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Herausgeber:
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
Gustav-Heinemann-Ufer 130
1. Auflage 2006
DER INHALT
3
1 Vorwort 5
2 Gefährdungsbeurteilung 6
3 Verantwortung, Unterweisung und Organisation 7
3.1 Information, Unterweisung, Kontrolle 73.2 Koordination der Arbeiten, Koordinator 8
4 Baugruben und Gräben 114.1 Sicherung von Baugruben und Gräben 114.2 Arbeitsraumbreiten und Zugänge 12
5 Sicherung von Baustellen an Straßen 15
6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen 17
7 Persönliche Schutzausrüstung 23
8 Umgang mit Flüssiggas 26
9 Organisation der Ersten Hilfe 29
10 Hebezeuge und Lastaufnahmemittel 30
11 Arbeiten an Gasleitungen 3211.1 Eigenschaften von Erdgas 3411.2 Brand- und Explosionsgefahren 3611.3 Aufsicht und Personal 3611.4 Spezielle PSA bei Arbeiten an Gasleitungen 3811.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen 4111.5.1 Anbohren 4211.5.2 Provisorisches Sperren 4311.5.3 Trennen der Gasleitung 5011.5.4 Einbringen und Ziehen von Steckscheiben 5211.5.5 Andere Arbeitsverfahren zum
provisorischen Sperren 5211.5.6 Arbeiten im gasfreien Zustand 53
Der Inhalt
4
11.5.7 Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung 5511.6 Vermeidung von Zündquellen 5711.7 Gefahrloses Abführen freigesetzter Gasmengen
und Inbetriebnahme 5911.8 Stilllegung von Gasleitungen 6011.9 Feuerarbeiten an metallenen Gasleitungen 6011.10 Schweißarbeiten an Gasleitungen aus Polyethylen 6211.11 Unkontrollierte Gasausströmung an
Versorgungsleitungen 6411.12 Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6511.13 Schnelles Verlassen von Arbeitsplätzen 66
12 Bezugsquellen für Literatur 68
1 VORWORT
5
Bei Arbeiten an in Betrieb befindlichen Gasleitungen ereignen sichinsbesondere durch Brände immer wieder folgenschwere Arbeitsun-fälle.
Die besonderen Arbeitsbedingungen auf Gas-Rohrnetzbaustellen – wie z. B. ständig wechselnde Anforderungen an das Personal,häufige Ortswechsel, das Zusammenwirken verschiedenster Gewer-ke, unterschiedliche Witterungs- und Klimaverhältnisse, der Zwangzum Improvisieren, der raue Umgang mit Werkzeugen, Maschinenund Geräten usw. – bergen außergewöhnliche Gefahren in sich.
Diese Broschüre wendet sich vor allem an Meister, Vorarbeiter undähnliche Vorgesetzte. Sie gibt dem betrieblichen Vorgesetzten bei-spielhafte Hinweise darauf, wo er mögliche Gefahren zu erwartenhat und wie die Arbeitssicherheit auf seiner Gas-Rohrnetzbau-stelle zu verwirklichen ist.
Nur durch die Beachtung einer Vielzahl von verschiedenen Unfall-verhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzbedingungen kön-nen allgemeine und besondere Unfallgefahren abgewendet werden.
2 GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
6
Die Verantwortung auf der Gas-Rohrnetzbaustelle für die Sicherheitund den Gesundheitsschutz der Beschäftigten trägt der Unternehmer.Nach Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG – ist er verpflichtet, im Rahmeneiner Gefährdungsbeurteilung die erforderlichen Maßnahmen desArbeitsschutzes festzulegen.
Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen hat er folgende all-gemeine Grundsätze zu berücksichtigen:
� Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Lebenund Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Ge-fährdung gering gehalten wird;
� Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
� bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizinund Hygiene zu berücksichtigen;
� individuelle Schutzmaßnahmen (wie z. B. die Benutzung von per-sönlicher Schutzausrüstung) sind nachrangig zu anderen – tech-nischen oder organisatorischen – Maßnahmen.
Für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurtei-lung (nach den §§ 5 und 6 ArbSchG) stellt die Berufsgenossenschaftder Feinmechanik und Elektrotechnik ihren Mitgliedsbetrieben einennach einzelnen Gewerken untergliederten Gefährdungskatalog zurVerfügung. Aus den Gefährdungskatalogen lassen sich die für die je-weilige Baumaßnahme zutreffenden Module (z. B. Gasversorgung)herausgreifen und zu einer individuellen Gefährdungsbeurteilung zu-sammenstellen.
Die CD-ROM „Praxisgerechte Lösungen“, Hilfen für betriebsspezi-fische Gefährdungsbeurteilungen, kann bei der
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und ElektrotechnikGustav-Heinemann-Ufer 13050968 Köln
bezogen werden.
3 VERANTWORTUNG, UNTERWEISUNGUND ORGANISATION
7
Jeder betriebliche Vorgesetzte muss bestrebt sein, einen reibungs-losen Arbeitsablauf zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen,ist ein Höchstmaß an Arbeitssicherheit auf der Bau- bzw. Montage-stelle anzustreben.
Die Arbeitssicherheit beeinflusst wesentlich das Arbeitsergebnis undist somit wichtiger Bestandteil der Arbeitstechnik. Voraussetzunghierfür ist eine vor Arbeitsbeginn einsetzende sinnvolle Planung undKoordinierung der Arbeiten.
Es ist selbstverständlich, dass das notwendige Werkzeug und Gerätfür jede Bau- und Montagestelle individuell vom Vorgesetzten zu-sammengestellt wird. Werkzeug und Gerät muss in genügender An-zahl vorhanden und in sicherem Zustand sein. Improvisieren birgtGefahren in sich und ist damit zu vermeiden.
3.1 Information, Unterweisung, Kontrolle
Die Information der Mitarbeiter über Arbeitsabläufe und Arbeits-techniken steht am Anfang jeder neuen Tätigkeit.
Der Vorgesetzte hat dabei die Beschäftigten umfassend über möglicheGefahren und die zu treffenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zuunterweisen. Eine zusätzliche Einweisung einzelner Personen vor Ortist je nach Gefährdung oftmals unumgänglich. Dabei sind klare undeindeutige Anweisungen stets hilfreich. Für wiederkehrende, typischeArbeitsverfahren sind schriftliche Anweisungen zu empfehlen.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) verlangt im§ 17 für Montagearbeiten auf Baustellen darüber hinaus schriftlicheMontageanweisungen, die alle notwendigen sicherheitstechnischenAngaben enthalten müssen. Wenn für die jeweilige Montagearbeitaufgrund geringer Gefährdung besondere sicherheitstechnische An-gaben nicht erforderlich sind, so kann auf die Schriftform verzichtetwerden. Eine mündliche Einweisung ist immer unumgänglich. Hier-
3 Verantwortung, Unterweisung und Organisation3.2 Koordination der Arbeiten, Koordinator
8
von unberührt bleiben die jährlich mindestens einmal durchzu-führenden generellen Unterweisungen aller Beschäftigten durch denUnternehmer (BGV A1, „Grundsätze der Prävention“, § 4). Dabeikönnen nur Fragen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden. Inder Praxis haben sich halbjährliche Unterweisungen in Grundfragender Arbeitssicherheit und darüber hinaus in kürzeren ZeitabständenEinweisungen in Einzelfragen bewährt.
Alle Unterweisungen sollten nach „Plan“ erfolgen. Die Unterweisun-gen müssen dokumentiert werden (BGV A1 § 4). Dazu genügt es imRegelfalle, eine Anwesenheitsliste mit handschriftlichem Namenszugund dem behandelten Thema der Unterweisung zu erstellen.
Jede Unterweisung erfordert Zeitaufwand und persönliches Engage-ment des Vorgesetzten. Unterweisung bedeutet mehr als Informationund Belehrung. Es muss Ziel sein, dass jeder Mitarbeiter Gefahrenerkennen kann und sein Verhalten bzgl. der Schutzmaßnahmen po-sitiv beeinflusst wird.
Eine weitere wesentliche Aufgabe des Vorgesetzten ist die Kontrolle.Er hat sich regelmäßig davon zu überzeugen, dass seine Anweisun-gen und Anordnungen befolgt und die technischen Schutzmaßnah-men benutzt werden. Diese Aufgabe beinhaltet sowohl das Über-wachen von Arbeitsabläufen als auch das Eingreifen und das Ab-stellen von Mängeln.
3.2 Koordination der Arbeiten, Koordinator
Beschäftigte auf Baustellen haben im Vergleich zu anderen Wirt-schaftszweigen ein besonders hohes Unfall- und Gesundheitsrisiko.Dies resultiert insbesondere daraus, dass Arbeiten auf Baustellen oft vonBeschäftigten verschiedener Arbeitsgeber gleichzeitig nebeneinanderausgeführt werden. Hieraus können gegenseitige Gefährdungen derMitarbeiter entstehen. Hinzu kommen auch äußere Einflüsse, wie z. B.widrige Witterungsverhältnisse oder Verständigungsprobleme.
3 Verantwortung, Unterweisung und Organisation3.2 Koordination der Arbeiten, Koordinator
9
Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, hat erdeshalb vor Beginn der Arbeiten eine weisungsberechtigte Person zubestimmen, die die Arbeiten und Arbeitsschutzmaßnahmen der Ein-zelfirmen aufeinander abstimmt, wenn eine gegenseitige Gefähr-dung möglich ist. Dieser Koordinator muss gemäß Unfallverhütungs-vorschrift BGV A1 § 6 Weisungsrechte gegenüber allen Mitarbeiternder verschiedenen beauftragten Unternehmen besitzen. Das Wei-sungsrecht des Koordinators gegenüber allen Mitarbeitern auf derBaustelle entbindet jedoch den einzelnen Vorgesetzten nicht von des-sen Verantwortung und Aufsichtspflicht für die eigenen Mitarbeiter.Mit der Übernahme von Aufträgen, deren Durchführung zeitlich undörtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist jederAuftragnehmer und damit jeder Vorgesetzte verpflichtet, sich mit denübrigen Unternehmern zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungenabzustimmen (siehe auch BGV A1 § 6).
Für den praktischen Arbeitsablauf ist es sinnvoll, dass sich jeder Vor-gesetzte vor Arbeitsbeginn mit dem Koordinator zwecks Absprachein Verbindung setzt, sodass jede Firma ihren Auftrag reibungslos ab-wickeln kann.
Seit dem Erlass im Jahre 1998 ist jeder Bauherr an die Vorschriftender Baustellenverordnung gebunden. Der Bauherr hat danach fol-gende wesentliche Aufgaben:
� Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf derBaustelle tätig werden.
� Aufstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes beigrößeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten
und
� Ankündigung des Vorhabens bei der Behörde bei größeren Bau-stellen.
3 Verantwortung, Unterweisung und Organisation3.2 Koordination der Arbeiten, Koordinator
10
Für diejenigen Unternehmer, die selber als Bauherr auftreten, sinddamit die Vorgaben der Baustellenverordnung zu berücksichtigen. Indiesen Fällen genügt es, wenn eine Person sowohl die Aufgaben desKoordinators gemäß BGV A1 als auch die des Koordinators gemäßBaustellenverordnung wahrnimmt, da die wesentlichen Aufgabenhinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen auf Bau-stellen weitestgehend deckungsgleich sind.
