1 das sozialgesetzbuch sgb 1 - allgemeiner teil - sgb 2 - grundsicherung für arbeitssuchende- sgb 3...

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1 Das Sozialgesetzbuch SGB 1 - Allgemeiner Teil - SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB 3 - Arbeitsförderung – SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB 5 - Gesetzliche Krankenversicherung SGB 6 - Gesetzliche Rentenversicherung SGB 7 - Gesetzliche Unfallversicherung SGB 8 - Kinder- und Jugendhilfe SGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen SGB 10 -Verwaltungsverfahren und Datenschutz

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Page 1: 1 Das Sozialgesetzbuch SGB 1 - Allgemeiner Teil - SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende- SGB 3 - Arbeitsförderung – SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften

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Das Sozialgesetzbuch

SGB 1 - Allgemeiner Teil -SGB 2 - Grundsicherung für Arbeitssuchende-SGB 3 - Arbeitsförderung –SGB 4 - Gemeinsame Vorschriften für die SozialversicherungSGB 5 - Gesetzliche KrankenversicherungSGB 6 - Gesetzliche RentenversicherungSGB 7 - Gesetzliche UnfallversicherungSGB 8 - Kinder- und JugendhilfeSGB 9 - Rehabilitation und Teilhabe behinderter MenschenSGB 10 -Verwaltungsverfahren und DatenschutzSGB 11 -PflegeversicherungSGB 12 -Sozialhilfe

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Verhältnis von Kind, Eltern und Staat

Verantwortlichkeit für Pflege und Erziehungvon Minderjährigen

Staat

Recht zur Erziehungdes Kindes,Art. 6 II GG

Förderung durch denStaat, SGB VIII

Eltern

Erziehung desKindes,§§ 1626 ff. BGB

Kind

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Verfassungsrechtliche Grundlagen

Staat

Anspruch aufAchtungdes Erziehungs-primats,Art. 6 II GG Jugendhilfe

Wächteramt,Art. 6 II GG

Eltern

Verwirkli-chung desKindes-wohlsdurch Eltern

Kind

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Leistungen Andere Aufgaben

Krisenintervention, §§ 8a und 42 ff. SGB VIII

Pflegeerlaubnis, Heimaufsicht, §§ 44 ff. SGB VIII

Unterstützung der Gerichte, § 50 ff. SGB VIII

Leistungen für Jugendliche, §§ 11 ff. SGB VIII

Erziehung in der Familie, §§ 16 ff. SGB VIII

Erziehung außerhalb der Familie, §§ 23 ff. SGB VIII

Hilfen zur Erziehung, §§ 27 ff. SGB VIII

Aufgaben der Jugendhilfe § 2 SGB 8

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Fall: Freie und öffentliche Träger

Der Kinderschutzbund e.V. betreibt ohne Auftrag des Jugendamtes in der Stadt S einen Jugendnotdienst.Dort können Jugendliche anonym bleiben und trotzdem Hilfe bekommen, wenn sie von zu Hause weggelaufen sind und nicht wissen, wo sie übernachten sollen.

Ein 17jähriger Jugendlicher hat seine Eltern im Streit verlassen und 3 Tage im Jugendnotdienst verbracht.

Die Eltern beschweren sich beim Jugendamt über die „Entführung“ ihres Kindes durch den Kinderschutzbund und verlangen die Schließung des Jugendnotdienstes.

Ist der Betrieb des Jugendnotdienstes und die Inobhutnahme rechtmäßig?

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Lösungsvorschlag:Der Betrieb des Jugendnotdienstes könnte zum einen rechtswidrig sein, weil diese Aufgabe den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe vorbehalten ist. Und zum anderen könnte der Betrieb des Jugendnotdienstes rechtswidrig sein, weil die Jugendlichen dort anonym bleiben dürfen. Wird Jugendlichen von Trägern der Jugendhilfe ohne Wissen ihrer Eltern eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten, so ist dieses Hilfsangebot als Inobhutnahme nach § 42 SGB 8 zu qualifizieren. Also ist zu untersuchen, ob freie Träger zu einer Inobhutnahme berechtigt sind. Das SGB 8 unterscheidet zwischen Leistungen (Kapitel 2) und anderen Aufgaben der Jugendhilfe (Kapitel 3). Während die Leistungen im Sinne von Kapitel 2 nach § 3 Absatz 2 SGB 8 von freien und öffentlichen Trägern gleichermassen erbracht werden können, ist die Erbringung der anderen Aufgaben im Sinne von Kapitel 3 nach § 3 Absatz 3 dem öffentlichen Träger vorbehalten. Die Inobhutnahme ist eine andere Aufgabe im Sinne von Kapitel 3 des SGB 8. Sie ist also dem Jugendamt als öffentlichem Träger der Jugendhilfe vorbehalten.

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Fortsetzung der LösungDas Jugendamt kann diese Befugnis zwar auf freie Träger übertragen. Aber laut Sachverhalt hatte das Jugendamt den Kinderschutzbund nicht mit hoheitlichen Befugnissen „beliehen“.. Aber selbst im Auftrag des Jugendamtes dürfte der Kindernotdienst nicht in der beschriebenen Weise betrieben werden, wenn die Durchführung der Inobhutnahme gegen § 42 SGB 8 verstößt.

Nach einer Inobhutnahme sind stets die Eltern unverzüglich zu infor-mieren. Widersprechen sie der Inobhutnahme, sind ihnen die Kinder unverzüglich auszuhändigen oder das familiengerichtliche Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten. Mit diesen Pflichten des Jugendamtes ist es nicht zu vereinbaren, den Jugendlichen Anonymität zuzusichern. Das Jugendamt muss vielmehr alles unternehmen, um die Eltern der Jugendlichen in Erfahrung zu bringen und zu informieren. Die gleiche Verpflichtung hätte ein mit der Inobhutnahme beauftragter freier Träger.Das Jugendamt muss dafür sorgen, dass der Kinderschutzbund entweder im Auftrag des Jugendamtes tätig wird und sich um eine unverzügliche Information der Eltern bemüht oder er muss den Betrieb des Jugendnotdienstes untersagen.

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Fall: Freie und öffentliche Träger II

Der Kinderschutzbund e.V. betreibt ohne Auftrag des Jugendamtes in der Stadt S einen Jugendnotdienst.Dort können Jugendliche anonym bleiben und trotzdem Hilfe bekommen, wenn sie von zu Hause weggelaufen sind und nicht wissen, wo sie übernachten sollen.

Ein 17jähriger Jugendlicher hat seine Eltern im Streit verlassen und 3 Tage im Jugendnotdienst verbracht.

Die Eltern beschweren sich beim Jugendamt über die „Entführung“ ihres Kindes durch den Kinderschutzbund und verlangen die Schließung des Jugendnotdienstes.

Wie kann der vom Kinderschutzbund rechtswidrig betriebene Jugendnotdienstes legalisiert werden ?

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Lösungsvorschlag:Während Leistungen der Jugendhilfe auch freie Träger erbringen dürfen und sollen, dürfen andere Aufgaben nur von Hoheitsträgern wahrgenommen werden.

Also muss da Jugendamt dem Kinderschutzbund insoweit die erforderliche Hoheitsgewalt übertragen (sog. Beleihung). Dazu bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben nach § 42 SGB 8 ist in § 76 Absatz 1 SGB 8 geregelt.

Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB 10) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 53 Absatz 1 Satz 2 SGB 10) erfolgen.Zweckmäßiger wäre wohl ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, weil der zugleich die Leistungsvereinbarung über die Vergütung der Unterbringung enthalten könnte (vgl. § 78a Absatz 2 SGB 8).

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Erzieherischer Jugendschutz Gesetzlicher Jugendschutz

Jugendschutz § 8a SGB 8

Maßnahmen des erzieherischen

Kinder- und Jugendschutzes

nach § 14 SGB 8

Gesetz über die Verbreitung jugendge-fährdender Medien

Jugendar-beitsschutzG

Strafgesetz-buch (z.B.§ 171 StGB)

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffent-lichkeit(JSchG)

Gefahrenprognose und Gefahrenabwehr nach § 8a SGB 8

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Jugendamt kommt nach Anhaltspunkten undEinschätzung zum Schluss Kindeswohlgefährdung

ASD KontaktaufnahmeFreiwillig oder durch Meldung

des Jugendamtes, auf Inanspruchnahme von Diensten

wird hingewirkt

Familiengericht bei Erforderlichkeit einschaltenAuch bei Nichtzustimmung

der Personensorgeberechtigten

Tätigwerden andererLeistungsträger erforderlich(Gesundheitshilfe, Polizei),Kontaktaufnahme, freiwillig

oder durch Meldung des Jugendamtes

Wenn Hilfen dieGefährdung nicht

abwenden, Familiengericht anrufen.

Bei dringender Gefahr und Nicht rechtzeitig erfolgender

Gerichtsentscheidung Inobhutnahme! Auch ohne Zustimmung der

Personensorgeberechtigten

Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung

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Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Unterhalts-leistungen und anderen Sozialleistungen(§ 10 Absatz 1 SGB 8)

Grundsätzlicher Vorrang der Jugendhilfevor Leistungen der Grundsicherung nach SGB 2 und SGB 12 (§ 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8)Nachrang der Grundsicherung nach § 5 Abs. 1 SGB 2Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB 12.

Vorrang und Nachrang § 10 SGB 8

Ausnahmsweise Vorrang der Sozialhilfe vor der Jugendhilfe für Leistungen an körperlich oder geistig Behinderte (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8)

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Fall: Krankenhilfe für Pflegekinder? Ein Pflegekind, das bei Pflegeeltern lebt,

wird krank. Die Pflegeeltern selbst sind bei der AOK

Bayern krankenversichert. Sie bitten die Sozialarbeiterin im Jugendamt um Auskunft, ob das Pflegekind familienversichert ist und sie beantragen vorsorglich Krankenhilfe vom Jugendamt.

Muss die AOK oder das Jugendamt für die Behandlungskosten aufkommen ?

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Lösungsvorschlag:Es kommen sowohl Krankenhilfe durch das Jugendamt nach§ 40 SGB 8 wie auch Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach dem SGB 5 in Betracht.

Nach § 10 Absatz 1 SGB 8 ist vorrangig die Eintrittspflicht der Krankenkasse zu prüfen. Leistungen des Jugendamtes sind demgegenüber subsidiär.Gemäß § 10 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 SGB 5 sind Pflegekinder über ihre Pflegeeltern in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert.Nur wenn das Kind nicht über seine Pflegeeltern versichert wäre, würde das Kind vom Jugendamt Krankenhilfe gemäß den §§ 40, 33 SGB 8 erhalten können.Die Eltern sind entsprechend zu beraten. Ihren vorsorglich gestellten Antrag auf Krankenhilfe sollten sie zurücknehmen.

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Fall: FreddyFreddy wird mit 16 wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt. Die Eltern kommen nicht mehr mit ihm klar. Freddy zieht zur Oma. Seine Lehre bricht er ab. Zur Schule geht er auch nicht. Mit 17 wird er wird wegen Raubes zu Jugendarrest verurteilt. Weil er deswegen Streit mit der Oma hat, zieht er zu seiner Freundin, die noch bei Ihren Eltern lebt. Obwohl diese gut verdienen, wollen sie , dass Freddy sich wenigstens an den Kosten des Haushalts beteiligt.Da weder Eltern noch Großeltern Freddy unterhalten können, beantragt er Geldzahlungen beim Jugendamt. Dort teilt man ihm mit, seine Eltern seien nicht bereit, Freddy in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie hätten die Unterbringung von Freddy durch das Jugendamt beantragt. Daher biete man ihm jetzt ein betreutes Wohnen an. Freddy lehnt erzieherische Hilfe entschieden ab. Er habe von Betreuung die Nase voll. Durch seine Freun-din werde er viel besser betreut als durch irgendwelche „Sozialmiezen“. Heim sei das allerletzte. Da würde er sofort die Fliege machen. Das ein-zige, was er vom Staat brauche, sei etwas “Kohle”. Es gelingt trotz aller Bemühungen nicht, Freddy zur Annahme einer erzieherischen Hilfe zu bewegen. Welche Leistungen müssen Jugendamt, Sozialamt und ArGe Freddy gewähren, wenn er bei seiner Haltung bleibt?

