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a) Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039 Barlowstraße (östlich), S-Bahnhof Englschalking (westlich), Brodersenstraße (nördlich) - Billigungsbeschluss - b) Anträge 1. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039 Barlowstraße (östlich), S-Bahnhof Englschalking (westlich), Brodersenstraße (nördlich) Antrag Nr. 08-14 / A 02319 von Herrn Stadtrat Robert Brannekämper vom 24.03.2011 2. Antrag Nr. 1 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Ungeklärte Fragen zum BA Antrag zügig beantworten Antrag Nr. 08-14 / B 04760 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 3. Antrag Nr. 2 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Qualifizierter Bebauungsplan für die Barlow-/Brodersenstraße Antrag Nr. 08-14 / B 04761 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 4. Antrag Nr. 3 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Reduzierung der Baumasse Antrag Nr. 08-14 / B 04762 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 5. Antrag Nr. 4 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Tiefgaragenausfahrt überprüfen/verlegen Antrag Nr. 08-14 / B 04764 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 6. Antrag Nr. 5 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Keine Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO Antrag Nr. 08-14 / B 04765 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 7. Antrag Nr. 6 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Lösung Verkehrsknotenpunkt Barlow-/Brodersenstraße Antrag Nr. 08-14 / B 04766 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 8. Antrag Nr. 7 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Ausreichend Oberflächenstellplätze für Besucher Antrag Nr. 08-14 / B 04767 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 9. Antrag Nr. 8 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße: Reduzierung der Bauhöhen Antrag Nr. 08-14 / B 04768 des Bezirksausschusses 13 vom 11.04.2013 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/31 P PLAN-HA II/531 PLAN-HA II/30 V Telefon: 0 233-28585 0 233-22664 0 233-24883 Telefax: 0 233-24215

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Telefon: 233 - 00000Telefax: 233 - 00000

DirektoriumXXXXXXX

a) Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039Barlowstraße (östlich),S-Bahnhof Englschalking (westlich),Brodersenstraße (nördlich)

- Billigungsbeschluss -

b) Anträge

1. Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039Barlowstraße (östlich), S-Bahnhof Englschalking (westlich),Brodersenstraße (nördlich)Antrag Nr. 08-14 / A 02319 von Herrn StadtratRobert Brannekämper vom 24.03.2011

2. Antrag Nr. 1 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Ungeklärte Fragen zum BA Antrag zügig beantwortenAntrag Nr. 08-14 / B 04760 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

3. Antrag Nr. 2 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Qualifizierter Bebauungsplan für die Barlow-/BrodersenstraßeAntrag Nr. 08-14 / B 04761 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

4. Antrag Nr. 3 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Reduzierung der BaumasseAntrag Nr. 08-14 / B 04762 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

5. Antrag Nr. 4 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Tiefgaragenausfahrt überprüfen/verlegenAntrag Nr. 08-14 / B 04764 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

6. Antrag Nr. 5 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Keine Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVOAntrag Nr. 08-14 / B 04765 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

7. Antrag Nr. 6 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Lösung Verkehrsknotenpunkt Barlow-/BrodersenstraßeAntrag Nr. 08-14 / B 04766 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

8. Antrag Nr. 7 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Ausreichend Oberflächenstellplätze für BesucherAntrag Nr. 08-14 / B 04767 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

9. Antrag Nr. 8 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Reduzierung der BauhöhenAntrag Nr. 08-14 / B 04768 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

Referat für Stadtplanungund Bauordnung Stadtplanung PLAN-HA II/31 PPLAN-HA II/531PLAN-HA II/30 V

Telefon: 0 233-285850 233-226640 233-24883

Telefax: 0 233-24215

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10. Antrag Nr. 9 zum Bebauungsplanverfahren Barlow-/Brodersenstraße:Maßnahmen zum LärmschutzAntrag Nr. 08-14 / B 04769 des Bezirksausschusses 13vom 11.04.2013

Stadtbezirk 13 – Bogenhausen

Sitzungsvorlagen Nr. 08-14 / V 12314

Anlagen:1. Verkleinerung des Bebauungsplanes (ohne Maßstab)2. Übersichtsplan M=1 : 5.0003. Ausschnitt Übersichtskarte Stadtbezirksgrenzen4. Antrag Nr. 08-14 / A 023195. Antrag Nr. 08-14 / B 047606. Antrag Nr. 08-14 / B 047617. Antrag Nr. 08-14 / B 047628. Antrag Nr. 08-14 / B 047649. Antrag Nr. 08-14 / B 0476510. Antrag Nr. 08-14 / B 0476611. Antrag Nr. 08-14 / B 0476712. Antrag Nr. 08-14 / B 0476813. Antrag Nr. 08-14 / B 04769

Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnungvom 17.07.2013 (SB)Öffentliche Sitzung

I. Vortrag der ReferentinWie nachstehende Satzung und Begründung des Bebauungsplanentwurfs (Seite 41 ff.)

A) Gelegenheit zur Information und ÄußerungFür den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039 wurde der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) während der Zeit vom 12.08.2011 mit 26.08.2011 beteiligt und Gelegenheit zur Information über die Bauleit-planung und Äußerung eingeräumt.

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Die insgesamt vorgebrachten Äußerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Allgemein

Es wurde gefragt, warum nicht über den derzeitigen Besitzer bzw. Bauherrn informiert werde. Es sei eine Sache des Anstandes, dass direkte Nachbarn von einem neuen Plan in Kenntnis gesetzt werden. Im Jahr 1998 sei ein Plan der Fa. Höcherl unterschrieben worden, der ein zweigeschossiges Wohnhaus zum Inhalt gehabt habe.Als Eigentümer wolle man vis-à-vis keine Entstellung des Wohngebietes. Es genüge schon die S8, die Bahnschranke und das hohe Verkehrsaufkommen.

Stellungnahme:Den Bürgerinnen und Bürgern wurde mit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-gung nach § 13a Abs. 3 BauGB die Möglichkeit geboten, sich über die Planung zu informieren. Diese fand im Zeitraum vom 12.08.2011 -26.08.2011 statt. Der überwiegende Teil des Planungsgebietes ist derzeit gewerblich genutzt. Es stellt sich als eingeschossige Bebauung mit Betriebs-, Werkstatt und Wartungs-gebäuden, Lagerhallen und Garagen sowie einem zweigeschossigen Wohnge-bäude wenig attraktiv dar. Zudem verursacht es in den angrenzenden Straßen den mit dieser Nutzung verbundenen lärmintensiven Gewerbeverkehr.Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB wird das Gelände zu einem attraktiven Wohnquartier umgewandelt, das ein breit gefächertes Woh-nungsangebot für unterschiedliche Haushaltsgrößen anbietet sowie ein qualitäts-volles Wohnumfeld mit ausreichend großen und gut nutzbaren Freiflächen schafft. Die Leistungsfähigkeit, der von der Bebauung betroffenen Straßen und Kreuzungsbereiche, wird durch die ausgelösten Neuverkehr nicht beeinträchtigt.

2. Entscheidung Verfahren gemäß § 13a BauGB

Es wurde geäußert, dass es wünschenswert wäre, wenn solche Bauvorhaben, welche die umliegenden Anwohner beeinträchtigten und Lebensraum für Tiere vernichtete, generell mehr Möglichkeiten zur Debatte offen ließen. In einer Gesellschaft, die sich mit dem Namen „Demokratie“ schmücke, scheine es doch etwas sonderbar, dass umstrittene Bauprojekte im beschleunigten Verfahren durchgedrückt würden. Des Weiteren wurde bemängelt, dass die Gelegenheit zur Information und Äußerung über die Bauleitplanung zu kurz angesetzt sei und während der Ferien stattgefunden habe.

Stellungnahme:Mit der Einführung des § 13a Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gesetzgeber den Gemeinden die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens im beschleunigten Verfahren an die Hand gegeben, mit der Zielsetzung, die Innenentwicklung zu stärken und den Flächenverbrauch zu reduzieren.Der Bebauungsplanentwurf mit Grünordnung Nr. 2039 entspricht den Kriterien

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zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches und den vom Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung am 25.06.2008 und 01.06.2011 beschlossenen städtischen Kriterien.

Das Vorliegen der Entscheidungskriterien (u.a. Flächentyp, Flächengröße, Maß-nahme der Innenentwicklung, artenschutzrechtliche Belange) für die Durchfüh-rung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, wurde entsprechend überprüft:Bei dem Planungsgebiet handelt es sich zum überwiegenden Teil um die Um-wandlung einer gewerblich genutzten Fläche in Wohnfläche, somit um eine Maß-nahme der Innenentwicklung, verbunden mit einer Nachverdichtung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum.Die im Bebauungsplanentwurf festgesetzte Grundfläche (GR) liegt mit ca. 7.500 m² deutlich unter dem gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.1 ausgewiesenen Grenz-wert von 20.000 m².

Darüber hinaus werden auch die strengeren Kriterien aus dem Stadtratsbe-schluss „Entscheidung über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens in den Fällen des § 13a Abs. 1 Satz Nr. 1 und 2 BauGB“ vom 25.06.2008 sowie 01.06.2011 eingehalten.

Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB han-delt es sich um eine erste Möglichkeit, sich über die Bauleitplanung zu informie-ren und zu äußern.Innerhalb einer bestimmten Frist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern. Die Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 12.08.2011 – 26.08.2011 statt. Für die Festlegung des Durchführungszeitraumes gibt es keine gesetzliche Regelung. Trotz der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung während der Sommerferi-en, zeigten die betroffenen Anwohner eine rege Beteiligung und äußerten ihre Anregungen und Bedenken. Darüber hinaus fand am 11.04.2013 im Rahmen einer Sondersitzung des Be-zirksausschusses 13 eine öffentliche Information zu dem Bebauungsplanverfah-ren statt.

In der im Anschluss zur Billigung des Bebauungsplanentwurfes durchzuführenden öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB kann das Ergebnis der Abwägung und Entscheidung von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Während der öffentlichen Auslegung können von der Öffentlichkeit erneut Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf abgegeben werden.

3. Planungskonzept/Gestaltung

Es wurde gebeten, die Planung noch einmal zu überdenken, der Bebauungsplan werde in dieser Form als nicht gut befunden.Gegen den Bebauungsplan in dieser Form werde Beschwerde eingelegt. Des Weiteren werde befürchtet, dass sich die Bebauung nicht in den ländlichen

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Charakter Englschalkings aufgrund ihres hässlichen Designs einfüge.Zudem wurde geäußert, dass die geplanten Häuser den Ortskern bzw. die Umgebung von Englschalking verschandelten.Gefordert wurde, die geplante Bebauung solle an die vorhandene angeglichen werden.

Stellungnahme:

Das städtebauliche Konzept für die geplante Bebauung wurde in einem intensiven Planungsprozess und unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte, insbesondere der städtebaulichen Berücksichtigung der umgebenden Bebauung, der Wohnqualität, der Frei- und Spielflächenversorgung, dem Lärmschutz vor dem angrenzenden Bahnverkehr, der naturschutzfachlichen Belange und der verkehrlichen Einbindung der geplanten Bebauung in das bestehende Verkehrsnetz entwickelt. Daraus wurde der vorliegende Bebauungsvorschlag für ein anspruchsvolles Allgemeines Wohngebiet (WA) erarbeitet, das offen für ein facettenreiches Wohnungsangebot ist.Diese Planung wurde am 19.05.2009 der Kommission für Stadtgestaltung vorgestellt. Diese hat das Konzept zustimmend zur Kenntnis genommen.

4. Geschosszahl und Höhenentwicklung Es wurde befürchtet, dass es durch eine vier - sechsgeschossige Bebauung, die nicht ins Wohnquartier passe, zu einer zu hohen Bevölkerungszahl komme.Unpersönliche Massenunterkünfte widersprächen dem nachbarschaftlichen Gefüge.

Bemängelt wurde, dass die geplanten vier - sechs Stockwerke stadtbildfeindlich seien und nicht zum allgemeinen Bild passen. Das Vorhaben werde sich in keiner Weise in die vorhandene Bebauung der Umgebung einfügen.Das sei von den Anwohnern so nicht gewünscht.Es wurde angeregt, sich auf zwei - vier Stockwerke (drei Stockwerke, zwei - drei Stockwerke, vier Stockwerke, drei Stockwerke plus ein zurückgesetztes Stockwerk) zu beschränken.

Auch mit einer reduzierten Geschosszahl sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundstücks gegeben. Ein städtebaulicher Akzent ließe sich darüber hinaus mit anderen architektonischen Mitteln als einer Geschosserhöhung erreichen.

Die Begründung, dass man mit den fünf Stockwerken die Höhe der in Johanneskirchen an der S-Bahn gebauten Gebäude aufnehme, sei nicht nachvollziehbar, da es keinerlei Sichtverbindung zu diesen Gebäuden gäbe.

Des Weiteren wurde die Frage gestellt, weshalb nicht Einfamilienhäuser errichtet würden.

Stellungnahme:Der Entwurf des Bebauungsplanes vermittelt zwischen den unterschiedlichen

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Randbedingungen. Zum einen ist die umgebende Wohnbebauung mit einer Geschossigkeit von vorwiegend zwei Geschossen + Dachgeschoss (2+D) zu berücksichtigen. Zum anderen wirken die Immissionen der hoch frequentierten Bahntrasse mit der S-Bahn-Haltestelle Englschalking auf das Planungsgebiet ein.Für diese spezielle Lage wurde, auch vor dem Hintergrund der bestehenden Wohnungsnot in München und der Aufgabe der Stadtpolitik, erschwinglichen familiengerechten Wohnraum zu schaffen, in einem intensiven Planungsprozess und unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte (u.a. städtebauliche Einbindung, Wohnqualität, Frei- und Spielflächenversorgung, Lärmschutz, planungsrechtliche Belange, naturschutzfachliche Belange) der vorgelegte Bebauungsvorschlag erarbeitet.Die Neuplanung rückt deutlich vom Gebäudebestand ab und schafft Raum für eine großzügige öffentliche Grünfläche. Im Nahbereich zur Bestandsbebauung bilden drei Geschosse den Übergang zum Bestand.

Bei der Planung handelt es sich um die Umwandlung eines zum Großteil gewerblich genutzten Areals. Die Festsetzung eines WA und der Ausschluss von störenden Betrieben, sichert die Einbindung in die umgebende Wohnbebauung.

Die S-Bahn-Haltestelle wird städtebaulich gefasst und mit einer zweiten öffentlichen Grünfläche nach Westen angebunden.Die geplante Geschossigkeit (inkl. der geplanten Höhe der Lärmschutzwand) sichert den Schutz der geplanten, sowie teilweise der bestehenden Bebauung vor dem Lärm des Schienenverkehrs.

Die Höhenentwicklung der Planung reagiert auf die vorhandenen Randbedingungen. Bestimmend sind hierbei zum einen die umgebende Wohnbebauung, aber auch die Lage direkt an der S-Bahn-Haltestelle Englschalking. Richtung Gleisanlage stellen viergeschossige Gebäudekörper (Wandhöhe (WH) 12,5 m), die mit einer transparenten Lärmschutzwand miteinander verbunden sind, den notwendigen Schallschutz der Neuplanung, wie auch der westlich angrenzenden Bestandsbebauung sicher. Die fünfgeschossigen Terrassengeschosse (WH 16 m) bleiben untergeordnet und sind gegenüber der öffentlichen Grünfläche und der Nachbarbebauung zurückversetzt. In den Übergangsbereichen zur Bestandsbebauung staffelt sich die Planung auf drei Geschosse (WH 9,5 m bzw. 10 m) und orientiert sich an der angrenzenden Bebauung (2+D).

Die im Norden ca. 160 m entfernt liegende Neubebauung (Bebauungsplan Nr. 1834), bildet das Ende der Barlowstraße. Sie entwickelt sich aus Gründen des Schallschutzes entlang der Bahngleise ebenfalls mit vorrangig vier Geschossen. Diese bildet fünfgeschossige Akzente aus und staffelt sich mit drei Geschossen nach Westen. Auch ohne Sichtbezug kann, aufgrund einer vergleichbaren städtebaulichen Situation, ein Bezug hergestellt werden.

Daher vermittelt die Planung zwischen den unterschiedlichen Randbedingungen.

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Die Neuplanung rückt deutlich vom Gebäudebestand ab und schafft Raum für eine großzügige öffentliche Grünfläche. Im Nahbereich zur Bestandsbebauung bilden drei Geschosse den Übergang zum Bestand.

Aufgrund der hervorragenden Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), kann die Planung einen wichtigen Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung leisten und zur Versorgung der Bevölkerung mit dringend benötigtem Wohnraum. Nachhaltig ist die Planung aufgrund der Wiedernutzbarmachung einer ungenutzten bzw. untergenutzten Fläche, der Verdichtung an einem gut erschlossenem Standort und somit der Minimierung des Flächenverbrauchs in Außenbereichen.

Verschattung

In den Gärten der Plankenhofstraße im Osten der S-Bahn werde Schattenbildung durch den viergeschossigen Zeilenbau mit dem „sechsgeschossigen Akzent“ befürchtet. Befürchtet werde außerdem, dass man über derartig hohe Gebäude auf die Grundstücke an der Plankenhofstraße einsehen könne und dementsprechend Schatten geworfen werde.

Stellungnahme:Mit einem Abstand von ca. 35 m hält die Neuplanung einen deutlichen Abstand zu den östlich gelegenen Grundstücken. Die Abstandsflächen fallen nicht auf die Flurstücke östlich der Bahnflächen, so dass diese planungsrechtlich nicht eingeschränkt werden.

Die Einsicht in die Grundstücke kann nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund des Abstandes von ca. 35 m und der dichten Eingrünung des Lärmschutzwalles im Westen der Grundstücke, wäre diese Einsicht allerdings stark eingeschränkt.Eine Verschattung der Wohngebäude an der Plankenhofstraße ist durch ihren Abstand von weit mehr als 50 m nicht gegeben.

5. Art der NutzungBüronutzung/BedarfEs wurde darauf hingewiesen, dass Bürogebäude nicht in diese ländlich geprägte, ausschließliche Wohngegend passten. Es gäbe genug leer stehende Bürogebäude.

Dagegen werde angeregt, statt „das Wohnen ergänzende Nutzungen“ in einem durch Wohnnutzung geprägten Umfeld ausschließlich weiteren Wohnraum zu schaffen. Dieser käme auch der insgesamt angespannten Wohnungssituation in München zu Gute.

Stellungnahme:In einem WA ist die Entwicklung eines untergeordneten Anteils an der

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festgesetzten Geschossfläche mit Nichtwohnnutzungen zulässig. Die Festsetzung als WA und die damit verbundene Zulässigkeit der Nichtwohnnutzung ist durch die Lage an der S-Bahn-Haltestelle begründet. Um an diesem Standort insbesondere marktgerechte Nichtwohnnutzungen, wie zum Beispiel Dienstleistungsnutzungen, die im engen Zusammenhang mit der Lage an der S-Bahn-Haltestelle stehen, zu ermöglichen, wurde das WA entsprechend gegliedert. Nichtwohnnutzungen sind deshalb auf den südlichen Gebäuderiegel entlang der Brodersenstraße beschränkt. Gegenüber der heutigen gewerblichen Nutzung des Baugrundstücks wird sich die zukünftige Nutzung des Planungsgebietes gut in die Umgebung integrieren.

Einzelhandelsgeschäfte

Es werde begrüßt werden, wenn es ein Lebensmittelgeschäft gäbe bzw. ein Einkaufskarree ähnlich der Freischütz-/Grimmeisenstraße.

Stellungnahme:Die zu der geplanten Bebauung durchgeführte Verkehrsuntersuchung hat aufgezeigt, dass dieser Standort für Einzelhandelsnutzungen (z. B. Lebensmittelgeschäft) nicht geeignet ist. Zur Vermeidung von Verkehrskonflikten, die sich aus den Erfordernissen der Anlieferung und des Kundenverkehrs, insbesondere den Ein- und Ausparkvorgängen ergeben, werden, wie in der Begründung unter Punkt 4.1 Art der Nutzung beschrieben, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen, zur Versorgung des Gebietes dienenden Läden ausgeschlossen.

6. Lärm

Es werde eine Überprüfung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen unter Einbeziehung der Auswirkungen auf umliegende Anwesen gefordert, damit eine langfristig tragbare und nachhaltige Lösung gefunden werde.

Des Weiteren werde auf beiden Seiten der Bahnlinie Schallschutz gefordert.

Bemängelt werde, dass in der Erläuterung der Planung beim Thema Lärm die Formulierung „Der Schutz des Wohngebietes vor dem Schienenverkehrslärm soll über transparente Lärmschutzwände gewählt wurde. Gefordert werde, das „soll“ durch ein „muss“ zu ersetzen und die Schallschutzwand nicht transparent, sondern hoch absorbierend und mindestens 8 Meter hoch zu planen.

