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Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer Internet: http://www.itb.uni-bremen.de/downloads/Studium/Fischer/BBpolitik 4
Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung
BerufsbildungsrechtGliederung:
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Regelungsbefugnis der Kammern
Diskussion und Fragen zum Thema
Konstruktion von Ausbildungsberufen
Weitere Gesetze, die die Berufsausbildung betreffen
Verordnungen und statuarisches Recht
Novelle des BBiG in 2005
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Privatrechtliche Be-ziehungen zwischen Auszubildendem und Betrieb/Ausbil-dendem (Zivilrecht)
Was regelt das Berufsbildungsrecht?
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 80
Regelung der Mindestinhalte der Rechtsbeziehungen zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben; ergänzend gelten die Rechtsvorschriften für den Arbeitsvertrag.
Bei Streitigkeiten: Arbeitsgerichte
Regelung der Mindestanforderungen über die Qualität der Ausbildungsstätten und des Ausbildungspersonals, die Anerkennung der Ausbildungsberufe, die Möglichkeit zum Erlass von Fortbildungs- und Umschulungsregelungen, das Prüfungswesen und die Aufgaben und Befugnisse der Zuständigen Stellen.
Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Betriebe (öffentli-ches Recht)
Aufsicht über den Ausbildungsbetrieb: Zuständige Stelle
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Das Berufsbildungsrecht besteht aus:
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 80
Gesetze werden von der Legislative verabschiedet (Bundestag/Bundesrat bzw. Landtag.
Verordnungen werden von der Exekutive erlassen (Bundes- bzw. Landesregierung).
Das statuarische Recht wird durch die Kammern bestimmt (z.B. Prüfungsordnungen).
Gesetzen
Verordnungen
Statuarischem Recht
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Das Berufsbildungs-gesetz (I)
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 85
breit angelegte berufliche Grundbildung
Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen für qualifizierte berufliche Tätigkeit
Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung
Ausbildung§ 1 Abs. 2 BBiG (1969)
vom 14.08.1969, zuletzt geändert am 01.04.2005;Begründung, Inhalt und Gestaltung des Berufsausbil-dungsverhältnisses - Regelung der beruflichen Fort-bildung und Umschulung - Regelung der beruflichen Bildung Behinderter
Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähig-keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) für qualifizierte berufliche Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt
Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung
Ausbildung§ 1 Abs. 2 BBiG (2005)
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Das Berufsbildungsgesetz (II)
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 85
Erhalt und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Anpassung an die technische Entwicklung
beruflicher Aufstieg (z.B. zum Techniker oder Meister)
Fortbildung§ 1 Abs. 3 BBiG
Umschulung§ 1 Abs. 4 BBiG
Befähigung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit (z.B. Umschulung vom Bäcker zum Industriekaufmann)
Das Berufsbildungsgesetz von 1969 enthält im eigentlichen Sinn keinen Bildungsauftrag. Und 2005?
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Das Berufsbildungsgesetz (III)
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 85
zentrale Rechtsgrundlage für die Berufsausbildung
Handwerksordnung regelt handwerkliche Berufsaus-bildung, ist materiell dem BBiG angeglichen worden
regelt die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird; gilt nicht für Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
macht schriftliche Niederlegung eines Ausbildungsvertrags zur Pflicht
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Ausbildungsvertrag nach BBiG muss mindestens folgen-de Angaben ent-halten:
Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 114 f.
