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IFM – Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität
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VO (EU) Nr. 167/2013Anforderungen der VO (EU) Nr.167/2013 im Überblick
IFM/Wk-06/2015 TÜV NORD Mobilität - IFM
� Überblick
� Aufbau der VO (EU) 167/2013
� Abmessungen und Gesamtmasse
VO (EU) Nr.167/2013
� Abmessungen und Gesamtmasse
� Achslasten 96/53/EG
� Neuerungen und Infos
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Überblick
Bisher:
2003/37/EG – „…über die Typgenehmigung für land-oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge…“selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge…“
Neu:
VO (EU) Nr. 167/2013 – „…über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen…“
3IFM/Wk-06/2015 TÜV NORD Mobilität - IFM
Überblick
Anwendungsbereich
Zugmaschinen� T1, T2, T3, T4, T4.1, T4.2, T4.3, C
� jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer � jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
„a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingtenHöchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
„b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h
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Überblick
Anwendungsbereich
Anhänger� R1, R2, R3, R4
� jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer � jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
„a“ für Anhänger mit einer bauartbedingtenHöchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
„b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h
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Überblick
Anwendungsbereich
Anhänger� „Klasse R1“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch
zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt;zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt;
� „Klasse R2“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt;
� „Klasse R3“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt;
� „Klasse R4“: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt;
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Überblick
Anwendungsbereich
Gezogene auswechselbare Geräte� S1, S2
� jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach � jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:
„a“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingtenHöchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
„b“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h
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Überblick
Anwendungsbereich
Gezogene auswechselbare Geräte� „Klasse S1“: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe
der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt
� „Klasse S2“: gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt
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Überblick
Begriffsbestimmungen
Anhänger� „Anhänger“ ein land- oder forstwirtschaftliches Fahrzeug, das im
Wesentlichen dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu Wesentlichen dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und Lasten zu befördern oder Materialien zu bearbeiten, und bei dem das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs mindestens 3,0 beträgt
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Überblick
Begriffsbestimmungen
Gezogene auswechselbare Geräte� „gezogenes auswechselbares Gerät“ ein Fahrzeug zum Einsatz in der
Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden, und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert, dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt ist; es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien ausgelegt und gebaut ist; das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand und der Leermasse dieses Fahrzeugs beträgt weniger als 3,0
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Aufbau der Verordnung
RahmenverordnungVO (EU) 167/2013
Anforderung Delegierte Verordnungen VO (EU)
Fzg-Klasse System 1322/2014 2015/96 2015/68 2015/208
...... ......
T, C, R, S Bremsanlage - - X -
T, C, R, S Anbau Beleuchtung - - - Anh. XII
T, C, R, S Fahrzeugaußenseite - - - Anh. XIV
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T, C, R, S Fahrzeugaußenseite - - - Anh. XIV
T, C, R, S Unbefugte Benutzung - - - Anh. XVIII
T, C, R, S Abmessungen und Anhängelast - - - Anh. XXI
T, C, R, S Gesamtmasse - - - Anh. XXII
R Unterfahrschutz - - - Anh. XXVI
R3b, R4b Seitliche Schutzvorrichtungen - - - Anh. XXVII
Tb, Rb Spritzschutzsysteme - - - Anh.XXXI
T, C Brenngeschwindigkeit Anh. XXVII - - -
T, C Schadstoffemissionen - X - -
etc … etc …
DurchführungsverordnungVO (EU) 2015/504
Beispiel land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger:Rechtsakte nach VO (EU) 167/2013
Amtliche KennzeichenRVFSR
VO (EU) 208/2015´Anh. XIX
Bremsanlage und Anhängerbremsverbindung
RVBRVO (EU) 2015/68
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und
deren LichtquellenRVFSR
VO (EU) 208/2015 Anh. XI
Anbau der Beleuchtungseinrichtungen
RVFSRVO (EU) 208/2015 Anh. XII
Fahrzeugaußenseite und Zubehörteile
RVFSRVO (EU) 208/2015 Anh. XIV
Sicherungen gegen unbefugte Benutzung
RVFSRVO (EU) 208/2015 Anh. XVIII
