vertiefung unternehmenssteuerrecht mag. richard wachter

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Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at. Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

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Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter. Organisatorisches. Arbeitsunterlagen. Unbedingt: Beiser , Steuern 11 (2013) Kodex Steuergesetze 2013 (54. Auflage, Stand: 15.08.13) AbgÄG 2014, BGBl I 13/2014 Alternativ/ergänzend: Beiser , Casebook Steuern (2011) - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at.

Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

Page 2: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Organisatorisches

Termin Uhrzeit Ort

Mi 19.03.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 26.03.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 02.04.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 09.04.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 30.04.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 07.05.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 14.05.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 21.05.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 28.05.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 04.06.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 11.06.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Mi 18.06.2014 13.45 - 15.15 New Orleans Saal

Page 3: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Arbeitsunterlagen

Unbedingt:

•Beiser, Steuern11 (2013)•Kodex Steuergesetze 2013 (54. Auflage, Stand: 15.08.13)•AbgÄG 2014, BGBl I 13/2014

Alternativ/ergänzend:

•Beiser, Casebook Steuern (2011)•Beiser, Die neue Immobilienbesteuerung idF AbgÄG 2012, SWK-Spezial•Doralt/Ruppe, Steuerrecht11 (2013)

Page 4: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Programm am 19.03.2014

• Unternehmenssteuerrecht als

Querschnittmaterie

• Rechtsformen

• Beispiele

• Schema zur Ertragsbesteuerung

Page 5: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Brainstorming

Unternehmenssteuerrecht als Querschnittmaterie

UnternehmenUnternehmen

Page 6: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Rechtsformen

• Einzelunternehmerin

• Personengesellschaften GesbR, OG, KG

• Kapitalgesellschaften AG, GmbH

• Mischformen GmbH & CO KG, AG & CO KG

• Vereine und Genossenschaften

• Privatstiftungen

Page 7: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Einzelunternehmerin

• Haftung (Unternehmenswagnis) unbeschränkt mit Gesamtvermögen Risikoübernahme Gegenpol: Ausnutzung sämtlicher Chancen Gewinnerzielung

• Selbstbestimmung (Unternehmerinitiative) GF und Vertretung, Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

• Ertragsteuerrecht Progression versus Linearität (§27a,§30a,§33)

0, 36,5%, 43,21%, 50% versus 25%

Gewinnfreibetrag (§10 EStG) Funktion: Ausgleich zum 13. und 14. Bezug eines echten AN Grundfreibetrag (von Amts wegen) Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag Neu gemäß AbgÄG 2014: Wohnbauanleihen

Page 8: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Personengesellschaften

• GesbR Unternehmensrecht

keine Rechtsfähigkeit: zB nicht grundbuchsfähig

Ertragsteuer – Miteigentümer sind Steuersubjekt Umsatzsteuer

Steuersubjekt kraft öffentlichen Rechts Unternehmerin Bescheidadressatin und klagebefugt

• OG und KG (Mitunternehmerschaft) Unternehmensrecht

Rechtsfähigkeit nach§105 UGB aber keine juristische Person Gesamthandeigentum

Ertragsteuer Durchgriffsprinzip Gesamthandeigentum wird in Quoteneigentum zerlegt und den

Gesellschaftern/Mitunternehmern anteilig zugerechnet (vgl§24 BAO)

Umsatzsteuer Leistungserbringung am Markt bzw nach außen hin gemäߧ2 UGB auftreten Unternehmerin

Abgabenverfahren §188 BAO: Klagebefugt und Bescheidadressatin

Page 9: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Kapitalgesellschaften und Mischformen

• Kapitalgesellschafen unterliegen als juristische Personen der KöSt im Sinne des KStG Trennungsprinzip Ertragsteuerlast

25% bei Thesaurierung und 43,75% kumuliert bei Ausschüttung

• Mischformen Rechnungslegungspflicht nach UGB

§189 Abs 1 Z 1 UGB: „Quasikapitalgesellschaften“ keine natürliche Person ist Vollhafter

Gesellschaftsteuerpflicht nach KVG §4 Abs 2 Z 1 KVG: Kommanditgesellschaften, sofern eine Kapitalgesellschaft Komplementär

ist Rechtsfolge: sämtliche Kommanditeinlagen unterliegen der Gesellschaftsteuer (1%) Beachte: Gesellschaftsteuer soll 2016 abgeschafft sein!!!

Page 10: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Beispiel I

• Lohnaufwand-Deckelung (500.000) ab 1.3.2014 (AbgÄG 2014) §20 Abs 1 Z 7 und 8 EStG sowie§12 Abs 1 Z 8 KStG

• Rechtsfolgen? Es werden zB 800.000 Euro ausbezahlt. 300.000 werden sodann als

fiktiver Gewinn mit 50% bzw im Fall von Kapitalgesellschaften mit 25% bzw mit 43,75% besteuert.

• Verletzung des objektiven Nettoprinzips Verstoß gegen Art 7 B-VG (Gleichheitssatz) Sachliche Rechtfertigung der Durchbrechung solidarischer Beitrag

• Faktische Konsequenz Betriebsverlagerungen §6 Z 6 lit b EStG: Antrag auf Aufschub der Steuerfestsetzung Aufwertung des BV im Zuzugsstaat auf Verkehrswerte Nichterfassung der stillen Reserven nach Ablauf von 10 Jahren (§209 BAO)

Page 11: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Beispiel II

• Pauschalierter Landwirt hat 5000m² Grünland in seinem PV Umwidmung in Bauland 1993 Veräußerungserlös 400 Euro/m²

• Fällt Einkommensteuer an oder greift die Pauschalierung? ImmoESt iSv§30 EStG fällt an 2 Mio mal 15% = 300.000 Euro ImmoESt

• Alternative: Einbringung in GmbH und Verkauf der Anteile Einbringung löst ebenfalls ImmoESt aus §6 Z 14 EStG (Tauschregel) Spätere Anteilsveräußerung löst 25% ESt nach§27a EStG aus

keine Endbesteuerung Einkünfte aus KV sind zu erklären

Einbringung nach Art III UmgrStG: Buchwertfortführung steuerfreier Step up nach§16 Abs 6 UmgrStG für Grund und Boden (Aufwertungsoption) stille Reserven des Gebäudes sind zu versteuern (Nachteil), erhöht jedoch die AfA-Basis und

senkt die Besteuerung der laufenden Einkunftserzielung der GmbH (Vorteil) spätere Veräußerung des Grundstücks durch GmbH 43,75% kumuliert!!!

• In der Praxis kommt es letztlich auf den Einzelfall an!

Page 12: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Schema zur Ertragsbesteuerung

Page 13: Vertiefung  Unternehmenssteuerrecht  Mag. Richard Wachter

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit