satzung der cdu hessen 2014

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 STAND: 10.05.2014  Sa tzun g un d Finanzstatut der CDU Hessen

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DeutschlandSatzung der CDU Hessen

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  • STAND: 10.05.2014

    Satzung und Finanzstatut der CDU Hessen

  • 3Inhalt

    Satzung der CDU Hessen

    A. Allgemeiner Teil 8

    I. Aufgabe, Name, Sitz 8 1 Zweck des Landesverbandes 8 2 Name des Landesverbandes 8 3 Sitz des Landesverbandes 8

    II. Mitgliedschaft 8 4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen 8 5 Aufnahmeverfahren 9 6 Ehrenmitgliedschaften 10 7RechteundPflichtenderMitglieder 11 8BeitragspflichtundZahlungsverzug 11 9 Beendigung der Mitgliedschaft 11 10 Austritt 12 11 Ordnungsmanahmen 12 12 Parteiausschluss 13 13 Parteischdigendes Verhalten 14 14 Weitere Ausschlussgrnde 14 15 Gleichstellung von Frauen und Mnnern 14

    III. Organisation 15 16 Organisationsstufen 15 17 Virtuelles Netzwerk 15 18 Geschftsordnung 16 19 Landesvereinigungen 16 20 Sonderorganisationen 16 21 Sonstige Gruppierungen 17 22 Aufgaben und Ziele der Verbnde, Vereinigungen,

    Sonderorganisationen und sonstigen Gruppierungen 17 23 Strkung der Parteiarbeit 17 23a Mitgliederbeauftragter 18

    IV. Finanzwesen 18 24 Finanzierung 18 25 Finanzwirtschaft der Landespartei 18 26Landesfinanzkommission 19

  • 4Inhalt

    27AufgabenderLandesfinanzkommission 20 28 Finanzbeauftragter 20 29 Schatzmeister 20 30 Abgabe der Rechenschaftsberichte,

    Anerkennung der Mitgliederzahl 21

    V. Parteigerichte 22 31 Landesparteigericht 22 32 Kreisparteigerichte 22 33 Verweis Parteigerichtsordnung 22

    VI. Bildung, Zusammenlegung und Auflsung von Verbnden 23 34 Bildung eines Stadt-/Gemeinde/Stadtbezirks-/Ortsverbandes 23 35 Zusammenlegung von Verbnden 23 36 Vernderung eines Verbandes auf Grund einer Gebietsreform 24 37AuflsungvonVerbnden 25

    VII. Vertretung, Haftung und Geschftsfhrung 26 38 Gesetzliche Vertretung des Landesverbandes 26 39 Haftung des Landesverbandes 26 40 Geschftsfhrung des Landesverbandes 26 41 Gesetzliche Vertretung, Haftung und Geschftsfhrung

    nachgeordneter Verbnde 27

    VIII. Mitgliederversammlungen, Parteitage und Vorstandssitzungen 28 42 Zustndigkeit bei Einladung zu Mitgliederversammlungen

    und Parteitagen 28 43 Zustndigkeit bei Einladung zur konstituierenden Fraktionssitzung 28 44 Tagesordnung 28 45 Antragsberechtigung 29 46 Dringlichkeitsantrge 29 47 Verhinderung von Delegierten 29 48 Beschlussfhigkeit von Parteiorganen 30 49 Abstimmungsarten 31 50 Erforderliche Mehrheiten und Bestandskraft 31 51 Geheime Wahl 32 52 Sitzungsniederschrift 32

    IX. Wahlen 32 53 Aufstellung von Wahlvorschlgen 32 54 Wahlkreisdelegiertenversammlung 33 55 Wahlen und Nominierungen 34

  • 5Inhalt

    56 Wahl einer Delegierten- oder Kandidatenliste 34 57 Abwahlen von Vorstand/Vorstandsmitgliedern 35 58 Neuwahlen/Nachwahlen von Vorstand/Vorstandsmitgliedern 36 59 Wahl einer/eines Ehrenvorsitzenden 36 60 Mitgliedschaften von Amts wegen 36 61 Kooptierung 37 62 Fachgremien 37

    X. Fristen 37 63 Berechnung der Fristen 37 64 Ladungsfrist Parteitage, Mitgliederversammlungen, Aus- schsse, Wahlkreisdelegiertenversammlungen und sonstige Gremien 38 65 Ladungsfrist Parteivorstandssitzungen und sonstige Gremien 38 66 Auerordentliche Frist 38 67 Zeitraum von Partei- und Delegiertenwahlen 39 68 Zeitraum Wahl der Parteigerichte 39 69 Beginn und Ende der Wahlzeit 39

    B. Besonderer Teil 40I. Landesverband 40 70 Landesverband 40 71 Organe des Landesverbandes 40 72 Zusammensetzung des Landesparteitages 40 73 Zustndigkeiten des Landesparteitages 41 74 Zusammensetzung des Landesausschusses 42 75 Zusammensetzung des Landesvorstandes 42 76 Zustndigkeiten des Landesvorstandes 43 77 Prsidium 44 78 Generalsekretr 44 79 Unterrichtungsrecht des Landesverbandes 45 80 Eingriffsrecht des Landesverbandes 45

    II. Bezirksverbnde 46 81 Bezirksverbnde 46 82 Organe des Bezirksverbandes 46 83 Bezirksparteitag 46 84 Vorstand des Bezirksverbandes 47 85 Zustndigkeiten des Bezirksvorstandes 47

    III. Kreisverbnde 47 86 Kreisverbnde 47

  • 6Inhalt

    87 Organe des Kreisverbandes 48 88 Kreisparteitag 48 89 Zustndigkeiten des Kreisparteitages 49 90 Kreisverbandsausschuss 50 91 Vorstand des Kreisverbandes 51 92 Zustndigkeiten des Kreisvorstandes 51 93BerichtspflichtendesKreisverbandes 52

    IV. Stadt-/Gemeinde-/Stadtbezirksverbnde 53 94 Stadt-/Gemeinde-/Stadtbezirksverbnde 53 95 Organe des Stadt-/Gemeinde-/Stadtbezirksverbandes 53 96 Mitgliederversammlung des Stadt-/Gemeinde-/

    Stadtbezirksverbandes 53 97 Vorstand des Stadt-/Gemeinde-/Stadtbezirksverbandes 54

    V. Ortsverbnde 55 98 Ortsverbnde 55 99 Organe des Ortsverbandes 55 100 Mitgliederversammlung des Ortsverbandes 56 101 Vorstand des Ortsverbandes 56

    VI. Virtuelles Netzwerk 57 102 Virtuelles Netzwerk 57 103 Organe des virtuellen Netzwerkes 57 104 Mitgliederversammlung des virtuellen Netzwerkes 57 105 Vorstand des virtuellen Netzwerkes 58

    C. Schlussvorschriften 58 106 Bundesstatut 58 107 Inkrafttreten 59

    Finanzstatut der CDU Hessen 61

    1 Allgemeines 61 2 Kassenhoheit der Kreisverbnde 61 3 Kontofhrung 62

  • 7Satzung der CDU Hessen

    4 Buch- und Kassenfhrung 62 5 Rechenschaftsbericht 63 6 Verteilung des Aufkommens aus Mitgliedsbeitrgen 65 7 Aufnahmegebhr 65 8 Spendenrichtlinien 65 9 Sonderbeitrge von Amts- und Mandatstrgern 67 10 Strukturausgleichsfonds 67 11 Untersttzung der Landesvereinigungen und

    Sonderorganisationen 68 12 Ausstattung der Kreisverbnde mit Informationstechnologie 69 13 Zahlungsweise der Kreisverbnde 70 14 Verlust des Stimmrechts 70 15 Kassenordnungen der Kreisverbnde 70 16 Inkrafttreten 71

    Richtlinien fr die Zahlung von Sonderbeitrgen durch die Mandatstrger der CDU Hessen 72

    1. Sonderbeitrge an den Landesverband 72 2. Sonderbeitrge an die Kreisverbnde 73 3. Inkrafttreten, Fortgeleten bisheriger Regelungen,

    Pauschalisierung 75

    Stichwortverzeichnis

    alphabetisch 76

  • 8Satzung der CDU Hessen

    Satzung der CDU Hessen (ab dem 10.05.2014)

    Aus Grnden der Lesbarkeit bedient sich die Satzung der neutralen Aus-drucksweise. Selbstverstndlich sind bei smtlichen Personenbezeichnun-gen und Anreden beiderlei Geschlechter angesprochen.

    A. Allgemeiner Teil

    I. Aufgabe, Name, Sitz

    1 Zweck des LandesverbandesDie Christlich Demokratische Union Deutschlands, Landesverband Hessen, willdasffentlicheLebenimBewutseinihrerVerantwortungvorGottundden hessischen Brgerinnen und Brgern und im Dienst fr das Land Hessen aufderGrundlagederpersnlichenFreiheitunddemBekenntniszumchrist-lichen Menschenbild, demokratisch gestalten.

    2 Name des LandesverbandesDer Landesverband fhrt den Namen Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Landesverband Hessen. Seine Bezirks-, Kreis-, Stadt-/Gemeinde-/Stadtbezirks- und Ortsverbnde fhren zustzlich ihre entspre-chenden Namen.

    3 Sitz des LandesverbandesDer Sitz der Christlich Demokratischen Union Deutschlands, Landesverband Hessen, ist am stndigen Sitzungsort des Hessischen Landtages.

    II. Mitgliedschaft

    4 Mitgliedschaftsvoraussetzungen(1) Mitglied der Christlich Demokratischen Union kann jeder werden, der ihre

    Zielezufrdernbereitist,das16.Lebensjahrvollendethatundnichtinfol-ge Richterspruchs die Whlbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.

  • 9Satzung der CDU Hessen

    (2) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrie-renden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden wei, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des zustndigen Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhal-ten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstim-mungenknnenGastmitgliedernichtteilnehmen.DieGastmitgliedschaftist grundstzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automa-tisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollenentsprechendihrenMglichkeitendurchfreiwilligeZuwendungenzur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.

    (3)WerdieStaatsangehrigkeiteinesMitgliedstaatesderEuropischenUni-on nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme als Mitglied in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

    (4) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei innerhalb des Ttigkeitsgebie-tes der CDU oder in einer anderen politischen, mit der CDU konkurrieren-den Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung schliet die Mitgliedschaft und die Mitarbeit in der CDU aus.

    5 Aufnahmeverfahren(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnah-

    meantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege ge-stellt werden. ber die Aufnahme entscheidet der zustndige geschfts-fhrende Kreisvorstand innerhalb von acht Wochen nach besttigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Der zustndige Stadt-/Gemeinde-/Stadt-bezirksverbandwirdinnerhalbdiesesZeitraumsangehrt.IstdemKreis-vorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb dervorgenanntenFristmglich,verlngertsichdieseumweiterevierWo-chen. Hierber ist der Bewerber unverzglich schriftlich zu benachrichti-gen. Eine erneute Fristverlngerung ist unzulssig. Trifft der Kreisvorstand innerhalbvonzwlfWochenkeineablehnendeEntscheidung,giltderAn-trag als angenommen.

    (2) Zustndig ist in der Regel der Kreisverband des Wohnsitzes. Auf begrnde-ten Wunsch des Bewerbers kann die Aufnahme auch durch den Kreisver-band des Arbeitsplatzes erfolgen. Vor der Aufnahme des Mitgliedes durch den Kreisverband des Arbeitsplatzes ist der Kreisverband des Wohnsitzes zuhren.bersonstigeAusnahmenentscheidetderLandesvorstand.

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    Satzung der CDU Hessen

    (3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisverband des Wohnsitzes oder den Kreisverband des Arbeitsplatzes abgelehnt, so ist der Bewerber oder der zustndige Vorstand des Stadt-/Gemeindeverbandes bzw. Stadtbe-zirksverbandes berechtigt, binnen zwei Wochen Einspruch einzulegen. In diesem Falle entscheidet der Landesvorstand endgltig ber den Antrag des Bewerbers.

    (4) Das Mitglied wird in der Regel in demjenigen Stadt-/Gemeindeverband bzw. Stadtbezirksverband gefhrt, in welchem es wohnt oder im Aus-nahmefall arbeitet. Auf begrndeten Wunsch des Mitgliedes kann der KreisvorstandweitereAusnahmenzulassen.BestehendeZugehrigkeitenbleiben unberhrt.

    (5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des Kreisver-bandes.

    (6) Die Entscheidung ber das Aufnahmeverfahren kann auch mittels Umlauf-beschluss durch den geschftsfhrenden Vorstand gefasst werden, sofern dies zuvor durch den Kreisvorstand generell beschlossen wurde. Wider-spricht ein Mitglied des geschftsfhrenden Vorstandes dem Umlaufbe-schluss, kommt ein wirksamer Beschluss nicht zustande. Das Umlaufbe-schlussverfahren endet eine Woche nach Beginn des Umlaufbeschlusses. Sollte kein wirksamer Beschluss nach diesem Erfordernis zustande kom-men, entscheidet der geschftsfhrende Kreisvorstand in seiner nchsten folgenden Sitzung.

    6 Ehrenmitgliedschaften(1) Die Gliederungen des CDU-Landesverbandes sind berechtigt, Ehrenmit-

    gliedschaften zu verleihen. Diese Ehrenmitgliedschaften mssen an vom jeweiligen Vorstand beschlossene Kriterien gebunden sein, die die Zeit der Mitgliedschaft und den Umfang der ehrenamtlich wahrgenommenen Funktionen in der Partei bercksichtigen mssen.

    (2)DiegemAbs.1GeehrtenwerdennichtvonderBeitragspflichtgegen-ber dem Landes- und dem Bundesverband befreit.

    (3) Die beschlossenen Kriterien sind erst nach Herstellung des Einvernehmens mitderjeweilsnchsthherenParteigliederungwirksam.

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    Satzung der CDU Hessen

    7 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstim-

    mungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmun-gen teilzunehmen.

    (2) Jedes Mitglied hat Rederecht auf allen Kreisparteitagen seines Kreisver-bandes, unabhngig davon, ob diese als Mitglieder- oder Delegiertenver-sammlung durchgefhrt werden.

    (3)NurMitglieder knnen inOrgane undGremien der Partei und aller ih-rer Gebietsverbnde gewhlt werden; mehr als die Hlfte der Mitglieder solcherOrganeundGremienmussdiedeutscheStaatsangehrigkeitbe-sitzen.WhlbareMitgliederknnenalsKandidatenfrparlamentarischeVertretungen aufgestellt werden.

    (4)JedesMitgliedverpflichtetsich,dienderungseinerpersnlichenDatenund seiner Kontoverbindung der zustndigen Geschftsstelle unaufge-fordert und unverzglich zukommen zu lassen. Bei Vernderung der Tat-sachen, an die die Mitgliedschaft anknpft, z. B. bei Wohnsitzwechsel, veranlasst der bisher zustndige Kreisverband die berweisung. Der auf-nehmende Kreisverband entscheidet nach den Regeln der Mitgliederauf-nahme.

    8 Beitragspflicht und Zahlungsverzug(1) Jedes Mitglied hat sptestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres seine

    Beitrge vollstndig zu entrichten. Nheres regeln die Finanz- und Bei-tragsordnung des Bundesstatuts, das Finanzstatut der CDU Hessen und die Kassenordnungen der Kreisverbnde.

    (2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es lnger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen im Verzug ist.

    9 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod

    des Mitglieds. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsan-gehrigkeiterlischt,wenndurchVerlustderAufenthaltsgenehmigungdieVoraussetzungfrAufnahmeundZugehrigkeitzurParteientfallenist.

    (2) Der zustndige Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmbe-rechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu ent-

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    Satzung der CDU Hessen

    scheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht oder wesentliche Umstnde verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahmeentscheidung innerhalb von einem Monat Be-schwerde beim Landesverband einlegen, ber die der Landesvorstand endgltig entscheidet.

    10 Austritt(1) Der Austritt ist dem zustndigen Kreisverband schriftlich zu erklren. Er

    wird mit dem Zugang wirksam.

    (2) Als Erklrung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mit-gliedmitseinenpersnlichenMitgliedsbeitrgenodermitetwaigenSon-derbeitrgen lnger als sechs Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschlieend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen der Zah-lungsverweigerung die rckstndigen Mitgliedsbeitrge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

    11 Ordnungsmanahmen(1)DurchdenzustndigenParteivorstandoderdenLandesvorstandknnen

    Ordnungsmanahmen gegenber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundstze oder Ord-nung verstoen.

    (2) Ordnungsmanahmen sind: 1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Enthebung von Parteimtern, 4. Aberkennung der Fhigkeit zur Bekleidung von Parteimtern auf Zeit.

    (3) Fr die Mitglieder des Landesvorstandes sind nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand zustndig.

    (4) Im Falle der Enthebung von Parteimtern oder der Aberkennung der F-higkeit zur Bekleidung von Parteimtern auf Zeit muss die beschlossene Ordnungsmanahme schriftlich begrndet werden.

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    Satzung der CDU Hessen

    (5) Gegen eine Ordnungsmanahme ist, nach Zugang der schriftlichen Mittei-lung durch den Vorstand, binnen eines Monats Widerspruch beim zustn-digen Parteigericht zulssig.

    (6) Abstze 1 bis 5 gelten im Verhltnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

    12 Parteiausschluss(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es

    vorstzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grund-stzeoderOrdnungversttundihrdamitschwerenSchadenzufgt.

    (2)berdenAusschlussentscheidetaufAntragdesrtlichzustndigenKreis-vorstandes oder des Landesvorstandes das nach der Parteigerichtsord-nung zustndige Parteigericht.

    (3) Fr den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes sind nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand zustndig. Bei Abgeordne-ten des Europischen Parlaments, des Hessischen Landtags und des Deut-schen Bundestags ist der Landesvorstand zustndig.

    (4) Die Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schrift-lich zu begrnden.

    (5) In dringenden und schwerwiegenden Fllen, die sofortiges Eingreifen er-fordern, kann der zustndige Kreis-, Landesvorstand oder der Bundesvor-stand ein Mitglied von der Ausbung seiner Rechte bis zur rechtskrftigen Entscheidung der zustndigen Parteigerichte ausschlieen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Aus-schlussverfahrens. Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prfen, ob die Manahme nach Umfang und Fortdauer noch erforder-lich ist. Soll sie ber die abschlieende Entscheidung einer Parteigericht-sinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung auer Kraft.

    (6) Abstze 1 bis 6 gelten im Verhltnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.

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    Satzung der CDU Hessen

    13 Parteischdigendes VerhaltenParteischdigend verhlt sich insbesondere, wer1. zugleich einer anderen Partei innerhalb des Ttigkeitsgebietes der CDU

    oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppie-rungoderderenparlamentarischenVertretungangehrt;

    2. als Mitglied der CDU gegen auf einer Mitgliederversammlung, Vertreter-versammlung nominierte Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt;

    3. alsKandidatderCDUineineVertretungskrperschaftgewhltistundderCDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,

    4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen, Medien, Internet oder Presseorganen gegen die er-klrte Politik der Union Stellung nimmt,

    5. vertraulicheParteivorgngeverffentlichtoderanpolitischeGegnerverrt,6. Vermgen,dasderParteigehrtoderzurVerfgungsteht,veruntreut.

    14 Weitere AusschlussgrndeAls Ausschlussgrund gilt ferner:1. die rechtskrftige Verurteilung wegen einer ehrenrhrigen strafbaren

    Handlung,2. dieVerletzungderbesonderenTreuepflichten,welchefreinenAngestell-

    ten der Partei gelten.

    15 Gleichstellung von Frauen und Mnnern(1) Der Landesvorstand und die Vorstnde der Bezirks-, Kreis-, Stadt-/

    Gemeinde bzw. Stadtbezirksverbnde und der Ortsverbnde der Par-tei sowie die Vorstnde der entsprechenden Organisationsstufen aller Bundesvereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind ver-pflichtet, die rechtliche und tatschliche Gleichstellung von Frauen und Mnnern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.

    (2)FrauensollenanParteimterninderCDUundanffentlichenMandatenmindestens zu einem Drittel beteiligt sein.

    (3)FrmlicheKandidatenvorschlgebeiWahlenfrParteimterhabendenGrundsatznachAbsatz2zubeachten.WahlgremienknnenKandidaten-vorschlge zurckweisen, die Frauen nur unzureichend bercksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteimtern von der Kreisverbandsebene an aufwrts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungltig. Es ist ein zweiter

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    Satzung der CDU Hessen

    Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschlge gemacht werden knnen.DessenErgebnisistunabhngigvondemdannerreichtenFrau-enanteil gltig.

    (4) Bei Direktkandidaturen fr Kommunal- und Landtagswahlen, fr die Wah-len zum Deutschen Bundestag und zum Europischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt fr die Vorstnde mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.

    (5) Bei der Aufstellung von Listen fr Kommunal- und Landtagswahlen, fr die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenpltzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskan-didatinnen sollen dabei vorrangig bercksichtigt werden. Das Recht der ber die Listenvorschlge entscheidenden Gremien, fr jeden Listenplatz Frauen oder Mnner als Gegen- und Ergnzungsvorschlge zu benennen, bleibt unberhrt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht ge-lungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu bercksichti-gen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzule-gen und zu begrnden.

    III. Organisation

    16 OrganisationsstufenOrganisationsstufen der CDU Hessen sind: 1. der Landesverband, 2. die Bezirksverbnde, 3. die Kreisverbnde, 4. die Stadt-/Gemeindeverbnde bzw. Stadtbezirksverbnde, 5. die Ortsverbnde.

    17 Virtuelles NetzwerkMitglieder,dienichtmehrinHessenwohnenoderarbeiten,knnenanderpo-litischen Willensbildung der CDU Hessen im virtuellen Netzwerk mitwirken.

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    Satzung der CDU Hessen

    18 GeschftsordnungDie Organe des Landesverbandes und der nachgeordneten Organisationsstu-fenknnen sich imRahmendieser satzungsrechtlichenBestimmungenGe-schftsordnungen geben.

    19 Landesvereinigungen(1) Die CDU Hessen hat folgende Vereinigungen: 1. Junge Union Hessen (JU), 2. Frauen-Union Hessen (FU), 3. Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft der CDU Hessen (CDA), 4. Kommunalpolitische Vereinigung der CDU Hessen (KPV), 5. Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Hessen (MIT), 6. Union der Vertriebenen (UdV), 7. Senioren-Union der CDU Hessen (SenU).

    (2) Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlsse mit dem Ziel, das Gedankengut der CDU in ihren Wirkungskreisen (junge Generation, Frauen, Arbeitnehmer, Kommunalpolitik, Mittelstand, Wirtschaft, Vertrie-bene und Flchtlinge, ltere Generation) zu vertreten und zu verbreiten sowie die besonderen Anliegen der von ihnen reprsentierten Gruppen in der Politik der CDU zu wahren.

    (3) Ihr organisatorischer Aufbau soll dem der Partei entsprechen. Der Landes-vorstandhatdieMglichkeit,imEinvernehmenmitdemLandesvorstandder Vereinigung abweichende Strukturen vorzusehen. Die Vereinigungen haben eine eigene Satzung, die der Genehmigung durch den Generalse-kretr bedarf. Der Landesgeschftsfhrer einer Vereinigung wird im Be-nehmen mit dem Generalsekretr ernannt.

    20 Sonderorganisationen(1) Sonderorganisationen der CDU in Hessen sind: 1. der Evangelische Arbeitskreis (EAK), 2. der Ring Christlich Demokratischer Studenten (RCDS), 3. die Schler Union (SU), 4. die Arbeitsgemeinschaft Christlich Demokratischer Lehrer (ACDL), 5. der Landesarbeitskreis Christlich Demokratischer Juristen (LACDJ).

    (2) Ihr organisatorischer Aufbau soll dem der Partei entsprechen.

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    Satzung der CDU Hessen

    21 Sonstige GruppierungenMitglieder der CDU knnen sich zu sonstigen Gruppierungen zusammen-schlieen. Diese sind keine Vereinigungen oder Sonderorganisationen und haben keine gesonderten Rechte.

