1. 2 inhalt strafprozess haftpflichtprozess regress der unfallversicherung leistungen der...
TRANSCRIPT
1
2
Inhalt
Strafprozess Haftpflichtprozess Regress der Unfallversicherung Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung
3
Das hochkarätige Publikum,alle sind gespannt….
4
„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“
Gerichtspräsidentin / Gerichtsschreiber:
Barbara Hunkeler, Heinz Müller
Vertreter des Geschädigten:
Rechtsanwalt (RA) Roger Zenari
Beschuldigte:
Bauleiter, Gerüstersteller, Gerüstbenutzer
Strafprozess
5
Ablauf Strafprozess:
Sachverhaltsschilderung Bekanntgabe der Vorhalte Befragung der Beschuldigten
Bauleiter Gerüstersteller Arbeitgeber - Gerüstbenutzer
Abklärung der sozialen Verhältnisse Plädoyer der Strafverteidiger Urteil und Begründung
6
Situation vor dem Unfall16. Juni 2006, schön und trocken
7
Sachverhalt
ca.
250
cm
40 cm
8
Sachverhalt
Bei der Montage des Gerüstes wurde es versäumt, die Distanz Gerüst / Deckenaussenkante zu messen.
Eine formelle Abnahme des Gerüstes ist unterblieben. Bei der Erstbegehung fragt der Arbeitgeber den
Architekten/Bauleiter, ob der Gerüstabstand in Ordnung sei.
Eine verbindliche Antwort gibt es nicht. Trotz diesen Bedenken erfolgte keine Kontrolle und die
Korrektheit des Abstandes wird auch nicht weiter in Frage gestellt.
Niemand verlangt oder veranlasst eine Überprüfung.
9
Sachverhalt
Im Verlauf des späteren Nachmittags konsumiert der Arbeitnehmer eine kleine Flasche Bier (3.3dl, 4.8 Vol.% alc.).
Beim Tragen einer sperrigen Last macht der Arbeitnehmer einen Fehltritt.
Er stürzt darauf zwischen Gerüst und dem Gebäude ab und 2.50 m tiefer auf am Boden liegende Ziegelsteine.
Der Verunfallte zieht sich dabei ein Schädel-Hirntrauma sowie diverse Wirbel-, Knochen- und Rippenbrüche zu.
10
Gesundheitsbeeinträchtigungen des Verunfallten:
Mittelschwere Störung der Hirnfunktion. Die kognitiven Fähigkeiten sind stark
eingeschränkt. Ein bleibender Rückenschaden beschränkt das
Heben und Tragen auf 5 kg. Eine Heimeinweisung erweist sich indes als
nicht notwendig.
11
Strafantrag
Gestützt auf diesen Sachverhalt werden die drei folgenden Beschuldigten dem Amtsgericht Olten-Gösgen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB überwiesen.
12
Sachverhalt, Vorhalt undBefragung der Beschuldigten
13
Architekt / BauleitungVorhalt
Rechtsanwalt (RA) Patrick Thomann
Fritz Fürst wird vorgehalten, sich der fahrlässigen
schweren Körperverletzung schuldig gemacht zu
haben, indem er das Gerüst pflichtwidrig nicht auf
die geltenden Vorschriften kontrolliert und dadurch
die eingetretenen schweren Verletzungen des Verunfallten
Emanuel Schmid zu verantworten hat.
14
GerüsterstellerVorhalt
Rechtsanwalt (RA) Michel Meier
Ernst Wälchli wird als verantwortlicher Gerüstersteller
vorgeworfen, sich der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er ein
Gerüst aufgebaut hat, welches nicht den geltenden
Vorschriften entsprach und dessen Benutzung zugelassen
hat, so dass der Geschädigte Emanuel Schmid infolge
unvorschriftsgemässem Mehrabstand zwischen Gerüst und
Wand heruntergefallen ist und sich schwer verletzt hat.
15
Arbeitgeber des VerunfalltenVorhalt
Rechtsanwalt (RA) Marc Finger
Urs Ruch wird vorgehalten, sich der fahrlässigen schweren
Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, in dem er es
unterlassen hat, seine Verpflichtungen wahrzunehmen, zu
überprüfen, ob sich das Gerüst in vorschriftskonformem
Zustand befindet und dadurch zugelassen hat, dass sein
Arbeitnehmer Emanuel Schmid das mangelhafte Gerüst
benützte und dabei abstürzte. Die Folgen davon führten zu
einer schweren Beeinträchtigung seiner Gesundheit.