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Lösungsvorschlag:Solange Freddy bei den Eltern der Freundin wohnt, ist das Jugendamt nicht nach §8a Absatz 3 Satz 2 SGB 8 verpflichtet ihn in Obhut zu nehmen und ihm nach § 42 SGB 8 Unterhalt zu gewähren, weil dort keine dringende Gefahr für Freddy besteht. Die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nach § 42 SGB 8 liegen nicht vor, weil Freddy mit einer Inobhutnahme nicht einverstanden ist. I. Leistungen des JugendamtesNach § 27 SGB 8 könnten Freddys Eltern Anspruch auf Hilfen zur Er-ziehung haben. Sie haben eine Unterbringung durch das Jugendamt be-antragt. Das Freddys Entwicklung zu einer gemeinschaftsfähigen Per-sönlichkeit gefährdet ist, steht angesichts seiner Vorstrafen außer Frage. Da Eltern und Großeltern von Freddy sich selbst zur Erziehung von Freddy außer Stande sehen, ist Hilfe durch das Jugendamt erforderlich.Fraglich ist, ob für Freddy irgendeine erzieherische Hilfe geeignet sein kann, wenn er sie „entschieden ablehnt“. Insbesondere eine Unter-bringung von Freddy nach § 34 SGB 8 ist nur möglich, wenn er die Hilfe annimmt und in der Einrichtung bleibt.

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Fortsetzung der LösungGleiches gilt auch für alle anderen Hilfen zur Erziehung. Alle Hilfsange-bote sind nur geeignet, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche die Hilfe auch annehmen wird. Bei einem 17jährigen ist mit der Annahme der Hilfe nicht zu rechnen, wenn er sämtliche erzieherische Hilfen „entschieden abgelehnt“ hat und „es trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, ihn zur Annahme der Hilfen zu bewegen“.

Da für Freddy erzieherische Hilfen derzeit ungeeignet sind, dürfen sie seinen Eltern auch nicht bewilligt werden II. Leistungen der Grundsicherung für ArbeitssuchendeWenn Freddy Anspruch auf ALG2 hat, hat er nach § 5 Abs. 2 SGB 2 keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12.

Weil Freddy zwischen 15 und 65 ist, seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat und erwerbsfähig ist, erfüllt er die Anspruchsvoraus-setzungen der §§ 7 ff. SGB 2, wenn er hilfsbedürftig ist. Freddy ist nach § 9 Absatz 1 SGB 2 nicht hilfsbedürftig, wenn er seinen Lebensunter-halt von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

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Fortsetzung der LösungDas Jugendamt hat Freddy Heimunterbringung und betreutes Wohnen nach § 34 SGB 8 angeboten. Während der Unterbringung hat das Jugendamt nach § 39 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 den notwendigen Unterhalt des Jugendlichen (einschließlich eines angemessenen Taschengeldes) sicherzustellen. Zwar hat Freddy dieses Hilfsangebot nicht angenommen. Aber es ist ihm angeboten worden. Und Leistungen erhält man nicht erst, wenn man sie annimmt, sondern bereits, wenn sie einem angeboten werden.

Da Freddy damit bereits die zur Sicherung seines Lebensunterhalts not-wendigen Leistungen vom Jugendamt erhält, ist er nicht hilfsbedürftig im Sinne von § 9 Absatz 1 SGB 2. Da Freddy nicht hilfsbedürftig ist, hat er keinen Anspruch auf ALG 2.III. SozialhilfeAuf Hilfe zum Lebensunterhalt hat Freddy nach § 2 Absatz 1 SGB 12 aus denselben Gründen ebenfalls keinen Anspruch, da er bereits Hilfe durch das Jugendamt erhält.

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Mutter-Kind-Einrichtungen§ 19 SGB 8

Einrichtungen der Jugendhilfe

Jugendamt

Familien-bildungs-stätten§ 16 SGB 8

Jugend-wohnheime§ 13 SGB 8

Jugendhäuser§ 11 SGB 8Jugendzentren, Jugendverbandsheime, Jugendbildungsstätten

Kindertages-einrichtungen§ 22 SGB 8Kinderkrippe, Kinder-garten, Kinderhort

Beratungsstellen§§ 11, 17, 28 SGB 8

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Verbindlichkeit der Jugendarbeit, § 11 SGB VIII

§ 11 SGB VIII Leistungsträger

Verantwortlichkeit zur Schaffung entsprechender Angebote

Qualität: Unbedingte Rechtsverpflichtung (Muss-Vorschrift)

Zielgruppe:

Junge Leute bis 27 Jahre

Objektive Rechtsverpflichtung

Keine Ansprüche

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Verbindlichkeit der Jugendsozialarbeit

§ 13 SGB 8 Leistungsträger

Qualität:

•§ 13 Absatz 1 SGB 8: Regelrechtsansprüche

•§ 13 Absatz 2 SGB 8: Ermessensansprüche

•§ 13 Absatz 3 SGB 8: Ermessensleistungen

Adressat:

Junge benachteiligte Menschen

Objektive Rechtsverpflichtung

Ansprüche

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Die Jugendsozialarbeit, § 13 SGB 8

Voraussetzung (Adressat):

•Junge Menschen

•Sozial benachteiligt/individuell beeinträchtigt

•Kompensation notwendig

§ 13 Absatz 1 SGB 8: Angebot sozialpädagogischer Hilfen zur Förderung der Ausbildung u.a.

§ 13 Absatz 2 SGB 8: Schaffung geeigneter und sozialpädagoisch begleiteter Aus-bildungs- und Beschäftigungs-maßnahmen

§ 13 Absatz 3: Angebot geeigneter Unterkünfte

•Junge Menschen

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Verbindlichkeit des erzieherischen Jugendschutzes

§ 14 SGB VIII Leistungsträger

Verantwortlichkeit zur Schaffung von Angeboten des erzieherischen Jugendschutzes

Qualität: Regelrechtsverpflichtung (Soll-Vorschrift)

Zielgruppe

Objektive Rechtsverpflichtung

Keine Ansprüche ggü. Leistungsträger auf Erfüllung dieser Pflicht

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Unterstützung der Familie durch den Staat

Allgemeine Förderung der Erziehung , § 16 SGB 8

Familie in Not - Hilfen in besonderen Lebenslagen

Familienbildung

Familienberatung

Familienerholung

Sonstige Förderung

Partnerschafts- und Trennungsberatung, §§ 17, 18

Gemeinsame Wohnformen für Alleinerziehende, § 19 SGB 8

Betreuung von Kindern in Notsituationen, § 20 SGB 8

Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 SGB 8

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Verbindlichkeit der Angebote für die Familie

§ 16 SGB 8 Leistungsträger

Verantwortlichkeit für Existenz allg. Angebote

•Familienbildung

•Familienberatung

•Familienerholung

Qualität: Regelrechtsverpflichtung (Soll-Vorschrift)

Zielgruppe

•Mütter, Väter, EB

•junge Menschen

Objektive Rechtsverpflichtung

Keine Ansprüche

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Unterstützung der Familie durch den Staat

Allgemeine Förderung der Erziehung, § 16 SGB 8

Spezielle Leistungen

§ 17 SGB 8: Beratung in Fragen der Partnerschaft:

•Konflikte, Präventive Beratung

•Trennung und Scheidung

§ 18 SGB 8:Unterstützung und Beratung in speziellen Situationen:

•Alleinsorge

•Unterhalt

•Umgang

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Fall: Unterstützung beim UnterhaltFrau F hat sich von ihrem Mann M scheiden lassen. Das gemeinsame 9jährige Kind K lebt bei F. In einem gerichtlich beurkundeten Scheidungsfolgenvergleich hat sich M verpflichtet, an F 300 € Unterhalt für K und 500 € Unterhalt für F zu zahlen. Vor drei Monaten hat M jedoch alle Zahlungen ohne Angabe von Gründen eingestellt. Auf telefonische Nachfrage sagte er nur, dass er von jetzt ab keinen Cent zahle.F beantragt beim Jugendamt Beratung. Ferner verlangt sie schriftlich, das Jugendamt möge außergerichtlich und notfalls auch gerichtlich gegen M vorgehen.Was muss das Jugendamt unternehmen ?

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Lösungsvorschlag:Die Rechtsberatung ist in Deutschland nach § 1 Rechtsdienstleistungs-gesetz grundsätzlich Rechtanwälten vorbehalten. Das Jugendamt ist dazu nach § 18 Absatz 1 SGB 8 bezüglich der geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes gegenüber Müttern und Väter nerpflichtet, die allein für das Kind sorgen. Unerheblich ist ob den Eltern die Sorge um das Kind gemeinsam zusteht. Die Beratungspflicht besteht auch gegenüber einem Elternteil, der die elterliche Sorge faktisch ausübt.

Die Beratung darf sich nach dem klaren Wortlaut des § 18 Absatz 1 SGB 8 nur auf die Unterhaltsansprüche des Kindes beziehen. Wegen der Unterhaltsansprüche der beiden Elternteile gegeneinander darf das Jugendamt nicht beraten. Eine Ausnahme macht § 18 Absatz 2 SGB 8 nur für den Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter eines Kindes. Diese Ausnahme trifft auf F nicht zu. Das Jugendamt darf sie nicht wegen der ihr zustehenden Unterhaltsforderungen beraten. Es muss sie aber über den Kindesunterhalt für K beraten.

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Fortsetzung der LösungDa für K bereits ein Unterhaltstitel geschaffen wurde und die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage wegen eingetretener Änderungen nicht vorliegen, besteht kein Bedarf für eine Beistandschaft des Jugendamtes nach § 1712 BGB und F braucht auch nicht über den dem K zustehenden Unterhalt beraten zu werden.

Vielmehr bedarf sie der verfahrensrechtlichen Beratung, wie der bestehende Unterhaltstitel vollstreckt werden kann. Der gerichtlich protokollierte Prozessvergleich (621 Absatz 1 ZPO) ist nach § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO ein vollstreckbarer Titel. Der Lohnanspruch des M könnte auf dieser Grundlage durch einen Pfändungs- und Überweisungs-beschluss des Vollstreckungsgerichts teilweise gepfändet werden.

Außerdem muss das Jugendamt F darüber beraten, dass ihr bis zur Beitreibung des Unterhalts für K ein Unterhaltsvorschuss nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 UVG für die Dauer von bis zu 3 Jahren zusteht. Dazu müßte allerdings der gegen M vorhandene Unterhaltstitel für die Dauer der Zahlung des Jugendamtes nach § 7 Absatz 1 UVG auf das Land übertragen werden.

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Fortsetzung der LösungGerichtlich und außergerichtlich darf das Jugendamt für F nicht zur Geltendmachung ihres eigenen Unterhaltsanspruchs tätig werden. Zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist nach § 1 Rechtsberatungs-gesetz eine Erlaubnis notwendig, die das Jugendamt nicht besitzt.