    22 Aufgaben und Ziele der Verbnde, Vereinigungen, Sonderorganisa- tionen und sonstigen GruppierungenDie Verbnde, Vereinigungen, Sonderorganisationen und sonstigen Gruppie-rungen haben die Aufgaben:1. Das Gedankengut der CDU zu verbreiten und fr die Ziele der CDU zu

    werben,2. die Mitglieder ber alle wichtigen politischen Entscheidungen zu

    unterrichten und sie zur Teilnahme an der praktischen Politik anzuregen,3. diepolitischeWillensbildunginderCDUundimffentlichenLebenzufrdern,4. dieBelangederCDUgegenberdenBehrden,Verbndenundanderen

    Organisationen ihres Bereiches zu vertreten,5. die Zusammenarbeit der Parteiverbnde, Vereinigungen, Sonderorganisa-

    tionenundsonstigenGruppierungenzufrdern,6. sich gegenseitig bei der Erfllung ihrer organisatorischen und politischen

    Aufgaben zu untersttzen.

    23 Strkung der Parteiarbeit(1) Die Inhaber von Parteimtern sowie die hauptamtlichen Amts- und Man-

    datstrgersindverpflichtet,dieihnenbertragenenAufgabengewissen-haft und nach besten Krften zu erfllen.

    (2) Die Inhaber von Parteimtern haben den zustndigen Parteiorganen lau-fend ber ihre Ttigkeit zu berichten.

    (3) Die hauptamtlichen Amtstrger mssen auf der jhrlichen Mitgliederver-sammlung ber ihre Ttigkeit berichten.

    (4) Die Bezirksvorsitzenden laden mindestens einmal pro Jahr die Wahlbeam-ten und Fraktionsvorsitzenden des Bezirksverbandes zum Austausch ein.

    (5) Auf Einladung des Kreisverbandes laden die hauptamtlichen Mandatstr-ger einmal pro Jahr die Funktionstrger aus ihrem Wahlkreis zu einer Wahl-kreiskonferenz ein und informieren ber ihre Ttigkeit. Dies gilt in ent-sprechender Form auch fr die Wahlkreise, die durch andere Abgeordnete betreut werden (Betreuungswahlkreise).

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    Satzung der CDU Hessen

    23a Mitgliederbeauftragter(1) Die Vorstnde aller Ebenen benennen jeweils einen Mitgliederbeauftrag-

    ten.

    (2) Der Mitgliederbeauftragte koordiniert in Zusammenarbeit mit dem je-weiligen Vorstand die Mitgliederwerbung und -betreuung der jeweiligen Ebene.

    IV. Finanzwesen

    24 FinanzierungDie zur Durchfhrung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbeson-dere durch Aufnahmespenden, Mitgliederbeitrge, Sonderbeitrge, zweck-gebundene Umlagen und Spenden aufgebracht. Der Landesverband richtet zur Untersttzung strukturschwacher Kreisverbnde einen Strukturfonds ein. Das Nhere regelt das Finanzstatut der CDU Hessen.

    25 Finanzwirtschaft der Landespartei(1) Einnahmen und Ausgaben der Landespartei mssen im Gleichgewicht

    sein. Vor Landtagswahlen aufgenommene Kredite mssen sptestens bis zur nchsten Landtagswahl zurckgezahlt sein. Die Finanzwirt-schaft der Landespartei folgt den Grundstzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsfhrung. Der Landesgeschftsfhrer und der Landesschatzmeister haben die dafr notwendigen Manahmen zu treffen.

    (2) Der Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung der Landespartei werden vom Landesschatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorsitzen-den und dem Landesgeschftsfhrer aufgestellt und vom Landesvorstand beschlossen. Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung der Landesfinanzkommission zurPrfung und Stellungnahme vorzulegen. Der Entwurf des Haushaltsplans und der mittelfristigen Finanzplanung der Landespartei mssen den Mit-gliedern des Landesvorstandes im Rahmen der ordentlichen Ladungsfrist (vgl. 65) schriftlich vorgelegt werden. Gleiches gilt fr die Beratung und Verabschiedung des gesetzlichen Rechenschaftsberichts.

    (3) Die Beschlsse ber den Haushaltsplan, die mittelfristige Finanzplanung und den gesetzlichen Rechenschaftsbericht bedrfen der Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes. Schriftliche Stimmabgabe ist zulssig.

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    Satzung der CDU Hessen

    (4) Der Landesschatzmeister ist berechtigt, zur Finanzierung der planmigen Ausgaben Kassenkredite aufzunehmen; diese sind sptestens bis zum Ende des Rechnungsjahres, in dem sie aufgenommen worden sind, zurckzuzah-len. Andere Kredite bedrfen der Zustimmung des Landesvorstandes.

    (5) ber Herkunft und Verwendung der Mittel, die der Landespartei inner-halb einesKalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowieberdasVermgenderLandesparteiistimRechenschaftsberichtffentlichRe-chenschaft zu geben.

    (6) Bei dem treuhnderischen Erwerb von Liegenschaften durch einen Haus-verein eines nachgeordneten Verbandes muss der Landesverband dem Er-werb seine Zustimmung erteilen. Das Zustimmungserfordernis gilt auch fr den Fall, dass ein nachgeordneter Verband einen Kredit aufnimmt, der das Beitragsaufkommen des Vorjahres bersteigt.

    (7) Das Nhere regelt das Finanzstatut, das Bestandteil der Satzung der CDU Hessen ist und den Vorschriften des Parteiengesetzes entspricht.

    (8) In die Kassenordnungen der nachgeordneten Gebietsverbnde der CDU Hessen, der Vereinigungen und der Sonderorganisationen sind Bestim-mungen aufzunehmen, die den Abstzen 1 bis 7 entsprechen und deren Einhaltung gewhrleisten.

    26 Landesfinanzkommission(1)ZuseinerBeratunginfinanziellenAngelegenheitenberuftderLandesvor-

    standeineLandesfinanzkommission.

    (2)MitgliederderLandesfinanzkommissionsind: 1. der Landesschatzmeister, der den Vorsitz fhrt, 2. der stellvertretende Landesschatzmeister, sofern ein solcher gewhlt ist, 3. der Landesgeschftsfhrer, 4. ein Rechnungsprfer, 5. ein Bezirksvorsitzender, 6. ein Kreisvorsitzender, 7. ein Kreisgeschftsfhrer.

    (3) Die Mitglieder Ziff. 4-7 und je ein Stellvertreter werden vom Landesvor-stand auf gemeinsamen Vorschlag des Landesvorsitzenden und des Lan-desschatzmeisters bestellt. Der Landesvorstand kann bis zu zwei weitere sachkundigePersonenindieLandesfinanzkommissionberufen.

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    Satzung der CDU Hessen

    27 Aufgaben der Landesfinanzkommission(1)DieLandesfinanzkommissionbertdasPrsidiumunddenLandesvorstand

    inallendiefinanziellenAngelegenheitenbetreffendenFragen.Dazutagtsie mindestens zweimal jhrlich auf Einladung des Landesschatzmeisters.

    (2)DieLandesfinanzkommissionbertberdenfrdenLandesverbandzube-schlieenden Haushaltsplan und die mittelfristige Finanzplanung.

    (3)DieLandesfinanzkommissionbertberdennachdemParteiengesetzzuerstattenden Rechenschaftsbericht.

    (4)DerLandesfinanzkommissionwirdregelmigmindestenseinmaljhr-lich ber die Arbeit der wirtschaftlichen Unternehmungen des Landes-verbandes berichtet.

    (5)DieLandesfinanzkommissionnimmtzuallennderungeninderFinanzor-ganisation, die vom Landesverband vorgesehen werden, Stellung.

    28 Finanzbeauftragter(1) Der Finanzbeauftragte des Landesverbandes ist haupt- oder ehrenamtlich

    ttigundgehrtnichtdemLandesvorstandan.ErwirdaufVorschlagdesLandesschatzmeisters vom Landesvorstand der CDU Hessen bestellt.

    (2) Der Finanzbeauftragte des Landesverbandes ist fr die Recht- und Ord-nungsmigkeit der Parteifinanzen verantwortlich. Dazu kann er von allen nachgeordneten Gebietsverbnden, den Vereinigungen und den Sonderorganisationen der Partei alle erforderlichen Ausknfte verlan-gen.

    (3) Finanzbeauftragter kann nur werden, wer ber die erforderliche fachliche QualifikationverfgtundnichtalsTrgereinesffentlichenAmtesoderMandatesinleitenderStellungderffentlichenVerwaltungttigist.DerFinanzbeauftragte darf nicht Schatzmeister oder Rechnungsprfer in ei-nem Gebietsverband, einer Vereinigung oder Sonderorganisation sein.

    29 Schatzmeister(1) Das Amt eines Schatzmeisters kann von einem Mitglied zur gleichen Zeit

    nur in einem Vorstand der Partei wahrgenommen werden.

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    Satzung der CDU Hessen

    (2) Der Schatzmeister trgt die Verantwortung fr die ordnungsgeme Buch-fhrung und Rechnungslegung des jeweiligen Verbandes. Die Grundstze derFinanzwirtschaftderLandespartei(25)findenindennachgeordne-ten Verbnden entsprechend Anwendung.

    (3) Die Schatzmeister sind angehalten, die Kreisgeschftsstelle bei der Erstel-lung des jhrlichen Rechenschaftsberichts zu untersttzen.

    (4) Der Landesschatzmeister ldt die Kreisschatzmeister und die Landes-schatzmeister der Vereinigungen, soweit diese kassenfhrend sind, min-destens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein, die der gegenseitigen Unter-richtung dient.

    (5) Der Kreisschatzmeister ldt die Schatzmeister der nachgeordneten kas-senfhrenden Verbnde und die Kreisschatzmeister der Vereinigungen, soweit diese kassenfhrend sind, mindestens einmal im Jahr zu einer Sit-zung ein, die der gegenseitigen Unterrichtung dient.

    30 Abgabe der Rechenschaftsberichte, Anerkennung der Mitgliederzahl(1) Der Rechenschaftsbericht an den Landesverband ist grundstzlich von den

    Kreisverbnden bis sptestens zum ersten Mrz eines jeden Jahres abzu-geben. Abweichende Regelungen zwischen Landesverband und Kreisver-band sind zulssig.

    (2) Der Kreisverband kann seinen Untergliederungen gestatten, unter seiner vollen Aufsicht ber alle Einnahmen und Ausgaben sowie ber die dazuge-hrendenBelegeeineKassezufhren(vgl.2Abs.2Finanzstatut).

    (3) Die Vorsitzenden und Schatzmeister der Kreisverbnde der kassenfhren-den Stadt- und Gemeindeverbnde untersttzen den Kreisgeschftsfhrer bei der Erstellung der Rechenschaftsberichte.

    (4) Ein Kreisverband hat auf dem Landesparteitag und im Landesausschuss kein Stimmrecht, wenn er den Rechenschaftsbericht nicht rechtzeitig ein-gereicht oder die nach 13 Abs. 1 des Finanzstatuts an den Landesverband abzufhrenden Zahlungen bis inklusive des letzten der Sitzung vorange-henden Quartals nicht abgefhrt hat. Eine Stundung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Kreisverband den Zustand nicht zu vertreten hat, insbesondere bei unverschuldetem Ausbleiben von Berichten der Vereini-gungen. Der Stimmverlust gilt nicht fr Tagesordnungspunkte, bei denen esumdieWahlvonBewerbernfrffentlicheWahlengeht.DerVerband

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    Satzung der CDU Hessen

    hat die Mglichkeit, nach Aufforderung durch den Landesverband denMangel zu heilen, indem er innerhalb von vier Tagen die fehlenden Leis-tungen erbringt.

    (5) Abs. 4 gilt entsprechend fr das Stimmrecht eines Stadt-/Gemeindever-bandes im Kreisverband, wenn dieser im Auftrag des Kreisverbandes ein-gezogene Beitrge und Sonderbeitrge nicht rechtzeitig nach den Vor-schriften der Kassenordnung des Kreisverbandes an diesen abgefhrt oder seinen Rechenschaftsbericht versptet dem Kreisverband vorgelegt hat.

    (6) Die Mitgliederzahl eines Verbandes wird nur dann anerkannt, wenn die jeweils festgesetztenBeitragsanteileandennchsthherenVerbandge-zahlt worden sind.

    V. Parteigerichte

    31 Landesparteigericht(1) Das Landesparteigericht besteht aus drei ordentlichen und mindestens

    fnf stellvertretenden Mitgliedern.

    (2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu-sammen. Der Vorsitzende und ein Beisitzer mssen die Befhigung zum Richteramt haben.

    32 Kreisparteigerichte(1) Die Kreisparteigerichte bestehen aus drei ordentlichen und mindestens

    drei stellvertretenden Mitgliedern.