16
Die Beschuldigten mit ihren Vertretern
17
Rechtsbegehren Vertreter des Geschädigten, RA Roger Zenari
Der Beschuldigte Fritz Fürst sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte Ernst Wälchli sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid (Art. 125 StGB) schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte Urs Ruch sei der schweren fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB), begangen am 16. Juni 2006, zum Nachteil von Emanuel Schmid schuldig zu sprechen.
Der Geschädigte Emanuel Schmid sei zur Geltendmachung seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
18
Plädoyers der RA (Vertreter der Beschuldigten)
Zusammenfassung der Plädoyers: Eine jeweilige Schuld wurde verneint. Die Schuld wurde gegenseitig und dem
Verunfallten zugeschoben. Alle plädierten auf Freispruch.
Plädoyers können unter folgendem Link vollständignachgelesen
werden: RA Patrick Thomann – Bauleiter RA Michael Meier – Arbeitgeber des Verunfallten RA Marc Finger - Gerüstersteller
20
Bauleiter
Mittelschweres Verschulden
60 Tagessätze à Fr. 180.-,
bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre
Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-
21
Gerüstersteller
Mittelschweres Verschulden
60 Tagessätze à Fr. 150.-, bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre
Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-
22
Arbeitgeber des Verunfallten
Mittelschweres Verschulden
30 Tagessätze à Fr. 70.-,
bedingte Strafe mit Bewährung auf 2 Jahre
Prozesskosten 1/3 Fr. 1000.-
23
Diskussionen beim Mittagessen
24
„Das Amtsgericht Olten-Gösgen tagt“ Haftpflichtprozess
Gerichtspräsident / Gerichtsschreiber:Pierino Orfei, Adrian Spühler
Vertreter des Geschädigten (Kläger):Rechtsanwalt (RA), Roger Zenari
Beklagter:GerüsterstellerRechtsanwalt (RA), Michel Meier
25
Vereinfachungen wurden vorgenommen:
Es wurde nur einer der Fehlbaren ins Recht gefasst und nicht mehrere in Streitgenossenschaft.
Es wurde keine BVG-Invaliden-Komplementärrente eingerechnet.
Bei IV- und UVG-Ansprüchen wurden geringfügige Vereinfachungen vorgenommen.
Auf Erläuterungen zur Zinsberechnung wurde verzichtet.
26
Ablauf Haftpflichtprozess:
Der Straftatbestand wird übernommen Das Rechtsbegehren wird eröffnet Plädoyer, Kläger Plädoyer, Beklagter Urteil und Begründung
27
Beklagter Gerüstersteller, Ernst Wälchli
28
Kläger RA Roger Zenari, Vertreter des Geschädigten
Direktschadenberechnung – Leonardo Plädoyer Kläger
29
Schadenersatzforderungen
Erwerbsausfall Fr. 646‘310.— Haushaltsschaden Fr. 459‘590.— Pflegeschaden Fr. 10‘540.— Schadenszins Fr. 3‘025.— Vorprozessualer Aufwand Fr. 20‘000.— Genugtuung Fr. 25‘240.—
Total Fr. 1’164’705.—
Parteienentschädigung + Gerichtskosten vollumfänglich zu Lasten des Beklagten.
30
Beklagter Ernst Wälchli, Gerüstersteller Michel Meier, RA, Vertreter des Beklagten
PlädoyerPlädoyers können unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden:
Plädoyer Beklagter
31
Anträge:
Die Klage sei abzuweisen:Die Haftung entfällt, wenn nach den allgemeinen
Grundsätzen der Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Namentlich bei Drittverhalten und Selbstverschulden des Geschädigten.
Der Forderungsbetrag sei zu reduzieren:Wenn das Gericht davon ausgeht, dass das
Selbstverschulden nicht ausreicht, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen, so kommt mindestens eine Kürzung des Schadenersatzes (entsprechend dem Grad des Selbstverschuldens) in Frage.
Im vorliegenden Fall ist der unglückliche Zufall durch den Richter zu beurteilen und die Schadenersatzpflicht zwingend zu mindern.
