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17 DFL: Ligastatut

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LIGASTATUT

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PräambelDer DFL e.V. als Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesell-schaften (nachfolgend Clubs genannt) der deutschen Fußball-Lizenzligen nimmt seine Pflichten, Rechte und Befugnisse auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), seines Grundlagenvertrages mit dem DFB, seiner Satzung, dieses Ligastatuts sowie seiner Geschäfts- und Finanz-ordnung eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit geltendem Recht und anderen relevanten Bestimmungen von DFB, FIFA und UEFA wahr.

Der DFL e.V. regelt seine eigenen Geschäftsbereiche in Ausübung seiner Rechte und Befugnisse satzungsgemäß durch Statut, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen seiner Organe, einschließlich solcher der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt), die mit der Führung der Geschäfte in allen seinen Zuständigkeitsbereichen betraut ist.

Das Statut des DFL e.V., das gemäß § 5 Nr. 1 a) seiner Satzung als Ligastatut bezeichnet wird, besteht aus der

• Lizenzierungsordnung (LO),

• Lizenzordnung Spieler (LOS),

• Spielordnung des DFL e.V. (SpOL) und

• Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR)

sowie weitere Richtlinien und Durchführungsbestimmungen. Im Ligastatut sind die auf der Satzung beruhenden Rechte und Pflichten des DFL e.V. und seiner Mitglieder, die zur Durchführung und Fortentwicklung eines hochklassigen deutschen Leistungsfußballs erforderlich sind, ausgestaltet und präzisiert. Darin sind auch die Zuständigkeiten der DFL GmbH, der sich der DFL e.V. – auch im Sinne der Dienstleistung für seine Mitglieder – zur Erfüllung der in § 19 Nr. 2 seiner Satzung genannten Aufgaben bedient, festgelegt.

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LIZENZIERUNGSORDNUNG (LO)

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I. Präambel

Zweck und Aufgabe des DFL e.V. ist es unter anderem, Lizenzen zur Teilnah-me an den Lizenzligen an Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen (§ 4 Nr. 1 c) der Satzung). Der DFL e.V. bedient sich für diese Aufgabenerfül-lung nach § 19 Nr. 2 seiner Satzung der von ihm gegründeten DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt). Dieser obliegt die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben.

Um die Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung zu überprüfen, führt der DFL e.V. ein Lizenzierungsverfahren durch. Dieses dient dazu,

• den Liga-Spielbetrieb für die jeweils kommende Spielzeit, wie auch länger-fristig zu sichern, zuverlässig planen und durchführen zu können,

• die Stabilität sowie die Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit der Lizenzneh-mer auch für andere nationale und internationale Wettbewerbe gewährleis-ten zu helfen,

• die Integrität des Wettbewerbs zu erhöhen,

• Verlässlichkeit und Glaubwürdigkeit auszubauen,

• Management- und Finanzstrukturen zu fördern,

• das öffentliche Image und die Vermarktung der Liga wie auch der Lizenz-nehmer zu fördern und zu sichern, dass sie stabile Bestandteile unserer Gesellschaft, zuverlässige Partner des Sports und der Wirtschaft sind.

Von diesem seit Jahrzehnten bewährten Prüfungs- und Lizenzierungssystem profitiert der gesamte Fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwor-tung, indem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft.

In dem Bestreben, das Lizenzierungsverfahren stetig weiterzuentwickeln und zu optimieren, hat der DFL e.V. das Lizenzierungsverfahren schrittweise auf ein Online-Verfahren umgestellt. Die Lizenzbewerber sind bei Abgabe ihrer Bewer-bung zur Nutzung des vom DFL e.V. bereitgestellten Online-Tools verpflichtet.

Das UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) gilt für alle UEFA-Klubwettbewerbe, in deren Reglement aus-drücklich darauf verwiesen wird. Es legt die Rechte, Pflichten und Zuständig-keiten aller am UEFA-Klublizenzierungsverfahren beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die sportlichen, infrastrukturellen, personellen und administra-tiven, rechtlichen und finanziellen Mindestanforderungen, die ein Club erfüllen muss, um von dem zuständigen nationalen Lizenzgeber eine Lizenz zu erhal-ten, die zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben berechtigt. Es legt ferner die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten aller am UEFA-Klub-Moni-toring-Verfahren zur Erreichung der Ziele der UEFA betreffend das finanzielle Fairplay beteiligten Parteien fest und beschreibt u. a. die Monitoring-Vorschrif-ten, die von den Lizenznehmern, die sich für einen UEFA-Klubwettbewerb qualifizieren, erfüllt werden müssen.

Die die Klublizenzierung betreffenden Mindestanforderungen des UEFA-Regle-ments zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) hat der DFL e.V. gemäß den Vorgaben in Art. 5 Nr. 3 des UEFA-Reglements in

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seine Satzung, die Satzung der DFL GmbH und das Ligastatut, insbesondere in die Lizenzierungsordnung und die dazugehörigen Anhänge, sowie in den mit dem Bewerber abzuschließenden Lizenzvertrag aufgenommen und um-gesetzt.

Mit der Lizenzerteilung durch den DFL e.V. erwirbt der Bewerber daher auch grundsätzlich die Berechtigung zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewer-ben, sofern er nach den geltenden Bestimmungen qualifiziert ist.

Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung für die Lizenzerteilung nicht, kann ihm keine Lizenz erteilt werden, es sei denn, die Voraussetzung enthält ausdrücklich die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung und diese wird erteilt, oder die Voraussetzung ist ausdrücklich als B- oder C-Kriterium gekennzeichnet. Eine Ausnahme von einer Lizenzvoraussetzung oder die Nicht-, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Erfüllung einer Lizenz-voraussetzung, die ein im UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) festgelegtes Mindestkriterium zur Klub-lizenzierung enthält, lässt die Berechtigung der vom DFL e.V. erteilten Lizenz zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben entfallen.

Erfüllt ein Lizenzbewerber eine Voraussetzung im Sinne eines B-Kriteriums nicht, kann er mit einer von der DFL GmbH zu bestimmenden Sanktion belegt werden, kann aber weiterhin eine Lizenz erhalten. C-Kriterien stellen lediglich eine Empfehlung dar. Die Nichterfüllung eines C-Kriteriums führt nicht zu Sanktionen oder zu einer Verweigerung der Lizenz. Bestimmte C-Kriterien können jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zu zwingenden Kriterien werden.

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II. Lizenzierungsvorschriften

§ 1

Lizenzerteilung

1. Die Lizenz ist die höchstpersönliche Berechtigung des Lizenznehmers zur Nutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga oder 2. Bundesliga und ist nicht übertragbar.

2. Clubs erhalten die Lizenz durch einen Vertrag mit dem DFL e.V. Der (Mutter-) Verein oder ein Rechtsvorgänger muss seit mindestens drei Jahren Mitglied des jeweiligen Landesverbandes des DFB sein. Um eine Lizenz bewerben können sich Clubs, die am Spielbetrieb der Bundesliga, 2. Bundes-liga oder 3. Liga teilnehmen.

3. Der Vertrag regelt die Zulassung, die verbindliche Unterwerfung unter die Satzung, das Statut, die Ordnungen, Richtlinien und Durchführungsbestim-mungen des DFL e.V. und des DFB sowie unter die Entscheidungen der Organe DFL e.V. der DFL GmbH und des DFB.

4. Die Lizenz wird für die Dauer eines Spieljahres erteilt und gilt für die jeweils folgende, explizit benannte Spielzeit der Bundesliga oder 2. Bundesliga.

§ 2

Voraussetzungen der Lizenzerteilung

1. Voraussetzungen für die Lizenzerteilung sind:

a) die schriftliche Bewerbung und eine rechtsverbindliche Erklärung vom vertretungsberechtigten Organ des Bewerbers, dass die Lizenzierungs-unterlagen vollständig und richtig sind. Ferner ist eine Verpflichtungs-erklärung vorzulegen, aus der sich ergibt, die im Lizenzierungsverfahren bestehenden oder eingegangenen Verpflichtungen und die festgelegten Auflagen zu erfüllen. Der Bewerber muss außerdem anerkennen, dass die UEFA oder von ihr beauftragte, vom Berufsstand zur Verschwiegen-heit verpflichtete Dritte jederzeit eine stichprobenartige Überprüfung (Einsichtnahme) der zur Erfüllung der Mindestanforderungen der UEFA eingereichten Lizenzierungsunterlagen beim DFL e.V. und/oder beim Club im Beisein von sachkundigen Vertretern der DFL GmbH vorneh-men können, sofern die UEFA bzw. die beauftragten Dritten die not-wendige Vertraulichkeit gewährleisten.

Bewerber aus der 3. Liga müssen zusätzlich eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorlegen, in der sich der Bewerber zum Zwecke der Durchführung des Lizenzierungsverfahrens der Vereinsgewalt des DFL e.V., den Bestimmungen von Satzung, Statut, Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFL e.V. sowie den Entscheidungen der Organe des DFL e.V. und der DFL GmbH unterwirft. Ferner ist der DFL e.V. zu berechtigen, bei wesentlichen Verstößen gegen die über-nommenen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe gegen den Bewerber festzusetzen.

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b) die Erfüllung der sportlichen Kriterien, c) die Erfüllung der rechtlichen Kriterien, d) die Erfüllung der personellen und administrativen Kriterien, e) die Erfüllung der infrastrukturellen Kriterien, f) die Erfüllung der medientechnischen Kriterien,g) die Erfüllung der finanziellen Kriterien (Nachweis der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit vor einer Spielzeit) gemäß § 8 und den entsprechenden Anhängen zur LO,

h) die schriftliche Erklärung des Bewerbers, dass er über alle Fußballaktivi-täten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an nationalen und inter-nationalen Fußballwettbewerben und den unter a) bis g) genannten Lizenzierungsanforderungen bestehen, die maßgebliche Kontrolle ausübt.

Sämtliche rechtsverbindlichen Erklärungen, die zur Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen und Kriterien abgegeben werden, dürfen nicht länger als drei Monate vor Abgabe der Lizenzierungsunterlagen unterzeichnet worden sein.

Sämtliche im Lizenzierungsverfahren einzureichende Unterlagen, Doku-mente und Verträge sind auf Verlangen des DFL e.V. in deutscher Sprache einzureichen; von fremdsprachigen Unterlagen, Dokumenten und Verträgen sind auf Verlangen des DFL e.V. beglaubigte Übersetzungen in die deutsche Sprache miteinzureichen.

2. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung gemäß Nr. 1 erfüllt sind, berücksichtigen der DFL e.V. und die DFL GmbH sämtliche mit dem Bewerber verbundenen Rechtssubjekte (vgl. Ziffer 5 des Anhangs VII zur LO).

3. Der DFL e.V. kann die Lizenz unter der Voraussetzung der vorherigen Erfül-lung von Bedingungen und mit Auflagen erteilen. Der DFL e.V. kann auch während der Spielzeit Auflagen erteilen.

4. Der Bewerber trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen.

§ 3Sportliche Kriterien

1. Der Lizenzbewerber ist sportlich qualifiziert, wenn er die in der Spielordnung festgesetzten sportlichen Leistungen nachweist.

2. Als sportlicher Unterbau wird verlangt, dass der Bewerber an seinem Sitz oder in seiner Region als Fördereinrichtung des

Juniorenfußballs ein Leistungszentrum führt, das den Anforderungen der Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen entspricht. Bei Kapitalgesellschaften kann auch der Mutterverein ein Leistungszentrum führen. Die Leistungszentren werden in zwei Kategorien geführt. In der Bundesliga müssen die Voraussetzungen der Kategorie I erfüllt sein, in der 2. Bundesliga müssen die Voraussetzungen der Kategorie II erfüllt werden.

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Diese Lizenzierungsvoraussetzung gilt verbindlich für alle Bewerber der Bundesliga und 2. Bundesliga. Aufsteiger in die Bundesliga und 2. Bundes-liga müssen die jeweiligen strukturellen Mindestvoraussetzungen nach Nr. 3 a) bis d) der Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungs-zentren der Teilnehmer der Lizenzligen bis zum 1. August des folgenden Jahres erfüllen. Aufsteiger in die 2. Bundesliga, die bereits in der 3. Liga ein Leistungszentrum unterhalten haben, müssen bereits im ersten Jahr ihrer Zugehörigkeit zur 2. Bundesliga die Voraussetzungen der Kategorie II erfül-len. In besonders begründeten Fällen kann der DFL e.V. zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Die entsprechenden Nachweise sind von Bewerbern aus der 3. Liga bis zum 1. März, von Bewerbern aus den Lizenzligen bis zum 15. März vorzulegen.

Die aktualisierten Trainerlisten sind bis zum 1. August vorzulegen; die Spieler-listen bis zum 1. September. Die medizinische Untersuchung ist bis zum 31. Dezember nachzuweisen.

§ 4Rechtliche Kriterien

Für die Erfüllung der rechtlichen Kriterien ist es erforderlich, dass der Bewerber1. einen vollständigen, aktuellen Auszug aus dem Vereins- bzw. Handels-

register vorlegt und versichert, sämtliche Änderungen des Registerauszugs unverzüglich mitzuteilen.

Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ihr Sitz am Sitz des Ver-eins sein muss. Der Name der Kapitalgesellschaft muss den Namen des Vereins enthalten. Die Aufnahme eines Firmennamens als Zusatz ist unzu-lässig.

2. die aktuelle Satzung bzw. den aktuellen Gesellschaftsvertrag vorlegt und versichert, sämtliche Änderungen unverzüglich mitzuteilen; liegt diese(r) bereits vor, ist eine Erklärung ausreichend, die die unveränderte Gültigkeit der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages bestätigt.

3. sich in seiner Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Satzung, dem Statut, den Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFL e.V. des DFB und seiner Regional- und Landesverbände sowie den Entschei-dungen und den Beschlüssen der Organe dieser Verbände und der DFL GmbH als Beauftragte des DFL e.V. unterwirft;

4. in seiner Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag sicherstellt oder sich hierzu verpflichtet, dass Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Lizenznehmern/Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen beteiligt sind, nicht Mitglied in Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des Lizenznehmers sein dürfen, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten. Ebenso dürfen Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Lizenznehmers keine Funktionen in Organen des Lizenznehmers übernehmen. Für die Mit-gliedschaft in Kontrollorganen des Lizenznehmers kann der DFL e.V. auf

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Antrag des Lizenznehmers eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Der Antrag ist zu begründen.

5. eine Liste mit den Namen der Mitglieder der Kontroll-, Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane sowie eine schriftliche Erklärung vorlegt, aus der sich ergibt, dass bei der Bestellung der betreffenden Personen die in Nr. 4 genannten Voraussetzungen beachtet worden sind;

6. den Lizenzvertrag und den Schiedsgerichtsvertrag zwischen Bewerber und DFL e.V. rechtsgültig unterzeichnet vorlegt;

7. die im Außenverhältnis und gegenüber dem DFL e.V. vertretungsberech-tigten Personen und die jeweiligen Vertretungsregelungen mitteilt sowie die Unterschriften der Vertretungsberechtigten vorlegt;

8. erklärt, wer gegenüber dem DFL e.V. in Lizenzierungsangelegenheiten vertretungsberechtigt ist. Notwendige Vollmachten müssen rechtzeitig durch die zuständigen Organe erteilt werden.

9. Für einen Verein gilt zusätzlich, dass er in seiner Satzung sicherstellt oder sich hierzu verpflichtet, dass die Mitgliederversammlung den Vorsitzenden und gegebenenfalls auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes wählt, nachdem zuvor ein Wahlausschuss den Vorsitzenden bzw. die Mitglieder des Vorstandes vorgeschlagen hat, oder ein von der Mitgliederversamm-lung in seiner Mehrheit gewähltes Vereinsorgan den Vorsitzenden und auch gegebenenfalls die übrigen Mitglieder des Vorstandes bestellt.

Über diese Mindestvoraussetzungen hinaus soll die Satzung den Rahmenbedingungen für die Satzung eines Lizenzvereins (Anhang III zur LO) entsprechen.

10. Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass ein Recht, Mitglieder in den Aufsichtsrat bzw. ein anderes Kontrollorgan zu entsenden („Entsen-derecht“) nur dem Mutterverein eingeräumt werden darf. Der Mutterverein soll in dem Kontrollorgan der Kapitalgesellschaft mehrheitlich vertreten sein.

10a. Für eine Kapitalgesellschaft gilt zusätzlich, dass sie gemäß Ziffer 5.3.1 des Anhangs VII zur LO eine Liste der Anteilseigner vorlegt, die 5 % oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals der Kapitalgesellschaft halten. Sie muss zudem nachweisen, dass sie im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zumutbaren durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen an Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (§ 8 Nr. 6 Satzung DFL e.V.) hinwirkt.

11. Zu jeder Beteiligung, die dem Bewerber, abweichend von § 271 Abs. 1 HGB, über 10 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft sichern, und zu jedem verbundenen Unternehmen (bei Vereinen ist § 271 Abs. 2 HGB entsprechend anzuwenden) sind folgende Erläuterungen abzugeben:

a) Organe des Beteiligungsunternehmens und deren Zusammensetzung,

b) Personenidentität zwischen den Organen des Bewerbers und Orga-nen des Beteiligungsunternehmens,

c) Wirtschaftliche Beziehungen zwischen Bewerber und Beteiligungs-unternehmen

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• Art und Umfang der Überlassung von Zeichen- und Namensrechten• Überlassung von Veranstaltungsrechten.

Die Voraussetzungen sind von Bewerbern aus der 3. Liga bis zum 1. März, von Bewerbern aus den Lizenzligen bis zum 15. März nachzuweisen.

§ 5Personelle und administrative Kriterien

Für die Erfüllung der personellen und administrativen Kriterien ist es erforder-lich, dass der Bewerber1. die folgenden Personen einzeln hauptamtlich beschäftigt und die von die-

sen unterzeichneten Stellenprofile bzw. Funktionsbeschreibungen vorlegt:a) des Cheftrainers, dem vertraglich und nach außen erkennbar alleinver-

antwortlich die Leitung des Trainings der Lizenzmannschaft übertragen ist. Dieser muss eine gültige Fußball-Lehrer-Lizenz des DFB oder eine gültige UEFA-Pro-Lizenz oder eine gleichwertige gültige, im Ausland erworbene Trainerlizenz, die von der UEFA anerkannt wird, besitzen bzw. den entsprechenden Lehrgang zumindest bereits begonnen haben. Der DFL e.V. kann nach Anhörung des DFB-Lehrstabs Trainer-ausbildung zeitlich befristete Ausnahmen zulassen, wenn der Cheftrainer den Befähigungsnachweis erbringt, dass er über eine mindestens fünf-jährige praktische Erfahrung als Cheftrainer einer Mannschaft der obersten drei Spielklassen (sofern in der dritten Spielklasse Berufs-fußball gespielt wird) eines UEFA-Mitgliedsverbandes verfügt;

b) des Assistenztrainers, der zumindest eine gültige Trainer-A-Lizenz des DFB, UEFA-A-Lizenz oder eine gleichwertige gültige, im Ausland erwor-bene Trainerlizenz, die von der UEFA anerkannt wird, besitzt bzw. den entsprechenden Lehrgang bereits begonnen hat (B-Kriterium);

c) des sportlichen Leiters des Leistungszentrums (Anhang V zur LO), der eine gültige Fußball-Lehrer-Lizenz (oder UEFA-Pro-Lizenz) oder Trainer-A-Lizenz des DFB (oder UEFA-A-Lizenz) oder eine gleichwertige gültige, im Ausland erworbene Trainerlizenz, die von der UEFA anerkannt wird, besitzt bzw. den entsprechenden Lehrgang bereits begonnen hat;

d) der Mitglieder der operativ tätigen Geschäftsleitung; e) der Verantwortlichen für den Finanzbereich, die über die erforderlichen

Qualifikationen und Fachkenntnisse (z. B. aufgrund Ausbildung, mehr-jähriger Erfahrung etc.) verfügen müssen. Sofern Dritte mit Aufgaben der Rechnungslegung und/oder Wirtschaftsprüfung betraut werden, sind diese zu nennen;

f) der Medienverantwortlichen, die über mindestens ein Jahr Berufserfah-rung im Medienbereich, beispielsweise im Bereich Kommunikations-wissenschaften/Journalistik, verfügen müssen (Befähigungsnachweis), wobei jeder Bewerber mindestens einen Medienverantwortlichen beschäftigen muss und mindestens einen weiteren Medienverantwort-lichen beschäftigen soll;

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g) des Veranstaltungsleiters, der über die erforderliche Erfahrung und das notwendige Durchsetzungsvermögen zur Ausübung der Funktion verfügt sowie mit dem Stadion des Bewerbers und den dazugehörigen Einrichtungen, insbesondere der Sicherheitsorganisation, hinreichend vertraut ist. Dem Veranstaltungsleiter obliegt die Beaufsichtigung des Ablaufs der Veranstaltung. Er ist diesbezüglich entscheidungsbefugter Ansprechpartner für die Sicherheitsträger und weisungsberechtigt gegenüber dem Sicherheitsbeauftragten, dem Fanbeauftragten, dem Leiter des Ordnungsdienstes sowie weiteren Funktionsträgern des Bewerbers. Der Veranstaltungsleiter muss bei jedem Heimspiel des Bewerbers anwesend und erreichbar sein. Dem Veranstaltungsleiter sind rechtsverbindlich die erforderlichen Kompetenzen zur eigenver-antwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben zu übertragen; eine hauptamtliche Beschäftigung ist hingegen nicht erforderlich;

h) des Sicherheitsbeauftragten, der über die erforderlichen Qualifikatio-nen und Fachkenntnisse verfügt, entweder durch Ausbildung im Polizei- oder Sicherheitsdienst oder durch nachgewiesene Teilnahme an speziellen Kursen und mindestens einjähriger Erfahrung im Bereich Stadionsicherheit (Befähigungsnachweis); der Sicherheitsbeauftragte muss bei jedem Heimspiel des Bewerbers anwesend und erreichbar sein; und

i) mindestens eines Fanbeauftragten, im Fall der Zugehörigkeit zur Bundesliga mindestens eines zweiten Fanbeauftragten, der/die auf-grund langjähriger Erfahrung oder entsprechender Ausbildung über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen.

Eine von der hauptamtlichen Beschäftigung abweichende Teilzeit-, ge-ringfügige oder ehrenamtliche Beschäftigung von Fanbeauftragten ist nur nach Erreichung der Mindestanzahl der hauptamtlich zu beschäfti-genden Fanbeauftragten zulässig. Auch für diese sind unterzeichnete Stellenprofile bzw. Funktionsbeschreibungen vorzulegen.

Hauptamtlich beschäftigte Fanbeauftragte sind verpflichtet, regelmä-ßig an den Veranstaltungen, Fachtagungen sowie Fortbildungsange-boten der DFL GmbH teilzunehmen und mit den Sicherheits- und Fan-beauftragten der anderen Lizenznehmer kooperativ zusammenzuar-beiten und an der Sicherheitsbesprechung vor einer Spielzeit sowie im Bedarfsfall an den spieltagbezogenen Sicherheitsbesprechungen teil-zunehmen. Einer der hauptamtlich beschäftigten Fanbeauftragten oder einer seiner entsprechend qualifizierten Vertreter ist außerdem verpflichtet, bei jedem Spiel des Bewerbers an allen relevanten Aufent-haltsorten der Fans am Spieltag anwesend und erreichbar zu sein und soll sich gemäß der vorhandenen personellen Möglichkeiten auch bei kurzfristigen Situationsänderungen wie gruppendynamische Verhal-tensweisen der betreffenden Fanszene (z. B. Protestaktionen, geschlossenes Sammeln im Stadionumfeld) in unmittelbarer Nähe zu den Fans aufhalten.

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2. die folgenden Personen ernennt und dem DFL e.V. meldet:a) die weiteren Assistenztrainer im Trainerstab, darunter den Torwart-

trainer mit Angabe der jeweiligen Trainer- und Torwarttrainerlizenzen (C-Kriterium);

b) den Leiter des Ordnungsdienstes;c) den Stadionsprecher;d) den Behindertenfanbeauftragten, e) das angestellte oder beauftragte medizinische Personal, darunter min-

destens einen von den zuständigen staatlichen Stellen zugelassenen Arzt, der auch für die Dopingprävention verantwortlich ist, und einen ausgebildeten Physiotherapeuten, die beide bei Spielen des Bewer-bers anwesend sein müssen; die medizinische Betreuung während des Trainings ist sicherzustellen;

f) die Trainer sowie die ärztlichen und physiotherapeutischen Betreuer im Leistungszentrum (Anhang V zur LO); und

g) den Verantwortlichen für den Marketingbereich.2.1. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem DFL e.V. jede Änderung der gemäß

Nr. 1 und 2 benannten Personen oder deren Zuständigkeiten unverzüglich mitzuteilen.

Für den Fall, dass eine der unter Nr. 1 und 2 beschriebenen Positionen während der lizenzierten Spielzeit aufgrund einer Entscheidung des Lizenznehmers vakant wird, verpflichtet sich der Lizenznehmer, die Posi-tion binnen einer Frist von 15 Werktagen mit einer Person zu besetzen, welche die erforderlichen Qualifikationen erfüllt. Wird die Position aus einem außerhalb des Einflussbereiches des Bewerbers liegenden Grund vakant, kann die Position bis zum Ende der lizenzierten Spielzeit auch von einer Person übernommen werden, die nicht über die erforderliche Qua-lifikation verfügt.

3. über eine Geschäftsstelle verfügt, die mit den erforderlichen Kommunika-tionseinrichtungen, insbesondere Telefon, Telefax, E-Mail, Internetzugang und Zugang zum Bundesliga-Extranet, ausgestattet ist;

4. sich verpflichtet, zu jedem Pflicht-Bundesspiel mindestens zwölf Lizenz-spieler deutscher Staatsangehörigkeit unter Vertrag zu halten;

5. versichert, dass seine Spieler ihm das Recht eingeräumt bzw. diesem ge-stattet haben, die vermögenswerten Bestandteile ihrer Persönlichkeits-rechte und ihre sonstigen vermögenswerten Rechte mit Bezug zu ihrer Spielerpersönlichkeit, soweit diese einen Bezug zu der Eigenschaft der Spieler als Spieler des Clubs haben, gemäß § 6 Nr. 3 Lizenzordnung Spie-ler und Ziffer E. des Musterarbeitsvertrages des DFL e. V. (Stand 31. Mai 2016) zu nutzen und zu verwerten und versichert, dass seine Spieler ihm alle bestehenden und künftigen aus der Verletzung der eingeräumten Rechte folgenden Ansprüche übertragen haben. Diese eingeräumten Rechte bzw. übertragenen Ansprüche werden in Bezug auf Art, Umfang und Reichweite der Nutzung dem DFL e. V. sowie der DFL GmbH nach Maßgabe des Ligastatuts und dem DFB – zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des DFL e.V. – nach Maßgabe der zwischen dem DFB und dem DFL e.V. vereinbarten Leitlinien (Marketingrichtlinien) eingeräumt

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bzw. übertragen, jeweils soweit dies rechtlich zulässig ist. Ebenso versi-chert der Bewerber, dass der DFL e. V. zur satzungsgemäßen Nutzung der in §§ 12 bis 16 OVR näher bezeichneten Rechte berechtigt ist.

Der Bewerber versichert, dass ihm das Recht zusteht, die von den Spie-lern ihm eingeräumten oder gestatteten Vermarktungsrechte gegenüber Dritten in eigenem oder im Namen des Spielers gerichtlich und außerge-richtlich geltend zu machen und diese Rechtsverfolgungsermächtigung auf Dritte, insbesondere den DFL e. V. und/oder die DFL GmbH, zu über-tragen bzw. von diesen wahrnehmen zu lassen. Diese Rechtsverfolgungs-ermächtigung wird dem DFL e. V. und der DFL GmbH hiermit gewährt.

6. versichert, dass alle Spieler beim DFL e.V. bzw. dem zuständigen Landes-verband registriert sind und alle Lizenz- und Vertragsspieler über einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Bewerber verfügen;

7. sich verpflichtet, jährlich zu Beginn des Spieljahres und bei Transfers wäh-rend eines Spieljahres für die Restlaufzeit der Saison die Sporttauglichkeit sämtlicher auf der Spielberechtigungsliste aufgeführten Spieler nach einer vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung auf orthopädischem und kardiologisch-internistischem Gebiet nachzuweisen, wobei der Nachweis der Sporttauglichkeit vom Bewerber, vom beauftragten Arzt und vom Spieler gemeinsam zu unterzeichnen ist;

8. [bleibt frei]; 9. einen schriftlichen Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversiche-

rung zur Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vorberei-tung und der Durchführung des Spielbetriebs vorlegt;

10. nachweist, dass mindestens der Spielführer oder dessen Stellvertreter so-wie der Cheftrainer oder Assistenztrainer an einer Schulung oder Veran-staltung zum Schiedsrichterwesen in der aktuellen Spielzeit teilgenom-men haben (B-Kriterium).

11. schriftlich erklärt, sich nach besten Kräften zu bemühen, mit Vertretern seiner organisierten Fanszene einen offenen, regelmäßigen und verbindli-chen Dialog zu etablieren. Dieser beinhaltet den Austausch darüber, wie alle Beteiligten dafür Sorge tragen können, dass Grundregeln für die Aus-übung einer positiven Fankultur innerhalb und außerhalb des Stadions gemeinsam entwickelt und eingehalten werden können.

Bewerber aus der 3. Liga müssen dem DFL e.V. die Unterlagen und Nachweise bis zum 1. März, Bewerber aus den Lizenzligen bis zum 15. März vorlegen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere für Aufsteiger in die 2. Bundes-liga, kann der DFL e.V. auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

§ 6 Infrastrukturelle Kriterien

Die Erfüllung der infrastrukturellen Kriterien setzt Folgendes voraus:1. Der Bewerber muss an seinem Sitz oder in dessen angrenzendem Umland

im Bereich des DFB über ein Stadion verfügen, in dem die Spiele seiner Lizenzmannschaft ausgetragen werden können.

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Ist der Bewerber nicht Eigentümer, muss der Stadionmietvertrag vorgelegt werden; liegt dieser bereits vor, ist eine Erklärung ausreichend, die die unveränderte Gültigkeit des Mietvertrages bestätigt. Die Gesellschafts-verhältnisse des Eigentümers und des Betreibers sind darzustellen. In je-dem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass das gemeldete Stadion dem Bewerber an allen vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA angesetzten Spielterminen zur Verfügung steht.

Die DFL GmbH kann von einem Club nach vorheriger Anhörung die Benen-nung und den Nachweis eines Ausweichstadions verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs aus sicherheitstechni-schen, infrastrukturellen, medientechnischen, spieltechnischen oder organi-satorischen Gründen erforderlich ist. Der Club hat in diesem Fall die notwen-digen Vorkehrungen in Abstimmung mit den lokalen Behörden zu treffen.

Zusätzlich ist zu bestätigen, dass bei zeitgleich oder zeitversetzt in voller Länge im unverschlüsselten Fernsehen („FreeTV“) erfolgenden Übertra-gungen von Meisterschaftsspielen der Lizenzligen, Spielen des Supercups und des DFB-Pokals ein werbefreies Stadion zur Verfügung gestellt wird, das nicht am Sitz des Bewerbers gelegen sein muss. Ist der Bewerber nicht Eigentümer, muss eine entsprechende Bestätigung des Eigentümers vor-gelegt werden.

2. Das Stadion muss von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde genehmigt sein und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der jeweiligen Lan-desbauordnung und der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung, sowie den baulichen, infrastrukturellen, organisatorischen und betriebli-chen Anforderungen gemäß Anhang VI zur LO (Regelwerk für Stadien und Sicherheit) entsprechen.

Der Verein hat nachzuweisen – ggf. durch eine Sonderprüfung, falls in der für ihn geltenden Versammlungsstättenverordnung keine wiederkehrende Prüfung vorgesehen ist –, dass das Stadion entsprechend § 46 Abs. 3 der Muster-Versammlungsstättenverordnung von der zuständigen Bauauf-sichtsbehörde geprüft wurde. Die letzte von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung und das Prüfungsprotokoll sind im Lizenzierungs-verfahren vorzulegen.

Der Verein hat jährlich das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicherheitsträgern zu überprüfen. Die Inhalte der Konformitätserklärung (Anlage 1 zum Regelwerk für Stadien und Sicherheit, Anhang VI zur LO) müssen vom Club und vom Stadionbetreiber unterzeichnet und von den zuständigen Sicherheitsträgern bestätigt werden. Das vom Stadionbetrei-ber zu unterzeichnende Sicherheitszertifikat sowie die bestätigte Konformi-tätserklärung sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfahren vorzulegen. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sämtliche nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und infrastrukturellen Veränderungen des Stadions sind dem DFL e.V. unverzüglich mitzuteilen.

Der Verein ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Spielzeit Sicherheitsbesprechungen mit Vertretern des Eigentümers des Stadions, der Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde und der Polizei zu führen und eine Niederschrift hierüber zu fertigen. Diese ist dem DFL e.V. unverzüglich vorzulegen.

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Darüber hinaus kann die Kommission für Prävention & Sicherheit & Fußball-kultur des DFB das Stadion auf Grundlage der DFB-Richtlinien zur Verbes-serung der Sicherheit bei Bundesspielen überprüfen und ihre Beurteilung dem DFL e.V. mitteilen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit (siehe auch Artikel 68 Regelwerk für Stadien und Sicherheit, Anhang VI zur LO).

3. Das Spielfeld des Stadions muss eine Naturrasen-Spielfläche haben. Es muss absolut eben sein, sich in gutem Zustand befinden und während der gesamten Spielzeit für die Wettbewerbe des DFL e.V., des DFB und der UEFA bespielbar sein.

Zur Sicherstellung der Spielflächenqualität findet das einheitliche Bewer-tungssystem mit Anleitungen für die regelmäßige Anwendung und Doku-mentation ausgewählter Messparameter und Messverfahren („Qualitätssi-cherung für Stadionrasen – Arbeitsbuch für das Greenkeeping“) und die Bewertung des Spielfeldzustandes durch den Spielführer und Schiedsrich-ter Anwendung (Abs. 2: C-Kriterium).

Das Spielfeld des Stadions muss eine Rasenheizung haben.

Die Spielfeldabmessung muss 105 x 68 Meter betragen. Der DFL e.V. kann innerhalb folgender Bandbreite Ausnahmen bewilligen: Länge zwischen 100 Metern und 105 Metern, Breite zwischen 64 Metern und 68 Metern. Außerhalb der Begrenzungslinien des Spielfelds soll eine mindestens 1,5 Meter breite Grasnarbe oder Kunstrasenfläche vorhanden sein. Der ganze Spielfeld bereich soll 125 x 85 Meter und muss mindestens 120 x 80 Meter messen.

4. Der Bewerber muss als Eigentümer oder als Nutzungsberechtigter über angemessene Trainingseinrichtungen verfügen, die der Lizenzmannschaft ganzjährig zur Verfügung stehen. Ist der Bewerber nicht Eigentümer, muss der Miet- oder Pachtvertrag vorgelegt werden. Die Anforderungen an das Trainingsgelände nach Nr. 3 a) des Anhangs V zur LO bleiben unberührt.

5. Stadien in der Bundesliga müssen über ein von der FIFA gemäß dem FIFA-Qualitätsprogramm für Torlinientechnologie lizenziertes Torlinientechnolo-gie-System verfügen.

Der Bewerber muss sicherstellen, dass der seitens des DFL e.V. aus-gewählte Anbieter des Torlinientechnologie-Systems, dessen Subunter-nehmen oder dessen Angestellte Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhal-ten, um das System zu installieren, zu warten, zu unterhalten, während der Spiele zu betreiben und abzubauen. Der Bewerber muss zudem sicher-stellen, dass vom DFL e.V. oder der DFL GmbH berechtigte Dritte für die Durchführung von Qualitätstests des Torlinientechnologie-Systems Zugang zu dem jeweiligen Stadion erhalten.

Das Präsidium des DFL e.V. erlässt verbindliche Aus- und Durchführungs-bestimmungen für Installation und Betrieb des Torlinientechnologie- Systems.

Bewerber aus der 3. Liga müssen dem DFL e.V. die Unterlagen und Nachweise bis zum 1. März, Bewerber aus den Lizenzligen bis zum 15. März vorlegen.

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In besonders begründeten Fällen, insbesondere für Aufsteiger in die 2. Bundes-liga, kann der DFL e.V. Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind zusammen mit den übrigen Unterlagen und Nachweisen zu den oben genannten Fristen einzureichen und müssen eine substantiierte Begründung enthalten.

§ 7

Spielorganisatorische Anforderungen (B-Kriterium)

Für die Erfüllung der spielorganisatorischen Anforderungen ist es erforderlich, dass der Bewerber

1. die Anträge auf Genehmigung der Spielkleidung einschließlich der Herstel-lerwerbung und auf Genehmigung von Werbung für einen Sponsor auf der Spielkleidung stellt;

2. pro gemeldeter Spielkleidung eine komplette Spielkleidung (bestehend aus Hemd, Hose, Stutzen) eines Feldspieler und eines Torwarts vorlegt;

3. die Farbe der Haupt- und der Ersatzspielkleidung meldet;

4. die Anträge auf Genehmigung der Elektronischen Leistungs- und Aufzeich-nungssysteme stellt, die der Club in Bundesspielen des DFL e.V. einzuset-zen beabsichtigt. Sowohl hinsichtlich der Beantragung als auch hinsicht-lich des Einsatzes der Elektronischen Leistungs- und Aufzeichnungssyste-me gelten die näheren Vorgaben der Spielkleidungsrichtlinie (Anhang IV zur LO), der Medienrichtlinien (Anhang XI zur LO) und der weiteren statuari-schen Vorgaben;

5. achtzehn Dauer-Ehrenkarten und sieben Durchfahrtsscheine entweder je-derzeit bereithält, z. B. für den Schiedsrichter-Beobachter und den Doping-arzt, oder auf spätestens drei Tage vor dem Spiel eingehende Anforderung zur Verfügung stellt: drei Ehrenkarten der besten Kategorie mit drei Durch-fahrtsscheinen für den DFL e.V.; fünf Ehrenkarten, davon zwei der besten Kategorie mit vier Durchfahrtsscheinen für den DFB; je fünf Ehrenkarten für den Regional- und Landesverband.

Die Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 3 sind bis zum 30. Juni zu erfüllen, die nach Ziffer 5 bis zum 15. Juli. Der DFL e.V. kann in begründeten Ausnah-mefällen eine Fristverlängerung gewähren.

§ 7 a

Medientechnische Kriterien

Die Erfüllung der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Medien gemäß den Medienrichtlinien (Anhang XI zur LO) ist von Bewerbern aus der 3. Liga bis zum 1. März, von Bewerbern aus den Lizenzligen bis zum 15. März nachzuweisen.

In besonders begründeten Fällen, insbesondere für Aufsteiger in die 2. Bundes-liga, kann der DFL e.V. auf Antrag Ausnahmen von den zwingenden Vorgaben der Medienrichtlinien gewähren.

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Vor § 8 und § 8aKonzernstruktur und Berichtskreis

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die §§ 8 und 8a der Lizenzierungs-ordnung.

1. Zur Überprüfung des Konsolidierungskreises des Bewerbers benötigt der DFL e.V. nachfolgende Dokumente:

1.1. Der Bewerber muss dem DFL e.V. Informationen zur rechtlichen Konzern-struktur zum satzungsgemäßen Abschlussstichtag vor dem Termin zur Einreichung des Lizenzantrags beim DFL e.V. unterbreiten. Diese Informa-tionen müssen in einer grafischen Darstellung vorgelegt und vom Ma-nagement genehmigt werden. Der DFL e.V. muss jederzeit über alle Ände-rungen an der rechtlichen Konzernstruktur informiert werden, die nach der Einreichung der grafischen Darstellung beim DFL e.V. erfolgten.

1.2. Dieses Dokument muss die folgenden Instanzen klar bestimmen und An-gaben zu ihnen enthalten:

a) den Bewerber und, sofern abweichend, das registrierte Mitglied des UEFA-Mitgliedsverbands;

b) alle Tochterunternehmen des Bewerbers und, sofern abweichend, des registrierten Mitglieds des UEFA-Mitgliedsverbands;

c) alle assoziierten Unternehmen des Bewerbers und, sofern abwei-chend, des registrierten Mitglieds des UEFA-Mitgliedsverbands;

d) alle direkten und indirekten beherrschenden Parteien des Bewerbers bis hinauf zur und einschließlich der obersten beherrschenden Partei;

e) alle Parteien, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von 10 % oder mehr am Bewerber verfügen oder aus anderen Gründen einen wesentlichen Einfluss auf ihn ausüben.

Der in Nr. 1.5 festgelegte Berichtskreis ist im Dokument ebenfalls klar zu bestimmen.

Bei Bedarf kann der DFL e.V. den Bewerber auffordern, darüber hinausge-hende Informationen einzureichen (z. B. Angaben zu Tochtergesellschaf-ten und/oder assoziierten Gesellschaften des obersten beherrschenden Unternehmens und/oder des direkt beherrschenden Unternehmens).

1.3. Folgende Angaben müssen für alle in der rechtlichen Konzernstruktur ent-haltenen Unternehmen vorgelegt werden:

a) Name der rechtlichen Einheit;

b) Art der rechtlichen Einheit;

c) Haupttätigkeit der rechtlichen Einheit;

d) Beteiligungsquote in Prozent (sowie, sofern abweichend, Stimm-rechtsquote in Prozent).

Für alle Tochterunternehmen des Bewerbers und, sofern abweichend, des registrierten Mitglieds des UEFA-Mitgliedsverbands müssen zudem fol-gende Angaben vorgelegt werden:

e) Stammkapital/Grundkapital;

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f) Summe Vermögenswerte;

g) Gesamteinnahmen;

h) Summe Eigenkapital.

Die Finanzinformationen aller im Berichtskreis enthaltenen Unternehmen müssen entweder kombiniert bzw. konsolidiert werden, so als wenn es sich um ein einziges Unternehmen handeln würde.

1.4. Der Bewerber bestimmt den Berichtskreis, d. h. das Unternehmen oder die Gruppe von Unternehmen, für die Finanzinformationen (z. B. Einzelab-schluss, zusammengefasster oder konsolidierter Abschluss) anzugeben sind und übermittelt diesen dem DFL e.V. Bei fehlendem Einvernehmen hat der DFL e.V. das Recht, anstelle des vom Bewerber bestimmten Berichtskreises einen anderen Berichtskreis festzulegen.

1.5. Im Berichtskreis enthalten sein müssen:

a) der Bewerber und, sofern abweichend, das registrierte Mitglied des UEFA-Mitgliedsverbands;

b) alle Tochterunternehmen des Bewerbers und, sofern abweichend, des registrierten Mitglieds des UEFA-Mitgliedsverbands;

c) alle anderen in der rechtlichen Konzernstruktur enthaltenen Unterneh-men, die im Zusammenhang mit den in Nr. 1.6 c) bis j) definierten fuß-ballerischen Tätigkeiten Einnahmen erzielen und/oder Leistungen er-bringen und/oder Ausgaben tätigen;

d) alle Unternehmen, unabhängig davon ob sie in der rechtlichen Kon-zernstruktur enthalten sind oder nicht, die im Zusammenhang mit den in Nr. 1.6 a) und b) definierten fußballerischen Tätigkeiten Einnahmen erzielen und/oder Leistungen erbringen und/oder Ausgaben tätigen.

1.6. Fußballerische Tätigkeiten umfassen:

a) Beschäftigung/Einstellung von Personal (gemäß § 8 Nr. 3) einschließ-lich der Bezahlung aller Formen von Vergütungen an Arbeitnehmer aus vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen;

b) Erwerb/Verkauf von Spielerregistrierungen (einschließlich Auslei hungen);

c) Eintrittskartenverkauf;

d) Sponsoring und Werbung;

e) Erträge mediale Verwertungsrechte und gemeinschaftliche Vermark-tung;

f) Merchandising und Hospitality;

g) Spielbetrieb (z. B. Administration, Aktivitäten an Spieltagen, Reisen, Scouting usw.);

h) Finanzierung (einschließlich Finanzierungen, bei denen Vermögens-werte des Bewerbers als Sicherheit oder Pfand dienen);

i) Nutzung und Verwaltung von Stadien und Trainingseinrichtungen;

j) Juniorenbereich.

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1.7. Ein Unternehmen kann nur dann aus dem Berichtskreis ausgenommen werden:a) wenn seine Tätigkeiten keinen Bezug zu den in Nr. 1.6 definierten fuß-

ballerischen Tätigkeiten und/oder zu den Standorten, Vermögens-werten oder der Marke des Fußballclubs haben;

b) wenn es im Vergleich zu allen Unternehmen, die den Berichtskreis bil-den, unerheblich ist (in analoger Anwendung von § 296 Abs. 2 HGB) und es keine der in Nr. 1.6 a) und b) definierten fußballerischen Tätig-keiten ausübt; oder

c) wenn alle fußballerischen Tätigkeiten, die es ausübt, bereits vollstän-dig im Jahresabschluss eines der im Berichtskreis enthaltenen Unter-nehmen angegeben sind.

1.8. Der Bewerber muss eine Erklärung von einer zeichnungsberechtigten Person einreichen, die bestätigt:a) dass alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit allen in

Nr. 1.6 angegebenen fußballerischen Tätigkeiten im Berichtskreis enthalten sind. Sollte dies nicht der Fall sein, muss er eine ausführliche Erklärung abgeben; und

b) ob ein in der rechtlichen Konzernstruktur enthaltenes Unternehmen vom Berichtskreis ausgenommen wurde, mit einer entsprechenden Begründung unter Bezugnahme auf Nr. 1.7.

1.9. Die rechtliche Gesamtstruktur des Bewerbers ist gemäß Nr. 1.1. bis Nr. 1.8. darzustellen. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind dem DFL e.V. bis spätestens zum 31.10.t-1 vorzulegen.

1.10 Eine vom DFL e.V. erteilte Lizenz berechtigt nicht zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben, falls in den zwölf Monaten vor der lizenzierten UEFA-Spielzeit ein Insolvenzantrag gestellt und rechtskräftig eine Siche-rungsmaßnahme durch das Insolvenzgericht angeordnet oder das Insol-venzverfahren über das Vermögen des Bewerbers eröffnet oder die Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

1.11 Sofern die Bewerber/Lizenznehmer nach Maßgabe der geltenden Statuten und Reglemente der UEFA, insbesondere der jeweiligen UEFA-Klubwett-bewerbs-Reglemente und dem UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (Ausgabe 2015) (nachfolgend UEFA-Regle-ment) zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben von den zuständi-gen Entscheidungsorganen der UEFA zugelassen werden, findet für die UEFA-Klubwettbewerbe das Klub-Monitoring-Verfahren gemäß UEFA-Reglement Anwendung.

1.12 Falls ein Lizenznehmer an einem UEFA Klubwettbewerb teilnimmt, muss er dem DFL e.V. bis zu dem von der DFL GmbH kommunizierten Datum, welches sich an den entsprechenden Vorlagefristen der UEFA orientiert, die folgenden Unterlagen vorlegen:a) Keine Überfälligen Verbindlichkeiten zum 30.06.t und ggf. zum 30.09.t

gemäß den Anforderungen aus § 8 Nr. 2, 3 und Nr. 4 LO; b) Spielerverzeichnis für den im nationalen Lizenzierungsverfahren vor-

gelegten Jahresabschluss zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1

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c) Überleitungsrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vor-gelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 für die Darstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapi-talflussrechnung gemäß den Anforderungen Anhang VI des UEFA-Reglements;

d) Übersicht der Transaktionen mit verbundenen Parteien gemäß Anhang X Buchstabe E des UEFA-Reglements;

e) Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der unter b) bis d) genannten Unterlagen, gemäß den Bestimmungen von An-hang VIIb, Teil 2.

§ 8Finanzielle Kriterien I

(Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor einer Spielzeit)1. Vor einer Spielzeit muss ein Bewerber seine wirtschaftliche Leistungs-

fähigkeit nachweisen.1.1 Ein Bewerber, dessen Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht muss

dem DFL e.V. folgende Unterlagen einreichen:a) Konzernbilanz zum 31.12.t-1 (t = aktuelles Jahr),b) Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr (01.01.t-1

bis 31.12.t-1),c) Konzernanhang unter Einbeziehung der DFL e.V.-Formblätter gemäß

Anhang VII zur LO,d) Konzernlagebericht,e) Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die zweite Hälfte

des laufenden Spieljahres (01.01.t bis 30.06.t) und für die kommende Spielzeit (01.07.t bis 30.06.t+1) mit Istzahlen für das abgelaufene Spieljahr (01.07.t-2 bis 30.06.t-1) und für die erste Hälfte des laufen-den Spieljahres (01.07.t-1 bis 31.12.t-1),

f) Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der unter a) bis e) genannten Unterlagen.

Die rechtliche Konzernstruktur ergibt sich aus Vor § 8 und § 8a. Sofern ein Bewerber keinen Konzern gemäß Vor § 8 und § 8a bildet, hat er die Unter-lagen für seinen Einzelabschluss einzureichen.

Wird der Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Punkte a) bis e) ver-sagt oder nicht gegeben, liegt kein geprüfter Konzernabschluss vor und der Bewerber nimmt am Lizenzierungsverfahren nicht teil.

Wird der Bestätigungsvermerk nicht uneingeschränkt oder mit Zusätzen er-teilt, obliegt es dem DFL e.V. zu würdigen, inwieweit die Art der Einschrän-kung zu Konsequenzen für das Verfahren führt, insbesondere ob eine Ein-schränkung durch die Erfüllung einer Bedingung beseitigt werden kann.

Falls der Bestätigungsvermerk im Hinblick auf die Unternehmensfortfüh-rung bezogen auf die Liquiditätssituation nicht uneingeschränkt oder mit Zusätzen erteilt wird, kann eine Bedingung festgelegt werden, deren Erfül-lung die Einschränkung bzw. den Zusatz beseitigt.

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Die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen gemäß Anhang VII zur LO.

Der Bewerber hat dem DFL e.V. einen Wirtschaftsprüfer bis zum 31.10.t-1 vorzuschlagen und im Fall der Zustimmung des DFL e.V. zu beauftragen, welcher die Prüfung der vom Bewerber vorzulegenden Unterlagen vor-nimmt.

Bei fehlendem Einvernehmen hat der DFL e.V. das Recht, anstelle des vom Bewerber vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfers einen anderen Wirt-schaftsprüfer zu beauftragen.

1.2 Ein Bewerber, dessen Geschäftsjahr dem Spieljahr entspricht, muss dem DFL e.V. folgende Unterlagen einreichen:

a) Konzernbilanz zum 31.12.t-1 (t = aktuelles Jahr),

b) Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für die erste Hälfte des laufen-den Spieljahres (01.07.t-1 bis 31.12.t-1),

c) Konzernanhang unter Einbeziehung der DFL e.V.-Formblätter gemäß Anhang VII zur LO

d) Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die zweite Hälfte des laufenden Spieljahres (01.01.t bis 30.06.t) und für die kommende Spielzeit (01.07.t bis 30.06.t+1) mit den Istzahlen für das abgelaufene Spieljahr (01.07.t-2 bis 30.06.t-1) und für die erste Hälfte des abgelau-fenen Spieljahres (01.07.t-1 bis 31.12.t-1),

e) Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die prüferische Durchsicht der unter a) bis d) genannten Unterlagen.

Die rechtliche Konzernstruktur ergibt sich aus Vor § 8 und § 8a. Sofern ein Bewerber keinen Konzern gemäß Vor § 8 und § 8a bildet, hat er die Unter-lagen für seinen Zwischen-Einzelabschluss einzureichen.

Wird in der Bescheinigung über die prüferische Durchsicht der Punkte a) bis d) die Aussage getroffen, dass der Zwischenkonzernabschluss des Bewerbers nicht in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Vor-schriften aufgestellt ist und/oder nicht ein unter Beachtung der Grundsät-ze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen ent-sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, liegt kein Zwischenkonzernabschluss mit einer prüferischen Durchsicht vor und der Bewerber nimmt am Lizenzierungsverfahren nicht teil.

Werden in der Bescheinigung Mängel in der Rechnungslegung festge-stellt, obliegt es dem DFL e.V. zu würdigen, inwieweit die Art der Mängel zu Konsequenzen für das Verfahren führt, insbesondere ob die Mängel durch die Erfüllung einer Bedingung beseitigt werden können.

Falls in der Bescheinigung festgestellt wird, dass der Fortbestand des Konzerns bezogen auf die Liquiditätssituation gefährdet ist, kann eine Be-dingung festgelegt werden, deren Erfüllung die Gefährdung des Fortbe-stands des Konzerns beseitigt.

Die prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer erfolgt nach den Bestimmungen gemäß Anhang VII zur LO.

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Der Bewerber hat dem DFL e.V. einen Wirtschaftsprüfer bis zum 31.10.t-1 vorzuschlagen und im Fall der Zustimmung des DFL e.V. zu beauftragen, welcher die prüferische Durchsicht der vom Bewerber vorzulegenden Unterlagen vornimmt.

Bei fehlendem Einvernehmen hat der DFL e.V. das Recht, anstelle des vom Bewerber vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfers einen anderen Wirt-schaftsprüfer zu beauftragen.

2. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Fußballclubs Verbindlichkeiten werden nach Maßgabe des Anhang IX zur LO als über-

fällig angesehen.2.1. Der Bewerber hat durch Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bis zum

10. April t nachzuweisen, dass zum 31. März t keine überfälligen Verbind-lichkeiten gegenüber anderen Fußballclubs aus vor dem 31. Dezember t-1 erfolgten Spielertransfers bestanden haben. Die Bescheinigung durch den Wirtschaftsprüfer erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den Be-stimmungen gemäß Anhang VIIb zur LO.

2.2. Verbindlichkeiten sind anderen Fußballclubs geschuldete Beträge, die aus den Spielertransfers entstehen, einschließlich Ausbildungsentschädigun-gen und Solidaritätsbeiträge gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Sta-tus und Transfer von Spielern, sowie Beträge, die bei Erfüllung bestimmter Bedingungen fällig werden.

2.3. Der Bewerber hat eine gesonderte Übersicht über die Spielertransfers zu erstellen und dem DFL e.V. vorzulegen. Die Übersicht ist auch dann zu erstellen, wenn es während des betreffenden Zeitraums nicht zu Trans-fers/Spielerausleihungen kam.

2.4. Der Bewerber hat darin folgende Angaben zu machen:a) sämtliche in den 12 Monaten bis zum 31. Dezember t-1 erfolgten neuen

Spielerregistrierungen (einschließlich Leihverträge), unabhängig davon, ob ein Betrag aussteht, der bis zum 31. Dezember t-1 zu begleichen war;

b) sämtliche Transfers, bei denen ein Betrag aussteht, der bis zum 31. Dezember t-1 zu begleichen war, unabhängig davon, ob diese in den 12 Monaten bis zum 31. Dezember t-1 oder früher erfolgt sind; und

c) sämtliche Transfers, bei denen noch eine Klage vor der zuständigen Behörde nach nationalem Recht bzw. ein Gerichtsverfahren bei natio-nalen oder internationalen Fußballorganisationen oder dem zuständi-gen Schiedsgericht anhängig ist.

2.5. Die Übersicht über die Spielertransfers muss (für jeden Spielertransfer, einschließlich Leihverträge) mindestens folgende Informationen enthalten:a) Spieler (identifiziert durch Name oder Nummer);b) Datum des Transfer-/Leihvertrags;c) Name des Fußballclubs, auf den die Spielerregistrierung vorher aus-

gestellt war;d) bezahlte und/oder geschuldete Transfersumme (oder Leihsumme) ein-

schließlich Ausbildungsentschädigung und Solidaritätsbeitrag, selbst wenn die Bezahlung vom Gläubiger noch nicht verlangt wurde;

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e) weitere bezahlte und/oder geschuldete Direktkosten im Zusammenhang mit der Spielerregistrierung;

f) bereits beglichener Betrag mit Zahlungsdatum;g) Saldo für jeden Spielertransfer, zahlbar bis 31. Dezember t-1, einschließ-

lich Fälligkeitstermin für jeden ausstehenden Posten;h) ausstehende Zahlungen per 31. März t (aktualisierter Stand der ausste-

henden Zahlungen vom 31. Dezember t-1), einschließlich Fälligkeitstermin für jeden ausstehenden Posten, mit erläuternden Bemerkungen;

i) bedingte Beträge (Eventualverbindlichkeiten), die per 31. Dezember t-1 noch nicht bilanziert wurden; und

j) Beträge, hinsichtlich derer noch eine Klage oder ein Verfahren anhängig ist.

2.6. Der Bewerber hat die Gesamtschuld aus der Übersicht über die Spieler-transfers mit der Bilanzposition „Verbindlichkeiten aus Spielertransfers“ im Jahresabschluss (sofern vorhanden) oder mit der zugrunde liegenden Buchhaltung abzustimmen.

2.7. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersicht über die Spielertransfers ist von dem Bewerber rechtsverbindlich schriftlich zu bestätigen.

2.8. Bestehen überfällige Verbindlichkeiten zum 31.03. und werden diese erst bis spätestens zu einem durch eine Bedingung festgelegten Termin erfüllt, berechtigt die vom DFL e.V. erteilte Lizenz nicht zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben.

3. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern Verbindlichkeiten werden nach Maßgabe des Anhang IX zur LO als über-

fällig angesehen.3.1. Der Bewerber hat durch Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bis zum

10. April t nachzuweisen, dass zum 31. März t keine überfälligen Verbind-lichkeiten gegenüber seinen Arbeitnehmern infolge vertraglicher oder ge-setzlicher Verpflichtungen bestanden haben, die vor dem 31. Dezember t-1 entstanden sind. Die Bescheinigung durch den Wirtschaftsprüfer er-folgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen gemäß Anhang VIIb zur LO.

3.2. Verbindlichkeiten sind alle Formen von den Arbeitnehmern infolge ver-traglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen geschuldeten Vergütungen wie Löhne, Gehälter, Zahlungen für Bildrechte, Boni und sonstige Leistun-gen. Verbindlichkeiten gegenüber Personen, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr beim Bewerber beschäftigt sind, fallen unter die-ses Kriterium und müssen innerhalb der vertraglich bzw. gesetzlich fest-gelegten Zeitspanne beglichen werden, unabhängig davon, wie solche Verbindlichkeiten in den Abschlüssen geführt werden.

3.3. Der Begriff „Arbeitnehmer“ bezieht sich auf folgende Personen:a) alle Berufsfußballer gemäß FIFA-Reglement bezüglich Status und

Transfer von Spielern; undb) Administrativer Geschäftsführer, Verantwortlicher im Finanzbereich, Me-

dienverantwortlicher, Arzt, Physiotherapeut, Sicherheitsbeauftragter,

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Fanbeauftragter, Cheftrainer der ersten Mannschaft, Assistenztrainer der ersten Mannschaft, Leiter und Trainer der Jugend-Leistungszentren.

3.4. Der Bewerber hat ein Arbeitnehmerverzeichnis zu erstellen und dem DFL e.V. einzureichen, das die folgenden Angaben enthält:a) alle Arbeitnehmer, die zu einem beliebigen Zeitpunkt während des

Jahres bis zum 31. Dezember t-1 beschäftigt waren, d. h. nicht nur diejenigen, die am 31. Dezember t-1 noch beschäftigt waren;

b) alle Arbeitnehmer, bei denen ein Betrag aussteht, der bis zum 31. De-zember t-1 zu begleichen ist, unabhängig davon, ob sie während des Jahres bis zum 31. Dezember t-1 angestellt waren; und

c) alle Arbeitnehmer, in Bezug auf die noch eine Klage vor der zuständi-gen Behörde nach nationalem Recht bzw. ein Gerichtsverfahren bei nationalen oder internationalen Fußballorganisationen oder dem zu-ständigen Schiedsgericht anhängig ist.

3.5. Zu jedem Arbeitnehmer sind mindestens folgende Informationen anzu-geben:a) Name;b) Position/Funktion;c) Einstellungsdatum;d) gegebenenfalls Austrittsdatum;e) ausstehender Saldo, zahlbar bis 31. Dezember t-1, einschließlich

Fälligkeitstermin für jeden ausstehenden Posten;f) ausstehende Zahlungen per 31. März t (aktualisierter Stand der aus-

stehenden Zahlungen vom 31. Dezember t-1), einschließlich Fälligkeits-termin für jeden ausstehenden Posten, mit erläuternden Bemerkungen und sachdienlichen Belegen; und

g) Beträge, hinsichtlich derer noch eine Klage oder ein Verfahren anhängig ist.

3.6. Der Bewerber hat die Gesamtschuld aus dem Arbeitnehmerverzeichnis mit der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern“ im Jahresabschluss oder mit der zugrunde liegenden Buchhaltung abzustim-men.

3.7. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Arbeitnehmerverzeichnisses ist von dem Bewerber rechtsverbindlich schriftlich zu bestätigen.

3.8. Bestehen überfällige Verbindlichkeiten zum 31.03. und werden diese erst bis spätestens zu einem durch eine Bedingung festgelegten Termin erfüllt, berechtigt die vom DFL e.V. erteilte Lizenz nicht zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben.

4. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinsti-tutionen bzw. Steuerbehörden

4.1. Der Bewerber hat durch Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers bis zum 10. April t nachzuweisen, dass zum 31. März keine überfälligen Verbind-lichkeiten (vgl. Anhang IX) gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden infolge vertraglicher oder gesetzlicher Verpflich-tungen betreffend seine Arbeitnehmer bestanden haben, die vor dem 31. Dezember t-1 entstanden sind.

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4.2. Der Bewerber muss dem Abschlussprüfer und/oder dem DFL e.V. eine Übersicht über Verbindlichkeit gegenüber Sozialversicherungsinstitutio-nen bzw. Steuerbehörden einreichen, die die folgenden Angaben enthält:

a) den zum 31. Dezember t-1 (gegebenenfalls) an die zuständige Sozial-versicherung bzw. Steuerbehörde zu bezahlenden Betrag;

b) alle anhängigen Klagen oder Verfahren.

4.3 Zu jeder Verbindlichkeit gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden sind zusammen mit erläuternden Bemerkungen mindes-tens folgende Informationen anzugeben:

a) Name des Gläubigers;

b) Verbindlichkeiten per 31. Dezember t-1, einschließlich Fälligkeitstermin für jeden ausstehenden Posten;

c) ausstehende Zahlungen per 31. März t (aktualisierter Stand der aus-stehenden Zahlungen vom 31. Dezember t-1), einschließlich Fälligkeits-termin für jeden ausstehenden Posten mit erläuternden Bemerkungen und sachdienlichen Belegen; und

d) Beträge, hinsichtlich derer noch eine Klage oder Verfahren anhängig ist.

4.4. Der Bewerber hat die Gesamtschuld aus der Übersicht über Verbindlich-keiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden mit der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungs-institutionen bzw. Steuerbehörden“ im Jahresabschluss oder mit der zugrunde liegenden Buchhaltung abzustimmen.

4.5. Die Übersicht über Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinsti-tutionen bzw. Steuerbehörden ist von der Unternehmensleitung zu geneh-migen. Dies ist durch eine kurze Stellungnahme und durch Unterzeich-nung im Namen des Vorstands des Bewerbers nachzuweisen.

4.6. Bestehen überfällige Verbindlichkeiten zum 31.03. und werden diese erst bis spätestens zu einem durch eine Bedingung festgelegten Termin erfüllt, berechtigt die vom DFL e.V. erteilte Lizenz nicht zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben.

5. Schriftliche Erklärungen vor der Entscheidung des DFL e.V.

Innerhalb von sieben Tagen vor dem Beginn des Zeitraums, in der die Li-zenzentscheidung von der ersten Instanz getroffen wird, hat der Bewerber eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung beim DFL e.V. vorzulegen, in der er Folgendes bestätigt:

a) dass alle dem DFL e.V. eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt sind;

b) ob eine wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Lizenzie-rungskriterien erfolgt ist;

c) ob seit dem Bilanzstichtag des vorhergehenden geprüften Jahresab-schlusses oder des vorhergehenden prüferisch durchgesehenen Zwischenabschlusses (sofern vorhanden) Ereignisse oder Bedingungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung eingetreten sind, die sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewerbers

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auswirken können. Sollte dies der Fall sein, ist das jeweilige Ereignis oder die jeweilige Bedingung in der schriftlichen Erklärung zu be-schreiben. Außerdem enthalten sein muss eine Schätzung der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen oder eine Stellungnahme, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist.

d) ob der Bewerber (oder das registrierte Mitglied des UEFA-Mitglieds-verbands, das in einer Vertragsbeziehung mit dem Bewerber steht) oder ein im Berichtskreis enthaltenes Mutterunternehmen des Bewer-bers gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Bestimmungen in den zwölf Monaten vor der lizenzierten Spielzeit Schutz vor Gläubigern ge-sucht oder erhalten hat (einschließlich freiwilliger oder angeordneter Insolvenzverfahren).

6. Weitere Erklärungen

Außerdem hat der Bewerber

a) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er sich verpflichtet, auf Verlangen des DFL e.V. im Lizenzierungsverfahren wesentliche Verträge in den Bereichen der Vermarktung und des Spiel-betriebes, sowie Dokumente, die für die Beurteilung der wirtschaftli-chen Gesamtsituation erforderlich sind, einzureichen;

b) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, in der sich der Bewerber verpflichtet, sich an der Stellung des Sicherungsfonds nach Maßgabe der Richtlinie zum Sicherungsfonds (Anhang VIII zur LO) zu beteiligen;

c) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, mit der der Bewerber vom DFL e.V. beauftragten, vom Berufsstand zur Verschwie-genheit verpflichteten Dritten das Recht einräumt, Auskünfte beim zu-ständigen Betriebsfinanzamt einzuholen. Im Falle eines Auskunftser-suchens an das Betriebsfinanzamt informiert die DFL GmbH den Bewerber unverzüglich;

d) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, in der der Bewerber seine Kreditinstitute, soweit sie mit ihm in geschäftlicher Beziehung stehen, vom Bankgeheimnis gegenüber vom DFL e.V. be-auftragten, vom Berufsstand zur Verschwiegenheit verpflichteten Drit-ten entbindet. Im Falle eines Auskunftsersuchens an ein Kreditinstitut informiert die DFL GmbH den Bewerber unverzüglich;

e) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, in der der Bewerber seinen Wirtschaftsprüfer von dessen Verschwiegenheits-pflicht gegenüber dem DFL e.V. entbindet. Im Falle eines Auskunftser-suchens an den Wirtschaftsprüfer informiert die DFL GmbH den Bewerber unverzüglich;

f) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, in der sich der Bewerber verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustel-len, dass vertretungsberechtigte Personen des Bewerbers, auch und insbesondere im Falle einer Befreiung vom Verbot des § 181 BGB, keine wirtschaftlich bedeutsamen Rechtsgeschäfte vornehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar ein persönliches wirtschaftliches

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Interesse haben, ohne dass das Kontrollorgan des Bewerbers das je-weilige Rechtsgeschäft zuvor ausdrücklich genehmigt hat;

g) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, mit der der Bewerber versichert, dass die in § 8 Nr. 2 und Nr. 3 der Satzung des DFL e.V. genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

h) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, in der der Bewerber versichert, alle geschäftlichen Vorgänge, insbesondere alle Geldeingänge und Geldausgänge, auch von Privatpersonen aufge-nommene Kredite, die an Dritte gezahlt sind, buchhalterisch korrekt zu erfassen und durch Belege nachzuweisen, und die Buchungen längs-tens einen Monat nach Geschäftsvorfall vorzunehmen;

i) eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung vorzulegen, in der sich der Bewerber verpflichtet, über sämtliche Vorgänge von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, sowie über damit zusammenhängende finanzielle Auswirkungen, insbesondere betreffend die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Bewerbers, die DFL GmbH unverzüglich zu unterrichten, insbesondere auch nach Abgabe der Lizenzierungs-unterlagen und nach Lizenzerteilung. Die DFL GmbH kann verlangen, dass die wirtschaftlichen Risiken aus diesen Vorgängen von dem Wirtschaftsprüfer des Bewerbers kommentiert werden.

7. Zur Überprüfung, ob eine Kapitalauflage gemäß Anhang IX Absatz 4 zur LO i.V.m. § 11 festzulegen ist, hat der Bewerber folgende Unterlagen ein-zureichen:

a) Einzelabschluss des Bewerbers zum 31.12.t-1 (inklusive Prüfungs-bericht, soweit vorhanden);

b) Ermittlung des korrigierten Eigenkapitals gemäß Anhang IX Absatz 4 LO;

c) Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die zutreffende Ermitt-lung des korrigierten Eigenkapitals.

8. Sofern keine andere Frist angegeben ist, müssen die Unterlagen des Be-werbers dem DFL e.V. bis spätestens zu folgenden Terminen (Ausschluss-frist) zugegangen sein:

a) Bewerber aus der 3. Liga: 1. März, 15.30 Uhr

b) Bewerber aus den Lizenzligen: 15. März, 15.30 Uhr.

Werden die Bewerbungsunterlagen gemäß Nr. 1.1 bzw. 1.2. innerhalb die-ser Ausschlussfrist nicht oder unvollständig vorgelegt, nimmt der Bewer-ber am Lizenzierungsverfahren nicht teil. Die Entscheidung über die Ein-haltung der Ausschlussfrist und die Vollständigkeit der Unterlagen trifft die DFL GmbH.

Für Kapitalgesellschaften gelten die Termine im Falle einer Einräumung des Antragsrechts auf eine Lizenz gemäß § 9 Nr. 1 a) entsprechend. Auf die während der laufenden Spielzeit erfolgende Übernahme der Lizenz selbst gemäß § 9 Nr. 1 b) finden sie keine Anwendung.

9. Zusätzlich müssen die Bewerber aus der Bundesliga bis zum 1. April t, 15.30 Uhr (Ausschlussfrist) die Unterlagen gemäß § 8 Nr. 1.1. e) und f)

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bzw. gemäß § 8 Nr. 1.2. d) und e) auch für die 2. Bundesliga vorlegen.

Bewerber aus der 2. Bundesliga müssen bis zum 1. April t, 15.30 Uhr (Ausschlussfrist) die Unterlagen gemäß § 8 Nr. 1.1. e) und f) bzw. gemäß § 8 Nr. 1.2. d) und e) auch für die Bundesliga vorlegen. Werden diese Un-terlagen innerhalb dieser Frist nicht oder unvollständig vorgelegt, nimmt der Bewerber am Lizenzierungsverfahren für die betreffende Spielklasse nicht teil. Die Entscheidung über die Einhaltung der Ausschlussfrist und die Vollständigkeit der Unterlagen trifft die DFL GmbH. Nr. 8 letzter Absatz findet Anwendung.

10. Kapitalgesellschaften müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Lizenzertei-lung zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darlegen, dass das gezeichnete Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB) mindestens € 2.500.000 beträgt. Für Aufsteiger in die 2. Bundesliga kann der DFL e.V. Ausnahme-genehmigungen erteilen.

Bei der erstmaligen Lizenzerteilung an eine Kapitalgesellschaft gemäß § 9 kann der DFL e.V. abweichend von Nr. 1 die Vorlage anderer oder weiterer Unterlagen der Kapitalgesellschaft oder des Lizenzvereins fordern.

§ 8aFinanzielle Kriterien II

(Bestätigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Spielzeit)1. Während einer Spielzeit muss ein Lizenznehmer seine wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit bestätigen.

1.1. Zur Bestätigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Spielzeit muss jeder Lizenznehmer, dessen Geschäftsjahr dem Spieljahr entspricht, dem DFL e.V. folgende Unterlagen bis spätestens zum 31. Ok-tober t (t = aktuelles Jahr) einreichen:

a) Konzernbilanz zum 30.06.t,

b) Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäfts-jahr (01.07.t-1 bis 30.06.t),

c) Konzernanhang unter Einbeziehung der DFL e.V.-Formblätter gemäß Anhang VIIa zur LO,

d) Konzernlagebericht,

e) Aktualisierte Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der laufenden Spielzeit, aufgeteilt in Halbjahre (01.07.t bis 31.12.t sowie 01.01.t+1 bis 30.06.t+1),

f) Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der unter a) bis e) genannten Unterlagen.

Die rechtliche Konzernstruktur ergibt sich aus Vor §8 und §8a. Sofern ein Bewerber keinen Konzern gemäß Vor § 8 und § 8a bildet, hat er die Unter-lagen für seinen Einzelabschluss einzureichen.

Wird der Bestätigungsvermerk über die Prüfung der Punkte a) bis e) ver-sagt oder eingeschränkt oder mit Zusätzen erteilt, obliegt es dem DFL e.V. zu würdigen, inwieweit die Versagung oder Art der Einschränkung zu

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Konsequenzen für das Verfahren führt, insbesondere ob eine Einschrän-kung durch die Erfüllung einer Auflage beseitigt werden kann.

Falls der Bestätigungsvermerk im Hinblick auf die Unternehmensfort-führung bezogen auf die Liquiditätssituation versagt oder eingeschränkt oder mit Zusätzen erteilt wird, kann eine Auflage festgelegt werden, deren Erfüllung die Versagung, Einschränkung bzw. den Zusatz beseitigt. Die Regelungen des Anhangs XII zur LO bleiben unberührt.

Die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer erfolgt nach den gesetzlichen Vor-schriften und den Bestimmungen gemäß Anhang VIIa, Abschnitt A zur LO.

Der Lizenznehmer beauftragt selbst einen Wirtschaftsprüfer, welcher die Prüfung der vom Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen vornimmt.

1.2. Zur Bestätigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Spielzeit muss jeder Lizenznehmer, dessen Geschäftsjahr dem Kalender-jahr entspricht, dem DFL e.V. folgende Unterlagen bis spätestens zum 31. Oktober t einreichen:a) Konzernbilanz zum 30.06.t,b) Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Halbjahr

(01.01.t bis 30.06.t),c) Konzernanhang unter Einbeziehung der DFL e.V.-Formblätter gemäß

Anhang VIIa zur LO,d) Aktualisierte Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des laufen-

den Spieljahres, aufgeteilt in Halbjahre (01.07.t bis 31.12.t sowie 01.01.t+1 bis 30.06.t+1) mit den Istzahlen für das abgelaufene Spieljahr (01.07.t-1 bis 30.06.t),

e) Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die prüferische Durchsicht der unter a) bis d) genannten Unterlagen.

Die rechtliche Konzernstruktur ergibt sich aus Vor §8 und §8a. Sofern ein Bewerber keinen Konzern gemäß Vor § 8 und § 8a bildet, hat er die Unter-lagen für seinen Einzelabschluss einzureichen.

Werden in der Bescheinigung über die prüferische Durchsicht der Punkte a) bis d) Mängel in der Rechnungslegung festgestellt, obliegt es dem DFL e.V. zu würdigen, inwieweit die Art der Mängel zu Konsequenzen für das Verfahren führt, insbesondere ob die Mängel durch die Erfüllung einer Auflage beseitigt werden können.

Falls in der Bescheinigung festgestellt wird, dass der Fortbestand des Kon-zerns bezogen auf die Liquiditätssituation gefährdet ist, kann eine Auflage festgelegt werden, deren Erfüllung die Gefährdung des Fortbestands des Konzerns beseitigt.

Die prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer erfolgt nach den Bestimmungen gemäß Anhang VIIa zur LO.

Der Lizenznehmer beauftragt selbst einen Wirtschaftsprüfer, welcher die prüfe-rische Durchsicht der vom Lizenznehmer vorzulegenden Unterlagen vornimmt.

2. Der Lizenznehmer hat bis zum Stichtag 31.10.t rechtsverbindlich schrift-lich zu erklären, dass die bis zum 30.09.t fälligen Verbindlichkeiten gegen-über Fußballclubs entsprechend § 8 Nr. 2, Verbindlichkeiten gegenüber

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Arbeitnehmern entsprechend § 8 Nr. 3 sowie Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden entsprechend § 8 Nr. 4 erfüllt sind.

3. Für die Bestätigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Spielzeit finden die Bestimmungen des Anhang IX zur LO entsprechende Anwendung.

4. Der DFL e.V. kann dem Lizenznehmer nach Abschluss der Überprüfung Auflagen erteilen, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der laufen-den Spielzeit und damit die Finanzierung des Spielbetriebes sicherzustel-len.

Im Fall einer Liquiditätsunterdeckung kann der DFL e.V. insbesondere auch eine Auflage erteilen, dass der Lizenznehmer innerhalb einer be-stimmten Frist Nachweise zur Schließung der Liquiditätslücke vorlegen oder eine Liquiditätsreserve im Sinne des Anhang IX zur LO stellen muss.

5. Der DFL e.V. kann auch die Auflage erteilen, dass vor einer Verpflichtung eines Spielers in der Wechselperiode II die schriftliche Zustimmung der DFL GmbH einzuholen ist. Die Zustimmung zu der Untervertragnahme des Spielers wird erteilt, wenn der Lizenznehmer nachweist, dass in der laufenden Spielzeit die Erfüllung sämtlicher mit der Untervertragnahme des Spielers verbundenen finanziellen Verpflichtungen unter Sicherung des Spielbetriebes gewährleistet ist.

6. Verstöße gegen die Verpflichtungen des Lizenznehmers sowie die Nicht-erfüllung von Auflagen können mit einer Vertragsstrafe nach dem zwi-schen DFL e.V. und Lizenznehmer geschlossenen Lizenzvertrag geahndet werden. Unter Beachtung der im Lizenzvertrag vereinbarten Vertragsstra-fen richtet sich die Höhe der Vertragsstrafe nach Anhang XII zur LO.

§ 9

Erstmaliger Lizenzerwerb einer Kapitalgesellschaft

1. Ein Verein, der an einer Kapitalgesellschaft gemäß § 8 Nr. 3 Satzung DFL e.V. beteiligt ist, kann nur mit schriftlicher Zustimmung des DFL e. V.

a) zu Beginn des Lizenzierungsverfahrens der Kapitalgesellschaft, die zumindest als Vorgesellschaft bestehen muss, das Antragsrecht für eine Lizenz einräumen. Das Antragsrecht des Vereins bleibt bestehen. Der An-trag des Vereins ist in diesem Fall unter der auflösenden Bedingung zu stellen, dass der Kapitalgesellschaft die Lizenz erteilt wird;

oder

b) mit der Kapitalgesellschaft vereinbaren, dass diese die Lizenz für die lau-fende Spielzeit beantragt und der Verein im Falle der Lizenzerteilung an die Kapitalgesellschaft auf die ihm erteilte Lizenz zu Gunsten der Kapital-gesellschaft verzichtet. Die Kapitalgesellschaft kann die Lizenz nur dann übernehmen, wenn sie zuvor das Lizenzierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und erklärt hat, für die Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem DFL e.V. einzustehen.

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2. Der gleichzeitige Besitz der Lizenz durch den Verein und die Kapitalgesell-schaft ist, sei es auch in unterschiedlichen Spielklassen, nicht möglich.

Vor der Beschlussfassung durch das zuständige Vereinsorgan über einen Lizenzerwerb einer von dem Verein gemäß § 8 Nr. 3 der Satzung des DFL e.V. beherrschten Kapitalgesellschaft nach Nr. 1 hat der Verein den DFL e.V. durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme des DFL e.V. hat innerhalb von drei Wochen ab Eingang der Unterlagen beim DFL e.V. zu erfolgen. Die Stellungnahme entbindet den Verein nicht von seiner Verantwortlichkeit.

Zu den vorzulegenden Unterlagen gehören insbesondere die Beschluss-vorlage des zuständigen Vereinsorgans, die nach dem Umwandlungsge-setz notwendigen Pläne, Berichte und/oder Verträge, gegebenenfalls not-wendige Änderungen der Vereinssatzung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Kapitalgesellschaft und Aussagen über beab-sichtigte Beteiligungsverhältnisse.

3. Verein und Kapitalgesellschaft können das Antragsrecht für eine Lizenz für die folgende Spielzeit einvernehmlich wieder dem Verein einräumen, wenn die Kapitalgesellschaft für diese Spielzeit sportlich qualifiziert ist und der DFL e.V. zustimmt.

§ 10

Erlöschen, Verweigerung, Entziehung und Rückgabe der Lizenz

1. Die Lizenz erlischt ohne vorherige Ankündigung

a) mit Ablauf des Spieljahres, für das sie erteilt ist,

b) mit Auflösung der Bundesliga bzw. der 2. Bundesliga,

c) wenn der Mutterverein sich auflöst oder seine Rechtsfähigkeit, aus welchen Gründen auch immer, verliert. Eine bereits erteilte Lizenz für die Kapitalgesellschaft erlischt mit dem Ablauf des Jahres, für das sie erteilt ist. Ebenso erlischt ihr Antragsrecht für eine neue Lizenz. Eine neue Lizenz wird nicht erteilt.

In den Fällen einer Fusion durch Neubildung oder Aufnahme behält die Kapitalgesellschaft ihr Antragsrecht, wenn der Mutterverein das Recht zur Teilnahme an der Spielklasse nicht verlieren würde. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Verein an der Kapitalgesellschaft weiterhin im Sinne des § 8 Nr. 3 Satzung DFL e.V. beteiligt ist.

2. Die Lizenz kann entzogen oder verweigert werden, wenn

a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit;

b) der Lizenznehmer seine Pflichten aus dem Lizenzvertrag verletzt hat;

c) der Bewerber/Lizenznehmer seine im Lizenzierungsverfahren beste-henden oder eingegangenen wesentlichen Verpflichtungen nicht erfüllt;

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d) bei Bewerbern/Lizenznehmern und mit diesen verbundenen Unter-nehmen durch Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten der ord-nungsgemäße Ablauf des Spielbetriebes gefährdet wird und wesent-liche in den Bestimmungen des DFL e.V. getroffene Wertentscheidun-gen umgangen werden;

e) ein Bewerber/Lizenznehmer in vertraglicher oder gesellschaftsrechtli-cher Beziehung zu einem Unternehmen steht, das auch zu anderen Bewerbern/Lizenznehmern vertragliche oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen unterhält, und insbesondere durch Einflussnahme des Unternehmens oder durch abgestimmtes Verhalten der ordnungsge-mäße Ablauf des Spielbetriebs gefährdet ist. Konzerne und die ihnen angeschlossenen Unternehmen gelten als ein Unternehmen.

Die Bestimmung gilt entsprechend, wenn verschiedene Unternehmen oder Konzerne, die mit Bewerbern/Lizenznehmern in vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen stehen, gemeinsam durch Einflussnahme auf den jeweiligen Bewerber/Lizenznehmer den ord-nungsgemäßen Ablauf des Spielbetriebs gefährden.

f) ein unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner des Bewerbers/ Lizenznehmers gegen die Beschränkung von Mehrfachbeteiligungen an Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (§ 8 Nr. 6 Satzung DFL e. V.) verstößt, der Bewerber/Lizenznehmer an diesem Verstoß aktiv mitge-wirkt hat oder er die Mehrfachbeteiligung durch Kooperation mit dem betreffenden Anteilseigner aktiv fördert, und der Bewerber/Lizenz-nehmer trotz Aufforderung durch den DFL e.V. innerhalb angemesse-ner Frist nicht durch geeignete Maßnahmen auf die Behebung des Verstoßes hinwirkt.

Hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens gilt bis zum Abschluss des Lizenzierungsverfahrens durch die Lizenzerteilung § 11 Nr. 2, ansonsten § 11 Nr. 4 in entsprechender Anwendung. Die DFL GmbH informiert die für die Clublizenzierung zuständige Abtei-lung der UEFA, falls ein für einen UEFA-Clubwettbewerb qualifizierter Club von einem Lizenzentzug oder einer Lizenzverweigerung betroffen ist.

Ist die Lizenz entzogen worden, so scheidet der Lizenznehmer erst am Ende des Spieljahres aus der Bundesliga bzw. 2. Bundesliga aus. Über den Ausschluss des Lizenznehmers von den betreffenden lau-fenden UEFA-Clubwettbewerben entscheiden die UEFA-Rechtspfle-georgane.

Wird einer Kapitalgesellschaft die Lizenz entzogen, fällt diese nicht an den Mutterverein zurück. Der Mutterverein erhält auch kein Antrags-recht für eine Lizenz für die folgende Spielzeit, es sei denn, er hat sich mit einer eigenen Vereinsmannschaft für den Aufstieg in die 2. Bundes-liga qualifiziert.

3. Die Lizenz kann im Laufe eines Spieljahres nicht zurückgegeben werden.

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§ 11

Zuständigkeit und Verfahren

1. Die DFL GmbH entscheidet über die Vollständigkeit und die fristgerechte Einreichung der Lizenzierungsunterlagen, die Erfüllung der sportlichen, rechtlichen, personellen und administrativen, infrastrukturellen, medien-technischen sowie der finanziellen Kriterien und der spielorganisatorischen Anforderungen. Die Prüfung der infrastrukturellen Kriterien kann durch die DFB-Kommission für Prävention und Sicherheit erfolgen, welche der DFL GmbH im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens ihre Beurteilung unter-breitet.

Sämtliche Entscheidungen der DFL GmbH im Lizenzierungsverfahren wer-den durch ein Gremium („erste Instanz“), das aus mindestens drei und höchstens fünf Personen besteht, getroffen. Mitglieder der ersten Instanz sind die/der Geschäftsführer der DFL GmbH und vom Aufsichtsrat der DFL GmbH berufene weitere Personen, die Mitglied der Geschäftsleitung der DFL GmbH oder der Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft der DFL GmbH sein sollen und über die erforderliche Sachkunde und Berufs-erfahrung im Lizenzierungsverfahren verfügen müssen. Die Geschäftsfüh-rung der DFL GmbH hat das Vorschlagsrecht für die weiteren Mitglieder der ersten Instanz.

Die Beschlussfähigkeit der ersten Instanz ist gegeben, wenn wenigstens drei Personen, unter ihnen der Vorsitzende der Geschäftsführung, anwe-send sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Geschäftsfüh-rung. Sämtliche an der Entscheidung mitwirkenden Personen dürfen weder einem Rechtsorgan des DFB noch einem Ständigen Schiedsgericht ange-hören und dürfen im Lizenzierungsverfahren keine Organe des DFL e.V. beraten.

2. Entscheidungen der DFL GmbH ergehen durch Beschluss. Ablehnende Entscheidungen und solche unter Auflagen und/oder Bedingungen sind unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu begründen. Eine Entschei-dung kann nur vom jeweiligen Bewerber selbst, nicht aber von anderen Bewerbern angefochten werden.

Der betroffene Bewerber kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der ersten Entscheidung Beschwerde erheben. Er kann innerhalb dieser Aus-schlussfrist neue Tatsachen vortragen. Diese müssen substantiiert und be-legt sein. Die Beschwerde ist zu begründen und bei der DFL GmbH einzu-legen, die ihr abhelfen kann. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann der betroffene Bewerber innerhalb fünf Tagen nach Zustellung der zweiten Entscheidung Beschwerde erheben. Er kann innerhalb dieser Ausschlussfrist neue Tatsa-chen vortragen. Diese müssen substantiiert und belegt sein. Nach Ablauf der Frist ist ein neuer Tatsachenvortrag nicht mehr zulässig. Die Beschwerde ist zu begründen und beim Lizenzierungsausschuss einzulegen, der nach Anhörung des Bewerbers und der DFL GmbH endgültig entscheidet.

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Der Lizenzierungsausschuss entscheidet über den gesamten Sachverhalt und ist dabei an die Beurteilung durch die DFL GmbH nicht gebunden. Die Entscheidung kann daher auch zum Nachteil des betroffenen Bewerbers geändert werden. Entscheidungen des Lizenzierungsausschusses ergehen durch Beschluss. Ablehnende Entscheidungen und solche unter Auflagen und/oder Bedingungen sind zu begründen. Die Beschwerde hat keine auf-schiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Ge-sichtspunkten auf maximal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden.

3. Der Lizenzierungsausschuss ist auch zuständig für die Entscheidungen über die Erfüllung von Bedingungen. Bedingungen müssen innerhalb einer gesetzten Ausschlussfrist erfüllt werden. Nach Ablauf der Frist ist die Be-dingungserfüllung ausgeschlossen. Entscheidungen des Lizenzierungs-ausschusses sind endgültig.

4. Die DFL GmbH entscheidet über die Erfüllung von Auflagen und ist berech-tigt, bei Nichterfüllung von Auflagen eine Vertragsstrafe gemäß des Vertra-ges zwischen Lizenznehmer und DFL e.V. festzusetzen.

Die Entscheidung über die Vertragsstrafe eines Lizenznehmers kann nur von diesem selbst, nicht aber von anderen Lizenznehmern angefochten werden. Der betroffene Lizenznehmer kann innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde erheben. Er kann innerhalb die-ser Ausschlussfrist neue Tatsachen vortragen. Diese müssen substantiiert und belegt sein. Die Beschwerde ist zu begründen und bei der DFL GmbH einzulegen, die ihr abhelfen kann. Die Beschwerde hat keine aufschieben-de Wirkung.

Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann der betroffene Lizenz-nehmer innerhalb fünf Tagen nach Zustellung der zweiten Entscheidung Beschwerde erheben. Er kann innerhalb dieser Ausschlussfrist neue Tatsa-chen vortragen. Diese müssen substantiiert und belegt sein. Nach Ablauf der Frist ist ein neuer Tatsachenvortrag nicht mehr zulässig. Die Beschwer-de ist zu begründen und beim Präsidium des DFL e.V. einzulegen, der nach Anhörung des Bewerbers und der DFL GmbH endgültig entscheidet. Ent-scheidungen des Präsidiums des DFL e.V. ergehen durch Beschluss. Ab-lehnende Entscheidungen und solche unter Auflagen und/oder Bedingun-gen sind zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maxi-mal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden.

5. Beantragt ein Lizenznehmer selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen Lizenzneh-mer im Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden dem Lizenznehmer mit Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insol-venzgerichts neun Gewinnpunkte mit sofortiger Wirkung aberkannt. Bean-tragt der Lizenznehmer selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des

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letzten Spieltages bis einschließlich zum 30.06. eines Jahres oder ergeht der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem Zeitraum, erfolgt die Aberkennung von neun Gewinnpunkten mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Entscheidung trifft das Präsidium des DFL e.V. Sie ist endgültig. Das Präsidium kann von dem Punktabzug absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleichbaren Finanzgeber des Lizenznehmers zuvor ein Insolvenzverfah-ren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

6. Mitarbeiter und Mitglieder von Organen des DFL e.V. und der DFL GmbH sowie beauftragte Dritte, die ein direktes Interesse am Ausgang eines Verfahrens haben oder bei denen Interessenkonflikte bestehen, dürfen we-der in dem Verfahren noch an der Entscheidung mitwirken. Ein Interessen-konflikt wird vermutet, wenn ein Mitarbeiter oder Mitglied oder dessen Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister) Mitglied, Anteilsinhaber, Geschäftspartner, Sponsor oder Berater des Bewerbers ist bzw. sind.

7. Ein Wirtschaftsprüfer sowie ein Jurist mit Befähigung zum Richteramt – beide für das jeweilige Lizenzierungsverfahren vom Präsidium des DFL e.V. berufen – beraten im laufenden Verfahren die DFL GmbH und den Lizenzie-rungsausschuss.

Zur fachgerechten Durchführung des Lizenzierungsverfahrens beschäftigt die DFL GmbH mindestens einen Finanzexperten, der über einen aner-kannten Abschluss im Bereich Rechnungswesen oder Wirtschaftsprüfung oder über mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt.

8. Der DFL e.V. und die DFL GmbH gewährleisten, dass alle während des Lizenzierungsverfahrens vom Bewerber erhaltenen Informationen streng vertraulich behandelt und weder direkt noch indirekt Dritten offen gelegt werden, es sei denn, eine Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher Bestim-mungen, in Verbindung mit schiedsgerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfah-ren oder zur Beurteilung der Lizenzbewerbung erforderlich. Sämtliche am Lizenzierungsverfahren Beteiligten, auch von der DFL GmbH bzw. vom DFL e.V. beauftragte Dritte, unterzeichnen eine entsprechende Vertraulich-keitserklärung.

§ 12Fristen

1. Die in der Lizenzierungsordnung und in erteilten Bedingungen genannten Ausschlussfristen sind nur gewahrt, wenn die geforderten Dokumente vor Ablauf der Frist bei der DFL GmbH eingehen. Dies gilt auch für die beim Präsidium des DFL e.V. bzw. beim Lizenzierungsausschuss einzulegenden Beschwerden. Die Übermittlung per Telekopie ist ausreichend. Die Originale sind in diesem Fall unverzüglich nachzureichen.

Alle sonstigen in der Lizenzierungsordnung genannten Vorlage- und Nach-weisfristen sind gewahrt, wenn die Unterlagen am letzten Tag der Frist ab-gesandt werden und die Absendung durch Poststempel nachgewiesen wird.

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2. Sofern für die Erfüllung einer Bedingung innerhalb einer Ausschlussfrist ei-ne Liquiditätsreserve als Guthaben auf einem Bankkonto der DFL GmbH zu stellen ist, ist die Frist nur gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist die Gutschrift auf dem Konto erfolgt ist.

§ 13

In-Kraft-Treten

Die vorstehende geänderte Fassung der Lizenzierungsordnung mit den Anhängen zur Lizenzierungsordnung tritt am 13. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden anderweitigen Vorschriften der Lizen-zierungsordnung und der Anhänge außer Kraft.

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LOIII. Anhänge zur Lizenzierungsordnung

Anhang I: Lizenzvertrag

Zwischen ............................................................................................................Verein/Kapitalgesellschaft

vertreten durch ........................................................ als .....................................– im Folgenden Teilnehmer –

unddem DFL Deutsche Fußball Liga e. V., vertreten durch den Ligapräsidenten und den Vizepräsidenten,

– im Folgenden DFL e.V. –

wird heute folgender Vertrag geschlossen:

§ 1Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind als Spielklassen Vereinseinrichtun-gen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (nachfolgend DFB genannt). Der DFB hat den DFL e.V. beauftragt, in Wettbewerben dieser Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben aus den Lizenzligen zu ermitteln (§ 16 a Nrn. 1 bis 3 der Satzung des DFB, § 4 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.).Der DFL e.V. und der DFB stellen die Benutzungsvorschriften für diese Vereins-einrichtungen des DFB in ihren Satzungen und Ordnungen auf. Es sind dies insbesondere das Ligastatut, die Spielordnung des DFB, die Rechts- und Ver-fahrensordnung des DFB, die Schiedsrichterordnung des DFB, die Jugendord-nung des DFB, die Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen. Darin werden die Voraus-setzungen für die Zulassung der Benutzung, die Betätigung bei der Benutzung einschließlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften sowie der Ausschluss von der Benutzung geregelt.Die Benutzung der Vereinseinrichtungen erfolgt durch Teilnahme am Spiel-geschehen. Zur Benutzung ist eine besondere Erlaubnis (Lizenz) des DFL e.V. erforderlich.

§ 2Der Teilnehmer erwirbt mit der Lizenz die ordentliche Mitgliedschaft im DFL e.V. (§ 7 und § 8 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.). Lizenzvereine und Muttervereine sind zudem Mitglied ihres Regional- und Lan-desverbandes.DFL e.V., Regionalverband und Landesverband sind ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes des deutschen Fußballsports. Aufgrund dieser Mitgliedschaft im DFB sind diese Verbände der Satzung und den Ordnungen des DFB unterworfen. Für den DFL e.V. gelten zusätzlich die Bestimmungen des mit dem DFB geschlossenen Grundlagenvertrages.

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LO a) Der Teilnehmer erkennt an, dass aufgrund seiner Zugehörigkeit zum DFL e.V. die Satzung und das Ligastatut des DFL e.V. in ihrer jeweiligen Fassung sowie die Entscheidungen und Beschlüsse der Organe des DFL e.V. und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) als Beauftragte des DFL e.V. für ihn verbindlich sind. Er unterwirft sich ausdrücklich der Vereinsgewalt des DFL e.V.

b) Der Teilnehmer erkennt darüber hinaus an, dass für ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft im DFL e.V. und ggf. im Regional- und Landesverband und den in den Satzungen dieser Verbände enthaltenen Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen auch die Bestimmungen des DFB (vgl. § 1) in ihrer jeweiligen Fassung verbindlich sind, insbesondere soweit sie die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Aus-schluss von der Benutzung regeln. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die Entscheidungen bzw. Beschlüsse der zuständigen Organe des DFB, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 DFB-Satzung verhängt werden.

Der Teilnehmer unterwirft sich ausdrücklich der Vereinsgewalt des DFB, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Entscheidungen ein-schließlich der Sanktionen ausgeübt wird. Der Teilnehmer erkennt an, dass die Unterwerfung unter die DFB-Vereinsgewalt und unter die Entscheidun-gen der DFB-Organe und Beauftragten auch die Befugnis zur Verhängung der erwähnten Vereinssanktionen einschließt.

c) Unabhängig von diesen vereinsrechtlichen Bindungen unterwirft sich der Teilnehmer durch diesen Vertrag der Vereinsgewalt des DFL e.V. und des DFB, den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände – insbesondere den in § 1 erwähnten – in ihrer jeweiligen Fassung sowie den Entscheidun-gen der Organe des DFL e.V., der DFL GmbH als Beauftragte des DFL e.V. und des DFB.

d) Der Teilnehmer erkennt das Internationale Schiedsgericht für Sport TAS/CAS (Tribunal Arbitral du Sport/Court of Arbitration for Sport) mit Sitz in Lausanne als unabhängige schiedsgerichtliche Instanz an.

§ 3

Durch diesen Vertrag erhält der Teilnehmer die Erlaubnis, die Vereinseinrich-tungen gemäß den vom DFL e.V. und vom DFB jeweils festgelegten Benut-zungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung zu benutzen. Die Anfechtung von Entscheidungen der Organe und Beauftragten des DFL e. V., der DFL GmbH und des DFB betreffend die Lizenzerteilung, die Erfüllung von Bedingungen, das Erlöschen der Lizenz, den Lizenzentzug und die Lizenzver-weigerung durch andere Teilnehmer als den direkt betroffenen Teilnehmer ist ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche gegen den DFL e.V., die DFL GmbH oder den DFB aufgrund der Lizenzerteilung, des Erlöschens der Lizenz, Lizenzentziehung,

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LOLizenzverweigerung, Benutzungsregelungen und Entscheidungen hierüber oder etwaiger Auflagen sind ausgeschlossen, es sei denn, ein Teilnehmer wie-se nach, dass die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig und rechtswid-rig durch ein Organ oder Beauftragten des DFL e.V., der DFL GmbH oder des DFB erfolgt ist, und der Teilnehmer seinerseits sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendung des Schadens ergriffen hat und der Geschädigte nicht anderwei-tig Schadenersatz verlangen kann.

§ 4

Diese Lizenz ist befristet auf ein Spieljahr und erlischt ohne vorherige Ankündi-gung nach Ablauf dieser Frist. Auch durch mehrfache Erteilung der Lizenz er-wirbt der Teilnehmer kein Recht auf zukünftige Benutzung der Vereinseinrich-tungen Bundesliga und 2. Bundesliga nach Ablauf der Frist, für die die Lizenz erteilt worden ist.

Die Lizenz erlischt auch, wenn sie dem Teilnehmer als Vereinsstrafe nach § 44 der DFB-Satzung oder aus anderen im Ligastatut aufgeführten Gründen entzo-gen wird oder wenn der Teilnehmer ausgeschlossen wird. Sie erlischt ferner, wenn der Lizenzentzug wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Pflichten aus diesem Vertrag rechtskräftig als Vertragsstrafe ausgesprochen wird.

Die Lizenz erlischt auch bei Auflösung der Bundesliga bzw. der 2. Bundesliga und durch fristlose Kündigung dieses Vertrages.

§ 5

Der Teilnehmer verpflichtet sich hiermit – unabhängig von seiner Zugehörigkeit zum DFL e.V. durch seine ordentliche Mitgliedschaft und die dadurch begrün-deten Verbindlichkeiten der in § 1 genannten Bestimmungen sowie der Ent-scheidungen der Organe und Beauftragten des DFL e.V., der DFL GmbH und des DFB – insbesondere zu folgendem:

a) sich in der Bundesliga und 2. Bundesliga gemäß den Satzungen und Ord-nungen des DFL e.V. und des DFB und den dazu erlassenen Durchfüh-rungsbestimmungen, die insgesamt die allgemein anerkannten Regeln im deutschen Fußballsport darstellen, zu betätigen;

b) die Vorschriften für die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga, wie sie im Ligastatut, in der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Ordnungen in der jeweiligen Fassung festgelegt sind, einzuhalten und für die Einhaltung durch seine Mitglieder/Anteilseigner und die bei ihm angestellten Spieler Sorge zu tragen;

c) als wesentliche Vertragspflicht im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung die erteilten Auflagen sowie die im Lizenzierungsverfahren bestehenden oder eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;

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LO d) keine Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen durch Mitglie-der, Angestellte, Dritte, insbesondere Anhänger oder Gönner zuzulassen und diese ggf. dem DFL e.V. zu melden. Stellen die zuständigen Organe des DFL e.V. oder des DFB rechtskräftig einen Verstoß gegen bestehende Bestimmungen fest, verpflichtet sich der Teilnehmer gegen seine hierdurch belasteten Angestellten oder anderweitigen Mitarbeiter unverzüglich arbeitsrechtliche bzw. die Mitarbeit beendende Maßnahmen einzuleiten;

e) durch die Rechtsorgane des DFB oder seiner Mitgliedsverbände rechts-kräftig gesperrte Personen nicht in ein arbeitsrechtliches Verhältnis oder als Berater zu übernehmen;

f) [bleibt frei];

g) die Transferbestimmungen des DFL e.V., des DFB und der FIFA in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und einzuhalten;

h) die Bestimmungen der Richtlinie zum Sicherungsfonds (Anhang VIII zur LO) anzuerkennen und einzuhalten;

i) die rechtlich einwandfreie Vertretungsbefugnis aller Personen, die für den Teilnehmer dem DFL e.V. gegenüber tätig werden, sicherzustellen;

j) in seine Satzung Vorschriften aufzunehmen, die die Verbindlichkeit der Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB bezüglich der Betä-tigung in den Spielklassen Bundesliga und 2. Bundesliga sowie der Entscheidungen der Organe und Beauftragten des DFL e.V. und des DFB gegenüber seinen Mitgliedern sicherstellen;

k) alle geschäftlichen Vorgänge, insbesondere alle Geldeingänge und Geld-ausgänge, auch von Privatpersonen aufgenommene Kredite, die an Dritte gezahlt sind und für die der Teilnehmer Sicherheiten gibt, zu verbuchen und durch Belege nachzuweisen, und die Buchungen längstens einen Monat nach Geschäftsvorfall vorzunehmen;

l) Geldforderungen gegenüber dem DFL e.V. oder dem DFB nur mit dessen Einverständnis abzutreten oder zu verpfänden. Ohne Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam (§ 399 BGB);

m) dem DFL e.V. nach jedem Spiel der Bundesliga und 2. Bundesliga zeitnah, für die Heimspiele der Hinrunde jedoch spätestens bis zum 10.01. und für die Heimspiele der Rückrunde spätestens bis zwei Wochen nach dem letzten Heimspiel einer Spielzeit, die jeweiligen Ticketabrechnungen der Heimspiele zu übersenden, die u. a. Grundlage für die Berechnung der vom DFL e.V. an den DFB zu zahlenden Pacht sind;

n) mit den anderen Teilnehmern, die in der Bundesliga und 2. Bundesliga spielen, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten;

o) zu gewährleisten, dass die Spieler nicht gedopt werden und sich der ange-ordneten Dopingkontrolle unterziehen. Maßgebend ist die jeweils vom DFB herausgegebene Liste der Dopingmittel. Dem Teilnehmer ist das Handeln seiner Mitglieder, Angestellten und von ihm beauftragten Personen zuzu-rechnen.

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LODer Teilnehmer erkennt an, dass dem DFL e.V. auch die laufende Beobach-tung, Prüfung und Beratung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Lizenznehmer obliegt, über deren Organisation der DFL e.V. entscheidet. Einzelheiten können sich aus den Entscheidungen der Gremien des DFL e.V. im Lizenzierungsverfahren ergeben. Der Teilnehmer berechtigt den DFL e.V. und die DFL GmbH sowie von diesen beauftragte, vom Berufsstand zur Verschwiegenheit verpflichtete Wirtschafts-prüfer, neben der periodischen Vorlage von bestätigten Bilanzen und Abrech-nungsunterlagen auch die Vorlage weiterer Daten über die wirtschaftliche Situation innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen und Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Der für einen internationalen Clubwettbewerb der UEFA qualifizierte Teilneh-mer erkennt an, dass die zuständige UEFA-Lizenzbehörde und/oder von ihr beauftragte, vom Berufsstand zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte je-derzeit eine stichprobenartige Überprüfung der UEFA-Mindestanforderungen anhand der zum Zwecke der Lizenzierung eingereichten Unterlagen beim DFL e.V. bzw. bei der DFL GmbH und/oder beim Club im Beisein von sach-kundigen Vertretern der DFL GmbH vornehmen können , sofern die UEFA und die Dritten die notwendige Vertraulichkeit gewährleisten. Der Teilnehmer er-kennt an, dass die Nichterfüllung der zwingenden Mindestanforderungen ge-mäß dem von der UEFA akkreditierten Lizenzierungsverfahren des DFL e.V. zu Sanktionen führen kann, die vom zuständigen Organ der UEFA verhängt werden und sich nach Art und Schwere des Verstoßes richten.

