träger für persönliches budget und verordnung

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Government & Nonprofit

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Das

Trägerübergreifende

Persönliche Budget

Lüneburg, 17.12.2014

Joachim Speicher

Vorab ein Hinweis!

Zum Thema „Geldleistung“

Erfahrung aus 15 Praxis-Jahren Persönliches Budget :

Die Alltagsbedeutung von „Geld“ gilt (inzwischen) auch für Menschen

mit (geistiger) Behinderung ! Wer bezahlt, der bestimmt!

Die meisten Menschen lehnen einen gut gemeinten Rat eher ab.

Die wenigsten hingegen verweigern die Annahme von Geld.

Also ist die Gabe von Geld immer besser als ein gut gemeinter Rat.

Jonathan Swift (1724)

Persönliches Budget

= Persönliches Geld= Geldleistung

= persönlicher Barbetrag

Einfache Definition:Der Mensch mit Behinderung hat

(auch wenn er durch einen rechtlichen Betreuer oder einen bevollmächtigten Angehörigen vertreten wird)

seit dem 01.01.2008 einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget.

Einfache Definition:Er kann wählen (!!),

ob seine Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe

in einer Einrichtung erfüllt werden sollen, die direkt mit dem oder den zuständigen Kostenträgern abrechnet

OderOb er lieber einen Barbetrag monatlich auf sein Konto haben möchte, um sich dann die erforderlichen Hilfen in einer Einrichtung oder - wo auch immer - selber zu

beschaffen („einzukaufen“)

1. Das Leistungssystem der Pflegeversicherung

(seit 1995)als beispielgebendes Vorbild

für die Einführung Persönlicher Budgets in der Behindertenhilfe

RenteVermögen

SGB XI

stationär ambulant Geld

Familie„Europäer“DienstHeim

(….)

(….)

Neue Leistungen?

1,2 Millionen Pflegebedürftige

(= 70% aller Leistungsempfänger der Pflegeversicherung)

wählen lieber das Geld

Von wem?

Hoch Reguliert

RenteVermögen

SGB XI

stationär ambulant Geld

Familie„Europäer“DienstHeim

(….)

(….)

Neue Abteilungen

Die Zone der Freizügigkeit ?!Hoch Reguliert

RenteVermögen

Über SGB IX auch:SGB II bis XII

stationär ambulant Geld

Neue Anbieter„Europäer“DienstHeim

(….)

(….)

Neue Leistungen? Von wem?

Weichere Regulation über individuelleZielvereinbarungenHoch

Reguliert

2. Das (bisher einzige oder überwiegende) Leistungsprinzip

in der Behindertenhilfe„Das Sachleistungsprinzip“

§ 79 SGB XII, VV

Heimgesetz BGB § 53 SGB

XII

3. Die ab 1.1.2008 alternativ mögliche Leistungsprinzip in der

Behindertenhilfe„Das Geldleistungsprinzip“

§ 17 SGB IX

BudgetVO

KV

SozHi

JugHi

AV

RV

UV

PflegeV

IntAmt

KOF/ KOV

KV

SozHi

JugHi

AV

RV

UV

PflegeV

IntAmt

KOF/ KOV

Beauftragter

KV

SozHi

JugHi

AV

RV

UV

PflegeV

IntAmt

KOF/ KOV

Beauftragter

KV

SozHi

JugHi

AV

RV

UV

PflegeV

IntAmt

KOF/ KOV

Beauftragter

6. Praxisbeispiele

„Die Konkurrenz schläft nicht“

§ 17 SGB IX

BudgetVO

§ 17 SGB IX

BudgetVO

§ 17 SGB IX

BudgetVO

7. Erfahrung Die zentrale Bedeutung der

Beratung und Budgetbegleitung als Hauptaufgabe der

Einrichtungen und damit auch der Lebenshilfe

Wie kommt der Mensch zum Budget? Und wenn er es bekommt, zu wem trägt er es hin?