Schutz vor anderen als den in Artikel 18(2)(a), (b), (g) und (k)
genannten mechanischen Gefahren, einschließlich des Schutzes vor Reifen, von mit
Flüssigkeit gefüllten Leitungen und unkontrollierter Bewegung
des FahrzeugsRVCR
Festigkeit der FahrzeugstrukturRVFSR
VO (EU) 208/2015 Anh. II
BetriebsanleitungRVCR
VO (EU) 1322/2014 Anh. XXII
Sicherheit der elektrischen Systeme
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RVCRVO (EU) 1322/2014 Anh. XXIV
elektrischen SystemeRVFSR
VO (EU) 208/2015 Anh. XXIV
Hinterer UnterfahrschutzRVFSR
VO (EU) 208/2015 Anh. XXVI
Mechanische Verbindungseinrichtungen
RVFSRVO (EU) 208/2015 Anh. XXXIV
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen
RVCRVO (EU) 1322/2014 Anh. XXV
Gesamtmasse inbeladenem Zustand
RVFSRVO (EU) 208/2015 Anh. XXII
Abmessungen und Anhängelast
RVFSRVO (EU) 208/2015 Anh. XXI
SpritzschutzsystemeRVFSR
VO (EU) 208/2015 Anh. XXXI
ReifenRVFSR
VO (EU) 208/2015 Anh. XXX
Seitliche SchutzvorrichtungenRVFSR
VO (EU) 208/2015 Anh. XXVII
Hinweise, Warnungen und Kennzeichnungen
RVCRVO (EU) 1322/2014
Anh. XXVI, XXIX
Gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen
RVFSRVO (EU) 208/2015 Anh. XX
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Anforderungen gemäß VO (EU) Nr.167/2013
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Maximale Abmessungen von Fahrzeugen
Fahrzeug-klasse
Länge [m]
Breite *) [m]
Höhe [m]
T 12 2,55 4
C 12 2,55 4
VO (EU) Nr. 2015/208; Anh. XXI
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C 12 2,55 4
R 12 2,55 4
S 12 3 4
*) ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden
Gesamtmasse VO (EU) Nr. 2015/208; Anh. XXI
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Gesamtmasse VO (EU) Nr. 2015/208; Anh. XXI
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96/53/EG Anh.II
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96/53/EG Anh.II
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Neuerungen und Infos
Brenngeschwindigkeit VO (EU) Nr. 1322/2014; Anh. XXVII
Die Brenngeschwindigkeit des Materials im Innern der Kabine darf bei der Prüfung nach ISO 3795:1989 die Höchstgeschwindigkeit von 150mm/min nicht überschreiten.
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150mm/min nicht überschreiten.
Das gilt für die Materialien der:
� Sitzbezüge
� Wandverkleidungen
� Bodenverkleidungen
� Dachverkleidungen
Neuerungen und Infos
� Anhänger der Klasse R müssen mit Unterfahrschutzeinrichtungen ausgestattet sein.
� Vertikalabstand der Unterkante UFS zum Boden x ≤ 550mm
� Horizontalabstand zwischen Rückseite UFS und Fahrzeugrückseite unter Prüfkraft y ≤ 400mm
� Breite maximal: Äußerster Punkt der Räder der Hinterachse
UFS VO (EU) Nr. 2015/208, Anh. XXVI
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� Breite minimal: Äußerster Punkt der Räder der Hinterachse abzüglich 100mm auf jeder Fahrzeugseite
� Profilhöhe mindestens 100mm, Abrundungsradien 2,5mm
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P1 = 5000 daN (25% Zgg)
P2 = 10000 daN (50% Zgg)
P1 = 5000 daN (25% Zgg)
Neuerungen und Infos
� Fahrzeuge der Klasse R3b und R4b müssen mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgestattet sein.
� Höhe der Profilschienen bei R3b: ≥ 50mm
� Höhe der Profilschienen bei R4b: ≥ 100mm
SSV VO (EU) Nr. 2015/208; Anh. XXVII
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� Höhe der Profilschienen bei R4b: ≥ 100mm
� Prüfkraft 100 daN
� Verformung unter Prüfkrafteinwirkung im Bereich „a“ max. 30mm
� Verformung unter Prüfkrafteinwirkung im Bereich „l“ max. 150mm
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Neuerungen und Infos
� Fahrzeuge der Klasse Tb müssen mit Radabdeckungen ausgestattet sein.
� Fahrzeuge der Klasse Rb müssen mit Radabdeckungen ausgestattet sein, wenn sie mit Reifen der Klasse C3 oder anderen zulässigen
Spritzschutzsystem VO (EU) Nr. 2015/208; Anh. XXXI
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sein, wenn sie mit Reifen der Klasse C3 oder anderen zulässigen Reifen mit Straßenprofil ausgerüstet sind.
� Reifen der Klasse C3: Reifen gemäß der ECE-Regelung 117, die entsprechend ECE R54 bestimmte Eigenschaften besitzen.
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Neuerungen und Infos
� Fahrzeuge der Klasse T, C, S und für gezogene auswechselbare Geräte, die aufgrund des Gewichtsverhältnisses von zul. Gesamt-masse zu Leermasse von ≥ 3 in die Fahrzeugklasse R fallen.
Sicherung gegen unbefugte Benutzung VO (EU) Nr. 2015/208; Anh. XVIII
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masse zu Leermasse von ≥ 3 in die Fahrzeugklasse R fallen.
� Sicherungsmittel für Klasse T, C
- Zünd- Anlassschalter mit abziehbarem Schlüssel
- Abschließbare Kabine, …
� Sicherungsmittel für Klasse S, (R)
- verriegelbare Abdeckung der Kupplungsvorrichtung
- Radkralle
- Vorhängeschloss in einem Abschnitt der Feststellbremse
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Heinrich Wilking
TÜV NORD MobilitätTÜV NORD MobilitätIFM - GesamtfahrzeugFachgebiet Sonderfahrzeuge, Nutzfahrzeuge, KrafträderAm TÜV 130519 HannoverTel.: +49 511 9986 [email protected]
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