    (2) Sie treten in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Der Vorsitzende muss die Befhigung zum Richteramt haben.

    (3) Der Landesparteitag kann durch Beschluss bestimmen, dass fr mehrere Kreisverbnde ein gemeinsames Parteigericht errichtet wird.

    33 Verweis ParteigerichtsordnungZustndigkeit und Verfahren aller Parteigerichte der CDU regelt die Parteige-richtsordnung, die Bestandteil des Statuts der CDU Deutschlands ist.

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    Satzung der CDU Hessen

    VI. Bildung, Zusammenlegung und Auflsung von Verbnden

    34 Bildung eines Stadt-/Gemeinde/Stadtbezirks-/Ortsverbandes(1)DieMitgliederineinerkreisangehrigenStadtoderGemeindebildenei-

    nen Stadt- bzw. Gemeindeverband. Ihm entspricht in den Stadtbezirken der kreisfreien Stdte der Stadtbezirksverband. Der Ortsverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder, die in dem Gemeinde- oder Stadtteil ih-ren Wohnsitz haben.

    (2) Der Kreisverband hat die Bildung und Abgrenzung eines Stadt-, Gemein-de- oder Stadtbezirksverbandes vorzunehmen. Dabei sollen die geltenden Verwaltungsgrenzen bercksichtigt werden. Die Mitgliederzahl in einem zu bildenden Verband muss mindestens sieben Personen betragen. Weni-ger als sieben Mitglieder in einer politischen Gemeinde bilden einen Sttz-punkt. Seine Betreuung obliegt dem Kreisvorstand oder auf Beschluss des Kreisvorstandes dem gemeinsamen Mitgliederverband oder einem Stadt-/Gemeindeverband.

    (3) Auf Beschluss des Kreisvorstandes knnen Mitglieder, die im Bereichverschiedener politischer Gemeinden wohnen, zu einem Stadt-/Gemein-deverband zusammengefasst oder einem anderen bestehenden Stadt-/Gemeindeverband zugeordnet werden, wenn in einer der Gemeinden die BildungeineseigenenStadt-bzw.Gemeindeverbandesnichtmglichist.DiesgiltauchfrdenFallderAuflsungeinesStadt-bzw.Gemeindever-bandes.

    (4) Der Vorstand des Stadt-/Gemeindeverbandes kann die Bildung eines Orts-verbandes beschlieen. Ferner kann er beschlieen, dass die Mitglieder aus verschiedenen Stadt-/Ortsteilen zu einem gemeinsamen Ortsverband zusammengefasst oder einem anderen Ortsverband zugeordnet werden, wenn in einem der Stadt-/Ortsteile die Bildung eines eigenen Stadt-/Orts-verbandesnichtmglichist.

    (5) Bestehende Vorstnde der beteiligten Verbnde sind vor einer Entschei-dunganzuhren.

    35 Zusammenlegung von Verbnden(1) Fr den Zusammenschluss zweier Verbnde der gleichen Gliederungsebe-

    ne bedarf es der Zustimmung der jeweiligen Mitgliederversammlungen. Haben die Mitgliederversammlungen die Zusammenlegung beschlossen, bedarf es der Zustimmung des jeweils bergeordneten Vorstandes.

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    Satzung der CDU Hessen

    (2) Der neu entstandene Verband ldt innerhalb eines Monats zu einer Mit-gliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands ein. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes fhrt der ehemalige Vorstand des ehemals mitglieder-strksten Verbandes die Geschfte des neuen Verbandes und ldt ein zur Neuwahl.

    36 Vernderung eines Verbandes auf Grund einer Gebietsreform(1) Verliert eine Gemeinde durch Eingliederung in eine andere Gemeinde ihre

    Rechtspersnlichkeit,soerlischtderentsprechendeStadt-/Gemeindever-band.DieMitgliedersowiedieRechteundPflichtendesehemaligenStadt-/Gemeindeverbandes gehen auf den aufnehmenden Stadt-/Gemeindever-band ber. Der Stadt-/Gemeindeverband ldt innerhalb eines Monats zu einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands ein. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes fhrt der ehemalige Vorstand des aufnehmen-den Verbandes die Geschfte des Stadt-/Gemeindeverbandes und ldt zur Neuwahl ein. Sofern es sich um die Eingliederung in eine kreisfreie Stadt handelt, deren Kreisverband in Stadtbezirksverbnde gegliedert ist, wird der bisherige Stadt-/Gemeinde-verband zu einem Stadtbezirksverband.

    (2) Schlieen sich mehrere Gemeinden derart zusammen, dass eine neue ju-ristische Person entsteht, so entsteht anstelle der bisherigen Stadt-/Ge-meindeverbnde ein neuer Stadt-/Gemeindeverband. Die Bestimmungen in Abs. 1 gelten entsprechend. Bis zur Wahl des neuen Vorstandes fhrt der ehemalige Vorstand des ehemals mitgliederstrksten Stadt-/Gemein-deverbandes die Geschfte des neuen Stadt-/Gemeindeverbandes. Er ist nur zu solchen Geschften und Erklrungen befugt, die im Interesse der Partei unaufschiebbar notwendig sind.

    (3) Fr sonstige Gebietsnderungen im Gemeindebereich gilt Abs. 1 entspre-chend.

    (4) Fr die Folgen der Gebietsreform im Bereich der Kreisverbnde gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. Insbesondere geht mit Untergang eines KreisverbandesseinVermgenaufdenaufnehmendenoderneuenKreis-verbandber.DerLandesvorstandregeltnachAnhrungderbetroffenenKreisverbnde die Einzelheiten der Rechtsnachfolge und sorgt fr eine so-fortige Anpassung der Organisationsstruktur der Partei an die Ergebnisse der Kreisreform.

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    Satzung der CDU Hessen

    37 Auflsung von Verbnden(1)DerLandesverbandkanndurchBeschlussdesLandesparteitagesaufgelst

    werden. 1. FrdenAuflsungsbeschlussisteineMehrheitvondreiViertelnder

    stimmberechtigten Mitglieder des Parteitags notwendig. Hat der LandesparteitagdieAuflsungbeschlossen,sofhrtderLandesvor- stand eine Urabstimmung der Mitglieder herbei.

    2. Der Landesvorstand bestimmt den Tag und die Zeit der Abstimmung sowie die einheitliche Form der Stimmzettel.

    3. Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses des Landes- parteitages enthalten und so ausgestattet sein, dass das Mitglied mit Ja oder Nein abstimmen kann. Darber hinaus darf der Stimm- zettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gl- tig, wenn sie entweder mit Ja oder Nein gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim. 4. Die Urabstimmung erfolgt in besonders einberufenen Versamm- lungen der Mitglieder der Stadt-/Gemeindeverbnde bzw. Stadt- bezirksverbnde, zu denen alle stimmberechtigten Mitglieder vier- zehn Tage vorher schriftlich unter bersendung des Wortlautes des Beschlusses des Landesparteitages einzuladen sind. Der Vorsitzende des Stadt-/Gemeindeverbandes bzw. Stadtbezirksverbandes und zwei durch die Versammlung der Mitglieder gewhlte Personen bilden den Vorstand fr die Urabstimmung im Gebiet des jeweili- gen Stadt-/Gemeindeverbandes bzw. Stadtbezirksverbandes. ber den Vorgang der Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, das

    von den Mitgliedern des Vorstandes der Urabstimmung nach Durch- fhrung der Abstimmung zu unterzeichnen ist. Nach Abschluss des Abstimmungsvorganges ist dieses Protokoll zusammen mit den Stimmzetteln dem Landesvorstand zu bersenden.

    5. Ist in einer Versammlung der Mitglieder die Abstimmung nicht oder nicht ordnungsgem durchgefhrt worden, so kann der Landesvor- stand eine Wiederholung der Abstimmung beschlieen.

    6. Der Beschluss des Landesparteitages ist besttigt, wenn mehr als die Hlfte der Mitglieder des Landesverbandes sich fr die Auf-

    lsungdesLandesverbandesaussprechen.

    (2)DasVerfahrengiltentsprechendfrdieAuflsungeinesKreisverbandes.DieDurchfhrung des Beschlusses des Kreisparteitages ber dieAufl-sung des Kreisverbandes obliegt dem Kreisvorstand.

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    Satzung der CDU Hessen

    VII. Vertretung, Haftung und Geschftsfhrung

    38 Gesetzliche Vertretung des LandesverbandesDer Landesverband wird gerichtlich und auergerichtlich vertreten durch: 1. Den Vorsitzenden allein. 2. Den Generalsekretr, den Landesgeschftsfhrer oder einen stellvertre-

    tenden Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Landesvorstandes.

    3. Der Schatzmeister zusammen mit einem weiteren Mitglied des Landes-vorstandes.

    39 Haftung des Landesverbandes(1) Der Landesvorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die

    MitgliedermitihrempersnlichenVermgenverpflichtetwerden.

    (2) Fr die rechtsgeschftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder ge-samtschuldnerischnurmitdemVermgendesLandesverbandes.

    (3) Der Landesverband haftet nur fr Rechtsverbindlichkeiten eines nach-geordneten Verbandes, wenn er dem die Verpflichtung begrndendenRechtsgeschft zugestimmt hat.

    40 Geschftsfhrung des Landesverbandes(1) Der Landesgeschftsfhrer fhrt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden

    und dem Generalsekretr die Geschfte der Partei. Dazu zhlen auch alle finanziellenGeschftederLandespartei.

    (2) Der Landesgeschftsfhrer ist zu Rechtsgeschften ermchtigt, die der ihmzugewieseneAufgabenbereichgewhnlichmitsichbringt.

    (3) Die Arbeitnehmer der Landesgeschftsstelle werden im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden vom Landesgeschftsfhrer angestellt.

    (4) Der Landesgeschftsfhrer kann verbindliche Richtlinien zur elektroni-schen Meldung durch die Kreisverbnde bei der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) erlassen.

    (5) Der Landesgeschftsfhrer ldt mehrmals im Jahr zu Konferenzen der Kreisgeschftsfhrer ein.

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    Satzung der CDU Hessen

    (6) Die Position des Landesgeschftsfhrers kann auch durch den Generalse-kretr ausgebt werden.

    41 Gesetzliche Vertretung, Haftung und Geschftsfhrung nachgeordneter Verbnde(1) Die nachgeordneten Verbnde werden gerichtlich und auergerichtlich

    vertreten durch: 1. Den Vorsitzenden allein, 2. einen stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren

    Mitglied des Vorstandes, 3. auf Kreisebene durch den Kreisschatzmeister zusammen mit einem wei-

    teren Mitglied des Vorstandes.

    (2) Der Vorstand darf keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglie-dermitihrempersnlichenVermgenverpflichtetwerden.

    (3) Fr die rechtsgeschftlichen Verpflichtungen haften die Mitglieder ge-samtschuldnerischnurmitdemVermgendesVerbandes.

    (4) Der Verband haftet nur fr Rechtsverbindlichkeiten eines nachgeordneten Verbandes,wennerdemdieVerpflichtungbegrndendenRechtsgeschftzugestimmt hat.

    (5) Die Geschfte der nachgeordneten Verbnde werden von den Vorstnden gefhrt.

    (6)DieBezirksverbndeknnenzurorganisatorischenundpolitischenArbeitBezirksgeschftsstellen einrichten. Die Bezirksgeschftsfhrer leiten die Geschftsstellen nach den Weisungen des Bezirksvorsitzenden.

    (7) Die Kreisverbnde unterhalten Kreisgeschftsstellen, die durch den Kreis-geschftsfhrer geleitet werden. Die Kreisgeschftsfhrer leiten die Ge-schftsstellen nach den Weisungen des Kreisvorsitzenden. Hierzu zhlen allgemeine organisatorische und politische Verwaltungsaufgaben, insbe-sonderediePflegederZentralenMitgliederdateisowiedieErstellungdesRechenschaftsberichts.

    (8) Kann eine Kreisgeschftsstelle die allgemeinen Verwaltungsaufgaben nicht mehr erfllen, so gehen diese auf Antrag des Kreisverbandes auf die zustndige Bezirksgeschftsstelle ber. Eine ortsnahe Mitgliederbetreu-ung ist zu gewhrleisten.