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
Beginn und Dauer der Berufsausbildung
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
Dauer der Probezeit
Zahlung und Höhe der Vergütung
Dauer des Urlaubs
Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
Das deutsche BerufsbildungssystemKonstruktion von Ausbildungsberufen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Erarbeitung und Abstimmung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen (I)
Antragsgespräch: Festlegung bildungspolitischer Eckwerte
Vorbereitung eines Projektantrages
Stellungnahme des Länderausschusses
Projektbeschluß im Koordinierungsausschuss Vo
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Sitzungen der Sachverständigen des Bundes: Entwicklung eines Ausbildungsordnungsentwurfes
Sitzungen der Sachverständigen der Länder: Entwicklung eines
Rahmenlehrplanentwurfes
Gemeinsame Sitzungen: Abstimmung des Ausbildungsordnungs- und Rahmenlehrplanentwurfes
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Ab
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Beschluß im Länderausschuß
Das deutsche BerufsbildungssystemKonstruktion von Ausbildungsberufen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
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Beschluß im Länderausschuß
Beschluß im Hauptausschuß
Beschluß im Koordinierungsausschuß
Erlaß und Veröffentlichung
Quelle: Benner, H.: Ordnung der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Berlin 1982, S. 67
Erarbeitung und Abstimmung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen (II)
Das deutsche BerufsbildungssystemKonstruktion von Ausbildungsberufen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer Quelle: Rauner, F.: Qualifikationsforschung und Curriculum. In: M. Fischer/F. Rauner (Hg.): Lernfeld Arbeitsprozess. Baden-Baden: Nomos, 2002, S. 318 f.
„Mit dem Berufsbildungsgesetz wurde die Ausbildungs-ordnungsforschung auf eine neue Basis gestellt. [...] Seither dominieren die Abstimmungsverfahren und die darin eingebundenen Sachverständigenkreise der Sozialpartner und der KMK die Entwicklung von Berufs-bildungsplänen. Das dicht geregelte Abstimmungsver-fahren hat sich zu einer außerordentlich stabilen Quasi-Methode entwickelt, nach der „Sachverständige“ die Berufsbilder und die Berufsbildungspläne festlegen.
Konstruktion von Ausbildungsberufen - Thesen zur Diskussion (I)
Eine die Berufs- und Curriculumentwicklung fundierende Qualifikationsforschung hat sich unter diesen Bedingun-gen nicht entwickelt.“
Das deutsche BerufsbildungssystemKonstruktion von Ausbildungsberufen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Konstruktion von Ausbildungsberufen - Thesen zur Diskussion (II)
Quelle: Sauter, E.: Stand und Perspektiven der Qualifikationsforschung im Hinblick auf die Berufsbildungsplanung. In: P. Gerds/M.Fischer/L. Deitmer (Hg.): Was leistet die Berufsbildungsforschung für die Entwicklung neuer Lernkonzepte? Bielefeld: Bertelsmann, 2002, S. 69
„Eine neue Phase der Ordnungsarbeit und damit auch der Ordnungsforschung ergibt sich aus dem Trend zu Dienstleistungen und aus der Notwendigkeit, die neuen Beschäftigungsfelder wie Sport, Freizeit, Tourismus, Sicherheit und Pflege für Aus- und Fortbildungsberufe zu erschließen.“
„Im Unterschied zu den traditionellen Beschäftigungsbereichen in Industrie und Handwerk haben wir es sowohl auf der Arbeitgeber- als auch auf der Arbeitnehmerseite mit unvollständigen Verbandsstrukturen und und einem niedrigen Organisationsgrad zu tun.“
„Die ersten Ergebnisse [einer Studie im Dienstleistungsbereich] zeigen zum einen, dass ein weitergehender und vor allem qualitativer Forschungsaufwand erforderlich ist, um über die Analyse der Aufgaben und Arbeitszusammenhänge die Qualifikationsprofile für neue Berufe beschreiben und begründen zu können; zum andern wird aber auch deutlich. dass Dialogstrukturen und bildungspolitische Entscheidungen nicht einfach durch Forschungsaktivitäten zu ersetzen sind.“
Das deutsche BerufsbildungssystemRegelungsbefugnis der Kammern
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Das im BBiG fixierte berufsbildungsrechtliche Ordnungssystem stützt sich auf:
Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 115 f.
die Regelungsbefugnis der „Zuständigen Stellen“
in Industrie, Handel, Landwirtschaft: Industrie-Handels-, Landwirtschaftskammern
die Institution des staatlich anerkannten Ausbildungsberufs
Hauswirtschaft und öffentlicher Dienst: unterschiedliche Bundes- und Länderbehörden
Kammern sind Wirtschaftsverbände, finanziert durch ihre Mitglieder (Unter-nehmen) und Körperschaften öffent-lichen Rechts (Rechtsaufsicht: oberste Landesbehörde, Fachaufsicht: keine)
Das deutsche BerufsbildungssystemRegelungsbefugnis der Kammern
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Aufgaben der Kammern nach BBiG:
Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 116.