Stellungnahme:Wie in der Begründung unter Punkt 4.22 Lärmschutz dargestellt, wurden die Auswirkungen der Planung (inkl. der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen) auf die umgebende Bebauung gutachterlich untersucht und beurteilt. Auswirkungen auf die Umgebung wurden nur in sehr geringem Maß festgestellt (Pegelerhöhung

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von 0,3-0,8 dB(A) an der östlich gelegenen Wohnbebauung). Dieser Wert liegt deutlich unterhalb von 3,0 dB(A), einem Wert, der eine erhebliche Änderung darstellt sowie unterhalb dem Wert von 1,0 dB(A), ab dem Pegelerhöhungen vom Menschen erst wahrgenommen werden.Auch der durch die Planung verbesserte Schutz der westlichen Bestandsbebauung vor dem Lärm des Schienenverkehrs, wurde im Rahmen des Gutachtens dargestellt.

Sämtliche Festsetzungen im Bebauungsplan, auch die Schallschutzmaßnahmen, können nur innerhalb des Planungsgebietes getroffen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass diese keine negativen bzw. wesentlichen Auswirkungen auf die Umgebung haben.

Entsprechend den Erläuterungen in der Begründung zum Lärmschutz (Punkt 4.22) kann für eine standortgerechte Bebauung des Planungsgebietes der erforderliche Schallschutz nur in Verbindung mit einer aktiven Schallschutzmaßnahme erbracht werden.Daher ist zum Schutz der geplanten Bebauung, vor dem in direkter Nähe zur Bahnstrecke auftretenden Lärm, die Errichtung einer mindestens 12,50 m hohen Lärmschutzwand entlang der Gleisanlage festgesetzt, die ohne Zwischenraum an die Gebäude angeschlossen werden muss. Damit die Belichtung und Besonnung für die Wohnungen und die Freiflächen nicht eingeschränkt wird, ist die Lärmschutzwand transparent auszuführen.

Für die östlich der Bahn gelegene Wohnbebauung wurden die Auswirkungen der Schallreflexionen, die durch die geplante transparente Lärmschutzwand verursacht werden, unter Berücksichtigung des bestehenden Lärmschutzwalls, ebenfalls gutachterlich untersucht. Demnach kommt es zu keinen wesentlichen Auswirkungen an der gegenüberliegenden Bebauung.

Lärmbelastung durch Schallschutzwand

Es werde befürchtet, dass die geplante Schallschutzwand den Schall auf die Häuser der Plankenhofstraße und des angrenzenden Wohngebietes reflektiere.Weiterhin werde befürchtet, dass der Schall durch die „Wohnblocks“ reflektiert werde und es noch zu mehr Lärm als bisher komme.

Der Lärmschutzwall der Siedlung an der Plankenhofstraße (östlich der Bahnlinie) werde entwertet. Es werde befürchtet, dass aufgrund der Ausführung und Höhe der geplanten Lärmschutzwand die Beeinträchtigung der Anwohner an der Plankenhofstraße durch die Bahnstrecke deutlich erhöht werde.Bei einer niedrigeren Bebauung, hinter einem ebenfalls kleinen Lärmschutzwall westlich der Bahnlinie, wäre dies nicht der Fall.

Um die Wohnanlage an der Plankenhofstraße zu schützen, wäre eine Lärmschutzwand vier Stockwerke hoch notwendig. Dies sei für die Bewohner der Plankenhofstraße nicht zumutbar.Es werde daher angeregt, die öffentlichen Grünflächen an die Bahnlinie hin zu

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verschieben. Der Abstand der Wohnbebauung zur Lärmquelle sei dadurch vergrößert und der Lärm reduziert. Vielleicht sei dann keine Lärmschutzwand mehr nötig bzw. könne kleiner ausfallen.

Des Weiteren werde befürchtet, dass es durch eine Express S-Bahn-Linie bzw. einen 10-Minuten Takt der S-Bahn (über die noch nicht entschieden sei) zu einer zusätzlichen Geräuschverstärkung komme.

Es werde begrüßt, wenn vor die Lärmschutzwand Gehölz gepflanzt werde, um die Rückstrahlwirkung zu verringern.

Stellungnahme:Wie in der vorausgegangenen Stellungnahme zum Lärm dargestellt, kommt es zu keinen wesentlichen Auswirkungen an der gegenüberliegenden Bebauung der Plankenhofstraße durch die festgesetzte 12,50 m hohe Lärmschutzwand. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde errechnet, dass durch die festgesetzte Lärmschutzwand sehr geringe Pegelerhöhung von 0,3-0,8 dB(A) an der östlich gelegenen Wohnbebauung verursacht werden. Dieser Wert ist subjektiv nicht wahrnehmbar, da er unterhalb dem Wert von 1,0 dB(A) liegt, ab dem Pegelerhöhungen vom Menschen erst wahrgenommen werden. Somit sind über den vorhandenen Lärmschutzwall hinausgehenden Lärmschutzmaßnahmen für die Bebauung an der Plankenhofstraße nicht erforderlich.

Zum Schutz der geplanten Wohnbebauung vor dem Lärm durch den Schienenverkehr, kann auf die geplante Lärmschutzwand nicht verzichtet werden. Lärmschutzmaßnahmen sind grundsätzlich wirksamer, je näher diese an der Lärmquelle errichtet werden. Eine Verschiebung der geplanten Grünfläche nach Osten führt nicht zu einem Wegfall der Lärmschutzwand. Vielmehr wäre die Grünfläche selbst durch eine Lärmschutzwand zu schützen, um eine ausreichende Freiraumqualität zu erreichen.

Auch ein Ausbau der Bahnstrecke wurde, wie in der Begründung unter Punkt 4.22 zum Lärmschutz ausgeführt, für den Prognosefall 2025 (und das dadurch erhöhte Bahnaufkommen) untersucht. Bei einem Ausbau beträgt die Pegelerhöhung an der östlich gelegenen Bebauung nur 0,1-0,2 dB(A) aufgrund der innerhalb der Bahnfläche vorgesehenen Lärmschutzwand. Dieser Wert liegt deutlich unterhalb von 3,0 dB(A), einem Wert, der eine erhebliche Änderung darstellt, sowie unterhalb dem Wert von 1,0 dB(A), ab dem Pegelerhöhungen vom Menschen erst wahrgenommen werden.

Lärmbelastung durch Baumaßnahmen

Durch den zu erwartenden Baulärm für mehrere Jahre, befürchte man Mietminderungen und Umsatzeinbußen.

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Stellungnahme:Baustellen sind grundsätzlich so einzurichten, dass keine vermeidbaren Belästigungen entstehen. Wie dies am sinnvollsten erfolgt, ist abhängig vom konkreten Einzelbauvorhaben und der Bauabschnittsbildung. Regelungen sind deshalb nicht Aufgabe des Bebauungsplans, sondern im Rahmen des Bauvollzuges zu treffen.

Lärmbelastung durch den neuen Straßenverkehr für das UmfeldBefürchtet werde eine ständige Lärmbelästigung durch an- und abfahrende Autos und dadurch eine Einschränkung der Wohnqualität.

Stellungnahme:Eine Einschränkung der Wohnqualität für die benachbarte Bebauung, durch den von der Planung ausgelösten Verkehr, wurde im schalltechnischen Gutachten nicht festgestellt. Vielmehr schützt die Planung die westlich bestehende Bebauung vom Lärm des Schienenverkehrs. Insbesondere der Schienenlärm wirkt auf das Planungsgebiet und seine Umgebung ein. Darüber hinaus wurden, um den größtmöglichen Schutz der geplanten und der benachbarten Nutzungen zu erreichen, unter § 16 der Satzungsbestimmungen die Absätze (5) und (6) aufgenommen. Diese setzen fest, dass die nördliche Tiefgaragenzufahrt einzuhausen und mit einem Rolltor zu versehen ist. Die südliche Tiefgaragenausfahrt ist in das Gebäude zu integrieren und zusätzlich mit schallabsorbierenden Wand- und/oder Deckenverkleidungen auszuführen.

7. Verkehr

Allgemein Schon jetzt bestünden im Planungsgebiet große Probleme mit dem fahrenden und ruhenden Verkehr.Es werde angeregt, eine Ortsbesichtigung zu den Hauptverkehrszeiten durchzuführen.

Des Weiteren wurde angeregt, für diese Bauleitplanung ein städtisches Förderprogramm aufzulegen, das für dieses neue Wohnquartier ein autofreies oder zumindest autoreduziertes Wohnen ermögliche.

Stellungnahme:In einem verkehrstechnischen Gutachten wurden die verkehrliche Bestandssituation sowie die Situation für den Prognosehorizont 2025 mit und ohne Planung des Bauvorhabens untersucht. Für alle Planfälle konnte festgestellt werden, dass der entstehende Neuverkehr durch die Bebauung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2039 im umgebenden Straßennetz und an den umgebenden Knotenpunkten leistungsfähig abgewickelt werden kann.Als Grundlage des Gutachtens wurde außerhalb jeglicher Schulferien an einem

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Normal-Werktag am 07.06.2011 eine Verkehrszählung an der Kreuzung Barlow-/ Brodersen-/Schnorr-von-Carolsfeld-Straße durchgeführt. Erhoben wurde entsprechend den üblichen und anerkannten Modalitäten in Zeitfenstern von jeweils 2 x 4 Stunden (von 6.00-10.00 Uhr und 15.00-19.00 Uhr). Dabei sind auch die morgendliche und die abendliche Spitzenstunde enthalten.

Für jede neu geplante Bebauung sind, gemäß der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München, Stellplätze entsprechend der vorgesehenen Nutzung in ausreichender Anzahl nachzuweisen. Die Schaffung eines Förderprogramms, dass für das Planungsgebiet ein autofreies bzw. autoreduziertes Wohnquartier vorsieht, ist nicht möglich, da hierzu die Rechtsgrundlage fehlt. Durch die verkehrsgünstige Lage des Wohngebietes, direkt an der S- Bahn-Haltestelle Englschalking, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die zukünftigen Bewohner dieses Areals verstärkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen werden.

BrodersenstraßeEs werde befürchtet, dass die Brodersenstraße keine weiteren Autos mehr vertrage, da sie extrem belastet sei. Bei geschlossener Schranke, die teilweise 10-20 Minuten geschlossen sei, käme es zu langen Rückstaus.Nach Schrankenöffnung sei das Verkehrsaufkommen sehr dicht. Der Autoverkehr sei erheblich. Außerdem wurde bemängelt, dass die Brodersenstraße viel zu schmal sei.Ein beidseitiger Gehweg an der Brodersenstraße sei wünschenswert.

Stellungnahme:Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit für die Tiefgaragenausfahrt und den betrachteten Knotenpunkt für den Prognosehorizont 2025 durch das verkehrstechnische Gutachten zeigt, dass eine ausreichende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Die Sperrzeiten des Bahnüberganges sind am Erhebungstag aufgenommen und die Aufstelllängen zu den Sperrzeiten dokumentiert worden.Da es sich in der Brodersenstraße um eine reine Ausfahrt handelt, kommt es zu keinen Konflikten zwischen Linksabbiegern in das Planungsgebiet (diese Fahrbeziehung ist nicht möglich) und Fahrzeugpulks nach Schrankenöffnung. Zudem wird davon ausgegangen, dass der Rückstau vor der Schranke in der Regel auch in der Prognose nicht oder nur vereinzelt die Höhe der Tiefgaragenausfahrt erreicht, so dass die aus der Tiefgarage kommenden, nach Osten fahrenden Fahrzeuge ausfahren können. Die meisten Fahrzeuge allerdings biegen hier nach Westen ab (Die Verkehrsverteilung bzw. die Fahrbeziehungen lassen sich aus den erfassten Zähldaten ableiten).

Hinsichtlich der Lage und Befahrbarkeit der Tiefgaragenzufahrt geht das Verkehrsgutachten von einem veränderten Verkehrskonzept aus:Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt ausschließlich von Norden (Barlowstraße) und die Ausfahrt ausschließlich im Suden (Brodersenstraße).

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Auf diese Weise können Konflikte von Linksabbiegern in die Garage mit entgegenkommenden Fahrzeugpulks vom Bahnubergang an der sudlichen Einfahrt vermieden werden.

Mit der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie entlang der Brodersenstraße, die einen 2 m breiten Fußweg sowie eine 6 m breite Fahrbahn im Bereich des Planungsgebietes ermöglicht ist davon auszugehen, dass die ausgelösten Verkehre auch zukünftig von der Brodersenstraße aufgenommen werden können und eine Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Fußgänger gegeben ist. Daher sind zusätzliche Maßnahmen zum Ausbau nicht notwendig.

Nach RASt 06 (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2006), dem aktuellen gängigen verkehrsplanerischen Regelwerk, entspricht die vorgesehene Breite des Fußweges nördlich der Brodersenstraße nicht mustergültig den empfohlenen Regelbreiten.In diesem Fall können allerdings verschiedene Zwänge im Rahmen des Bebauungsplans nicht umgangen werden.Der nördliche Gehweg der Brodersenstraße befindet sich im westlichen Teilstück in Richtung Barlowstraße sowie im östlichen Teilstück in Richtung des Bahnübergangs in Privatbesitz. Dementsprechend sind diese Teilbereiche nicht im Einflussbereich des Referats für Stadtplanung und Bauordnung.Das Planungsgebiet kann nur eine Teilfläche der Brodersenstraße erfassen. Da sich die außerhalb des Planungsgebietes an der Brodersenstraße liegenden Grundstücke im Privatbesitz befinden, besteht kein Zugriff der Landeshauptstadt München auf Grundstücke, die einen weiteren Ausbau der Brodersenstraße für einen Fußweg ermöglichen würden.

Das im Einflussbereich des Bebauungsplans gelegene Teilstück des Gehwegs wird jedoch, wie bereits beschrieben, von teilweise ca. 1,2 m auf 2,0 m verbreitert. Diese Erweiterung der Gehwegbreite trägt zu einer deutlichen Verbesserung der Fußverkehrssituation in diesem Bereich bei.

Die Erweiterung der Brodersenstraße nach Süden, für einen möglichen Ausbau eines zusätzlichen Fußweges mit der damit verbundenen Änderung der südlichen Fahrbahnkante der Brodersenstraße, ist im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht möglich.

Die Fahrbahn der Brodersenstraße wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ebenfalls erweitert (auf 6,0 m). Nach RASt wird die Brodersenstraße der Straßenkategorie Sammelstraße, Quartiersstraße oder dörfliche Hauptstraße zugeordnet. Dementsprechend ist die künftige Breite vollkommen richtlinienkonform.Des Weiteren ist anzumerken, dass die Fahrbahnbreite der Brodersenstraße nach RASt ausreichend, aber trotzdem relativ schmal dimensioniert ist. Diese relativ geringe Fahrbahnbreite kann mit notwendiger gegenseitiger Rücksichtnahme der StraßenverkehrsteilnehmerInnen zu einer geringeren Fahrgeschwindigkeit führen und daher zu einem geringeren Gefahrenpotential beitragen.

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Tiefgaragenzu- und ausfahrtDurch die geplante Tiefgaragenausfahrt an der Brodersenstraße werde befürchtet, dass es zu einer weiteren, erheblichen Gefährdung des Schulweges und Weges zum Kindergarten für die Kinder führe und die Situation verschärft werde. Die Straße sei schon durch erheblichen PKW-Verkehr und Schwerlastverkehr belastet. Es stehe nur ein Gehweg an der Nordseite der Straße zu Verfügung. Eine zusätzliche Ampel wäre notwendig.

Weiterhin werde befürchtet, dass die Tiefgaragenzufahrt an der Brodersenstraße vom Rückstau der Fahrzeuge vor der Bahnschranke blockiert werde und es zu noch mehr Staus käme, da die Tiefgaragenzufahrt auch direkt gegenüber den Bäckereiparkplätzen situiert sei. Allein durch die geplanten Büros dürfte die zu erwartende PKW-Anzahl erheblich sein. Daher werde die Tiefgaragenzufahrt an der Brodersenstraße als ungeeignet abgelehnt.

Es wurde vorgeschlagen, die Tiefgaragenzufahrt nicht an der Brodersenstraße sondern an der Barlowstraße neben dem Flst. 617/4 zu platzieren. Hier sei ein beidseitiger Gehweg vorhanden, die Straße habe eine deutlich geringere Verkehrsbelastung und sei nicht durch die häufig geschlossenen Bahnschranken beeinträchtigt.Bemängelt wurde, dass die Tiefgaragenzufahrt viel zu schmal sei.

Stellungnahme:Zur Verbesserung des Schulwegs wird die Brodersenstraße nach Norden durch einen ausreichend breiten Fußweg erweitert. Die Tiefgaragenzu- und -ausfahrt wird gegenüber dem ursprünglichen Planungsentwurf auf eine Tiefgaragenausfahrt in der Brodersenstraße reduziert (separate Zufahrt über Barlowstraße), und die Verkehrssituation hierdurch verbessert. Ein Verkehrsgutachten hat dieses Konzept beurteilt und kommt zu dem Ergebnis, dass weitere Maßnahmen nicht notwendig werden.

Allgemein betrachtet führen Schulwege in Städten üblicherweise durch Wohngebiete, Dabei ist die Querung von Zu- sowie Ausfahrten (ebenso in Form von Tiefgaragen) zu privaten Grundstücken gängig.Dieser Konfliktpunkt an der Tiefgaragenausfahrt zur Brodersenstraße verfügt über ein sehr geringes Gefahrenpotential. Aufgrund der geringen Seitenraumbreite besteht für die Kraftfahrzeugführer und Kraftfahrzeugführerinnen ein besseres Sichtfeld auf Gehweg und Fahrbahn. Um das Gefahrenpotential trotzdem noch weiter zu reduzieren, besteht die Möglichkeit, die Sichtbeziehung für ausfahrende Kraftfahrzeuge durch Ausbaumaßnahmen zu verbessern. Mögliche Maßnahmen können im weiteren Verlauf bei der Umsetzung der Bebauung berücksichtigt werden.

Die Zufahrt zur Gemeinschaftstiefgarage entspricht den Anforderungen an

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Tiefgaragenrampen. Durch das geänderte Verkehrskonzept kann die Tiefgaragenrampe auf nur eine Fahrspur reduziert werden. Im Bebauungsplan wird ein Zufahrtsbereich und ein Ausfahrtsbereich festgesetzt.

Eine Signalisierung an der Tiefgaragenzufahrt ist daher nicht notwendig.

Barlowstraße – VerkehrsführungBefürchtet werde, dass die Barlowstraße eine derartig hohe Anzahl von Fahrzeugen nicht vertrage. Die Verkehrsführung zur Freischützstraße solle nicht über Lentnerweg und Feuersteinstraße erfolgen.Eine Sackgassenregelung, analog Barlowstraße./Karl-Erk-Weg (Bauvorhaben Schwaiger), werde vorgeschlagen.

Stellungnahme:Eine Änderung der verkehrlichen Situation über das Planungsgebiet hinaus ist im Rahmen der Bebauungsplanung nicht möglich. Das durchgeführte verkehrstechnische Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für die prognostizierten Verkehre (Prognosehorizont 2025) unter Berücksichtigung der Planung, keine über die geplante Verbreiterung der Brodersenstraße hinaus gehenden Maßnahmen zur Bewältigung der Verkehre notwendig sind.Siehe auch Stellungnahme zur Brodersenstraße.

Dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse über etwaigen Schleichverkehr über den Lentnerweg und die Feuersteinstraße vor. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass durch den Bebauungsplan bzw. die neue Wohnbebauung derartiger Schleichverkehr entstehen könnten und diesbezüglich Abhilfe zu schaffen wäre.

Ruhender Verkehr in der BarlowstraßeEs werde angeregt, zusätzliche Freiluftparkplätze anzulegen, da die Barlowstraße ständig zugeparkt sei. Befürchtet werde, dass durch die geplanten Neubauten das vorhandene Parkplatzproblem dramatisch verschärft werde.Außerdem sollten die Planungen um die Parkplatzsituation in der Barlowstraße erweitert werden.Des Weiteren sollten Besucherparkplätze gebaut werden, sowie größere Tiefgaragen bzw. Stellflächen auf den Freiflächen.

Stellungnahme:

Die nachzuweisenden Stellplätze (Bewohner und Besucherstellplätze der Nichtwohnnutzungen) werden in ausreichender Anzahl in einer Gemeinschaftstiefgarage untergebracht (ermittelt über die Stellplatzsatzung der

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Landeshauptstadt München).Aufgrund der guten Erschließung durch den Öffentlichen Personennahverkehr (Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Einzugsbereichs der S-Bahnhaltestelle Englschalking) ist davon auszugehen, dass die zukünftigen Bewohner und deren Besucher verstärkt den ÖPNV nutzen werden.

Aus einer ergänzenden gutachterlichen Untersuchung geht hervor, dass im Umfeld des Bauvorhabens (teilweise nicht direkt vor dem jeweiligen Zielort) freie Stellplätze im öffentlichen Straßenraum vorhanden sind.D.h. die Besucherstellplätze für die Wohnnutzung können entsprechend dieser Parkraumanalyse (siehe ebenfalls unter 4.21.Verkehr in der Begründung) im Wohnumfeld des Planungsgebietes untergebracht werden.

Schadstoffbelastung durch mehr Verkehr Befürchtet werde außerdem, dass durch eine höhere Anzahl von Fahrzeugen in der Barlowstraße und auch in den übrigen Straßen, es zu einer erhöhten Abgasbelastung komme. Eine Gesundheitsgefährdung werde befürchtet.