§ 6Bei wesentlichen Verstößen gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist die DFL GmbH berechtigt, anstelle der nach § 2 vorgesehenen, durch den DFL e.V. oder den DFB festzusetzenden Vereinsstrafe eine auf dieser Vereinbarung beruhende Vertragsstrafe gegen den Teilnehmer festzusetzen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf. Es gilt § 315 BGB. Als wesentliche Verstöße werden insbesondere die Nichterfüllung von erteilten Auflagen (§ 11 Nr. 4 Lizenzierungs-ordnung) und von im Lizenzierungsverfahren bestehenden oder eingegangenen Verpflichtungen sowie die Verletzung von anderen, die Vertragsbeziehungen der Parteien im Kern berührenden Vertragspflichten (Hauptpflichten) angesehen. Wegen desselben Verstoßes kann neben der nach § 2 vorgesehenen Vereins-strafe, der sich der Teilnehmer durch diesen Vertrag besonders unterworfen hat, keine zusätzliche Vertragsstrafe festgesetzt werden. Als Vertragsstrafe werden vereinbart: Verwarnung, befristete Sperre des Teil-nehmers bis zu höchstens zwei Monaten, Aberkennung von Punkten, Platz-sperre, Geldstrafen bis zur Höhe von 25 % der als Entgelt für die Teilnahme am Spielbetrieb vom DFL e.V. aus der gemeinsamen Vermarktung der Spiele der Lizenzligen an den Teilnehmer ausgekehrten Einnahmen einer Spielzeit sowie Lizenzentzug.Insbesondere kann die DFL GmbH einen Punktabzug auch mit Wirkung zu Beginn der der Sanktion folgenden Spielzeit aussprechen. Die Strafen können nebeneinander verhängt werden und sind unabhängig voneinander. § 11 Nr. 4 LO gilt entsprechend.

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LO Die Vertragsstrafe soll der Schwere des Verstoßes angemessen und geeignet sein, künftig die Einhaltung der Vertragspflichten und der Regeln des fairen Wettbewerbs sicherzustellen.

Eine von einem Teilnehmer dem DFL e.V. geschuldete Geldstrafe wird grund-sätzlich gegen die Ansprüche des Teilnehmers gemäß § 17 OVR aufgerechnet, sofern sie nicht vom Teilnehmer direkt an den DFL e.V. gezahlt wird. Die beim DFL e.V. eingegangene Geldstrafe wird der Bundesliga-Stiftung in Form einer Spende durch den DFL e.V. zugeführt. Die Bundesliga-Stiftung entscheidet über deren Verwendung gemäß ihrer Satzung.

Die DFL GmbH ist ferner berechtigt, im Falle der Festsetzung einer Vertrags-strafe zusätzlich zu der Vertragsstrafe eine Auflage zu erteilen, welche den Inhalt hat, dass ein bestimmter Teil der Auskehrungen an den Teilnehmer vor-rangig zur Erfüllung von Verpflichtungen des Teilnehmers aus diesem Vertrag zu verwenden ist. Eine Verfügungsbeschränkung ist damit nicht verbunden. § 11 Nr. 4 LO findet entsprechende Anwendung. Die Höhe des Anteils bestimmt sich nach den von dem Teilnehmer zu ermittelnden, marktüblichen und objektivierbaren Aufwendungen zur Beseitigung des Verstoßes gegen die Vertragspflichten. Der Verstoß muss binnen einer von der DFL GmbH zu bestimmenden angemessenen Frist geheilt werden. Der Teilnehmer muss der DFL GmbH unverzüglich nach Fristablauf entsprechend Rechnung legen und die Beseitigung des Verstoßes bestätigen. Wird der Verstoß nicht innerhalb der Frist beseitigt, so ist die DFL GmbH berechtigt, eine weitere Vertragsstrafe festzusetzen, welche die Höhe der zuvor ermittelten Aufwendungen im Regel-fall nicht unterschreitet.

§ 7

Dieser Vertrag wird für das Spieljahr ............................................. geschlossen.

§ 8

Die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Der DFL e.V. ist – unbeschadet seiner Befugnis zur Regelung der Benutzung – gemäß § 315 BGB auch berechtigt, Lücken dieses Vertrages durch seine Erklärungen zu ergänzen und die Vertragsbestim-mungen verbindlich auszulegen.

.......................................................... .......................................................... Verein/Kapitalgesellschaft DFL Deutsche Fußball Liga e. V. Präsident und Vizepräsident

Frankfurt/Main, den ............................................................................................

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LOAnlage 1 zum Anhang I

Ausführungsbestimmungen zu § 5 lit. l) des Lizenzvertrages

Abtretung von Geldforderungen gegenüber dem DFL e. V.

A. Allgemeine Rahmenbedingungen

1. Ein Bearbeitungszeitraum von 14 Tagen ist einzuplanen. Der Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung zur Abtretung erteilt sein soll, ist anzugeben. Beim Antrag auf Zustimmung zur Abtretung ist eine Übersicht über sämtliche weitere Abtretungen von Forderungen gegenüber dem DFL e.V. nebst den korrespondierenden Abtretungsempfängern beizufügen.

2. Dem Antrag sind sämtliche notwendigen Informationen beizufügen, die zur Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sind z. B. Verträge, Sicherungs-freigaben anderer Kreditinstitute, etc.

3. Die Zustimmung zur Abtretung erfolgt durch die DFL GmbH im Namen des DFL e.V. Eine Zustimmung erfolgt ausschließlich für die folgende Saison. Möglichen Abtretungen für spätere Zeitpunkte wird nicht zugestimmt.

4. Die aktuell kommunizierten Zahlungszeitpunkte der DFL GmbH, derzeit 1.8., 1.11., 1.2., 1.5. stellen lediglich eine zeitliche Orientierung dar und keinen vertraglich zugesicherten Zahlungszeitpunkt.

5. Sämtliche im Zusammenhang mit einer Abtretung bei DFL GmbH/ DFL e.V. entstehenden gesonderten Kosten sind vom beantragenden Club zu tra-gen, z. B. Kosten von Auslandsüberweisungen, Übersetzungen, etc. Die DFL GmbH behält sich insbesondere bei umfangreichen Dokumenten vor, diese übersetzen zu lassen. Die Kosten als auch die möglichen Zeitverzöge-rungen gehen in diesem Fall zu Lasten des beantragenden Clubs. Der Club ist jedoch nicht gehindert, übersetzte Dokumente im Vorfeld einzureichen.

B. Spezielle Rahmenbedingungen/Notwendige Bestätigungen durch den Abtretungsempfänger

1. Der Club und der Abtretungsempfänger erkennen an, dass eine sog. „TV-Rate“ nur einheitlich an ein Kreditinstitut abgetreten werden kann und daher der DFL e.V. einer Aufteilung der Rate und Abtretung von Teilforde-rungen an mehrere Abtretungsempfänger nicht zustimmen wird.

Die Rechnungsstellung etc. gegenüber dem DFL e.V. erfolgt durch den Club bzw. die Gutschrifterteilung an den Club durch den DFL e. V. Der Abtretungsempfänger wird im Rahmen eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gegenüber dem DFL e.V. und gegenüber dem Club erklären, die abgetretene Forderung weder ganz noch in Teilen ohne Zustimmung des DFL e.V. weiter abzutreten.

Es ist, ggf. sinngemäß, folgende Formulierung in den Verträgen zu wählen: „Der Erwerber verpflichtet sich, keine weitere Abtretung oder Teilabtretung

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LO der Forderung jedweder Art vorzunehmen. Diese Verpflichtung gilt im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber dem DFL e. V.“

2. Hinsichtlich der Angabe von Kontoverbindungen ist immer eine ausdrück-liche schriftliche Erklärung auch des Clubs erforderlich. Einseitige Weisun-gen des Abtretungsempfängers (z. B. Kreditinstitut) wird der DFL e.V. nicht berücksichtigen. Dies ist im Rahmen der Abtretungsvereinbarung zwischen Club und Kreditinstitut zu beachten. Die Auszahlung des DFL e.V. erfolgt somit auf ein Konto des Clubs, welches beim Abtretungsempfänger ge-führt sein kann. Der Club wird von dem Abtretungsempfänger zur Einzie-hung der Forderung gegenüber dem DFL e.V. ermächtigt.

Folgende Einzugsermächtigung ist, ggf. sinngemäß, zu verwenden:

Der Erwerber ermächtigt den Club, die an den Erwerber abgetretene For-derung im eigenen Namen, aber für Rechnung des Erwerbers einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Erwerber verpflichtet sich, von seiner Befugnis zur Geltendma-chung der Forderung gegenüber dem DFL e.V. solange abzusehen, wie die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen wurde. Diese Verpflichtung gilt im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter auch gegenüber dem DFL e.V. Im Fall des Widerrufs ist der Erwerber verpflichtet, den DFL e.V. unverzüglich über den Widerruf und den Grund des Widerrufs in Kenntnis zu setzen.

Die Korrespondenz/Kommunikation des DFL e.V., z. B. über Auszahlungs-zeitpunkte, die exakte Höhe der einzelnen Rate, etc., erfolgt auch nach einer Abtretung ausschließlich mit dem Club, was durch eine Empfangs-vollmacht seitens des Clubs und dem Abtretungsempfänger veranlasst wird. Abtretungsempfänger werden somit nicht in die Kommunikation an die Clubs aufgenommen.

Folgende Empfangsvollmacht ist sinngemäß zu verwenden:

„Der Erwerber bevollmächtigt den Club zur Entgegennahme aller Willenser-klärungen und geschäftsähnlichen Handlungen des DFL e. V., die sich auf die abgetretene Forderung beziehen, insbesondere zur Entgegennahme von Abrechnungen oder Mitteilungen über Auszahlungszeitpunkt und Höhe der abgetretenen Raten aus dem Entgelt für die Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Vollmacht kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Im Fall des Widerrufs ist der Erwerber verpflichtet, den DFL e.V. unverzüglich über den Widerruf und den Grund des Widerrufs in Kenntnis zu setzen.“

3. Der Abtretungsempfänger wird von der Geltendmachung von etwaigen auf den Abtretungsempfänger nach § 401 BGB ebenfalls übergehenden Rech-nungslegungs- und Auskunftsrechten gegenüber dem DFL e.V. absehen, mit der Folge, dass der Abtretungsempfänger diese Auskunftsrechte aus-schließlich gegenüber dem Club geltend machen kann.

4. Etwaige Aufrechnungen von Forderungen des DFL e.V. (z. B. Verbands-abgaben, offene Forderungen der DFL-Gruppe, Verrechnungen mit ande-ren die Clubabrechnung betreffenden Forderungen, z. B. Abgaben aus

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LOZuschauerabgaben, mögliche VBG/GEMA-Abgaben) gegen die Forderung des Clubs aus Abrechnung der Einnahmen aus der zentralen Vermarktung bleiben trotz Abtretung möglich.

a. Der DFL e.V. wird seine Zustimmung daher nur bzgl. der Summe erteilen, die sich nach Abzug der

• Verbandsabgaben (DFL e.V., DFL GmbH und DFB),

• möglichen weiteren Abgaben, z. B. an die VBG/GEMA,

• Verbandsstrafen,

• weiteren offenen sonstigen Forderungen des DFL e.V. bzw. der DFL-Gruppe aus dem normalen Liefer- und Leistungsverkehrs mit dem Club,

• weiteren Bestandteile, die durch offizielle Rundschreiben oder die Statuten vorgegeben sind bzw. noch vorgegeben werden, von den Anteilen des Clubs an den Einnahmen aus der zentralen Vermark-tung ergibt.

b. Zur ggf. notwendigen Herstellung einer Aufrechnungslage bzgl. zukünf-tiger anderer Forderungen soll sich der Abtretungsempfänger verpflichten, auf Verlangen des DFL e.V. in Höhe des benötigten Aufrechnungsvolu-mens die abgetretene Forderung an den Club rückabzutreten.

C. Antragstellung

Die Anträge selbst sind, wie in der Vergangenheit auch, bei der DFL GmbH und dort entweder bei dem jeweiligen Direktor Finanzen, Lizenzierung oder Recht einzureichen.

D. Weitere Bearbeitung

Sollte der Abtretung unter den obigen Voraussetzungen zugestimmt worden sein, sind sämtliche Änderungen, sofern es sich nur um einfache Änderungen handelt, spätestens sieben Tage vor den jeweiligen Clubab-rechnungsterminen zu kommunizieren. Die Kommunikation erfolgt aus-schließlich über den Finanzbereich der DFL GmbH, derzeit:

• Frau Wertebach, [email protected],

• Herr Degenhart, [email protected].

Aufgrund der einzuplanenden Bearbeitungszeit von 14 Tagen müssen Anträge, damit diese bei der Clubabrechnung Berücksichtigung finden können, 3 Wochen vor dem jeweiligen Auskehrungstermin eingereicht werden.

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LO Anhang II:

Schiedsgerichtsvertrag – Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen

Zwischen ............................................................................................................Verein/Kapitalgesellschaft

vertreten durch ........................................................ als .....................................– nachfolgend Club genannt –

unddem DFL Deutsche Fußball Liga e. V., vertreten durch den Ligapräsidenten und den Vizepräsidenten,

– nachfolgend DFL e.V. genannt –

der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer und einen Prokuristen,

– nachfolgend DFL GmbH genannt –

dem Deutschen Fußball-Bund e.V., vertreten durch den Präsidenten und denGeneralsekretär,

– nachfolgend DFB genannt –

wird folgender Schiedsgerichtsvertrag geschlossen:

§ 1

Zuständigkeit des Ständigen SchiedsgerichtsI. Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem DFL e.V., der DFL GmbH und/

oder dem DFB – einzeln oder als Streitgenossen – einerseits und dem Club andererseits entscheidet das Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (nachfolgend Ständiges Schiedsge-richt genannt). Es sind dies insbesondere solche Streitigkeiten, die sich aus der Zulassung zur Benutzung der Lizenzligen Bundesliga und der 2. Bundesliga ergeben (einschließlich des Lizenzierungsverfahrens), aus der Betätigung in den Lizenzligen und dem Entzug oder der Begrenzung der Berechtigung, diese Vereinseinrichtungen zu benutzen.

Das Ständige Schiedsgericht ist auch berufen zur Entscheidung über die Vereinssanktionen, die von Organen des DFL e.V. oder des DFB gegenüber dem Club verhängt worden sind. In allen Fällen erfolgt die Entscheidung des Ständigen Schiedsgerichts hinsichtlich der Wirksamkeit der angefochtenen Maßnahme.

Der Schiedsgerichtsvertrag ist wirksam von der Abgabe der Bewerbung um eine Lizenz bis zum rechtskräftigen Ausscheiden aus den Lizenzligen.

II. Das Ständige Schiedsgericht ist auch dafür zuständig, objektiv unbillige Vertragsstrafen (§ 6 Abs. 1 des Lizenzvertrages), die nicht als Vereins-sanktionen des DFB gegenüber dem Club verhängt worden sind, nach billigem Ermessen herabzusetzen.

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LO III. Das Ständige Schiedsgericht ist weiter berufen, sonstige nach § 315 BGB

vom DFL e.V. getroffene Festsetzungen und Bestimmungen, die gegenüber dem Club wirken, zu überprüfen und im Falle grober Unbilligkeit durch eine der Billigkeit entsprechende Festsetzung oder Bestimmung zu ersetzen.

IV. Das Ständige Schiedsgericht entscheidet darüber, ob eine Streitigkeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen vorliegt und ob seine Zuständig-keit gegeben ist. Das Ständige Schiedsgericht ist auch berufen zur Ent-scheidung über die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrages und über Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Schiedsgerichtsvertrages stehen.

§ 2 Zulässigkeit und Frist der Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts

I. Das Ständige Schiedsgericht kann nur bei Vorliegen einer endgültigen Ent-scheidung eines Organs des DFL e.V., der DFL GmbH oder des DFB oder Rechtsorgans des DFB angerufen werden, das nach den Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB zur abschließenden Entscheidung der Sache zuständig ist. Bei Entscheidungen der DFL GmbH, die vom DFL e.V. überprüft und abschließend beurteilt werden können, gilt erst der Beschluss des DFL e.V. als endgültige Entscheidung im Sinne von Satz 1.

Hiervon ausgenommen ist die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 7 dieses Vertrages.

II. Die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts muss innerhalb von zwei Wo-chen nach Zugang der schriftlichen rechtskräftigen und endgültigen Ent-scheidung des zuständigen Organs oder Rechtsorgans erfolgen. Davon abweichend beträgt die Frist in Streitigkeiten, welche die Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga oder 2. Bundesliga oder den Entzug oder die Begrenzung der Berechtigung betreffen, eine Woche.

§ 3 Besetzung des Ständigen Schiedsgerichts

I. Das Ständige Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

Jeder Schiedsrichter muss die Befähigung zum Richteramt besitzen sowie unparteilich und unabhängig sein.

II. Der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter werden von der Mitglieder-versammlung des DFL e. V., der DFL GmbH und dem DFB einvernehmlich benannt.

Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts ist Herr Prof. Dr. Udo Steiner, Regensburg. Der ständige Vertreter des Vorsitzenden ist Prof. Dr. Klaus Vieweg, Erlangen.

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LO Die Benennung erfolgt grundsätzlich für eine Dauer von drei Jahren. Eine

Wiederbenennung ist zulässig. Die vorzeitige einvernehmliche Abberu-fung durch die Mitgliederversammlung des DFL e.V., die DFL GmbH und den DFB ist möglich. Solange eine Neubenennung nach Ablauf der drei Jahre nicht erfolgt, bleiben der Vorsitzende des Ständigen Schieds-gerichts und der ständige Vertreter des Vorsitzenden weiterhin benannt.

III. Die Parteien bestimmen für das jeweils laufende Verfahren einen Beisitzer ihrer Wahl. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts unterrichtet die jeweils andere Partei hiervon. Streitgenossen müssen sich auf einen gemeinsamen Beisitzer einigen.

IV. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts wird im Fall seiner Verhin-derung oder seines Ausscheidens durch seinen ständigen Vertreter ver-treten. Der ständige Vertreter vertritt den Vorsitzenden im Ständigen Schiedsgericht nur für das jeweils laufende Verfahren.

V. Bei Verhinderung oder Ausscheiden des Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts und seines ständigen Vertreters haben die Beisitzer in-nerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Verhinderung bzw. des Aus-scheidens einverständlich einen neuen Vorsitzenden zu bestimmen. Die Bestimmung gilt nur für das jeweils anhängige Schiedsgerichtsverfahren.

VI. Bei Verhinderung oder Ausscheiden des von einer Partei bestimmten Beisitzers hat die Partei innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Verhinderung bzw. des Ausscheidens einen neuen Beisitzer zu bestim-men. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts kann bei Vorliegen übergeordneter Gründe eine längere oder kürzere Frist bestimmen.

VII. Können sich die Beisitzer im Falle der Verhinderung oder des Ausschei-dens des Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts und seines ständi-gen Vertreters nicht bzw. nicht rechtzeitig auf einen neuen Vorsitzenden einigen oder wird bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Beisitzers ein neuer Beisitzer nicht rechtzeitig benannt, so wird auf Antrag einer der am Verfahren beteiligten Parteien der Vorsitzende des Ständigen Schieds-gerichts bzw. der Beisitzer für das jeweils anhängige Schiedsgerichtsver-fahren durch den Präsidenten des OLG Frankfurt/Main ernannt. Ernennt der OLG-Präsident den Vorsitzenden des Ständigen Schieds gerichts oder den Beisitzer nicht innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrages beim OLG, erlischt das Benennungsrecht des OLG-Präsidenten. Die Be-nennung erfolgt in diesem Falle durch die Präsidenten der Anwaltskam-mern, die zur Benennung jeweils in der alphabetischen Reihenfolge der Anwaltskammern berufen sind. Das Ernennungsrecht eines jeden Präsidenten erlischt, wenn es nicht binnen acht Tagen vom Eingang des Antrages bei der jeweiligen Rechtsanwaltskammer durch deren Präsidenten ausgeübt wird.

VIII. Die Ablehnung eines Schiedsrichters ist innerhalb von drei Tagen nach Benachrichtigung der Partei oder unverzüglich nach Kenntniserlangung des Ablehnungsgrundes gegenüber dem Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts zu erklären und schriftlich zu begründen. Über die Ableh-nung eines Beisitzers entscheidet das Ständige Schiedsgericht durch nicht anfechtbaren Beschluss, wenn nicht der Beisitzer von seinem Amt zurücktritt oder die andere Partei der Ablehnung zustimmt.

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LO § 4

Anrufung des Ständigen SchiedsgerichtsI. Die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichts erfolgt durch Einreichung

der Klage bei dem Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts. Der Kla-ge ist die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen.

II. Die Klage muss enthalten:• die Bezeichnung und Anschrift der Parteien sowie der Prozessbe-

vollmächtigten;• eine Kopie der angefochtenen Entscheidung;• die Angabe des Streitgegenstandes und der Tatsachen und Umstände,

auf die der erhobene Anspruch gegründet wird;• einen bestimmten Antrag;• die Benennung eines Beisitzers;• eine Angabe zur Höhe des Streitwertes.

III. Die Klage wird durch den Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts bzw. durch die Geschäftsstelle unverzüglich dem Beklagten zugestellt. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts setzt dem Beklagten eine angemessene Frist zur Klageerwiderung.

IV. Mit Zustellung der Klage fordert der Vorsitzende des Ständigen Schieds-gerichts den Beklagten auf, seinerseits innerhalb von fünf Tagen einen Beisitzer zu bestimmen. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts kann die Frist bei Vorliegen besonderer Umstände in angemessenem Um-fang verkürzen. Wird innerhalb der Frist kein Beisitzer vom Beklagten bestimmt, bestimmt der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts für die Partei einen Beisitzer.

V. Das Ständige Schiedsgericht setzt den Streitwert nach pflichtgemäßem Ermessen fest. In Streitigkeiten über die Erteilung oder den Entzug der Lizenz für die Bundesliga beträgt der Streitwert im Regelfall € 1.250.000, hinsichtlich der Lizenz für die 2. Bundesliga im Regelfall € 750.000.

VI. Das Ständige Schiedsgericht kann die Fortsetzung des Verfahrens davon abhängig machen, dass Vorschüsse auf die zu erwartenden Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens gezahlt werden. Es kann von jeder Partei die Hälfte der Kosten anfordern.

§ 5 Zustellung von Schriftsätzen, Ladungen und Verfügungen

I. Die Klage und Schriftsätze, welche Sachanträge oder eine Klagerücknah-me enthalten, sowie Ladungen und fristsetzende Verfügungen des Stän-digen Schiedsgerichts sind durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung gegen Emp-fangsbekenntnis kann auch durch Telefax erfolgen. Alle anderen Schrift-stücke können auch in jeder anderen Übertragungsart übersandt werden. Die Originale sind jeweils unverzüglich nachzureichen. Sämtliche Schrift-stücke und Informationen, die dem Ständigen Schiedsgericht zugeleitet werden, sind gleichzeitig auch der anderen Partei zu übermitteln.

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LO II. Ist ein Schriftstück, das gemäß Abs. I. zuzustellen ist, in anderer Weise

zugegangen, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des tatsächlichen Zu-gangs bewirkt.

III. Hat eine Partei einen Prozessbevollmächtigten bestellt, sollen die Zustel-lungen an diesen erfolgen.

§ 6 Verfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht

I. Für das gesamte Verfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, vorrangig die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO, sofern in diesem Vertrag keine abwei-chenden Regelungen vereinbart sind.

II. Das Ständige Schiedsgericht kann im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren entscheiden, wenn beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist. Auf Antrag einer Partei muss eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich Abweichendes vereinbart und das Ständige Schiedsgericht hat zugestimmt.

III. Über jede mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist von dem Vorsitzenden des Ständigen Schiedsgerichts zu unterschreiben. Die Parteien erhalten eine Abschrift des Protokolls.

§ 7 Einstweilige Anordnungen des Ständigen Schiedsgerichts im EilverfahrenI. Soweit ein Verfahren vor dem Ständigen Schiedsgericht anhängig ist oder

unter den Parteien dieses Schiedsgerichtsvertrages eine Streitigkeit ent-steht, für deren endgültige Entscheidung das Ständige Schiedsgericht zuständig ist, kann das Ständige Schiedsgericht auf Antrag einer Partei eine einstweilige Anordnung befristet treffen, längstens jedoch bis zum Erlass seiner endgültigen Entscheidung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine solche Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Beeinträchti-gungen der Rechte der Partei oder zur Verhinderung wesentlicher Nach-teile für die Partei erforderlich ist.

II. Das Ständige Schiedsgericht kann vom Antragsteller vor einer Entschei-dung die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen.

III. Vor Erlass der einstweiligen Anordnung soll der anderen Partei die Mög-lichkeit zur Stellungnahme zum Antrag gegeben werden.

IV. Die Entscheidung ist dem Antragsteller durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telefax erfolgen.

V. Das Ständige Schiedsgericht kann die einstweilige Anordnung auch vor Erlass seiner endgültigen Entscheidung wieder aufheben.

VI. In besonders eiligen Fällen kann auch der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts alleine eine beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Auch diese einstweilige Anordnung kann nur durch das Ständige Schieds-gericht – und nicht durch den Vorsitzenden allein – abgeändert werden. Es gilt § 7 Abs. IV. entsprechend.

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LO § 8

SchiedsspruchI. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch die Schiedsrichter

zu unterschreiben. Es genügen die Unterschriften von zwei Schiedsrich-tern, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

II. Der Schiedsspruch ist zu begründen. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens anzugeben.

III. Jeder Partei ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zu übersenden. IV. Der Schiedsspruch ist endgültig und hat unter den Parteien die Wirkungen

eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

§ 9 Entscheidung über die Kosten

I. Das Ständige Schiedsgericht setzt in eigener Zuständigkeit die Kosten der Geschäftsstelle fest, die von der unterlegenen Partei zu tragen sind.

II. Das Ständige Schiedsgericht hat darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des Ständigen Schiedsgerichts (Schieds-richtervergütung, Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Parteien zu tragen haben. Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Das Ständige Schiedsgericht kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, insbesondere wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufheben oder verhältnismäßig tei-len.

III. Der Vorsitzende des Ständigen Schiedsgerichts wird mit einem Stunden-satz von € 400,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die Beisitzer wer-den mit einem Stundensatz von € 300,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatz-steuer für die schiedsrichterlichen Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsa-men Vorbereitung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung, der anschließenden Beratungen und der Abfassung der Entscheidung entlohnt. Die Schiedsrichter erhalten zudem Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer sonstigen Auslagen sowie eine Entschädigung für aufgewendete Reisezeit für die Anreise zur mündlichen Verhandlung in Höhe eines Stun-densatzes von € 50,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 10 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen

I. Sollte eine Bestimmung dieses Schiedsgerichtsvertrages unwirksam sein oder werden, so werden die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit dieses Schiedsgerichtsvertrages davon nicht berührt.

II. Soweit es zur Durchführung dieses Schiedsgerichtsvertrages erforderlich ist, ist das Ständige Schiedsgericht gemäß §§ 315 ff. BGB befugt, unwirk-same Vertragsklauseln durch wirksame, dem Sinn dieses Schiedsge-richtsvertrages entsprechende Bestimmungen zu ersetzen.

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LO § 11

Zuständigkeit der ordentlichen GerichteDas nach § 1062 Abs. 1 ZPO zuständige Oberlandesgericht ist das OLG Frankfurt/Main.

........................., den ........................ Frankfurt/Main, den .........................

In Vollmacht:

.......................................................... .......................................................... Verein/Kapitalgesellschaft DFL Deutsche Fußball Liga e.V.

Frankfurt/Main, den ......................... Frankfurt/Main, den .........................

In Vollmacht:

.......................................................... .......................................................... Deutscher Fußball-Bund e.V. DFL Deutsche Fußball Liga GmbH

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LO Anhang III:

Rahmenbedingungen für die Satzung eines LizenzvereinsVorbemerkungUm eine einheitliche und den gewachsenen Erfordernissen des Lizenzfußballs gerecht werdende Führungsstruktur im Lizenzfußball zu erreichen, sollten die Satzungen der Vereine des Lizenzfußballs den nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen entsprechen. Soweit die Rahmenbedingungen Vereins-organe vorgeben, deren Zuständigkeiten und Aufgaben beschrieben sind, sollen die Satzungen der Lizenzvereine dem Rechnung tragen.

OrganeMitgliederversammlung Wahlausschuss Aufsichtsrat/Verwaltungsrat Vorstand

MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Lizenzvereins. Es wählt auf Vorschlag eines Wahlausschusses einen Aufsichtsrat/Verwaltungsrat. Außerdem entlastet sie den Aufsichtsrat/Verwaltungsrat sowie den Vorstand und ist auch allein zuständig für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sie hat das Recht, den Vorstand abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

WahlausschussDer Wahlausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Seine Aufgabe besteht darin, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl des Aufsichtsrates/Ver-waltungsrates zu machen. Sämtliche Mitglieder des Wahlausschusses müs-sen langjährige Vereinsmitglieder sein. Ein Ehrenrat kann die Aufgaben des Wahlausschusses übernehmen, sofern die vorstehenden Grundsätze beachtet werden.

Aufsichtsrat/VerwaltungsratDer Aufsichtsrat wird in seiner Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Dieser werden vom Wahlausschuss die Vorschläge unterbreitet. Der Aufsichtsrat kann entweder zusammen oder einzeln gewählt werden. Sollten vorgeschlagene Kandidaten nicht gewählt werden, ist also nach den Wahlvorgängen der Aufsichtsrat nicht vollständig, kann für das weitere Verfah-ren danach differenziert werden, ob er beschlussfähig ist oder nicht. Im Falle der Beschlussfähigkeit kann die Vervollständigung in einer neuen Mitglieder-versammlung nach gleichem Wahlschema nachgeholt werden. Ist der Auf-sichtsrat nicht beschlussfähig, so ist die Neuwahl des Aufsichtsrates ebenfalls in einer Mitgliederversammlung spätestens einen Monat nach der Mitglieder-versammlung nach gleichem Wahlschema durchzuführen.

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LO Der Aufsichtsrat bestellt den Vorsitzenden des Vorstandes. Wird ein Mitglied

des Aufsichtsrates bestellt, scheidet dieses aus dem Aufsichtsrat aus. In die-sem Fall muss innerhalb eines Monats durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Wahlausschusses eine Ergänzungswahl erfolgen.

Die vom Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder werden ebenfalls vom Aufsichtsrat bestellt, wobei ein Rückgriff auf Mitglieder des Auf-sichtsrates ausgeschlossen ist. Wird dem Vorschlag ganz oder teilweise nicht entsprochen, muss der Vorstandsvorsitzende innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen neuen Vorschlag unterbreiten. Wird auch diesem nicht oder nur teilweise entsprochen, ist ein neuer Vorstandsvorsitzender vom Aufsichtsrat zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von mindestens drei und höchstens fünf Jahren, jedoch ist eine wiederholte Bestellung möglich. Allerdings kann der Aufsichtsrat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einbe-rufen, den so bestellten Vorstand vorzeitig abzuberufen, sofern nach seiner Auffassung ein wichtiger Grund vorliegt.

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört es, die Geschäftsführung des Ver-eins zu überwachen. Hierzu bestellt er im Einvernehmen mit dem DFL e.V. ei-nen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der einmal jährlich den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht prüft, wobei zu beachten ist, dass die Person des Wirtschaftsprüfers spätestens nach Ablauf des fünften Jahres wechseln muss.

Außerdem genehmigt der Aufsichtsrat den dem DFL e.V. für das nächste Spiel-jahr vorzulegenden Finanzplan. Über den Ansatz im Finanzplan hinausgehen-de Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats. Gleiches gilt für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten.

VorstandDer Vorstand muss aus mindestens drei und darf aus höchstens fünf Mitglie-dern bestehen.

Er besteht aus haupt- und/oder ehrenamtlichen Mitgliedern. Seine Amtszeit beträgt mindestens drei und höchstens fünf Jahre. Er kann nur von der Mitglie-derversammlung vorzeitig abberufen werden. Voraussetzung hierzu ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes (siehe auch Aufsichtsrat/Verwaltungsrat).

Der Vorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein ge-richtlich und außergerichtlich. Hierbei ist die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung zu beachten. Bei Verletzung sind die Mitglieder des Vorstandes dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus ent-stehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet.

Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich zu berichten, dies gilt insbe-sondere bei drohenden Verlusten, Überschuldung Zahlungsunfähigkeit und Verstößen gegen Auflagen des DFL e.V.

Außerdem erstellt der Vorstand den jährlichen Finanzplan, den Jahresab-schluss und den Bericht über die wirtschaftliche Lage des Vereins.

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LO Anhang IV:

Richtlinie für Spielkleidung und Ausrüstung

I. Geltungsbereich, Zulassungsverfahren und Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich(1) Diese Richtlinie gilt für alle Spiele der Vereine und Kapitalgesellschaften der

Bundesliga und 2. Bundesliga (nachfolgend „Clubs“ genannt) einschließ-lich der Relegation und des Supercups, die unter der Verantwortung des DFL e.V. ausgetragen werden. Für Spiele, die der Verantwortung Dritter (z. B. FIFA, UEFA oder DFB) unterliegen, kommen deren entsprechende Regelwerke zur Anwendung.

(2) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Ausrüstungsgegenstände, be-stehend aus Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) sowie den sonstigen Ausrüstungsgegenständen mit Ausnahme des Schuhwerks, die von den Torhütern, den Feld- und Auswechselspielern, dem Trainerstab (Chef-trainer, Assistenztrainer usw.), den Betreuern (Arzt, Physiotherapeut usw.) sowie von den weiteren Mannschaftsverantwortlichen der Clubs in der Technischen Zone und im Rahmen des Spielbetriebs getragen werden.

(3) Kann dieser Richtlinie keine einschlägige Bestimmung entnommen wer-den, gelten die Vorschriften der FIFA- und UEFA-Ausrüstungsreglemente subsidiär. Die dort festgelegten Regelungen können in Zweifelsfällen auch zur Auslegung der vorliegenden Richtlinie herangezogen werden.

§ 2Zulassungsverfahren

(1) Die bei den Spielen verwendete Spielkleidung muss von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend „DFL GmbH“ genannt) zuvor schriftlich zugelassen worden sein.

(2) Die Zulassung ist bei der DFL GmbH rechtzeitig schriftlich zu beantragen.(3) Jährlich bis spätestens zum 30. Juni muss der Club unter Verwendung der

entsprechenden Vordrucke der DFL GmbH jeweils ein Exemplar sämtlicher für die folgende Spielzeit bestimmten Haupt- und Ersatzspielkleidungen für Spieler und Torhüter (jeweils bestehend aus Trikot, Hose und Stutzen) in der finalen Gestaltung und vollständig beflockt zur Zulassung vorlegen (§ 7 LO). Die Zulassung einer zweiten und dritten Ersatzspielkleidung ist möglich, für die Torhüter kann auch eine vierte Ersatzspielkleidung zu-gelassen werden.

(4) Zusätzlich zu der in Abs. 3 genannten Spielkleidung kann ein Club einmal entweder die für die folgende Spielzeit bestimmte Haupt- oder Ersatzspiel-kleidung am 33. oder 34. Spieltag und/oder in einem Spiel im Rahmen der Relegation verwenden. Eine Kombination aus Haupt- und Ersatzspielklei-dung ist dabei ausgeschlossen.

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LO Verwendet ein Club die für die folgende Spielzeit bestimmte Haupt- oder

Ersatzspielkleidung sowohl am 33. oder 34. Spieltag der aktuellen Spiel-zeit als auch in einem Spiel im Rahmen der Relegation, ist dabei jeweils dieselbe Spielkleidung zu wählen; ein Wechsel von Haupt- und Ersatz-spielkleidung ist nicht gestattet.

Die für den Einsatz bestimmte Haupt- oder Ersatzspielkleidung ist der DFL GmbH in der finalen Gestaltung und vollständig beflockt rechtzeitig vor dem Spiel, in welchem sie zum Einsatz kommen soll, zur Zulassung vorzu-legen.

(5) Die Zulassung der Spielkleidungen sowie der dort vorgesehenen Werbung liegt im Ermessen der DFL GmbH, die dabei alle maßgebenden Bestim-mungen berücksichtigt. Sie erfolgt stets nur für die Dauer einer Spielzeit (1. Juli bis 30. Juni).

(6) Die Entscheidung wird dem Club schriftlich, im Ablehnungsfall mit Begründung mitgeteilt. Bezüglich des Verfahrens findet die Regelung in § 17 Nr. 3 SpOL entsprechende Anwendung.

(7) Wird ein Ausrüstungsgegenstand im Anschluss an die Zulassung durch die DFL GmbH in irgendeiner Form abgeändert, ist die Zulassung mit sofortiger Wirkung als nichtig zu betrachten.

(8) Die Hersteller können der DFL GmbH jederzeit Ausrüstungsgegenstände zur vorherigen Prüfung einreichen. Eine in solchen Fällen erteilte Auskunft entbindet den Club jedoch nicht von der Verpflichtung, die entsprechen-den Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe dieser Richtlinie im Zulas-sungsverfahren genehmigen zu lassen.

(9) Eine Rücksendung der zur Zulassung (Abs. 3) bzw. zur vorherigen Prüfung (Abs. 8) vorgelegten Ausrüstungsgegenstände durch die DFL GmbH erfolgt nicht.

(10) Vorbehalten bleiben die in der Kompetenz des Schiedsrichters liegenden Entscheidungen bezüglich der für das einzelne Wettbewerbsspiel zu tragenden Ausrüstungsgegenstände. Insbesondere unterliegt die Farb-wahl der gewählten Spielkleidung gemäß den jeweiligen Spielregeln der Genehmigung durch den Schiedsrichter.

§ 3Überwachung der Einhaltung der Richtlinie

für Spielkleidung und Ausrüstung(1) Zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie kann die DFL GmbH

durch ihre Mitarbeiter und/oder beauftragte Personen vor und/oder nach den in § 1 Abs. 1 genannten Spielen Stichproben durchführen und Aus-rüstungsgegenstände einbehalten.

(2) Fordert die DFL GmbH durch ihre Mitarbeiter und/oder beauftragte Perso-nen vor einem Spiel Ausrüstungsgegenstände ein, so sind von dem jewei-ligen Club solche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen, die für den Einsatz in dem Spiel bestimmt sind. Werden nach einem Spiel Ausrüstungsgegenstände eingefordert, so sind von dem jeweiligen Club solche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung zu stellen, die während des Spiels von den Feldspielern bzw. den Torhütern getragen wurden.

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LO § 4

Verwendete Materialien

(1) Kein Ausrüstungsgegenstand darf aus reflektierendem oder gesundheits-gefährdendem Material bestehen oder aufgrund äußerer Einflüsse (Licht, Wasser, Luftdruck usw.) seine Farbe oder sein Erscheinungsbild verändern.

(2) Abs. 1 gilt für jegliches Material, das für Nummern, Spielernamen, Abzei-chen oder zur Clubidentifikation oder zur Identifikation eines Sponsors, Herstellers oder eines Dritten verwendet wird, entsprechend.

II. Farben, Design, Nummern und Spielernamen

§ 5

Farben und Design

(1) Die Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) darf in ihrer Grundausführung höchstens vier verschiedene Farben aufweisen. Dabei werden die für die Beschriftung (Nummer, Spielername, Sponsor usw.) benutzten Farben nicht mitgezählt. Werden drei oder mehr Farben benutzt, so muss jeweils eine Farbe auf der Außenseite des Trikots, der Hose und der Stutzen deut-lich dominant sein (Hauptfarbe), bei den restlichen Farben muss es sich klar um Nebenfarben handeln. Bei gestreiften, geteilten oder karierten Stut-zen gilt eine weitere Farbe als Dekorationsfarbe, die nicht dominant wirken oder die Unterscheidbarkeit der Stutzen beeinträchtigen darf. Die jeweilige Hauptfarbe muss auf der Vorder- und Rückseite in gleichem Umfang sicht-bar sein.

(2) Eine fünfte Farbe ist als Dekorationsfarbe zugelassen, sofern sie der Farbe der Beschriftung oder des Clubemblems entspricht, umfangmäßig nur für einen sehr kleinen Teil der Außenseite der Spielkleidung sowie ausschließ-lich für Designelemente verwendet wird. Diese Dekorationsfarbe darf nicht dominant wirken und die Unterscheidbarkeit der Spielkleidung sowie den Spielbetrieb nicht beeinträchtigen.

(3) Verfügt ein Trikot auf der Vorderseite über ein geteiltes oder kariertes Mus-ter, muss eine der verwendeten Farben auf der Rückseite des Trikots domi-nant sein, wenn auf dieser nicht dasselbe Muster verwendet wird.

(4) Beide Ärmel eines Trikots müssen in Farbe und Erscheinungsbild (z. B. Muster und Design) identisch sein. Davon ausgenommen sind gestreifte, geteilte oder karierte Trikots, bei denen jeder Ärmel eine der beiden Haupt-farben haben kann.

(5) Horizontale oder vertikale Linien, die über die gesamte Breite bzw. Länge des Trikots verlaufen, jedoch nicht breiter als 2 mm sind (Nadelstreifen), gelten nicht als Streifen. Allerdings müssen Nadelstreifen einen Abstand von mindestens 5 cm aufweisen; andernfalls gilt das Trikot als gestreift.

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LO § 6

Inkompatibilität der Farben

Die Haupt- und Ersatzspielkleidungen für Spieler müssen sich im Erschei-nungsbild klar voneinander und von den Farben der Haupt- und Ersatz-spielkleidungen des Torhüters unterscheiden und einen deutlichen Kon-trast (hell und dunkel) zueinander bilden, so dass sie in einem Spiel von zwei gegnerischen Mannschaften getragen werden könnten. Die Mannschaft kann eine Mischung aus Haupt- und Ersatzspielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) tragen, um einen erkennbaren Kontrast zur gegnerischen Mann-schaft herzustellen. Um eine klare Unterscheidung der offiziellen Ausrüs-tung zu gewährleisten können die Clubs zusätzliche Teile (weiße Hosen und/oder weiße Stutzen) bereithalten.

§ 7

Nummern

(1) Den Spielern sind die Nummern 1 bis 40 zuzuteilen, wobei die Nummer 1 einem Torhüter vorbehalten ist. Für die anderen Torhüter können beliebige Nummern zwischen 12 und 40 gewählt werden. Soweit der Kader eines Clubs mehr als 40 Spieler umfassen sollte, sind die weiteren Nummern fortlaufend zu vergeben. Ein Tausch oder Wechsel der Nummer ist während der Spielzeit nicht möglich. Lediglich beim Ausscheiden eines Spielers kann die somit frei werdende Nummer wieder vergeben werden.

(2) Die Nummer ist auf der Rückseite des Trikots zentriert und gut lesbar abzu-bilden. Es ist eine Schriftgröße zwischen 25 cm und 35 cm zu verwenden. Die Nummer muss für das Schiedsrichterteam und die Zuschauer im Stadion sowie für die Fernsehzuschauer bei Tages- und Flutlicht klar lesbar sein.

(3) Auch die Vorderseite der Hose muss eine entsprechende Nummer aufwei-sen, die am linken oder rechten Hosenbein in einer Schriftgröße zwischen 10 cm und 15 cm frei positioniert werden kann. Die Nummer muss klar lesbar sein.

(4) Die Nummern müssen mit der auf der Spielberechtigungsliste angegebenen Nummer des jeweiligen Spielers übereinstimmen.

(5) Die Nummern dürfen nur aus einer Farbe bestehen. Sie können zur besse-ren Lesbarkeit mit einer neutralen Umrandung, einer Schattierung oder einer Markierungslinie versehen werden. Die Farbe der Nummern muss sich klar von den Farben der Spielkleidung abheben. Hierbei ist die Stärke des Kontrasts zwischen der Farbe der Nummern und derjenigen der Spiel-kleidung maßgeblich. Auf einem gestreiften, geteilten oder karierten Trikot sind die Nummern auf einem einfarbigen und neutralen Hintergrund anzu-bringen. Zur Messung von Farbwerten und Kontraststärken behält sich die DFL GmbH den Einsatz von Spektrophotometern vor.

(6) Die Nummer kann innerhalb der Ziffer(n) Atmungslöcher enthalten. Diese dürfen nicht breiter als 2 mm sein. Die Nummer darf höchstens in drei Teile

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LO unterteilt sein, wobei der Abstand zwischen den Teilen maximal 2 mm

betragen darf. (7) Die Nummern dürfen keine Herstelleridentifikation, keine Sponsorwerbung

und keine Design- oder anderen Elemente aufweisen. Im unteren Ende jeder Ziffer der Nummer kann jedoch das Clubemblem oder alternativ ein Teil des Clubemblems in einer maximalen Größe von 8 cm² angebracht werden. Die Darstellung des Clubemblems oder alternativ des Teils des Clubemblems darf den Nummernverlauf nicht unterbrechen und die Erkennbarkeit der Nummer insgesamt nicht beeinträchtigen.

§ 8Spielernamen auf dem Trikot

(1) Auf der Rückseite des Trikots ist wahlweise ober- oder unterhalb der Nummer zentriert und gut lesbar der Nachname des jeweiligen Spielers aufzuführen. Alternativ kann jeweils nach vorheriger Zustimmung der DFL GmbH auch der Vorname des jeweiligen Spielers oder, nach Vorlage eines entsprechenden aussagekräftigen Nachweises gegenüber der DFL GmbH, auch ein Künstlername des jeweiligen Spielers abgebildet wer-den.

(2) Der Spielername auf dem Trikot muss mit dem auf der Spielberechtigungs-liste angegebenen Namen des jeweiligen Spielers übereinstimmen.

(3) Es sind Blockbuchstaben zu verwenden, deren Schriftgröße maximal 7,5 cm betragen darf. Die Buchstaben müssen in lateinischer Schrift und einfarbig sein, einen deutlichen Kontrast zu den Farben des Trikots bilden und aus der Distanz gut lesbar sein. Zur besseren Lesbarkeit können die Buchstaben mit einer neutralen Umrandung, einer Schattierung oder Markierungslinie versehen werden. Der Abstand zur Nummer auf dem Trikot muss mindestens 2,5 cm betragen.

(4) Die Buchstaben dürfen keine Herstelleridentifikation, keine Sponsor-werbung und keine Design- oder anderen Elemente aufweisen.

III. Clubidentifikation§ 9

Typen(1) Der Club kann auf der Spielkleidung folgende Identifikationstypen verwen-

den:a) Clubemblem;b) Clubname oder eine Abkürzung davon (z. B. Stadtname);c) offizielles Maskottchen des Clubs;d) offizielles Erkennungssymbol einschließlich einer speziellen und von

der DFL GmbH genehmigten Bezeichnung („Spitzname“) des Clubs;e) Stadt- oder Regionswappen oder -flagge.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung eines offiziellen Erkennungssymbols

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LO oder einer speziellen Bezeichnung („Spitzname“) gemäß Abs. 1 lit. d) sind

die Eintragung der Bezeichnung als Marke, eine weitreichende Assoziierung der Bezeichnung mit dem Club seitens der Öffentlichkeit und eine deutlich wahrnehmbare allgemeine Marketingstrategie des Clubs.

(3) Ein Stadt- bzw. Regionswappens gemäß Abs. 1 lit e) darf ausschließlich zu nicht-kommerziellen Zwecken und zu Zwecken der Identifikation ver-wendet werden. Für die Verwendung darf weder der Club noch die jeweilige Stadt oder Region eine Vergütung erhalten. Die Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde der Stadt oder Region. Der Nachweis der Zustimmung ist der DFL GmbH gemeinsam mit der zur Zulassung ersuchten Spielkleidung vorzulegen.

(4) Die Typen der Clubidentifikation und andere Elemente, die auf der Spiel-kleidung angebracht sind (Nummer, Beschriftung, Designelemente usw.), dürfen sich nicht gegenseitig berühren.

(5) Die Typen der Clubidentifikation dürfen keine Herstelleridentifikation, keine Sponsorwerbung und keine Design- oder anderen Elemente sowie Werbe-botschaften enthalten. Die Typen der Clubidentifikation müssen durch die DFL GmbH genehmigt werden.

§ 10

Clubemblem

(1) Das Clubemblem in seinen Originalfarben darf nur je einmal auf dem Trikot, der Hose und auf jedem Stutzen in gedruckter, gestickter oder aufgenähter Form angebracht werden. Vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die DFL GmbH kann auch ein anderes technisches Verfahren oder eine andere Farbkonstellation verwendet werden.

(2) Hinsichtlich der Form des Clubemblems bestehen keine Einschränkungen.

(3) Die Größe und die Position des Clubemblems sind wie folgt zugelassen:

a) Trikot: maximal 100 cm² auf Brusthöhe des Trikots, links (aus Sicht des jeweiligen Spielers) oder zentriert, oberhalb des horizontalen Schriftzu-ges eines etwaigen Trikotsponsors gemäß § 16 Abs. 2;

b) Hose: maximal 50 cm² auf der Vorderseite des rechten oder linken Hosenbeins. Das Clubemblem darf nur auf einem Hosenbein darge-stellt werden, auf dem sich keine Nummer gemäß § 7 Abs. 3 befindet;

c) Stutzen: maximal 50 cm² auf jedem neuen (ungetragenen) Stutzen, die Position ist frei wählbar. Auf den Stutzen kann alternativ auch nur ein Teil des Clubemblems angebracht werden.

(4) Das Clubemblem oder alternativ ein Teil des Clubemblems kann zusätzlich gemäß § 7 Abs. 7 im unteren Ende jeder Ziffer der Nummer angebracht werden.

(5) Das Clubemblem oder alternativ ein Teil des Clubemblems kann einmal auf der Rückseite des Trikots zentriert auf dem Kragenbereich angebracht wer-den. Kragenbereich im Sinne dieser Richtlinie ist der Bereich, der aus einem 3 cm breiten Band besteht, das am Ausschnitt des Trikots beginnt

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LO (an einer Stelle, an der eigentlich kein Kragen vorhanden ist) und um den

Hals herum verläuft. Ist ein eindeutig erkennbares Schnittteil vorhanden, beginnt der Kragenbereich abweichend an dessen Naht. Die genutzte Fläche des Clubemblems darf 12 cm² nicht überschreiten.

(6) Änderungen des Clubemblems sind der DFL GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Anstelle des Clubemblems kann auf dem Trikot alternativ auch ein Partner-logo abgebildet werden, bei dem die Clubembleme der an einem bestimm-ten Spiel beteiligten Clubs und – fakultativ – der entsprechende Spieltermin als einheitliches Zeichen abgebildet werden. Voraussetzung dafür ist jedoch stets, dass der jeweilige gegnerische Club der Integration seines Clubemblems in das Partnerlogo zuvor schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist der DFL GmbH vor dem entsprechenden Spiel-termin vorzulegen. Hinsichtlich Größe und Position des Partnerlogos gelten die Vorgaben des Abs. 3 lit. a) entsprechend.

(8) Vorbehaltlich der Genehmigung der DFL GmbH kann ein Club, der sein 25-jähriges Bestehen (oder ein Vielfaches davon) feiert, anlässlich dieses Jubiläums für die Dauer einer Spielzeit ein Sonder-Clubemblem anstelle des Clubemblems auf seinem Trikot anbringen. Ein solches Sonder- Clubemblem kann mit Buchstaben, Zahlen oder anderen Elementen umrandet sein. Seine Gesamtfläche darf 100 cm² nicht überschreiten und es darf keinen kommerziellen, religiösen oder politischen Inhalt haben. Das Sonder-Clubemblem ist auf der Hauptspielkleidung und sämtlichen Ersatzspielkleidungen zu verwenden.

§ 11

Clubname (groß)

(1) Der Clubname oder eine Abkürzung davon (z. B. Stadtname) ist auf der Rückseite des Trikots zentriert anzubringen. Wird der Spielername gemäß § 8 Abs. 1 oberhalb der Nummer aufgeführt, so ist der Clubname unterhalb der Nummer abzubilden. Die umgekehrte Anordnung ist ebenfalls zulässig. Der Abstand des Clubnamen zur Nummer muss mindestens 2,5 cm betragen.

(2) Es sind Blockbuchstaben zu verwenden, deren Schriftgröße maximal 7,5 cm betragen darf. Hinsichtlich der Schriftart bestehen keine Einschränkungen. Der Clubname muss sich klar von den Farben der Spielkleidung abheben. Die Buchstaben müssen einfarbig und aus der Distanz gut lesbar sein und können zur besseren Lesbarkeit mit einer neutralen Umrandung, einer Schattierung oder einer Markierungslinie versehen werden.

§ 12

Clubname (klein)

(1) Der Clubname oder eine Abkürzung davon (z. B. Stadtname) darf zudem in einer Schriftgröße von höchstens 2 cm je einmal auf dem Trikot, der Hose und auf jedem Stutzen angebracht werden.

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LO (2) Es sind Blockbuchstaben zu verwenden, deren Schriftgröße maximal 2 cm

betragen darf. Hinsichtlich der Schriftart bestehen keine Einschränkungen. Die Buchstaben müssen einfarbig sein.

(3) Bezüglich Größe und Position gelten folgende Maßgaben:

a) Trikot: maximal 12 cm² auf dem Brustteil des Trikots, unmittelbar an das Clubemblem angrenzend;

b) Hose: maximal 12 cm² auf der Vorderseite des linken oder rechten Hosenbeins, unmittelbar an das Clubemblem angrenzend;

c) Stutzen: maximal 12 cm² auf jedem neuen (ungetragenen) Stutzen, die Position ist frei wählbar.

(4) Sofern auf dem Trikot, der Hose oder den Stutzen kein Clubemblem oder alternativ ein Teil davon dargestellt wird, kann dort alternativ auch der Clubname aufgeführt werden. Hinsichtlich Größe und Position einer solchen Abbildung gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. Die Schriftgröße darf höchstens 5 cm betragen.

(5) Der Clubname oder eine Abkürzung davon (z. B. Stadtname) kann zusätzlich einmal auf der Innen- oder Außenseite des Kragens angebracht werden. Die Schriftgröße darf höchstens 2 cm betragen und die genutzte Fläche 12 cm² nicht übersteigen.

§ 13

Offizielles Maskottchen, offizielles Erkennungssymbol, spezielle Bezeichnung, Stadt- bzw. Regionswappen oder -flagge

Anstelle des Clubemblems (oder einem Teil davon) oder des Clubnamens (oder einer Abkürzung davon) kann in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 5 das offizielle Maskottchen, das offizielle Erkennungssymbol, die spezielle Bezeichnung des Clubs („Spitzname“) oder das Stadt- bzw. Regionswappen oder -flagge des Clubs einmal auf der Innen- oder Außenseite des Kragens angebracht werden.

§ 14

Weitere Elemente zur Clubidentifikation

(1) Weitere Elemente mit dem Clubemblem (oder einem Teil davon) oder dem Clubnamen (oder einer Abkürzung davon) sind wie folgt zugelassen:

a) Aufhänger am Kragen des Trikots mit einer Maximalgröße von 12 cm²;

b) Gürtelschlaufen an der Hose mit einer Maximalgröße von 12 cm²;

c) Knöpfe am Ausschnitt des Trikots;

d) anderweitige Verschlussvorrichtung (z. B. Reißverschluss, Rubberbadge).

(2) Die in Abs. 1 lit. a) bis d) genannten Elemente müssen so geformt bzw. angebracht (fixiert) sein, dass sie keine Verletzungen verursachen können. Die Elemente dürfen ein farbliches Identifikationsmerkmal des Clubs oder Herstellers enthalten; sie dürfen jedoch weder eine Herstelleridentifikation oder Sponsorwerbung noch Design- oder andere Elemente aufweisen.

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LO § 15

Jacquard-Muster, In-Sich-Musterung, Prägemuster(1) Der Club darf einen Typ für die Clubidentifikation (vgl. § 9 Abs. 1) oder Teile

davon in Form eines Jacquard-Musters, einer In-Sich-Musterung oder eines Prägemusters auf dem Trikot und/oder der Hose anbringen.

(2) Das gemäß Abs. 1 verwendete Muster muss in einem Farbton der Haupt-farbe des Ausrüstungsgegenstandes, auf dem es angebracht wird, ausge-staltet sein. Es darf dabei nicht dominant wirken, die Unterscheidbarkeit der Spielkleidung oder den Spielbetrieb beeinträchtigen oder die Werbung des Trikotsponsors und/oder andere Abbildungen auf dem Trikot optisch hervorheben.

(3) Vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die DFL GmbH kann auch ein anderes technisches Verfahren verwendet werden.

IV. Sponsorwerbung§ 16

Werbung und Werbebeschränkungen(1) Sponsorwerbung im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet jegliche Form von

Werbung (Mitteilung, Botschaft, Marke des Sponsors usw.), die entspre-chend einer Vereinbarung zwischen dem Club und einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf einem Ausrüstungsgegenstand angebracht wird.

(2) Der Club kann in den in § 1 Abs. 1 genannten Spielen einen Trikot- und einen Ärmelsponsor (juristische oder natürliche Person) benennen, für dessen Unternehmen, Produkte oder Dienstleistungen er auf dem Trikot werben darf. Im Laufe einer Spielzeit sind auf der Brust und auf dem Ärmel jeweils bis zu zwei verschiedene Werbemotive erlaubt, ein Wechsel der Darstel-lung während eines Spiels ist jedoch ausgeschlossen. Eine verschiedenar-tige farbliche Darstellung eines Werbemotivs stellt dabei keinen Wechsel des Werbemotivs dar, die Werbung für ein Tochterunternehmen des Spon-sors hingegen stellt einen Wechsel des Werbemotivs dar.

(3) Grundsätzlich dürfen auf dem Trikot nur eingetragene Marken der Sponsoren abgebildet werden. Auf Antrag des Clubs kann die DFL GmbH jedoch auch andere Werbemotive zulassen.

(4) Hat ein Club keinen Trikot- und/ oder Ärmelsponsor, so kann die DFL GmbH auf Antrag des Clubs die Verwendung eines clubeigenen Werbemotivs zu-lassen. Voraussetzung für die Zulassung ist eine eingetragene Marke, eine weitreichende Assoziierung der Bezeichnung mit dem Club seitens der Öf-fentlichkeit und eine deutlich wahrnehmbare allgemeine Marketingstrate-gie des Clubs. Hat ein Club keinen Ärmelsponsor und kein clubeigenes Werbemotiv nach dem vorstehenden Satz, so kann die DFL GmbH festle-gen, dass der Club anstelle des Ärmelsponsors/des clubeigenen Werbe-motivs ein Badge mit einem von der DFL GmbH bestimmten Ligamotiv trägt, das nicht das Wettbewerbslogo nach § 27 Abs. 1 ist.

(5) Die Werbung darf nicht gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral, die gesetzlichen Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen. Die Werbung für starke Alkoholika (Alkoholgehalt über 15 %)

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LO oder für Tabakwaren und ihre Hersteller ist unzulässig. Werbung mit politi-

schem, religiösem oder rassistischem Inhalt oder zu Gunsten von Sekten ist ebenfalls untersagt.

(6) Ein Wechsel des Trikot- und/oder Ärmelsponsors während des laufenden Wettbewerbs ist nur aus wichtigen Gründen zulässig und bedarf der vorhe-rigen schriftlichen Zustimmung durch die DFL GmbH.

§ 17Position der Werbeflächen auf dem Trikot

(1) Werbung des Trikotsponsors darf ausschließlich auf der Vorderseite des Trikots angebracht werden, entwedera) in horizontaler Ausrichtung zentriert auf dem Brustbereich oderb) in vertikaler Ausrichtung auf der rechten oder linken Körperhälfte oder

in zentraler Position oderc) in diagonaler Ausrichtung sofern das Grunddesign des Trikots eine

sogenannte Schärpe aufweist, welche zwingend von Seitennaht zu Seitennaht geht. Der Trikotsponsor muss in diesem Fall zwingend innerhalb dieser Schärpe platziert werden.

(2) Werbung des Ärmelsponsors darf ausschließlich auf dem linken Trikotärmel (aus der Sicht der Person, die das Trikot trägt) und ausschließlich innerhalb der in § 22 Abs. 5 definierten freien Zone angebracht werden. Die Positionierung erfolgt zwingend und einheitlich in der Mitte zwischen Schulteranfang und Ellenbogen und horizontal mittig auf der äußeren Ärmelseite.

(3) Der Schriftzug und die Farbe der Buchstaben sind frei wählbar. Der Schrift-zug darf jedoch weder eine Herstelleridentifikation noch Design- oder andere Elemente enthalten.

(4) Werbung auf anderen Bestandteilen der Spielkleidung ist, mit Ausnahme der Werbung für den Sportartikelhersteller gemäß Kapitel V., nur dann zuläs-sig, wenn es sich um einheitliche Sponsoringmaßnahmen der Bundesliga und/oder 2. Bundesliga handelt. Davon abweichend kann die DFL GmbH entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Individualvermark-tung von Werbung durch die Clubs auch auf anderen Bestandteilen der Spielkleidung gestattet ist.

(5) Alle Darstellungen, die im Grunddesign des Trikots nicht vorhanden sind, sowie die Herstellerwerbung müssen einen deutlich sichtbaren Abstand zur Werbefläche haben.

§ 18Größe der Werbeflächen auf dem Trikot

(1) Die Gesamtfläche für die Sponsorwerbung auf der Vorderseite des Trikots im Brustbereich darf höchstens 200 cm² betragen.

(2) Die Gesamtfläche für die Sponsorenwerbung auf dem Trikotärmel darf höchstens 70 cm² betragen, wobei die maximale Höhe von 12 cm und die maximale Breite von 8 cm zu beachten sind.

(3) Hinsichtlich der Form der Sponsorenwerbung bestehen innerhalb der zu-lässigen Größen keine Einschränkungen.

(4) Das Messverfahren bestimmt sich nach § 40.

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LO V. Herstelleridentifikation

§ 19

Herstellerdefinition

(1) Hersteller im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet ein Unternehmen, das Pro-dukte entwirft, herstellt (direkt oder über einen Lizenznehmer ohne Marken-auftritt) und verkauft, die im Sportmarkt verwendet werden und mit seinen eigenen eingetragenen Marken gekennzeichnet sind.

(2) Die für den Vertrieb solcher Produkte zuständigen Unternehmen gelten nicht als Hersteller.

§ 20

Typen für die Herstelleridentifikation

(1) Auf den Ausrüstungsgegenständen darf der Hersteller die folgenden einge-tragenen Marken anbringen:

a) Name (Name des Herstellers in Blockschrift, entspricht einer Wortmarke, d. h. einem Wort oder Fantasiewort in Blockschrift);

b) Logo (Symbol, das mit einem Hersteller in Verbindung gebracht wird, entspricht einer Bildmarke, d. h. einer grafischen Darstellung ohne Buchstaben);

c) Produktlinie (Produkte wie Kleidungsstücke, Schuhe usw. ein- und der-selben Marke, die gemeinsam als Marke einen dafür speziellen Namen tragen, entspricht einer Kombination aus Wort- und Bildmarke);

d) Figuratives Logo (Kombination von Name und Logo in einer einzigen Darstellung, entspricht einer Kombination aus Wort- und Bildmarke);

e) Schriftzug (besondere Schreibweise eines Firmennamens).

(2) Als eingetragene Marke gilt jede registrierte Marke eines Herstellers und zwar unabhängig davon, ob sie als Name, Logo, Produktlinie, figuratives Logo oder Schriftzug verwendet wird.

§ 21

Position, Anzahl und Größe der Herstelleridentifikation

(1) Für die fünf in § 20 Abs. 1 genannten Typen der Herstelleridentifikation sind folgende Position und Anzahl zugelassen:

a) Trikot: Einer der fünf Typen der Herstelleridentifikation kann einmal auf der Vorderseite des Trikots auf dem Brustteil oberhalb des Schriftzugs eines etwaigen Sponsors positioniert werden. Die Außen- und Innen-seite des Kragenbereichs, d. h. der beim Tragen des Trikots sichtbare Teil, darf jedoch keine Herstelleridentifikation aufweisen.

b) Hose: Einer der fünf Typen der Herstelleridentifikation kann einmal ent-weder auf dem rechten oder linken Hosenbein frei positioniert werden.

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LO c) Stutzen: Einer der fünf Typen der Herstelleridentifikation kann ein- oder

zweimal horizontal zwischen dem Knöchel und dem oberen Bord jedes Stutzens angebracht werden. Zusätzlich ist ein weiterer Typ der Herstelleridentifikation auf dem Fußteil jedes Stutzens zugelassen (unterhalb des Knöchels, nicht sichtbar, wenn der Stutzen im Fußball-schuh getragen wird).

(2) Die in § 20 Abs. 1 genannten Typen der Herstelleridentifikation dürfen die folgenden Maximalgrößen nicht überschreiten:

a) Trikot: 20 cm²;

b) Hose: 20 cm²;

c) Stutzen:

i) 20 cm² für das einmalige Anbringen oder 10 cm2 für das zweimalige Anbringen jeweils auf jedem neuen (ungetragenen) Stutzen zwischen dem Knöchel und dem oberen Bord jedes Stutzens;

ii) 20 cm² auf jedem neuen (ungetragenen) Stutzen beim Anbringen auf dem Fußteil.

(3) Die in § 20 Abs. 1 genannten Typen der Herstelleridentifikation dürfen andere Elemente auf dem jeweiligen Ausrüstungsgegenstand (Clubemblem, Nummer, Beschriftung usw.) nicht berühren.

§ 22

Band

(1) Das Logo (Bildmarke, § 20 Abs. 1 lit. b)) darf von dem Hersteller einmal oder in mehreren Wiederholungen derselben Bildmarke in Form eines Ban-des in den folgenden Positionen verwendet werden. Band im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet dabei eine Bildmarke in wiederholter Form an einer klar festgelegten Position.

a) Trikot:

i) zentriert und entlang dem Ärmelrand (linker und rechter Ärmel)

oder

ii) zentriert und entlang der Außenkante jedes Ärmels (vom Kragen bis zum Ärmelrand, mit Ausnahme der freien Zone)

oder

iii) zentriert und entlang der Außenkante am Rumpfteil (vom Ärmelansatz bis zum Trikotrand).

b) Hose:

i) entlang dem unteren Hosenrand (linkes und rechtes Hosenbein)

oder

ii) zentriert und entlang der Außenkante der Hose (linkes und rechtes Hosenbein);

c) Stutzen: am oberen Bord jedes Stutzens.

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LO (2) Das Band, auf dem das Logo (Bildmarke, § 20 Abs. 1 lit. b)) gemäß Abs. 1

einmal oder in mehreren Wiederholungen angebracht wird, darf die folgen-den Maximalbreiten nicht überschreiten:

a) Trikot: 8 cm;

b) Hose: 8 cm;

c) Stutzen: 5 cm auf neuen (ungetragenen) Stutzen.

(3) Weder das Logo (Bildmarke, § 20 Abs. 1 lit b)), das einmal oder in mehreren Wiederholungen auf einem Band angebracht wird, noch der Hintergrund, auf dem ein solches Logo erscheint, dürfen die Breite des Bandes auf dem Trikot, der Hose und den Stutzen überschreiten.

(4) Die Erkennbarkeit des Wettbewerbs- und/oder sonstiger Logos, die gemäß § 17 und § 27 auf den Trikotärmeln angebracht werden, darf durch das Band keinesfalls beeinträchtigt werden.

(5) Jeder Ärmel (kurz oder lang, links oder rechts) muss eine freie Zone auf-weisen, die keine Herstelleridentifikation enthalten darf. Diese Zone ist für Abzeichen oder die Werbefläche für den Ärmelsponsor vorgesehen. Die freie Zone muss auf beiden Ärmeln mindestens 12 cm lang und 8 cm breit sein. Sie muss sich auf langärmeligen Trikots zwischen dem Schulteran-satz und dem Ellenbogen und auf kurzärmeligen Trikots zwischen dem Schulteransatz und dem Ärmelrand befinden. Schulteransatz bezeichnet dabei den Punkt, an dem die Schulter aufhört und der Oberarm beginnt; Ellenbogen bezeichnet den Punkt, an dem der Oberarm aufhört und der Unterarm beginnt. Der Abstand zwischen dem oberen Rand der freien Zone und dem Schulteransatz muss bei den kurz- und langärmeligen Trikots einer Mannschaft identisch sein.

§ 23

Jacquard-Muster, In-Sich-Musterung, Prägemuster

(1) Der Hersteller kann zusätzlich zur Clubidentifikation (§§ 9, 14, 15) einen seiner Identifikationstypen gemäß § 20 Abs. 1 in Form eines Jacquard-Musters, einer In-Sich-Musterung oder eines Prägemusters in das Trikot und/oder die Hose einweben. Die Maximalgröße des gewählten Typs der Herstelleridentifikation beträgt 20 cm². Bezüglich Anzahl und Position des Typs der Herstelleridentifikation bestehen keine Einschränkungen.

(2) Das gemäß Abs. 1 verwendete Muster muss in einem Farbton der Haupt-farbe des Ausrüstungsgegenstandes, auf dem es angebracht wird, aus-gestaltet sein. Es darf nicht dominant wirken, die Unterscheidbarkeit der Spielkleidung oder den Spielbetrieb beeinträchtigen oder die Werbung des Trikotsponsors und/oder andere Abbildungen auf dem Trikot optisch hervorheben.

(3) Vorbehaltlich einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die DFL GmbH kann auch ein anderes technisches Verfahren verwendet werden.

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LO § 24

Designelement(1) Alle übrigen Darstellungen auf den Ausrüstungsgegenständen gelten in

der Regel, sofern nicht anderweitig zugelassen, als Designelement. Sol-che Designelemente sind ebenfalls als Form der Herstelleridentifikation zu betrachten und dürfen die Spielkleidung weder dominieren noch deren Unterscheidbarkeit oder den Spielbetrieb beeinträchtigen.

(2) Ein eingetragenes Markenzeichen darf nicht als Designelement verwendet werden.

§ 25Anzahl, Position und Größe der Designelemente

(1) Die Herstelleridentifikation in Form eines Designelements gemäß § 24 ist wie folgt zugelassen:a) Trikot: Auf dem Trikot sind maximal zwei Designelemente zugelassen.b) Hose: Auf der Hose sind maximal zwei Designelemente zugelassen.c) Stutzen: Auf den Stutzen ist je ein Designelement zugelassen.

(2) Hinsichtlich der Position und Größe dieser Designelemente bestehen keine Einschränkungen, solange es die Erkennbarkeit der Farben oder die Lesbarkeit der Nummer nicht beeinträchtigt.

§ 26Qualitätssiegel und Technologielabel

(1) Ein Qualitätssiegel (Gütezeichen) des Herstellers darf einmal auf der Vor-der- oder Rückseite der rechten oder linken Seite des Trikots und der Hose in gedruckter, gestickter oder aufgenähter Form angebracht werden. Qua-litätssiegel im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet ein Etikett, eine Aufschrift oder Ähnliches, welche/s als Schutz vor Plagiaten von dem Hersteller auf dem Trikot und der Hose angebracht wird, sowie nicht aus mehr als einer Herstelleridentifikation besteht. Seine Maximalgröße beträgt 20 cm². Der obere Rand des Qualitätssiegels darf dabei nicht mehr als 15 cm vom un-teren Rand des Trikots oder der Hose positioniert werden und auf dem Trikot nicht sichtbar sein, wenn dieses in die Hose gesteckt wird.

(2) Ein zweites kleineres Qualitätssiegel (Etikette usw.) mit einer Maximalgröße von 5 cm² darf wie folgt angebracht werden:a) einmal auf dem Trikot, frei positionierbar, außer auf dem Kragen, dem

Brustteil und den Ärmeln;b) einmal auf der Hose, frei positionierbar.

(3) Auf der Innenseite des Kragenbereichs, d. h. am Übergang vom Kragen zum Rumpfteil, darf der Hersteller einen Identifikationstyp gemäß § 20 Abs. 1 in der Form eines Etiketts und/oder eines schmalen Bandes anbringen. Dieser Typ der Herstelleridentifikation darf beim Tragen des Trikots nicht sichtbar sein. Die Außenseite des Kragens (der beim Tragen des Trikots sichtbare Teil) darf keine Herstelleridentifikation aufweisen.

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LO (4) Ein Technologielabel des Herstellers darf einmal auf dem Trikot und einmal

auf der Hose angebracht werden. Technologielabel im Sinne dieser Richtli-nie bezeichnet ein Etikett, auf dem der Hersteller das verwendete Material oder die Herstellungsmethode eines Ausrüstungsgegenstandes angibt. Der obere Rand des Technologielabels darf dabei nicht mehr als 15 cm vom unteren Rand des Trikots und nicht mehr als 5 cm von dem unteren bzw. oberen Rand der Hose positioniert werden. Die Größe der Technolo-gielabel darf 10 cm² auf dem Trikot und 5 cm² auf der Hose nicht überschreiten.

(5) Auf dem Qualitätssiegel und/oder dem Technologielabel können auch ein oder mehrere Typen für die Clubidentifikation (§ 9 Abs. 1) angebracht werden.

(6) Andere Etiketten (z. B. Pflegeanleitung, Plagiatsschutzetiketten) und Herstelleridentifikationen dürfen auf der Innenseite des Trikots oder der Hose angebracht werden. Sie dürfen beim Tragen des Trikots oder der Hose nicht sichtbar sein.

VI. Andere Darstellungen auf dem Trikot

§ 27

Logos

(1) Das von der DFL GmbH vorgeschriebene Logo des jeweiligen Wettbe-werbs (Wettbewerbslogo), das auch einen Titel- oder Presenting-Sponsor beinhalten kann, ist bei allen Spielen nach den Vorgaben der DFL GmbH auf dem rechten und/oder linken Ärmel des Trikots der Torhüter und Feld-spieler gut sichtbar innerhalb der freien Zone anzubringen. Die Positionie-rung erfolgt zwingend und einheitlich in der Mitte zwischen Schulteranfang und Ellenbogen. Im Übrigen findet der Logo-Styleguide Anwendung.

(2) Das jeweilige Wettbewerbslogo ist auf den Oberbekleidungsgegenstän-den, die von Ersatzspielern und Mannschaftsverantwortlichen im Stadion-Innenraum getragen werden, in gleicher Art und Weise anzubringen wie auf dem Trikot.

(3) Nach einem entsprechenden Beschluss des Präsidiums des DFL e.V. kann die DFL GmbH bestimmen, dass auf sämtlichen Trikots der Bundesliga und/oder 2. Bundesliga einheitlich das Logo oder ein sonstiges Werbemotiv eines Wirtschaftsunternehmens abgebildet wird. In diesem Fall, oder falls ein Titel- oder Presenting-Sponsor gemäß Abs. 1 in ein Wettbewerbslogo integriert werden soll, wird die DFL GmbH die Clubs rechtzeitig informieren.

(4) Im Rahmen von gemeinschaftlichen Aktionen des Lizenzfußballs (z. B. gesellschaftspolitische Maßnahmen) kann die DFL GmbH die Clubs zur Anbringung eines entsprechenden Logos, das auch eine werbliche Darstellung beinhalten kann, verpflichten.

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LO (5) Aus besonderem Anlass (z. B. Clubjubiläum nach § 10 Abs. 8, Clubjubiläum,

dessen Jahreszahl ausschließlich gleiche Ziffern aufweist (Repdigit) oder Titeljubiläum) kann die DFL GmbH für einen begrenzten Zeitraum die An-bringung eines entsprechenden Logos, das keine werbliche Darstellung beinhalten darf, auf einem der Ärmel erlauben. Beantragt der Club die Nutzung eines Emblems zur Feier eines Clubjubiläums im Sinne des § 10 Abs. 8, ist ein Antrag nach diesem Absatz ausgeschlossen. Die Fläche des Logos darf die Fläche des Wettbewerbslogos nicht überschreiten. Eine bereits erteilte Zustimmung kann aus berechtigten Gründen jederzeit widerrufen werden.

(6) Soweit die DFL GmbH für ein Logo einen bestimmten, offiziell lizenzierten Produzenten benennt, sind die entsprechenden Badges ausschließlich über diesen zu beziehen.

§ 28Titelsymbol

(1) Die Clubs, die seit 1963 in der Bundesliga eine bestimmte Anzahl von deut-schen Meistertiteln errungen haben, sollen auf dem Trikot unmittelbar oberhalb des Clubemblems als Titelsymbol einen oder mehrere Sterne nach den folgenden Maßgaben abbilden:a) Ab drei gewonnenen Meistertiteln: ein Stern;b) Ab fünf gewonnenen Meistertiteln: zwei Sterne;c) Ab zehn gewonnenen Meistertiteln: drei Sterne;d) Ab zwanzig gewonnenen Meistertiteln: vier Sterne;e) Ab dreißig gewonnenen Meistertiteln: fünf Sterne.

(2) Jeder Stern ist in einer Höhe und Breite zwischen 20 und 22 Millimetern sowie in goldener Farbe darzustellen.

(3) Der Abstand jedes Sterns zum Clubemblem muss zwischen 4 und 6 Milli-metern betragen.

(4) Bei der Berechnung der Höhe und Breite (Abs. 2) sowie des Abstands zum Clubemblem (Abs. 3) wird eine etwaig vorhandene Umrandung mitgerechnet.

(5) Darüber hinaus kann das Titelsymbol auf der Hose oberhalb des Club-emblems angebracht werden. Größe und Platzierung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 gelten entsprechend.

§ 29Sonstige Darstellungen und Entscheidungsbefugnis

(1) Alle übrigen Darstellungen und Zeichen des Clubs, des Sponsors, des Her-stellers oder von Dritten sind ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der DFL GmbH nicht gestattet.

(2) Sofern keine Gründe des Spielbetriebs (z. B. Beeinflussung der Sichtbar-keit der Nummern) entgegenstehen, darf jeder Club pro Spielzeit zwei Son-deraktionen (z. B. zu Wohltätigkeitszwecken, zur Mitgliederwerbung, zum Clubjubiläum nach § 10 Abs. 8) durchführen, bei denen ausnahmsweise auch besondere, nach den Bestimmungen dieser Richtlinie ansonsten

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LO nicht zulässige Darstellungen und Zeichen auf dem Trikot abgebildet wer-

den dürfen. Ausgenommen sind hier jedoch Darstellungen, die gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral, die gesetzli-chen Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen. Sonderaktionen mit politischem, religiösem oder rassistischem Inhalt oder zu Gunsten von Sekten sind ebenfalls untersagt. Zweck und konkrete Ausgestaltung der Sonderaktion bedürfen stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung der DFL GmbH. Ein entsprechender Antrag sowie die vorgesehene Spielklei-dung bestehend aus Trikot, Hose und Stutzen in der finalen Gestaltung und vollständig beflockt sind rechtzeitig vor dem Spiel, in dem die Sonderaktion durchgeführt werden soll, bei der DFL GmbH einzureichen. Eine Verknüp-fung entsprechender Aktionen mit Werbemotiven des Trikot sponsors oder sonstiger Sponsoren ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Die DFL GmbH entscheidet, ob eine Darstellung auf der Ausrüstung als zulässiges Element im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, ins-besondere ob es als Typ der Herstelleridentifikation gemäß § 20 Abs. 1 oder als Designelement gemäß § 24 anerkannt wird. Dazu kann der jeweilige Club oder der Hersteller im Voraus schriftlich und/oder mündlich angehört werden. Die Entscheidung der DFL GmbH ist endgültig.

(4) Auf ausdrückliche Aufforderung durch die DFL GmbH sind die Clubs verpflichtet, jeweils ein Muster der auf den Ausrüstungsgegenständen verwendeten eingetragenen Marken des Herstellers und/oder des Trikot-sponsors vorzulegen.

VII. Ausrüstung des Torhüters§ 30

Spielkleidung des Torhüters(1) Die Spielkleidung des Torhüters muss sich farblich deutlich von derjenigen

der Feldspieler und des Schiedsrichterteams unterscheiden. (2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Kapitel II. bis VI. sinngemäß auch für

die Spielkleidung des Torhüters einschließlich der Unterkleidung.

§ 31Handschuhe des Torhüters

(1) Zwei Typen für die Herstelleridentifikation gemäß § 20 Abs. 1 dürfen auf jedem Handschuh des Torhüters angebracht werden. Die Maximalgröße einer solchen Herstelleridentifikation beträgt jeweils 20 cm². Hinsichtlich der Position dieser Herstelleridentifikation bestehen keine Einschränkungen.

(2) Der Name des Torhüters kann in Groß- und/oder Kleinbuchstaben auf jedem Handschuh angebracht werden. Die Schriftgröße darf auf beiden Handschuhen höchstens 2 cm betragen.

(3) Auf jedem Handschuh des Torhüters kann ein Qualitätssiegel oder Techno-logielabel angebracht werden. Es ist frei positionierbar, darf jedoch die Maximalgröße von 10 cm² nicht überschreiten.

(4) Sponsorwerbung auf den Handschuhen des Torhüters ist verboten.

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LO § 32

Torhütermütze(1) Auf der Torhütermütze ist ein Typ für die Herstelleridentifikation gemäß § 20

Abs. 1 in der Maximalgröße von 20 cm² zugelassen. Hinsichtlich der Position dieser Herstelleridentifikation bestehen keine Einschränkungen.

(2) Typen für die Clubidentifikation gemäß § 9 Abs. 1 dürfen auf der Torhüter-mütze in einer Gesamtfläche von maximal 50 cm² abgebildet werden.

(3) Sponsorwerbung auf der Torhütermütze ist verboten.

§ 33Weitere Ausrüstungsgegenstände

Für alle weiteren Ausrüstungsgegenstände des Torhüters gelten die Vorschriften des Kapitels VIII. entsprechend.

VIII. Auf dem Spielfeld verwendete Spezialausrüstung§ 34

SpezialausrüstungDie folgenden Bestimmungen finden für Ausrüstungsgegenstände wie Ther-mohosen, Kopfbedeckungen, T-Shirt bzw. Unterhemd und Rollkragenpullover Anwendung, die von den Spielern auf dem Spielfeld verwendet werden, die aber nicht zur eigentlichen Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) gehören.

§ 35Gestaltung der auf dem Spielfeld verwendeten Spezialausrüstung

(1) Auf diesen Ausrüstungsgegenständen darf eine Herstelleridentifikation gemäß § 20 Abs. 1 angebracht werden.

(2) Hinsichtlich der Anzahl, Position und Größe gelten die folgenden Bestim-mungen:a) Thermohose (kurz/lang):

• Zugelassen ist ein einziger Typ für die Herstelleridentifikation. • Der gewählte Identifikationstyp kann auf dem rechten oder linken

Hosenbein in der Maximalgröße von 20 cm² frei positioniert werden.• Die Thermohose (kurz/lang) muss den gleichen Farbton wie die

Hauptfarbe der getragenen Hose aufweisen. b) Handschuhe und Schweißband:

• Zugelassen ist ein einziger Typ für die Herstelleridentifikation.• Der gewählte Identifikationstyp kann in der Maximalgröße von

20 cm² frei positioniert werden.c) Kopfbedeckung (Stirnband, Kappe):

• Zugelassen ist ein einziger Typ für die Herstelleridentifikation.• Der gewählte Identifikationstyp kann in der Maximalgröße von

20 cm² frei positioniert werden.

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LO d) T-Shirt bzw. Unterhemd und Rollkragenpullover:

• Zugelassen auf der Vorder- und Rückseite des T-Shirts bzw. Unter-hemds und des Rollkragenpullovers ist jeweils ein einziger Typ für die Herstelleridentifikation;

• Der gewählte Identifikationstyp kann jeweils in der Maximalgröße 20 cm² frei positioniert werden.

• Das T-Shirt bzw. Unterhemd und der Rollkragenpullover müssen den gleichen Farbton wie die Hauptfarbe des getragenen Trikots aufweisen.

e) Spielführerbinde:

• Es ist keine Herstelleridentifikation zugelassen.

• Mit Ausnahme der Bezeichnung „Spielführer“ bzw. „Kapitän“, einer Abkürzung davon (auch ausländische) oder dem Clubemblem, wel-che jeweils frei positioniert werden können, darf die Spielführerbinde weder Werbung, noch Design- oder andere Elemente aufweisen.

§ 36Weitere Einschränkungen

(1) Sponsorwerbung ist auf der Spezialausrüstung grundsätzlich untersagt.

(2) Lediglich auf dem T-Shirt bzw. Unterhemd und dem Rollkragenpullover der Spieler ist es gestattet, die gleiche Sponsorwerbung wie auf dem Trikot in identischer Position und Größe anzubringen. Zudem dürfen auf diesen Ausrüstungsgegenständen auch Typen für die Clubidentifikation gemäß § 9 Abs. 1 abgebildet werden.

(3) Politische und/oder andere Mitteilungen auf den Ausrüstungsgegenständen sind keinesfalls erlaubt.

(4) § 26 findet Anwendung.

§ 36aElektronische Leistungs- und Aufzeichnungssysteme (ELAS)

(1) Im Geltungsbereich dieser Richtlinie nach § 1 Abs. 1 dürfen elektronische Leistungs- und Aufzeichnungssysteme (nachfolgend „ELAS“) verwendet werden, wenn von den eingesetzten Systemen und allen ihren Bestand-teilen keine Gefährdung der Spieler und/oder Offiziellen ausgeht. Soweit die FIFA oder das International Football Association Board (IFAB) verbind-liche Vorgaben zur Verwendung und dem Einsatz von ELAS erlässt, müssen diese stets eingehalten werden.

(2) ELAS müssen so angebracht werden, dass sie Teile der Spielbekleidung nicht überdecken. Die Systeme dürfen nicht mit Herstelleridentifikationen und/oder Sponsorwerbung versehen sein.

(3) Ein Club, der den Einsatz von ELAS beabsichtigt, hat dies der DFL GmbH spätestens vier Wochen vor dem geplanten erstmaligen Einsatz in der je-weiligen Spielzeit schriftlich anzuzeigen und mit dieser Anzeige ein Exemplar

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LO des Systems vorzulegen, dessen Einsatz beabsichtigt ist. Die DFL GmbH

kann den beabsichtigten Einsatz des Systems innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige des Clubs untersagen, wenn die in diesem § 36a, den sonstigen Vorschriften des Ligastatuts oder den Vorgaben der FIFA bzw. des IFAB enthaltenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Im Falle einer Untersagung der DFL GmbH darf das System nicht ein-gesetzt werden. Andere als der DFL GmbH angezeigte Systeme dürfen nicht eingesetzt werden.

(4) Die von den Geräten/Systemen übertragenen Informationen und Daten dürfen während des Spiels in der Technischen Zone nicht empfangen oder genutzt werden. Die von den Geräten/Systemen übertragenen Informationen und Daten dürfen nur in der Halbzeitpause und nach dem Spiel verwendet werden.

IX. In der Technischen Zone verwendete Spezialausrüstung

§ 37

Überzüge zum Aufwärmen

(1) Auf der Vorder- und Rückseite des zum Aufwärmen der Auswechselspieler verwendeten Überzugs darf jeweils ein von der DFL GmbH zugelassenes Werbemotiv des Trikotsponsors gemäß § 16 Abs. 1 und/oder einer der Identifikationstypen des Herstellers gemäß § 20 Abs. 1 angebracht werden.

(2) Andere Werbemotive sind auf zum Aufwärmen verwendeten Überzügen nicht zulässig.

(3) Die zum Aufwärmen der Auswechselspieler verwendeten Überzüge müs-sen sich im Erscheinungsbild klar von der von den Mannschaften in einem Spiel getragenen Spielkleidung unterscheiden und dürfen durch ihre Gestaltung den Spielbetrieb nicht beeinträchtigen.

(4) Diese Bestimmung gilt entsprechend für zum Aufwärmen der Auswechsel-spieler verwendete Überzüge außerhalb der Technischen Zone.

§ 38

Sonstige Ausrüstungsgegenstände der Auswechselspieler und Mannschaftsverantwortlichen

(1) Sämtliche sonstigen Ausrüstungsgegenstände, die von den Auswechsel-spielern bzw. den Trainern, Ärzten und sonstigen Mannschaftsverantwort-lichen im Stadion-Innenraum sowie außerhalb des Spielfelds getragen wer-den, dürfen uneingeschränkt mit Club- und Herstelleridentifikationen sowie Sponsorwerbung versehen sein. Änderungen oder Spezifikationen dieser Regelung kann die DFL GmbH, soweit erforderlich, jederzeit vornehmen.

(2) Politische und/oder andere Mitteilungen auf den Ausrüstungsgegen-ständen im Sinne des Abs. 1 sind keinesfalls erlaubt.

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LO X. Messverfahren

§ 39Anwendungsbereich

Das Messverfahren findet Anwendung auf die Clubnamen und -embleme, die Werbung für Hersteller und Sponsoren sowie sonstige Darstellungen, die im Grunddesign der Spielkleidung oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände nicht vorhanden sind.

§ 40Messverfahren

(1) Die Objekte auf der Ausrüstung werden nach der kleinsten nachstehend benannten geometrischen Grundform (Viereck, Dreieck, Kreis, Ellipse) ge-messen, und die Dimensionen werden nach der üblichen mathematischen Formel berechnet.

(2) Für die Flächenberechnung wird die größte Ausdehnung des Objekts zwischen den äußersten Rändern gemessen. Die Aufteilung eines Objekts in mehrere einzelne geometrische Grundformen zur Berechnung der Gesamtfläche bildet dabei die Ausnahme. Die Clubs sind auf Anfordern verpflichtet, die für die Flächenberechnung verwendete Formel und verwendeten Objekten anzugeben.

(3) Die Identifikation der Produktlinie des Herstellers und das figurative Logo (vgl. § 20 Abs. 1 lit. c) und d)) werden als mehrere individuelle geometrische Grundformen berechnet, wenn der Abstand zwischen den verschiedenen Elementen nicht mehr als 0,5 cm beträgt.

(4) Die für die Sponsorwerbung des Trikot- und Ärmelsponsors benutzten Flächen werden jeweils als mehrere individuelle geometrische Grundformen berechnet, wenn der Abstand zwischen den verschiedenen Elementen nicht mehr als 5 cm beträgt. Zusammenhängende Worte, Abkürzungen oder Buchstabenkombinationen gelten insoweit als ein einheitliches Element.

(5) Für die Zulassung der Sponsorwerbung des Trikot- und Ärmelsponsors wird jeweils die größere der folgenden Flächen berücksichtigt: a) Die Fläche des farblich einfarbigen neutralen Hintergrundes, der für die

Sponsorwerbung benutzt wird, oderb) die Fläche der für die Sponsorwerbung benutzten Beschriftung, sofern

der Hintergrund der Sponsorwerbung mit der Grundfarbe des Trikots übereinstimmt oder Bestandteil des Trikotdesigns in Form eines Brust-rings (von Naht zu Naht) in einer offiziellen Clubfarbe ist.

XI. Unvorhergesehene Fälle§ 41

Unvorhergesehene Fälle(1) Für alle in dieser Richtlinie nicht vorhergesehenen Fälle ist die DFL GmbH

zuständig.(2) Entscheidungen der DFL GmbH sind endgültig.

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LO XII. Disziplinarbestimmungen

§ 42

Zulassung zum Spiel

Spieler, Trainer, Betreuer oder weitere Mannschaftsverantwortliche, die nach dieser Richtlinie nicht zugelassene oder Ausrüstungsgegenstände tragen, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen, werden zum Spiel nicht zugelassen.

§ 43

Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Clubs sind für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch ihre Spieler, Trainer, Betreuer oder weiteren Mannschaftsverantwortlichen alleine verantwortlich.

(2) Verstößt ein Club oder eine Einzelperson gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie, so kann die DFL GmbH Vertragsstrafen gemäß dem Lizenzver-trag zwischen Club und DFL e.V. aussprechen oder andere angemessene Maßnahmen anordnen. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gilt § 11 Nr. 4 Abs. 2 und 3 LO entsprechend.

XIII. Schlussbestimmung§ 44

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft und ersetzt die Fassung vom 25. August 2016.

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LO Anhang V:

Richtlinien für die Errichtung und Unterhaltung von Leistungszentren der Teilnehmer der Lizenzligen

1. Zielstellung

Ziel des Aufbaus von Leistungszentren ist es, die Qualität der Talentförde-rung im Lizenzbereich und oberen Amateurbereich zu optimieren.

Die am Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga teilnehmenden Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt) haben als Fördereinrichtung ein Leistungszentrum zu führen (§ 3 Nr. 2 LO). Die Leistungszentren sollen eine qualitativ hohe Ausbildung talentierter Nach-wuchsspieler in den verschiedenen Altersklassen gewährleisten.

Zur weiteren Optimierung der Ausbildung in den Leistungszentren und zur Evaluierung der qualitativen Standards führen DFL e.V. und DFB eine Zertifizierung der Leistungszentren durch. Die Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga, die ein Leistungszentrum nach § 3 Nr. 2 LO unterhalten müssen, sind verpflichtet, an der Zertifizierung teilzunehmen. Das Präsidium des DFL e.V. ist berechtigt, verbindliche Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung zu erlassen.

Die Lizenzierungsvoraussetzungen gelten verbindlich für alle Bewerber der Bundesliga und 2. Bundesliga, wobei in der Bundesliga die Voraussetzungen der Kategorie I, in der 2. Bundesliga die Voraussetzungen der Kategorie II erfüllt werden müssen. Struktur und Tätigkeitsschwerpunkte der Leistungszentren sind nachfolgend geregelt.

Die Errichtung, Unterhaltung sowie die Arbeitsinhalte der Leistungszentren sind inhaltlich, methodisch und organisatorisch von den Teilnehmern der Lizenzligen weiter auszugestalten, sofern dies nicht von den Grundsätzen der Richtlinien abweicht.

Es soll eine Harmonisierung mit den Projekten der Talentförderung des DFB angestrebt werden.

Soweit in diesen Richtlinien der DFL e.V. als zuständige Stelle genannt ist, werden diese Aufgaben gemäß § 7b DFB-Jugendordnung für die Leis-tungszentren unterhalb der Lizenzligen durch den DFB wahrgenommen.

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LO 2. Allgemeine strukturelle Voraussetzungen für alle Leistungszentren

a) Strukturierung der Leistungszentren

Die Leistungszentren gliedern sich in einen Grundlagen-, Aufbau- und Leistungsbereich.

b) Anzahl der Nachwuchsmannschaften in den Leistungszentren

Grundlagenbereich (U8 – U11): ohne Einschränkung, mind. jedoch 1 Mannschaft

Aufbaubereich (U12 – U15): je 1 Mannschaft (d. h. insgesamt 4 Mannschaften)

Leistungsbereich (U16/U17): 1 oder 2 Mannschaften

(U18/U19): 1 oder 2 Mannschaften

(U23): 1 Mannschaft (optional)

Die Clubs haben im Aufbau- und Leistungsbereich den Nachweis über die Anzahl von mindestens sechs bis maximal neun Mannschaften zu führen, die am Wettspielbetrieb des DFB bzw. der Regional- und Lan-desverbände oder an einer adäquaten anderen Spielrunde, die dem jeweiligen Regional- oder Landesverband bekannt ist und über das Portal „DFBnet“ abgebildet werden soll, teilnehmen.

Darüber hinaus können beliebig viele Jugend- und Amateurmannschaf-ten der Clubs am Spielbetrieb der Regional- und Landesverbände teil-nehmen. Deren Teilnahmeberechtigung beschränkt sich jedoch auf Spielklassen unterhalb derjenigen der Mannschaften des Leistungs-zentrums.

Die Bildung von Frauen- und Mädchenmannschaften wird von dieser Regelung nicht berührt.

Grundlagenbereich• Vielseitige Grundausbildung

• Bewegungslernen

• Fußballspielen

Aufbaubereich• Fußballspezifisches Training

• Spezialisieren

• Fußballspielen verbessern

Leistungsbereich• Leistungsorientiertes Training

• Stabilisieren

• Fußballspielen trainieren

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1 2 3

U8 – U11 U12 – U15 U16 – U23

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LO c) Anzahl der Spieler in den unterschiedlichen Altersbereichen

• Die Anzahl der Spieler in den einzelnen Altersbereichen ist wie folgt begrenzt:

Grundlagenbereich (U8 – U11): ohne Einschränkung

Aufbaubereich (U12 – U15): bis zu 20 Spieler einschließlich Torhüter

Leistungsbereich (U16 – U23): bis zu 22 Spieler einschließlich Torhüter mit Status Amateur und Vertragsspieler

Bei nur 1 Mannschaft (U16/U17) (U18/U19): bis zu 24 Spieler

einschließlich Torhüter mit Status Amateur und Vertragsspieler

• Die Spielerlisten der Mannschaften in den Leistungszentren sind nach § 3 Nr. 2 LO Bestandteil des Lizenzierungsverfahrens und unabhängig von den Spielberechtigungslisten der einzelnen spiel-leitenden Stellen im Spielbetrieb des DFB und der Regional- und Landesverbände. Die Spielberechtigungen für die Spieler in den Leistungszentren werden ausschließlich durch die zuständigen Landesverbände des DFB erteilt, über das Portal „DFBnet PASS ONLINE“ abgebildet und richten sich nach den Bestimmungen der DFB-Spiel- bzw. der DFB-Jugendordnung.

• Die Bewerber sind verpflichtet, die Spielerlisten der sechs bis maximal neun Mannschaften des Leistungszentrums bis spätestens zum 1. September einer jeden Spielzeit über das Portal „DFBnet SpielPLUS“ zu melden. Die Meldung von jüngeren Spielern auf den Spielerlisten der Mannschaften älterer Altersbereiche ist dabei zulässig. Lizenzspieler müssen auf den Spielerlisten des Leis-tungszentrums nicht aufgeführt werden; das Spielrecht für die Mannschaften des Leistungszentrums und die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten des DFB bleiben davon unberührt.

• Nach Meldung der Spielerlisten durch einen Club sind Änderungen während der laufenden Spielzeit nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und können nur durch die DFL GmbH vorgenommen wer-den. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die festgelegte Anzahl der Spieler in den einzelnen Altersbereichen noch nicht erreicht ist, Spieler wegen eines Vereinswechsels oder langfristiger Verletzung von der Spielerliste gestrichen oder Neuzu-gänge auf die Spielerliste aufgenommen werden sollen. Die DFL GmbH entscheidet über die im vorstehenden Satz genannten Ausnahmefälle nach vorherigem schriftlichen und begründeten An-trag des Clubs abschließend; in anderen Fällen obliegt die abschlie-ßende Entscheidungsbefugnis der Kommission Leistungszentren.

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LO • Im Wettspielbetrieb des DFB und seiner Regional- und Landes-

verbände dürfen – mit Ausnahme der Lizenzspieler – nur Spieler eingesetzt werden, die auf einer der Spielerlisten des Leistungs-zentrums gemeldet sind.

• Der Einsatz von Spielern innerhalb der Mannschaften eines Alters-bereiches und von jüngeren Spielern in Juniorenmannschaften älterer Altersbereiche ist in beliebiger Anzahl ebenso zulässig wie der Einsatz von Juniorenspielern im Leistungsbereich der U23, sofern eine entsprechende Spielberechtigung des zuständigen Mitgliedsverbandes des DFB vorliegt bzw. die Spieler eine Spiel-berechtigung für Herrenmannschaften besitzen. Ist ein Junior allein dem Leistungsbereich der U23 zugeordnet, so bleibt er für die Juniorenmannschaft seines Altersbereichs spielberechtigt.

Im Übrigen gelten die Regelungen von § 13 der DFB-Spielordnung sowie von §§ 6 Nr. 2 und 7a der DFB-Jugendordnung.

d) Teilnahme am Wettspielbetrieb

Spieler des Grundlagenbereichs (U8 – U11) müssen nicht am Wettspiel-betrieb der Landesverbände teilnehmen.

e) Teilnahme an Auswahlmaßnahmen

Es besteht Teilnahmepflicht an Auswahlmaßnahmen des DFB und der Mitgliedsverbände. In besonders begründeten Fällen kann eine Aus-nahmegenehmigung erteilt werden.

Im Übrigen gilt § 7 Nr. 1) der DFB-Jugendordnung.

f) Anzahl deutscher Spieler auf Spielerlisten

Auf den Spielerlisten für den Leistungsbereich (U16 – U19) müssen ständig mindestens 12 Spieler gemeldet sein, die in deutschen Aus-wahlmannschaften eingesetzt werden können.

3. Strukturelle Bedingungen

a) Trainingsgelände

Kategorie I Kategorie II

• Trainingsgelände mit angemessener Anzahl an Umkleidekabinen

• mindestens 4 Plätze, davon mindestens 1 Kunstrasenplatz

• Möglichkeit der Hallennutzung im Winter; die Halle sollte in der Nähe des Leistungs zentrums liegen

• Trainingsgelände mit angemessener Anzahl an Umkleidekabinen

• mindestens 3 Plätze, davon mindestens 1 Kunstrasenplatz

• Möglichkeit der Hallennutzung im Winter; die Halle sollte in der Nähe des Leistungs zentrums liegen

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LO b) Sportliche Betreuung

Kategorie I Kategorie II

• insgesamt mindestens 5 Trainer/Mitarbeiter im Leis-tungszentrum in Vollzeit: davon je nach Organisations-form 1 Cheftrainer oder sport-licher Leiter des Leistungs-zentrums ohne Mannschaft mit mind. Trainer-A-Lizenz, 2 Trai-ner mit Fußball-Lehrer-Lizenz, mind. 1 organisatorischer Mitarbeiter und mind. 1 Trainer im Aufbaubereich mit mind. Trainer-A-Lizenz.

• mindestens 1 Torwarttrainer (Teilzeit) mit DFB-Torwarttrainer-Ausbildung

• Trainer im Leistungszentrum müssen mindestens Inhaber der DFB-Elite-Jugend-Lizenz sein bzw. den entsprechenden Lehr-gang bereits begonnen haben.

• Der DFB richtet Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Trainer im Leistungszentrum ein. Die Teilnahme hieran ist verpflichtend.

• insgesamt mindestens 3 Trainer/Mitarbeiter im Leis-tungszentrum in Vollzeit: davon je nach Organisations-form 1 Cheftrainer oder sport-licher Leiter des Leistungs-zentrums ohne Mannschaft mit mind. Trainer-A-Lizenz (Doppel-funktion zulässig), 1 Trainer mit Fußball-Lehrer-Lizenz und mind. 1 organisatorischer Mitarbeiter (Doppelfunktion zulässig).

• mindestens 1 Torwarttrainer (Teilzeit) mit DFB-Torwart trainer-Ausbildung

• Trainer im Leistungszentrum müssen mindestens Inhaber der DFB-Elite-Jugend-Lizenz sein bzw. den entsprechenden Lehr-gang bereits begonnen haben.

• Der DFB richtet Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Trainer im Leistungszentrum ein. Die Teilnahme hieran ist verpflichtend.

c) Ärztlicher und physiotherapeutischer Bereich

Kategorie I Kategorie II

• Behandlungszimmer für einen Arzt

• 2 Behandlungsräume für Physiotherapeuten

• Regenerationseinrichtungen (z. B. Sauna, Entmüdungs-becken, Eisbecken etc.)

• Behandlungszimmer für einen Arzt

• 1 Behandlungsraum für Physiotherapeuten

• Regenerationseinrichtungen

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LO

Kategorie I Kategorie II

• 1 Arzt (Nachweis über Verein-barung), der in räumlicher Nähe zum Leistungszentrum ansässig und in geeignetem Maße ver-fügbar sein soll

• 2 Physiotherapeuten (Vollzeit)

• 1 Reha- und/oder Fitness trainer (Vollzeit)

• Nachweis über sportwissen-schaftliche Begleitung/ Leistungsdiagnostik

• 1 x jährlich stattfindende medizinische Untersuchung aller Spieler des Aufbau- und Leistungsbereichs. Die genauen Anforderungen legt die Kom-mission Leistungszentren in Ab-stimmung mit der Kommission Sportmedizin des DFB fest. Spieler des Leistungsbereichs, die für eine Mannschaft in einer Bundesspielklasse eingesetzt werden sollen, müssen die sportmedizinische Untersuchung im Rahmen der Erteilung der Spielberechtigung durch die spielleitende Stelle nachweisen.

• 1 Arzt (Nachweis über Verein-barung), der in räumlicher Nähe zum Leistungszentrum ansässig und in geeignetem Maße ver-fügbar sein soll

• 1 Physiotherapeut (Vollzeit) oder mind. 2 Physiothera peuten (Teilzeit oder durch Kooperation)

• 1 Reha- und/oder Fitness trainer (Teilzeit)

• Nachweis über sportwissen-schaftliche Begleitung/ Leistungsdiagnostik

• 1 x jährlich stattfindende medizinische Untersuchung aller Spieler des Aufbau- und Leistungsbereichs. Die genauen Anforderungen legt die Kom-mission Leistungszentren in Ab-stimmung mit der Kommission Sportmedizin des DFB fest. Spieler des Leistungsbereichs, die für eine Mannschaft in einer Bundesspielklasse eingesetzt werden sollen, müssen die sportmedizinische Untersuchung im Rahmen der Erteilung der Spielberechtigung durch die spielleitende Stelle nachweisen.

d) Ärztliche und physiotherapeutische Betreuung

e) Pädagogische und psychologische Betreuung

Kategorie I Kategorie II

• 1 pädagogischer Mitarbeiter (Vollzeit)

• 1 psychologischer Mitarbeiter (Teilzeit) oder durch Koopera-tion

• 1 pädagogischer Mitarbeiter (Teilzeit, Doppelfunktion zulässig)

• Empfehlung: 1 psycholo gischer Mitarbeiter (Teilzeit) oder durch Kooperation

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LO f) Jugendförderprogramm

Der Club muss über ein schriftlich ausgearbeitetes Jugendförder-programm verfügen, das mindestens Folgendes enthalten muss:

• Zielsetzung und Philosophie der Jugendförderung (insbesondere Vision und Mission)

• Organisation des Leistungszentrums (Organigramm, rechtliche Struktur)

• Angaben zur Finanzierung (Budget, Beitrag des Bewerbers)

• Beschreibung der fußballtechnischen Ausbildungsprogramme für verschiedene Altersgruppen (spielerische Fähigkeiten, technische, taktische und körperliche Fertigkeiten)

• Ausbildungsprogramm in Bezug auf die Spielregeln

• Ausbildungsprogramm Anti-Doping: Durchführung geeigneter Maß-nahmen zur Aufklärung über und Prävention von Doping im Leis-tungsbereich (U16-U23), insbesondere, aber nicht abschließend, Veranstaltung von Schulungen und Zurverfügungstellung von Infor-mationsmaterial an die Spieler

• Ausbildungsprogramm Prävention von Spielsucht und von Spielma-nipulation: Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Aufklärung über und Prävention von Spielsucht und von Spielmanipulation im Leistungsbereich (U16-U23), insbesondere, aber nicht abschlie-ßend, Veranstaltung von Schulungen auf Grundlage des von der DFL GmbH zur Verfügung gestellten Materials sowie Zurverfügung-stellung von Informationsmaterial an die Spieler

• Durchführung von Anti-Rassismus-Maßnahmen: Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung im Fußball in Übereinstimmung mit dem Zehn-Punkte-Plan der UEFA gegen Rassismus

Darüber hinaus wird ein Ausbildungsprogramm in Bezug auf „Social Media“ mit der Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Auf-klärung und Umgang mit „Social Media“ im Club empfohlen.

