (siehe oben), bevor eine umfassende Einschätzung überhaupt möglich ist. Die Auslegung und Anwendung der Norm in der Praxis bleibt zudem abzuwarten.

3.6.3 Kapitel 5.3 Land- und Forstwirtschaft – 5.3 LEP-E (5 Grundsätze)5.3 LEP-E enthält ausnahmslos Grundsätze und befasst sich mit dem Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen, dem Wald und seinen Funktionen sowie dem Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zum Erhalt und Pflege der Kulturlandschaft.

Hier lässt sich exemplarisch die Straffung des LEP-E im Vergleich zum aktuell gültigen LEP 2006 ablesen, indem die forstwirtschaftlichen Regelungen dem Waldfunktionsplan bzw. der Fachgesetzgebung und Fachplanung überlassen werden. Doppelregelungen werden vermieden und lediglich die raumordnerisch relevanten Festlegungen im LEP-E aufgeführt.

3.7 Energieversorgung – 6 LEP-E (1 Ziel, 5 Grundsätze)Zur Sicherung der Energieversorgung werden überwiegend Grundsätze festgelegt und zwar zum Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur (6.1 LEP-E) und zu Windkraft und Photovoltaik (6.2 LEP-E).

Zu dem bereits im „Leitbild Bayern 2025“ benannten Ziel der „nachhaltigen und leistungs-fähigen Energieinfrastruktur“ fehlen klare Aussagen zum Flächenbedarf von Energie-speichertechnologien sowie zur notwendigen Priorisierung von Energieleitungstrassen. Es wird daher empfohlen, den Grundsatz 6.1 (G1) LEP-E als Ziel festzulegen sowie regenerativen Energien und Energiespeichern eine besondere Priorisierung zu geben.

Nach dem Ziel 6.2.1 (Z) LEP-E sind in den Regionalplänen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten Vorranggebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen festzu-legen. Hierzu führt der Entwurf zum Verordnungsblatt zum LEP-E unter § 2 Abs. 1 Satz 2 aus, dass die Anpassungspflicht der Regionalpläne an das Landesplanungsgesetz und an das LEP Bayern hinsichtlich der Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung umzusetzen ist (sonstige Anpassungsfrist: innerhalb von drei Jahren). Obwohl die Landeshauptstadt München die Notwendigkeit für die Steuerung von Windkraftstandorten im Regionalplan ebenfalls sieht und zeitnah erste Ergebnisse anstrebt, könnte vor dem Hintergrund der mit der Verortung von Windkraftanlagen verbundenen Zielkonflikte diese kurze Frist zu knapp sein, um sowohl die sorgfältige Prüfung von Standorten und die sachgerechte Abwägung aller Belange (vor allem auch der Raumordnung) als auch die Abstimmung der regionalen

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Vorarbeiten hierzu leisten zu können.

Die Landeshauptstadt München fordert, dass im LEP-E für den Fall der Kollision der Belange des Energiewandels mit anderen raumbedeutsamen Belangen Regelungen (falls erforderlich bis hin zu Priorisierungen) für die sachgerechte Bewältigung dieser für den Gesamtraum und die Teilräume Bayerns wichtigen Aufgabe (siehe auch Leitbild Bayern 2025) vorgelegt werden.