Nach § 3 Rechtsberatungsgesetz darf das Jugendamt nur im Rahmen seiner Zuständigkeit erlaubnisfrei fremde Rechtsangelegenheiten besorgen. Nach § 1712 BGB ist das Jugendamt zuständig für die Geltendmachung von Kindesunterhalt, nicht aber für die Geltend-machung von Ehegattenunterhalt. Nach § 1713 Absatz 1 Satz 2 BGB kann F für K die Unterhaltsbeistandschaft auch dann beantragen, wenn ihr nicht die Alleinsorge zusteht. Es genügt, dass sich K tatsächlich in ihrer Obhut befindet.Dadurch wird das Jugendamt neben F (und eventuell auch M) gesetz-licher Vertreter von K (§§ 1716, 1915, 1793 BGB). Es kann damit K auch vor Gericht vertreten und kann die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel beantragen.

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Betreuung von Müttern/Vätern in gemeinsamen Wohnformen, § 19 SGB 8

Voraussetzung

•Alleinsorge für Kind unter 6 Jahren

•Unterstützungsbedarf auf Grund Persönlichkeitsentwicklung

Rechtsfolge: Anspruch (Regelrechtsanspruch (Soll)

•Betreuung in geeigneter Wohnform

•Unterhalt und Krankenhilfe

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Versorgung von Kindern in Notsituationen

Ausfall eines Elternteils§ 20 Absatz 1 SGB 8

Ausfall beider Elternteile§ 20 Absatz 2 SGB 8

Unterstützung des anderen Elternteils bei der Betreuung des Kindes

Versorgung des Kindes im Haushalt

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Versorgung von Kindern in Notsituationen

Voraussetzung

•Kind

•Ausfall eines Elternteils aus zwingenden Gründen

•Unterstützungsbedarf des anderen Elternteils, § 20 Absatz 1 Nummer 1-3 SGB 8 oder § 20 Absatz 2 Nummer 3 SGB 8

Rechtsfolge: Anspruch (Regelrechtsanspruch (Soll)

•Unterstützung bei Betreuung und Versorgung des Kindes

•Versorgung des Kindes im Haushalt

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Unterstützung bei der Erfüllung der Schulpflicht

Voraussetzungen des § 21 SGB 8

•ständiger berufsbedingter Ortswechsel der Eltern

•Erfüllung der Schulpflicht gefährdet

Rechtsfolge:

•Anspruch auf Beratung und Unterstützung

•In geeigneten Fällen Übernahme der Kosten in geeigneter Wohnform

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Die örtliche Zuständigkeit

Sind 2 Eltern vorhanden: gem. gew. Aufenthaltsort, § 86 I

Bei zwei Aufenthaltsorten

Gemeinsame Sorge, § 86 II 2:

•Elternteil, bei dem MJ gew. Aufenthalt

•Hilfsweise: Elternteil, bei dem MJ zuletzt tats. Aufenthalt

•Hilfsweise gew. bzw. tats. Aufenthalt d. MJ

Alleinsorge, § 86 II 1

Gew. Aufenthalt des PSB

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Leistungen bei Tagespflege § 23 SGB 8

1. Vermittlung einer Tagespflegeperson, Absatz 12. Beratung, Absatz 23. Aufwendungsersatz

Vom JA vermittelte Tagespflege

Selbstbeschaffte Tagespflege

Voraussetzung:Eignung und Kindeswohldienlichkeit

Anspruchsinhaber: Tagesmutter

Voraussetzungen•Materiell: Eignung und Kindeswohldienlichkeit•Formell: Feststellung der Eignung

Anspruchsinhaber•Kostenersatz: Tagesmutter•Feststellung: Eltern

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Kostenerstattung für Tagespflege, § 23 SGB 8

Voraussetzungen

Materiell

•Eignung der Tagepflegeperson

•Eignung der Tagespflege und Erforderlichkeit für Kindeswohl

Formell: Vermittlung durch das JA

Rechtsfolge

Anspruch auf Kostenersatz nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB 8

Anspruchsinhaber: Tagespflegeperson

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Kostenerstattung bei selbstbeschaffter Tagespflege

Voraussetzungen

Materiell

•Eignung der Tagepflegeperson

•Eignung der Tagespflege und Erforderlichkeit für das Kindeswohl

Formell

Feststellung der Eignung durch das JA = VA

Rechtsfolge

•Anspruch der Tagespflege auf Kostenersatz nach § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB 8

PSB hat Anspruch auf Feststellung:

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Aufgaben und Leistungen bei der Tagespflege

PSB

Jugendamt

Tagespflegeperson

§ 23 SGB 8•Vermittlung•Beratung•Feststellung

§ 23 SGB 8•Beratung •Kostenersatz

Vertrag

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Aufgaben und Leistungen bei der Tagespflege

PSB

Jugendamt

Tagespflegeperson

§ 23 SGB 8•Vermittlung•Beratung•Feststellung

§ 23 SGB 8•Beratung •Kostenersatz

Vertrag

Pflegeerlaubnis, § 44 SGB 8

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Tageseinrichtungen, § 24 SGB 8

Kleinkinder

•Vorhaltepflicht entsprechend Bedarf

•Keine Ansprüche

Kinder im Kindergartenalter

Anspruch auf Bildung/Betreuungkein Anspruch auf Ganztagesplätze

Schulkinder

•Vorhaltepflicht entsprechend Bedarf

•Keine Ansprüche

Eltern

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Erzieherischer Bedarf

Geeignetheit der Hilfe

Erforderlich-keit der Hilfe

Einverständniseines Elternteils

Erzieherische Hilfen § 27 SGB 8

Prognose, dass gemessen an den Zielen des § 1 SGB 8 bei dem Jugendlichen die Entwicklung nicht seinem Alter ent-spricht und die weitere Entwick-lung gestört ist.

Die nach Ermessen aus-gewählte Hilfe nach den §§ 28 bis 35 muss konkret ge-eignet sein, um die Störung zu beseitigen.

Erforderlich ist Hilfe nur, soweit im Umfeld des Kindes oder Ju-gendlichen nicht ausreichend Ressourcen vorhanden sind.

Anspruchsinhaber ist „ein Personensorge-berechtigter“.

Also kann die Hilfe nicht gegen dessen Willen gewährt werden. Ausnahme: §§ 8a Absatz 3 SGB 8, 1666 BGB.

Voraussetzungen

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Fall: Hilfe wider Willen? F verdient ihren Lebensunterhalt als Prostituierte.

Der unverheiratete M ist ihr „Beschützer“. F hat ein 5jähriges Kind K. Nach den Angaben von F ist M der Vater von K. F kümmert sich kaum um K. Wenn M betrunken ist, schlägt er K. Nach Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten erfährt die Erzieherin von den häuslichen Lebensverhältnissen und informiert das Jugendamt. Die Sozialarbeiterin auf dem Jugendamt hält eine Herausnahme von K aus dem elterlichen Haushalt für dringend geboten, hat aber derzeit keine geeignete Pflegefamilie. Sie hätte zwar für K einen Heimplatz, aber F lehnt jede anderweitige Unterbringung von K entschieden ab. M fände es dagegen „fürs Geschäft optimal“, wenn K ins Heim käme.Was muss die Sozialarbeiterin tun ?

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Lösungsvorschlag:Einstweilen ist über eine Inobutnahme und auf Dauer über die Gewäh-rung einer Hilfe zur Erziehung zu entscheiden. Das Jugendamt ist nach§ 42 SGB 8 verpflichtet, K in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Kindeswohl die Inobhutnahme erfordert. Da K in der Vergangenheit wiederholt von seinem betrunkenen Vater geschlagen wurde, besteht auch in Zukunft die Gefahr einer körperlichen Misshandlung durch M. Diese Gefahr kann kurzfristig nicht anders als durch eine Inobhutnahme abgewendet werden. Außerdem ist bei einem 5 jährigen Kind das Kindeswohl gefährdet, wenn es in Zuhältermilieu aufwächst. Da F der Inobhutnahme widerspricht, ist nach § 42 SGB 8 eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Das Jugendamt hat nach § 8a Absatz 3 SGB 8 beim Familiengericht zu beantragen, dass F nach § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und das Familiengericht einer Heimunterbringung von K zustimmt.

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Fortsetzung der LösungEine Heimunterbringung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 SGB 8 vorliegen und die Auswahl der Hilfe nach den §§ 27 Absatz 2 und 34 Satz 1 SGB 8 ermessensfehlerfrei ist.

Da K in der Vergangenheit wiederholt von seinem betrunkenen Vater geschlagen wurde, ist auch in Zukunft eine dem Wohl des Kindes ent-sprechende Erziehung im Sinne von § 1 Absatz 1 SGB 8 nicht gewähr-leistet, solange K seine Kindheit im Zuhältermilieu verbringen muss. Da im Umfeld des K die zur Beseitigung des erzieherischen Defizits notwendigen Ressourcen nicht vorhanden sind, sind erzieherische Hilfen erforderlich. Die Heimunterbringung nach § 34 SGB 8 ist geeignet, den negativen Auswirkungen des Prostituierten- und Zuhältermilieus sowie weiteren Gewalterfahrungen entgegenzuwirken. Nichtstationäre erzieherische Hilfen sind in dieser Hinsicht weniger wirksam. Die Heimunterbringung ist deshalb erforderlich. Angesichts des Ausmaßes der Kindeswohlge-fährdung im elterlichen Haushalt ist die mit der Heimunterbringung verbundene Trennung von der Mutter angemessen.

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Fall: HeimunterbringungMoritz ist 14 Jahre alt und nach langwierigen Prozessen steht nun von Seiten des Jugendamtes und der Eltern fest, dass er in einem Heim untergebracht werden soll.

1.Haben Moritz und seine Eltern ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Heimes?

2.Wer kommt für die Kosten des Heimes auf?3.Haben die Eltern noch ein Mitspracherecht

bei der Erziehung von Moritz, solange Moritz im Heim untergebracht ist?

4.Bis zu welchem Alter kann Moritz längstens in dem Heim bleiben?

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Lösungsvorschlag1. Mitspracherecht bei der Auswahl der Einrichtung

Die Personensorgeberechtigten dürfen als Leistungsberechtigte (vgl. § 27 SGB 8) in Bezug auf die Auswahl der Einrichtung Wünsche äußern(§ 5 SGB 8). Diesen soll Rechnung getragen werden, soweit sie angemessen sind. Im Regelfall muss das Jugendamt also den Wünschen entsprechen, insbesondere dann, wenn sie keine Mehrkosten verursachen.

Nach § 8 SGB 8 sind auch die Kinder und Jugenlichen an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

Die Personensorgeberechtigten und das Kind müssen deswegen gemäߧ 36 Absatz 1 SGB 8 über die in Betracht kommenden Hilfen beraten werden.

Nach § 36 Absatz 2 Satz 2 SGB 8 wird der Hilfeplan zusammen mit den betroffenen Kindern oder Jugendlichen und mit ihren Personensorgeberechtigten aufgestellt.

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Fortsetzung der Lösung II2. Übernahme der Kosten

Wer die Kosten zu tragen hat, ist in den §§ 36a und 39 SGB 8 geregelt. Nach § 36a SGB 8 muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Heimkosten tragen, weil er die Heimunterbringung bewilligt hat(sog. Steuerungsverantwortung).

Nach § 39 SGB 8 muss der öffentliche Träger der Jugendhilfe während der Dauer des von ihm bewilligten Heimaufenthaltes auch den Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherstellen.

Ob die Eltern wegen der Heimkosten und wegen des Unterhalts zu Kostenbeiträgen herangezogen werden können, hängt nach§ 90 Absatz 2 SGB 8 von ihrer Leistungsfähigkeit ab.