Für die Ausbildungsprogramme Anti-Doping und Prävention von Spiel-sucht und von Spielmanipulation, die Durchführung von Anti-Rassis-mus-Maßnahmen sowie für vergleichbare Programme und Maßnahmen ist dem DFL e.V. ein Verantwortlicher („Präventionsbeauftragter/ -verantwortlicher“) innerhalb des Leistungszentrums zu benennen.

Die Durchführung von Schulungsveranstaltungen zu Anti-Doping-Maß-nahmen und zur Prävention von Spielsucht und von Spielmanipulation von dem Club sind dem DFL e.V. bis zum 31.12. nachzuweisen.

Das Jugendförderprogramm ist dem DFL e.V. zur Genehmigung vorzulegen.

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LO g) Außersportliche Betreuung

Bei auswärtigen Spielern muss eine unter pädagogischen Gesichts-punkten sinnvolle Betreuung und Unterbringung (Internat, Gasteltern etc.) vorhanden sein. Zudem muss der Club über Einrichtungen verfü-gen, in denen die Spieler verpflegt werden können und in denen eine schulische und pädagogisch-/psychologische Betreuung möglich ist. Der Club muss die Betreuung der auswärtigen Spieler in Form von Anstellungsverträgen und Stellenprofilen der betreuenden Personen nachweisen.

h) Schule und Sport Eine funktionierende Kooperation von Schule und Club, die zum einen

zusätzliche Trainingseinheiten im Rahmen des Schulunterrichts vor-sieht und zum anderen die sportliche Beanspruchung mit den schuli-schen Anforderungen koordiniert, muss vorhanden sein. Der Club muss dies gegenüber dem DFL e.V. schriftlich in Form einer Schulkooperation mit Skizzierung der beiderseitigen Maßnahmen nachweisen. In dieser Schulkooperation sind Ansprechpartner auf Club- sowie Schulseite zu benennen. Im Fall einer Kooperation mit einer Eliteschule des Fußballs ist der Club von der Nachweispflicht befreit. Bei dem Aufbau dieser Kooperation wird der DFB in Zusammenarbeit mit dem DFL e.V. und den DFB-Mitgliedsverbänden sowie den zuständigen Ministerien der Länder Hilfestellung leisten. Der Club stellt sicher, dass kein Junioren-spieler im Leistungszentrum nach Absolvierung der obligatorischen Schulpflicht daran gehindert wird, seine schulische oder berufliche Ausbildung fortzuführen. Der Club wird sich dafür einsetzen, jedem Spieler den für ihn höchstmöglichen Schulabschluss zu ermöglichen und die Vereinbarkeit der schulischen Ausbildung mit der sportlichen Karriere zu fördern (individuelle Karriereplanung). Darüber hinaus ist der Club verpflichtet, die Belastung jedes Spielers im Hinblick auf Physis und Psyche zu beobachten und zur Vermeidung von Überbelastungen zu steuern.

4. Vertragliche Bindung der Spieler an den Club Mit U16-U19-Spielern im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenz-

ligen können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an einem Mustervertrag der DFL GmbH.

Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, mit denen Förderverträge ab-geschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Ver-tragsspieler finden Anwendung.

Die Clubs und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem zuständigen DFB-Mitgliedsverband sowie zusätzlich dem DFL e.V. durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen.

Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für Deutschland einsetz-baren Spielern abgeschlossen werden. Darauf angerechnet werden Spieler,

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LO die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für

National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 18) für diesen Nationalverband binden.

Im Übrigen gilt § 22 Nr. 7 der DFB-Spielordnung.

5. Kommission Leistungszentren

Die Kommission Leistungszentren wird vom Präsidium des DFL e.V. berufen.

Ziele und Aufgaben der Kommission Leistungszentren sind:

• Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der sportlichen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Ent-wicklung der Leistungszentren

• Evaluierung der Talentförderung in den Leistungszentren

• Bewertung der Zertifizierung und Unterstützung bei der Erweiterung des Zertifizierungsinstruments

• Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Clubs im Zusammen-hang mit der Vereinbarung zum Schutz der Leistungszentren

• Schlichtungsstelle für alle Streitigkeiten und Fragen der Leistungszentren

Die Kommission oder einzelne Mitglieder sind auch für eine mit den anderen Projekten der Talentförderung des DFB vorzunehmende Harmonisierung zuständig.

Über die Zusammensetzung einer möglicherweise zu berufenden Kom-mission oder Arbeitsgruppe entscheidet der DFB in Abstimmung mit dem Präsidium des DFL e.V.

6. Inkrafttreten

Die vorstehende geänderte Fassung dieser Richtlinie tritt zum 5. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden anderweitigen Vor-schriften der Richtlinie außer Kraft.

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LO Anhang VI:

Regelwerk für Stadien und Sicherheit

Anforderungen an Fußballstadien in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer

und betrieblicher Hinsicht

Teil I Allgemeines

Artikel 1 Inhalt und Zweck des Regelwerks; Überprüfung im Lizenzierungsverfahren

(1) Das Regelwerk für Stadien und Sicherheit fasst die baulichen, infrastruktu-rellen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen, die auf nationa-ler und internationaler Ebene an Fußballstadien gestellt werden, in einem Reglement zusammen und ist Grundlage für die Überprüfung dieser An-forderungen im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens (§ 6 Nr. 2 der Lizen-zierungsordnung)

(2) Berücksichtigt sind in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit die fol-genden Regelwerke:

• DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen (nachfolgend: „SiRL“)

• Rechts- und Verfahrensordnung des DFB

• Richtlinien zur Spielordnung des DFL e.V. (nachfolgend: „RL z. SpOL“)

• Stadienrelevante und fußballspezifische Vorschriften der Musterver-sammlungsstätten-Verordnung (nachfolgend: „MVStättV“)

• UEFA-Stadioninfrastruktur-Reglement Ausgabe 2010 (nachfolgend: „UEFA-Inf.-Regl.“)

• UEFA-Sicherheitsreglement Ausgabe 2006 (nachfolgend: „UEFA-Si.-Regl.“)

Den Bestimmungen des Regelwerks für Stadien und Sicherheit ist jeweils ein Hinweis auf die entsprechende Regelung in den betreffenden Regel-werken beigefügt (Quellenreferenz). Anforderungen aus internationalen Re-gelwerken, die oberhalb des nationalen Anforderungsniveaus liegen, sind textlich abgesetzt.

Artikel 2 Adressaten/Verpflichtete

Adressaten der im Regelwerk für Stadien und Sicherheit zusammengefassten Anforderungen sind der Club und der Betreiber des Stadions. Gegenüber dem DFB und/oder der DFL GmbH sowie im Rahmen europäischer Wettbewerbe gegenüber der UEFA ist ausschließlich der Club verpflichtet.

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LO Artikel 3 Verbindlichkeit der Vorschriften; Gewährleistung

der Stadionsicherheit; Verantwortlichkeit für Dritte

(1) Die in dem Regelwerk für Stadien und Sicherheit zusammengefassten An-forderungen sind – soweit sie nicht ausdrücklich als Empfehlung gekenn-zeichnet sind – für Stadien, in denen Spiele der Lizenzligen oder europäische Spiel-Wettbewerbe (UEFA) ausgetragen werden (sollen), verbindlich.

(2) Der Club hat alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen oder auf diese hin-zuwirken, die geeignet und erforderlich sind, die Sicherheit bei der Durch-führung von Spielen in dem von ihm genutzten Stadion zu gewährleisten. Soweit der Club aus eigenem Recht keine ausreichende Befugnis besitzt, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst anzuordnen oder zu reali-sieren, hat er gegenüber dem Betreiber und den Behörden auf deren Um-setzung hinzuwirken. Werden die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt, so hat er dem DFB und/oder der DFL GmbH zu berichten.

(3) Der Club ist gegenüber dem DFB und der DFL GmbH sowie im Rahmen europäischer Wettbewerbe gegenüber der UEFA für das Verhalten aller Personen verantwortlich, die in seinem Auftrag bei der Organisation der Spiele mitwirken.

(4) Die öffentlich-rechtliche Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anforderungen bleibt unbe-rührt. Der Betreiber ist zur Übertragung von Pflichten auf den Club mittels gegenseitiger vertraglicher Vereinbarung berechtigt. Die Übertragung ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Absatz 5 der MVStättV wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und die übertragenen Aufgaben eindeutig be-zeichnet sind.

Artikel 4 Maßgeblichkeit sonstiger Vorschriften und Anordnungen

Ergänzend zu den Bestimmungen des Regelwerks für Stadien und Sicherheit haben die Clubs und Stadionbetreiber den sonstigen Anforderungen zu ent-sprechen, die gesetzlich und verbandsrechtlich gestellt werden, insbesondere:

• die in der jeweiligen Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen und Nachträgen für die Errichtung und den Betrieb des Stadions getroffe-nen Bestimmungen;

• die ggf. landesspezifischen Abweichungen zur MVStättV sowie die in den einzelnen Bundesländern veröffentlichten „Technischen Baubestimmungen“ sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

• die medientechnischen Kriterien gemäß § 7a LO und den Medienrichtlinien (Anhang XI zur LO).

Artikel 5 Definitionen

Ausrichter: Club, der für die Organisation eines Heimspiels zuständig ist.

Ausschmückungen: Ausschmückungen sind vorübergehend in Fußballstadien eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören

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LO insbesondere Fahnen, Drapierungen und Pflanzenschmuck. Für Ausschmü-

ckungen bestehen spezielle Brandschutzanforderungen.Berechtigungsnachweise: Hierzu zählen:• Eintrittskarten• Arbeitskarten/-ausweise• Durchfahrtsscheine• Dienstausweise der Sicherheitsorgane im Zusammenhang mit der Wahr-

nehmung von dienstlichen Aufgaben.Betreiber: Eine Person oder Organisation, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Stadions auszuüben. Die rechtliche Befugnis kann sich ergeben aus dem Eigentum am Stadion, aus einem Vertrag mit dem Eigentümer oder mit einem berechtigten Dritten in Form eines Miet-, Pacht-, Nießbrauch- oder sonstigen Nutzungsvertragsverhältnisses.Club: Bezeichnet die Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen.Ersatzstromversorgung: Ersatzstromversorgung im Sinne dieses Handbuchs übernimmt bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der Flutlichtanlage und der medientechnischen Bereiche.Fußballstadien: Fußballstadien sind bauliche Anlagen und als solche Ver-sammlungsstätten, wenn sie für mehr als 5.000 Zuschauer genehmigt sind. Die zulässige Anzahl der Besucherplätze ergibt sich aus den behördlich ge-nehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen.Gefährdete Personen: Gefährdete Personen sind Personen, die gegen gewalt-same Angriffe zu schützen sind. Für diese Personen sind gesicherte Räume und Aufenthaltsbereiche und gesicherte Flächen für das Abstellen der Fahr-zeuge dieser Personen bereitzustellen.Innenbereich: Der Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche.Lautsprecheranlage: Die Lautsprecheranlage ist ein elektronisches akus-tisches System, über das Mitteilungen an alle Zuschauer deutlich verständlich und ohne Zeitverzögerung übermittelt werden können. Die Lautsprecheran-lage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.Mannschaftskabine: Für jede Mannschaft ist eine Mannschaftskabine vorzu-sehen; diese besteht mindestens aus einer Umkleidekabine, Einzelduschen sowie Sitztoiletten.Offizielle: Offizielle sind Aktive (Spieler, Clubverantwortliche, Schiedsrichter etc.) und Delegierte von Clubs bzw. Verbänden.Sicherheitsbeleuchtung: Die Stadionanlage muss über eine Sicherheits-beleuchtung verfügen, die so beschaffen ist, dass sich Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.Sicherheitsstromversorgung: Die Sicherheitsstromversorgung übernimmt bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen.Stadien: Stadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Zuschauer und mit Sportflächen.

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LO Tribünen: Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitz-

platzreihen (Stufenreihen) für Zuschauer. Mobile oder provisorische Tribünen sind bauliche Anlagen, die dazu bestimmt sind, vorübergehend aufgebaut zu werden. Sie unterliegen den Vorschriften für Tribünen nach der Versammlungs-stättenverordnung, auch wenn sie über ein Prüfbuch mit Ausführungsgeneh-migung als „fliegender Bau“ verfügen.

Versammlungsräume: Dies sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Versammlungsräume innerhalb eines Fußballstadions unterliegen den Anforderungen der gültigen Versammlungs-stättenverordnung des jeweiligen Landes.

Videoüberwachungssystem: Videoüberwachungssysteme sind fest installierte Kameras mit Schwenk- und Neigefunktion für die Überwachung der Zuschauer sowie von Zufahrtswegen, Stadioneingängen und Zuschauerbereichen sowie sonstiger sicherheitsrelevanter Bereiche innerhalb des Stadions.

Zuschauerbereiche: Zuschauerbereiche sind die für Zuschauer zugänglichen Flächen in einem Stadion; Zuschauerbereiche auf Tribünen werden in mindestens vier Sektoren und diese wiederum in Blöcke unterteilt.

Teil II

Bauliche, infrastrukturelle Anforderungen

Abschnitt 1 Genehmigungen, Planunterlagen, Kapazitäten

Artikel 6 Genehmigung, Bauvorlagen

(1) Der Betrieb eines Stadions ist nur zulässig, wenn dessen Errichtung, mögli-che nachträgliche Änderungen und die Durchführung von Fußballspielen auf Grundlage einer behördlichen Genehmigung (Baugenehmigung) erfolgt. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt auf Grundlage der im jeweiligen Bundesland geltenden Rechtsgrundlagen, insbesondere der Landesbau-ordnung, der Versammlungsstättenverordnung und der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärm-schutzverordnung).

(2) Für neu zu errichtende Stadien und bei genehmigungsbedürftigen Än-derungen ist mit dem Bauantrag und den Bauvorlagen gemäß den im je-weiligen Bundesland gültigen Rechtsgrundlagen ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere

• die maximal zulässige Zahl der Zuschauer (Besucher),

• die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und

• die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforder-lichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen darge-stellt sind.

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LO (3) Zu den vorlagepflichtigen Unterlagen zählen darüber hinaus:

• besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise für technische Ein-richtungen

• Standsicherheitsnachweise auch für dynamische Belastungen

• ein Außenanlagenplan sowie ein Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

• ein Sicherheitskonzept

(Quellen: §§ 3, 17 SiRL, §§ 43, 44 MVStättV)

Artikel 7 Planunterlagen

(1) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze einschließlich der Plätze für Roll-stuhlbenutzer sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuh-lungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzu-stellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

(2) Eine Ausfertigung des genehmigten Bestuhlungs- und Rettungswegeplans ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

(3) Feuerwehrpläne sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Stadion ist mit allen seinen Einrichtungen, Toren, Zu- und Abgängen, Ein- und Ausfahrten, Umfriedungen, Rettungswegen, Beschilderungen in seinen wesentlichen Zügen im Außenanlagenplan festzuhalten. Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewe-gungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem beson-deren Außenanlagenplan darzustellen.

(5) Der Außenanlagenplan ist an Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Sanitäts-dienst, den Betreiber und den Club zu verteilen. Die Planunterlagen müs-sen in der Einsatzzentrale des Stadions vorliegen. Die Pläne sind darüber hinaus dem DFB in DIN-A2- bis DIN-A4-Größe zur Verfügung zu stellen. Den Einsatzkräften der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungs- und Sanitäts-dienstes sowie des Ordnungsdienstes sind auf Anforderungen verkleinerte Unterlagen (bis zur Größe DIN A5) zur Verfügung zu stellen.

(Quellen: § 8, 27 SiRL; § 32, 42, 44 MVStättV)

Artikel 8 Kapazitäten

Das Fassungsvermögen der Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga muss mindestens 15.000 Zuschauer betragen, wobei in der Bundesliga mindestens 8.000 Sitzplätze vorhanden sein müssen. In der 2. Bundesliga sollen mindes-tens 4.500 Sitzplätze und müssen mindestens 3.000 Sitzplätze vorhanden sein. Sämtliche Tribünenbereiche müssen einschließlich des Hauptumlauf-bereichs gedeckt sein. Für die Gästefans sind 10 % der Gesamtkapazität (Sitz- und Stehplätze), mindestens 1.500 Besucherplätze, davon bei Bedarf mindestens 450 Sitzplätze, vorzusehen.

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LO Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Für UEFA-Wettbewerbe müssen die folgenden Kapazitätsanforderungen erfüllt werden, wobei

• für die erste und zweite Qualifikationsrunde der Champions League und der Europa League ein Stadion der Kategorie 2,

• für die dritte Qualifikationsrunde der Champions League sowie die dritte Qualifikationsrunde und die Entscheidungsspiele der Europa League ein Stadion der Kategorie 3, und

• für die Entscheidungsspiele der Champions League bis und mit Halb-finale sowie für die Gruppenphase der Europa League bis und mit Halbfinale ein Stadion der Kategorie 4 zur Verfügung stehen muss:

Mindestens 5 % der Gesamtkapazität des Stadions müssen den Anhängern der Gastmannschaft in einem getrennten Sektor vorbehalten sein.Die Verwendung von provisorischen Tribünen ist untersagt.Zudem müssen die Tribünen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Das Stadion muss über die folgende Mindestanzahl an VIP-Sitzplätzen sowie einen einzigen exklusiven Hospitality-Bereich der angegebenen Mindestgröße verfügen, der sich so nahe wie möglich an den VIP-Sitzplätzen befinden muss.

Stadionkapazität

Stadionkategorie Anforderungen

1 Das Stadion muss mindestens 200 Zuschauer fassen.

2 Das Stadion muss mindestens 1.500 Zuschauer fassen.

3 Das Stadion muss mindestens 4.500 Zuschauer fassen.

4 Das Stadion muss mindestens 8.000 Zuschauer fassen.

Stadionkategorie Anforderungen

1 Es sind Stehplätze erlaubt.

2 Es sind ausschließlich Sitzplätze erlaubt.

Stehplatzbereiche müssen geschlossen bleiben (Sitzbänke jeglicher Art sind nicht zulässig und fallen in die Kategorie Stehplätze).

3

4

Stadionkategorie Mindestanzahl VIP-Sitzplätze

Mindestanzahl VIP-Sitzplätze für die Gast-mannschaft

Exklusiver Hospitality- Bereich

1 50 10

2 100 20

3 250 50

4 500 100 400 m2

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LO Die VIP-Sitzplätze müssen überdacht sein und sich auf der Haupttribüne zwi-

schen den beiden Strafräumen, jedoch möglichst auf der Höhe der Mittellinie, befinden.

(Quellen: Anlage 1 SiRL; Art. 16, 23, 33, 34, 46 48, 61, 63, 77, 80 UEFA Inf.-Regl.)

Abschnitt 2 Allgemeine bauliche Anforderungen

Artikel 9 Bauteile, Baustoffe, Materialanforderungen

(1) Die Anforderungen an Bauteile, Baustoffe und sonstige Materialien sind in der jeweiligen Landesbauordnung und den auf Grundlage der Landesbau-ordnung erlassenen Vorschriften (z. B. Versammlungsstättenverordnung) festgelegt. Der Bauherr hat die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen und die zusätzlich im Baugenehmigungsbescheid enthal-tenen Nebenbestimmungen (Auflagen) einschließlich der in Bezug genom-menen Brandschutzkonzepte hinsichtlich der standsicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen an tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile sowie Baustoffe umzusetzen. Satz 1 gilt entsprechend für nachträgliche bauliche Änderungen des Stadions.

(2) Die zum Zeitpunkt der Errichtung oder der Änderung des Stadions gelten-den, eingeführten Technischen Baubestimmungen (u. a. DIN 4102) sowie die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.

(3) Artikel 6 Absatz 2 zur nachträglichen baulichen und sicherheitstechnischen Anpassung von Stadien bleibt unberührt.

(Quellen: § 9 SiRL; § 1, 3, 4, 5 MVStättV)

Artikel 10 Mobile Einrichtungen/Gegenstände

(1) In allen für Zuschauer zugänglichen Bereichen sind die Umgebung und der Boden so auszugestalten, dass keine Steine, Platten oder sonstige Gegen-stände aufgenommen, herausgebrochen oder anderweitig entfernt werden können.

(2) Mobile Sachen im Stadion, wie Papierkörbe, technische Installationen oder Feuerlöscher, sind so zu befestigen oder zu sichern, dass sie durch Zu-schauer nicht als Wurfgeschosse verwendet werden können.

(Quelle: § 9 SiRL)

Artikel 11 Ausschmückungen

(1) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Mate-rial bestehen. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

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LO (2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden oder Decken ange-

bracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

(Quelle: § 33 MVStättV)

Abschnitt 3 Rettungswege

Artikel 12 Äußere Rettungswege

(1) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Auf-stell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Auf-stellflächen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.

(2) In Abstimmung mit den Verantwortlichen der örtlichen Sicherheitsträger (Polizei, Ordnungsbehörde, Feuerwehr, Rettungs- und Sanitätsdienst) ist ein außerhalb des Stadions liegender und durch Halteverbote freizuhal-tender Rettungsweg (äußerer Rettungsweg) zu schaffen und zu kenn-zeichnen. Der äußere Rettungsweg sollte zweispurig angelegt und befahr-bar sein.

(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss mindestens eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrt soll im Gegenrichtungsverkehr befahrbar sein.

Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese mindestens auf einer Seite für das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten werden.

(4) Die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken (vgl. DIN 14090) sind in Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr zu beachten.

Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewe-gungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungs-diensten müssen ständig frei gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(5) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen (vgl. Artikel 7).

(Quellen: §§ 8, 25 SiRL; §§ 30, 31 MVStättV)

Artikel 13 Innere Rettungswege

(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Stadien gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungs-räumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

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LO (2) Stadien müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens

zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Blöcke in den Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungs-wege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwen-digen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

(3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vor-handen ist.

(4) Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszugestalten, dass die Zu-schauer im Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender Ein-bauten oder Einrichtungen (z. B. sog. „tote Ecken“) gehindert sind, ihren Platz in Richtung eines Ausgangs zu verlassen.

(5) Stadien müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.

(6) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume innerhalb des Stadions mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

(7) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauer-haft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. Die Stufengänge müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenen Flächen deutlich ab-heben (vgl. DIN 4844 Teil 1 Sicherheitskennzeichnung)

(8) Rettungswegelängen in Stadien, deren Dach über dem Spielfeld ge-schlossen werden kann, sind begrenzt. Die Entfernung von jedem Zuschauerplatz oder der Tribüne bis zum nächsten Ausgang aus einem Versammlungsraum innerhalb eines Stadions darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe eines Versammlungsraums ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Be-reich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden.

(9) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppen-raum darf nicht länger als 30 m sein.

(10) Die Entfernungen von Rettungswegen werden in der Lauflinie gemessen.

(11) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen zulässigen Per-sonenzahl zu bemessen. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

1. Stadien, deren Dach über dem Spielfeld nicht geschlossen werden kann, 1,20 m je 600 Personen,

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LO 2. in anderen geschlossenen Bereichen (Versammlungsräumen) des

Stadions 1,20 m je 200 Personen.

Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Für Rettungs-wege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.

(12) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m be tragen. Breitere Treppen sind nur zulässig, wenn sie durch Handläufe im Abstand von mindestens 2,40 m unterteilt werden.

(13) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Zuschauerverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.

(14) Alle Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden (vgl. Artikel 66).

(Quellen: § 7, 8, 9, 25 SiRL; § 6, 7, 8 MVStättV; Art. 17 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 14 Tore, Rettungstore und Türen

(1) Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. ge-schlossen werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden. Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschenmengen standhalten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert werden können.

(2) Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschlie-ßung“ vorzusehen (z. B. Doppelschließzylinder). Alle Zu-, Aus- und Durch-gänge, Zu- und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet werden, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können.

(3) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschau-ern (wie z. B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend breite Auslasstore vorhanden sind.

(4) Bei Tribünen, welche auf dem Niveau des Spielfeldes beginnen, sind in den Abschrankungen zum Spielfeld Rettungstore einzubauen. Soweit die Zuschauerbereiche vom Spielfeld durch einen Graben getrennt sind, sind in Höhe der Rettungstore Überbrückungen einzurichten.

(5) Die Rettungstore in der Abschrankung zum Spielfeld müssen schnell und leichtgängig in Richtung Spielfeld zu öffnen sein und in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Über-gang zur Spielfläche muss niveaugleich sein. Sie sind grundsätzlich in direkter Flucht der jeweiligen Treppen- und Stufengänge des Zuschauer-bereiches einzurichten. Der Weg zum Spielfeld darf nicht durch Werbe-banden oder andere Einrichtungen versperrt werden. Vorhandene Werbe-banden müssen so konstruiert sein, dass sie keine Hindernisse bilden.

(6) Die Rettungstore sollen einflügelig und müssen mindestens 1,80 m breit, mit einem Panikverschluss versehen, in ihren Umrissen farblich heraus ge-

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LO hoben und mit Ziffern oder Buchstaben beidseitig gekennzeichnet (DIN

4844 Teil 1, Ziffer 4.55) sein. Der Panikverschluss darf von der Zuschauer-seite aus nicht zu öffnen sein.

(7) Die Rettungstore dürfen nur manuell vom Innenbereich oder von zentraler Stelle aus zu öffnen sein. Beim Ausfall ferngesteuerter Systeme ist die unverzügliche manuelle Öffnung der Tore sicherzustellen.

(8) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dür-fen keine Schwellen haben. Während des Aufenthaltes von Personen im Stadion müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

(9) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträch-tigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(10) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken (z. B. Feststellanlagen); sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Alle öffentlichen Durch- und Ausgänge in den Zuschauerbereichen, alle von den Zuschauersektoren in den Spielfeldbereich führenden Tore und alle aus dem Stadion führenden Ausgangstüren und -tore müssen mit leuchtender Farbe gekennzeichnet sein.

(Quellen: § 5, 7, 9 SiRL; § 9 MVStättV; Art. 17 UEFA Inf.-Regl.)

Abschnitt 4 Technische Einrichtungen

Artikel 15 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen, Blitzschutz (1) Stadien müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei

Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung; Flutlichtanlage, soweit sie als Sicherheits-beleuchtung dient,

2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

3. Rauchabzugsanlagen,

4. Brandmeldeanlagen,

5. Alarmierungsanlagen, Lautsprecheranlage,

6. Brandfallsteuerung der Aufzüge.

(2) Bei jeder Flutlichtanlage sind genügend Ersatzsicherungen bereit zu hal-ten, damit eine sofortige Auswechslung von defekten Sicherungen mög-lich ist (bzw. vergleichbare technische Absicherungen vorzuhalten).

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LO (3) In Stadien sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und

Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.

(4) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Zuschauer nicht zugänglich sein.

(5) Stadien müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstech-nischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

(Quellen: § 14 MVStättV; § 1 (5) Nr. 3 RL z. SpOL)

Artikel 16 Beleuchtung, Flutlichtanlage

(1) Soweit Spiele während der Dunkelheit stattfinden, müssen folgende Be-reiche ausreichend beleuchtbar sein:

• Zu- und Ausfahrten, Zu- und Ausgänge im Bereich der äußeren und – soweit vorhanden – inneren Umfriedung sowie die Kassen und Stau-räume vor den Zugängen, die Parkplätze und die Wege zum Stadion außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen

• Wege und Umgriff zwischen der äußeren und soweit vorhanden – inneren Umfriedung bzw. den Tribünen

• Zuschauerbereiche, Tribünen und Innenräume

(2) Die Flutlichtanlage der Stadien der Bundesliga muss eine Mindest-beleuchtungsstärke von 1.200 Ix (Ecam), die Flutlichtanlage der Stadien der 2. Bundesliga eine Mindestbeleuchtungsstärke von 800 lx (Ecam) aufweisen. Der DFL e.V. empfiehlt eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 1.400 lx (Ecam) in den Stadien der Bundesliga und von mindestens 1.200 lx (Ecam) in den Stadien der 2. Bundesliga.

Ab der Spielzeit 2016/2017 (1. Juli 2016) muss die Flutlichtanlage der Sta-dien der Bundesliga eine Mindestbeleuchtungsstärke von 1.400 lx (Ecam), die Flutlichtanalage der Stadien der 2. Bundesliga eine Mindestbeleuch-tungsstärke von 1.200 lx (Ecam) aufweisen.

Die medientechnischen Anforderungen gemäß Medienrichtlinien, ins-besondere in Bezug auf die Gleichmäßigkeiten und das Messprotokoll, bleiben unberührt.

Ein Stromausfall darf keinesfalls zur Absage oder zum Abbruch eines Spiels führen. Jedes Stadion muss daher über eine Ersatzstromversorgung verfü-gen, die gewährleistet, dass ein Spiel spätestens 30 Minuten nach einem Stromausfall unter Aufrechterhaltung einer Mindestbeleuchtung des Spiel-felds von 800 Ix (Ecam) fortgesetzt werden kann.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Bei Spielen, die nicht übertragen werden, muss die Flutlichtanlage mindestens eine konstante durchschnittliche Beleuchtungsstärke von 350 Ev(lx) in Rich-tung Haupttribüne erreichen (Berechnung gemäß Anhang I UEFA Inf.-Regl.).

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LO Bei Spielen, die übertragen werden, muss die Flutlichtanlage mindestens fol-

gende durchschnittliche Beleuchtungsstärken erreichen (Berechnung gemäß Anhang I UEFA Inf.-Regl.).

Damit das Spiel im Falle eines Stromausfalls fortgesetzt werden kann, muss ein unabhängiges Notstromaggregat zur Verfügung stehen, das die folgenden An-forderungen erfüllt:

Für internationale Clubwettbewerbe der UEFA finden im Übrigen die „Richt-linien und Empfehlungen betreffend Beleuchtung der Stadien für alle UEFA-Wettbewerbe“ Anwendung.

(Quellen: § 12 SiRL; Art. 5, 30, 43, 58, UEFA Inf.-Regl.; Anhang I UEFA Inf.-Regl.; § 1 (5) Nr. 1 RL z. SpOL)

Artikel 17 Sicherheitsbeleuchtung

(1) Bei Ausfall der Stromversorgung aus dem öffentlichen Netz muss eine Sicherheitsbeleuchtung durch eine Sicherheitsstromversorgung gewähr-leistet sein.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss so beschaffen sein, dass Arbeits-vorgänge sicher abgeschlossen werden können und sich Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

Stadionkategorie in Ev(lx) in Richtung fest installierte Kameras

in Ev(lx) in Richtung mobile Kameras

1 Bei Spielen, die übertragen werden, muss das Stadion über eine Flutlichtanlage verfügen, die ausreichend Licht für diesen Zweck liefert.

2 800 500

3 1.200 800

4 min. 1.400

Die Beleuchtung muss über das gesamte Spielfeld, einschließlich der Ecken, hinweg gleich stark sein.

Stadionkategorie Anforderungen

1

2 Das Aggregat muss mindestens zwei Drittel der geforderten Lichtleistung erbringen.3

4 Das Aggregat muss 800 Ev(lx) erreichen

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LO (3) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,

2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Zuschauer (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),

3. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen,

4. in Stadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,

5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen.

(4) In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen muss eine Sicher-heitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Stadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

(5) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicher-heitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss für den Fall, dass die Hauptbeleuchtungsanlage ausfällt, über eine von den zuständigen örtlichen Behörden genehmigte Notbeleuch-tungsanlage in allen öffentlich zugänglichen Teilen des Stadions, einschließlich aller Flucht- und Rettungswege, verfügen, um Sicherheit und Orientierungs-möglichkeiten für die Zuschauer zu gewährleisten.

(Quellen: § 12 SiRL; § 15, 36 MVStättV; Art. 18 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 18 Lautsprecheranlage/Zuschauerinformation

(1) Das Stadion muss eine Lautsprecheranlage besitzen, mit der im Gefahren-fall Zuschauer, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und An-weisungen erteilt werden können.

(2) Die Lautsprecheranlage soll insbesondere folgende Bereiche, wahlweise gesamt oder selektiv, ausreichend beschallen:

• die Ein- und Ausgänge/Zu- und Abfahrten, Kassen und Kartenkontroll-stellen, Aufstellflächen und -räume an der äußeren/inneren Umfriedung

• den Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung sowie Tribünen samt Zu- und Abgängen/Zu- und Abfahrten

• die Zwischenbereiche mit folgender Unterteilung:

• hinter den Toren

• Gerade und Gegengerade (insbesondere die Bereiche der „Gäste-“ und „Heimfans“)

• das Spielfeld

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LO (3) Die Lautsprecheranlage ist so auszugestalten, dass Durchsagen auch bei

ungünstigen Verhältnissen zu verstehen sind. Für Notfälle muss gewähr-leistet sein, dass der Lautsprecherpegel automatisch den höchsten Level erreicht; eine besondere Schaltung (Panikschaltung) ist vorzusehen.

(4) Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben. Im Stadion eingesetzte mobile Beschallungsanlagen müssen sowohl vom Stadionsprecher als auch über die Vorrangschaltung der Polizei abgeschaltet werden können.

(Quellen: § 13 SiRL; §§ 20, 26 MVStättV, Art. 43 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 19 Notrufeinrichtungen

(1) Auf den Parkplätzen und den Wegen zum Stadion sollen Notrufeinrichtungen installiert sein.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 gilt auch als erfüllt, wenn auf den Parkplätzen und den Wegen zum Stadion Ordnungsdienstkräfte mit Sprechfunkgeräten oder mobilen Telefonen eine sofortige Alarmierung durchführen können.

(Quelle: § 4 SiRL)

Artikel 20 Anlagentechnischer Brandschutz

(1) Der Betreiber hat die in den Baugenehmigungsbescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen (Auflagen) und die in Bezug genommenen Brand-schutzkonzepte hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes von brand-schutztechnischen Anlagen, insbesondere von

• Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brand-meldern,

• Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen,

• Rauchabzugsanlagen,

• Brandfallsteuerungen von Aufzügen

zu beachten und umzusetzen.

(2) Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nicht-automatischen Brandmeldern haben.

(3) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brand-melde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuer-wehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusam-mengefasst werden.

(4) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestat-tet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brand fallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Ge-schoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von

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LO der Brand meldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit

geöff neten Türen außer Betrieb gehen.

(5) Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle der Feuer-wehr weitergeleitet werden.

(6) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.

(7) Versammlungsräume, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zu-gänglich jedoch so anzubringen, dass sie durch Zuschauer nicht als Wurf-geschosse verwendet werden können. Die Feuerlöscher und ihre Halte-rungen sind so zu kennzeichnen, dass ihr Austausch oder das Fehlen festgestellt werden kann.

(8) In Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.

(9) Stadien mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m2 Grundfläche müssen im Regelfall eine automatische Feuerlöschanlage (Sprinkleranlagen) haben; für Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege führen, für Versammlungsräume in Kellergeschossen können ebenfalls Feuerlöschanlagen erforderlich werden. Die Notwendigkeit und Art der Anlage ergibt sich aus den Festlegungen des Brandschutzkonzeptes.

(10) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrich-tungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.

(11) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

(12) Stadien mit Versammlungsräumen und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m2 Grundfläche und Versammlungsräume in Kellergeschos-sen müssen entraucht werden können.

(13) Die Bemessung der Rauchableitungsöffnungen bzw. die Art und Ausle-gung der Rauchabzugsanlagen und deren Bedienung ergibt sich aus den Festlegungen des Brandschutzkonzeptes.

(14) Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Be zeichnung „RAUCHABZUG“ und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekenn-zeichnet sein. An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.

(15) Brandmeldeanlagen, selbsttätige und nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen, Rauchabzugsanlagen unterliegen den Anforderungen der Technischen Prüfverordnung des Bundeslandes, in welchem die Stadionanlage betrieben

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LO wird und müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit und Betriebs sicherheit

hin geprüft werden (vgl. Artikel 68).(Quellen: § 15 SiRL; § 16, 19, 20, 36 MVStättV)

Artikel 21 Räume und Technische Einrichtungen für Einsatzkräfte und Einsatzleitungen(1) Im Stadion sind ausreichend große, mit den erforderlichen Kommunika-

tionseinrichtungen ausgestattete Räume für die Polizei, die Feuerwehr, den Sanitäts- und Rettungsdienst und Ordnungsdienst anzuordnen. Sie müssen einen Überblick auf die Tribünen – und soweit baulich möglich – auf sicherheitsrelevante Bereiche ermöglichen und sollen möglichst in zu-sammenhängenden Räumen (Sicherheitszentrale) untergebracht werden.

(2) Das Stadion muss einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Zuschauerbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. Die Lautsprecherzentrale und Einsatzleitung der Polizei sind grundsätzlich nebeneinander unterzubringen und müssen eine räumliche Verbindung haben. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Ein-satzleitung der Polizei haben.

(3) Der Polizei sind im Bereich des Stadions an gesicherter und geeigneter Stelle Verwahr- und Festnahmeräume für bis zu 20 Personen einzurichten. Ferner sind Räume für den Betrieb einer Polizeiwache vorzusehen, die für alle leicht erreichbar sein müssen.

(4) Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Zuschauerbereiche ausgestattet sein.

Innerhalb des Stadions mit Blick auf den Umgriff, die Zuschauerwege und auf die Besucherplätze sowie in den Außenbereichen vor den Eingängen sind Video-Kameras mit Zoom-Einrichtungen zu installieren. Die Anlage muss von der Befehlsstelle der Polizei zu bedienen, an die Polizeimonitore angeschlossen sein und die Möglichkeit der Standbildaufnahme zur Iden-tifikation von Personen bieten. Die Befehlsstelle der Polizei ist mit einer Vorrangschaltung für die Videoüberwachungsanlage auszustatten.

(5) Die Regiezentrale der Veranstaltungsleitung sowie die Befehlsstellen der Sicherheitsträger sind mit amtsberechtigten Telefonanschlüssen auszu-statten.

Das interne Telefonnetz – auch mobil – soll folgende Anschlüsse erfassen:• Regiezentrale• Kabine Stadionsprecher• Befehlsstellen der Polizei, des Rettungsdienstes, der Feuerwehr, des

Ordnungsdienstes• Polizeiwache• Verwahrräume der Polizei• Mannschafts-, Schiedsrichterräume• Geschäftsstelle des Clubs

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LO Die Einrichtung weiterer Telefonanschlüsse an potenziellen Brennpunkten

des Stadions (für Polizei, Ordnungsdienst, Rettungs- und Sicherheitsdienst sowie Feuerwehr) ist erforderlich.

Die Einrichtung von Gegensprechanlagen für die genannten Anschlüsse wird empfohlen.

(6) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb des Stadions durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versamm-lungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

(Quellen: § 10, 14 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 47, 62, 79 UEFA Inf.-Regl.; Art. 9, 13 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 22 Räume und Ausstattungen für Erste Hilfe

(1) Im Stadion muss mindestens ein klar ausgeschilderter ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst mit der erforderlichen Ausstat-tung vorhanden sein.

(2) Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Notfällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmit-telbarer Nähe der Umkleidekabinen und des Spielfeldes vorhanden sein. Die Türen und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragen und Rollstühlen möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und mindestens mit Untersuchungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamentenschrank, Sauerstoff- und Blutdruckmessgerät und Telefon mit Zugang zum internen und externen Telefonnetz ausgestattet sein.

(3) Darüber hinaus muss im Stadion zusätzlich mindestens ein deutlich ausge-schilderter Raum für die medizinische Erstversorgung zur Verfügung stehen.

Stadionkategorie Anforderungen Zusätzliche Anforderungen

1

2

3

4 Permanentes Video-überwachungssystem sowohl innerhalb als auch außerhalb des Stadions.

Die Kameras müssen über Standbildfunktion verfügen und an Farb-monitore angeschlos-sen sein, die im Kon-trollraum untergebracht sind.

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LO Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

In jedem Sektor des Stadions müssen voll ausgerüstete, von den zuständigen örtlichen Behörden genehmigte Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer zur Verfü-gung stehen.

Die Erste-Hilfe-Stationen müssen eindeutig gekennzeichnet und ausgeschil-dert sein.

(Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV; Art. 21UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 23 Heizungs- und Lüftungsanlagen

(1) Heizungsanlagen in Stadien müssen dauerhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigung durch Abgase entstehen.

(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

(Quelle: § 17 MVStättV)

Artikel 24 Werkstätten, Magazine und Lagerräume

(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.

(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brenn-baren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.

(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.

(Quelle: § 21 MVStättV)

Abschnitt 5 Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer

Artikel 25 Zugänge, Zugangswege, Außenanlagen

(1) Das Stadion soll durch leistungsfähige Verkehrswege für den Individual-verkehr erschlossen sein und – nach Möglichkeit – auch günstige Anbin-dungen an Massenverkehrsmittel haben.

Alle Gehwegverbindungen zum Stadion sollen entsprechend dem Ver-kehrsaufkommen dimensioniert, nach Möglichkeit kreuzungsfrei mit dem Fahrverkehr geführt und ausreichend beleuchtet und beschildert sein.

(2) Die äußere Umfriedung umschließt weiträumig die gesamte Fläche der Stadionanlage. Sie muss mindestens 2,20 m hoch sein und darf nicht leicht zu übersteigen, zu durchdringen, zu unterkriechen und zu beseitigen sein. Die Umfriedung soll in ihrer ganzen Länge einsehbar sein; in der Nähe be-findliche Büsche, Bäume etc. dürfen nicht zum Überklettern geeignet sein. Kassen, Kioske oder andere Gebäude, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten.

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LO (3) Alle Tore in der äußeren Umfriedung müssen zügig geöffnet bzw. geschlos-

sen werden können, ohne dass dadurch besondere Gefahren verursacht werden. Sie sind so einzurichten, dass sie dem Druck von Menschen-mengen standhalten. In geöffnetem Zustand müssen sie durch Feststeller in ihrer Lage gesichert werden können.

(4) Zu- und Ausgänge sowie Zu- und Abfahrten in der äußeren Umfriedung sind so auszugestalten, dass der Fahrzeug- und Personenverkehr zügig und geordnet abgewickelt werden kann, Stauräume für Fahrzeuge und Fußgänger sind so einzurichten, dass sie nicht in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen.

(5) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Auf-stell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreich-bar sein.

(6) Die innere Umfriedung umschließt den engeren Bereich des Stadions um die Zuschauerbereiche und die Tribünen. Sie soll entsprechend Artikel 25 Absatz 2 eingerichtet werden, wenn hierzu die flächenmäßigen Vorausset-zungen gegeben sind.

(7) Alle Straßen und Wege innerhalb und außerhalb des Stadions sowie die den Sektoren des Stadions zugeordneten Parkplätze sind mit Leitbeschil-derung auszustatten. Die Leitbeschilderung soll bereits weit abgesetzt vom Stadion und den Parkplätzen aufgestellt sein. Sie muss mit international verständlichen Zeichen (Piktogrammen) versehen sein.

(8) Im Nahbereich des Stadions sind große Übersichtstafeln zur weiteren Ori-entierung (Lage der Eingänge, Sektoren und Blöcke) anzuordnen. Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren bzw. Blöcke verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jewei-ligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden Farben gekennzeichnet sein.

(9) Für die Tore in der äußeren Umfriedung ist eine sog. „Feuerwehrschlie-ßung“ vorzusehen (z. B. Doppelschließzylinder). Alle Zu-, Aus- und Durch-gänge, Zu- und Abfahrten innerhalb des Stadions sollen mit Schlössern ausgestattet werden, die mit einem Einheitsschlüssel geöffnet werden können.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-WettbewerbenAlle Zugänge zum Stadion sind angemessen auszuschildern (z. B. durch Pikto-gramme), um den Zuschauern den Weg zu ihren Sektoren zu weisen. Alle Drehkreuze, Eingangs- und Ausgangstüren/-tore müssen in Betrieb sein und ebenfalls eindeutig durch universal verständliche Schilder gekennzeichnet sein.

(Quellen: § 4, 5, 6, 9 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 17 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 26 Parkplätze (1) Der Größe des Stadions angemessene – bei Bedarf auch beleuchtete –

Parkplätze für Pkw und Busse mit ausreichenden Rückstauräumen sollen

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LO im Nahbereich vorhanden sein, um den Zuschauern einen angemessenen

sicheren Zugang zum Stadion zu ermöglichen.

(2) Festlegungen zu Behindertenparkplätzen enthält Artikel 33.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Für die verschiedenen Anhängergruppen sind getrennte Auto- und Buspark-plätze vorzusehen, vorzugsweise auf verschiedenen Seiten des Stadions und so nah wie möglich an ihren jeweiligen Zuschauersektoren.

(Quellen: § 4 SiRL; Art. 27 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 27 Kassen und Kontrollstellen(1) An den Zugängen zum Stadion sind Geländer und Leiteinrichtungen so

anzuordnen, dass Personen nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Im Stauraum vor den Zugängen sollen bei Bedarf Vorsperren eingerichtet werden.

(2) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Zuschau-ern (wie z. B. Drehkreuze) sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können oder wenn in unmittelbarer Nähe ausreichend breite Auslasstore vorhanden sind.

(3) An den Zugängen/Zufahrten sind Einrichtungen für Zugangskontrollen zu schaffen, an denen die Möglichkeit besteht, Personen und Gegenstände zu durchsuchen, Sachen abzulegen und gesichert zu verwahren (Kontroll-einrichtungen).

(4) Kassen und Kontrolleinrichtungen sollen in die äußere Umfriedung einbe-zogen werden; sie sind gegen unbefugtes Eindringen und Inbrandsetzen zu sichern und so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten.

(5) Kassen- und Kontrolleinrichtungen sollen mit Telefon an die Regiezentrale des Veranstalters angeschlossen sein. Sie sind zu beleuchten, wenn Veran-staltungen während der Dunkelheit stattfinden.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Ein Stadion der Kategorie 4 muss zudem mit einem modernen elektronischen Zugangskontrollsystem und einem mechanischen Zählsystem ausgestattet sein, mit denen Echtzeitanalysen durchgeführt werden können und die Ver-wendung von gefälschten Eintrittskarten verhindert werden kann.

(Quellen: § 5 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 76 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 28 Zusätzliche Tribünen(1) Das Aufstellen von zusätzlichen Tribünen zur Erhöhung der Besucherkapa-

zität des Stadions ist nur mit Genehmigung des DFL e.V. gestattet. Bei Spielen mit Einnahmenteilung ist bezüglich der anteiligen Kostenüber-nahme durch den Gastclub seine vorherige Zustimmung erforderlich.

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LO (2) Der Club bleibt für die Einholung und Beachtung der baurechtlichen Zulas-

sungen und Genehmigungen zur Aufstellung der Tribüne verantwortlich. Er ist zur Vorlage der Genehmigung/Zulassung gegenüber dem DFL e.V. vor dem Spiel verpflichtet.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-WettbewerbenDie Verwendung von provisorischen Tribünen ist untersagt. Der Begriff „provisorische Tribünen“ wird durch UEFA-Schreiben Nr. 2011/076 folgendermaßen definiert:Sitzgelegenheiten, die aufgrund ihres Materials, ihrer Struktur und ihrer Kon-struktion nur für eine sehr kurzzeitige Benutzung vorgesehen sind und nicht auf einem geeigneten, tragfähigen Unterbau befestigt sind.

(Quellen: § 11 MVStättV; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.; § 1 (9) RL z. SpOL)

Artikel 29 VIP- und Hospitality-Bereiche

Die Ehrentribüne muss gedeckt sein.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss über die folgende Mindestanzahl an VIP-Sitzplätzen sowie einen einzigen exklusiven Hospitality-Bereich der angegebenen Mindestgröße verfügen, der sich so nahe wie möglich an den VIP-Sitzplätzen befinden muss:

Die VIP-Sitzplätze müssen überdacht sein und sich auf der Haupttribüne zwi-schen den beiden Strafräumen, jedoch möglichst auf der Höhe der Mittellinie, befinden.

(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 23, 34, 48, 63, 80 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 30 Bestuhlung, Gänge, Stufengänge

(1) Die Stehplatzbereiche von Stadien der Lizenzligen sollen kontinuierlich in Sitzplätze umgerüstet werden, wobei Stehplätze bis zu 20 % der gesamten zulässigen Stadionkapazität erhalten bleiben können. In diesen Bereichen sollen Wechselplätze eingebaut werden.

(2) In Reihen angeordnete Sitzplätze auf Tribünen müssen einzeln, nummeriert, anatomisch geformt und unverrückbar befestigt sein.

Stadionkategorie Mindestanzahl VIP-Sitzplätze

Mindestanzahl VIP-Sitzplätze für die Gast-mannschaft

Exklusiver Hospitality- Bereich

1 50 10

2 100 20

3 250 50

4 500 100 400 m2

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LO (3) Sitze in Stadien müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material

bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material be-stehen.

(4) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein sowie eine mindestens 30 cm hohe Rückenlehne haben. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.

(5) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindest-breite von 1,20 m vorhanden sein. Die Gänge müssen auf möglichst kur-zem Weg zum Ausgang führen.

(6) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Stadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Stadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsrau-mes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.

(7) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen muss mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Stadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich ab-heben.

(Quellen: § 9 SiRL; § 10, 33 MVStättV; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 31 Sektoren, Blockbildung und Abschrankungen(1) Zuschauerbereiche sind in mindestens 4 Sektoren zu unterteilen, die

jeweils über eigene Zugänge, Toiletten, Kioske und andere wichtige Einrichtungen verfügen. An den Grenzen der Sektoren und zwischen den Sitz- und Stehplätzen sind Abtrennungen – mindestens 2,20 m hoch – an-zuordnen, welche den Wechsel von Zuschauern in die anderen Bereiche verhindern.

(2) Die Blöcke für die Fans der beiden Mannschaften sollen möglichst weit voneinander entfernt angeordnet werden. Ihre Abtrennung zu den Zu-schauerbereichen ist besonders stabil auszubilden. Der Block für die Fans der Gastmannschaft muss einen eigenen Zugang haben. Der Weg dorthin soll möglichst wenig andere, von den übrigen Stadionbesuchern benutzte Wege kreuzen.

(3) Alle Blöcke müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. Alle Zuschauerbereiche sind baulich so auszuge-stalten, dass der Zuschauer im Gefahrenfalle nicht durch den Verkehrsfluss störender Einbauten oder Einrichtungen (z. B. sog. „tote Ecken“) gehindert ist, seinen Platz in Richtung eines Ausgangs zu verlassen.

(4) Die Blöcke sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist deutlich erkennbar

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LO und so auszugestalten, dass sich Zuschauer und insbesondere Sicherheits-

kräfte jederzeit daran orientieren können. Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den be-treffenden Farben gekennzeichnet sein.

(5) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Zuschauer angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.

(6) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu um-wehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden:

1. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versamm-lungsraumes liegt oder

2. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor lie-genden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um min-destens 0,65 m überragen.

(7) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklet-tern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.

(8) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindes-tens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei min-destens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.

(9) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände in den für Zuschauer zugänglichen Berei-chen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personen-gruppe standhalten.

(10) Die Zuschauerplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Rettungstore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Rettungstore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden.

(11) Die Anforderungen nach den Absätzen 5 und 10 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungs-dienste, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass ab-weichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.

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LO Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Mindestens 5 % der Gesamtkapazität des Stadions müssen den Anhängern der Gastmannschaft in einem getrennten Sektor vorbehalten sein.

Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden Farben gekennzeichnet sein.

Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spiel-feld verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zu-schauer auf das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die öffentlichen Behörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die die Evaku-ierung der Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss.

Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müs-sen von den öffentlichen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung dar-stellen.

(Quellen: §§ 7, 9 SiRL; § 11, 27, 29 MVStättV; Art. 16 UEFA Inf.-Regl.; Art. 31, 40 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 32 Wellenbrecher

(1) In den Stehplatzbereichen sind Wellenbrecher anzubringen. Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wel-lenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellen brecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müs-sen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellen-brecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.

(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklet-tern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.

(3) Vorhandene Wellenbrecher sind jährlich auf ihre Stand- und Bruchfestig-keit zu prüfen.

(Quellen: § 9 SiRL; § 11, 28 MVStättV)

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LO Artikel 33 Einrichtungen für Zuschauer mit Behinderung

(1) Für Menschen mit Behinderung sind ausreichende Parkplätze vorzuhalten. Auf diese Parkplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

(2) Für Menschen mit Behinderung ist eine angemessene Anzahl von Sitzplät-zen vorzusehen, die vor der Witterung geschützt sein sollen. Den Plätzen für Rollstuhlbenutzer sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. Die Plätze und die rollstuhlgängigen Wege sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Die Plätze sollen gute Sicht auf das Spielfeld haben und ohne Umwege so zu erreichen sein, dass weder die Rollstuhl-benutzer noch andere Zuschauer dadurch Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen müssen.

(3) Für Rollstuhlbenutzer muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Kioske sowie Toiletten in der Nähe vorhanden sein.

(4) Zur Ausgestaltung der Einrichtungen für Zuschauer mit Behinderung wird im Übrigen auf die Empfehlungen der DFL GmbH zur „Barrierefreiheit im Stadion“ verwiesen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-WettbewerbenDas Stadion muss einen eigenen Eingang und eigene Sitzplätze für Zuschauer mit Behinderung und deren Begleitpersonen haben.Zudem müssen für Personen mit Behinderung eigene Sanitäreinrichtungen sowie Getränke- und Verpflegungsstände in der Nähe des für sie vorgesehenen Sektors zur Verfügung stehen.

(Quellen: § 4, 9 SiRL; § 10, 12, 13 MVStättV; Art. 22 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 34 Sanitäre Einrichtungen, Toiletten(1) Jeder Sektor muss über genügend getrennte Toilettenräume für Damen

und Herren verfügen. Bereiche, in denen sich erfahrungsgemäß Risiko-gruppen aufhalten, sind mit eigenen Toiletten auszustatten.

(2) Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindes-tens vorhanden sein:

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeich-net werden.

Besucherplätze Damentoiletten Toilettenbecken

Herrentoiletten Toilettenbecken

Herrentoiletten Urinalbecken

bis 1.000 je 100 1,2 0,8 1,2

über 1.000 je weitere 100

0,8 0,4 0,6

über 20.000 je weitere 100

0,4 0,3 0,6

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LO (3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken und genügend

Handtüchern und/oder Handtrocknern haben. Die Toilettenräume sind für die Veranstaltung hell, sauber und hygienisch vorzuhalten haben.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Saubere, hygienische Sanitäranlagen in ausreichender Form müssen gleich-mäßig auf alle Stadionsektoren verteilt sein. Die Toiletten und Urinale müssen mit Wasserspülungen ausgestattet sein. Es müssen Waschbecken und Hygiene-artikel wie Toilettenpapier und Seife vorhanden sein.

Ausgehend von einem Männer-Frauen-Verhältnis von 80:20 müssen mindes-tens folgende Sanitäranlagen vorhanden sein:

a) 1 Sitztoilette pro 250 Männer;

b) 1 Urinal pro 125 Männer;

c) 1 Sitztoilette pro 125 Frauen.

(Quellen: § 9 SiRL; § 12 MVStättV; Art. 20 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 35 Kioske/Merchandising

(1) Jeder Sektor muss über genügend Kioske verfügen; Bereiche, in denen sich erfahrungsgemäß Risikogruppen aufhalten, sind mit eigenen Kiosken auszustatten.

(2) Kioske, welche in der Umfriedung liegen, sind so auszubilden, dass sie keine Übersteighilfen bieten.

(Quellen: §§ 5, 9 SiRL; Anlage 2 SiRL; Art. 15 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 36 Fahnen

Fahnen, die ins Stadion eingebracht werden, sind Ausschmückungen im Sinne von Artikel 11 und Artikel 65. Sie müssen den darin bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die Umsetzung ist im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden im Rahmen des Sicherheitskonzepts nach Artikel 55 festzulegen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Im Stadion müssen mindestens fünf Fahnenmasten oder andere Anbringungs-möglichkeiten für Fahnen vorhanden sein.

(Quelle: Art. 9 UEFA Inf.-Regl.)

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LO Abschnitt 6 Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger

Artikel 37 Spielfeld

(1) Das Spielfeld des Stadions muss eine Naturrasen-Spielfläche haben. Es muss absolut eben sein, sich in gutem Zustand befinden und während der gesamten Spielzeit für die Wettbewerbe des DFL e.V., des DFB und der UEFA bespielbar sein.

(2) Zur Sicherstellung der Spielflächenqualität findet das einheitliche Be-wertungssystem mit Anleitungen für die regelmäßige Anwendung und Dokumentation ausgewählter Messparameter und Messverfahren („Quali-tätssicherung für Stadionrasen – Arbeitsbuch für das Greenkeeping“) und die Bewertung des Spielfeldzustandes durch den Spielführer und Schieds-richter Anwendung (C-Kriterium).

(3) In der Bundesliga und 2. Bundesliga muss das Spielfeld des Stadions eine Rasenheizung haben. Die Inbetriebnahme der Rasenheizung muss ge-währleisten, dass das Spielfeld an sämtlichen Spieltagen bespielbar ist.

(4) Die Spielfeldabmessung muss 105 m x 68 m betragen. Der DFL e.V. kann innerhalb folgender Bandbreiten Ausnahmen bewilligen: Länge von 100 m – 105 m, Breite von 64 m – 68 m. Außerhalb der Begrenzungslinien des Spielfelds soll eine mindestens 1,5 m breite Grasnarbe oder Kunst-rasenfläche vorhanden sein.

(5) Der ganze Spielfeldbereich soll 125 m x 85 m und muss mindestens 120 m x 80 m messen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Spielfeld muss eben und gepflegt sein.

Es muss über ein Entwässerungssystem verfügen, das eine Überflutung und die damit verbundene Unbespielbarkeit des Spielfeldes verhindert.

Es muss den folgenden Abmessungen und Anforderungen entsprechen:

Das Spielfeld muss entweder aus Naturrasen oder aus Kunstrasen bestehen.

Ein Kunstrasen muss alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Er hat die erforderliche FIFA-Lizenz erhalten, die nur ausgestellt werden darf, wenn die von einem FIFA-akkreditierten Labor durchgeführten Tests ergeben haben, dass er die FIFA-Qualitätsstandards für Kunstrasen erfüllt.

Stadionkategorie Länge Breite Zusätzliche Anforderungen

1 100 – 105 m 64 – 68 m

2

3 105 m 68 m

4

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LO b) Er muss alle Vorschriften der nationalen Gesetzgebung erfüllen.

c) Seine Oberfläche muss grün sein.

(Quellen: § 6 Nr. 3 LO Art. 4, 6, 7, 29, 42, 56, 71 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 38 Spielfeldumfriedung

(1) Der Innenraum ist durch eine mindestens 2,20 m hohe Umfriedung (Metall-konstruktion, Sicherheits-Verbundglas etc.) oder einen schwer überwind-baren Graben oder durch eine Kombination von Zaun und Graben oder durch die Anhebung der ersten Zuschauerreihe von mindestens 2 m über Spielfeldniveau von den Zuschauerbereichen abzugrenzen. In den Ab-schrankungen auf Spielfeldniveau sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Rettungstore anzuordnen, die sich im Gefahren-fall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Rettungstore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müs-sen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden.

(2) Mit dem vom Club nachzuweisenden vorherigen Einverständnis des Stadioneigentümers und der örtlichen Sicherheitsorgane kann die Innen-raumsicherung vor Sitzplatzbereichen auch durch andere geeignete Maß-nahmen gewährleistet werden (vgl. Abschrankungen Art 31).

(3) Die Spieler und Schiedsrichter sind durchgängig auf dem Weg zwischen Kabinen und Spielfeld durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen gegen Einwirkungen zu schützen.

Dieser Bereich darf nur besonders berechtigten Personen zugänglich sein.

(4) In Stadien ohne Laufbahn (sog. reine Fußballstadien) sind hinter den Toren mindestens in Strafraumbreite ausreichend hohe, engmaschige Netze (maximale Maschenbreite 5 x 5 cm) zur Über- und Durchwurfsicherung zu installieren.

(Quellen: § 7, 9 SiRL; § 11 MVStättV; Art. 40 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 39 Aufwärmbereich

Es muss ein Aufwärmbereich für die Ersatzspieler entlang der Seitenlinien oder hinter den Werbebanden hinter dem Tor zur Verfügung stehen. Das Aufwärmen hat hinter den beiden Toren auf beiden Seiten des Spielfelds auf dem der Schiedsrichter-Assistenten gegenüberliegenden Seite zu erfolgen.

(Quellen: Art. 5 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 40 Tore und Ersatztor

(1) Die Torpfosten und die Querlatte müssen aus Aluminium oder einem ähnli-chen Material bestehen und rund oder elliptisch sein. Sie müssen außer-dem den Spielregeln des International Football Association Board (IFAB) entsprechen, d. h. insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Abstand zwischen den Innenkanten der Pfosten beträgt 7,32 m.

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LO 2. Die Unterkante der Querlatte ist 2,44 m vom Boden entfernt.

3. Die Torpfosten und die Querlatte müssen weiß sein.

4. Sie dürfen keinerlei Gefahr für die Spieler darstellen.

(2) Die Tornetze sind freihängend anzubringen. Eisenverstrebungen zur Befes-tigung der Netze an den Torpfosten sind nicht zulässig. Die Netze sind am Boden zu verankern. Die Verankerung muss so konstruiert sein, dass eine Gefährdung der Aktiven ausgeschlossen ist. Die Netze sind ständig auf ihre Haltbarkeit hin zu überprüfen.

(3) Im Stadion muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen, das gegebenenfalls leicht installiert werden kann.

(Quellen: Art. 7 UEFA Inf.-Regl.; § 1 (4) RL z. SpOL)

Artikel 41 ErsatzbänkeDas Stadion muss über zwei Ersatzbänke mit Einzelsitzplätzen für 15 Per-sonen verfügen. Zwei der 15 Plätze, für den Trainer und seinen Assistenten, können in der Technischen Zone aufgestellt werden. Die Ersatzbänke sollen überdacht sein.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss über zwei gedeckte Bänke mit je 13 Sitzplätzen auf Spiel-feldebene mit einem Mindestabstand von 5 m zur Seitenlinie verfügen.

(Quellen: § 3 Nr. 3 RL z. SpOL, Art. 8 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 42 Mannschaftskabinen/Umkleidekabinen(1) Das Stadion muss ausgestattet sein mit

• Umkleidekabinen für jede Mannschaft mit einer Mindestgröße von 40 m² und mit mindestens sechs Einzelduschen sowie zwei Sitztoiletten

• einer Umkleidekabine für die Schiedsrichter mit einer Mindestgröße von 20 m² und mit mindestens zwei Einzelduschen sowie einer Sitztoilette

(2) Die Umkleidekabine für den Schiedsrichter oder ein für den Schiedsrichter einfach zugänglicher Raum muss mit einem PC/Laptop mit Internetzugang und Drucker zur Erstellung des Spielberichtes online ausgestattet sein.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss ausgestattet sein mit

a) einer Umkleidekabine für jede Mannschaft, in der mindestens fünf Duschen, drei abgetrennte Sitztoiletten, Sitzplätze für mindestens 25 Personen, ein Massagetisch und eine Tafel für taktische Besprechungen vorhanden sein müssen;

b) einer Umkleidekabine für die Schiedsrichter, in der mindestens eine Dusche, eine abgetrennte Sitztoilette, fünf Sitzplätze und ein Schreibtisch vorhanden sein müssen.

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LO Es muss ein eigener, direkter und geschützter Zugang für beide Mannschaften

und die Schiedsrichter von den Umkleidekabinen zum Spielfeld sowie für die Ankunft im bzw. das Verlassen des Stadions vorhanden sein.

(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 10 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 43 Gesicherte Bereiche für Mannschaften, Schiedsrichter, gefährdete Personen

(1) Spieler und Schiedsrichter sollen sich aus ihren Fahrzeugen direkt in ihre Umkleideräume begeben können, ohne dabei mit Zuschauern in Kontakt zu kommen. Ist ein solch direkter Zugang für die Clubs und die Offiziellen nicht möglich, muss ein Schutz durch Ordnungs-, Sicherheitskräfte ge-währleistet sein.

(2) Ein nicht öffentlicher und geschützter Bereich soll vorgesehen werden, in den Mannschaftsbusse und Autos einfahren können und der es Club-verantwortlichen, Spielern, Schiedsrichtern und anderen Offiziellen ermög-licht, das Stadion sicher zu betreten und zu verlassen. Die Ausgestaltung richtet sich nach Art. 25 Abs. 2. Dieser Bereich ist nur für berechtigte Personen zugänglich.

(3) Für gefährdete Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Für besonders gefährdete Personen sind im Bedarfsfall Räume und Auf-enthaltsbereiche einzurichten, die gegen gewaltsames Eindringen und die Einwirkung mit Schusswaffen oder Sprengmitteln gesichert sind; gesicher-te Flächen für das Abstellen der Fahrzeuge dieser Personen sind bereitzu-stellen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Es muss ein eigener, direkter und geschützter Zugang für beide Mannschaften und die Schiedsrichter von den Umkleidekabinen zum Spielfeld sowie für die Ankunft im bzw. das Verlassen des Stadions vorhanden sein.

(Quelle: § 11 SiRL, Art. 10 UEFA-Inf.-Regl.)

Artikel 44 Büro für Delegierte

Für Stadien wird die Einrichtung eines Büros für Delegierte grundsätzlich nicht gefordert; wird für besondere Spiele wie z. B. DFB-Pokalspiele oder Spiele um den Supercup jedoch empfohlen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss über ein Büro für den UEFA-Delegierten verfügen, in dessen Nähe sich Telekommunikationstechnik wie Telefon und Fax befindet und das von den Mannschafts- und Schiedsrichter-Umkleidekabinen aus leicht zu errei-chen ist.

(Quelle: Art. 11 UEFA Inf.-Regl.)

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LO Artikel 45 Erste-Hilfe- und Behandlungsraum für Spieler und Offizielle

Ein ärztliches Untersuchungszimmer für Spieler und Schiedsrichter, das in Notfällen auch für verletzte Zuschauer gebraucht werden kann, soll in unmittel-barer Nähe der Umkleidekabinen und des Spielfeldes vorhanden sein. Die Tü-ren und Korridore zu diesem Zimmer sollen so breit sein, dass der Zutritt auch mit Tragen und Rollstühlen möglich ist. Das Zimmer muss hell und hygienisch und mindestens mit Untersuchungstisch, Trage, Waschbecken, Medikamen-tenschrank, Sauerstoff- und Blutdruckmessgerät und Telefon mit Zugang zum internen und externen Telefonnetz ausgestattet sein.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss über einen eigens dafür eingerichteten Raum für Erste Hilfe und andere medizinische Behandlungen von Spielern und Offiziellen verfügen.

(Quellen: § 16 SiRL; § 26 MVStättV Art. 12 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 46 Dopingkontrollraum

(1) Das Stadion muss mit einem Dopingkontrollraum ausgestattet sein. Die baulichen und betrieblichen Mindestanforderungen sind der „Anti-Doping Richtlinie des DFB“ zu entnehmen.

(2) Das Stadion muss über einen Dopingkontrollraum unweit der Mannschafts-kabinen mit folgender Mindestausstattung verfügen:

• Tisch

• 4 Stühle

• Waschbecken mit fließendem Wasser

• Toilettenartikel (Seife, Handtücher etc.)

• Toilette (angrenzend zum Raum oder im Raum selbst)

In unmittelbarer Nähe des Raumes für Dopingkontrollen sollte sich ein War-teraum befinden, der Platz für eine Garderobe sowie für 8 Sitzplätze bietet.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Das Stadion muss über eine eigens dafür eingerichtete Dopingkontrollstation verfügen, die die Anforderungen aus Anhang II des UEFA-Infrastrukturregle-ments erfüllt.

Die Dopingkontrollstation muss sich in der Nähe der Mannschafts-Umkleideka-binen befinden und für Öffentlichkeit und Medien unzugänglich sein.

Sie muss mindestens 20 m² groß sein und einen Warteraum, einen Arbeitsraum sowie einen Toilettenbereich beinhalten, alle aneinander angrenzend.

Der Warteraum muss Teil des Arbeitsraums sein oder an diesen angrenzen (eine Trennwand zwischen den beiden Bereichen ist ebenfalls zulässig). Er muss mit Sitzplätzen für acht Personen, Kleiderhaken oder Schließfächer sowie einem Kühlschrank ausgestattet sein.

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LO Der Arbeitsraum muss mit einem Tisch, vier Stühlen, einem Waschbecken mit

fließendem Wasser, einen abschließbaren Schrank sowie einem Toiletten-bereich (an den Raum angrenzend oder im Raum selbst) ausgestattet sein.Der Toilettenbereich sollte sich innerhalb des Arbeitsraums befinden oder an diesen angrenzen und über einen eigenen, direkten Zugang zum Arbeitsraum verfügen. Er muss eine Sitztoilette sowie ein Waschbecken mit fließendem Wasser enthalten.

(Quellen: Anlage 2 SiRL; Art. 13 UEFA Inf.-Regl.)

Artikel 47 Parkplätze, Flächen für Sonderfunktionsträger (1) Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten sind

von den Zuschauereingängen getrennte Eingänge anzuordnen. (2) Den Sicherheitskräften und dem Ordnungsdienst sind Sammelplätze und

Bereitstellungsräume sowie Parkflächen zur Aufstellung benötigter Ein-satzfahrzeuge einzurichten und vorzuhalten.

Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Auf-stell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. Von den Zufahrten und Auf-stellflächen aus müssen die Eingänge des Stadions unmittelbar erreichbar sein.

(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein. Sie sollte im Gegenrichtungsverkehr befahrbar sein.

(4) Für Clubs, Schiedsrichter und andere Offizielle müssen ausreichend Park-plätze bereitgestellt werden. Diese Plätze sollen sich in unmittelbarer Nähe der Umkleideräume, von den öffentlich zugänglichen Bereichen getrennt, und vorzugsweise innerhalb oder in Nähe des Stadiongebäudes befinden.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-WettbewerbenDas Stadion muss über Parkplätze für mindestens zwei Busse und zehn Autos der Mannschaften und Offiziellen verfügen. Die Parkplätze müssen sich in einem sicheren Bereich in unmittelbarer Nähe der Bereiche für Spieler und Offizielle befinden.Außerdem müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

(Quellen: § 5, 10, 11 SiRL; § 30 MVStättV; Art. 14, 31, 44, 74 UEFA Inf.-Regl.)

Stadionkategorie Mindestanzahl VIP-Parkplätze in einem sicheren Bereich

Zusätzliche Anforderungen

1 20

2 50

3 100

4 150

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LO Teil III

Organisatorische, betriebliche Maßnahmen

Abschnitt 1 Verantwortliche und Beauftragte

Artikel 48 Club/Betreiber

(1) Der Club muss an seinem Sitz oder in dessen angrenzendem Umland im Bereich des DFB über ein Stadion verfügen, in dem die Spiele seiner Lizenzmannschaft ausgetragen werden können. Ist der Club nicht Betreiber des Stadions, hat er mit dem Betreiber einen schriftlichen Nutzungsvertrag abzuschließen und darin den Nachweis zu erbringen, dass das gemeldete Stadion ihm an allen vom DFL e.V., vom DFB und von der UEFA ange-setzten Spielterminen zur Verfügung steht. In dem Nutzungsvertrag sind insbesondere eindeutige Vereinbarungen zu treffen über:

• Lage, Größe und Bezeichnung des zu nutzenden Geländes und der zu nutzenden Räume unter Beifügung von Plänen des Stadions

• Nutzungsumfang und -dauer

• berechtigte Nebennutzer und Art der Nutzungsberechtigung

• die Rechte und Pflichten zwischen Betreiber und Club (als Veranstalter) insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen von Teil II und III des Regelwerks für Stadien und Sicherheit.

• die bauliche und infrastrukturelle Nachrüstung der Anlage bei beste-henden und künftigen Abweichungen von Anforderungen

• die notwendige Anwesenheit von qualifizierten Mitarbeitern des Be-treibers und des Clubs

• die Übertragung des Hausrechts auf den Club, einschließlich der Be-rechtigung des Clubs, die Ausübung des Hausrechts auf Dritte weiter zu übertragen

(2) Der Betreiber ist für die Einhaltung aller die Sicherheit des Stadions und die Sicherheit der Veranstaltung betreffenden Vorschriften verantwortlich. Er ist zur Übertragung von Pflichten auf den Club mittels gegenseitiger ver-traglicher Vereinbarung berechtigt. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und die übertragenen Aufgaben eindeutig bezeichnet sind. Der Club hat auf die schriftliche Übertragung der Pflichten gegenüber dem Betreiber hinzuwirken.

(Quellen: § 6 Nr. 1 LO; § 19 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 7, 8 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 49 Veranstaltungsleiter

(1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion, einen Veranstaltungsleiter einzusetzen, der während der Veranstaltung anwesend und stets erreichbar ist. Ihm obliegt die Beaufsichtigung des Ablaufs der Veranstaltung. Er ist diesbezüglich entscheidungsbefugter

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LO Ansprechpartner für die Sicherheitsträger und weisungsberechtigt gegen-

über dem Sicherheitsbeauftragten, dem Fanbeauftragten, dem Leiter des Ordnungsdienstes sowie weiteren Funktionsträgern des Clubs. Der Ver-anstaltungsleiter hat ständigen Kontakt zu den Sicherheitsträgern, insbe-sondere zur Polizei, zu halten. Dem Veranstaltungsleiter sind rechtsver-bindlich die Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgabe zu übertragen. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss der Veranstaltungsleiter des Heimclubs an den Sicherheitsbespre-chungen teilnehmen.

(2) Ist der Club nicht zugleich Betreiber des Stadions, ist vertraglich zu verein-baren, dass der Veranstaltungsleiter für alle Spiele durch den Club gestellt wird.

(3) Der Club hat ggf. in Absprache mit dem Betreiber sicherzustellen, dass dem Veranstaltungsleiter Personen zur Seite stehen, die mit der tech-nischen und baulichen Ausstattung des Stadions vertraut sind und erfor-derlichenfalls notwendige Maßnahmen unverzüglich einleiten bzw. durch-führen können.

(Quellen: § 5 Nr. 1 g) LO; § 20 SiRL; § 38 MVStättV; Art. 35 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 50 Sicherheitsbeauftragter

(1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen und diesen hauptamtlich mit der Wahrnehmung fußballspezifischer Sicherheitsaufgaben zu betrauen. Der Sicherheitsbeauftragte des Heimclubs muss bei jedem Heimspiel des Clubs anwesend sein. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 56 muss auch der Sicherheitsbeauftragte des Gastclubs anwesend sein. Ist ein Sicherheitsbeauftragter verhindert, kann alternativ der Leiter des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder ein anderer fachlich qualifizierter Vertreter dessen Aufgaben übernehmen. Dem Sicherheitsbeauftragten obliegt es insbesondere:

• den Veranstaltungsleiter dahingehend zu beraten, dass clubseitig alle verbands- und öffentlich rechtlich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen und -maßnahmen eingeleitet und durchgeführt werden

• positive und negative Vorkommnisse, Erkenntnisse und Auffälligkeiten, insbesondere außergewöhnliche sicherheitsrelevante Ereignisse vor, während und nach den Bundesspielen unter Nutzung des Spieltags-reportbogens zu erfassen, auszuwerten und dem DFB/der DFL GmbH sowie den an den Spielen jeweils beteiligten Clubs umgehend nach Durchführung des Spiels mitzuteilen

• die jährlich durchzuführende Stadioninspektion zu leiten oder – soweit die Leitung durch einen Vertreter einer Verwaltungsbehörde erfolgt – an diesen verantwortlich mitzuwirken

• spätestens vier Wochen vor Beginn einer jeden Saison und zusätzlich spätestens in jeder Woche vor einem Spiel sowie bei besonderen An-lässen Sicherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des

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LO Stadions, der Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ord-

nungsdienstes, der Ordnungsbehörde und insbesondere der Polizei zu führen. Über diese Sicherheitsbesprechungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Bei spieltagsbezogenen Sicherheitsbesprechungen ist diese Niederschrift unverzüglich auch dem Gastclub zur Verfügung zu stellen.

(2) Dem Sicherheitsbeauftragten ist der Zugang zu allen Bereichen des Sta dions zu gestatten.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten der Clubs haben mit dem für Sicherheits fragen zuständigen Organ des DFB und der DFL GmbH eng zusammenzuarbeiten.

(Quellen: § 5 Nr. 1 h) LO; § 18 SiRL; Art. 4 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 51 Ordnungsdienstleiter/Ordnungsdienst(1) Der Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion

einen Ordnungsdienstleiter und einen Ordnungsdienst zu bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben zu betrauen.

(2) Dem Ordnungsdienstleiter obliegt es, in Abstimmung mit dem Club ins-besondere:

• die Organisation und Anwesenheit des Ordnungsdienstes auf Grund-lage des Sicherheitskonzepts festzulegen

• die Aufgaben und Befugnisse für die Mitarbeiter des Ordnungsdiens-tes vor, während und nach der Veranstaltung sowie im Gefahr und Räumungsfall abzustimmen und eindeutig festzulegen

• die Aufgaben des Ordnungsdienstes regional und funktional in Ab-schnitte sowie gegebenenfalls Unterabschnitte zu gliedern

• die erforderliche Anzahl von Führungskräften für die Steuerung der Ordnungsdienstes einzusetzen

• den Ordnungsdienst im und vor dem Stadion zu leiten und die Mitarbei-ter des Ordnungsdienstes regelmäßig stichprobenweise zu kontrollieren

• die Schulung und Unterweisung der Ordnungsdienstkräfte zu organi-sieren und deren Durchführung zu kontrollieren

(3) Die Anzahl der einzusetzenden Ordnungsdienstkräfte richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten (Anzahl der Ein und Ausgänge, Rettungstore etc.) und den im Sicherheitskonzept getroffenen Festlegungen unter besonderer Berücksichtigung der zu erwartenden Zuschauerzahl und potenzieller Gefährdungen. Die im Sicherheitskonzept bezeichnete Einsatzstärke des Ordnungsdienstes ist mit den behördlichen Sicherheits-organen abzustimmen.

(4) Der Ordnungsdienst muss anforderungsspezifisch über männliche und weibliche Einsatzkräfte verfügen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdienstes müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und ge-eignet sein.

(5) Als zuverlässig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungs-dienstes nur, wenn sie von der zuständigen Behörde gem. § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregister (BZR) und der Polizei im personenbezogenen

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LO polizeilichen Auskunftssystem (Inpol Bund/Land) überprüft und für die

Aufgabe als unbedenklich festgestellt worden sind. Die Überprüfung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die wiederholt eingesetzt werden, ist alle 3 Jahre rechtzeitig jeweils vor Beginn der Spielsaison zu wiederholen. Der Club hat die Überprüfung und deren Ergebnis aktenkundig zu machen und auf Anforderung nachzuweisen.

(6) Als geeignet gelten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsdiens-tes nur, wenn sie vor ihrem Einsatz im Stadion aus Anlass einer Fußball-veranstaltung ausreichend über ihre Rechte, Pflichten sowie Aufgaben, Abläufe und die wesentlichen Problemfelder während eines Fußball-einsatzes unterrichtet worden sind und ihre Eignung durch eine fach-kundige Person festgestellt worden ist. Die Unterrichtung umfasst für den allgemeinen Ordnungsdienst mindestens 10 Stunden und für die Führungskräfte mindestens 15 Stunden und soll sich an dem Beschu-lungskonzept des DFB ausrichten. Es bietet sich an, für die Zwecke der Unterrichtung eine Kooperation mit der örtlichen Polizei einzugehen und Fan- und Sicherheitsbeauftragte mitwirken zu lassen.

Der Club ist verpflichtet, die Unterrichtung personenbezogen zu dokumen-tieren und auf Anforderung dem DFB und der DFL GmbH nachzuweisen.

(7) Soweit der Club die Ordnungsdienstaufgabe von einem gewerblichen Unternehmen durchführen lässt, ist ein Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll vor allem Folgendes beinhalten:

• übertragene Aufgaben Aufgabenkatalog, zu besetzende Positionen, Vorlage von Einsatzplänen, zeitliche Dimension der Aufgaben

• Rechte und Pflichten des Ordnungsdienstes gegenüber den Benut-zern des Stadions

• Anzahl und Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter sowie ihre fach-liche und persönliche Qualifikation

• Organisation des Ordnungsdienstes, Unterstellungsverhältnisse

• Kennzeichnung der Mitarbeiter des Ordnungsdienstes.

(8) Ein gewerblicher Sicherheits- und Ordnungsdienst muss auf Anforderung bestätigen können, dass die eingesetzten Mitarbeiter das Schulungskon-zept des DFB durchlaufen haben.

(9) Der Ordnungsdienst ist an besonders sicherheitsrelevanten (neuralgi-schen) Orten der Platzanlage, die in Absprache mit der Polizei festgelegt werden, an Personen zu übergeben, die besonders qualifiziert sind (§ 34a GewO).

(10) Bei der Festlegung der Aufgaben des Ordnungsdienstes sind neben den in Artikel 60, 65 und 66 bezeichneten Sicherheitsmaßnahmen folgende Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Zuschauer, der Spieler und der Offiziellen zu beachten:

• Verhindern des Eindringens von Zuschauern in den Stadioninnenraum

• Schutz der Spieler und Schiedsrichter beim Betreten und Verlassen des Spielfeldes

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LO • Regelung des im befriedeten Stadionbereich stattfindenden Fahrzeug

und Fußgängerverkehrs

• Durchsetzen der Stadionordnung

• Räumung des Stadions oder von Teilen bei besonderen Gefahren und in Notfällen

• Meldung strafrechtlich relevanter Sachverhalte an die Polizei

• Meldung sicherheitsrelevanter Sachverhalte an die Polizei, an die Ret-tungsdienste, an die Feuerwehr und an andere betroffene Institutio-nen, soweit die Gefahren anderweitig nicht sofort beseitigt werden können (z. B. Schwingungserscheinungen bei Tribünen).

(11) Der Ordnungsdienst ist mit Sprechfunkgeräten für alle Führungskräfte und für die Mitarbeiter auszustatten, die an gefahrgeneigten Stellen eingesetzt sind. Die Funksprechstellen sind in einem Gesamtkommunikationsplan (Regiekreis) aufzuführen, der alle Sicherheitsträger umfassen soll; der Kommunikationsplan ist entsprechend zu verteilen.

(12) Die Mitarbeiter des Ordnungsdienstes sind mit einer einheitlichen, re flektierenden und gut erkennbaren Bekleidung – zumindest mit einer einheitlichen Jacke und der Aufschrift „Ordner“ – auszustatten. Die Füh-rungskräfte sollen sich durch eine besondere farbliche Gestaltung ihrer Kleidung unterscheiden.

(Quellen: § 26 SiRL; § 43 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 52 Fanbeauftragter; Behindertenfanbeauftragter

(1) Der Club muss mindestens einen hauptamtlichen Fanbeauftragten, im Fall der Zugehörigkeit zur Bundesliga mindestens einen zweiten hauptamt-lichen Fanbeauftragten beschäftigen, der/die über die erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnisse verfügen, z. B. aufgrund langjähriger Zugehörigkeit zu der Fanszene oder entsprechender Ausbildung. Eine von der hauptamtlichen Beschäftigung abweichende Teilzeit-, geringfügige oder ehrenamtliche Beschäftigung von Fanbeauftragten ist nur nach Erreichung der Mindestanzahl der hauptamtlich zu beschäftigenden Fan-beauftragten zulässig. Der (hauptamtliche) Fanbeauftragte ist verpflichtet, regelmäßig an den Veranstaltungen, Fachtagungen sowie Fortbildungs-angeboten der DFL GmbH teilzunehmen und mit den Sicherheits- und Fanbeauftragten der anderen Clubs kooperativ zusammenzuarbeiten und an der Sicherheitsbesprechung vor einer Spielzeit sowie im Bedarfsfall an den spieltagsbezogenen Sicherheitsbesprechungen teilzunehmen. Einer der hauptamtlich beschäftigten Fanbeauftragten oder einer seiner ent-sprechend qualifizierten Vertreter ist außerdem verpflichtet, bei jedem Spiel des Bewerbers an allen relevanten Aufenthaltsorten der Fans am Spieltag anwesend und erreichbar zu sein und sich gemäß der vorhandenen personellen Möglichkeiten auch bei kurzfristigen Situationsänderungen wie gruppendynamische Verhaltensweisen der betreffenden Fanszene (z. B. Protestaktionen, geschlossenes Sammeln im Stadionumfeld) in unmittelbarer Nähe zu den Fans aufzuhalten.

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LO (2) Aufgabe des Fanbeauftragten ist es insbesondere, alle Maßnahmen zu er-

greifen, die geeignet und erforderlich sind, die Anhänger des eigenen Clubs von sicherheitsgefährdenden Verhaltensweisen innerhalb und außerhalb des Stadions abzuhalten. Dabei ist besonders anzustreben, dass Gewalt-neigungen erkannt und abgebaut sowie bestehende „Feindbilder“ beseitigt oder reduziert werden.

(3) Die unter Absatz 2 genannten Ziele sollen vom Fanbeauftragten insbeson-dere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:• Besprechungen mit den Anhängern, Weitergabe von Informationen• Veranstaltungen mit den Anhängern, an denen Clubmitarbeiter und

Spieler beteiligt werden• Aufenthalte bei den Anhängern während der Heim- und Auswärts spiele

und gezieltes Einwirken auf sie in gefährlichen Situationen(4) Ein Fanbeauftragter nimmt an den Sicherheitsbesprechungen spätestens

vier Wochen vor Beginn einer jeden Saison und bei Bedarf zusätzlich an den spieltagsbezogenen Sicherheitsbesprechungen teil.

(5) Der beim Spiel anwesende Fanbeauftragte hat ferner die Aufgabe, positive und negative Vorkommnisse, Erkenntnisse und Auffälligkeiten, insbeson-dere außergewöhnliche sicherheitsrelevante Ereignisse, vor, während und nach den Spielen unter Nutzung des Spieltagsreportbogens zu erfassen und auszuwerten und dem DFB und der DFL GmbH umgehend nach Durch-führung des Spiels mitzuteilen.

(6) Der Clubs hat einen Behindertenfanbeauftragten zu ernennen, der als Ansprechpartner für alle Fans mit Behinderung zur Verfügung steht. Er soll aktiv die Interessen der Fans mit Behinderung innerhalb des Clubs vertre-ten und sie zur Teilnahme an den Besprechungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 einladen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-WettbewerbenClubs müssen sich um ein gutes Verhältnis zu ihren Fanklubs bemühen, indem sie:• die Fanklubs dazu ermutigen, eine enge Zusammenarbeit mit dem betref-

fenden Verband bzw. Klub aufzubauen und aufrechtzuerhalten;• die Fanklubs dazu ermutigen, Ordner aus ihren eigenen Reihen zu ernennen,

die bei Spielen die Zuschauer betreuen und informieren und Fangruppen zu Auswärtsspielen begleiten;

• ihre Existenz als offiziell anerkannte Fans bestätigen;• ihnen eine Vorzugsbehandlung bei der Vergabe von Eintrittskarten

ge währen;• Stadionbesichtigungen, Begegnungen mit Spielern und Offiziellen u. Ä.

organisieren;• Hilfe bei Auslandsreisen anbieten, u. a. durch die Einrichtung einer Not-

anlaufstelle vor Ort;• allgemein durch Newsletter und andere zweckmäßige Kommunikations-

mittel den Kontakt pflegen.

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LO • Außerdem müssen Clube von den Fanklubs verlangen, dass sie auf ein kor-

rektes Verhalten ihrer Mitglieder bestehen und in diesem Sinne auch jede Person von der Mitgliedschaft ausschließen, die durch asoziales Verhalten auffällt oder als Hooligan in Erscheinung tritt.

• Clube müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, damit auf organisierten Reisen ihrer Fanklubs kein Alkohol zur Verfügung steht.

(Quellen: § 5 Nr. 1 i), Nr. 2 LO; § 30 SiRL; Art. 5 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 53 StadionsprecherDer Club ist verpflichtet, als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion mindes-tens einen geschulten Stadionsprecher einzusetzen. Der Stadionsprecher ist insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahr- und Notfallsituationen zu schu-len und mit vorbereiteten Texten für Lautsprecherdurchsagen auszustatten.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-WettbewerbenFür internationale Spiele (auf europäischer Wettbewerbsebene) müssen ausge-bildete Stadionsprecher, die sich in der Sprache der ausländischen Zuschauer verständigen können, im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Wenn möglich ist hierfür ein Stadionsprecher einzusetzen, dessen Stimme den Anhängern der Gastmannschaft aus ihrem eigenen Heimstadion vertraut ist.

(Quellen: § 29 SiRL; Art. 43 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 54 Brandschutzbeauftragter(1) Soweit im Baugenehmigungsbescheid für das Stadion keine verpflichtende

Anordnung zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten getroffen ist, hat der Betreiber die Erforderlichkeit eines Brandschutzbeauftragten für das Stadion eigenverantwortlich zu prüfen. Wird die Erforderlichkeit fest gestellt, sind die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten in der Brandschutz-ordnung festzulegen.

(2) Ist die Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten unmittelbar vor, wäh-rend und nach der Austragung von Spielen notwendig, muss zwischen Club und Betreiber festgelegt werden, wer von ihnen den Brandschutz-beauftragten zu bestellen hat. Erfolgt keine anderweitige Festlegung, bleibt der Betreiber für die Bestellung verantwortlich.

(Quelle: § 42 MVStättV)

Abschnitt 2 Sicherheitsorganisation

Artikel 55 Sicherheitskonzept – Sicherheitsstrategie (1) Der Club ist verpflichtet, alle organisatorischen und betrieblichen Maßnah-

men zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, Gefahren für die Platzan-lage, die Zuschauer und den Spielbetrieb vorzubeugen sowie diese bei Entstehen abzuwehren. Dies beinhaltet die Zertifizierung des Sicherheits-management-Systems auf Grundlage der Vorgaben der DFB-Kommission

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LO Prävention & Sicherheit & Fußballkultur durch einen vom DFB anerkannten

unabhängigen Partner gemäß den näheren Vorgaben der Anlage 6 zu den DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen.

(2) Bei Auswärtsspielen wird empfohlen, bei geschlossener, cluborganisierter An- und Abreise in Zügen oder Bussen die Gästefans durch den Ordnungs-dienst des Gastclubs begleiten zu lassen und im Stadion des Heimclubs in die sicherheitstechnischen Abwicklungen einzubeziehen. Bei Spielen mit erhöhtem Risiko entsprechend Artikel 54 sind diese Maßnahmen verbindlich.

Art und Umfang der Einbeziehung des Ordnungsdienstes des Gastclubs in die sicherheitstechnischen Abwicklungen im Stadion sind im Einverneh-men zwischen Heim- und Gastclub festzulegen. die Gästeordner sollen bei Heimspielen ihres Clubs im Heimbereich tätig und den Fans ihres Clubs bekannt sein sowie Kenntnisse über die mitreisende Fanszene haben.

Die Ordnungsdienstkräfte des Gastclubs werden im Zuständigkeitsbereich des Heimclubs – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprachen mit dem Heimclub – lediglich beratend und unterstützend tätig. Die Er-kennbarkeit der Gästeordner für die Gästefans ist sicherzustellen.

In besonders gelagerten Fällen kann ihnen durch vertragliche Vereinbarung auch die Ausübung des Hausrechts übertragen werden. Heim- und Gast-club müssen sich dann insbesondere über die Kostentragung verstän-digen.

Die Bundespolizei und die für die Platzanlage zuständige Polizei sind über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(3) Vor Ort anwesende Sicherheits- und Fanbeauftragte des Gastclubs be-raten und unterstützen anlassunabhängig die für die Sicherheit Verantwort-lichen des Heimcubs. Eigene Befugnisse stehen ihnen – vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprachen mit dem Heimclub – nicht zu.

(4) Entstehende Kosen für Gästepersonal (Ordnungsdienst, Sicherheitsbeauf-tragter, Fanbeauftragter, etc.) bleiben Kosten des Gastclubs.

(5) Im Einvernehmen mit den für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Be-hörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste ist ein Sicherheitskonzept aufzustellen.

(6) Im Sicherheitskonzept sind die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen, die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Zuschauer-zahlen und Gefährdungsgraden festzulegen. Zu den betrieblichen Sicher-heitsmaßnahmen zählen insbesondere die Festlegung der Vorgehensweise bei Eintritt von Gefahren und Schadensfällen sowie die in Teil III Abschnitt 3 bezeichneten Einzelmaßnahmen.

(7) Der Ausrichter soll in Abstimmung mit den zuständigen Behörden darauf hin wirken, dass ausreichend Polizeikräfte vorhanden sind. Diese sollen, gegebenenfalls unterstützt von Ordnern, möglichen Gewaltausbrüchen und Ausschreitungen entgegenwirken und die öffentliche Sicherheit sowie die Sicherheit der Spielteilnehmer im Stadion, in dessen unmittelbarer Um-gebung und an den Wegen zum und vom Stadion gewährleisten.

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LO (8) Für Spiele, bei denen die Zuschauer vor während und nach dem Spiel

getrennt werden müssen, muss der Ausrichter zusammen mit dem Einsatz-leiter der Polizei und/oder dem Sicherheitsbeauftragten eine Strategie für die Trennung der Zuschauer entwerfen. Falls nötig, muss diese auch eine Strategie für getrennte Parkmöglichkeiten für die verschiedenen Fangrup-pen beinhalten. Die Strategie für die Zerstreuung der Menge nach Ende des Spiels ist im Rahmen der Vorbesprechung der Sicherheitsorgane abzu-stimmen.

(9) Ist der Club nicht zugleich Betreiber des Stadions, bleibt der Betreiber zur Aufstellung des Sicherheitskonzepts nach Artikel 55 Absatz 5 und 6 ver-pflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber diese Aufgabe schriftlich auf den Club übertragen hat.

(Quellen: § 17 SiRL; §§ 38, 43 MVStättV; Art. 10, 12 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 56 Risiko-Bewertung

(1) Spiele mit erhöhtem Risiko sind Spiele, bei denen aufgrund allgemeiner Erfahrung oder aktueller Erkenntnisse die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine besondere Gefahrenlage eintreten wird.

Die Feststellung, dass ein Spiel mit erhöhtem Risiko gegeben ist, obliegt in erster Linie dem Heimclub, der die Entscheidung frühestmöglich nach Anhörung der Sicherheitsorgane – insbesondere des Einsatzleiters der Polizei – zu treffen hat. Die Clubs sind verpflichtet, ihre Entscheidung dem DFB unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn einer entsprechenden Anregung des Gastclubs oder der Sicherheitsorgane nicht entsprochen wurde. Die DFB-Zentralverwaltung ist berechtigt, aufgrund eigener Erkenntnisse ein Spiel als „Spiel mit erhöhtem Risiko“ einzustufen.

Bei Spielen mit erhöhtem Risiko sind die allgemeinen Sicherheitsmaß-nahmen mit besonderer Sorgfalt durchzuführen. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zu erwägen:

• Begrenzung des Verkaufs der Eintrittskarten sowohl für Steh- als auch Sitzplatzbereiche

• strikte Trennung der Anhänger in den Zuschauerbereichen durch

• Zuweisung von Plätzen entgegen dem Aufdruck auf den Eintritts-karten (zwangsweise Kanalisierung)

• Einrichten und Freihalten sog. „Pufferblöcke“ (Freiblöcke zwischen gefährdeten Zuschauerbereichen)

• Durchführung von verstärkten Personenkontrollen

• Verstärkung des Ordnungsdienstes, insbesondere an den Zu- und Ausgängen der Zuschauerbereiche, im Innenraum des Stadions und zwischen den Anhängern verfeindeter Zuschauergruppen

• striktes Freihalten der Auf und Abgänge in den Zuschauerbereichen

• Bewachung des Stadions mindestens in der Nacht vor der Veranstaltung

• rechtzeitige Information der Zuschauer über den „Ausverkauf“ eines Spiels

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LO • Begleitung der Gästefans durch Ordner des Gastclubs

• Einsatz des Stadionsprechers des Gastclubs

• Verbot des Verkaufs und der öffentlichen Abgabe von alkoholischen Getränken

Der Heimclub hat gegenüber DFB und DFL GmbH rechtzeitig vor dem Spiel schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Der Gastclub ist über die Maßnahmen unverzüglich zu infor-mieren. Diese Darlegung soll grundsätzlich im Rahmen der Niederschriften zu den Sicherheitsbesprechungen erfolgen und dokumentiert werden.

(2) Spiele unter Beobachtung sind Spiele, bei denen die Voraussetzungen für ein Spiel mit erhöhtem Risiko nicht vorliegen, bei denen aufgrund allgemeiner Erkenntnisse sowie Verhaltensweisen der Zuschauer in der Vergangenheit Sicherheitsbeeinträchtigungen jedoch nicht ausgeschlossen sind.

(3) Die DFB-Zentralverwaltung kann eine Sicherheitsaufsicht anordnen. Der mit der Sicherheitsaufsicht Beauftragte ist den Clubs rechtzeitig bekannt-zugeben. Die Clubs stellen sicher, dass diese Person Zutritt zu allen Berei-chen und sicherheitsrelevanten Besprechungen hat.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Der Ausrichter muss sich um die Zusammenarbeit mit der örtlichen Polizei be-mühen, um die Sicherheit der Gastmannschaft und ihrer Offiziellen in ihrem Hotel und auf der Fahrt zum bzw. vom Training und zum bzw. vom Spiel zu gewährleisten.

Wird den Anhängern aus Sicherheitsgründen vom Besuch eines Auswärts-spiels abgeraten, müssen der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs alles in ihrer Macht Stehende tun, um ein Anreisen der Anhänger zu verhindern.

Wird erwartet, dass mehr als 500 Anhänger zu einem Auswärtsspiel reisen, so muss der betreffende Gastverband bzw. Club eine angemessene Anzahl Ord-ner bezeichnen, die die Anhänger auf der Reise zum und vom Spiel sowie während des Spiels begleiten und betreuen, und die zwischen den öffentlichen Behörden und den Anhängern vermitteln.

Sofern die Umstände eine Trennung der verschiedenen Anhängergruppen er-fordern, muss diese so weit wie möglich vom Stadion entfernt beginnen, um ein Zusammentreffen der verschiedenen Gruppen an den Stadionzugängen oder in den Drehkreuzbereichen zu vermeiden.

Für die verschiedenen Anhängergruppen sind getrennte Auto und Buspark-plätze vorzusehen, vorzugsweise auf verschiedenen Seiten des Stadions und so nah wie möglich an ihren jeweiligen Zuschauersektoren.

(Quellen: § 21, 32 SiRL; § 41, 43 MVStättV; Art. 23, 24, 27 UEFA Si.-Regl.)

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LO Artikel 57 Koordination der Sicherheitsorgane

(1) Der Club ist verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Beginn der Spielzeit Sicherheitsbesprechungen mit Vertretern des Betreibers des Stadions, der Rettungs- und Sanitätsdienste, der Feuerwehr, des Ordnungsdienstes, der Ordnungsbehörde und der Polizei zu führen und eine Niederschrift hierüber zu fertigen. Diese ist der DFL GmbH unverzüglich vorzulegen.

(2) Der Club muss als Ausrichter von Spielen in seinem Stadion die Zusam-menarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. Ist der Club nicht zugleich Betreiber des Stadions, verbleibt nach den Be-stimmungen der Versammlungsstätten-Verordnung (§§ 38 (3) und (5) diese Pflicht beim Betreiber, es sei denn, der Betreiber hat diese Aufgabe schrift-lich auf den Club übertragen.

(3) Der Ausrichter muss eine Liste folgender beim Spiel anwesenden „Per sonen mit Sicherheitsaufgaben“ erstellen:

• Veranstaltungsleiter

• Sicherheitsbeauftragter

• Ordnungsdienstleiter

• Einsatzleiter der Polizei

• Einsatzleiter Feuerwehr/Brandsicherheitsdienst

• Brandschutzbeauftragter (ggf.)

• Einsatzleiter Rettungsdienst/Sanitätsdienst

• Fan-Beauftragter und ggf. Behindertenfanbeauftragter

(4) Das Ordnungsdienstpersonal, die Personen mit Sicherheitsaufgaben sowie der/die Stadionsprecher müssen sich an den ihnen zugewiesenen Stellen in bzw. um das Stadion befinden, bevor diese für die Zuschauer geöffnet wird.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren kön-nen.

Das Videoüberwachungssystem muss vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion-Sicherheitsverantwortlichen für die Überwachung der Zuschauer sowie aller Zufahrtswege, Stadionzugänge und -eingänge und aller Zuschauer-bereiche des Stadions verwendet werden.

Das System muss vom Einsatzleiter der Polizei bzw. vom Stadion-Sicherheits-beauftragten und deren Personal vom Kontrollraum aus betrieben und gesteu-ert werden.

Der Club muss als Ausrichter von Spielen europäischer Wettbewerbe in sei-nem Stadion zusätzlich alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um:

• den öffentlichen Behörden (insbesondere der Polizei) aller betroffenen Länder einen effektiven Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen

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LO • in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Behörden (insbesondere der Poli-

zei und den Einreisebehörden) und Fanklubs zu verhindern, dass bekannte oder potenzielle Unruhestifter ein Spiel besuchen

• die Kooperation mit dem Club der Gastmannschaft vollumfänglich zu ermöglichen

Der Ausrichter muss in der Liste gemäß Absatz 3 zusätzlich folgende Personen aufnehmen:

• UEFA-Delegierter

• Vertreter der Gastmannschaft

• Vertreter der Verbände

(Quellen: § 18 SiRL; §§ 38, 41 MVStättV; Art. 6, 9, 29, 41 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 58 Schulungen und Unterweisungen

(1) Alle Personen, die Aufgaben innerhalb der Sicherheitsorganisation wahr-nehmen oder mit der Durchführung einzelner Sicherheitsmaßnahmen be-auftragt sind, müssen mit dem Stadion und seinen Einrichtungen vertraut sein. Sie sind zu Beginn und danach mindestens einmal jährlich zu unter-weisen, insbesondere über:

• die betrieblichen Sicherheitsvorschriften und -maßnahmen

• das betriebliche Sicherheitskonzept einschließlich Notfall und Evakuie-rungspläne

• die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder und Alarmzentrale

• die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik

(2) Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unter-weisung teilzunehmen. Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(Quellen: § 26 SiRL; § 42 MVStättV; Art. 32 UEFA Si.-Regl.)

Abschnitt 3 Sicherheitsmaßnahmen

Artikel 59 Zutrittsberechtigungen, Kartenverkauf, Zuschauerinformation

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besu-cherplätze darf nicht überschritten werden.

(2) Der Club ist verpflichtet, am Spieltage nur Personen und Fahrzeugen das Betreten des Stadions zu gestatten, die einen Berechtigungsnachweis vor-legen können. Die Berechtigungsnachweise sollen möglichst fälschungs-sicher gestaltet und gegen Missbrauch durch Mehrfachnutzung geschützt sein.

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LO (3) Berechtigungsnachweise sind grundsätzlich darauf zu beschränken, dass

nur bestimmte, genau bezeichnete Bereiche betreten werden dürfen. Berechtigungsnachweise mit der Befugnis, das gesamte Stadion zu betreten, sind auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken.

(4) Auf der Eintrittskarte muss die genaue Lage des Sitzplatzes (Block, Reihe, Sitzplatznummer) deutlich angegeben sein. Es sollen Datum und Ort der Veranstaltung, Wettbewerb, Spielbeginn und die Spielpaarung sowie ein Verweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Stadionord-nung enthalten sein. Die Angaben auf der Karte müssen mit der Beschilde-rung der Anlage inner- und außerhalb des Stadions übereinstimmen. Dabei sollen Farbcodes verwendet werden. Alle wichtigen Informationen sollen auch auf dem entwerteten Teil der Eintrittskarte, den der Zuschauer behält, aufgeführt sein.

(5) Der Kartenverkauf ist möglichst so zu organisieren, dass die Anhänger der beiden spielenden Mannschaften in räumlich voneinander getrennten Zu-schauerbereichen untergebracht werden. Das gilt insbesondere für die Stehplatzbereiche. Im Einzelfall kann es geboten sein, den Zuschauern entgegen dem Aufdruck ihrer Eintrittskarte andere Bereiche zuzuweisen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Am Spieltag dürfen Karten am Stadion oder bei anderen Verkaufsstellen am Spielort nur mit Genehmigung der Polizei und/oder einer anderen dafür zu-ständigen öffentlichen Behörde und nach Absprache mit den teilnehmenden Verbänden bzw. Clubs verkauft werden.

Jeder Club, der ein bestimmtes Kontingent an Eintrittskarten erhält, ist dafür verantwortlich, dass diese Karten nur an eigene Anhänger vergeben werden. Findet das Spiel an einem neutralen Ort statt, so hat der Ausrichter sicherzu-stellen, dass keine Karten aus seinem Kontingent an die Anhänger der teilneh-menden Mannschaften weitergegeben werden. Falls Eintrittskarten auf dem Schwarzmarkt auftauchen oder im Besitz von unbefugten Personen oder Agenturen gefunden werden, werden der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs, die die entsprechenden Karten erhalten haben, zur Ver-antwortung gezogen.

Bei der Vergabe von Eintrittskarten an Reiseagenturen müssen Ausrichter und teilnehmende Clubs sicherstellen, dass:

a) Karten nur gegen Nachweis der Identität der Käufer ausgehändigt werden;

b) die Reiseagenturen keine Karten in größerer Zahl an andere Quellen wei-tergeben, über die der Ausrichter und die Clubs keine Kontrolle haben.

Soweit die Umstände es erfordern, müssen der Ausrichter und die teilneh-menden Clubs, die Eintrittskarten vergeben, über den Verkauf detailliert Buch führen, einschließlich Name und Adresse aller Karteninhaber. Im Falle von Spielen im Ausland und sofern erforderlich, dürfen Clubs nur Eintrittskarten an Anhänger abgeben, die ihnen ihren Namen, ihre Adresse, ihre Passnummer und wenn möglich Einzelheiten über die Hin und Rückreise sowie ihren Auf-enthaltsort im Ausland mitteilen.