Überwachung der Durchführung de Berufsausbildung samt Bestellung von Ausbildungsberatern
Förderung der Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden
Eignungsfeststellung der Ausbildungsbetriebe
Eignungsfeststellung der Ausbilder
Genehmigung von Verkürzung/Verlängerung von Ausbildungszeiten
Einrichten/Führen: Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse
Einrichtung von Prüfungsausschüssen und Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen
Zulassung der Auszubildenden zur Abschlussprüfung
Erlass von Prüfungsordnungen
Bildung einer Gütestelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwi-schen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis
Das deutsche BerufsbildungssystemNovelle des BBiG in 2005
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer Quelle: Heidegger, G./Rauner, F.: Berufe 2000. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 1988, S. 40 ff.
Die Berufsbildung gilt in ihrem Kern nach herrschender Meinung als Teil der Wirtschaftsverfassung. Als Konsequenz enthält das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keinen expliziten Bildungsauftrag. Konstitutiv für das BBiG ist der Anpassungsansatz: Ausbildung dient der Anpassung an die (vermeintliche) technische und ökonomische Entwicklung, aber nicht der Bildung.
Kritik am BBiG von 1969
Zugleich lässt sich aber aus Art. 1,2 und 12 GG ein Bildungsanspruch auch der Auszubildenden ableiten. Dieser ist in den Schulgesetzen der Länder verankert. Es ist aber umstritten, in welchem Umfang die Berufsschule auf Eigenständigkeit bestehen kann oder wie weit sie sich im Gesamtsystem der dualen Bildung als nachgeordnet zu definieren hat.
Das deutsche BerufsbildungssystemNovelle des BBiG in 2005
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bundesregierung (I)
Internationale Öffnung des dualen Systems: Teile der Ausbildung können im Ausland durchgeführt werden.
Zulassung vollzeitschulischer Ausbildungsgänge zur Kammerprüfung.
Vorgezogene Teile der Abschlussprüfung können anstelle der Zwischenprüfung abgelegt werden.
Die Erprobung neuer Ausbildungsformen und – berufe wird erleichtert.
Berufsbildungsforschung wird in das BBiG einbezogen.
Quelle: http://www.bundesregierung.de/bericht-,413.783145/Neue-Moeglichkeiten-in-der-Ber.htm (06.05.2005)
Teilqualifikationen können auf eine sich anschließende betriebliche Ausbildung angerechnet werden.
Das deutsche BerufsbildungssystemNovelle des BBiG in 2005
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bundesregierung (II)
Quelle: http://www.bundesregierung.de/bericht-,413.783145/Neue-Moeglichkeiten-in-der-Ber.htm (06.05.2005)
Berufsbildungsausschüssen sind künftig für Qualitätsfragen in der Berufsausbildung zuständig.
Weiterleitung der Daten aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die Bundesagentur für Arbeit möglich: Verbesserung der Ausbildungsvermittlung.
Abschlussnoten der Berufsschule können auf dem Kammerzeugnis gesondert ausgewiesen werden.
Das Stimmrecht für Lehrkräfte in den Berufsbildungsausschüssen bleibt auf die Belange der Berufsschule beschränkt.
Das deutsche BerufsbildungssystemNovelle des BBiG in 2005
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
BBiG: Neuerungen aus Sicht der Bun-desregierung (III)
Quelle: http://www.bundesregierung.de/bericht-,413.783145/Neue-Moeglichkeiten-in-der-Ber.htm (06.05.2005)
Die Gremienstruktur im Bundesministerium für Berufsbildung wird verschlankt.
Regionale Berufsbildungskonferenzen können zur Verbesserung des regionalen Dialogs eingerichtet werden.
Die Verbundausbildung ist gestärkt worden.
Das deutsche BerufsbildungssystemNovelle des BBiG in 2005
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
BBiG: Kritik des DGB (I)
Quelle: http://www.bbig-reform.de/documents/BBiG_Bewertung_DGB.pdf (06.05.05)
Keine bundesweite Regelung im BBiG für Menschen mit Behinderung.