4 BAUGRUBEN UND GRÄBEN
11
Sobald eine Grube ausgehoben, ein Graben gezogen oder einSchacht niedergebracht wird, ist das Gleichgewicht der ruhendenKräfte im Boden gestört. Die Folge kann sein, dass z. B. Erdmassenabrutschen und Personen gefährden können. Deshalb sind bei Erd-,Fels- und Ausbauarbeiten Erd- oder Felswände so abzuböschen oderzu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Aushuboder Einbrechen von Wänden in Gefahr gebracht werden.Grundsätzlich müssen Gruben oder Gräben ab einer Tiefe von mehrals 1,25 m abgeböscht oder verbaut werden. Treten Erschütterungenauf oder ist der Boden nur aufgeschüttet, so sind auch schon beigeringeren Tiefen ausreichende Sicherungsmaßnahmen durchzu-führen.
4.1 Sicherung von Baugruben und Gräben
Baugruben und Gräben dürfen bei mindestens steifen bindigen Bö-den oder Fels ohne Verbau bis zu einer Tiefe von 1,75 m betretenwerden, wenn der mehr als 1,25 m über der Sohle liegende Bereichunter einem Böschungswinkel von höchstens 45° abgeböscht odergesichert wird. Voraussetzung ist, dass das Gelände nicht steiler als1 : 10 ist.
Baugrube oder Graben mit abgeböschten Kanten
4 Baugruben und Gräben4.2 Arbeitsraumbreiten und Zugänge
12
Je nach Eigenschaften des Bodens sowie der möglichen Erschütte-rungen und Belastungen dürfen nach DIN 4124 „Baugruben undGräben“ ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit beinicht verbauten Baugruben und Gräben mit mehr als 1,25 m bzw.1,75 m Tiefe folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
� nichtbindiger oder weicher bindiger Boden 45°
� steifer oder halbfest bindender Boden 60°
� Fels 80°
Baugruben oder Gräben mit mehr als 1,75 m hohen senkrechtenWänden sind stets zu verbauen. Der Verbau muss die Grubenober-kante um mind. 5 cm überragen. Beim vollständigen Verbau sindunbedingt die Festlegungen in DIN 4124 zu beachten.
An den Rändern von Baugruben und Gräben müssen ab 0,80 m Tie-fe zwei Schutzstreifen von mindestens 0,60 m Breite angelegt wer-den. Bis zur Tiefe von 0,80 m genügt ein Schutzstreifen; dieses giltauch für abgeböschte Gruben/Gräben.
4.2 Arbeitsraumbreiten und Zugänge
Müssen abgeböschte oder verbaute Gruben und Gräben betretenwerden, so sind ausreichende, mindestens 0,50 m breite Arbeits-räume zu schaffen. Dieses gilt nicht für unverbaute Gräben bis zu
Baugrube oder Graben teilweise verbaut
4 Baugruben und Gräben4.2 Arbeitsraumbreiten und Zugänge
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einer Tiefe von 1,25 m, soweit sie nicht zum Verlegen oder Prüfenvon Leitungen betreten werden müssen. Auch bei maschinell verleg-ten Rohrleitungen müssen die Arbeitsraummindestbreiten nicht ein-gehalten werden, sofern die Gräben nicht betreten werden.
Bei Gräben über 0,80 m Breite müssen Übergänge vorgesehen wer-den, die ab 2 m Absturzhöhe mit vollständigem Seitenschutz zu ver-sehen sind.
Gruben und Gräben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über ge-eignete Einstiegseinrichtungen betreten und verlassen werden. Des-halb sind Leitern o. ä. Hilfsmittel in ausreichender Anzahl und Längebereitzustellen.
Es ist selbstverständlich, dass Baugruben und Gräben nur mit Schutz-schuhen und Schutzhelm betreten werden dürfen.
Zugang über eine Leiter
in die Baugrube
4 Baugruben und Gräben4.2 Arbeitsraumbreiten und Zugänge
14
Zum Schweißen von Verbindungsnähten im Rohrgraben müssenKopflöcher ausgehoben werden, die es dem Schweißer ermög-lichen, eine einwandfreie Verbindung herzustellen. Sie sollten imSchweißbereich eine freie Länge von mindestens 1,5 m aufweisen.Der Abstand vom Rohr zur Kopflochsohle sollte mindestens 0,4 m be-tragen. Zwischen dem Rohr und der Kopflochwand sollte ein Min-destabstand von 0,6 m eingehalten werden.
5 SICHERUNG VON BAUSTELLEN AN STRASSEN
15
Der Baustelleneinrichtung und Absicherung kommt besondere Be-deutung zu. So hat jeder Bauleiter bzw. Vorgesetzte die Pflicht, sichum die Verkehrssicherung der Baustelle vor Arbeitsbeginn zu küm-mern.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (BGV C22) und dieStraßenverkehrsordnung (StVO) verlangen vom Bauunternehmereine vollständige Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellenin der Nähe benutzter Gleisanlagen oder im öffentlichen Straßen-verkehr. Die Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde entscheidetim Einzelfall. Der verantwortliche Vorgesetzte hat sich an die zu-ständige Behörde zu wenden und die geforderte Absperrung undBeschilderung vollständig vorzunehmen und zu überwachen.
Verkehrs- bzw. Gefahrzeichen und Verkehrseinrichtungen, wie z. B.Absperrschranken (Zeichen 600), Leitbaken (Zeichen 605) oder Leit-
Absicherung einer Straßenbaustelle
5 Sicherung von Baustellen an Straßen
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kegel (Zeichen 610) müssen rechtzeitig vor Arbeitsbeginn auf derBau- bzw. Montagestelle bereitstehen. Auf die Standsicherheit derAbsperrungen und der Beschilderung ist zu achten. Der Schwenkbe-reich von Erdbaumaschinen muss in die Absperrung mit einbezogenwerden. Ist dieses nicht möglich, so sind Sicherungsposten mit derAbsicherung zu bestellen.
Baugruben und Baugräben mit vorbeiführenden Absperreinrichtun-gen nach RSA Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sind mit 1 m ho-hem Geländer und Zwischenholm zu sichern. Beim Aufstellen derWarn- und Gefahrzeichen ist ein genügender Abstand vor der Bau-stelle zu wählen, damit die Reaktionszeit und der Bremsweg motori-sierter Verkehrsteilnehmer berücksichtigt werden. Vor Einbruch derDunkelheit müssen alle Absperrungen durch Warnleuchten kenntlichgemacht werden. Verkehrszeichen müssen retroreflektierend sein.Zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen siehe auch Kapitel 12„Bezugsquellen für Literatur“ auf Seite 68.
Auf größeren, längerfristigen Bau- und Montagestellen sind gemäßder Verordnung über Arbeitsstätten geeignete Unterkünfte, Wasch-und Aufenthaltsräume sowie sichere und ordnungsgemäße Ver-kehrswege für das Personal vorzusehen. Die Verkehrswege müssenin ausreichender Anzahl festgelegt werden und vorschriftsmäßigeBeleuchtung während der Arbeitszeit aufweisen. Dieses gilt auch fürdie Zugänge zu Personalunterkünften und Sanitäreinrichtungen.
Gerade in der Baustellenwerkstatt und im Baulager sollte besondersauf Ordnung geachtet werden, Übersichtlichkeit und Ordnung sowiegutes, einwandfreies Werkzeug fördern die Arbeitssicherheit undgarantieren einen reibungslosen Arbeitsablauf.
Eine genügende Anzahl geprüfter und leicht erreichbarer Feuer-löschgeräte ist jederzeit bereitzuhalten. Es ist selbstverständlich, dassauf jeder Bau- und Montagestelle ausreichend Erste-Hilfe-Materialvorhanden sein muss.
6 ELEKTRISCHE ANLAGEN UND BETRIEBSMITTEL AUF BAUSTELLEN
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Alle Werkzeuge und Geräte unterliegen im Baustellenbetrieb beson-derer Beanspruchung und damit einem erhöhten Verschleiß. Diesesgilt auch für elektrische Anlagen und Betriebsmittel, wie z. B. Ver-längerungsleitungen, Leitungsroller, Baustellenleuchten, handgeführ-te Elektrowerkzeuge. Schon bei der Auswahl elektrischer Betriebs-mittel ist darauf zu achten, dass nur geeignete Betriebsmittel zum Ein-satz kommen. Die berufsgenossenschaftliche Information „Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Ein-satzbereichen“ (BGI 600) und die BGI 608 „Auswahl und Betriebelektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“geben dem Praktiker wertvolle Hinweise. Beim Kauf sollten Betriebs-mittel mit GS-Zeichen den Vorzug erhalten.
Die Stromversorgung
Der Betrieb von Elektrowerkzeugen und Maschinen darf nur überzugeordnete Speisepunkte erfolgen. Die elektrische Anlage mussmindestens eine Schalteinrichtung zum Trennen aufweisen. Die Ein-richtung zum Trennen kann auch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf BaustellenDie Stromversorgung
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sein, sofern sie die Bedingungen zum Trennen nach DIN VDE 0100,Teil 537 erfüllt.
Besondere Speisepunkte können z. B. sein:
� Baustromverteiler nach VDE 0660-501 oder nach VDE 0612,wenn die Steckvorrichtungen AC 230 V / _< 16 A undAC 400 V / _< 32 A über eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mitI∆N _< 30 mA betrieben werden.
� Ersatzstromerzeuger nach VDE 0100-551.
� Transformatoren mit getrennten Wicklungen (Trenntransformato-ren).
� Besondere der Baustellenanlage zugeordnete Abzweige orts-fester elektrischer Anlagen.
Auf kleinen Baustellen dürfen als Speisepunkte auch verwendet wer-den:
� Kleinstbaustromverteiler,
� Schutzverteiler und
� ortsveränderliche Schutzeinrichtungen.
Auf kleinen Baustellen dürfen diese Einrichtungen über Steckvorrich-tungen ortsfester Anlagen betrieben werden.
Jeder Fehlerstrom-Schutzschalter ist arbeitstäglich durch Betätigender Prüftaste auf Funktion zu kontrollieren. Die Wirksamkeit der Feh-lerstrom-Schutzeinrichtung ist nur bei ordnungsgemäßer Beschaffen-heit der Erdung gewährleistet. Hier ist ebenfalls eine regelmäßigeKontrolle notwendig.
Jeder Baustromverteiler muss abschließbar sein, ohne dass Leitungs-schäden entstehen können.
6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf BaustellenKabel, Leitungen, Elektrowerkzeuge
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Schaltanlagen und Verteiler
Auf Bau- und Montagestellen dürfen nur Schaltanlagen und Verteiler be-trieben werden, die mindestens die Schutzart IP 43 nach VDE 0470-1erfüllen.
Kabel, Leitungen, Elektrowerkzeuge
Auf Bau- und Montagestellen müssen als flexible Leitungen Gum-mischlauchleitungen vom Typ H07RN-F nach DIN VDE 0282-4 odergleichwertige Leitungen eingesetzt werden.
Die handgeführten Elektrowerkzeuge müssen mindestens derSchutzart IP2X nach VDE 0470-1 entsprechen und ebenfalls mit einerNetzanschlussleitung des Typs H07RN-F (oder vergleichbar) bzw. biszu einer Leitungslänge von 4 m mit H05RN-F ausgestattet sein.