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LO Alle diese persönlichen Angaben sowie sämtliche bekannten Informationen

über Anhänger, die ohne Eintrittskarte reisen oder von denen dies vermutet wird, müssen auf Anfrage den öffentlichen Behörden des Landes, in dem das Spiel stattfindet und denen der Durchreiseländer sowie der UEFA-Adminis - t ration zur Verfügung gestellt werden. In Absprache mit der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öffent-lichen Behörde muss der Ausrichter, falls dies für nötig befunden wird, die Karten so vergeben, dass für eine optimale Trennung der verschiedenen Fangruppen gesorgt ist. Bei Spielen auf neutralem Boden ist zu beachten, dass es neben den Anhängern der zwei teilnehmenden Mannschaften eine dritte Zuschauergruppe, bestehend aus neutralen, lokalen Fußballanhängern, geben kann.Im Rahmen der Trennungsmaßnahmen sind die potenziellen Käufer zu infor-mieren:a) für welche Sektoren des Stadions sie Karten kaufen können;b) dass sie, wenn sie im falschen Sektor unter gegnerischen Anhängern

angetroffen werden, je nach Entscheid der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öffentlichen Behörde in einen anderen Sektor gebracht oder aus dem Stadion verwiesen werden können.

Ist die Kartenvergabestrategie einmal mit der Polizei und/oder anderen öffent-lichen Behörden vereinbart und sind die Karten entsprechend vergeben wor-den, so dürfen keine anders lautenden Überlegungen zur Änderung dieser Strategie führen, es sei denn, es ist notwendig, einige der Karten für einen bestimmten Sektor zum Zwecke der Zuschauertrennung nicht zum Verkauf freizugeben.Der Ausrichter soll falls nötig mit der Polizei und/ oder einer anderen dafür zuständigen öffentlichen Behörde besprechen, wie gegen Personen vorzuge-hen ist, die im Stadionumfeld Karten schwarz verkaufen, wobei besonders zu bedenken ist, dass solche Handlungen die Trennungsstrategie gefährden können.Als Maßnahme kann beispielsweise die Zahl der Eintrittskarten pro Käufer begrenzt werden.Die Karten sind mit den technisch ausgereiftesten Sicherheitsmerkmalen ge-gen Fälschung zu schützen. Das gesamte im Stadion und in dessen Umfeld eingesetzte Sicherheitspersonal muss mit diesen Merkmalen vertraut sein, um die möglichst rasche Ermittlung von gefälschten Karten zu erleichtern.Sollte der Verdacht auftauchen, dass gefälschte Karten im Umlauf sind, hat sich der Ausrichter unverzüglich mit der Polizei und/oder einer anderen dafür zuständigen öffentlichen Behörden in Verbindung zu setzen, um entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen.Die betroffenen Clubs müssen sich auf die Größe der Kartenkontingente eini-gen, sofern nicht im jeweiligen Wettbewerbsreglement festgelegt ist, dass die UEFA-Administration über diese Frage entscheidet.Auch wenn der abgetrennte Stadionbereich für die Anhänger der Gastmann-schaft mehr als 5 % der Gesamtkapazität des Stadions ausmacht, darf der Gastverband bzw. Club all diese Plätze beanspruchen.

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LO Sofern die betroffenen Clubs keine anderen Vereinbarungen getroffen haben,

dürfen die Preise für Eintrittskarten der Anhänger der Gastmannschaft nicht höher sein als jene für Karten einer vergleichbaren Kategorie, die den Anhän-gern der Heimmannschaft verkauft werden.

Vergibt der Ausrichter 10 % oder mehr der gesamten zum Verkauf vorgesehe-nen Karten an eine Partei (z. B. die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs), so muss er die Vorderseite der Karten mit dem Namen der betreffenden Partei kennzeichnen, damit der Zwischenhändler rasch festgestellt und das Tren-nungsprozedere erleichtert werden kann.

Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten Informationen auf-weisen, d. h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen des Stadions, das Datum und die Anspielzeit sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer).

Wird auf den Eintrittskarten ein Farbcode zur Kennzeichnung der verschiedenen Sektoren verwendet, so müssen die Wegweiser zu den jeweiligen Sektoren ebenfalls mit den betreffenden Farben gekennzeichnet sein.

Es muss ein Spiel-Informationsblatt mit folgenden Informationen erstellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben werden:

a) Einlasszeit

b) Plan des Stadions, inklusive Zufahrtswege, Parkplätze, Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, U-Bahn, Bahn), Lage der Zuschauer-sektoren (A, B, C oder entsprechende Bezeichnungen)

c) Stadionordnung einschließlich Angaben zu Alkoholverbot, verbotenen Gegenständen und dem Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation

Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durch Durchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel auf sämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hin-gewiesen werden.

Der Ausrichter muss die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegen-stände oder Substanzen ins Stadion mitzubringen und sich sportlich und an-gemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus einem Wettbewerb führen kann.

Clubs müssen ihren Anhängern, die ins Ausland reisen wollen, möglichst viele Informationen über das betreffende Land, einschließlich seiner Bräuche und Besonderheiten, zur Verfügung stellen, z. B.:

a) eventuell geltende Visumvorschriften

b) Einfuhrbeschränkungen

c) Währungseinheiten und Umrechnungskurse

d) Entfernung verschiedener Ankunftspunkte (Flughafen, Bahnhof, Hafen) zum Stadtzentrum und zum Stadion

e) Adresse der Notanlaufstelle im Ausland und Name des Ausrichters

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LO f) Adresse und Telefonnummer der Botschaft oder des nächsten Konsulates

g) Stadionplan mit den verschiedenen Sektoren, auf dem auch die Zufahrts-wege von der Stadt und die Lage der ausgewiesenen Parkplätze ein-gezeichnet sind

h) detaillierte Informationen über die öffentlichen Verkehrsmittel vom Stadt-zentrum zum Stadion

i) Angaben zu den Durchschnittspreisen für Essen, Taxifahrten und öffent-liche Verkehrsmittel

j) etwaige örtliche Gesundheitswarnungen in Bezug auf Trinkwasser

(Quellen: § 21 SiRL; Art. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 28, 31 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 60 Einlass, Kontrollen, Durchsuchungen

(1) Zur Sicherstellung eines störungsfreien Spielablaufs, zur Verhinderung von Gefahren für die Zuschauer, Spieler und Schiedsrichter sind an den Zu- und Abgängen, den Zu- und Abfahrten der äußeren und inneren Um-friedung des Stadions sowie an den sonstigen Zugängen nicht allgemein zugänglicher Bereiche lageabhängig Kontrollen der Besucher und der von ihnen mitgeführten Gegenstände durchzuführen. Die Kontrolleinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kontrollen sicher, zügig und angemessen, insbesondere verhältnismäßig und sorgfältig, durchgeführt werden können.

(2) Die Kontrollen umfassen

• die Feststellung der Zutrittsberechtigung,

• die Feststellung des Zustandes der Person darüber, ob sie alkoholisiert ist oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegt, so dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen kann,

• die Durchsuchung der Person (Kleider/Taschen/Rucksäcke, etc.) im Hinblick auf das Mitführen von

• Waffen, gefährlichen Gegenständen,

• Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln und anderen pyrotechnischen Gegenständen, namentlich so genannte bengalische Fackeln und Rauchpulver, die nach den Bestimmungen der allgemeinen Gesetze und der jeweils geltenden Stadionordnung nicht mitgeführt werden dürfen,

• alkoholischen Getränken und anderer berauschender Mittel,

• Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität einer Person zu verhindern.

(3) Alle Zuschauer sind von Sicherheitspersonal desselben Geschlechts zu überprüfen und zu durchsuchen. Personen, die nicht bereit sind, sich einer Kontrolle oder einer Durchsuchung zu unterziehen, ist der Zutritt zum Stadion zu untersagen. Zwangsweise Durchsuchungen durch den Ord-nungsdienst sind unzulässig.

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LO (4) Werden Gegenstände festgestellt, die nicht mitgeführt werden dürfen, so

sind sie der Polizei zu übergeben oder zwischen zu lagern. Liegt erkennbar eine Straftat vor, darf der Betroffene durch den Kontrollierenden bis zur Übergabe an die Polizei festgehalten werden; die Übergabe ist unverzüglich durchzuführen. Soweit Betroffene ihr Eigentums- und Besitzrecht an den Gegenständen aufgeben und diese nicht aus strafrechtlichen Gründen der Polizei übergeben werden müssen, sind sie bis zu ihrer Vernichtung gegen Zugriff durch Dritte gesichert zu verwahren. Gegenstände, die keiner Vernichtung zuzuführen sind, sind unter Berücksichtigung der Stadion-ordnung zu lagern und den Besitzern nach Ende des Spiels wieder aus-zuhändigen.

(5) Durch Kontrollen an den Zugängen und in den Zuschauerblöcken ist sicherzustellen, dass die maximal zulässigen Zuschauerzahlen in den Zuschauerblöcken nicht überschritten werden und ein Überwechseln von Zuschauern in einen Block, für den sie keine Eintrittskarte besitzen, verhindert wird.

(6) Werden bei Kontrollen Personen festgestellt, die alkoholisiert sind oder dem Einfluss anderer Mittel unterliegen, so dass sie mit hoher Wahrschein-lichkeit nicht mehr vernunftgemäß ihren Willen betätigen können, so ist ihnen der Zutritt zum Stadion zu verwehren. Personen, die in diesem Zustand im Stadion angetroffen werden, müssen das Stadion verlassen, sofern sie sich selber oder andere gefährden oder erheblich belästigen.

(7) Bei Einzelkontrollmaßnahmen gegenüber Gästeanhängern, die in um-schlossenen Räumen oder auf nicht einsehbaren, umschlossenen Flächen durchgeführt werden, muss der Heimclub auf Verlangen des Sicherheits-beauftragten des Gastclubs die Möglichkeit einräumen, dass entweder dieser selbst oder ein durch ihn zu benennender offizieller Vertreter des Gastclubs den jeweiligen Kontrollen als Beobachter beiwohnen kann, sofern die zu kontrollierende Person ihr Einverständnis hierzu erklärt.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass

a) das Stadion ab einem angemessenen Zeitpunkt vor dem Spieltag bewacht wird, um unbefugtes Eindringen zu verhindern;

b) das Stadion sorgfältig nach sich unerlaubt auf dem Gelände aufhaltenden Personen und nach verbotenen Gegenständen/Substanzen durchsucht wird, bevor Zuschauer eingelassen werden.

Der Ausrichter entscheidet zusammen mit dem Einsatzleiter der Polizei und/oder dem Stadion-Sicherheitsverantwortlichen, wann die Stadiontore für die Zuschauer geöffnet werden sollen. Dabei sind folgende Aspekte zu berück-sichtigen:

a) erwarteter Zuschauerandrang

b) voraussichtliche Ankunft der verschiedenen Anhängergruppen im Stadion

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LO c) Unterhaltung der Zuschauer im Stadion (Unterhaltung auf dem Spielfeld,

Getränkestände usw.)

d) zur Verfügung stehender Platz außerhalb des Stadions

e) Unterhaltungsmöglichkeiten außerhalb des Stadions

f) Trennungsstrategie außerhalb des Stadions

Alle Drehkreuze, Eingangs- und Ausgangstüren/-tore müssen in Betrieb sein und von entsprechend geschultem Personal bedient werden.

Die Überprüfungen und Durchsuchungen müssen auf vernünftige und effiziente Weise durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Zuschauer nicht mehrmals durchsucht werden und dass die Durchsuchungen selbst nicht zu unverhältnismäßigen Verzögerungen oder unnötigen Spannungen führen.

Muss in einem bestimmten Sektor mehr als eine Zuschauergruppe unter-gebracht werden, sind Trennungsmaßnahmen zu ergreifen; diese können aus unüberwindbaren Absperrungen oder Zäunen, die von Sicherheitspersonal bewacht sind, bestehen oder aus einer so genannten Pufferzone, die nur von Sicherheitspersonal besetzt ist und von Zuschauern nicht betreten werden kann.

(Quellen: § 22 SiRL; Art. 26, 30, 32, 33, 37 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 61 Lautsprecherdurchsagen/Spielabbruch/Räumung

(1) Lautsprecherdurchsagen sind insbesondere für folgende Fälle vorzubereiten, die Texte sind sowohl beim Stadionsprecher als auch bei der Polizei sofort greifbar vorzuhalten:

• Zuschauer bei Spielbeginn noch vor den Eingängen

• Spielabbruch durch den Schiedsrichter

• schwere Auseinandersetzung zwischen gewalttätigen Zuschauer-gruppen

• Übersteigen der Spielfeldumfriedung durch einzelne Zuschauer bzw. durch Zuschauergruppen

• Abbrennen von Pyrotechnik

• Auffinden eines sprengstoff-/brandsatzverdächtigen Gegenstandes

• Bedrohung mit Brand- und Sprengstoffanschlägen

• Gefahren durch Unwetter bzw. bauliche Mängel des Stadions

• Gefahren durch panikartige Verhaltensweisen der Zuschauer

• Gefährdung der Standsicherheit der Tribünen durch entsprechendes Verhalten der Zuschauer (Schwingungen)

Diese allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen sind Bestand-teil des Sicherheitskonzepts.

(2) Bei Spielunterbrechungen bzw. Spielabbruch im Zusammenhang mit der Durchführung eines Flutlichtspiels gelten folgende Grundsätze, soweit nicht ein Fall von Absatz 3 vorliegt:

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LO • Wenn die Flutlichtanlage in einem Stadion ausfällt, entscheidet der

Schiedsrichter des Spiels endgültig über einen Spielabbruch.• Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall des Flutlichts abge-

brochen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit behoben wer-den, so bleibt das Spiel während dieser Zeit unterbrochen und wird nach Instandsetzung der Flutlichtanlage fortgesetzt.

• Kann ein Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, entscheidet der Schiedsrichter über die Fortsetzung oder den Abbruch des Spiels.

(3) Der Betreiber des Stadions ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit des Stadions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können und dadurch eine Gefährdung von Personen besteht. Soweit der Betreiber diese Pflichten schriftlich auf den Club übertragen hat, ist der Club entsprechend verpflichtet.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-WettbewerbenLautsprecherdurchsagenÜber die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf nicht verwendet werden für:a) die Verbreitung politischer Botschaftenb) die Unterstützung der Heimmannschaftc) jegliche Form von Diskriminierung der GastmannschaftWird vom Einsatzleiter der Polizei oder vom Stadion-Sicherheitsverantwort-lichen entschieden, dass eine Anhängergruppe aus Sicherheitsgründen für eine gewisse Zeit im Stadion zurückgehalten werden soll, während sich die anderen Anhänger zerstreuen, so sind die folgenden Grundsätze zu beachten:a) Die Entscheidung, eine Gruppe von Anhängern im Stadion zurückzuhalten,

ist über die Lautsprecheranlage in der Sprache der betreffenden Fangruppe durchzusagen.

b) Diese Durchsage muss kurz vor Spielende wiederholt werden.c) Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die betroffenen Anhänger während

der Zeit, in der sie zurückgehalten werden, Zugang zu Getränkeständen und sanitären Einrichtungen haben.

d) Wenn möglich sind sie zur Verkürzung der Wartezeit und Bewahrung der Ruhe mit Musik, über die Video-Anzeigetafel o.Ä. zu unterhalten.

e) Die Zuschauer müssen regelmäßig über die verbleibende Wartezeit, bis sie das Stadion verlassen dürfen, informiert werden.

Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu vereinbaren, dass im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum vereinbarten Ort begeben.

(Quellen: § 29 SiRL; §§ 38, 43 MVStättV; Art. 9, 43, 46 UEFA Si.-Regl.;

§ 1 (5) Nr. 2 RL z. SpOL)

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LO Artikel 62 Provokante Aktionen, Rassismus, Politische Aktionen

Der Club muss verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung des Stadions zu Beleidigungen oder provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spie-lern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, muss der Club über die Lautsprecheranlage intervenieren, anstößiges Material ent-fernen lassen und die Agitatoren aus dem Stadion entfernen lassen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Provokante Aktionen, Rassismus

Der Ausrichter und die teilnehmenden Verbände bzw. Clubs müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus (vgl. Anhang) umsetzen und anwenden.

Zehn-Punkte-Plan der UEFA

1. Herausgabe einer Erklärung, dass die Verbände bzw. Clubs weder Rassis-mus noch jegliche andere Art der Diskriminierung tolerieren. Dabei sind die Maßnahmen aufzuzählen, die der Club gegen Fans ergreifen wird, die sich an rassistischen Gesängen beteiligen. Die Erklärung ist in allen Spiel-programmen abzudrucken und im Stadion permanent und gut sichtbar auszuhängen.

2. Rassistische Gesänge bei Spielen über Lautsprecher verurteilen.

3. Den Verkauf von Dauerkarten an die Bedingung knüpfen, sich von rassisti-schen Äußerungen zu distanzieren.

4. Maßnahmen ergreifen, um den Verkauf von rassistischen Publikationen in oder vor dem Stadion zu verbieten.

5. Disziplinarische Maßnahmen gegen Spielerinnen und Spieler ergreifen, die sich rassistisch verhalten.

6. Mit anderen Verbänden oder Clubs Kontakt aufnehmen, um diesen die eigene Anti-Rassismus-Politik zu erläutern.

7. Förderung einer gemeinsamen Strategie von Ordnungspersonal und Poli-zei betreffend den Umgang mit rassistischem Verhalten.

8. Rassistische Graffiti am Stadion sofort entfernen lassen.

9. Verabschiedung einer Politik der Chancengleichheit in Bezug auf Anstel-lung und Erbringung von Dienstleistungen.

10. Zusammenarbeit mit allen anderen Gruppen und Verbänden, wie Spieler-gewerkschaften, Fans, Schulen, ehrenamtliche Organisationen, Jugend-klubs, Sponsoren, lokale Behörden, lokale Firmen und Polizei, um Initia tiven

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LO zu lancieren und den Nutzen von Kampagnen zu bekräftigen, die gegen

rassistisches Verhalten und Diskriminierung gerichtet sind.

Die Verbreitung oder Durchsage von politischen Parolen und die Werbung für politische Aktionen durch jegliches Mittel innerhalb oder in unmittel-barer Umgebung des Stadions vor, während und nach dem Spiel ist strengstens untersagt.

(Quellen: Art. 44, 45, Anhang UEFA Si.-Regl.; § 9 R. u. V.)

Artikel 63 Stadionordnung, Stadionverbote

(1) In Abstimmung mit den örtlichen Sicherheitsträgern ist für das Stadion eine Stadionordnung zu erlassen.

(2) Die Stadionordnung soll Ge- und Verbote enthalten, die dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Zuschauern zu reduzieren. Für den Fall der Nichtbeachtung sollen die Ge- und Verbote sanktioniert werden.

(3) Vor den Stadioneingängen ist die Stadionordnung gut sichtbar und lesbar durch Aushang den Zuschauern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Verhängung und Verwaltung von Stadionverboten regelt die Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, die von der Kommis-sion Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB erlassen wird.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Stadionordnung

Es muss ein Spiel-Informationsblatt mit folgenden Informationen erstellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben werden:

a) Einlasszeit

b) Plan des Stadions inklusive der Zufahrtswege, Parkplätze, Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, U-Bahn, Bahn), Lage der Zuschauer-sektoren (A, B, C oder entsprechende Bezeichnungen)

c) Stadionordnung, einschließlich Angaben zu Alkoholverbot, verbotenen Gegenständen und dem Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation

Der Ausrichter muss mit der Polizei zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass Personen, denen aus irgendeinem Grund der Zutritt zum Stadion ver-wehrt wurde oder die aus irgendeinem Grund aus dem Stadion verwiesen wurden, nicht eingelassen bzw. wieder eingelassen werden, sondern während des Spiels und zumindest solange, bis sich alle Zuschauer zerstreut haben, in angemessener Entfernung vom Stadion ferngehalten werden.

(Quellen: § 28, 31 SiRL; Art. 22, 34 UEFA Si.-Regl.)

Artikel 64 Alkohol, Getränkeausschank

(1) Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht werden, die nach Größe, Gewicht und Art der Substanz nicht splittern können und nicht als Wurf-

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LO und Schlagwerkzeuge geeignet sind. Soweit möglich und geboten sind mit

den örtlich zuständigen Behörden Absprachen darüber zu treffen, in welcher Weise Aspekte des Umweltschutzes (Abfallvermeidung, Recycling etc.) bei der Beschaffung und Verwendung der Behältnisse berücksichtigt werden können.

(2) Der Verkauf und die öffentliche Abgabe von alkoholischen Getränken sind vor und während des Spiels innerhalb des gesamten umfriedeten Geländes des Stadions grundsätzlich untersagt. Mit ausdrücklicher Einwilligung der örtlich zuständigen Sicherheitsorgane, unter maßgeblicher Einbindung der zuständigen Polizeibehörde, kann der Veranstalter auf seine Verantwortung hin, je nach örtlichen Gegebenheiten, ausnahmsweise den Ausschank von alkoholreduziertem Bier (mit einem Alkoholwert bis zu 3 %), von Bier (mit einem Alkoholwert von nicht mehr als 5 %) oder Getränken mit vergleichbar geringem Alkoholgehalt vornehmen.

(3) Für die Einwilligung hat der Veranstalter begründet darzulegen, dass alko-holbedingte Ausbrüche von Gewalt und Ausschreitungen von Zuschauern nicht zu befürchten sind, wobei die Erkenntnisse der Polizei einzubeziehen sind.

(4) Die erteilte Einwilligung wird widerrufen, wenn aufgrund alkoholbedingter Ausschreitungen weitere Vorfälle zu prognostizieren sind.

(5) Wird die Einwilligung versagt oder widerrufen, so erstreckt sich die Unter-sagung des Alkoholausschanks auf eine oder mehrere Platzanlagen und auf einen Zeitraum von einem Spieltag bis zu sechs Monaten.

(6) Zuständig für die Festlegung des Umfangs und die Dauer in diesem Falle ist

1. bei vom DFL e.V. veranstalteten Bundesspielen die DFL GmbH,

2. bei vom DFB veranstalteten Bundesspielen das DFB-Präsidium.

(7) Werden Personen im Bereich des Stadions angetroffen, die alkoholisiert sind oder unter anderen, den freien Willen beeinträchtigenden Mitteln ste-hen, so sind sie aus dem Stadion zu verweisen.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass:

a) im Stadion und auf dessen Außengelände der öffentliche Verkauf bzw. Aus-schank von Alkohol nicht gestattet ist;

b) alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abgegeben werden, die nicht für gefährliche Hand-lungen missbraucht werden können.

(Quellen: §§ 22, 23, 26 SiRL; Art. 36 UEFA Si.-Regl.; § 3 (11) RL z. SpOL)

Artikel 65 Brandverhütung

(1) Alle Arten von Ausschmückungen, auch vorübergehend in das Stadion ein-gebrachte, müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

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LO Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen,

die als Rettungsweg dienen, müssen aus nicht brenn barem Material bestehen.

(2) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstat- tungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fuß-boden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.

(3) Brennbares Material muss von Zündquellen wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

(4) Das Einbringen und das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen sind innerhalb des Stadions verboten. Das Verwendungsverbot gilt nicht für fest installierte Gasheizstrahler. Das Verwendungsverbot gilt ebenfalls nicht, soweit das Verwenden von offe-nem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Ver-anstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt und die Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB zugestimmt hat. Die Verwendung pyrotechni-scher Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.

(5) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdeko-ration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.

(6) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material (insbesondere Packmaterial), die in Abstimmung mit der Feuerwehr in das Stadion eingebracht werden, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

(7) Der Club hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass durch Zuschauer keine Pyrotechnik und vergleichbare Gegenstände in das Stadien eingebracht, abgebrannt oder verschossen werden.

(8) Während des Fußballspiels müssen in den Diagonalen des Innenraums geeignete Löschmittel (z. B. Metallbrandfeuerlöscher [Brandklasse D]) zum Ablöschen von Fackeln bereitgestellt sein.

(9) Der Club stellt bei Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Zusammen-hang mit der widerrechtlichen Verwendung von pyrotechnischen Gegen-ständen Strafantrag. Bei Bekanntwerden der Herkunftsquellen wird auch Strafantrag bezogen auf den Verkäufer gestellt.

(10) Auf die bestehenden Feuer- und Rauchverbote ist dauerhaft gut sichtbar hinzuweisen; in Werkstätten und Magazinen des Stadions ist das Rau-chen stets verboten.

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LO (11) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren ist eine Brandsicher-

heitswache einzurichten.

(12) Automatische Brandmeldeanlagen können abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.

(13) Der Betreiber des Stadions oder ein von ihm Beauftragter hat im Ein-vernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen.

In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brand-schutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind.

(Quellen: § 15, 24 SiRL; § 33, 34, 35, 41, 42 MVStättV)

Artikel 66 Freihalten von Rettungswegen

(1) Durch laufende Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Rettungswege im Stadion einschließlich der Zu- und Abgänge in den Zuschauerbereichen sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten ständig freigehalten wer-den.

(2) Türen und Tore im Zuge von Rettungswegen müssen während der Anwe-senheit von Zuschauern im Stadion unverschlossen sein. Rettungstore in der Spielfeldumzäunung müssen vom Spielfeld aus jederzeit leicht von innen geöffnet werden können. Soweit eine Laufbahn vorhanden ist, muss diese mindestens auf einer Seite für das Befahren durch Einsatzfahrzeuge freigehalten werden.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Der Ausrichter muss Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass

a) alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Fluchtwege von jeglichen Hindernissen befreit sind, die einem reibungslosen Zuschauerfluss entgegenstehen könnten;

b) alle Ausgangstüren und -tore im Stadion und alle aus den Zuschauerberei-chen in den Spielfeldbereich führenden Tore während der gesamten Zeit, in der sich die Zuschauer im Stadion aufhalten, unverschlossen bleiben;

c) jeder dieser Durchgänge während der gesamten Zeit unter der Aufsicht je eines eigens dafür eingesetzten Ordners steht, der Missbräuche unter-bindet und bei einer notfallmäßigen Evakuierung unverzüglich für freie Fluchtwege sorgt;

d) keiner dieser Durchgänge unter keinen Umständen mit einem Schlüssel abschließbar ist.

(Quellen: § 25 SiRL; § 31 MVStättV; Art. 38, 39 UEFA Si.-Regl.)

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LO Teil IV

Schlussbestimmungen

Artikel 67 Befreiungen Soweit keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen, können auf Antrag des Clubs Abweichungen von einzelnen Vorschriften des Regelwerks für Stadien und Sicherheit zugelassen werden. Bei Befreiungen von sicherheitstechnischen Vorschriften des Regelwerks für Stadien und Sicherheit ist die Kommission Prävention & Sicherheit & Fußball-kultur des DFB zu befassen.

(Quellen: §§ 6, 11 Nr. 1 LO; § 34 SiRL)

Artikel 68 Prüfungen(1) Das Stadion ist so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und

Ordnung nicht gefährdet wird.

(2) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass das Stadion (Versammlungsstätte) in Zeitabständen von höchstens drei Jahren von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geprüft wurde. Dabei ist auch die Ein-haltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Den Ordnungsbehörden, der Gewerbeaufsicht und der Brandschutzdienststelle ist Gelegenheit zur Teil-nahme an den Prüfungen zu geben. Soweit landesrechtlich keine behördli-chen Prüfungen bestimmt sind, ist eine behördliche Sonderprüfung durch den Club zu veranlassen.

(3) Der Club hat jährlich das von ihm genutzte Stadion gemeinsam mit den Sicherheitsträgern zu überprüfen. Die Inhalte der Konformitätserklärung zum Regelwerk für Stadien und Sicherheit müssen vom Club und vom Sta-dionbetreiber unterzeichnet und von den zuständigen Sicherheitsträgern bestätigt werden. Das vom Stadionbetreiber zu unterzeichnende Sicher-heitszertifikat sowie die bestätigte Konformitätserklärung sind dem DFL e.V. im Lizenzierungsverfahren vorzulegen. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sämtliche nach einer Überprüfung vor-genommenen baulichen und sicherheitstechnischen Veränderungen des Stadions sind dem DFL e.V. unverzüglich mitzuteilen.

(4) Durch anerkannte Sachverständige sind auf Grundlage der Technischen Prüfverordnung des Bundeslandes, in welchem das jeweilige Stadion be-trieben wird, Prüfungen an den Technischen Anlagen und Einrichtungen durchzuführen und zu dokumentieren. Auf Grundlage der Muster-Verord-nung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Muster-Prüfverordnung vom 25. März 1999) müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften

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LO 2. CO-Warnanlagen

3. Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen

4. selbsttätige Feuerlöschanlagen wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen

5. nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasser-versorgungsanlage

6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

7. Sicherheitsstromversorgungen

(5) Die Prüfungen nach Absatz 3 sind vor der ersten Inbetriebnahme der bau-lichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der tech-nischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Der Bauherr oder der Betreiber hat die Berichte über Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Ände-rungen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu übersenden sowie die Berichte über wiederkehrende Prüfungen mindestens fünf Jahre aufzu-bewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Um einen Ausfall der Beleuchtungsanlage zu verhindern oder einen Scha-den möglichst schnell beheben zu können, ist die Beleuchtungsanlage jährlich mindestens zweimal, und zwar vor Beginn der Vorrunde und vor Beginn der Rückrunde der Meisterschaftsspiele, durch ein Fachunter-nehmen gründlich zu prüfen und reinigen zu lassen.

(7) Wellenbrecher sind jährlich auf ihre Stand- und Bruchfestigkeit zu prüfen.

(8) Der Club hat gegenüber der DFL GmbH nachzuweisen, dass der Bauherr oder der Betreiber die Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 6 durchgeführt hat.

(9) Der Club ist zur Einstellung des Betriebs in seinem Stadion verpflichtet, wenn der Betreiber die Prüfungen nicht durchführt und die für die Sicher-heit des Stadions notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen somit nicht betriebsfähig sind.

(10) Die Kommission Prävention & Sicherheit & Fußballkultur des DFB kann das Stadion auf Grundlage der DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen überprüfen und teilt ihre Beurteilung der DFL GmbH mit.

Zusätzliche Anforderungen bei UEFA-Wettbewerben

Der Ausrichter muss sicherstellen, dass das Stadion, in dem das Spiel stattfin-det, gründlich durch die zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurde und ein Sicherheitszertifikat erhalten hat. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein.

(Quellen: §§ 3, 9 SiRL; § 46 MVStättV; Art. 11 UEFA Si.-Regl.; § 1 (5) Nr. 3 RL z. SpOL; § 6 Nr. 3 Durchf. SpOL)

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LO Konformitätserklärung

zum Regelwerk für Stadien und SicherheitAnforderungen an Fußballstadien

in baulicher, infrastruktureller, organisatorischer und betrieblicher Hinsicht

(Stand: 6. Dezember 2013)

Die Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga haben jährlich das von ihnen genutzte Stadion gemeinsam mit den örtlichen Sicherheitsträgern gemäß Artikel 68 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit (Anhang VI LO) zu überprüfen und das Ergebnis in der vorliegenden Konformitätserklärung zu dokumentieren. Die Konformitätserklärung ist vom Club sowie vom Betreiber des Stadions (sofern nicht identisch) zu unterzeichnen, den teilnehmenden Sicherheitsträgern zur Bestätigung vorzulegen und der DFL GmbH im Lizenzierungsverfahren zu übermitteln. Die Überprüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sämt-liche, nach einer Überprüfung vorgenommenen baulichen und infrastrukturellen Veränderungen des Stadions sind der DFL GmbH unverzüglich mitzuteilen.

Angaben zum Club und Stadionbetreiber

Club: ..................................................................................................................

Anschrift: ...........................................................................................................

Stadion: .............................................................................................................

Betreiber des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Club) ....................

............................................................................................................................

Eigentümer des Stadions (nur sofern nicht identisch mit dem Betreiber/Club)

............................................................................................................................

¨ Stadionmiet-/Nutzungsvertrag ist beigefügt

¨ Stadionmiet-/Nutzungsvertrag liegt der DFL GmbH vor

¨ Anforderungen nach Artikel 48 des Regelwerks für Stadien und Sicherheit sind erfüllt

Angaben zum Stadion

Fassungsvermögen des Stadions: ....................................................................

Sitzplätze insgesamt: ......................... davon überdachte Sitzplätze: ..............

Stehplätze insgesamt: ........................ davon überdachte Stehplätze: ............

Anzahl Plätze im Gästeblock: ............. davon Stehplätze: ...............................

Wechselplätze Sitz/Stehplatz: ...........................................................................

¨ Aufbau zusätzlicher (mobiler) Tribünen ist vorgesehen und wird gesondert beantragt

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Stand: 06.12.2013

Bauliche und Infrastrukturelle Anforderungen

Artikel Forderung Pflichtangaben/ BemerkungenAllgm. Bauliche Anforderungen

6, 9 Genehmigung zum Bau und Betrieb des Stadions

erfüllt Genehmigung (Baugenehmigung) ist vorhandenalle Genehmigungsauflagen werden eingehalten

Bestehen Immissionschutzauflagen? nein jaWenn ja, welche:

nicht erfüllt

7 Planunterlagen erfüllt Die nach Baugenehmigung geforderten Planunter- lagen liegen vor und sind aktuell

Das Stadion verfügt über folgende Planunterlagen:Bestuhlungs- und RettungsplanFeuerwehrplanAußenanlagenplan

nicht erfüllt

10 Beschaffenheit von Flä-chen und Einrichtungen

erfüllt alle Flächen sind befestigt (kein Wurfmaterial)alle mobilen Einrichtungen sind gesichert

nicht erfüllt

Rettungswege

12 Äußere Rettungswege erfüllt Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Ein- satz- und Rettungsfahrzeuge sind vorhanden

zweispuriger äußerer Rettungswegzweispurige Zufahrt SpielfeldLaufbahn einseitig befahrbar

nicht erfüllt

13 Innere Rettungswege erfüllt Beschilderung (mind. 2 Rettungswege je Block) keine „toten“ Ecken in Rettungswegen Stufengänge abgesetzt farblich gekennzeichnet Rettungswegbreiten sind ausreichendBenutzbarkeit ist nicht beeinträchtigt (durch Einbau-ten)

nicht erfüllt

14 (1-3) Tore der äußeren Umfriedung

erfüllt Stabilität: Druck von Menschenmengen standhalten Feststeller für Tore vorhandenFeuerwehrschließung vorhanden (Sollvorschrift)

nicht erfüllt

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Stand: 06.12.2013

Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen14 (4-7) Rettungstore

der Spielfeldumfriedungerfüllt Soweit Innenraumsicherung durch Zaun erfolgt:

Rettungstore Anzahl: Tore befinden sich in Flucht der TreppenKennzeichnung vorhanden Nummerierungeinflügelige Tore, Breite mind. 1,8 mÖffnungsart manuell ferngesteuertPanikverschlussTor-Feststeller vorhanden

Innenraumsicherung erfolgt durch Graben/ Anhebung(Graben-)Überbrückungen sind vorhanden (mobile) Treppen

nicht erfüllt

Technische Einrichtungen

15 (1) Sicherheitsstrom-versorgung

erfüllt Sicherheitsstromversorgung ist vorhanden und ent-spricht den Anforderungen der Baugenehmigung

Sicherheitsstromversorgung besteht fürSicherheitsbeleuchtungAlarmierungsanlagen / LautsprecheranlageRauchabzugsanlagenBrandmeldeanlagen Feuerlöschanlagen und DruckerhöhungsanlagenAufzüge

nicht erfüllt

15 (2) Ersatzsicherungen erfüllt ausreichende Flutlicht-Ersatzsicherungen vorhandengleichwertige technische Absicherungen vorhanden

nicht erfüllt

15 (3,4) Elektrische Anlagenallgemein

erfüllt Elektrische Anlagen sind für Besucher nicht zugäng-lichInstallationsschächte für bewegliche Kabel vorhanden

nicht erfüllt

15 (5) Blitzschutz erfüllt Blitzschutz ist vorhanden

nicht erfüllt

16 (1) Beleuchtung erfüllt Zu- und Ausfahrten Zu- und AusgängeKassen und Stauräume Parkplätzenicht öffentliche Wege Umgriff um TribünenZuschauerbereiche Innenräume

nicht erfüllt

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Stand: 06.12.2013

Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen16 (2) Flutlichtanlage erfüllt Beleuchtungsstärke beträgt: lx

(BL 1.400 lx; 2. BL 1.200 lx)

Messprotokoll vom ist beigefügtErsatzstromversorgung (Spielfeld) vorhanden,Beleuchtungsstärke bei Ersatzstromvers. beträgt

800 lx nach Minuten (maximal 30 Min.)

Hinweis: Prüfung Flutlichtanlage siehe Art. 68 (6)

nicht erfüllt

17 Sicherheitsbeleuchtung erfüllt Stadion: alle Besucherbereiche und RettungswegeVersammlungsräume im StadionElektrische Betriebsräume/TechnikräumeSicherheitszeichen von Ausgängen/ Rettungswegen

nicht erfüllt

18 Lautsprecheranlage erfüllt Lautsprecheranlage vorhandenfest installiert mobil

Panikschaltung vorhandenVorrangschaltung für Polizei vorhanden

Bereiche, die selektiv und zentral beschallt werden sollen:

Ein- und Ausgänge Zu- und Ausfahrten Kassen und Kartenkontrollstellen Spielfeld Bereich hinter Toren Gerade / Gegengerade Bereiche Gäste- und Heimfans Aufstellflächen und -räume an den Umfriedungen Umgriff zwischen äußerer und innerer Umfriedung Tribünen samt Zu- und Abgänge, Zu- und Abfahrten

Anzeigetafel vorhanden; Größe: x m

nicht erfüllt

19 Notrufeinrichtungen erfüllt auf Parkplätzen und Wegen zum Stadionvorhanden oderdurch Ordnungsdienst gewährleitstet (Funk/ Mobil)

nicht erfüllt

21 (1-3) Räume für Einsatzkräfte erfüllt Sicherheitszentrale LautsprecherzentralePolizeiwache Verwahrräume 20 Pers.

nicht erfüllt

21 (4-6) Technische Einrichtun-gen für Einsatzkräfte

erfüllt Videoüberwachungsanlage für Polizei

Anz. Kameras davon für Außenbereich Telefonanschlüsse intern und amtsberechtigt Gegensprecheinrichtung (Empfehlung)Sicherstellung BOS-Funk Analog Digital

nicht erfüllt

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Stand: 06.12.2013

Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen22 Räume für Erste Hilfe erfüllt Raum für Sanitäts- und Rettungsdienst

Anzahl Räume medizinischer Erstversorgung: ärztlicher Untersuchungsraum für ZuschauerErste Hilfe Ausschilderung vorhanden

nicht erfüllt

Bereiche und Einrichtungen für Zuschauer

25(1)

Zugangswege erfüllt Leitbeschilderung vorhandenGehweganbindungen/beleuchtet/(kreuzungsfrei)

nicht erfüllt

25 (2, 4) Äußere Umfriedung erfüllt Höhe Umfriedung: mind. 2,2 mStauräume (ausreichend) Zu- und Abfahrt unbehindert

Anzahl der Zu- und Ausgänge:

nicht erfüllt

25 (6, 8) Nahbereich,Innere Umfriedung

erfüllt Übersichtstafeln, ggf. mit FarbcodeInnere Umfriedung

nicht erfüllt

26 Parkplätze (Zuschauer) erfüllt PKW und Bus-Parkplätze, angemessene Anzahl

Anzahl PKW: Bus:

nicht erfüllt

27 (1-5) Kontrollstellen erfüllt Anzahl Stadionzugänge: Einlass einzeln möglich (Vereinzelungsanlagen)Personendurchsuchung/ Kontrolle erfolgt Verwahrstellen für Sachen vorhandenKontrollstellen ermöglichen keine Übersteighilfe Kontrollstellen verfügen über Telefon

Elektronische Zugangskontrollsystem für Echtzeit-analyse vorhanden

nicht erfüllt

27(4,5) Kassen erfüllt Anzahl Kassen: Kassen sind gesichert und beleuchtetKassen in Umfriedung sind nicht brennbar oder

gegen Inbrandsetzen gesichert Telefonanschlüsse in Kassen vorhanden Kassen ermöglichen keine Übersteighilfe

(Umfriedung)

nicht erfüllt

29 VIP-Bereiche erfüllt Ehrenplätze vorhanden Ehrentribüne gedeckt

Anzahl Ehrenplätze:

nicht erfüllt

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Stand: 06.12.2013

Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen30 (1-3) Bestuhlung erfüllt Sitze sind schwer entflammbar

Sitzplätze einzeln, nummeriert, anatomisch geformt, unverrückbar befestigt

Sitzplätze mit Rückenlehne von mind. 30 cm

nicht erfüllt

31 (1) Sektoren erfüllt mindestens 4 Sektoren Anzahl:

Abtrennung zwischen Sektoren: Höhe mind. 2,2 m

Eigene Zugänge, Toiletten, Kioske, Einrichtungen

nicht erfüllt

genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu

31(2-5, 11)

Blöcke erfüllt Anzahl Stehblöcke: Sitzblöcke:

Abtrennung Steh- und Sitzblöcke, Höhe mind. 2,2 m

Stehblöcke max. 2.500 Zuschauer

eigener Zugang Gastfans

Trennung Heim-/Gastfans

Kennzeichnung Blöcke, ggf. mit Farbcode

nicht erfüllt

genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu

32 Wellenbrecher erfüllt in Stehplatzbereichen mind. alle 5 Stufen (versetzt)

Höhe mind. 1,10m Länge 3 – 5,5 m

nicht erfüllt

33 Einrichtungen für Behinderte

erfüllt Rollstuhlfahrerplätze Anzahl:

Sehbehindertenplätze mit Audioreportage:

Sonstige Behindertenplätze Anzahl:

gekennzeichnete Parkplätze Anzahl:

DFL-Konzept „Barrierefreiheit im Stadion“ bekannt

nicht erfüllt

34 (1, 3) Sanitäre Einrichtungen erfüllt jeder Sektor getrennte Damen und Herren-Toiletten

hell, hygienisch Vorräume/Waschbecken

Anzahl WC Herren: Anzahl Urinale:

Anzahl WC Damen:

Anzahl WC für Behinderte:

nicht erfüllt

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Stand: 06.12.2013

Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen 35 (1, 2) Kioske erfüllt Kioske in jedem Sektor

Kioske ermöglichen keine Übersteighilfe (Umfriedung)

nicht erfüllt

Bereiche für Spieler und Sonderfunktionsträger

37 Spielfeld erfüllt Naturrasen, eben, gepflegt Rasenheizung Das regelmäßige Messverfahren gemäß „Qualitäts-

sicherung für Stadionrasen – Arbeitsbuch für das Greenkeeping“ findet Anwendung und die Messergeb-nisse werden dokumentiert.

Spielfeld 105 m x 68 m min. 1,5 m breiter zusätzl. Streifen

(Naturrasen oder Kunstrasen) Der gesamte Spielfeldbereich misst

(Mindestens 120 m x 80 m, soll 125 m x 85 m) Innenraumplan ist beigefügt/ liegt der DFL GmbH vor

nicht erfüllt

38 Spielfeldumfriedung erfüllt 2,2 m Umfriedung / Graben / 2 m Anhebung strafraumbreites Fangnetz oder Laufbahn vorh. Sicherheit Schiedsrichter/Spieler auf Weg zu Kabinen

Maßnahmen:

nicht erfüllt

genehmigtes Sicherheitskonzept lässt Abweichung zu

40 Tore und Ersatztor erfüllt Aluminium oder ähnliches Material, rund oder oval 2,44 m x 7,32 m Pfosten und Latte weiß Tornetze freihängend ohne Verstrebungen Ersatztor vorhanden

nicht erfüllt

41 Ersatzspielerbänke erfüllt zwei Ersatzspielerbänke mit je 15 Einzelsitzplätzen, von denen sich 2 in der Technischen Zone befinden können.

Ersatzspielerbänke überdacht

nicht erfüllt

42 Umkleidekabinen für die Mannschaften

erfüllt 2 Umkleidekabine je mind. 40 m² je mind. 6 Einzelduschen je min. 2 Sitztoiletten

nicht erfüllt

für die Schiedsrichter erfüllt mind. 20 m² PC, Drucker, Internet mind. 2 Einzelduschen mind. 1 Sitztoilette

nicht erfüllt

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Artikel Forderung Pflichtangaben/ Bemerkungen43 Gesicherte Bereiche

für Mannschaften, Schiedsrichter, gefährdete Personen

erfüllt nicht öffentlicher, geschützter Bereich mit Zufahrt direkter, gesicherter Zugang vom Bereich zum Stadion Zugangskontrolle zum gesichertem Bereich sichere Aufenthaltsbereiche für gefährdete Personen sichere Parkflächen für gefährdete Personen

nicht erfüllt

45 Behandlungsraum für Spieler und Offizielle

erfüllt Untersuchungsraum für Spieler und Schiedsrichterhell und hygienisch Telefon intern und externUntersuchungstisch, Trage, Medikamentenschrank, Waschbecken, Sauerstoff- u. BlutdruckmessgerätZugang mit Tragen und Rollstühlen möglich

nicht erfüllt

46 Dopingkontrollraum erfüllt Dopingkontrollraum Toilette1 Tisch, 4 Stühle, Waschbecken, ToilettenartikelWarteraum für 8 Personen, Garderobe

nicht erfüllt

47 Parkplätze, Flächen für Sonderfunktionsträger

erfüllt Eigene Eingänge für Einsatzkräftegesonderte Parkflächen für Einsatzfahrzeuge

Parkplätze, getrennt von öffentlich zugänglichenBereichen sind vorhanden für:

Schiedsrichter Clubs Offizielle

nicht erfüllt

Organisatorische und betriebliche Anforderungen

Artikel Forderung BemerkungenVerantwortliche und Beauftragte

49 Veranstaltungsleiter erfüllt Name: Aufgaben schriftlich festgelegtFunktionsbeschreibung vorhanden

nicht erfüllt

50 Sicherheitsbeauftragter erfüllt Name: Aufgaben schriftl. festgelegt Hauptamtlich

nicht erfüllt

51 Ordnungsdienstleiter erfüllt Name: Aufgaben festgelegt schriftlich festgelegt (soll)

nicht erfüllt

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Artikel Forderung Bemerkungen51 Ordnungsdienst erfüllt externer (club-)stadioneigener Ordnungsdienst

Ordnungsdienstvertrag ist abgeschlossenAufgaben sind festgelegt schriftlich festgelegt Einsatzstärke im Sicherheitskonzept festgelegtQualifikations- und Zuverlässigkeitsforderung erfülltSprechfunk ist vorhandeneinheitliche, reflektierende Bekleidung „Ordner“

nicht erfüllt

52 Fan-Beauftragte/(r) erfüllt Name: Aufgaben schriftl. festgelegt Hauptamtlich

Name*: Aufgaben schriftl. festgelegt Hauptamtlich

*BL: mindestens 2 FB; 2. BL mindestens 1 FB

nicht erfüllt

53 Stadionsprecher erfüllt Name: Stadionsprecher ist geschult

„DFB-Handbuch für Stadionsprecher und Platz- ansager“ bekannt

nicht erfüllt

54 Brandschutzbeauftragter erfüllt Erforderlichkeit zur Bestellung wurde geprüftBrandschutzbeauftragter erforderlich? wenn ja:Aufgaben sind in Brandschutzordnung festgelegt

Name:

nicht erfüllt

Sicherheitsorganisation

55 Sicherheitskonzept erfüllt Sicherheitskonzept ist aufgestellt durch:Club durch Stadionbetreiber

die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen (Vorgehen bei Gefahren und Schadensfällen) sind festgelegtMindestzahl Ordnungsdienstkräfte sind festgelegt nach Zuschauerzahlen und GefährdungsgradenPolizeikräfte sind bei Spielen ausreichend vorhanden

nicht erfüllt

56 Risikobewertung erfüllt spieltagsbezogene Risikobewertung erfolgt

nicht erfüllt

57 Koordination der Sicher-heitsorgane

erfüllt Sicherheitsbesprechung vor der Saison wird durchge-führtSpieltagsbezogene Liste von „Personen mit Sicher-heitsaufgaben“ wird geführtZusammenarbeit zw. Sicherheitsorganen und den Veranstaltungs- / Fanstrukturen ist gewährleistet

nicht erfüllt

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Artikel Forderung Bemerkungen58 Schulungen und

Unterweisungenerfüllt jährliche Unterweisungen aller Personen mit Sicher-

heitsaufgaben im Stadion findet stattdie Unterweisung wird dokumentiert Feuerwehr wird Gelegenheit zur Teilnahme gegeben

nicht erfüllt

Sicherheitsmaßnahmen

59 Zutrittsberechtigungen,KartenverkaufZuschauerinformationen

erfüllt Eintrittskarten enthalten alle geforderten Pflichtangaben

nicht erfüllt

60 Einlass, Kontrollen,Durchsuchungen

erfüllt alle vorgeschriebenen Zuschauerkontrollen und Durchsuchungen werden durchgeführtdie Einhaltung maximal zulässiger Zuschauerzahlen in den Blöcken wird kontrolliert

nicht erfüllt

61 Lautsprecherdurchsagen,Spielabbruch, Räumung

erfüllt das Vorgehen bei veranstaltungsimmanenten Störun-gen und Gefahren ist bekanntdas Vorgehen bei Ausfall von Flutlicht und sicherheits-technischen Anlagen, Einrichtungen, Vorrichtungen ist geregelt und bekannt

nicht erfüllt

62 Provokante Aktionen,Rassismus,Politische Aktionen

erfüllt das Vorgehen bei provokanten, rassistischen,politischen Aktionen ist festgelegt und bekannt

nicht erfüllt

63 Stadionordnung,Stadionverbote

erfüllt Stadionordnung ist erlassen und hängt aus Vergehen gegen die Stadionordnung und Rechts-verstöße werden mit Stadionverboten geahndet

nicht erfüllt

64 Alkohol, Getränkeausschank

erfüllt Getränkeausschank nur in ungefährlichen, splitterfreien BehältnissenEinwilligung der Polizei zu Alkoholausschank liegt vor

nicht erfüllt

65 Brandverhütung erfüllt Verbote für offenes Feuer, brennbare Gase und Flüssigkeiten, explosionsgefährdende Stoffe Verbots- und Hinweisschilder sind vorhandenKontrolle (eingebrachter) Ausschmückungen auf SchwerentflammbarkeitZuschauerkontrolle hinsichtlich Pyrotechnik geeignete Löschmittel im InnenraumBrandschutzordnung vorhanden

nicht erfüllt

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Artikel Forderung Bemerkungen66 Freihalten von Rettungs-

wegenerfüllt Kontrolle der ständigen Freihaltung von Rettungs-

wegen einschließlich Zu- und Abgängen im ZuschauerbereichZufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen der Einsatzkräfte

Kontrolle: Tore und Türen in Rettungswegen, ob sie unverschlossen und leicht von innen zu öffnen sind

nicht erfüllt

Prüfungen

68 (4) Prüfungen durch Sach-verständige

erfüllt Folgende Einrichtungen werden regelmäßig mind. alle 3 Jahre durch Sachverständige geprüft:

Sicherheitsstromversorgung einschließlich ange-schlossener EinrichtungenBrandmeldeanlagen Feuerlöschanlagen (selbsttätige) Feuerlöschanlagen (nichtselbsttätig)Rauchabzugsanlagen Lüftungsanlagen

nicht erfüllt

68 (2) Prüfungen durch Bauauf-sicht und Brandschutz-dienststelle

erfüllt Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre, durch die Bauaufsichtsbehörde überprüft.

nicht erfüllt

erfüllt Das Stadion wird regelmäßig, mind. alle 3 Jahre, durch die Brandschutzdienststelle einer Brandverhü-tungsschau unterzogen.

nicht erfüllt

68 (6,7) Prüfung Wellenbrecher, Flutlicht

erfüllt Die Wellenbrecher werden regelmäßig, einmal jähr- lich, durch Sachkundige überprüft.Das Flutlicht wird regelmäßig, zweimal jährlich, durch ein Fachunternehmen überprüft.

nicht erfüllt

Der Club bestätigt mit dieser Konformitätserklärung die Umsetzung der Forderungen des Regelwerks für Stadien und Sicherheit und der für das Stadion geltenden bau- und versammlungsstättenrechtlichen Anforderungen.

Ort/ Datum Unterschrift Club / Betreiber

Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird durch Unterschrift versichert

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Bestätigungen der Sicherheitsträger

Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde

Das Stadion wurde durch die Bauaufsichtsbehörde letztmalig am , auf Grundlage von

§ 46 Absatz 3 VStättVO

(Prüfvorschrift angeben)

geprüft.

Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den genehmigungsrechtlichen, baulichen, technischen und betrieblichen Anforderungen

wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft

Anmerkungen:

Datum Behörde/ Unterschrift

Bestätigung der Brandschutzdienststelle

Im Stadion wurde durch die Brandschutzdienststelle letztmalig am eine Brand-verhütungsschau durchgeführt.

Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu den brandschutztechnischen undbetrieblichen Brandschutzanforderungen sowie zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte

wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft

Anmerkungen:

Datum Behörde/ Unterschrift

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Stand: 06.12.2013

Bestätigungen der Sicherheitsträger

Bestätigung der Polizei Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zur Sicherheitsorganisation, zu den Sicher-heitsmaßnahmen und zu den Einrichtungen für Einsatzkräfte

wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft Anmerkungen:

Datum

Behörde/ Unterschrift

Bestätigung des Rettungs- und Sanitätsdienstes Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zu Räumen und Ausstattungen für Erste Hilfe sowie zum Behandlungsraum für Spieler und Offizielle

wurden überprüft sind zutreffend wurden nicht überprüft Anmerkungen:

Datum

Rettungs-/ Sanitätsdienst Unterschrift

Bestätigung des Ordnungsdienstes Die in der Konformitätserklärung des Clubs getroffenen Angaben zum Ordnungsdienst, zur Sicherheits-organisation und zu den Sicherheitsmaßnahmen

sind zutreffend sind nicht zutreffend Anmerkungen:

Datum

Ordnungsdienst/ Unterschrift

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Anhang VII:

Anforderungen an die Unterlagen und Nachweise für die Prüfung der finanziellen Kriterien (wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit) vor einer Spielzeit gemäß § 8 LO und deren Prüfung/prüferische Durchsicht durch den

Wirtschaftsprüfer; Stichtag 31. Dezember t–1 (t = aktuelles Jahr)

Teil 1: Konzernabschluss zum 31. Dezember t–1 (t = aktuelles Jahr) Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer

Teil 2: Zwischenkonzernabschluss zum 31. Dezember t–1 (t = aktuelles Jahr) Prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer

Teil 1

Konzernabschluss zum 31. Dezember t–1 Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer

A. Vorbemerkung

Die Rechnungslegung und die Prüfung der Vereine/Kapitalgesellschaften (nachfolgend Bewerber genannt) für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens erfolgt nach den Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des dritten Buches des HGB, unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 315a HGB (optionale Aufstellung des Konzernabschlusses nach internationalen Rech-nungslegungsstandards) sowie nach den aktuellen Fassungen der Satzung, der Ordnungen und der Bestimmungen des DFL e.V.

Bewerber, die gemäß Vor § 8 und § 8a LO keinen Konzernabschluss aufstellen müssen, haben die entsprechenden Unterlagen analog § 8 LO für den Einzel-abschluss einzureichen.

Sofern die Aufstellung des Konzernabschlusses nach § 315a HGB nach inter-nationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfolgt, können die nachfolgenden Anlagen zum Konzernprüfungsbericht analog zu den nach IFRS geltenden Regelungen eingereicht werden:

– Punkt 5.1.1

– Punkt 5.1.2

– Punkt 5.1.3.1

– Punkt 5.1.3.3.a

– Punkt 5.1.3.3.b

– Punkt 5.1.3.6

Für das Lizenzierungsverfahren sind zum Nachweis der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit der Bewerber beim DFL e.V. folgende Unterlagen einzureichen:

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• Konzernbilanz zum 30.06.t, erweitert um fußballspezifische Posten (Punkt 5.1.1.);

• Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr (01.01.t-1 bis 31.12.t-1) nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliederung (Punkt 5.1.2.);

• Konzernanhang unter Einbezug der DFL e.V.-Formblätter (Punkte 5.1.3.1. bis 5.1.3.7.);

• Konzernlagebericht (Punkt 5.2.);

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die zweite Hälfte des laufenden Spieljahres (01.01.t bis 30.06.t) und für die kommende Spielzeit (01.07.t bis 30.06.t+1) mit den Istzahlen für das abgelaufene Spieljahr (01.07.t-2 bis 30.06.t-1) und für die erste Hälfte des abgelaufenen Spieljah-res (01.07.t-1 bis 31.12.t-1) nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliede-rung (Punkt 5.4.);

• Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie über Feststellungen aus der Erweite-rung des Prüfungsauftrags bezüglich der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung; Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk.

B. Bericht über die Prüfung

Der Prüfungsbericht ist unter Anwendung des jeweils gültigen Prüfungsstan-dards „Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfun-gen (IDW PS 450)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) aufzustellen und um die nachfolgende aufgeführten Punkte zu erweitern bzw. zu ergänzen: 1. Prüfungsauftrag Die Erweiterung des Prüfungsauftrags hinsichtlich des nachfolgenden

Punktes ist zu nennen und zu beschreiben: • Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung Durch die Erweiterung des Prüfungsgegenstandes für die Zwecke des Lizen-

zierungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die DFL GmbH sind zusätzliche Angaben erforderlich, wie z. B. über die Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrech-nung, insbesondere zur Herleitung der Planzahlen oder der Plausibilität der Annahmen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Plausibilitätsbeurteilung wird auf die im IDW Prüfungshinweis „Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen“ (IDW PH 9.960.3) niedergelegten Grundsätze verwiesen.

3. Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrages Durch die Erweiterung des Prüfungsauftrages für die Zwecke des Lizenzie-

rungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die DFL GmbH sind folgende Feststellungen zusätzlich im Prüfungs-bericht zu treffen:

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen

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Die vom Ersteller zugrunde gelegten Annahmen in den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die Herleitung der prognostizierten Erträge und Aufwendungen, insbesondere in den Bereichen

• Erträge Spielbetrieb (Konzern-GuV Pos. 1.1.),

• Erträge Werbung (Konzern-GuV Pos. 1.2.),

• Erträge Mediale Verwertungsrechte und gemeinschaftliche Vermark-tung (Konzern-GuV Pos. 1.3.),

• Aufwendungen Personal (Konzern-GuV Pos. 6.) sowie

• bei allen anderen Erträgen und Aufwendungen, falls Mehrerlöse oder Minderaufwendungen von mehr als zehn Prozent zu den Vergangen-heitswerten vorliegen

sind darzustellen und vom Wirtschaftsprüfer zu kommentieren.

Ferner ist insbesondere darauf einzugehen, ob:

• die für die Planungen getroffenen Annahmen plausibel sind;

• die Planungen vor dem Hintergrund der Situation des Bewerbers in der Vergangenheit, der bisher getroffenen Maßnahmen und Ressourcen-dispositionen und der abgeschlossenen Verträge angemessen, plau-sibel sowie in sich widerspruchsfrei sind;

• in die Planungen alle dem Wirtschaftsprüfer mitgeteilten oder ander-weitig bekannt gewordenen verfügbaren Informationen zum Zeitpunkt der Aufstellung vollständig eingeflossen sind;

• die inhaltliche Zusammensetzung der ausgewiesenen Posten mit den Vorjahren vergleichbar ist.

4. Bestätigungsvermerk

Der Bestätigungsvermerk ist in entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Prüfungsstandards „Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu erteilen. Darüber hinaus vorgenom-mene Abweichungen von IDW PS 400 sind klar zu benennen. Sofern keine Einschränkungen oder eine Versagung erforderlich sind, ist von folgender Fassung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den von der [Name des Mutterunternehmens] aufgestellten Konzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel – den Konzernlage-bericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember t-1 geprüft. Durch die Statuten des DFL e.V. wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung. Die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzern-lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften (und den ergänzenden Regelungen der Satzung/des Gesellschaftsvertrags) sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens. Unsere Aufgabe ist

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es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beach-tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und den zusätzlichen Be-stimmungen des DFL e.V. vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu pla-nen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Konzernabschluss unter Beachtung der Grund-sätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Konzernlagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Erfül-lung der Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegen-standes nach den Statuten des DFL e.V. ergeben, wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prü-fungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontroll- systems sowie Nachweise für die Angaben im Konzernabschluss und Kon-zernlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Konzern-abschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des Konsolidie-rungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrund-sätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Ein-wendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Er-kenntnisse entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/der Sat-zung sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Der Konzernlagebericht steht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, ver-mittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen erhoben werden müssten.“

(Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer

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Wird der Konzernabschluss in Anwendung von § 315a HGB nach inter-nationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, ist, sofern keine Ein-schränkungen oder eine Versagung erforderlich sind, von folgender Fas-sung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den von der [Name des Mutterunternehmens] aufgestellten Konzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang –, und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember t-1 geprüft. Durch die Statuten des DFL e.V. wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung. Die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind und/oder den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften (und den ergänzenden Regelungen der Satzung/des Gesellschaftsvertrags) sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. liegt in der Verantwortung der gesetz-lichen Vertreter des Mutterunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie über den erweiter-ten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beach-tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und den zusätzlichen Be-stimmungen des DFL e.V. vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu pla-nen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Konzernabschluss unter Beachtung der anzu-wendenden Rechnungslegungsvorschriften und durch den Konzern-lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Erfüllung der Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach den Statuten des DFL e.V. ergeben, wesent-lich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festle-gung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäfts-tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben im Konzern-abschluss und Konzernlagebericht überwiegend auf der Basis von Stich-proben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgren-zung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Ein-wendungen geführt.

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Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Konzernabschluss den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwen-denden handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmun-gen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Der Konzernlagebericht steht in Einklang mit dem Konzern-abschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen erhoben werden müssten.“

(Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer

Teil 2

Zwischenkonzernabschluss zum 31. Dezember t–1 Prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer

A. VorbemerkungDie Rechnungslegung der Vereine/Kapitalgesellschaften (nachfolgend Bewerber genannt) für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens erfolgt nach den Vor-schriften des ersten und zweiten Abschnitts des dritten Buches des HGB, unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 315a HGB (optionale Aufstellung des Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards) sowie nach den aktuellen Fassungen der Satzung, der Ordnungen und der Bestimmungen des DFL e.V. Die prüferische Durchsicht erfolgt nach dem jeweils gültigen Prüfungsstandard „Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen (IDW PS 900)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).Bewerber, die gemäß Vor § 8 und § 8a LO keinen Konzernabschluss aufstellen müssen, haben die entsprechenden Unterlagen analog § 8 LO für den Einzel-abschluss einzureichen.Sofern die Aufstellung des Zwischenkonzernabschlusses nach § 315a HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfolgt, können die nachfolgenden Anlagen zum Konzernprüfungsbericht analog zu den nach IFRS geltenden Regelungen eingereicht werden: – Punkt 5.1.1– Punkt 5.1.2– Punkt 5.1.3.1– Punkt 5.1.3.6

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Für das Lizenzierungsverfahren sind zum Nachweis der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit der Bewerber beim DFL e.V. folgende Unterlagen einzurei-chen:

• Konzernbilanz zum 31.12.t–1, erweitert um fußballspezifische Posten (Punkt 5.1.1.);

• Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für die erste Hälfte des laufenden Spieljahres (01.07.t-1 bis 31.12.t-1) nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliederung (Punkt 5.1.2.);

• Konzernanhang unter Einbezug der DFL e.V.-Formblätter (Punkte 5.1.3.1. bis 5.1.3.7. (ohne Punkt 5.1.3.3.a. oder Punkt 5.1.3.3.b.);

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die zweite Hälfte des laufenden Spieljahres (01.01.t bis 30.06.t) und für die kommende Spielzeit (01.07.t bis 30.06.t+1) mit den Istzahlen für das abgelaufene Spieljahr (01.07.t-2 bis 30.06.t-1) und für die erste Hälfte des laufenden Spieljahres (01.07.t-1 bis 31.12.t-1) nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliederung (Punkt 5.4.);

• Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die prüferische Durchsicht des Zwi-schenkonzernabschlusses sowie über die Feststellungen aus der Erweite-rung des Auftrags über die prüferische Durchsicht bezüglich der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung; Zusammenfassung der Ergebnisse der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung.

B. Bericht über die prüferische Durchsicht

Der Bericht über die prüferische Durchsicht sollte sich an folgendem Gliede-rungsschema orientieren:

1. Auftrag

Beschreibung des Auftrags über die prüferische Durchsicht mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es sich nicht um eine Konzernabschluss-prüfung, sondern um eine kritische Würdigung des Zwischenkonzern-abschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung (insbeson-dere Befragungen und analytische Beurteilungen) handelt und aus diesem Grund kein Bestätigungsvermerk, sondern nur eine Bescheinigung erteilt wird.

Die Erweiterung des Auftrags über die prüferische Durchsicht (insbeson-dere auf der Grundlage von Befragungen und analytischen Beurteilungen) hinsichtlich des nachfolgenden Punktes ist zu nennen und zu beschreiben:

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen

2. Auftragsdurchführung

Beschreibung der Auftragsdurchführung über die prüferische Durchsicht. Durch die Erweiterung des Prüfungsgegenstandes für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit durch die DFL GmbH sind zusätzliche Angaben erforderlich, wie z. B. Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung,

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insbesondere zur Herleitung der Planzahlen und der Plausibilisierung der Annahmen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Plausibilitätsbeurteilung wird auf die im IDW Prüfungshinweis „Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen (IDW PH 9.960.3) niedergelegten Grundsätze verwiesen.

3. Zusammenfassung der Ergebnisse und Redepflicht

Zu den wesentlichen Feststellungen der Ergebnisse über die prüferische Durchsicht gehören Erläuterungen zu den Gründen, die zu einer Einschrän-kung der negativ formulierten Aussage des Wirtschaftsprüfers geführt haben sowie andere Informationen, die im Einzelfall für den Empfänger der Bescheinigung zum Verständnis der negativ formulierten Aussage des Wirtschaftsprüfers erforderlich sind.

Gegenstand der Ergebnisse über die prüferische Durchsicht sind weiterhin etwaige bei der prüferischen Durchsicht festgestellte Tatsachen, die den Bestand des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich be-einträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag/Satzung darstellen sowie sonstige festgestellte Unrichtigkeiten oder Ver-stöße gegen Rechnungslegungsvorschriften oder die aktuellen Fassungen der Satzung, der Ordnungen und der Bestimmungen des DFL e.V.

Durch die Erweiterung des Prüfungsgegenstandes für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit durch die DFL GmbH sind zusätzlich nachfolgende Feststellungen im Bericht über die prüferische Durchsicht zu treffen:

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen

Die vom Bewerber zugrunde gelegten Annahmen in den Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die Herleitung der prognostizierten Erträge und Aufwendungen, insbesondere in den Bereichen

• Erträge Spielbetrieb (Konzern-GuV Pos. 1.1.),

• Erträge Werbung (Konzern-GuV Pos. 1.2.),

• Erträge Mediale Verwertungsrechte und gemeinschaftliche Vermark-tung (Konzern-GuV Pos. 1.3.),

• Aufwendungen Personal (Konzern-GuV Pos. 6.) sowie

• bei allen anderen Erträgen und Aufwendungen, falls Mehrerlöse oder Minderaufwendungen von mehr als zehn Prozent zu den Vergan-genheitswerten vorliegen

sind darzustellen und vom Wirtschaftsprüfer zu kommentieren.

Ferner ist insbesondere darauf einzugehen, ob:

• die für die Planungen getroffenen Annahmen plausibel sind;

• die Planungen vor dem Hintergrund der Situation des Bewerbers in der Vergangenheit, der bisher getroffenen Maßnahmen und Ressourcendispositionen und der abgeschlossenen Verträge an-gemessen, plausibel sowie in sich widerspruchsfrei sind;

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• die zum Zeitpunkt der Aufstellung verfügbaren Informationen voll-ständig in die Planungen eingeflossen sind;

• die inhaltliche Zusammensetzung der ausgewiesenen Posten mit den Vorjahren vergleichbar ist.

4. Bescheinigung

Die Bescheinigung ist in Anlehnung an den jeweils gültigen Prüfungsstan-dard „Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen (IDW PS 900)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu erteilen. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, ist von folgender Fassung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den Zwischenkonzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Kapitalflussrechnung – für den Zeitraum vom 1. Juli t-1 bis 31. Dezember t-1 und die gemäß den Statuten des DFL e.V. geforderten Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des/der (Name des Mutterunternehmens) einer prüferischen Durchsicht unter-zogen. Die Aufstellung des Zwischenkonzernabschlusses nach den deut-schen handelsrechtlichen Vorschriften und der durch die Statuten des DFL e.V. geforderten Unterlagen liegt in der Verantwortung der gesetz-lichen Vertreter des Bewerbers. Unsere Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zu dem Zwischenabschluss sowie zu den durch den DFL e.V. geforderten Dokumenten auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzu-geben.

Wir haben die prüferische Durchsicht des Zwischenkonzernabschlusses sowie der durch den DFL e.V. geforderten Dokumente unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grund-sätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Danach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschlie-ßen können, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belan-gen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vor-schriften aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entspre-chendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. geforderten Dokumente in wesentlichen Belangen den Anforderungen der Statuten des DFL e.V. widersprechen. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befra gungen von Mitarbeitern des Konzerns und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die durch eine Konzernabschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da wir auftragsgemäß keine Konzernabschlussprüfung vor-genommen haben, können wir einen Bestätigungsvermerk nicht erteilen.

Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sach-verhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Überein-stimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der

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Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. geforderten Dokumente in wesentlichen Belangen nicht in Über-einstimmung mit den Statuten des DFL e.V. aufgestellt worden sind.

Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen erhoben werden müssten.“

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

Wird der Konzernabschluss in Anwendung von § 315a HGB nach inter-nationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, ist, sofern keine Bean-standungen vorliegen, von folgender Fassung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den Zwischenkonzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Ge-samtergebnisrechnung, Anhang und Kapitalflussrechnung – für den Zeit-raum vom 1. Juli t-1 bis 31. Dezember t-1 und die gemäß den Statuten des DFL e.V. geforderten Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des/der (Name des Mutterunternehmens) einer prüferischen Durchsicht unterzo-gen. Die Aufstellung des Zwischenkonzernabschlusses nach den IFRS für Zwischenberichterstattung wie sie in der EU anzuwenden sind und der durch die aktuelle Fassung der Statuten des DFL e.V. geforderten Unterlagen liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunter- nehmens. Unsere Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zu dem Zwischen-konzernabschluss sowie zu den durch den DFL e.V. geforderten Doku-menten auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzu geben.

Wir haben die prüferische Durchsicht des Zwischenkonzernabschlusses sowie der durch den DFL e.V. geforderten Dokumente unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenom-men. Danach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzu-führen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit aus-schließen können, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den IFRS für Zwischenbericht-erstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. gefor-derten Dokumente in wesentlichen Belangen den Anforderungen der Sta-tuten des DFL e.V. widersprechen. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern des Konzerns und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die durch eine Konzernabschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da wir auftragsgemäß keine Konzernabschlussprüfung vorgenommen haben, können wir einen Bestätigungsvermerk nicht erteilen.

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Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sach-verhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Überein-stimmung mit den IFRS für Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften den tatsächlichen Ver-hältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. geforderten Dokumente in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den Statuten des DFL e.V. aufgestellt worden sind.

Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen er-hoben werden müssten.“

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

Gemeinsam für Teil 1 und Teil 2

5. Anlagen zum Konzernprüfungsbericht bzw. Bericht über die prüferische Durchsicht

5.1. Konzern-/Konzernzwischenabschluss

5.1.1. Konzernbilanz 31.12. t–1

Die Gliederung der Konzernbilanz entspricht den Bestimmungen gem. § 266 HGB und weist die im Folgenden dargestellten zusätzlichen fußball-spezifischen Posten, erweitert um konzernspezifische Posten gesondert aus.

Aktiva 31.12.t–1 Stichtag Vorperiode

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte

2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

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3. Geschäfts- und Firmenwert

davon aus der Kapitalkonsolidierung

4. Spielerwerte

5. Geleistete Anzahlungen auf Spielerwerte

II. Sachanlagen

1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

2. Technische Anlagen und Maschinen

3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau

III. Finanzanlagen

1. Anteile an verbundenen Unternehmen

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

3. Beteiligungen

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

5. Wertpapiere des Anlagevermögens

6. Sonstige Ausleihungen

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

3. Fertige Erzeugnisse und Waren

4. Geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2. Forderungen aus Transfer

3. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-verhältnis besteht

5. Forderungen gegen juristische und/oder natürliche Personen, die direkt mit Mitgliedern von Organen des Lizenznehmers verbunden sind

6. Sonstige Vermögensgegenstände

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III. Wertpapiere1. Anteile an verbundenen Unternehmen

2. Sonstige Wertpapiere

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

C. Rechnungsabgrenzungsposten

D. Aktive latente Steuern

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Passiva 31.12.t–1 Stichtag Vorperiode

A. Eigenkapital Gliederung bei Kapitalgesellschaften:

I. Gezeichnetes KapitalII. KapitalrücklageIII. GewinnrücklagenIV. Eigenkapitaldifferenz aus der WährungsumrechnungV. Gewinnvortrag/VerlustvortragVI. Konzerngewinn/KonzernverlustVII. Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter

Gliederung bei Vereinen:I. VereinskapitalII. RücklagenIII. Gewinnvortrag/VerlustvortragIV. Eigenkapitaldifferenz aus WährungsumrechnungV. Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter

B. Rückstellungen1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

2. Steuerrückstellungen

3. Sonstige Rückstellungen

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C. Verbindlichkeiten1. Anleihen – davon konvertibel2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5. Verbindlichkeiten aus Transfer6. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der

Ausstellung eigener Wechsel7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungs-

verhältnis besteht9. Sonstige Verbindlichkeiten

– davon aus Steuern– davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Passive latente Steuern

5.1.2. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens muss die Konzern-

Gewinn- und Verlustrechnung folgende Gliederung aufweisen:

Bei Konzernabschluss: Lfd. Periode: Zeitraum 01.01.t–1 bis 31.12.t–1 Vorperiode: Zeitraum 01.01.t–2 bis 31.12.t–2

Bei Zwischenkonzernabschluss: Lfd. Periode: Zeitraum 01.07.t–1 bis 31.12.t–1 Vorperiode: Zeitraum 01.07.t–2 bis 30.06.t–1 oder 01.07.t–2 bis 31.12.t–2

Lfd. Periode Vorperiode1. Umsatzerlöse

1.1. Spielbetrieb1.1.1. Meisterschaftsspiele1.1.2. Pokalspiele1.1.3. Internationale Wettbewerbe1.1.4. Logen & Business-Bereiche1.1.5. Sonstige

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1.2. Werbung

1.2.1. Haupt- bzw. Trikotsponsor

1.2.2. Stadiongeborene Rechte

1.2.3. Clubgeborene Rechte

1.2.4. Sonstige

1.3. Mediale Verwertungsrechte und gemeinschaftliche Vermarktung

1.3.1. Meisterschaft

1.3.2. Pokal

1.3.3. Internationale Wettbewerbe

1.3.4. Sonstige

1.4. Transfer- und Ausbildungsentschädigungen

1.5. Handel

1.5.1. Warenwirtschaft/Merchandising

1.5.2 Überlassung von Nutzungsrechten

1.5.3. Public Catering

1.5.4. Sonstige

1.6. Sonstige

1.6.1. DFB-Grundlagenvertrag

1.6.2. Mitgliedsbeiträge

1.6.3. Andere Fußballmannschaften

1.6.4. Andere Abteilungen

1.6.5. Vermietung und Verpachtung

1.6.6. Sonstige

2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

3. Andere aktivierte Eigenleistungen

4. Sonstige betriebliche Erträge

4.1. Zuwendungen Dritter

4.1.1. Spenden

4.1.2. Öffentliche Zuschüsse

4.2. Sonstige

5. Materialaufwand

5.1. Fan-/Merchandising-Artikel

5.2. Sonstige

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6. Personalaufwand

6.1. Personalaufwand Spielbetrieb Lizenzmannschaft

6.1.1. Grundgehälter

6.1.2. Prämien

6.1.3. Sonstige

6.1.4. Sozialer Aufwand

6.2. Personalaufwand andere Fußballmannschaften

6.2.1. Löhne und Gehälter

6.2.2. Sonstige

6.2.3. Sozialer Aufwand

6.3. Personalaufwand Verwaltung und Sonstige

6.3.1. Löhne und Gehälter

6.3.2. Sonstige

6.3.3. Sozialer Aufwand

7. Abschreibungen

7.1. Spielerwerte

7.2. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

7.3. Sachanlagen

7.4. Finanzanlagen

8. Sonstige betriebliche Aufwendungen

8.1. Spielbetrieb

8.1.1. Stadionbenutzung

8.1.2. Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst

8.1.3. Abgaben DFL GmbH und DFL e.V.

8.1.4. DFB-Grundlagenvertrag (Abgaben und Verbandsdienstleistungen)

8.1.5. Bewirtung und sonstiger Aufwand für Repräsentation

8.1.6. Entschädigung Spielgegner

8.1.7. Reisekosten/Trainingslager/Hotel

8.1.8. Öffentlicher Nahverkehr

8.1.9. Gesundheitliche Betreuung

8.1.10. Kleidung und Sportausrüstung

8.1.11. Sonstige

8.2. Werbung

8.3. Fernseh- und Hörfunkverwertung

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8.4. Transfer

8.4.1. Transfer- und Ausbildungsentschädigung

8.4.2. Sonstige

8.5. Handel

8.6. Verwaltung

8.7. Andere Fußballmannschaften

8.8. Andere Abteilungen

8.9. Sonstige

9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen

10. Erträge aus assoziierten Unternehmen

11. Erträge aus Ergebnisabführungsverträgen

12. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen

14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

15. Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Unternehmen

16. Aufwendungen aus Ergebnisabführungsverträgen

17. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon aus verbundenen Unternehmen

18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

19. Ergebnis nach Steuern

20. Sonstige Steuern

21. Konzernjahresüberschuss/Konzernjahresfehlbetrag

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22. Auf andere Gesellschafter entfallener Gewinn/Verlust

23. Konzerngewinn/Konzernverlust

5.1.3. Konzernanhang

5.1.3.1. Konzernanlagenspiegel

Die Bewerber sollen in diesem Konzernanhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Konzernanlagevermögens darlegen. Ausge-hend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Der gemäß HGB zu erstellende Kon-zernanlagenspiegel ist horizontal nach der direkten Bruttomethode zu gliedern.

Die Position Spielerwerte ist namentlich aufzuschlüsseln. Außer-ordentliche Abschreibungen auf das Spielervermögen sind in der entsprechenden Spalte aufzuführen

Eventuelle Belastung des Konzernanlagevermögens durch Verpfän-dung, Sicherungsübereignung, Abtretung etc. ist unter Angabe des Sicherungszweckes darzustellen.

5.1.3.2. Liquiditätsstatus Aktiva

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5.1.3.3.a. Eigenkapitalspiegel bei Kapitalgesellschaften (Nur für Teil 1 Konzernabschluss)

Die Entwicklung des Konzerneigenkapitals ist gemäß den Regelun-gen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. darzustellen. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

5.1.3.3.b. Eigenkapitalspiegel bei Vereinen (Nur für Teil 1 Konzernabschluss)

Die Entwicklung des Konzerneigenkapitals ist in analoger Anwen-dung der Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. darzustellen. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

5.1.3.4. Liquiditätsstatus Passiva

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Liquiditätsposten Passiva > T€ 200 sind einzeln aufzuführen

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5.1.3.5. Übersicht Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen, Rangrücktritte, Forderungsverzicht mit Besserungsschein, Patronatserklärungen

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5.1.3.6. Kapitalflussrechnung 01.01.t–1 bzw. 01.07.t–1 bis 31.12.t–1 (t = aktuelles Jahr) Zu erstellen gemäß den jeweils geltenden Empfehlungen des Deut-

schen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

5.1.3.7. Weitere Angaben zu Transfers – Wirtschaftliche Rechte an Spielern (oder Ähnliches)

Für jeden Spieler, dessen wirtschaftliche Rechte oder Ähnliches nicht vollständig Eigentum des Bewerbers sind, ist der Name des Spielers sowie der vom Lizenzbewerber zu Beginn der Periode (oder bei Erwerb der Registrierung) und am Ende der Periode gehaltene prozentuale Anteil der wirtschaftlichen Rechte oder Ähnliches in einer geeigneten Übersicht anzugeben. Weiter ist darzustellen, wel-che natürliche oder juristische Person wirtschaftliche Rechte (oder Ähnliches) in welchem Umfang an einem Spieler hält. Zusätzlich hat der Bewerber rechtsverbindlich schriftlich zu erklären, dass die wirt-schaftlichen Rechte oder Ähnliches der Spieler, die nicht in der Über-sicht angegeben sind, vollständig im Eigentum des Bewerbers sind und keine wirtschaftlichen Rechte (oder Ähnliches) Dritter bestehen.

5.2. Konzernlagebericht (§ 315 HGB) (Nur für Teil 1 (Konzernabschluss))

Der Konzernlagebericht soll zusammen mit dem Konzernabschluss insgesamt eine zutreffende Darstellung der Lage des Konzerns vermitteln. Dieser ist vom Wirtschaftsprüfer nach der Vorschrift des § 317 Abs. 2 HGB zu prüfen.

Der Inhalt des Konzernlageberichts richtet sich nach § 315 HGB und den Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

Die Berichterstattung zu den Angaben ist auf Verlangen dem DFL e.V. beweiskräftig zu dokumentieren.

5.3. Darstellung der rechtlichen Verhältnisse des Bewerbers Auf folgende Sachverhalte ist einzugehen:

5.3.1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sind folgendermaßen

darzustellen: • Name, Sitz und Gegenstand des Bewerbers sowie Geschäfts-

jahr. • Kapitalverhältnisse bei Kapitalgesellschaften. Anteilseigner,

die unmittelbar oder mittelbar (im Sinne von § 8 Nr. 6 Satzung DFL e.V.) fünf oder mehr Prozent der Stimmrechte oder des

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Kapitals des Bewerbers halten, sind zusammen mit der Höhe ihres Stimmrechts- und Kapitalanteils explizit aufzuführen. Handelt es sich bei den Anteilseignern um juristische Perso-nen, so sind die mit der Leitung und Aufsicht dieser Gesell-schaft betrauten natürlichen Personen namentlich aufzulisten.

• Präsidium, Vorstand und Geschäftsführung bzw. Vorstand oder Geschäftsführung.

• Aufsichts- oder Beirat, sofern vorhanden. • Namentliche Angabe der Organmitglieder während des

Berichtszeitraumes und zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichts mit ihrer tatsächlich ausgeübten hauptberuflichen Tätigkeit sowie Angabe über Organ- oder sonstige Tätigkeiten für andere juristische Personen, die zu Vereinen bzw. Kapital-gesellschaften in der Bundesliga, der 2. Bundesliga oder deren Beteiligungen bzw. verbundenen Unternehmen vertragliche Beziehungen haben.

• Vereinsregister- bzw. Handelsregisternummer. • Gewinnverwendung und ggf. -verteilung. • Informationen über eigene Anteile des Bewerbers bei Kapital-

gesellschaften (Angaben über Bestand, Erwerb und Veräuße-rung sowie die damit verbundenen Transaktionen).

• Sonstige gesetzliche und satzungsmäßige bzw. gesellschafts-vertragliche Regelungen.

5.3.2. Steuerliche Verhältnisse Zu den steuerlichen Verhältnissen sind folgende Angaben zu machen: • Steuernummer und zuständiges Finanzamt des Bewerbers • Stand der steuerlichen Außenprüfungen des Bewerbers • Stand der eingereichten Steuererklärungen und durchgeführte

Veranlagungen beim Bewerber.

5.3.3. Wichtige Verträge Wesentliche Verträge des Konzerns, die während des Berichts-

zeitraumes wirksam waren und solche, die bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Berichts neu abgeschlossen wurden und/oder Verträge, die Dritten Rechte des Bewerbers überlassen und somit Einflussnamemöglichkeiten sichern, sind hinreichend darzustellen.

Folgende Erläuterungen sind in den Bericht aufzunehmen: • die Vertragspartner, • der Vertragsgegenstand, • die Vergütung mit Zahlungsmodalitäten, • die Vertragslaufzeit mit eventuellen Optionen und • sonstige wichtige Vertragsinhalte.

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Die Angemessenheit von Leistungen und erhaltenen Gegenleistun-gen ist zu würdigen. Übrige Verträge aus den Geschäftsbereichen Werbung, Sponsoring, Fernseh- und Hörfunkverwertung sowie Handel mit einem Volumen über T€ 250 für Bewerber zur Bundes-liga bzw. über T€ 50 für Bewerber zur 2. Bundesliga sind dem Bericht in Form einer geeigneten Übersicht als Anlage beizufügen.

Sofern der Wirtschaftsprüfer für die Erfüllung eines Vertrages Risi-ken erkennt, sind diese darzustellen.

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Konzern­Gewinn­/Verlustrechnung und Konzern­Plan­Gewinn­/Verlustrechnung

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01.07.t–2 bis 30.06.t–1

(Ist)

T€

01.07.t–1 bis 31.12.t–1

(Ist)

T€

01.01.t bis 30.06.t

(Plan)

T€

01.07.t–1 bis 30.06.t (Summe

Ist­Plan)

T€

01.07.t bis 30.06.t+1

(Plan)

T€

1. Umsatzerlöse, davon:1.1. Spielbetrieb1.1.1. Meisterschaftsspiele 0 0 0 0 01.1.2. Pokalspiele 0 0 0 0 01.1.3. Internationale Wettbewerbe 0 0 0 0 01.1.4. Logen & Business-Bereiche 0 0 0 0 01.1.5. Sonstige 0 0 0 0 0Summe 1.1. 0 0 0 0 01.2. Werbung1.2.1. Haupt- bzw. Trikotsponsor 0 0 0 0 01.2.2. Stadiongeborene Rechte 0 0 0 0 01.2.3. Clubgeborene Rechte 0 0 0 0 01.2.4. Sonstige 0 0 0 0 0Summe 1.2. 0 0 0 0 01.3. Mediale Verwertungsrechte

und gemeinschaftliche Vermarktung1.3.1. Meisterschaft 0 0 0 0 01.3.2. Pokal 0 0 0 0 01.3.3. Internationale Wettbewerbe 0 0 0 0 01.3.4. Sonstige 0 0 0 0 0Summe 1.3. 0 0 0 0 01.4. Transfer­ u. Ausbildungsentschädigung 0 0 0 0 01.5. Handel1.5.1. Warenwirtschaft/Merchandising 0 0 0 0 01.5.2. Überlassung von Nutzungsrechten 0 0 0 0 01.5.3. Public Catering 0 0 0 0 01.5.4. Sonstige 0 0 0 0 0Summe 1.5. 0 0 0 0 01.6. Sonstige1.6.1. DFB-Grundlagenvertrag 0 0 0 0 01.6.2. Mitgliedsbeiträge 0 0 0 0 01.6.3. Andere Fußballmannschaften 0 0 0 0 01.6.4. Andere Abteilungen 0 0 0 0 01.6.5. Vermietung und Verpachtung 0 0 0 0 01.6.6. Sonstige 0 0 0 0 0Summe 1.6. 0 0 0 0 02. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes

an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 0 0 0 0 0

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0 0 0 0 04. Sonstige betriebliche Erträge4.1. Zuwendungen Dritter4.1.1. Spenden 0 0 0 0 04.1.2. Öffentliche Zuschüsse 0 0 0 0 04.2. Sonstige 0 0 0 0 0Summe 4. 0 0 0 0 0

5.4. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (1. + 2. Spalte) und Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (3. + 5. Spalte)

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Konzern­Gewinn­/Verlustrechnung und Konzern­Plan­Gewinn­/Verlustrechnung

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01.07.t–2 bis 30.06.t–1

(Ist)

T€

01.07.t–1 bis 31.12.t–1

(Ist)

T€

01.01.t bis 30.06.t

(Plan)

T€

01.07.t–1 bis 30.06.t (Summe

Ist­Plan)

T€

01.07.t bis 30.06.t+1

(Plan)

T€5. Materialaufwand

5.1. Fan-/Merchandising-Artikel 0 0 0 0 0

5.2. Sonstige 0 0 0 0 0

Summe 5. 0 0 0 0 06. Personalaufwand

6.1. Personalaufwand Spielbetrieb Lizenzmannschaft

6.1.1. Grundgehälter 0 0 0 0 0

6.1.2. Prämien 0 0 0 0 0

6.1.3. Sonstige 0 0 0 0 0

6.1.4. Sozialer Aufwand 0 0 0 0 0

Summe 6.1. 0 0 0 0 06.2. Personalaufwand

andere Fußballmannschaften

6.2.1. Löhne und Gehälter 0 0 0 0 0

6.2.2. Sonstige 0 0 0 0 0

6.2.3. Sozialer Aufwand 0 0 0 0 0

6.3. Personalaufwand Verwaltung und Sonstige

6.3.1. Löhne und Gehälter 0 0 0 0 0

6.3.2. Sonstige 0 0 0 0 0

6.3.3. Sozialer Aufwand 0 0 0 0 0

Summe 6.2. bis 6.3. 0 0 0 0 07. Abschreibungen

7.1. Spielerwerte 0 0 0 0 0

7.2. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

0 0 0 0 0

7.3. Sachanlagen 0 0 0 0 0

7.4. Finanzanlagen 0 0 0 0 0

Summe 7. 0 0 0 0 08. Sonstige betriebliche Aufwendungen

8.1. Spielbetrieb

8.1.1. Stadionnutzung 0 0 0 0 0

8.1.2. Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst 0 0 0 0 0

8.1.3. Abgaben DFL GmbH und DFL e.V. 0 0 0 0 0

8.1.4. DFB-Grundlagenvertrag (Abgaben und Verbandsdienstleistungen)

0 0 0 0 0

8.1.5. Bewirtung und sonstiger Aufwand für Repräsentation

0 0 0 0 0

8.1.6. Entschädigung Spielgegner 0 0 0 0 0

8.1.7. Reisekosten/Trainingslager/Hotel 0 0 0 0 0

8.1.8. Öffentlicher Nahverkehr 0 0 0 0 0

8.1.9. Gesundheitliche Betreuung 0 0 0 0 0

8.1.10. Kleidung und Sportausrüstung 0 0 0 0 0

8.1.11. Sonstige 0 0 0 0 0

Summe 8.1. 0 0 0 0 0

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Konzern­Gewinn­/Verlustrechnung und Konzern­Plan­Gewinn­/Verlustrechnung

(Seite 3 von 3)

01.07.t–2 bis 30.06.t–1

(Ist)

T€

01.07.t–1 bis 31.12.t–1

(Ist)

T€

01.01.t bis 30.06.t

(Plan)

T€

01.07.t–1 bis 30.06.t (Summe

Ist­Plan)

T€

01.07.t bis 30.06.t+1

(Plan)

T€

8.2. Werbung 0 0 0 0 0

8.3. Fernseh­ und Hörfunkverwertung 0 0 0 0 0

8.4. Transfer

8.4.1. Transfer- und Ausbildungsentschädigungen

0

0

0

0

0

8.4.2. Sonstige 0 0 0 0 0

Summe 8.4. 0 0 0 0 0

8.5. Handel 0 0 0 0 0

8.6. Verwaltung 0 0 0 0 0

8.7. Andere Fußballmannschaften 0 0 0 0 0

8.8. Andere Abteilungen 0 0 0 0 0

8.9. Sonstige 0 0 0 0 0

9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 0 0 0 0 0

10. Erträge aus assoziierten Unternehmen 0 0 0 0 0

11. Erträge aus Ergebnisabführungs­verträgen 0 0 0 0 0

12. Erträge aus Wertpapieren und Aus­leihungen des Finanzanlage vermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

0 0 0 0 0

13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 0 0 0 0 0

14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

0 0 0 0 0

15. Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Unternehmen 0 0 0 0 0

16. Aufwendungen aus Ergebnisabführungsverträgen 0 0 0 0 0

17. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 0 0 0 0 0

18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0 0 0 0 0

19. Ergebnis nach Steuern 0 0 0 0 0

20. Sonstige Steuern 0 0 0 0 0

= 21. Konzernjahresüberschuss/­fehlbetrag 0 0 0 0 0

22. Auf andere Gesellschafter entfallender Gewinn/Verlust 0 0 0 0 0

= 23. Konzerngewinn/­verlust 0 0 0 0 0

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Geplante Investitionstätigkeit 01.01.t bis 30.06.t (Plan)

T€

01.07.t bis 30.06.t+1 (Plan)

T€

24. + Einzahlungen aus Abgängen von Spielerwerten, soweit nicht als Ertrag geplant

0

0

25. – Auszahlungen für Investitionen in Spielerwerte, soweit nicht in der Bilanz zum 31.12.t–1 als Verbindlichkeit ausgewiesen

0

0

26. + Einzahlungen aus Abgängen von Anlage vermögen, soweit nicht als Ertrag geplant

0

0

27. – Auszahlungen für Investitionen in das Anlage vermögen, soweit nicht in der Bilanz zum 31.12.t–1 als Verbindlichkeit ausgewiesen

0 0

28. = Saldo Investitionstätigkeit 0 0

Geplante Finanzierungstätigkeit 01.01.t bis 30.06.t (Plan)

T€

01.07.t bis 30.06.t+1 (Plan)

T€

29. + Einzahlung aus Fremdkapitaltransaktionen 0 0

30. – Auszahlungen aus Fremdkapitaltransaktion (bezogen nur auf Einzahlungen unter Punkt 29.)

0 0

31. + Einzahlung aus Eigenkapitalmaßnahmen 0 0

32. – Auszahlungen aus Eigenkapitalmaßnahmen (bezogen nur auf Einzahlungen unter Punkt 31.)

0 0

33. = Saldo Finanzierungstätigkeit 0 0

34. = Gesamtsaldo aus Investitions­ und Finanzierungstätigkeit 0 0

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Anhang VIIa:

Anforderungen an die Unterlagen und Nachweise für die Bestätigung der finanziellen Kriterien

(wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) während einer Spielzeit gemäß § 8a LO und deren Prüfung/

prüferische Durchsicht durch der Wirtschaftsprüfer; Stichtag 30. Juni t (t = aktuelles Jahr)

Teil 1: Konzernabschluss zum 30. Juni t (t = aktuelles Jahr) Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer

Teil 2: Zwischenkonzernabschluss zum 30. Juni t (t = aktuelles Jahr) Prüferische Durchsicht durch den Wirtschaftsprüfer

Teil 1

Konzernabschluss zum 30. Juni t Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer

A. Vorbemerkung

Die Rechnungslegung und die Prüfung der Vereine/Kapitalgesellschaften (nachfolgend Lizenznehmer genannt) für die Zwecke des Lizenzierungsverfah-rens erfolgt nach den Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des dritten Buches des HGB, unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 315a HGB (optionale Aufstellung des Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards) sowie nach den aktuellen Fassungen der Sat-zung, der Ordnungen und der Bestimmungen des DFL e.V.

Lizenznehmer die gemäß Vor § 8 und § 8a LO keinen Konzernabschluss aufstellen müssen, haben die entsprechenden Unterlagen analog § 8a LO für den Einzelabschluss einzureichen.

Sofern die Aufstellung des Konzernabschlusses nach § 315a HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfolgt, können die nach-folgenden Anlagen zum Konzernprüfungsbericht analog zu den nach IFRS geltenden Regelungen eingereicht werden:

– Punkt 5.1.1

– Punkt 5.1.2

– Punkt 5.1.3.1

– Punkt 5.1.3.3.a.

– Punkt 5.1.3.3.b.

– Punkt 5.1.3.6

Für das Lizenzierungsverfahren sind zur Bestätigung der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit der Lizenznehmer beim DFL e.V. folgende Unterlagen einzureichen:

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O • Konzernbilanz zum 30.06.t, erweitert um fußballspezifische Posten (Punkt 5.1.1.);

• Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr (01.07.t–1 bis 30.06.t) nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliederung (Punkt 5.1.2.);

• Konzernanhang unter Einbezug der DFL e.V.-Formblätter (Punkte 5.1.3.1. bis 5.1.3.7.);

• Konzernlagebericht (Punkt 5.2.);

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Spieljahr (01.07.t bis 30.06.t+1), aufgeteilt in Halbjahre 01.07.t bis 31.12.t sowie 01.01.t+1 bis 30.06.t+1 nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliederung (Punkt 5.4.);

• Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie über Feststellungen aus der Erweite-rung des Prüfungsauftrags bezüglich der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung; Zusammenfassung der Ergebnisse der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk.

B. Bericht über die Prüfung

Der Prüfungsbericht ist unter Anwendung des jeweils gültigen Prüfungsstan-dards „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschluss-prüfungen (IDW PS 450)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) aufzustellen und um die nachfolgend aufgeführten Punkte zu erweitern bzw. zu ergänzen:

1. Prüfungsauftrag

Die Erweiterung des Prüfungsauftrags hinsichtlich des nachfolgenden Punktes ist zu nennen und zu beschreiben:

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung

2. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung

Durch die Erweiterung des Prüfungsgegenstandes für die Zwecke des Lizen-zierungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die DFL GmbH sind zusätzliche Angaben erforderlich, wie z. B. über die Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, insbesondere zur Herleitung der Planzahlen oder der Plausibilisierung der Annahmen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Plausibilitätsbeurteilung wird auf die im IDW Prüfungshinweis „Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen (IDW PH 9.960.3) niedergelegten Grundsätze verwiesen.

3. Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrages

Durch die Erweiterung des Prüfungsauftrags für die Zwecke des Lizenzie-rungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die DFL GmbH sind zusätzlich folgende Feststellungen im Prüfungs-bericht zu treffen:

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen

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O Die vom Ersteller zugrunde gelegten Annahmen in den Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die Herleitung der prognostizierten Erträge und Aufwendungen, insbesondere in den Bereichen

• Erträge Spielbetrieb (Konzern-GuV Pos. 1.1.),

• Erträge Werbung (Konzern-GuV Pos. 1.2.),

• Erträge Mediale Verwertungsrechte und gemeinschaftliche Vermark-tung (Konzern-GuV Pos. 1.3.),

• Aufwendungen Personal (Konzern-GuV Pos. 6.) sowie

• bei allen anderen Erträgen und Aufwendungen, falls wesentliche Abweichungen von mehr als zehn Prozent zu den Vergangenheits-werten vorliegen

sind darzustellen und vom Wirtschaftsprüfer zu kommentieren.

Ferner ist insbesondere darauf einzugehen, ob:

• die für die Planungen getroffenen Annahmen plausibel sind;

• die Planungen vor dem Hintergrund der Situation des Lizenzneh-mers in der Vergangenheit, der bisher getroffenen Maßnahmen und Ressourcendispositionen und der abgeschlossenen Verträge angemessen, plausibel sowie in sich widerspruchsfrei sind;

• in die Planungen alle dem Wirtschaftsprüfer mitgeteilten oder ander- weitig bekannt gewordenen verfügbaren Informationen zum Zeit-punkt der Aufstellung vollständig eingeflossen sind;

• die inhaltliche Zusammensetzung der ausgewiesenen Posten mit den Vorjahren vergleichbar ist.

4. Bestätigungsvermerk

Der Bestätigungsvermerk ist in entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Prüfungsstandards „Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu erteilen. Darüber hinaus vorgenom-mene Abweichungen von IDW PS 400 sind klar zu benennen. Sofern keine Einschränkungen oder eine Versagung erforderlich sind, ist von folgender Fassung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den von der [Name des Mutterunternehmens] aufgestellten Konzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel – und den Konzern-lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli t-1 bis 30. Juni t geprüft. Durch die Statuten des DFL e.V. wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung. Die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlage-bericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften (und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung/des Gesellschaftsvertrags) sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. liegt in der Verant-wortung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung

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O eine Beurteilung über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beach-tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und den zusätzlichen Be-stimmungen des DFL e.V. vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Konzernabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Konzern-lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Erfüllung der Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach den Statuten des DFL e.V. ergeben, wesent-lich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungs-bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben im Konzernabschluss und Konzernlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahres-abschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Ein-wendungen geführt.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Er-kenntnisse entspricht der Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/der Sat-zung sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Der Konzernlagebericht steht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen er-hoben werden müssten.“

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

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O Wird der Konzernabschluss in Anwendung von § 315a HGB nach inter-nationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, ist, sofern keine Ein-schränkungen oder eine Versagung erforderlich sind, von folgender Fas-sung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den von der [Name des Mutterunternehmens] aufgestellten Konzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Kapitalflussrechnung und Anhang –und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Juli t-1 bis 30. Juni t geprüft. Durch die Statuten des DFL e.V. wurde der Prüfungsgegen-stand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung. Die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind und/oder den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften (und den ergänzenden Regelungen der Satzung/des Gesellschaftsvertrags) sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Konzern-abschluss und den Konzernlagebericht sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben.

Wir haben unsere Konzernabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beach-tung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung und den zusätzlichen Bestimmungen des DFL e.V. vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Konzernabschluss unter Beachtung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften und durch den Konzern-lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Erfüllung der Anforderungen, die sich aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes nach den Statuten des DFL e.V. ergeben, wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Fest-legung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Konzerns sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungs-bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben im Konzernabschluss und Konzernlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der Jahresab-schlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts.

Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Ein-wendungen geführt.

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O Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Konzernabschluss den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind und den ergänzend nach § 315a Abs. 1 HGB anzuwen-denden handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestim-mungen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung sowie der aktuellen Fassung der Statuten des DFL e.V. und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhält-nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. Der Konzernlagebericht steht in Einklang mit dem Konzern-abschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen er-hoben werden müssten.“

(Ort) (Datum) (Unterschrift) Wirtschaftsprüfer

Teil 2Zwischenkonzernabschluss zum 30. Juni t

Prüferische Durchsicht durch den WirtschaftsprüferA. Vorbemerkung

Die Rechnungslegung der Vereine/Kapitalgesellschaften (nachfolgend Lizenz-nehmer genannt) für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens erfolgt nach den Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des dritten Buches des HGB, unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 315a HGB (optionale Aufstellung des Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards) sowie nach den aktuellen Fassungen der Satzung, der Ordnungen und der Be-stimmungen des DFL e.V. Die prüferische Durchsicht erfolgt nach dem jeweils gültigen Prüfungsstandard „Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen (IDW PS 900)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).Lizenznehmer, die gemäß Vor § 8 und § 8a LO keinen Konzernabschluss auf-stellen müssen, haben die entsprechenden Unterlagen analog § 8a LO für den Einzelabschluss einzureichen.Sofern die Aufstellung des Konzernabschlusses nach § 315a HGB nach inter-nationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfolgt, können die nachfolgen-den Anlagen zum Konzernprüfungsbericht analog zu den nach IFRS geltenden Regelungen eingereicht werden: – Punkt 5.1.1.– Punkt 5.1.2.– Punkt 5.1.3.1.– Punkt 5.1.3.6.

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O Für das Lizenzierungsverfahren sind zur Bestätigung der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit der Lizenznehmer beim DFL e.V. folgende Unterlagen einzu-reichen:

• Konzernbilanz zum 30.06.t, erweitert um fußballspezifische Posten (Punkt 5.1.1.);

• Konzern-Gewinn- und Verlustrechnungen für das abgelaufene Halbjahr (01.01.t–1 bis 30.06.t) nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliederung (Punkt 5.1.2.);

• Konzernanhang unter Einbezug der DFL e.V.-Formblätter (Punkte 5.1.3.1. bis 5.1.3.7. (ohne Punkt 5.1.3.3.a. oder Punkt 5.1.3.3.b.);

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Spieljahr (01.07.t bis 30.06.t+1), aufgeteilt in Halbjahre 01.07.t bis 31.12.t sowie 01.01.t+1 bis 30.06.t+1 mit den Istzahlen für das abgelaufene Spieljahr (01.07.t-1 bis 30.06.t) nach der vom DFL e.V. vorgegebenen Gliederung (Punkt 5.4.);

• Bericht eines Wirtschaftsprüfers über die prüferische Durchsicht des Zwi-schenkonzernabschlusses sowie über die Feststellungen aus der Erweite-rung des Auftrags über die prüferische Durchsicht bezüglich der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung; Zusammenfassung der Ergebnisse der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung.

B. Bericht über die prüferische Durchsicht

Der Bericht über die prüferische Durchsicht sollte sich an folgendem Gliede-rungsschema orientieren:

1. Auftrag

Beschreibung des Auftrags über die prüferische Durchsicht mit dem aus-drücklichen Hinweis, dass es sich nicht um eine Konzernabschlussprü-fung, sondern um eine kritische Würdigung des Konzernabschlusses auf der Grundlage einer Plausibilitätsbeurteilung (insbesondere Befragungen und analytische Beurteilungen) handelt und aus diesem Grund kein Bestä-tigungsvermerk, sondern nur eine Bescheinigung erteilt wird.

Die Erweiterung des Auftrags über die prüferische Durchsicht (insbesonde-re auf der Grundlage von Befragungen und analytischen Beurteilungen) hinsichtlich des nachfolgenden Punktes ist zu nennen und zu beschreiben:

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung

2. Auftragsdurchführung

Beschreibung der Auftragsdurchführung über die prüferische Durchsicht. Durch die Erweiterung des Prüfungsgegenstandes für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfä-higkeit durch die DFL GmbH sind zusätzliche Angaben erforderlich, wie z. B. Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrech-nung, insbesondere zur Herleitung der Planzahlen oder der Plausibilisierung der Annahmen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Plausibilitätsbeurteilung

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O wird auf die im IDW Prüfungshinweis „Prüfung von Gewinnprognosen und -schätzungen (IDW PH 9.960.3) niedergelegten Grundsätze verwiesen.

3. Zusammenfassung der Ergebnisse und Redepflicht

Zu den wesentlichen Feststellungen der Ergebnisse über die prüferische Durchsicht gehören Erläuterungen zu den Gründen, die zu einer Einschrän-kung der negativ formulierten Aussage des Wirtschaftsprüfers geführt haben sowie andere Informationen, die im Einzelfall für den Empfänger der Bescheinigung zum Verständnis der negativ formulierten Aussage des Wirtschaftsprüfers erforderlich sind.