32
Der Gerichtspräsident eröffnet das Urteil
Urteil
Das Urteil kann unter folgendem Link vollständig nachgelesen werden: Urteil
33
Zivilurteil
Schuldig infolge Werkeigentümerhaftung:
Werkmangel und Kausalhaftung sind gegeben.Verschulden wurde durch Vorinstanz beurteilt.Direkte Haftung (Gerüst wurde begutachtet) ist angezeigt.
34
Zivilurteil
Keine Haftungsreduktion wegen Alkoholkonsum und Ausbildung zum Bauführer des Verunfallten
Valideneinkommen wird ab Alter 45 um 6000.- gekürzt (normalerweise Austrittsalter von Freiwilligen der Feuerwehr)
Haftungsreduktion wegen Zufall = Minderung* Genugtuung wird entsprechend der Suva-Leistung
(Integritätsentschädigung) herabgestuft.
*Folgeblatt
35
Begründung der Minderung von 20 %
Minderung: Was ist die Zufälligkeit, die das bewirkt?In der Literatur wird die Zulässigkeit derZufallskürzung nicht in Frage gestellt. DieHandhabung in der Schweiz ist unterschiedlich,weil klare Regeln fehlen. Die Minderung basierteinerseits auf dem Steinhaufen, dieser kann demGerüstersteller nicht vorgeworfen werden undandererseits auf die 10 cm zu viel Abstand, dies istnicht eine extrem gravierende Überschreitung.
36
Urteil Gerüstbauer zivilrechtliches Verfahren
Erwerbsausfall Haushaltsschaden Pflegeschaden Vorprozessualer Aufwand Genugtuung Parteienentschädigung Gerichtskosten, 70 %
(30% zu Lasten Kläger)
Total
Fr. 389‘805.60Fr. 367‘672.—Fr. 8‘400.—Fr. 16‘000.—Fr. 5‘200.—Fr. 25‘000.—Fr. 40‘320.—
---------------------
Fr. 852‘397.60
37
Gerichtsurteile – Bemerkungen
Strafprozess:Die Urteile können akzeptiert oder angefochten
werden. Zivilprozess:
Das Urteil kann akzeptiert oder angefochten werden.Der Verurteilte Gerüstersteller kann zwecks
Entlastung seiner Betriebshaftpflichtversicherung einen weiteren Zivilprozess gegen die Bauleitung und den Gerüstbenutzer anstrengen.
38
Die Aufmerksamkeit ist gross
39
Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung
Suva Regress Fr. 1‘300‘000.00 IV Regress Fr. 400‘000.00 BVG Regress …………………. Zivilurteil Fr. 852‘397.60
Gesamtschaden Fr. 2‘552‘397.60
40
Gerüstunfall vor Gericht -Regress der Unfallversicherung
Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung
ca.
250
cm
41
Arbeitsunfall – Was nun?
Polizeiliche Untersuchung Strafprozess Zivilforderungen Haftpflichtprozess
Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens
42
Arbeitsunfall – Was nun?
Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess IV: Wiedereingliederung vor Rente! Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie
(Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)
43
Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen?
Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt.
Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?
44
Heilkosten (UVG 10 ff.)
45
Geldleistungen (UVG 16 ff.)
46
Regress des Sozialversicherers
Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren
Gesetzliche Regelung Auftrag Verursacherprinzip – sachgerechte
Kostenzuweisung Entlastung des Prämienzahlers des
Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien
47
Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers
1. Unfall
2. Leistungen aus UVG / IVG - Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.-Total: rund CHF 1‘730‘000.-
48
Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers
3. Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75)
4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8) eigene Unfallabklärung der Suva
49
Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure
Geschädigte Person Sozialversicherung
Haftpflichtiger Dritter Haftpflichtversicherung
Weitere Haftpflichtige
50
Gegen wen richten sich die Regressansprüche ?
Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung
Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen)
Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)
51
Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!)
Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht einge- treten ist.
Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungseinredeverzichts- erklärung verlangt.
52
Regress-Durchführung
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung).
Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall).
Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.
