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Warenbegleitpapiere:Nichtpräferenzielles UrsprungszeugnisCarnet ATA
Mag. Hilla Preisig-Kössler / 7. März 2014
Export und Zoll KompetenzWerkstatt
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Inhalt
Das Ursprungszeugnis Nichtpräferenzieller Ursprung
Made in ..... Austria Zeichen
Carnet ATA AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA /
wko.at/aussenwirtschaft
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Nicht präferenzieller Ursprung
Ursprungszeugnis A 51
Bestätigung durch die Wirtschaftskammer
keine Zoll-Präferenz
Ursprungsregeln
ZK und ZK-DVO
keine Abkommen mit anderen Ländern
Präferenzieller Ursprung
WVB EUR 1, UE auf der Rechnung (bis 6000,- Euro)
Bestätigung durch die Zollbehörde
Zoll-Präferenz
Ursprungsregeln
Ursprungsprotokolle ZK-DVO
Abkommen mit verschiedenen Ländern
Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis - Länderbeispiele
EU
arabische Staaten wie Saudi-Arabien, Kuwait, Qatar,
USA, Südamerika, Iran, China, Japan, europäischer
Osten wie Russland, Ukraine5
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis
Funktion des np Ursprungszeugnisses allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen Antidumpingmaßnahmen Handelsstatistik Nachweis bei Förderprogrammen der EU sonstige Gründe (Kaufvertrag, Akkreditiv)
Absender
Empfänger
Angaben über
Transport
Ursprungsland
Bemerkungen
Ware
Menge
Bestätigung
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis
Das Formular
Bestellnummer A 51 erhältlich in den Wirtschaftskammern und Formularverlagen
Standardsatz im Durchschreibeverfahren und in der druckertauglichen Version
Standardsatz: 1 Original und 3 Kopien sowie ein rosaroter Antrag der Firma
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Allgemeines
Ausfüllen mittels PC oder Druckschrift. Achtung: einige Staaten erkennen handschriftlich ausgefüllte Dokumente nicht an
Das Formular in der Sprache des Empfängerlandes bzw. in der Korrespondenzsprache ausfüllen. Übersetzungen können verlangt werden
Streichungen und Änderungen sind immer in Rücksprache mit der WK vorzunehmen
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Feld 3: Ursprungsland
Waren mit verschiedenen Ursprungsländer: alle Ursprungsländer müssen angeführt werden und ihre Zuordnung mit den jeweiligen Warenpositionen im Feld 6 klar erkennbar sein
Länderkürzel: Nur die Verwendung der gültigen ISO Ländercodes ist zulässig
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Feld 3: Ursprungsland
Europäische Gemeinschaft
European Community (CE, CEE, EEC)Communauté économique européenneEuropean Economic Community
European Community – Austria EU Drittland, z. b. China, USA
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Feld 6: Warenbezeichnung Die Waren sind mit ihrer handelsüblichen
Bezeichnung anzuführen. Allgemeine Beschreibungen wie „chemische Produkte“, „Eisenwaren“ oder „Maschinen“ sind nicht annehmbar.
Bei umfangreicheren Sendungen kann eine allgemeine Beschreibung, die die vom Ursprungszeugnis erfassten Waren ausreichend charakterisiert, unter Hinzufügung der Worte „laut beiliegender Rechnung Nr. …. vom …..“ oder „laut beiliegendem Lieferschein Nr. … vom ……“ verwendet werden oder
die Warenposten werden auf weiteren UZ-Vordrucken fortgesetzt.
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Antrag auf Ausstellung
Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware
– im eigenen Betrieb in Österreich (unter Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln)
– in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor
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Nichtpräferentieller Ursprung - Rechtgrundlagen
Nichtpräferenziellen UrsprungsregelnZollkodex Art. 22 bis 26 sowie Zollkodex-DVO Artikel 35 ff
Arbeitsrichtlinie „NPU“ UP 2000https://findok.bmf.gv.at/findok/ - Richtlinien - UP 2000
Artikel 23 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
Artikel 24 Herstellung in zwei oder mehr Länder
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NP Ursprung - Artikel 23
Vollständige Gewinnung oder Herstellung - Beispiele:
Mineralische Stoffe, die in dem Land gewonnen wurden
Pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind
Lebende Tiere, geboren Erzeugnisse von in dem Land aufgezogen und
gehaltenen lebenden Tieren Art. 23 verliert in der arbeitsteiligen Wirtschaft
immer mehr an Bedeutung
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NP Ursprung – Artikel 24
Herstellung in zwei oder mehr Länder
Beurteilungskriterien zur Bestimmung des Ursprungslandes: letzte wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte
Be-oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen
(gewerberechtliche Abdeckung) zu einem neuen Erzeugnis geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt
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NP Ursprung - Letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung
Arbeitsrichtlinie UP-2000 Punkt 2.2.1Beispiele:
Positivliste (sind): z.b. Rösten von Kaffee, Waschen von Rohwolle
Negativ-Liste (sind nicht): z. B. Zerlegen, Sortieren, Reinigen, Polieren, Mischen, Zerschneiden
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NP Ursprung - „Spezialregeln“ (ZK-DVO Anhang 10 und 11)
Spezialregeln für einige Waren, wie textile Spinnstoffe und Waren daraus, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte und einige industriell-gewerblich gefertigte Waren wie z. B. Magnetbandgeräte, Fernsehgeräte, Schuhe, Bekleidung aus Leder (Anhang 10 bzw. 11 ZK-DVO)
Wichtig: Zolltarifnummer des Endproduktes
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NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel
Spezialregeln - Beispiel:
T-Shirts aus Baumwolle, ZTNr. 6109 1000,Ursprungsland: Taiwan
Frage: Wird durch Bedrucken der T-Shirts österreichischer Ursprung erreicht?