Vorschriftsmäßiger
Baustellenspeise-
punkt (Baustrom-
verteiler)
6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf BaustellenPrüfungen
20
Die verwendeten Leitungsrollermüssen für erschwerte Einsatzbe-dingungen geeignet sein (Kenn-zeichnung: rauer Betrieb ) undwie schutzisolierte Betriebsmittelin der Schutzart IPX4 ausgeführtsein und außerdem einen Über-hitzungsschutz besitzen.
Tragegriff, Kurbelgriff und Trom-melgehäuse müssen aus Isolier-stoff bestehen oder mit Isolierstoffumhüllt sein.
Leuchten
Leuchten auf Bau- und Montagestellen werden stark strapaziert undmüssen daher besondere Ausstattungsmerkmale aufweisen.
Gut bewährt haben sich spezielleBaustellenleuchten. Diese Leuch-ten müssen mindestens dieSchutzart IP 23 erfüllen. Die An-schlussleitungen müssen mindes-tens der Bauart H07RN-F (odergleichwertig) entsprechen.Stecker und Kupplungsdosenmüssen ein Isolierstoffgehäuseaufweisen.
Als Handleuchten sind solcheLeuchten zu verwenden, dieschutzisoliert sind (Schutzklas-se II) und mindestens der Schutz-art IP 55 genügen. Dieses gilt
Vorschriftsmäßige
Baustellenleuchte
Geeigneter Leitungsroller für
Baustelleneinsatz
6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf BaustellenPrüfungen
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nicht für Leuchten, die mit Schutzkleinspannung betrieben werden.Schutzgläser und Schutzkörbe sind an Handleuchten notwendig.
Prüfungen
Alle ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- undMontagestellen sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustanddurch eine Elektrofachkraft prüfen zu lassen. Als Richtwert für diePrüffristen gilt ein Jahr.
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen müssen bei nicht stationären Anla-gen mindestens einmal im Monat von einer Elektrofachkraft auf Funk-tion/Wirksamkeit geprüft werden. Die Prüftaste des Fehlerstrom-Schutzschalters ist arbeitstäglich zu betätigen.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind durch eine Elektro-fachkraft prüfen zulassen. Sind geeigne-te Prüfgeräte vorhan-den, so kann die Prü-fung auch durch eineelektrotechnisch unter-wiesene Person unterLeitung und Aufsichteiner Elektrofachkrafterfolgen. Als Richt-wert für die Wieder-holungsprüfung geltendrei Monate.
Es ist zweckmäßig,die geprüften Betriebsmittel z. B. durch Aufkleben von Prüfplakettenkenntlich zu machen.
Trotz dieser vorgeschriebenen Prüfungen kann es jederzeit im Ein-satz zu Schäden kommen. Deshalb muss der Benutzer vor Arbeits-
Elektrowerkzeug mit Prüfplakette
6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf BaustellenPrüfungen
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beginn eine Sichtkontrolle auf äußerlich erkennbare Schäden undMängel der elektrischen Betriebsmittel vornehmen. Geräte mit au-genfälligen Fehlern sind sofort und dauerhaft bis zur sachgerechtenInstandsetzung durch eine Elektrofachkraft der Benutzung zu entzie-hen. Weitere wertvolle Hinweise gibt die BGI 608 „Auswahl und Be-trieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montage-stellen“.
Schadhafte Anschlussleitung an Elektrowerkzeug,
sofort der Benutzung entziehen
7 PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG
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Auf Bau- und Montagestellen ist in aller Regel auf Kopf- oder Fußver-
letzungen und mit dem Auftreten gehörschädigenden Lärms zu rech-
nen. Deshalb hat der Unternehmer für solche Arbeiten entsprechen-
de persönliche Schutzausrüstung jedem Mitarbeiter zur Verfügung
zu stellen.
Das Tragen von Schutzhelmen und Schutzschuhen ist auf Baustellen-
Arbeitsplätzen generell vorgeschrieben. Entsprechende Gebotsschil-
der an allen Baustellenzugängen sind daher sinnvoll.
Das Tragen von persönlichem Gehörschutz ist für Beschäftigte immer
dann Pflicht, wenn sie sich in einem Lärmbereich aufhalten.
Als Lärmbereich im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift „Lärm“,
BGV B3, gelten solche Arbeitsbereiche, in denen Lärm auftritt, bei
dem der ortsbezogene Beurteilungspegel (85 dB[A]) oder der
Höchstwert des nicht bewerteten Schalldruckpegels 140 dB erreicht
oder überschritten wird.
Auf Baustellen können diese Schalldruckpegel schnell erreicht oder
überschritten werden (z. B. Richt- und Trennarbeiten, Arbeiten mit
Winkelschleifern, Schlagbohr-
maschinen oder Presslufthäm-
mern etc.).
Für den Unternehmer besteht
auch auf Baustellen die Verpflich-
tung, Lärmbereiche fachkundig
ermitteln zu lassen. Es ist festzu-
stellen, für welche Mitarbeiter die
Gefahr des Entstehens lärmbe-
dingter Gehörschäden besteht.
Tragen von Gehörschutz bei Arbei-
ten mit einem Presslufthammer
7 Persönliche Schutzausrüstung
24
Außerdem muss der Unternehmer die vorgeschriebenen arbeitsme-dizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Unfallverhütungsvor-schrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4) veranlassen unddie Vorsorgekartei führen lassen.
Zusätzlich kann die Verwendung weiterer Schutzmittel, wie z. B.Hand-, Augen-, Gesichts- oder Vollschutzanzug oder Atemschutz,notwendig sein. Der Vorgesetzte muss im Einzelfall über die Ver-wendung der richtigen Schutzmittel entscheiden und das Tragen an-ordnen und überwachen.
Auskunft über die Auswahl und den Einsatz persönlicher Schutzaus-rüstung geben u. a. die folgenden Regeln:
BGR 189 „Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung“
BGR 190 „Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten“
BGR 191 „Benutzung von Fuß- und Beinschutz“
BGR 192 „Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichts-schutz“
BGR 193 „Benutzung von Kopfschutz“
BGR 194 „Einsatz von Gehörschützern“
BGR 195 „Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen“
BGR 197 „Benutzung von Hautschutz“
BGR 198 „Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz“
BGR 199 „Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzaus-rüstungen zum Halten und Retten“
BGI 693 „Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte“
Auch persönliche Schutzausrüstungen sind einem Verschleiß und ei-ner ständigen Alterung unterworfen. Entsprechend sind Ersatzschutz-
7 Persönliche Schutzausrüstung
25
mittel vom Unternehmer stets so zur Verfügung zu stellen, dass sichjeder Mitarbeiter im Bedarfsfall umgehend einwandfreie Schutzmit-tel beschaffen kann.
8 UMGANG MIT FLÜSSIGGAS
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Der Umgang mit Flüssiggas unter Erdgleiche birgt besondereGefahren in sich, da Flüssiggas wesentlich schwerer als Luft ist. Umdiesen Gefahren zu begegnen, sind folgende Bedingungen einzu-halten.
a) Nur Kleinstflaschen (Inhalt 1 l, Füllgewicht 0,425 kg) dürfen un-ter Erdgleiche benutzt werden.
b) Sollen größere Flüssiggasbehälter (z. B. 5 kg oder 11 kg Füllge-wicht) auf Baustellen zum Einsatz kommen, müssen besondere Si-cherheitsbestimmungen beachtet werden.
Flüssiggasanlagen, die aus Behältern mit mehr als 1 Liter Raumin-halt versorgt werden, sind stets mit Druckregelgeräten auszustat-ten. Die verwendeten Schläuche müssen orange eingefärbt undder DIN 4815 entsprechen.
Bei Verwendung von Flaschen mit mehr als 1 Liter Rauminhaltund Schlauchlängen von mehr als 40 cm sind stets Leckgassiche-rungen oder Druckregler mit integrierter Dichtheitsüberprüfungund Schlauchbruchsicherung mit einem Nennwert bis zu 1,5 kg/hFlüssiggas zu verwenden. Über Erdgleiche dürfen anstelle derLeckgassicherung auch Schlauchbruchsicherungen zur Anwen-dung gelangen.
Bei der Verwendung von Flüssiggas unter Erdgleiche ist u. a. immerzu beachten:
� Es soll sich in der Regel nur um kleine, übersichtliche Montage-stellen handeln.
� Auf eine einwandfreie, ausreichende Lüftung ist zu achten.
� Der Flüssigkeitsbehälter muss außerhalb der Baugrube/Grabenabgestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
8 Umgang mit Flüssiggas
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� Es dürfen nur Hochdruckschläuche mit Schlauchtüllen undSchlauchklemmen verwendet werden. Die Schläuche sind mög-lichst kurzzuhalten.
� Geeignetes Feuerlöschgerät ist bereitzustellen.
Die Verwendung vonEinwegbehältern zurVersorgung einer Ver-brauchsanlage auf Bau-stellen ist nach der BGVD34 „Verwendung vonFlüssiggas“ untersagt.
Bei der Entnahme vonFlüssiggas aus Behäl-tern ist das „Vereisen“des Behälters zu vermei-den. Kommt es dennochzur „Vereisung“ desBehälters, so darf diesenicht mit offenem Feuer,z. B. mit dem Hand-
brenner, beseitigt werden.
Der Unternehmer hat für den Umgang mit Flüssiggas eine Betriebs-anweisung nach § 14 GefStoffV zu erstellen, in der alle für den si-cheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten sind. Die Betriebs-anweisung ist den Mitarbeitern bekannt zu geben. Die Betriebsan-weisung muss für die Mitarbeiter am Betriebsort zugänglich sein.
Der Mitarbeiter hat die Verpflichtung zur Beachtung der Betriebsan-weisung.
Umgang mit Flüssiggas in einer Baugrube
8 Umgang mit Flüssiggas
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Für die Beförderung von Flüssiggas und Flüssiggasanlagen geltendie Festlegungen der BGV D34 und der GefahrgutverordnungStraße (GGVSE).
Folgende grundsätzliche Anforderungen sind beim Transport zu be-achten:
� Ventile dicht schließen; Flaschenventile mit Verschlussmutter si-chern; Ventilschutzkappen montieren.
� Flüssiggasflaschen gegen Umfallen/Herabstürzen sichern.
� Mindestvoraussetzung für eine funktionierende Lüftung sicherstel-len (mindestens zwei Lüftungsöffnungen in Decken- und Bo-dennähe von mindestens je 100 cm² freiem Querschnitt).
� Rauchen, Umgang mit offenem Feuer und sonstige Zündquellenin der Nähe von mit Flüssiggasflaschen beladenen Kraftfahrzeu-gen unterlassen.
� Feuerlöscher im Kraftfahrzeug mitführen.
Hinsichtlich der Anwendung des umfangreichen Gefahrgut-Trans-port-Rechts beim Transport von Flüssiggasflaschen bietet die BG-In-formation „Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeu-gen“ (BGI 590) eine gute Hilfestellung.
Ausführliche Hinweise für den Umgang mit Flüssiggas und Flüssig-gasanlagen sind in den Unfallverhütungsvorschriften
� „Verwendung von Flüssiggas“, (BGV D34)
und
� „Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbei-ten“, (BGV D16)
zu finden.