Basler, Versicherungs-GesellschaftLic. iur. Stefan Felix, Rechtsanwalt und Notar
Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung
Informations-Veranstaltung der Suva vom 24. Januar 2008
„Ein Gerüstunfall vor Gericht“
54Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
Inhaltsverzeichnis
Notwendigkeit
Sinn und Zweck
Funktion
Leistungen
Schadenbehandlung
Schuldhafte Herbeiführung des Schadens
Selbstbehalt
Rechtsschutz im Strafverfahren
Erfahrungen mit suvaPro / Bereich Bau
Gerüstunfall / Leistungen der Haftpflichtversicherung
55Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
Kein gesetzliches Obligatorium,
1. Notwendigkeit der Betriebs-Haftpflichtversicherung
faktisch eine Notwendigkeit
aber
Hohe Schadenersatz-Forderungen
Hohe Kosten (Expertisen, Anwälte usw.)
Hohe Komplexität der Schadenfälle
Hoher Zeitaufwand
56Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
Versicherungsschutz bei
2. Sinn- und Zweck der Betriebs-Haftpflichtversicherung
Schäden gegenüber Dritten,
welche durch den Versicherungsnehmer, seinen Vertreter oderArbeitnehmer sowie Hilfspersonen
aus ihren Verrichtungen für den versicherten Betrieb verursachtwerden.
57Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
Strafrechtliche Ermittlungen- Polizei- Untersuchungsrichter- Staatsanwalt
3. Funktion der Betriebs-Haftpflichtversicherung
Betrieb
Direkt-Forderungen- Geschädigter- Versorgte- Nahe Angehörige
Regress-Forderungen- Unfallversicherung- Invalidenversicherung- Pensionskasse- Andere Haftpflichtvers.
s-Haftpflicht-versicherung übernimmt die Schadenbehandlung
58Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
Die Versicherung übernimmt
4. Leistungen der Betriebs-Haftpflichtversicherung
die Regulierung/Entschädigung der begründeten Ansprüche
die Abwehr der unbegründeten Ansprüche(Rechtsschutz im Zivilverfahren)
den Regress auf andere Haftpflichtige bei Solidarhaftung
59Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
1. Umgehende Meldung des Schadenfalls an die Versicherung
5. Schadenbehandlung
2. Schadenbehandlung durch die Versicherung
Beispiele:
Abklärung des weiteren Vorgehens(Aufnahme des Sachverhalts vor Ort, Einfordern von Unterlagen usw.)
Durchführung von technischen Expertisen
Aussergerichtliche Verhandlungen mit den Anspruchstellern
Führung des Zivilprozesses
Bezahlung begründeter Ansprüche
60Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
Leichtfahrlässige und mittlere fahrlässige Herbeiführung des Schadens
6. Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles:
Grobfahrlässige Verursachung des Schadens (Verletzung elementarerVorsichtsgebote)
Inkaufnahme / Hohe Erwartungdes Schadens
Volle Leistungen
Kürzung der Leistungen möglich
Ausschluss der Leistungen
61Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
Je nach Vereinbarung
7. Selbstbehalt
trägt der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst
62Info-Veranstaltung Suva, 24.01.2008 / S. Felix
In der Grundversicherung grundsätzlich nicht enthalten
8. Rechtsschutz im Strafverfahren
Teilweise Übernahme von Kosten im Rahmen der Abwehr unbegründeterZivilansprüche (Ausnahme)
Deckungserweiterung möglich
63
PodiumFragen und Antworten
64
Dr. Josef Wiederkehr
Pressesprecher und Politikverantwortlicher des
Sicht des SGUV
65
Botschaften an die Beteiligten
Dachbotschaft
Koordination bringt Sicherheit
Planer / Bauleiter
„Ich verlange und akzeptiere nur sichere Gerüste“
Gerüstersteller
„Ich erstelle Gerüste korrekt und sicher“
Gerüstbenutzer
„Ich arbeite nur auf sicheren Gerüsten“
66
Dankeschön
Gerichtspräsidente: Barbara Hunkeler, Pierino Orfei
Gerichtsschreiber: Heinz Müller, Adrian Spühler
Anwälte: Marc Finger, Michel MeierPatrick Thomann, Roger Zenari
Beschuldigte: Wälchli Ernst, Ruch Urs, Fürst Fritz
Unfallversicherung: Bruno Vogel, Suva
Haftpflichtversicherung: Stefan Felix, Basler Versicherungen
Publikum: Ihnen allen für ihr Interesse