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    Satzung der CDU Hessen

    VIII. Mitgliederversammlungen, Parteitage und Vorstandssitzungen

    42 Zustndigkeit bei Einladung zu Mitgliederversammlungen und Parteitagen(1) Die Parteitage und Mitgliederversammlungen sind von den zustndigen

    Parteivorsitzenden jhrlich mindestens einmal einzuberufen.

    (2) Ist eine Einladung durch den zustndigen Vorsitzenden oder dessen Stell-vertreternichtmglichodererfolgtdieEinladungnichtrechtzeitig,soldt

    1. der Landesvorsitzende den betroffenen Bezirks- oder Kreisverband, 2. der Kreisvorsitzende den betroffenen Stadt-/Gemeinde-/

    Stadtbezirks- oder Ortsverband ein. Dies gilt insbesondere auch fr den Fall von erforderlichen Nach- oder

    Neuwahlen in einem Verband.

    (3) Parteitage oder Mitgliederversammlungen mssen darber hinaus einbe-rufen werden, wenn mindestens ein Drittel der jeweils unmittelbar nach-geordneten Verbnde oder Mitglieder es unter Angabe eines konkreten Tagesordnungspunktes (Beratungsgegenstandes) verlangen. Fr die Einla-dung gilt die Frist nach 64 der Satzung.

    (4)ZudenGremienknnenjederzeitGsteeingeladenwerden.

    43 Zustndigkeit bei Einladung zur konstituierenden FraktionssitzungDer zustndige Parteivorsitzende ldt zur konstituierenden Sitzung der Frak-tionnacheinerffentlichenWahlein.ImZweifelldtderLandesvorsitzendezur konstituierenden Sitzung ein.

    44 Tagesordnung(1) Mit der Einladung ist eine Tagesordnung zu versenden, die die Beratungs-

    gegenstnde benennt.

    (2) Bei Satzungsnderungen muss angekndigt werden, welche Bestimmun-gen der Satzung gendert werden sollen.

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    Satzung der CDU Hessen

    45 AntragsberechtigungAntragsberechtigt auf Parteitagen und Mitgliederversammlungen sind neben dem jeweiligen Parteivorstand: 1. zum Landesparteitag und Landesausschuss die Vorstnde der Bezirksverbnde der Kreisverbnde der Vereinigungen und der Sonderorganisationen auf Landesver-- bandsebene 2. zum Bezirksparteitag die Vorstnde der Kreisverbnde der Stadt-/Gemeinde- bzw. Stadtbezirksverbnde der Vereinigungen und der Sonderorganisationen auf Bezirksver-

    bandsebene 3. zum Kreisparteitag und Kreisverbandsausschuss die Vorstnde der Stadt-/Gemeinde- bzw. Stadtbezirksverbnde der Vereinigungen und der Sonderorganisationen auf Kreisverbandsebene jedes Mitglied des Kreisverbandes, wenn sein Antrag von mindestens 25 weiteren Kreisverbandsmitgliedern handschriftlich unterzeichnet ist 4. zur Mitgliederversammlung die Vorstnde der Ortsverbnde der Vereinigungen und der Sonderorganisationen auf der Ebene des

    Stadt-/Gemeinde- bzw. Stadtbezirksverbandes oder des Ortsverbandes jedes Mitglied, wenn sein Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder

    des Verbandes handschriftlich unterzeichnet ist, wobei mehr als 20 Unterschriften in keinem Fall erforderlich sind.

    46 DringlichkeitsantrgeDringlichkeitsantrgeknnenaufBeschlussdesParteitagesbzw.derMitglie-derversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie von einem der in 45 genannten Antragsberechtigten oder von 10 % der Stimm-berechtigten gestellt werden. Der Antrag auf Aufnahme eines Dringlichkeits-antrages in die Tagesordnung ist ein Antrag zur Geschftsordnung und bedarf der absoluten Mehrheit der Anwesenden.

    47 Verhinderung von Delegierten(1) Ist ein Delegierter an der Ausbung seines Stimmrechts verhindert, so tritt

    an seine Stelle der nchstfolgende gewhlte Ersatzdelegierte. Jeder anwe-sende Delegierte besitzt nur eine Stimme. In der Einladung zu Parteita-gen und Delegiertenversammlungen soll darauf hingewiesen werden, ab welchem Zeitpunkt Ersatzdelegierte in der Reihenfolge ihres Listenplatzes

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    Satzung der CDU Hessen

    das Stimmrecht nicht anwesender Delegierter erhalten. Der Ersatzdele-gierte erhlt nach einer Viertelstunde das Stimmrecht fr den abwesen-den Delegierten.

    (2) Ein Delegierter, der erst zu einem spteren Zeitpunkt anwesend ist, hat sein Stimmrecht fr die Dauer der betreffenden Veranstaltung verwirkt, wenndasKontingentdesentsendendenVerbandeserschpftist. IstdasKontingent des entsendenden Verbandes noch nicht erschpft, so hateinDelegierter,derbeiEintrittineineAbstimmungbzw.ErffnungeinesWahlganges noch nicht anwesend ist, sein Wahlrecht fr die betreffende Abstimmung bzw. den betreffenden Wahlgang verwirkt. Nach Beendigung der Abstimmung bzw. Schlieung des Wahlgangs ist er als stimmberech-tigter Delegierter zuzulassen.

    48 Beschlussfhigkeit von Parteiorganen(1) Die Organe der Partei sind beschlussfhig, wenn sie satzungsgem mit

    Angabe der Tagesordnung einberufen worden sind und wenn mehr als die Hlfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Um die politische Stimmungslage zu erfragen, kann das Organ in Form von Stimmbotschaf-ten ein erstes unverbindliches Meinungsbild einholen.

    (2) Mitgliederversammlungen sind unabhngig von der Anzahl der Mitglieder beschlussfhig, wenn sie form- und fristgerecht eingeladen wurden.

    (3) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfhigkeit durch den Vor-sitzenden festzustellen.

    (4) Ein Organ bleibt so lange beschlussfhig, bis Beschlussunfhigkeit auf An-trag festgestellt ist.

    (5) Bei Beschlussunfhigkeit hat der Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuhe-ben und die Zeit und die Tagesordnung fr die nchste Sitzung zu verkn-den. Die Sitzung ist dann in jedem Falle beschlussfhig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    (6) Ergibt sich die Beschlussunfhigkeit whrend der Sitzungen bei einer Ab-stimmung oder Wahl, so wird in einer der nchsten Sitzungen erneut ab-gestimmt oder gewhlt.

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    Satzung der CDU Hessen

    (7) Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schrift-lich darin eingewilligt hat.

    49 Abstimmungsarten(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene

    Stimmkarte.

    (2) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklren, dass es sich der Abstim-mung enthlt.

    (3) Das virtuelle Netzwerk stimmt virtuell ab. Die Abstimmung erfolgt per Ein-gabe im System.

    50 Erforderliche Mehrheiten und Bestandskraft(1) Beschlsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gltigen

    Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    (2) Fr Satzungsnderungen ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedererforderlich,freinenAuflsungsbeschlusseineMehrheitvondrei Vierteln.

    (3) Alle Etatbeschlsse sowie die Beschlsse ber den gesetzlichen Rechen-schaftsbericht der Partei und ber die mittelfristige Finanzplanung be-drfen der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes; fr dessen Zusam-mensetzung sind die gesetzlichen und satzungsmigen Bestimmungen magebend.

    (4) Bei Wahlen ist gewhlt, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hlfte der abgegebenen gltigen Stimmen erhlt. Bei der Ermittlung der Mehrheit gelten Nein-Stimmen als gltige Stimmen, Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.

    (5)ErreichenzweiBewerberineinemWahlgangStimmengleichheit,sofindeteine Stichwahl statt.

    (6) Zu einer Stichwahl stehen jeweils so viel der nichtgewhlten Kandidaten mit den nchstniedrigeren Stimmenzahlen zur Wahl an, wie sie dem Ein-einhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten Positionen entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahlen

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    Satzung der CDU Hessen

    zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in die Stichwahl einbezogen.

    (7) Erreichen in einem ersten Wahlgang nicht gengend Bewerber die nach Abs. 4 erforderliche Mehrheit, so wird fr die nicht gewhlten Pltze eine Stichwahl durchgefhrt. Als vorgeschlagen gelten die nicht gewhlten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse. Gibt es mehr zu be-setzendePltze als nicht gewhlteBewerber, knnenweitereBewerbervorgeschlagen werden.

    (8) Gefasste Beschlsse und Wahlen sind fr die Partei und ihre jeweiligen Parteigremien bindend.

    51 Geheime Wahl(1) Die Vorstands- und Delegiertenwahlen auf Parteitagen, Ausschssen, Mit-

    gliederversammlungen und Wahlkreisdelegiertenversammlungen sind ge-heim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen brigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

    (2) Bei geheim vorzunehmenden Wahlen muss das unbeobachtete Ausfllen der Stimmzettel gewhrleistet sein. Die Stimmzettel sind in Behltnissen einzusammeln.

    52 Sitzungsniederschriftber die Sitzungen der Parteiorgane und Ausschsse sind Niederschriften zu fertigen. Sie mssen die Antrge, Beschlsse, Abstimmungs- und Wahlergeb-nisse enthalten. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter und dem Protokollfhrer zu unterzeichnen und der zustndigen Geschftsstelle zu bersenden.

    IX. Wahlen

    53 Aufstellung von Wahlvorschlgen(1) Fr die Aufstellung von Kandidatenlisten zu Parlamentswahlen auf Euro-

    pa-, Bundes- und Landesebene sowie die Delegiertenlisten zum Bundes-parteitagundzumBundesausschuss istaufLandesebeneeinelfkpfigerWahlvorbereitungsausschuss einzurichten. Die Bezirksparteitage whlen

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    Satzung der CDU Hessen

    jeweils ein Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses und einen Stell-vertreternach55Abs.1derSatzungfrdenFallderpersnlichenBe-troffenheit des Mitglieds. Die fnf weiteren Mitglieder werden durch den Landesvorstand gewhlt. Der Wahlvorbereitungsausschuss whlt in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden. Der Wahlvorbereitungsausschuss un-terbreitet dem Landesparteitag den Wahlvorschlag.

    (2) Fr die Aufstellung von Kandidatenlisten zu Kommunalwahlen sowie fr Delegiertenlisten zum Landesparteitag, zum Landesausschuss und zum Bezirksparteitag kann auf Kreisebene ein siebenkpfiger Wahlvorberei-tungsausschuss eingerichtet werden. Der Kreisparteitag entscheidet, ob ein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet wird. Der Kreisparteitag whlt in den Wahlvorbereitungsausschuss vier Parteimitglieder nach 55 Abs. 2 der Satzung. Die drei weiteren Mitglieder werden durch den Kreisvorstand gewhlt. Der Wahlvorbereitungsausschuss whlt in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden. Der Wahlvorbereitungsausschuss unterbreitet dem Kreisparteitag den Wahlvorschlag. Wird kein Wahlvorbereitungsausschuss auf Kreisebene eingerichtet, bt der geschftsfhrende Kreisvorstand das Listenvorschlagsrecht aus.

    (3) Fr die Aufstellung von Kandidatenlisten zu Kommunalwahlen sowie fr Delegiertenlisten zum Kreisparteitag kann auf Stadt-, Gemeinde- und Stadtbezirksverbandsebene ein siebenkpfiger Wahlvorbereitungsaus-schuss eingerichtet werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob ein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet wird. Die Mitgliederversamm-lungwhltindenmglichenWahlvorbereitungsausschussvierParteimit-glieder nach 55 Abs. 2 der Satzung. Die drei weiteren Mitglieder werden durch den Stadt-, Gemeinde- und Stadtbezirksverbandsvorstand gewhlt. Der Wahlvorbereitungsausschuss whlt in der ersten Sitzung einen Vorsit-zenden. Der Wahlvorbereitungsausschuss unterbreitet der Mitgliederver-sammlung den Wahlvorschlag. Wird kein Wahlvorbereitungsausschuss auf Stadt-, Gemeinde- und Stadtbezirksverbandsebene eingerichtet, bt der geschftsfhrende Stadt-, Gemeinde- und Stadtbezirksverbandsvorstand das Listenvorschlagsrecht aus.

    (4) Werden von Ortsverbnden Listen fr die Ortsbeiratswahlen aufgestellt, bt der Ortsverbandvorstand das Listenvorschlagsrecht aus.