Ehrenamtlichkeit ist nicht gestärkt worden.
Das System der Prüfungsaufgabenstellung wurde nicht in das BBiG integriert.
Die AEVO ist weiter nur als Kann-Bestimmung vorgesehen.
Die Dauer der Ausbildungszeit ist nicht auf eine Mindestgrenze von drei Jahren festgeschrieben.
Keine sachgerechte Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit.
Das deutsche BerufsbildungssystemNovelle des BBiG in 2005
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
BBiG: Kritik des DGB (II)
Quelle: http://www.bbig-reform.de/documents/BBiG_Bewertung_DGB.pdf (06.05.05)
Keine Anreize zur Steigerung des Angebots an betrieblichen Ausbildungsplätzen.
Bundes- und landesrechtlich geregelte Berufe des Sozial- und Gesundheitswesens unterliegen weiter nicht dem Geltungsbereich des BBiG.
Die Durchstiegsmöglichkeiten bzw. Aufstiegsmöglichkeiten sind nicht verbessert worden.
Keine Veränderungen in der Regelung der beruflichen Fort- und Weiterbildung.
Die Berufsbildungsausschüsse sind durch das neue Gesetz nicht gestärkt worden.
Der Ständige Ausschuss des BIBB ist gestrichen worden.
Das deutsche BerufsbildungssystemNovelle des BBiG in 2005
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
BBiG: Bewertung der Unternehmer (Bundesverband Druck und Medien)
Quelle: http://www.bvdm-online.de/Bildung/pdf/Kurzbewertung_BBiG.pdf (06.05.05)
Gesamtbewertung: ... nichts Wesentliches verändert: Die Grundprinzipien des Berufsbildungssystems sind bewahrt worden. Insofern ist der Gesetzgeber den Spitzenverbänden der Wirtschaft gefolgt, die gefordert hatten, das BBiG nur punktuell zu verändern und keine grundlegende Reform vorzunehmen.
Kein entschiedener Abbau von Ausbildungshemmnissen.
Drohende Verstaatlichung von Ausbildung eingedämmt.
Einführung von neuen Pflichtgremien der Berufsausbildung verhindert.
Nur eingeschränkte Mitbestimmung der Berufsschulen im Berufsbildungsausschuss der Kammern.
Das deutsche BerufsbildungssystemWeitere Gesetze
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Weitere Gesetze, die die Berufsausbildung betreffen:
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1999, S. 82/83
Jugendarbeits-schutzgesetz
Arbeitszeit - Urlaub - gesundheitliche Betreuung minderjährig Beschäftigter, Ausnahme: Berufsschule (§9 gilt auch für Volljährige)
Arbeitsförderungs-gesetz
Finanzielle Förderung der betrieblichen Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung aus Mitteln der Arbeitslosen-versicherung
Betriebs-verfassungsgesetz
Jugend- und Auszubildendenvertreter - Vorschlagsrecht des Betriebsrates bei betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsbildungsmaß-nahmen - Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen
Das deutsche BerufsbildungssystemVerordnungen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Verordnungen, die die Berufsausbildung betreffen (I):
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 341
Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufs
Staatliche Anerkennung - Berufsbild - Regeldauer der Ausbildung Ausbildungsrahmenplan - Prüfungsanforderungen
Rechtsverordnung zur Regelung der beruflichen Fortbildung
z. B. gepr. Personalfachkaufmann /-frau, gepr. Wirtschaftsinformatiker / informatikerin
Systematisches Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe
geführt und veröffentlicht vom Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn (BIBB)
Das deutsche BerufsbildungssystemVerordnungen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Ausbilder-Eignungs-verordnung gewerbl. Wirtschaft (AEVO - GW)
Verordnungen, die die Berufsausbildung betreffen (II):
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 341. BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. www.bmbf.de/1652.php
vom 20.4.1972, zuletzt geändert am 12.11.1991;Berufs- und arbeitspädagogische Eignung - Nachweis der Kenntnisse - Fortsetzung der Ausbildertätigkeit - Prüfungsausschüsse, Prüfungsordnung - Zeugnis
Wer ausbilden will, muss seit Mitte 2003 keine Ausbilder-Eignungsprüfung mehr absolviert haben. In einer Probe-phase bis 2008 soll die Ausbildung in den Betrieben durch das Aussetzen von Vorschriften erleichtert wer-den. Die Aufgabe der Kammern, über die Qualität der Ausbildung zu wachen, ist davon unberührt. Auch im Handwerk wurden Regelungen zur Ausbildung in 2003 erleichtert.
Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (I)
Das deutsche BerufsbildungssystemVerordnungen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Quelle: BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. www.bmbf.de/1652.php
Nach § 28-30 BBiG darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (II)
Rechtslage
In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen und 24 Jahre alt sein (§76 BBiG von 1969; 2005 keine Altergrenze mehr).
Zur fachlichen Eignung gehören auch die berufs- und arbeits-pädagogischen Kenntnisse: Kenntnisse über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse mussten gemäß § 21 BBiG (1969; 2005: § 30) bislang nach der AEVO durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden.
AEVO galt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, Hauswirtschaft, im Bergwesen und öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe.
Das deutsche BerufsbildungssystemVerordnungen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer Quelle: BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. www.bmbf.de/1652.php
Ausbilder müssen den gesonderten Qualifizierungsnachweis nicht mehr vorlegen.
Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (III)
Das hat sich geändert:
Die Bestimmungen nach BBiG, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten jedoch unverändert weiter.
Für viele Betriebe wird es leichter, Ausbildungsplätze bereit-zustellen. Vielfach war es - insbesondere für kleine, neuge-gründete und oft innovative betriebe - kaum möglich, Mitarbei-ter für einen mehrwöchigen Lehrgang mit Kosten von mehr als 500 Euro und die anschließende Kammerprüfung freizustellen.
Ausbildungsverträge müssen bei den Kammern eingetragen werden. Kammern wachen über persönliche/fachliche Eignung und Eignung der Ausbildungsstätte. Bei Mängeln kann die Kammer kann einschreiten. Einstellen und Ausbilden kann auch untersagt werden.
Erwartete Auswirkungen:
Wie wird die Qualität der Berufsausbildung sichergestellt?
Das deutsche BerufsbildungssystemVerordnungen
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Quelle: BMBF: Informationen zur Aussetzung der Anwendung de Ausbilder-Eignungsverordnung. www.bmbf.de/1652.php
Durch die befristete Rechtsänderung in § 7 AEVO wird diese also nicht aufgehoben.
Aussetzung der Anwendung der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) (IV)
Fortgeltung der AEVO:
Nach wie vor können und sollen die Kammern entsprechende Prüfungen abnehmen.
Damit steht die AEVO Weiterbildungswilligen zur Verbesserung des individuellen Qualifikationsprofils weiterhin zur Verfügung. In vielen Fortbildungsabschlüssen, zB. Industriemeister, Perso-nalfachkaufmann, gehört die AEVO zum Qualifikationsprofil.
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 14.12.03 wurde die Anlage A Handwerke auf 41 reduziert. In diesen ist weiterhin die Qualifikation als Meister i.d.R. Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes, beinhaltet auch berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung).
Änderungen im Handwerk
Für die zulassungsfreien Handwerke (Anlage B der Handwerksordnung) gelten nun auch §§ 29 und 30 BBiG.
Das deutsche BerufsbildungssystemStatuarisches Recht
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Prüfungsordnungen
Statuarisches Recht, das die Berufsausbildung betrifft:
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 341
Das Berufsbildungsgesetz überträgt den Erlass von Rechtsvorschriften durch die Industrie- und Handelskammern dem „Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stellen“; bei den Handwerkskammern hat der Berufsbildungsausschuss lediglich ein Vorschlagsrecht. Die Prüfungsordnungen regeln nach § 47 BBiG (2005)
- die Zulassung
- die Gliederung
- die Bewertungsmaßstäbe
- die Erteilung des Prüfungszeugnisses
- die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung
Das deutsche BerufsbildungssystemStatuarisches Recht
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Die Ausbildungsordnung (§5 (1) BBiG 2005) schreibt bundeseinheitlich vor, dass nur in anerkannten Berufen ausgebildet werden darf. Die Mindestkriterien, die die Ausbildungsordnung beinhalten muss, sind:
Die Ausbildungsordnung
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 82
1. Bezeichnung des Ausbildungsberufs
2. Ausbildungsdauer
3. Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Ausbildung sind (Berufsbild)
4. Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung (Ausbildungsrahmenplan)
5. Prüfungsanforderungen
Das deutsche BerufsbildungssystemStatuarisches Recht
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Im Ausbildungsrahmenplan, der Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der zu vermittelnden Inhalte eines anerkannten Ausbildungsberufes, ist zumindest eine Regelung getroffen über
Der Ausbildungs-rahmenplan
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 82 f.