Gegenstand der Ergebnisse über die prüferische Durchsicht sind weiterhin etwaige bei der prüferischen Durchsicht festgestellte Tatsachen, die den Bestand des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich be-einträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz oder Gesellschaftsvertrag/ Satzung darstellen sowie sonstige festgestellte Unrichtigkeiten oder Ver-stöße gegen Rechnungslegungsvorschriften oder die aktuellen Fassungen der Satzung, der Ordnungen und der Bestimmungen des DFL e.V.

Durch die Erweiterung des Prüfungsgegenstandes für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit durch die DFL GmbH sind zusätzlich nachfolgende Feststellun-gen im Bericht über die prüferische Durchsicht zu treffen:

• Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Annahmen in den Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die Herleitung der prognostizierten Erträge und Aufwendungen, ins-besondere in den Bereichen

• Erträge Spielbetrieb (Konzern-GuV Pos. 1.1.),

• Erträge Werbung (Konzern-GuV Pos. 1.2.),

• Erträge Mediale Verwertungsrechte und gemeinschaftliche Vermark-tung (Konzern-GuV Pos. 1.3.),

• Aufwendungen Personal (Konzern-GuV Pos. 6.) sowie

• bei allen anderen Erträgen und Aufwendungen, falls wesentliche Abweichungen von mehr als zehn Prozent zu den Vergangenheits-werten vorliegen

sind darzustellen und vom Wirtschaftsprüfer zu kommentieren.

Ferner ist insbesondere darauf einzugehen, ob:

• die für die Planungen getroffenen Annahmen plausibel sind;

• die Planungen vor dem Hintergrund der Situation des Lizenz-nehmers in der Vergangenheit, der bisher getroffenen Maßnahmen und Ressourcendispositionen und der abgeschlossenen Verträge angemessen, plausibel sowie in sich widerspruchsfrei sind;

• die zum Zeitpunkt der Aufstellung verfügbaren Informationen voll-ständig in die Planungen eingeflossen sind;

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O • die inhaltliche Zusammensetzung der ausgewiesenen Posten mit den Vorjahren vergleichbar ist.

4. Bescheinigung

Die Bescheinigung ist in Anlehnung an den jeweils gültigen Prüfungsstan-dard „Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen (IDW PS 900)“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu erteilen. Sofern keine Be-anstandungen vorliegen, ist von folgender Fassung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den Zwischenkonzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Kapitalflussrechnung – für den Zeitraum vom 1. Januar t bis 30. Juni t und die gemäß den Statuten des DFL e.V. geforderte Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des/der [Name des Mutterunternehmens] einer prüferischen Durchsicht unterzogen. Die Aufstellung des Zwischenkonzernabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und der durch die Statuten des DFL e.V. geforderten Unterlagen liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, eine Beschei-nigung zu dem Zwischenkonzernabschluss sowie zu den durch den DFL e.V. geforderten Dokumenten auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzugeben.

Wir haben die prüferische Durchsicht des Zwischenkonzernabschlusses sowie der durch den DFL e.V. geforderten Dokumente unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grund-sätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Da-nach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen können, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungs-mäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. geforderten Dokumente in wesentlichen Belangen den Anforderungen der Statuten des DFL e.V. widersprechen. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern des Konzerns und auf analytische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die durch eine Konzernabschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da wir auftragsgemäß keine Konzernabschlussprüfung vorgenommen haben, können wir einen Bestätigungsvermerk nicht erteilen.

Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sach-verhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Überein-stimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. geforderten Dokumente in wesentlichen Belangen nicht in Über-einstimmung mit den Statuten des DFL e.V. aufgestellt worden sind.

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O Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan-Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen erhoben werden müssten.“

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

Wird der Konzernabschluss in Anwendung von § 315a HGB nach inter-nationalen Rechnungslegungsstandards erstellt, ist sofern keine Bean-standungen vorliegen, von folgender Fassung Gebrauch zu machen:

„Wir haben den Zwischenkonzernabschluss – bestehend aus Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Anhang und Kapitalflussrechnung – für den Zeitraum vom 1. Januar t bis 30. Juni t und die gemäß den Statuten des DFL e.V. geforderte Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des/der [Name des Mutterunternehmens] einer prüferischen Durchsicht unter zogen. Die Aufstellung des Zwischenkonzernabschlusses nach den IFRS für Zwi-schenberichterstattung wie sie in der EU anzuwenden sind, und der durch die aktuelle Fassung der Statuten des DFL e.V. geforderten Unter lagen liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Mutter unternehmens. Unsere Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zu dem Zwischenkonzernab-schluss sowie zu den durch den DFL e.V. geforderten Dokumenten auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzugeben.

Wir haben die prüferische Durchsicht des Zwischenkonzernabschlusses sowie der durch den DFL e.V. geforderten Dokumente unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grund-sätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Da-nach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen können, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den IFRS für Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften den tat-sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. geforderten Dokumente in wesentlichen Belangen den Anforderungen der Statuten des DFL e.V. widersprechen. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern des Konzerns und auf analy-tische Beurteilungen und bietet deshalb nicht die durch eine Konzern-abschlussprüfung erreichbare Sicherheit. Da wir auftragsgemäß keine Konzernabschlussprüfung vorgenommen haben, können wir einen Bestä-tigungsvermerk nicht erteilen.

Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sach-verhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass der Zwischenkonzernabschluss in wesentlichen Belangen nicht in Überein-

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O stimmung mit den IFRS für Zwischenberichterstattung, wie sie in der EU anzuwenden sind, aufgestellt worden ist oder ein unter Beachtung der an-zuwendenden Rechnungslegungsvorschriften den tatsächlichen Verhält-nissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt oder die durch den DFL e.V. geforderten Dokumente in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den Statuten des DFL e.V. aufge-stellt worden sind.

Unsere Plausibilitätsbeurteilung der Konzern-Plan–Gewinn- und Verlust-rechnung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Einwendungen erhoben werden müssten.“

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

Gemeinsam für Teil 1 und Teil 2

5. Anlagen zum Konzernprüfungsbericht bzw. Bericht über die prüferische Durchsicht

Aus der Erweiterung des Prüfungsgegenstandes für die Zwecke des Lizenzierungsverfahrens ergeben sich folgende Anlagen:

5.1. Konzern-/Zwischenkonzernabschluss

5.1.1. Konzernbilanz 30.06. t

Hinsichtlich der Gliederung der Konzernbilanz wird auf Anhang VII zur LO, 5.1.1. verwiesen.

5.1.2. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

Hinsichtlich der Gliederung der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung wird auf Anhang VII zur LO, 5.1.2. verwiesen.

5.1.3. Konzernanhang

5.1.3.1. Konzernanlagenspiegel

Die Bewerber sollen in diesem Konzernanhang die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darlegen. Ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die Zu-gänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäfts-jahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Der gemäß HGB zu erstellende Konzernanlagenspiegel ist horizontal nach der direkten Bruttomethode zu gliedern.

Die Position Spielerwerte ist namentlich aufzuschlüsseln. Außer-ordentliche Abschreibungen auf das Spielervermögen sind in der entsprechenden Spalte aufzuführen.

Eventuelle Belastung des Konzern-Anlagevermögens durch Ver-pfändung, Sicherungsübereignung, Abtretung etc. ist unter Angabe des Sicherungszweckes darzustellen.

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O 5.1.3.3.a. Eigenkapitalspiegel bei Kapitalgesellschaften (nur für Teil 1 Konzernabschluss)

Die Entwicklung des Konzerneigenkapitals ist gemäß den Regelun-gen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. darzustellen. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

5.1.3.3.b. Eigenkapitalspiegel bei Vereinen (nur für Teil 1 Konzernabschluss)

Die Entwicklung des Konzerneigenkapitals ist in analoger Anwendung der Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. darzustellen. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekannt- machung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

5.1.3.4. Liquiditätsstatus Passiva

Beträge in T€

Liquiditätsposten Passiva > T€ 200 sind einzeln aufzuführen

t = aktuelles Jahr

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O 5.1.3.5. Übersicht Eventualverbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen, Rangrücktritte, Forderungsverzicht mit Besserungsschein, Patronatserklärungen

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O 5.1.3.6. Kapitalflussrechnung

01.07.t–1 bzw. 01.01.t bis 30.06.t (t = aktuelles Jahr)

Zu erstellen gemäß den jeweils geltenden Empfehlungen des Deut-schen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

5.1.3.7. Weitere Angaben zu Transfers – Wirtschaftliche Rechte an Spielern (oder Ähnliches)

Für jeden Spieler, dessen wirtschaftliche Rechte oder Ähnliches nicht vollständig Eigentum des Bewerbers sind, ist der Name des Spielers sowie der vom Lizenzbewerber zu Beginn der Periode (oder bei Erwerb der Registrierung) und am Ende der Periode gehal-tene prozentuale Anteil der wirtschaftlichen Rechte oder Ähnliches in einer geeigneten Übersicht anzugeben. Weiter ist darzustellen, welche natürliche oder juristische Person wirtschaftliche Rechte (oder Ähnliches) in welchem Umfang an einem Spieler hält. Zusätz-lich hat der Bewerber rechtsverbindlich schriftlich zu erklären, dass die wirtschaftlichen Rechte oder Ähnliches der Spieler, die nicht in der Übersicht angegeben sind, vollständig im Eigentum des Bewerbers sind und keine wirtschaftlichen Rechte (oder Ähnliches) Dritter bestehen.

5.2. Konzernlagebericht (§ 315 HGB) (Nur für Teil 1 (Konzernabschluss))

Der Konzernlagebericht soll zusammen mit dem Konzernabschluss insgesamt eine zutreffende Darstellung der Lage des Konzerns ver-mitteln. Dieser ist vom Wirtschaftsprüfer analog der Vorschrift des § 317 Abs. 2 HGB zu prüfen.

Der Inhalt des Konzernlageberichts richtet sich nach § 315 HGB und den Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Anzuwenden ist die jeweils durch Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB gültige Fassung.

Die Berichterstattung zu den Angaben ist auf Verlangen des DFL e.V. beweiskräftig zu dokumentieren.

5.3. Darstellung der rechtlichen Verhältnisse des Bewerbers

Angaben sind nur bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem Konzernabschluss bzw. Zwischenkonzernabschluss zum 31.12.t-1 in den Bericht aufzunehmen. Auf Anhang VII zur LO wird verwiesen.

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O 5.4. Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (1. Spalte) und Konzern-Plan-Gewinn- und Verlustrechnung (2. bis 4. Spalte)

Konzern­Gewinn­/Verlustrechnung und Konzern­Plan­Gewinn­/Verlustrechnung

(Seite 1 von 3)

01.07.t–1 bis 30.06.t

(Ist)

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01.01.t+1 bis 30.06.t+1

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SUMME 01.07.t bis

30.06.t+1 (Plan)

T€

1. Erträge, davon:1.1. Spielbetrieb1.1.1. Meisterschaftsspiele 0 0 0 01.1.2. Pokalspiele 0 0 0 01.1.3. Internationale Wettbewerbe 0 0 0 01.1.4. Logen & Business-Bereiche 0 0 0 01.1.5. Sonstige 0 0 0 0Summe 1.1. 0 0 0 01.2. Werbung1.2.1. Haupt- bzw. Trikotsponsor 0 0 0 01.2.2. Stadiongeborene Rechte 0 0 0 01.2.3. Clubgeborene Rechte 0 0 0 01.2.4. Sonstige 0 0 0 0Summe 1.2. 0 0 0 01.3. Mediale Verwertungsrechte

und gemeinschaftliche Vermarktung1.3.1. Meisterschaft 0 0 0 01.3.2. Pokal 0 0 0 01.3.3. Internationale Wettbewerbe 0 0 0 01.3.4. Sonstige 0 0 0 0Summe 1.3. 0 0 0 01.4. Transfer­ u. Ausbildungsentschädigung 0 0 0 01.5. Handel1.5.1. Warenwirtschaft/Merchandising 0 0 0 01.5.2. Überlassung von Nutzungsrechten 0 0 0 01.5.3. Public Catering 0 0 0 01.5.4. Sonstige 0 0 0 0Summe 1.5. 0 0 0 01.6. Sonstige1.6.1. DFB-Grundlagenvertrag 0 0 0 01.6.2. Mitgliedsbeiträge 0 0 0 01.6.3. Andere Fußballmannschaften 0 0 0 01.6.4. Andere Abteilungen 0 0 0 01.6.5. Vermietung und Verpachtung 0 0 0 01.6.6. Sonstige 0 0 0 0Summe 1.6. 0 0 0 02. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes

an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 0 0 0 0

3. Andere aktivierte Eigenleistungen 0 0 0 04. Sonstige betriebliche Erträge4.1. Zuwendungen Dritter4.1.1. Spenden 0 0 0 04.1.2. Öffentliche Zuschüsse 0 0 0 04.2. Sonstige 0 0 0 0Summe 4. 0 0 0 0

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Konzern­Gewinn­/Verlustrechnung und Konzern­Plan­Gewinn­/Verlustrechnung

(Seite 2 von 3)

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SUMME 01.07.t bis

30.06.t+1 (Plan)

T€5. Materialaufwand

5.1. Fan-/Merchandising-Artikel 0 0 0 0

5.2. Sonstige 0 0 0 0

Summe 5. 0 0 0 06. Personalaufwand

6.1. Personalaufwand Spielbetrieb Lizenzmannschaft

6.1.1. Grundgehälter 0 0 0 0

6.1.2. Prämien 0 0 0 0

6.1.3. Sonstige 0 0 0 0

6.1.4. Sozialer Aufwand 0 0 0 0

Summe 6.1. 0 0 0 06.2. Personalaufwand

andere Fußballmannschaften

6.2.1. Löhne und Gehälter 0 0 0 0

6.2.2. Sonstige 0 0 0 0

6.2.3. Sozialer Aufwand 0 0 0 0

6.3. Personalaufwand Verwaltung und Sonstige

6.3.1. Löhne und Gehälter 0 0 0 0

6.3.2. Sonstige 0 0 0 0

6.3.3. Sozialer Aufwand 0 0 0 0

Summe 6.2. bis 6.3. 0 0 0 07. Abschreibungen

7.1. Spielerwerte 0 0 0 0

7.2. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

0 0 0 0

7.3. Sachanlagen 0 0 0 0

7.4. Finanzanlagen 0 0 0 0

Summe 7. 0 0 0 08. Sonstige betriebliche Aufwendungen

8.1. Spielbetrieb

8.1.1. Stadionnutzung 0 0 0 0

8.1.2. Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst 0 0 0 0

8.1.3. Abgaben DFL GmbH und DFL e.V. 0 0 0 0

8.1.4. DFB-Grundlagenvertrag (Abgaben und Verbandsdienstleistungen)

0 0 0 0

8.1.5. Bewirtung und sonstiger Aufwand für Repräsentation

0 0 0 0

8.1.6. Entschädigung Spielgegner 0 0 0 0

8.1.7. Reisekosten/Trainingslager/Hotel 0 0 0 0

8.1.8. Öffentlicher Nahverkehr 0 0 0 0

8.1.9. Gesundheitliche Betreuung 0 0 0 0

8.1.10. Kleidung und Sportausrüstung 0 0 0 0

8.1.11. Sonstige 0 0 0 0

Summe 8.1. 0 0 0 0

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Konzern­Gewinn­/Verlustrechnung und Konzern­Plan­Gewinn­/Verlustrechnung

(Seite 3 von 3)

01.07.t–1 bis 30.06.t

(Ist)

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01.07.t bis 31.12.t

(Plan)

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01.01.t+1 bis 30.06.t+1

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T€

SUMME 01.07.t bis

30.06.t+1 (Plan)

T€

8.2. Werbung 0 0 0 0

8.3. Fernseh­ und Hörfunkverwertung 0 0 0 0

8.4. Transfer

8.4.1. Transfer- und Ausbildungsentschädigungen

0 0 0 0

8.4.2. Sonstige 0 0 0 0

Summe 8.4. 0 0 0 0

8.5. Handel 0 0 0 0

8.6. Verwaltung 0 0 0 0

8.7. Andere Fußballmannschaften 0 0 0 0

8.8. Andere Abteilungen 0 0 0 0

8.9. Sonstige 0 0 0 0

9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen 0 0 0 0

10. Erträge aus assoziierten Unternehmen 0 0 0 0

11. Erträge aus Ergebnisabführungs­verträgen 0 0 0 0

12. Erträge aus Wertpapieren und Aus­leihungen des Finanzanlage vermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

0 0 0 0

13. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen 0 0 0 0

14. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, davon aus verbundenen Unternehmen

0 0 0 0

15. Aufwendungen aus Verlustübernahme von assoziierten Unternehmen 0 0 0 0

16. Aufwendungen aus Ergebnisabführungsverträgen 0 0 0 0

17. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 0 0 0 0

18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0 0 0 0

19. Ergebnis nach Steuern 0 0 0 0

20. Sonstige Steuern 0 0 0 0

= 21. Konzernjahresüberschuss/­fehlbetrag 0 0 0 0

22. Auf andere Gesellschafter entfallender Gewinn/Verlust 0 0 0 0

= 23. Konzerngewinn/­verlust 0 0 0 0

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Geplante Investitionstätigkeit 01.07.t bis 31.12.t

(Plan)

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01.01.t+1 bis 30.06.t+1

(Plan)

T€

SUMME 01.07.t bis

30.06.t+1 (Plan)

T€

24. + Einzahlungen aus Abgängen von Spielerwerten, soweit nicht als Ertrag geplant

0

0

0

25. – Auszahlungen für Investitionen in Spielerwerte, soweit nicht in der Bilanz zum 30.06.t als Verbind lichkeit ausgewiesen

0

0

0

26. + Einzahlungen aus Abgängen von Anlagevermögen, soweit nicht als Ertrag geplant

0

0

0

27. – Auszahlungen für Investitionen in das Anlagevermögen, soweit nicht in der Bilanz zum 30.06.t als Verbindlichkeit ausgewiesen

0

0

0

28. = Saldo Investitionstätigkeit 0 0 0

Geplante Finanzierungstätigkeit 01.07.t bis 31.12.t

(Plan)

T€

01.01.t+1 bis 30.06.t+1

(Plan)

T€

SUMME 01.07.t bis

30.06.t+1 (Plan)

T€

29. + Einzahlung aus Fremdkapitaltransaktionen 0 0 0

30. – Auszahlungen aus Fremdkapitaltransaktion (bezogen nur auf Einzahlungen unter Punkt 29.)

0

0

0

31. + Einzahlung aus Eigenkapitalmaßnahmen 0 0 0

32. – Auszahlungen aus Eigenkapitalmaßnahmen (bezogen nur auf Einzahlungen unter Punkt 31.)

0

0

0

33. = Saldo Finanzierungstätigkeit 0 0 0

34. = Gesamtsaldo aus Investitions­ und Finanzierungstätigkeit

0

0

0

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Anhang VIIb:

Anforderungen an die Bescheinigung für die überfälligen Verbindlichkeiten

sowie Unterlagen und Nachweise für die Prüfung des UEFA-Reglements zur Clublizenzierung

und zum finanziellen Fairplay

Teil 1: Bescheinigung überfällige Verbindlichkeiten zum 31. März t (t = aktuelles Jahr) – Für alle Bewerber

Teil 2: Unterlagen für UEFA Monitoring-Verfahren zum 30. Juni t und ggf. zum 30. September t (t = aktuelles Jahr) – Für die Teilnehmer an den

UEFA-Wettbewerben

Teil 1

Überfällige Verbindlichkeiten zum 31. März t

Bescheinigung durch den Wirtschaftsprüfer

A. Keine überfälligen Verbindlichkeiten1. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Fußballclubs

Der Bewerber hat gemäß § 8 Nr. 2 LO durch Bescheinigung eines Wirt-schaftsprüfers bis zum 10. April t nachzuweisen, dass zum 31. März t keine überfälligen Verbindlichkeiten aus vor dem 31. Dezember t-1 erfolgten Spielertransfers gegenüber anderen Fußballclubs bestanden haben.

Die Verbindlichkeiten sind in folgendem Verbindlichkeitenspiegel einzutragen:

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O 2. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern

Der Bewerber hat gemäß § 8 Nr. 3 LO durch Bescheinigung eines Wirt-schaftsprüfers bis zum 10. April t nachzuweisen, dass zum 31. März t keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Arbeitnehmern infolge vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen bestanden haben, die vor dem 31. Dezember t-1 entstanden sind.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern sind in folgendem Verbindlichkeitenspiegel einzutragen:

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O 3. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungs-institutionen bzw. Steuerbehörden

Der Bewerber hat gemäß § 8 Nr. 4 LO durch Bescheinigung eines Wirt-schaftsprüfers bis zum 10. April t nachzuweisen, dass zum 31. März t keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden infolge vertraglicher oder gesetzlicher Verpflich-tungen betreffend seiner Arbeitnehmer bestanden haben, die vor dem 31. Dezember t-1 entstanden sind.

Die Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden sind in folgendem Verbindlichkeitenspiegel einzutragen:

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B. Bescheinigung

Bescheinigung gemäß § 8 Nr. 2, 3 und Nr. 4 der Lizenzierungsordnung (LO)

An den [Lizenzbewerber]Der/Die [Lizenzbewerber] hat uns als Prüfer des Jahres- bzw. Zwischenab-schlusses zum 31.12.t-1 beauftragt, gemäß § 8 Nr. 2 LO auf der Grundlage des vorgelegten Verbindlichkeitenspiegels I gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 1 zur LO (siehe Anlage) zu untersuchen, ob1. sämtliche bis zum 31.03.t fälligen Verbindlichkeiten aus vor dem 31.12.t-1

erfolgten Spielertransfer gegenüber den anspruchsberechtigten Clubs er-füllt wurden. Dabei hatten wir zu untersuchen, ob diese Verbindlichkeiten bis zum 31.03.t entweder durch Zahlungen beglichen worden sind oder ob über sie eine ersatzweise Regelung mit den Anspruchsberechtigten getroffen wurde oder ob sie Gegenstand eines gerichtlich anhängigen Rechtsstreits sind. Eine Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit solcher Rechtsstreitigkeiten ist nicht Gegenstand unseres Auftrags.

Der/Die [Lizenzbewerber] hat uns ferner beauftragt, gemäß § 8 Nr. 3 LO auf der Grundlage des vorgelegten Verbindlichkeitenspiegels II gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur LO (siehe Anlage) zu untersuchen, ob2. sämtliche bis zum 31.03.t fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Angestellten

[des Lizenzbewerbers], die vor dem 31.12.t-1 entstanden sind, erfüllt wurden. Dabei hatten wir zu untersuchen, ob diese Verbindlichkeiten bis zum 31.03.t entweder durch Zahlungen beglichen wurden oder ob über sie eine ersatz-weise Regelung mit den Anspruchsberechtigten getroffen wurde oder ob sie Gegenstand eines gerichtlich anhängigen Rechtsstreits sind. Eine Be-urteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit solcher Rechtsstreitigkeiten ist nicht Gegenstand unseres Auftrags.

Der/Die [Lizenzbewerber] hat uns ferner beauftragt, gemäß § 8 Nr. 4 LO auf der Grundlage des vorgelegten Verbindlichkeitenspiegels III gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 3 zur LO (siehe Anlage) zu untersuchen, ob3. sämtliche bis zum 31.03.t fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversi-

cherungsinstitutionen bzw. Steuerbehörden betreffend den Angestellten [des Lizenzbewerbers], die vor dem 31.12.t-1 entstanden sind, erfüllt wurden. Dabei hatten wir zu untersuchen, ob diese Verbindlichkeiten bis zum 31.03.t entweder durch Zahlungen beglichen wurden oder ob über sie eine ersatzweise Regelung mit den Anspruchsberechtigten getroffen wurde oder ob sie Gegenstand eines gerichtlich anhängigen Rechtsstreits sind. Eine Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit solcher Rechtsstreitig-keiten ist nicht Gegenstand unseres Auftrags.

Verantwortung der gesetzlichen VertreterDie Erstellung des Verbindlichkeitenspiegels I gemäß Anhang VIIb Teil 1 Ab-schnitt A Ziffer 1 zur LO, des Verbindlichkeitenspiegels II gemäß Anhang VIIb

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O Teil 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur LO sowie des Verbindlichkeitenspiegels III gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 3 zur LO und die Erfüllung der dort aufge-führten Verbindlichkeiten liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertre-ter des/der [Lizenzbewerber]. Die drei Verbindlichkeitenspiegel I, II und III sind dieser Bescheinigung als Anlage beigefügt.

Verantwortung des WirtschaftsprüfersUnsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage des von uns geprüften Jahresab-schlusses bzw. prüferisch durchgesehenen Zwischenabschlusses zum 31.12.t-1 die bis zum 31.03.t erfolgte Abwicklung der im Verbindlichkeiten-spiegel I gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 1 zur LO ausgewiesenen, bis zum 31.03.t fälligen Verbindlichkeiten, die Abwicklung der im Verbind-lichkeitenspiegel II gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur LO aus-gewiesenen, bis zum 31.03.t fälligen Verbindlichkeiten, sowie die Abwicklung der im Verbindlichkeitenspiegel III gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 3 zur LO ausgewiesenen, bis zum 31.03.t fälligen Verbindlichkeiten zu unter-suchen.

Wir haben unseren Auftrag unter Anwendung des von der International Fede-ration of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Standard on Re-lated Services 4400 „Engagements to Perform Agreed-upon-Procedures Re-garding Financial Information“ (ISRS 4400) in Übereinstimmung mit Anhang VIII UEFA-Reglement (Anhang IX, Ziffer VI zur LO) sowie nach Maßgabe des Anhang IX, Teile C und D UEFA-Reglement durchgeführt. In Erfüllung dieses Auftrags haben wir

• für die im Verbindlichkeitenspiegel I gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 1 zur LO, im Verbindlichkeitenspiegel II gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur LO und die im Verbindlichkeitenspiegel III gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 3 zur LO aufgeführten Verbindlich-keiten die Abwicklung anhand der jeweiligen Zahlungsbelege nachvollzogen.

• bei den als noch offen ausgewiesenen Restbeträgen in die vom [Lizenz-bewerber] vorgelegte Dokumentation über ersatzweise mit den Anspruchs-berechtigen getroffene Regelungen oder gerichtlich anhängige Rechts-streitigkeiten Einsicht genommen.

Die vereinbarungsgemäß durchgeführten Untersuchungshandlungen stellen keine Prüfung oder prüferische Durchsicht dar.

FeststellungenDie im Verbindlichkeitenspiegel I gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 1 zur LO, im Verbindlichkeitenspiegel II gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur LO und im Verbindlichkeitenspiegel III gemäß Anhang VIIb Teil 1 Abschnitt A Ziffer 3 zur LO als gezahlt gekennzeichneten Beträge sind uns durch Zahlungsbelege nachgewiesen worden.

Bei den als noch offen ausgewiesenen Restbeträgen sind sämtliche Angaben über ersatzweise mit den Anspruchsberechtigten getroffene Regelungen oder gerichtlich anhängige Rechtsstreitigkeiten durch entsprechende Unterlagen belegt worden.

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Mit Ausnahme von […] € sind uns bei den als noch offen ausgewiesenen Rest-beträgen sämtliche Angaben über ersatzweise mit den Anspruchsberechtigten getroffene Regelungen oder gerichtlich anhängige Rechtsstreitigkeiten durch entsprechende Unterlagen belegt worden. Die Ausnahmen betreffen: […].)

Eine Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit solcher Rechtsstrei-tigkeiten ist nicht Gegenstand unseres Auftrages.

Verwendungsbeschränkung

Unsere Bescheinigung ist an den [Lizenzbewerber] gerichtet und dient ausschließlich dem Zweck, dass der [Lizenzbewerber] den Anforderungen aus § 8 Nr. 2, 3 und Nr. 4 LO nachkommen kann.

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

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Teil 2

Unterlagen für UEFA Monitoring-Verfahren zum 30. Juni t und ggf. zum 30. September t

(t = aktuelles Jahr)

A. Vorbemerkung

Dieser Abschnitt ist nur für die Vereine/Kapitalgesellschaften anzuwenden, welche sich für einen UEFA-Wettbewerb qualifiziert haben. Für die Lizenz-nehmer sind die geltenden Statuten und Reglemente der UEFA, insbesondere die jeweiligen aktuellen UEFA-Klubwettbewerbs-Reglemente und das jeweils aktuelle UEFA-Reglement zur Klublizenzierung und zum finanziellen Fairplay (nachfolgend UEFA-Reglement) zur Teilnahme an den UEFA-Klubwettbewerben maßgeblich.

Zur Überprüfung der Regularien der UEFA sind vom Lizenznehmer bis zu dem von der DFL GmbH kommunizierten Datum, welches sich an den entsprechenden Vorlagefristen der UEFA orientiert, folgende Unterlagen beim DFL e.V. einzu-reichen:

a) Keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30.06.t bzw. zum 30.09.t gemäß den Anforderungen aus § 8 Nr. 2, 3 und Nr. 4 LO;

b) Spielerverzeichnis für den im nationalen Lizenzierungsverfahren vorgelegten Jahresabschluss zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1

c) Überleitungsrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vorgelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 für die Darstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung gemäß den Anforderungen Anhang VI des UEFA-Reglements;

d) Übersicht über Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien gemäß Anhang VI Teil E Bst. J i.V.m. Anhang X Teile D und E des UEFA-Reglements;

e) Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der unter b) bis d) genannten Unterlagen.

B. Keine überfälligen Verbindlichkeiten

1. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Fußballclubs

Der Lizenznehmer darf gemäß Artikel 65 des UEFA-Reglements zum 30. Juni t und ggf. zum 30.September t keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber anderen Fußballclubs aus vor dem 30. Juni t bzw. vor dem 30. September t erfolgten Spielertransfers aufweisen.

Der Lizenznehmer muss bis zu dem von der DFL GmbH kommunizierten Datum, welches sich an den entsprechenden Vorlagefristen der UEFA orientiert, nachweisen, dass er keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30. Juni t aufweist. Falls ein Lizenznehmer überfällige Verbindlichkeiten zum 30. Juni t aufweist oder falls er aus sonstigen Gründen von der der

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O UEFA-Finanzkontrollkammer für Clubs dazu aufgefordert wird, hat er auch nachzuweisen, dass er keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30. September t aufweist.

Die Verbindlichkeiten sind in folgendem Verbindlichkeitenspiegel einzutragen:

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O 2. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern

Der Lizenznehmer darf gemäß Artikel 66 des UEFA-Reglements zum 30. Juni t und zum 30. September t keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Arbeitnehmern aufweisen.

Der Lizenznehmer muss bis zu dem von der DFL GmbH kommunizierten Datum, welches sich an den entsprechenden Vorlagefristen der UEFA orientiert, nachweisen, dass er keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30. Juni t aufweist. Falls der Lizenznehmer überfällige Verbindlichkeiten zum 30. Juni t aufweist oder falls er aus sonstigen Gründen von der UEFA-Finanzkontrollkammer für Clubs dazu aufgefordert wird, hat er auch nach-zuweisen, dass er keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30. September t aufweist.

Die Verbindlichkeiten sind in folgendem Verbindlichkeitenspiegel einzu-tragen:

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O 3. Keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungs-institutionen bzw. Steuerbehörden

Der Lizenznehmer darf gemäß Artikel 66bis des UEFA-Reglements zum 30. Juni t und zum 30. September t keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungs-institutionen bzw. Steuerbehörden infolge vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen aufweisen.

Der Lizenznehmer muss bis zu dem von der DFL GmbH kommunizierten Datum, welches sich an den entsprechenden Vorlagefristen der UEFA orientiert, nachweisen, dass er keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30. Juni t aufweist. Falls der Lizenznehmer überfällige Verbindlichkeiten zum 30. Juni t aufweist oder falls er aus sonstigen Gründen von der UEFA-Finanzkontrollkammer für Clubs dazu aufgefordert wird, hat er auch nach-zuweisen, dass er keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30. September t aufweist.

Die Verbindlichkeiten sind in folgendem Verbindlichkeitenspiegel einzu-tragen:

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O Verbindlichkeitenspiegel III

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Falls ein Lizenznehmer überfällige Verbindlichkeiten zum 30. Juni t aufweist oder falls er aus sonstigen Gründen von der UEFA-Finanzkontrollkammer für Clubs dazu aufgefordert wird, hat er auch nach-zuweisen, dass er keine überfälligen Verbindlichkeiten zum 30. September t aufweist.

Gläubiger Überfälliger Saldo zum 30.06.t*, einschließlich Fälligkeitstermin für

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Beträge, hinsichtlich derer noch eine Klage oder

Ver fahren anhängig ist

Bemerkungen

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C. Spielerverzeichnis

1. Alle Lizenznehmer haben ein Spielerverzeichnis zu erstellen und dem DFL e.V. einzureichen.

2. Das Spielerverzeichnis ist dem Abschlussprüfer vorzulegen. Dieser muss die aggregierten Zahlen im Spielerverzeichnis mit den relevanten Zahlen in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im geprüften Jahres-abschluss abstimmen. Das Spielerverzeichnis muss allerdings nicht im Jahresabschluss angegeben werden.

3. Folgende Mindestangaben zu jedem relevanten Spieler müssen im Spieler-verzeichnis enthalten sein:

a) Name und Geburtsdatum;

b) Datum des Beginns des ursprünglichen Spielervertrags und Enddatum des aktuellen Vertrags;

c) Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Spielerregistrierung, d. h.:

• Einem anderen Fußballclub und/oder einem Dritten für die Erlangung der Spielerregistrierung bezahlte und/oder zu bezahlende Trans-fersumme, einschließlich Ausbildungsentschädigung und Solidaritäts-beitrag;

• Vermittlerhonorare; und

• andere direkte Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Spieler-registrierung, z. B. Abgaben im Zusammenhang mit der Transfer-summe.

d) Kumulierte Amortisation aus Übertrag und zum Ende der Periode;

e) Aufwendungen/Amortisation in der Periode;

f) Wertminderungsaufwand in der Periode;

g) Veräußerungen (Kosten und kumulierte Amortisation);

h) Nettobuchwert (Buchwert);

i) Gewinn/(Verlust) aus der Veräußerung von Spielerregistrierungen.

4. Relevante Spieler, die im Verzeichnis erfasst werden müssen, sind:

a) alle Spieler, deren Spielerregistrierung von dem Lizenznehmer zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Periode gehalten wurde und für die (zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Berichtsperiode oder in den vorangegangenen Perioden) direkte Anschaffungskosten ange-fallen sind; und

b) alle Spieler, im Zusammenhang mit denen (zu einem beliebigen Zeit-punkt während der Berichtsperiode) Erträge/Gewinne (oder Verluste) verbucht wurden.

5. Bei Lizenzbewerbern, welche die Buchhaltungszahlen für die Spieler angepasst haben, um die in diesem Reglement festgelegten Mindestan-forderungen an die Rechnungslegung zu erfüllen, müssen die kumulierten Zahlen aus dem Spielerverzeichnis mit den angepassten Zahlen der zu-sätzlichen Informationen übereinstimmen.

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D. Überleitungsrechnung

Ungeachtet der Anforderungen der nationalen Rechnungslegungsvorschriften, der International Financial Reporting Standards oder der International Financial Reporting Standards für kleine und mittelgroße Unternehmen, sehen die finan-ziellen Kriterien des UEFA-Reglements vor, dass die Lizenznehmer dem Lizenzgeber ein bestimmtes Mindestmaß an Finanzinformationen vorlegen müssen, welche in Anhang VI des UEFA-Reglements dargestellt sind.

Der Lizenznehmer hat eine Überleitungsrechnung von der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Kapitalflussrechnung des im nationalen Lizen-zierungsverfahren vorgelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. 31.12.t-1 zur Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung gemäß Anhang VI des UEFA-Reglements zu erstellen. Diese Überleitungsrechnung muss von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigt werden.

E. Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien

Falls während der Berichtsperiode Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien stattgefunden haben (vgl. Anhang VI Teil E Bst. J i.V.m. Anhang X Teile D und E des UEFA-Reglements), hat der Lizenznehmer die Art der Beziehung zu den verbundenen Parteien sowie Informationen über die Geschäftsvorfälle und die ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) anzugeben, um ein Verständnis der potenziellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss zu ermöglichen. Gleichartige Posten können aggregiert angegeben werden, es sei denn, eine getrennte Angabe ist nötig für das Verständnis der Auswirkun-gen der Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien auf den Abschluss des Lizenznehmers. Die Mindestangaben umfassen für jede verbundene Partei:

i) Betrag und Art der Geschäftsvorfälle;

ii) Betrag der ausstehenden Salden (einschließlich Verpflichtungen) sowie:

• ihre Bedingungen und Konditionen, einschließlich einer möglichen Besicherung, sowie die Art des Gegenwerts im Falle der Liquidierung;

• Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien;

iii) Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen in Höhe der ausstehenden Salden;

iv) während der Periode erfasster Aufwand für uneinbringliche oder zweifel-hafte Forderungen gegenüber verbundenen Parteien.

Die erforderlichen Informationen sind für jede der folgenden Gruppen getrennt anzugeben:

• das Mutterunternehmen;

• Unternehmen mit gemeinsamer Kontrolle oder wesentlichem Einfluss auf den Lizenznehmer;

• Tochtergesellschaften;

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O • assoziierte Unternehmen;

• Joint Ventures, an denen der Lizenznehmer beteiligt ist;

• Schlüsselpositionen im Lizenznehmer oder seinem Mutterunternehmen und

• sonstige verbundene Parteien.

Es muss bestätigt werden, dass Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien zu Bedingungen erfolgten, die Geschäftsvorfällen zwischen unabhängigen Parteien entsprechen, wenn diese Bedingungen belegt werden können.

F. BescheinigungAn den [Lizenznehmer]

Der/Die [Lizenznehmer] hat uns beauftragt, gemäß Anhang VIIb Teil 2 Abschnitte C bis E zu untersuchen, dass

1. die aggregierten Zahlen im Spielerverzeichnis mit den relevanten Zahlen in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vorgelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 übereinstimmen;

2. die Überleitungsrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vor-gelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 für die Darstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalfluss-rechnung entsprechend der UEFA-Vorgaben von Anhang VI des UEFA-Reglements ordnungsgemäß ist;

3. die Übersicht über Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien gemäß Anhang VI Teil E Bst. J i.V.m. Anhang X Teile D und E des UEFA-Reglements vollständig ist.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Die Erstellung des Spielerverzeichnisses gemäß Anhang VIIb Teil 2 Abschnitt C liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des/der [Lizenznehmer]. Das Spielerverzeichnis ist als Anlage zu dieser Bescheinigung beigefügt.

Die Erstellung der Überleitungsrechnung gemäß Anhang VIIb Teil 2 Abschnitt D liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des/der [Lizenznehmer]. Die Überleitungsrechnung ist als Anlage zu dieser Bescheinigung beigefügt.

Die Aufstellung der Geschäftsvorfälle mit verbunden Parteien gemäß Anhang VIIb Teil 2 Abschnitt E liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des/der [Lizenznehmer]. Die Aufstellung ist als Anlage zu dieser Bescheinigung beigefügt.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der uns vorgelegten Unterlagen zu beurteilen, ob die unter 1) bis 3) dieser Bescheinigung genannten Voraus-setzungen ordnungsgemäß erfüllt wurden.

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O Wir haben unseren Auftrag unter Anwendung des von der International Federa-tion of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Standard on Related Services 4400 „Engagements to Perform Agreed-upon-Procedures Regarding Financial Information“ (ISRS 4400) durchgeführt. In Erfüllung dieses Auftrags haben wir

• das Spielerverzeichnis mit den relevanten Zahlen in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vorgelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 abge-stimmt;

• die Überleitungsrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vor-gelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 für die Darstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalfluss-rechnung gemäß den Anforderungen Anhang VI des UEFA-Reglements nachvollzogen;

• die Übersicht über Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien gemäß Anhang VI Teil E Bst. J i.V.m. Anhang X Teile D und E des UEFA-Reglements auf Vollständigkeit überprüft.

Die vereinbarungsgemäß durchgeführten Untersuchungshandlungen stellen keine Prüfung oder prüferische Durchsicht dar.

Feststellungen

Das Spielerverzeichnis stimmt mit den relevanten Zahlen in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vorgelegten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 überein.

Die Überleitungsrechnung des im nationalen Lizenzierungsverfahren vorgeleg-ten Jahresabschlusses zum 30.06.t-1 bzw. zum 31.12.t-1 für die Darstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung gemäß den Anforderungen Anhang VI des UEFA-Reglements wurde ordnungsgemäß abgeleitet.

Die Übersicht über Geschäftsvorfälle mit verbundenen Parteien gemäß Anhang VI Teil E Bst. J i.V.m. Anhang X Teile D und E des UEFA-Reglements ist nach unseren Feststellungen vollständig.

Verwendungsbeschränkung

Unsere Bescheinigung ist an den [Lizenznehmer] gerichtet und dient aus-schließlich dem Zweck, dass der [Lizenznehmer] den Anforderungen des UEFA-Reglements zur Clublizenzierung und zum finanziellen Fairplay nach-kommen kann.

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

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O Anhang VIII:

Richtlinie zum Sicherungsfonds1. Zweck des Sicherungsfonds Der Sicherungsfonds, an dem sich die Vereine und Kapitalgesellschaften

der Lizenzligen (nachfolgend Lizenznehmer genannt) gemäß § 8 Nr. 2 b.) LO nach Maßgabe dieses Anhangs beteiligen, gibt den Lizenznehmern die Möglichkeit, zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen finanzielle Mittel in Anspruch zu nehmen, um im Interesse aller Lizenz-nehmer den laufenden Spielbetrieb nicht zu gefährden.

2. Höhe des Sicherungsfonds Der Sicherungsfonds hat eine Deckung von Mio. € 10 pro Spielzeit. Dieser

Betrag steht während einer Spielzeit jeweils vom ersten Spieltag bis zum 15. April zum Abruf zur Verfügung.

Eine Verpflichtung des DFL e.V. und der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) zur Aufstockung oder Auffüllung des Sicherungsfonds nach dessen teilweisen oder vollständigen Inanspruch-nahme innerhalb einer Spielzeit besteht nicht.

3. Inanspruchnahme des Sicherungsfonds Der Sicherungsfonds kann nur durch Lizenznehmer in Anspruch genom-

men werden. Der Lizenznehmer muss schriftlich eine Auszahlung aus dem Sicherungsfonds beantragen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforder-lich. Mit dem Antrag akzeptiert der Lizenznehmer ausdrücklich die Bestim-mungen dieses Anhangs betreffend die Inanspruchnahme des Sicherungs-fonds und deren Folgen.

Jeder Lizenznehmer kann einen Betrag in Höhe von bis zu zwei der in der Plan – Gewinn- und Verlustrechnung der Lizenzierungsunterlagen für die laufende Spielzeit geplanten Monatsgehälter seines Personalaufwands Spielbetrieb (GuV-Position 6.1), insgesamt höchstens aber Mio. € 5, in Anspruch nehmen.

Nach einer Inanspruchnahme des Sicherungsfonds behält der DFL e.V. von der nächsten für den Lizenzfußball zur Auszahlung anstehenden Rate aus den Medienverträgen der jeweiligen Spielzeit den entsprechenden Betrag ein. Der unter den Lizenznehmern zu verteilende Betrag reduziert sich also um den Betrag, der aus dem Sicherungsfonds an den bzw. die Lizenz-nehmer ausgezahlt worden ist.

4. Arten der Verwendung Die DFL GmbH kann im Einvernehmen mit dem Lizenznehmer aus dem

Sicherungsfonds für den Lizenznehmer dessen vertragliche Verbindlichkeit erfüllen. Eine Schuld oder Haftung des DFL e.V. und/oder der DFL GmbH gegenüber Gläubigern des Lizenznehmers wird dadurch nicht begründet. Die Verbindlichkeiten des Lizenznehmers sind tunlichst in folgender Reihen-folge zu begleichen:1. gegenüber den Spielern, den Trainern und dem Funktionsteam,2. gegenüber dem DFL e.V./der DFL GmbH,3. gegenüber Dritten.

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O Ein Anspruch der unter Nr. 1 bis 3 Genannten gegen den DFL e.V.und/oder die DFL GmbH auf Auszahlung von Mitteln aus dem Sicherungsfonds besteht nicht.

5. Folgen der Inanspruchnahme des Sicherungsfonds Nimmt ein Lizenznehmer Mittel aus dem Sicherungsfonds in Anspruch,

spricht das Präsidium des DFL e.V. einen Punktabzug gegenüber dem Lizenznehmer aus. Die Entscheidung ist endgültig.

Bei einer Inanspruchnahme des Sicherungsfonds durch ein- oder mehrmalige Auszahlungen von bis zu einem in der Plan- Gewinn- und Verlustrechnung für die Lizenzierung der entsprechenden Spielzeit geplanten Monatsgehalt seines Personalaufwands Spielbetrieb werden dem Teilnehmer in der lau-fenden Spielzeit mit sofortiger Wirkung drei Gewinnpunkte aberkannt.

Bei einer Inanspruchnahme von insgesamt mehr als einem und bis zu zwei Monatsgehältern beträgt der Abzug mit sofortiger Wirkung insgesamt sechs bzw. drei weitere Gewinnpunkte.

Die als Darlehen des DFL e.V. erhaltenen Gelder sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die Rückzahlung der in Anspruch genommenen Mittel einschließlich Zinsen an den DFL e.V. ist Bedingung für den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Lizenzierungsverfahren für die der Inanspruchnahme folgenden Spielzeit. Der Termin für die Rückzahlung des Darlehens und damit für die Erfüllung dieser Bedingungen ist der allgemeine Bedingungs-erfüllungstermin des Lizenzierungsverfahrens und wird dem Lizenznehmer rechtzeitig bekannt gegeben. Erfolgt die Rückzahlung nicht fristgerecht innerhalb der aufgegebenen Ausschlussfrist, ist der Nachweis der wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erbracht und der Lizenznehmer erhält keine Lizenz für die nächste Spielzeit.

Die Verbindlichkeit des Lizenznehmers gegenüber dem DFL e.V. erlischt mit dem Ablauf der zehnten auf den Auszahlungszeitpunkt folgenden Spielzeit. In diesem Zeitraum ist eine Teilnahme am Lizenzfußball ausge-schlossen, es sei denn, der betroffene Club zahlt in diesem Zeitraum die in Anspruch genommenen Mittel einschließlich Zinsen bis spätestens zum Beginn des jeweils nächsten Lizenzierungsverfahrens unter Beachtung des statuarisch festgelegten Bewerbungstermins (Ausschlussfrist) an den DFL e.V. zurück. Erfolgt die Rückzahlung nicht oder nur teilweise, nimmt er an dem jeweiligen Lizenzierungsverfahren nicht teil.

Mit dem Antrag auf Auszahlung aus dem Sicherungsfonds muss der Lizenznehmer darüber hinaus schriftlich erklären, dass er bei Nichtzugehö-rigkeit zum DFL e.V. sowohl seine Einnahmen aus den zentral vermarkteten Rechten an dem DFB-Pokal ab der jeweiligen 2. Pokalrunde in Höhe von 50 % als auch künftige Forderungen gegen den DFL e.V. gemäß Abschnitt VI. der OVR insgesamt bis zur Höhe der in Anspruch genommenen Mittel einschließlich Zinsen an den DFL e.V. abtritt.

Der rückerstattete Betrag wird entsprechend des geltenden Verteiler-schlüssels an die übrigen Lizenznehmer derjenigen Spielzeit ausgeschüttet, in welcher der Sicherungsfonds in Anspruch genommen wurde.

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ng IX

zur

LO Anhang IX:

Richtlinie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Diese Richtlinie ist Bestandteil der Lizenzierungsordnung. Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die dort gemachten Ausführungen. Einleitend wird auf die Bedeutung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens hingewiesen. Danach werden die Bestandteile und die Kriterien für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit dargestellt. Abschließend werden die Beurteilungsgrundsätze der Entscheidungsgremien des Lizenzierungsverfahrens schematisch abgebil-det sowie spezifische Auflagen näher erläutert.

Die Lizenznehmer betätigen sich zunehmend in erheblichem Umfang wirt-schaftlich. Die Risiken nehmen für alle am Spielbetrieb direkt oder indirekt Be-teiligten – Lizenznehmer, Spieler, Partner der Wirtschaft, Medienpartner etc. – zu. Dies gilt insbesondere auch für die Gläubiger der Lizenznehmer. Der Schutz der Gläubiger tritt somit ebenfalls immer mehr in den Vordergrund. Demzufolge ist es wichtig und herrschende Übung, zum Zwecke der Sicherung des Spiel-betriebs die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in einem Lizenzie-rungsverfahren durchzuführen.

Von diesem wirtschaftlichen Prüfungssystem profitiert der gesamte Lizenz-fußball. Der Lizenzfußball übernimmt Selbstverantwortung, in dem er sich freiwillig einem solchen System unterwirft.

Die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand der ge-mäß der Lizenzierungsordnung vorzulegenden Unterlagen. Sofern diese nach seiner Auffassung nicht ausreichen, kann der DFL e.V. im Rahmen seines Ermessensspielraums weitere Unterlagen oder Erklärungen fordern. Die wirt-schaftliche Leistungsfähigkeit wird ausgehend von der bisherigen wirtschaftli-chen Lage und ihrer zukünftigen Entwicklung beurteilt. So ist insbesondere auch die Entscheidung über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Aufla-gen und/oder Bedingungen möglich, die sich nach dem Einzelfall bestimmen und gegenüber dem Bewerber zu begründen sind. Dadurch wird es dem DFL e.V. ermöglicht, anstelle einer Nichtbestätigung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit die Erfüllung weiterer Auflagen und Bedingungen zu fordern, was als weniger einschneidende Maßnahme im Interesse des Bewerbers liegt.

Das vorrangige Kriterium für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit ist die Liquiditätssituation des Bewerbers. Ferner wird auch die Vermögens-lage und deren voraussichtliche Entwicklung (Eigenkapital als Risikopuffer und Haftungsfunktion) berücksichtigt.

I. Liquiditätssituation

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Liquidität des Bewerbers selbst. Die Liquiditätssituation des Bewerbers soll sicherstellen, dass der Bewerber während der zu lizenzierenden Spielzeit jederzeit in der Lage ist, die Auf-rechterhaltung seines Spielbetriebes zu gewährleisten.

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LO Um dies überprüfen zu können, erfolgt die Liquiditätsberechnung für den

Zeitraum 31.12.t-1 bis 30.06.t+1 zum Nachweis der wirtschaftlichen Leis-tungsfähigkeit vor einer Spielzeit nach folgendem Grundschema:

Zur Ermittlung der Liquiditätssituation werden die Bilanz zum 31.12.t-1 mit deren Anhängen sowie die Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeiträume 01.01.t bis 30.06.t und 01.07.t bis 30.06.t+1 analysiert. Dem DFL e.V. steht dabei ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Der DFL e.V. legt seiner Bewertung die Annahme zugrunde, dass sämtliche geplante Auf-wendungen und Erträge auch zu den entsprechenden Mittelabflüssen bzw. Mittelzuflüssen bis zum 30.06.t+1 führen sowie alle Verträge während und auch nach der zu lizenzierenden Spielzeit vom Bewerber und dessen Ver-tragspartnern vertragsgetreu erfüllt werden.

Liquiditätsberechnung T €

+ Wertpapiere, Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten 31.12.t-1

- Verfügungsbeschränkungen

+ Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 31.12.t-1

- Forderungen u. sonst. VG 31.12.t-1, die nach dem 30.06.t+1 fällig werden

- Rückstellungen 31.12.t-1

+ Rückstellungen 31.12.t-1, die nach dem 30.06.t+1 fällig werden

- Verbindlichkeiten 31.12.t-1

+ Verbindlichkeiten 31.12.t-1, die nach dem 30.06.t+1 fällig werden

= Zwischensumme 1

+/– Überschuss/Fehlbetrag Plan-GuV 01–06/t

+ Abschreibungen Plan-GuV 01–06/t

+ Auflösung ARAP Plan-GuV 01–06/t

– Auflösung PRAP Plan-GuV 01–06/t

+/– Mittelzufluss/-abfluss aus Investitionstätigkeit Plan-GuV 01–06/t

+/– Mittelzufluss/-abfluss aus Finanzierungstätigkeit Plan-GuV 01–06/t

+/– Korrekturen Plan-GuV 01-06 / t durch DFL

= Zwischensumme 2

+/– Überschuss/Fehlbetrag Plan-GuV 07/t–06/t+1

+ Abschreibungen Plan-GuV 07/t–06/t+1

+ Auflösung ARAP Plan-GuV 07/t–06/t+1

– Auflösung PRAP Plan-GuV 07/t–06/t+1

+/– Mittelzufluss/-abfluss aus Investitionstätigkeit Plan-GuV 07/t–06/t+1

+/– Mittelzufluss/-abfluss aus Finanzierungstätigkeit Plan-GuV 07/t–06/t+1

+/– Korrekturen Plan-GuV 07 / t - 06 / t+1 durch DFL

Spielzeitübergreifende Liquiditätseffekte:

+ Revolvierender Kredit (50% von 1/12 Personalaufwand Spielzeit t / t+1 (Summe Plan-GuV 6.))

+ 100% des im PRAP der Bilanz zum 30.06.t-1 ausgewiesenen Wertes für Tickets

= LIQUIDITÄT per 30.06.t+1

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LO Für das Verfahren zur Bestätigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

während der Spielzeit wird die Liquiditätsberechnung dem zeitlichen Ablauf entsprechend angepasst.

Folgende Grundsätze finden Anwendung:

Anlagevermögen

Das im Anlagevermögen des Bewerbers gebundene Kapital wird in der Liquiditätsberechnung nicht berücksichtigt, weil dessen Verwertbarkeit und die Höhe möglicher zu erzielender Beträge unsicher sind. Ferner kann die einzurechnende Zeit für die Verwertung von Gegenständen des Anlage-vermögens diesbezüglich vom DFL e.V. nicht abschließend bewertet werden. Eine Berücksichtigung kann nur dann erfolgen, wenn der Bewerber die kurzfristige Liquidierbarkeit des Vermögens zum Zwecke der wirtschaft-lichen Leistungsfähigkeit unter Vorlage entsprechender beweiskräftiger Dokumente belegt.

Forderungen

Die Werthaltigkeit und Realisierbarkeit von Forderungen werden überprüft.

Kasse/Bankguthaben

Die freie Verfügbarkeit von Kasse und Bankguthaben wird festgestellt.

Verbindlichkeiten/Rückstellungen

Langfristige Fälligkeiten (nach dem 30.06.t+1) gemäß Liquiditätsstatus Passiva sind durch entsprechende Unterlagen beweiskräftig zu dokumen-tieren.

Kontokorrentkredite

Kontokorrentkredite werden ausschließlich von Kreditinstituten nach § 1 KWG, die zumindest eine Zweigstelle in Deutschland haben, berücksich-tigt; sie müssen ausdrücklich bis mindestens zum 30.06.t+1 gewährt wer-den.

Soweit zur Absicherung des Kontokorrentkredits Sicherheiten durch den Bewerber gestellt werden, die in der Liquiditätsberechnung bereits berück-sichtigt worden sind, muss auch nach Inanspruchnahme/Verzehr der Sicherheiten dem Bewerber der Kontokorrentkredit bis zum 30.06.t+1 in voller Höhe zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung von Kontokorrent-krediten in der Liquiditätsberechnung ist von der Vorlage einer entspre-chenden Bestätigung des Kreditinstituts (siehe Anlage 2 zum Anhang IX) abhängig.

Eventualverbindlichkeiten, Darlehen mit Rangrücktritt, Forderungsverzichte mit Besserungsschein und sonstige finanzielle Verpflichtungen, Patronatserklärungen

Das Risiko eines Mittelabflusses bis zum 30.06.t+1 wird geprüft.

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LO Plan-Gewinn- und Verlustrechnung

Bei der Prüfung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, insbesondere in der Position Personalaufwand, führt der DFL e.V. Plausibilitätsprüfungen mit den entsprechenden Vergangenheitswerten durch. Bei Abweichungen kann der DFL e.V. Korrekturen für Positionen der Planrechnungen des Bewerbers vornehmen, welche zu begründen sind. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, inwieweit der Bewerber in vergangenen Lizenzie-rungsverfahren seine jeweiligen Planzahlen eingehalten hat.

Geplante Erträge aus Werbung

Zur Dokumentation der Planerträge hat der Bewerber auf Verlangen des DFL e.V. sämtliche Verträge über T€ 1.000 (Bundesliga) bzw. T€ 200 (2. Bundesliga) vorzulegen. Im Übrigen ist die Ermittlung der Planerträge Werbung in aussagekräftiger tabellarischer Form darzustellen (Bundesliga Verträge ab T€ 250 bzw. 2. Bundesliga Verträge ab T€ 50).

Geplante Erträge aus Transfertätigkeit

Diese Planwerte werden nur dann berücksichtigt, wenn zur Dokumentation entsprechende Transfervereinbarungen mit anderen Clubs vorgelegt wer-den. Ereignisabhängige Transfererträge werden erst nach dem Eintritt des entsprechenden Ereignisses berücksichtigt.

Mittelzuflüsse aus Investitions- oder Finanzierungstätigkeit

In der Liquiditätsberechnung können von Dritten geschuldete Leistungen nur dann berücksichtigt werden, sofern diese beweiskräftig dokumentiert sind und der daraus resultierende Mittelzufluss gesichert ist.

Darlehenszusagen werden ausschließlich nur von Kreditinstituten nach § 1 KWG, die zumindest eine Zweigstelle in Deutschland haben, in der Liquidi-tätsberechnung berücksichtigt. Bei Darlehensverträgen mit Dritten muss der Bewerber nachweisen, dass ihm die liquiden Mittel bereits zugeflossen sind oder der Mittelzufluss durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Ver-pfändung von Bankguthaben) gewährleistet ist.

Spielzeitübergreifende Liquiditätseffekte

Zur pauschalen und transparenten Erfassung spielzeitübergreifender Liquiditäts effekte werden in der Liquiditätsberechnung grundsätzlich zwei Punkte zu Gunsten des Bewerbers erfasst:

• Revolvierender Kreditrahmen: 50% von 1/12 der geplanten Personal-aufwendungen für die Spielzeit t/t+1 (Plan-GuV Position 6.) sowie

• 100 Prozent des im Passiven Rechnungsabgrenzungsposten der Bilanz zum 30.06.t-1 ausgewiesenen Wertes für Tickets.

Gerichtliche Verfahren

Vom Bewerber gerichtlich oder vor einem gemäß § 3 Nr. 6 oder § 13 der Satzung des DFL e.V. anerkannten unabhängigen Schiedsgericht geltend gemachte Zahlungsansprüche gegen Dritte werden in der Liquiditäts-berechnung als Mittelzufluss zu Gunsten des Bewerbers nur berücksichtigt, wenn das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.

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LO Bei Zahlungsansprüchen gegen Mitglieder des DFL e.V. würdigt der DFL

e.V. die Wahrscheinlichkeit des Mittelzuflusses bis zum 30.06.t+1 im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums.

Das Risiko des Mittelabflusses bis zum 30.06.t+1 bei gegen den Bewerber gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Zahlungsansprüchen wird vom DFL e.V. im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspiel-raums ebenfalls gewürdigt.

II. Vermögenslage

Die Vermögensverhältnisse müssen transparent und geordnet sein. Das Ver-mögen des Bewerbers soll durch den Spielbetrieb nicht nachhaltig gemindert werden. Im Falle eines negativen Eigenkapitals/Vereinsvermögens wird der Bewerber durch eine Auflage verpflichtet, diesen Wert zu verbessern.

III. Abschließendes Urteil über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Die Liquiditätsverhältnisse des Bewerbers sind maßgeblich für die Beurtei-lung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der DFL e.V. hat darauf zu achten, dass der jeweilige Bewerber die kommende Spielzeit wirtschaftlich durchstehen kann. Hierzu muss insbesondere jederzeitige Zahlungsfähigkeit gegeben sein. Gegebenenfalls muss deshalb durch entsprechende Maß-nahmen – gerade, wenn eine unsichere Situation gegeben ist und der Bewerber nicht ohne Weiteres von der Möglichkeit der kurzfristigen Beschaffung von Geldmitteln ausgehen kann – Sorge dafür getragen wer-den, dass der Bewerber seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Zu diesem Zweck kann die Stellung einer Liquiditätsreserve als Gut-haben auf einem Bankkonto oder in Form einer Bankgarantie (siehe Anlage 1 zum Anhang IX) verlangt werden.

Der Garantievertrag mit dem Kreditinstitut kommt zustande, wenn die Garantieerklärung von dem DFL e.V. in seiner Entscheidung über die Erfüllung von Bedingungen angenommen wird. Der DFL e.V. darf die Annahme der Garantieerklärung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Ihm steht unter Berücksichtigung seiner Gesamtverantwortung für die Sicherstellung des Spielbetriebes im Interesse sämtlicher Bewerber ein Beurteilungsspielraum zu, ob die Garantieerklärung den in der Bedingung genannten Vorgaben entspricht, also insbesondere der garantierte Geldbetrag zur jederzeitigen und risikofreien Verfügung steht. Dabei hat er auch außerhalb der Garantie-erklärung liegende Umstände zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Garantieerklärung formal allen Anforderungen ent-spricht. Einschränkungen und Modifikationen der Garantieerklärung, die das Kreditinstitut vor der Entscheidung des DFL e.V. vornimmt und die die Eignung und Werthaltigkeit der Garantie für die Zwecke des Lizenzierungs-verfahrens mindern, werden dem Bewerber zugerechnet und führen im Regelfall zu einer Ablehnung der Garantierklärung.

Wird die Liquiditätsreserve als Guthaben auf einem Bankkonto des DFL e.V. oder in Form einer Garantieerklärung eines Kreditinstitutes nach § 1 Kredit-

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LO wesengesetz (KWG), das zumindest eine Zweigstelle in Deutschland haben

muss, bei der DFL GmbH hinterlegt, muss der Bewerber den Nachweis erbringen, dass diese Gelder bzw. die für die Bankgarantie gestellten Sicherheiten nicht bereits in der der Entscheidung zugrunde liegenden Liquiditätsberechnung berücksichtigt sind, sondern es sich um zusätzliche, bisher nicht geplante Einnahmen handelt. Hierzu müssen die Herkunft der insoweit zusätzlichen Gelder für das gestellte Guthaben bzw. der Sicherheiten für die Bankgarantie nachvollziehbar dargestellt und entsprechende Verträge (z. B. Darlehensverträge, neue Werbeverträge etc.) vorgelegt werden.

Die bei dem DFL e.V. hinterlegten Liquiditätsreserven/Geldmittel werden allein dazu verwandt, etwaige finanzielle Engpässe eines Bewerbers zu überbrücken und durch entsprechende Zahlungen eine finanzielle Notlage auszugleichen, um damit den Spielbetrieb in der jeweiligen Liga für alle Beteiligten (z. B. übrige Lizenznehmer, Vertragspartner etc.) sicherzustellen.

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann nicht gegeben, wenn der Bewerber die Sicherung des Spielbetriebes für die kommende Spielzeit nicht nachweisen kann. Hiervon ist auszugehen, wenn die liquiden Mittel des Bewerbers nicht zur Finanzierung des Spielbetriebs ausreichen oder der Bewerber keine entsprechenden Kreditmittel nachweisen kann.

Sofern ein Bewerber negatives Vermögen bzw. einen nicht durch Eigen-kapital gedeckten Fehlbetrag in der testierten Bilanz zum 31.12.t-1 des Einzel abschlusses ausweist, wird durch eine Auflage festgelegt, dass sich diese Kennziffer verbessern muss. Hierdurch soll die wirtschaftliche Leistungs fähigkeit des Bewerbers für die Zukunft positiv beeinflusst werden. Eine Nichteinhaltung einer solchen Auflage kann auf zukünftige Entschei-dungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Einfluss haben. Für die Behandlung der Kapitalauflage siehe Ziffer IV.

Sollte ein Bewerber negatives Vermögen bzw. einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der testierten Bilanz zum 31.12.t-1 des Einzelab-schlusses ausweisen und/oder eine Bedingung im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen haben, wird durch eine Auflage festgelegt, dass das Planergebnis für die zu lizenzierende Spielzeit einzuhalten ist. Mit dieser Maßnahme wird bezweckt, dass Bewerber die Planzahlen, insbesondere Personalaufwand als größte Einzelposition, zum Lizenzierungsverfahren realistischer und vorsichtiger kalkulieren. Für die Behandlung der Auflage Planqualität siehe Ziffer V. Zusätzlich hat der Bewerber die in Ziffer VI. definierte Auflage Fremdkapital zu erfüllen.

Die Entscheidungen des DFL e.V. folgen grundsätzlich den nachfolgend dargestellten Schemata. Besondere Umstände und Entwicklungen können berücksichtigt werden.

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zur

LO

ÜBERPRÜFUNG der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

VOR der Spielzeit t/t+1

– Grundsätzliches Entscheidungsschema –

(Vorläufig) Negative Liquidität

zum 30.06.t+1

Bedingungen zum Nachweis positiver Liquidität

zum 30.06.t+1

Lizenzierungsausschuss: Entscheidung über

Bedingungserfüllung

Negative Bedingungserfüllung

Endgültig Negative Liquidität

zum 30.06.t+1

Wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit ist nicht gegeben

– Keine Lizenz –

DFL GmbH / Lizenzierungsausschuss: Beurteilung der Liquidität zum 30.06.t+1

(Vor der Spielzeit t/t+1) gemäß § 8 LO i. V. m. Anhang IX zur LO

Positive Bedingungserfüllung

Positive Liquidität zum 30.06.t+1

Wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit ist gegeben

– ggf. unter Auflagen –

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zur

LO

ÜBERPRÜFUNG der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

WÄHREND der Spielzeit t/t+1

– Grundsätzliches Entscheidungsschema –

(Vorläufig) Negative Liquidität

zum 30.06.t+1

Auflagen

DFL GmbH/Präsidium DFL e.V.: Entscheidung über Auflagenerfüllung

Negative Auflagenerfüllung

Positive Auflagenerfüllung

Sofortiger Abzug von zwei Gewinnpunkten während

der Spielzeit (je Auflage)

Wirtschaftliche Leistungs fähigkeit während

der Spielzeit ist bestätigt

Wirtschaftliche Leistungs fähigkeit während

der Spielzeit ist bestätigt

DFL GmbH/Präsidium DFL e.V.: Beurteilung der Liquidität zum 30.06.t+1

(während der Spielzeit t/t+1) gemäß § 8a LO i. V. m. Anhang IX und XII zur LO

Positive Liquidität zum 30.06.t+1

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LO

31.12.t­1 31.12.t Prozentsatz der Verbesserung

Lizenznehmer spielt … Bundesliga Bundesliga 10 %

Lizenznehmer spielt … 2. Bundesliga Bundesliga 10 %

Lizenznehmer spielt … 2. Bundesliga 2. Bundesliga 5 %

Lizenznehmer spielt … 3. Liga 2. Bundesliga 5 %

Lizenznehmer spielt … Bundesliga 2. Bundesliga Keine Verschlechterung

IV. Kapitalauflage

Festlegung der Auflage

Im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die DFL GmbH vor einer Spielzeit gemäß § 8 i.V.m. § 11 LO kann einem Lizenz-bewerber u. a. nachfolgende Auflage erteilt werden (t = aktuelles Jahr):

Das sich aus der Bilanz/Zwischenbilanz des Einzelabschlusses des Bewer-bers per 31. Dezember t-1 ergebende korrigierte Eigenkapital in Höhe von T€ -xxx muss sich bis zum 31. Dezember t (Bilanz/Zwischenbilanz) um (Prozentsatz) verbessern.

Der jeweilige Prozentsatz ergibt sich aus folgenden Konstellationen:

Unter dem Begriff Eigenkapital (Kapitalgesellschaften) ist aus Vereinfa-chungsgründen hier auch immer das Vereinsvermögen (Vereine) laut Bilanz des Einzelabschlusses des Bewerbers gemeint. Das Eigenkapital des Be-werbers ist für Zwecke der Festlegung der Kapitalauflage um Ergebnisaus-wirkungen aus außerordentlichen Transaktionen im Kalenderjahr t-1 mit anderen Konzernunter nehmen i.S.d. §§ 8, 8a LO zu korrigieren. Außerordent-liche Transaktionen im vorgenannten Sinne sind Geschäftsvorfälle, die nicht im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit anfallen, wie z. B.:

• Umstrukturierungsvorgänge (z. B. Verschmelzung);

• Veräußerung bzw. Erwerb von nicht-betriebsnotwendigem Anlage - ver mögen;

• Verkauf von Rechten;

• Nicht-betriebsnotwendige Finanztransaktionen (z. B. Darlehensvergaben) u. a.

Zudem ist das Eigenkapital um Ergebnisauswirkungen aus der Aktivierung latenter Steuern im Kalenderjahr t-1 zu korrigieren („korrigiertes Eigenkapital“).

Außerdem sind sämtliche bei der Ermittlung des korrigierten Eigenkapitals nach Ziffer IV. Kapitalauflage in den Vorjahren vorgenommenen Korrekturen ebenfalls wieder zu berücksichtigen.

Die Kapitalauflage wird immer dann ausgesprochen, wenn sich unter Be-rücksichtigung der vorgenannten Korrekturen ein negatives Eigenkapital/ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auf Basis der Bilanz des Ein-zelabschlusses des Bewerbers zum 31.12.t-1 ergibt.

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zur

LO Prüfung der Auflageneinhaltung im Jahr t+1

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Kapitalauflage wird die Stichtags-größe korrigiertes Eigenkapital zum 31.12.t mit der gleichen Stichtagsgröße korrigiertes Eigenkapital zum 31.12.t-1 verglichen. Bei einer Nichterreichung der Zielgröße, also bei einer Nichterreichung des Wertes, auf den sich das korrigierte Eigenkapital zum 31.12.t gemäß des vorgegebenen Prozentsatzes verbessern musste, gilt eine Differenz als Auflagenverstoß. Die DFL GmbH entscheidet nach Prüfung aller Umstände des Einzelfalls nach eigenem Ermessen, ob die Differenz und damit der Auflagenverstoß durch im Anhang bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung des Einzelabschlusses des Bewerbers ausgewiesene und vom Wirtschaftsprüfer erläuterte und dokumentierte außerplanmäßige Abschreibungen oder außergewöhnliche Aufwendungen reduziert werden kann.

Eigenkapitalähnliche Darlehen werden bei der Überprüfung der Einhaltung der Kapitalauflage nicht wie Eigenkapital behandelt.

An dem Bilanzstichtagsprinzip 31.12.t-1 und 31.12.t wird streng festgehalten. Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers Sofern keine Beanstandungen vorliegen, ist von folgender Fassung Gebrauch

zu machen: „Wir haben die Ermittlung des korrigierten Eigenkapitals des Einzelab-

schlusses zum 31. Dezember t welches um die in Anlage IX Absatz 4 der Lizenzordnung des DFL e.V. dargestellten außerordentlichen Transaktionen des/der [Name des Mutterunternehmens] mit anderen Konzernunterneh-men korrigiert wurde, einer prüferischen Durchsicht unterzogen. Die Ermitt-lung des korrigierten Eigenkapitals nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und der durch die aktuelle Fassung der Statuten des DFL e.V. geforderten Korrekturen liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens. Unsere Aufgabe ist es, eine Bescheinigung zu der Ermittlung des korrigierten Eigenkapitals auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht abzugeben.

Wir haben die prüferische Durchsicht der Ermittlung des korrigierten Eigen-kapitals um die vom DFL e.V. geforderten Korrekturen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen vorgenommen. Danach ist die prüferische Durchsicht so zu planen und durchzuführen, dass wir bei kritischer Würdigung mit einer gewissen Sicherheit ausschließen können, dass die Ermittlung des korrigierten Eigenkapitals in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den vom DFL e.V. geforderten Korrekturen aufgestellt worden ist. Eine prüferische Durchsicht beschränkt sich in erster Linie auf Befragungen von Mitarbeitern des Bewerbers und auf analytische Beurteilungen.

Auf der Grundlage unserer prüferischen Durchsicht sind uns keine Sach-verhalte bekannt geworden, die uns zu der Annahme veranlassen, dass die Ermittlung des korrigierten Eigenkapitals in wesentlichen Belangen nicht in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den vom DFL e.V. geforderten Korrekturen aufgestellt worden ist.“

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LO (Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

Wirtschaftsprüfer

V. Auflage Planqualität

Festlegung der Auflage

Im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die DFL GmbH vor einer Spielzeit gemäß § 8 i.V.m. § 11 LO kann einem Lizenznehmer u. a. nachfolgende Auflage erteilt werden (t = aktuelles Jahr):

Das sich aus dem Lizenzantrag des Bewerbers und der endgültigen Entscheidung zugrunde liegende Planergebnis für die zu lizenzierende Spielzeit t / t+1 in Höhe von T€ xxx (geplanter Personalaufwand T€ yyy) ist als Saisonergebnis für den Zeitraum 01.07.t – 30.06.t+1 (Gewinn- und Verlustrechnung) zu erreichen.

Die Auflage Planqualität wird immer dann ausgesprochen, wenn der Be-werber ein negatives korrigiertes Eigenkapital/einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf Basis der Bilanz zum 31.12.t-1 des Einzelab-schlusses ausweist und/oder der Bewerber eine Bedingung im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.

Sofern der DFL e.V. gemäß diesem Anhang zur LO begründete Korrekturen in der Liquiditätsberechnung, insbesondere zum geplanten Personalauf-wand des Bewerbers, vornimmt, hat dies keinen Einfluss auf das Plan- und zu erreichende Saisonergebnis. Etwaige Korrekturen in den Planzahlen dienen ausschließlich der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs für die kommende Spielzeit.

Prüfung der Auflageneinhaltung im Jahr t+1

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Auflage Planqualität wird das für die abgelaufene Spielzeit im Lizenzierungsverfahren geplante Ergebnis, welches in der endgültigen Entscheidung des DFL e.V. berücksichtigt wurde, mit dem tatsächlichen Saisonergebnis verglichen.

Ist das geplante Saisonergebnis in der jeweiligen Spielzeit erreicht worden, liegt kein Auflagenverstoß vor.

Ist das geplante Saisonergebnis in der jeweiligen Spielzeit nicht erreicht worden, liegt dann kein Auflagenverstoß vor, wenn der Bewerber dabei seinen Planwert für Personalaufwand nicht überschritten hat.

Ist allerdings das geplante Saisonergebnis in der kommenden Spielzeit nicht erreicht und der Planwert für Personalaufwand überschritten worden, liegt ein Auflagenverstoß vor. Die Höhe des Auflagenverstoßes bemisst sich nach der negativen Abweichung des Planwertes zu dem Istwert Per-sonalaufwand, maximal aber an der negativen Abweichung des Saison-ergebnisses vom Planergebnis der Spielzeit.

An dem Periodenprinzip 01.07.t – 30.06.t+1 wird streng festgehalten.

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zur

LO VI. Auflage Fremdkapital

Im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die DFL GmbH vor einer Spielzeit gemäß § 8 i.V.m. § 11 LO kann einem Lizenzbewerber u. a. nachfolgende Auflage erteilt werden (t = aktuelles Jahr):

a) Die DFL GmbH ist über alle neuen bzw. erhöhten Darlehen und Konto-korrentlinien zu informieren, die dem Lizenzbewerber während der Spielzeit t/t+1 gewährt werden. Der Lizenzbewerber hat den jeweiligen Darlehens- bzw. Kreditvertrag innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der DFL GmbH vorzulegen.

b) Der Lizenzbewerber hat die DFL GmbH vorab über die vorzeitige Rück-führung/Tilgung von Verbindlichkeiten zu informieren, welche im Lizen-zierungsverfahren als langfristig – fällig erst nach dem 30.06.t+1 – de-klariert waren.

Die Auflage Fremdkapital wird immer dann ausgesprochen, wenn der Be-werber ein negatives korrigiertes Eigenkapital/einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auf Basis der Bilanz zum 31.12.t-1 des Einzelab-schlusses ausweist und/oder der Bewerber eine Bedingung im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Bewerber als langfristig – fällig erst nach dem 30.06.t+1 – deklarierte Verbindlichkeiten nur dann vorzeitig zurückführen/tilgen dürfen, wenn der Bewerber während der Spielzeit jederzeit in der Lage ist, die Aufrechterhaltung seines Spielbe-triebs zu gewährleisten.

VII. Überfällige Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten werden als überfällig angesehen, wenn sie nicht wie ver-

einbart beglichen werden. Verbindlichkeiten werden nicht als überfällig gewertet, wenn der Bewerber/

Lizenznehmer (d. h. der Schuldner) bis zu den Stichtagen 31. März t (gemäß § 8 Nr. 3 und 4 LO) und bis 30. September t (§ 8a Nr. 2) den Nachweis erbringen kann,

a) dass er den entsprechenden Betrag vollständig bezahlt hat; oder b) dass er eine vom Gläubiger schriftlich akzeptierte Vereinbarung über

die Verlängerung der ursprünglichen Zahlungsfrist abgeschlossen hat (Klarstellung: die Tatsache, dass ein Gläubiger die Zahlung eines Be-trags nicht eingefordert hat, entspricht keiner Fristverlängerung); oder

c) dass ein Verfahren bei einer zuständigen Behörde, einer zuständigen nationalen oder internationalen Fußballorganisation oder einem zuständigen Schiedsgericht rechtshängig ist, mit dem/der er die Haftung im Zusam-menhang mit diesen überfälligen Verbindlichkeiten bestreitet; sind die zuständigen Entscheidungsorgane jedoch der Ansicht, dass die Klage nur eingereicht bzw. das Gerichtsverfahren nur eröffnet wurde, um die in der Lizenzierungsordnung und/oder im UEFA-Reglement festgehaltenen geltenden Fristen zu umgehen (d. h. Zeit zu gewinnen), wird der betref-fende Betrag weiterhin als überfällige Verbindlichkeit gewertet; oder

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LO d) dass er eine von einem Gläubiger im Zusammenhang mit überfälligen

Verbindlichkeiten gegen ihn eingereichte Klage bzw. ein eröffnetes Gerichtsverfahren vor einer zuständigen Behörde, bei einer zuständigen nationalen oder internationalen Fußballorganisationen oder einem zuständigen Schiedsgericht angefochten hat und er zur Zufriedenheit des zuständigen Entscheidungsorgans beweisen kann, dass er gute Gründe für die Anfechtung der Klage bzw. des eröffneten Gerichtsver-fahrens hat. Sind die Entscheidungsorgane jedoch der Ansicht, dass seine Argumente für die Anfechtung der Klage bzw. die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens offensichtlich unbegründet sind, wird der betreffende Betrag weiterhin als überfällige Verbindlichkeit gewertet; oder

e) dass er zur Zufriedenheit des entsprechenden Entscheidungsorgans (DFL e.V. und/oder UEFA-Finanzkontrollkammer für Clubs) beweisen kann, alle angemessenen Maßnahmen getroffen zu haben, um den/die Gläubigerclub(s) im Hinblick auf Ausbildungsentschädigungen und Solidaritätszahlungen (gemäß dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern) zu bestimmen und zu bezahlen.

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LO Anlage 1 zum Anhang IX

Liquiditätsreserve in Form einer Bankgarantie(Briefkopf/Originalpapier der Bank)

GARANTIEERKLÄRUNG– Lizenzfußball –

für die Saison t/t+1 (01.07.t - 30.06.t+1)Der Bewerber ........... (Bewerber) ............... steht mit dem „DFL Deutsche Fuß-ball Liga e.V. (DFL e.V.)“ in rechtlichen Beziehungen, die sich u.a. aus dem Lizenzantrag beim DFL e.V., dem mit dem DFL e.V. zu schließenden Lizenzver-trag sowie der Satzung und den Ordnungen des DFL e.V., insbesondere dem Ligastatut, ergeben. Das operative Geschäft des DFL e.V. wird von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH gemäß § 2 ihrer Satzung geführt.Im Rahmen dieser Beziehungen wurde dem ............ (Bewerber) ............... durch den DFL e.V. auferlegt, eine Liquiditätsreserve von € ...................... für alle sich aus der oben dargestellten rechtlichen Beziehung, insbesondere aus der Durch-führung des Spielbetriebs ergebenden Verpflichtungen des ........... (Bewerber) ..................... gegenüber dem DFL e.V. oder Dritten zu stellen.Dies vorausgeschickt verpflichten wir, die ........... (Bank) ............., uns hiermit unwiderruflich und unter Ausschluss jeglicher Einwendungen und Einreden aus dem Rechtsverhältnis zwischen Bewerber und DFL e.V., an den DFL e.V. auf dessen erste schriftliche Anforderung hin unverzüglich einen Betrag bis zur Höhe von

€ .....................................(in Worten:.............................................................................)

zu zahlen.Die Garantieerklärung erlischt, auch ohne Rückgabe dieser Urkunde, spätes-tens mit Ablauf des 30.06.t+1, es sei denn, dass uns der DFL e.V. vor Ablauf dieses Tages durch schriftliche Erklärung aus der Garantie in Anspruch ge-nommen hat.Rechte aus dieser Garantie können nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Für den Fall der Inanspruchnahme durch den DFL e.V. verzichten wir unwiderruflich auf den Rückgriff gegenüber dem Bewerber oder einem Dritten bis zum 30.06.t+1. Weitergehende Erklärungen gegenüber Dritten oder dem Bewerber existieren nicht und werden auch nicht vereinbart, es sei denn, der DFL e.V. stimmt vorher ausdrücklich zu.Der Garantievertrag kommt erst dann zustande, wenn der Lizenzierungsaus-schuss gemäß der Lizenzierungsordnung über die Erfüllung von Bedingungen endgültig entschieden hat.

.......................................................... Ort, Datum Firmenstempel der Bank

.......................................................... ............................................................Unterschrift Unterschrift

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LO Anlage 2 zum Anhang IX

Angaben zu Kontokorrentkrediten(Briefkopf/Originalpapier der Bank)

BESTÄTIGUNG– Lizenzfußball –

für die Saison t/t+1 (01.07.t – 30.06.t+1)Der Bewerber ........... (Bewerber) ........... steht mit dem „DFL Deutsche Fuß-ball Liga e.V. (DFL e.V.)“ in rechtlichen Beziehungen, die sich u. a. aus dem Lizenzantrag beim DFL e.V., dem mit dem DFL e.V. zu schließenden Lizenzver-trag sowie der Satzung und den Ordnungen des DFL e.V., insbesondere dem Ligastatut, ergeben. Das operative Geschäft des DFL e.V. wird von der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH gemäß § 2 ihrer Satzung geführt.Im Rahmen dieser Beziehungen, insbesondere der Beurteilung seiner wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Anhang IX der Lizenzierungsordnung, wurde dem ........... (Bewerber) ........... durch den DFL e.V. auferlegt, eine Be-stätigung hinsichtlich sämtlicher dem ........... (Bewerber) ........... durch die ........... (Bank) ........... eingeräumter Kontokorrentkredite vorzulegen.Dies vorausgeschickt bestätigen wir, die ........... (Bank) ..........., dem DFL e.V. folgendes:1. Wir haben dem ........... (Bewerber) ........... am ........... (Datum) ...........

einen Kontokorrentkredit in Höhe von € ........... (Betrag) ........... einge-räumt. Der Zinssatz im Falle der Inanspruchnahme beträgt gegenwärtig ........... (Zinssatz) ........... %. (ggf. zu ergänzen sind diese Angaben hin-sichtlich weiterer Kontokorrentkredite).

2. Wir werden dem ........... (Bewerber) ........... den/die Kontokorrentkredit(e) jederzeit und in voller Höhe bis mindestens zum (30.06.t+1) gewähren und bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordentlich kündigen.

3. (Alternative 1): Für den/die Kontokorrentkredit(e) wurden oder werden keine Sicherheiten gestellt. Diese Erklärung umfasst Sicherheiten, die der ........... (Bank) ........... durch den ........... (Bewerber) ........... zur Besiche-rung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung und daher nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der Gewährung des/der Kontokorrentkredit(s)(e) gestellt wurden. Die Gewährung des/der Kontokorrentkredit(s)(e) ist nicht von der Stellung von Sicherheiten abhängig. (Alternative 2): Für den/die Kontokorrentkredit(e) wurde(n) bzw. werden die nachfolgenden Sicherheit(en) gestellt:

• (Beschreibung der Sicherheiten)Die Gewährung des/der Kontokorrentkredit(s)(e) ist nicht von der Stellung weiterer Sicherheiten abhängig........................................................... Ort, Datum Firmenstempel der Bank

.......................................................... ............................................................Unterschrift Unterschrift

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LO

31. Oktober

WP / Berichtskreis

Mitte Dezember Versand Rundschreiben

1. März Frist für Bewerber

aus 3. Liga

15. März Frist für Bewerber

aus Bundesligen

Lizenzmanager u. Experten prüfen Unterlagen und kontaktieren Bewerber

Die Lizenzclubs melden gemäß § 8 1.1 oder 1.2 LO den Wirtschaftsprüfer, der den Lizenzbewerber im Verfahren begleitet, insbesondere den Abschluss zum 31.12.t-1 und die Planzahlen prüft. Ebenso informieren die Lizenzclubs die DFL GmbH über ihre Konzernstruktur und den Berichtskreis nach Vor § 8 und § 8a LO

Unterlagen vollständig ?

Bewerber nimmt nicht am Lizenzierungsverfahren teil ja

nein

Der SLM erstellt das Rundschreiben zum Lizenzierungsverfahren und versendet es an alle Lizenzclubs und die Bewerber aus der 3. Liga. Das Rundschreiben enthält u.a. eine Darstellung des Zeitplans, des Verfahrens, die Ausschlussfristen und Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Lizenzierungsordnung.

Die Bewerber der 3. Liga reichen die nach der LO vorzulegenden Lizenzierungsunterlagen ein und erklären deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

Analog reichen die Bewerber der beiden Lizenzligen die nach der LO vorzulegenden Lizenzierungsunterlagen ein und Erklären deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

Die Unterlagen werden von den LM gesichtet und auf ihre Vollständigkeit geprüft. Für die nach § 8 Nr. 1.1 bzw. 1.2 LO vorzulegenden Unterlagen stellen der 1. bzw. 15. März eine Ausschlussfrist dar. Liegen die Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vor, nimmt der Bewerber nicht am Lizenzierungsverfahren teil. Darüber entscheidet die DFL GmbH. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Lizenzierungsausschuss nach § 11 Nr. 2 LO zulässig. Die vorgelegten Unterlagen werden auf die Bereiche gemäß §§ 3 bis 8 LO verteilt. Die Experten prüfen die Erfüllung der Kriterien anhand der Unterlagen. Experten und LM kontaktieren den Bewerber, wenn Unklarheiten bestehen oder Kriterien nicht erfüllt sind. Bis zur Erstentscheidung nachgereichte, nicht an eine Ausschlussfrist gebundene Unterlagen werden im Regelfall berücksichtigt. 2

Anhang X:

Kern-Prozess des Lizenzierungsverfahrens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (1)

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LO

Mitte April LM unterbreiten Empfehlung an

erste Instanz

Bis Mitte April Erste Instanz entscheidet

hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien oder stellt Bedingungen

Innerhalb einer Woche Lizenzbewerber legt

Beschwerde bei DFL GmbH ein

Abhilfe-Bescheid der ersten Instanz auf Empfehlung der LM

nein oder Bedingungen zu erfüllen?

Abhilfe ?

ja

nein = Lizenzerteilung

ja

nein

3 3

Die LM erstellen Entscheidungsvorlagen für die erste Instanz der DFL GmbH. Darin werden die Ergebnisse der Überprüfungen der jeweiligen Bewerber dargestellt. Jede Vorlage enthält eine Empfehlung an die erste Instanz, die von den LM die Vorlage weiterer Erklärungen und Unterlagen verlangen kann.

Die erste Instanz entscheidet nach sorgfältiger Prüfung der Vorlagen in ihrer Gesamtheit über Erteilung oder Verweigerung der Lizenz. Voraussetzung für die Lizenzerteilung ist die Erfüllung der in § 2 LO genannten Vorgaben und Kriterien. Die Erteilung der Lizenz kann von der vorherigen Erfüllung einer Bedingung innerhalb einer Ausschlussfrist abhängig gemacht werden. Die Lizenz kann auch mit Auflagen erteilt werden. Für Teilnehmer an den Wettbewerben der UEFA ist eine Ausnahme von den zwingenden Mindestanforderungen des UEFA-Reglements nicht möglich.

Die Entscheidung wird dem Bewerber zugestellt. Dies erfolgt durch Telefax und durch Einschreiben mit Rückschein.

Beschwert die Entscheidung den Bewerber, ist sie unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung entsprechend zu begründen.

Der betroffene Bewerber kann innerhalb einer Woche nach Zustellung der ersten Entscheidung Beschwerde erheben. Er kann innerhalb dieser Ausschlussfrist neue Tatsachen vortragen. Diese müssen substantiiert und belegt sein. Der zuständige LM prüft die Beschwerde und die neu vorgelegten Dokumente. Er stellt die wesentlichen Gesichtspunkte in einer Vorlage dar und legt diese der erste Instanz zusammen mit einer Empfehlung vor.

Die erste Instanz kann der Beschwerde ganz oder teilweise abhelfen oder die Beschwerde ablehnen. Die Entscheidung der ersten Instanz wird dem Bewerber zugestellt. Sollte die Beschwerde abgelehnt bzw. ihr nicht oder nur teilweise abgeholfen werden, ist sie unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu begründen.

3

keine Bedingung mehr

Bedingung

Kern-Prozess des Lizenzierungsverfahrens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (2)

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LO

Lizenzierungsausschuss entscheidet nach

Anhörung von Bewerber und DFL GmbH endgültig

Bewerber arbeitet an Erfüllung der

Bedingung(en)

Bis zur Ausschlussfrist Bewerber legt Dokumente vor oder stellt Sicherheiten

Rechtzeitig vor UEFA-Frist Lizenzierungsausschuss

entscheidet über Erfüllung der

Bedingung(en)

Anrufung Schiedsgericht

Bedingung(en) erfüllt ?

4 4

Der Lizenzierungsausschuss entscheidet nach Anhörung des Bewerbers und der Erstinstanz DFL GmbH endgültig und stellt die Entscheidung dem Bewerber zu. Nach dem zwischen DFL e.V. und Bewerber abgeschlossenen Schiedsgerichts- vertrag ist die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichtes zulässig.

Die Bewerber, denen Bedingungen erteilt wurden, müssen diese innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist erfüllen, um das entsprechende Lizenzkriterium zu erfüllen. Nach Ablauf der Frist ist eine Bedingungserfüllung ausgeschlossen.

Die Entscheidungen über die Erfüllung der Bedingungen trifft der Lizenzierungsausschuss auf Basis einer Empfehlung der zuständigen LM rechtzeitig vor Ablauf der von der UEFA gesetzten Frist zur Meldung der Clubs. Diese Entscheidung ist endgültig. Die Entscheidung wird dem Bewerber zugestellt.

Nach dem Schiedsgerichtsvertrag ist die Anrufung des Ständigen Schiedsgerichtes zulässig.

nein

ja

Nichterfüllung der Kriterien

Bedin- gungen

Innerhalb einer Woche Bewerber beschwert sich

bei Lizenzierungsausschuss

Hat die erste Instanz der Beschwerde nicht oder nur teilweise abgeholfen, kann der betroffene Bewerber innerhalb fünf Tagen nach Zustellung der zweiten Entscheidung Beschwerde erheben. Er kann innerhalb dieser Ausschlussfrist letztmals neue Tatsachen vortragen. Die Beschwerde ist beim Lizenzierungsausschuss des DFL e.V. einzulegen.

4

Kern-Prozess des Lizenzierungsverfahrens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (3)

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LO

Keine Lizenz

für den Bewerber

Lizenzerteilung

Innerhalb der von UEFA definierten Frist

Meldung der lizenzierten Clubs an die UEFA

Nach Rechtskraft der jeweiligen Entscheidungen

Verfahrensende durch Abschluss Lizenzvertrag

Das Präsidium des DFL e.V. erteilt den Bewerbern, die die Kriterien der LO erfüllen, die Lizenz für die kommende Spielzeit.

Die DFL GmbH übermittelt innerhalb der von der UEFA definier- ten Frist die Liste mit den lizenzierten und für einen internatio- nalen Clubwettbewerb der UEFA sportlich qualifizierten Bewerber an die UEFA.

Formelles Ende des Lizenzierungsverfahrens mit Abschluss des Lizenzvertrages zwischen DFL e.V. und Bewerber.

Das Schiedsgericht bestätigt die Entscheidung der DFL GmbH , dass die Voraussetzungen zur Lizenzerteilung bei dem betreffenden Bewerber nicht gegeben sind.

Der Lizenzierungsausschuss berücksichtigt die Rechts- auffassung des Ständigen Schiedsgerichtes. Daraus folgt, dass der Bewerber am Lizenzierungsverfahren an der vormals streitigen Stelle wieder teilnimmt.

Bestätigung Entscheid ?

Das Schiedsgericht tritt zusammen und entscheidet in einem Schiedsspruch über die Ordnungsmäßigkeit der Entscheidung des Lizenzierungsausschusses hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen.

ja nein

Streitigkeit betrifft Bedingungen

Lizenzierungsausschuss entscheidet nach

Maßgabe des Schiedsspruches

Kern-Prozess des Lizenzierungsverfahrens der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (4)

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LO Anlage 1 zum Anhang X

Außerordentliches Zulassungsverfahren für die Teilnahme an UEFA-Clubwettbewerben

GrundsatzWenn sich ein Club auf Grund seiner sportlichen Ergebnisse für einen UEFA-Clubwettbewerb qualifiziert, jedoch nicht das Lizenzierungsverfahren des DFL e.V. zu durchlaufen hat oder die als Aufsteiger in die 2. Bundesliga nicht die Mindestkriterien der UEFA im Lizenzierungsverfahren erfüllen, kann der DFL e.V. im Einvernehmen mit dem DFB im Namen dieses Clubs ein außerordentliches Zulassungsverfahren beantragen.Auf der Grundlage eines solchen Ausnahmeantrags kann die UEFA eine Son dergenehmigung erteilen, am entsprechenden UEFA-Clubwettbewerb teil-zunehmen. Diese Sondergenehmigung bezieht sich ausschließlich auf diesen speziellen Antragsteller und die betreffende Spielzeit.VerfahrenDer UEFA-Generaldirektor oder stellvertretende Generaldirektor legt die Mindest-kriterien für das Ausnahmeantragsverfahren fest und teilt diese den National-verbänden über das Extranet bis spätestens 31. August des Jahres mit, das der zu lizenzierenden Spielzeit vorausgeht (t-1, t = aktuelles Jahr).Der betreffende Nationalverband muss die UEFA bis spätestens 15. April t schriftlich von der Möglichkeit eines solchen Ausnahmeantrags in Kenntnis setzen und den/die Name(n) des/der betreffenden Club(s) mitteilen.Dem UEFA-Generaldirektor oder dem stellvertretendem UEFA-Generaldirektor steht es frei, die Mindestkriterien für den/die betreffenden Club(s) zu erweitern. Als Grundlage dienen die Anforderungen des aktuellen Nationalen Handbuchs zum Clublizenzierungsverfahren, sowie der Status des/der jeweiligen Clubs. Der UEFA-Generaldirektor oder stellvertretende UEFA-Generaldirektor legt zudem die einzuhaltenden Fristen fest und teilt diese dem jeweiligen National-verband mit.Dieser Nationalverband ist dafür verantwortlich, die Kriterien, sobald diese vom UEFA-Generaldirektor oder vom stellvertretenden UEFA-Generaldirektor bekannt gegeben werden, für eine Beurteilung des Ausnahmeantragsverfah-rens auf nationaler Ebene an den/die betreffenden Club(s) weiterzuleiten. Der Nationalverband ist zudem verpflichtet, sofort gemeinsam mit dem/den Club(s) entsprechende Maßnahmen zur Vorbereitung des Verfahrens einzuleiten.Der/die betreffenden Club(s) muss/müssen dem Nationalverband die erforder-lichen Nachweise vorlegen. Der Lizenzgeber beurteilt, ob die festgelegten Mindestkriterien von dem/den Club(s) erfüllt werden, und leitet die folgenden Unterlagen in einer der Amtssprachen der UEFA fristgerecht an die UEFA weiter:a) schriftlicher Antrag auf eine Sondergenehmigung zur Teilnahme am ent-

sprechenden UEFA-Clubwettbewerb;b) eine Empfehlung des Lizenzgebers auf der Grundlage von dessen Beurtei-

lungsergebnis (einschließlich der Namen der Personen, die die Beurteilung des/der Clubs vorgenommen haben, und des Datums, wann die Beurtei-lung erfolgt ist);

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LO c) sämtliche Nachweise, die dem Lizenzgeber von dem/den Club(s) vorgelegt

wurden;

d) sämtliche weiteren Unterlagen, die von der UEFA im Rahmen des Aus nahme antragsverfahrens angefordert werden.

Der UEFA-Generaldirektor oder der stellvertretende UEFA-Generaldirektor stützt seine Entscheidung auf die eingereichten Unterlagen und erteilt die Son-dergenehmigung zur Teilnahme an den UEFA-Clubwettbewerben, sofern alle festgelegten Kriterien erfüllt werden und der/die Club(s) sich auf der Grundlage seiner/ihrer sportlichen Ergebnisse dafür qualifiziert/qualifizieren. Die Entschei-dung wird dem Nationalverband mitgeteilt, der sie wiederum an den/die betref-fenden Club(s) weiterleitet.

Die Berufung gegen eine solche Entscheidung ist schriftlich und innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung per E-Mail, Fax oder Post beim Nationalverband einzureichen.

Das Schiedsgericht des Sports in Lausanne (TAS) fungiert als unabhängige Berufungsinstanz für das Clublizenzierungsverfahren gemäß Art. 61 ff. der UEFA-Statuten. Entscheidungen des TAS sind endgültig und bindend.

Die UEFA behält sich das Recht vor, Stichproben durchzuführen (vgl. § 2 Nr. 1 a LO).

Wenn ein betroffener Club während dieses Ausnahmeantragsverfahrens aus dem Wettbewerb ausscheidet, hat der Nationalverband dies der UEFA-Admi-nistration umgehend mitzuteilen und festzulegen, ob das Verfahren sofort und ohne weitere Entscheidungen beendet wird. Ein beendetes Verfahren kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden.

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LO Anhang XI:

Medienrichtlinien

Präambel

Die Zusammenarbeit der Bundesliga und 2. Bundesliga mit ihren Medienpart-nern ist in den vergangenen Jahren immer umfangreicher geworden. In gleicher Weise haben auch die technologische Weiterentwicklung und die Form der Bericht erstattung über Sportveranstaltungen insbesondere in audiovisuellen Medien sowie allgemein die Bedeutung der Bundesliga und 2. Bundesliga so-wie der beteiligten Clubs in der öffentlichen Darstellung zugenommen. Clubs und DFL GmbH tragen daher die gemeinsame Verantwortung, ideale Arbeits-be dingungen für die Medienvertreter in den Stadien zu schaffen, um den Anforderungen an den Qualitätsstandard der verschiedensten Medienprodukte gerecht zu werden.

Ziel der Medienrichtlinien ist die Schaffung eines einheitlichen infrastrukturellen Rahmens für die Herstellung eines solchen hochwertigen Medienprodukts. Insofern enthalten diese Richtlinien aktuelle Anforderungen insbesondere an die infrastrukturellen Voraussetzungen in den Medienarbeitsbereichen sowie zur Herstellung des Basissignals. Die Medienrichtlinien sind dabei unter Berück sichtigung der unterschiedlichen Stadioninfrastrukturen und Belange der Clubs formuliert und stellen die Mindestanforderungen an die jeweiligen Spielstätten dar. Gleichzeitig sollen diese Medienrichtlinien Grundlage und Ansatzpunkt für eine stetige Weiterentwicklung und Verbesserung in den Arbeits- und Produktions bereichen sein sowie eine Basis für etwaige Neu- und Umbauten von Stadien bilden. Die medientechnischen Anforderungen der UEFA für die Teilnehmer an den europäischen Club-Wettbewerben bleiben unberührt und sind durch Clubs, die an diesen Wettbewerben der UEFA teilnehmen, ggf. zusätzlich zu den infrastrukturellen und medientechnischen Anforderungen dieser Medienrichtlinien als Teilnahmevoraussetzung einzu-halten.

Die schnelle technologische Entwicklung und immer kürzere Innovationszyklen erfordern in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung und Anpassung der Medienrichtlinien an die jeweils aktuellen sowie gleichermaßen an die sich aus der technischen Weiterentwicklung ergebenden zukunftsweisenden Anforderungen an ein erfolgreiches Medienprodukt. Perspektivisch ist es daher notwendig, die Medienrichtlinien insbesondere im Vorfeld der Durch-führung von Ausschreibungs verfahren zur Vergabe von medialen Verwertungs-rechten an den Spielen intensiv auf Aktualität zu prüfen. Diese Überprüfung soll dabei stets unter den Prämissen einer ausreichenden Berücksichtigung der Infrastruktur der Stadien, den sich aus den Ausschreibungsverfahren an die Herstellung des Basissignals ergebenden Anforderungen sowie der Orien-tierung an den führenden internationalen Arbeits- und Produktionsstandards erfolgen.

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LO A. Personelle Anforderungen

1. Medienverantwortliche

1.1. Hauptamtliche Beschäftigung von Medienverantwortlichen

Ein Club der Bundesliga muss mindestens zwei (2. Bundesliga: mindestens einen) Medienverantwortliche(n) hauptamtlich/in Vollzeit beschäftigen. Darü-ber hinaus soll in beiden Ligen mindestens ein weiterer Medienverantwort-licher hauptamtlich/in Vollzeit angestellt sein. Jeder Medienverantwortliche muss mindestens über ein Jahr Berufserfahrung im Bereich der Medienarbeit verfügen. Gemäß § 5 Nr. 1 LO ist für jeden hauptamtlich angestellten Medien-verantwortlichen ein unterzeichnetes Stellenprofil vorzulegen.

1.2. Funktionen und Aufgaben der Medienverantwortlichen

1.2.1. Koordination und Umsetzung der Mitwirkungspflichten

Der/die Medienverantwortliche(n) ist/sind nach Maßgabe von Anlage 4 verantwortlich für die Erfüllung der in Ziffer B.1.1 b) der Richtlinie zur indi-viduellen Nutzung und Verwertung medialer Vermarktungsrechte an den Spielen der Bundesliga und 2. Bundesliga (IVR) festgelegten Mit-wirkungspflichten des Clubs. Danach ist der Club verpflichtet, die Signal-produktion des DFL e.V. und/oder seiner Vertragspartner ins besondere durch Abstellung von Spielern und Offiziellen des Clubs für Pressekonfe-renzen, Interviews und/oder sonstige redaktionelle Beiträge zu unterstüt-zen sowie darüber hinaus dem DFL e.V. und/oder einem von diesem berechtigten Dritten auch im Vorfeld eines Spiels und auch außerhalb von Spielen entsprechende Aufnahmen und Aufzeichnungen zu ermöglichen.

1.2.2. Spieltagbezogene Funktionen und Aufgaben

Der/die Medienverantwortliche(n) nimmt/nehmen insbesondere folgende spieltagbezogene Funktionen und Aufgaben wahr:

• Innerhalb der Spielwoche:

¡ Annahme und Bearbeitung von Akkreditierungsanfragen (Print, Online, Foto);

¡ Abstimmungen bezüglich der Vorbereitung und Durchführung der Basissignalproduktion, unilateraler Produktionen der audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber und weiterer Bewegtbildproduktionen am Spieltag;

¡ Durchführung einer Pressekonferenz vor einem Spieltag.

• Heim- und Auswärtsspiele:

Der/die Medienverantwortliche(n) muss/müssen gemäß der nach-folgenden Übersicht in ihrer Funktion bei sämtlichen Heim- und Aus-wärtsspielen ihres Clubs vor Ort sein:

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LO

Der/die Medienverantwortliche(n) übernimmt/übernehmen dabei insbesondere die Koordination von Interviews mit Gesprächspart-nern vor dem Spiel, in der Halbzeit und nach dem Spiel an den jeweils dafür vorgesehenen Positionen (einschließlich VIP-Position).

• Heimspiele:

Bei den Heimspielen ihres Clubs nimmt/nehmen der/die Medien-verantwortliche(n) zusätzlich zu den vorstehenden genannten folgende weitere Funktionen und Aufgaben wahr:

¡ Abnahme der aufgebauten Basissignalproduktion mit Unter-stützung von Sportcast bis spätestens zwei Stunden vor Spiel-beginn anhand des für das jeweilige Spiel vorgesehenen Produktionsstandards sowie soweit erforderlich Abnahme der Positionen der unilateralen Produktionen/Aktivitäten;

¡ Abstimmungen bezüglich der Vorbereitung und Unterstützung unilateraler Produktionen der audiovisuellen Verwertungsrechte-inhaber sowie weiterer Bewegtbildproduktionen;

¡ Zurverfügungstellung der Mannschaftsaufstellungen unmittel-bar nach der Erfassung in Spielbericht Online als Presseinfor-mation in Schriftform an die Medienvertreter. Der/die Medien-verantwortliche(n) hat/haben dabei sicherzustellen, dass die audiovisuellen Live-Verwerter zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber zeitgleich mit Dritten die Mannschaftsaufstel-lung direkt durch den Club zur Verfügung gestellt bekommen;

¡ Unterstützung sämtlicher Maßnahmen zur Gewährleistung eines pünktlichen Anstoßes;

¡ Begleitung und Koordination von in der Woche vor dem Spiel-tag abgestimmten (auch clubeigenen) Sonder-Drehvorhaben;

¡ Durchführung der Pressekonferenz nach dem Spiel.

1.2.3. Sonstige Funktionen und Aufgaben

Der/die Medienverantwortliche(n) ist/sind zudem

• verantwortlich für die Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der Medienrichtlinien und der Durchführungsbestimmungen zu den

Heimspiel(ab spätestens 3 Std. vor Spielbeginn)

Auswärtsspiel(ab spätestens 1,5 Std. vor Spielbeginn)

Erster MV Zweiter MV Dritter MV Erster MV Zweiter MV Dritter MV

Bundesliga –

2. Bundesliga – –

Verpflichtend Empfohlen Verpflichtend, wenn beschäftigt

Tabelle 1: Anwesenheitspflicht der Medienverantwortlichen bei Spielen ihres Clubs

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LO Medienrichtlinien. Dabei werden sie soweit erforderlich von Sportcast

und der DFL GmbH unterstützt.