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NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausGewirken oder Gestricken
Regel: Vollständiges Herstellen (4)
(4)Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "vollständiges Herstellen" bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.
Präferenzielle Ursprungsregeln – T-Shirt aus Baumwolle
Zum Vergleich – präferenzielle Ursprungsregel für diese Tarifposition
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
Be- und Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft:Herstellen aus Garnen
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NP Ursprung - Montage
Art und Umfang des technischen Vorgangs(Arbeitsaufwand, Vorhandensein einer Betriebsanlage)
Eigene geistige Leistung(Zusammenbau von Musikautomaten)
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NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise
Für Ursprungswaren der EU im Betrieb des Antragstellers in Österreich hergestellt
Die Erklärung des Antragstellers
Kopie der Exportrechnung
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Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung
Antrag auf Ausstellung - Händler
Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware
– im eigenen Betrieb in Österreich – Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln
– in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor
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NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise
Handelsware mit Ursprung in der EU, vom Antragsteller in der EU zugekauft
Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, wobei das Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder
Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung
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NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise
Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller in der EU zugekauft
Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, oder
Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung oder
Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein)
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NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise
Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller selbst importiert
Verzollungsunterlagen und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein).
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NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise
Direktversand aus einem Drittland.
Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder
Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) und
in allen Fällen: Kopie der Exportrechnung
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UP 2000 Arbeitsrichtlinie „NPU“ und VUA
https://findok.bmf.gv.at/findok/ Richtlinien pdf.
UP 2000
Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA)www.bmf.gv.at
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wko.at/aussenwirtschaftSuchfunktion „Ursprung“
Nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse
http://wko.at/ursprung
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NP Ursprungszeugnis - Das geht leider nicht!
Ausstellung von mehreren Originalen (Achtung Akkreditiv!)
Ursprungszeugnis für einen Wiener Kunden (Exportdokument)
Keine Veränderung des Ursprungs durch Verzollung Keine Veränderung des Ursprungs durch Benutzung
und Lagerung der Ware Keine Veränderung des Ursprungs durch
Wertsteigerung
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eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis
Elektronisches Ursprungszeugnis
Elektronische Beantragung und Bestätigung von Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren
In Kärnten seit Anfang 2012 Für Unternehmen basierend auf dem eUZ-Vertrag
ohne gleichzeitiger Überprüfung der Nachweise
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eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis
Vorteile
Einfaches Ausfüllen der Formulare durch PC-Unterstützung
Flexibilität – keine Bindung an Bürozeiten Wegfall von Postwegen bzw. Botengängen Kosten- und Zeitersparnis
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„Made in ....“
Abgrenzung zu „Made in ......“
Keine direkten Regeln in der österreichischen Rechtsordnung für das Anbringen bzw. die Verwendung der Herkunftsbezeichnung „Made in Austria“
Unbedingt berücksichtigen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §2 Abs. 1
Irreführende Angaben über den Ursprung von Waren
Angaben sind dann falsch, wenn sie geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise (Kunden) irrezuführen.
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Abgrenzung zu „Made in ....“
Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Österreich (gemäß Artikel 24 Zollkodex), führt nicht automatisch dazu, dass die Ware mit „Made in Austria“ gekennzeichnet werden darf (allerdings ein ziemlich sicheres Indiz dafür)
Grundsätzlich sind immer die Regeln des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen (wie würde der Käufer der Ware deren Herkunft beurteilen).