Der Unternehmer hat die vorgeschriebenen Prüffristen zu beachten.
9 ORGANISATION DER ERSTEN HILFE
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Trotz aller getroffenen Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatzkann es zu Unfällen mit Verletzungen kommen. Für diese Fälle mussdie Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen gut organisiert, abge-stimmt und geübt sein. Dazu sind Ersthelfer in ausreichender Zahlaus- und fortzubilden.
Es ist selbstverständlich, dass das nötige Erste-Hilfe-Material (Ver-bandzeug, Tragen, sonstige Rettungsgeräte) in ausreichender An-zahl vorhanden und jederzeit leicht zugänglich, gegen schädigendeUmwelteinflüsse geschützt, bereitgehalten werden muss. Sofern mehrals 50 Arbeitnehmer auf der Baustelle beschäftigt sind, muss mind.ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung (vgl. auch BGVA1 und BGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“) vorhanden sein. Leicht er-reichbare Meldeeinrichtungen (z. B. Telefone mit übersichtlichemNotrufverzeichnis) sind in genügender Anzahl betriebsbereit zu hal-ten, und ihr Standort ist jedem Mitarbeiter bekannt zu geben.
Übrigens gilt: Jeder Inhaber eines privaten Fernsprechanschlusses istzur Hilfeleistung verpflichtet.
Alle Erste-Hilfe-Leistungen müssen dokumentiert werden (Verband-buch führen). Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre lang aufbe-wahrt werden, s. BGI 509 „Erste Hilfe im Betrieb“. Sämtliche Erste-Hilfe-Einrichtungen sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“(BGV A8) zu kennzeichnen.
10 HEBEZEUGE UND LASTAUFNAHMEMITTEL
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Zum Bewegen von schweren Lasten dürfen nur geeignete Geräte mitausreichender Tragkraft eingesetzt werden. Sollen Bagger im Hebe-zeugbetrieb verwendet werden, so müssen sie besonders ausge-rüstet sein:
� Rücklaufsperre; ein Zurücklaufen der Last muss durch selbsttätigwirkende Bremsen oder selbsthemmende Getriebe verhindertsein.
� Lastmomentbegrenzung; ein Überschreiten des zulässigen Last-moments muss durch selbsttätig wirkende Einrichtungen verhin-dert werden. In bestimmten Fällen dürfen anstelle dessen selbst-tätig ansprechende Warneinrichtungen Anwendung finden.
� Not-Endhalteinrichtung; die Aufwärtsbewegung muss durch Not-Endhalteinrichtungen selbsttätig begrenzt sein.
� Anschlagpunkte; es müssen geeignete Anschlagpunkte zur siche-ren Aufnahme der Last vorhanden sein.
Auch Winden im Hebezeugbetrieb müssen Einrichtungen besitzen,die ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindern. Handeltes sich um handbetriebene Winden, so müssen diese eine fest ein-gebaute Kurbelrückschlagsicherung aufweisen.
Winden und Erdbaumaschinen unterliegen einer Sachkundigenprü-fung, die je nach Bedarf und Einsatz, mindestens aber jährlich ein-mal, durchzuführen ist.
Weitere Vorschriften siehe UVV „Winden, Hub- und Zuggeräte“(BGV D8).
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Lasten stets so angeschlagenwerden, dass sie nicht verrutschen oder sich unbeabsichtigt vom An-schlagmittel lösen können. Das verwendete Anschlagmittel (Hebe-band, Seil, Kette) muss bezüglich der max. Tragfähigkeit der Lastangepasst sein.
10 Hebezeuge und Lastaufnahmemittel
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Scharfkantige Lasten führen oft zuschweren Beschädigungen der An-schlagmittel; deshalb sind sie durchKantenschoner oder Beilagen ausHolz zu schützen. Um das unbeab-sichtigte Lösen der Last vom Ar-beitsmittel zu verhindern, sind Last-haken mit Aushaksicherungen zuverwenden.
Bei der Benutzung von mehrsträngi-gen Anschlagmitteln ist zu beach-ten, dass sich mit zunehmendemNeigungswinkel der Stränge die Be-lastbarkeit verringert. Ein Neigungs-winkel größer als 60° (Spreizwinkel120°) ist unzulässig. Deshalb mussjeder Anschläger genaue Kenntnis-se (z. B. im Rahmen einer Unterwei-sung) über die max. zulässige Trag-fähigkeit seiner Anschlagmittel für die verschiedenen Neigungswinkelbesitzen. Belastungstabellen sind besonders hilfreich. Sie könnenz. B. von der Berufsgenossenschaft bezogen werden (BGI 622).
Seilschraubklemmen nach DIN 1142 sind als Seilendverbindungenim Hebezeugbetrieb nur dann zulässig, wenn sie jeweils für einespezielle, einmalige Verwendung hergestellt sind.
Lastaufnahmemittel dürfen nur dann in Betrieb genommen werden,wenn sie zuvor durch einen Sachkundigen geprüft und etwaigeMängel behoben wurden. Darüber hinaus sind alle Lastaufnahme-mittel bei Bedarf, je nach den betrieblichen Verhältnissen, mindes-tens aber einmal jährlich, durch einen Sachkundigen überprüfen zulassen. Schadhafte Lastaufnahmeeinrichtungen sind sofort und dauer-haft der Benutzung zu entziehen.
Hebeband mit Lasthaken und
Hakensicherung
11 ARBEITEN AN GASLEITUNGEN
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Bei Arbeiten an Gas führenden Leitungen besteht Brand- und Explo-sionsgefahr. Die Grundlage für einen wirksamen Schutz der hierbeibeschäftigten Personen bietet das bestehende Vorschriften- und Re-gelwerk. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die BGR 500Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“. Sie gibt speziell für dieseTätigkeiten Schutzziele an.
Einen großen Umfang bei den Ar-beiten im Versorgungsnetz der öf-fentlichen Gasversorgung neh-men Tätigkeiten ein, wie Neuver-legung von Gasleitungen, Einbin-dungen in vorhandene Rohrnet-ze, Herstellen und Erneuern vonAnschlüssen (insbesondere Haus-anschlüsse), Ein- und Ausbau vonArmaturen sowie Stilllegung vonRohrleitungen auf Zeit oder aufDauer. All diese Arbeiten, mitAusnahme der Neuverlegung vonRohrleitungen, denen die Gefähr-dung durch Gas noch nicht an-haftet, sind mit vorübergehenden
Sperrungen sowie dem Trennen und Verbinden von Gasleitungenverbunden. Der Begriff „Gasleitung“ in der BGR 500 Kapitel 2.31ist folgendermaßen definiert: In der Gasleitung ist zum Zeitpunkt derArbeiten Gas vorhanden oder es befand sich schon einmal Gas inder Leitung. Daraus ist zu erkennen, dass diese Arbeiten immer mitGesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahr verbunden sind. DieBGR 500 Kapitel 2.31 regelt folglich nur die Abwehr der Gefahr,die durch das in den Rohrleitungen vorhandene Gas entsteht.
Bekanntlich weisen die Gasrohrnetze innerhalb der Ortsgasvertei-lung eine sehr hohe Anschlussdichte auf, wogegen die Absperrar-
Einbinden einer
Hausanschlussleitung
11 Arbeiten an Gasleitungen
33
maturen in den Rohrnetzen sehr weit auseinanderliegen bzw. fehlen.Würde nun in einem solchen Netz im Rahmen einer Baumaßnahmeeine Sperrung lediglich mittels Absperrarmaturen durchgeführt, müs-sten große Teile des gesamten Versorgungsnetzes zeitweise stillge-legt werden. Aus diesem Grunde werden Leitungsbereiche, an de-nen gearbeitet werden soll, – und hier ist hauptsächlich an das Tren-nen und Verbinden von Leitungen gedacht –, auf möglichst kurze Ent-fernung vorübergehend gesperrt, damit nur wenige Gas-Kunden vonder Sperrung betroffen sind. Bei vermaschten Rohrnetzen erfolgt dieGasversorgung beiderseits des gesperrten Abschnittes durch dasweiterhin nicht gesperrte Rohrnetz. Bei der Sperrung von Stichleitun-gen wird meist eine Bypass-Leitung parallel zur Sperrstrecke gelegtoder eine andere Notversorgung auf Zeit durchgeführt. Diese Maß-nahmen erfüllen einerseits den Zweck, die Gas-Kunden nicht von derVersorgung zu trennen. Andererseits wird durch die Baypass-Leitungbzw. Vermaschung während der vorübergehenden Sperrung der Be-triebsdruck im Rohrnetz erhalten und verhindert somit das Eindringenvon Luft. Die Folge wäre die Entstehung eines zündfähigen Gas-Luft-Gemisches.
Arbeiten an einer Versorgungsleitung
11 Arbeiten an Gasleitungen11.1 Eigenschaften von Erdgas
34
Man unterscheidet im Versorgungsnetz drei Druckstufen:
� Niederdruckleitungen bis 100 mbar
� Mitteldruckleitungen 100 mbar bis 1 bar
� Hochdruckleitungen größer als 1 bar
Im Versorgungsnetz bestehen die Gasleitungen in der Regel ausStahl, Polyethylen und PVC (alte Rohrnetze bestehen aus Guss).
11.1 Eigenschaften von Erdgas
Erdgas ist ungiftig und besteht in der Hauptsache aus Methan. Im rei-nen Zustand ist es ein farb- und geruchsloses Gas. Um es für denMenschen wahrnehmbar (Geruch) zu machen, wird ihm in geringenMengen Odoriermittel (Riechstoff) zugegeben. In Mischung mit Luftist Erdgas unter normalen Bedingungen im Bereich von 4,0 Vol.-%bis 17 Vol.-% zündfähig. Der kleinere Konzentrationswert heißt un-tere Explosionsgrenze (UEG), der größere obere Explosionsgrenze(OEG). Eine Explosion kann nur innerhalb der angegebenen Gren-zen auftreten. Liegt die Konzentration unterhalb der UEG, ist das Ge-misch zu mager, liegt die Konzentration oberhalb der OEG, ist dasGemisch zu fett. Die Zündtemperatur von Erdgas in Mischung mitLuft liegt zwischen 575 °C bis 650 °C. Erdgas ist leichter als Luft,
Chemische Bezeichnung Masse %
Methan 70–98Ethan < 18Propan < 8Butan < 3Pentan < 2Stickstoff < 25Kohlendioxid < 18
11 Arbeiten an Gasleitungen11.1 Eigenschaften von Erdgas
35
und das Dichteverhältnis beträgt etwa 0,55. Ab einer Konzentrationvon 17 Vol.-% Gas in der Luft besteht Erstickungsgefahr wegen Sauer-stoffmangels.
Damit eine Explosion oder ein Brand entstehen kann, müssen fol-gende vier Bedingungen gleichzeitig vorhanden sein:
� Luft bzw. Sauerstoff
� brennbarer Stoff (Erdgas)
� Mischungsverhältnis von Gas/Luft innerhalb des Explosionsberei-ches
� Zündquelle mit ausreichender Zündenergie
Gefahrenviereck
Wird eine der vier Bedingungen vermieden, kann kein Brand oderkeine Explosion auftreten.