    54 Wahlkreisdelegiertenversammlung(1) Die Wahlkreisbewerber zur Europa-, Bundestags- und Landtagswahl wer-

    den von einer Wahlkreisdelegiertenversammlung aufgestellt.

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    Satzung der CDU Hessen

    (2) Die Wahlkreisdelegiertenversammlung besteht aus Delegierten, die von den Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Erfordernisse der Wahlgesetze zu whlen sind. 88 Abs. 3 gilt entsprechend.

    (3) Die Wahlkreisdelegiertenversammlung wird von dem Kreisvorsitzenden des Kreisverbandes einberufen. Wenn mehrere Kreisverbnde vom Wahlkreis erfasst sind, ldt der Kreisvorsitzende des Kreisverbandes, dem die meisten Delegiertenangehren, imEinvernehmenmitdenbrigenKreisvorsitzen-denein.ErreichenzweiodermehrereKreisverbndediehchsteDelegier-tenzahl, so steht dieses Recht dem an Jahren lteren Kreisvorsitzenden zu.

    (4) Die Wahlkreisdelegiertenversammlung whlt einen Vorsitzenden.

    (5) Die Vorschriften der betreffenden Wahlgesetze sind zu beachten.

    55 Wahlen und Nominierungen(1) Wahlen nicht gleichgestellter Vorstandsmitglieder und Nominierungen

    findengrundstzlichjeweilseinzelnineinemgesondertenWahlgangstatt.Dies gilt auch fr die Nominierungswahlen von Wahlkreis- und Direkt-wahlkandidaten.

    (2) Die Wahlen mehrerer gleichgestellter Mitglieder eines Gremiums erfolgen in einem jeweiligen gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzet-tel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Ungltig sind Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hlfte der Zahl der zu whlenden Mitglieder des Gremiums angekreuzt ist. Stimmzettel, auf de-nen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu whlenden Mitglie-der des Gremiums entspricht, sind ebenfalls ungltig. Bei der Wahl von Beisitzern sind auf dem Stimmzettel mindestens drei Viertel der Zahl der zu whlenden Kandidaten anzukreuzen, um gltig zu sein. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als die Zahl der zu whlenden Beisitzer im Vorstand hergibt, sind ungltig.

    (3) Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder zu whlen sind. Er darf fr jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben.

    (4) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses gilt die Vorschrift des 50 der Satzung.

    56 Wahl einer Delegierten- oder Kandidatenliste(1) Die Wahl einer Liste, auf der Kandidaten oder Delegierte in einer Reihen-

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    Satzung der CDU Hessen

    folge festgestellt werden, erfolgt aufgrund eines Vorschlags gem 53 der Satzung.

    (2) Im Listenwahlverfahren wird in einem Wahlgang ber die Besetzung ein-zelner Positionen abgestimmt. Der Stimmberechtigte hat pro Listenplatz eine Stimme. Alternativ kann er mit einem Listenkreuz alle Bewerber wh-len, die auf der Liste stehen.

    (3) Macht ein Stimmberechtigter fr einen Platz in der Reihenfolge der Liste von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch, so hat er sich der Stimme zu enthalten.

    (4) Die Anzahl der auf die einzelnen Positionen entfallenen Stimmen beein-flusstnichtdieReihenfolgederListenpltze.

    (5) Die Listenpltze werden vom Versammlungsleiter aufgerufen und nach weiteren Kandidaturen abgefragt. Es ist mglich, dass ein Kandi-dat auf mehreren Pltzen der Liste kandidiert. Der Kandidat ist auf dem ranghchstenPlatzderListegewhlt,aufdemerdieMehrheiterhaltenhat. Eine Kandidatur auf einem rangniedrigeren Listenplatz entfllt. Der im Wahlgang nicht gewhlte Bewerber gilt dann auf dem rangniedrigeren Platz als benannt. Fr den Platz ist zudem das Benennungsverfahren neu zuerffnen.

    (6) Zur Ermittlung des Wahlergebnisses gilt die Vorschrift des 50 der Sat-zung.

    (7) Sollte ein Listenplatz nach Ablauf der Versammlung durch Verzicht, Tod, Wegzug, Parteiaustritt oder -ausschluss des Platzinhabers oder wegen ver-spteter Abgabe der Wahlunterlagen bei der Geschftsstelle frei werden, so rcken alle Nachfolgenden automatisch auf.

    (8)nderungenderListeknnen ineinernachfolgendenVersammlungnurmit den fr Abwahlen erforderlichen Mehrheiten (vgl. 57) erfolgen. Fr bereits beim Wahlleiter eingereichte Listen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Wahlgesetze.

    57 Abwahlen von Vorstand/VorstandsmitgliedernFr Abwahlen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Delegierten, bei Versammlungen die als Mitgliederversammlung einberufen werden, die absolute Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglie-

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    Satzung der CDU Hessen

    der erforderlich, sofern diese Mehrheit mindestens 30 % aller Mitglieder des Verbandesbetrgt.DieAbstimmungmussgeheimerfolgen.Frdienderungbzw. Aufhebung gltig verabschiedeter Kandidatenlisten vor Ablauf der Ein-reichungsfrist gelten Satz 1 und 2 entsprechend. Die vollstndige Aufhebung einer gltig verabschiedeten Liste wird in einer geheimen Abstimmung vor-genommen.

    58 Neuwahlen/Nachwahlen von Vorstand/Vorstandsmitgliedern(1) Ein Vorstand insgesamt kann nur durch einen einstimmigen Beschluss aller

    gewhlten Vorstandsmitglieder zurcktreten.

    (2) Tritt ein Vorstand insgesamt whrend einer Wahlperiode zurck, ist inner-halb von einem Monat zu einer Mitgliederversammlung oder einem Par-teitag zur Neuwahl einzuladen.

    (3) Tritt ein gewhltes Mitglied des geschftsfhrenden Vorstands zurck oder scheidet aus oder stirbt, so ist auf der nchsten Mitgliederversamm-lung oder dem nchsten Parteitag eine Neuwahl vorzunehmen. Der Vor-stand bleibt gem 48 beschlussfhig.

    (4) Bei Beisitzern kann die Position unbesetzt bleiben.

    (5) Die 50, 55 der Satzung kommen zur Anwendung.

    59 Wahl einer/eines Ehrenvorsitzenden(1)DerLandesverbandsowiedieBezirks-undKreisverbndeknnenEhren-

    vorsitzende mit Sitz und Stimme auf Lebenszeit in ihren Vorstand und ggf. geschftsfhrenden Vorstand whlen.

    (2) Stadt-/Gemeinde- und Stadtbezirksverbnde knnen Ehrenvorsitzendeauf Lebenszeit whlen, die an ihren Vorstandssitzungen beratend teilneh-men.

    (3) Die Wahl ist vom Parteitag bzw. der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vorzunehmen.

    60 Mitgliedschaften von Amts wegenWenn Personen nicht durch Wahl, sondern aufgrund eines anderweitig inne-gehaltenen Amtes oder Mandats einem Gremium des CDU-Landesverbandes

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    Satzung der CDU Hessen

    oderseinernachgeordnetenVerbndeangehren,soistdiesnurmglich,so-weit sie Mitglieder der CDU sind.

    61 Kooptierung(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschlieen, Personen mit be-

    ratender Stimme in den Vorstand zu kooptieren.

    (2) Die Anzahl der Kooptierten darf ein Fnftel der Gesamtzahl der Vorstands-mitglieder nicht bersteigen.

    (3) Diese Kooptierten nehmen als Beauftragte fr eine spezielle Ttigkeit Ver-antwortung wahr und erfllen eine vom Vorstand zugewiesene Aufgabe. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht.

    (4) Die Kooptierung erstreckt sich zeitlich auf die Amtsdauer des Vorstandes.

    (5) Die Kooptierung kann jederzeit mit einfacher Mehrheit des Vorstandes wi-derrufen werden.

    62 Fachgremien(1) Der Landesvorstand kann zu seiner Beratung Landesfachausschsse, Ar-

    beitskreise und Foren einsetzen und Regelungen ber deren Zusammen-setzung treffen.

    (2)DieKreisvorstndeknnenzuihrerBeratungArbeitskreiseeinsetzen.

    (3) Die Vorsitzenden und Stellvertreter dieser Gremien werden vom jeweili-gen Vorstand fr die Dauer einer Wahlperiode berufen.

    X. Fristen

    63 Berechnung der Fristen(1) Fr die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Brgerlichen

    Gesetzbuchs.

    (2) Fllt das Ende einer Ladungsfrist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des vorange-henden Werktages.

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    Satzung der CDU Hessen

    (3) Fr den Versand von Einladungen auf elektronischen Weg sind die Fristen ebenso anzuwenden.

    64 Ladungsfrist Parteitage, Mitgliederversammlungen, Ausschsse,Wahlkreisdelegiertenversammlungen und sonstige Gremien(1) Parteitage, Mitgliederversammlungen, Ausschsse und Wahlkreisdele-

    giertenversammlungen sind sptestens mit einer Frist von zwei Wochen und zwei Tagen Postlaufzeit schriftlich unter Beifgung der Tagesordnung einzuladen.

    (2) Bei Mitgliederversammlungen und Parteitagen hat ein Neumitglied nur Stimmrecht, wenn es nach der Aufnahmeentscheidung entweder noch mit einer bis auf eine Woche verkrzten Ladungsfrist ordnungsgem geladen werden kann oder es auf die Ladung verzichtet hat.

    65 Ladungsfrist Parteivorstandssitzungen und sonstige Gremien(1) Parteivorstandssitzungen und sonstige Gremien sind sptestens mit einer

    Frist von einer Woche und zwei Tagen Postlaufzeit unter Beifgung der Tagesordnung durch den zustndigen Parteivorsitzenden einzuladen.

    (2) Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstands-sitzunginnerhalbvonzehnTagenstattfinden.

    (3)EineSitzungdesVorstandesmussmindestensalledreiMonatestattfin-den.

    66 Auerordentliche Frist(1) In dringenden Fllen gilt eine verkrzte Einladungsfrist von drei Tagen.

    Dies gilt insbesondere bei: 1. Abschluss,nderungoderKndigungeinesKoalitionsvertrages, 2. Entscheidungen ber die Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen, 3. dringlicheerforderlicheEntscheidungenberKandidatenfrffent- liche Wahlen.

    (2) Kein Grund im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn die regulre Einladungsfrist fr eine Mitgliederversammlung abgelaufen und die Einladung damit ver-sptet ist.

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    Satzung der CDU Hessen

    (3) Fr den Fall, dass zwingend einzuhaltende gesetzliche Fristen abzulaufen drohen, kann frist- und formlos eingeladen werden (Notfallfrist).

    67 Zeitraum von Partei- und DelegiertenwahlenDieallgemeinenPartei-undDelegiertenwahlenfindenstatt: 1. in den Stadt-/Gemeindeverbnden bzw. Stadtbezirksverbnden so wie Ortsverbnden im letzten Quartal eines jeden ungeraden Jahres, 2. in den Kreisverbnden im ersten Quartal eines jeden geraden Jahres, 3. in den Bezirksverbnden im letzten Quartal eines jeden ungeraden Jahres, 4. im Landesverband im ersten Halbjahr eines jeden geraden Jahres.

    68 Zeitraum Wahl der Parteigerichte(1)DieWahlzumLandesparteigerichtfindetimerstenHalbjahreinesjeden

    vierten Jahres statt.

    (2)DieWahlzudenKreisparteigerichtenfindetimletztenQuartaleinesjedenvierten Jahres statt.

    69 Beginn und Ende der Wahlzeit(1) Die Amtszeit beginnt fr alle gewhlten Vorstnde mit der Wahl und en-

    det mit der Wahl eines neuen Vorstandes, sptestens aber mit Ablauf der durch die allgemeinen Parteiwahlen bestimmten regelmigen Wahlzeit.

    (2) Die Amtszeit aller im Rahmen der allgemeinen Parteiwahlen zu whlen-den Delegierten und der Parteigerichte beginnt jeweils am ersten Tag nach dem festgelegten Wahlzeitraum. Erfolgen Delegiertenwahlen aus zwin-genden Grnden versptet, so beginnt die Amtszeit dieser Delegierten mit ihrer Wahl und endet mit Ablauf der regulren Wahlzeit.