3.8 Freiraumstruktur – 7 LEP-E (4 Ziele, 10 Grundsätze)Das Kapitel befasst sich mit Natur und Landschaft (7.1 LEP-E, 3 Ziele, 6 Grundsätze) sowie der Wasserwirtschaft (7.2 LEP-E, 1 Ziel, 4 Grundsätze).Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass in den Regionalplänen landschaftliche Vorbehalts-gebiete (7.1.2 (Z) LEP-E) und regionale Grünzüge (7.1.4 (G) LEP-E) festzulegen sind, die u.a. zur Verbesserung des Bioklimas und der Erholungsvorsorge beitragen und zur Siche-rung überörtlich raumbedeutsamer klimarelevanter Freiflächen dienen sollen. Diese land-schaftlichen Vorbehaltsgebiete messen der Landschaft allerdings lediglich besonderes Gewicht gegenüber anderen Belangen bei. Die Ausweisung von Vorranggebieten, wie sie z.B. für Windkraft und Photovoltaik unter 6.2 LEP-E festgelegt werden, könnte dagegen einen Vorrang dieses Belangs in der Abwägung begründen.Eine Stärkung der Gebietskategorien zur Sicherung von Freiräumen bzw. Natur und Land-schaft im Rahmen der Regionalplanung ist sinnvoll. Hierdurch kann jedoch nicht eine na-turschutzrechtlich begründete bzw. erforderliche Sicherung geeigneter Gebiete oder Objekte, beispielsweise in Form eines Landschaftsschutzgebietes, ersetzt werden. Inso-fern ist die Begründung 7.1.2 (B) LEP-E missverständlich.

Die Landeshauptstadt München regt an, die Begründung hinsichtlich der Bindungswirkungen des LEP und der naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung klarer zu formulieren.

3.9 Soziale und kulturelle Infrastruktur – 8 LEP-E (3 Ziele, 5 Grundsätze)Es wird begrüßt, dass die Inhalte von Regionalplänen sich weiterhin auch auf räumliche Aussagen zur sozialen und kulturellen Infrastruktur erstrecken können, auch wenn der Entwurf hierzu sehr knapp ausgefallen ist. Die entsprechenden Grundsätze gehen nicht über die Aussagen für eine bedarfsgerechte und flächendeckende Vorhaltung von Einrich-tungen der sozialen, gesundheitlichen, erzieherischen und kulturellen Versorgungsein-richtungen hinaus.Besonders mager sind die Festlegungen zur Kunst, Kultur und Kreativwirtschaft, deren Bedeutung für die landesweite, regionale und kommunale Entwicklung dadurch marginali-siert wird.

Die Landeshauptstadt München bittet um Prüfung, inwieweit die Festlegungen zur sozialen und kulturellen Infrastruktur konkretisiert werden können.

4. Fazit, weiteres VorgehenInsgesamt ist durch die Straffung des LEP-E, die Zusammenlegung der bisherigen Teile A und B und die direkte Zuordnung der Begründungen zu den Regelungsinhalten ein über-sichtlicheres Landesentwicklungsprogramm im Entwurf vorgelegt worden.

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Wie unter den einzelnen Themen dargestellt, sind jedoch aus Sicht der Landeshauptstadt München Ergänzungen, Konkretisierungen, Klarstellungen und Änderungen erforderlich. Gerade das wichtige Thema der Einzelhandelsgroßprojekte ist derzeit nicht abschließend prüfbar, da wichtige Begriffe zur operativen Umsetzung zunächst näher vom Gesetzgeber erläutert werden müssen.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird auf der Grundlage dieses Stadtrats-beschlusses eine gesamtstädtische Stellung zum Entwurf des Landesentwicklungs-programms gegenüber dem Bayerischen Städtetag sowie im Rahmen des Anhörungsver-fahrens gegenüber dem zuständigen BStMWIVT abgeben. Zudem wird das Referat für Stadtplanung und Bauordnung im Arbeitskreis des Bayerischen Städtetags zur LEP--Gesamtfortschreibung die Haltung der Landeshauptstadt München einbringen. Gegebenenfalls wird der Stadtrat erneut zur Gesamtfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms befasst.

Beteiligung der BezirksausschüsseDie Bezirksausschusssatzung sieht in der vorliegenden Angelegenheit keine Beteiligung der Bezirksausschüsse vor. Die Bezirksausschüsse 1 mit 25 haben jedoch Abdrucke der Vorlage erhalten.

Eine rechtzeitige Beschlussvorlage gemäß Ziffer 2.7.2 der AGAM konnte nicht erfolgen, da zum Zeitpunkt der in der AGAM geforderten Anmeldefrist zum Entwurf des Landes-entwicklungsprogramms die erforderlichen Abstimmungen noch nicht abgeschlossen waren. Eine Behandlung in der heutigen Sitzung ist jedoch erforderlich, damit auf dieser Grundlage die gesamtstädtische Stellungnahme rechtzeitig abgegeben werden und der Beschluss des Stadtrats zum LEP-E als Grundlage für das Abstimmungsverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der Landeshauptstadt München in der 223. Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbands am 24.07.2012 dienen kann.