11 Arbeiten an Gasleitungen11.3 Personal und Aufsicht
36
11.2 Brand- und Explosionsgefahren
Bei Arbeiten an Gasleitungen, in denen mit Bildung von Gas-Luft-Ge-mischen zu rechnen ist, besteht Brand- und Explosionsgefahr. DieseBereiche sind entsprechend abzusperren und Zündquellen sind zuvermeiden. Als Zündquellen können z. B. auftreten:
� offene Flammen
� Rauchen
� heiße Oberflächen
� Funken durch elektrische Ströme (z. B. an elektrischen Geräten,wie elektrische Fuchsschwanzsäge oder infolge elektrischer Po-tentialunterschiede), ferner Funken an netz- und batteriebetriebe-nen Radiogeräten, Handfunkgeräten, mobilen Telefonen, Heiz-lüftern, Ventilatoren, Verkehrsampeln, Taschenlampen, Hausklin-geln und ähnlichen Geräten
� Funken infolge elektrostatischer Entladungen
� Schlag- und Reißfunken (z. B. durch Werkzeuge, Winkelschleifer)
� Funken vorbeifahrender Fahrzeuge und nicht explosionsge-schützter Baumaschinen
11.3 Personal und Aufsicht
Personal
Arbeiten an Gasleitungen dürfen nur von geeigneten, zuverlässigenund unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Die Verantwor-tung für die Auswahl des geeigneten Personals obliegt dem Unter-nehmer.
11 Arbeiten an Gasleitungen11.3 Personal und Aufsicht
37
Die angeführten Begriffe können wie folgt definiert werden:
� Geeignet: umfasst neben der körperlichen Eignung auch die fach-liche Eignung, die im Rahmen einer Ausbildung (z. B. Kombi-monteur) oder einschlägiger Berufserfahrung erworben werdenkann. Hierzu gehören auch Kenntnisse einschlägiger Vorschriften(z. B. Unfallverhütungsvorschriften, DVGW-Regelwerk, BG-Re-geln ...), soweit es die Arbeit betrifft.
� Zuverlässig: bezieht sich auf die ordnungsgemäße Durchführungder Arbeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Re-geln der Technik.
� Unterwiesen: Der Unternehmer ist verpflichtet, die Mitarbeitermindestens einmal jährlich zu unterweisen. Der Schwerpunkt die-ser Unterweisung bezieht sich auf die Inhalte der BGR 500Kap. 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“. Weitere Themen der Un-terweisung können Unfallereignisse sowie spezielle Arbeitsver-fahren oder Baumaßnahmen darstellen, die je nach Erfordernisvom Unternehmer festzulegen sind.
Aufsicht
Arbeiten an Gasleitungen, bei denen Gesundheits-, Brand- oder Ex-plosionsgefahr besteht, müssen nach BGR 500 Kap. 2.31 unter Auf-sicht durchgeführt werden. Die Aufsichtsperson muss geeignet, zu-verlässig und besonders unterwiesen sein. Die Aufsicht verfügt überein größeres Wissen und mehr Erfahrung als die zugeordneten Fach-kräfte und Helfer an der Baustelle. Sie muss in der Lage sein, an derBaustelle aufgrund der jeweiligen Situation und vorliegendenBedingungen korrekte Entscheidungen zu treffen. Sie ist gegenüberdem unterstellten Personal weisungsbefugt.
Als Aufsichtsperson kann eine mit den Arbeiten vertraute Person be-nannt werden (z. B. Ingenieur, Techniker, Meister, Vorarbeiter oderan Kleinstbaustellen eine besonders ausgebildete, eingewiesene underfahrene Person).
11 Arbeiten an Gasleitungen11.4 Spezielle PSA bei Arbeiten an Gasleitungen
38
„Unter Aufsicht“ bedeutet, dass – z. B. bei Arbeiten an oder in Gas-leitungen im Bereich öffentlicher Straßen und Plätze – die Aufsichts-person im Bereich der Arbeitsstelle anwesend ist und während desZeitraums, in dem die Gesundheits-, Brand- oder Explosionsgefahrbesteht, vorrangig ihre Kontroll- und Aufsichtsfunktion durchführt.
„Unter Aufsicht“ bedeutet bei Arbeiten an oder in Gasleitungen innicht öffentlich zugänglichen Bereichen (z. B. Betriebsgelände), dassdie Aufsichtsperson die Einhaltung der Schutzmaßnahmen über-wacht und sich ständig auf dem Betriebsgelände aufhält.
11.4 Spezielle PSA bei Arbeiten an Gasleitungen
Der Einsatz und das Tragen von Atemschutz bei Arbeiten an Gas-leitungen, die Erdgas führen, sind nicht notwendig, wenn im Ar-beitsbereich keine Erstickungsgefahr besteht. Sauerstoffmangel unddamit Erstickungsgefahr besteht, wenn der Erdgasanteil in der Luft17 Vol.-% übersteigt.
Bei geplanten Arbeiten an Gasleitungen kann der gefährliche Gas-austritt vermieden werden, wenn spezielle Arbeitsverfahren ange-wendet werden, z. B.:
� Arbeiten im gasfreien Zustand.
� Verwendung von Schleusen-Anbohrgeräten und Einsatz von Ab-sperrblasen – Blase und Sperrgerät entsprechend DVGW – zerti-fiziert nach VP 620-1, VP 621-1, VP 621-2 (bei PE-Leitungenauch Abquetschvorrichtungen) zum Anbohren und provisorischenSperren von in Betrieb befindlichen Gasleitungen, um bei derTrennung Gasausströmungen zu vermeiden.
� Verwendung von Druckanbohrarmaturen beim Einbinden vonHausanschlussleitungen.
11 Arbeiten an Gasleitungen11.4 Spezielle PSA bei Arbeiten an Gasleitungen
39
Eine weitere Schutzmaßnahme ist die messtechnische Überwachungdes Arbeitsbereiches mit einem Gasmessgerät auf gefährliche Gas-konzentrationen. Die Messungen haben kontinuierlich über denganzen Arbeitszeitraum zu erfolgen und müssen den gesamten Ge-fahrenbereich erfassen. Eine Überwachung auf EX-Gefahr (Gaskon-zentration kleiner 50 % der UEG) erfasst gleichzeitig die Er-stickungsgefahr, da der Grenzwert für die EX-Gefahr bei Erdgasschon weit unterhalb des Grenzwertes für die Erstickungsgefahr liegt(die untere Explosionsgrenze für Erdgas liegt bei etwa 4 Vol.-%). Dieangeführten Maßnahmen müssen ihren Niederschlag in Betriebs-und Arbeitsanweisungen finden.
Schutzkleidung
Eine besondere Gefährdung bei Arbeiten an Gasleitungen resultiertaus dem kurzzeitigen Kontakt mit einer Flamme (z. B. bei einer Ver-puffung). Typische Arbeitsabläufe, bei denen hiermit zu rechnen ist,sind:
� Entlüften von Hausanschlussleitungen,
� Arbeiten an Versorgungsleitungen, z. B. bei Sperren, Anbohrenund Trennen.
Aus dieser speziellen Gefährdung ergibt sich die Forderung nachEinhaltung folgender Normen für die spezielle Schutzkleidung:
� EN 531 „Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter mitAusnahme von Schutzkleidung für die Feuerwehr und fürSchweißer“; Code-Buchstabe A (begrenzte Flammenausbreitung)und Code-Buchstabe B (konvektive Hitze).
� EN 1149 „Schutzkleidung; Elektrostatische Eigenschaften“.
� Bei der konfektionierten Jacke/Hose sind darüber hinaus nochfolgende Punkte zu berücksichtigen: Schwerentflammbarkeit derzusätzlich verwendeten Materialien (Reflexstreifen, Ziersäumchen,
11 Arbeiten an Gasleitungen11.4 Spezielle PSA bei Arbeiten an Gasleitungen
40
Klettverschlüsse, Namensschilder ...) sowie Anordnung der Ta-schen (z. B. Abdeckung der Taschen mit Patten oder senkrechterEingriff). Zu beachten sind auch eng anliegende Bunde im Hüft-und Armbereich.
Die angeführten Anforderungen werden z. B. von Arbeitskleidung aus
� Baumwolle (mit Flammenschutz ausgerüstet),
� Nomex oder
� TECASAFE
erfüllt. Hierbei ist in der Regel ein Flächengewicht von 300 g/m²ausreichend.
Werden von den Mitarbeitern zusätzlich Schweißarbeiten anStahlleitungen ausgeführt, ist ein Schweißerschutzanzug zu tragen,
der die Anforderungen derEN 470-1 „Schutzkleidung fürSchweißen und verwandte Ver-fahren, Teil 1: Allgemeine An-forderungen“ erfüllt.
Bei Arbeiten im Bereich desStraßenverkehrs sind weiterhindie Anforderungen der EN 471„Warnkleidung“ zu beachten.Alternativ kann aber auch eineWarnweste getragen werden.
An eine Regen-Kälte-Schutz-jacke, die bei den Arbeiten ge-tragen wird, sind die gleichenSchutzanforderungen für dieSchwerentflammbarkeit wie anden Arbeitsanzug zu stellen.
Eine Warnweste ist bei Arbeiten im
Bereich des Straßenverkehrs zu
tragen
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
41
Die Auswahl und Bereitstellung der Schutzkleidung erfolgt durch dasUnternehmen.
Führen die Mitarbeiter spartenübergreifende Tätigkeiten imGas/Wasser/Strom-Bereich aus, empfiehlt sich das Tragen einerkombinierten Schutzkleidung, insbesondere sind dabei auch die spe-ziellen Gefährdungen bei Arbeiten an elektrischen Versorgungsan-lagen zu berücksichtigen.
11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Müssen in Betrieb befindliche Gasleitungen angebohrt, provisorischgesperrt und getrennt werden, so ist hierbei ein wesentliches Schutz-ziel die Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren.
Zur Gefährdungsvermeidung kann auf bewährte Arbeitsverfahrenzurückgegriffen werden, womit die ausströmende Gasmenge ver-mieden bzw. erheblich reduziert werden kann. Nach der BGR 500Kap. 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ spricht man hierbei von Ar-beitsverfahren mit geringer Gefährdung. Sie entsprechen dem Standder Technik. Demgegenüber spricht man von Arbeitsverfahren miterhöhter Gefährdung, wenn eine kontrollierte Gasausströmung zu-gelassen wird. Diese Arbeitsweise ist nur im Freien zulässig unter Be-achtung besonderer Maßnahmen. Hierzu zählen spezielle Arbeits-anweisungen, fallbezogene Gefährdungsbeurteilungen, Arbeitsab-laufpläne sowie gegebenenfalls die Verwendung zusätzlicher per-sönlicher Schutzausrüstungen. Außerdem ist Personal in die Bau-maßnahme besonders einzuweisen.
Bei geplanten Arbeiten sollten immer Arbeitsverfahren mit geringerGefährdung ausgewählt werden.
Im Folgenden werden beispielhaft Arbeitsverfahren mit geringer Ge-fährdung aufgeführt und näher beschrieben.
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
42
11.5.1 Anbohren
Zum Anbohren von unter Druck befindlichen Gasleitungen ohne ge-fährliche Gasausströmung können Schleusenanbohrgeräte verwen-det werden. Angebohrt wird mit einer Schleuse. Hierbei freigesetzteGasmengen beschränken sich auf das Schleusenvolumen. Die Ein-satzgrenzen der Geräte bezüglich Druck und Durchmesser der An-bohrung richten sich nach den Herstellerangaben.