• verantwortliche Ansprechpartner für den nach Maßgabe von Anlage 4 durchzuführenden Media Day zu Beginn einer jeden Spielzeit.

• verantwortliche Ansprechpartner für Produktion von Bewegtbild-beiträgen durch audiovisuelle Verwertungsrechteinhaber, Vertragspart-ner des DFL e.V. und/oder der DFL GmbH sowie ihrer Tochtergesell-schaften nach Maßgabe von Anlage 4.

• verantwortliche Ansprechpartner in sämtlichen Medienangelegen-heiten für den DFL e.V. Der Medienverantwortliche steht der DFL GmbH zudem für die vollständige/ausnahmslose Erfüllung der Vorgaben dieser Medienrichtlinien jederzeit zur Verfügung und ist verpflichtet, clubseitig Vorschläge/Maßnahmen für die Behebung von Missständen zu unterbreiten.

Mindestens ein Medienverantwortlicher pro Club muss an allen Fachveranstaltungen des DFL e.V. teilnehmen.

2. Technikpersonal

Der Club muss gewährleisten, dass bei seinen Heimspielen aus reichend qualifiziertes Technikpersonal (z. B. Technischer Leiter des Stadion-betreibers, Techniker eines Energie-Dienstleisters) zur Unterstützung bei der Nutzung der stadionseitigen technischen Einrichtungen vorhan-den ist. Der/die technisch Verantwortliche/n müssen zu dem in der Produktions-Disposition vermerkten Aufbaubeginn mindestens tele-fonisch erreichbar sein, um bei Problemen umgehend Hilfestellung leisten und Lösungen herbeiführen zu können. Spätestens vier Stunden vor dem Spielbeginn ist eine Anwesenheit verpflichtend. Das am Spieltag jeweils eingesetzte Technikpersonal ist Sportcast rechtzeitig vor dem Spiel zwecks Aufnahme der Kontaktdaten in die Produktions-Disposition mitzuteilen.

3. Ordnungsdienst

Jeder Club setzt bei Heimspielen ausreichend qualifiziertes Ordnungs-personal ein (vgl. § 26 DFB-Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen; Artikel 51 des Anhangs VI zur LO). Der Sensibilität und der besonderen Bedeutung der Tätigkeit in den Medienarbeits-bereichen ist bei der Auswahl des in diesen Bereichen eingesetzten Ordnungspersonals besonders Rechnung zu tragen.

Der Heimclub trifft die erforderlichen und angemessenen Sicherheits-maßnahmen zum Schutz der Medienvertreter und Medienarbeits-bereiche und ermöglicht ein ungestörtes und reibungsloses Arbeiten der Medienvertreter. Die Medienverantwortlichen des Heimclubs und die Führungskräfte des Ordnungsdienstes stellen sicher, dass den innerhalb der Medienarbeitsbereiche eingesetzten Mitarbeitern des Ordnungsdienstes die jeweils gültige Fassung der Durchführungs-bestimmungen zu den Medienrichtlinien bekannt ist und umgesetzt wird.

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LO Ein qualifizierter und geschulter Ordnungsdienst in angemessener

Personalstärke soll insbesondere an folgenden Positionen/Zugängen eingesetzt werden:

• Ü-Technik-Stellplatz; zeitlich mit dem in der Produktions-Disposition vermerkten Aufbaubeginn, spätestens jedoch ab vier Stunden vor dem Spielbeginn bis zum Ende des gesamten Produktionsabbaus bzw. bis das letzte Produktionsfahrzeug das Gelände verlässt;

• Stadion-Innenraum;

• Kamerapositionen, sofern sich die Positionen im öffentlichen Zugang befinden;

• Medientribüne/n;

• Medienarbeits-/aufenthaltsbereiche;

• Pressekonferenzraum.

Für weitere von dem Heimclub vorzuhaltende bzw. ausgewiesene Medienbereiche ist sicherzustellen, dass Ordnungspersonal in ange-messenem Umfang zum Einsatz kommt und keine Einschränkungen für die Abläufe innerhalb und außerhalb dieser Bereiche entstehen.

B. Infrastrukturelle Anforderungen

1. Akkreditierung und Medienräume

1.1. Akkreditierungsstellen/Kartenhinterlegung

Für die Abholung von Akkreditierungsunterlagen (i. d. R. Parkscheine und Arbeitskarten) am Spieltag muss mindestens eine zentrale, ohne Durchfahrts- oder Passierschein zugängliche Anlaufstelle in Stadion-nähe (z. B. Ordnungsdienst an der Zufahrt zum Medienparkplatz oder Hinterlegung in mit dem Club kooperierenden Hotels) eingerichtet sein. Diese zentrale Akkreditierungsstelle ist spätestens ab drei Stunden vor Spielbeginn zu öffnen. Medienvertretern, die nachweislich vor Öffnung der Akkreditierungsstelle bereits arbeiten müssen (z. B. Beteiligte der Basissignalproduktion), ist auch früher als drei Stunden vor Spielbeginn der Zugang zu Akkreditierungsunterlagen und somit zum Stadion-bereich durch individuelle Absprachen zu ermöglichen.

Eine zweite, ohne Arbeitskarte zugängliche Anlaufstelle zur Abholung von Akkreditierungsunterlagen unmittelbar am Stadion (z. B. Ordnungs-dienst am Medieneingang oder separate, besonders gekennzeichnete Ausgabestelle ausschließlich für Medienvertreter) wird notwendig, wenn die erste Anlaufstelle für nicht mit dem PKW (sondern z. B. mit dem ÖPVN) anreisende Medienvertreter nur umständlich und zeitauf-wändig erreichbar ist.

Zusätzlich muss der Club innerhalb des Medienbereichs in seinem Stadion spätestens mit Stadionöffnung eine Anlaufstelle für weitere Belange der Medienvertreter, beispielsweise für die Ausgabe und Rücknahme der Erkennungsleibchen an im Stadion-Innenraum tätige Medienvertreter, einrichten.

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LO 1.2. PKW-Parkplätze

Der Club muss den nachfolgend genannten Medienvertretergruppen in den Stadien der Bundesliga mindestens 180 stadionnahe PKW- Parkplätze (2. Bundesliga: mindestens 90 stadionnahe PKW-Parkplätze) zur Verfügung zu stellen, davon mindestens • 60 (30) für Mitarbeiter oder Beauftragte von Sportcast und der

audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber;• 10 (5) für Mitarbeiter oder Beauftragte der Audio-Verwertungsrechte-

inhaber;• 10 (5) für Mitarbeiter oder Beauftragte der Spiel- und Spieleranalyse

(z. B. Spieldatenerhebung, Scoutingfeed);• 50 (25) für Fotografen;• 50 (25) für Print-/Online-Medien.

Bei Spielen mit parallelen Live-Produktionen audiovisueller Verwertungs-rechteinhaber (Saison-/Rückrundeneröffnung, Hinrundenabschluss, Supercup und Relegationsspiele 2BL-3L/3L-2BL) muss der Club auf-grund des höheren Produktionsaufkommens für Mitarbeiter oder Beauf-tragte von Sportcast und der audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber mindestens 90 stadionnahe PKW-Parkausweise zur Verfügung stellen.

Abhängig von der Auslastung des Ü-Technik-Stellplatzes an einem Spiel-tag können dort zur Verfügung stehende Parkflächen nach vorheriger Abstimmung mit Sportcast als PKW-Parkplätze für die vorstehend genannten Medienvertretergruppen genutzt werden.

Denjenigen Medienvertretern, die schweres Arbeitsgerät mit sich führen (z. B. Fotografen und EB-Teams), sind bevorzugt die stadionnächsten Parkplätze zuzuweisen.

Unterschreitet der Bedarf einzelner Medienvertretergruppen an einem Spieltag die vorgeschriebene Mindestanzahl, ist mit diesen Parkplätzen zunächst ein eventuell höherer Bedarf der übrigen Medienvertreter-gruppen zu decken, bevor sie vom Club frei genutzt werden können.

Überschreitet der Bedarf an einem Spieltag hingegen die vorgeschriebene Mindestanzahl, ist der Club angehalten, diesen höheren Bedarf best-möglich zu decken.

1.3. Pressekonferenzraum In Stadien der Bundesliga muss ein Pressekonferenzraum für mindes-

tens 80 Medienvertreter (2. Bundesliga: mindestens 40 Medienvertreter) vorhanden sein. Dieser muss vom Mannschaftsbereich und von der Mixed-Zone aus leicht erreichbar sein. Der Zugang für die Trainer und andere Club-Angehörige muss ohne das Durchqueren von den Zuschauern zugänglichen Bereichen möglich sein. Der Pressekonferenz-raum muss von dem Business- und Hospitalilty-Bereich getrennt und wie folgt eingerichtet sein:• An einer Seite des Raumes muss sich ein Podium für mindestens

fünf Personen befinden. Hinter dem Podium muss ein Rücksetzer aufgestellt werden, in den das Bundesliga-Logo gemäß den Vorga-ben der CI-/CD-Richtlinien der DFL GmbH integriert werden muss.

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LO • Das Podium muss mit einer Beleuchtungsanlage mit einer

Beleuchtungsstärke von 500 bis 600 Lux ausgestattet werden. Die Beleuchtungsanlage ist spätestens zehn Minuten vor Beginn der Pressekonferenz einzuschalten. Insbesondere für die Belange der audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber soll eine gleichmäßige Tageslichtbeleuchtung (Mitte sowie jeweils links und rechts) instal-liert werden, bei der die Scheinwerfer mit möglichst weichem und blendfreiem Licht (dimmbare Flächenleuchten) angebracht sind. Empfohlen wird zusätzlich eine Ausleuchtung des Auditoriums, damit die Protagonisten auf dem Podium die teilnehmenden Medien-vertreter erkennen können.

• Auf der gegenüberliegenden Seite des Raumes muss eine Plattform mit den Mindestmaßen 4 Meter (Breite) und 1,50 Meter (Tiefe) für mindestens drei Kameras (einschließlich der erforderlichen Stative) aufgebaut werden.

• Der Raum muss mit einer Tonanlage zur Beschallung, einer Split-Box zur Abnahme des Audio-Signals der Pressekonferenz (Bundes-liga: mindestens 16 Anschlüsse; 2. Bundesliga: mindestens 8 An-schlüsse) sowie einem Zugang zu den für die Übertragung des PK-Signals (z. B. in den Medienarbeitsraum) erforderlichen Kabel-wegen ausgestattet werden.

• Zur Erstellung des PK-Signals muss in den Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga ein geeigneter, sicherer Kabelweg oder eine Fest-verkabelung vom Pressekonferenzraum zu den Anschlusskästen am Ü-Technik-Stellplatz vorhanden sein.

• Es müssen mindestens zwei Monitore fest installiert werden. Über diese Monitore ist während der Pressekonferenz das PK-Signal wie-derzugeben. Vor Beginn und nach Beendigung der Pressekonferenz können die Signale des audiovisuellen Live-Verwerters und/oder des Stadion-TV wiedergegeben werden.

Abbildung 1: Empfehlung für die verpflichtende Beleuchtung des Podiums im Presse-konferenzraum (links: Aufsicht; rechts: Schnitt)

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LO • Im Pressekonferenzraum müssen ausreichend dimensionierte Netz-

zugangsmöglichkeiten für die Medienvertreter (ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen und/oder ausreichend dimensioniertes WLAN) vorhanden sein.

1.4. Medienarbeitsraum

In Stadien der Bundesliga muss ein separater Medienarbeitsraum mit mindestens zehn Arbeitsplätzen (2. Bundesliga: mindestens fünf Arbeits-plätzen) jeweils mit Stromanschlüssen und ausreichend dimensionierten Netzzugangsmöglichkeiten (ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen und/oder ausreichend dimensioniertes WLAN) vorhanden sein. Verfügt ein Stadion nicht über einen separaten Medienarbeitsraum, sind diese Arbeitsplätze in einem ausreichend dimensionierten Pressekonferenz-raum zur Verfügung zu stellen.

In einem separaten Medienarbeitsraum müssen mindestens zwei Moni-tore fest installiert werden, auf denen das Signal des audiovisuellen Live-Verwerters, das Signal des Stadion-TV und das PK-Signal wieder-gegeben werden können.

1.5. Fotografenarbeitsraum und technische Infrastruktur Fotografen

Die Stadien der Bundesliga sollen über einen separaten Fotografen-arbeitsraum mit mindestens zehn Arbeitsplätzen (2. Bundesliga: mindes-tens fünf Arbeitsplätzen) verfügen. Verfügt ein Stadion nicht über einen separaten Fotografenarbeitsraum, ist den Fotografen die Nutzung des Medienarbeitsraumes zu ermöglichen.

In einem separaten Fotografenarbeitsraum müssen mindestens zwei Monitore fest installiert werden, auf denen das Signal des audiovisuel-len Live-Verwerters, das Signal des Stadion-TV und das PK-Signal wie-dergegeben werden können.

Im Fotografenarbeitsraum sowie im Stadion-Innenraum müssen ausrei-chend dimensionierte Netzzugangsmöglichkeiten für die Fotografen (ausreichende Anzahl von LAN-Anschlüssen und/oder ausreichend dimensioniertes WLAN) vorhanden sein. LAN-Anschlüsse im Stadion-Innenraum müssen an mindestens zwei verschiedenen, für die Fotografen frei zugänglichen Positionen installiert werden.

2. Medientribüne

In den Stadien muss in einer zentralen Position im überdachten Teil der Tribüne, in der sich auch die Mannschaftsbereiche und die übrigen Medieneinrichtungen (insbesondere die Interview-Zonen, der Presse-konferenzraum sowie ggf. ein separater Medienarbeitsraum) befinden, eine Medientribüne eingerichtet werden.

Die Medientribüne muss über Plätze mit nummerierten Einzelsitzen ver-fügen, von allen Plätzen eine gute und freie Sicht auf das gesamte Spielfeld bieten und soll separat zugänglich sein. Unter höchstens gleichrangiger Berücksichtigung vermarktungsrelevanter Stadionbereiche (v. a. Business-Bereiche) ist für die Medientribüne die bestmögliche Lage im Stadion zu wählen.

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LO Andere wichtige Medieneinrichtungen wie der Pressekonferenzraum,

die Interview-Zonen sowie der Medienarbeitsraum müssen von der Medientribüne leicht zu erreichen und deutlich ausgeschildert und gekennzeichnet sein. Eine akustische Störung oder Behinderung, ins-besondere der Live-Kommentatoren der audiovisuellen und der Audio-Verwertungsrechteinhaber, durch das vom Heimclub veranstaltete Rahmenprogramm (u. a. Stadion-TV) muss ausgeschlossen werden. Die Lautsprecheranlage muss daher im Bereich der Medientribüne regulier- bzw. ausschaltbar sein.

Auf der Medientribüne müssen sich nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen individuell ausgestattete Arbeitsplätze befinden für:

Für sämtliche Arbeitsplätze auf der Medientribüne müssen ausreichend dimensionierte Netzzugangsmöglichkeiten für die Medienvertreter (aus-reichende Anzahl von LAN-Anschlüssen und/oder ausreichend dimen-sioniertes WLAN) vorhanden sein.

Sofern in einem Stadion die Produktion des Basissignals von der der Medientribüne gegenüberliegenden Seite vorgenommen wird, sind alle Arbeitsplätze der audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber auf einer zusätzlichen Kommentatorentribüne auf dieser Seite einzurichten. Auch die Arbeitsplätze für die Audio-Live-Verwerter sollen in diesem Fall auf der zusätzlichen Kommentatorentribüne eingerichtet werden, können jedoch in Abstimmung mit Sportcast auch Teil der (Haupt-)Medientribüne bleiben.

Tabelle 2: Übersicht über die für die jeweiligen Medienvertretergruppen zur Verfügung zu stellende Mindestanzahl an Arbeitsplätzen auf der Medientribüne

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LO 2.1. Audiovisuelle Verwertungsrechteinhaber

2.1.1. Kommentatoren-/Beobachter-Positionen

Für die Mitarbeiter und Beauftragten der nationalen und internationalen audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber müssen in den Stadien der Bundesliga im zentralen Bereich der Tribüne auf der Seite der Führungs-kamera mindestens zehn Kommentatoren-/Beobachter-Positionen (2. Bundesliga: mindestens drei Kommentatoren-/Beobachter-Positio-nen) mit jeweils mindestens drei Arbeitsplätzen für eine dauerhafte Nutzung fest installiert sein und zur Verfügung gestellt werden. Der äußerste Arbeitsplatz auf einer Kommentatoren-/Beobachter-Position darf nicht mehr als 30 Meter von der Verlängerung der Mittellinie des Spielfeldes entfernt sein.

Sämtliche Arbeitsplätze an den Kommentatoren-/Beobachter-Positionen müssen jeweils wie folgt beschaffen sein:

• Pult-/Tischmaße (pro Arbeitsplatz): Mindestens 60 cm breit, 70 cm tief (nach Möglichkeit: 80 cm) und zwischen 72 und 75 cm hoch.

• Vertiefungen zum Einlassen von Flachbildschirmen sowie Möglich-keiten zur Installation einer Kommentatoren-Kamera, durch die weder für den Nutzer noch für weitere Medienvertreter Sichtbehin-derungen entstehen dürfen.

• Höhenverstellbare Einzelsitze.

• Technische Ausstattung: Mindestens sechs Schuko-Steckdosen, die über die unterbrechungsfreie Ersatzstromversorgung der Medien bereiche abgesichert sind sowie zwei LAN-Anschlüsse pro Kommentatoren-/Beobachter-Position, falls kein ausreichend dimen-sioniertes WLAN vorhanden ist.

• Schutz: Die Schuko-Steckdosen müssen einzeln pro Kommentatoren-/ Beobachter-Position abgesichert sein.

• Zur Verhinderung von akustischen Beeinträchtigungen sollen Kom-mentatoren-/Beobachter-Positionen durch Trennscheiben (z. B. Plexiglas) von benachbarten Kommentatoren-/Beobachter-Positionen abtrennbar sein.

Im Kernbereich sollen maximal drei Kommentatoren-/Beobachter- Positionen nebeneinander liegen, die von beiden Seiten zugänglich sind. Sämtliche Plätze an den Kommentatoren-/Beobachter-Positionen müssen über eine gute und freie Sicht auf das gesamte Spielfeld verfügen und müssen einen aufsichtigen Blick auf das Spielfeld (mindestens drei Meter, möglichst jedoch fünf Meter über dem Spiel-feldniveau) ermöglichen.

Unterschreitet der Bedarf der audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber an einem Spieltag die vorgeschriebene Mindestanzahl, kann mit den verbleibenden Arbeitsplätzen nach vorheriger Abstimmung mit Sport-cast ein eventuell höherer Bedarf der übrigen Medienvertretergruppen gedeckt werden.

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LO Bei Spielen mit parallelen Live-Produktionen audiovisueller Verwertungs-

rechteinhaber und weiteren Spielen mit erhöhtem Medienaufkommen (z. B. Eröffnungsspiele in Hin- und Rückrunde, Meisterschafts-/ Abstiegsentscheidungen oder Relegationsspiele) müssen darüber hi naus bei Bedarf mindestens zwei weitere Kommentatoren-/Beobachter- Positionen mit jeweils mindestens drei Arbeitsplätzen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollen in Stadien, in denen keine dauerhaft installierten, als Kommentatoren-/Beobachter-Position tauglichen Arbeitsplätze zur Erweiterung des Mindestbedarfs zur Verfügung stehen, weitere Bereiche der Medien- oder Zuschauertribüne gemäß den vorstehenden Beschaffenheitsvorgaben zu Kommentatoren-/ Beobachter-Positionen umfunktioniert werden können.

Zusätzlich zu den Arbeitsplätzen an den Kommentatorenpositionen ist im Bereich der (Haupt-)Kommentatorenplätze ausreichend Platz/Fläche zur Unterbringung von mindestens zwei Stageboxen (Grundfläche ca. 80x80 cm pro Stagebox) zur Verfügung zu stellen. Der benötigte Platz kann aus geeigneten Nischen, nicht frequentierten Bereichen zwischen den Kommentatorenpositionen oder auch aus zusätzlichen Platzkapazi-täten gewonnen werden.

2.1.2. Beobachter-Plätze (Observer-Seats) Für die Mitarbeiter und Beauftragten der audiovisuellen Verwertungs-

rechteinhaber müssen zusätzlich zu den Arbeitsplätzen an den Kommentatoren-/Beobachter-Positionen mindestens sechs Beob-achter-Plätze (Observer-Seats), nach Möglichkeit zehn Beobachter-Plätze (Observer-Seats) zur Verfügung gestellt werden. Mindestens drei Beobachter-Plätze (Observer-Seats) sollen jeweils nebeneinander liegen. Als Beobachter-Plätze (Observer-Seats) können Plätze an den Kommentatoren-/Beobachter-Positionen, Presseplätze mit Pult, ein-fache Presseplätze ohne Pult oder Plätze in unmittelbar angrenzenden Bereichen der Zuschauertribüne genutzt werden.

2.2. Audio-Verwertungsrechteinhaber Für die Mitarbeiter und Beauftragten der Audio-Verwertungsrechte-

inhaber müssen Audio-Kommentatoren-Positionen mit insgesamt mindestens zehn Arbeitsplätzen für eine dauerhafte Nutzung fest installiert sein und zur Verfügung gestellt werden. Die Positionen der Live-Audio-Verwerter sind dabei grundsätzlich auf der Produktions-seite des Basissignals vorzusehen. Der äußerste Arbeitsplatz an einer Audio-Kommentatoren-Position darf nicht mehr als 30 Meter von der Verlängerung der Mittellinie des Spielfeldes entfernt sein.

Die Vorgaben an die Beschaffenheit der Arbeitsplätze an den Audio-Kommentatoren-Positionen bestimmen sich nach Ziffer B.2.1.1.

2.3. Sportdatendiensteanbieter Für die Mitarbeiter und Beauftragten des mit der Erhebung der offiziel-

len Spieldaten beauftragten Sportdatendiensteanbieters müssen fünf Arbeitsplätze für eine dauerhafte Nutzung fest installiert sein und zur Verfügung gestellt werden. Von diesen fünf Arbeitsplätzen müssen

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LO mindestens drei zusammenhängend und direkt nebeneinander liegen.

Einer der fünf Arbeitsplätze (Scouting) muss so nah wie möglich in der Verlängerung der Mittellinie des Spielfeldes sowie möglichst auf mittlerer Höhe der Tribüne liegen. Der äußerste Arbeitsplatz darf nicht mehr als 20 Meter von der Verlängerung der Mittellinie des Spielfeldes entfernt sein. Die Vorgaben an die Beschaffenheit dieser Arbeitsplätze bestimmen sich nach Ziffer B.2.1.1.. Die Einrichtung und Ausstattung der Arbeitsplätze mit individueller Technik nimmt der Anbieter in enger Abstimmung mit dem Club/Stadionbetreiber und Sportcast vor. Für den Scouting-Arbeitsplatz muss die Aufschaltung eines (redundanten) Telefonanschlusses möglich sein.

Für die Mitarbeiter und Beauftragten der weiteren von dem DFL e.V. bzw. der DFL GmbH lizenzierten Sportdatendiensteanbieter müssen in Stadien der Bundesliga zusätzlich bis zu drei Arbeitsplätze (2. Bundes-liga: bis zu zwei Arbeitsplätze) zur Verfügung gestellt werden. Die Beschaffenheit dieser Arbeitsplätze muss nicht die Vorgaben gemäß Ziffer B.2.1.1. erfüllen.

2.4. Print-/Online-Medien Für die Mitarbeiter und Beauftragten von Print-/Online-Medien müssen

in den Stadien der Bundesliga mindestens 50 Arbeitsplätze (2. Bundes-liga: mindestens 25 Arbeitsplätze) für eine dauerhafte Nutzung fest installiert sein. Der äußerste Arbeitsplatz darf nicht mehr als 35 Meter von der Verlängerung der Mittellinie des Spielfeldes entfernt sein. Sämt-liche Arbeitsplätze sind mit einem Pult, Strom und Netzzugang (ein LAN-Anschluss pro Arbeitsplatz, falls kein ausreichend dimensio-niertes WLAN vorhanden ist) auszustatten. Bei Spielen mit hohem Medieninteresse soll die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Arbeits-plätze für Print-/Online-Medien individuell erhöht werden.

2.5. (Tribünen-)Fotografen Für (Tribünen-)Fotografen sollen in den Stadien der Bundesliga mindes-

tens fünf Arbeitsplätze (2. Bundesliga: mindestens drei Arbeitsplätze) zur Verfügung gestellt werden. Diese Arbeitsplätze sind so zu wählen, dass weitere Medienvertreter durch die Arbeit der Fotografen nicht beeinträchtigt werden und die Fotografen die Möglichkeit zur Unter-bringung ihre technischen Equipments haben.

2.6. Clubspezifische Spiel- und Spieleranalyse inkl. Abnahme Scouting- feed

Für die Mitarbeiter und Beauftragten der clubspezifischen Spiel- und Spieleranalyse inkl. der Abnahme des Scoutingfeed müssen in den Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga bis zu acht Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden. Diese Arbeitsplätze müssen in möglichst unmittelbarer Nähe der Position für etwaige (clubeigene) Kamera-systeme sowie der im jeweiligen Stadion vorgesehenen Position für die Scoutingfeed-Produktion eingerichtet werden, damit direkte Kabelverbindungen von den Kameras/Workstations zu den Arbeits-plätzen ohne Sicherheits- oder sonstige Beeinträchtigungen möglich sind.

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LO Die Beschaffenheit dieser Arbeitsplätze soll daher den Vorgaben nach

Ziffer B.2.1.1. entsprechen, muss aber mindestens einem Presse - platz mit Pult gleichkommen.

3. Audiovisuelle Produktionen Die Basissignal-Produktionen bei Spielen der Bundesliga und 2. Bundes-

liga sind in der Regel Ein-Tages-Produktionen, d. h., dass die Aufbau-arbeiten am Tag des Spiels zu einem von Sportcast vorgegebenen Zeitpunkt beginnen und die unmittelbar nach Spielende startenden Abbauarbeiten mit der Abfahrt des letzten Produktionsfahrzeugs abgeschlossen werden. Sämtliche produktionsrelevanten Bereiche sind somit grundsätzlich nur am Spiel- und Produktionstag selbst zur Verfügung zu stellen.

Bei produktionsintensiven Spielen der Bundesliga und bei aufwändi-geren unilateralen Produktionen audiovisueller Verwertungsrechte-inhaber kann es notwendig werden, dass bereits einen Tag, in Ausnah-mefällen auch zwei Tage vor dem jeweiligen Spiel einzelne Aufbau-arbeiten (z. B. Basissignalproduktion für den Testlauf von Wettbewerbs-Zeremonien beim Supercup und bei der Saisoneröffnung, Spidercam, Studioeinrichtungen eines audiovisuellen Verwertungsrechteinhabers) vorgenommen werden müssen. In diesen, von Sportcast jeweils rechtzeitig vorher kommunizierten Ausnahmefällen, müssen die von Sportcast benannten produktionsrelevanten Bereiche einschließlich des Anschlusses an die Basisstromversorgung des Stadions bereits zum entsprechend früheren Zeitpunkt uneingeschränkt zugänglich und nutzbar sein.

3.1. Stellplatz für Übertragungstechnik (Ü-Technik-Stellplatz)3.1.1. Beschaffenheit des Ü-Technik-Stellplatzes

Der Heimclub hat einen geeigneten, vom Zuschauerbereich abgetrennten und gesicherten sowie nach Möglichkeit eingezäunten Stellplatz für Übertragungstechnik, insbesondere für Übertragungswagen (Ü-Wagen), Satelliten-Fahrzeuge (SNGs) sowie Schnitt- und Produktionsmobile zur Verfügung zu stellen. Zur optimalen Berücksichtigung sämtlicher produktionstechnischer Belange, sind die Auswahl und das Ausweisen des Ü-Technik-Stellplatzes eng mit Sportcast abzustimmen.

Der Ü-Technik-Stellplatz soll unmittelbar an die Produktionsseite des Stadions angrenzen. Er muss in Stadien der Bundesliga bei günstiger Ausdehnung (z. B. bei einer quadratischen oder leicht rechtwinkligen Grundfläche wie 30x40 Meter; 35x40 Meter) aus einer Fläche von mindestens 1.200 m2 (2. Bundesliga: mindestens 800 m²) bestehen; bei ungünstiger Ausdehnung (z. B. durch Verwinkelung oder Baum-bepflanzung) aus einer Fläche von mindestens 1.400 m2 (2. Bundesliga: mindestens 1.200 m²). Der DFL e.V. empfiehlt die Zurverfügungstellung eines Ü-Technik-Stellplatzes mit einer Fläche von mindestens 1.600 m².

Darüber hinaus muss der Ü-Technik-Stellplatz die folgenden Vorgaben erfüllen:

• Horizontale, durchweg ebene Ausrichtung (Neigung max. 3 %); • Gepflasterter oder asphaltierter Untergrund (ggf. Rasengittersteine);

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LO • Traglast von mindestens 40 Tonnen;

• Ausreichend dimensionierte und ohne äußere Einflüsse (z. B. niedrige Äste) nutzbare, befestigte Zu- und Abfahrtwege;

• Ausreichend dimensionierte Zufahrtstore inkl. ausreichend dimen-sionierten Rangier- bzw. Wendeflächen;

• Arbeitsbeleuchtung gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die kurz vor Einbruch der Dunkelheit bis zum Ende der letzten Abbauarbeiten sowie in Einzelfällen auch bereits bei in der Morgen-dämmerung beginnenden Aufbauarbeiten eingeschaltet werden und bleiben muss.

3.1.2. SNG-Stellfläche/Satellitenerreichbarkeit Teilbereiche des Ü-Technik-Stellplatzes müssen bei Spielen der Bundes-

liga für die Aktivitäten von mindestens fünf SNGs (2. Bundesliga: min-destens drei SNGs) zur Herstellung von Satellitenverbindungen und Sendeleitungen (Uplink/Downlink) geeignet sein. Zu diesem Zweck muss der Ü-Technik-Stellplatz mindestens von ostsüdöstlicher bis westsüdwestlicher Himmelsrichtung frei von großen Hindernissen (Gebäude, Mauern, Bäume, etc.) sein. Können die SNGs nicht mit freier Sicht nach Süden (± 30 Grad; bei einem Elevationswinkel von 20 Grad) platziert werden, muss eine zusätzliche Fläche zur Verfügung gestellt werden, die diesen Anforderungen entspricht. Diese Fläche muss in einer Kabelweg-Entfernung von nicht mehr als 65 Metern liegen, andernfalls muss eine Festverkabelung vorgesehen werden, die diesen aktuellen Übertragungsanforderungen genügt und die be-nötigten Signale transportieren kann (aktuell HD-SDI, Kamerasignale sowie Telekommunikationsverbindungen). Auf einer zusätzlichen Fläche muss zudem eine ausreichende Basisstromversorgung installiert wer-den, die an die vorgeschriebene unterbrechungsfreie Ersatzstrom-versorgung der medientechnischen Anschlusspunkte angeschlossen ist.

3.1.3. Zugangsregelung Der Ü-Technik-Stellplatz muss nach vorheriger Abstimmung mit

Sportcast spätestens ab dem in der Disposition des jeweiligen Spiels festgehaltenen Aufbaubeginn und bis zum Ende der letzten Abbau-arbeiten bzw. der Abfahrt der Produktionsfahrzeuge zugänglich sein. Im selben Zeitraum muss der Club auch einen Zugang zu sanitären Anlagen gewährleisten. Mit Eintreffen der ersten Produktionsbeteiligten muss darüber hinaus ein mit Medienaufgaben betrauter Mitarbeiter sowie ein technisch verantwortlicher Mitarbeiter oder Beauftragter des Clubs zumindest telefonisch erreichbar sein, um bei auftretenden Pro-blemen unmittelbar organisatorische Hilfestellung leisten zu können.

Beabsichtigt ein Ü-Technik-Dienstleister bereits am Tag vor einer Pro-duktion anzureisen und einzuparken, ist dies vom Heimclub/Stadion-betreiber bestmöglich zu unterstützen. Dem Ü-Technik-Dienstleister ist in diesem Fall insbesondere in den Wintermonaten der Anschluss an die (Haus-)Stromversorgung zu gestatten, um ein Auskühlen der Sende-technik unter den betriebssicheren Temperaturbereich zu vermeiden.

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LO Kann mit dem Aufbau aufgrund eines erhöhten Produktionsaufwandes

nicht am Tag des Spiels begonnen werden, ist der Ü-Technik- Stellplatz in enger und rechtzeitiger Abstimmung mit Sportcast bereits am Vortag uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für weitere für den Aufbau von Produktionstechnik benötigte Bereiche des Stadions (z. B. Stadion-Innenraum, Kamerapositionen). Ist nach erfolgtem Teilaufbau am Vortag eines Spiels der Einsatz von zusätz-lichem Sicherheitspersonal zur Bewachung der Produktionstechnik in der Nacht auf den Spieltag notwendig, werden die dadurch entstehenden Zusatzkosten von Sportcast getragen.

3.1.4. Sicherheitsvorkehrungen Vom Heimclub sind am Spieltag angemessene Sicherheitsvorkehrungen

für die Überwachung des Ü-Technik-Stellplatzes zu treffen. Am Spieltag ist der Zugang zum Ü-Technik-Stellplatz daher nur den mit einer entsprechenden Akkreditierung ausgestatteten Personen gestattet und durch geeignetes, vom Heimclub autorisiertes Ordnungspersonal zu kontrollieren. Dies betrifft insbesondere den Zeitraum von zwei Stunden vor Stadionöffnung (i. d. R. vier Stunden vor Spielbeginn) bis mindestens drei Stunden nach Spielende bzw. bis zur Abfahrt des letzten Produktionsfahrzeugs.

Befindet sich der Ü-Technik-Stellplatz auf einer freien Fläche in einem für Zuschauer zugänglichen Bereich, ist die gesamte Fläche zudem spätestens nach dem Einparken der Haupt-Produktionsfahrzeuge mit einer Umzäunung (z. B. Absperrgitter, mobile Trennzäune) zu sichern. Die Umzäunung darf frühestens zu einem mit Sportcast abgestimmten Zeitpunkt wieder aufgelöst werden.

3.2. Kamerapositionen Die Verträge mit den audiovisuellen Verwertungsrechteinhabern regeln

die Bereitstellung des Basissignals in verschiedenen Produktionsstan-dards mit vertraglich fixierten Kameraplänen, die die Anzahl und die jeweilige Position der für die Produktion des betreffenden Spiels vorge-sehenen Basissignalkameras festlegen (siehe hierzu auch Anlage 2 zu diesen MRL). Zur Sicherstellung dieses vertraglich festgelegten Produktionsstandards sowie zur Aufrechterhaltung des Innovations-potenzials des Basissignals, ist durch die Clubs in den Stadien ver-pflichtend die nachfolgend bestimmte Mindestanzahl an Kamerapositi-onen einzurichten.

Die Produktionsseite für das Basissignal ist die Tribünenseite, in der sich auch die weiteren Medieneinrichtungen (Interview-Zonen, Pressekonferenz-raum) sowie die Mannschaftsbereiche befinden. Ist diese Tribünenseite einer möglichen Sonneneinstrahlung (Gegenlicht) ausgesetzt, müssen die (Haupt-)Kamerapositionen in enger Abstimmung mit Sportcast auf der dieser Tribüne gegenüber liegenden Seite eingerichtet werden können.

Die Anzahl und Positionen der fest einzuplanenden Kameras richten sich nach den verbindlichen Produktionsstandards, die von der DFL GmbH festgelegt und dem Club bis spätestens zum 31. Mai vor einer Spielzeit mitgeteilt werden (siehe Anlage 2). Zu den verbindlichen Produktions-standards ab der Spielzeit 2017/2018 gehören:

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3.2.1. Allgemeine Vorgaben für alle Kamerapositionen im Tribünenbereich und im Stadion-Innenraum

Der Club hat dafür Sorge zu tragen, dass von sämtlichen Kamera-positionen im Tribünenbereich (hoch) und im Stadion-Innenraum (flach) eine freie Sicht auf das gesamte Spielfeld

• während der Produktion des Basissignals; • vor dem Spiel (spätestens ab dem Beginn des Aufwärmens beider

Mannschaften);

Tabelle 3: Übersicht über die zu den jeweiligen verbindlichen Produktionsstandards zugehörigen Kamerapositionen auf der Tribüne (hoch) bzw. im Stadion-Innenraum (flach)

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LO • in der Halbzeit; und

• nach dem Spiel (mindestens bis beide Mannschaften den Stadion-Innenraum verlassen haben)

gewährleistet ist. Auch temporäre Sichtbehinderungen (z. B. durch Bauelemente des Stadions, Werbebanden, Zuschauer, Fotografen oder sonstige Personen, die sich vor den Kamerapositionen bewegen könnten) sind nicht zulässig.

Sofern und soweit Sichtbeeinträchtigungen eintreten oder angezeigt werden, hat der Club umgehend für Abhilfe zu sorgen. Sollte eine Ab-hilfe nicht unmittelbar möglich sein, ist der DFL GmbH auf Anforde-rung ein detaillierter Maßnahmenkatalog zur Beseitigung des Mangels vorzulegen.

3.2.2. Kamerapositionen im Tribünenbereich (hoch)

Kamerapositionen im Tribünenbereich sollten immer auf dafür vor-gesehenen, festen Plattformen auf der Tribüne eingerichtet werden. Alternativ können die Positionen auch auf stationären oder temporären Podesten im Tribünenbereich oder auf eigens dafür aufgestellten Kameratürmen vorgesehen werden. Nur in Ausnahmefällen dürfen hohe Kamerapositionen auf geeigneten Hebebühnen oder Steigern eingerichtet werden; die Führungskameraposition bleibt davon aus-genommen, sie ist stets auf einer stationären Plattform oder einem gleichwertigen Podest im Tribünenbereich gemäß den nachstehenden Vorgaben einzurichten.

Alle hohen Kamerapositionen müssen einer nutzungsbezogenen Überprüfung und Abnahme unterzogen werden. Besonders bei statio-nären oder temporären Aufbauten ist eine produktionsspezifische Überprüfung erforderlich. Die Nachweise (z. B. Prüfbuch) zur nutzungsgerechten Überprüfung und Abnahme sind bei Bedarf vor-zulegen.

Für die Einrichtung und Nutzung der hohen Kamerapositionen muss der Club die nachstehend beschriebenen infrastrukturellen Voraus-setzungen schaffen.

3.2.2.1. Allgemeine Vorgaben

• Aufbau

Alle Kameras müssen auf Rollspinne (Dolly) und Dreibeinstativ aufgestellt werden können. Im Einzelfall können vom Club nach vor-heriger Abstimmung mit Sportcast Stativkopfhalterungen ange-bracht werden (z. B. am – schwingungsfreien – Brüstungsgeländer). Diese müssen so ausgeführt sein, dass eine galvanische Trennung zwischen elektrisch leitenden Gebäudeteilen (z. B. Geländer) und Kamera gewährleistet wird. Je nach Höhe der Stativkopfhalterung muss die Kameraposition zusätzlich mit einem separat steuerbaren Schwenksitz ausgestattet werden, dessen Drehachse mit der der Kamera identisch ist. Alternativ kann zudem mit vom Club zu stellenden Orbitern gearbeitet werden.

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LO • Zugang

Sämtliche Kamerapositionen müssen während der gesamten Produktion einfach (ohne große Umwege) und sicher (ohne Siche-rungsseile o.a.) begehbar sein. Alle Kameraplattformen ab einer Höhe von mehr als 50cm müssen eine Tritthilfe haben (Treppe oder Leiter). Das technische Equipment muss einfach und sicher auf die Plattformen transportiert werden können. Gegebenenfalls sind vom Club nach vorheriger Abstimmung mit Sportcast mechanische oder elektrische Transportmittel (z. B. Lastenzüge/Seilwinden) zu stellen und einzusetzen.

Alle Laufflächen, Treppen und Stufen müssen rutschfest sein. Stufen sind mit einem rutschfesten Kantenschutz auszurüsten.

Die Kamerapositionen dürfen nicht für Zuschauer zugänglich sein. Das Sicherheits- und Ordnungspersonal muss dies am Spieltag gewährleisten.

• Belag Sämtliche Kamerapositionen müssen eine horizontale, plane und

rutschfeste Oberfläche haben. • Schwingungsverhalten

Sämtliche Kamerapositionen müssen über eine schwingungsfreie Standfläche für TV-Kameras verfügen. Auf den und neben den Kamera-positionen laufende Personen dürfen keine in der Kamera sichtbaren Vibrationen verursachen.

• Belastung Die Tragfähigkeit von Kameraplattformen muss pro Kameraposition

mit einer Kamera (ca. 100–120 Kilogramm) sowie zwei Personen berechnet werden. Für eine Kameraposition ist eine Fläche von 2x2 Metern zugrunde zu legen.

• Absturzsicherung Sämtliche Kameraplattformen müssen ab einer Absturzhöhe von

einem Meter mit einer Absturzsicherung ausgestattet sein. Diese umfasst ein Geländer in einem Meter Höhe (ab 12 Meter Absturzhöhe: Geländer in 1,10 Meter Höhe), eine Knieleiste in 50 cm Höhe und eine 10 cm hohe Fußleiste.

Plattformen für niedrig aufgestellte Kameras dürfen im Blickfeld der Kamera kein Geländer haben. Ist die Installation eines solchen Sicherheitsgeländers aufgrund von lokalen Sicherheitsbestimmungen notwendig, muss dieses versenkbar oder klappbar sein.

Es ist sicherzustellen, dass keine Gegenstände auf Arbeitsflächen oder Zuschauerbereiche herabfallen können. Notwendige Sicher-heitsvorkehrungen müssen vorab mit Sportcast abgestimmt werden.

• Schutz Sämtliche hohe Kamerapositionen müssen im überdachten Bereich

der Tribüne liegen oder, z. B. im Fall von separaten Kamerapodesten/ -türmen, mit einer Überdachung versehen sein. Sofern erforderlich, sind die hohen Kamerapositionen zusätzlich gegen Witterungs-einflüsse (insbesondere Wind und Regen) zu schützen.

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LO 3.2.2.2. Führungskameraposition

Auf der (Haupt-)Produktionstribüne ist im mittleren Bereich eine Führungskameraposition einzurichten. Diese Position muss in den Stadien der Bundesliga eine Größe von mindestens 10x2 Meter für mindestens fünf Kameras und in den Stadien der 2. Bundesliga eine Größe von mindestens 6x2 Meter für mindestens drei Kameras (emp-fohlen: mindestens 8x2 Meter für mindestens vier Kameras) haben. Clubs, deren Stadien diese infrastrukturellen Voraussetzungen an die Führungskameraposition nicht erfüllen, müssen über ein Führungs-kamerapodest verfügen, dass eine Positionierung von mindestens drei Kameras ermöglicht und zusätzlich in Lage und Ausstattung gleich-wertige Alternativen zur Positionierung weiterer verpflichtender Kameras zur Verfügung stellen. Diese Clubs sind spätestens beim Um- oder Neubau dieses Tribünenabschnitts zur Anpassung an die vorstehend genannten Mindestgrößen der Führungskameraposition verpflichtet.

Die Fläche der Führungskameraposition ist zur Verfügung zu stellen für

• die beiden Führungskameras der Basissignalproduktion (Kamera 1 und Kamera 2);

• Kamera(s) zur Ergänzung des Basissignals;

• Kameras zusätzlicher Basissignal-Produktionen (z. B. UHD-Produktion);

• Kamera für die Produktion des Scoutingfeed;

• unilaterale Kamerabeistellungen eines audiovisuellen Live-Verwerters.

Die Fläche der Führungskameraposition kann im Fall vorhandener Kapazitäten zusätzlich auch für Kameras der clubspezifischen Spiel- und Spieleranalyse genutzt werden.

Abbildung 2: Beispiele der Ausrichtung verschiedener Führungskamerapositionen

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LO Die Führungskameraposition muss es ermöglichen, die (Haupt-)Führungs-

kamera (Kamera 1) exakt in Verlängerung der Mittellinie aufzustellen. Die zweite (Führungs-)Kamera (Kamera 2) muss links oder rechts daneben aufgestellt werden können. Die Position muss sich je nach Größe zu beiden Seiten der Mittellinie gleichmäßig (z. B. bei 6x2 Meter oder 10x2 Meter; siehe Skizze) oder zur linken oder rechten Seite (z. B. bei 8x2 Meter; siehe Skizze) ausdehnen können.

Kamerawinkel Die Führungskameraposition soll sich mindestens in einer solchen

Höhe zum Spielfeld befinden, von der aus das Kameraobjektiv (ge-messen in 1,50 Meter Höhe von der Oberkante des Bodens) in einem Winkel zwischen 23 und 32 Grad zur Seitenlinie und zwischen 12 und 16 Grad zum Anstoßpunkt steht. Ab einem Winkel von 32 Grad muss in Abstimmung mit Sportcast geprüft werden, ob für die zweite (Führungs-)Kamera eine zusätzliche Kameraposition unterhalb des Führungskamerapodests eingerichtet werden muss. Ein Winkel von 40 Grad zur Seitenlinie darf auch von der (Haupt-)Führungskamera nicht überschritten werden.

Die Führungskameraposition muss dabei mindestens 15 Meter von der Seitenlinie entfernt sein sowie mindestens 10 Meter oberhalb des Spielfeldniveaus liegen.

3.2.2.3. Kamerapositionen 16m-hoch (links und rechts) Auf der (Haupt-)Produktionstribüne sind jeweils in Verlängerung

der beiden Strafraumlinien (16-Meter-Linien) zwei Kamerapositionen 16m-hoch rechts und links einzurichten. Diese Kamerapositionen müssen jeweils eine Größe von mindestens 2x2 Metern (für je eine Kamera) haben und sollen mindestens auf derselben Höhe (oder höher) liegen wie Führungskameraposition. Der Winkel von den Kamerapositionen 16-m-hoch zur Seitenlinie (gemessen in 1,50 Meter Höhe von der Oberkante des Bodens) darf 40 Grad nicht überschreiten.

Für die Kamerapositionen 16m-hoch links und/oder rechts wird ein

Abbildung 3: Korridor des empfohlenen Winkelbereichs für die Führungskamera(s)

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LO Toleranzbereich von bis zu 2 Metern in Richtung Mittellinie oder von

bis zu 1 Meter in Richtung Torlinie definiert. Dieser kann in begründeten Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden, wenn diese Kamera-positionen nicht exakt in Verlängerung der jeweiligen Strafraumlinie eingerichtet werden können.

3.2.2.4. Kameraposition Hintertor-hoch (links oder rechts) Auf mindestens einer Kopftribüne des

Stadions ist mittig zum Spielfeld (zentriert auf die Verlängerung einer gedachten Linie durch die Strafstoßpunkte) eine Kamera-position Hintertor-hoch mit einer Größe von mindestens 2x2 Metern einzurichten. Die Einrichtung soll jeweils auf der Tribünen-seite, die den Fans des Heimclubs gegen-über liegt, erfolgen. Ist die Einrichtung einer Kameraposition Hintertor-hoch auf dieser Tribünenseite nicht möglich, ist die Position nach vorheriger Abstimmung mit Sportcast auf der entsprechend gegen-überliegenden Tribünenseite einzurichten. Der (Kamera-)Winkel von der Kameraposition Hintertor-hoch (gemessen in 1,50 Meter Höhe von der Oberkante des Bodens auf die Torlinie) darf dabei 40 Grad nicht über-schreiten. Für Sonder- oder internationale Produktionen wird empfohlen, auf beiden Kopftribünenseiten eine Kameraposition Hintertor-hoch vorzuhalten.

Die Kameraposition Hintertor-hoch muss zudem folgende Voraus-setzungen (gemessen in 1,50 Meter Höhe von der Oberkante des Bodens) erfüllen:

• Sichtbarkeit des Strafstoßpunktes oberhalb der Querlatte des Tors.

• Keine Sicht-Beeinträchtigung durch die Konstruktion eines Ball-fangzaunes (z. B. Pfosten) im unmittelbaren Bereich hinter dem Tor (möglichst auch nicht über die gesamte Breite des Torraums).

3.2.2.5. Kameraposition Reverse halbhoch, SSL

Bei Spielen mit den Kamerakonzepten Bundesliga Standard und Bundes liga Topspiel muss in dem der (Haupt-)Produktion gegenüberlie-genden, leicht erhöhten Tribünenbereich (bis max. 10 Meter oberhalb des Spielfeldniveaus) die Kameraposition Reverse halbhoch, SSL mit einer Größe von mindestens 2x2 Metern eingerichtet werden können. Dabei wird eine Position im äußeren Bereich der Tribüne (+/- 5m von der Verlängerung der Torlinie entfernt und i. d. R. auf der Seite, die den Fans des Heimclubs am nächsten ist) favorisiert. Je nach Positionierung wird die Super-Slowmotion-Kamera auf einem Dreibeinstativ, auf einer vom Club gestellten Stativkopfhaltung (ggf. inkl. separat steuerbarem

Abbildung 4: Positionsvorgaben Kameraposition 16m-hoch links

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LO Schwenksitz) oder auf einem vom Club zu stellenden Orbiter aufgebaut.

Die endgültige Festlegung der Kameraposition Reverse halbhoch, SSL erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Heimclub und Sportcast.

3.2.2.6. Kameraposition halbhoch, SSL (ggf. Reverse)

Bei Spielen mit dem Kamerakonzept Bundesliga Topspiel muss zu-sätzlich zu der Kameraposition Reverse halbhoch, SSL eine zweite halbhohe Kameraposition im leicht erhöhten Tribünenbereich (bis max. 10 Meter oberhalb des Spielfeldniveaus) mit einer Größe von mindes-tens 2x2 Metern eingerichtet werden können. Dabei wird eine Position im gegenüberliegenden äußeren Bereich der Tribüne (+/- 5m von der Verlängerung der Torlinie entfernt) favorisiert, auf der bereits die Kameraposition Reverse halbhoch, SSL eingerichtet ist. Alternativ kann die Kameraposition halbhoch, SSL auch im diagonal gegenüber-liegenden Tribünenbereich auf der Produktionsseite vorgesehen wer-den. Je nach Positionierung wird die Super-Slowmotion-Kamera auf einem Dreibeinstativ, auf einer vom Club gestellten Stativkopfhaltung (ggf. inkl. separat steuerbarem Schwenksitz) oder auf einem vom Club zu stellenden Orbiter aufgebaut. Die endgültige Festlegung der Kamera-position halbhoch, SSL erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Heimclub und Sportcast.

3.2.3. Spezialkameras im Tribünenbereich (hoch)

Neben den Plattformen für die vorstehend beschriebenen Kamera-positionen hoch im Tribünenbereich müssen in den Stadien der Bundes- liga zusätzliche infrastrukturelle Voraussetzungen für die Einrichtung und Nutzung nachstehend beschriebener, hoher Spezialkameras geschaffen werden.

3.2.3.1. Torlinienkameras (links und rechts)

In Stadien der Bundesliga wird von dem Dienstleister für Torlinientech-nologiesysteme in enger Abstimmung mit dem Heimclub und Sport-cast in exakter Verlängerung der beiden Torlinien auf der Produktions-seite des Basissignals jeweils eine Torlinienkamera fest installiert. Da die Torlinienkameras vor jedem Spieltag kontrolliert/gewartet werden, müssen die Positionen so gewählt sein, dass die Kameras für die Mitarbeiter oder Beauftragten des Torlinientechnologiesystem- Anbieters direkt oder mit einfachen Hilfsmitteln (z. B. Leiter) erreichbar sind. Dennoch muss die Position zwingend außerhalb der Reichweite von weiteren Stadionbesuchern liegen (siehe auch Ziffer B.3.6.3).

3.2.3.2. Beauty-Shot

In Stadien der Bundesliga wird in enger Abstimmung zwischen dem Heimclub und Sportcast eine Position für die Einrichtung und Nutzung einer so genannten Beauty-Shot Kamera definiert. Die Position ist möglichst hoch im Stadion (z. B. in einer Stadionecke unter dem Tribünen-dach) einzurichten, um eine Panoramaeinstellung des Stadions einfangen zu können.

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LO 3.2.3.3. Spidercam

In Stadien der Bundesliga wird bei mindestens 15 Spielen pro Saison eine Spidercam zum Einsatz kommen. Für die Einrichtung und Nut-zung der Spidercam sind in den Randbereichen des Stadion-Innen-raums vier Positionen zur Aufstellung von Seilwinden sowie möglichst außerhalb des Stadion-Innenraums eine Position (ca. 1x2m) zur Auf-stellung des Bedienplatzes zur Verfügung zu stellen. Für die Führung der vier Halteseile der Spidercam müssen unter den Tribünendächern oberhalb der Seilwinden Umlenkrollen angebracht werden können. Für die Einrichtung/Installation der Spidercam-Konstruktion ist ein Aufbau am Tag vor einem Spiel einzuplanen.

3.2.4. Kamerapositionen im Stadion-Innenraum (flach) Kamerapositionen im Stadion-Innenraum befinden sich auf allen vier Sei-

ten rund um das Spielfeld. Die Bezeichnung „flach“ beschreibt den Einsatz einer Kamera auf Spielfeldniveau. Für die Kamerapositionen im Stadion-Innenraum sind insbesondere folgende Schutzvorkehrungen zu treffen:

Abstände zum Spielfeldrand Kamerapositionen in den beiden Hintertorbereichen und auf der

der Basissignalproduktion gegenüberliegenden Seite („Reverse“) befinden sich jeweils hinter clubseitig aufgestellten Werbebanden, wo-durch aufgrund der vorgegebenen Bandenabstände zum Spielfeld (siehe auch „Durchführungsbestimmungen für den Einsatz von LED-Bandensystemen bei Meisterschaftsspielen der Bundesliga und 2. Bundesliga“) bereits ein ausreichender Mindestabstand zum Spielfeld einhalten wird. Insbesondere die flachen, stationären Kamerapositionen auf der Produktionsseite sind jedoch so zu wählen, dass die Sicherheit für Personen (insb. Spieler, Kamerabedienung) und Technik größtmög-lich gegeben ist.

Alle auf Orbitern installierten Kameras müssen deshalb von der Vorder-kante des Objektivs bis zur Seitenlinie des Spielfeldes einen Mindest-abstand von drei Metern einhalten können; Kameras auf Orbitern an den Kamerapositionen 16m-flach (links und rechts) sollen möglichst vier Meter Abstand vom Objektiv bis zur Seitenlinie haben. Zusätzlich wird der gesamte Kameraaufbau produktionsseitig mit einer 40 cm hohen Kamerabande geschützt.

Sollte der Mindestabstand aufgrund clubbedingter Rahmenbedingungen (z. B. bauliche Situation im Stadion; zusätzliche Werbebanden) nicht eingehalten werden können, liegt das Risiko für etwaig auftretende Schäden an Person oder Material allein beim Club, der zudem ange-halten ist, den jeweiligen Mangel zu beheben.

Auf- und Abbau Da sich bereits frühzeitig nach Aufbaubeginn Kameratechnik (im

zerlegten oder schon aufgebauten Zustand) im Stadion-Innenraum und somit in der Nähe des Spielfeldes befinden kann, hat der Club bei eigenen Aktivitäten im Stadion-Innenraum besondere Vorsicht walten zu lassen. Das trifft insbesondere aber nicht abschließend zu, wenn

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LO • das Spielfeld am Spieltag noch gemäht werden soll;

• das Spielfeld am Spieltag noch bewässert werden soll;

• am Spieltag noch Werbebanden aufgebaut und diesbezüglich mit einem selbstfahrenden oder gezogenen Wagen durch den Stadion-Innenraum transportiert werden.

In solchen Fällen ist eine rechtzeitige Abstimmung der Aktivitäten mit Sportcast zwingend erforderlich, um die Kamera- und die sonstige Produktionstechnik nicht zu gefährden und damit gleichermaßen Produktionsbeeinträchtigungen oder gar Ausfälle von Teilen der Basis-signalproduktion oder weiterer unilateraler Produktionen zu verhindern.

Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen sind gleichermaßen bei club-eigenen Aktivitäten nach dem Spiel zu treffen. Insbesondere der Abbau von Marketing-Equipment (z. B. Werbebanden) hat nachrangig zum Abbau der Basissignalproduktion sowie der weiteren unilateralen Produktionen zu erfolgen bzw. ist im Fall der Notwendigkeit eines parallelen Abbaus eng mit Sportcast abzustimmen.

Für die Einrichtung und Nutzung der flachen Kamerapositionen im Stadion-Innenraum muss der Club die nachstehend beschriebenen infrastrukturellen Voraussetzungen schaffen.

3.2.4.1. Kameraposition Mitte-flach, SSL

Mittig zum Spielfeld ist in maximal drei bis vier Metern seitlichem Abstand zur Mittellinie eine Fläche für die Kameraposition Mitte-flach mit einer SSL-Kamera einzurichten. Für den Aufbau dieser Kamera wird eine ebene Grundfläche von mindestens 2x2 Metern benötigt. Der Aufbau auf Orbitern erfolgt dabei so flach wie möglich. Die Vorder-kante des Kameraobjektivs muss im aufgebauten Zustand einen Ab-stand von drei Metern zur Seitenlinie haben.

3.2.4.2. Kamerapositionen 16m-flach (links und rechts); SteadiCam

Auf der (Haupt-)Produktionsseite sind im Stadion-Innenraum jeweils in Verlängerung der beiden Strafraumlinien (16-Meter-Linien) zwei Kame-rapositionen 16m-flach (rechts und links) für den temporären Aufbau einzuplanen, wobei die Vorderkante des Kameraobjektivs mindestens drei, möglichst aber vier Meter vom Spielfeldrand entfernt sein muss.

Für den Aufbau der Kameras wird eine ebene Fläche von mindestens 2x2 Meter benötigt. Der Aufbau erfolgt so flach wie möglich auf Orbitern. Der flache Aufbau dient der Qualitätssteigerung der Basissignal-produktion und der Reduzierung möglicher Sichtbehinderungen für die Zuschauer. Dabei ist zu gewährleisten, dass keine Elemente des Stadion-Innenraumaufbaus (z. B. Werbebanden) den flachmöglichsten Aufbau behindern. Sind Werbebanden auf der Produktionsseite vorhanden, müssen die Kamerapositionen 16m-flach in ausreichend großen Aussparungen (mit mindestens fünf Metern Breite) innerhalb der Bandenreihe eingerichtet werden können. Dabei muss eine freie Sicht auf beide Eckfahnen sowie die das Spielfeld umlaufende Rasenkante auf der Produktionsseite gewährleistet sein. Bei großzügigen

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LO Innenraum-Verhältnissen können sich die Kamerapositionen 16m-

flach auch vor den Werbebanden auf der Produktionsseite befinden.

Bei Spielen der Bundesliga kommt anstelle einer stationären 16m-flach-Kamera links eine so genannte (mobile) SteadiCam zum Einsatz. In diesen Fällen muss der Club sicherstellen, dass sich Kamerabedie-nung und Kabelhilfe zwischen Eckfahne und Strafraumlinie (16-Meter-Linie) in einem Korridor von ca. 1,5 bis 3 Meter Entfernung von der Seitenlinie frei bewegen können.

3.2.4.3. Kameraposition Hintertor-flach, Handkamera (links oder rechts)

In sämtlichen Produktionsstandards müssen i. d. R. hinter dem der Kameraposition Hintertor hoch gegenüberliegenden Tor in einem Korridor von der Mitte des Tores bis zur Verlängerung der 5m-Linie auf der der Produktionsseite zugewandten Seite variable und ggf. vom Spielverlauf abhängige Positionen für Hintertor-flach Kameras einge-nommen werden können. Für diese Positionen muss jeweils eine Fläche von ca. 1,5 x 1,5 Metern berücksichtigt werden. Die Hintertor flach-Kamera ist sowohl auf einem Dreibein-Stativ, als auch als Hand-kamera auf der Schulter im Einsatz.

Für unilaterale Produktionen/Aktivitäten audiovisueller Verwertungs-rechteinhaber sowie für EB-Teams ist zusätzlich zur Kameraposition Hintertor-flach der Basissignalproduktion hinter beiden Toren auf der der Produktionsseite zugewandten Seite ein Bereich von mindestens zehn Metern Breite und ca. 1,5 Metern Tiefe vorrangig vor weiteren Medienvertretern (z. B. Fotografen) zugänglich zu machen.

3.2.4.4. Kameraposition Hintertor-flach SSL, 6-fach (links oder rechts)

Bei Spielen ab einem Produktionsstandard von „19 Kameras“ (Stan-dard-Konzept Bundesliga) muss im Hintertorbereich eine große Kamera als 6-fach-SSL-Kamera) zum Einsatz kommen können. In Abhängigkeit des gesamten Produktionsstandards sowie der stadion-spezifischen Positionierung der Kameraposition Hintertor-hoch muss sich die Kameraposition Hintertor flach SSL, 6-fach ca. auf Höhe der Verlängerung der Strafraumlinie befinden können, was ebenso auf der Reverse-Seite der Fall sein kann.

3.2.4.5. Kameraposition Reverse Hintertor flach (links oder rechts)

Bei Spielen mit dem Kamerakonzept Bundesliga Topspiel kommt i. d. R. auf der der Kameraposition Hintertor hoch gegenüberliegenden Revers-Seite eine vierte flache Hintertor-Kamera zum Einsatz. Diese Kamera muss sich ebenso wie die Kameraposition Hintertor flach SSL, 6-fach in Verlängerung der Strafraumlinie befinden können.

3.2.5. Spezialkameras im Stadion-Innenraum bzw. Spielertunnel (flach)

Neben den Flächen für die vorstehend beschriebenen Kamerapositio-nen flach im Stadion-Innenraum müssen überwiegend bei Spielen der Bundesliga zusätzliche infrastrukturelle Voraussetzungen für die Einrichtung und Nutzung nachstehend beschriebener Spezialkameras geschaffen werden.

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LO 3.2.5.1. Sonderkameras (Polecam, Birdy oder Towercam)

Bei Spielen mit den Kamerakonzepten Bundesliga Standard und Bundesliga Topspiel muss i.d.R. in dem der Kameraposition Hintertor hoch gegenüberliegenden Hintertorbereich im Stadion-Innenraum eine Fläche für den Einsatz einer Sonderkamera zur Verfügung gestellt werden. In Abhängigkeit der individuellen räumlichen Gegebenheiten im Stadion werden z. B. eine Polecam oder ein Birdy oder eine Tower-cam eingesetzt.

3.2.5.2. Chip-Kameras an den Toren (links und rechts) Bei Spielen ab dem Kamerakonzept 2. Bundesliga Topspiel muss

unmittelbar hinter den Toren jeweils eine Chipkamera angebracht werden können. Die Kameras werden auf Stativen i.d.R. halbhoch nah an einer der hinteren Ecken des Tornetzes aufgestellt.

3.2.5.3. Chip-Kameras im Spielertunnel (links und rechts) Bei Spielen der Bundesliga müssen im Bereich des Spielertunnels

zwei von dem Heimclub mit Sportcast zu definierende Positionen für Chip-Kameras definiert werden.

3.3. Mikrofonierung Zur korrekten räumlichen/stereophonen Abbildung des Geschehens

auf dem Spielfeld und im Stadion und zur Erstellung eines Atmosphären-Tons vom Spielfeld werden drei verschiedene Audio-Quellen benötigt:

• Hauptmikrofon zur Erzeugung einer „umgebenden“ Grundatmosphäre, • Mikrofone am Spielfeldrand für Ball- und Aktionsgeräusche (Close-

Balls), • Stützmikrofone vor den Fan-Kurven links und rechts bzw. Heim und

Gast. Die Anzahl und Platzierungen der fest einzuplanenden Mikrofone richten

sich nach den verbindlichen Produktionsstandards (siehe Anlage 2), die von der DFL GmbH festgelegt und dem Club bis spätestens zum 31. Mai vor einer Spielzeit mitgeteilt werden.

In Stadien der Bundesliga muss die Möglichkeit bestehen, das Surround-Hauptmikrofon über einer (i. d. R. der der Basissignalproduk-tion gegenüberliegenden) Tribüne vom Stadiondach stationär abzu-hängen. Sofern noch nicht geschehen, wird das Surround-Haupt-mikrofon in enger Abstimmung zwischen dem Heimclub und Sportcast zur dauerhaften Nutzung fest installiert.

In Stadien der 2. Bundesliga muss das Stereo-Hauptmikrofon auf bzw. unmittelbar vor einer belebten Tribüne platziert werden können. Eine Sichtbehinderung der Zuschauer durch den Aufbau des Hauptmikro-fons ist zu vermeiden.

Auf Rasenhöhe außerhalb der Begrenzungslinien des Spielfelds müssen in Stadien der Bundesliga mindestens 16 Mikrofone (2. Bundes-liga: mindestens zwölf Mikrofone) platziert werden können. Diese Mikrofone haben Vorrang vor Werbemaßnahmen des Heimclubs und vor technischem Equipment, das nicht zur Basissignalproduktion

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LO gehört (z. B. Remote-Kameras der Fotografen oder technisches Gerät

für das Rahmenprogramm des Heimclubs wie z. B. Schussgeschwin-digkeitsmessanlagen) und werden in der Regel auf Flachstativen zwischen Werbebande und Spielfeld positioniert. Heimclub und Sport-cast werden sich im Fall einer Beeinträchtigung von Werbemaßnahmen des Clubs kurzfristig um eine Alternativpositionierung bemühen. Ein Mikrofon darf jedoch nicht weiter als zwei Meter von seiner im verbindlichen Produktionsstandard vorgesehenen Position entfernt werden.

Hinter den Toren müssen zudem jeweils vor den (Haupt-)Fanblöcken des Heim- und Gastclubs Stützmikrofone aufgestellt werden können.

3.4. Kabelwege/Verkabelung Der Club muss die infrastrukturellen Voraussetzungen zur fliegenden

Verkabelung sämtlicher medientechnischer Anschlusspunkte in einem Stadion schaffen. Dies gilt beispielsweise auch für den Fall der Notwendigkeit des Ersatzes einer ungeeigneten, nicht ausreichend dimensionierten oder defekten Festverkabelung durch ein fliegend verlegtes Kabel.

3.4.1. Fliegende Verkabelung Sämtliche Kabel müssen, insbesondere in den von Zuschauern

zugänglichen Bereichen, in gesicherten Kabelwegen (Kabelschächte, -brücken und -halterungen; in weniger stark frequentierten Bereichen auch unter Fußmatten) vom Ü-Technik-Stellplatz zu den relevanten Medienbereichen und Produktionsplätzen im Stadion (z. B. Kommenta-torenpositionen, Kamerapositionen, Stadion-Innenraum, TV-Studios) verlegt werden können. Dabei darf eine einzelne Verkabelungsstrecke die Länge von 250 Metern nicht überschreiten. Sämtliche Kabelwege (insbesondere Kabelschächte, -rinnen und -kanäle zur Überbrückung nicht sicherer oder stark frequentierter Bereiche; z. B. Fahrstraßen, Tribünenabschnitte, Spielerausgang) müssen am Spieltag (bei Aufbau am Tag vor dem Spiel zusätzlich auch an diesem Tag) jeweils ab Aufbaubeginn bis mindestens zwei Stunden vor Spielbeginn sowie spätestens ab einer Stunde nach Abpfiff bis Abbauende zugänglich sein.

Der Club muss sicherstellen, dass die genutzten Kabelwege den Anforderungen der jeweils geltenden Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) genügen.

3.4.2. Festverkabelung Je nach Stadion wird eine fest installierte Verkabelung der Ü-Wagen

mit sämtlichen medientechnischen Anschlusspunkten im Stadion empfohlen. Der Bedarf ist insbesondere abhängig von der Beschaffen-heit des zur Verfügung gestellten Weges zur fliegenden Verkabelung (z. B. in Bezug auf Kernbohrungen, Anzahl und Länge von Kabelkanälen) und/oder von der Länge der zurückzulegenden Verkabelungsstrecken. Eine fest installierte Verkabelung muss nicht zu allen, sondern kann auch zu ausgesuchten medientechnischen Anschlusspunkten im Stadion vorgenommen werden.

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LO Eine Festverkabelung soll dabei nach vorheriger und enger Abstimmung

mit Sportcast und/oder weiteren Medienvertretergruppen installiert werden. Eine Festverkabelung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Ein fest verkabelter Weg zu einer Kameraposition darf eine Länge von 400 Metern nicht überschreiten.

• Die Festverkabelung muss triax- und glasfaserbasierende Kamera-kabel sowie ausreichende Video- und Audioverbindungen über kupfer- und glasfaserbasierende (single- und multi-mode) Kabel beinhalten.

• Jede Festverkabelungsstrecke soll stets durchgehend vom Ü-Technik-Stellplatz zur jeweiligen Position (ohne Schalträume) erfolgen.

• Die peripheren Anschaltkästen einer Festverkabelung dürfen in maximal 10 Metern Kabelweg-Entfernung vom Nutzungspunkt (z. B. Kameraposition) installiert werden. Der Zugang zu sämtlichen Anschaltkästen muss am Spieltag (bei Aufbau am Tag vor dem Spiel zusätzlich auch an diesem Tag) jeweils ab Aufbaubeginn bis zum Ende der letzten Produktionstätigkeiten gewährleistet sein.

• Die Anschaltkästen müssen „im Freien“ grundsätzlich mit einer Überdachung versehen werden und sind auch darüber hinaus ausreichend gegen jegliche Witterungseinflüsse zu schützen. Zusätzlich müssen die peripheren Anschaltkästen auch während des Betriebs (mit angeschlossener Verkabelung) verschließbar sein.

• Die Wartung und etwaige Reparaturen an der Festverkabelung ob-liegen dem Heimclub/Stadionbetreiber.

3.5. TV-Studios In den Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga ist mindestens ein

Raum für ein TV-Studio (nachfolgend „Indoor-TV-Studio“) mit einer Fläche von mindestens 25 m² und einer geeigneten Mindesthöhe (ca. 2,5 Meter) zur Verfügung zu stellen. Der Platz ist so zu wählen, dass die notwendige technische Ausrüstung leicht platziert werden kann. Der Raum für das Indoor-TV-Studio muss typischerweise derart im Stadion gelegen sein, dass der Zugang von und zu den Medien-arbeitsbereichen (z. B. Interview-Bereiche, Pressekonferenzraum, Medienarbeitsraum) problemlos möglich ist.

Kann aufgrund örtlicher Gegebenheiten kein solcher Raum zur Verfügung gestellt werden, muss ein geeigneter Platz zum Aufbau eines Indoor- TV-Studios mit vergleichbaren Abmessungen und vergleichbarer Lage im Stadion ausgewiesen werden. Die Auswahl dieses Platzes erfolgt in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten nach Absprache mit Sport-cast. Der Aufbau erfolgt in diesem Fall auf Kosten des Clubs.

Spieler und Trainer müssen das Indoor-TV-Studio nach Spielschluss von den Mannschaftskabinen möglichst schnell und ohne Kontakt zu den Zuschauerbereichen erreichen können.

Bei Spielen der Bundesliga muss zusätzlich zum Indoor-TV-Studio ein Gläsernes Studio mit einer Fläche von ca. 25 m² und einer geeigneten Mindesthöhe (2,5 Meter) und freiem Blick auf das Spielfeld zur Ver-

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LO fügung stehen. Als Gläsernes Studio kann auch eine Loge mit freiem

Blick auf das Spielfeld genutzt werden. Hält der Club auch keine solche Loge vor, muss ein geeigneter Platz zum Aufbau des mobilen Gläsernen Studios mit freiem Blick auf das Spielfeld zur Verfügung gestellt werden. Der Aufbau des mobilen Gläsernen Studios erfolgt in diesem Fall in enger Abstimmung mit Sportcast und auf Kosten des Clubs. Eine Loge und ein geeigneter Platz zum Aufbau eines mobilen Gläsernen Studios müssen sämtliche Anforderungen an die Abmes-sungen eines Gläsernen Studios erfüllen.

Für ein Indoor-TV- und/oder ein Gläsernes Studio muss der Club insbesondere die infrastrukturellen Vorgaben zur Verkabelung gemäß Ziffer B.2.3.4. erfüllen.

3.6. Sondersysteme/-produktionen3.6.1. Erhebung der offiziellen Spieldaten

Der Club muss für die Installation von Kamerasystemen zur Erhebung der offiziellen Spieldaten die nachstehend beschriebenen infrastruktu-rellen Voraussetzungen schaffen.

• Kamerapositionen Für die Kamerasysteme zur Erhebung der offiziellen Spieldaten sind

in Abstimmung mit dem Erheber der offiziellen Spieldaten und Sportcast Positionen mit freier Sicht auf das gesamte Spielfeld zur Festinstal lation dieser Kamerasysteme (in der Regel an Dachkon-struktionen, an Catwalks oder ähnlichen Bauelementen des Stadions) zu definieren und zur Verfügung zu stellen.

• Kabelwege Sämtliche Kabel müssen zur Kopplung der einzelnen Systeme

(Kamera systeme, Datenerhebungsrechner/-einheiten) untereinan-der und mit den Arbeitsplätzen auf der Medientribüne (siehe Ziffer B.2.2.3.) fest verlegt werden können.

• Zugangsregelung Dem Erheber der offiziellen Spieldaten ist der Zugang zu den fest-

installierten Kamerasystemen, den Kabelwegen, etwaig genutzter Räumlichkeiten für die Datenerhebungsrechner/-einheiten, sowie zu Räumlichkeiten der Abgabepunkte zu Telekommunikationsver-bindungen (in der Regel Glasfaserverbindung) am Spieltag sowie nach vorheriger Ankündigung und Abstimmung auch außerhalb der Spieltage zu gewähren.

Tabelle 4: Übersicht der verschiedenen Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen an TV-Studios

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LO 3.6.2. Scoutingfeed

Für die Erstellung des ligaeigenen Scoutingfeed muss der Club auf dem Führungskamerapodest eine Fläche für ein Kamerasystem nebst Workstation zur Verfügung stellen, vgl. Ziffer 3.2.2.2.. Sofern für die Aufnahmen und Aufzeichnungen des Scoutingfeed eine geeignetere zentrale Position/Plattform (z. B. durch mehr Aufsicht) zur Verfügung steht, kann die Produktion auch dorthin verlegt werden. Für beide Alternativen gilt, dass in möglichst unmittelbarer Nähe der Kamera-position bis zu vier (Live-)Abnahmeplätze für Mitarbeiter oder Beauf-tragte der Clubs vorzusehen sind (siehe auch Teil B.2.6.); andernfalls müssen die (Live-)Abnahmeplätze clubseitig mit einer Festverkabelung zur Kameraposition des Scoutingfeed verbunden werden.

3.6.3. Torlinientechnologie

In der Bundesliga wurde mit Beginn der Saison 2015/2016 das Torlinien technologiesystem eingeführt. Zusätzlich zu Spielen der Bundesliga kommt ein Torlinientechnologiesystem bei den Spielen der Relegation und im Supercup auch dann zur Anwendung, wenn nicht in einem Bundesliga-Stadion gespielt wird.

Anbieter von Torlinientechnologiesystemen arbeiten derzeit entweder mit videobasierten oder mit magnetfeldbasierten Systemen. Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen gelten für ein videobasiertes Torlinientechnologiesystem, wie es seit der Saison 2015/2016 in der Bundesliga im Einsatz ist. Sofern ein Anbieter eines magnetfeldbasier-ten Torlinientechnologiesystems das Recht zur Nutzung seines Sys-tems erwirbt, werden die Anforderungen rechtzeitig vor der Einführung des magnetfeldbasierten Systems ergänzt.

• Kamerapositionen

Beim videobasierten Torlinientechnologiesystem werden in jedem Stadion der Bundesliga die nachfolgend beschriebenen (Fest-) Installationen vorgenommen.

Je Spielfeldhälfte werden sechs Kameras an geeigneten erhöhten Positionen (z. B. Dach-/Tribünenkonstruktionen, Flutlichtmasten) fest installiert. Von sämtlichen Kameras ist eine freie Sicht auf das Tor der jeweils zugeordneten Spielfeldhälfte zwingend erforderlich. Zusätzlich wird jeweils eine Kamera pro Spielfeldhälfte auf der Seite der Basissignalproduktion exakt in Verlängerung der jeweiligen Tor-linie angebracht (Torlinienkamera) und sollte sich dabei in einem Winkelkorridor von 28 bis 33 Grad zur Seitenlinie befinden. Beide Kameras brauchen eine freie Sicht auf den Streifen des Spielfeldes, in dem sich der komplette Strafraum der jeweiligen Spielfeldhälfte befindet sowie zusätzlich mindestens fünf Meter in jede Richtung darüber hinaus.

Die Verkabelung der Kameras erfolgt zu mehreren Schaltschränken im Bereich des Stadions und von dort aus gebündelt zu einem (Haupt-)Schaltschrank auf dem Ü-Technik-Stellplatz.

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LO Die Abstimmung über sämtliche Kamera-/Schaltschrankpositionen

erfolgt in enger Abstimmung zwischen dem Club, dem Anbieter des Torlinientechnologiesystems und Sportcast.

Im Falle eines Abstieges werden die 14 Kameras sowie die Hard-ware aus den Schaltschränken entfernt. Die Verkabelung und die Schaltschränke selbst bleiben in den Stadien vorhanden, um im Falle eines Wiederaufstieges eine schnelle Re-Installation zu gewährleisten. Der Anbieter wird die Verkabelung ordnungsgemäß verstauen und gegen fremden Zugang schützen.

• Ü-Technik-Stellplatz Auf dem Ü-Technik-Stellplatz ist unweit des (Haupt-)Schaltschranks

eine Stellfläche für ein Fahrzeug (i. d. R. Van) des Torlinientechnologie-system-Anbieters vorzuhalten. Für Überprüfungs-, Kalibrier- und auch Wartungsarbeiten ist sowohl die Stellfläche, als auch der Zugang zu sämtlichen Kameras des Torlinientechnologiesystems bereits einen Tag vor jedem Spiel zu gewährleisten. Ebenso muss am Vortag ein Anschluss der Systeme an die (Haus-)Strom-versorgung möglich sein.

• Flutlicht Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Torlinientechnolo-

giesystems sind im Bereich des Torraums und hier auch hinter der Torlinie an den aus Anlage 3 ersichtlichen acht Messpunkten jeweils mindestens 1.000 Lux vertikale Beleuchtungsstärke in Richtung der dem jeweiligen Tor zugeordneten Kameras nachzuweisen (Details siehe Ziffer B.7. Flutlicht).

Am Spieltag ist das Flutlicht vom Club bereits mindestens drei Stunden vor Spielbeginn zur Einstellung des Systems einzuschalten, um die standardmäßigen Tests unter den beim Spiel herrschenden Licht-bedingungen durchzuführen, sofern dies von dem Anbieter des Torlinientechnologiesystems für erforderlich erachtet wird.

Bei Spielen der Relegation und beim Supercup, die nicht im Stadion eines Bundesliga-Clubs stattfinden, werden vor dem jeweiligen Spiel temporäre Installationen zur Einrichtung und Nutzung eines Torlinientechnologiesystems vorgenommen. In diesem Fall gelten die vorstehenden Regelungen/Anforderungen entsprechend.

Sofern die Torlinientechnologie in der 2. Bundesliga eingeführt wird, sind die Voraussetzungen zur Umsetzung der beschriebenen An-forderungen an das Torlinientechnologiesystem auch in den Stadien der 2. Bundesliga zu schaffen.

3.6.4. Doppelproduktion Findet auf Antrag eines Clubs in einem Stadion eine Doppelproduktion

statt, soll die zusätzliche Produktion von der der (Haupt-)Produktions-seite gegenüber liegenden Seite mit denselben Kamerapositionen, die auch für die (Haupt-)Basissignalproduktion verwendet werden, vorgenommen werden. Zum Mehr- und somit auch Mindestaufwand gehören insbesondere:

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LO • Zusätzliche Kamerapositionen bis zu einer Gesamtanzahl von 16

Kame ras (einschließlich der von den beiden Produktionen gemein-schaftlich genutzten Kamerapositionen Torlinienkameras (links und rechts), Beauty Shot und Chipkamera Spielertunnel (links und rechts));

• Mindestens zwei zusätzliche Kommentatoren-/Beobachter-Positio-nen auf der der (Haupt-)Produktionsseite gegenüberliegenden Seite;

• Stellfläche für zusätzliche Übertragungstechnik (u. a. Ü-Wagen, SNGs) auf dem Ü-Technik-Stellplatz oder unmittelbar angrenzend;

• Zusätzliche Kabelwege vom Ü-Technik-Stellplatz zu den Kamera-positionen der Doppelproduktion.

Eine Doppelproduktion muss mit einem ausreichenden zeitlichen Vor-lauf, in der Regel mindestens sechs Monate vor Produktionsbeginn, in enger Abstimmung zwischen Club, DFL GmbH und Sportcast geplant werden.

3.6.5. Weitere (Spezial)Kameras und Kamerapositionen

Zur Aufwertung der Basissignalproduktion, für zusätzliche Basissignal-produktionen oder auch für Beistellungen audiovisueller Verwertungs-rechteinhaber können in den Stadien in enger Abstimmung zwischen Club und Sportcast zusätzliche (Spezial-)Kameras oder Kameras an zusätzlichen Kamerapositionen zum Einsatz kommen. Dazu zählen insbesondere aber nicht abschließend folgende Kameras/Kamera-positionen:

• Schienenkamera (im Hintertorbereich oder entlang einer Seitenlinie);

• Kameraposition Reverse Mitte flach; auf der der (Haupt-)Produktion gegenüberliegenden Seite leicht versetzt neben der Verlängerung der Mittellinie;

• Individuelle Kamerapositionen im Rahmen zukunftsorientierter Produktionen eines 360°-Signals oder für VR-Nutzungen;

4. Interview-Zonen

Als Bestandteil der Verwertungsverträge sind Interviews im Rahmen so genannter Produktionsrechte essenziell für eine redaktionell hoch-wertige (Begleit-)Berichterstattung über die Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga durch die Inhaber der Audio- und der audiovisuellen Verwertungsrechte. Für die Gewährleistung einer idealen Ausübung dieser vertraglichen Rechte durch die Medienpartner der Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga wird auf ein dezidiertes, international anerkanntes Interviewzonen-Konzept zurückgegriffen. Ziel und Aufgabe der Medienrichtlinien in diesem Punkt ist die optimale Verzahnung der infrastrukturellen Voraussetzungen in den Interviewzonen mit den Mitwirkungspflichten der Clubs. Näheres wird durch die Durchfüh-rungsbestimmungen zu diesen Medienrichtlinien geregelt.

4.1. Super-Flash-Zone Der Club muss nach einem Spiel am Spielfeldrand eine Super-Flash-

Zone mit mindestens drei Interview-Positionen (2. Bundesliga: mindestens

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LO zwei Interview-Positionen) einrichten können. Für jede Interview-Position

sind vom Club ein bis zwei transparente, nicht reflektierende Inter-view-Rücksetzer einzusetzen, auf denen gemäß der CI-/CD-Richtlinien der DFL GmbH die Bundesliga-Marken zu platzieren sind.

Die Super-Flash-Zone und die Interview-Rücksetzer sind unmittelbar nach dem Abpfiff des Spiels aufzubauen. Für die Interview-Rücksetzer ist dabei eine feste Position vorzusehen, von der der Stadion-Innen-raum während der Interviews zu erkennen ist. Sie dürfen während der Interviews nicht versetzt werden.

4.2. Flash-Interview-Zone Der Club muss in einem überdachten Bereich auf dem Weg der Mann-

schaften vom Spielfeld in die Mannschaftskabinen, in der Regel außerhalb des Stadion-Innenraums, dauerhaft eine Flash-Interview-Zone mit mindestens sechs, möglichst zehn Interview-Positionen (2. Bundesliga: mindestens vier, möglichst sechs Interview-Positionen) einrichten. Jede Interview-Position ist mit einem nicht reflektierenden Interview-Rücksetzer auszustatten, auf dem das Bundesliga-Logo gemäß der CI-/CD-Richtlinien der DFL GmbH zu platzieren ist.

Sämtliche Interview-Positionen in der Flash-Interview-Zone sind ferner mit einer Beleuchtungsanlage mit einer Beleuchtungsstärke von ca. 500 bis 600 Lux auszustatten. Dabei soll eine Zweipunkt-Tages-lichtbeleuchtung installiert werden, bei der möglichst dimmbare Scheinwerfer (mit Leuchtstoffröhren) so zu montieren sind (Winkel ca. 50 Grad), dass ein sichtbarer Schlagschatten auf dem Interview-Rücksetzer vermieden wird.

In der Flash-Interview-Zone sollen zwecks Informationsbeschaffung

der dort arbeitenden Medienvertreter mindestens zwei Monitore insta-lliert werden, um insbesondere die Pressekonferenz sowie etwaige Interviews des/der audiovisuellen Live-Verwerter/s übertragen zu können.

Abbildung 5: Interview-Positionen nach einem Spiel.

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4.3. Mixed-Zone Der Club muss in einem zentralen, überdachten Bereich zwischen den

Mannschaftskabinen und Mannschaftsausgängen und/oder den Mannschaftsbussen dauerhaft eine Mixed-Zone einrichten. Die Mixed-Zone muss in Stadien der Bundesliga Platz für mindestens 80 Medien-vertreter (2. Bundesliga: mindestens 40 Medienvertreter) bieten. Sie muss vom Mannschaftsbereich, der Medientribüne und dem Medien-arbeitsraum aus leicht erreichbar sein.

Die Mixed-Zone soll – unter Beachtung der räumlichen Gegebenheiten – in drei Bereiche (audiovisuelle Verwertungsrechteinhaber, Audio- Verwertungsrechteinhaber, Print-/Online-Medien) unterteilt werden. Der Bereich für die audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber muss mit nicht reflektierenden Interview-Rücksetzern ausgestattet werden, auf denen das Bundesliga-Logo gemäß der CI-/CD-Richtlinien der DFL GmbH zu platzieren ist sowie zusätzlich mit einer Beleuchtungs-anlage mit einer Beleuchtungsstärke von ca. 500 bis 600 Lux.

Die Protagonisten der Clubs müssen die Mixed-Zone sicher und ohne Kontakt zu den Zuschauern zugänglichen Bereichen passieren können. Der Club soll sicherstellen, dass Protagonisten seines Clubs ausnahmslos die Mixed-Zone passieren.

In der Mixed-Zone sollten zwecks Informationsbeschaffung der dort arbeitenden Medienvertreter mindestens zwei Monitore installiert werden, um insbesondere die Pressekonferenz sowie etwaige Inter-views des/der audiovisuellen Live-Verwerter/s übertragen zu können.

5. Stadion-Innenraum5.1. Medienarbeitsbereiche

Im Stadion-Innenraum sind für die Aktivitäten der Medienvertreter vor, während und nach dem Spiel folgende voneinander abgrenzbare Arbeitsbereiche auszuweisen.

• Kamerapositionen (siehe Ziffer B.3.2.4.) ¡ Für jede flache Kameraposition auf der Produktionsseite ist eine

Fläche von mindestens 2x2 Metern bei einem Mindestabstand des Kameraobjektivs von drei, an den 16m-flach-Positionen

Abbildung 6: Empfehlung für die verpflichtende Beleuchtung der Positionen in der Flash-Interview-Zone (links: Schnitt; rechts: Aufsicht)

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LO möglichst vier Metern vom Spielfeldrand zur Verfügung zu stellen.

Die Technischen Zonen vor den Mannschafts-/Trainerbänken sollen dabei von der Kameraposition Mitte-flach, SSL einen Abstand von mindestens vier Metern haben.

¡ Für die flachen Kamerapositionen hinter den Torlinien und Reverse-Position sind ausreichend dimensionierte Flächen hin-ter der ersten Bandenreihe zur Verfügung zu stellen.

¡ Für den Einsatz von SteadiCams auf der Produktionsseite sind (Lauf-)Flächen zwischen Eckfahne und Strafraumlinie (16-Meter-Linie) für die Arbeit des SteadiCam-Teams freizuhalten.

¡ Für den Einsatz von Spezialkameras (siehe Ziffer B.3.6.5.) sind die notwendigen Arbeitsbereiche auszuweisen.

• Fotografenarbeitsbereiche

¡ sind in den vorgesehenen Zonen hinter der ersten Bandenreihe hinter den Torlinien zur Verfügung zu stellen;

¡ sind zusätzlich möglich in Zonen hinter der ersten Bandenreihe auf der den Mannschafts-/Trainerbänken gegenüberliegenden Seite;

¡ sind in Ausnahmefällen zusätzlich möglich in zwei Zonen hinter einer Bande auf der Seite der Mannschafts-/Trainerbänke zwischen den Eckfahnen und den Kamerapositionen 16m-flach.

Auf der Seite der Basissignalproduktion sollen keine zusätzlichen Fotogra-fenarbeitsbereiche eingerichtet werden, insbesondere dann nicht, wenn auch die Mannschafts-/Trainerbänken auf der Produktionsseite liegen.

• Bereiche für unilaterale Produktionen/Aktivitäten der audio-visuellen Live-Verwerter oder des Clubs am Spielfeldrand vor dem Spiel, in der Halbzeit und nach dem Spiel

¡ Presenter-Positionen;

¡ Fieldreporter-Positionen;

¡ Multilaterale-Onsite-Position(en) (MOP) für gebündelte, unilate-rale Aktivitäten internationaler Verwertungsrechteinhaber;

¡ Super-Flash-Zone für nationale und internationale audiovisuelle Verwertungsrechteinhaber und nationale Audio-Live-Verwerter (siehe B.4.1.);

¡ bis zu zwei Bereiche für Arbeitsplätze und Technik während des Spiels (Fieldreporter-Platz; Grundfläche ca. 2x1,5 Meter)

¡ bis zu zwei Fieldreporter-Plätze im Hintertor-Bereich zur Platzierung von Fieldreportern internationaler audiovisueller Live-Verwerter.

• Technische Bedienplätze

Technische Bedienplätze medialer oder werblicher Aktivitäten (z. B. Spidercam-Steuerung, Steuerung der Beauty-Shot-Kamera, Banden-steuerung des Clubs) sollen auf der Medientribüne oder im unteren Tribünenbereich eingerichtet werden.

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LO Falls eine Einrichtung in den vorstehend genannten Bereichen aus

infrastrukturellen Gründen nicht möglich ist, müssen die technischen Bedienplätze am Rand des Stadion -Innenraums eingerichtet werden. Die Einrichtung hat in enger Abstimmung mit Sportcast zu erfolgen. Basissignalproduktion und sämtliche weitere Medienaktivitäten im Stadion-Innenraum dürfen nicht beeinträchtigt werden.

5.2. Maße des Stadion-Innenraums

Die nutzbare Größe des Stadion-Innenraum muss, gemessen an den jeweils kürzesten Verbindungen zwischen den Baukörpern der gegen-überliegenden Tribünenseiten, mindestens 120 Meter x 80 Meter, möglichst aber 125 Meter x 85 Meter betragen, wobei hinter jeder Tor-linie mindestens 7,5 Meter und neben jeder Seitenlinie mindestens 6 Meter bis zum nächsten Tribünenkörper verbleiben müssen. Etwaige Fluchttreppen in den Stadion-Innenraum sind mit der gesamten Tiefe den Baukörpern der Tribüne zuzurechnen. Clubs, deren Stadien diese infrastrukturellen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind bei Neu- oder eines diesen Stadionbereich betreffenden Umbaus des Stadions zur Anpassung verpflichtet.

5.3. Beschaffenheit von Netzen

• Fangnetze vor den Tribünen

Sind vor Tribünenelementen, auf denen sich hohe Kamerapositionen befinden, i. d. R. im Hintertorbereich, Fangnetze angebracht, darf durch diese die (Kamera-)Sicht auf das Spielfeld nur geringfügig beeinträch-tigt werden. Zur Beeinträchtigung tragen insbesondere eine geringe Maschenweite, die Dicke der Garne sowie Teile der Befestigung (Pfosten, Seile) bei. Wird ein Fangnetz an Netzpfosten fixiert, dürfen diese nicht innerhalb der Verlängerungen der Torraumlinien, sondern müssen dem-nach jeweils mindestens 9,20 Meter von der Längsachse durch das Spielfeld entfernt installiert werden. Die Netze müssen zudem einfarbig unbunt (möglichst dunkel) sein. Jede Veränderung an Fangnetzen in Bereichen vor Kamerapositionen müssen vorab mit Sportcast abgestimmt werden.

• Tornetze

Für eine geringe Beeinträchtigung der (Kamera-)Sicht durch Tornetze und zur Erfüllung der Anforderungen der Torlinientechnologie muss die Maschenweite in Stadien der Bundesliga mindestens 12x12 cm bei maximal 4 mm starkem Material betragen. In Stadien der 2. Bundesliga müssen Tornetze ebenfalls eine Maschenweite von mindestens 12x12 cm haben. Teile der Befestigung für die Tornetze hinter den Toren dür-fen die (Kamera-)Sicht auf die Torpfosten und die Querlatte nicht verde-cken. Die Netze sollen zudem unbunt sein.

5.4. Mannschaftsbänke und Technische Zonen

Die Mannschaftsbänke müssen in einem Abstand von mindestens 5 m von der Seitenlinie aufgestellt werden und sollen zur gedachten Verlängerung der Mittellinie einen Mindestabstand von 6 m haben. Die

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LO Technischen Zonen, die sich jeweils einen Meter über die seitlichen

Begrenzungen der Mannschaftsbänke hinaus ausdehnen dürfen, haben demzufolge einen Abstand von mindestens 10 m. Sollte der Abstand zwischen den Technischen Zonen in einem Stadion weniger als 10 m betragen, sind die Begrenzungen der Zonen so zu verändern, dass eine jederzeitige freie Sicht von der Kameraposition Mitte flach, SSL auf die beiden Torräume des Spielfeldes gewährleistet ist.

Alle weiteren Gegenstände in den technischen Zonen (z. B. Trainerbänke/ -stühle) müssen zur Reduzierung des Verletzungsrisikos und zur Gewähr-leistung einer freien Sicht von der Kameraposition auf das Spielfeld ebenfalls einen Abstand von mindestens fünf Metern zur Seitenlinie haben.

6. Stromversorgung, Anschlusskästen

Sämtliche medientechnischen Anschlusspunkte gemäß dieser Ziffer B.6. müssen über eine ausreichende Basisstrom- sowie eine unter-brechungsfreie Ersatzstromversorgung (z. B. durch einen Generator) – jeweils mit einer Leistung von mindestens 250 kVA – verfügen.

Unterbrechungsfrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass bei einem Stromausfall die Basissignalproduktion und alle weiteren Medien-produktionen durch die Ersatzstromversorgung störungsfrei für den gesamten Produktions- und Übertragungszeitraum fortgeführt werden können. Die Ersatzstromversorgung muss die gleiche Kapazität gewährleisten wie die nachfolgend geregelte Basisstromversorgung und so konzipiert sein, dass ein Herab- und Wiederanfahren der Systeme der Übertragungstechnik vermieden wird.

Als unterbrechungsfrei wird ein Stromversorgungskonzept akzeptiert, das den medientechnischen Verbrauchern bei Ausfall automatisch ein vollbelastbares Havarienetz zur Verfügung stellt. Ein Spannungs-einbruch nach EN50160 von kleiner 5 ms ist hierbei unschädlich.

Abbildung 7: Optimierte Mindestabstände von Mannschaftsbänken und Technischen Zonen

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LO Beispielkonzepte:

• Transformatorenstation mit Netzparallelbetrieb eines Stromgene-rators, der eine ausreichende Grundlasteinspeisung aufweist;

• Transformatorenstation speist eine Online-USV-Anlage (Voltage and Frequency Independent – VFI); parallel kann ein Generator in 15 Sekunden die Versorgung der USV-Anlage übernehmen;

• zwei Transformatorenstationen, die von verschiedenen Mittelspan-nungsnetzen oder Ringen gespeist werden, speisen alternativ über eine automatische Umschaltung eine USV-Anlage (VFI); oder

• ein ausreichend dimensionierter Twin-Pack Stromerzeuger.

Die unterbrechungsfreie Ersatzstromversorgung muss spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der ersten (in der Regel unilateralen) Produktion/Aktivität am Spieltag eingeschaltet sein und darf frühestens nach dem Ende der letzten (in der Regel unilateralen) Produktion/Aktivität abge-schaltet werden. Sämtliche Schaltvorgänge an der unterbrechungs-freien Ersatzstromversorgung am Spieltag dürfen nur von vom Club autorisiertem Fachpersonal und ausschließlich in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit Sportcast durchgeführt werden.

Eine Versorgung von Fahrzeugen nach Schaustellerart (z. B. Produk-tionsmobile) kann nach den entsprechenden Vorschriften über das Allgemeinnetz erfolgen.

Medientechnische Anschlusspunkte mit Anschluss an die unter-brechungsfreie Ersatzstromversorgung sind:

• Ü-Technik-Stellplatz;

• Medientribüne (insbesondere Kommentatoren-/Beobachter-Posi-tionen und Audio-Kommentatoren-Positionen);

• TV-Studios;

• Stadion-Innenraum;

• Post-/Signalübergaberaum;

• Super-Flash- und Flash-Interview-Zone;

• Kameraposition zur Erstellung des Scoutingfeeds.

Darüber hinaus sollen auch die Arbeitsplätze des Erhebers der offiziel-len Spieldaten und die der clubspezifischen Spiel- und Spieleranalyse an die unterbrechungsfreie Ersatzstromversorgung angeschlossen sein.

Basisversorgung

Der Heimclub muss die für die Basissignalproduktion und alle weiteren Medienproduktionen erforderlichen Stromanschlüsse mit einer entsprechenden Leistung von mindestens 250 kVA bereitstellen. Die Stromzuführung zum Schaltkasten auf dem Ü-Technik-Stellplatz muss vollständig mit 3 Phasen à mindestens 315 Ampére abgesichert sein. Der Heimclub muss gewährleisten, dass die Gesamtleistung von min-destens 250 kVA nur für die Basissignalproduktion und die weiteren

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LO Medienproduktionen und nicht für sonstige Zwecke (z. B. Flutlicht,

Werbemittel, Catering, Heizstrahler) genutzt wird.

Sind die Stromanschlusskästen weiter als 50 Meter von diversen tech-nischen Fahrzeugen (z. B. Schnittmobile, SNGs, Uplink) entfernt, ist für zusätzliche Unterverteilungen zu sorgen.

Die genaue Positionierung und Dimensionierung der Stromanschluss-kästen sind vorab mit Sportcast abzustimmen und müssen jeweils mindestens folgende Anschlüsse enthalten:

Sämtliche Anschlüsse, insbesondere in den Außenbereichen, müssen in der entsprechenden Schutzart (IP-Klasse) ausgeführt sein und nach-weislich mindestens jährlich einer Sicht- und Funktionsprüfung durch einen Fachbetrieb unterzogen werden. Sämtliche Anschlusskästen auf dem Ü-Technik-Stellplatz (Stromversorgung, evtl. vorhandene Festver-kabelung, Telekommunikationsanschlüsse) müssen zusätzlich überdacht und zur Vermeidung des Zugriffs durch Unbefugte abschließbar sein.

In den Stromanschlusskästen darf keine weitere Technik (z. B. Telefon-, Video,- Audio- oder Kameraanschlüsse) installiert werden. Für Kamera-anschlüsse einer Festverkabelung oder Telefonanschlüsse sind jeweils separate Anschlusskästen gemäß den obigen Anforderungen einzusetzen.

Tabelle 4: Übersicht über die an den medientechnischen Anschlusspunkten vorzuhaltende Mindestanzahl an Stromanschlüssen (USV = unterbrechungsfreie Stromversorgung; AV = Allgemeine Versorgung (i. d. R. Hausstrom))

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LO Sind 125- oder 63 Ampère CEE-Anschlüsse mit einer Fehlerstrom-

schutzschaltung (FI) versehen, muss jede Steckverbindung über einen separaten FI-Schalter (keine Gruppenbildung) mit folgenden Anschluss-werten verfügen:

• 125 Ampère CEE 500 mA

• 63 Ampère CEE 300 mA

Sämtliche (USV-)Anschlüsse sind stets eindeutig und dauerhaft mit dem Hinweis, dass diese unterbrechungsfrei ausgeführt sind, zu kenn-zeichnen.

Die DFL GmbH ist berechtigt, die Anforderungen an die jeweils zu ge währleistenden Versorgungs- und Anschlussstandards an veränderte Bedingungen der Basissignalproduktion anzupassen. Etwaige Modifika-tionen werden dem Club spätestens am 31. März vor einer Spielzeit von der DFL GmbH mitgeteilt.

7. Flutlicht

7.1. Anforderungen an bestehende Flutlichtanlagen

Die Stadien der Bundesliga und 2. Bundesliga müssen über eine Beleuchtungsanlage verfügen, die den Anforderungen der Basissignal-produktion sowie sämtlichen weiteren Medienproduktionen genügt. Das zugrundeliegende Lichtplanungskonzept soll dabei die Vorgaben gemäß DIN EN 12193 erfüllen. Die Flutlichtanlage muss zudem folgende Voraussetzungen/Spezifikationen erfüllen:

Beleuchtungsstärke in Richtung Kameras (Ecam)

Die Beleuchtungsanlagen der Stadien der Bundesliga müssen das Spielfeld in Richtung der hohen Kamerapositionen mit einer mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 1.400 Lux (Ecam) (2. Bundesliga: mindestens 1.200 Lux (Ecam)) ausleuchten. Dabei sind für verschiedene Kamerapositionen folgende Gleichmäßigkeiten zu erfüllen:

Tabelle 5: Übersicht über die zu erfüllenden Anforderungen an die Beleuchtungsstärke des Flutlichts in Richtung der hohen Kamerapositionen sowie bezüglich der Gleichmäßigkeit zusätzlich in horizontaler Richtung

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LO Um eine schlagartig abfallende Beleuchtungsstärke in den Randbereichen

außerhalb des Spielfeldes zu vermeiden, müssen diese Randbereiche (mindestens 1,5 Meter neben der Seiten-/Torlinie) in der Lichtplanung berücksichtigt werden. Dabei soll die mittlere Beleuchtungsstärke der Randbereiche 2/3 der mittleren Beleuchtungsstärke des Spiel-feldes in Richtung Führungskamera bei einer Gleichmäßigkeit von Emin/Emax = 0,3 und Emin/mittel = 0,5 nicht unterschreiten.

Ab der Spielzeit 2019/2020 (1. Juli 2019) gilt folgende Fassung:

Beleuchtungsstärke in Richtung Kameras (Ecam)

Die Beleuchtungsanlagen der Stadien der Bundesliga müssen das Spiel-feld in Richtung der hohen Kamerapositionen mit einer mittlere Beleuch-tungsstärke von mindestens 1.600 Lux (Ecam) (2. Bundesliga: mindes-tens 1.200 Lux (Ecam)), möglichst aber mindestens 2.000 Lux (Ecam) ausleuchten. Dabei sind für verschiedene Kamerapositionen folgende Gleichmäßigkeiten zu erfüllen:

Um eine schlagartig abfallende Beleuchtungsstärke in den Randbereichen außerhalb des Spielfeldes zu vermeiden, müssen diese Randbereiche (mindestens 1,5 Meter neben der Seiten-/Torlinie) in der Lichtplanung berücksichtigt werden. Dabei soll die mittlere Beleuchtungsstärke der Randbereiche 2/3 der mittleren Beleuchtungsstärke des Spiel-feldes in Richtung Führungskamera bei einer Gleichmäßigkeit von Emin/Emax = 0,3 und Emin/mittel = 0,5 nicht unterschreiten.

Flutlichtmessprotokoll

Grundlage für eine Beurteilung der Flutlichtanlage ist ein von einem unabhängigen Fachunternehmen zu erstellendes Flutlichtmessprotokoll (gemäß DIN EN 12193), das die folgenden Angaben enthalten muss:

• Messgerät

• Datum der Messung

• Messraster mit gemessenen Werten (inkl. Randbereiche)

Tabelle 6: Übersicht über die ab der Spielzeit 2019/2020 zu erfüllenden Anforderungen an die Beleuchtungsstärke des Flutlichts

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LO • Zusammenfassung der Berechnungen

• Messbeurteilung

Das vollständige Flutlichtmessprotokoll ist alle drei Jahre in einer aktuali sierten, maximal sechs Monate alten Fassung bei der DFL GmbH einzureichen. Eine Vorlage bezüglich der zu erfassenden Messpunkte ist der Anlage 3 zu entnehmen. Weitere Vorlagen können bei Sportcast angefordert werden. Darüber hinaus soll vom Club jährlich eine Über-prüfung und Wartung der Flutlichtanlage durchgeführt werden.

7.2. Anforderungen an neue Flutlichtanlagen

Die weiter steigende Qualität der Basissignalproduktionen durch immer höher auflösende Aufnahmen (z. B. UHD) mit einer zudem größeren Anzahl an Kameras macht es zukünftig erforderlich, die Anforderungen an vertikale Beleuchtungsstärken in Richtung hoher Kamerapositionen durch Anforderungen an vertikale Beleuchtungsstärken in die vier orthogonalen Richtungen eines Messpunktes abzulösen (siehe auch UEFA Stadium Lighting Guide 2016).

Da die Grundlage zur Erfüllung von Anforderungen an eine orthogonale Messung der Beleuchtungsstärken bereits in der Planung einer Flut-lichtanlage gelegt werden muss, behalten die Anforderungen an die vertikalen Beleuchtungsstärken aller bestehenden Flutlichtanlagen zunächst ihre Gültigkeit.

Neue Flutlichtanlagen haben hingegen zwingend überarbeitete Anfor-derungen an die orthogonale Messmethode zu erfüllen. Die DFL GmbH evaluiert derzeit die Auswirkungen der gestiegenen Anforderungen im Rahmen der Basissignalproduktion auf die Qualität des Flutlichts.