Zur Beteiligung der Fremdreferate wird auf die Ausführungen unter 1. Anlass, letzter Absatz verwiesen.

Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und dem zuständigen Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Schwartz, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

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II. Antrag der Referentin

Ich beantrage Folgendes:

1. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, auf der Grundlage des Vortrags der Referentin eine gesamtstädtische Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsprogramms zu erarbeiten und fristgerecht im Rahmen des anstehenden Anhörungsverfahrens gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr, Infrastruktur und Technologie abzugeben. Zudem erfolgt auf dieser Grundlage die Stellungnahme gegenüber dem Bayerischen Städtetag, die aus zeitlichen Gründen bereits nach der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung ergehen darf.

2. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, bei anstehenden Stellungnahmen insbesondere folgende Forderungen vorzubringen:

zum dem LEP-E vorangestellten Leitbild Bayern 2025:- Ergänzung der Inklusion als Leitziel;- Berücksichtigung und qualifizierte Festlegungen zur Raumentwicklung in den

Wachstumsräumen;zu 1 LEP-E:- Überprüfung und Ergänzung der Festlegungen zum demographischen Wandel,

zum Klimawandel und zur Sicherung und zum Ausbau von Wettbe werbsfähigkeit und gfs. Festlegung von Zielen hierzu;

zu 1.1 LEP-E:- stärkere Differenzierung nach Wachstums- und Schrumpfungsregionen;- Definition von Mindeststandards für Versorgung und Daseinsvorsorge;- Präzisierung der Kollisionsnorm zur Lösung bei kollidierenden ökologischen

Belangen (z.B. durch Priorisierungen);Zu 1.2 LEP-E- Überprüfung der Finanzierbarkeit von nicht ausgelasteter Infrastruktur;- Querverweis zur Wechselwirkung zwischen demographischem Wandel und

Innen- vor Außenentwicklung;zu 1.3 LEP-E- die Reduzierung des Energieverbrauchs durch integrierte Siedlungs- und

Verkehrsentwicklung sowie die Freihaltung von klimarelevanten Freiflächen als verbindliche Ziele festlegen;

zu 1.4.2 LEP-E:- Ergänzung der Ausführungen zu den Metropolregionen um konkrete und qualifi-

zierte Aussagen zu den Kernräumen und verbindliche Formulierung als Ziel;zu 2.1 LEP-E:- Wahrung des Leitbilds der dezentralen Konzentration bei der Neujustierung des

Zentrale-Orte-Systems;- Reduzierung der Anzahl der Zentralen Orte in Bayern, Festlegung geeigneter

Kriterien im LEP hierzu;- Festlegung der Zentralen Orte aller drei Stufen im LEP, somit auch der Grund-

zentren;- restriktivere Formulierung der Ziele 2.1.3 LEP-E (Vorzug der Zentralen Orte) und

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2.1.4 LEP-E (Konzentration von Einrichtungen);zu 2.4 LEP-E:- Prüfung der Einteilung der Planungsregionen nach raumrelevanten Kriterien

(insbesondere Pendlerbeziehungen); zu 3.2 LEP-E:- konsequente Umsetzung der Festlegungen zur Vermeidung von Zersiedelung,

gfs. Entwicklung von Instrumenten hierzu;zu 3.3 LEP-E:- Formulierung von qualifizierten Regelungen im LEP-E für eine nachhaltige

Siedlungsentwicklung auch in den Wachstumsregionen;zu 4. LEP-E:- Herausstellen der Wechselwirkungen der Festlegungen zum Verkehr mit

Umweltbelangen und den Auswirkungen des demographischen Wandels;zu 4.3 LEP-E:- Festlegung des Ausbaus des Bahnknotens München als Ziel, Aufnahme der 2.