Gasanbohrarmatu-ren mit Betriebs-und Hilfsabsper-rung sowie ggf. in-tegrierter Bohrvor-richtung werdenvorzugsweise beider Erstellung vonHausanschlusslei-tungen angewen-det. Diese Systemesind verfügbar fürPE-Rohrlei tungenund Rohrleitungenaus metallenenWerkstoffen (vgl.auch VP 304 „Gas-anbohrarmaturenfür PE-Rohrleitun-
gen“; VP 300 „Gasanbohrarmaturen aus metallenen Werkstoffenmit eingebauter Betriebsabsperrung für Guss- und Stahlrohre; Anfor-derungen und Prüfungen“). Systembedingt können geringe Leckage-mengen auftreten. Die Einsatzgrenzen, z. B. für Druck und Durch-messer richten sich nach den Herstellerangaben.
Schleusenanbohrgerät zum Anbohren einer Gasleitung
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
43
11.5.2 Provisorisches Sperren
Zur Durchführung von Arbeiten im Versorgungsnetz müssen Gaslei-tungen oftmals provisorisch abgesperrt werden. Da in zahlreichenRohrnetzen Absperrarmaturen in der Regel vielfach weit auseinan-derliegen oder sogar gänzlich fehlen, müssen dann vorübergehendeAbsperrungen mit Hilfe spezieller Geräte vorgenommen werden.
Gasanbohrarmatur für die Erstellung von Hausanschlussleitungen
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
44
Zum vorübergehenden Sperren von Gasleitungen (Polyethylen oderStahl) in Nieder- und Mittel-Drucknetzen können Absperrblasen ver-wendet werden, die über Blasensetzgeräte gesetzt und gezogenwerden. Blasensetzgerät und zugehörige Absperrblasen bilden einRohrsperrsystem. In Verbindung mit Zusatzgeräten können hiermitGasleitungen ohne gefährliche Gasausströmung angebohrt, anfal-lende Bohrspäne im Rohr entfernt, die Blasen gesetzt und gezogensowie nach der Sperrung der Stutzen wieder verschlossen werden,z. B. mit einem Gewindestopfen. Absperrblasen gibt es für Nenn-weiten ab DN 60. Durchmesserabhängig kann bis zu einem Be-triebsdruck von 1 bar gesperrt werden. Es gibt verschiedene Bauar-ten von Blasensetzgeräten:
Beim Anbohren der Gasleitung mit Hilfe einer Anbohrvorrichtung so-wie Ziehen und Setzen der Absperrblase beschränkt sich die freige-
setzte Gasmenge auf denSchleuseninhalt.
Ab einem Betriebsdruck von30 mbar oder einem Leitungs-durchmesser von DN 150 (sieheauch DVGW-ArbeitsblattG 465-2) sind zwei Absperrbla-sen mit zwischenliegender Ent-lüftung einzusetzen. Damit wirddas Auftreten von Leckgas ander Arbeitsstelle vermieden. Beigesetzten Absperrblasen kannLeckgas zwischen Rohrwandund Blase vorbei diffundieren,wenn sich Ablagerungen oderInkrustierungen zwischen ge-setzter Absperrblase und Rohr-innenwand befinden. Bei Ab-Einfachblasensetzgerät
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
45
sperrblasen mit textiler Hüllebietet das zwischen Rohrwandund Gummiblase befindlicheStoffgewebe Diffusionswege fürdas Leckgas. Eine Druckent-spannung zwischen beiden Ab-sperrblasen ist sicherzustellen.Die Einsatzgrenzen der Ab-sperrblasen und Blasensetzgerä-te richten sich nach den Herstel-lerangaben (z. B. in der Bedie-nungsanleitung angegeben). Inder Bedienungsanleitung sindaußerdem alle wichtigen Anga-ben für Montage und Bedie-nung mitzuteilen sowie über dieverwendbaren Absperrblasen-typen des Blasesetzgerätes. DesWeiteren, dass ein Anbohr-werkzeug zu benutzen ist, mitdem feinkörniges Spanmaterialerzeugt wird. Vorzugsweisesind zertifizierte Absperrblasenund Blasensetzgeräte zu ver-wenden, die inzwischen amMarkt verfügbar sind. Die nachden DVGW-Prüfnormen VP620-1 „Blasensetzgeräte für dieGasverteilung – Typ A“, VP621-1 „Absperrblasen – Typ A“und 621-2 „Absperrblasen –Typ B“ sind entsprechend ge-kennzeichnet.
Zweifachblasensetzgerät
Doppelblasensetzgerät
46
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Für den Einsatz der Absperrblasen bei höheren Drücken ist daraufhinzuweisen, dass infolge der auf die Blase einwirkenden Druck-kräfte vor dem Ziehen ein Druckausgleich beidseitig vorzunehmenist. Andernfalls wird die Absperrblase zerstört.
Schema zum Setzen von zwei Absperrblasen
Setzen von zwei Absperrblasen in Abhängigkeit von Rohrdurchmesser
und Leitungsdruck
Setzen voneiner Blase
Setzen von zwei Blasenmit Zwischenentlüftung
47
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Es dürfen nur Absperrblasen eingesetzt werden, die sich in einemordnungsgemäßen Zustand befinden, d. h., sie müssen gasdicht undunbeschädigt sein. Für Pflege, Lagerung und Handhabung sind dieVorgaben des Herstellers zu beachten. Gleiches gilt für die Blasen-setzgeräte.
Gasleitungen aus Polyethylenkönnen mit Hilfe einer Ab-quetschvorrichtung vorüberge-hend gesperrt werden. Um eineSchädigung des Rohrmaterialsan der Quetschstelle durch Über-dehnung zu vermeiden, darf derzulässige Abquetschgrad fürRohre bis zu einem Außendurch-messer von 160 mm nur 0,8 be-tragen. Um dies zu erreichen,sind am Abquetschgerät entspre-chende Anschläge oder Distanz-
Abquetschvorrichtung für
Gasleitungen aus Polyethylen
In der Gasleitung gesetzte Absperrblase
48
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
stücke vorzusehen. Durch sie wird eine Überbeanspruchung vermie-den. Die Abquetschstelle ist vom Schmutz zu reinigen. Nach Been-digung des Abquetschvorganges ist die Rohrleitung mit einer ent-sprechenden Rundungsklemme wieder in einem geeigneten Zustandzurückzurunden. Die Quetschstelle ist z. B. durch farbiges Klebe-band zu kennzeichnen, da an der gleichen Stelle nicht noch mal ab-gequetscht werden darf. Kann mit einer Abquetschvorrichtung nichtdie erforderliche Dichtheit erreicht werden, so sind weitergehendeMaßnahmen vorzusehen, z. B.:
� Druckabsenkung
� Einsatz einer zweiten Abquetschvorrichtung oder Absperrblase.Dabei ist der Zwischenraum zu entspannen.
Die Abquetschvorrichtung ist nach den Herstellerangaben zu ver-wenden, und die Vorgaben aus GW 332 sind zu beachten.
Schema für das Abquetschen einer Gasleitung aus Polyethylen
49
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Rundungsvorrichtung
Kennzeichnung der Quetschstelle
50
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Auch eine einzelne Absperrarmatur kann als vorübergehende Sper-rung verwendet werden, wenn die erforderliche Dichtheit erreichtwird. Ist diese nicht zu erreichen, so sind weitergehende Maßnah-men vorzusehen.
11.5.3 Trennen der Gasleitung
Vor dem Durchtrennen einer Gasleitung ist die Wirksamkeit der vor-übergehenden Absperrmaßnahme zu überprüfen (z. B. Kontrolle des
Blaseninnendrucks) und eine Druck-absenkung des zu trennenden Lei-tungsabschnitts vorzunehmen. Da-bei freigesetztes Gas ist gefahrlosabzuführen.
Kommen für die Trennung Motorsä-gen zum Einsatz, müssen diese ex-geschützt ausgeführt sein. Bei span-abhebenden Werkzeugen (Säge-blatt) zur Durchtrennung metallenerGasleitungen ist zur Vermeidung ei-ner Funkenbildung die Schnittstellemit Wasser zu benetzen.
An der getrennten Leitung ist dieWirksamkeit der provisorischen Ab-sperrung laufend zu überwachen,
z. B.: � Gasdruck vor der Absperreinrichtung
� Blaseninnendruck
� Zwischenraumentspannung
� Gaskonzentration im Arbeitsbereich
� ordnungsgemäßer Kontakt der elektrischen Über-brückung bei metallenen Rohrleitungen.
Druckmanometer zur Überwachung des
Blaseninnendrucks
51
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Der Zeitraum, in dem die Gaslei-tung offen steht, ist möglichst ge-ring zu halten. Die Trennstelle kannzeitweise, z. B. mit einem Presskol-ben, verschlossen werden, wobeider Raum zwischen Absperrblaseund Presskolben drucklos zu haltenist.
Bei längerer Arbeitsunterbrechungoder Verlassen der Arbeitsstelle istdie Trennstelle gasdicht zu ver-schließen. Presskolben gelten da-bei nicht als gasdichte Verschlüsse.
Gasdichte Verschlüsse können erreicht werden mit:
� Blindflanschen
� Steckscheiben
� vorgeschweißten Deckelverschlüssen
� Gewindestopfen
� Verschlusskappen (Längskraftschlüssig)
Bei Polyethylen-Gasleitungen kann dies erreicht werden mit:
� Endkappen
oder
� Verschlussmuffen
Geschlossene Absperrarmaturen gelten nicht als gasdichte Ver-schlüsse.
Ex-geschützte Rohrsäge
52
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
11.5.4 Einbringen und Ziehen von Steckscheiben
Steckscheiben dürfen in Gasleitungen gesetzt bzw. gezogen wer-den, wenn vorher beiderseits der Trennstelle durch eine Absperrar-matur oder vorübergehende Absperrung der Gasstrom unterbrochenwurde und der Leitungsabschnitt entspannt worden ist. Dadurch wirddie Ausströmung gefährlicher Gasmengen in dem unmittelbarenArbeitsbereich unterbunden.
11.5.5 Andere Arbeitsverfahren zum provisorischen Sperren
Zum provisorischen Sperren von Gasleitungen können auch ange-wendet werden:
� Stopfensetzgeräte
� Haupthahnwartungsgeräte
Stahlrohr-Quetschgeräte können auch bei Arbeiten an Stahl-Hausan-schlüssen oder in Notfällen zur Absperrung der Leitung eingesetztwerden.
Sie ermöglichen bei korrekter Handhabung das Arbeiten an Gaslei-tungen ohne gefährliche Gasausströmung.
Hierbei müssen zur Gefährdungsvermeidung beachtet werden:
� Schleichgasmenge
� freigesetzte Gasmengen
� Zuverlässigkeit der Sperrung
� Rohrwerkstoff
Für den Einsatz und die Anwendung der Geräte sind die Angabender Hersteller zu beachten.