Clubs, deren Stadien durch Neu- oder Umbauten oder durch die Umstellung auf LED neue Flutlichtanlagen planen, müssen sich daher bis zur Verabschiedung und Veröffentlichung aktualisierter Anforderungen an die Flutlichtanlagen eng mit Sportcast abstimmen, um die Licht-planung darauf auslegen zu können.

8. Glasfasernetz

In jedem Stadion der Bundesliga wird seit dem Jahr 2015 ein Anschluss an das Bundesliga-Glasfasernetz hergestellt, über das sämtliche Stadien an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr mit dem zentralen Produktions-standort Köln vernetzt sind.

Zur Herstellung der Anbindung an das Glasfasernetz werden in den Stadien folgende räumlichen Kapazitäten benötigt, um die Installationen vorzunehmen:

Im Signalübergaberaum (SÜR)

• Platz/Fläche in einem klimatisierten SÜR zur Aufstellung eines Racks für den Übergabepunkt auf das Glasfasernetz des TelKo-Providers (aktuell: Deutsche Telekom; Platzbedarf max. 1 x 1 m); alternativ zu einer freien Fläche können ggf. freie Kapazitäten in bestehenden Racks genutzt werden.

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LO • Redundante Stromversorgung (2 Phasen, getrennt abgesichert) für

den Switch des Übergabepunktes. Dieser wird zusätzlich mit ca. 3 Stunden USV-Pufferung versorgt.

• Kabelweg für die Installation einer redundanten Glasfaserverkabelung vom SÜR zum Ü-Technik-Stellplatz; eventuell Nutzung vorhandener Verkabelungen.

Am Ü-Technik-Stellplatz

• Position für den Aufbau eines Outdoor-Gehäuses (ODG; Platzbedarf ca. 1 x 1 1,5 m); idealerweise in unmittelbarer Nähe der vorhandenen Anschlusskästen für die Spieltag-Produktionen. Im ODG befinden sich die medientechnischen Anschlusspunkte für die Spieltag- Nutzung.

• Das ODG ist vollklimatisiert, wird mit einer redundanten Strom-versorgung versorgt (zusätzlich ca. 20 Minuten USV-Pufferung) und für eine ununterbrochene Netzüberwachung mit einer Schranküber-wachung (Türkontakt, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Klima, Strom-versorgung) versehen.

• Position für die Anbringung einer RBS-Box, in der ein Netzwerk-, ein Video- und ein Stromanschluss untergebracht sind. Die Position muss so gewählt werden, dass die RBS-Box auch außerhalb der Spieltage jederzeit oder zumindest nach (auch kurzfristiger) Anfrage zugänglich ist.

Im Konzept des Bundesliga-Glasfasernetzes sind jeweils vier oder fünf Stadien über entsprechende Glasfaserringe mit dem Produktions-zentrum in Köln vernetzt. Aufgrund der Ringanordnung und durch den fortlaufenden (Standby-)Betrieb eines jeden Outdoor-Gehäuses ist es von enormer Bedeutung, dass die Stromzufuhr zur installierten Technik im SÜR und am Ü-Technik-Stellplatz möglichst nicht unterbrochen wird. Sollten gelegentlich dennoch Stromunterbrechungen (z. B. durch Wartungsarbeiten) nötig sein, ist der Betreiber des Bundesliga-Glas-fasernetzes rechtzeitig vor den Arbeiten zu informieren.

9. Kosten

Sofern in diesen Medienrichtlinien nicht abweichend geregelt, trägt der Club die Kosten für die Installation, den Betrieb und die Nutzung der nach diesen Medienrichtlinien zu schaffenden infrastrukturellen Voraus-setzungen und Einrichtungen. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend die Kosten für die Installation der dauerhaften Einrichtungen für die Basissignalproduktion (Kamerapositionen und Kabelwege) und die Arbeitsplätze der Medienvertreter in den verschiedenen Stadion-bereichen.

Sportcast trägt die Kosten der Basissignalproduktion (insbesondere Ü-Technik-Dienstleister, Kamerapersonal, Signal-Kontribution/-Distri-bution).

Jeder Medienvertreter trägt die in Ausübung seiner Tätigkeit anfallenden Kosten (z. B. Aktivierungs-, Leitungs- oder Nutzungskosten) selbst.

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LO Der jeweilige Nutzer eines Indoor-TV-Studio(s) und/oder eines Gläsernen

Studios trägt die hierfür anfallenden Ausstattungskosten (z. B. Dekoration, Licht).

Sofern ein Club Umbauten in einem Stadion vornimmt, hat er die Kosten für die Demontage und die Neuinstallation etwaiger Festinstallationen von Partnern und/oder Beauftragten der DFL GmbH (z. B. Kamerasysteme des Erhebers der offiziellen Spieldaten, Kamerasysteme des Anbieters eines Torlinientechnologiesystems, Festinstallationen eines Audio- Verwertungsrechteinhabers) einschließlich etwaiger während der Umbau-phase anfallenden temporären Aufwendungen zur Gewährleistung des Einsatzes entsprechender Systeme zu tragen.

10. Sicherstellung und Gewährleistung der Produktion und Kosten-zuordnung

Der Club trägt die Verantwortung dafür, dass sämtliche medientech-nischen Einrichtungen und infrastrukturellen Anforderungen auch den jeweils gültigen und anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorgaben und Bestimmungen entsprechen.

Sämtliche Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit den Anforderungen dieser Medienrichtlinien sowie der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen muss der Club erfüllen. Der Club muss sicherstellen, dass der gesamte Stadionbetrieb den arbeitsschutz-rechtlichen Vorschriften gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften entspricht und muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die an der Basissignalproduktion und weiteren Bewegt-bildproduktionen Beteiligten sowie der Medienvertreter treffen.

Falls die medientechnische Infrastruktur nicht den vorgegebenen Anforderungen entspricht, informiert die DFL GmbH den Club schriftlich über die festgestellten Mängel und bestimmt eine angemessene Frist für deren Beseitigung. Nach erfolglosem Ablauf der Frist oder bei nur unvollständiger Abhilfe kann die DFL GmbH oder Sportcast den Mangel selbst beseitigen, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von produktionstechnischen Risiken treffen und Ersatz der erforderlich gewordenen Aufwendungen verlangen. Bei Dringlichkeit, insbesondere bei einer Gefährdung der Produktionen oder der Produktionsabläufe oder bei anderen besonderen Umständen ist die Selbstvornahme durch die DFL GmbH oder Sportcast auch ohne Fristsetzung zulässig.

Für den Fall, dass Sportcast und/oder Kunden/Medienpartnern des DFL e.V. und der DFL GmbH durch eine nicht vorhandene oder nicht ausreichende medientechnische Infrastruktur, die der Club zu vertreten hat, Mehraufwendungen oder Schäden entstehen, hat der Club diese zu ersetzen.

Gleiches gilt für den Fall, dass Kunden/Medienpartner des DFL e.V. und der DFL GmbH Schadenersatzansprüche wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (z. B. Ausfall der Übertragung aufgrund eines vom Club zu verantwortenden Stromausfalls oder

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LO aufgrund der Nichterfüllung der medientechnischen Anforderungen)

geltend machen.

Die Möglichkeit der Verhängung von weiteren Maßnahmen und Sank-tionen nach der Lizenzierungsordnung und/oder dem Lizenzvertrag bleibt jeweils unberührt.

C. Begriffsbestimmungen Für die Definition, Anwendung, Auslegung und Interpretation der in diesen

Medienrichtlinien verwendeten Begriffe sind die Begriffsbestimmungen der Anlage 1 zu diesen Medienrichtlinien maßgeblich.

D. Ausnahmegenehmigungen In besonders begründeten Fällen kann der DFL e.V. auf Antrag Ausnahmen

von den zwingenden Vorgaben der Medienrichtlinien gewähren.

E. Durchführungsbestimmungen Die DFL GmbH ist befugt Durchführungsbestimmungen zu den Medien-

richtlinien zu erlassen. Diese Durchführungsbestimmungen legen insbe-sondere die Voraussetzungen für eine Akkreditierung, die Arbeitsbereiche für die Medienvertreter innerhalb der Stadien und die Berechtigungen der akkreditierten Medienvertreter zur Durchführung redaktioneller Arbeit in den Arbeitsbereichen fest.

F. Inkrafttreten Diese Medienrichtlinien treten mit Beginn der Spielzeit 2017/2018

(1. Juli 2017) in Kraft und ersetzen die Fassung vom 6. Dezember 2013.

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LO Anlage 1: Begriffsbestimmungen

Begriff Bedeutung

Audio- Kommentatoren-Position

bezeichnet einen Tribünen-Arbeitsbereich (Tisch + Sitzplätze) auf der Seite der Basissignalproduktion (i. d. R. Teil der Medientribüne) mit maximal drei Arbeitsplätzen.

Audio- Verwertungs-rechteinhaber

bezeichnet zur Audio-Berichterstattung über die Spiele berechtigte Unternehmen.

Audiovisuelle Verwertungs-rechteinhaber

bezeichnet nationale und internationale Inhaber von audiovisuellen Verwertungsrechten an den Spielen (z. B. Live-, Erst- und Zweitverwerter).

Basissignal/ Basissignal-produktion

bezeichnet die Aufnahmen und Aufzeichnungen der Spiele mit internationalem Ton aus dem Stadion, die den audiovisuellen Verwertungsrechteinhabern jeweils ab zehn Minuten vor der Anstoßzeit eines Spiels bis zwei Minuten nach Abpfiff der 1. Halbzeit sowie ab zwei Minuten vor Anpfiff der 2. Halbzeit bis fünf Minuten nach Abpfiff eines Spiels (so genannte 10-2-2-5-Regelung) bereitgestellt werden.

Beobachterplatz (Observer-Seat)

bezeichnet einen Tribünen-Arbeitsplatz (Sitzplatz) auf der Seite der Basissignalproduktion (i. d. R. Teil der Medientribüne) und wird – in Abhängigkeit der Kapazitäten im jeweiligen Stadion – mit oder ohne Tisch zugeteilt.

CI-/CD- Richtlinien der DFL GmbH

bezeichnet die Richtlinie zum einheitlichen Erschei-nungsbild der Bundesliga in ihrer jeweils gültigen Fassung und unter www.bundesliga-styleguide.de einsehbar ist.

Club/Clubs bezeichnet einen/die lizenzierten Verein(e) bzw. Kapitalgesellschaft(en) der Bundesliga und 2. Bundesliga der jeweiligen Spielzeit einschließlich des an den Relegationsspielen teilnehmenden Vereins bzw. der Kapitalgesellschaft der 3. Liga.

Doppelproduktion bezeichnet die Produktion eines zusätzlichen Basis-signals von der der Basissignalproduktion gegen-überliegenden Tribünenseite.

Fieldreporter-Platz bezeichnet einen Arbeitsbereich am Rand des Stadion- Innenraums (mit Blickmöglichkeit auf das Spielfeld), an dem auf maximal 2x1,5m ein „technischer Arbeits-platz“ für maximal zwei Mitarbeiter und zwei Monitoren ein gerichtet werden kann.

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Fieldreporter- Position

bezeichnet einen Innenraum-Arbeitsbereich am Spielfeld-rand, an dem audiovisuelle Live-Verwerter unilaterale Produktionen (z. B. Interviews, Aufsager) durchführen können. Nach dem Spiel wird die Fieldreporter-Position als Super-Flash-Interview-Zone genutzt.

Flash-Interview-Zone

bezeichnet einen dauerhaft eingerichteten Arbeits-bereich in einem überdachten Bereich auf dem Weg der Mannschaften vom Spielfeld in die Kabinen, in der Regel außerhalb des StadionInnenraums, in dem audiovisuelle Verwertungsrechteinhaber nach einem Spiel Interviews führen können.

Gläsernes Studio bezeichnet eine Räumlichkeit im Tribünenbereich oder am Rande des Stadion-Innenraums mit Blick auf das Spielfeld für unilaterale (Studio-)Aktivitäten der audio-visuellen Verwertungsrechteinhaber.

Indoor-TV-Studio bezeichnet eine Räumlichkeit in der Nähe der Medien-arbeitsbereiche für unilaterale (Studio-)Aktivitäten der audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber.

Interview-Zonen bezeichnen zusammenfassend sämtliche Flächen und Zonen in einem Stadion, in denen nach den Spielen Interviews geführt werden können.

Kameraplattform bezeichnet ein mit einem Tribünenkörper baulich ver-bundenes Element zum Aufbau einer Kameraposition.

Kamerapodest bezeichnet ein von einem Tribünenkörper baulich ge-trenntes Element zum Aufbau einer Kameraposition.

Kommentatoren-/ Beobachter- Position

bezeichnet einen Tribünen-Arbeitsbereich (Tisch + Sitzplätze) auf der Seite der Basissignalproduktion (i. d. R. Teil der Medientribüne) mit maximal drei Arbeitsplätzen.

Media Day bezeichnet einen exklusiven Termin mit jedem Club zur Produktion von Bewegtbild- und Fotomaterial für nationale und internationale Lizenznehmer, weitere Bundesliga-Partner, die DFL GmbH und ihre Tochter-gesellschaften sowie die Clubs selbst, bei Bedarf mit zweitem Termin für nachträgliche Produktion.

Medienarbeits-bereiche

bezeichnet zusammenfassend sämtliche Räumlich-keiten und Arbeitsbereiche innerhalb und außerhalb des Stadion-Innenraums, in denen Medienvertreter ihre jeweilige Tätigkeit ausüben können.

Medienvertreter bezeichnet zusammenfassend sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte der verschiedenen Medienvertreter-gruppen, insbesondere aber nicht abschließend audiovisuelle und Audio-Verwertungsrechteinhaber, Print-/Online-Medien und Fotografen.

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Mixed-Zone bezeichnet einen dauerhaft eingerichteten zentralen und überdachten Bereich zwischen den Mannschafts-kabinen/-ausgängen und/oder den -bussen, in dem zugangsberechtigte Medienvertreter nach einem Spiel Interviews führen können.

PK-Signal bezeichnet die von Sportcast erstellten Aufnahmen und Aufzeichnungen von der im Anschluss an ein Spiel stattfindenden Pressekonferenz.

Presenter- Position

bezeichnet einen Innenraum-Arbeitsbereich am Spiel-feldrand, an dem ein audiovisueller Live-Verwerter vor einem Spiel, in der Halbzeit und/oder nach einem Spiel eine (Outdoor-)Studio-Position aufbauen kann.

Scoutingfeed bezeichnet das von der Sportec Solution GmbH herge-stellte Bewegtbildsignal von den Spielen, das eine Ge-samtansicht des Spielfeldes ermöglicht und spezifisch für Zwecke der Spiel- und Spieleranalyse geeignet ist.

Spielbeginn/ Spielende

bezeichnet den Beginn eines Spiels gemäß der von der DFL festgelegten Anstoßzeit bzw. das tatsächliche Ende eines Spiels mit dem Abpfiff durch den Schiedsrichter.

Spiele bezeichnet die während einer Spielzeit stattfindenden Meisterschaftsspiele der Bundesliga und/oder 2. Bundes-liga, die Relegationsspiele zwischen Bundesliga und 2. Bundesliga und zwischen 2. Bundesliga und 3. Liga und das Spiel um den Supercup.

Spielwoche bezeichnet die Werktage vor einem Wochenendspieltag.

Sportcast bezeichnet die Sportcast GmbH, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der DFL GmbH mit Sitz in Köln, die das Basissignal der Spiele produziert.

Super-Flash-Zone bezeichnet einen temporär eingerichteten Arbeitsbereich an dem Spielfeldrand, in dem audiovisuelle Live-Verwerter nach einem Spiel Interviews führen können.

TV-Studio bezeichnet zusammenfassend Indoor-TV-Studio und Gläsernes Studio.

Unilaterale Produktionen

bezeichnet zusammenfassend alle individuellen, von der Basissignalproduktion unabhängigen Produktionen der audiovisuellen Verwertungsrechteinhaber.

Ü-Technik- Stellplatz

bezeichnet einen Parkbereich insbesondere für Fahrzeuge mit Übertragungstechnik.

Verwertungs-rechteinhaber

bezeichnet die Vertragspartner, mit denen der DFL e.V. einen Vertrag über den Erwerb der Nutzungsrechte an den Spielbildern zur Audio- und audiovisuellen Live-Ver-wertung, zeitversetzten Verwertung und/oder Nachver-wertung geschlossen hat.

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LO Anlage 2: Produktionsstandards

1. Kamerakonzepte

1.1. Kamerakonzept 2. Bundesliga Standard

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LO 1.2. Kamerakonzept 2. Bundesliga Topspiel

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LO 1.3. Kamerakonzept Bundesliga Standard

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LO 1.4. Kamerakonzept Bundesliga Topspiel

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LO 2. Audiokonzepte

Die Audiokonzepte bei den Spielen der Relegation und im Supercup orientieren sich an den jeweils genutzten Kamerakonzepten.

1.1. Audiokonzept Bundesliga Topspiel und Bundesliga Standard

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1.3. Audio-Konzept 2. Bundesliga Standard

1.2. Audio-Konzept 2. Bundesliga Topspiel

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LO Anlage 3: Vorlage Messpunkte Flutlichtmessprotokoll

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LO Anlage 4: Übersicht über die Mitwirkungspflichten der Clubs

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Anhang XII:

Sanktionen

Bei wesentlichen Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem zwischen DFL e.V. und Teilnehmer abgeschlossenen Lizenzvertrag ist die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) nach § 6 des Lizenzvertrages berechtigt, eine auf dem Lizenzvertrag beruhende Vertragsstrafe gegen den Teilnehmer festzusetzen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf.

1. Im Falle eines Verstoßes des Lizenznehmers gegen die nach der Lizenzie-rungsordnung und deren Anhängen insbesondere im Lizenzierungsver-fahren bestehenden oder eingegangenen Verpflichtungen des Lizenz-nehmers setzt die DFL GmbH gemäß Lizenzvertrag folgende Vertragsstrafe gegen den Lizenznehmer fest:

Verstoß gegen Verpflichtungen gemäß § 8a LO „Finanzielle Kriterien II (Bestätigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Spielzeit):

• Keine oder unvollständige Vorlage der Unterlagen nach § 8a Nr. 1.1. a) bis g) bzw. nach § 8a Nr. 1.2. a) bis e) nach dem 31.10.:

Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00

• Keine oder unvollständige Vorlage der Unterlagen nach § 8a Nr. 1.1. a) bis g) bzw. nach § 8a Nr. 1.2. a) bis e) nach dem 30.11.:

Geldstrafe in Höhe von€ 100.000,00.

• Vorlage der Unterlagen nach § 8a Nr. 1.1. a) bis g) bzw. nach § 8a Nr. 1.2. a) bis e) nach dem 15.12. oder unvollständige oder unterlassene Vorlage:

Aberkennung von zwei Gewinnpunkten in der laufenden Spielzeit mit sofortiger Wirkung sowie Auflage nach § 8a Nr. 5.

• Vorlage der Unterlagen nach § 8a Nr. 1.1. a) bis g) bzw. nach § 8a Nr. 1.2. a) bis e) unter Einreichung eines Versagungsvermerks des Wirtschaftsprüfers über die Prüfung der Unterlagen nach § 8a Nr. 1.1. a) bis f) bzw. nach § 8a Nr. 1.2 a) bis d):

Aberkennung von zwei Gewinnpunkten in der laufenden Spielzeit mit sofortiger Wirkung.

2. Bei der Nichterfüllung von erteilten Auflagen setzt die DFL GmbH eine Vertragsstrafe gegen den Lizenznehmer gemäß Lizenzvertrag fest:

a) Bei der Nichterfüllung einer Kapitalauflage bzw. Nichterreichung der Zielgröße nach Anhang IX, Ziffer IV wird der Verstoß wie folgt behandelt:

aa) Zielgröße ist der Wert, auf den sich das negative korrigierte Eigenkapital am 31.12.t verbessert haben muss.

ab) Wird die Zielgröße am 31.12.t nicht erreicht, aber das negative korri-gierte Eigenkapital dennoch verbessert, wird eine Geldstrafe in Höhe von 10 % der Abweichung von der Zielgröße ausgesprochen.

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Wird die Zielgröße am 31.12.t nicht erreicht und das negative korrigierte Eigenkapital weiter verschlechtert, wird eine Geldstrafe in Höhe von 20 % der Abweichung von der Zielgröße ausgesprochen.

ac) Falls im darauf folgenden Jahr die aktuelle Zielgröße abermals nicht erreicht wird, sich das negative korrigierte Eigenkapital aber verbessert, hat dies die sofortige Aberkennung eines Gewinnpunktes zur Folge.

Falls im darauf folgenden Jahr das negative korrigierte Eigenkapital verschlechtert wird, hat dies die sofortige Aberkennung von zwei Gewinnpunkten zur Folge.

ad) In jedem darauf folgenden Jahr erfolgt bei einer Nichterreichung der Zielgröße trotz Nicht-Verschlechterung des korrigierte Eigenkapitals jeweils wiederum der Abzug eines Gewinnpunktes sowie bei Verschlechterung des negativen korrigierte Eigenkapitals jeweils ein Abzug von zwei Gewinnpunkten.

ae) Erst wenn die Zielgröße in zwei aufeinander folgenden Jahren erreicht wird, wird eine Nichterreichung der Zielgröße im Folgejahr als erstmalige Nichterreichung der Zielgröße behandelt.

Etwaige Sanktionen in der Vergangenheit gegen vom DFB verhängte Auflagen werden nicht berücksichtigt.

b) Bei der Nichterfüllung der Auflage Planqualität nach Anhang IX, Ziffer V wird der Verstoß wie folgt behandelt:

Geldstrafe in Höhe von 10 % der negativen Abweichung des Planwer-tes zu dem Istwert Personalaufwand, maximal aber Geldstrafe in Höhe von 10 % bemessen an der negativen Abweichung des Saison-ergebnisses vom Planergebnis der Spielzeit.

Von einer Sanktionierung wird jedoch abgesehen, wenn der betreffende Lizenznehmer in seiner Bilanz bzw. Zwischenbilanz an jedem der Stichtage 30. Juni t, 31. Dezember t-1 und 30. Juni t-1 ein positives korrigiertes Eigenkapital ausweist.

c) Bei der Nichterfüllung der Auflage Fremdkapital nach Anhang IX, Ziffer VI wird ein Verstoß je Darlehens- bzw. Kreditvertrag wie folgt behandelt:

Geldstrafe in Höhe von 10 % des Betrages je Darlehens- bzw. Kredit-vertrag.

d) Bei der Nichterfüllung einer Auflage nach § 8a Nr. 4 LO, welche die Stellung einer Liquiditätsreserve und/oder die Erbringung von Nach-weisen zur Schließung der Liquiditätslücke innerhalb einer bestimm-ten Frist zum Inhalt hat, wird die Aberkennung von zwei Gewinnpunk-ten mit sofortiger Wirkung in der laufenden Spielzeit als Vertragsstrafe ausgesprochen.

e) Bei der Nichterfüllung einer Auflage nach § 8a Nr. 5 LO, nach der vor der Verpflichtung eines Spielers die schriftliche Zustimmung der DFL GmbH einzuholen ist, wird die Aberkennung von zwei Gewinn-punkten mit sofortiger Wirkung in der laufenden Spielzeit als Vertrags-strafe ausgesprochen.

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3. Bei Versäumnis von nach dem Ligastatut bestehenden oder von der DFL GmbH im Rahmen einer Auflage bestimmten Fristen kann neben eventuell zu verhängenden weiteren Sanktionen, z. B. wegen Nichterfül-lung einer Auflage, allein wegen des Fristversäumnisses eine Geldstrafe von € 5.000,00 je versäumter Frist verhängt werden, z. B. bei:

• Fristen zur Übersendung der Ticketabrechnungen nach § 6 Richtlinien zur Spielordnung;

• Fristen zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 3 Nr. 2 LO i. V. m. Anhang V zur LO;

• Fristen zur Vorlage von Unterlagen zur Erfüllung von Auflagen. Eine Auflage gilt spätestens dann als nicht erfüllt mit der Folge einer

Sanktionierung des Lizenznehmers gemäß Lizenzvertrag, wenn die Erfül-lung nicht spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist nachgewiesen ist. Die DFL GmbH kann die Erfüllung einer Auflage nach Ablauf der darin bestimmten Frist auch unter einer kürzeren Fristsetzung anmahnen. Nach erfolglosem Fristablauf gilt die Auflage als nicht erfüllt.

4. Im Fall der Verhängung einer Auflage im Bereich der finanziellen Kriterien während der Spielzeit außerhalb der Lizenzierungsverfahren Teil I und Teil II werden folgende Sanktionen ausgesprochen:

Von der Sanktion für die Verhängung einer Auflage in dem Zeitraum 01.11. bis 30.06. kann abgesehen werden, falls

• der Lizenznehmer die DFL GmbH nach Bekanntwerden der Umstände, die zu einer Liquiditätslücke führen können, unverzüglich über Umfang und Ursache der drohenden Liquiditätslücke schriftlich informiert und

• die Umstände nicht der Verantwortungssphäre des Lizenznehmers zuzurechnen sind (z. B. Zahlungsunfähigkeit eines wesentlichen Sponsors).

Zeitraum der Verhängung einer Auflage

Sanktion für die Verhängung einer Auflage

Sanktion für die Nichterfüllung einer Auflage

01.07. bis 31.10.Abzug von zwei Gewinnpunkten

01.11. bis 30.06.Abzug von zwei Gewinnpunkten

Abzug von zwei Gewinnpunkten

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O Anhang XIII:

Durchführungsbestimmungen zu § 5 Nr. 9 der Lizenzierungsordnung

– Mindestversicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen

im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Spielbetriebs –

Vorbemerkung

Gemäß § 5 Nr. 9 der Lizenzierungsordnung („LO“) sind die Lizenzbewerber verpflichtet, einen schriftlichen Nachweis über eine ausreichende Haftpflicht-versicherung zur Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vorbe-reitung und der Durchführung des Spielbetriebs vorzulegen. Als Bestandteil der personellen und administrativen Kriterien ist der Nachweis eines aus-reichenden Versicherungsschutzes Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz (§ 2 Nr. 1 d) LO).

Zur Gewährleistung eines den Haftungsrisiken des Spielbetriebs angemesse-nen Versicherungsschutzes aller Lizenznehmer hat die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) zusätzlich zu der von den Lizenz-nehmern vorzuhaltenden Haftpflichtversicherung eine Veranstalter-Haftpflicht-versicherung zugunsten der Lizenznehmer als mitversicherte Partei abge-schlossen („Zusatzversicherung“). Die Zusatzversicherung deckt Risiken aus der Veranstaltung und Ausrichtung aller Heimspiele der Bundesligamann-schaften (Bundesliga, 2. Bundesliga) der Lizenznehmer ab und erstreckt sich auf alle in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung dieser Spiele stehenden Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse.

Das Versicherungskonzept der Zusatzversicherung sieht vor, dass die Haftpflicht-versicherungen der Lizenznehmer als eigenständige Versicherungspolicen bestehen bleiben, jedoch – bezogen auf das Veranstalter-Haftpflichtrisiko bei Heimspielen der Bundesligamannschaften – durch die Zusatzversicherung aufgestockt werden. Die Zusatzversicherung schließt an die Grunddeckung der Haftpflichtversicherung der Lizenznehmer an und greift ein, soweit die Deckungssummen der Lizenznehmer überschritten („Summendifferenz-deckung“) oder verbraucht sein sollten („Summenausschöpfungsdeckung“). Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Zusatzversicherung für den Teil des Schadens, der die Versicherungssummen bzw. die Sublimits der Grund-versicherungen übersteigt. Die Leistungen aus der Grundversicherung werden auf die Versicherungssumme der Zusatzversicherung angerechnet. Bei Ver-sicherungssummen der Grundversicherung über dem geforderten Mindest-standard besteht Versicherungsschutz im Anschluss an die dort vereinbarte Versicherungssumme. Die Leistung aus der Zusatzversicherung besteht in Höhe der Differenz zwischen der Mindestversicherungssumme und der Ver-sicherungssumme der Zusatzversicherung für den Teil des Schadens, der die Grunddeckung übersteigt.

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O Für den Fall, dass die Grunddeckungen der Lizenznehmer inhaltlich hinter der Zusatzversicherung zurückbleiben, erfolgt eine Angleichung des Deckungs-schutzes an die Zusatzversicherung („Bedingungsdifferenzdeckung“). Umge-kehrt bietet die Zusatzversicherung grundsätzlich auch eine Schutzdeckung, wenn die Grundversicherung eines Lizenznehmers für das Veranstalter-Haft-pflichtrisiko inhaltlich weiter geht als die Zusatzversicherung („Umgekehrte Bedingungsdifferenzdeckung“). Bei der Summenausschöpfungs- und den Bedingungsdifferenzdeckungen erhalten die Lizenznehmer Deckungsschutz ab einem verbleibenden nicht versicherten Selbstbehalt von € 1,0 Mio. bzw. € 2,0 Mio. für den Fall der Verwirklichung von Terror-Risiken. Der genaue Deckungsumfang ergibt sich aus dem der Zusatzversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag, der im Original bei der DFL GmbH bereit liegt und dort bei Bedarf von den Lizenznehmern eingesehen werden kann.Zur beschriebenen Integration der Haftpflichtpolicen der Lizenznehmer in die Anschlussdeckung der Zusatzversicherung ist es erforderlich, dass die Haft-pflichtversicherungen der Lizenznehmer bestimmte Mindestanforderungen er-füllen („Mindestversicherungsschutz“). Die Einhaltung dieses Mindestversi-cherungsschutzes ist Voraussetzung dafür, dass die Zusatzversicherung unmittelbar und lückenlos an die Haftpflichtpolicen der Lizenznehmer anschließt. Das Präsidium des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (nachfolgend DFL e.V. genannt) hat daher am 8. Dezember 2009 auf Grundlage von §§ 5 Nr. 1 a), 17 Nr. 1, 25 Nr. 2 f) der Satzung des DFL e.V. die nachstehenden Durch-führungsbestimmungen zu § 5 Nr. 9 LO betreffend den erforderlichen Mindest-versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung zur Deckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Spielbetriebs beschlossen:1. Mindestversicherungsschutz der im Rahmen der nach § 5 Nr. 9 LO

nachzuweisenden Haftpflichtversicherung des Lizenzbewerbers Zum Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Deckung

von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durch-führung des Spielbetriebs gemäß § 5 Nr. 9 LO ist es erforderlich, dass der Bewerber eine Versicherungspolice vorhält, die den folgenden Mindest-anforderungen und Mindeststandards entspricht:1.1 Zu versicherndes Risiko Versichert sein müssen Haftpflichtrisiken im Zusammenhang mit der

Veranstaltung und Ausrichtung des Spielbetriebes. 1.2 Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz muss für eintretende Schadenereignisse bereit-

gestellt werden, die Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden zur Folge haben und aufgrund derer der Lizenz-nehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-mungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

1.3 Zeitliche Deckung nach dem Schadenereignisprinzip Die Deckung hat dem so genannten Schadenereignisprinzip zu folgen,

das heißt, der Versicherungsschutz muss im Rahmen des versicherten

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O Risikos für alle während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Schadenereignisse bestehen.

1.4 Versicherungssumme

Die Versicherungssumme muss mindestens € 10,0 Mio. (pauschal für Personen- und Sachschäden) pro Schadenereignis betragen. Die Deckungssumme muss pro Versicherungsjahr mindestens zweifach („2-fach maximiert“) zur Verfügung stehen.

1.5 Ausschlüsse und Begrenzungen der Entschädigungsleistung

Eine Begrenzung der Entschädigungsleistung („Sublimit“) je geschä-digte Person ist nicht zulässig. Ebenfalls unzulässig ist ein Ausschluss oder ein Sublimit für Terrorrisiken.

Sollten vom Lizenznehmer unbewegliche Sachen, die einen Wert von mehr als € 1,0 Mio. haben, gemietet, gepachtet, geleast oder geliehen werden, so darf der Versicherungsvertrag nur ein Sublimit in Höhe des Wertes dieser Sachen oder Versicherungsschutz bis zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme vorhalten.

Zulässig ist bezüglich der Mitversicherung von Mietsachschäden ein eingeschränkter Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflicht-ansprüche wegen Schäden,

– die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer-versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche;

– soweit sie durch sonstige Versicherungen des Lizenznehmers oder zu seinen Gunsten durch eine Versicherung eines Dritten gedeckt sind und aus dieser Versicherung Leistungen erbracht werden;

– die durch Abnutzung oder Verschleiß entstehen.

1.6 Umwelthaftpflichtrisiken

Umwelthaftpflichtrisiken müssen hinsichtlich des Basisrisikos und für die Folgen von Störfällen mitversichert sein.

1.7 Versicherer

Die Haftpflichtversicherung ist bei in Deutschland von der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) zugelassenen Ver-sicherern abzuschließen.

1.8 Grundlage des Versicherungsvertrags

Der Versicherungsvertrag muss auf den AHB - Allgemeine Haftpflicht-bedingungen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft e.V. oder vergleichbaren Versicherungsbedingen basieren.

1.9 Rechtswahl und Gerichtsstand

Der Versicherungsvertrag muss dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit dem Versicherungsvertrag ist ein deutscher Gerichtsstand zu vereinbaren.

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O 2. Überprüfung des Mindestversicherungsschutzes im Lizenzierungsverfahren

2.1 Nachweis des Mindestversicherungsschutzes im Lizenzierungsverfahren

Die Erfüllung der vorstehenden Mindestanforderungen und Mindest-standards ist im Lizenzierungsverfahren durch Vorlage der Versiche-rungspolice sowie durch rechtsverbindliche schriftliche Erklärung des Lizenznehmers, dass der Mindestversicherungsschutz im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen besteht, vom Lizenzbewerber nachzuweisen.

2.2 Prüfung ausreichenden Versicherungsschutzes im Einzelfall

Die Einhaltung des Mindestversicherungsschutzes wird ausschließlich im Hinblick auf die Integration der Veranstalter-Haftpflicht versicherung der Lizenznehmer in die von der DFL GmbH abgeschlossene Zusatz-versicherung verlangt. Der DFL e.V. geht davon aus, dass durch die Erfüllung der vorgenannten Mindestanforderungen und Mindest-standards im Regelfall die Anforderungen des § 5 Nr. 9 LO an einen ausreichenden Versicherungsschutz erfüllt sind. Die Überprüfung eines ausreichenden Haftpflichtschutzes des Lizenzbewerbers im Einzelfall bleibt vorbehalten.

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LIZENZORDNUNG SPIELER (LOS)

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I. Präambel

Die Lizenzordnung Spieler regelt die Kriterien für die Erteilung von Lizenzen an Spieler von lizenzierten Vereinen und Kapitalgesellschaften (nachfolgend lizen-zierte Clubs genannt) als Aufgabe des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (nach-folgend DFL e.V. genannt) gemäß § 4 Nr. 1 d) seiner Satzung. Sie regelt verbindlich die Beantragung und Erteilung von Spielberechtigungen und die Wechselbestimmungen für Spieler im Zuständigkeitsbereich des DFL e.V. sowie andere Bestimmungen. Nach § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V. wird die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) mit den Aufgaben der Geschäftsführung betraut. Deren Entscheidungen sind insoweit ebenfalls verbindlich.

Im Spielbetrieb des Lizenzfußballs sind Amateure und Berufsspieler (Nicht-Amateure) zugelassen. Als Berufsspieler gelten Vertragsspieler und Lizenz-spieler.

Nach § 8 der DFB-Spielordnung wird der Status der Fußballspieler wie folgt geregelt:

1. Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht, sondern seine nach-gewiesenen Auslagen und allenfalls einen pauschalierten Aufwendungs-ersatz bis zu 249,99 Euro im Monat erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt ins-besondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Spiel und Training.

2. Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Nr. 1) Vergütungen oder andere geld-werte Vorteile von mindestens 250,00 Euro monatlich erhält.

Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und sozialversiche-rungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen, und die Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammen mit dem Antrag auf Spielerlaubnis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn, durch den Verein nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen; andernfalls hat er nachzu-weisen, dass diese Abführungspflicht nicht besteht.

Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft, die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der Spieler muss Mit-glied des Vereins sein.

3. Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem lizenzier-ten Verein oder einer lizenzierten Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines schriftlichen Lizenzvertrages mit dem DFL e.V. zum Spielbetrieb zugelassen ist. Er ist Vertragspartner besonderer Art eines vom DFL e.V. lizenzierten Vereins oder einer vom DFL e.V. lizenzierten Kapitalgesellschaft.

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II. Lizenzen der Spieler§ 1

LizenzerteilungDer Spieler erhält die Lizenz durch einen Vertrag mit dem DFL e.V. (s. Anhang). Ein Arbeitsverhältnis zwischen DFL e.V. und Spieler wird durch den Abschluss des Lizenzvertrages nicht begründet.Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Der Lizenzvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Spielers als Lizenzspieler und seine Unterwerfung unter die Satzungen, das Ligastatut, die Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des DFL e.V. und des DFB sowie die Entscheidungen der Organe des DFL e.V. und der DFL GmbH sowie des DFB.Die vom DFB erteilte Lizenz einschließlich der darin enthaltenen Anerkennung der DFB-Satzung (insbesondere §§ 6, 16 ff., 38 ff.) behält Gültigkeit.

§ 2Voraussetzungen der Lizenzerteilung

1. Vorlage des vom Spieler unterzeichneten Lizenzvertrages (Anhang I) im Original in zweifacher Ausfertigung,

2. Vorlage eines unter dem Vorbehalt der Lizenzerteilung abgeschlossenen Vertrages mit einem lizenzierten Club,

3. Vollendung des 18. Lebensjahres,4. Nachweis der Sporttauglichkeit nach einer vorgeschriebenen ärztlichen

Untersuchung auf orthopädischem und kardiologisch-internistischem Gebiet und die Verpflichtung, jährlich zu Beginn eines jeden neuen Spieljahres und bei Transfers während eines Spieljahres für die Restlaufzeit der Saison die Sporttauglichkeit nachzuweisen, wobei der Nachweis der Sporttauglichkeit vom Club, vom beauftragten Arzt und vom Spieler gemeinsam zu unterzeichnen ist. Der Club sollte bis zu 50 % der entstehenden Kosten übernehmen,

5. Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem DFL e.V., dem DFB, seinen Mitgliedsverbänden und Vereinen/Kapitalgesellschaften,

6. (bleibt frei),7. Für Spieler, die nicht den EU- oder EWR-Staaten angehören, Nachweis

eines gültigen Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Nieder-lassungserlaubnis), der zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Lizenzspieler berechtigt und mindestens – beim Visum nach dessen Verlängerung – bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gilt.

§ 3Erlöschen, Entziehung und Rückgabe der Lizenz

1. Die Lizenz erlischt, a) wenn der Spieler zum Amateur wird oder länger als 30 Monate ohne

einen Vertrag mit einem Club der Lizenzligen bleibt,

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b) bei einer Freigabe des Spielers ins Ausland, c) wenn die Bundesliga bzw. die 2. Bundesliga aufgelöst wird.2. Die Lizenz kann entzogen werden, wenn a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder b) der Spieler gegen seine Pflichten als Lizenzspieler schuldhaft verstoßen

hat.3. Ein Spieler kann seine Lizenz zurückgeben, wenn er seine Verpflichtungen

als Lizenzspieler – insbesondere auch solche aus Vertragsverletzungen – gegenüber dem DFL e.V., dem DFB und seinem Club erfüllt hat.

IIl. Verträge mit Spielern§ 4

Registrierung und Transfer von Spielern in TOR1. Anträge auf Erteilung einer Lizenz und/oder der Spielerlaubnis und die hier-

für erforderliche Registrierung der Spieler bei der DFL GmbH sind über das onlinebasierte Transfer-Online-Registrierungssystem (TOR) abzuwickeln. Die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind dabei in TOR hochzuladen, soweit in den Bestimmungen der Lizenzordnung Spieler eine Einreichung im Original nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

2. In einem Spieljahr gibt es zwei Wechselperioden: • Wechselperiode I vom 1.7. bis zum 31.8.• Wechselperiode II vom 1.1. bis zum 31.1. eines Kalenderjahres.

Die erforderlichen Unterlagen sind am letzten Tag der Wechselperiode (31.8. und 31.1. eines Kalenderjahres) bis spätestens 18:00 Uhr bei dem DFL e.V. vorzulegen.

3. Für die erstmalige Registrierung eines Lizenzspielers oder die Registrie-rung eines Lizenzspielers für einen neuen Club im Rahmen eines Transfers muss der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vom Club bis spätestens 18:00 Uhr am letzten Tag der Wechselperiode (31.8. und 31.1. eines Kalender-jahres) in TOR gestellt werden.

4. Ausschließlich am letzten Tag der Wechselperiode muss der Club auch bei der Verpflichtung eines Spielers als Vertragsspieler oder Amateur bis spätestens 18:00 Uhr die Registrierung dieses Spielers in TOR beantragen.

5. Voraussetzung für die erstmalige Registrierung eines Spielers oder die Registrierung eines Spielers für einen neuen Club im Rahmen eines Transfers ist, dassa) bei einem Wechsel die Verträge zum Zeitpunkt der Antragstellung in

TOR fristgerecht gekündigt, in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst worden sind oder durch Zeitablauf enden,

b) keine anderweitige rechtliche Bindung des Spielers an einen Club besteht.

Im Falle der außerordentlichen Kündigung müssen die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 oder 3 LOS vorliegen.

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Im Fall eines Transfers innerhalb des DFL e.V. ist der Nachweis über die fristgemäße Beendigung des Vertrages vom abgebenden Club in TOR hochzuladen.

6. Die Spielerlaubnis ist vorbehaltlich der Erfüllung der in § 13 LOS aufgeführten Voraussetzungen nur innerhalb der Wechselperioden I und II und mit sofor-tiger Wirkung zu erteilen. Ausnahmsweise kann eine Spielerlaubnis nach dem 31.8. bzw. 31.1. erteilt werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt• ein Vertrag zwischen Club und Spieler mit Wirksamkeitsdatum 01.09.

bzw. 01.02. vorgelegt wurde, und/oder• die Sporttauglichkeit gemäß § 2 Nr. 4 LOS noch nicht nachgewiesen

wurde, und/oder• durch die zuständige Behörde die innerhalb der Wechselperiode

beantragte Aufenthaltserlaubnis noch nicht erteilt wurde und/oder• das internationale Freigabezertifikat eines anderen Nationalverbandes

noch nicht vorliegt.

§ 5Abschluss von Verträgen mit Lizenzspielern

1. Verträge von Clubs mit neu zu registrierenden Lizenzspielern sind mit Beantragung der Registrierung des Spielers in TOR hochzuladen (§ 4 LOS).

Einem Spieler kann im Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres für höchstens drei Clubs eine Spielerlaubnis erteilt werden. In diesem Zeit-raum kann der Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Clubs eingesetzt werden. § 8 Nr. 2 Abs. 2 LOS bleibt unberührt.

In einem Spieljahr können diejenigen Spieler außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31.12. einen Vereinswechsel vornehmen, die zum Ablauf der Wechselperiode I vertraglich an keinen Club als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden waren und daher danach keine Spielberechtigung für einen Club, auch nicht als Amateur, hatten. Dies gilt für nationale und internationale Transfers. Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30.6. eines Jahres haben.

Verträge müssen nach Inkrafttreten eine Mindestlaufzeit bis zum Ende eines Spieljahres haben. Die Höchstlaufzeit eines Vertrages soll fünf Jahre nicht überschreiten.

Die Gültigkeit des Vertrages darf nicht vom positiven Ergebnis der Sport-tauglichkeitsuntersuchung des Spielers abhängig gemacht werden. Die Sporttauglichkeitsuntersuchung gemäß § 2 Nr. 4 LOS muss vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages stattfinden.

Clubs müssen, bevor sie Gespräche mit einem Spieler eines anderen Clubs oder mit seinem Vertreter oder Beauftragten über einen Vereinswechsel des Spielers aufnehmen, den Club des Spielers schriftlich informieren. Gespräche über einen Vereinswechsel mit einem Spieler eines anderen Clubs dürfen ohne dessen Einverständnis nicht früher als sechs Monate vor Ablauf des Vertrages mit dem bisherigen Club aufgenommen werden. Ist in dem Vertrag zwischen dem Spieler und dem bisherigen Club eine Verlängerungsoption vereinbart worden, gilt als Zeitpunkt des Vertrags-ablaufs das ursprünglich vereinbarte Vertragsende.

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Ein Spieler darf ohne Einverständnis seines bisherigen Clubs einen Vertrag mit einem Club nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Club abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen wird auf Antrag des bisherigen Clubs dem zuständigen DFB-Kontrollausschuss von der DFL GmbH an gezeigt und wird als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geahndet.

Wenn der DFL GmbH der Abschluss eines Vertrages oder ein einseitiges Angebot zum Abschluss eines Vertrages vorliegt, so hat die DFL GmbH die Pflicht, den abgebenden Club über den Sachverhalt zu informieren.

Ein Spieler kann an einen anderen Club als Lizenz- oder Vertragsspieler ausgeliehen werden. Die Bestimmungen betreffend den endgültigen Trans-fer eines Spielers gelten entsprechend.

Über die Ausleihe ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Spieler und den beiden betroffenen Clubs zu treffen. Die Ausleihe muss sich min-destens auf die Zeit zwischen zwei Wechselperioden beziehen. Voraus-setzung ist weiterhin, dass eine vertragliche Bindung mit dem verleihenden Club nach dem Ende der Ausleihe besteht.

Ein Club, der einen Spieler ausgeliehen hat, darf diesen nur dann zu einem dritten Club transferieren, wenn dazu die schriftliche Erlaubnis des ver-leihenden Clubs und des Spielers vorliegt.

3. Bei einem Wechsel eines Vertragsspielers zu einem Club der Lizenzligen als Lizenzspieler gelten die Bestimmungen von Nr. 1 und 2 in entsprechender Anwendung.

4. (bleibt frei)5. Vereinseigene Amateure/Vertragsspieler können jederzeit verpflichtet werden. Vereinseigene Spieler sind solche, die bei Vertragsabschluss mindestens

seit dem vorangegangenen 31.8. oder 31.1. für Pflichtspiele der Zweiten Mannschaft oder eine Mannschaft des Leistungszentrums des Vereins bzw. der Kapitalgesellschaft spielberechtigt sind. Als vereinseigen gelten auch die Spieler, die für den eigenen Lizenzverein reamateurisiert werden und eine Wartezeit nach § 16 LOS in Verbindung mit § 29 der DFB-Spiel-ordnung einzuhalten haben. Die Spieler des Muttervereins gelten als vereinseigene Spieler der Kapitalgesellschaft und umgekehrt.

Die Spieler behalten ihre Spielerlaubnis als Amateure / Vertragsspieler oder Junior bis zum Tage der Wirksamkeit des Vertrages.

6. Der Termin der Wirksamkeit des Vertrages mit einem Amateur / Vertrags-spieler als Lizenzspieler wird unverzüglich in den „Offiziellen Mitteilungen des DFB“ bekannt gegeben.

7. Sämtliche Verträge mit Spielern und Transfervereinbarungen mit anderen Clubs sowie Vereinbarungen mit Beratern/Vermittlern im Zusammenhang mit einem Spielertransfer, einem Abschluss oder einer Verlängerung eines Arbeitsvertrages mit einem Spieler sind dem DFL e.V. in allen Ausfertigungen mit allen Anlagen und Zusatzvereinbarungen unverzüglich nach Abschluss in TOR hochzuladen. Insbesondere sind alle den Spielern unmittelbar oder mittelbar gewährten Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile offen zu legen. Die Regelung gilt entsprechend für die Anzeige des Übergangs von

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Arbeitsverhältnissen vom Mutterverein auf dessen Kapitalgesellschaft oder von der Kapitalgesellschaft auf deren Mutterverein.

Der Club stellt sicher, dass ein Spieler von den zwischen dem Club und einem Berater/Vermittler, der in einer Rechtsbeziehung zu dem betreffenden Spieler steht, geschlossenen Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen des Vermittlers gegenüber dem Club im Hinblick auf den Abschluss oder die Verlängerung eines Arbeitsvertrages sowie von der Vergütung dieser Leistungen Kenntnis erlangt.

8. (bleibt frei)

9. Der Abschluss von Verträgen mit mehreren Clubs für dieselbe Spielzeit ist verboten und strafbar und wird als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geahndet.

Hat ein Spieler mehrere Verträge für dieselbe Spielzeit abgeschlossen, so zahlen zunächst alle beteiligten Clubs zum 1.7. die Ausbildungs-entschädigung zu gleichen Teilen an den (die) abgebenden Club(s). Innerhalb einer Woche nach Erteilung der Spielerlaubnis gemäß § 13 LOS muss der aufnehmende Club den Ausgleich gegenüber dem (den) anderen Club(s) vornehmen.

10. Der DFL e.V. erfasst die Spielberechtigungszeiten der Spieler in seinem Verbandsbereich. Für die Ermittlung und Festlegung von Entschädigungen nach dem FIFA Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern ist bei der Erfassung der Spielberechtigungszeiten Folgendes zu beachten: Auf dem FIFA Player Passport, der dem aufnehmenden Nationalverband zur Verfügung zu stellen ist, müssen die Spielberechtigungszeiten aller Clubs vermerkt sein, für die der Spieler seit der Spielzeit seines 12. Geburtstages gespielt hat. Fällt der Geburtstag eines Spielers in den Zeitraum zwischen dem letzten Meisterschaftsspieltag des abgelaufenen Spieljahres und dem ersten Meisterschaftsspieltag des neuen Spieljahres, so muss derjenige Club vermerkt sein, für den/die der Spieler in der Spielzeit nach seinem Geburtstag spielberechtigt war.

§ 5aBeeinflussung von Vereinen durch Drittparteien; Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten

1. Ein Club darf keine Verträge eingehen, die dem anderen Club/den anderen Clubs und umgekehrt oder einer Drittpartei die Möglichkeit einräumen, in Arbeitsverhältnissen oder Transfersachen seine Unabhängigkeit, seine Politik oder die Leistung seiner Teams zu beeinflussen.

2. Weder Clubs noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschlie-ßen, der einer Drittpartei einen vollständigen oder teilweisen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Club zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusam-menhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt.

3. Das Verbot gemäß Nr. 2 gilt ab 1. Mai 2015.

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4. Verträge, die unter Nr. 2 fallen und vor dem 1. Mai 2015 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Vertragsende weiterbestehen. Sie dürfen aber nicht verlängert werden.

5. Die Dauer von Verträgen, die unter Nr. 2 fallen und zwischen dem 1. Januar 2015 und 30. April 2015 geschlossen wurden, darf nicht länger als ein Jahr ab Vertragswirksamkeit betragen.

6. Bis Ende April 2015 müssen alle bestehenden Verträge, die unter Nr. 2 fallen, im Transferabgleichungssystem (TMS) verzeichnet werden. Alle Clubs, die solche Verträge abgeschlossen haben, müssen diese in der vollständigen Fassung mit allen etwaigen Anhängen oder Änderungen ins TMS hochladen. Darin müssen die Details der betreffenden Drittpartei, der vollständige Name des Spielers sowie die Dauer des Vertrages angegeben sein.

7. Soweit ihre Zuständigkeit gegeben ist, kann die FIFA-Disziplinarkommission gegen Clubs und Spieler disziplinarische Sanktionen verhängen, wenn diese die obigen Verpflichtungen verletzen. Verstöße gegen die obigen Bestim-mungen können als unsportliches Verhalten gemäß § 1 Nr. 4. der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geahndet werden.

§ 5b

Lokal ausgebildete Spieler

1. Clubs müssen im Rahmen der Förderung der Nachwuchsarbeit im deutschen Fußball eine Mindestanzahl lokal ausgebildeter Spieler als Lizenzspieler unter Vertrag haben. Lokal ausgebildete Spieler können „vom Club aus-gebildet“ oder „vom Verband ausgebildet“ sein. Voraussetzung ist, dass nicht mehr als die Hälfte der Spieler vom Verband ausgebildet ist.

Es müssen mindestens acht lokal ausgebildete Spieler bei dem Club als Lizenzspieler unter Vertrag stehen, wovon mindestens vier vom Club ausgebildet sein müssen. Als Lizenzspieler ausschließlich im Sinne dieser Bestimmung gilt auch ein Spieler, der bereits mit dem Club einen der DFL GmbH vorliegenden Lizenzspielervertrag geschlossen hat, der mit Vollendung seines 18. Lebensjahrs spätestens zum 31.12. der laufenden Spielzeit wirksam wird.

Ein vom Club ausgebildeter Spieler ist ein Spieler, der in drei Spielzeiten/Jahren im Alter zwischen 15 und 21 Jahren für den Club spielberechtigt war. Ein vom Verband ausgebildeter Spieler ist ein Spieler, der in drei Spiel-zeiten/Jahren im Alter zwischen 15 und 21 Jahren für einen Club im Bereich des DFB spielberechtigt war.

Erhält ein Spieler bis zum 31.07. eines Jahres für den Club eine Spiel-berechtigung für Freundschaftsspiele, wird das betreffende Spieljahr als volle Spielzeit im Sinne dieser Vorschrift angerechnet.

2. Die lokal ausgebildeten Spieler müssen zu jedem Pflicht-Bundesspiel auf der aktuellen Spielberechtigungsliste eingetragen sein. Zusätzlich zu den auf der aktuellen Spielberechtigungsliste aufgeführten Spielern werden bis zu zwei vom Club ausgebildete Spieler angerechnet, die gem. § 5 Nr. 2 LOS

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in der Wechselperiode II der jeweiligen Spielzeit an einen anderen Club ausgeliehen werden, sofern der ausleihende Club in einer höheren Spiel-klasse als die 2. Mannschaft des verleihenden Clubs und maximal zwei Spielklassen unter der Spielklasse des verleihenden Clubs der Lizenzligen spielt.

Sind weniger lokal ausgebildete Spieler als nach Nr. 1 verlangt auf der aktuellen Spielberechtigungsliste eingetragen oder nach Abs. 1 zum je weiligen Zeitpunkt an einen anderen Club ausgeliehen, wird eine Vertragsstrafe gemäß des Lizenzvertrages ausgesprochen.

§ 6

Form und Inhalt von Verträgen

1. Verträge mit Lizenzspielern bedürfen der Schriftform und sind in deutscher Sprache zu schließen. Abweichend vom vorherigen Satz kann der Vertrag auch dergestalt geschlossen werden, dass der Vertragstext sowohl in deutscher Sprache als auch in einer anderen Sprache enthalten ist. In diesem Fall ist klarzustellen, dass im Falle von Streitigkeiten die deutsche Sprachversion Vorrang hat.

2. Die lizenzierten Clubs sind in der Ausgestaltung der Verträge mit Lizenz-spielern grundsätzlich frei.

Die Verträge dürfen jedoch keine Vereinbarungen enthalten, die gegen die Satzung, das Ligastatut und die Ordnungen des DFL e.V. bzw. gegen die Satzung und die Ordnungen des DFB und der Regional- und Landes-verbände verstoßen.

3. Die Verträge müssen eine Vereinbarung enthalten, wonach der Spieler dem Club das Recht zur Nutzung und Verwertung der vermögenswerten Bestandteile seiner Persönlichkeitsrechte und seine sonstigen vermögens-werten Rechte mit Bezug zu seiner Sportlerpersönlichkeit, soweit diese einen Bezug zu der Eigenschaft des Spielers als Spieler des Clubs haben, gemäß Ziffer E. des Musterarbeitsvertrages des DFL e.V. (Stand 31. Mai 2016) exklusiv, inhaltlich und räumlich unbeschränkt, zeitlich für die Schutz-dauer des jeweiligen Rechts, bearbeitbar und übertragbar, einräumt. Die Rechteeinräumung muss sich auf alle bekannten und unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten erstrecken und insbesondere jede körperliche und unkörperliche Nutzung und Auswertung der Vermarktungs-rechte in visuellen, audio- und audiovisuellen, linearen und nicht- linearen Medien, in sozialen Netzwerken, Publikationen und Druckerzeugnissen, in Merchandising-Produkten und Fanartikeln, in multimedialen, auch inter-aktiven, Anwendungen, in Spiel-, Spieleranalysen und Statistiken in Bezug auf die Spiele und Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, und in Werbe- und Marketingmaßnahmen umfassen.

Die Spieler müssen dem Club in den Verträgen alle bestehenden und künf-tigen aus einer Verletzung der dem Club eingeräumten Rechte folgenden Ansprüche (insbesondere die Ansprüche auf Auskunft und Schaden-ersatz) übertragen.

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Die Verträge müssen darüber hinaus eine Regelung enthalten, wonach der Club berechtigt ist, die ihm vom Spieler eingeräumten Vermarktungsrechte für die Gruppenvermarktung der Bundesliga und/oder der 2. Bundesliga und/oder weiterer Wettbewerbe nach der Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte des DFL e.V. (OVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung dem DFL e.V., der DFL GmbH oder von diesen berechtigten Dritten bzw. für eine Gruppenvermarktung des DFB-Vereinspokals dem DFB einzuräumen bzw. deren Nutzung zu gestatten, und die ihm vom Spieler übertragenen Ansprüche Dritten zu übertragen.

Die Spieler müssen dem Club in den Verträgen das Recht einräumen, die ihm eingeräumten oder gestatteten Vermarktungsrechte gegenüber Dritten in eigenem oder im Namen des Spielers gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen und diese Rechtsverfolgungsermächtigung auf Dritte, insbesondere auf den DFL e.V. oder die DFL GmbH, zu übertragen bzw. von diesen wahrnehmen zu lassen.

Die Verträge müssen weiter die Pflicht des Spielers vorsehen, auf schriftliches Verlangen des Clubs die Vermarktungsrechte gemäß Ziffer E.1.1.(d)-(i) des Musterarbeitsvertrages des DFL e.V. durch gesonderte Erklärung dem DFL e.V. und/oder der DFL GmbH und/oder einem von DFL e.V. und/oder DFL GmbH berechtigten Dritten zu Zwecken der Gruppenvermarktung der Bundesliga und/oder 2. Bundesliga einzuräumen und die aus der Verlet-zung dieser Vermarktungsrechte folgenden Ansprüche zu übertragen, sowie die Vorgenannten zu berechtigen, diese Vermarktungsrechte gerichtlich und außergerichtlich in eigenem oder im Namen des Spielers geltend zu machen.

4. Bei Abschluss eines Vertrages zwischen einem Spieler und einem Club muss im Vertrag erwähnt werden, ob die Dienste eines registrierten Spieler-vermittlers beansprucht worden sind. In diesem Fall ist der Name des Spielervermittlers in allen maßgebenden Verträgen aufzuführen.

5. Die Daten der Verträge sind an die DFL GmbH zum Zwecke der Speiche-rung und Verarbeitung in einer Spielerdatenbank zu übermitteln. Im Rahmen der Spielerverwaltung und -vermittlung sowie der durch Satzung und Ord-nungen zugewiesenen sonstigen Aufgaben dürfen der DFL e.V. und die DFL GmbH die Daten speichern, nutzen und verarbeiten, insbesondere auch Dritten gegenüber offen legen. Dies gilt nicht für Angaben aus den Verträgen über Vergütungen und andere geldwerte Leistungen.

6. Willenserklärungen minderjähriger Spieler, die Verträge betreffen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

§ 7

Verlängerung von Verträgen

Ein Club kann die Verträge mit seinen Lizenzspielern jederzeit verlängern bzw. neue Verträge abschließen. Die geänderten bzw. die neuen Verträge sind dem DFL e.V. unverzüglich vorzulegen. § 5 Nr. 7 LOS findet entsprechende Anwendung.

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§ 8Auflösung und außerordentliche Kündigung von Verträgen

1. Der Vertrag zwischen einem Club und einem Lizenzspieler kann im gegen-seitigen Einvernehmen jederzeit aufgelöst werden. Mit Auflösung des Ver-trages erlischt die Spielerlaubnis.

Geht dieser Spieler kein neues Vertragsverhältnis mit einem anderen Club ein, ist ein erneuter Vertragsabschluss mit seinem bisherigen Club mit der Folge der sofortigen Spielerlaubnis zulässig. Die Spielerlaubnis gilt mit Hochladen des neuen Vertrags in TOR als wieder erteilt.

2. Hat ein Club einem Spieler aus wichtigem Grund unwidersprochen wirksam fristlos gekündigt oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichts-verfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr einen neuen Vertrag schließen können mit der Folge der sofortigen Spielerlaubnis in der nachfolgenden Wechselperiode.

Hat ein Lizenzspieler einem Club aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam aner-kannt worden, kann der Spieler für das laufende Spieljahr einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielerlaubnis in den Wechselperioden I und II schließen. Die Dauer des Vertrages muss sich mindestens auch auf das folgende Spieljahr erstrecken.

3. Ein Lizenzspieler kann seinen Vertrag mit einem Club auch bei Vorliegen sportlich triftiger Gründe zum Ende eines Spieljahres kündigen, sofern nicht Gesetz oder Rechtsprechung entgegenstehen. Sportlich triftige Gründe liegen in der Regel dann vor, wenn der Spieler am Ende eines Spieljahres nachweisen kann, dass er nur in höchstens vier Pflichtspielen der Lizenzmannschaft eingesetzt worden ist.

Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Ein sportlich triftiger Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn der Spieler aufgrund von Verletzungen, Spielsperren, Alter des Spielers und Position auf dem Feld (Ersatztorwart) nur in höchstens vier Pflichtspielen eingesetzt wurde.

Eine Kündigung aus sportlich triftigen Gründen kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem letzten Pflichtspiel des Clubs in einer Spielzeit erfolgen.

§ 9Beilegung und Schlichtung von Streitigkeiten

aus Verträgen mit Lizenzspielern1. Für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Clubs und Spieler sind die

Arbeitsgerichte zuständig. Vor Anrufung des Arbeitsgerichtes kann jede Partei beim DFL e.V. die Klärung durch eine Schlichtungsstelle beantragen. Die andere Partei beteiligt sich am Schlichtungsverfahren.

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus einem vom Spieler und einem von dem Club benannten Vertreter sowie einer von beiden Parteien benannten

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unabhängigen und neutralen dritten Person zusammen. Die Schlichtungs-stelle soll eine für die Parteien kostengünstige, rasche, vertrauliche und informelle Lösung der Streitigkeit herbeiführen. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob und ggf. in welcher Höhe nach einer Kündigung des Spielers aus sportlich triftigen Gründen eine Entschädigung an den Club zu leisten ist.

Bei erfolgreicher Schlichtung wird zwischen den Parteien ein rechts-verbindlicher Vergleich geschlossen. Aufgrund dieses Vergleiches kann die sofortige Spielerlaubnis in den Wechselperioden I und II erteilt werden.

Bei Scheitern der Schlichtung von Streitigkeiten über das Vorliegen sport-lich triftiger Gründe soll ein Protokoll des Schlichtungsverfahrens erstellt werden, das vom Arbeitsgericht beigezogen werden kann.

2. Kommt es zu einer Streitigkeit zwischen Club und Spieler über die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages, bleibt die Spielerlaubnis so lange bestehen, bis eine Einigung zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt ist oder eine rechtskräftige Entscheidung im staatlichen Gerichtsverfahren vorliegt. Rechtskräftige Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz genügen nur, sofern ausdrücklich festgestellt ist, dass zwischen den Vertragsparteien keine arbeitsvertraglichen Beziehungen mehr bestehen. Die Registrierung des Spielers für einen neuen Club ist bis zur Klärung der Angelegenheit nicht zulässig.

§ 10Vergütungen des Lizenzspielers

1. Clubs und Spieler können im Vertrag ein Grundgehalt und/oder eine erfolgsorientierte Vergütung vereinbaren. Das mit einem Spieler vertraglich vereinbarte Bruttogrundgehalt muss mindestens 50 % (in der 2. Bundesliga 30 %) der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversiche-rung betragen. Zur Anrechnung von Spielern in der 2. Bundesliga auf die Anzahl der lokal ausgebildeten Spieler nach § 5b LOS müssen diese ein Bruttogehalt von mindestens 50 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten.

2. Spieler, die in Erfüllung ihrer Vertragspflicht verletzt werden oder erkrankt sind, haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Für die vertraglich vereinbarte Urlaubszeit richten sich die Vergütungen nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

4. Die vertraglich vereinbarten Vergütungen sind Bruttobezüge. Für die Abführung von Steuern und Soziallasten gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11Abschluss von Verträgen mit Vertragsspielern

1. Für den Abschluss von Verträgen mit Vertragsspielern gelten die allgemein-verbindlichen Vorschriften der DFB-Spielordnung (§§ 22 ff).

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2. Verträge als Vertragsspieler können auch mit A-Junioren des älteren Jahr-gangs abgeschlossen werden. Für A-Junioren des jüngeren Jahrganges gilt dies nur, wenn sie einer DFB-Auswahl oder der Auswahl eines Mitgliedsverbandes angehören oder eine Spielberechtigung für einen Club der Lizenzligen besitzen.

Mit B- und A-Junioren im Leistungsbereich der Leistungszentren der Lizenz-ligen können Förderverträge abgeschlossen werden. Diese orientieren sich an einem Mustervertrag der DFL GmbH. Spieler der Leistungszentren der Lizenzligen, mit denen Förderverträge abgeschlossen wurden, gelten als Vertragsspieler. Die Vorschriften für Vertragsspieler finden Anwendung.

Die Clubs und Spieler sind verpflichtet, die Förderverträge, Änderungen sowie Verlängerungen von Förderverträgen unverzüglich nach Abschluss, Änderung bzw. Verlängerung dem zuständigen DFB-Mitgliedsverband sowie zusätzlich dem DFL e.V. durch Zusendung einer Ausfertigung des Fördervertrages anzuzeigen.

Mindestens 60 % der Förderverträge müssen mit für die deutschen Auswahlmannschaften einsetzbaren Spielern abgeschlossen werden. Darauf angerechnet werden Spieler, die während der Vertragslaufzeit durch einen anderen Nationalverband für National- oder Auswahlmannschaften berufen werden und sich damit nach den FIFA-Ausführungsbestimmungen zu den Statuten (Art. 8) für diesen Nationalverband binden.

§ 12(bleibt frei)

IV. Spielerlaubnis und Vereinswechsel§ 13

Spielerlaubnis für Lizenzspieler in Lizenzmannschaften1. Die Erteilung der Spielerlaubnis für einen Lizenzspieler ist von dem Club,

der den Spieler verpflichtet hat, beim DFL e.V. in TOR zu beantragen.2. Dem Antrag ist unverzüglich stattzugeben, wenn

a) dem DFL e.V. ein wirksamer Vertrag zwischen Club und Spieler vorliegt,b) für den gleichen Zeitraum keine anderweitigen rechtlichen Bindungen

als Spieler an einen anderen Club mehr bestehen, insbesondere bei einem Wechsel des Spielers die Verträge zum Zeitpunkt der Antrag-stellung fristgerecht gekündigt, in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst oder durch Zeitablauf beendet worden sind.. Liegen ander-weitige rechtliche Bindungen vor, wird die Spielerlaubnis zugunsten des Clubs erteilt, der zuerst einen wirksamen schriftlichen Vertrag in TOR hochgeladen hat.

c) die Sporttauglichkeit gem. § 2 Nr. 4 LOS nachgewiesen ist,d) bei Spielern, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind,

ein gültiger Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Nieder-lassungserlaubnis) vorliegt, der zur Ausübung der Erwerbstätigkeit als Lizenzspieler berechtigt und mindestens – beim Visum nach dessen Verlängerung – bis zum Ende des jeweiligen Spieljahres gilt,

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e) der Spieler erklärt, mit Erteilung der Spielerlaubnis die Statuten und Reglemente der FIFA und der UEFA sowie die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB in ihrer jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

f) der Spieler versichert, dass er im Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bisher für nicht mehr als zwei Clubs die Spielerlaubnis erhalten hat und für nicht mehr als einen Club in Pflichtspielen eingesetzt wurde.

g) der Spieler versichert, dass er, weder direkt noch indirekt, über Anteile, und/oder über Optionen für Anteile an lizenzierten Kapitalgesellschaften der deutschen Lizenzligen verfügt und solche Anteile bzw. Optionen während der Dauer des Vertrages auch nicht erwerben wird. Der Erwerb von Aktien der eigenen Kapitalgesellschaft ist gestattet. Es besteht in diesem Falle Anzeigepflicht gegenüber der Kapitalgesellschaft und dem DFL e.V. bzw. der DFL GmbH.

h) sämtliche vorstehend genannten Dokumente und Erklärungen in TOR hochgeladen sind.

3. Der Spieler ist verpflichtet, sämtliche mit einem Berater und/oder Vermittler abgeschlossenen Verträge einschließlich Anlagen und Zusatzvereinbarungen unverzüglich nach deren Abschluss der DFL GmbH vorzulegen. Änderungen sind umgehend mitzuteilen. Die Daten dieser Verträge darf die DFL GmbH im Rahmen der Spielerverwaltung und zur Erfüllung der ihr durch Satzun-gen und Ordnungen des DFL e.V. zugewiesenen Aufgaben speichern, ver-arbeiten und nutzen, insbesondere auch an den DFB sowie andere Clubs übermitteln, an letztere jedoch nur, sofern diese ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Eine Übermittlung von Angaben über Vergütungen erfolgt nicht. Die Verträge dürfen insbesondere im Rahmen von Schlichtun-gen und Disziplinarverfahren durch die zuständigen Organe der DFL GmbH, des DFL e.V., des DFB, der UEFA und der FIFA genutzt werden. Die gesetz-lichen Datenschutzbestimmungen sind jederzeit einzuhalten.

4. Ist bei einem Lizenzspieler die dauernde Spielunfähigkeit (Invalidität) fest-gestellt worden, kann eine neuerliche Spielerlaubnis als Spieler in einer Lizenzmannschaft nicht mehr erteilt werden. Bei jeder Antragstellung auf Spielerlaubnis ist eine Erklärung des Spielers vorzulegen, dass bisher eine dauernde Spielunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.

5. Die für den Mutterverein erteilte Spielerlaubnis des Lizenzspielers gilt auch für dessen Kapitalgesellschaft.

Wird die Berechtigung zur Beantragung einer Lizenz von der Kapitalgesell-schaft auf den Mutterverein zurückübertragen und erhält dieser die Lizenz, so gilt eine für die Kapitalgesellschaft erteilte Spielerlaubnis des Lizenz-spielers auch für den Mutterverein.

6. Die Spielerlaubnis des Spielers erlischt mit dem Tag der Beendigung des Vertrages mit dem Verein oder der Kapitalgesellschaft.

7. Die Spielerlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn eine Voraus-setzung für die Erteilung der Spielerlaubnis gemäß Nr. 2 weggefallen ist oder die Verpflichtung nach Nr. 3 nicht erfüllt wird.

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8. Zur Erteilung der Spielerlaubnis müssen alle nach Nr. 2 erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15.00 Uhr an einem Spieltag in TOR hochgeladen sein. Für die Spieltage Samstag, Sonntag und Montag gilt als Frist der vorhergehende Freitag, 15.00 Uhr. Internationale Freigabebestätigungen sind von diesen Fristenregelungen ausgenommen.

9. Die Spielerlaubnis von Lizenzspielern in Amateurmannschaften des Vereins ist in §§ 10, 12 und 12a der DFB-Spielordnung geregelt.

§ 14Spielerlaubnis für Amateure und Vertragsspieler in Lizenzmannschaften

1. Amateure oder Vertragsspieler eines Clubs, die – soweit es sich nicht um Vertragsspieler handelt, die gemäß § 14 Nr. 2 c) LOS zu dem Club gewechselt sind – mindestens seit dem vorangegangenen 31.8. oder 31.1. für Pflicht-spiele der Zweiten Mannschaft oder einer Mannschaft des Leistungs-zentrums des Clubs spielberechtigt sind, dürfen in Lizenzmannschaften ein gesetzt werden. Die Erteilung der Spielerlaubnis ist von diesem Club beim DFL e.V. in TOR zu beantragen.

Dem Antrag ist unverzüglich stattzugeben, wenna) dem DFL e.V. der Spielerpass oder ein vergleichbares Dokument des

zuständigen DFB-Mitgliedsverbandes vorliegt,b) die Sporttauglichkeit gemäß § 2 Nr. 4 LOS nachgewiesen ist,c) bei Spielern, die nicht Angehörige eines EU- oder EWR-Staates sind,

eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis vorliegt.d) sämtliche vorstehend genannten Dokumente in TOR hochgeladen sind

unde) bei einem Vereinswechsel am letzten Tag der Wechselperiode I oder II

der Amateur oder Vertragsspieler gemäß § 4 Nr. 4 LOS in TOR registriert worden ist.

Die Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren richtet sich nach § 16 der DFB-Spielordnung. Für den Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusänderung und eines Vertragsspielers gelten die Regelungen nach § 23 der DFB-Spielordnung.

Die Spielerlaubnis darf auch A-Junioren des jüngeren und älteren Jahr-gangs sowie B-Junioren des älteren Jahrgangs nach Vollendung des 17. Lebensjahres erteilt werden. Bei minderjährigen Spielern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. § 6 Nr. 2 der DFB-Jugendordnung bleibt unberührt.

Der DFL e.V. kann spielberechtigten Amateuren / Vertragsspielern eines Clubs, die noch nicht vereinseigen sind, auf schriftlichen Antrag die Spiel-erlaubnis für die Freundschaftsspiele der Lizenzmannschaft erteilen.

Hat ein Spieler mehrere Verträge als Vertragsspieler und/oder als Lizenz-spieler abgeschlossen, so kann die Spielerlaubnis gemäß Absatz 1 für diesen Club nur erteilt werden, wenn der Vertrag als Vertragsspieler dem DFB-Mitgliedsverband vorgelegen hat, bevor die anderen Verträge bei den zuständigen Stellen eingereicht wurden. Maßgebend ist der Zugang.

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Die Spielerlaubnis kann versagt oder entzogen werden, wenn eine Voraus-setzung für die Erteilung der Spielerlaubnis weggefallen ist.

Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten gemäß § 23 der DFB-Spielordnung die nachstehenden Regelungen:

2. Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden:a) Vom 1.7. bis zum 31.8. (Wechselperiode I). Lässt die FIFA davon Aus-

nahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.b) Vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II). Lässt die FIFA davon Aus-

nahmen zu, beschließt der DFB-Vorstand die erforderlichen Regelungen.c) In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers,

der zum Ablauf der Wechselperiode I vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und danach keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen. Das gilt für nationale und internationale Transfers.

Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30. Juni eines Jahres haben.d) Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres

für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis besitzen. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden. § 23 Nr. 7., Absatz 2 der DFB-Spielordnung bleibt unberührt.

3. Bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1.1. bis 31.1. (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes erteilt werden.

4. Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler in der Wechselperiode I bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat; in diesem Fall werden die Spielerlaubnis sowie eventuelle Pflichtspiele bei dem abgebenden Verein nach § 23 Nr. 1.4 der DFB-Spielordnung angerechnet.

In der Zeit vom 1.1. bis 31.1. (Wechselperiode II) kann ein Amateur eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung als Vertragsspieler nur mit Zustim-mung seines früheren Vereins zum Vereinswechsel erhalten.

5. Bei einem Vereinswechsel in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechsel-periode II) muss der neu abzuschließende Vertrag als Vertragsspieler eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben.

6. Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden (1.7. bis 31. 8. oder 1.1. bis 31.1.) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs des Spielerlaubnisantrages beim zuständigen DFB-Mitgliedsverband. Bis zum 31.8. oder zum 31.1. muss der Vertrag vorgelegt und in Kraft getreten sein.

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7. Das Spielrecht eines Vertragsspielers gilt für alle Mannschaften eines Vereins.

8. Hat ein Verein einem Vertragsspieler aus wichtigem Grund unwidersprochen fristlos gekündigt oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichts-verfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode einen Vertrag mit einem anderen Verein schließen können.

Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekün-digt und ist diese Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam anerkannt worden, kann der Spieler nur in den Wechselperioden I und II einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielerlaubnis schließen. Die Dauer des Vertrages muss sich mindestens auch auf das folgende Spieljahr erstrecken.

9. Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abge-benden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.6.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 16 Nr. 3.2 der DFB-Spiel ordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.

10. Für einen Amateur, der bereits einen Vereinswechsel in diesem Spieljahr als Amateur vollzogen hat und dem nach Zahlung eines Entschädigungs-betrages die sofortige Spielerlaubnis infolge Zustimmung zum Vereins-wechsel erteilt wurde und der in der gleichen Spielzeit einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollziehen möchte, ist an den abgebenden Verein der für den ersten Wechsel vorgesehene Entschädigungsbetrag nach § 16 Nr. 3.2 der DFB-Spielordnung zu entrichten.

11. § 16 Nr. 5 der DFB-Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschafts-spiele) gilt auch für den Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.

12. Für den Wechsel eines Vertragsspielers mit Statusveränderung (zum Amateur) gelten die §§ 16 bis 20 des Allgemeinverbindlichen Teils der DFB-Spielordnung einschließlich der Pflicht zur Abmeldung.

13. Die Bestimmungen gelten für Tochtergesellschaften entsprechend. Mutter-verein und Tochtergesellschaft werden im Sinne dieser Bestimmungen als Einheit behandelt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertragsspieler seinen Vertrag mit dem Mutterverein oder der Tochtergesellschaft geschlossen hat.

14. Die Bestimmung des § 13 Nr. 8 LOS gilt für die Spielerlaubnis für Amateure und Vertragsspieler in Lizenzmannschaften entsprechend.

Die Spielerlaubnis von Amateuren und Vertragsspielern in anderen Mann-schaften des Vereins nach dem Einsatz in einer Lizenzmannschaft ist in § 11 der DFB-Spielordnung geregelt.

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§ 15Vereinswechsel von und zu einem anderen Mitgliedsverband der FIFA

Alle internationalen Transfers vollziehen sich auf der Grundlage des FIFA- Reglements bezüglich Status und Transfers von Spielern und unter Verwen-dung des Transferabgleichungssystems der FIFA (TMS).1. Die Freigabe von Spielern zu einem anderen Mitgliedsverband der FIFA

erteilt der DFB im Einvernehmen mit dem DFL e.V. gemäß seiner Satzung und seinen Ordnungen sowie den Bestimmungen der FIFA.

2. Voraussetzung für die Freigabe ist, dass der abgebende Club keine berechtigten Einwendungen gegen die Freigabe des Spielers durch den DFB im Einvernehmen mit dem DFL e.V. erhebt.

3. Für den Wechsel von Spielern von einem Mitgliedsverband der FIFA zu einem anderen, sind die jeweils gültigen Bestimmungen der FIFA maß gebend.

Sollte bei einem internationalen Transfer der Spieler disziplinarisch gesperrt sein, ist dem FlFA-Freigabeschein die ausgesprochene disziplinarische Sperre beizufügen. Der übernehmende Nationalverband hat für die vollständige Durchsetzung der disziplinarischen Maßnahmen zu sorgen.

V. Reamateurisierung§ 16

Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband

freigegeben wird, als Amateur.1. Die Reamateurisierung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von

einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird, als Amateur richtet sich nach § 29 der DFB-Spielordnung.

2. Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Anhanges III zur LOS kann eine Ausbildungsentschädigung fällig werden, wenn ein Vertrags-spieler innerhalb von 30 Monaten nach seiner Reamateurisierung eine Spielerlaubnis als Lizenzspieler erhält.

§ 17Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs,

der von einem der FIFA angeschlossenen Verband freigegeben wird, als Vertragsspieler

Die Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Verband freigegeben wird, als Vertragsspieler richtet sich nach § 30 der DFB-Spielordnung.

VI. Abstellung § 18

Abstellung von Spielern1. Die Abstellungsverpflichtungen von Spielern aus den Clubs der Lizenzligen

für die deutsche Nationalmannschaft und die weiteren DFB-Auswahlmann-schaften sind in § 16b Nr. 3 der Satzung des DFB, in § 5 Abs. 1 und 2 des

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Grundlagenvertrages, in § 6 Nr. 3 c) der Satzung des DFL e.V. und in § 34 der DFB-Spielordnung geregelt.

2. Die Clubs sind verpflichtet, zu Länderspielen und Auswahlspielen des DFB und seiner Mitgliedsverbände Spieler abzustellen. Die Spieler sind verpflichtet, einer an sie gerichteten Aufforderung Folge zu leisten.

3. Ein Club, der zwei oder mehr Spieler abstellen muss, hat das Recht, die Absetzung eines für ihn angesetzten Spiels zu verlangen. Macht er von diesem Recht nicht unverzüglich nach erfolgter Anforderung Gebrauch, so hat er keinen Anspruch auf Spielwiederholung. Die Durchführung eines Spieles unter Vorbehalt ist nicht gestattet.

4. Die Abstellung von ausländischen Spielern in deutschen Clubs für Länder-spiele oder Lehrgänge anderer Nationalverbände richtet sich nach den Abstellungsrichtlinien des FIFA-Reglements bezüglich Status und Trans-fers von Spielern bzw. der UEFA.

5. Bei Abstellung von ausländischen Spielern besteht kein Recht, die Ab setzung von Pflichtspielen zu verlangen.

VII. Rechtsprechung und Verwaltung§ 19

Rechtsprechung1. Für die Rechtsprechung in Angelegenheiten zwischen DFL e.V., DFL GmbH

und den Spielern gelten die Vorschriften gemäß § 20 der Satzung des DFL e.V. Schuldhafte Verstöße und Verletzungen dieser Ordnung werden geahndet. Im Übrigen sich aus dieser Ordnung ergebende Streitigkeiten werden in § 20 LOS geregelt oder es wird der Kontrollausschuss des DFB im Rahmen seiner ihm durch die Satzung des DFB zugewiesenen Zuständigkeit tätig.

2. Als Strafarten kommen die in § 44 der Satzung des DFB (Strafgewalt und Strafarten) Genannten in Betracht. Davon unbenommen ist die Möglichkeit des Kontrollausschusses des DFB, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und auf der Grundlage geltender Ordnungen Anträge beim DFL e.V. auf Versagen oder Entziehung der Lizenz für Spieler zu stellen. Von diesen Vorschriften bleibt das Recht der Clubs unberührt, Vertragsverletzungen ihrer Spieler zu ahnden.

3. Streitigkeiten zwischen dem DFL e.V., der DFL GmbH und dem DFB sowie den Lizenzspielern können nach Ausschöpfung des verbandsinternen Instanzenweges durch ein neutrales Ständiges Schiedsgericht für Lizenz-spieler entschieden werden. Die Parteien schließen dahingehend einen Schieds gerichtsvertrag (Anhang II).

4. Für das Begnadigungsrecht gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des DFL e.V. und des DFB.

§ 20Zuständigkeit

Der DFL e.V. kann nach § 5 seiner Satzung der DFL GmbH Aufgaben zur eigen-ständigen und selbstverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

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Danach ist die DFL GmbH für die sich aus dieser Lizenzordnung Spieler er-gebenden Entscheidungen zuständig:a) für die Erteilung und den Entzug von Lizenzen an Spieler b) für die Erteilung und den Entzug von Spielberechtigungen an Lizenzspieler

für einen Clubc) für die Erteilung von Spielberechtigungen an Amateure/Vertragsspieler, die

für eine Lizenzmannschaft eines Clubs spielberechtigt sein sollen sowie den Entzug von Spielberechtigungen

d) für die Genehmigung der Teilnahme von Lizenzspielern an Abschiedsspielen, Benefizspielen und Wohltätigkeitsspielen etc.

e) für die Genehmigung des Einsatzes von Gastspielern in Freundschaftsspielen einer Lizenzmannschaft.

Die Entscheidungen der DFL GmbH erfolgen nach ihrer Geschäftsordnung.Entscheidungen der DFL GmbH ergehen durch Beschluss; ablehnende Ent-scheidungen sind unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu begründen. Die Betroffenen können innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde erheben. Dabei vorgebrachte neue Tatsachen innerhalb dieser Ausschlussfrist müssen substantiiert und belegt sein. Die Beschwerde ist zu begründen und bei der DFL GmbH einzulegen, die ihr abhelfen kann. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maximal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden.Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann/können der/die Betroffene(n) nach Zustellung der Entscheidung innerhalb von fünf Tagen unter Vortrag neuer Tatsachen Beschwerde erheben. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist ein neuer Tatsachenvortrag nicht mehr zulässig. Die Beschwerde ist zu begründen und beim Präsidium des DFL e.V. einzulegen, der nach Anhörung der Betroffenen und der Vorinstanz endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maximal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden. § 11 Nr. 5 LO findet entspre-chende Anwendung.

§ 21Fristen

Alle in dieser Lizenzordnung Spieler genannten Vorlage- und Nachweisfristen sind gewahrt, wenn die Unterlagen am letzten Tag der Frist abgesandt werden und die Absendung durch Poststempel nachgewiesen wird. Soweit Dokumente in TOR hochzuladen sind, sind die in dieser Lizenzordnung Spieler genannten Fristen gewahrt, wenn der dem hochgeladenen Dokument von TOR zugewie-sene Zeitstempel innerhalb der Frist liegt.

§ 22Inkrafttreten

Die vorstehende geänderte Fassung der Lizenzordnung Spieler tritt am 10. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden anderweitigen Vorschriften der Lizenzordnung Spieler außer Kraft.

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VIII. Anhang

Anhang I: Lizenzvertrag

Zwischen dem Spieler ........................................................................................

geb. am ..................................................... in .....................................................

Staatsangehörigkeit ...........................................................................................und dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V., vertreten durch den Ligapräsidenten und den Vizepräsidenten,

– im Folgenden DFL e.V. –

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1Lizenzerteilung

Die Bundesliga und die 2. Bundesliga sind als Spielklassen Vereinseinrichtungen des Deutschen Fußball-Bundes (nachfolgend DFB genannt). Der DFB hat den DFL e.V. beauftragt, in Wettbewerben dieser Lizenzligen des DFB den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Wettbewerben aus den Lizenzligen zu ermitteln (§ 16 a Nrn. 1 bis 3 der Satzung des DFB, § 4 Nr. 1 der Satzung des DFL e.V.). Nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 der Lizenzordnung Spieler des DFL e.V. erhält der Spieler durch diesen Vertrag den Status eines Lizenzspielers und damit die Berechtigung, diese Vereinseinrichtungen zu benutzen, insbe-sondere als Spieler bei einem Verein / einer Kapitalgesellschaft (nachfolgend Clubs genannt) der Lizenzligen an den Spielveranstaltungen teilzunehmen.Zur Ausübung der Berechtigung bedarf es einer gesonderten Spielerlaubnis durch die DFL GmbH Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) gemäß § 19 Nr. 2 der Satzung des DFL e.V., § 13 der Lizenzordnung Spieler.

§ 2Verbindlichkeit der Vereinsregeln und -sanktionen

des DFL e.V. und des DFBDer DFL e.V. und der DFB stellen Benutzungsvorschriften für die Vereins-einrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga in ihren Satzungen und Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen sowie den vom DFL e.V. abgeschlossenen Lizenzverträgen mit den Teilnehmern der Lizenz-ligen auf.

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Die Benutzungsvorschriften regeln insbesondere die Zulassung zur Benutzung der Vereinseinrichtungen, die Betätigung bei der Benutzung einschließlich der Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschrift sowie den Aus-schluss von der Benutzung. Der Spieler erkennt diese Benutzungsvorschriften, die vom DFL e.V. und vom DFB als Vereinsregelungen aufgestellt werden, in ihrer jeweils gültigen Fassung als für sich verbindlich an; er unterwirft sich insoweit der Vereinsgewalt des DFL e.V. und des DFB.

Der DFL e.V. und der DFB treffen durch ihre Organe oder Beauftragten aufgrund der Benutzungsvorschriften Maßnahmen hinsichtlich der Benutzung der Vereinseinrichtungen, insbesondere der Zulassung, der Betätigung bei der Benutzung allgemein und der Verhängung von Strafsanktionen bei Verstößen gegen Benutzungsregelungen sowie des Ausschlusses von der Benutzung. Der DFB ist berechtigt, die in seinen Statuten und Ordnungen bei Verstößen gegen Benutzungsvorschriften vorgesehenen Vereinsstrafen dem Spieler gegenüber zu verhängen; das sind die in § 44 der Satzung des DFB genannten Vereinsstrafen: Verwarnung, Verweis, Geldstrafen, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Der Spieler erkennt durch diesen Vertrag diese Maßnah-men der DFB-Organe bzw. vom DFB beauftragten Personen als für sich verbindlich an; er unterwirft sich auch insoweit der Vereinsgewalt des DFB.

§ 3Vertragspflichten

Der Spieler verpflichtet sich zu sportlichem Verhalten, insbesondere zur Einhal-tung aller Regeln des Fußballsports. Die Satzungen und Ordnungen des DFL e.V. und des DFB, die in ihrer jeweiligen Fassung die allgemein anerkann-ten Regeln des deutschen Fußball-Sports darstellen, wird der Spieler befolgen.

Doping ist verboten. Der Spieler erkennt das Dopingverbot an. Doping ist das Vorhandensein einer Substanz aus den verbotenen Wirkstoffen im Körper (Gewebe oder Körperflüssigkeit). Doping ist auch die Anwendung verbotener Methoden, die geeignet sind, den physischen und psychischen Leistungs-zustand eines Spielers künstlich zu verbessern. Doping ist auch der Versuch von Dritten, Substanzen aus den verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung verbotener Methoden anzubieten oder jemanden zu deren Verwendung zu veran-lassen. Maßgeblich ist die vom DFB jeweils herausgegebene Liste (Anhang A zu den Anti-Doping-Richtlinien des DFB). Der Spieler unterwirft sich den Bestimmungen der durch die Anti-Doping-Kommission des DFB angeordneten Doping- und der durch die NADA angeordneten Trainingskontrollen.

Er wird die Vereinseinrichtungen Bundesliga und 2. Bundesliga nur gemäß den vom DFL e.V. und vom DFB in ihren Satzungen sowie Ordnungen, insbesondere dem Ligastatut, der Spielordnung des DFB, der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der Schiedsrichterordnung des DFB, der Jugendordnung des DFB, den Anti-Doping-Richtlinien des DFB mit den dazu erlassenen sonstigen Aus- und Durchführungsbestimmungen benutzen und sich bei der Betätigung gemäß dieser Regeln verhalten. Er wird auch die von den Organen oder Beauf-tragten des DFL e.V., insbesondere der DFL GmbH, und des DFB getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen anerkennen und befolgen.

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Bei Verstößen gegen diese Vertragspflichten ist der DFL e.V. berechtigt, gegen den Spieler statt der in § 2 dieses Vertrages vorgesehenen Vereinsstrafe eine Vertragsstrafe gemäß § 315 BGB auszusprechen, die jedoch nicht objektiv unbillig sein darf. Die Sachverhaltsermittlung und die Festsetzung der Ver-tragsstrafe erfolgt durch die zuständigen Organe oder Beauftragten. Wegen desselben Verstoßes darf nicht neben einer nach § 2 dieses Lizenzvertrages verhängten Vereinsstrafe, der sich der Spieler durch diesen Vertrag unterwirft, eine zusätzliche Vertragsstrafe festgesetzt werden.

Als Vertragsstrafe können festgesetzt werden: Verwarnung, Verweis, Geldstra-fen bis zu € 100.000,00, Sperren auf Zeit oder Dauer sowie Lizenzentzug. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Sie können mit Auflagen und Bußen verbunden werden. Die Strafen sollen der Schwere des Verstoßes angemessen und geeignet sein, künftig die Einhaltung der Vertragspflichten und der Regeln sportlichen Verhaltens im Fußballsport sicherzustellen.

Geldforderungen gegenüber dem DFL e.V. oder der DFL GmbH dürfen nur mit seiner Zustimmung abgetreten oder verpfändet werden. Ohne Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam (§ 399 BGB).

§ 4Beendigung der Lizenz

Die Lizenz kann dem Spieler vom DFL e.V. oder der DFL GmbH unbeschadet des Rechtes auf fristlose Kündigung des Lizenzvertrages aus wichtigem Grund, durch das zuständige Organ entzogen werden, wenn eine Vorausset-zung für die Lizenzerteilung weggefallen ist oder der Spieler gegen seine Pflichten als Lizenzspieler schuldhaft verstoßen hat.

Die Lizenz des Spielers erlischt,

a) wenn dem Spieler durch das zuständige DFB-Organ die Amateureigenschaft zurückverliehen wird,

b) wenn er länger als 30 Monate ohne einen Vertrag mit einem Club der Lizenzligen bleibt,

c) bei einer Freigabe des Spielers ins Ausland,

d) wenn die Bundesliga bzw. die 2. Bundesliga aufgelöst wird.

§ 5Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Schadenersatzansprüche gegen den DFL e.V., die DFL GmbH oder den DFB aufgrund der Lizenzerteilung, Erlöschen der Lizenz, späteren Lizenzversagung, Lizenzentziehung, Benutzungsregelungen und Entscheidungen hierüber oder etwaiger Auflagen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Spieler wiese nach, dass die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig und rechtswidrig durch ein Organ oder einen Beauftragten des DFL e.V., der DFL GmbH oder des DFB erfolgt ist, und der Spieler seinerseits sämtliche Rechtsbehelfe zur Abwendung des Schadens ergriffen hat und der Geschädigte nicht anderweitig Schaden-ersatz verlangen kann.

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§ 6

Wirksamkeit und Vertragsergänzung

Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages hat nicht die Unwirk-samkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Der DFL e.V. ist – unbeschadet seiner Befugnis zur Regelung der Benutzung der Vereinseinrichtungen durch seine Satzung und Ordnungen sowie durch die Maßnahmen seiner Organe und Beauftragten – berechtigt, gemäß § 315 BGB Lücken dieses Vertrages zu ergänzen und die Vertragsbestimmungen verbindlich auszulegen.

in Vollmacht

...................................................... .................................................................

Spieler DFL Deutsche Fußball Liga e.V.

Frankfurt/Main, den ............................................................................................

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Anhang II:

Schiedsgerichtsvertrag – Ständiges Schiedsgericht für Lizenzspieler

– vom Abdruck wurde wegen der Überarbeitung des Schiedsgerichtsvertrags abgesehen –

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Anhang III:

Richtlinien zur Festsetzung der Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler in der Spielzeit 2016/2017

1. Wenn ein Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen (nachfolgend: Lizenzverein) in der Spielzeit 2016/2017 einen Amateur oder Vertragsspieler, der in dieser Spielzeit höchstens sein 23. Lebensjahr vollendet, erstmalig als Lizenzspieler unter Vertrag nimmt oder in der Spielzeit 2015/2016 unter Vertrag genommen hat und der Spieler zudem in der Spielzeit 2016/2017 erstmalig als Lizenzspieler in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzligen eingesetzt wird, erhalten die früheren Vereine bzw. Kapitalgesellschaften (nachfolgend einschließlich Lizenzvereine: Vereine) des Spielers für eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit eine Ausbildungsentschädigung aus einem vom DFL e.V. freiwillig eingerichteten Solidaritätspool. Die Ausbildungs-entschädigung soll von den Vereinen vorrangig für Zwecke der Nachwuchs-arbeit im Fußball verwendet werden.

Die Ausbildungsentschädigung beträgt

a) im Bereich der Bundesliga 50.000,– €

b) im Bereich der 2. Bundesliga 22.500,– €.

Stichtage für die Berechnung der Ausbildungsentschädigung sind der 1.7. eines Jahres, wenn der Lizenzspielervertrag in der Zeit zwischen dem 1.7. und 31.12. in Kraft getreten ist, oder der 1.1. eines Jahres, wenn dieser Vertrag zwischen dem 1.1. und 30.6. in Kraft getreten ist.

10 % der Ausbildungsentschädigung gemäß a) bzw. b) stehen dem Verein zu, für den der Spieler erstmals im Bereich des DFB und nachweisbar drei Jahre ununterbrochen spielberechtigt war (Vaterverein).

Der Anspruch auf die übrige Ausbildungsentschädigung steht jedem Verein, für den der Spieler innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Verpflichtung als Lizenzspieler spielberechtigt war, zeitanteilig nach Monaten zu.

Vorstehende Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden.

Lässt sich eine Anspruchsberechtigung für den Vaterverein nicht feststellen, wird die gesamte Ausbildungsentschädigung verteilt.

Bei einem Vertragsabschluss mit einem Spieler, der für den vertrags- schließenden Verein bereits spielberechtigt ist, vermindert sich die Aus-bildungsentschädigung entsprechend seiner Spielberechtigungszeit bei diesem Verein.

Zu den Spielberechtigungszeiten werden die Wartefristen beim Vereins-wechsel – Zeitraum bis zur Erteilung der Spielerlaubnis für Pflichtspiele – zugunsten des jeweils abgebenden Vereins gerechnet. Dies gilt auch dann, wenn nur die Wartefrist zum Fünf-Jahres-Zeitraum gehört.

Wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst nach dem 1. eines Monats für einen früheren Verein erteilt, wird dieser Monat bei der Errechnung der Ausbildungsentschädigung dem jeweils abgebenden Verein zugerechnet.

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2. Ansprüche auf eine Ausbildungsentschädigung müssen bis zum 31.12.2017 geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Der Anspruch ist gewahrt, wenn ihn der Antragsteller bei seinem Mitgliedsverband, dem DFL e.V. oder dem DFB rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat.

Vertragsabschlüsse von Lizenzspielern, die in der Spielzeit 2016/2017 höchstens das 23. Lebensjahr vollenden, sind spätestens in der Juni- Ausgabe der Offiziellen Mitteilungen des DFB und danach in den Amtlichen Mitteilungen der Mitgliedsverbände des DFB zu veröffentlichen.

3. Die Ausbildungsentschädigung wird um eine vom Lizenzverein für denselben Spieler bereits früher an einen nach Nr. 1. entschädigungsberechtigten Verein gezahlte Entschädigung (auch Entschädigungen für die Auflösung eines bestehenden Vertrages) gekürzt.

4. Ein Ausbildungsentschädigungsanspruch eines Clubs in Bezug auf den Fünf-Jahres-Zeitraum entfällt für Lizenzspieler unter 23 Jahren, die einem Aufsteiger in die 2. Bundesliga angehören, wenn der Spieler für Pflichtspiele der Senioren- oder Junioren-Mannschaften des vertragsschließenden Vereins oder dessen Tochtergesellschaft länger als zwei Jahre vor der Lizenzerteilung an den Verein (1.7.) spielberechtigt war. Der Ausbildungsent-schädigungsanspruch für den Vaterverein nach Nr. 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

5. Die Höhe der Ausbildungsentschädigung nach Nrn. 1. bis 3. wird im Ein-vernehmen mit dem DFL e.V. von der DFB-Zentralverwaltung festgesetzt. Schriftliche Vereinbarungen der Parteien sind grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten.

Gegen die zu begründende und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehende Entscheidung ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Ständigen Beschwerdeausschuss zulässig. Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 300,00 zu entrichten. Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus zwei vom Präsidium des DFL e.V. benannten Präsidiumsmitgliedern des DFL e.V. und dem DFB-Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten zusammen, die eines der beiden Präsidiumsmitglieder des DFL e.V. zum Vorsitzenden bestimmen.

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SPIELORDNUNG (SPOL)

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I. Präambel

Gemäß und in Ausführung von § 4 seiner Satzung regelt die Spielordnung des DFL e.V. den Spielbetrieb der ihm zur Nutzung überlassenen Vereinseinrich-tungen Bundesliga und 2. Bundesliga (Lizenzligen). Sie ist Teil des Statuts des DFL e.V. und bestimmt sportorganisatorische Grundfragen der Spieldurch-führung.

Die vom DFL e.V. beauftragte DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) organisiert, dass in Wettbewerben der Lizenzligen der Deutsche Fußballmeister des DFB, die Auf- und Absteiger zwischen der Bundes-liga und der 2. Bundesliga und die Absteiger aus der 2. Bundesliga sowie die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben ermittelt sowie andere von ihm veranstaltete Wettbewerbe unter Teilnahme der Mitglieder durchgeführt werden.

Einzelheiten regelt diese Ordnung. Die Spielordnung des DFB und die Durch-führungsbestimmungen für die Bundesspiele sowie die internationalen Be-stimmungen von FIFA und UEFA haben Vorrang in Ihrer jeweiligen Fassung, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die zur Regelung nicht ausdrück-lich dem DFL e.V. übertragen sind.

II. Spieltechnische Vorschriften

§ 1

Bundesspiele

1. Vom DFL e.V. veranstaltete Bundesspiele sind:

a) die Spiele der Bundesliga und der 2. Bundesliga sowie die Relegations-spiele zwischen der Bundesliga und der 2. Bundesliga und zwischen der 2. Bundesliga und der 3. Liga,

b) das Spiel um den Supercup,

c) Freundschaftsspiele der Mannschaften der Lizenzligen.

2. Andere vom DFL e.V. veranstaltete Wettbewerbe, soweit sie nicht der Sat-zung des DFB widersprechen, gelten ebenfalls als Bundesspiele.

3. Beim Einsatz von Lizenzspielern in Amateurmannschaften gelten diese Spiele für die Lizenzspieler als Bundesspiele.

§ 2

Spielwertung, Sieger- und Meisterermittlung

1. Der DFL e.V. ermittelt in Wettbewerben der Lizenzligen den Deutschen Fußballmeister des DFB und die Teilnehmer an den europäischen Klub-wettbewerben der UEFA aus den Lizenzligen.

2. Die in den Lizenzligen ausgetragenen Fußballspiele sind nach den Spiel-regeln der FIFA unter Berücksichtigung ihrer verbindlichen Auslegungen durch den DFB durchzuführen.

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3. Die Wettbewerbe der Bundesliga und der 2. Bundesliga werden durch Rundenspiele ausgetragen, bei denen jeder gegen jeden im Hin- und Rück-spiel bei wechselseitigem Platzvorteil anzutreten hat. Für diese gilt folgende Regelung:a) Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unent-

schiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet.b) Meister der Runde ist, wer nach Durchführung aller Spiele die meisten

Gewinnpunkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften, die die wenigsten Gewinnpunkte erzielt haben.

c) Bei Punktgleichheit in der Bundesliga und der 2. Bundesliga werden nachstehende Kriterien in der aufgeführten Reihenfolge zur Ermittlung der Platzierung herangezogen:1) die nach dem Subtraktionsverfahren ermittelte Tordifferenz2) Anzahl der erzielten Tore3) das Gesamtergebnis aus Hin- und Rückspiel im direkten Vergleich4) die Anzahl der auswärts erzielten Tore im direkten Vergleich5) die Anzahl aller auswärts erzielten Tore.6) Ist auch die Anzahl aller auswärts erzielten Tore gleich, findet ein

Entscheidungsspiel auf neutralem Platz statt. Wurden während einer laufenden Spielzeit Hin- und Rückspiel noch

nicht ausgetragen, ist der Tabellenplatz bei Punktgleichheit von zwei oder mehr Mannschaften ausschließlich nach den ersten beiden Kriterien zu ermitteln. Kann keine eindeutige Platzierung ermittelt werden, stehen die entsprechenden Mannschaften auf einem geteilten Tabellenplatz.

Wurden während einer laufenden Spielzeit Hin- und Rückspiel bereits ausgetragen, so werden während der laufenden Saison auch die Krite-rien 3) bis 5) herangezogen. Kriterium 6) findet während der laufenden Spielzeit keine Anwendung.

d) Ist ein auf dem Spielfeld verlorenes Spiel für den Verlierer nachträglich rechtskräftig als gewonnen gewertet worden, so wird als Spielergebnis 2:0 eingesetzt. Gleiches gilt, wenn ein unentschiedenes Spiel für eine Mannschaft als gewonnen und die andere als verloren gewertet wird. Ist ein Verein/eine Kapitalgesellschaft (nachfolgend Clubs genannt) gesperrt und damit gehindert, angesetzte Spiele auszutragen, so werden die dadurch ausfallenden Spiele für den Club als mit 0:2 verloren gewertet.

4. Für den Supercup gilt § 7 der Richtlinien zur Spielordnung des DFL e.V. 5. Für alle anderen Rundenspiele findet § 46 der DFB-Spielordnung Anwendung.

§ 3Spielklassenstärke, Auf- und Abstieg

1. Spielklassenstärke In der Bundesliga und der 2. Bundesliga dürfen höchstens 36 Clubs

spielen. Unzulässig ist das Unterschreiten der Mindestzahl von 32 Clubs.

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Zwischen der Bundesliga und der 2. Bundesliga muss ein Auf- und Abstieg stattfinden.

2. Abstieg aus der Bundesliga

Am Ende der Spielrunde steigen aus der Bundesliga die zwei Clubs mit der geringsten Punktezahl und Platzierung in der Bundesligatabelle in die 2. Bundesliga ab. Zwischen dem Drittletzten der Bundesliga und dem Dritt-platzierten der 2. Bundesliga finden zwei Relegationsspiele gegen den Abstieg aus der Bundesliga bzw. um den Aufstieg in die Bundesliga statt. Ein Lizenzentzug und eine Lizenzverweigerung nach Beendigung der Rele-gationsspiele oder die Rückgabe einer Lizenz vor dem ersten Spieltag berührt die Berechtigung der nach der sportlichen Abschlusstabelle für die Relegationsspiele qualifizierten Teilnehmer nicht. Die Relegationsspiele werden als Hin- und Rückspiel entsprechend den Bestimmungen der UEFA-Clubwettbewerbe ausgetragen, die für die Austragung von Spielen im K.-O.-System gelten. Der Heimverein muss jeweils zwei Tage vor dem Spiel ein werbefreies Stadion zur medialen und werblichen Vermarktung durch die DFL GmbH zur Verfügung stellen. Das Heimrecht im Rückspiel besitzt der Club, der gemäß dem Spielplan der abgelaufenen Spielzeit weniger spielfreie Tage vor dem Hinspiel hatte. Bei gleicher Anzahl spielfreier Tage entscheidet das Los. Der Gewinner der Relegationsspiele ist sportlich qualifiziert für die Bundesliga, der Verlierer für die 2. Bundesliga. Die Spiel-termine bestimmt die DFL GmbH.

3. Aufstieg in die Bundesliga

In jedem Spieljahr steigen zwei Clubs der 2. Bundesliga in die Bundesliga auf. Zum Aufstieg sind der Meister und der Tabellenzweite der 2. Bundesliga der sportlichen Abschlusstabelle sportlich qualifiziert.