Stellungnahme:

Laut Kartendarstellungen zum Luftreinhalteplan werden für das Planungsgebiet weder Überschreitungen des PM10-Feinstaub-Tagesgrenzwertes noch des Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertes (einschließlich Toleranzmarge) (PM10-Immissionen / NO2-Immissionen) verzeichnet. Auch unter Berücksichtigung desprognostizierten Verkehrsaufkommens (inkl. Planung) für den Prognosehorizont 2025 ist eine Überschreitung nicht zu erwarten.

8. Öffentlicher Personennahverkehr

Bemängelt werde, dass ein Fußweg/Zugang zum nördlichen Bahnsteigende von der Barlowstraße aus fehle.

Stellungnahme:

Das Grundstück auf dem der Bahnsteig liegt befindet sich außerhalb des Planungsgebietes und ist als Bahngelände gewidmet. Ein Zugriff auf die Flächen der Bahnanlagen zur Überplanung für den Ausbau eines sicheren Zugang zum nördlichen Bahnsteigende ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich.

9. Fuß- und Radwege

Es wurde vorgeschlagen, den neuen Fuß- und Radweg nicht unmittelbar hinter

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dem Flst. 617/4 an der Brodersenstraße enden zu lassen, sondern aus Sicherheitsgründen hinter einem Grünstreifen bis zu den Fahrradständern des S-Bahnhofs Englschalking zu führen.

Stellungnahme:

Nach Norden wird eine Dienstbarkeitsfläche zugunsten der Allgemeinheit gesichert. Diese wird als Fußweg ausgebildet. Diese Gehrechtsfläche schließt an den verbreiterten Fußweg der Brodersenstraße an und ergänzt und verbessert das vorhandene Fußwegesystem.Ein Radweg ist nicht vorgesehen, da die Radverkehrsroute innerhalb der Brodersenstraße nach Osten und Westen führt. Nach dem Verkehrsentwicklungsplan Radverkehr (VEP-R) der Landeshauptstadt München verläuft entlang der Brodersenstraße in Ost-West-Richtung eine Radverkehrs-Nebenroute. Der Radverkehr wird in diesem Bereich auf der Fahrbahn als Mischverkehr geführt.

Darüber hinaus ist dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung diesbezüglich kein gesteigertes Gefahrenpotential bekannt. Deshalb besteht gegenwärtig kein Handlungsbedarf.

10. Forderung eines GutachtensFalls die Bebauung so genehmigt werde, müsse ein Umweltverträglichkeitsgutachten in Bezugnahme auf den erhöhten Verkehr- und Bewohner / Nutzung als Gewerbe erstellt werden.

Stellungnahme:Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht erforderlich. Die Erstellung eines Umweltberichts ist aufgrund der Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB nicht notwendig.

Die Auswirkungen der Planung bezüglich Verkehr und Immissionen (Lärm , Erschütterung und Magnetfelder) wurden in entsprechenden Gutachten untersucht und bewertet. Die Ergebnisse der Gutachten wurden bei der Planung berücksichtigt.

11. Wertminderung der Immobilien im Umfeld

Es werde eine Wertminderung der Grundstücke befürchtet.

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Stellungnahme:Die Markterwartungen von Grundstücken sind nicht Gegenstand planerischer Festsetzungen. Das Eigentum der umliegenden Grundstücke wird durch die Planung nicht angetastet. Die getroffenen Lärmschutzmaßnahmen, sowie das neue Angebot an öffentlichen Grünflächen, führen zu einer Aufwertung auch für das Umfeld.

12. Grünplanung

Es werde bemängelt, dass die Zerstückelung der Grünflächen eine nutzlose Verschwendung von Flächen sei, die ansonsten in die öffentliche Grünfläche einbezogen werden könnten. Isolierte Restflächen seien zu vermeiden.

Stellungnahme:Durch die Ausweisung einer großen, zu den angrenzenden Wohngebieten hin orientierten öffentlichen Grünfläche, leistet die Planung einen wesentlichen Beitrag zur Aufwertung des Wohnumfelds auch für die Umgebung. Durch ihre Größe von ca. 2.700 m² und der von Bahnlärm geschützten Lage, ist eine qualitätsvolle Nutzung als Spiel- und Aufenthaltsfläche sichergestellt.

Die südliche öffentliche Grünfläche ermöglicht zudem eine verbesserte städtebauliche Einbindung der S-Bahn-Haltestelle.

Das Freiflächenkonzept sieht für das Allgemeine Wohngebiet eine Abfolge von gemeinschaftlich genutzten Innenhöfen mit Spielbereichen bis zu ganz privat genutzten Wohnungsgärten vor.

Es entstehen somit keine isolierten Restflächen, vielmehr ergibt sich ein Freiraumsystem, das unterschiedlichen Anforderungen Rechnung trägt und verschiedene Nutzungen ermöglicht.

Versiegelung/Frischluft

Es werde befürchtet, dass es durch die geplante Bebauung zu einer Blockierung des Frischluftaustauschs bei West- und Ostwind kommen könne.

Stellungnahme:Die vorgesehene Bebauung führt zu einer Veränderung der lokalen Luftaustauschbedingungen im unmittelbaren Umgriff der geplanten Gebäude, was in den Innenbereichen u.a. zu einer Abschwächung und somit zu windgeschützten Bereichen führen kann.

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Die großräumigen Luftaustauschprozesse werden aber nicht eingeschränkt, insbesondere erfolgt keine Blockierung bei West- und Ostwind. Da die Bebauung um- bzw. überströmt wird, sind dadurch aufgrund des relativ geringen Ausmaßes des Planungsgebietes keine relevanten Störungen in der weiteren Umgebung, auch nicht östlich der Bahnlinie zu erwarten.

Naturschutz

Befürchtet werde, dass durch die geplante Bebauung natürlicher Lebensraum (Weidenwald an der S-Bahn) für Tiere vernichtet werde.

In der noch bestehenden Grünfläche seien seltene Insektenarten beherbergt, die durch die Bebauung vernichtet werden.Es werde befürchtet, dass die in der Umgebung der Barlowstraße angesiedelten Tiere wie Fuchs, Marder, Igel, fünf Meisenarten, Mönchsgrasmücken, Finken, Rotkehlchen und Zaunkönige durch die geplante Bebauung erheblich gestört würden und als Folge abwanderten.

Stellungnahme:

Ein artenschutzrechtliches Gutachten weist nach, dass die Belange des strengen Artenschutzes der Realisierung der Planung nicht entgegenstehen.Die grünordnerischen Festsetzungen, die eine qualitätsvolle Begrünung und Bepflanzung der Freiflächen und eine gute Durchgrünung gewährleisten sollen, ermöglichen, dass das Planungsgebiet auch künftig zahlreichen Tierarten Lebensraum bieten wird. Die Planung sieht zudem entlang der Gleisanlage eine Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen vor. Diese stellt sicher, dass wichtige Vernetzungsstrukturen, die sich nach Norden und Süden fortsetzen, entwickelt werden und der ökologische Verbund gestärkt wird.

13. Bund Naturschutz in Bayern, Schreiben eingegangen am 25.08.2011Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hat gegen den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwände. Empfohlen wird jedoch, eine Fassadenbegrünung festzusetzen.Angesichts der unmittelbaren Nähe zum S-Bahnhof Englschalking, sei der Gedanke naheliegend, dass sich dieses überschaubare neue Wohnquartier sehr gut für ein autofreies oder zumindest autoreduziertes Wohnen eigne. Es werde daher angeregt, hierfür ein entsprechendes städtisches Förderprogramm aufzulegen.

Stellungnahme:Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden durch die örtlichen Satzungen wie die Freiflächengestaltungssatzung, die auch hier gilt, ergänzt.In der Freiflächengestaltungssatzung wird in § 4 Abs. 2 die Begrünung von geeigneten, großflächigen Außenwänden geregelt. In diesem Zusammenhang

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werden in der Freiflächengestaltungssatzung insbesondere Industrie- und Gewerbegebäude als geeignet aufgeführt. Die vorgesehene Wohnbebauung lässt dagegen eine differenzierte Fassadengestaltung mit großem Fensteranteil und großzügigen Balkonen / Loggien erwarten. Falls dennoch großflächige Fassadenflächen entstehen sollten, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf der Grundlage der Freiflächengestaltungssatzung eine Fassadenbegrünung eingefordert werden. Eine Festsetzung ist deshalb nicht erforderlich.

Zu der Anregung zum autofreien Wohnen siehe Stellungnahme zu Punkt 7. Verkehr Allgemein

B) Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGBDie Beteiligung der Behörden und Träger öffenlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 05.05.2011 bis 08.06.2011 und die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.09.2012 bis 18.10.2012.

1. Deutsche Telekom AG, Schreiben vom 31.05.2011 und 12.10.2012Im Randbereich ist bereits eine Telekommunikationsinfrastruktur vorhanden. Die-se reicht allerdings nicht aus, um das Planungsgebiet zu versorgen.Vorbehaltlich einer positiven Ausbauentscheidung, ist mit einem Planungsvorlauf von ca. 9 Monaten zu rechnen.Bei allen Aufgrabungen am oder im Erdreich bitten wir beiliegende Kabelschutz-anweisung unbedingt zu beachten.

Stellungnahme:Die Ausführungen betreffen den Bauvollzug und wurden den Grundeigentümern zugeleitet.

2. Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 06.06.2011 und 23.10.20121. Immissionsbelastung durch SchienenverkehrDas Planungsgebiet liegt unmittelbar westlich der Eisenbahnbetriebsanlagen des sog. Güterzug-Nordrings und der S-Bahn-Linie S8 Herrsching - Flughafen Mün-chen mit dem S-Bahnhof Englschalking. Von den anhaltenden, den an- und durchfahrenden Zügen sowie von den bahnhofstypischen Betriebsvorgängen wir-ken dabei nicht unerhebliche Immissionen, insbesondere in Form von Schienen-lärm auf die unmittelbare Nachbarschaft ein. Daraus ergeben sich für die geplan-te Bebauung besondere Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-nisse, die bei Festlegung von Schutzvorkehrungen im Rahmen der Bauleitpla-nung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch Urteil des Hess. VGH vom 29. März 2012, Az.: 4 C 694/10.N). Als Lärmschutzvorkehrungen sind gemäß den Regelungen im vorliegenden Bebauungsplanentwurf aktive und passive Schall-schutzmaßnahmen vorgesehen. Hinsichtlich der Berechnung und Beurteilung der auf das Planungsgebiet einwirkenden Schienenverkehrslärmbelastung, weise ich vorsorglich auf die aktuelle gesetzgeberische Initiative hin, demnach beim Be-

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rechnungsverfahren für den Schienenverkehrslärm künftig der Abzug von 5 dB(A) (sog. „Schienenbonus“) angesichts der hohen Zuwächse beim Schienen-güterverkehr nicht mehr Anwendung finden soll.

2. Geplante LärmschutzwandBei der Planung der zwischen den Baukörpern vorgesehenen, mindestens 12,50 m hohen transparenten Lärmschutzwandelemente ist zu beachten, dass diese ausreichend standsicher ausgeführt werden müssen, um Gefährdungen für die Nachbarschaft, insbesondere auch für den Bahnbetrieb zuverlässig ausschließen zu können. Dabei ist auch zu prüfen, ob infolge der Zugvorbeifahrten und der da-durch auftretenden Druck-Sog-Belastungen Ermüdungsschäden an den statisch und dynamisch beanspruchten Wandkomponenten auftreten können. Im Hinblick auf die Verwendung von transparenten Lärmschutzwandmaterialien ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Bremsstaub der verkehrenden Güterzüge zu einer dauerhaften braunen Ver- bzw. Einfärbung der Wandelemente führen kann, d.h. dass nach einer gewissen Zeit mit einem „Erblinden“ der transparenten Wandele-mente zu rechnen ist.

3. Bahnbegleitende BaumbestandHinsichtlich der Ausführungen zum Kapitel „Artenschutz, Baumbilanz“ wird darauf hingewiesen, dass der bestehende bahnbegleitende Baumbestand bei fehlender Vitalität im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ggf. entfernt werden muss, wenn dadurch Gefährdungen des Eisenbahnbetriebes vermieden werden kön-nen.Insoweit kann die dauerhafte Erhaltung des Baumbestandes entlang der Bahn-strecke nicht als gegeben vorausgesetzt werden.

4. StreckenausbauplanungIm Fortschreibungsentwurf vom 22.05.2012 zur Gesamtfortschreibung des Lan-desentwicklungsprogramms Bayern ist im Unterkapitel 4.3 „Schieneninfrastruk-tur“ der Grundsatz zum Ausbau des Bahnknotens München und darunter auch in der Begründung zu 4.3.2 (G) die Planung für die Flughafenanbindung über den Ostkorridor mit Ausbau des Streckenabschnittes Daglfing - Johanneskirchen auf-genommen. Konkrete Kenntnisse über den derzeitigen Planungsstand dieser Ei-senbahnausbauplanung liegen dem Eisenbahn-Bundesamt nicht vor.

Stellungnahme:Die Ausführungen betreffen den Bauvollzug und wurden den Grundeigentümern zugeleitet.

3. DB Services Immobilien GmbH, Schreiben vom 12.05.2011 und 18.10.2012Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG, aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form, sind ausgeschlossen. Alle Immissionen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen (einschließlich dem digitalen Zugfunk – GSM-R), sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem

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Bundes-Immissionsschutzgesetz sind vom Bauherrn zu tragen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Dabei ist ausschließlich Fremdgrund zu benutzen.Folgende Hinweise sind zu beachten. Beleuchtungen und Werbeflächen, sowie die baulichen Anlagen selbst, sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs jederzeit sicher ausgeschlossen ist.Sollte sich ein Kraneinsatz in der Nähe von Bahnanlagen ergeben, wobei planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes überschwenkt werden oder könnten, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen.

Für die Durchführung der Baumaßnahmen ist eine Baudurchführungsvereinbarung zwischen dem Bauherrn und der DB Netz AG abzuschließen. Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, haftet der Bauwerber bzw. Bauherr. Bei Bauten, die nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, ist die Nachbarunterschrift einzuholen.Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen des Bebauungsplanes dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Funkversorgung entlang der Bahnstrecke.Für den Fall einer Beeinträchtigung der GSM-R-Funkversorgung entlang der an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angrenzenden Streckenabschnitt der Strecke 5560 durch die geplante neue Bebauung mit einer Höhenentwicklung von bis zu 20,50 Metern Wandhöhe, ist de DB Netz AG das Einvernehmen der Landeshauptstadt München (sowie der unteren Naturschutzbehörde) als Träger öffentlicher Belange in einem evtl. notwendigen Verfahren zum Neubau eines GSM-R-Füllsenders auf Bahngrund zuzusichern.

Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf das Bahngelände bzw. in da Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen ständig zu gewährleisten.

Stellungnahme:Die den Bauvollzug betreffenden Ausführungen wurden den Grundeigentümern zugeleitet.

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4. Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 01.06.2011 und 22.10.2012Das Planungsgebiet ist insbesondere aufgrund seiner Nähe zur östlich verlaufenden Bahntrasse nicht nur unerheblich durch Immissionen vorbelastet. Für die nun vorgesehene Wohnnutzung sind umfangreiche aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, um die Verträglichkeit einer Wohnnutzung in diesem Bereich zu ermöglichen. Aus diesen Umständen ergibt sich bereits, dass sich das Areal nur bedingt für eine Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO eignet.Hinzu kommt, dass es im Bereich Englschalking/Daglfing schon heute selbst für kleine Betriebe kaum möglich ist, gewerblich nutzbare Flächen zu finden. Die hier vorgesehene Umwandlung einer bislang gewerblich genutzten Fläche in ein Allgemeines Wohngebiet schränkt das Standortangebot für kleinere und mittlere Unternehmen ein.Die in den letzten Jahren immer wieder erfolgte Umwandlung von Mischgebieten in Allgemeine Wohngebiete im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München reduziert nicht nur konstant das Angebot an gewerblichen nutzbaren Flächen, sie führt auch zu einer Nutzungstrennung von Wohnen und Gewerbe. Planvorhaben dieser Art widersprechen damit dem immer wieder betonten Planungsziel des Erhalts der „Münchner Mischung“, zu deren Merkmalen auch ein Nebeneinander unterschiedlicher Nutzungen gehört.Das Planvorhaben sollte daher, im Sinne einer ausgewogenen Nutzungsmischung, dem Gewerbeflächenbedarf insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen Rechnung tragen und sicherstellen, dass auch künftig ein ausreichendes Standortangebot für Betriebe dieser Art zur Verfügung steht.Wir empfehlen daher, das Planungsgebiet als Mischgebiet zu belassen, um damit auch Betrieben die Möglichkeit zur Ansiedlung zu bieten.

Stellungnahme:Vor dem Hintergrund der bestehenden Wohnungsnot in München und der Aufgabe der Stadtpolitik, bezahlbaren familiengerechten Wohnraum zu schaffen, wird unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte (u.a. städtebauliche Einbindung, Verkehr, Lärmschutz, planungsrechtliche Belange, naturschutzfachliche Belange) ein Allgemeines Wohngebiet entwickelt, mit einem für das vorhandene Straßennetz bewältigbaren Maß an Neuverkehr.Südlich der Brodersenstraße befindet sich ein Baugeräte – und Baustoffhändler, der über die Brodersenstraße erschlossen wird. Durch diesen Händler kommt es in den umliegenden Straßen zu Schwerverkehr der sonst in einem solchen Gebiet nicht zu erwarten wäre. In Verbindung mit dem höhengleichen beschrankten Bahnübergang an der Brodersenstraße kommt es deshalb immer wieder zu Verkehrskonflikten in der Brodersenstraße. Durch Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes mit den festgesetzten Nutzungseinschränkungen für Nutzungen u.a. mit intensivem Anlieferungsverkehr durch LKW´s wird eine zusätzliche Erhöhung des LKW

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Aufkommens in den umliegenden Straßen vermieden.

5. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 14.06.2011 und 16.10.2012

Der beabsichtigen Änderung des Flächennutzungsplanes und der damit verbundenen Umwidmung von Mischgebiet in Wohnbaufläche, kann unsererseits nicht grundsätzlich zugestimmt werden.Insbesondere aufgrund des spezifischen Standortcharakters und den Anforderungen an immissionsschutzrechtliche Maßnahmen im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes, wäre eine weiterführende gemischte Nutzung wünschenswert. Hierfür spricht außerdem die derzeit gewerbliche Inanspruchnahme der Flächen durch ein Bauunternehmen, das diese als Lagerfläche nutzt, sowie die verkehrsgünstige Lage entlang der S-Bahnlinie 8, die an sich eine teils gewerbliche, teils Wohnnutzung am Standort als sinnvoll erscheinen lässt.Wir möchten an dieser Stelle noch einmal zu bedenken geben, dass die im Stadtgebiet fortlaufende Aufgabe gewerblich oder gemischt genutzter Flächen zugunsten von Wohnnutzungen aus wirtschaftspolitischer Perspektive seitens der Handwerkskammer für München und Oberbayern nicht befürwortet werden kann. Kleine und mittelständische Betriebe sehen sich im Stadtgebiet München zunehmend in einer Verdrängungssituation aufgrund des wachsenden Bedarfs an Wohnraum. Jedoch tragen gerade diese zum wirtschaftlichen Erfolg der Metropole und zur Umsetzung umweltpolitischer Ziele (kurzer Weg) bei.

Mit Schreiben vom 16.10.2012 teilte die Handwerkskammer für München und Oberbayern mit, keine weiteren Anmerkungen zu haben.

Stellungnahme:Siehe Stellungnahme unter B) zu Punkt 4.

6. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 06.06.2011 und 08.10.2012

Im Planungsbereich befindet sich in unmittelbarer Nähe des Bodendenkmal D-1-7835-0511 (Körpergräbern des Endneolithikums und der frühen Bronzezeit, Brandgräber der Urnenfelderzeit, Siedlungen vorgeschichtlicher Zeitstellung sowie Siedlung und Reihengräberfeld des frühen Mittelalters), die bereits durch archäologische Ausgrabungen nachgewiesen werden konnten.Dieses Denkmal ist gem. Art. 1 DSchG in seinem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt der Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

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Daher empfiehlt das Bay. Landesamt für Denkmalpflege im vorliegenden Fall, eine Umplanung des o. g. Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies kann durch Verlagerung / Umplanung des Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Sollte dies nicht möglich sein, ist die Möglichkeit einer konservatorischen Überdeckung der Denkmalsubstanz (verbunden mit dem Verzicht auf besonders substanzgefährdende Bodeneingriffe. z. B. Unterkellerung) zu prüfen.Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der o. g. Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine fachgerechte archäologische Ausgrabung durchzuführen.Für die Durchführung einer solchen Ausgrabung – und für eventuelle Bodeneingriffe aller Art – ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 DschG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen, ist der Beginn des Oberbodenabtrags vom Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen und die mit der archäologischen Dokumentation beauftragte Fachkraft zu benennen.Wir weisen darauf hin, dass archäologische Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und daher - um Verzögerungen des Bauablaufs zu vermeiden – unbedingt rechtzeitig geplant werden sollten. Hierbei sind auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.