    (3) Die Amtszeit von Organen, Vorstnden und Delegierten, die zwischen den allgemeinen Parteiwahlen durch erforderlich gewordene Nachwahlen oder Neuwahlen gewhlt worden sind, endet jeweils mit Ablauf der durch die allgemeinen Parteiwahlen bestimmten regelmigen Wahlzeit.

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    Satzung der CDU Hessen

    B. Besonderer Teil

    I. Landesverband

    70 LandesverbandDer Landesverband bestimmt die Richtlinien fr die politische und organisa-torische Fhrung der CDU in Hessen.

    71 Organe des LandesverbandesOrgane des Landesverbandes sind1. der Landesparteitag,2. der Landesausschuss,3. der Landesvorstand.

    72 Zusammensetzung des Landesparteitages(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverban-

    des. Er setzt sich zusammen aus 330 Delegierten der Kreisverbnde, die von den Kreisparteitagen gewhlt werden.

    (2) Die Kreisverbnde entsenden Delegierte, deren Zahl sich nach der Mitglie-derzahl bestimmt. Jeder Kreisverband erhlt dabei mindestens 3 Delegier-te, die in der Gesamtzahl enthalten sind. Die restliche Zahl der Delegierten wird von der Landesgeschftsstelle nach dem Verfahren Hare-Niemeyer be-stimmt. Magebend ist der Mitgliederstand am Ende des letzten Quartals vor dem Beginn des Parteitages. Beginnt der Parteitag im ersten Monat ei-nes Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletzten Quartals magebend.

    (3) Die Vereinigungen entsenden jeweils drei Vertreter zum Landesparteitag. Die Vertreter mssen auf der Landestagung der jeweiligen Vereinigung, von den De-legierten der jeweiligen Landestagung, die CDU Mitglied sind, in geheimer Wahl gewhlt worden sein. Die gewhlten Vertreter mssen CDU Mitglieder sein.

    (4) Das virtuelle Netzwerk erhlt unabhngig von Abs. 1 je angefangene 150 Mitglieder einen Vertreter, maximal 2 Vertreter.

    (5) Die Vertreter der Vereinigungen und des virtuellen Netzwerkes sind bei der Aufstellung von Kandidatenlisten zu Parlamentswahlen auf Europa-, Bundes- und Landesebene nicht stimmberechtigt.

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    Satzung der CDU Hessen

    (6) Als Gste des Landesparteitages werden eingeladen 1. die Mitglieder des Landesvorstandes, 2. die Bezirksvorsitzenden, 3. die Mitglieder des Europischen Parlamentes, 4. die Mitglieder des Deutschen Bundestages, 5. die Mitglieder des Hessischen Landtages, 6. die Bundesminister und Staatssekretre der Bundesregierung, 7. die Staatsminister und Staatssekretre der Landesregierung, die Re- gierungsprsidenten, die Oberbrgermeister und die Landrte, 8. die Mitglieder des Bundesvorstandes, 9. die Vorsitzenden der Vereinigungen und der Sonderorganisationen auf Landesebene, 10. die Vorsitzenden der vom Landesvorstand gem. 62 Abs. 1 einge- setzten Fachgremien, 11. die Rechnungsprfer, 12. die Mitglieder des Landesparteigerichts.

    73 Zustndigkeiten des Landesparteitages(1) Der Landesparteitag beschliet: 1. ber alle den Landesverband berhrende Angelegenheiten von grundstzlicher Bedeutung, insbesondere ber die Richtlinien fr die CDU-Landespolitik, 2. ber den vor der Neuwahl des Landesvorstandes zu erstattenden Be- richt des scheidenden Landesvorstandes und dessen Entlastung, 3. ber die von der Landtagsfraktion, den Landesgruppen der hessischen Abgeordneten im Europischen Parlament und im Deutschen

    Bundestag schriftlich zu erstattenden Berichte, 4. dieAnnahmeundnderungderSatzungsowiedesFinanzstatuts, 5. ber den Mindestbeitragsanteil, der monatlich je Mitglied von den

    Kreisverbnden an den Landesverband abzufhren ist, sowie zu zah- lende Umlagen.

    (2) Der Landesparteitag whlt: 1. den Landesvorsitzenden, 2. den Generalsekretr auf Vorschlag des Landesvorsitzenden, 3. die gem. 75 Abs. 1 Ziff. 3, 4, 5 und 10 zu whlenden Mitglieder des

    Landesvorstandes, 4. den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Landesparteige- richts und die Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren, 5. die Rechnungsprfer,

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    Satzung der CDU Hessen

    6. die Delegierten des Landesverbandes zum Bundesparteitag und zum Bundesausschuss,

    7. die Listenkandidaten fr die Wahlen zum Europischen Parlament, Deutschen Bundestag und zum Hessischen Landtag.

    (3) Auf die Wahl eines Generalsekretrs kann verzichtet werden.

    74 Zusammensetzung des Landesausschusses (1) Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus: 1. 100 Delegierten der Kreisverbnde, 2. einem Vertreter des virtuellen Netzwerkes, 3. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes, 4. den Bezirksvorsitzenden, 5. den Vorsitzenden der Vereinigungen.

    (2) Die Kreisverbnde entsenden Delegierte, deren Zahl sich nach der Mit-gliederzahl bestimmt. Jeder Kreisverband erhlt dabei mindestens einen Delegierten, der in der Gesamtzahl enthalten ist. Die restliche Zahl der Delegierten wird von der Landesgeschftsstelle nach dem Verfahren Ha-re-Niemeyer bestimmt. Magebend ist der Mitgliederstand am Ende des letzten Quartals vor dem Beginn des Parteitages. Beginnt der Landesaus-schuss im ersten Monat eines Quartals, so ist der Stand am Ende des vor-letzten Quartals magebend.

    (3) Als Gste des Landesausschusses werden eingeladen 1. die hessischen Mitglieder des Europischen Parlamentes und des Deutschen Bundestages, 2. die Mitglieder des Hessischen Landtages, 3. die Vorsitzenden der vom Landesvorstand gem. 62 Abs. 1 einge-

    setzten Fachgremien.

    (4) Der Landesausschuss beschliet ber alle wichtigen Angelegenheiten des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen.

    75 Zusammensetzung des Landesvorstandes(1) Der Landesvorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. der Landesvorsitzende, 2. der Generalsekretr, 3. drei stellvertretende Landesvorsitzende, 4 der Landesschatzmeister und ein Stellvertreter,

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    Satzung der CDU Hessen

    5. drei Prsidiumsmitglieder, 6. der Vorsitzende der Landtagsfraktion, 7. der Vorsitzende der Landesgruppe hessischer Abgeordneter im Deut- schen Bundestag, 8. der dem Europischen Parlament aufgrund des besten Listenplatzes angehrendeAbgeordnete, 9. der Ministerprsident oder dessen Stellvertreter und der Landtags- prsident oder dessen Stellvertreter, 10. achtzehn Beisitzer.

    (2) Die Bezirksvorsitzenden nehmen an allen Landesvorstandssitzungen be-ratend teil.

    (3) Die Landesvorsitzenden der Vereinigungen und der Sonderorganisationen nehmen an allen Landesvorstandssitzungen beratend teil.

    76 Zustndigkeiten des Landesvorstandes(1) Die Aufgaben des Landesvorstandes sind: 1. die politische Fhrung des Landesverbandes und die Erledigung der

    damit verbundenen Aufgaben, 2. die Vorbereitung des Landesparteitages und des Landesausschusses, 3. die Durchfhrung der Beschlsse des Landesparteitags und des Lan- desausschusses; ber die Durchfhrung von Beschlssen ist dem nachfolgenden ordentlichen Parteitag Bericht zu erstatten, 4. die Beschlussfassung ber den Haushaltsplan, die mittelfristige Fi- nanzplanung und den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der Landes- partei sowie die Bestellung des Wirtschaftsprfers, 5. dieFrderungderpolitischenAktivittenderGliederungenundVer- einigungen des Landesverbandes, 6. die Zuweisung von Betreuungsgebieten fr die Abgeordneten des

    Europischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Hes- sischen Landtages, 7. die Bildung von Fachgremien gem 62 Abs. 1 und die Berufung ihrer Vorsitzenden, 8. dieBerufungderLandesfinanzkommission, 9. die Wahl von fnf Mitgliedern in den Wahlvorbereitungsausschuss nach 53 Abs. 1, 10. die Gewhrleistung des Datenschutzes im Landesverband.

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    Satzung der CDU Hessen

    (2)DieMitgliederdesLandesvorstandesknnenindessenAuftragandenSit-zungen der Organe der nachgeordneten Verbnde sowie der Vereinigun-gen,AusschsseundArbeitskreiseteilnehmen.Siesindjederzeitzuhren.

    (3) Auf Vorschlag des Landesvorsitzenden kann der Landesvorstand einen Generalsekretr kommissarisch whlen, der bis zu seiner Wahl durch den nchstfolgenden Landesparteitag beratend Prsidium und Landesvor-standangehrt.

    (4) Auf Vorschlag des Landesvorsitzenden kann der Landesvorstand einen Jus-tiziar der CDU Hessen whlen, der beratend dem Prsidium und Landes-vorstandangehrt.

    (5) Der Landesvorstand stellt den Landesgeschftsfhrer auf Vorschlag des Landesvorsitzenden ein.

    77 Prsidium (1) Die Vorstandsmitglieder gem 75 Abs. 1 Ziff. 1-9 bilden das Prsidi-

    um (geschftsfhrender Vorstand).

    (2) Die Bezirksvorsitzenden nehmen an allen Prsidiumssitzungen beratend teil.

    (3) Das Prsidium beschliet die besonders dringlichen Geschfte des Landes-vorstandes ( 76) als geschftsfhrender Vorstand.

    78 Generalsekretr(1) Der Generalsekretr untersttzt den Vorsitzenden bei der Erfllung seiner

    Aufgaben.

    (2) Dem Generalsekretr obliegen die Koordination der gesamten Parteiarbeit aller Gebietsverbnde einschlielich der Hessischen Kommunalwahlen sowie die Einbeziehung der Vereinigungen und Sonderorganisationen in die Aktivitten der Partei. Zur Vorbereitung und Durchfhrung von Wahl-kmpfen zum Deutschen Bundestag, zum Europischen Parlament sowie zum Hessischen Landtag sind die nachgeordneten Gebietsverbnde, die Vereinigungen und die Sonderorganisationen an die Weisungen des Gene-ralsekretrs gebunden.

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    Satzung der CDU Hessen

    (3) Auf Verlangen des Generalsekretrs haben die Gebietsverbnde, Vereini-gungen und Sonderorganisationen zu einer Vorstandssitzung einzuladen und den vom Generalsekretr gewnschten Tagesordnungspunkt zu bera-ten. An einer solchen Sitzung hat der Generalsekretr ein Teilnahme- und Rederecht. Die Sitzung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung desGeneralsekretrs stattfinden.AnMitgliederversammlungenderGe-bietsverbnde, Vereinigungen und Sonderorganisationen kann der Gene-ralsekretr jederzeit teilnehmen.

    (4) Der Generalsekretr ldt im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden die Kreisvorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung ein, die der gegenseitigen Unterrichtung dient. Die Einberufung muss auerdem erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Kreisvorsitzenden verlangt wird.

    (5) Zwischen dem Amt des Generalsekretrs und des Landesgeschftsfhrers kann Personenidentitt bestehen.

    (6) Soweit kein Generalsekretr berufen ist, obliegen die Aufgaben allein dem Landesvorsitzenden.

    (7) Der Generalsekretr benennt im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzen-den einen Landes-Mitgliederbeauftragten.

    79 Unterrichtungsrecht des LandesverbandesDer Landesvorsitzende und der Generalsekretr haben das Recht, sich jeder-zeit ber die Angelegenheiten der nachgeordneten Gebietsverbnde, Vereini-gungen und Sonderorganisationen zu unterrichten.

    80 Eingriffsrecht des LandesverbandesErfllen die Kreis- und Stadt-/Gemeindeverbnde bzw. Stadtbezirksverbn-dedieihnennachderSatzungobliegendenPflichtenundAufgabennicht,sokann der Landesvorstand das Erforderliche veranlassen, im uersten Falle einen Beauftragten einsetzen.