4. Lizenzentzug oder Lizenzverweigerung

Ein Club der Bundesliga, dem die Lizenz während der Spielzeit entzogen worden ist, scheidet erst am Ende des Spieljahres aus den Rundenspielen der Bundesliga aus und gilt als Absteiger in die 3. Liga. Die von einem solchen Club ausgetragenen oder noch auszutragenden Spiele werden nur für und gegen die Gegner gewertet, so dass alle anderen Clubs in der Tabelle vor ihm platziert sind.

Wird einem Club, der sich für die kommende Spielzeit der Bundesliga sportlich qualifiziert hat, eine bereits erteilte Lizenz vor dem ersten Spieltag entzogen oder eine beantragte Lizenz weder für die Bundesliga noch für die 2. Bundesliga erteilt, oder gibt er sie zurück, so gilt er vorbehaltlich der dort gültigen Zulassungsvoraussetzungen als Absteiger in die 3. Liga.

Die Anzahl der aus sportlichen Gründen aus der Bundesliga abgestiegenen Clubs der vorangegangenen Spielzeit vermindert sich entsprechend.

Lediglich wenn dem nach der sportlichen Abschlusstabelle Drittletzten der Bundesliga und damit dem Teilnehmer an den Relegationsspielen gegen den nach der sportlichen Abschlusstabelle Drittplatzierten der 2. Bundesliga vor dem ersten Spieltag eine bereits erteilte Lizenz für die Bundesliga wieder entzogen oder eine beantragte Lizenz nicht erteilt wird, oder er sie

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zurückgibt, rückt der in den Relegationsspielen unterlegene Drittplatzierte der 2. Bundesliga nach. Wird auch diesem vor dem ersten Spieltag eine bereits erteilte Lizenz für die Bundesliga wieder entzogen oder eine bean-tragte Lizenz nicht erteilt, oder gibt er sie zurück, so gilt Absatz 3.

Übersteigt die Anzahl der ausscheidenden Clubs die Anzahl drei, erfolgt die Aufstockung auf die Sollstärke der Bundesliga im darauf folgenden Spieljahr durch Verminderung des Abstiegs um die Zahl der im Vorjahr durch Lizenzentzug oder Lizenzverweigerung zusätzlich abgestiegenen Vereine. Hierbei entfällt zunächst das Relegationsspiel zwischen dem Dritt-letzten der Bundesliga und dem Drittplatzierten der 2. Bundesliga. Der Drittletzte der Bundesliga verbleibt in diesem Fall in der Bundesliga und der Drittplatzierte der 2. Bundesliga qualifiziert sich ohne Relegationsspiele für die Bundesliga.

5. Abstieg aus der 2. Bundesliga Am Ende der Spielrunde steigen aus der 2. Bundesliga die zwei Clubs mit

der geringsten Punktezahl und Platzierung in der Zweitligatabelle direkt in die 3. Liga ab. Zwischen dem Drittletzten der 2. Bundesliga und dem Dritt-platzierten der 3. Liga finden zwei Relegationsspiele gegen den Abstieg aus der 2. Bundesliga bzw. um den Aufstieg in die 2. Bundesliga statt. Diese werden als Hin- und Rückspiel entsprechend den Bestimmungen der UEFA-Clubwettbewerbe ausgetragen, die für die Austragung von Spielen im K.-O.-System gelten. Der Heimverein muss jeweils zwei Tage vor dem Spiel ein werbefreies Stadion zur medialen und werblichen Vermarktung durch die DFL GmbH zur Verfügung stellen. Das Heimrecht im Rückspiel besitzt der Club, der gemäß dem Spielplan der abgelaufenen Spielzeit weniger spielfreie Tage vor dem Hinspiel hatte. Bei gleicher Anzahl spiel-freier Tage entscheidet das Los. Der Gewinner der Relegationsspiele spielt im folgenden Spieljahr in der 2. Bundesliga, der Verlierer in der 3. Liga. Die Spieltermine bestimmt der DFL e.V. im Einvernehmen mit dem DFB.

6. Aufstieg in die 2. Bundesliga In jedem Spieljahr steigen zwei Clubs der 3. Liga in die 2. Bundesliga auf.

Zum Aufstieg sind der Meister und der Tabellenzweite der 3. Liga der sport-lichen Abschlusstabelle sportlich qualifiziert.

Im Übrigen regeln sich der Abstieg aus der 2. Bundesliga und der Aufstieg in die 2. Bundesliga nach §§ 46, 54 und 55 der DFB-Spielordnung.

§ 4Entscheidung über den Auf- und Abstieg

Die Entscheidungen darüber, welche Clubs nach den Vorschriften des § 3 aus der Bundesliga absteigen, in die Bundesliga aufsteigen oder aus der 2. Bundesliga absteigen, trifft der DFL e.V. Wer für die 2. Bundesliga sportlich qualifiziert ist, entscheidet der DFB-Spiel-ausschuss.Wer in die 2. Bundesliga aufsteigt, entscheidet das DFB-Präsidium (§ 56 der DFB-Spielordnung).

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§ 5Spieljahr und Spielplanungen

1. Das Ende eines Spieljahres und der Beginn eines neuen Spieljahres wer-den vom DFL e.V. bestimmt, nachdem der Rahmenterminkalender für das jeweilige Spieljahr von den zuständigen Gremien nach §§ 16a und 48 der Satzung des DFB beschlossen worden ist.

2. Die Meisterschaftsspiele der Lizenzligen werden nach einem vom DFL e.V. ausgearbeiteten Spielplan mit Hin- und Rückspiel ausgetragen. Grundlage dieses Spielplanes ist der Rahmenterminkalender des DFB, dessen Erstellung im Einvernehmen mit dem DFL e.V. erfolgt. Im Übrigen wird nach den Richt-linien zur Spielordnung verfahren. Weiterhin sind die DFB-Spielordnung und die Durchführungsbestimmungen für die Bundesspiele des DFB zu beachten.

§ 6Zusammenlegung von Bundesspielen

Die Zusammenlegung von Meisterschafts- und Pokalspielen auf einen Spiel-tag an einem Spielort ist nicht statthaft. Konkurrieren Pflichtspiele von Clubs am gleichen Ort, so haben grundsätzlich die Regelspieltage des Rahmen-terminkalenders Vorrang vor Nachholterminen. Konkurrieren Pokalspiele von Clubs am gleichen Ort, so hat der veranstaltende Clubs der höheren Spielklasse den Vorrang. Bei Gleichklassigkeit entscheidet im Falle nicht zu erzielender Einigung unter den beteiligten Clubs das Los.Freundschaftsspiele von Clubs können nur ausgetragen werden, wenn sie vor Ort nicht mit Pflichtspielterminen von Clubs konkurrieren. Pflichtspiele sind Meisterschaftsspiele, Pokalspiele und europäische Wettbe-werbsspiele. Aus übergeordneten Gesichtspunkten kann der DFL e.V. eine andere Regelung treffen.

§ 7Spiele um den DFB-Vereinspokal

Die Spiele um den DFB-Vereinspokal werden vom Spielausschuss des DFB gelei-tet. Die Teilnahmebedingungen ergeben sich aus der Satzung sowie den Ordnun-gen und Durchführungsbestimmungen des DFB in ihrer jeweils gültigen Fassung.Die Clubs der Bundesliga und der 2. Bundesliga sind verpflichtet, an den Spielen um den DFB-Vereinspokal teilzunehmen.

§ 8Teilnahme an internationalen Klubwettbewerben

Die Teilnahme an internationalen Klubwettbewerben der FIFA und der UEFA richtet sich nach deren Qualifikationskriterien. Die Meldung erfolgt durch den DFB im Einvernehmen mit dem DFL e.V.

§ 9Freundschaftsspiele und -turniere

1. Freundschaftsspiele sind dem DFL e.V. zu melden. § 6 dieser Ordnung gilt entsprechend. Spielvermittler müssen im Besitz einer gültigen Lizenz der FIFA oder UEFA sein.

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2. Pflichtspiele der Lizenzligen haben Vorrang vor Freundschaftsspielen. 3. Spiele gegen ausländische Mannschaften bedürfen der vorherigen Geneh-

migung des DFL e.V. Grundlage für die Genehmigung sind die Richtlinien für internationale Freundschaftsspiele unter Verwendung des Antrags-formulars. Clubs, die Spiele ohne Genehmigung austragen, werden nach § 7 Nr. 1 a) der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB bestraft.

4. Freundschaftsspielen im Ausland kann die Zustimmung verweigert wer-den, wenn nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart ist, dass die Fernseh-rechte für eine Ausstrahlung in Deutschland auch dem deutschen Club übertragen werden. Die §§ 9 bis 11 der Ordnung für die Verwertung kom-merzieller Rechte (OVR) des DFL e.V. finden Anwendung.

5. Nehmen an einem Freundschaftsturnier Mannschaften aus mehr als zwei Nationalverbänden teil, so muss die Genehmigung zwei Monate vor dem Austragungsdatum bei der UEFA über den DFL e.V. beantragt werden.

Wenn eine oder mehrere Mannschaften einer anderen Konföderation als der UEFA angehören, ist die Genehmigung der FIFA notwendig.

6. Für alle sportlichen Vergehen deutscher Spieler, Mannschaften und Clubs bei der Austragung von Spielen gegen ausländische Mannschaften außer-halb des DFB-Bereichs gilt die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.

7. Spiele ausländischer Mannschaften untereinander, die weder im DFB- Bereich ansässig noch den Mitgliedsverbänden des DFB angeschlossen sind, dürfen Clubs der Lizenzligen nicht veranstalten.

§ 10Schiedsrichteransetzung

Zu allen Bundesspielen werden Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten sowie gegebenenfalls vierte Offizielle vom DFB-Schiedsrichter-Ausschuss angesetzt. Der DFL e.V. hat gegen die Ansetzung von Schiedsrichtern ein Einspruchsrecht beim Schiedsrichter-Ausschuss (§ 4 Abs. 5 DFB-Schiedsrichterordnung).Im Übrigen gilt § 57 der DFB-Spielordnung.

§ 11Spielereinsatz in Lizenzmannschaften

1. Grundsatz In Lizenzmannschaften dürfen grundsätzlich nur Lizenzspieler spielen.

Zum Nachweis der Spielberechtigung führt der DFL e.V. für jeden lizenzierten Club eine Spielberechtigungsliste, die dem Lizenznehmer zugestellt wird. Aus ihr muss erkennbar sein, ab welchem Zeitpunkt der einzelne Spieler für den Lizenznehmer die Spielberechtigung besitzt. Außerdem müssen der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, der Status und die Staatsangehörigkeit sowie die Rückennummer des Spielers enthalten sein. Spieler, die nicht auf der aktuellen Spielbe-rechtigungsliste eingetragen sind, besitzen keine Spielberechtigung und können nicht eingesetzt werden.

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2. Ausnahmen

a) bleibt frei

b) Nach § 53 Nr. 2 der DFB-Spielordnung gilt für den Einsatz von Ama-teuren und Vertragsspielern folgende Regelung:

In Spielen einer Lizenzmannschaft dürfen sich bis zu drei vereinseigene Amateure und Vertragsspieler gleichzeitig im Spiel befinden. Dies gilt entsprechend für den Einsatz von Amateuren und Vertragsspielern des Muttervereins in Spielen der Kapitalgesellschaft.

Hat eine Lizenzmannschaft wegen Erkrankung und/ oder Verletzung der im Übrigen spielberechtigten Lizenzspieler weniger als vierzehn Spieler zur Verfügung, so kann der hiervon betroffene Verein bzw. Mutterverein und Kapitalgesellschaft gemeinsam beim DFL e.V. beantragen, ausnahmsweise mehr als drei vereinseigene Amateure/Vertragsspieler einsetzen zu dürfen.

c) Nach § 53a der DFB-Spielordnung gilt für den Spielereinsatz in Lizenz-spieler-Mannschaften in Spielen des DFB-Vereinspokals folgende Regelung:

(1) Jeder Club ist verpflichtet, zwölf Lizenzspieler deutscher Staats-angehörigkeit unter Vertrag zu halten.

(2) Die am DFB-Vereinspokal teilnehmenden Clubs müssen im Rahmen der Förderung der Nachwuchsarbeit im deutschen Fußball eine Mindestanzahl lokal ausgebildeter Spieler als Lizenzspieler unter Vertrag haben. Lokal ausgebildete Spieler können „vom Club aus-gebildet“ oder „vom Verband ausgebildet“ sein. Voraussetzung ist, dass nicht mehr als die Hälfte der Spieler vom Verband ausgebildet ist.

Die Einzelheiten ergeben sich aus § 5a Lizenzordnung Spieler (LOS)

(3) Der Nachweis über die Erfüllung von Abs. (1) bis (3) ist durch Vorlage der aktuellen Spielberechtigungsliste des DFL e.V. zu führen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des DFL e.V. und § 53 Nr. 2. der DFB-Spielordnung.

3. Spieleraustausch

a) Während des ganzen Spiels (einschließlich einer eventuellen Verlänge-rung) dürfen drei Spieler ausgetauscht werden.

b) Der Austausch ist nur während einer Spielunterbrechung zulässig und kann nicht rückgängig gemacht werden.

c) Ein des Feldes verwiesener Spieler kann nicht ausgetauscht werden.

d) Alle für den Austausch vorgesehenen Spieler sind auf dem Spiel-berichtsformular aufzuführen. Andere Spieler dürfen nicht eingesetzt werden.

4. Freundschaftsspiele

a) Für Freundschaftsspiele dürfen die beteiligten Clubs vor Beginn eines Spieles weitergehende Ausnahmeregelungen von den Vorschriften Nrn. 2 und 3 dieser Ordnung treffen.

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b) Lizenzspieler dürfen nur in oder gegen Mannschaften spielen, deren Clubs einem Nationalverband der FIFA angehören. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des DFL e.V.

c) Lizenzspieler dürfen in Spielen ausländischer Mannschaften nicht mit-wirken. Für die Teilnahme an Freundschaftsspielen kann der DFL e.V. mit Zustimmung des Clubs, für den bzw. die der Spieler spielberechtigt ist, Ausnahmegenehmigungen erteilen.

d) Lizenzspieler können an Abschiedsspielen, Benefizspielen und Wohltä-tigkeitsspielen etc. teilnehmen, wenn dazu die vorherige Zustimmung des Clubs, für den bzw. die sie eine Spielberechtigung besitzen, und die des DFL e.V. vorliegt. Die Zustimmung kann aus übergeordneten Gesichtspunkten verweigert werden.

e) In Freundschaftsspielen von Lizenzmannschaften können auf Antrag des betroffenen Clubs Gastspieler eingesetzt werden. Die Gastspiel-erlaubnis ist schriftlich beim DFL e.V. zu beantragen. Dem Antrag ist die Zustimmung des abstellenden Clubs beizufügen; bei Spielern anderer Mitgliedsverbände der FIFA ist für den Fall der Nichtvorlage der Zustimmung oder bei Zweifeln an der Zustimmung des abstellenden Clubs die Einwilligung des zuständigen Nationalverbands erforderlich.

§ 12Rechtsprechung

Für alle Vorkommnisse in den Bundesspielen und für alle Vergehen gegen die Spielordnung des DFB und des DFL e.V. sowie für Einsprüche gegen die Spielwertung von Bundesspielen, außerdem für finanzielle Streitigkeiten aus Anlass der Durchführung von Bundesspielen sind die Rechtsorgane des DFB nach dessen Rechts- und Verfahrensordnung allein zuständig. Für Lizenzspieler sind in jedem Falle die Rechtsorgane des DFB zuständig.

§ 13Einspruch gegen Spielwertung

Nach § 17 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gilt bei Einspruch gegen die Spielwertung folgende Regelung:

1. Einsprüche gegen die Wertung von Bundesspielen müssen innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf des Tages, an dem das Spiel stattgefunden hat, bei der DFB-Zentralverwaltung schriftlich eingelegt und in kurzer Form begründet werden. In besonderen Fällen kann der DFL e.V. und bei Spielen um den DFB-Vereinspokal der Spielausschuss die Einspruchsfrist abkürzen.

Der Einspruch kann nur mit Zustimmung des DFB-Kontrollausschusses zurückgenommen werden.

Innerhalb der Einspruchsfrist muss die Einspruchsgebühr von € 500,00 an den DFB eingezahlt sein; sonst ist der Einspruch unwirksam.

Einspruchsberechtigt sind die Clubs der an einem Spiel beteiligten Mann-schaften.

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2. Einsprüche gegen die Spielwertung können u. a. mit folgender sachlicher Begründung erhoben werden:a) Mitwirkung eines nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers bei der

gegnerischen Mannschaft. Nicht einsatzberechtigt ist insbesondere ein Spieler, der nicht auf der

von der DFL GmbH herausgegebenen Spielberechtigungsliste der Lizenz-mannschaft aufgeführt ist.

Wird ein Spieler, der auf der Spielberechtigungsliste steht, nicht inner-halb der nach den Bestimmungen vorgesehenen Frist auf dem Spielbe-richtsbogen eingetragen, entscheiden im Einzelfall die Rechtsinstanzen des DFB über die Spielwertung oder darüber, ob lediglich eine andere Maßnahme angemessen ist.

b) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang steht.

c) Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn der Regelverstoß die Spiel-wertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

d) Mitwirkung eines gedopten Spielers. In Abänderung von Nr. 1 ist der Einspruch innerhalb von zwei Tagen

nach Kenntnis der Benachrichtigung durch die Dopingkommission einzulegen.

Wird der Einspruch auf ein behauptetes Dopingvergehen gestützt, ohne dass dem Vorwurf eine in dem betreffenden Spiel durchgeführte Dopingkontrolle zugrunde liegt, ist der Einspruchsführer in vollem Um-fang beweispflichtig dafür, dass ein Dopingvergehen vorlag. Es gilt die Frist gemäß Absatz 1, die jedoch zwei Wochen nach dem betreffenden Spiel endet.

e) Spielmanipulation. In Abänderung von Nr. 1 ist der Einspruch innerhalb von zwei Tagen

nach Kenntnis von Tatsachen, die einen hinreichenden Tatverdacht ergeben, spätestens jedoch bis zum Vortag des viertletzten Spieltages einzulegen. Die nachträgliche Erlangung weiterer Tatsachen oder neuer Beweismittel setzt keine neue Frist in Gang.

Für die letzten vier Spieltage der Lizenzligen verbleibt es bei der Frist der Nr. 1. Auf Spielwiederholung abzielende Einsprüche sind in diesen Fällen nicht mehr zulässig.

3. Über den Einspruch entscheidet in erster Instanz das Sportgericht, als Beru-fungsinstanz das Bundesgericht. Für die Berufung gilt Nr. 1 Absatz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Berufungsgebühr € 1000,00 beträgt.

4. War in einem Spiel ein Spieler nicht spiel- oder einsatzberechtigt, so ist das Spiel für die Mannschaft, die diesen Spieler schuldhaft eingesetzt hatte, mit 0:2 verloren und für den Gegner mit 2:0 gewonnen zu werten, es sei denn, das Spiel war nach dem Einsatz des nicht spiel- oder einsatzberechtigten Spielers noch nicht durch den Schiedsrichter fortgesetzt. In diesem Fall bleibt die Spielwertung bestehen. Nr. 2 a) Abs. 3 bleibt unberührt.

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5. a) Hat in einem Spiel in einer Mannschaft ein gedopter Spieler mitgewirkt und ist dieser Spieler wegen Dopings bestraft worden, oder weigert sich ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird dieses Spiel für seine Mannschaft, falls sie das Spiel gewonnen oder unentschieden gespielt hat, mit 0:2 Toren als verloren gewertet. Für den Gegner bleibt die Spielwertung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 bestehen. Von dieser Spielwertung kann bei Vorliegen beson-derer Umstände zugunsten der Mannschaft des gedopten Spielers ab-gewichen werden. Es kann in diesem Fall alternativ erkannt werden auf:

• Bestätigung der ursprünglichen Spielwertung;

• teilweise Aberkennung der von der Mannschaft des gedopten Spielers mit dem Spiel gewonnenen Punkte unter Beibehaltung des Torergebnisses;

• Spielwiederholung.

In Abweichung von Absatz 1, Satz 2 wird das Spiel mit 2:0 Toren für den Gegner als gewonnen gewertet, wenn der Einsatz des gedopten Spie-lers den Ausgang des Spiels als unentschieden oder als für den Gegner verloren mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Sätze 3 und 4 des Absatzes 1 finden in diesem Fall keine Anwendung.

b) Hat beim Gegner ebenfalls ein gedopter und dafür bestrafter Spieler mitgewirkt oder weigert sich dort ebenfalls ein Spieler schuldhaft, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen, so wird das Spiel auch dem Gegner mit 0:2 Toren als verloren gewertet; es gilt a), Absatz 1, Sätze 3 und 4 entsprechend.

c) Wird der Club wegen eines Vergehens gemäß § 7 Nr. 1 i) der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB bestraft, ohne dass gegen den Spieler ein strafbarer Tatbestand des Dopings vorliegt, so gelten für die Wertung des Spiels a), Absatz 1, Sätze 1 und 2 oder Absatz 2.

d) Liegt ein Dopingfall vor, ohne dass Spieler und Club ein Verschulden vorgeworfen werden kann, ist das Spiel zu wiederholen.

6. Wird auf Spielwiederholung erkannt, ist das Spiel grundsätzlich am gleichen Ort neu auszutragen.

§ 13a

Einspruch bei Spielmanipulationen

Nach § 17a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gilt bei Einspruch bei Spielmanipulationen folgende Regelung:

1. Ein Einspruch gegen die Spielwertung ist zusätzlich zu Sanktionen mit der Begründung statthaft, dass eine Spielmanipulation vorliegt, die das Spiel-ergebnis beeinflusst hat; der Einspruchsberechtigte hat den Nachweis der Spielmanipulation zu führen.

2. Bei einem infolge nachgewiesener, ergebnisbeeinflussender Manipulation begründeten Einspruch gegen eine Spielwertung kann entweder auf Spiel-wiederholung oder Spielwertung entsprechend § 17 Nr. 5 der Rechts- und

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Verfahrensordnung des DFB, § 12 b) Nr. 2 der Spielordnung des DFB er-kannt werden. Hat die Manipulation ausschließlich auf die Höhe des Spiel-ergebnisses, jedoch nicht auf den Ausgang des Spiels Einfluss, so führt dies in der Regel nicht zu einer Spielwiederholung oder Spielwertung. § 10 Nr. 3 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB bleibt unberührt.

§ 14

Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch

Nach § 18 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gilt im Verfahren bei Nichtaustragung eines Bundesspieles (Verzicht, Nichtantreten, verspätetes Antreten, Spielabbruch) folgende Regelung:

1. Der Verzicht auf ein Bundesspiel durch einen Teilnehmer ist ausgeschlossen.

2. Wer schuldhaft zu einem Bundesspiel nicht antritt, ist Verlierer, sein Gegner Sieger des Bundesspiels. Das Spiel wird mit 2:0 Toren für den Sieger gewertet. Das Nichtantreten kann nicht damit entschuldigt werden, dass der Nichtantretende vorbringt, unter Benutzung nicht öffentlicher Verkehrs-mittel angereist und dabei durch Unfall aufgehalten worden zu sein.

In einem Wettbewerb, der nach dem Pokalsystem mit Hin- und Rückspiel durchgeführt wird, scheidet eine schuldhafte nicht angetretene Mannschaft in jedem Fall aus; der Spielgegner ist qualifiziert.

3. Tritt eine Mannschaft zu einem Spiel nicht rechtzeitig an, so hat der Gegner die Pflicht, bis zu 45 Minuten zu warten. Nach Ablauf dieser Zeit ist er berechtigt, das Spiel nicht auszutragen. Das Spiel wird für die säumige Mannschaft mit einem Torverhältnis von 0:2 als verloren gewertet. Außer-dem kann das Sportgericht gegen den säumigen Club auf eine Geldstrafe und Ersatzleistung zugunsten des Gegners für entstandene Kosten – ins-besondere Reise-, Reklame-, Schiedsrichter- und Platzkosten – erkennen.

Wird das Spiel gleichwohl nach Ablauf dieser 45 Minuten noch ausgetragen, so wird es entsprechend seinem Ausgang gewertet.

Fällt ein Spiel aus, weil eine Mannschaft durch höhere Gewalt an der Aus-tragung gehindert ist, so ist es von der spielleitenden Stelle neu anzusetzen. Ob höhere Gewalt vorlag, entscheidet im Zweifelsfall das Sportgericht.

Im Falle des Nichtantretens einer Mannschaft ist eine Verhandlung über den Einwand der höheren Gewalt nicht erforderlich, wenn der Spielgegner gegenüber dem Vorsitzenden des Sportgerichts die Berechtigung des Ein-wandes schriftlich anerkennt.

4. Wird ein Bundesspiel ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig ab-gebrochen, so ist es an demselben Ort zu wiederholen. Trifft eine Mann-schaft oder ihren Club oder beide Clubs ein Verschulden an dem Spiel-abbruch, ist das Spiel dem oder den Schuldigen mit 0:2 Toren für verloren, dem Unschuldigen mit 2:0 Toren für gewonnen zu werten. Hat der Unschul-dige im Zeitpunkt des Abbruchs ein günstigeres Ergebnis erzielt, so wird dieses Ergebnis gewertet. Dies gilt entsprechend, wenn eine Kapitalgesell-schaft beteiligt ist.

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5. Ist ein auf dem Spielfeld verlorenes Spiel für den Verlierer nachträglich rechtskräftig als gewonnen gewertet worden, so wird das Spielergebnis 2:0 eingesetzt. Gleiches gilt, wenn ein unentschiedenes Spiel für eine Mann-schaft als gewonnen und für die andere als verloren gewertet wird. Ist ein Club gesperrt und damit gehindert, angesetzte Spiele auszutragen, so werden die dadurch ausfallenden Spiele für den Club als mit 0:2 verloren gewertet.

6. Die Entscheidung über die Spielwertung treffen die Rechtsorgane des DFB. Wird auf Spielwiederholung gemäß § 17 Nr. 2 c) der DFB-Rechts- und

Verfahrensordnung erkannt, wird die rechtskräftige Entscheidung zur ab-schließenden Beurteilung der FIFA vorgelegt.

7. Ein Spiel ist vom Schiedsrichter anzupfeifen, wenn zur festgesetzten Anstoß-zeit mindestens sieben Spieler jeder Mannschaft auf dem Spielfeld sind.

Der Schiedsrichter kann auf Wunsch des Spielführers einer Mannschaft ein Spiel abbrechen, wenn diese Mannschaft durch Ausscheiden weniger als sieben Spieler auf dem Feld hat und das Ergebnis für den Gegner lautet. Das Spiel wird für den Gegner mit drei Punkten als Spielabbruch gewertet.

§ 15Feldverweis, Feldverweis nach zwei Verwarnungen (gelb-rot)

und Verwarnung1. Nach § 4 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB gilt für eine vor-

läufige Sperre bei Feldverweis (rote Karte) folgende Regelung:a) Bei einem Feldverweis (rote Karte) ist der Spieler bis zur Entscheidung

durch die zuständige Instanz gesperrt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen Benachrichtigung bedarf. Ausgenommen von der vorgenannten Regelung sind Feldverweise in Länderspielen, UEFA-Wettbewerben, weiteren offiziellen internationalen Wettbewerben, wie z. B. UEFA Intertoto Cup (UIC) und Hallen-Fußballspielen. Auf Antrag des Kontrollausschusses kann der Vorsitzende des Sportgerichtes einen Spieler, der in einem solchen Spiel des Feldes verwiesen worden ist, im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig sperren. Eine zu erwartende, bereits erfolgte oder abgelehnte Bestrafung dieses Spielers nach den Bestimmungen der FIFA oder UEFA hindert nicht seine Bestrafung nach den Bestimmungen des DFB.

§ 11 bleibt unberührt.b) Erfolgt ein Feldverweis eines Spielers (rote Karte) einer deutschen

Mannschaft bei einem Spiel im Ausland, so kann bei der zuständigen Instanz beantragt werden, die vorläufige Sperre bis zur Ermittlung des Tatbestandes auszusetzen.

2. Für Feldverweise nach zwei Verwarnungen (gelb-rote Karte) und das Einspruchsverfahren gilt gemäß § 11 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB folgende Regelung:a) Wird ein Spieler in einem Bundesspiel, einem Qualifikationsspiel zum

Liga-Hallen-Pokal oder während dieses Endturniers infolge zweier

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Verwarnungen (gelb/rot) im selben Spiel des Feldes verwiesen, so ist er für das Bundesspiel oder das Hallenspiel der gleichen Wettbewerbs-kategorie, das dem Spiel folgt, in welchem er des Feldes verwiesen worden war, gesperrt.

Der Vollzug der Sperre wegen eines Feldverweises nach zwei Verwarnun-gen ist nach Ablauf des nachfolgenden Spieljahres nicht mehr zulässig.

b) Wird ein Spieler in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzligen, 3. Liga oder Junioren-Bundesliga infolge zweier Verwarnungen (gelb/rot) im selben Spiel des Feldes verwiesen, ist er bis zum Ablauf der automati-schen Sperre auch für das jeweils nächstfolgende Meisterschaftsspiel jeder anderen Mannschaft seines Clubs gesperrt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen.

c) Gegen eine nach Nr. 2 a) verwirkte Sperre ist ein Einspruch beim DFB-Sportgericht nur dann zulässig, wenn ein offensichtlicher Irrtum des Schiedsrichters nachgewiesen wird.

Einspruchsberechtigt ist der betroffene Spieler.

Der Einspruch des Spielers muss schriftlich eingelegt werden und spätestens an dem dem Spieltag folgenden Tag bei der DFB-Zentral-verwaltung eingegangen sein. Ist dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, läuft die Frist um 10.00 Uhr am ersten darauf-folgenden Werktag ab. Das DFB-Sportgericht entscheidet endgültig.

3. Verwarnung (gelbe Karte)

a) Ein Spieler einer Lizenzmannschaft, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen durch Vorweisen der gelben Karte verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung verhängt worden ist. Eine Übertragung auf das neue Spiel-jahr ist ausgeschlossen.

Pflichtspiele in diesem Sinne sind Meisterschaftsspiele der Lizenzligen. Sonstige Sperrstrafen hemmen eine Sperre gemäß Absatz 1 mit der Folge, dass die Sperre gemäß Absatz 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird.

b) Erhält ein Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist er für das nächste Pflichtspiel gesperrt.

c) Im Falle eines Feldverweises, auch eines Feldverweises nach zwei Verwarnungen gilt eine im gleichen Spiel ausgesprochene Verwarnung als verbraucht und wird nicht registriert. Auf die übrigen bis dahin verhängten Verwarnungen bleibt der Feldverweis ohne Bedeutung.

d) Gemäß § 43 Nr. 4 der DFB-Spielordnung gilt bei Spielen im DFB- Vereinspokal die Regelung, dass ein Spieler einer Lizenzmannschaft, der in der Endrunde des DFB-Vereinspokals fünfmal durch Vorweisen der gelben Karte verwarnt wurde, für das nächste Spiel dieser End-runde gesperrt ist, an dem seine Mannschaft teilnimmt. Die Übernahme einer Verwarnung oder bereits verwirkten Sperre in die Pokalendrunde des nächsten Spieljahres entfällt. Absatz c) findet Anwendung.

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e) Die Clubs und Spieler sind für die Einhaltung vorstehender Bestim-mungen verantwortlich.

f) Für das Einspruchsverfahren gegen eine Verwarnung gilt nach § 12 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB folgende Regelung:

Gegen eine nach Regel 12 in Meisterschaftsspielen der Lizenzligen, 3. Liga und sowie in Vereinspokalspielen des Deutschen Fußball- Bundes auf DFB-Ebene gegen einen Spieler verhängte Verwarnung ist ein Einspruch beim DFB-Sportgericht nur dann zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person des Spielers geirrt hat. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und spätestens an dem dem Spieltag folgenden Tag bei der für das DFB-Sportgericht zuständigen Geschäfts-stelle eingegangen sein. Das DFB-Sportgericht entscheidet endgültig.

§ 16

Spielberechtigung der Lizenzspieler bei Vereinsverschmelzung (Fusion)

1. Fusion durch Neubildung

Fusioniert ein Lizenzverein mit einem anderen Verein, indem sich beide Vereine auflösen und einen neuen Verein gründen, ist dieser neue Verein in die nach Maßgabe der Bestimmungen des zuständigen Mitglieds-verbandes vorgesehene Spielklasse einzuordnen. Die Spielberechtigung von Amateuren und Vertragsspielern für den neuen Verein richtet sich nach den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedsverbandes.

2. Fusion durch Aufnahme

Fusioniert ein Verein mit einem anderen Verein in der Weise, dass nur einer der beiden Vereine sich auflöst und in dem anderen Verein aufgeht, so nimmt dieser andere Verein am Spielbetrieb der Spielklasse teil, für die er sich im abgelaufenen Spieljahr sportlich qualifiziert hatte.

Ist und bleibt dieser Verein für die Lizenzligen lizenziert, werden die Spiel-berechtigungszeiten von Amateuren und Vertragsspielern des aufgelösten Vereins auf diesen Verein übertragen. War der aufgelöste Verein ein Verein der Lizenzligen, erhalten die Lizenzspieler eine sofortige Spielberechtigung für den anderen Verein. Die Bestimmungen der Lizenzordnung Spieler (LOS) bleiben hiervon unberührt.

Im Übrigen richtet sich die Spielberechtigung bei einer Fusion nach den Bestimmungen der Lizenzordnung Spieler (LOS) und der DFB-Spielordnung.

Die Fusion wirkt spieltechnisch für das ihr folgende Spieljahr, wenn die Fusion spätestens am 1.3. eines Jahres dem DFL e.V. angezeigt und bis zum folgenden 30.6. der Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung des/der auflösenden Vereins / Vereine vorgelegt und ein Nachweis über die Eintragung der Auflösung(en) im Vereinsregister erbracht wird. Zusätzlich ist ein notariell abgeschlossener Fusionsvertrag der beteiligten Vereine vorzulegen. In allen übrigen Fällen wirkt die Fusion spieltechnisch erst mit Beginn des übernächsten Spieljahres.

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3. Spielgemeinschaften

Die Bildung von Spielgemeinschaften sind für die Spielklassen der Lizenz-ligen ausgeschlossen.

4. Vereinsauflösung

Wird ein Verein aufgelöst, aus welchen Gründen auch immer, kann ein eventuell neu gegründeter Nachfolgeverein keinen Anspruch auf die Spiel-berechtigung des aufgelösten Vereins erheben.

§ 17

Zuständigkeit

1. Der DFL e.V. kann nach § 5 seiner Satzung der DFL GmbH Aufgaben zur eigenständigen und selbstverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

Die DFL GmbH übernimmt die sich aus dieser Ordnung zur Leitung des Spielbetriebs der Lizenzligen und der Erfüllung der damit zusammen-hängenden Aufgaben.

Dazu gehören insbesondere:

a) Entscheidungen aller spieltechnischen Fragen

b) Entscheidungen über den Wechsel der Platzanlage

c) Entscheidungen über die Durchführung und Teilnahme an anderen, dem DFL e.V. übertragenen Wettbewerben

d) Genehmigung von Freundschaftsspielen und -turnieren.

2. Die Entscheidungen der DFL GmbH erfolgen nach ihrer Geschäftsordnung.

3. Entscheidungen der DFL GmbH ergehen durch Beschluss; ablehnende Entscheidungen sind unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zu begründen. Die Betroffenen können innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde erheben. Dabei vorgebrachte neue Tatsachen innerhalb dieser Ausschlussfrist müssen substantiiert und belegt sein. Die Beschwerde ist zu begründen und bei der DFL GmbH einzulegen, die ihr abhelfen kann. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maximal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden

Soweit der Beschwerde nicht abgeholfen wird, kann/können der/die Betroffene(n) nach Zustellung der Entscheidung innerhalb von fünf Tagen unter Vortrag neuer Tatsachen Beschwerde erheben. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist ist ein neuer Tatsachenvortrag nicht mehr zulässig. Die Beschwerde ist zu begründen und beim Präsidium des DFL e.V. einzulegen, der nach Anhörung der Betroffenen und der Vorinstanz endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maximal zwei Tage abge-kürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden. § 11 Nr. 5 LO findet entsprechende Anwendung.

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§ 18

Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung der Spielordnung sowie die nachstehende Fassung der Richtlinien zur Spielordnung treten am 13. Dezember 2016 in Kraft. Gleich-zeitig treten die bisher geltenden anderweitigen Vorschriften der Spielordnung und der Richtlinien außer Kraft.

III. Richtlinien zur Spielordnung

§ 1

Spielfeld und Stadion

1. Platzanlage

Jeder Club hat die Pflicht, eine ordnungsgemäße Sportplatzanlage zur Ver-fügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass die während eines Spieles auftretenden Schäden am Spielfeldaufbau unverzüglich behoben werden können. Dies gilt insbesondere auch für beschädigte Tore.

Der Spielfeldaufbau erfolgt nach den geltenden Bestimmungen der Fußball- Regeln (Regel 1) und ist daher von Werbung durch Dritte freizuhalten. Über Ausnahmen befindet der DFL e.V.

2. Platzsperre

Wird gegen einen Club eine Platzsperre verhängt, so sind die in die Sperrzeit fallenden Heimspiele auf einem Platz auszutragen, der mindestens 30 Kilo-meter entfernt liegt und nicht ebenfalls einer Platzsperre unterworfen ist.

Erzielt der Club, gegen den eine Platzsperre verhängt ist, gegenüber den möglichen Einkünften auf seiner Platzanlage Mehreinnahmen, sind diese abzuführen. Über die Verwendung entscheidet der DFL e.V.

3. Beschaffenheit

Die Sportplatzanlage muss so beschaffen sein, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Spiele gewährleistet ist.

Der Schiedsrichter entscheidet über ordnungsgemäßen Platzaufbau und Eignung des Balles. Einwendungen hiergegen müssen vor Spielbeginn durch den Spielführer vorgebracht werden. Ausschließlich der vom DFL e.V. bestimmte Ball ist zu verwenden.

4. Tornetze

Die Tornetze sind freihängend anzubringen. Eisenverstrebungen zur Befes-tigung der Netze an den Torpfosten sind nicht zulässig. Die Netze sind am Boden zu verankern. Die Verankerung muss so konstruiert sein, dass eine Gefährdung der Aktiven ausgeschlossen ist. Die Netze sind ständig auf ihre Haltbarkeit hin zu überprüfen.

5. Torlinientechnologie

1. Bei

a) Spielen der Bundesliga;

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b) Spielen des Supercups, die im Stadion eines Clubs ausgetragen werden, der in der betreffenden Spielzeit am Spielbetrieb der Bundes-liga teilnimmt,

sowie

c) Relegationsspielen zwischen Bundesliga und 2. Bundesliga, die im Stadion des Clubs der Bundesliga ausgetragen werden,

muss vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 3 ein von der FIFA gemäß dem FIFA-Qualitätsprogramm für Torlinientechnologie lizenziertes Tor-linientechnologie-System eingesetzt werden.

2. Bei

a) Spielen des Supercups, die nicht im Stadion eines Clubs ausge-tragen werden, der in der betreffenden Spielzeit am Spielbetrieb der Bundesliga teilnimmt,

b) Relegationsspielen zwischen Bundesliga und 2. Bundesliga, die im Stadion des Clubs der 2. Bundesliga ausgetragen werden;

sowie

c) Relegationsspielen zwischen 2. Bundesliga und 3. Liga

kann die DFL GmbH im Einzelfall den Einsatz eines von der FIFA gemäß dem FIFA-Qualitätsprogramm für Torlinientechnologie lizenzierten Torlinientechnologie-Systems bestimmen. In diesem Fall kommt ein mobiles Torlinientechnologie-System zum Einsatz, welches ausschließ-lich für die vorgenannten Spiele in dem betreffenden Stadion vorüber-gehend installiert wird.

3. Soweit nach den vorstehenden Ziff. 1 oder 2 eine von der FIFA gemäß dem FIFA-Qualitätsprogramm für Torlinientechnologie lizenzierte Tor-linientechnologie-System zum Einsatz kommt, muss der Schiedsrichter vor jedem Spiel prüfen, ob das vorhandene Torlinientechnologie- System funktioniert.

Die Prüfung erfolgt gemäß dem in Abschnitt C 1 des Testhandbuchs des FIFA-Qualitätsprogramms für Torlinientechnologie (Testing Manual 2014) festgelegten Prozedere.

Falls bei dieser Prüfung festgestellt wird, dass das Torlinientechnologie-System nicht gemäß den Anforderungen in Abschnitt C 1 des Testhand-buchs des FIFA-Qualitätsprogramms für Torlinientechnologie (Testing Manual 2014) funktioniert, darf der Schiedsrichter das Torlinientechno-logie-System nicht einsetzen und muss den Vorfall der DFL GmbH melden. In diesem Fall wird das Spiel ohne Einsatz des Torlinientechno-logie-Systems durchgeführt.

6. Video Assistent (VA)

In den vom DFL e.V. veranstalteten Bundesspielen (§ 1 SpOL) kann ein Video Assistent (VA) nach den Vorgaben der entsprechenden Regelungen der FIFA und des IFAB zum Einsatz kommen. Die Spiele, in denen ein VA zum Einsatz kommt, werden von der DFL GmbH bestimmt. Der Einsatz eines VA erfolgt bis zu einer endgültigen Entscheidung des IFAB über die

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Einführung des VA in der Form sogenannter „Live“-Tests nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen von FIFA und IFAB.

7. Flutlicht1. Die technischen Voraussetzungen für eine Flutlichtanlage sind in Artikel

16 des Anhanges VI zur Lizenzierungsordnung geregelt.2. Bei Spielunterbrechungen bzw. Spielabbruch im Zusammenhang mit

der Durchführung eines Flutlichtspiels gelten folgende Grundsätze:a) Wenn die Beleuchtungsanlage in einem Stadion ausfällt, entscheidet

der Schiedsrichter des Spiels endgültig über einen Spielabbruch.b) Ein Spiel darf frühestens 30 Minuten nach Ausfall der Beleuchtung

abgebrochen werden. Kann der Schaden innerhalb dieser Zeit be-hoben werden, so bleibt das Spiel während dieser Zeit unterbrochen und wird nach Instandsetzung der Beleuchtungsanlage fortgesetzt.

c) Kann ein Schaden an der Flutlichtanlage nur teilweise behoben werden, entscheidet der Schiedsrichter über die Fortsetzung oder den Abbruch des Spiels.

3. Um einen Ausfall der Beleuchtungsanlage zu verhindern oder einen Schaden möglichst schnell beheben zu können, haben die gastgebenden Clubs folgende Vorkehrungen zu treffen:

Die Beleuchtungsanlage muss jährlich mindestens zweimal, und zwar vor Beginn der Vorrunde und vor Beginn der Rückrunde der Meister-schaftsspiele, durch ein Fachunternehmen gründlich geprüft und ge-reinigt werden.

Es sind genügend Ersatzsicherungen bereit zu halten, damit eine sofortige Auswechslung von defekten Sicherungen möglich ist.

Die Installationen (Schalter, Sicherungen usw.) sind unter Verschluss zu halten, damit Unbefugte keinen Zutritt zu diesen Anlagen haben.

8. Bespielbarkeit1. Die Clubs mit clubeigenen Plätzen sind verpflichtet, das Spielfeld mit

allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln auch bei schlechter Witterung bespielbar zu machen. Clubs ohne clubeigene Plätze sind verpflichtet, beim Platzeigentümer für die Bespielbarkeit des Spielfeldes zu sorgen.

2. Der Schiedsrichter ist unmittelbar nach Ankunft am Spielort verpflichtet, bei möglicher Unbespielbarkeit des Platzes unverzüglich den DFL e.V. in Kenntnis zu setzen, damit dieser über die vorzeitige Absetzung des Spiels entscheiden und damit eventuell die Anreise der Gastmann-schaft verhindern kann. Von der Absetzung eines Spieles sind alle Beteiligten sofort zu benachrichtigen.

3. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit des Platzes soll vier Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn durch die Sportplatzkommission ge-troffen werden. Die Unbespielbarkeit des Platzes kann nach diesem Zeitpunkt bis spätestens zwei Stunden vor Spielbeginn durch die Kom-mission nur festgestellt werden, wenn zwischenzeitlich eingetretene Witterungseinflüsse die Bespielbarkeit des Spielfeldes entscheidend verschlechtert haben. Über die Entscheidung ist ein schriftlicher Bericht an den DFL e.V. einzureichen.

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4. Die Befugnis des Schiedsrichters, ein angesetztes Spiel unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gesundheitsgefährdung der Spieler jederzeit abzusagen, bleibt unberührt.

5. Der Schiedsrichter hat in seinem Spielbericht seine Beurteilung der Bespielbarkeit festzuhalten.

6. Bereits im Laufe der Woche kann die Sportplatzkommission Platz-besichtigungen vornehmen und hat für die Durchführung des Spiels nachteilige Feststellungen dem DFL e.V. bekanntzugeben, damit dieser über die vorzeitige Absetzung eines Spieles entscheiden kann.

Im Übrigen gelten die Richtlinien für die Beurteilung der Bespielbarkeit von Platzanlagen im Bereich der Bundesliga und 2. Bundesliga.

7. War eine gemeldete Platzanlage wiederholt nicht bespielbar, so soll der DFL e.V. die Spiele auf einem neutralen Platz austragen lassen.

8. Über die eventuelle Schließung eines mobilen Stadiondaches wird am Tag vor dem Spieltag, spätestens jedoch 4 Stunden vor dem angesetz-ten Spielbeginn, auf Vorschlag des Heimvereins durch den Schieds-richter endgültig entschieden. Die Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich. Grundsätzlich muss das Stadiondach offen bleiben, aus-genommen, wenn schlechte Witterungsbedingungen eine Schließung rechtfertigen. Wird beschlossen, das Stadiondach zu schließen, muss das Dach während des gesamten Spieles geschlossen bleiben. Gesetz-liche Vorschriften bleiben unberührt.

9. Stadionuhr Zeitanzeiger mit besonderem Laufwerk (2 x 45 Minuten) können in Betrieb

genommen werden. Der Zeitanzeiger muss in der Stellung 45.00 Minuten bzw. 90.00 Minuten gestoppt werden.

10. Stadionbeschallung und Anzeige-/Videotafeln1. Der Einsatz von Beschallungsanlagen sowie Anzeige- und Videotafeln

ist unter den Aspekten der Information und Unterhaltung der Stadion-besucher sowie zur Vermittlung von Werbebotschaften gestattet.

Der Einsatz dieser Medien hat so zu erfolgen, dass der sportliche Ver-lauf des Spiels nicht beeinträchtigt wird, Spieler und Schiedsrichter/ -Assistenten nicht gestört oder irritiert werden und das Fair-Play-Gebot, insbesondere gegenüber der Gastmannschaft und deren Spielern und Offiziellen, Beachtung findet. Werden über diese Medien Werbebot-schaften vermittelt, so ist vom Veranstalter sicherzustellen, dass diese dem Ansehen der Lizenzligen und des Fußballsports nicht schaden.

2. Die Stadionbeschallung darf vor und nach dem Spiel sowie in der Halb-zeitpause uneingeschränkt zum Einsatz gebracht werden. Während des laufenden Spiels darf sie ausschließlich zum Zwecke der Bekannt-gabe wesentlicher spielbezogener Informationen für die Stadionbesu-cher, z. B. Ein- und Auswechslungen, genutzt werden. Ausgenommen davon sind Spielunterbrechungen nach Torerfolgen, bei welchen auch kurze Unterhaltungselemente, z. B. Musikeinspielungen, möglich sind.

Zwischen-, Halbzeit- und Endergebnisse anderer Spiele dürfen bekannt gegeben werden. Eine Kommentierung ist untersagt.

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3. Anzeige- und Videotafeln dürfen während des gesamten Veranstal-tungszeitraums, d. h. auch während des laufenden Spiels, zum Einsatz gebracht werden. Die Nutzung der Anzeige- und Videotafeln zur Ver-mittlung von Werbebotschaften in Form von Bewegtbildern beschränkt sich auf die Zeiträume vor und nach einem Spiel sowie während der Halbzeitpause.

Die Verwendung von Spielbildern der aktuellen Begegnung sowie anderer Begegnungen bedarf der Zustimmung des DFL e.V., der die Clubs von Spieljahr zu Spieljahr über den zur Verfügung stehenden Nutzungsumfang sowie die damit verbundenen Bedingungen und Ver-pflichtungen informiert.

11. Zusätzliche Tribünen

Der Bau von zusätzlichen Tribünen ist nur mit Genehmigung des DFL e.V. gestattet. Die Verantwortung für die Aufstellung und eine sich daraus ergebende Haftung gegenüber Dritten hat der gastgebende Club zu tragen. Nach Erstellung der Zusatztribüne ist durch die städtische Bauaufsichtsbehörde an Ort und Stelle eine Kontrolle durchzuführen und das Ergebnis dem DFL e.V. vorzulegen.

Bei Spielen mit Einnahmenteilung ist bezüglich der anteiligen Kostenüber-nahme durch den Gastverein seine vorherige Zustimmung erforderlich.

§ 2

Spielansetzungen

1. Spieltag/Anstoßzeit

Die Spiele der Lizenzligen finden in der Regel von Freitag bis Sonntag oder Dienstag/Mittwoch statt. Der DFL e.V. kann Ausnahmen – insbesondere zum Vollzug von Verträgen mit Dritten – genehmigen.

Sonntagsspiele in der Bundesliga dürfen erst ab 15.30 Uhr ausgetragen werden.

Die beiden letzten Spieltage der Bundesliga und der 2. Bundesliga sind in jeder Spielklasse gleichzeitig anzusetzen. Bei Teilnahme eines Clubs an einem internationalen Wettbewerb kann von dieser Regelung abgewichen werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind ebenfalls Spiele, die für die Meisterschaft, den Abstieg oder für die Qualifikation für einen offiziellen Wettbewerb ohne Bedeutung sind. Dabei sind die Fristen nach Nr. 2. 2. einzuhalten.

2. Zeitliche und örtliche Änderungen

1. Bei der Terminplanung haben die Spiele der Bundesliga Vorrang. Die Terminkoordination erfolgt durch den DFL e.V.

Danach sind Anträge der Clubs auf Veränderung der festgelegten Spiel-termine und Anstoßzeiten von den Clubs der Bundesliga fünf Wochen, von denen der 2. Bundesliga vier Wochen vor den jeweiligen Spiel-terminen beim DFL e.V. einzureichen.

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2. Jede Änderung des Spieltermins, der Anstoßzeit oder des Austra-gungsortes muss der DFL e.V. den beteiligten Clubs mindestens vier Tage vorher bekannt geben. Andernfalls können sie die Änderung ablehnen.

3. Der DFL e.V. kann aus übergeordneten oder zwingenden organisato-rischen und/oder sicherheitstechnischen Gründen eine kurzfristige Terminänderung vornehmen.

4. Meisterschaftsspiele der Lizenzligen sind auf der vom gastgebenden Club gemeldeten Platzanlage auszutragen.

Spiele der Mannschaften einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich auf einer Platzanlage am Sitz des Muttervereins auszutragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Vereine entsprechend.

Weitergehende Ausnahmen für einen Wechsel der Platzanlage am Sitz des Vereins oder darüber hinaus sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aus übergeordnetem Interesse möglich. Der DFL e.V. entscheidet.

5. Die DFL GmbH kann von einem Club nach vorheriger Anhörung die Benennung und den Nachweis eines Ausweichstadions verlangen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs aus sicherheitstechnischen, infrastrukturellen, medientechnischen, spieltechnischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Der Club hat in diesem Fall die notwendigen Vorkehrungen in Abstimmung mit den lokalen Behörden zu treffen.

6. Alle Entscheidungsspiele ohne Hin- und Rückspiel finden auf neutralem Platz statt. Neutral ist ein Platz dann, wenn er nicht im Bereich eines der Landesverbände liegt, dem die Spielteilnehmer angehören. Den Spielort bestimmt der DFL e.V. Bei vorheriger Einigung mit den beteiligten Clubs kann auch ein Platz im Bereich eines der beiden Landesverbände bestimmt werden. Die am Endspiel Clubs können sich über die Austra-gung auf einem ihrer Plätze einigen. Erfolgt keine Einigung, entscheidet das Los über das Heimrecht.

3. Absetzung wegen Erkrankung von Spielern Beantragt ein Club die Absetzung eines festgesetzten Spieltermins wegen

Erkrankung und Verletzung von für die Lizenzmannschaft spielberechtigten Spielern, entscheidet hierüber der DFL e.V.

Bei der Entscheidung über einen Antrag sind sporttypische Sachverhalte (Verletzungen, Sportstrafen, usw.) nicht zu berücksichtigen.

Ein Antrag auf Absetzung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Erkrankungen/Verletzungen vorzulegen. Dem Antrag sind die Atteste des/der behandelnden Arztes/Ärzte beizufügen. Außerdem sind amtsärztliche Zeugnisse vorzulegen. Ist dies nicht möglich, hat der DFL e.V. das Recht, einen von ihm beauftragten Arzt um einen Untersuchungsbericht zu bitten. Die Kosten trägt der antragstellende Club.

Zusätzlich ist zu prüfen, ob der antragstellende Club den ausnahmsweisen Einsatz von mehr als drei Amateuren/Vertragsspielern in der Lizenzmannschaft

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beantragt hat. Ist dies nicht beantragt worden, muss dies gegenüber dem DFL e.V. begründet werden. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn mehr als 13 spielberechtigte Lizenzspieler und/oder in der Lizenzmannschaft spielberechtigte Amateure/Vertragsspieler zur Verfügung stehen. Unter diesen müssen sich mindestens sieben Lizenzspieler, darunter ein Torwart, befinden.

4. Ausgefallene Meisterschaftsspiele Ausgefallene und abgebrochene Meisterschaftsspiele müssen grundsätz-

lich spätestens am folgenden spielfreien Dienstag oder Mittwoch angesetzt werden. Der DFL e.V. bestimmt einen anderen zeitnahen Nachholtermin, wenn an dem darauffolgenden Dienstag oder Mittwoch übergeordneter Spielbetrieb stattfindet. Bestehen Zweifel, ob übergeordneter Spielbetrieb stattfindet, gilt der jeweilige offizielle Rahmenterminkalender des DFB.

5. Spielaufsicht Der DFL e.V. kann die Überwachung eines Spieles durch einen Beauftragten

anordnen. Die Clubs können beim DFL e.V. eine Spielaufsicht auf ihre Kosten beantragen. Der DFL e.V. gibt den beteiligten Clubs den Beauftragten namentlich bekannt. Dieser setzt sich unmittelbar vor dem Spiel mit dem Schiedsrichter in Verbindung und zeichnet nach dem Spiel den Bericht des Schiedsrichters gegen. Er ist gemeinsam mit dem Schiedsrichter zuständig für Maßnahmen organisatorischer Art, die mit dem Spiel zusammenhängen. Er ist außerdem berechtigt, zum Bericht des Schiedsrichters gegenüber dem DFL e.V. schriftlich Stellung zu nehmen; im Falle besonderer Vorkomm-nisse ist er hierzu verpflichtet.

§ 3Organisation der Veranstaltung

1. Verantwortlichkeit Der gastgebende Club bzw. der vom DFL e.V. bestimmte Veranstalter oder

Ausrichter ist für eine einwandfreie Abwicklung des Spiels auch auf nicht clubeigenen Plätzen verantwortlich.

Alle Clubs sind verpflichtet, für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger vor, während und nach den Spielen Sorge zu tragen.

Die Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen sind verbindlich und zu beachten.

2. Platzordnung1. Jeder gastgebende Club ist für den Schutz und die Sicherheit der Spie-

ler, des Schiedsrichters und der Schiedsrichter-Assistenten verantwort-lich. Er hat für einen ausreichenden Ordnungsdienst, der gut und weit-hin sichtbar zu erkennen ist, für verstärkte Kontrollen an den Eingängen und erforderlichenfalls für Polizeischutz zu sorgen. Entstehende Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Verantwortung umfasst auch die Verpflich-tung, die Zuschauer zu einem sportlichen Verhalten anzuhalten.

2. Während des Spiels darf sich niemand am Spielfeldrand aufhalten. Auch der Aufenthalt hinter den Toren ist verboten.

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3. Die Platzordner haben einen angemessenen Abstand zum Spielfeld-rand, in der Regel mindestens fünf Meter, zu halten. Der Aufenthalt hinter den Toren ist auch den Platzordnern nicht gestattet.

3. Mannschaftsbetreuer im Innenraum

1. Auf der Ersatzspielerbank an der Seitenlinie dürfen nur das technische und medizinische Personal sowie alle Auswechselspieler Platz nehmen (insgesamt höchstens 15 Personen). Die Namen und Funktionen aller Personen, die auf der Ersatzspielerbank sitzen, müssen auf dem Spiel-berichtsformular aufgeführt sein. Das technische und medizinische Personal sollte jeweils Mitglied eines einem Mitgliedsverband des DFB angeschlossenen Vereins sein. Nicht auf der Ersatzspielerbank Platz nehmen dürfen Personen, denen durch Entscheidung der Rechtsorgane des DFB oder seiner Mitgliedsverbände die Ausbildungserlaubnis entzogen oder die Fähigkeit, Funktionen auszuüben, aberkannt oder als Spieler eine Sperre auferlegt worden ist. Entsprechendes gilt für vor-gesperrte und für nach zwei Verwarnungen (gelb/rot) ausgeschlossene Spieler.

Die beiden Ersatzspielerbänke sollten in mindestens fünf Meter Abstand von der Seitenlinie rechts und links der Mittellinie aufgestellt werden. Um die Ersatzspielerbank ist die technische Zone zu markieren. Sie erstreckt sich einen Meter auf jeder Seite über die Breite der Ersatz-spielerbank hinaus und bis zu einem Meter an die Seitenlinie heran. Für den Trainer und seinen Assistenten können innerhalb der technischen Zone besondere Sitzgelegenheiten aufgestellt werden, die mindestens fünf Meter vom Spielfeldrand entfernt sein müssen. Die Höchstzahl der Personen innerhalb der technischen Zone bleibt dabei unverändert.

2. Anweisungen von den Tor- und Seitenlinien sind grundsätzlich unzulässig. Coaching ist dem Trainer in der von der FIFA vorgegebenen Zone erlaubt. Die Coaching-Zone (Technische Zone) ist nach den Vorgaben in den Amtlichen Fußballregeln zu markieren.

3. Bis zu zwei Mannschaftsbetreuer dürfen das Spielfeld erst dann betre-ten, wenn der Schiedsrichter das Spiel unterbrochen und das Zeichen dazu gegeben hat. Sie haben zu einer schnellen Spielfortsetzung beizu-tragen.

4. Zuwiderhandlungen sind vom Schiedsrichter zu unterbinden und können von den Rechtsinstanzen geahndet werden. Die am Spiel beteiligten Clubs haften neben den Mannschaftsbetreuern für deren Fehlverhalten sportstrafrechtlich.

4. Eintrittskarten für Gastmannschaften

1. Dem Gastverein steht ein Ticket-Kontingent zu, das mindestens 10 % der jeweils verfügbaren Stadionkapazität umfasst. Dies gilt vorbehalt-lich einer anderslautenden rechtskräftigen Entscheidung eines DFB-Rechtsorgans und vorbehaltlich einer nur bei besonderer Gefahrenlage im Einvernehmen mit den Sicherheitsinstitutionen und nach Anhörung des Gastvereins zu treffenden anderslautenden Festlegung des Heim-

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vereins bei Spielen mit erhöhtem Risiko gemäß § 32 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen. Sofern und soweit der Heimverein eine Begrenzung des Ticket-Kontingents des Gastvereins erwägt, sind gegenüber DFB und DFL GmbH rechtzeitig vor einer entsprechenden Festlegung die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. Dem Gastverein überlassene Ehren- und Freikarten können auf dieses Kontingent angerechnet werden.

Die Aufteilung des dem Gastverein zustehenden Kontingents auf die verschiedenen Stadionbereiche (Tribünensitzplätze, günstige Sitzplätze im Fanbereich, Stehplätze) richtet sich nach den baulichen und sicher-heitstechnischen Gegebenheiten des Stadions des Heimvereins. Dieser hat jedoch in jedem Fall sicher zu stellen, dass die Zuschauer der Gast-mannschaft bei der Preisgestaltung nicht schlechter gestellt werden als die Zuschauer der Heimmannschaft. Die Tickets im Auswärtsbereich müssen folglich zu dem Preis angeboten werden, der auch für die Tickets der gleichen Kategorie im Heimbereich gilt. Über die Gewährung von Ermäßigungen auch für Zuschauer der Gastmannschaft verständigen sich Heim- und Gastmannschaft einvernehmlich.

Insbesondere müssen stets mindestens 10 % der in dem Stadion vor-handenen und entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse ausgestatteten Sonderplätze für Menschen mit Behinderung (z. B. Plätze für Rollstuhl-fahrer, Seh- oder Hörgeschädigte) und mindestens 10 % der in dem Stadion verfügbaren Stehplatz-Kontingente dem Gastverein zur Verfü-gung stehen. Soweit keine oder nicht genügend Stehplätze im Gast-bereich vorhanden sind, ist dem Gastverein stattdessen eine entspre-chende Anzahl an Sitzplätzen im Gastbereich zum Preis der Stehplatz-Tageskarten für das betreffende Spiel zur Verfügung zu stellen.

2. Der Veranstalter hat dem Gastverein im Rahmen des Gesamtkontin-gentes mindestens die nachstehende Anzahl an erstklassigen Tribünen-plätzen, die sich auf der Längsseite des Spielfeldes im überdachten Bereich zwischen den beiden 16-Meter-Linien befinden müssen, zum Verkauf bereitzustellen:

Gesamtkapazität Stadion bis 30.000 Zuschauer: 60 Tickets Gesamtkapazität Stadion bis 50.000 Zuschauer: 80 Tickets Gesamtkapazität Stadion bis 60.000 Zuschauer: 120 Tickets Gesamtkapazität Stadion über 60.000 Zuschauer: 160 Tickets Außerdem erhalten die Gastvereine sechs Ehrenkarten nebeneinander-

liegender Plätze aus der ersten Kategorie und 25 weitere Ehrenkarten aus der zweiten Kategorie sowie fünf Durchfahrtsscheine. Die Plätze müssen sich auf der Haupttribüne zwischen den beiden 16m-Linien befinden.

3. Der Heimverein informiert den Gastverein rechtzeitig darüber, wann er mit dem eigenen Ticketverkauf für das entsprechende Spiel beginnt. Ab diesem Zeitpunkt kann, spätestens acht Wochen vor dem offiziellen Spieltermin muss der Gastverein beim Heimverein die von ihm voraus-sichtlich benötigte Anzahl von Eintrittskarten für seine Anhänger bestellen. Dabei ist seiner Bestellung eine möglichst realistische Einschätzung der

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erwarteten Nachfrage unter Berücksichtigung vorhandener Erfahrungs-werte zu Grunde legen. Sofern sich die Bestellung im Rahmen des dem Gastverein gemäß Absatz 1 zustehenden Kontingents bewegt, muss der Heimverein die bestellte Anzahl von Eintrittskarten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung an den Gastverein übersenden, lediglich bei den ersten beiden Heimspielen der Hin- und Rückrunde ist eine Übersendung noch bis spätestens vier Wochen vor dem Spiel zulässig. Sofern der genaue Spieltermin von der DFL GmbH noch nicht festgelegt wurde, gilt für die Berechnung der in den Regelungen dieser Ziffer genannten Fristen der auf den letztmöglichen Spieltermin des entsprechenden Spieltags folgende Werktag als offizieller Spieltermin.

Eine spätere Nachbestellung von zusätzlichen Eintrittskarten durch den Gastverein (etwa wegen unerwartet hoher Nachfrage) ist bis spätestens vier Wochen vor dem offiziellen Spieltermin möglich, bis zu diesem Zeitpunkt sind die entsprechenden Tickets dem Gastverein vorbehalten. Bei solchen Nachbestellungen muss der Heimverein die zusätzlich bestellte Anzahl von Eintrittskarten umgehend, spätestens aber drei Tage nach Eingang der Bestellung, an den Gastverein übersenden, soweit sich die Bestellung im Rahmen des dem Gastverein gemäß Absatz 1 zustehenden Kontingents bewegt.

Der Gastverein hat mit dem Verkauf der ihm vom Heimverein übersandten Eintrittskarten bis spätestens sechs Wochen vor dem offiziellen Spiel-termin zu beginnen, falls der Heimverein ihm die bestellten Karten rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Dabei soll der Gastverein, a) mit dem Verkauf von Steh- und Sitzplätzen gleichzeitig beginnen; b) die Eintrittskarten derselben Kategorie stets Block für Block verkau-

fen, also erst sämtliche Karten eines Blocks absetzen, bevor mit dem Verkauf von Eintrittskarten eines anderen Blocks derselben Kategorie begonnen wird; und

c) angemessene Anstrengungen dafür unternehmen, dass die von ihm verkauften Tickets nur an Anhänger des Gastvereins verkauft werden.

Der Gastverein ist verpflichtet, den Heimverein auf entsprechende Anfor-derung unverzüglich über den aktuellen Verkaufsstand zu informieren.

Sofern der Gastverein insgesamt (also inklusive etwaiger Nachbestel-lungen) mehr als 25 % des ihm zustehenden Kartenkontingents beim Heimverein anfordert, ist er verpflichtet, mindestens 50 % der von ihm insgesamt bestellten Karten auch tatsächlich abzunehmen und zu be-zahlen. Die restlichen ihm zur Verfügung gestellten Eintrittskarten kann er bis zehn Tage vor dem Spiel kostenfrei zurückgeben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Rücksendung bis spätestens um 17 Uhr des Wochentages, an dem zehn Tage später das entsprechende Spiel statt-findet, beim Heimverein eingeht. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Karten, die zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgegeben wurden, gelten als ver-kauft und sind vom Gastverein zu bezahlen.

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Die jeweils beteiligten Vereine können – insbesondere für Spiele, deren genaue Terminierung von der DFL GmbH erst kurzfristig vorgenommen werden kann, zum Beispiel Relegationsspiele – einvernehmlich von den Bestimmungen dieses Absatzes 3 abweichende Regelungen bezüglich des beim Kartenverkauf durch den Gastverein anzuwendenden Verfah-rens vereinbaren.

5. Dauerkarten

Dauerkarten der Lizenzligen gelten grundsätzlich nur für Meisterschafts-spiele.

6. Ehrenkarten

Als Ehrenkarten sind abzugeben: Drei Ehrenkarten der besten Kategorie mit drei Durchfahrtsscheinen für den DFL e.V.; fünf Ehrenkarten, davon zwei der besten Kategorie mit vier Durchfahrtsscheinen für den DFB; je fünf Ehrenkarten für den Regional- und Landesverband des gastgebenden Clubs.

7. Spielbeobachtungskarten

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten ist der Heimverein gegen Vorlage eines entsprechenden DFL-Ausweises verpflichtet, an hauptamtliche Scouts, Manager oder Trainer der anderen Lizenzclubs eine Spielbeobachtungskarte aus dem Kontingent der zweiten Kategorie oder höher auszugeben, sofern sich diese bis spätestens drei Tage vor dem Spiel angemeldet haben.

8. Pressekarten

Pressekarten werden im Einvernehmen mit dem örtlichen Sport-Presse-Verein ausgegeben. Die Höchstzahl beträgt bei Heimspielen der Bundes-liga 100 und der 2. Bundesliga 50.

9. Schiedsrichterkarten

Für jedes Bundesspiel sind bis zu 300 (bei Fußballspielen in der Halle bis zu 30) Freikarten, möglichst Sitzplätze, für Schiedsrichter bereitzustellen. Die Ausgabe dieser Karten übernimmt der zuständige Landesverband an einer besonderen Kasse für Schiedsrichter.

10. Kartensonderaktionen

Die Durchführung einer Kartensonderaktion, in deren Rahmen mehr als 10 % des Gesamtkontingents an Eintrittskarten verbilligt oder kostenlos ausge-geben werden sollen, ist nur zulässig, falls der jeweilige Spielgegner zuvor schriftlich sein Einverständnis erklärt hat. Entsprechende Kartensonder-aktionen sind der DFL GmbH im Vorfeld des Spiels rechtzeitig anzuzeigen.

11. Alkoholverbot/Getränkeausschank

1. Der Verkauf und die öffentliche Abgabe von alkoholischen Getränken sind vor und während des Spiels innerhalb des gesamten umfriedeten Geländes der Platzanlage grundsätzlich untersagt. Mit ausdrücklicher, vom Club nachzuweisender Einwilligung der örtlichen zuständigen Sicherheitsorgane, unter Einbindung der Polizei, können hiervon je nach örtlichen Gegebenheiten Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere

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für die Abgabe alkoholreduzierten Biers (mit einem Alkoholwert bis zu 3 %).

2. Getränke dürfen nur in Behältnissen verabreicht werden, die nach Größe, Gewicht und Art der Substanz nicht splittern können und nicht als Wurf- und Schlagwerkzeuge geeignet sind. Soweit möglich und geboten sind mit den örtlich zuständigen Behörden Absprachen darüber zu treffen, in welcher Weise Aspekte des Umweltschutzes (Abfallvermeidung, Recycling etc.) bei der Beschaffung und Verwen-dung der Behältnisse berücksichtigt werden können.

12. Vorspiele/Nebenveranstaltungen1. Die Durchführung von Vorspielen ist grundsätzlich nur gestattet, wenn

es sich bei den Spielgegnern um Mannschaften des DFB und Vereine seiner Mitgliedsverbände handelt und dadurch das Hauptspiel (Pflicht-spiel) nicht gefährdet wird.

2. Andere mit dem Spiel verbundene Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des DFL e.V.

§ 4Durchführung des Spiels

1. Spielberechtigung Die Spielberechtigung muss durch Vorlage der Spielberechtigungsliste

des DFL e.V. nachgewiesen werden.

Der Schiedsrichter ist verpflichtet, die Eintragungen auf dem Spielbericht zu prüfen und Beanstandungen auf diesem zu vermerken.

2. Spielbericht Die Beauftragten der beteiligten Clubs müssen rechtzeitig vor Spielbeginn

das Spielberichtsformular ausfüllen und es dem Schiedsrichter unter Beachtung der Vorschriften des § 4 Nr. 1 übermitteln.

Die Mannschaftsverantwortlichen bestätigen die ihren Verein betreffenden Angaben, insbesondere auch die Spielerlaubnis für die im Spielbericht aufgeführten Spieler ihrer Mannschaft.

Die Clubs sind verpflichtet, nach dem Spiel das vom Schiedsrichter aus-gefüllte Spielberichtsformular durch einen Beauftragten zu prüfen und freizugeben Sie bestätigen damit, dass sie von allen Eintragungen auf dem Spielberichtsformular Kenntnis genommen haben. Der vom Schiedsrichter final erstellte Spielbericht wird den Clubs übermittelt. Nachträgliche Sonderberichte des Schiedsrichters sind im Spielbericht anzukündigen.

3. Spielführer Der Spielführer muss sichtbar am linken Arm eine Armbinde tragen. Er ist

allein berechtigt, den Schiedsrichter über getroffene Entscheidungen zu befragen. Der Spielführer ist Ansprechpartner für die Entgegennahme übergeordneter polizeilicher Anweisungen. Für den Fall des Ausscheidens des Spielführers während des Spieles muss ein Vertreter benannt werden und die Armbinde tragen.

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4. Auswechselspieler

Auf dem Spielbericht sind von der erstgenannten Mannschaft bis spätes-tens 45 Minuten vor Spielbeginn und von der zweitgenannten Mannschaft bis spätesten 30 Minuten vor Spielbeginn die Namen von insgesamt nicht mehr als 18 Spielern für eine Mannschaft einzutragen.

Änderungen bzw. Ergänzungen von Spielernamen dürfen danach bis spätes tens zum Spielbeginn nur noch unter Kenntnisnahme beider Mannschaftsverantwortlicher und des Schiedsrichters erfolgen. Andere Spieler dürfen in diesem Spiel nicht eingesetzt werden.

Die vor Spielbeginn zu bezeichnenden Auswechselspieler sind als ihrer Mannschaft zugehörig zu betrachten und damit dem Entscheidungsrecht des Schiedsrichters unterstellt. Für jedes Vergehen unterliegt der Aus-wechselspieler dessen Strafbefugnis wie jeder andere Spieler, mag er eingesetzt werden oder nicht.

5. Spielerwechsel

Die Auswechslung ist vollzogen, wenn der Auswechselspieler mit Geneh-migung des Schiedsrichters das Spielfeld betritt.

Der Austausch hat durch Zeigen einer Nummerntafel zu erfolgen. Dabei muss zu erkennen sein, welcher Spieler das Spielfeld verlässt und welcher Spieler neu zum Einsatz kommt.

6. Spielkleidung

Die Mannschaften müssen in der gemeldeten Spielkleidung antreten. Wenn zwei Mannschaften die gleiche oder nach Ansicht des Schieds-richters eine nicht genügend unterschiedliche Spielkleidung haben, so muss die Gastmannschaft die Kleidung wechseln. Die Torhüter müssen eine Spielkleidung tragen, die sie in der Farbe von den anderen Spielern und vom Schiedsrichter deutlich unterscheidet.

Bei Spielen auf neutralem Platz sollen sich die Clubs rechtzeitig über die Spielkleidung einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los, notfalls am Spieltag durch den Schiedsrichter.

Ersatz-Spielkleidung ist bereitzuhalten; dies gilt auch bei Auswärtsspielen. Die Ersatzspielkleidung (Trikot, Hose, Strümpfe) muss sich in der Farbe deutlich von der normalen Spielkleidung unterscheiden, dies gilt auch für die Ersatz-Torwart-Kleidung. Das Trikot muss mit dem Liga-Logo versehen sein.

Im Übrigen gelten die Regelungen in den Richtlinien für die Spielkleidung und die Ausrüstung.

7. Rückennummern

Die Rückennummern müssen sich in der Farbe von der Spielkleidung deutlich abheben. Die Nummerierung muss mit den Eintragungen auf dem Spielbericht übereinstimmen.

Vor Beginn einer Spielzeit werden die Rückennummern beginnend mit der Nummer 1 verbindlich vergeben. Nur die Nummern 1 bis 40 dürfen den Spielern zugeteilt werden, wobei die Nummer 1 einem Torhüter vorbehalten ist.

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Für die anderen Torhüter können beliebige Nummern zwischen 12 und 40 gewählt werden. Soweit der Kader mehr als 40 Spieler umfassen sollte, sind die weiteren Rückennummern fortlaufend zu vergeben. Ein Tausch oder Wechsel der Rückennummer ist während der Saison nicht möglich. Lediglich beim Ausscheiden eines Spielers kann die somit frei werdende Nummer wieder vergeben werden.

8. Verletzungen Der Schiedsrichter hat, wenn nach seiner Ansicht ein Spieler ernstlich

verletzt ist, diesen unverzüglich vom Spielfeld bringen zu lassen, damit das Spiel rasch fortgesetzt werden kann.

Wenn ein Spieler nur leicht verletzt ist, soll das Spiel deswegen nicht unterbrochen werden. Ein Spieler, der in der Lage ist, zur Seiten- oder Torlinie zu gehen, um sich pflegen zu lassen, soll nicht auf dem Spielfeld behandelt werden.

9. Witterung Der Schiedsrichter darf ein Spiel nicht anpfeifen bzw. muss es abbrechen,

wenn die Witterungsverhältnisse die Sicht von einem Tor zum anderen nicht mehr zulassen.

10. Spielbälle/Balljungen Sofern der DFL e.V. einen einheitlichen Spielball bestimmt hat, werden die

Spielbälle den Clubs vom DFL e.V. zur Verfügung gestellt. Die Vorschriften hinsichtlich des Ball-Innendrucks sind zu beachten. Darüber hinaus sind nach der FIFA-Anweisung um das Spielfeld herum acht Balljungen zu platzieren, denen ebenfalls je ein Ball zu übergeben ist. Die Clubs wirken im Rahmen der Teilnahme am Spielbetrieb an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des DFL e.V. gegenüber dem Hersteller mit. Die Werbe-tätigkeit der Clubs durch Nutzung des Spielballs ist durch die Überlassung der Spiel- und Trainingsbälle abgegolten.

11. Verlängerung Zwischen dem Ende eines Spiels und einer notwendig werdenden Spiel-

verlängerung dürfen die Mannschaften das Spielfeld nicht verlassen. Die Verlängerung beginnt nach einer Pause von fünf Minuten und wird dann ohne eine weitere Halbzeitpause fortgesetzt.

§ 5Schiedsrichter und -Assistenten

Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten sowie gegebenenfalls vierte Offizielle werden vom DFB-Schiedsrichter-Ausschuss angesetzt.Bei Bundesspielen werden Schiedsrichtergespanne angesetzt.Tritt ein Schiedsrichtergespann nicht an, so hat sich der gastgebende Club um Ersatz zu bemühen. Der Ersatz-Schiedsrichter muss bei Spielen der Lizenz-ligen und DFB-Pokalspielen der DFB-Liste angehören.Bei Freundschaftsspielen mit Lizenzmannschaften als Veranstalter sind Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten beim DFB, im Übrigen bei dem für die Heimmannschaft zuständigen Landesverband anzufordern.

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§ 6Finanzen

Alle Kosten für die Spiele tragen die Clubs.Der gastgebende Club erhält jeweils die Einnahmen aus seinen Heimspielen und hat die für die Ausrichtung des Spieles anfallenden Kosten zu tragen.Nach jedem Spiel der Bundesliga und 2. Bundesliga sind zeitnah, für die Heim-spiele der Hinrunde jedoch spätestens bis zum 10.01. und für die Heimspiele der Rückrunde spätestens bis zwei Wochen nach dem letzten Heimspiel einer Spielzeit die jeweiligen Ticketabrechnungen der Heimspiele an den DFL e.V. zu übersenden, die u. a. Grundlage für die Berechnung der vom DFL e.V. an den DFB zu zahlenden Pacht sind. Für den Fall, dass Heimspiele der Rückrunde vor dem 31.12. ausgetragen werden, sind die entsprechenden Ticketabrech-nungen dieser Heimspiele ebenfalls bis spätestens 10.01. an den DFL e.V. zu übersenden.Bezüglich der Kosten bei Spielausfall, Endspielen, Entscheidungs- und Wieder-holungsspielen sowie Spielen auf neutralem Platz gelten die Bestimmungen der §§ 44 bis 46 der Durchführungsbestimmungen zur DFB-Spielordnung soweit die Regelungen des DFL e.V. nichts anderes vorsehen.

§ 7SUPERCUP

1. Teilnehmer Am Supercup nehmen der Deutsche Meister und der Gewinner des DFB-

Vereinspokals der vorangegangenen abgeschlossenen Spielzeit teil. Ist der Deutsche Meister auch der Gewinner des DFB-Vereinspokals nimmt der Vizemeister teil.

2. Termin, Spielort Den Termin und den Spielort für den Supercup legt der DFL e.V. fest. Dabei

behält sich der DFL e.V. auch das Recht vor, ein Stadion im Ausland als Spielort zu benennen.

Beide teilnehmenden Clubs haben das Recht, sich mit dem jeweiligen Heimstadion um den Spielort des Supercups zu bewerben.

3. Spielmodus Der Supercup wird in einem Spiel ausgespielt. Endet das Spiel nach Ablauf

der regulären Spielzeit unentschieden, wird der Sieger ohne Verlängerung durch Elfmeterschießen ermittelt.

4. Verwarnung (gelbe Karte) Verwarnungen (gelbe Karten) werden nicht registriert und haben damit keine

Sperrstrafen zur Folge.5. Sonstiges Veranstalter des Supercups ist der DFL e.V. Er kann die Veranstaltereigen-

schaft übertragen. Der Supercup kann den Namen eines Sponsors tragen. Die Entscheidung

hierüber trifft der DFL e.V. Seine Zuständigkeit gilt auch für den Abschluss jeglicher wirtschaftlicher Verwertungsverträge. Über die Verwendung der Einnahmen entscheidet der DFL e.V.

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ORDNUNG FÜR DIE VERWERTUNG KOMMERZIELLER RECHTE

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I. Präambel

Der Lizenzfußball, der die leistungsmäßige Spitze in Deutschland bildet, ist eine sportliche Wettbewerbsform von hohem Interesse und großer Akzeptanz. Er lebt von der Qualität des deutschen Fußballs, von seiner Tradition und vom Interesse seiner Anhänger und der aktiven Fußballspieler.

Zugleich hat die Bundesliga einen Markennamen erlangt. Für Millionen Bürger in Deutschland ist sie der bekannteste und zugleich beliebteste deutsche Sportwettbewerb. Daraus ergeben sich vielfältige Möglichkeiten, durch kom-merzielle Verwertung die Mittel zur Sicherung der weiteren Entwicklung des deutschen Fußballs insgesamt, des Lizenzfußballs und die ihm angehörenden lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften (nachfolgend Clubs genannt), aber auch zur Wahrnehmung seiner sozialen Verantwortung zu erwirtschaften.

Gemäß § 4 Nr. 1 e) seiner Satzung ist es Zweck und Aufgabe des DFL e.V., die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder als Solidargemeinschaft gegenüber Verbänden und Dritten wahrzunehmen. Um dies zu erreichen, ist der DFL e.V. nach § 6 Nr. 2 a) seiner Satzung berechtigt, die sich aus dem Betrieb des Lizenzfußballs ergebenden Vermarktungsrechte wie auch die Ligasymbolik exklusiv und in eigenem Namen zu verwerten. Die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (nachfolgend DFL GmbH genannt) wird mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt.

Die sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen des DFL e.V., die auch in enger Verbindung zu sportlichen, technischen und marktseitigen Entwick-lungen stehen, sind in dieser Ordnung geregelt.

II. Grundlagen

§ 1

1. Entsprechend § 6 Nr. 2 a) der Satzung des DFL e.V. und in Wahrnehmung der Bestimmungen der Satzung des Deutschen Fußball-Bundes (nachfol-gend DFB genannt), dem der DFL e.V. angehört, insbesondere des § 16 der DFB-Satzung und der Bestimmungen des Grundlagenvertrages zwischen dem DFL e.V. und dem DFB, hat der DFL e.V. unter anderem das Recht, die Vermarktungsrechte aus den Wettbewerben der Lizenzligen sowie das jeweilige Logo und die dazugehörige sonstige Symbolik (jeweils visuell, akustisch und audiovisuell) sowie die Vermarktungsrechte aus anderen Wettbewerben, an denen sich Mitglieder des DFL e.V. beteiligen, soweit für letztere nicht Einschränkungen durch die deutsche Rechtssprechung bzw. durch übergeordnete Beschlüsse der zuständigen internationalen Fußballverbände gegeben sind, exklusiv und im eigenen Namen zu verwerten.

2. Diese Ordnung regelt die Grundlagen der kommerziellen Tätigkeit des DFL e.V. und möglicher nachgeordneter Gesellschaften in wichtigen kom-merziellen Bereichen. Als Verband der Liga, als Institution und im Interesse gesamtgesellschaftlicher Aufgaben des deutschen Fußballs hat der DFL e.V. auch die Aufgabe, Vermarktungsrechte zentral (bzw. gemeinschaftlich) wahrzunehmen.

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3. Der DFL e.V. und seine Mitglieder beachten die im Rahmen der Verstän-digung mit der Europäischen Kommission gefundene Abgrenzung zwischen der Vermarktung durch den DFL e.V. und der Vermarktung durch das einzelne Mitglied des DFL e.V. nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 31. März 2004.

§ 2Die kommerziellen Aktivitäten des DFL e.V. fußen auf geltendem Recht, insbe-sondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse und der spezifischen Bedürfnisse des Sports, den Statuten, Satzungen und relevanten Ordnungen des DFB sowie insbesondere der Satzung, den Statuten und Ordnungen, einschließlich den beschlossenen bzw. zu beschließenden Arbeitsanweisungen, Richtlinien und Durchführungsbestimmungen des DFL e.V., und auf dem Grundlagenvertrag zwischen dem DFL e.V. und dem DFB.

§ 31. Berücksichtigung finden Festlegungen der FIFA und der UEFA, in denen der

DFB, dem der DFL e.V. angehört, jeweils Mitglied ist, auch hinsichtlich der von den internationalen Dachverbänden veranstalteten Klubwettbewerbe.

2. Die deutschen Teilnehmer an den europäischen Klubwettbewerben qualifi-zieren sich aufgrund ihrer Platzierung in der Bundesliga sowie als Gewinner (bzw. im Sonderfall als Finalist) des DFB-Pokal-Wettbewerbs. Die Teil-nahme, die Vermarktung und die Wahrnehmung von Rechten bzw. die Erfüllung von Pflichten aus der Teilnahme an den Gesamtwettbewerben erfolgen auf der Grundlage der Bestimmungen und Entscheidungen der veranstaltenden Verbände, der zuständigen Gremien des jeweiligen Wettbewerbs sowie der Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und bei Bedarf zu treffenden weiteren Festlegungen des DFL e.V.

§ 4In Wahrnehmung der Rechte aus den Terminlisten der Lizenzligen und der anderen offiziellen Spiele der Mitgliedsklubs durch den DFL e.V. wie auch zur Regelung diesbezüglicher Angelegenheiten den Pokal des Deutschen Fußball-Bundes betreffend wird der Rahmenterminkalender im Spielausschuss des DFB unter Mitwirkung der Vertreter des DFL e.V. erstellt.

§ 51. Der DFL e.V. realisiert die Gemeinschaftsinteressen der Bundesliga in den

Bereichen Wirtschaft, Handel, Dienstleistungen, Medien, Finanzen und neue Technologien nach dieser Ordnung.

2. Wichtige kommerzielle Aktivitätsbereiche des DFL e.V. sind:

– die Vermarktung der Fernseh- und Hörfunkrechte, weiterer audiovisueller Verwertungsrechte der Bundesliga, einschließlich solcher aus neuen technologischen oder marktseitigen Entwicklungen

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– die Vermarktung im Sponsoring und durch Sonderwerbeformen

– Merchandising

– die Vermarktung in anderen Bereichen (z. B. Lotterie- und Gewinnspiele) sowie solche, die zukünftig entwickelt werden.

3. Zugleich hat der DFL e.V. die Aufgabe, beständig neue Möglichkeiten der Rechteverwertung und Vermarktung im Interesse der Liga zu suchen und wahrzunehmen.

§ 6

1. Der DFL e.V. nimmt die unter §§ 1-5 genannten Rechte sowie künftige neue Aufgabenbereiche eigenverantwortlich und soweit erforderlich in Abstimmung mit bzw. im Auftrag von seinen Mitgliedern wahr. Einzelheiten dazu regeln die §§ 7 ff.

2. Bei Bedarf kann der DFL e.V. spezielle Durchführungsbestimmungen, Richtlinien und Anweisungen für spezifische Tätigkeitsgebiete bzw. für die Wahrnehmung spezifischer Aufgaben beschließen.

§ 7

Der DFL e.V. ist berechtigt und verpflichtet, zur Realisierung seiner Interessen und der seiner Mitglieder alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die der Verwirklichung seiner Ziele dienen. Der DFL e.V. und die DFL GmbH sind darüber hinaus auch berechtigt, die nach den §§ 9 bis 16 bestehenden Rechte im eigenen Namen gegenüber Dritten gerichtlich geltend zu machen. Der DFL e.V. kann die Ausübung der Rechte oder die Wahrnehmung einzelner Aufgaben daraus auch auf die DFL GmbH oder andere von der DFL GmbH ermächtigte Unternehmen übertragen, sofern die Satzung oder der Grundlagenvertrag mit dem DFB nichts anderes bestimmen. Das schließt auch die Bildung von Tochtergesellschaften, die Beteiligung an anderen Gesellschaften und die Gründung gemeinsamer Gesellschaften mit spezialisierten Partnerfirmen durch die DFL GmbH ein.

§ 8

1. Entscheidungen in allen wirtschaftlichen Fragen, die von dieser Ordnung berührt werden, trifft das Präsidium des DFL e.V. – soweit die Rechte nicht auf einen Dritten übertragen sind – gemäß § 17 Nr. 1 der Satzung eigenständig. Wesentliche Entscheidungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2. Angelegenheiten, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung des DFL e.V. oder der Zustimmung des Präsidiums des DFL e.V. bzw. des Auf-sichtsrats der DFL GmbH und der Mitgliederversammlung bedürfen, wie die Bildung von Tochtergesellschaften oder wichtige Vermögensfragen, werden – soweit sie nicht in der Satzung und in dieser Ordnung geregelt sind – in der Geschäftsordnung des DFL e.V. oder der DFL GmbH bestimmt.

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III. Fernsehrechte, Hörfunkrechte und andere audiovisuelle Verwertungsrechte

§ 91. Das Recht, über die Fernseh- und Hörfunkübertragungen von Spielen, die

sich im Verantwortungsbereich des DFL e.V. befinden, Verträge zu schließen, besitzt der DFL e.V. gemäß § 6 Nr. 2 a) der Satzung. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungs-form insbesondere des Internets, der Online-Dienste und Anwendermedien sowie möglicher Vertragspartner.

2. Das Recht, für Spiele in den internationalen Klubwettbewerben der FIFA und UEFA Verträge über die Fernseh- und Hörfunkübertragungen zu schlie-ßen, nehmen die jeweils teilnehmenden lizenzierten Clubs des DFL e.V. wahr, solange die FIFA bzw. UEFA dieses Recht nicht selbst ausübt oder auf den Nationalverband oder den DFL e.V. überträgt. In diesem Fall wird dieses Recht soweit möglich und zulässig vom DFL e.V. wahrgenommen. Entsprechendes gilt auch für die Rechte bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger, künftiger technischer Einrichtungen jeder Art und in jeder Programm- und Verwertungsform, insbesondere des Internets, der Online-Dienste und Anwendermedien sowie möglicher Vertragspartner.

3. Das Recht, über Freundschaftsspiele gemäß § 9 SpOL Verträge zu schließen, nehmen die lizenzierten Clubs wahr. Diesbezügliche Verträge sind der DFL GmbH unverzüglich vorzulegen.

§ 10(gestrichen)

§ 11Der DFL e.V. ist berechtigt, Rahmenbedingungen für die Vermarktung zu erlassen, die dem Schutz des Produktes Lizenzfußball dienen und die für die Teilnehmer an den Lizenzligen und die für sie handelnden Dritten verbindlich sind.

IV. Vermarktungsrechte im Bereich Sponsoring und Sonderwerbeformen

§ 12Der DFL e.V. ist zur Ausschöpfung von wirtschaftlichen Ressourcen und im Sinne einer gemeinschaftlichen Präsentation des Lizenzfußballs berechtigt, für den Lizenzfußball als Gesamtheit und seine individuellen Spielklassen und Wettbewerbe Kooperationen und Partnerschaften im Sinne des Sponsorings und der Sonderwerbeformen (z. B. Promotions zur Verkaufsförderung) mit Dritten einzugehen. Dies gilt auch für Maßnahmen, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der audiovisuellen Verwertungsrechte ergeben oder erlangen lassen.

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§ 13

1. Der DFL e.V. ist zum Zwecke der gemeinschaftlichen Vermarktung der Bundesliga und/oder 2. Bundesliga und/oder weiterer Wettbewerbe exklusiv sowie inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt berechtigt, Dritten Individualrechte der lizenzierten Clubs des DFL e.V. einzuräumen und/oder Leistungen durch diese erbringen zu lassen, soweit alle lizenzierten Clubs der Bundesliga und/oder 2. Bundesliga in gleichem Maße dazu verpflichtet sind.

2. Über die ihr dafür zur Verfügung stehenden Vermarktungsrechte wird sich der DFL e.V. mit den lizenzierten Clubs dann abstimmen, wenn von diesen Rechte eingeräumt und Leistungen erbracht werden sollen, die deren individuelle Partnerschaften mit dem Trikotsponsor, dem Namensgeber des Stadions oder dem Sportartikelausrüster oder – nach Anzeige und Begründung durch die Clubs vor einer Spielzeit – sonstigen hinsichtlich der wirtschaftlichen Erheblichkeit und der strategischen Bedeutung mit den beiden erstgenannten vergleichbare Partnerschaften (einschließlich Anteilseigner) im Sinne der Produkt- und Branchen-Exklusivität nachhaltig beeinträchtigen. Falls eine derartige Beeinträchtigung nachgewiesen wird, kann der DFL e.V. auch unter Verzicht auf den/die betroffenen Club(s) nach Beschluss des Präsidiums die gemeinschaftliche Vermarktung unter Betei-ligung nicht aller 18 bzw. 36 Clubs durchführen, sofern mindestens die jeweilige Mehrheit der Clubs der jeweiligen Lizenzliga beteiligt ist.

3. Der DFL e.V. ist exklusiv berechtigt, einen einheitlichen Spielball für die Spiele der Bundesliga und 2. Bundesliga zu bestimmen sowie eine einheit-liche Präsentationsform des Spielballs im Spielbetrieb der Bundesliga und 2. Bundesliga zu vermarkten. Für die Bundesliga und die 2. Bundesliga können jeweils separate Vereinbarungen geschlossen werden.

V. Vermarktungsrechte im Bereich Merchandising und Lizenzrechte

§ 14

Der DFL e.V. ist zur Ausschöpfung von wirtschaftlichen Ressourcen und im Sinne einer gemeinschaftlichen Präsentation im Bereich Merchandising und Lizenz-rechte berechtigt, die Bundesliga und/oder 2. Bundesliga und/oder weitere Wettbewerbe im Sinne der Gruppenvermarktung zu verwerten. Hierbei strebt der DFL e.V. auch an, die wirtschaftliche Effizienz im Bereich Merchandising durch gemeinsame Maßnahmen, z. B. mitgliederübergreifenden Wareneinkauf, Lagerhaltung, Warenvertrieb, zu steigern.

§ 15

Der DFL e.V. verfügt gemäß § 6 Nr. 2 a) der Satzung des DFL e.V. über das exklusive Recht zur Vermarktung des Ligalogos und der Ligahymne sowie jeglicher – auch zukünftiger – offizieller visueller, akustischer und audiovisueller Symbolik der Lizenzligen oder seiner Wettbewerbe.

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§ 161. Der DFL e.V. ist zum Zwecke der Gruppenvermarktung der Bundesliga und/

oder 2. Bundesliga und/oder weiterer Wettbewerbe exklusiv berechtigt, die Embleme/Logos, Namen (einschließlich Kurzformen und dgl.), Marken und sonstige Kennzeichen und Schutzrechte, Maskotts und Vereinsfarben sowie die offiziellen Mannschaftsbilder, Erkennungs- und Vereinsmelodien der lizenzierten Clubs des DFL e.V., letzteres unter Berücksichtigung von Urheberrechten, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen. Gleiches gilt für Designs der lizenzierten Clubs des DFL e.V., z. B. Trikot-designs unter Berücksichtigung von Rechten Dritter wie der Sportartikel-ausrüster.

Soweit die Persönlichkeitsrechte der Lizenzspieler und anderer Spielberech-tigter an ihrer Vermarktung als Fußballspieler den lizenzierten Clubs des DFL e.V. zur Nutzung überlassen sind, ist der DFL e.V. exklusiv berechtigt, diese zum Zwecke der Gruppenvermarktung ebenfalls inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt – zeitlich bezogen auf die jeweilige Spielzeit der Zugehörigkeit des Clubs zum DFL e.V. – zu nutzen.

2. Gruppenvermarktungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift können sich auf „Produktlinien“ und „All-In-One-Produkte“ beziehen.

Bei einer „Produktlinie“ werden einzelne Individualrechte jeweils mit einem gleichartigen Produkt verbunden, ohne dass die wirtschaftliche Verwert-barkeit oder Werthaltigkeit der anderen Individualrechte, sei es einzeln oder in ihrer verbleibenden Gesamtheit, und/oder der Gruppenvermarktungs-rechte für dasselbe oder ein gleichartiges Produkt gemindert werden.

„All-In-One-Produkte“ liegen immer dann vor, wenn sämtliche bestehenden Individualrechte, in der Regel die 18 bzw. 36 Individualrechte, durch einen übergeordneten, sachlichen Zweck verbunden sind (z. B. Tabelle, Sammlung) und die Individualrechte im Sinne dieser Verbindung bestimmungs gemäß zu nutzen sind. Diese Verbindung muss jedenfalls die Eigenschaft und Qualität aufweisen, dass ein Individualrecht, z. B. Logo eines einzelnen Clubs, nicht herausgenommen werden kann, ohne dass die wirtschaft-liche Verwertbarkeit oder Werthaltigkeit der verbleibenden (Gruppen-vermarktungs-)Rechte oder des Individualrechts beeinträchtigt werden. Ein „All-In-One-Produkt“ liegt danach z. B. vor, wenn alle Individualrechte in oder auf einem Produkt bestimmungsgemäß zu verwenden sind bzw. verwendet werden.

3. Der DFL e.V. vermarktet und verwertet die Gruppenvermarktungsrechte grundsätzlich für „All-In-One-Produkte“. Im Gegensatz dazu erfolgt die Vermarktung und Verwertung der Gruppenvermarktungsrechte im Rahmen von „Produktlinien“ nur mit Einverständnis der Mehrheit der Clubs einer Lizenzliga und ausschließlich unter Beteiligung dieser Clubs.

4. In Bezug auf die „All-One-Produkte“ dürfen die Clubs ihre individuellen Rechte nicht in solcher Weise Dritten überlassen, dass ein Produkt erstellt werden kann, welches diese Gruppenvermarktungsrechte des DFL e.V. beeinträchtigt. Daher dürfen bei der Vergabe von Individualrechten maximal drei Clubs in ein Produkt integriert werden. Die Clubs stellen dies in den Verträgen mit ihren jeweiligen Lizenznehmern sicher.

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VI. Verteilung von Einnahmen aus der Verwertung kommerzieller Rechte

§ 17

1. Die Einnahmen aus der Vermarktung von Spielen entsprechend § 9 Nr. 1, die sich im Verantwortungsbereich des DFL e.V. befinden, stehen dem DFL e.V. zu. Zu den Einnahmen gehören auch die Erlöse aus der Produktion und Distribution des Basissignals. Die Einnahmen werden nach Zufluss an die lizenzierten Clubs als Entgelt für die Teilnahme am Spielbetrieb ausgekehrt. Aus diesen Einnahmen werden entrichtet

a) die an den DFB nach § 6 des Grundlagenvertrages zu leistenden Ver-gütungen,

b) der Anteil der DFL GmbH, der im Vorhinein zwischen dem Präsidium und der Geschäftsführung der DFL GmbH festgelegt wird, aus dem die DFL GmbH die Aufwendungen für ihre Leistungen einschließlich der Produktion und Distribution des Basissignals bestreitet,

c) der Anteil des DFL e.V., wenn das Präsidium des DFL e.V. im Vor-hinein beschließt, dass angemessene weitere Teile der Einnahmen zur Finanzierung der Aufwendungen des DFL e.V. zu verwenden sind.

Der DFL e.V. hat die Möglichkeit, die unter a) bis c) aufgeführten Auf-wendungen ganz oder anteilig bei der Bemessung des Entgelts zu berück-sichtigen und das Entgelt so festzulegen, dass den lizenzierten Clubs nur ein entsprechend geminderter Betrag als Entgelt für die Teilnahme am Spielbetrieb zusteht oder, soweit zur Finanzierung der unter a) bis c) auf-geführten Aufwendungen an Stelle dessen ganz oder teilweise Beiträge (§ 22 Nr. 1) erhoben werden, mit Beitragsforderungen gegen die Clubs auf-zurechnen. Über die Verteilung zwischen den lizenzierten Clubs entscheidet das Präsidium des DFL e.V. Der DFL e.V. zahlt den lizenzierten Clubs der Lizenzligen für die Teilnahme am Spielbetrieb einen einheitlichen Sockelbetrag und einen Betrag, der leistungsbezogen ist.

2. Von den Einnahmen aus der Vermarktung von Spielen nach § 9 Nr. 3 durch Live-Übertragungen leisten die lizenzierten Clubs eine Solidarabgabe von 20 % an den DFL e.V., sofern das Präsidium des DFL e.V. für die betreffende Spielzeit die Erhebung einer derartigen Abgabe beschließt. Für die Aus-kehrung und Verteilung der Einnahmen gilt Nr. 1 entsprechend.

§ 18

Erfolgt die Fernseh- bzw. Hörfunk- oder andere mediale Vermarktung von Spielen abweichend zu § 9 Nr. 1 nicht durch den DFL e.V., sondern indi viduell durch die lizenzierten Clubs des DFL e.V., gilt für die Verwendung der Einnahmen § 17 Nr. 1. Die Gewährleistung der übergeordneten Ziele und Aufgaben des DFL e.V., die sich aus den grundlegenden Dokumenten und Verträgen ergeben,

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sowie die Sicherung und Entwicklung des deutschen Lizenzfußballs insgesamt sind dabei von primärer Bedeutung und entsprechend zu berücksichtigen.

§ 19

Die aus der gemeinschaftlichen Vermarktung im Bereich Sponsoring und Sonderwerbeformen (§§ 12 und 13) erzielten Einnahmen stehen dem DFL e.V. zu und werden nach Zufluss und nach Abzug des der DFL GmbH zustehenden Anteils an die lizenzierten Clubs als Entgelt für die Einbringung ihrer Rechte und die Teilnahme am Spielbetrieb ausgekehrt. Der der DFL GmbH zustehende Anteil wird im Vorhinein zwischen dem Präsidium und der Geschäftsführung der DFL GmbH festgelegt. Über die Verteilung der Einnahmen zwischen den lizenzierten Clubs entscheidet das Präsidium des DFL e.V. auf Vorschlag der DFL GmbH. § 17 Nr. 1 S. 5 gilt entsprechend.

§ 20

Die aus der gemeinschaftlichen Vermarktung im Bereich Merchandising (§§ 14 bis 16) erzielten Einnahmen stehen dem DFL e.V. zu und werden nach Zufluss und nach Abzug des der DFL GmbH zustehenden Anteils an die lizenzierten Clubs als Entgelt für die Einbringung ihrer Rechte und die Teilnahme am Spiel-betrieb ausgekehrt. Der der DFL GmbH zustehende Anteil wird im Vorhinein zwischen dem Präsidium und der Geschäftsführung der DFL GmbH festgelegt. Über die Verteilung der Einnahmen zwischen den lizenzierten Clubs entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der DFL GmbH. § 17 Nr. 1 S. 5 gilt entspre-chend.

§ 20a

Die Einnahmen nach § 5 des Grundlagenvertrages mit dem DFB stehen nach Abzug eines etwaigen der DFL GmbH zustehenden Anteils dem DFL e.V. zu und werden nach Zufluss an die lizenzierten Clubs als Entgelt für die Bereitstellung und die Abstellung der Spieler und die Unterstützung der Herren-Auswahl-mannschaften des DFB ausgekehrt. Ein etwaiger der DFL GmbH zustehender Anteil wird im Vorhinein zwischen dem Präsidium und der Geschäftsführung der DFL GmbH festgelegt. Festgelegt werden kann auch ein beim DFL e.V. verbleibender Anteil. Über die Verteilung zwischen den lizenzierten Clubs entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der DFL GmbH. Bei der Verteilung können auch Clubs, die im Zeitpunkt der Verteilung nicht mehr lizenziert sind, berücksichtigt werden. § 17 Nr. 1 S. 5 gilt entsprechend.

§ 21

Für Einnahmen aus anderen wirtschaftlichen bzw. kommerziellen Aktivitäten, auch für Geschäftsfelder oder Vorhaben, die künftig entstehen oder wahrge-nommen werden, gelten die vorstehenden §§ 19 und 20 entsprechend.

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§ 22

1. Von den Vergütungen der lizenzierten Clubs gem. §§ 17 bis 21 können durch Beschluss des Präsidiums angemessene Teile als Beiträge im Sinne des § 14 der Satzung des DFL e.V. zum Zwecke der Förderung des Jugend- und Amateursports sowie anderer gemeinsamer Maßnahmen einbehalten werden.

2. Die durch kommerzielle Aktivitäten im Sinne und im Rahmen dieser Ord-nung erwirtschafteten Erlöse und Überschüsse wie auch die Spielabgaben dienen der Erfüllung der vertraglich geregelten Verbindlichkeiten gegen-über dem DFB, der Wahrnehmung der Gesamtheit der Aufgaben des DFL e.V. einschließlich der zur Stärkung aller seiner Mitglieder und der Finanzierung der Tätigkeit der hauptamtlichen finanziellen Strukturen und des Personals des DFL e.V. Einzelheiten werden in der Finanzordnung des DFL e.V. geregelt.

VII. Beschwerde

§ 23

1. Lizenzierte Clubs können gegen sie betreffende erste Entscheidungen der DFL GmbH innerhalb von fünf Tagen nach der Entscheidung Zustellung Beschwerde erheben. Neue Tatsachen können innerhalb der genannten Ausschlussfrist vorgetragen werden. Die Beschwerde ist zu begründen und bei der DFL GmbH einzulegen, die ihr abhelfen kann. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2. Wird der Beschwerde nicht oder nur teilweise abgeholfen, so kann der betroffene lizenzierte Club innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der zweiten Entscheidung Beschwerde erheben. Neue Tatsachen können innerhalb der genannten Ausschlussfrist vorgetragen werden. Die Beschwerde ist zu begründen und beim Präsidium des DFL e.V. einzulegen, der endgültig entscheidet. Das Präsidium des DFL e.V. entscheidet über den gesamten Sachverhalt und ist dabei an die Beurteilung durch die DFL GmbH nicht gebunden. Die Entscheidung kann daher auch zum Nachteil des betroffenen lizenzierten Clubs geändert werden. Das Präsidium des DFL e.V. entscheidet auch, ob ein mündlicher Tatsachenvortrag des betroffenen lizenzierten Clubs und der Vorinstanz erfolgen muss. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdefrist kann aus übergeordneten Gesichtspunkten auf maximal zwei Tage abgekürzt werden. Eine Abkürzung muss begründet werden.

§ 24

In-Kraft-Treten

Die vorstehende geänderte Fassung der Ordnung für die Verwertung kommer-zieller Rechte tritt am 8. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltenden anderweitigen Vorschriften der Ordnung für die Verwertung kom-merzieller Rechte außer Kraft.

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