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Austria-Zeichen
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Austria-Zeichen
Austria-Zeichen In Österreich rechtlich geschützte Wort- und
Bildmarke im Eigentum der WKÖ/Außenwirtschaft Österreich
Reines werbliches Orientierungszeichen für österreichische Unternehmen
Kein Herkunfts-, Qualitäts- oder Gütezeichen Orientierungszeichen für
unternehmensspezifische Kommunikationsmittel (Drucksorten, Werbekampagnen, Homepage, Messestände, etc.)
„Made in ...“ in Verbindung mit dem Austria Zeichen ist nicht erlaubt
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„Made in ….“ und Austria Zeichen – Unterlagen in wko.at
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=275446&dstid=1389
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=501411&DstID=0&titel=Das,neue,Austria-Zeichen,-,eine,starke,Marke
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CARNET ATA
Carnet ATA
Carnet ATA (carnet l'admission temporaire/carnet temporary admission)
Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier = Warenpass für die zollfreie Ein- bzw. Wiederausfuhr von Waren
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Carnet ATA - Anwendungsbereiche
Warenmuster und Werbematerial Messen und Ausstellungen Berufsausrüstung Wissenschaftliches Gerät Lehrmaterial Sonstiges Achtung: nicht alle Mitgliedsländer
akzeptieren alle Anwendungsbereiche
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Carnet ATA - Kosten
für Mitglieder der WK:
Carnet Formular € 30,- B Bestätigungsgebühr 3 ‰ vom
Warenwert mindestens € 40,-
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Carnet ATA - Wertgrenzen
OG, KG, EPU:€ 35.000,- beim Erstantrag € 50.000,- ab dem 5. Carnet ATA
GmbH, AG:€ 125.000,- beim Erstantrag € 250.000,- ab dem 5. Carnet ATA
Wird die Wertgrenze überschritten – Zustimmung der COFACE AUSTRIA erforderlich!
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Carnet ATA - zu beachten
Vorabfertigung beim zuständigen Inlandzollamt ab einem Warenwert von € 3.000,-
Genaueste und lückenlose Eintragungen durch die Aus- bzw. Eintrittszollämter
Laufzeit generell 1 Jahr. Achtung: kann vom jeweiligen Einfuhrzollamt verkürzt werden
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wko.at/aussenwirtschaftSuchfunktion „Carnet ATA“
Carnet ATAhttp://wko.at/carnet
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wko.at /aussenwirtschaft
AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
Außenwirtschaftsabteilungen in den Landeskammern
AußenwirtschaftsCenter – weltweit WKÖ
Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Stabsabteilung EU-Koordination Intern. Schiedgericht der WKÖ ICC Austria – Internationale Handelskammer
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wko.at/aussenwirtschaft
Aufgaben (Beispiele)
Informationen über Exportmärkte Vermittlung von Geschäftspartner Beratung bei Anbahnung und Abwicklung von
Geschäften Export- und Importberatungen (Zölle, Ursprung,
EU-Drittstaatenabkommen, Zollrecht, Zollverfahren)
Weltkarte Außenwirtschaft Austria
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wko.at – Aussenwirtschaft - Publikationen
Länderspezifische Informationen der österreichischen AußenwirtschaftsCenter
wko.at/aussenwirtschaft wko.at/aussenwirtschaft/ae (Vereinigte
Arabische Emirate) ISO-Ländercodes
Liste aller AWCenter - wko.at/aussenwirtschaft/ac
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ISO-Ländercode
Die zweistelligen ISO-Ländercodes für die vollständigen Länderbezeichnungen (z.B. AT für Österreich) sind in der VO (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 festgelegt
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_354/l35420061214de00190028.pdf
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wko.at – Pincode-Anforderung
Pincode Hotline 0800 221223
Gold- und Silber-Pin für Mitarbeiter
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=577088&dstid=5295
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Länderreport
Länderreport Steuern und Zoll (Kapitel 6)
Zoll und Außenhandelsregime Begleitpapiere
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Länderreport
Israel Boykottklausel:
We hereby declare that the merchandise mentioned is being exported for our own account and that the goods are neither of Israeli origin nor do they contain Israeli materials.
Danke fürs Zuhören
Mag. Hilla Preisig-KösslerAbteilung für Außenwirtschaft und EUE [email protected] 05 90 90 4 - 756
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Fallbeispiel
Firmenüberprüfung durch das AC Erstinformationen über Importvorschriften im
Länderreport Abklärung technischer Erfordernisse Überprüfung, ob die erforderlichen Papiere
beigebracht werden können letzte wesentliche wirtschaftliche gerechtfertigte Be-
oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen zu einem neuen Erzeugnis geführt hat, oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt
Schadensfall (Reparatur vor Ort, Einschaltung eines Sachverständigen, Rücksendung der Ware)
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