Stellungnahme:Die ggf. erforderliche Prüfung, ob sich Bodendenkmäler im Planungsgebiet befinden, erfolgt im Rahmen des Bauvollzuges. In die Begründung wurde unter Punkt „ Bodendenkmäler“ ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

C) Beteiligung des Bezirksausschusses 13Der betroffene Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 13 Bogenhausen wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 (Katalog des Planungsreferates, Ziffer 6.1) der Bezirksausschuss-Sat-zung im Rahmen des Spartenumlaufs am Bebauungsplanverfahren beteiligt und hat mit Schreiben vom 20.09.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.Er hat sich in der Sitzung vom 09.10.2012 und in der Sitzung vom 13.11.2012 mit der Planung befasst und folgende Stellungnahmen abgegeben:

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Im Einzelnen hat der Bezirksausschuss 13 beschlossen:

1. Der Bezirksausschuss 13 lehnt den Bebauungsplanentwurf vom 10.09.2012 solange ab, bis die folgenden Probleme geklärt sind und bittet deshalb um entsprechende Fristverlängerung.

2. Der Bezirksausschuss 13 sieht im Bereich der Bebauung größere verkehrliche Probleme und fordert deshalb ein Verkehrskonzept mit neuen und aktuellen Zahlen aus dem Jahr 2012 zusammen mit einer öffentlichen Bürgerbeteiligung (einem Dialog analog dem Verfahren zur Prinz-Eugen-Kaserne). Über den Bebauungsplan Nr. 2039 soll erst entschieden werden, wenn gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern, der Deutschen Bahn und allen Beteiligten offen über die Probleme diskutiert wurde.

3. Im Zuge dieses öffentlichen Verfahrens sollten unter anderem folgende Fragen der CSU-Fraktion geklärt werden:

a) Welche Verkehrsbewegungen finden derzeit an den wesentlichen Verkehrsknotenpunkten statt? Die Daten stammen aus dem Jahre 2011 und entsprechen nicht mehr der aktuellen Verkehrslage.

b) Welche Rückstaulängen ergeben sich auf Grund der geschlossenen Schranke derzeit und zukünftig in den morgendlichen und abendlichen Spitzenzeiten, sowie zu den höchsten Schließzeiten?

c) Wie soll sichergestellt werden, dass der bereits vorhandene Baustoffhändler auch zukünftig für den Schwerlastverkehr erreichbar bleibt, ohne dass es zu einem Verkehrschaos an den sehr engen Straßen kommt?

d) Die Straßenbreite von 5 Metern reicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus. Wieso findet keine ausreichend Verbreiterung der Straße statt? (vgl. hierzu Verkehrsproblem BA TOP 2.3.5 Sitzung Oktober 2012, Kreuzungspunkt Effnerstraße/ Johanneskirchner Straße)

e) Wie wurden die 690 Kfz-Bewegungen für das geplante Gebiet errechnet?

f) Welche lärmschutzrechtlichen Auswirkungen entstehen für das geplante Gebäude, wenn die S-Bahn an dieser Stelle nicht tiefergelegt wird?

g) Durch eine Tiefgaragenausfahrt in der Brodersenstraße wird das vorhandene Verkehrsproblem vor der Schranke nur verstärkt, Wie soll dieses Problem gelöst werden, ohne, dass die bereits enge Barlowstraße belastet wird?

h) Wieso nimmt das Referat den Bebauungsplan nicht zum Anlass, um endlich die Verlängerung der Englschalkinger Straße voranzutreiben? Dadurch würden die verkehrlichen Probleme an der Brodersenstraße/ Barlowstraße erheblich entschärft werden.

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4. Der Bezirksausschuss 13 hält eine siebengeschossige Bebauung im Südosten des Baugebietes entsprechend seiner bisherigen Stellungnahme für zu hoch und fordert, die Gebäudehöhe auf sechs Geschosse zu beschränken.

Stellungnahme:

1. Die Äußerungen des Bezirksausschusses wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB vorgebracht und unter Abwägung der zu berücksichtigenden Belange entsprechend gewürdigt. Wie in der Stellungnahme unter D) zu 2. (Antrag des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013) erläutert, wurden die Fragenkataloge im Rahmen der öffentlichen Sondersitzung des Bezirksausschusses des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen am 11.04.2013 mit dem Thema Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039 durch die Vertreter des Referates für Stadtplanung und Bauordnung und den beteiligten Gutachtern mündlich beantwortet.

2. Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrsgutachten berücksichtigt die aktuelle Verkehrssituation ( siehe nachfolgende Stellungnahme).Den Bürgerinnen und Bürgern wurde die Möglichkeiten geboten ,im Rahmen der oben genannten Sondersitzung des Bezirksausschusses 13, über die verkehrlichen Probleme zu diskutieren.

3. zu a)Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2011 bildet eine Verkehrsprognose für die Verkehrsentwicklung bis zum Jahr 2025 ab. Somit ist die aktuelle Verkehrssituation berücksichtigt. Zur Erhebung des Verkehrsaufkommens wurde außerhalb jeglicher Ferien am 07.06.2011 eine Verkehrszählung an der Kreuzung Barlow-/ Brodersen-/ Schnorr-von-Carolsfeld-Straße durchgeführt. Die Erhebungen wurden entsprechend den üblichen und anerkannten Modalitäten in Zeitfenstern von jeweils zwei mal vier Stunden erhoben (von 6.00-10.00 Uhr und 15.00-19.00 Uhr) und mit Hilfe langjährig ermittelter Faktoren auf den Tagesbelastungswert hochgerechnet. Die morgendliche und die abendliche Spitzenstunde waren in diesem Zeitraum enthalten. Während der Verkehrszählung äußerten sich Anwohner gegenüber dem Erhebungspersonal, dass die Verkehrsmengen am Erhebungstag geringer gegenüber sonstigen Tagen ausgefallen seien. Aus diesem Grund wurde am 12.07.2011 eine Nacherhebung, ebenfalls außerhalb von Schulferien, in den Nachmittagsstunden von 16 Uhr bis 18 Uhr durchgeführt, um die erhobenen Daten zu verifizieren. Bei der Nacherhebung wurden jedoch geringere Verkehrsmengen als bei der ersten Erhebung gezählt, so dass für die Untersuchung die erste Erhebung verwendet wurde.Die Verkehrserhebungen aus dem Jahr 2011 sind aktuell, entsprechen der aktuellen Verkehrslage und sind daher vollkommen ausreichend.

zu b)Der Rückstau vor der Schranke auf Basis der vorgenannten

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Verkehrserhebungen, wird in der Regel auch in der Prognose nicht die Höhe der Tiefgaragenausfahrt erreichen, so dass aus der Tiefgarage kommende, nach Osten fahrende Fahrzeuge abbiegen können. Sollte es doch einmal zu einem Rückstau über die Ausfahrt der Tiefgarage hinaus kommen, müssen die aus der Tiefgarage hinausfahrenden PKW auf der im Bebauungsplan dargestellten Zufahrtsfläche vor der Tiefgaragenausfahrt warten, bis sich der Rückstau aufgelöst hat.

zu c)In der Verkehrsuntersuchung für das Planungsgebiet wurde der Schwerverkehr, der durch den Baustoffhändler auf der Brodersenstraße ausgelöst wird, berücksichtigt. Auf der Basis der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, insbesondere zur geplanten Aufweitung der Brodersenstraße auf 8 m (2m Gehbahn und 6m Fahrbahn), ist sichergestellt, dass ein guter Verkehrsablauf in der Brodersenstraße gewährleistet ist.

zu d)Mit der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie auf der Nordseite der Brodersenstraße wird die Möglichkeit eröffnet, innerhalb des Planungsgebietes die Fahrbahn der Brodersenstraße auf 6 m zu erweitern. Nach RASt 06 (Richtlinien für die Anlage für Stadtstraßen 2006) wird die Brodersenstraße der Straßenkategorie Sammelstraße, Quartiersstraße oder dörfliche Hauptstraße zugeordnet, Dementsprechend ist die künftige Breite vollkommen richtlinienkonform.

zu e)Die Erzeugung des Neuverkehrs durch die neuen Nutzungen wurde mit dem Verfahren nach Bosserhoff, einem in Deutschland üblichen Standardwerk, gerechnet. Dabei wird folgendes Verfahren angewendet: Die abgeschätzte Anzahl der künftigen Einwohner des Baugebiets wird mit der Anzahl der Wege pro Person und Tag multipliziert. Daraus werden in Abhängigkeit des Modal-Splits (MIV-Anteil) und des PKW-Besetzungsgrads die PKW-Fahrten pro Tag ermittelt.Hinzugerechnet werden dann noch die entstehenden Fahrten der Beschäftigten, des Kundenverkehrs, Besucherverkehrs und Güterverkehrs.

zu f)Wie in der Begründung unter Punkt 4.22 dargestellt, wurden die Auswirkungen des Lärms auf die geplante Bebauung untersucht. Darauf basierend wurden unter § 16 der Satzung Festsetzungen getroffenen, die sicherstellen, dass die geplante Bebauung die Anforderungen an den Lärmschutz erfüllt.

zu g)Mit der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie auf der Nordseite der Brodersenstraße, wird der Ausbau eines 2 m breiten Fußweges und einer 6 m breiten Fahrbahn ermöglicht, die zu einer Verbesserung des Verkehrsflusses und und der Fußwegsituation führen.

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Da es sich in der Brodersenstraße um eine reine Tiefgaragen - Ausfahrt handelt, kommt es zu keinen Konflikten zwischen Linksabbiegern und Fahrzeugpulks nach Schrankenöffnung. Zudem wird davon ausgegangen, dass der Rückstau vor der Schranke in der Regel auch in der Prognose Horizont 2025 nicht oder nur vereinzelt die Höhe der Tiefgaragenausfahrt erreicht, so dass aus der Tiefgarage kommende, nach Osten fahrende Fahrzeuge ausfahren können. Die meisten Fahrzeuge allerdings biegen hier nach Westen ab. Die Verkehrsuntersuchung für das Tiefgaragenkonzept, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Festsetzungen, kommt zu dem Ergebnis, dass weitere Maßnahmen zur Anbindung der Tiefgarage an die Barlow- und Brodersenstraße nicht notwendig werden.

zu h) Im Zuge der Beantwortung des BA-Antrags-Nr. 08-14 / B 04478 des Bezirksausschusses des 13. Stadtbezirkes – Bogenhausen vom 11.12.2012 wurde mit Schreiben vom 25.03.2013 zum Thema „Verlängerung der Englschalkinger Straße“ folgender Sachverhalt wiedergegeben:„Im Rahmen der Vollversammlung vom 29.02.2012 wurde der Beschluss „Flughafenanbindung auf der S8-Trasse“ dem Münchner Stadtrat vorgelegt und mit den Stimmen von SPD einschließlich Oberbürgermeister, CSU, Bündnis 90/Die Grünen/RL, FW, BP, BIA und Frau Stadträtin Sabathil beschlossen.Ein wesentliches Ergebnis dieses Beschlusses ist, für den angestrebten viergleisigen Ausbau im Münchner Nordosten weiterhin nur eine Tunnelführung der Bahnstrecke (S8) im Bereich Daglfing – Johanneskirchen in Betracht zu ziehen. Nach Fertigstellung der Tieferlegung der S-8-Trasse (frühester Zeitpunkt 2023/2024) soll die Lage der Brodersenstraße in Verlängerung der Englschalkinger Straße nach Osten ausgebildet werden. Beidseitig sollen Geh- und Radwege angeordnet werden. Die Verlegung ist gemäß Verkehrsentwicklungsplan der Landeshauptstadt München seit 2006 als geplante Maßnahme vorgesehen, allerdings bestehen diesbezüglich noch keine Detailplanungen. Trotz einer zeitlich vorgezogenen Verlängerung der Englschalkinger Straße würde weiterhin das leistungsfähigkeitseinschränkende Element des beschrankten Bahnübergangs fortbestehen. Insbesondere zu Hauptverkehrszeiten besitzt der höhengleiche Bahnübergang sehr hohe Schrankenschließzeiten, die nur im Rahmen einer höhenfreien Bahnquerung durch die Tieferlegung der S-8-Trasse beseitigt werden könnten.

Gemäß dem Entwurf des Bebauungsplans mit Grünordnung Nr. 2039 (Barlowstraße östlich / Brodersenstraße nördlich) soll die Straßenbegrenzungslinie der Brodersenstraße nach Norden aufgeweitet werden, so dass die Fahrbahn verbreitert werden kann. Dadurch können etwaige heutige Engpässe in der Verkehrsabwicklung entschärft werden.Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die nach Verkehrsentwicklungsplan der Landeshauptstadt München vorgesehene Verlängerung der U-Bahnlinie nach Englschalking und ggf. darüber hinaus in Richtung Osten. Da die U-Bahntrasse unterhalb der Englschalkinger Straße verlaufen würde, ist

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bei offener Bauweise ein Neubau der Englschalkinger Straße zwingend notwendig. Daher ist es aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, den Neubau bzw. die Verlängerung der Englschalkinger Straße im Zuge der Verlängerung der U-Bahnlinie umzusetzen.

Die Vollversammlung des Stadtrates hat am 05.10.2011 den Beschluss gefasst, für einen Großteil des Gebiets östlich der S-Bahnlinie München - Flughafen eine Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme einzuleiten. Die Verwaltung wurde mit vorbereitenden Untersuchungen beauftragt, in deren Rahmen geprüft wird, inwieweit eine Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung der erforderlichen sozialen, sportlichen, kulturellen und verkehrlichen Infrastruktur möglich ist. Voraussetzung dafür ist, unter anderem, eine verbesserte Erschließung für den Motorisierten Individualverkehr in die östlich der S8-Trasse gelegenen Siedlungsgebiete.

Bis zur Klärung der Trassenführung der Bahn kann derzeit keine Aussage über die Führung der Englschalkinger Straße zur Fortsetzung Richtung Osten über den Bahnübergang hinaus (auf der Trasse der Brodersenstraße) mit Anschluss an die Brodersenstraße gemacht werden. Es existieren derzeit noch keine Planungsvorstellungen, da diese erst in Abhängigkeit von der zukünftigen Siedlungsentwicklung nach Umsetzung der Tieferlegung der S8-Trasse entwickelt werden können. Die Englschalkinger Straße ist in diesem Bereich per übergeleiteten Bebauungsplan mit festgesetzten Straßenbegrenzungslinien in einer Breite von 29 m festgesetzt. Bei einer Umsetzung müsste man zudem in Privatbesitz und noch bestehenden Gebäudebestand eingreifen, aus Sicht der Planung ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Ausbauaktion nicht zu befürworten.

Insofern wäre auch aus diesen Randbedingungen heraus die Wirtschaftlichkeit durch erheblichen, eventuell verlorenen Bauaufwand in Frage gestellt.Aufgrund der hier dargestellten Aspekte, sehen wir zum jetzigen Zeitpunkt von einer Verlängerung der Englschalkinger Straße ab und verweisen auf die beschriebenen vorgesehenen Planungen hinsichtlich der Tieferlegung der S-8-Trasse sowie der Verlängerung der U-Bahnlinie.“

4. Der Vorschlag wurde in die Planung übernommen.

In der Sitzung vom 13.11.2012 hat der Bezirksausschuss 13 folgenden Fragenkatalog beschlossen und bittet das Referat für Stadtplanung und Bauordnung mehrheitlich folgende Fragen zu klären:

a) Bereits heute sind gerade in den morgendlichen Stunden sowie am späten Vormittag und Mittag Massen von Kindern – aus der S-Bahn sowie aus der unmittelbaren Umgebung – auf dem Weg in die umliegenden Schulen und Kindergärten. Dabei passieren sie die Brodersenstraße, wo es bereits heute auf Grund der absolut inakzeptablen Straßenführung zu Beinaheunfällen kommt. Nun soll in der Brodersenstraße auch noch die Tiefgaragenausfahrt des Baukörpers hinzukommen. Wie soll daher ein sicherer Schul- bzw. Kindergartenweg für die Kinder sichergestellt werden? Wäre ein Wechsel der

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Lage der Tiefgaragenein- mit der -ausfahrt nicht sinnvoller? Wie würde sich dies auf die Verkehrsströme auswirken?

b) Die Barlowstraße ist bereits heute sehr schmal und für Autofahrer durchaus schwer zu passieren. Wie soll diese Straße den zusätzlichen Verkehr aufnehmen und einen für die Anwohner zumutbaren Verkehrsfluss gewährleisten? Wieso wird die Barlowstraße bei einem solchen großen Baukonzept nicht verbreitert, zumal das Baugrundstück das zuließe?

c) Durch die geplante Schallschutzwand an der östlichen Seite des Bebauungsplans kommt es durch die Schallreflektion an der Wand zu einer Zunahme des Lärms bei den gegenüberliegenden Anwohnern. Insbesondere in der Plankenhofstraße, aber auch im restlichen Wohngebiet, da sich der Schall dort verstärkt niederschlägt. Wie wirkt sich der reflektierende Lärm auf die Anwohner, in Zahlen, aus unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der S-Bahn- und Güterverkehr in den kommenden 10-15 Jahren unverändert an der Oberfläche und demnach auch ohne Tieferlage geführt wird?

d) Wie lässt sich die geplante Fahrbahnbreite in der Brodensen- / Barlowstraße mit den Vorgaben der RAST 06 (Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen) vereinbaren?

Der Bezirksausschuss begrüßt zwar grundsätzlich eine Bebauung an dieser Stelle, doch sind derzeit noch einige Fragen offen, die mit dem obigen Fragenkatalog hoffentlich geklärt werden.

Der Bezirksausschuss weist ferner noch einmal darauf hin, dass eine Verkehrszählung im September 2011 – zur Hauptferienzeit im Sommer – keine realistischen Daten hervorbringen kann.

Stellungnahme:

zu a)Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 4.21 Verkehr in der Begründung, wird, um die heutige Verkehrssituation in der Brodersenstraße hinsichtlich der Verkehrssicherheit zu verbessern, eine zusätzliche Straßenfläche festgesetzt, die, ausgehend von den südlich der Straße liegenden Flurstücksgrenzen, eine von bisher ca. 7 m auf 8 m verbreiterte öffentliche Verkehrsfläche sichert.

Für die Erschließung der Tiefgarage sind im Bebauungsplan zwei Rampen vorgesehen, eine im Norden an der Barlowstraße und eine im Süden an der Brodersenstraße. Geplant ist, dass die nördliche Rampe ausschließlich der Zufahrt in die Tiefgarage dient und die südliche Rampe ausschließlich der Ausfahrt. Dadurch werden Konflikte vermieden. Beispielsweise gibt es somit in der Brodersenstraße keine linksabbiegenden Fahrzeuge in die Tiefgarage, die eventuell auftretende

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entgegenkommende Fahrzeugpulks nach Schrankenöffnung abwarten müssen. Mit der separaten Ausfahrt können die Fußgängerströme in Ost-West Richtung besser erkannt und stärker Rücksicht genommen werden, da ein Warten bei der Ausfahrt auf privatem Grund erfolgt. Auch die Fußgängerströme in Ost-West Richtung lassen sich beim Ausfahren aus der Tiefgarage besser berücksichtigen. Somit kann an dieser Stelle eine Linksabbiegespur in die Garage umgangen werden. Ferner wird vermieden, dass an der nördlichen Rampe ausfahrende Fahrzeuge mit ihren Scheinwerfern die gegenüberliegenden Wohnungen bestrahlen und blenden. Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass der Rückstau am Bahnübergang zu keinen Konflikten mit dem Neuverkehr aus der Tiefgaragenausfahrt Süd führt.

Des Weiteren wird hier auf die detaillierten Ausführungen / Stellungnahme unter A) zum Punkt 7 Verkehr, Thema „Tiefgaragen- Aus- und Einfahrt“ verwiesen.

zu b)Wie zu a) dargestellt wird die Brodersenstraße um einen Meter verbreitert.Gutachterlich wurde nachgewiesen, dass durch den Neuverkehr der Planung es zu einer Steigerung der Verkehrsmenge am Knoten von rund 690 Kfz-Fahrten/ Tag (entspricht einem Zuwachs von 13,4%) gegenüber dem Prognosenullfall (2025) kommt. Bei der Leistungsfähigkeitsberechnung wird der Verkehrsablauf an den Knotenpunkten bewertet. Die Leistungsfähigkeitsberechnungen wurden für den Knotenpunkt Barlow-/ Brodersenstraße und die beiden Tiefgarageneinmündungen jeweils für die morgendliche und die abendliche Spitzenstunde durchgeführt. Die Leistungsfähigkeit ist in jedem der Fälle zu beiden Spitzenstunden gegeben und liefert sehr gute Ergebnisse. Eine spürbare Beeinträchtigung durch die neuen Nutzungen findet nicht statt. Ein optimaler Verkehrsablauf an den betrachteten Knotenpunkten ist gewährleistet. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

An dieser Stelle wird auf die Ausführungen bzw. Stellungnahme unter A) zum Punkt 7. Verkehr, Thema „Brodersenstraße“ letzter Absatz verwiesen. Dort wird auf die RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) Bezug genommen.

zu c)Wie auch in der Stellungnahme unter A) zu Punkt 6. Lärm erläutert, kommt es an Gebäuden der Plankenhofstraße zu keiner wesentlichen Erhöhung der Verkehrslärmpegel durch die geplante Lärmschutzwand.

zu d)Hier wird ebenfalls auf die Ausführungen bzw. Stellungnahme unter A) zum Punkt 7. Verkehr, Thema „Brodersenstraße“ verwiesen.Hinsichtlich der Barlowstraße kann angemerkt werden, dass diese nach RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen) als Sammelstraße oder Quartiersstraße kategorisiert wird. Da in der Barlowstraße kein öffentlicher Verkehr in Form von Bussen verkehrt, ist ein Querschnitt von 5,5 m ausreichend.