Stammstrecke und der Flughafenanbindung in die entsprechende Zielformulie- rung;

zu 4.5 LEP-E:- Streichen des Ziels 4.5.1 (Z1) LEP-E (Errichtung der dritten Start- und

Landebahn des Verkehrsflughafens München) ;zu 5.2 LEP-E:- verbindliche Steuerung des Sonderfalls der Einzelhandelsagglomerationen durch

geeignete Zielfestlegungen;- Aussagen zu interkommunalen oder regional abgestimmten Einzelhandelskon-

zepten als Ebene zur weiteren Konkretisierung und Anpassung an die spezifi- schen Versorgungs- und Lagebedingungen von mehreren Kommunen oder ganzer Regionen in den Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel;

- Vorlage einer Handlungsempfehlung zum Umgang mit den Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel;

- Evaluierung der Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel nach spätestens drei Jahren;

zu 5.2.1 LEP-E:- Streichung der Ausweitung der Ausnahmeregelung auf die Grundzentren mit

bestehenden Versorgungsstrukturen des sonstigen Bedarfs;- restriktive Festlegung von Grundzentren (potenzielle Standorte für Einzelhandels-

großprojekte mit Waren des Innenstadtbedarfs);zu 5.2.2 LEP-E:- qualifizierte ÖPNV-Erschließung für alle Bedarfsbereiche als zwingendes

Kriterium bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten;zu 5.2.3 LEP-E:- Offenlegung der Verkaufsflächenberechnung, Benennung der Kriterien für die

Ermittlung der relevanten Kenngrößen, Klärung unbestimmter Begriffe;zu 5.2.4 LEP-E:- Verzicht auf die Regelung für zusammengewachsene Gemeinden

(Rückgriffsregelung);zu 6 LEP-E- Regelungen (falls erforderlich bis hin zu Priorisierungen) für den Fall der

Kollision der Belange des Energiewandels mit anderen raumbedeutsamen

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Belangen;zu 7 LEP-E:- klarere Formulierung der Begründung hinsichtlich der Bindungswirkungen des

LEP und der naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen;zu 8 LEP-E:- Konkretisierung der Festlegungen zur sozialen und kulturellen Infrastruktur.

3. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird ermächtigt, mit den Grundzügen des Vortrags der Referentin vereinbare vertiefende und ergänzende Äußerungen im weiteren Verfahren zur Wahrung der Interessen der Landeshauptstadt München vorzubringen.

4. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, diesen Beschluss auch der Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbands zu übermitteln.

5. Die städtischen Mitglieder im Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands werden beauftragt, auf der Grundlage dieses Beschlusses die Interessen der Landes-hauptstadt München im Rahmen der Abstimmungen im Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes zu vertreten.

6. Der Antrag Nr. 08-14/A 03393 der Stadtratsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen/ Rosa Liste vom 20.06.2012 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

7. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

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III. Beschluss

nach Antrag

Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig beschlossen.

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Der Vorsitzende Die Referentin

Ober-/Bürgermeister Prof. Dr.(I) MerkStadtbaurätin

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IV. Abdruck von I. - III.Über den Stenographischen Sitzungsdienstan das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamtan die Stadtkämmereimit der Bitte um Kenntnisnahme.

V. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung – SG 3zur weiteren Veranlassung.

Zu V.:1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird

bestätigt.2. An das Direktorium HA II – BA 3. An die Bezirksausschüsse 1 mit 25 4. An das Direktorium HA II/V 1 5. An das Baureferat 6. An das Referat für Gesundheit und Umwelt 7. An das Kreisverwaltungsreferat 8. An das Kommunalreferat 9. An das Kulturreferat 10. An das Referat für Arbeit und Wirtschaft 11. An das Referat für Bildung und Sport 12. An das Sozialreferat 13. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – SG 3 14. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA I, HA I/01 BVK, HA I/1, HA

I/1215. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II 16. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA III 17. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA IV

mit der Bitte um Kenntnisnahme.18. Mit Vorgang zurück zum Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA I/12

Am Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3