Jeder kann beraten:Kundenberatung, offensiv

zugehend

Jeder kann beraten:Kundenberatung, offensiv

zugehend

Hilfeplanung, Unterstützung im Verfahren als

„Person seiner Wahl“

Hilfeplanung, Unterstützung im Verfahren als

„Person seiner Wahl“

Unterstützung bei der Antragstellung

Kontakt mit dem Beauftragten

Unterstützung bei der Antragstellung

Kontakt mit dem Beauftragten

Teilnahme an der Gesamtplanungskonferenz

Teilnahme an der Gesamtplanungskonferenz

Aushandeln des Hilfebedarfs und des Budgetbetrags

Aushandeln des Hilfebedarfs und des Budgetbetrags

Aushandeln der ZielvereinbarungAushandeln der Zielvereinbarung

Angebot des Case-Managements

Angebot des Case-Managements

Hilfen organisieren oder selbst durchführen oder beides

Hilfen organisieren oder selbst durchführen oder beides

Erneute Unterstützung in derGesamtplanungskonferenz

Erneute Unterstützung in derGesamtplanungskonferenz

Klient allein

oder Klient mit

Gesetzlichem Betreuer

oderKlient

mit Person seiner Wahl

oder Klient

mit Gesetzlichem Betreuer und Person seiner Wahl

„Person seiner Wahl“

jede natürliche Person

in persönlicher oder auch professioneller

Eigenschaft

AngehörigeSelbsthilfe

Gesetzliche Betreuer

Budgetassistent(Leistungsangebot einer

Einrichtung / eines Trägers)

BudgetVO§ 1 Anwendungsbereich

Die Ausführung von Leistungen in FormPersönlicher Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, derInhalt Persönlicher Budgets sowie dasVerfahren und die Zuständigkeit derbeteiligten Leistungsträger richten sich nachden folgenden Vorschriften.

BudgetVO§ 2 Beteiligte Leistungsträger

Leistungen in Form Persönlicher Budgets werden von den Rehabilitationsträgern, den Pflegekassen und den

Integrationsämtern erbracht, von den Krankenkassen auch Leistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sind, von den Trägern der Sozialhilfe auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Sind an einem Persönlichen Budget mehrere Leistungsträger beteiligt, wird es als trägerübergreifende Komplexleistung erbracht.

Budget-VO§ 3 Verfahren

(1) Der nach § 17 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Leistungsträger (Beauftragter) unterrichtet unverzüglich

die an der Komplexleistung beteiligten Leistungsträger und holt von

diesen Stellungnahmen ein, insbesondere zu1. dem Bedarf, der durch budgetfähige Leistungen gedeckt werden

kann, unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2. der Höhe des Persönlichen Budgets als Geldleistung oder durchGutscheine,

3. dem Inhalt der Zielvereinbarung nach § 4,4. einem Beratungs- und Unterstützungsbedarf.

Die beteiligten Leistungsträger sollen ihre Stellungnahmen innerhalb von

zwei Wochen abgeben.

BudgetVO § 3 Abs. 2 und 3(2) Wird ein Antrag auf Leistungen in Form einesPersönlichen Budgets bei einer gemeinsamen Servicestellegestellt, ist Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 derRehabilitationsträger, dem die gemeinsamen Servicestellezugeordnet ist.

(3) Der Beauftragte und, soweit erforderlich, die beteiligtenLeistungsträger beraten gemeinsam mit der Antrag stellenden

Personin einem trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahren dieErgebnisse der von ihnen getroffenen Feststellungen sowie die

gemäߧ 4 abzuschließende Zielvereinbarung. An dem Verfahren wird aufVerlangen der Antrag stellenden Person eine Person ihrer Wahlbeteiligt.

Budget-VO § 3 Abs. 4 bis 5(4) Die beteiligten Leistungsträger stellen nach dem für sie geltendenLeistungsgesetz auf der Grundlage der Ergebnisse desBedarfsfeststellungsverfahrens das auf sie entfallende Teilbudgetinnerhalb einer Woche nach Abschluss des Verfahrens fest.

(5) Der Beauftragte erlässt den Verwaltungsakt, wenn eineZielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist, und erbringt die Leistung.Widerspruch und Klage richten sich gegen den Beauftragten. LaufendeGeldleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt; die beteiligtenLeistungsträger stellen dem Beauftragten das auf sie entfallendeTeilbudget rechtzeitig zur Verfügung. Mit der Auszahlung oder derAusgabe von Gutscheinen an die Antrag stellende Person gilt derenAnspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt.

(6) Das Bedarfsfeststellungsverfahren für laufende Leistungen wird inder Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründetenFällen kann davon abgewichen werden.

BudgetVO§ 4 Zielvereinbarung

(1) Die Zielvereinbarung wird zwischen der Antragstellenden Person und dem Beauftragten abgeschlossen.Sie enthält mindestens Regelungen über

1. die Ausrichtung der individuellen Förder- undLeistungsziele,

2. die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs sowie

3. die Qualitätssicherung.

BudgetVO § 4 Abs. 2(2) Die Antrag stellende Person und der Beauftragte

können die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Antrag stellende Person insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den Beauftragten kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Antrag stellende Person die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhält. Im Falle der Kündigung wird der Verwaltungsakt aufgehoben.

BudgetVO § 4 Abs. 3(3) Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des

Bedarfsfeststellungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen des Persönlichen Budgets abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt.

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