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Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirks hat Abdrucke der Sitzungsvorlage erhalten.Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Tausend, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

D) Anträge1. Antrag Nr. 08-14 / A 02319 von Herrn StR Robert Brannekämper vom

24.03.2011Gemäß dem o. g. Antrag (vgl. Anlage 4) soll das im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung am 23.03.2011 beschlossene Bebauungsplanverfahren wie folgt geändert werden:

a) Verlängerung des Lärmschutzes in südlicher Richtung, soweit es notwendig ist, um die Südfassade des ersten Baukörpers und die öffentliche Grünfläche zu schützen.

b) Verschiebung der Tiefgarageneinfahrt in Richtung Barlowstraßec) Verbreiterung der Brodersenstraße auf 6,50 m wie in der RAST 06 festgelegt

und Ausbau und Verbreiterung der Geh-/Radwege zur Verbesserung der Schulwegsicherheit für die Rudolf-Steiner- und Ostpreußenschule.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ A 02319 wie folgt Stellung:

a) Auch für den südlichen Baukörper an der Brodersenstraße stellen die in der Satzung unter § 16 getroffenen Festsetzungen zum Lärm sicher, dass die geltenden Anforderungen an schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen eingehalten werden. Daher kann auf eine Lärmschutzwand in diesem Bereich verzichtet werden.Wie unter Punkt 4.22 Lärmschutz der Begründung ausgeführt, ist für die öffentliche Grünfläche an der Brodersenstraße kein Kinderspielplatz oder eine vergleichbare Nutzung vorgesehen, die einen längeren, der Ruhe und Erholung dienenden Aufenthalt beinhaltet. Daher wird auf Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. Im Hinblick auf den möglichen Ausbau der Bahnstrecke bietet diese öffentliche Grünfläche die Option, einen großzügigen Platz im Zugangsbereich zur Haltestelle zu errichten. Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen würden diese Fläche stark einengen und der Zusammenhang mit der Haltestelle wäre nicht mehr erkennbar. In Abwägung mit diesen Gesichtspunkten, sind die erhöhten Lärmwerte vertretbar.

b) Dieser Punkt wurde in der Planung berücksichtigt

c) Siehe hierzu die Stellungnahmen /Ausführungen unter A) zu Punkt 7. Verkehr. Unter diesem Punkt werden sowohl ausführliche Aussagen zur

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Fahrbahnbreite der Brodersenstraße als auch zur Fuß- und Radwegsituation im Bereich der Tiefgaragenausfahrt getätigt.

2. Antrag Nr. 08-14 / B 04760 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04760 (vgl. Anlage 5) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Der Bezirksausschuss Bogenhausen hat in seiner Sitzung im Oktober und November 2012 an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung verschiedene Fragen formuliert und um zügige Beantwortung gebeten. Bis heute hat der Bezirksausschuss Bogenhausen auf keine einzige Frage eine Antwort erhalten. Warum?

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04760 wie folgt Stellung:

Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes wurde mit Schreiben vom 20.09.2012 im Rahmen der Beteiligung der Behörden und städtischen Fachdienststellen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gebeten, zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039 Stellung zu nehmen. Mit diesem Schreiben wurde der Bezirksausschuss auch über die vorgebrachten Äußerungen des Bund Naturschutz in Bayern e.V. sowie Einwänden von Bürgerinnen und Bürgern mittels einer Zusammenfassung informiert. Die in den Stellungnahmen des Bezirksausschusses mit Schreiben vom 10.10.2012 und 21.11.2012 vorgebrachten Äußerungen werden ebenso wie auch die Stellungnahmen der Behörden und Einwände der Bürgerinnen und Bürger dem Stadtrat im Rahmen des Billigungsbeschlusses zur Abwägung vorgelegt.Darüber hinausgehend wurden die Fragenkataloge im Rahmen der öffentlichen Sondersitzung des Bezirksausschusses 13 am 11.04.2013 mit dem Thema Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039 durch die Vertreter des Referates für Stadtplanung und Bauordnung und den beteiligten Gutachtern mündlich beantwortet.

3. Antrag Nr. 08-14 / B 04761 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hatam 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04761 (vgl. Anlage 6) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Das Planungsreferat wird aufgefordert, sein Verfahren für die Barlow-/ Brodersenstraße zu ändern und aus einem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren einen qualifizierten Bebauungsplan zu generieren.

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Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04761 wie folgt Stellung:

Wie in der Stellungnahme zu A) Punkt 2. Entscheidung Verfahren gemäß § 13a BauGB ausführlich dargelegt, wird das Bebauungsplanverfahren nicht für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB (Vorhaben und Erschließungsplan) sondern als Bebauungsplanverfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt.Es handelt sich bei der vorliegenden Planung um einen qualifizierten Bebauungsplan in Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB.

4. Antrag Nr. 08-14 / B 04762 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04762 (vgl. Anlage 7) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan an der Barlow-/Brodersenstraße sieht heute sehr hohe Wandhöhen vor. Nirgends in der näheren Umgebung sind solche Höhenentwicklungen auch nur ansatzweise ableitbar. Deshalb soll die Baumasse insgesamt reduziert werden und der falsche städtebauliche Akzent beseitigt werden. Die geplante Bebauung muss sich besser in die nähere Umgebung einfügen.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04762 wie folgt Stellung:

Für die spezielle Lage des Planungsgebietes direkt an der Bahnstrecke wurde in einem intensiven Planungsprozess und unter Berücksichtigung der verschiedenen Aspekte, wie die umgebende Bebauung, der Lärmschutz die Wohnqualität und die Spiel und Freiflächenversorgung, aber auch vor dem Hintergrund der bestehenden Wohnungsnot in München und der Aufgabe der Stadtpolitik, bezahlbaren familiengerechten Wohnraum zu schaffen, der vorgeschlagene Bebauungsplanentwurf erarbeitet. In der Sitzung der Stadtgestaltungskommission am 19.05.2009 wurde das Planungskonzept zustimmend zur Kenntnis genommen. (Siehe hierzu auch Stellungnahmen zu den Punkten unter A) 3. und 4. Planungskonzept / Gestaltung und Geschosszahl und Höhenentwicklung)Über die Neuplanung wird, wie bereits unter A) Punkt 4. dargestellt, der konzeptionelle Bezug zur Umgebung hergestellt. Es darf an dieser Stelle grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass der Prägungsmaßstab im Bebauungsplan nicht mit § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) gleichzusetzen ist. Der Bebauungsplan eröffnet die Möglichkeit einer städtebaulichen Entwicklung oder Neubestimmung.

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5. Antrag Nr. 08-14 / B 04764 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04764 (vgl. Anlage 8) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Die Ausfahrt der Tiefgarage an der Brodersenstraße soll noch einmal überprüft werden mit der Möglichkeit, die Ein- und Ausfahrt an die Barlowstraße zu verlegen. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung möge die unterschiedlichen Ergebnisse der verkehrlichen Flüsse dem Bezirksausschuss anschließend präsentieren.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04764 wie folgt Stellung:

Die Tiefgaragen Zu- und -Ausfahrt in der Brodersenstraße wurde gegenüber dem Planungsentwurf für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf eine Tiefgaragenausfahrt reduziert und die Verkehrssituation hierdurch verbessert. Ein Verkehrsgutachten hat dieses Konzept beurteilt und kommt zu dem Ergebnis, dass weitere Maßnahmen nicht notwendig werden.Mit der Verlagerung der Zufahrt zur Tiefgarage im Norden (Barlowstraße) und die Ausfahrt im Suden (Brodersenstraße), kann der durch die Planung ausgelöste Verkehr, wie gutachterlich bestätigt wurde, gut bewältigt werden.Auf diese Weise können Konflikte von Linksabbiegern in die Garage mit entgegenkommenden Fahrzeugpulks vom Bahnubergang an der sudlichen Einfahrt vermieden werden. Diese Änderungen wurden dem Bezirksausschuss 13 im Rahmen seiner öffentlichen Sondersitzung am 11.04.2013 von Seiten des Referates für Stadtplanung und Bauordnung ausführlich erläutert.(siehe hierzu auch Stellungnahme unter A) Punkt 7 Verkehr „Brodersenstraße“ bzw. „Tiefgaragen Zu- und Ausfahrt“)

6. Antrag Nr. 08-14 / B 04765 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04765 (vgl. Anlage 9) beschlossen.

Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen im Bebauungsplan keine Ausnahmen i. S. d. § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zugelassen werden. Die bis jetzt vorgesehenen Ausschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO sollen weiterhin ausgeschlossen bleiben.Die städtebauliche Dichte ist aufgrund der Aussage des derzeitigen Bebauungsplanentwurfes zu reduzieren, da die Verkehrsstruktur, nach eigenen

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Aussagen des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, das zusätzlich zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht bewältigen kann.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B04765 wie folgt Stellung:

Wie in der Begründung unter Punkt 4.1 dargestellt, werden für den südlichen Bauraum die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen, zur Versorgung des Gebietes dienenden Läden ausgeschlossen, da das aus dieser Nutzung resultierende erhöhte Verkehrsaufkommen, insbesondere der für die Anlieferung erforderliche LKW-Verkehr in der Brodersenstraße unterbunden werden soll.Zum einen sollen hierdurch Verkehrskonflikte in Verbindung mit den durch die Schrankenschließzeiten an dem höhengleichen Bahnübergang verursachten Verkehrsrückstaus in der Brodersenstraße vermieden werden. Zum anderen soll auch zusätzlicher LKW Verkehr in der Brodersenstraße vermieden werden. Die Bordersenstraße ist bereits, wegen der Zufahrt zu einem Baugeräte- und Baustoffhandel unmittelbar vor der Schranke des Bahnübergangs, durch ein hohes LKW-Aufkommen belastet. Zur Sicherung der städtebaulichen Einbindung der Planung in die Umgebung sind die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltung) für die drei nördlichen Bauräume ausgeschlossen und nur für den südlichen Bauraum allgemein zugelassen. Dadurch soll erreicht werden, dass der Bereich um die S-Bahn-Haltestelle mit öffentlich zugänglichen Nutzungen belebt und städtebaulich gestärkt werden kann. Das aus diesen Nutzungen resultierende Verkehrsaufkommen ist in der Verkehrsuntersuchung für das gesamte Planungsgebiet berücksichtigt. Das Gutachten zeigt auf, dass der aus dem Bebauungsplanentwurf mit den vorgesehen Nutzungen und Dichte verursachte Verkehr vom umgebenden Straßennetz bewältigt werden kann.

7. Antrag Nr. 08-14 / B 04766 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04766 (vgl. Anlage 10) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Im Rahmen der Baumaßnahmen an der Barlow-/ Brodersenstraße hat die Landeshauptstadt München dafür zu sorgen, dass eine verkehrliche Lösung für den Knotenpunkt Barlow-/ Brodersenstraße gefunden wird. Insbesondere ist eine bessere Befahrbarkeit für Radfahrer und Fußgänger von der Brodersenstraße sicherzustellen.Die Stadt wird aufgefordert zu prüfen, ob die Mitwirkungsbereitschaft der angrenzenden Nachbareigentümer auf beiden Seiten der Brodersenstraße vorhanden ist, damit die verkehrliche Situation im Bebauungsplan deutlich verbessert werden kann.

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Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04766 wie folgt Stellung:

Mit der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie auf der Nordseite der Brodersenstraße wird der Ausbau eines 2 m breiten Fußweges und einer 6 m breiten Fahrbahn innerhalb des Planungsgebietes ermöglicht, die zu einer Verbesserung des Verkehrsflusses und und der Fußwegsituation führen. Gutachterlich wurde aufgezeigt, dass der Knotenpunkt Barlow- Brodersenstraße das aus der Planung resultierende Verkehrsaufkommen gut bewältigen kann. Aufgrund von Lkw-Fahrten zum bestehenden Baustoffhandel an der Bahnstrecke, können vereinzelte Verkehrsstörungen bzw. -behinderungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden.Eine Verbesserung der verkehrlichen Situation außerhalb des Planungsgebietes ist im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Zudem muss für eine entsprechende Änderung der verkehrlichen Situation eine Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Grundstückseigentümer vorhanden sein.

Des Weiteren wird hier auf die detaillierten Ausführungen / Stellungnahme zu A) unter Punkt 7. Thema „Tiefgaragen- Aus- und Einfahrt“ verwiesen.Hinsichtlich des Fuß- und Radverkehrs wird auf Punkt 9 Thema „Fuß- und Radwege“ verwiesen.

8. Antrag Nr. 08-14 / B 04767 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04767 (vgl. Anlage 11) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Für das Bauvorhaben an der Barlow-/Brodersenstraße sind ausreichend Oberflächenstellplätze für Besucher zu schaffen.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04767 wie folgt Stellung:

Entsprechend der Erläuterung in der Begründung unter Punkt 4.21 Verkehr, werden im betrachteten Untersuchungsgebiet immer freie Stellplätze vorgefunden, so dass die nachzuweisenden Stellplätze für das Bauvorhaben, gemäß des Richtwertes der Landeshauptstadt München, in den umgebenden Straße vorhanden sind.

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9. Antrag Nr. 08-14 / B 04768 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04768 (vgl. Anlage 12) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Der Bebauungsplanentwurf sieht in der aktuellen Fassung auf der Westseite eine drei- bzw. viergeschossige Bebauung vor. Die geplante Höhenentwicklung ist auf dieser Seite im vorderen Bereich zu reduzieren und an die nähere Umgebung anzupassen, gegebenenfalls durch Abstufungen.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04768 wie folgt Stellung:

Wie in der Stellungnahme unter A) zu Punkt 4. Geschosszahl und Höhenentwicklung ausführlich erläutert, vermittelt die Planung zwischen den unterschiedlichen Randbedingungen.Zum einen ist die umgebende Wohnbebauung mit einer Geschossigkeit von vorwiegend zwei Geschossen plus Dachgeschoss (2+D) zu berücksichtigen. Zum anderen wirken die Immissionen der hoch frequentierten Bahntrasse mit der S-Bahn-Haltestelle Englschalking auf das Planungsgebiet ein.

10. Antrag Nr. 08-14 / B 4769 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen am 11.04.2013Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirkes Bogenhausen hat am 11.04.2013 den beiliegenden Antrag Nr. 08-14 / B 04769 (vgl. Anlage 13) beschlossen.Der Antrag hat folgenden Inhalt:

Für die Siedlung in dem Gebiet der Plankenhof- / Savitsstraße sind ausreichende Maßnahmen zum Schutz vor Lärmbelästigung zu ergreifen.

Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 08-14/ B 04769 wie folgt Stellung:

Wie in der vorausgegangenen Stellungnahme zu A) unter Punkt 6. Lärm und der Begründung unter Punkt 4.22 dargestellt, kommt es zu keinen wesentlichen Auswirkungen an der gegenüberliegenden Bebauung an der Plankenhofstraße durch die festgesetzte 12,50 m hohe Lärmschutzwand.

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Der Bezirksausschuss des 13. Stadtbezirks hat Abdrucke der Sitzungsvorlage erhalten.

Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Tausend, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.

II. Antrag der ReferentinIch beantrage Folgendes:

1. Den Äußerungen aus dem Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Gelegenheit zur Information und Stellungnahme) kann nur nach Maßgabe der Ausführungen unter Punkt A) des Vortrages entsprochen werden.

2. Den Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB kann nur nach Maßgabe der Ausführungen unter Punkt B) des Vortrages entsprochen werden.

3. Der Stellungnahme des Bezirksausschusses 13 Bogenhausen kann nur nach Maßgabe des Vortrages unter Punkt C) entsprochen werden.

4. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2039, Plan vom 05.06.2013 und Text und die dazugehörige Begründung werden gebilligt.

5. Der Antrag Nr. 08-14 / A 2319 von Herrn Stadtrat Robert Brannekämper vom 24.03.2011 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.

6. Die Anträge Nr. 08-14 / B 04760, B 04761, B 04762, B 04764, B 04765, B 04766, B 04767, B 04768 und B 04769 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 13 – Bogenhausen, vom 11.04.2013 sind damit gemäß Art. 60 Abs. 4 Gemeindeordnung behandelt.

7. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 2039 erst dann gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, wenn der Städtebauliche Vertrag beurkundet ist und die vertraglich vereinbarten Sicherheiten und Grundbucheinträge bzw. Bestätigungen vorliegen.

8. Der Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.

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Entwurf SatzungstextBebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2039 der Landeshauptstadt MünchenBarlowstraße (östlich),S-Bahnhof Englschalking (westlich),Brodersenstraße (nördlich)

vom …............

Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO), der Art. 81 und 6Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und der §§ 9 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit Art. 4 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung:

§ 1Bebauungsplan mit Grünordnung(1) Für den Bereich Barlowstraße (östlich), S-Bahnhof Englschalking (westlich) und

Brodersenstraße (nördlich) wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen.

(2) Der Bebauungsplan besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 05.06.2013, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am ....................., und diesem Satzungstext.

§ 2Art der Nutzung(1) Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise

zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig.

(2) In den drei nördlichen Bauräumen des Allgemeinen Wohngebietes sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen (der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe) nicht zulässig.

(3) In den drei nördlichen Bauräumen des Allgemeinen Wohngebietes sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen) nicht zulässig.

(4) In dem südlichen Bauraum des Allgemeinen Wohngebietes sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nicht zulässig.

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(5) In dem südlichen Bauraum des Allgemeinen Wohngebietes sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen) allgemein zulässig.

§ 3Maß der baulichen Nutzung(1) Die Flächen der Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen

einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche ganz mitzurechnen.

(2) In dem Allgemeinen Wohngebiet darf die nach Plan festgesetzte Grundfläche (GR) durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen insgesamt um bis zu 7.500 m² überschritten werden.

(3) In dem Allgemeinen Wohngebiet dürfen die nach Plan festgesetzten Geschossflächen (GF) durch erdgeschossig in die Gebäude integrierte Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Mobilitätshilfen und Mülltonnen sowie Gemeinschaftsräume ausnahmsweise pro Bauraum um maximal 50 m² überschritten werden.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleibt die Fläche der Tiefgaragenzu- und ausfahrt, sofern diese ins Gebäude integriert wird, unberücksichtigt.

§ 4Überbaubare GrundstücksflächeEine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen mit Bauteilen und Vorbauten wie Balko-nen, Treppenvorbauten und Hauszugängen um bis zu 2 m sowie Terrassen um bis zu 3 m ist zulässig, sofern ein Mindestabstand von 4,50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen und Flächen für Gehrechte gewahrt wird.

§ 5Höhenentwicklung(1) Die festgesetzten Wandhöhen, einschließlich der Attika, beziehen sich auf die für die

jeweiligen Bauräume festgesetzten Höhenbezugspunkte in m ü. N. N.

(2) Von den im Bebauungsplan festgesetzten Abgrenzungen unterschiedlicher Höhenentwicklung kann horizontal um bis zu 1 m abgewichen werden.

(3) Im Allgemeinen Wohngebiet dürfen die Erdgeschosse aller Gebäude um höchstens 0,50 m, bezogen auf die im Plan festgesetzten Höhenbezugspunkte in m ü. N. N., angehoben werden.

§ 6Dachform, Dachbegrünung, Dachterrassen, Dachgärten(1) Im Planungsgebiet sind ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer

Neigung von bis zu 5° zulässig.

(2) Von der Festsetzung im Plan „Dachbegrünung herzustellen“ ausgenommen sind

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Dachterrassen gemäß Abs. 3 und Dachaufbauten gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung. Es ist eine durchwurzelbare Mindestgesamtschichtdicke (einschließlich Dränschicht) von mindestens 10 cm vorzusehen.

(3) Dachgärten und Dachterrassen sind auf allen Dachflächen mit Ausnahme auf den mit Wandhöhen als Höchstmaß von 16 m und 20,50 m festgesetzten Bereichen zulässig. Dachterrassen in Dachgärten und eigenständige Dachterrassen dürfen insgesamt maximal bis zu 50 % der Dachfläche eines Gebäudes einnehmen.

§ 7Dachaufbauten(1) Dachaufbauten sind nur zulässig, sofern sie ihrer Art und ihrem Zweck nach der Nutzung

im Gebäude einschließlich der Gemeinschaftstiefgarage dienen (z.B. Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten, Antennen- und Satellitenanlagen, Zugänge zu Dachgärten/-terrassen). Sie dürfen eine Höhe von 2,50 m über ihrem Durchstoßpunkt in der Dachfläche und eine Grundfläche von 15 % des darunter liegenden Geschosses nicht überschreiten. Ausnahmsweise kann für technische Dachaufbauten zur kontrollierten Wohnraumbelüftung eine Überschreitung auf bis zu 30 % zugelassen werden.