53
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
11.5.6 Arbeiten im gasfreien Zustand
Der gasfreie Zustand in der Leitung liegt vor, wenn bei brennbarenGasen eine Konzentration von 50 % der unteren Explosionsgrenzenicht überschritten wird. Dies kann erreicht werden durch
1. gasdichtes Absperren, z. B. mittels
� Blindflansch oder Steckscheibe,
� zwei Absperrarmaturen mit zwischenliegender Entlüftung(Zwischenraum ist drucklos zu halten),
und Entgasen der Gasleitung durch Spülen mit
� Inertgas, z. B. Stickstoff,
� Luft unter bestimmten Bedingungen (siehe z. B. auch DVGW-Arbeitsblätter G 465-2 „Gasleitungen mit einem Betriebsdruckbis fünf bar; Instandsetzung“ und G 466-1 „Gasleitungen ausStahlrohren für einen Betriebsdruck größer als fünf bar; In-standhaltung“)
oder
2. Absperren mit einfacher Absperrarmatur und Entgasen der Gas-leitung durch Spülen mit Inertgas oder Luft und fortgesetztesSpülen, wodurch verhindert wird, dass Gas in gefährlicher Kon-zentration an die Arbeitsstelle gelangt
oder
3. Absperren mit einer einfachen Absperrarmatur, deren Gasdicht-heit unmittelbar an der Dichtfläche überprüft wird, z. B. bei Ein-bindearbeiten.
Ein Sicherstellen des gasfreien Zustandes wird z. B. erreicht, wennvor Beginn und während der Arbeiten durch Messen mit geeignetenMessgeräten der gasfreie Zustand festgestellt wird. Werden beimMessen die maximal zulässigen Werte überschritten, so müssen die
54
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Maßnahmen des Absperrens oderSpülens kontrolliert und gegebenenfallsverbessert werden.
Die Messung der Gaskonzentration ge-sundheitsgefährlicher und brennbarer Ga-se an der Arbeitsstelle oder in Gasleitun-gen, hat mit kontinuierlich messendenGaskonzentrationsmessgeräten im Mess-bereich 1 bis 100 % UEG (DVGW-Hin-weis G 465-4 „Gasspür- und Gaskonzen-trationsmessgeräte für die Überprüfungvon Gasanlagen“, BGI 518 „Gaswarn-einrichtungen für den Explosionsschutz –Einsatz und Betrieb) zu erfolgen.
� Bei Erdgas geeignete Messgerätenach G 465-4 für den jeweiligen Ein-satzfall.
� Bei anderen Gasen kontinuierlich mes-sende, geeignete Messgeräte (bei Be-darf explosionsgeschützt) für den je-weiligen Einsatzfall.
Es liegen keine gefährlichen Gaskonzentrationen oder Sauerstoff-mangel vor, wenn die Messungen den gefährdeten Bereich umfas-sen, ausreichend oft wiederholt werden und die Messwerte die obengenannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Beim Spülen und Entlüften der Rohrleitungsabschnitte ist darauf zuachten, dass die Strömungsgeschwindigkeit in dem zu entlüftendenLeitungsabschnitt ausreichend hoch ist, um Schichtenbildung zu ver-meiden.
Gaskonzentrations-
messgerät zur Messung
der Gasfreiheit in der
Leitung
Die minimalen Spülgeschwindigkeiten bzw. minimalen Durchflüssesind im DVGW-Arbeitsblatt G 465-2 „Gasleitungen mit einem Be-triebsdruck bis 5 bar – Instandsetzung“ Anhang A aufgeführt. Diemaximale Spülgeschwindigkeit sollte 20 m/s nicht überschreiten, umTurbulenzen und/oder Staubaufwirbelung zu vermeiden.
55
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Nennweite Minimale Minimaler Durchflussmm Spülgeschwindigkeit m³/min
m/s
150 0,6 0,7
200 0,7 1,4
250 0,8 2,4
300 0,9 3,9
450 1,0 9,6
600 1,2 20,4
900 1,5 60,0
1200 1,7 120,0
Die bei der Strömungsgeschwindigkeit zur einwandfreien Entgasungerforderliche Luftmenge beträgt etwa das 1,5-fache des Rauminhal-tes des zu entgasenden Rohrleitungsabschnittes.
11.5.7 Arbeitsverfahren mit erhöhter Gefährdung
Nur in Ausnahmefällen können im Freien Arbeiten unter kontrollier-ter Gasausströmung durchgeführt werden.
In- und Außerbetriebnahme durch direkte Spülung mit Luft für Erdgas
(nach G 465-2, Anhang A)
56
11 Arbeiten an Gasleitungen11.5 Sicheres Arbeiten an Gasleitungen
Bei den Arbeitsverfahren
� Anbohren unter kontrollierter Gasausströmung,
� Blasensetzen von Hand,
� Trennen (um nach dem Trennen das Ausströmen größerer Gas-mengen zu vermeiden, ist der Leitungsabschnitt, soweit es die Ar-beiten erlauben, provisorisch zu erschließen)
� sowie Ziehen und Setzen von Steckscheiben
unter kontrollierter Gasausströmung handelt es sich um Arbeitsver-fahren mit höherer Gefährdung. Hierbei kann die Bildung explosions-fähiger Gas-Luft-Gemische im Arbeitsbereich nicht ausgeschlossenwerden.
Um die Gasfreisetzung zu begrenzen, dürfen hierbei folgende Wer-te nicht überschritten werden:
1. Maximaler Bohrungsdurchmesser 65 mm
oder
2. maximaler Leitungsdurchmesser 65 mm beim Trennen
und
3. Betriebsdruck maximal 100 mbar.
Der Druck im Leitungsabschnitt ist fortlaufend zu überwachen.
Da die Bildung explosionsfähiger Gas-Luft-Gemische hierbei zu er-warten ist, muss besonderes Augenmerk auf die Vermeidung vonZündfunken gelegt werden. Zündquellen können sein:
� Reiß- und Schlagfunken beim Bohren oder Abbauen des Gerätes,
� elektrostatische Aufladung mit anschließender Entladung (z. B.durch Funken beim Abbauen des Gerätes), versteckte Zündquel-len bedingt durch den angrenzenden Straßenverkehr oder
� eine eingeschaltete Baustellen- oder Straßenbeleuchtung.
57
11 Arbeiten an Gasleitungen11.6 Vermeidung von Zündquellen
Für Arbeiten mit höherer Gefährdung sind spezielle Arbeitsanwei-sungen zu erstellen, z. B. fallbezogene Gefährdungsbeurteilung, Ar-beitsablaufpläne, gegebenenfalls ist zusätzliche persönlicheSchutzausrüstung zu verwenden. Das Personal ist in die Baumaß-nahme besonders einzuweisen.
11.6 Vermeidung von Zündquellen
Vor dem Trennen oder Verbinden von Gasleitungen aus Metall, demEin- oder Ausbauen von Leitungsteilen, Armaturen sowie vor demZiehen und Setzen von Steckscheiben ist
� zum Schutz gegen gefährliche Berührungsspannung
und
� zum Schutz gegen zündfähigen Funkenüberschlag bei brenn-baren Gasen
eine metallene, elektrisch leitende Überbrückung der Trennstelle her-zustellen, wenn nicht anderweitig eine elektrisch leitende Über-brückung besteht.
Zur Überbrückung verwendet manz. B. flexible isolierte Kupferseilenach DIN 46440 „UmflochteneRundseile aus Kupfer“, die bei einerLänge bis 10 m einen Querschnittvon 25 mm2 und bei einer Längebis 20 m einen Querschnitt von50 mm2 aufweisen. Der Über-gangswiderstand zwischen Gaslei-tung und Überbrückungskabel ist sogering wie möglich zu halten. Eingeringer Übergangswiderstandwird z. B. erreicht, wenn die Kon-
Anschluss einer elektrischen
Überbrückung an der Gasleitung
58
11 Arbeiten an Gasleitungen11.6 Vermeidung von Zündquellen
taktflächen metallisch blank sind und großflächig aufeinanderge-presst werden; siehe hierzu auch DVGW-Arbeitblatt GW 309 „Elek-trische Überbrückung bei Rohrtrennungen“. Haftmagnete sind unge-eignet, weil sie keine gesicherte Verbindung gewährleisten. DasÜberbrückungskabel ist ein elektrisches Betriebsmittel und muss nachBGV A3 regelmäßig geprüft werden.
Beim Sägen und Schneiden von Gasleitungen aus Polyethylen wer-den an der Schnittstelle keine gefährlichen elektrostatischen Aufla-dungen erzeugt, die eine Zündgefahr darstellen können. Ein zusätz-liches Feuchthalten der Schnitt- oder Trennstelle ist nicht notwendig.Größere elektrostatische Aufladungen können erzeugt werden,wenn die Rohroberfläche mit einem trockenen Lappen großer Ober-flächenberührung gerieben wird.
Deshalb ist das Reinigen von PE-Rohre mit trockenem Lappen zu ver-meiden.
Bei Arbeiten an Gasleitungen sind Bereiche, in denen sich explo-sionsfähige Gas-Luft-Gemische bilden können, abzugrenzen.
Es ist sicherzustellen, dass sich in diesen Bereichen keine Zündquel-len befinden. Als Abgrenzung dieser Be-reiche sind geeignet: Abschrankungen,Warnzeichen, Warnbänder und Warn-posten.
Zündquellen können z. B. sein:
� offene Flammen
� das Rauchen
� heiße Oberflächen
� Funken durch elektrische Ströme (z. B.elektrische Betriebsmittel auf der Bau-stelle, Verkehrsampeln, Heizlüfter ...)
Hinweisschild Arbeiten an
Gasleitungen
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11 Arbeiten an Gasleitungen11.7 Gefahrloses Abführen freigesetzter Gasmengen und Inbetriebnahme
� Funken in Folge elektrostatischer Aufladungen
� Schlag- und Reibungsfunken (z. B. Trennschleifer ...)
� Funken vorbeifahrender Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Bau-maschinen
11.7 Gefahrloses Abführen freigesetzter Gasmengenund Inbetriebnahme
Die beim Abblasen oder Spülen von Gasleitungen freigesetzten Gas-mengen sind gefahrlos abzuführen. Die Größe des hierbei vorlie-genden Gefährdungsbereiches, in dem mit explosionsfähigen Gas-Luft-Gemischen zu rechnen ist, hängt u. a. vom Leitungsdruck, ab-strömender Gasmenge und Windrichtung ab. Zur Gefährdungsver-meidung dürfen in den Gefahrenbereichen keine aktiven Zündquel-len vorhanden sein. Erfolgt das Ausblasen oder Spülen der Gaslei-tung über ein Ausblaserohr, muss dieses aus Metall sein, ein Stell-ventil und ein Probenahmeventil aufweisen und ausreichend geerdetsein. Beim Begasen von Hausanschlussleitungen darf das Gas nichtin Räume ausgeblasen werden, sondern miteiner Schlauchleitung ins Freie.
Vor dem Einlassen von Gas in eine in Betriebzu nehmende Gasleitung ist sicherzustellen,dass kein Gas unkontrolliert ausströmenkann.
Nach Abschluss der Arbeiten an der Gaslei-tung ist eine Dichtheitsprüfung durchzu-führen. Hierbei sind die Verbindungsstellennach DVGW-Arbeitsblatt G 469 auf Dicht-heit zu prüfen. Die Durchführung und die Er-gebnisse der Dichtheitsprüfung sind zu doku-mentieren.