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    Satzung der CDU Hessen

    II. Bezirksverbnde

    81 Bezirksverbnde(1) Die Bezirksverbnde sind die Organisationsstufen des Landesverbandes.

    (2)DerLandesvorstandbeschlietnachAnhrungderbetroffenenKreisver-bndeberdienderungderAnzahl,dierumlicheAbgrenzungunddieBezeichnung der Bezirksverbnde.

    82 Organe des BezirksverbandesOrgane des Bezirksverbandes sind:1. der Bezirksparteitag,2. der Bezirksvorstand.

    83 Bezirksparteitag(1)DemBezirksparteitaggehrendievondenKreisverbndengewhltenDe-

    legierten an. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes nehmen mit beraten-der Stimme teil.

    (2) Die Kreisverbnde entsenden fr die angefangene Anzahl von je 100 Mit-gliedern einen Delegierten. Magebend ist der Mitgliederstand am Ende des letzten Quartals vor dem Beginn des Parteitages. Beginnt der Partei-tag im ersten Monat eines Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletz-ten Quartals magebend.

    (3)ImbrigenknnenalleMitgliederdesBezirksverbandesalsGsteamBe-zirksparteitag teilnehmen.

    (4) Der Bezirksparteitag beschliet: 1. ber alle das Interesse des Bezirksverbandes berhrenden Angele- genheiten von grundstzlicher Bedeutung, 2. ber den vor der Neuwahl des Bezirksvorstandes zu erstattenden T- tigkeitsbericht des scheidenden Vorstandes und dessen Entlastung.

    (5) Der Bezirksparteitag whlt: 1. den Bezirksvorstand gem 84 Abs. 1, 2. jeweils ein Mitglied in den Wahlvorbereitungsausschuss auf Landes- ebene und einen Stellvertreter, 3. soweit ein gemeinsames Kreisparteigericht vorhanden ist den Vor-

    sitzenden, die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter.

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    Satzung der CDU Hessen

    84 Vorstand des Bezirksverbandes(1) Der Bezirksvorstand besteht aus: 1. dem Bezirksvorsitzenden, 2. bis zu vier stellvertretenden Bezirksvorsitzenden, 3. dem Schriftfhrer, 4.biszuzwlfBeisitzern.

    (2)DemBezirksvorstandgehrenmitberatenderStimmean: 1. die Bezirksvorsitzenden der Vereinigungen und der Sonderorganisationen, 2. die Landrte und die Oberbrgermeister des Bezirksverbandes, 3. der Regierungsprsident des Bezirksverbandes 4. der Bezirksgeschftsfhrer.

    (3) Die in Abs. 1 Ziff. 1-3 und Abs. 2 Ziff. 3 Genannten bilden den geschfts-fhrenden Vorstand. Er beschliet ber die laufenden und die besonders dringlichen Geschfte des Bezirksvorstandes.

    85 Zustndigkeiten des BezirksvorstandesDie Aufgaben des Bezirksvorstandes sind: 1. die politische Fhrung des Bezirksverbandes und die Erledigung der

    damit verbundenen Aufgaben, 2. die Vorbereitung des Bezirksparteitages, 3. die Durchfhrung der Beschlsse des Bezirksparteitages; ber die

    Durchfhrung von Beschlssen ist dem nachfolgenden Parteitag Be- richt zu erstatten,

    4. die Wahl des Bezirksgeschftsfhrers, 5. Die Benennung und Kooptierung eines Mitgliederbeauftragten nach

    23a. Die Funktion kann auch von einem gewhlten Mitglied des Vorstandes ausgebt werden.

    III. Kreisverbnde

    86 Kreisverbnde(1) Die Kreisverbnde sind die Organisation der CDU in den Grenzen eines

    LandkreisesodereinerkreisfreienStadt.SieknnenauchmehrereLand-kreise oder auch kreisfreie Stdte umfassen. Im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt drfen nicht mehrere Kreisverbnde bestehen. Die Bildung und Abgrenzung der Kreisverbnde ist Aufgabe des Landes-vorstandes.

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    Satzung der CDU Hessen

    (2) Der Kreisverband ist die kleinste selbststndige organisatorische Einheit der CDU mit selbststndiger Kassenfhrung.

    (3) Der Kreisverband ist zustndig fr alle organisatorischen und politischen Fragen seines Bereiches, soweit sie nicht einem Bezirksverband bertra-gen sind oder mehrere Kreisverbnde gemeinsam betreffen und deswegen vom Landesverband wahrgenommen werden. Er ist insbesondere fr die Aufnahme von Mitgliedern, die Kassenfhrung, den Einzug und die Ver-waltung der Mitgliedsbeitrge zustndig.

    87 Organe des KreisverbandesOrgane des Kreisverbandes sind:1. der Kreisparteitag,2. der Kreisverbandsausschuss,3. der Kreisvorstand.

    88 Kreisparteitag(1) Der Kreisparteitag ist das oberste politische Organ der CDU im Kreisver-

    band.

    (2)DemKreisparteitaggehrendievondenStadt-/Gemeindeverbndenbzw.Stadtbezirksverbnden gewhlten Delegierten an. Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die kommunalen Mandatstrger auf Kreisebene wer-den als Gste zum Kreisparteitag eingeladen.

    (3) Die Stadt-/Gemeindeverbnde bzw. Stadtbezirksverbnde entsenden fr die angefangene Anzahl von je zehn Mitgliedern einen stimmberechtig-ten Delegierten. Magebend ist der Mitgliederstand am Ende des letzten Quartals vor dem Beginn des Parteitages. Beginnt der Parteitag im ersten Monat eines Quartals, so ist der Stand am Ende des vorletzten Quartals magebend.

    (4) Der Kreisparteitag kann als Mitgliederparteitag einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes oder der stimmberech-tigten Delegierten eines Kreisparteitages beschliet. Ein solcher Beschluss gilt jeweils nur fr den nchstfolgenden Kreisparteitag.

    (5) Sofern mindestens 25 Prozent der Mitglieder oder ein Viertel der Stadt-/Gemeinde- bzw. Stadtbezirksverbnde die Einberufung eines gesonderten Mitgliederparteitages beantragen, entscheiden die Mitglieder in diesem

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    Satzung der CDU Hessen

    ber die grundstzliche Anwendung des Delegierten- oder Mitglieder-prinzips bei Kreisparteitagen. Die Mitglieder entscheiden dabei auch, fr welchen Zeitraum dieser Verfahrensentscheid Bestand haben soll. Dies gilt fr die Wahl der Kreisvorstnde, die Aufstellung der Kandidaten fr Direktwahlen (Landrat/Oberbrgermeister) und die Aufstellung der Listen zur Wahl der Kreistage bzw. Stadtverordnetenversammlungen.

    (6) Zur evtl. Erlangung des 25-Prozent-Quorums der Mitglieder hat die Kreis-geschftsstelle auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder ein Anschreiben an alle Mitglieder zu versenden, in dem die Initiatoren um Untersttzung ihres Antrags bitten.

    89 Zustndigkeiten des Kreisparteitages(1) Der Kreisparteitag beschliet:1. ber alle das Interesse des Kreisverbandes berhrenden Angelegenheiten

    von grundstzlicher Bedeutung,2. ber den vor der Neuwahl des Kreisvorstandes zu erstattenden Ttigkeits-

    bericht des scheidenden Vorstandes und dessen Entlastung,3. ber die Bildung eines Wahlvorbereitungsauschusses.

    (2) Der Kreisparteitag nimmt die Berichte der kommunalen Amtstrger, des CDU-Fraktionsvorsitzenden sowie derjenigen Abgeordneten des Deut-schen Bundestages und Hessischen Landtages, zu deren Wahlkreis der KreisverbandoderTeiledavongehren,zurKenntnisentgegen.

    (3) Der Kreisparteitag whlt: 1. den Kreisvorsitzenden 2. bis zu vier stellvertretende Kreisvorsitzende, 3. den Kreisschatzmeister, 4. den Kreisschriftfhrer, 5. biszuzwlfBeisitzer, 6. die Rechnungsprfer, 7. die vom Kreisverband zum Landesparteitag, in den Landesausschuss und zum Bezirksparteitag zu entsendenden Delegierten, 8. bei Inanspruchnahme eines Wahlvorbereitungsausschusses nach 53 Abs. 2 die vier Mitglieder des Wahlvorbereitungsauschusses, 9. die Kandidatenlisten fr die Wahlen zum Kreistag oder zur Stadtver- ordnetenversammlung, 10. die Kandidaten fr die nach Gemeinde- und Kreisordnung direkt zu whlenden kommunalen Wahlbeamten der Landkreise und kreisfrei- en Stdte.

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    Satzung der CDU Hessen

    (4) Die zu whlende Anzahl der Beisitzer fr den Kreisvorstand kann von 12 auf14erhhtwerden,wennderKreisparteitag,diesmiteiner2/3Mehr-heit beschliet.

    (5) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stadt-/Gemeindeverbnde bzw. Stadtbezirksverbnde oder einem Drittel der Delegierten des Krei-sparteitages muss er vom Kreisvorstand einberufen werden. Mindestens einmal pro Jahr soll ein Kreisparteitag zu sachpolitischen Themen durch-gefhrt werden.

    (6) Der Kreisparteitag kann auf die Bildung eines Kreisverbandsausschusses verzichten.

    90 Kreisverbandsausschuss(1) Der Kreisverbandsausschuss besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern

    und Mitgliedern mit beratender Stimme.

    (2) Stimmberechtigte Mitglieder sind: 1. je ein Vertreter fr die angefangene Anzahl von je 50 Mitgliedern eines Stadt-/Gemeindeverbandes bzw. Stadtbezirksverbandes, 2. die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes, 3. die Vorsitzenden der Vereinigungen und der Sonderorganisationen

    auf Kreisebene.

    (3) Beratend nehmen teil: 1. die Landesvorstands- und Bezirksvorstandsmitglieder, die Mitglieder des Europischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages und

    Hessischen Landtages, der Verbandsversammlung des Landeswohl- fahrtsverbandes, die Vorsitzenden der Ausschsse, Arbeitskreise undBeirte,diedemKreisverbandangehren, 2. in Landkreisen die Mitglieder des Kreisausschusses und des Kreis- tages sowie die Brgermeister und hauptamtlichen Stadtrte, in

    kreisfreien Stdten die Mitglieder der Stadtverordnetenversamm- lung und des Magistrats, 3. die Rechnungsprfer.

    (4) Der Anteil der nicht gewhlten stimmberechtigten Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Kreisverbandsausschusses nicht bersteigen.

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    Satzung der CDU Hessen

    (5) Der Kreisverbandsausschuss wird je nach Bedarf vom Kreisvorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stadt-/Gemein-deverbnde bzw. Stadtbezirksverbnde oder einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandsausschusses muss dieser einberufen werden.

    (6) Der Kreisverbandsausschuss untersttzt und bert den Kreisvorstand in allen politischen und organisatorischen Fragen des Kreisverbandes und beschliet ber alle wichtigen Angelegenheiten in der Zeit zwischen den Kreisparteitagen.

    91 Vorstand des Kreisverbandes(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem Kreisvorsitzenden, 2. bis zu vier stellvertretenden Kreisvorsitzenden, 3. dem Kreisschatzmeister, 4. dem Kreisschriftfhrer, 5. dem Vorsitzenden der CDU-Fraktion im Kreistag bzw. in der Stadt- verordnetenversammlung, 6. biszuzwlfBeisitzern, 7. dem Kreistagsvorsitzenden oder Stadtverordnetenvorsteher.

    (2)DemKreisvorstandgehrenauerdemkraftAmtesohneStimmrechtan: 1. die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten des Kreises bzw. der

    kreisfreien Stadt, 2. der Kreisgeschftsfhrer 3. die Abgeordneten des Hessischen Landtags, Deutschen Bundestags

    und Europischen Parlaments aus dem Kreisverband, 4. die Kreisvorsitzenden der Vereinigungen und der Sonderorganisationen.

    (3) Die in Abs. 1 Ziff. 1-5 und Abs. 2 Ziff. 2 Genannten bilden den geschfts-fhrenden Vorstand. Er beschliet ber die laufenden und die besonders dringlichen Geschfte des Kreisvorstandes. Fr den Fall das kein Wahlvor-bereitungsausschuss nach 53 Abs. 2 gegrndet wurde, bt er das Listen-vorschlagsrecht aus.

    92 Zustndigkeiten des Kreisvorstandes(1) Die Aufgaben des Kreisvorstande