1. Vermittlungsumfang,
2. Vermittlungstiefe,
3. Vermittlungsreihenfolge,
4. Vermittlungsdauer,
5. Jahreszuordnung
der Ausbildungsinhalte.
Das deutsche BerufsbildungssystemStatuarisches Recht
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Der betriebliche Ausbildungsplan wird aus dem Ausbildungsrahmenplan entwickelt. Er ist dessen an die spezifischen Betriebsverhältnisse angepaßte Konkretisierung. Es kann z. B. erforderlich sein, daß Ausbildungsabschnitte nicht im eigenen Betrieb ausgebildet werden können; das muß dann von z. B. überbetrieblichen Ausbildungsstätten übernommen werden.
Der betriebliche Ausbildungsplan
Quelle: Arnold, Rolf / Krämer-Stürzl, Antje: Berufs- und Arbeitspädagogik. Berlin: Cornelsen, 1996, S. 83
Der Versetzungsplan legt die Reihenfolge fest, in der der Auszubildende die verschiedenen Lernorte / Ausbildungsstätten durchläuft und regelt die Inhalte und Dauer der Ausbildung an den Lernorten.
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Berufsbildungsrecht in Deutschland - Thesen zur Diskussion:
Relativ umfänglichen Gesetze: Entsprechend ist die Organisa-tionsstruktur der Berufsbildung in der BRD sehr differenziert.
Durch Gesetz legitimierte Beratungs- und Entscheidungsgre-mien gibt es auf Kammer- („Berufsbildungsausschuss der zu-ständigen Stelle“), auf Landes- („Landesausschuss für Berufs-bildung“), auf Bundesebene („Hauptausschuss des BIBB“).
Zusätzliche Fachausschüsse bei BIBB und KMK sowie Aus-schüsse auf der Grundlage besonderer Abkommen zwischen Bund und Ländern: enges organisatorisches Geflecht bzgl. Be-rufsbildung zwischen staatlicher Bürokratie und Sozialpartnern, wie es kaum sonst noch außerhalb Deutschlands zu finden ist.
Man kann dieses System von staatlichen Regeln und staat-lichen, halb-staatlichen und nicht-staatlichen Organisationen positiv und negativ bewerten: als eine Voraussetzung umfassender Konsensbildung zwischen Verantwortlichen, Beteiligten und Betroffenen oder aber als Erscheinungsbild massiver politischer und bürokratischer Verkrustung. In den letzten beiden Jahrzehnten dürfte wohl die zuletzt genannte Aggregatsform stark in den Vordergrund getreten sein.
Quelle: Greinert, W.-D.: Das „deutsche System“ der Berufsausbildung. Baden-baden: Nomos, 1999, S. 190 f.
Gesetzliche Rahmenbedingungen des deutschen Berufsbildungssystems
Berufsbildungspolitikund Berufsbildungsrecht
Martin Fischer
Fragen zum Thema Welche beiden grundlegenden Rechtsbeziehungen regelt das Berufsbildungsrecht? (6)
Stellen Sie die Grundzüge des Berufsbildungsgesetzes von 1969 dar und diskutieren Sie dessen Novellierung in 2005 (Pro und Contra). (20)
Stellen Sie die Ausbildereignungsverordnung dar und diskutieren Sie die Aussetzung Ihrer Anwendung. (15)
Was ist Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)? (7)
Welche Mindestangaben muss ein Ausbildungsvertrag nach BBiG enthalten? (8)
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