Begasung einer Hausanschluss-
leitung über eine Schlauch-
leitung ins Freie
60
11 Arbeiten an Gasleitungen11.9 Feuerarbeiten an metallenen Gasleitungen
11.8 Stilllegung von Gasleitungen
Gasleitungen, die außer Betrieb genommen werden, sind abzutren-nen und frei von brennbaren Gasen zu machen. Alle Leitungsendensind dauerhaft zu verschließen. Der Leitungsabschnitt kann auch mitInertgas gefüllt werden.
11.9 Feuerarbeiten an metallenen Gasleitungen
Feuerarbeiten an metallenen Gasleitungen sind z. B.:
� Schweißen
� Schneiden
und
� Anwärmen zwecks Bearbeitung des Rohrwerkstoffes
Umhüllungsarbeiten mit der Flamme an dichten Gasleitungen zähltnicht dazu.
Schweißarbeiten an Gasleitungen dürfen nur ausgeführt werden,wenn die Gasleitung gasfrei ist oder unter Gas steht. Für die Dauerder Schweißarbeiten muss sichergestellt werden, dass sich in derGasleitung kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.
Vom gasfreien Zustand spricht man, wenn die Gaskonzentration un-terhalb 50 % UEG liegt.
Steht die Leitung unter Gas, so beträgt die Gaskonzentration mindes-tens 90 Vol.-%.
Für die gasdichte Sperrung sind Absperrblasen ungeeignet, da hier-mit der gasfreie Zustand für die Dauer der Arbeiten nicht sicher ge-währleistet werden kann. So können Schlackenspritzer oderSchweißfunken (insbesondere beim Stumpfschweißen) Absperrbla-sen zerstören. Blasen können aber auch plötzlich ohne Vorankündi-gung platzen.
11 Arbeiten an Gasleitungen11.9 Feuerarbeiten an metallenen Gasleitungen
61
Selbstdichtende Muffen-überschieber ermöglichendie sichere Durchführungvon Schweißarbeiten anVersorgungsleitungen.Gummidichtringe sorgenfür eine Abdichtung. Es istdarauf zu achten, dassdiese beim Überschiebennicht beschädigt werden.Bei zu großer Ovalität derRohrenden, die mit einemselbstdichtenden Über-schieber nicht mehr abzu-dichten sind, kann auf ver-strickte Muffenüberschie-ber zurückgegriffen wer-den. Selbstdichtende Muffenüberschieber werden von zahlreichenHerstellern für die verschiedensten Nennweiten und Druckstufen an-
geboten. Schweißarbeitendürfen nur vonSchweißern ausgeführtwerden, die nach DIN EN287-1 qualifiziert und imBesitz einer gültigen Prüf-bescheinigung sind. DieSchweißarbeiten sind un-ter Leitung einer sachkun-digen Aufsicht durchzu-führen.
Vor Beginn von Feuerar-beiten an unter Druck be-findlichen Gasleitungen
Entgraten der Schnittstelle vor dem
Überschieben des selbstdichtenden
Muffenüberschiebers
Verschweißen einer Gasleitung mit selbst-
dichtendem Überschieber
11 Arbeiten an Gasleitungen11.10 Schweißarbeiten an Gasleitungen aus Polyethylen
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prüft ein Sachkundiger, ob Werkstoff, Konstruktion und Zustand derGasleitung die Durchführung der Schweißarbeiten zulassen; ggf.muss der Druck abgesenkt werden.
11.10 Schweißarbeiten an Gasleitungen aus Polyethylen
Beim Schweißen von PE-Leitungen kommen das Heizwendel-schweißen und Heizelementstumpfschweißen zur Anwendung.
Das Heizwendelschweißen wird in der Regel bei der Erstellung vonHausanschlüssen unter Verwendung von Druckanbohrarmaturen einge-setzt. Hierbei kann beim Schweißvorgang kein Gas-Luft-Gemisch ent-stehen, da erst nach dem Schweißen angebohrt wird. Für die siche-re Durchführung der Schweißarbeiten sind die Herstellerangabenhinsichtlich Rohrdurchmesser und des zulässigen Betriebsdruckes zubeachten.
Heizwendelschweißen an einer Polyethylen-Gasleitung
11 Arbeiten an Gasleitungen11.10 Schweißarbeiten an Gasleitungen aus Polyethylen
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Das Heizwendelschweißen findet auch bei Einbindungsarbeiten undReparaturen Anwendung. Dabei erfolgt die notwendige Sperrungder PE-Gasleitung oftmals durch Setzen von Absperrblasen oderdurch Abquetschen.
Für die sichere Durchführung der Schweißarbeiten ist ein Druckan-stieg im Leitungsabschnitt zu vermeiden, Zug- oder Biegespannun-gen sind ebenfalls auszuschließen. Durch Zug- und Biegespannun-gen kann ein Gasaustritt auftreten oder ein Heizwendelkurzschlusshervorgerufen werden.
Der Heizwendelkurzschluss kann ausströmendes Gas entzünden. Beiordnungsgemäßer Durchführung der Schweißung wird in derSchweißzone eine Temperatur von ca. 210 °C erreicht, die nichtausreicht, um ein Gas-Luft-Gemisch zu zünden.
PE-Schweißer müssen nach DVGW-Merkblatt GW 330 geschult undgeprüft sein.
Eine nicht spannungsfreie bzw. verschobene Verbindungsstelle kann beim
Schweißen zu unzulässigem Schmelzfluss und mangelhafter Verbindung führen
11 Arbeiten an Gasleitungen11.11 Unkontrollierte Gasausströmung an Versorgungsleitungen
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11.11 Unkontrollierte Gasausströmung an Versorgungsleitungen
Eine unkontrollierte Gasausströmung an einer Versorgungsleitungkann auftreten, wenn die Leitung z. B. bei unsachgemäß durchge-führten Tiefbauarbeiten beschädigt wird. In diesem Fall sind Maß-nahmen zur Gefahrenbeseitigung zu treffen, und zwar:
� Der Gefahrenbereich an der Schadenstelle ist festzustellen undgegen Zutritt Unbefugter abzusperren.
� Die Gaszufuhr zur Schadenstelle ist, soweit möglich und erfor-derlich, abzusperren oder zu drosseln.
� Die im Gefahrenbereich befindlichen Zündquellen sind unwirk-sam zu machen, sofern dies gefahrlos möglich ist.
Die Ermittlung des Gefahrenbereiches kann z. B. mit Hilfe geeigne-ter Gaskonzentrationsmessgeräte unter Berücksichtigung der Wind-verhältnisse vorgenommen werden. In der Regel werden die Maß-nahmen zur Störungsbeseitigung vom Entstör- oder Bereitschafts-dienst durchgeführt.
Zur geeigneten Ausrüstung der Mitarbeiter gehören u. a.:
� persönliche Schutzausrüstung, z. B. Schutzhelm, Schutzschuhe,schwer entflammbarer Schutzanzug
� Gaskonzentrationsmessgerät
� geeignetes Werkzeug (falls notwendig, explosionsgeschützt)
� Schilder, Warnlampen und Geräte zum weiträumigen Absperrendes Gefahrenbereiches.
Die Beseitigung von gefährlichen Konzentrationen in Gebäudenkann z. B. durch entsprechende Durchlüftung der Räume erfolgen.
11 Arbeiten an Gasleitungen11.12 Brandbekämpfung
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11.12 Brandbekämpfung
Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind bei Arbeiten an Gasleitun-gen zu treffen, wenn mit Brandgefahr zu rechnen ist. Kommt es zu ei-nem Brand und sind Personen gefährdet, muss unverzüglich gelöschtwerden. Die Brandbekämpfung ist hinsichtlich der notwendigen Maß-nahmen auf den Personenschutz auszurichten. Bei Arbeiten an Gas-leitungen in der öffentlichen Gasversorgung reicht es im Allgemeinen
Löschen eines
Gasbrandes
11 Arbeiten an Gasleitungen11.13 Schnelles Verlassen von Arbeitsplätzen
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aus, wenn mindestens zweiPG-12-Feuerlöscher im Bereichder Arbeitsstelle griffbereit vor-handen sind. Bei größeren Ar-beitsstellen müssen die Maß-nahmen zur Brandbekämp-fung dagegen im Einzelfallfestgelegt werden. Im Rahmenvon Löschübungen können dieMitarbeiter über die Maßnah-men zur Brandbekämpfungund dem richtigen Löschen ge-schult werden. Für das Löschenvon Gasbränden sind nachDIN EN 2 Pulverlöscher mitABC-Löschpulver am besten ge-eignet.
Feuerlöscher müssen nach jedem Einsatz gefüllt und in einen ord-nungsgemäßen Zustand gebracht werden. Eine regelmäßige Prü-fung der Feuerlöscher ist spätestens nach zwei Jahren durchzu-führen. Bei Beschädigung der Plombe des Feuerlöschers ist diesernicht mehr gebrauchsfähig.
Werden durch den Gasbrand keine Personen gefährdet, muss derAufsichtführende entscheiden, ob gelöscht wird. Brennt Gas im Frei-en ab, ist die Ausdehnung des Gefahrenbereiches erkennbar, beiunverbrannt austretendem Gas hingegen nicht.
11.13 Schnelles Verlassen von Arbeitsplätzen
Sofern bei Arbeiten an Gasleitungen Gas ausströmt oder ausströmenkann, muss sichergestellt werden, dass die Arbeitsplätze schnell undgefahrlos verlassen werden können.
Feuerlöscher sind regelmäßig
zu prüfen
11 Arbeiten an Gasleitungen11.13 Schnelles Verlassen von Arbeitsplätzen
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In Baugruben und Rohrgräben kann in der Regel durch Aufstellenvon zwei Leitern in der Nähe der Arbeitsstelle eine Flucht von einermöglichen Gefahrenstelle weg ermöglicht werden.
Leitern in der Baugrube dienen zum schnellen Verlassen der Baugrube
12 BEZUGSQUELLEN FÜR LITERATUR
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Unfallverhütungsvorschriften (BGV), BerufsgenossenschaftBG-Regeln (BGR), der FeinmechanikBG-Informationen (BGI) und Elektrotechnik
oderCarl Heymanns Verlag KGLuxemburger Str. 44950939 Köln
DIN-Normen: Beuth-Verlag GmbHBurggrafenstr. 610787 Berlin
DIN-VDE-Bestimmungen: VDE-Verlag GmbHBismarckstr. 3310625 Berlin
Verkehrssicherung an Baustellen: DeutscherVerkehrssicherheitsrat e. V.Beueler Bahnhofplatz 1653222 BonnTel.: 0228 40001-0Fax: 0228 40001-67E-Mail: [email protected]
DVGW-Regelwerk: Wirtschafts- und VerlagsgesellschaftGas und Wasser mbHJosef-Wirmer-Str. 353123 BonnTel.: 0228 9191-40Fax: 0228 9191-499E-Mail: [email protected]
12 Bezugsquellen für Literatur
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RSA-Handbuch- Kirschbaum Verlag GmbHSicherung von Arbeitsstellen Siegfriedstr. 28an Straßen: 53179 Bonn
Tel.: 0228 95453-0Fax: 0228 95453-27E-Mail: [email protected]
Gesetze und Verordnungen: Fachbuchhandel