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Fortsetzung der Lösung II3. Mitspracherecht der Eltern nach Heimunterbringung

Den Eltern steht das ihnen nach § 1626 BGB zustehende Sorgerecht auch nach der Heimunterbringung zu, soweit es ihnen nicht nach§ 1666 BGB ganz oder teilweise entzogen wurde.§ 37 SGB 8 regelt die Zusammenarbeit zwischen Kindern und Jugenlichen, ihren Eltern, der betreuenden Einrichtung und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Es muss also auch nach der Heimunterbringung noch eine Zusammenarbeit zwischen den Personensorgeberechtigen, dem Jugendamt und dem Heim geben..

Die Eltern haben also das von ihnen eingeforderte Mitspracherecht bei der Erziehung von Moritz.

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Fortsetzung der Lösung II4. Aufenthaltsdauer im Heim (Dauer der Jugendhilfe)

Hilfen zur Erziehung können nach § 27 SGB 8 an die Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen erbracht werden, also nach § 7 Nummer 2 bis zur Vollendung von deren 18. Lebensjahr.

Nach § 41 SGB 8 soll sie auch jungen Volljährigen gewährt werden, also nach § 7 Nummer 3 Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Allerdings darf die Hilfe nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bewilligt werden.

Eine Fortsetzung der Hilfe an junge Volljährige darf allerdings in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum auch über das 21. Lebensjahr hinaus erfolgen..

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ErzieherischeDienste mit ASD

BesondereSoziale Dienste

Dienste des Jugendamtes

Erziehungsberatung § 28

Amtsvormundschaft § 55

AndereAufgaben

Amtspflegschaft § 55

Beurkundungen § 51

Adoptionsvermittlung § 51

Jugendgerichtshilfe § 52

Jugendarbeit § 11

Jugendschutz § 52

Amt für Kindertagesstätten

Erziehungsbeistand § 30

Soz.-päd. Familienhilfe § 31

Einzelbetreuung § 35

Betreutes Wohnen § 34

Kostenbeiträge § 90

Wirtschaftl. Jugendhilfe § 39

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Ambulante Hilfearten §§ 28-32 Stationäre Hilfearten §§ 33-35

Erzieherische Hilfen § 28 ff.

Erziehungs-beratung§ 28

Soziale Gruppen-arbeit§ 29

Erziehungs-beistand-schaft§ 30

Hilfeformen

Und unbenannte Hilfen(vgl. § 27 Absatz § Satz 1 „insbesondere“)

Tages-gruppe § 32Familien-pflege § 32

Heimer-ziehung/betreute Wohnform

§ 34

Intensive soz.-päd.Einzelbe-treuung§ 35

Und unbenannte Hilfen(vgl. § 27 Absatz § Satz 1 „insbesondere“)

Vollzeit-pflege

§ 33

Sozialpäd.Familien-hilfe§ 31

Die Auswahl steht im Ermessen des Jugendamtes. Die Hilfe muss aber ausreichend sein.Und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ist zu berücksichtigen.

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Fall: Auswahl der HilfeEine allein erziehende Frau mit einem 10-jährigen Sohn fühlt sich bei der Erziehung ihres Kindes überfordert. Ihr wächst alles über den Kopf. Der Sohn gehorcht nicht mehr. Er schwänzt die Schule und ist schon mehrmals beim Klauen in Geschäften erwischt worden. Sie wendet sich an das Jugendamt um Hilfe.

Was könnte das Jugendamt anbieten ?

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Lösungsvorschlag:Das JA könnte hier Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB 8 anbieten, da eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Es besteht ein erzieherisches Defizit (Schuleschwänzen, Diebstähle ).

Stationäre Hilfe ist nicht erforderlich, da ambulante Hilfe die Erziehungsdefizite beseitigen kann. Ein Aufenthalt in einer Stationären Einrichtung hat zudem den Nachteil, dass die familiären Bindungen beeinträchtigt werden.

Geeignet wären für die alleinerziehende Mutter und ihren 10jährigen Sohn entweder eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SGB 8 oder eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB 8.

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Die Struktur des § 35a SGB 8

Tatbestandsvoraussetzung

•Seelische Behinderung

•Drohen einer seelischen Behinderung

Rechtsfolge

Anspruch des Minderjährigen auf

•HzE incl. Annexleistungen, § 35a Absatz 1 SGB 8

•Bei gleichzeitiger körperlicher oder geistiger Behinderung Leistungen nach SGB 5 oder 12

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Eingliederungshilfe, § 35a SGB 8VoraussetzungenKinder oder JugendlicheMit seelischer Behinderung (§ 2 SGB

9)oder von einer solchen bedroht

Seelische Störungen:Folge: seelische BehinderungFolge: Gefährdung der Integration in die

GesellschaftBeispiele:Angst- und ZwangsneurosenPubertätsmagersuchtAlkohol- und Drogenabhängigkeit

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Hilfe für junge Volljährige § 41

Altersgrenzen: Für die erst-malige Leistungsgewährung: 21 Jahre. Für die Fortsetzung von Hilfen:27 Jahre

Persönlichkeits-entwicklung noch nicht abgeschlossen.

Erforderlich-keit der Hilfe.

Geeignetheit der Hilfe.

Voraussetzungen

Rechtsfolge = „Soll“-LeistungIm nach dem Normzweck typischen Fall besteht also ein Rechtsanspruch und nur im atypischen Ausnahmefall liegt die Leistungsgewährung im Ermessen des Jugendamts (Beispiel: Erstmalige Leistungsgewährung an einen Berechtigten, der in wenigen Wochen 21 Jahre alt wird.).

Anspruchsinhaber ist der junge Volljährige selbst, nicht der Personensorgeberechtigte.

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Fall: Schwierigkeiten in der Schule

Herr und Frau Schmidt sind beide Lehrer. Sie haben zwei Kinder im Alter von 5 und 10 Jahren.

Die Eltern wenden sich an das Jugendamt und erklären, ihr 10-jähriges Mädchen ginge in die 4. Klasse der Grundschule. Es hätte einfach keine Lust zu lernen und würde deshalb den Notendurchschnitt von 2,0 für die Aufnahme in das Gymnasium nicht schaffen.

Die Eltern beantragen deswegen Hilfen zur Erziehung.

Wie ist zu entscheiden ?

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Lösungsvorschlag:Eine Sozialleistung darf nach § 31 SGB 1 nur bewilligt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.

Die Eltern haben nach § 27 Absatz 1 SGB 8 nur Anspruch auf eine Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dies ist der Fall, wenn eine altersgerechte Entwicklung zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit(§ 1 Absatz 1 SGB 8) nicht gewährleistet ist.

Derartige erzieherische Defizite sind bei dem 10jährigen Mädchen nicht feststellbar. Jugendhilfe dient nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 SGB 8 dem Ausgleich von Benachteiligungen. Wenn das Mädchen nicht auf das Gymnasium gehen kann, stellt das noch keine Benachteiligung dar, weil es viele Kin-der gibt, die auf die Realschule oder die Hauptschule gehen.

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Fall: Hilfen zur Erziehung

Zur Familie gehören der 40-jährige arbeitslose alkoholabhängige Vater, die 35jährige arbeitslose Mutter und 3 Kinder im Alter von 4, 7 und 12 Jahren.

Die Familie befindet sich in einer sehr labilen Situation. Der Vater schlägt die Mutter und die Kinder.

Die Mutter macht einen depressiven und erschöpften Eindruck. Die Kinder gehen nicht mehr regelmäßig zur Schule. Auf Veranlassung der Schule möchte sich die Mitarbeiterin des ASD an die Familie wenden und Hilfen des Jugendamtes anbieten.

Welche Hilfen kommen in Betracht ?

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Hier kommt eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB 8 in Frage. Es bestehen erzieherische Defizite ( z.B. Schuleschwänzen der Kinder ). Zu denken wäre hier an eine ambulante Hilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB 8.

Lösungsvorschlag:

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Was ist die Rechtsgrundlage für die SOS-Kinderdörfer, in denen Minderjährige in familienähnlicher Form aufwachsen und von Erzieher/Innen betreut und erzogen werden ?

Fall: SOS-Kinderdorf

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Die Rechtsgrundlage für die SOS-Kinderdörfer ist § 34 SGB 8. Es handelt sich um eine Form der Heimerziehung.

Lösungsvorschlag:

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Ein 17-jähriger Auszubildender lebt in einem Heim der Caritas im Rahmen von Hilfe zur Erziehung. Als er 18 Jahre alt wird, befürchtet er, dass er jetzt aus dem Heim raus muss, weil die Hilfe zur Erziehung mit Volljährigkeit ende. Wie ist die Rechtslage?

Fall: Raus aus dem Heim?

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Gemäß § 27 ff. SGB 8 wird Hilfe zur Erziehung nur für Kinder und Jugendliche erbracht. Das heißt, dass die Hilfe zur Erziehung in der Regel mit Volljährigkeit, also mit dem 18. Lebensjahr beendet wird. Ausnahmsweise gibt es gemäß § 41 SGB 8 für Übergangsfälle die sogenannte Hilfe für junge Volljährige als Nachbetreuung, wenn diese Nachbetreuung notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Nachbetreuung ist hier in der Regel gegeben, um dem Auszubildenden eine Beendigung seiner Ausbildung in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Nach Abschluss der Ausbildung muss der junge Mann das Heim in der Regel verlassen.

Lösungsvorschlag:

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Die Caritas betreibt Jugendwohn-gemeinschaften. Die Jugendlichen wohnen zusammen in einer Wohnung und werden von Erziehern betreut. Tagsüber gehen die Jugendlichen zur Schule oder machen eine Lehre. Wo steht die Rechtsgrundlage für dieses Projekt?

Fall: Jugendwohngemeinschaft

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Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB 8 als sonstige betreute Wohnform gemäß § 34 SGB 8.

Lösungsvorschlag:

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Der 13jährige K hat schon zweimal andere Kinder umgebracht. Das Jugendamt will bei Gericht anregen, dass K in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird.Ist dies möglich?

Fall: Strafunmündiges Kind

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Lösungsvorschlag:Ein Vorgehen von Staatsanwaltschaft, Polizei und Strafjustiz anzuregen, ist aussichtslos, weil K nach § 19 StGB strafunmündig ist.

Seinen Eltern ist nach § 27 SGB eine Heimerziehung nach§ 34 SGB 8 bewilligt werden. Und zwar auch gegen ihren Willen, weil das Familiengericht ihre Zustimmung nach§ 1666 Absatz 3 Nummer 5 BGB ersetzen wird.

Das Jugendamt muss dazu nach § 8a Absatz 3 SGB 8 beim Familiengericht beantragen, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird und dass das Kind nach § 1631 b BGB in einem geschlossenen Heim untergebracht wird.

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.Rechtsgrundlage ist vielmehr eine Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. , 34, SGB 8- 1631b BGB als Form der sogenannten geschlossenen Unterbringung.