(2) Sämtliche Dachaufbauten inklusive Absturzsicherungen und Geländer von Dachterassen und Dachgärten sind um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten der darunter liegenden Dachfläche zurückzusetzten.

(3) Die technischen Dachaufbauten sind, soweit technisch möglich, baulich in Einheiten zusammenzufassen und in angemessener Gestaltung einzuhausen.

(4) Aufbauten für Dachausstiege oder Aufzugsanlagen sind in Bereichen mit festgesetzten maximalen Wandhöhen von 16 m und 20,50 m über dem jeweiligen Höhenbezugspunkt nicht zulässig.

(5) Technische Anlagen für aktive Solarenergienutzung wie Solarzellen und Sonnenkollektoren sind ohne Flächenbegrenzung des Absatzes 1 zulässig. Ihre Höhe wird auf max. 1 m über der Oberkante der Attika beschränkt. Die Anlagen sind mit einer Dachbegrünung zu kombinieren.

(6) Antennen- und Satellitenanlagen sind nur als zentrale Empfangsanlagen und nur auf den Dächern zulässig.

§ 8Abgrabungen, Aufschüttungen und Bodenmodellierung(1) Das Geländeniveau ist mit gleichmäßigem Gefälle entsprechend der festgesetzten

Höhenbezugspunkten herzustellen. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Höhen sind zulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Bodenmodellierungen nur im funktionell notwendigen Umfang - zur Gestaltung des Spielplatzes in der öffentlichen Grünfläche an der Barlowstraße,

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- bei Pflanzungen von großen Bäumen auf der Gemeinschaftstiefgarage, - für die zur Barrierefreiheit notwendigen Geländeanpassungen, - zur Ausbildung von Sickermulden zulässig.

(3) Sofern die Erdgeschosse gemäß § 5 Abs. 3 angehoben werden, sind die Wohnungsgärten entsprechend auf dieses Niveau anzuheben. Die Anhebung der jeweiligen Vorzonen zwischen den Gebäuden und der Hauserschließung ist zulässig. Der Höhenunterschied ist mit Stützmauern abzufangen.

§ 9Nebenanlagen(1) Nebenanlagen sind innerhalb der Bauräume und innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage

zulässig. (2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Anlagen außerhalb der Bauräume zulässig:

- Anlagen nach Art. 7 BayBO (Kinderspielplätze),- temporäre Aufstellflächen für Mülltonnen,- die im Plan festgesetzte eingehauste Abfahrt zur Gemeinschaftstiefgarage, - Fahrradabstellplätze gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung.

(3) Anlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO (z. B.Trafostationen) sind oberirdisch innerhalb der Bauräume sowie in den festgesetzten Flächen für Nebenanlagen im Anschluss an die nördliche Zufahrt zur Gemeinschaftstiefgarage oder unterirdisch innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage oder der Untergeschosse anzuordnen.

§ 10Einfriedungen (1) Einfriedungen werden mit Ausnahme der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen.

(2) Wohnungsgärten sind einheitlich mit Schnitthecken aus Laubgehölzen einzufrieden.

(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 festgesetzten Schnitthecken bei Wohnungsgärten ist auf deren Innenseite eine einheitliche offene Einfriedung ohne durchgehenden Sockel mit einer Höhe von maximal 1 m zulässig.

(4) Entlang der Bahnanlagen ist eine offene Einfriedung ohne durchgehenden Sockel mit einer Höhe von maximal 1,50 m zulässig.

(5) Im Bereich der Wohnungsgärten sind einheitlich herzustellende Sichtschutzwände zulässig, die unmittelbar an die Gebäude anschließen und eine Tiefe von 2,50 m und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.

§ 11Werbeanlagen(1) Werbung ist nur am Ort der Leistung in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in

Einzelbuchstaben mit einer Schrifthöhe von bis zu 40 cm zulässig.

(2) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie

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sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig.

(3) Werbeanlagen müssen in Maßstab, Größe, Form und Farbgebung auf die Architektur der Hauptgebäude abgestimmt sein und sich in das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen.

(4) Die Errichtung von Werbeanlagen über den realisierten Wandhöhen der Gebäude ist nicht zulässig.

(5) Freistehende Werbeanlagen sind nur im Zugangsbereich an der Brodersenstraße zulässig und dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Die Errichtung freistehender Werbeanlagen auf öffentlichem Grund wird ausgeschlossen.

(6) Eine farbige Beleuchtung von Fassaden oder Fassadenteilen ist unzulässig.

§ 12Gemeinschaftstiefgaragen, Stellplätze und Zufahrten(1) Die erforderlichen Stellplätze für das Allgemeine Wohngebiet sind ausschließlich in der

Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen. Die Errichtung der Gemeinschaftstiefgarage ist nur innerhalb der festgesetzten Bauräume sowie innerhalb der dafür festgesetzten Umgrenzungen von Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen und Gemeinschaftsanlagen zulässig. Von der festgesetzten Lage kann geringfügig abgewichen werden, wenn technische Gründe dies erfordern und die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

(2) Ein- und Ausfahrten sind nur über die im Plan festgesetzten Rampen zulässig. Die nördliche Zufahrt ist einzuhausen, die südliche Ausfahrt ist in das Gebäude zu integrieren.

(3) Eine mechanische Entlüftung der Gemeinschaftstiefgarage ist in die Gebäude zu integrieren und über Dach in die freie Windströmung zu führen. Für die Belüftung der Gemeinschaftstiefgarage sind Öffnungen mit einem Mindestabstand von 4,50 m von zu öffnenden Fenstern und Türen von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sowie von Terrassen, privaten Wohnungsgärten und Kinderspieleinrichtungen ebenerdig anzuordnen. Alternativ hierzu kann auch ein geringerer Abstand zugelassen werden, sofern durch Modellierung der Emissionen und durch eine Immissionsprognose der Jahresmittelwerte analog VDI 2053 nachgewiesen wird, dass die vorhandene Grundbelastung an Stickoxiden (NOx), Feinstaub (PM10) und Kohlenmonoxid (CO) am nächstgelegenen Immissionsort nicht um mehr als 3 % erhöht wird

(4) Bei Pflanzung von großen Bäumen auf der Gemeinschaftstiefgarage ist pro Baum auf einer Fläche von mindestens 10 m² ein fachgerechter Bodenaufbau von mindestens 1,20 m Höhe vorzusehen.

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§ 13Mindestmaße für Baugrundstücke, Anschluss an die öffentliche VerkehrsflächeFür die Baugrundstücke im Planungsgebiet wird als jeweiliges Mindestmaß eine Breite von 10 m festgesetzt. Mit dieser Mindestbreite muss das jeweilige Baugrundstück unmittelbar an ei-ner befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen.

§ 14 Fahrradabstellplätze(1) Die nach Fahrradabstellplatzsatzung (FabS) der Landeshauptstadt München

erforderlichen Abstellplätze sind nur innerhalb der Bauräume oder in der Gemeinschaftstiefgarage zulässig. Sie müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein.

(2) Im Bereich der Hauszugänge ist jeweils eine offene Fahrradstellplatzanlage für bis zu zehn Fahrräder auch außerhalb der Bauräume zulässig. Überdachte oder eingehauste Fahrradstellplatzanlagen sind unzulässig.

§ 15Dinglich zu sichernde Flächen(1) Für die im Plan festgesetzte Fläche „dinglich zu sichern“ (G+L) wird ein Gehrecht

zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Leitungsrecht zugunsten der Stadtwerke München festgesetzt.

(2) Für die im Plan als dinglich zu sichernde Fläche (G) wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt.

(3) Von der festgesetzten Lage der Dienstbarkeitsfläche kann ausnahmsweise geringfügig abgewichen werden, wenn technische oder gestalterische Gründe dies erfordern und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

(4) Für die im Plan als festgesetzte Fläche „dinglich zu sichern“ (FB) wird ein Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge festgesetzt.

§ 16Lärmschutz(1) Bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen

sind technische Vorkehrungen nach Tabelle 8 der DIN 4109, Nov. 1989, „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen.

(2) Bei der Gestaltung der Wohnungsgrundrisse ist darauf zu achten, dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume wie Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer über ein Fenster an der Lärm abgewandten Fassadenseite belüftet werden.

(3) Die Anordnung von Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume von Wohnungen im Sinne der DIN 4109 in den Bereichen, an denen Verkehrslärm-Beurteilungspegel von > 65/ 60 dB(A) (Tag/ Nacht) auftreten, ist nur dann zulässig, wenn durch Schallschutzkonstruktionen (verglaste Vorbauten o. Ä.) gewährleistet wird, dass vor

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diesen Fenstern unter Einrechnung der Zuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts nicht überschritten wird. An den entlang der Baulinie verlaufenden Fassaden, an denen der Außenlärmpegel nachts von 60 dB(A) überschritten wird, ist die Anordnung von Fenstern für schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen nicht zulässig.

(4) Zur erforderlichen hygienischen Belüftung sind bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109, die ausschließlich Fenster aufweisen, an denen der Beurteilungspegel von 50 dB(A) in der Nacht überschritten wird, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen, welche das erforderliche Schalldämmmaß nach DIN 4109 einhalten.

(5) Die Zufahrt zur Gemeinschaftstiefgarage an der Barlowstraße ist einzuhausen, der Ausfahrtsbereich in das Gebäude zu integrieren. Die Wände und die Decke der Rampen müssen innenseitig schallabsorbierend ausgekleidet werden.

(6) Abdeckungen in der Zu- und Ausfahrt, zum Beispiel für eine Regenrinne, sind dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend mit verschraubten Gusseisenplatten oder technisch gleichwertigem Material lärmarm auszuführen. Die Garagenrolltore sind dem Stand der Technik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Hierbei darf der Schallleistungspegel von 94 dB(A) für das Öffnen bzw. Schließen der Tore nicht überschritten werden.

(7) Dachterrassen oder Dachgärten sind nur zulässig, sofern durch transparente aktive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass auf diesen Dachflächen ein Verkehrslärmpegel von 59 dB(A) tags (Aufpunkthöhe 2 m über Oberkante (OK) Dachfläche) eingehalten wird.

(8) Die festgesetzte Lärmschutzwand ist in einer Höhe von mindestens 12,50 m bezogen auf den jeweiligen Höhenbezugspunkt und ohne Zwischenraum an die jeweiligen Gebäude anzuschließen. Sie ist transparent und in Bezug auf den Vogelschutz entsprechend dem Stand der Technik auszubilden.

§ 17ErschütterungsschutzBei der Errichtung von Wohngebäuden mit schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109, die we-niger als 60 m Abstand zur Schienenstrecke aufweisen, ist unter Berücksichtigung auch unter-irdischer Bauteile durch eine entsprechende bauliche Ausbildung der Gebäude oder durch an-dere technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die maßgeblichen Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen Teil 2) als auch die Immissionsrichtwerte für den Innen-schallpegel gemäß TA-Lärm eingehalten werden.

§ 18Grünordnung allgemein(1) Die Bepflanzung und Begrünung ist entsprechend den planlichen und textlichen

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Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Die Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen.

(2) Von den Festsetzungen kann in Lage und Form abgewichen werden, soweit die Abweichung mit den Zielen der Grünordnung vereinbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) Die Mindestpflanzgrößen für als zu pflanzen festgesetzte Bäume betragen:- für große Bäume (Endwuchshöhe größer als 20 m) mindestens 20/25 cm

Stammumfang, - für mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10 bis 20 m) mindestens 18/20 cm

Stammumfang.

(4) Bei Pflanzung großer Bäume in Belagsflächen ist eine durchwurzelbare, spartenfreie Mindestfläche von 24 m², bei Pflanzung mittelgroßer Bäume von 12 m² vorzusehen.

(5) Befestigte Freiflächen sind nur in dem Umfang zulässig, wie sie für eine funktionsgerechte Grundstücksnutzung notwendig sind. Sie sind, soweit dies funktional möglich ist, wasserdurchlässig herzustellen.

§ 19Grünordnung Baugebiete(1) Pro angefangene 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein

großer oder mittelgroßer standortgerechter Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen. Mindestens jedoch 50 % große Bäume. Baumbestand, der diesen Kriterien entspricht, wird darauf angerechnet.

(2) Die im Plan als „Flächen zu begrünen und zu bepflanzen“ festgesetzten Bereiche sind als Rasen- oder Pflanzfläche mit Baumpflanzungen zu gestalten.

(3) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend.

(4) Die nach Art. 7 Abs. 2 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze sind ausschließlich im Baugebiet nachzuweisen.

(5) Wohnungsgärten sind ausschließlich auf den im Plan dafür festgesetzten Flächen zulässig.

(6) Die Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen ist als magerer Altgrasbestand anzulegen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Der Erhalt des Gehölzbestands sowie Neupflanzungen von Gehölzen der wärmeliebenden Strauchgesellschaften müssen unter Berücksichtigung des Entwicklungsziels erfolgen. Der Deckungsgrad mit Gehölzen darf maximal 35 % der Fläche betragen.

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§ 20Grünordnung öffentliche Grünflächen(1) Auf den öffentlichen Grünflächen ist pro angefangene 200 m² Grundstücksfläche

mindestens ein standortgerechter großer Laubbaum zu pflanzen. Baumbestand, der diesen Kriterien entspricht, wird angerechnet.

(2) Die im Plan als „Flächen parkartig zu gestalten und zu begrünen“ festgesetzten Bereiche sind mit Baumpflanzungen und Rasen/Wiese zu gestalten und zu begrünen. Die Eingrünung von Spieleinrichtungen sowie Aufenthaltsbereichen mit standortgerechten Strauchpflanzungen bzw. Schnitthecken aus Laubgehölzen ist zulässig.

(3) In der öffentlichen Grünfläche an der Brodersenstraße sind Belagsflächen auf bis zu 50 % der Fläche zulässig.

§ 21In-Kraft-Treten

Der Bebauungsplan mit Grünordnung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

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Begründung des Bebauungsplanentwurfs mit Grünordnung

Inhaltsverzeichnis Seite1. Planungsanlass und Verfahren 522. Ausgangssituation 522.1. Lage im Stadtgebiet und Eigentumsverhältnisse 522.2. Grünplanerische Grundlagen 532.2.1. Boden und Versiegelung 532.2.2. Grundwasser 532.2.3. Klima 532.2.4. Vegetation 542.2.5. Biotope 542.2.6. Fauna 542.2.7. Erholung 552.3. Planungsrechtliche Ausgangslage 552.4. Verkehrliche Grundlagen / Erschließung 552.4.1. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 552.4.2. Motorisierter Individualverkehr (MIV) / Erschließung 562.4.3. Fuß- und Radverkehr 562.5. Vorbelastungen 562.5.1. Immissionen durch Lärm 562.5.3. Immissionen durch Magnetfelder 572.5.4. Altlasten 573. Planungsziele 584. Planungskonzept 584.1. Art der Nutzung 594.2. Maß der Nutzung 604.3. Höhenentwicklung, Abstandsflächen, Belichtung 624.4. Dachform, Dachbegrünung, Dachterrassen, Dachgärten 644.5. Dachaufbauten 644.6. Abgrabungen, Aufschüttungen und Bodenmodellierungen 654.7. Nebenanlagen, Trafostationen 654.8. Einfriedungen 664.9. Werbeanlagen 664.10. Gemeinschaftstiefgarage, Stellplätze, Zu- und Ausfahrt 674.11. Fahrradabstellplätze 684.12. Mindestmaße der Baugrundstücke,

Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche 684.13. Dinglich zu sichernde Flächen und – Dienstbarkeiten - 684.14. Grünordnung allgemein 694.15. Grünordnung Baugebiet 694.16. Grünordnung öffentliche Grünflächen 704.17. Freiflächenversorgung 714.18. Artenschutz, Baumbilanz 714.19. Soziale Infrastruktur 724.20. Brandschutz 72

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4.21. Verkehr 734.22. Lärmschutz 754.23. Schutz vor Erschütterung und Körperschall 814.24. Schutz vor Magnetfeldern 824.25. Gender Mainstreaming 835. Nachhaltigkeit 836. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integrierter Landschaftsplanung

und Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Grünordnung 847. Wesentliche Auswirkungen 847.1. Städtebauliche Ordnung 847.2. Grünordnung 847.3. Umwelt 848. Daten zum Bebauungsplan 859. Maßnahmen 859.1. Dienstbarkeitsbestellung 859.2. Sozialgerechte Bodennutzung / Kosten / Maßnahmen 85

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1. Planungsanlass und VerfahrenDer Eigentümer der Flurstücke Nr. 615/2, 615/3, 616 und 617/2 Gemarkung Daglfing beabsichtigt, diese entlang der Bahnstrecke für den Güterverkehr und der S-Bahn Richtung Flughafen liegenden Grundstücke – die derzeit überwiegend durch ein Bauunternehmen als Lagerfläche genutzt werden – einer allgemeinen Wohnnutzung zuzuführen.

In Abstimmung mir dem Planungsreferat wurde ein städtebauliches Konzept entwickelt, dass die Stadtgestaltungskommission im Grundsatz, in ihrer Sitzung am 19.05.2009, zustimmend zur Kenntnis genommen hat.

Da die derzeitigen planungsrechtlichen Festsetzungen der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen hat die Vollversammlung des Stadtrates am 06.04.2011 beschlossen, für den Bereich Barlowstr. (östlich) S-Bahnhof Englschalking (westlich) und Brodersenstraße (nördlich) einen Bebauungsplan mit Grünordnung aufzustellen.

Das Verfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Das Vorliegen der Entscheidungskriterien (u.a. Flächentyp, Flächengröße, Maßnahmen der Innenentwicklung, artenschutzrechtliche Belange) für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wurde überprüft und bestätigt. Ebenso werden die am 25.06.2008 und 01.06.2011 vom Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung beschlossenen städtischen Kriterien über die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eingehalten.

Im beschleunigten Verfahren ist keine Umweltprüfung durchzuführen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan wird gemäß §13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

2. Ausgangssituation2.1. Lage im Stadtgebiet und Eigentumsverhältnisse

Das Planungsgebiet liegt im Stadtbezirk 13 – Bogenhausen direkt westlich der S-Bahn-Haltestelle Englschalking. Es erstreckt sich von der Brodersenstraße im Süden bis zum Flurstück Nr. 614/2 im Norden. Im Osten wird es von den Bahnflächen, im Westen von der Barlowstraße begrenzt. Das insgesamt 14.665 m² große Planungsgebiet umfasst die Flurstücke Nr. 615/2, 615/3, 616 und 617/2, Gemarkung Daglfing, die sich in Privateigentum befinden und ein 171 m² großes Teilstück der Brodersenstraße (Flurstück Nr. 617/6).

Nutzungen der Umgebung

Das städtebauliche Umfeld ist vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt. Der Bereich westlich entlang der Barlowstraße wird von zweigeschossigen Geschosswohnungsbauten und Reihenhäusern dominiert. Im Norden wird die Barlowstraße entlang der Bahnstrecke von einer vier- bis fünfgeschossigen Lärmschutzbebauung gefasst.

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Im Süden des Planungsgebietes entlang der Brodersenstraße ist die Bebauung durch frei stehende, ein- bis zweigeschossige Einzelgebäude, die neben Wohnen teilweise kleinteilige gewerbliche Nutzungen beinhalten, gekennzeichnet.

Nutzung im Planungsgebiet

Der nördliche Teil des Planungsgebietes (Flurstücke Nrn. 615/2 und 615/3) wird zur Zeit durch ein Bauunternehmen (mit eingeschossigen Betriebs-, Werkstatt- und Wartungsgebäuden, Lagerhallen und Garagen sowie einem zweigeschossigen Wohngebäude) genutzt. Das südliche Teilgebiet (Flurstück Nr. 616 und 617/2) ist weitgehend ungenutzt. Auf dem Flurstück 616 befindet sich ein baufälliges eingeschossiges Einfamilienhaus mit Garten. Das Flurstück 617/2 ist unbebaut. Eine Teilfläche des bestehenden nördlichen Gehwegs der Brodersenstraße liegt innerhalb der Flurstücksgrenze.

2.2. Grünplanerische Grundlagen2.2.1. Boden und Versiegelung

Naturräumlich liegt das Planungsgebiet innerhalb der Münchner Schotterebene im Bereich der Feldkirchener Schotterzunge. Die standortkundliche Bodenkarte für München weist hier Parabraunerden bzw. Ackerbraunerden aus. Der ursprüngliche Bodenaufbau ist jedoch durch die bisherigen Nutzungen überformt bzw. nicht mehr vorhanden.

Im Planungsgebiet sind die nördlichen Flurstücke Nrn. 615/2 und 615/3 – abgesehen vom Garten am Betriebsgebäude auf dem Flurstück Nr. 615/2 – für Lager- und Rangierflächen nahezu vollständig versiegelt. Die südlich gelegenen Flurstücke Nrn. 616 und 617/2 weisen mit Ausnahme des Wohngebäudes auf Flurstück Nr. 616 und den Teilflächen der Brodersenstraße kaum versiegelte Flächen auf. Bezogen auf das gesamte Planungsgebiet sind momentan ca. 0,83 ha (ca. 57 %) versiegelt.

