sonn & feiertagsarbeit

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Sonn- und Feiertagsarbeit Servicecenter müssen auch sonntags erreichbar sein!

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Sonn- und Feiertagsarbeit

Servicecenter müssen auch sonntags erreichbar sein!

1) „Allianz für den freien Sonntag“

2) Ver.di

3) Evangelische Kirche in Hessen und Nassau

Warum ein freier Sonntag?

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Hessische Bedarfsgewerbeverordnung ist teilweise nichtig

- Unzulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen:Videotheken, öffentliche Bibliotheken, Callcentern, Lotto- und Totogesellschaften

- Zurückweisung an Verwaltungsgerichtshof: Brauereien, Betriebe zur Herstellung von alkoholfreien Getränken oder Schaumwein, Fabriken zur Herstellung von Roh- und Speiseeis

- Zulässig im Buchmachergewerbe

Was hat das Bundesverwaltungs-gericht entschieden?

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- Verordnung ist nicht mit Arbeitszeitgesetz vereinbar

- Sonntagsruhe hat Vorrang - Freizeitgestaltung steht im Vordergrund

- Verschiebung der Tätigkeiten auf Werktage möglich

- Bundes- und Landesgesetzgeber können Rechtslage durch Rechtsverordnung (RVO) regeln

- Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 2a ArbZG müssen vorliegen, dh. „Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung“ sind erforderlich

- Erforderlichkeit liegt vor wenn, Unterbleiben der Sonn- und Feiertagsarbeit einen erheblichen Schaden für Bevölkerung darstellt

- Erstellung von Ausnahmekatalog für einzelne Branchen

Entscheidungsgründe…

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- Sofortiges Arbeits- und Beschäftigungsverbot an Sonn-und Feiertagen in Hessen

- Nur Ausnahmen gemäß § 10 Arbeitszeitgesetz zulässig

- Bundesländer überprüfen eigene Regelungen

- Geldbuße bis zu 15.000 Euro bei Verstoß

- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bei Gesundheitsgefährdung oder im Wiederholungsfall

Folgen für die Branche:

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Sonntagsarbeit grundsätzlichnicht verboten in …

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Bulgarien

Finnland

Großbritannien

Italien

Irland

Türkei

Portugal

Polen

Luxemburg Tschechische Republik

Spanien

SlowenienFrankreich

BelgienNiederlande

Österreich

• „Dienstleistungsunternehmen mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und der Beratung per Telekommunikation“ (Wortlaut § 1 Absatz 1 Nr. 9 Hess. Bedarfsgewerbeordnung)

• Beispiele:

Versandhandel: absolutes Verbot lt. BVerwG

Bankgewerbe: nur Notdienste für Kartensperrung, kein Telefonbanking

Einzelfallbetrachtung notwendig!

Wer ist genau betroffen?

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Quelle: Statistisches Bundesamt, 2015

Erste Branchenzahlen

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Berufsgruppe

Berufe im

Dialogmarketing

(9212)

Insgesamt

In den letzten drei Monaten sonntags gearbeitet, und zwar …

Keine

Sonntags-

arbeit…ständig oder

regelmäßig

…ständig, an

jedem Sonntag

….regelmäßig,

aber nicht an

jedem Sonntag

…unregelmäßig

oder gelegentlich

an einem

Sonntag

Mikrozensus 2013 99.000 19.000 / 19.000 12.000 68.000

Mikrozensus 2012 94.000 20.000 / 19.000 11.000 64.000

Wirtschafts-

gruppe

Callcenter

(822)

Insgesamt

In den letzten drei Monaten sonntags gearbeitet, und zwar …

Keine

Sonntags-

arbeit…ständig oder

regelmäßig

…ständig, an

jedem Sonntag

….regelmäßig,

aber nicht an

jedem Sonntag

…unregelmäßig

oder gelegentlich

an einem

Sonntag

Mikrozensus 2013 92.000 20.000 / 19.000 9.000 63.000

Mikrozensus 2012 85.000 19.000 / 18.000 9.000 57.000

Quelle: CCV, verint

Verbrauchersicht

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Möchten Endverbraucher am Wochenende ein Kundenzentrum kontaktieren?

Ja64%

Nein36%

Bedürfnisse der Verbraucher

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• Keine Erreichbarkeit am Abend und in der Nacht erwartet.

• Telekommunikation und Mobilfunk, TV- und Kabelanbieter, Versandhandel und Reiseindustrie wichtigste Dienstleistungen.

• Telefon, Email und Kontaktformular wichtigste Kontaktkanäle.

Vollständige Studienergebnisse unter bit.ly/Studie_Sonntagsarbeit

Rechtslage in Deutschland

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Arbeitszeit-Richtlinie

Europa

ArbeitszeitgesetzBund Bedarfsgewerbeordnungen

Bundesländer

• Not- und Rettungsdienste (z.B.: EC- und Kreditkartensperrung)

• Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung

• Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und ähnliche Veranstaltungen

• Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, Fremdenverkehr und Museen

• Rundfunk, Tages- und Sportpresse

• Verkehrsbetriebe

Einzelfallprüfung erforderlich

Ausnahmekatalog: § 10 Abs. 1 ArbZG

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- Positionspapier „Kundenservice ist ein Bedürfnis der Bevölkerung“

- Kontakt zu Politik und Verwaltung (LaReg und BMAS)

- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

- Information der Mitglieder

- Gespräche mit anderen Verbänden

- Umfrage im B2C- und B2B-Bereich

Durchsetzung der Verbandsziele gegenüber Politik und Öffentlichkeit

Engagement des CCV

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Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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FAZ

Frankfurt Neue Presse

Frankfurter Rundschau

dpa

Wiesbadener

Tagblatt

Saarbrücker Zeitung

CCV Positionspapier

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• Erarbeitung im CCV Arbeitskreis Recht & Regulierung

• CCV Vorstandsbeschluss vom 16.12.2014

•Herstellung von Rechtssicherheit

• schnelle, bundeseinheitliche und praxistaugliche Neuregelung der Ausnahmevorschriften

• Primär: einheitliche Bundesregelung

• Sekundär: Änderung der Bedarfsgewerbeverordnungen der Länder

Forderungen des CCV

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Enrico Rennebarth

Leiter Politik & Regulierung, Verbandsjustitiar

Call Center Verband Deutschland e. V. (CCV)

Tel.: + 49 (030) 2061 328 - 11

Email: [email protected]

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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