Lösungsvorschlag:

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Aufgaben des Jugendamtes

Leistungen Andere Aufgaben

•Pflegeerlaubnis

•Unterstützung der Gerichte

•Krisenintervention

Andere Aufgaben der Jugendhilfe

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Die Inobhutnahme - der Selbstmelder, § 42 II SGB VIII

Voraussetzung für ein Tätigwerden des JA

Bitte eines MJ

Nicht: Materielle Not - Begründung

Rechtsfolge

•Anspruch des MJ auf Inobhutnahme

•Befugnis zum Eingriff in das Elternrecht

Qualität der Inobhutnahme: VA

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Die Inobhutnahme - Dringende Kindeswohlgefahr, § 42 III

Voraussetzung für ein Tätigwerden

•Gefahr für den MJ

•Erforderlichkeit des Tätigwerdens

Rechtsfolge

•Befugnis/Pflicht des JA zum Eingreifen

•Keine Ansprüche

Problem: Gewaltanwendung ggü. Jugendlichen

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Das weitere Vorgehen nach Inobhutnahme

Eltern nicht erreichbar Eltern erreichbar

Anrufung des FamG Herausgabe

Widerspruch Kooperation

Einleitung einer HzE

•Kontakt zu Vertrauensperson des Kindes ermöglichen

•Unverzügliche Verständigung der Eltern

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Interventionsmöglichkeiten des Jugendamtes

Inobhutnahme, § 42 Herausnahme, § 43

Selbstmelder Gefahr für das Kindeswohl

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Pflege, § 44 SGB VIII

Grundsatz: Erlaubnispflicht, § 44 I

Voraussetzung der Erlaubniserteilung:

§ 44 II

Berücksichtigung späterer Entwicklungen: § 44 III

•Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis

•Auflagen

Rechtsfolge: Anspruch auf Erlaubnis

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Die Befugnisse der Pflegeeltern

Leibliche Eltern

Pflegeeltern

Befugnisse, § 1688 BGB

•tatsächliche Sorge in Alltagsangelegenheiten

•Vertretungsrecht der Eltern in Alltagsangelegenheiten

•Verwaltung des Arbeitsverdienstes, Unterhalt, ...

•Notvertretungsrecht

Vertrag

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Die Befugnisse der Pflegeeltern II

Leibliche Eltern

Pflegeeltern

Pflegevertrag

Kind

Sorge

Schutz der Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind

•§ 1632 IV: Verweigerung der Herausgabe

•§ 1685 II: Umgangsrecht

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Schnittfeld von öffentlichem und privatem Recht in Pflegeverhältnissen

Jugendamt Leibliche Eltern

Pflegeeltern

Pflegeerlaubnis, § 44 SGB VIII

Sorge

Öffentliches Recht: Entscheidet über Zulässigkeit der Pflege

Zivilrecht: Entscheidet über Verhältnis zwischen Eltern - Pflegeeltern - Kind

•Befugnisse aus § 1688

•Umgangsrecht, § 1685 II

•VerbleibensAO, § 1632 IV

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Schnittfeld von öffentlichem und privatem Recht in Pflegeverhältnissen

Jugendamt

Leibliche Eltern Pflegeeltern

Pflegeerlaubnis, § 44 SGB VIII

Privater Vertrag•Befugnisse in Bezug auf das Kind, § 1688 BGB

§§ 27, 33 SGB VIII•Anspruch auf HzE

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Fall 15

Ein Kind lebt bei Pflegeeltern. Wer finanziert den Lebensunterhalt des Kindes ? Die Pflegeeltern beantragen finanzielle Hilfen für die Erstausstattung des Kinderzimmers. Rechtsgrundlage hierfür ?

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Lösung Fall 15

Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist bei einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 auch der notwendige Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Dies geschieht dadurch, dass die Pflegeltern vom JA das sogenannte Pflegegeld erhalten.Gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII gibt es neben dem monatlichen Pflegegeld einmalige Beihilfen, z. B. für die Erstausstattung des Kinderzimmers.

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Fall 17

Pflegeeltern wollen wissen, ob sie ein Pflegekind auf Dauer behalten dürfen oder ob sie damit rechnen müssen, dass sie das Kind irgendwann wieder verlieren. Wie ist die Rechtslage ?

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Lösung Fall 17

Gemäß §§ 27 ff. , 34 SGB VIII ist Hilfe zur Erziehung, auch in Form der Vollzeitpflege immer nur so lange zu gewähren, wie sie notwendig ist. Entfällt die Notwendigkeit, z.B. durch eine Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern, ist die Hilfe zur Erziehung zu beenden. Dies heißt, dass Pflegeeltern – im Gegensatz zu Adoptiveltern- damit rechnen müssen, dass sie ihr Pflegekind zwar nicht sofort, aber möglicherweise nach einem Übergangszeitraum ( Siehe Fall 18 ) wieder herausgeben müssen.

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Fall 18

Frau Müller ist drogenabhängig . Sie hat ein 3jähriges Kind Petra, um das sie sich wegen ihrer Drogenabhängigkeit nicht kümmert. Sie gibt auf Vermittlung des Jugendamtes ihr Kind zu Pflegeeltern in Dauerpflege, ohne die elterliche Sorge aufgegeben zu haben. Der Kontakt zu dem Kind Petra bricht ab. Nach 3 Jahren, als Petra 6 Jahre alt ist und seine Mutter gar nicht mehr kennt, macht Frau Müller eine Entziehungskur und wird wieder clean. Sie besinnt sich eines besseren und will das Kind von den Pflegeeltern zurück haben. Diese weigern sich und schalten das Jugendamt ein. Wie ist hier die Rechtslage ?

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Lösung Fall 18

Gemäß § 1632 Abs. 1 BGB kann die Mutter als Inhaberin der Personensorge das Kind von jedem, auch von den Pflegeltern heraus zu verlangen. Gemäß § 1632 Abs. 4 können die Pflegeeltern jedoch beim Familiengericht beantragen, dass das Kind bei den Pflegeeltern verbleibt, wenn das Kindswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre.

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Fortsetzung Lösung Fall 18

Da das Kind seine leibliche Mutter gar nicht mehr kennt, würde eine sofortige Herausgabe dem Kindswohl widersprechen. Das Familiengericht müsste hier zunächst ein Besuchs- und Umgangsrecht der Mutter einräumen. Erst wenn das Kind seine Mutter wieder kennen gelernt hat und Vertrauen gefasst hat, wäre eine Herausgabe rechtmäßig.

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Fall 20

Ein Pflegekind lebt seit mehr als 5 Jahren bei seinen Pflegeltern.Die Pflegeltern ziehen um, und zwar von Bamberg Stadt nach Stegaurach im Landkreis Bamberg. Welcher Träger der Jugendhilfe ist nun für die Pflegeeltern und das Pflegekind örtlich und sachlich zuständig ?

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Lösung Fall 20

Gemäß §§ 86 Abs. 6 SGB VIII ist der Träger der Jugendhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Pflegeltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sachlich zuständig für das Pflegelternwesen ist gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe, da sich aus § 85 Abs. 2 SGB VIII nichts anderes ergibt. Örtlicher Träger der Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII die Kreise und die kreisfreien Städte. Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben errichtet gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII jeder örtliche Träger ein Jugendamt . Folglich war zunächst das Stadtjugendamt Bamberg örtlich und sachlich zuständig. Nach dem Umzug wird das Kreisjugendamt Bamberg örtlich und sachlich zuständig.

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Fall 25

Die Pflegeeltern eines 5-jährigen Kindes, das sie seit 2 Jahren betreuen, wollen das Kind adoptieren. Das Kind hat noch eine leibliche Mutter. Der leibliche Vater ist gestorben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Die Mutter zeigt überhaupt kein Interesse mehr an ihrem Kind, das ihr vollkommen gleichgültig geworden ist. Sie verweigert jedoch ihr Einverständnis zur Adoption. Wie ist die Rechtslage ?

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Lösung Fall 25

Gemäß § 1747 Abs. 1 BGB ist für eine Adoption die Einwilligung der Eltern, also auch der Mutter erforderlich, welche nur in den Fällen des § 1748 Abs. 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann. Ein solcher Ausnahmefall könnte hier vorliegen: Allerdings müsste die Mutter erst nach § 1748 Abs. 2 BGB belehrt und beraten werden.

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Fall 26

Was sind die strukturellen Unterschiede zwischen Adoption und Vollzeitpflege in Bezug auf Familiennamen, Verwandtschaft, elterliche Sorge,, Unterhalt, Erbrecht ?

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Lösung Fall 26

Gemäß § 1757 BGB erhält das adoptierte Kind den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Bei Pflegekindern ist das nicht der Fall. Nach § 1755 BGB erlöschen im Falle einer Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zur Herkunftsfamilie. Gemäß § 1754 Abs. 1 BGB erlangt ein Adoptivkind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes.

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Fortsetzung Lösung Fall 26

Aus der Änderung der verwandtschaftlichen Strukturen folgt, dass nunmehr bei einer Adoption die Adoptiveltern und nicht mehr die leiblichen Eltern

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Das Ineinandergreifen von Familienrecht und Jugendhilfe

FamG

Eltern

Kind

Pflegeeltern

Jugendamt

Eingriff: § 1666 BGB

Hinweis: § 50 III SGB VIII

Schutz: § 42 SGB VIII

Hilfe: HzE

Kontrolle: § 44 SGB VIII

§ 1688Vertrag

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Hilfe zur Erziehung§ 12 JGG, §§ 30, 34 SGB 8

Jugendgerichtshilfe § 52 SGB 8

Zuchtmittel§§ 14-16 JGG

Verwarnung§ 16 SGB 8

Einstellung des Ver-fahrens oder Ab-sehen von Verfolgung

Weisung§ 10 JGG

Erziehungsmaßregeln§§ 10, 12 JGG

Jugendstrafe§§ 17, 18 JGG

Die Jugendgerichtshilfe unterstützt den Jugendstaatsanwalt und das Gericht bei der Ermittlung (Ermittlungshilfe) und unterbreitet einen Sanktionsvorschlag.

Auflage§ 15 JGG

Arrest§ 16 JGG

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Das Jugendamt § 70 SGB 8Verwaltung des JugendamtesLeiter der Gebietskörperschaft(Landrat, Oberbürgermeister)

Jugendamtsleiter

Angehörige sozialer Berufe(Psychologen, Soziologen, Pädagogen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Ärzte, Erzieher, Heimerzieher, Heilpädagogen)

Verwaltungsfachkräfte(Juristen, Diplomverwaltungswirte, Verwaltungsfachangestellte)

Zuständig für:die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages, des Stadtrates und des Jugendhilfeausschusses

die Geschäfte der laufenden Verwaltung

JugendhilfeausschussMitglieder (§ 71 Absatz 1 SGB 8)

3/5 der Mitglieder sind von der Vertretungskörperschaft (Kreistag oder Stadtrat) bestimmt. Die Mitglieder können der Vertretungskörperschaft angehören oder von ihr gewählt werden.

2/5 der Mitglieder werden auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt.

Zuständig als beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung im Rahmen der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft für:

den Beschluss der Satzung (Geschäftsordnung)

alle Angelegenheiten der Jugendhilfe(insbesondere für die Förderung freier Träger, die Jugendhilfeplanung, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe)

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Das Jugendamt

Amtsleitung

Geschäfte der laufenden Verwaltung

Jugendhilfeaussschuss

•Befassung mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe

•Antragsrecht

•Anhörungsrecht

•Beschlussrecht

Vorrang

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Qualitäts-management

Organigramm eines Jugendamts

JugendberufshilfeAusbildungszentrum

Jugendamtsleiter§ 70 Absatz 3 Satz 2 SGB 8

TechnikImmobilienservice

IT-Management

Poststelle

ManagementFinanzcontrolling

Haushalt, Statistik

Personalwesen

Allgemeiner Sozialer DienstZuständigkeiten nach Sozialräumen verteilt

Jugendhilfe-planung, § 80

Schul-sozialarbeit

Beistandschaft§§ 18 SGB 8, 1712 BGB

Adoptionen§ 51 SGB 8

Pflegekinder§ 33 SGB 8

KriseninterventionInobhutnahme u.ä., § 42

Beurkundung§ 59 SGB 8

Kindertages-stättenFinanzen, Zuschüsse und Elternbeiträge

Wirtschaftliche Jugendhilfe § 39

Hilfen zur Erziehung

Unterhalts-vorschuss

Vormundschaft§§ 1773 ff. BGB

Kostenbeiträge§ 90 ff. SGB 8

Offene Jugendarbeit

Jugendhilfeausschuss§ 70 Absatz 1 SGB 8

Erziehungs-beratung

Beispiel

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Einbindung der Jugendhilfeplanung

Planung der Beschäftigungsförderung

Sozialplanung Schul- und Kultur- planung

Planung von Sport und Freizeit

Jugendhilfe-planung§ 80 SGB 8

Gesundheits-dienst-planung

BauleitplanungBauGB

Sozialhilfe-planungSGB 12

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Die Zuständigkeit

Kind hat 2 Eltern§ 86 I SGB VIII: Gew. Aufenthaltsort beider

Elternteile

Problem: Eltern haben verschiedene Aufenthaltsorte

1 Elternteil Beide Eltern Keiner hatist PSB, § 86 I sind PSB, § 86 I 2 PSB, § 86 III

Dauerpflege, § 86 VI

Kind hat nur einen Elternteil:§ 86 I 2 SGB VIII: Gew. Aufenthalt d. Elternteils

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Fall: Behördenzuständigkeit

Frau F und Herr M sind nicht miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des 4jährigen K.

K wohnt bei M in Hamburg, F wohnt in Regensburg.

Frau F möchte sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB 8 beantragen.

1. An welches Jugendamt ist dieser Antrag zu richten?

2. Wer ist zuständig, wenn F und M eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben?

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Lösungsvorschlag:Sachlich zuständig ist nach §85 Absatz 1 SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe, also das Jugendamt.

1. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §86 SGB 8 und nicht nach den §§ 87 ff. SGB 8, weil die Hilfen zur Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB 8 sind. Da F nach § 1626a Absatz 2 BGB die elterliche Sorge allein zusteht, gilt § 86 Absatz 2 Satz 1 BGB. Danach ist das Jugendamt in Regensburg zuständig, weil F dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt in Regensburg muss über den Antrag von F entscheiden.

2. Wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung wirksam abgeben haben, steht ihnen nach § 1626a BGB die elterliche Sorge gemeinsam zu. Da sie an unterschiedlichen Orten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt für die örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes § 86 Absatz 2 Satz 2 SGB 8. Es ist das Jugendamt zuständig, bei dem das Kind zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Danach ist das Jugendamt in Hamburg örtlich zuständig, um über den Antrag der F zu entscheiden.

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Fall: Zuständigkeitsstreit

Frau F und Herr M sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des 4jährigen K. Die Familie lebt in Regensburg. Nach einem heftigen Streit zwischen F und M geben die Eltern K zur Oma nach Hamburg. Während K in Hamburg ist, reichen F und M die Scheidung ein und beantragen jeweils das Sorgerecht.

Das Jugendamt in Regensburg sendet dem in Hamburg die Akten mit der Bitte zu, eine Stellungnahme für das Familiengericht in Regensburg zu erstellen. Die Sach-bearbeiterin in Hamburg schickt die Akten zurück, weil sie nicht zuständig sei. Wer hat Recht ?

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Lösungsvorschlag:Sachlich zuständig ist nach §85 Absatz 1 SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe, also das Jugendamt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §87b SGB 8, weil es um die Zuständigkeit zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB 8 geht. Die Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren ist hier notwendig, weil beide Eltern das Sorgerecht beanspruchen (§§ 1671 Absatz 1 BGB iVm § 162 FamFG).Nach § 87b Absatz 1 Satz 1 SGB 8 gilt § 86 SGB 8 entsprechend. Danach ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Danach ist das Jugendamt in Regensburg zuständig.

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Formen der Kostenbeteiligung

Kostenbeteiligungdurch

Teilnahmebeitrag/Gebühr

§90

Heranziehung zu den Kosten

§§91-94

Anspruchs-Übergang§§94-96

Gesetzlich(cessio legis)§94 Abs.3 S.2

Überleitung§§95,96

Kostenanteil§92 Abs.1

Kostenbeitrag§92 Abs.2,3

Allgemeinen§93 Abs.1

Besonderen§94 Abs.2,3

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Was kostet die Jugendhilfeleistung?

Teilnahmebeiträge, § 90 Heranziehung zu den Kosten, § 91

•Jugendarbeit, § 11

•allg. Förderung der Erziehung, § 16

•Tageseinrichtungen, § 24 SGB VIII

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Allg. KostenbeteiligungGrundsatz: § 91 I Nr. 4 SGB VIII - Heranziehung der Eltern +

Kind zu Kosten Kind: Primär - Einkommen Eltern: Subsidiär - Einkommen + Vermögen

Wie erfolgt die Heranziehung: 1. Schritt: Vorfinanzierung durch JA, § 92 III 2. Schritt: Rückgriff auf Eltern/Kind

Umfang: § 93 III SGB VIII: §§ 79, 84, 85 BSHG

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Besonderheit bei HzE

Grundsatz: Vorfinanzierung durch JA, § 92 III

Besonderheiten aber beim Rückgriff:Haushaltsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind:

Nur in Höhe der ersparten Kosten, § 94 IIKeine Haushaltsgemeinschaft: Anspruchsübergang, §

94 III

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Fall: KostenerstattungDer 15jährige Kevin aus Regensburg wird von der Bahnpolizei in Hamburg aufgegriffen. Die Bahn-polizei wendet sich an das Jugendamt der Hansestadt Hamburg. Kevin soll nach Regensburg zurückgebracht werden. Die Polizei meint, das Jugendamt in Hamburg sei zuständig. Dies hält das Jugendamt in Regensburg für zuständig. Und das meint, die Polizei müsse Kevin zurück nach Hause bringen.

Wer muss Kevin zurückbringen b.z.w. zurückholen?

Besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung?

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Lösungsvorschlag:Die allgemeine Eilzuständigkeit der Polizei zur Gefahrenabwehr endet, sobald die zuständige Fachbehörde die Gefahr abwenden kann. Kevin ist zu seinem Schutz nach den §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 Absatz 1 Nr. 2a SGB 8 in Obhut zu nehmen. Und dafür ist nach § 85 SGB 8 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, also das Jugendamt.

Welcher örtliche Träger für die Inobhutnahme zuständig ist, richtet sich nach § 87 SGB 8. Danach ist der Träger zuständig, in dessen Bezirk sich der Jugendliche tatsächlich aufhält. Maßgeblich ist also nicht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 30 SGB 1), sondern der Ort des tatsächlichen Aufenthalts in Zeitpunkt der Inobutnahme. Zuständig ist daher das Jugendamt in Hamburg.Nach §89b Absatz 1 SGB 8 kann das Jugendamt Hamburg vom Jugendamt Regensburg für die Betreuung und den Transport von Kevin Kostenerstattung verlangen, weil Kevin in Regensburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und für Leistungen an Kevin nach § 86 SGB 8 das Jugendamt Regensburg zuständig wäre. Nach § 91 Absatz 1 Nummer 7 Können die Eltern zu Kostenbeiträgen herangezogen werden.

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Heranziehung der Leistungsberechtigten zu den Kosten•Primär: Kind mit Einkommen, §§ 91 V, 93 III•Sekundär: Eltern mit Einkommen und Vermögen

Zuständiges Jugendamt•Sachliche Zuständigkeit, § 85•Örtliche Zuständigkeit, § 86

•Folge•Inhaltliche Zuständigkeit•Finanzielle Zuständigkeit

Kosten

Kostenerstattung durch andere örtliche Träger•Zuständigkeitswechsel zur Pflegeperson, § 89a•Inobhutnahme, § 89b•Einrichtungsort, § 89e

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Fall: Kosten der Eingliederungshilfe

Ein autistisches Kind geht in einen speziellen Förderkindergarten. Seine Eltern haben ein geringes Einkommen.

Autistische Kinder gelten als seelisch wesentlich behindert gemäß § 35a SGB VIII.

Wer übernimmt die monatlichen Kosten für den Besuch des Kindergartens?

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Lösungsvorschlag:Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 a SGB 8 werden Kinder, Jugendliche und deren Eltern zu den Kosten für eine entsprechende Eingliederungshilfe herangezogen.

Die Heranziehung erfolgt aber gemäß § 93 SGB 8 in Abhängigkeit von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern.

Finanziell minderbemittelte Eltern müssen nichts bezahlen, finanziell besser gestellte Eltern müssen einen Teil übernehmen. Da die Eltern nur ein geringes Einkommen haben, dürfen sie nicht zu Kostenbeiträgen herangezogen werden.

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Der Jugendliche K wohnt seit 7 Monaten in einer Wohngruppe einer Jugendhilfeeinrichtung. Er ist 17 Jahre alt und hat seit zwei Monaten eine Ausbildungsstelle. Seine Mutter ist alleinerziehend und hat im Haushalt noch drei minderjährige Kinder, für die sie Kindergeld bekommt. Vom Kindesvater bekommt sie keine Unterstützung.

K bekommt im ersten Ausbildungsjahr 212,-€ vom dem er an das zuständige Jugendamt im Rahmen der Erhebung eines Kostenbeitrages 75% abführen muss. Ihm verbleiben somit noch 53,-€.

Im Gegenzug erhält er einen erhöhten Barbetrag (Taschengeld) in Höhe von 60,-€. Darüber hinaus erhält er monatlich eine Pauschale in Höhe von 64,20€ für Bekleidung und sonstige Sonderausgaben, wie Fahrtkosten etc.

K findet das unfair, da er keine Chance sieht, Geld ansparen zu können, z.B. für Führerschein und er kündigt an die Maßnahme zu beenden.

Fall: Kosten der Wohngruppe

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Fragen:

1. Muss K. wirklich 75% seines Lohnes ans Jugendamt überweisen oder gibt es Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

2. Kann K. die Maßnahme selbst beenden? Welche finanziellen und rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus?

3. Im Juli wird K. 18 Jahre alt, er hat Hilfe für junge Volljährige beantragt. Wegen des Kostenbeitrages will er die Maßnahme jedoch beenden. Welche finanziellen und rechtlichen Konsequenzen hat die Beendigung der Hilfemaßnahme?

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K. hat gemäß den § 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, auch wenn diese Hilfe außerhalb des Elternhauses stattfinden muss, gemäß § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform.

Gemäß den § 91 Absatz1 Nummer 5 Satz 2 werden bei vollstationären Leistungen, wie bei einer Unterbringung in einem Heim (§34) Kostenbeiträge erhoben. Da K. über ein eigenes Einkommen verfügt, wird er gemäß § 92 Absatz 1 Nummer 1 herangezogen.

Gemäß den §94 Absatz 3 und 6 SGB VIII bei vollstationären Leistungen sind sowohl die Eltern, in diesem Fall die Mutter verpflichtet einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, als auch K. selbst nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent seines Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen.

Lösungsvorschlag zu Frage 1.:

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Nach §92 Absatz 5 SGB VIII wäre es jedoch möglich von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn Ziel und Zweck der Leistung, -in diesem Fall Abbruch des Ausbildungsverhältnisses, bzw. das Beenden der Hilfemaßnahme- gefährdet wäre.

K. hat die Möglichkeit gemäß §92 Absatz 5 Härtefallregelung zu beantragen und dahingehend argumentieren, dass eine Gefährdung des Zieles und Zwecks der Leistung vorliegt. Dieser § ist jedoch ein „soll“ §, und somit im Ermessen des zuständigen Jugendamtes, ob sie von einem Kostenbeitrag durch den Jugendlichen absehen oder nicht.

Lösungsvorschlag weiter zu Frage 1.:

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Da K. 17 Jahre alt ist, ist er gemäß §2 BGB Minderjährig. Somit kann er gemäß §§ 106, 107 108 BGB weder den Ausbildungsvertrag ohne die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter, in diesem Fall seine Mutter, noch die Jugendhilfemaßnahme beenden. Beendet K. das Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung seiner Mutter, hat er kein eigenes Einkommen und somit entfällt auch sein Kostenbeitrag, der ihm gemäß § 94 Absatz 6 SGB VIII berechnet wurde. Beendet er mit Zustimmung seiner Mutter auch die Jugendhilfemaßnahme, entfallen auch der Mutter die bisherigen Kostenbeiträge.