2.2.2. GrundwasserDer mittlere Grundwasserspiegel liegt im Norden bei ca. 509,6 m ü. NN, im Südosten bei ca. 510,1 m ü. NN und ca. 4,5 bis 4 m unter Flur.Der höchste Grundwasserstand (1940) wurde im Norden bei einer Höhe von ca. 511,5 m ü. NN ermittelt; im Südosten bei ca. 512,1 m ü. NN. Der Flurabstand (unter Oberkante Gelände) beträgt ca. 3 bis 2,5 m. Eingriffe in das höchste Grundwasser durch unterirdische Bauteile sind somit zu erwarten. Die Grundwasserfließrichtung verläuft im gesamten Planungsgebiet nach Nordwesten.

2.2.3. KlimaDas Planungsgebiet gliedert sich in zwei Teilbereiche: den versiegelten und thermisch belasteten Nordteil und den gut durchgrünten, klimatisch ausgleichend wirkenden Südteil.

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2.2.4. VegetationDer Baumbestand im Planungsgebiet besteht im Wesentlichen aus Eschen, Buchen, Obstbäumen, Haselnusssträuchern sowie einigen Nadelgehölzen. Erhaltenswert sind im Norden zwei Buchen im Vorgarten des Betriebsgebäudes (Flurstück Nr. 615/2) sowie eine weitere Buche im rückwärtigen Teil des Grundstücks. Am östlichen Rand der Barlowstraße auf dem Flurstück Nr. 616 befindet sich eine erhaltenswerte Sommerlinde.Weiterhin befinden sich innerhalb der als Privatgarten genutzten Fläche auf dem Flurstück Nr. 616 zahlreiche Obstgehölze, Ziergehölze, Koniferen und Blumenbeete. Die übrigen Flächen werden als Rasenflächen genutzt. Im Osten des Flurstücks Nr. 617/2 befindet sich entlang der Bahnlinie ein dichter Gehölzaufwuchs, der sich entlang der östlichen Grundstücksgrenze des Privatgartens (Flurstück Nr. 616) nach Norden sowie entlang der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenzen nach Westen fortsetzt.Bis auf die genannten Ausnahmen weist der Gehölzbestand eine geringe bis mittlere Vitalität auf und ist als ersetzbar einzuwerten.

Auf dem westlichen Teil des Flurstücks Nr. 617/2 hat nach der widerrechtlichen Rodung des dort vorhandenen Gehölzbestands im Jahre 2008 eine Gehölzsukzession mit vorwiegend Weidenaufwuchs sowie vereinzeltem Eschenaufwuchs eingesetzt. Die artenarme Krautschicht besteht aus Gräsern und Brennnesseln. Den östlichen Teil nimmt ein Altgrasbestand ein.

2.2.5. BiotopeIn der Biotopkartierung der Stadt München sind Teile der Hecken entlang der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenzen des Flurstücks Nr. 616 zusammen mit dem Gehölzaufwuchs entlang der Bahngleise als „Biotopentwicklungsfläche-Hecken“ erfasst. Des Weiteren sind auf dem Flurstück Nr. 617/2 der westliche Bereich als „Biotopentwicklungsfläche-Altgrasbestand“ und der östliche Bereich als „Biotopentwicklungsfläche-Gebüsch“ kartiert. Dieses Gebüsch wurde jedoch inzwischen gerodet.

2.2.6. FaunaEs liegt ein naturschutzfachliches Gutachten vom 20.08.2011 vor, das auf einer Potenzialabschätzung beruht und die Ergebnisse einer Geländebegehung im September 2009 sowie ergänzender Bestandserhebungen zu Fledermäusen und gebäudebrütenden Vogelarten im Juli 2011 berücksichtigt.

Trotz bekannter Vorkommen im Umfeld kann aufgrund der Geländebegehung ein Vorkommen der nach Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) europarechtlich streng geschützten Arten Zauneidechse und Wechselkröte ausgeschlossen werden, da geeignete Habitatstrukturen fehlen.

Fledermäuse, die ebenfalls nach Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich streng geschützt sind, wurden ausschließlich als einzelne jagende oder durchfliegende Tiere erfasst. Dauerhafte und regelmäßig genutzte Quartiere konnten mit sehr hoher

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Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Bei den Vögeln, die nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie streng geschützt sind, konnten im Planungsgebiet nur wenig anspruchsvolle und noch relativ weit verbreitete Arten nachgewiesen werden.

2.2.7. ErholungDie Wohnbebauung in der Umgebung des Planungsgebiets ist vor allem auf Nachbarschaftsebene (bis 250 m Entfernung) sowie Stadtteilebene (bis 1000 m Entfernung) mit öffentlich nutzbaren Freiflächen deutlich unterversorgt. Die östlich der Bahnlinie liegenden landschaftlichen Freiräume sind gut erreichbar.Das Planungsgebiet selbst hat keine Bedeutung für die Erholung.

2.3. Planungsrechtliche AusgangslageFlächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung (FNP)

Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als Mischgebiet mit einer im Süden verlaufenden örtlichen Grünverbindung dar. Da die im Planungsgebiet vorgesehene Wohnnutzung nicht aus der Darstellung des Flächennutzungsplans mit integrierter Landschaftsplanung entwickelt werden kann, wird der Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung gem. § 13a Abs. 2 BauGB im Wege der Berichtigung an den Bebauungsplan angepasst.

Vorhandenes Baurecht

Es besteht ein übergeleiteter einfacher Bebauungsplan, der auf den Flurstücken Nr. 615/2 und 615/3 einen Bauraum mit Baugrenzen und auf dem Flurstück Nr. 616 einen Bauraum mit einer Baulinie entlang der Barlowstraße sowie seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen festsetzt. Entlang der Barlowstraße ist eine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Dementsprechend besteht derzeit in einem Teil des Planungsgebietes gemäß § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB Baurecht.

Dinglich gesicherte Flächen

Im Bereich der Stromleitung an der Brodersenstraße ist ein Schutzstreifen zugunsten der Stadtwerke München dinglich gesichert. Dieser beträgt bei unterirdischer Streckenführung 1,00 m, bei oberirdischer Streckenführung 4,50 m beidseitig der Leitungsachse.

2.4. Verkehrliche Grundlagen / Erschließung2.4.1. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Im Osten grenzt das Planungsgebiet an die Bahntrasse für den Güterverkehr und die S-Bahn-Linie zum Münchener Flughafen an und liegt direkt an der S-Bahn-Haltestelle

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Englschalking. Als weitere öffentliche Verkehrsmittel stehen drei Buslinien an den Haltestellen Freischützstraße und Englschalkinger Straße zur Verfügung.

2.4.2. Motorisierter Individualverkehr (MIV) / ErschließungDas Planungsgebiet wird von der Barlowstraße im Westen und der Brodersenstraße im Süden erschlossen. Bei den umliegenden Straßen handelt sich um enge Straßen mit verhältnismäßig niedrigen Verkehrsbelastungen und dem Charakter von Wohnstraßen.

Die Kreuzung Barlow-/ Brodersenstraße enthält eine abknickende Vorfahrt von Süden nach Osten. Im Süden trifft die Barlowstraße auf die Englschalkinger Straße, welche als Hauptverkehrsstraße stadteinwärts führt. Im Osten erschließt die Brodersenstraße das östlich der Bahntrasse gelegene Wohngebiet. Dabei überquert sie die Gleise an einem beschrankten Bahnübergang neben der S-Bahn-Haltestelle. Die Brodersenstraße besitzt eine ausgebaute Fahrspur von ca. 5 m und einen Fußweg von ca. 1,70 m Breite, wobei Teilflächen der Straße sowohl auf den südlich (bis zu 0,50 m) wie auch auf den nördlich (bis zu 2,20 m) angrenzenden privaten Grundstücken liegen. Am Bahnübergang kann es zu einem Verkehrsrückstau während der Schließzeiten kommen, bzw. zu Pulkbildungen bei geschlossener Schranke.

Südlich der Brodersenstraße befindet sich ein Baugeräte- und Baustoffhandel. Die Zufahrt zu diesem Gelände erfolgt unmittelbar vor der Schranke des Bahnübergangs. Das Abbiegen ist hier auch bei geschlossener Schranke möglich. Zu diesem Zweck ist die Haltelinie am Bahnübergang hinter die Zufahrt zurückgesetzt. Abbiegende Fahrzeuge können die wartenden Fahrzeuge überholen, da bei geschlossener Schranke Gegenverkehr nur aus dem Baugeräte- und Baustoffhandel zu erwarten ist. Durch diesen Betrieb kommt es in den umliegenden Straßen zu Schwerlastverkehr, der sonst in einem Wohngebiet eher nicht zu erwarten ist.

2.4.3. Fuß- und RadverkehrFußgänger werden nördlich der Brodersen- und östlich der Barlowstraße jeweils auf einem eigenen Gehweg geführt. Der Radverkehr wird in beiden Straßen innerhalb der jeweiligen Fahrbahnen geleitet. Entlang der Brodersenstraße und im weiteren Verlauf entlang der Schnorr-von-Carolsfeld-Straße stellt der Verkehrsentwicklungsplan -Radverkehr (VEP-R) der Landeshauptstadt München in Ost-West-Richtung eine Radverkehrsnebenroute im Stadtgebiet dar.

2.5. Vorbelastungen2.5.1. Immissionen durch Lärm

Das Planungsgebiet liegt im Einwirkungsbereich der Barlow- und der Brodersenstraße sowie der östlich angrenzenden Bahntrasse München Ost – München Daglfing – Johanneskirchen bzw. der S-Bahn-Linie 8 Richtung Flughafen.Es ist Lärmbelastungen aus straßen- und schienengebundenem Verkehr ausgesetzt. Vor allem durch den Schienenverkehr ist das Planungsgebiet insbesondere nachts

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durch Güterverkehr einer erheblichen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt. Die maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 für das Allgemeine Wohngebiet (WA) (tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A)) werden überschritten.Bei freier Schallausbreitung treten Pegelwerte in direkter Nähe zur Bahnstrecke von über 65 dB(A) tags/nachts und an den Fassaden der bestehenden Wohngebäude an der Barlowstraße von bis zu 59 dB(A) tags/nachts auf.

2.5.2. Immissionen durch ErschütterungenDie Erschütterungs- und Körperschallimmissionen, die auf das Planungsgebiet einwirken, werden durch den Schienenverkehr der östlich angrenzenden Bahntrasse verursacht.

2.5.3. Immissionen durch MagnetfelderDas Planungsgebiet liegt im Einwirkungsbereich der Stromversorgung und Oberleitungen der benachbarten Bahnanlagen und der elektrischen Einflüsse der Hochspannungsleitung südlich des Planungsgebietes parallel zur Brodersenstraße.

Da die gemäß der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) einzuhaltenden Grenzwerte der Flußdichten in aller Regel bereits in einem Abstand von wenigen Metern zu spannungsführenden Leitungen oder Umspanneinrichtungen erreicht bzw. unterschritten werden, unterliegt die Bebauung und Nutzung insoweit keinen Einschränkungen.Neben den gesetzlichen Grenzwerten der 26. BImSchV ist es in der Planung anzustreben, dass das Magnetfeld in schutzbedürftigen Räumen, die dem dauerhaften Aufenthalt dienen (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer), auch den Vorsorgewert von 0,4 µT einhält.

2.5.4. AltlastenIm Altlastenverdachtskataster des Referats für Gesundheit und Umwelt ist das Planungsgebiet nicht aufgeführt.

Für das Planungsgebiet liegen jedoch mehrere Baugrund-, Gründungs-, orientierende Altlasten- sowie Bausubstanzuntersuchungen vor. Diese wurden zwischen 2004 und 2009 erstellt.Es wurden primär belastete Bausubstanzen festgestellt, die jedoch im Bauvollzug bewältigt werden können.

2.5.5. Denkmalschutz/BodendenkmälerAufgrund der Nähe des Planungsgebietes zu dem eingetragenen Bodendenkmal D-1-7835-0511 (Körpergräbern des Endneolithikums und der frühen Bronzezeit, Brandgräber der Urnenfelderzeit, Siedlungen vorgeschichtlicher Zeitstellung sowie Siedlung und Reihengräberfeld des frühen Mittelalters), die bereits durch archäologische Ausgrabungen nachgewiesen werden konnten, ist im Zuge des Bauvollzuges in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zu klären, ob für die Durchführung von Bodeneingriffen aller Art eine denkmalrechtliche Erlaubnis

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gemäß Art. 7 Denkmalschutzgesetz eingeholt werden muss. Evtl. zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht.

3. PlanungszieleInnerhalb des geplanten Allgemeinen Wohngebietes soll ein attraktives, breit gefächertes Wohnungsangebot für unterschiedliche Haushaltsgrößen, besonders aber für Familien mit Kindern sowie für unterschiedliche Wohnungsansprüche ermöglicht werden. Damit soll eine hohe Nutzungsflexibilität der Wohnungen erreicht werden, die während deren Lebensdauer eine nachhaltige und ressourcensparende Nutzbarkeit erlaubt.

Mit einer baulichen Entwicklung des Planungsumgriffs werden daher folgende Ziele verfolgt:

– Entwicklung eines vor den vorhandenen Immissionen geschützten qualitätsvollen Wohnquartiers mit den dazugehörigen Freiflächen.

– Schaffung einer flexiblen städtebaulichen Struktur unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Bahntrasse im Hinblick auf den geplanten unterirdischen viergleisiger Ausbau.

– Gliederung des Planungsgebietes durch Anordnung der Nichtwohnnutzungen an der Brodersenstraße mit der Orientierung zum S-Bahnhof Englschalking.

– Sicherung des geförderten Wohnungsbaus nach den Grundsätzen der sozialgerechten Bodennutzung.

– Schaffung eines qualitätsvollen Wohnumfelds mit ausreichend großen und gut nutzbaren Freiflächen.

– Ermöglichung einer öffentlichen Durchwegung in Nord-Süd-Richtung.– Nachweis der notwendigen öffentlichen Grünflächen.– Stärkung der ökologischen Vernetzungsfunktion durch die Entwicklung eines

naturnahen Grünstreifens entlang der Bahnlinie.– Verbesserung der verkehrlichen Situation in der Brodersenstraße.– Einbeziehung energetischer Aspekte in die Planung im Sinne der Nachhaltigkeit.

4. PlanungskonzeptDie städtebauliche Grundidee sieht die Anordnung von Wohnhöfen entlang der Bahnstrecke vor. Diese werden im Osten durch transparente Lärmschutzwände vom Schienenverkehrslärm abgeschirmt. Dabei entstehen geschützte Höfe die gut nutzbare Spiel- und Freiflächen ermöglichen. Die Höfe entstehen durch die Reihung von vier L-förmigen Gebäuden. Die drei vier- geschossigen Gebäude mit einem entlang der Barlowstraße zurückversetzten Trassengeschoss sind der Wohnnutzung vorbehalten. Im südlichen Gebäude, an der Brodersenstraße, wird die Wohnnutzung durch die im Allgemeinem Wohngebiet zulässigen Nichtwohnnutzungen wie z.B. Büro- und/oder Dienstleistungsnutzung ergänzt. Mit bis zu sechs Geschossen bildet dieser Baukörper einen städtebaulichen Akzent direkt im Anschluss an die S-Bahn-Haltestelle Englschalking.

Entlang der Barlowstraße, der geplanten Bebauung vorgelagert, ist eine öffentliche Grünfläche angeordnet. Sie soll mit einem Baumhain und Wiesen-/Rasenflächen

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gestaltet werden und einen Kinderspielplatz und einen Erholungsbereich für Erwachsene aufweisen. Diese öffentliche Grünfläche verbessert auch für die Umgebung das Erholungsangebot. Die direkt anschließende Gehrechtsfläche sichert die Durchlässigkeit und die Zugänglichkeit des Planungsgebietes.Im Bereich der S-Bahn-Haltestelle befindet sich eine weitere öffentliche Grünfläche, die das Erholungsangebot ergänzt. Zudem sichert diese öffentliche Grünfläche im Hinblick auf einen möglichen viergleisigen Ausbau der Bahnstrecke zum Flughafen Optionen für zukünftige Verknüpfungen.

Die Freiflächen des Allgemeinen Wohngebietes gliedern sich in mit Hecken eingefasste, private Wohnungsgärten an den Süd-, Ost- und Westfassaden sowie gemeinschaftlich genutzte Innenhöfe mit Spielbereichen.Ein Vegetationsstreifen zwischen Bahnflächen und Lärmschutzwänden soll die Bahntrasse in ihrer Vernetzungsfunktion für Trockenstandorte stärken.

Durch das deutliche Abrücken der Neubebauung, die Anordnung der öffentlichen Grünflächen in den Übergangsbereichen und die Zurücknahme der Gebäudehöhen zu den Bestandsgebäuden, fügt sich das Planungskonzept in die umgebende Bebauung ein. Insbesondere wird das an der Ecke Barlow- / Brodersenstraße direkt an das Planungsgebiet angrenzende Wohngebäude behutsam eingebunden, indem die Planung mit einer Abstufung der Höhenentwicklung reagiert und mit der öffentlichen Grünfläche ein grünes Umfeld schafft.

4.1. Art der NutzungDurch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes fügt sich die Planung in die ebenfalls durch Wohnnutzung geprägte Umgebung ein. Zugleich kann die S-Bahn-Haltestelle Englschalking durch die in diesem Bereich geplante Unterbringung der das Wohnen ergänzende Nutzungen wie Büro- und Dienstleistungsnutzungen (z.B. Ärztehaus) belebt werden.

Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Nutzungen, zur Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe werden für die drei nördlichen Bauräume ausgeschlossen, da insbesondere das mit dieser Nutzungsart verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen vermieden werden soll.

Für den südlichen Bauraum werden lediglich die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen, zur Versorgung des Gebietes dienenden Läden ausgeschlossen, da das aus dieser Nutzung resultierende erhöhte Verkehrsaufkommen, insbesondere der für die Anlieferung erforderliche LKW- Verkehr in der Brodersenstraße unterbunden werden soll. Hierdurch werden Verkehrskonflikte, die sich aus den Erfordernissen der Anlieferung und des Kundenverkehrs ergeben, mit dem durch die Schrankenschließzeiten an dem höhengleichen Bahnübergang verursachten Verkehrsrückstau in der Brodersenstraße vermieden.

Auch die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen

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Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) werden ausgeschlossen, um der Schutzbedürftigkeit des Wohngebietes Rechnung zu tragen und mögliche Nutzungskonflikte durch die funktionalen Erfordernisse dieser Nutzungen zu vermeiden.

Zur Sicherung der städtebaulichen Einbindung der Planung in die Umgebung werden die nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen) für die drei nördlichen Bauräume ausgeschlossen und für den südlichen Bauraum allgemein zugelassen. Dadurch soll erreicht werden, dass der Bereich um die S-Bahn-Haltestelle mit öffentlich zugänglichen Nutzungen belebt und städtebaulich gestärkt werden kann. Diese Nichtwohnnutzungen bilden den Übergang zu den an der Brodersenstraße liegenden Gebäuden, die teilweise kleinteilige gewerbliche Nutzungen beinhalten. Die Wohnnutzung im Norden bildet den Übergang zu den bestehenden Wohngebäuden an der Barlowstraße.

4.2. Maß der NutzungUnter Berücksichtigung der Anforderungen an die Bebauung, die sich aus der vorhandenen Lärmsituation ergeben und dem städtebaulichen Ziel, einen sinnvollen und städtebaulich ansprechenden Übergang vom geplanten Wohnungsbau zu der Umgebungsbebauung zu schaffen, sieht das Planungskonzept eine Nutzungsdichte für das Allgemeine Wohngebiet mit einer Geschossfläche (GF) von ca. 14.050 m² vor. Das entspricht ca. 140 – 150 Wohneinheiten. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Deckung des dringend benötigten Wohnraumes in München geleistet.

Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die im Plan dargestellte maximal zulässige Geschossfläche für die einzelnen Bauräume und eine maximal zulässige Grundfläche einschließlich der in § 19 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauNVO bezeichneten Anlagen für das gesamte Baugrundstück festgesetzt.

Grundfläche (GR)

Die gem. § 17 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet zulässige Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 wird bei maximaler Ausnutzung der im Planteil des Bebauungsplanes maximal festgesetzten GR für die Bauräume mit einem Wert von 0,35 unterschritten.

Mit den gem. §19 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der GR zu berücksichtigenden weiteren baulichen Anlagen auf den Grundstücken einschließlich Gemeinschaftstiefgarage mit Zufahrt, Dienstbarkeitsfläche, Fahrradabstellplätze und Abstellplätze für Müll und bei Ausschöpfung der festgesetzten GR von 7.500 m² für das gesamte Baugrundstück, wird eine GRZ von 0,68 erreicht. Die nach §19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Obergrenze der GRZ wird um 0,08 überschritten.

Damit wird im Bebauungsplan von der gesetzlichen Überschreitungsmöglichkeit des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO Gebrauch gemacht. Die maximal zulässige GRZ von 0,8

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entsprechend § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO wird dabei eingehalten.