Lösungsvorschlag zu Frage 2.:

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K.erhält gemäß §§27 und 34 SGB VIII Hilfe zur Erziehung im Form von vollstationäre Heimerziehung. Diese Hilfeform kann gemäß § 41 Absatz 1 SGB VIII als Hilfe für junge Volljährige über seine 18. Lebensjahr hinaus, in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weiter gewährt werden.

Gemäß § 2 BGB ist K. mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und hat somit auch die volle Geschäftsfähigkeit, weil er gemäß §§ 104 bis 113 BGB weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig ist. Somit kann er sowohl den Ausbildungsvertrag als auch die Jugendhilfemaßnahme selber beenden.

Lösungsvorschlag zur Frage 3.:

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Im Falle, dass er nicht zurück zu seiner Mutter geht, muss er eine eigene Wohnung suchen. Wenn seine Mutter den Kindergeldanspruch an ihm abtritt, kann er maximal bis zu Vollendung seines 25. Lebensjahres Kindergeld bekommen. Sollte er das Ausbildungsverhältnis beenden und somit Anspruch auf ALG II haben, wird das KG dabei mit angerechnet. Weiterhin hat er Anspruch auf Wohnungskosten, da er Leistungsempfänger ist und obwohl er unter 25 Jahre alt ist, aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht in der elterlichen Wohnung leben kann.

Im Falle, dass er die Jugendhilfemaßnahme selber beendet, endet damit auch die Erhebung des Kostenbeitrages gg. das Jugendamt, somit verbleibt ihm der gesamte Arbeitslohn.

Lösungsvorschlag weiter zu Frage 3.:

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§ 27 SGB VIII Anspruch auf Hilfe zur Erziehung(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen.

Auflistung der in den Lösungsvorschlägen benannten Paragraphen:

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SGB VIII § 34 Heimerziehung, sonstige betreute WohnformHilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

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1. Träger von Kindertagesstätten2. Fördervoraussetzungen3. Betriebskostenförderung

3.1 Freigemeinnützige und sonstige Träger3.2 Gemeinden3.3 Basiswert3.4 Buchungszeit und Buchungsfaktor3.5 Gewichtungsfaktor3.6 Berechnungsbeispiel3.7 Umfang des Förderanspruchs

gegenüber dem Träger3.8 Gastkinderregelung3.9 Kinderbetreuung im ländlichen Raum3.10 Das Förderverfahren

4. Investitionskostenfinanzierung5. Bewilligungsbehörden6. Quellenverzeichnis

Finanzierung von Kindertagesstätten

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Die Förderung der Kindertagesstätten in Bayern ist im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geregelt

es trat am 01. August 2005 in Kraft

Rechtsgrundlage der Finanzierung

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Träger können sein: Kommunale Träger

Gemeinden Gemeindeverbände Verwaltungsgemeinschaften Selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen

Rechts Juristische Personen des Privatrechts Rechtsfähige Personenvereinigungen bei denen kommunale

Gebietskörperschaften einen beherrschenden Einfluss haben Freigemeinnützige Träger

Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ( die Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein

Sonstige Träger Elterninitiativen Privatwirtschaftliche Initiativen Nichtrechtsfähige Vereine Natürliche Personen(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und

Frauen (2005) BaykibiG)

1. Träger von KiTa´s (Art. 3)

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Der Förderanspruch in Bezug auf Kindertages-einrichtungen setzt voraus, dass der Träger1. eine Betriebserlaubnis vorzeigen kann2. geeignete Maßnahmen zur

Qualitätssicherung durchführt3. die Bildungs- und Erziehungsarbeit und die

Bildungs- und Erziehungsziele die Grundlage seines pädagogischen Konzepts darstellen

4. die Einrichtung min. 4 Tage und min. 20 Stunden pro Woche geöffnet ist und Elternbeiträge gemäß Buchungszeiten gezahlt werden

5. alle entsprechenden Rechtsvorschriften beachtet werden

2. Fördervoraussetzungen (Art. 19)

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3.1 Freigemeinnützige und sonstige Träger (Art. 18)

kindbezogener Förderanspruch gegenüber den Gemeinden in denen sich das Kind für gewöhnlich aufhält

Ist Gemeinde nicht leitungsfähig oder erkennt der öffentliche Träger der Jugendhilfe einen Bedarf an Plätzen zahlt dieser (Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

3. Betriebskostenförderung

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3. 2 Gemeinden (Art. 18 und 21)

haben einen Förderanspruch gegenüber dem Staat

staatliche Förderung erfolgt kindbezogen, für jedes Kind, das von der Gemeinde gefördert wird

der jährliche Förderbetrag pro Kind ist das Produkt aus:BasiswertBuchungszeit und BuchungszeitfaktorenGewichtungsfaktor

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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3.3 Der Basiswert (Art. 21 Abs. 3) einheitlich festgelegt

für eine Buchung von drei- bis vier Stunden

Jährlich an Hand der Entwicklung der Personalkosten angepasst

im Kindergartenjahr 2005/06 betrug er 768,71 Euro

durch Multiplikation mit dem Buchungszeit- bzw. Gewichtungsfaktor verändert sich der Förderbetrag (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

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3.4 Buchungszeit und Buchungsfaktor (Art. 21 Abs. 4)

Der unterschiedlichen Betreuungsdauer wird mit den Zeitfaktor Rechnung getragen

Lange Betreuungszeiten = hohe Fördermittel Buchungszeit = Zeit in der das Kind regelmäßig

bereut wird 5 Std. pro Woche flexible Bring- und Holzeit Krankheit, Urlaub oder früheres Abholen haben

keine Auswirkung auf die Förderung Bei unterschiedlicher Betreuung während der

Woche wird ein Durchschnitteswert angegeben § 19 AVBayKiBiG regelt folgende Buchungszeiten:

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Faktor Buchungszeit in Stunden

1. Für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder

0,50,75

2. Für alle Kinder1,251,501,752,002,252,50

> 1- max. 2> 2 – max. 3

> 4 - max. 5> 5 – max. 6> 6 – max. 7> 7 - max. 8> 8 – max. 9> 9 (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und

Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

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3.5 Gewichtungsfaktor Regelt den erhöhten Betreuungsbedarf

integrative Aufgaben und den Mehrbedarf der Betreuung von Kindern bestimmter Altersgruppen

Gewichtungsfaktor

Kinder

1,3 Nicht deutschsprachiger Herkunft

4,5 Mit (drohender) Behinderung

2,0 Unter drei Jahren

1,0 Von drei Jahren bis zum Schuleintritt

1,2 Ab dem Schuleintritt(Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

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3.6 Berechnungsbeispiel zur Basiswertabelle für die Förderung nach dem BayKiBiG – Jährliche staatliche Förderung in Euro(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Basiswerttabelle)

Nutzungszeit in Stunden

RegelkinderA

0-3 –jährige K. B

Ausländische K. C

Behinderte K. D

Schulkinder E

Zeitfakt. F

>1 – 2 1

A3*F1 B1*C10 B1*D10

B1*E10 0,50

>2 -3 2

A3*F2 B2*C10 B2*D10

B2*E10 0,75

>3 – 4 3

768,71 A3*B10 A3*C10 A3*D10

A3*E10 1,00

> 4- 5 4

A3*F4 A4*B10 A4*C10 … … 1,25

>5- 6 5

A3*F5 A5*B10 … 1,50

>6- 7 6

A3*F6 A6*B10 1,75

>7 -8 7

A3*F7 A7*B10 2,00

>8- 9 8

A3*F8 A8*B10 2,25

> 9 9

A3*F9 A9*B10 2,50

Gewichtungsfakt. 10

1,0 2,0 1,3 4,5 1,2

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Erläuterungen zur Tabelle Die Grundlage zur Berechnung ist der Basiswert (B) =

768,71 € In der Tabelle A3 = Regelkinder :

Gewichtungsfaktor 1,0 Zeitfaktor bei >3 – 4 h Nutzung

Zeitfaktoren multipliziert mit dem Basiswert ergeben die staatliche Förderung in Euro nach der Betreuungsdauer

Gewichtungsfaktoren multipliziert mit dem Basiswert ergeben die staatliche Förderung nach den Kategorien (Alter, Behinderung und Herkunftsland)

Gewichtungsfaktor 4,50 kann bei Integrativen Kindertagesstätten zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs mit Zustimmung der zuständigen Gemeinde erhöht werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 3 Bay KiBiG)

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Basiswerttabelle)

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3.7 Umfang des Förderanspruchs des Trägers (Art. 22)

Für folgende Kinder hat der Träger gegen die Gemeinde einen Förderanspruch

Kinder, die ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben

Kinder die nach Art. 7 Abs.2 einen Platz zur Deckung des Bedarfs belegen

Kinder, für die Gemeinde nach Art. 23 (siehe Folie 13) zur Förderung verpflichtet ist

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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Umfang der Förderung pro Kind festgelegt als Einen Anspruch in Höhe der staatlichen

Förderung (nach Art. 21) und Einen gleich hohen Anteil der Gemeinden

Gemeinden gewähren den Förderanspruch der Träger als kommunale Förderung

Der staatliche Förderanteil geht an die Gemeinde, die ihn verdoppelt = kommunale Gesamtförderung

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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3.8 Gastkinderregelung (Art. 23)Absatz 1

Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung, die nicht in ihrer Aufenthaltsgemeinde liegt, muss die Aufenthaltsgemeinde den Förderanteil tragen, wenn sie nicht über ausreichend Plätze verfügt

Dies ist der Fall, wenn für die Aufenthaltsgemeinde ein Bedarf festgestellt wurde, der nicht durch einen als bedarfsnotwenig bestimmten/ anerkannten Platz gedeckt wird (nach Art. 7)

Ein nicht integrativer Platz deckt nicht den Bedarf eines integrativen Platzes

(Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Allgemeines)

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Absatz 2/3 Abweichend von Abs. 1 ist der

Förderanspruch gegen die Aufenthaltsgemeinde ausgeschlossen, wenn ein freier Platz von min. sechs Stunden

angeboten wird ,auch wenn Eltern längere Betreuungszeiten wünschen

Wenn ein Nachmittagsplatz angeboten wird, auch wenn Eltern einen Vormittagsplatz wünschen, Ausnahmen sind z.B. Das Kind ist im letzten Kindergartenjahr

vor der Einschulung oderGeschwisterkinder sollen gemeinsam

betreut werden(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie

und Frauen (2005) BaykibiG)

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Absatz 4

In besonderen Fällen kann einem Antrag auf Betreuung in einer Kindertagesstätte einer anderen Gemeinde bewilligt werden z. B zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit

Die Aufenthaltsgemeinde kann eine Mitfinanzierung des gemeindlichen Förderanteils durch die Eltern fordern

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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3.9 Kinderbetreuung im ländlichen Raum (Art. 24)

Sonderförderung für Kindergärten, die das einzige Betreuungsangebot in ihrer

Gemeinde/ ihrem Gemeindeteil bieten und weniger als 22 Kinder betreuen von der Altersöffnung gebrauch machen kein Kind abweisen

Sonderförderung = Basiswert der durchschnittlichen

Besuchszeit der tatsächlich anwesenden Kinder wird gewährt

Gewichtungsfaktor 1,0 für alle Kinder(Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie

und Frauen (2006) Allgemeines)

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Kindergärten mit weniger als 11 und mehr als 6 Kinder erhalten Sonderförderung, wenn Betreuung durch eine Fachkraft und Mitarbeit eines Elternteils geregelt ist.

(Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006)Allgemeines)

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3.10 Das Förderverfahren (Art. 26)

Förderantrag: Träger an Aufenthaltsgemeinde Gemeinden/ örtliche Träger an zuständige

Bewilligungsbehörde Bewilligungszeitraum = 1 Kindergartenjahr 1. Förderantrag: Prüfung der

Fördervoraussetzungen nach Art 19 Folgeanträge:

Erklärung der Gemeinde bzgl. der Einhaltung der Staffelung der Buchungszeiten

Mitteilung bei Änderung der förderrelevanten Voraussetzungen

Bewilligungsbescheid: enthält Gesamtbetrag für die Kindertageseinrichtung

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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4. Investitionskostenfinanzierung (Art 27)

Notwendige Kosten für Um- Neu- und Erweiterungsbauten in der Kita übernimmt zu: 1/3 der Träger 2/3 der Staat bei Kitas folgender Träger

Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, selbstständige Kommunalunternehmen

des öffentlichen Rechts.

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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Kindertageseinrichtungen mit den anderen kommunalen Trägern, freigemeinnützigen und sonstigen Trägern

übernimmt die Gemeinde, die die Kita alsbedarfsnotwendig bestimmt und anerkannt

hat2/3 der Baukosten Ist diese nicht leistungsfähig erbringen

die kreisangehörigen Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die Kosten

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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Die staatlichen Finanzhilfen werden im Rahmen der jährlichen Staatsausgaben zum kommunalen Finanzausgleich gezahlt

Die Vorrausetzungen dafür sind: Die Kindertagesstätte muss nach Art. 19

förderfähig sein Die Baumaßnahme darf aufsichtlich nicht

zu beanstanden sein Die Gesamtfinanzierung muss gesichert

sein Die Zuschussverpflichteten der

Baumaßnahme müssen hinsichtlich der Art, des Ausmaßes und der Ausführung der Baumaßnahme zugestimmt haben

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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5. Bewillungsbehörden (Art. 28)

Bewilligungsbehörde für

staatliche Betriebskostenförderung an kreisangehörige Gemeinden = Kreisverwaltungsbehörde

Betriebskostenförderung und Finanzhilfen für kreisfreie Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe = Regierung

(Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) BaykibiG)

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6. Quellenverzeichnis Bayerisches Staatministerium für Arbeit und

Sozialordnung, Familie und Frauen (2005) Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BaykibiG). Unter: www.stmas.bayern.de (05.03.2007)

Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz – Allgemeines zur Förderung von Kindertageseinrichtungen. Unter: www.stmas.bayern.de (05.03.2007)

Bayerisches Staatministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006) Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz – Basiswerttabelle für die Förderung nach dem BaykiBiG. Unter: www.stmas.bayern.de (04.04.2007)

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Aufsichts-pflicht

Haftung

und Ver-sicherung

Ehe-scheidung

Nichtehe-licheLebensge-meinschaft

Verschul-dungjungerMenschen

Vertiefung FamilienrechtThemenschwerpunkte

aus Vertrag

oder

aus Gesetz

Haftungaus Vertrag

oderaus Gesetz

Schei-dungs-folgen

Trennungs-folgen

Vertrags-, Minder-jährigen-und Insol-venzrecht

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Das Rechtder Träger-strukturen

Jugend-schutz

Leistungen der Jugendhilfe

Krisen-interventionund andereAufgaben

Fördermittel-recht

Vertiefung JugendhilferechtThemenschwerpunkte

Vereinsrecht,und Gesell- schaftsrechtBehördenzu-ständigkeit, Behörden-aufbau

SGB 8JSchGStGBJArbSch

ambulanteund stationäreHilfen (HzE)sonstigeLeistungen

Inobhut-nahme

Zuwendungs- und Haus-haltsrecht,

Verwendungsnachweis-prüfung

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Folgen der Aufsichtspflichtverletzung II

Folgen der Aufsichtspflichtverletzung IAufsichtspflichtverletzungSchutzzweck der AufsichtDer Betreuungsvertrag III

Fortbildungsveranstaltung für KITA – Leitungen„Recht in der KITA ?! – Alles, was Sie zum Thema AUFSICHTSPFLICHT wissen müssen“

FOLGEN der Aufsichtspflichtverletzung FOLGEN der Aufsichtspflichtverletzung Vertrag II

ZIVILRECHTLICHEFolgen

DIENST- & ARBEITSRECHTLICHE

Folgen

STRAFRECHTLICHEFolgen

SCHADENSERSATZSCHMERZENSGELD

(wird ausführlich behandelt)

Abmahnung Kündigung

Entziehen der Leitungsfunktion

Zurückstellen von einer Beförderung

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körper-

Verletzung oder TötungGeldstrafeHaftstrafe

Hier gilt die Beweisumkehrlast, d.h. der Aufsichtspflichtige muss beweisen,

dass er keine Verletzung der Aufsichtspflicht begangen hat.(vgl. Hölzl 2004, 12)

Hier muss im Strafverfahren der Staatsanwalt beweisen,

dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

(vgl. Hundmeyer 2004, 82)

(vgl. Prott 2002, 190)

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Nachrang der Jugendhilfe gegenüber Unterhalts-leistungen und anderen Sozialleistungen(§ 10 Absatz 1 SGB 8)

Grundsätzlicher Vorrang der Jugendhilfevor Leistungen der Grundsicherung nach SGB 2 und SGB 12 (§ 10 Absatz 4 Satz 1 SGB 8)Nachrang der Grundsicherung nach § 5 Abs. 1 SGB 2Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB 12.

Vorrang und Nachrang § 10 SGB 8

Ausnahmsweise Vorrang der Sozialhilfe vor der Jugendhilfe für Leistungen an körperlich oder geistig Behinderte (§ 10 Absatz 4 Satz 2 SGB 8)

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Erzieherischer Jugendschutz Gesetzlicher Jugendschutz

Jugendschutz § 8a SGB 8

Maßnahmen des erzieherischen

Kinder- und Jugendschutzes

nach § 14 SGB 8

Gesetz über die Verbreitung jugendge-fährdender Schriften

Jugendar-beitsschutzG

Strafgesetz-buch (z.B.§ 171 StGB)

Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffent-lichkeit(JSchG)

Gefahrenprognose und Gefahrenabwehr nach § 8a SGB 8

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Erzieherischer Bedarf

Geeignetheit der Hilfe

Erforderlich-keit der Hilfe

Einverständniseines Elternteils

Erzieherische Hilfen § 27 SGB 8

Prognose, dass gemessen an den Zielen des § 1 SGB 8 bei dem Jugendlichen die Entwicklung nicht seinem Alter ent-spricht und die weitere Entwick-lung gestört ist.

Die nach Ermessen aus-gewählte Hilfe nach den §§ 28 bis 35 muss konkret ge-eignet sein, um die Störung zu beseitigen.

Erforderlich ist Hilfe nur, soweit im Umfeld des Kindes oder Ju-gendlichen nicht ausreichend Ressourcen vorhanden sind.

Anspruchsinhaber ist „ein Personensorge-berechtigter“.

Also kann die Hilfe nicht gegen dessen Willen gewährt werden. Ausnahme: §§ 8a Absatz 3 SGB 8, 1666 BGB.

Voraussetzungen

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Ambulante Hilfearten §§ 28-32 Stationäre Hilfearten §§ 33-35

Erzieherische Hilfen § 28 ff.

Erziehungs-beratung§ 28

Soziale Gruppen-arbeit§ 29

Erziehungs-beistand-schaft§ 30

Hilfeformen

Und unbenannte Hilfen(vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 „insbesondere“)

Tages-gruppe § 32Familien-pflege § 32

Heimer-ziehung/betreute Wohnform

§ 34

Intensive soz.-päd.Einzelbe-treuung§ 35

Und unbenannte Hilfen(vgl. § 27 Absatz 2 Satz 1 „insbesondere“)

Vollzeit-pflege

§ 33

Sozialpäd.Familien-hilfe§ 31

Die Auswahl steht im Ermessen des Jugendamtes. Die Hilfe muss aber ausreichend sein.Und das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 ist zu berücksichtigen.

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Das Jugendamt § 70 SGB 8Verwaltung des JugendamtesLeiter der Gebietskörperschaft(Landrat, Oberbürgermeister)

Jugendamtsleiter

Angehörige sozialer Berufe(Psychologen, Soziologen, Pädagogen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter, Ärzte, Erzieher, Heimerzieher, Heilpädagogen)

Verwaltungsfachkräfte(Juristen, Diplomverwaltungswirte, Verwaltungsfachangestellte)

Zuständig für:die Ausführung der Beschlüsse des Kreistages, des Stadtrates und des Jugendhilfeausschusses

die Geschäfte der laufenden Verwaltung

JugendhilfeausschussMitglieder (§ 71 Absatz 1 SGB 8)

3/5 der Mitglieder sind von der Vertretungskörperschaft (Kreistag oder Stadtrat) bestimmt. Die Mitglieder können der Vertretungskörperschaft angehören oder von ihr gewählt werden.

2/5 der Mitglieder werden auf Vorschlag der Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt.

Zuständig als beschließender Ausschuss im Sinne der Kommunalverfassung im Rahmen der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft für:

den Beschluss der Satzung (Geschäftsordnung)

alle Angelegenheiten der Jugendhilfe(insbesondere für die Förderung freier Träger, die Jugendhilfeplanung, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe)

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Qualitäts-management

Organigramm eines Jugendamts

JugendberufshilfeAusbildungszentrum

Jugendamtsleiter§ 70 Absatz 3 Satz 2 SGB 8

TechnikImmobilienservice

IT-Management

Poststelle

ManagementFinanzcontrolling

Haushalt, Statistik

Personalwesen

Allgemeiner Sozialer DienstZuständigkeiten nach Sozialräumen verteilt

Jugendhilfe-planung, § 80

Schul-sozialarbeit

Beistandschaft§§ 18 SGB 8, 1712 BGB

Adoptionen§ 51 SGB 8

Pflegekinder§ 33 SGB 8

KriseninterventionInobhutnahme u.ä., § 42

Beurkundung§ 59 SGB 8

Kindertages-stättenFinanzen, Zuschüsse und Elternbeiträge

Wirtschaftliche Jugendhilfe § 39

Hilfen zur Erziehung

Unterhalts-vorschuss

Vormundschaft§§ 1773 ff. BGB

Kostenbeiträge§ 90 ff. SGB 8

Offene Jugendarbeit

Jugendhilfeausschuss§ 70 Absatz 1 SGB 8

Erziehungs-beratung

Beispiel

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Einbindung der Jugendhilfeplanung

Planung der Beschäftigungsförderung

Sozialplanung Schul- und Kultur- planung

Planung von Sport und Freizeit

Jugendhilfe-planung§ 80 SGB 8

Gesundheits-dienst-planung

BauleitplanungBauGB

Sozialhilfe-planungSGB 12

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Hilfe zur Erziehung§ 12 JGG, §§ 30, 34 SGB 8

Jugendgerichtshilfe § 52 SGB 8

Zuchtmittel§§ 14-16 JGG

Verwarnung§ 16 SGB 8

Einstellung des Ver-fahrens oder Ab-sehen von Verfolgung

Weisung§ 10 JGG

Erziehungsmaßregeln§§ 10, 12 JGG

Jugendstrafe§§ 17, 18 JGG

Die Jugendgerichtshilfe unterstützt den Jugendstaatsanwalt und das Gericht bei der Ermittlung (Ermittlungshilfe) und unterbreitet einen Sanktionsvorschlag.

Auflage§ 15 JGG

Arrest§ 16 JGG