Die Überschreitung der Obergrenze der GRZ gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO resultiert im Wesentlichen aus dem großen Flächenbedarf der Gemeinschaftstiefgarage, in der Absicht alle Kfz-Stellplätze in einer Gemeinschaftstiefgarage unterzubringen, um die Freiflächen nicht in ihrer Nutzbarkeit einzuschränken. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes ist die Ausbildung eines zweiten Untergeschosses zur Reduzierung der Versiegelung wirtschaftlich, technisch und ökologisch nicht sinnvoll. Auch die Dienstbarkeitsfläche, über die flächensparend die Wohngebäude fußläufig erschlossen werden und die Feuerwehr zufahren kann, wodurch Wege durch die geplante öffentliche Grünfläche vermieden werden können, ist eingerechnet und trägt zur Überschreitung der Obergrenze der GRZ bei.

Die positiven Auswirkungen der Planung, insbesondere die fehlende Erfordernis von flächenintensiven, oberirdischen Stellplatzanlagen einschließlich der damit verbundenen negativen Freiraum- und Umweltauswirkungen (z.B. Schallemissionen, Ortsbild) sowie die Überdeckung und Begrünung der Tiefgarage gleichen die mögliche Überschreitung aus.

Gegenüber dem Bestand wird mit der Planung trotz der Überschreitung insgesamt eine Entsiegelung von ca. 400 m² erreicht. Darüber hinaus vergrößern sich die (oberirdisch) begrünten Flächen, die zwar mit der Gemeinschaftstiefgarage unterbaut, aber dennoch klimatisch wirksam sind, um weitere 2.250 m².

Vor diesem Hintergrund kann die geringfügige Überschreitung der Grundfläche akzeptiert werden.

Geschossfläche (GF) Bei der Ermittlung der Geschossfläche sind Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen (Keller, Galeriegeschoss) einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Damit wird sichergestellt, dass die für die einzelnen Bauräume festgesetzte GF jeweils die maximale Ausnutzung in allen Geschossen darstellt. Für das gesamte Planungsgebiet ergibt sich somit eine maximal zulässige GF von 14.050 m². Bei einer Ausschöpfung der zulässigen GF wird eine GFZ von 1,28 erreicht. Das sich hieraus ergebende Maß der baulichen Nutzung überschreitet die Obergrenze nach § 17 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete um 0,08 GFZ.

Um in den Allgemeinen Wohngebieten eine besonders hohe städtebauliche Wohn- und Freiraumqualität zu sichern, ist eine in der Satzung festgelegte, geringfügigeÜberschreitung der festgesetzten Geschossflächen für ins Gebäude integrierteerdgeschossig angeordnete Räume für Kinderwagen- und Fahrradabstellräumeund Räume zur Aufbewahrung fester Abfallstoffe sowie Gemeinschaftsräume zulässig. Dadurch wird eine gute und bewohnerfreundliche Erreichbarkeit sichergestellt. Gleichzeitig können die Freiflächen von Nebenanlagen soweit möglich freigehalten werden. Zudem wird ein Anreiz geschaffen, die hier gewünschten

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Gemeinschaftsräume zur Förderung von Nachbarschaften zu realisieren.

Diese Überschreitung ist im Rahmen einer qualifizierten Innenentwicklung angesichts der Lage des Planungsgebietes unmittelbar im Einzugsbereich des leistungsfähigen öffentlichen Verkehrs aus Gründen der nachhaltigen Stadtentwicklung geboten und im Hinblick auf eine Einbindung der Haltestelle städtebaulich gewünscht, da

• hier die Möglichkeit eine städtebauliche Verdichtung auszuschöpfen konsequent umgesetzt werden kann, um einen Beitrag zur Verringerung der angespannten Wohnungsmarktsituation in München zu leisten,

• durch die unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzenden öffentlichen Grünflächen eine ausreichende Freiflächenversorgung für die Bewohnerinnen und Bewohner möglich ist,

• eine angemessene Freiraumqualität im Planungsgebiet durch die vorgesehenen Festsetzungen gewährleistet werden kann,

• eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohnungen gewährleistet ist,• die Anbindung des geplanten Allgemeinen Wohngebietes an das bestehende

Straßenverkehrsnetz gesichert und insbesondere der Knotenpunkt Barlow-/ Brodersenstraße leistungsfähig genug ist, um den durch die geplante Bebauung verursachten Verkehr aufnehmen zu können,

• sich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ergeben,• sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (= Bauraum) erfolgt durch Baulinien und Baugrenzen. Sie wurden so festgesetzt, dass einerseits die städtebaulichen Rahmenbedingungen aber auch ein gewisser Realisierungsspielraum für die Gestaltung verbleibt. Die Bildung von vier Bauräumen ergibt eine offene Gebäudestruktur. Dies sichert eine optische Durchlässigkeit von Westen nach Osten zwischen Wohnquartier und S-Bahn-Haltestelle und verhindert eine Barrierewirkung der Bebauung.

Dabei stellt die Festsetzung der Baulinien entlang der Bahnstrecke die schallschutztechnisch notwendige Geschlossenheit der Gebäude in Verbindung mit der festgesetzten Lärmschutzwand zur Bahnlinie sicher und garantiert die für den Schallschutz erforderliche größtmögliche Nähe zur Immissionsquelle.

Die Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m und durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m überschritten werden. Diese Festsetzung ermöglicht eine zeitgemäße Gestaltung und Gliederung der Gebäude und die Errichtung ausreichend großer Freiräume für die Erdgeschosswohnungen. An den Hausseiten der Bauräume, deren Abstand zwischen Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche bzw. Fläche für Gehrecht weniger als 4,50 m beträgt, werden Überschreitungen der Bauräume zum Schutz der Privatheit vor allem der Erdgeschosswohnungen ausgeschlossen.

4.3. Höhenentwicklung, Abstandsflächen, Belichtung

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Höhenentwicklung

Die im Plan festgesetzten maximalen Wandhöhen berücksichtigen zum einen die in den angrenzenden Bereichen vorhandene Höhenentwicklung der Bebauung und tragen den Anforderungen an die Gebäudehöhe, die sich aus der Lage des Planungsgebietes direkt an den Gleisanlagen ergeben, Rechnung.

Um einen ausreichenden Gestaltungsspielraum bei der Realisierung zu ermöglichen, ist eine Abweichung von den im Plan dargestellten Abgrenzungen unterschiedlicher Höhenentwicklung um bis zu 1 m zulässig.

Die festgesetzten Wandhöhen, bezogen auf die im Plan festgesetzten Höhenbezugspunkte i. m ü. N. N., ermöglichen eine überwiegend viergeschossige Bebauung von 12,50 m bzw. 13,50 m mit einer dreigeschossigen Abstufung von 10 m zur Bestandsbebauung sowie drei zur öffentlichen Grünfläche orientierte punktuell angeordnete Terrassengeschosse im fünften OG von 16 m und dem als sechs- geschossig festgesetzten Hochpunkt von max. 20,50 m am S- Bahnhof. Dabei ist die Höhenlage der Erdgeschosse aller Gebäude auf maximal 0,50 m über die festgesetzten Höhenbezugspunkte begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass die Gebäude in einer einheitlichen und ruhigen Höhenabfolge der Topographie der Umgebung folgen.

Die Höhenentwicklung der transparenten Lärmschutzwand wird mit einer Mindesthöhe von 12,50 m in Abhängigkeit zu den Gebäuden, an die angeschlossen werden muss, festgesetzt. Dies sichert einen lückenlosen baulichen Anschluss und den daraus resultierenden Schutz vor den Lärmimmissionen des Schienenverkehrs.

Abstandsflächen

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden die Abstandsflächen größtenteils eingehalten. Soweit aber, bei Ausnutzung der zugelassenen Höhenentwicklung die nach Art. 6 BayBO anfallenden Abstandsflächen zwischen den vorgesehenen Baukörpern und der Mitte der öffentlichen Verkehrsflächen nicht eingehalten werden können, werden sie auf das sich aus dem Plan ergebende Maß reduziert.

Geringfügige Überlappungen der Abstandsflächen können sich zwischen den einzelnen Gebäudeteilen an den nord-süd gerichteten Schmalseiten der Bauräume und in den Hofbereichen sowie eine Überschreitung im Bereich des Hochpunktes zu der Straßenmitte der Brodersenstraße ergeben. Dabei bleibt an jeder Stelle im Erdgeschoss ein Lichteinfallswinkel von mindestens 45° bezogen auf die Oberkante der Fensterbrüstung in einer Höhe von 1,00 m gewährleistet. Bei einem entsprechenden Grundrisszuschnitt der geplanten Wohnungen kann die Belichtung auch über die Ost- und Westfassaden erfolgen.

Die Abstandsflächen der Lärmschutzwand sind zu den Innenhöfen der Bebauung nicht überall eingehalten, jedoch wird durch die Ausbildung der Lärmschutzwand als transparentes Bauteil die Belichtung der zu den Wohnhöfen orientierten Wohnungen

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nicht beeinträchtigt.

Ein ausreichender Brandschutz und die Anforderungen, die sich an eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohnungen ergeben, sind eingehalten.

4.4. Dachform, Dachbegrünung, Dachterrassen, DachgärtenUm im Planungsgebiet ein ruhiges Erscheinungsbild durch eine einheitliche Dachlandschaft zu erreichen und eine Begrünung der Dächer zu ermöglichen, werden durchgehend Flachdächer oder flach geneigte Dächer von maximal 5 ° festgesetzt.

Darüber hinaus können auf den Dächern für den Aufenthalt im Freien Dachterrassen und intensiv begrünte Dachgärten (einschließlich Dachterrassen), auch gemeinschaftlich nutzbar, geschaffen werden und das Freiraumangebot zu ebener Erde ergänzen. Durch die Zulässigkeit von Dachausstiegen schafft der Bebauungsplan hierfür die Voraussetzungen.

Zur Sicherung eines Mindestanteils begrünter Dachflächen, sind Dachterrassen auf den Dachflächen der mit Wandhöhen von 16 m und 20,50 m festgesetzten Geschosse ausgeschlossen. Auf allen anderen Dachflächen sind Dachterrassen nur bis zu 50 % der Dachflächen zulässig. Die Dachbegrünung soll die ökologische Situation verbessern (siehe unter Punkt 4.15 Grünordnung Baugebiet).

4.5. DachaufbautenTechnische Dachaufbauten werden hinsichtlich Art, Zweck, Lage und Fläche auf das technisch erforderliche Mindestmaß beschränkt und von der von der Außenkante der darunterliegenden Dachfläche generell um das Maß ihrer Höhe zurückgesetzt. Diese Festsetzungen zielen auf ein gutes Erscheinungsbild, eine ruhige Dachlandschaft und das Freihalten von Flächen für Dachbegrünung oder Aufenthalt ab, ohne jedoch die Funktionsfähigkeit der Gebäude in Frage zu stellen. Durch die Festsetzung, die technischen Dachaufbauten soweit möglich zusammenzufassen und in angemessener Weise einzuhausen, wird gewährleistet, dass die Dachaufbauten nicht störend in den öffentlichen und privaten Raum hineinwirken.

Um die Höhenentwicklung der Planung auf die maximal zulässigen Wandhöhen pro Bauraum zu beschränken, sind bauliche Dachaufbauten, wie z.B. Dachausstiege sowie Dachgärten/-terrassen oder Aufzugsanlagen über den mit 16 m und 20,50 m festgesetzten Wandhöhen nicht zulässig.

Zur Förderung eines hohen Energiestandards der Bebauung und damit ihre Nachhaltigkeit, ist bei technischen Anlagen zur kontrollierten Wohnraumbelüftung, die zu einem Niedrigenergie / Passivhausstandard führen, unter dem Nachweis der Notwendigkeit, die hierfür notwendige Dachfläche in einer maximalen Flächengröße von maximal 30% zulässig.

Die Nutzung regenerativer Energiequellen im Sinne eines ressourcenschonenden Umweltschutzes soll gefördert werden. Deshalb sind Solaranlagen auf den

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Dachflächen ohne Flächenbegrenzung zulässig, aber um ein zurückhaltendes Erscheinungsbild der Dachlandschaft sicherzustellen, auf eine Höhe von max. 1 m über der Oberkante der Attika beschränkt. Sie sind in Kombination mit Dachbegrünung auszuführen.

Antennen- und Satellitenempfangsanlagen können ebenfalls ein harmonisches Erscheinungsbild stark stören. Daher sind nur zentrale Satellitenempfangsanlagen zulässig. Eine um die Höhe der Anlage zurückversetzte Anordnung auf dem Dach der Neubauten entzieht sie dem Blick aus dem Straßenraum.

4.6. Abgrabungen, Aufschüttungen und BodenmodellierungenUm ein landschaftsgerechtes Erscheinungsbild der Freiflächen zu sichern, ist das Geländeniveau nach Abbruch der bestehenden Gebäude entsprechend den im Plan festgesetzten Höhenbezugspunkten eben, mit einem gleichmäßigen Gefälle zu planen. Damit jedoch ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der Realisierung des Bauvorhabens gegeben ist, ist eine geringfügige Überschreitung zulässig.Bodenmodellierungen sind daher nur im nachfolgend dargestellten funktionell notwendigen Umfang zulässig:

• Für eine abwechslungsreiche Gestaltung des Spielplatzes in der öffentlichen Grünfläche,

• für zur Barrierefreiheit notwendige Geländeanpassungen,• für die notwendige Überdeckung der Gemeinschaftstiefgarage von 1,20 m bei

Pflanzung von großen Bäumen,• zur Ausbildung von Sickermulden zur oberflächigen Versickerung des

anfallenden Niederschlagswassers.

Da die Erdgeschosse angehoben werden können, dürfen für die jeweiligen Wohnungsgärten mit Stützmauern gefasste Aufschüttungen bis auf diese Höhe erfolgen, um niveaugleich anzuschließen. Die Vorzonen der Gebäude können ebenfalls angehoben werden. Dadurch werden dem Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner der Erdgeschosswohnungen Rechnung getragen und barrierefrei zugängliche Gärten ermöglicht. Aufgrund der beengten Situation, vor allem entlang der Dienstbarkeitsfläche, ist der Höhenunterschied mit Stützmauern abzufangen.

4.7. Nebenanlagen, TrafostationenNebenanlagen sind aus gestalterischen Gründen grundsätzlich oberirdisch nur innerhalb der Bauräume bzw. unterirdisch innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage zulässig. Damit entsteht entsprechend des städtebaulichen und freiraumplanerischen Grundkonzeptes eine klare Ordnung aus Baukörpern und Freiflächen.

Folgende Anlagen sind oberirdisch auch außerhalb der Bauräume zulässig:

• Private Kinderspielplätze, die sinnvoll nur außerhalb der Bauräume in den Freiflächen untergebracht werden können.

• Temporäre Aufstellflächen für Mülltonnen, die zur Sicherung einer

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konfliktarmen Müllabholung in den Bereichen der Zu- und der Ausfahrt aus der Gemeinschaftstiefgarage zu planen sind.

• Die nördliche einzuhausende Zufahrt zur Gemeinschaftstiefgarage, die zur Sicherung einer hohen Wohnqualität nördlich im Anschluss an das Gebäude zulässig ist.

• Offene Fahrradabstellflächen je Hauseingang gemäß § 15 Abs. 3 der Satzung.

Die zur Versorgung des Baugebietes notwendigen Anlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO wie z.B. eine Trafostation kann oberirdisch innerhalb der Bauräume, im Zusammenhang mit der im Norden des Planungsgebietes festgesetzten Zufahrt zur Gemeinschaftstiefgarage oder unterirdisch im Untergeschoss geplant werden. In jedem Fall wird einer Einschränkung der Nutzbarkeit der Freiflächen durch eine Trafostation vorgebeugt.

4.8. Einfriedungen Um die Durchlässigkeit des Planungsgebietes zu gewährleisten und einen insgesamt offenen und möglichst großzügigen Charakter der Freiflächen zu erzielen, werden Einfriedungen weitgehend eingeschränkt.

Gerade für Wohnungsgärten sind Einfriedungen erforderlich, um dem Schutzbedürfnis der Nutzerinnen und Nutzer, vor allem im Bereich der allgemein zugänglichen Dienstbarkeitsfläche, Rechnung zu tragen. Gleichzeitig sollen sie sich harmonisch in das Gesamtbild der Freianlagen einfügen. Für die Wohnungsgärten werden daher zur Abgrenzung als einheitliches Element Schnitthecken aus Laubgehölzen festgelegt, die auf der Innenseite mit bis zu 1 m hohen, offenen Zäunen kombiniert werden können.

Zudem sind zwischen den Wohnungsgärten einheitlich gestaltete Sichtschutzwände unmittelbar an die Gebäude anschließend und in einer maximalen Tiefe von 2,50 m und einer maximalen Höhe von 2 m zulässig.

Darüber hinaus werden zu den Bahnanlagen aus Sicherheitsgründen Einfriedungen zugelassen.

4.9. WerbeanlagenIm Bebauungsplan werden Regelungen getroffen, um eine gestalterische Einbindung der Planung in das städtebauliche Umfeld, das vorwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist, zu gewährleisten. Werbeanlagen sollen nur hinweisenden Charakter haben und den Standort von Unternehmen kenntlich machen. Sie sollen das städtebauliche Erscheinungsbild nicht stören und sich in Umfang, Form und Farbgebung der Architektur anpassen.

Mit der Beschränkung auf Firmenlogos und Firmennamen, der festgesetzten Orientierung ausschließlich zur Brodersenstraße bzw. zur S-Bahn-Haltestelle Englschalking, der festgesetzten Anordnung unterhalb der Dachkante und dem Ausschluss von laufenden Schriften sowie Blink- und Wechselbeleuchtung wird eine übermäßige Aufdringlichkeit vermieden und der Umfang grundsätzlich auf ein

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verträgliches Maß reduziert.

Diese Festsetzungen dienen dem Schutz der bestehenden und der geplanten Wohn-nutzung, ermöglichen aber gleichzeitig Werbeanlagen in einem Umfang, der für die nach § 2 der Satzung zulässigen Nichtwohnnutzungen notwendig ist.

4.10. Gemeinschaftstiefgarage, Stellplätze, Zu- und AusfahrtDie erforderlichen Stellplätze sind gemäß Art. 47 BayBO entsprechend der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München zu ermitteln.

Um eine hochwertige Gestaltung und möglichst große, nutzbare private Freiflächen sicherzustellen, sind alle Stellplätze auf den Privatgrundstücken nur in Form unterirdischer Stellplätze, nur innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage zulässig. Von der festgesetzten Lage darf geringfügig abgewichen werden, um ein gewisses Maß an Planungsflexibilität zu ermöglichen. Die Erschließung der Gemeinschaftstiefgarage ist so organisiert, dass neben dem Planungsgebiet selbst auch die umliegende Bestandsbebauung bestmöglich vor nachteiligen Auswirkungen geschützt wird. Die verkehrliche Erschließung ist gesichert, eine nach Art. 47 BayBO erforderliche Anzahl an Stellplätzen kann in der Gemeinschaftstiefgarage untergebracht werden.

Fur Besucher des Allgemeinen Wohngebiets stehen ausreichend Stellplätze im öf-fentlichen Straßenraum zur Verfugung.(Siehe hierzu auch 4.21 Verkehr)

Zum Schutz der Freifläche und zum Schutz der angrenzenden Nutzungen ist die nördliche Zufahrt in ihrer Lage festgesetzt und einzuhausen, die südliche Ausfahrt ist in das Gebäude zu integrieren. Von der festgesetzten Lage der Zu- und Ausfahrten darf geringfügig abgewichen werden, um ein gewisses Maß an Planungsflexibilität zu ermöglichen.

Um die Freiflächen durch die Immissionen der Gemeinschaftstiefgarage nicht zu belasten, ist sie mechanisch zu entlüften und die Abluft über die Dächer der Neubebauung in die freie Windströmung zu führen. Öffnungen zur Belüftung sind zum Schutze der Bewohner mindestens 4,50 m entfernt von zu öffnenden Fenstern und Türen schutzbedürftiger Aufenthaltsräume sowie von Terrassen und Kinderspieleinrichtungen anzuordnen. Alternativ hierzu kann auch ein geringerer Abstand akzeptiert werden, sofern durch Modellierung der Emissionen und durch eine Immissionsprognose der Jahresmittelwerte analog VDI 2053 nachgewiesen werden kann, dass die vorhandene Grundbelastung an Stickoxiden (NOx), Feinstaub (PM10) und Kohlenmonoxid (CO) am nächstgelegenen Immissionsort nicht um mehr als 3 % erhöht wird. Um die Gestaltung und Aufenthaltsqualität der Freibereiche nicht zu beeinträchtigen, sind sie ebenerdig in die Freiflächengestaltung zu integrieren. Ausnahmsweise kann von dieser Ausführung abgewichen werden, wenn gestützt auf ein Gutachten, ein qualitativ vergleichbares Konzept nachgewiesen werden kann.

Um geeignete Pflanzstandorte zu erzielen und ausreichende Wuchsbedingungen zu schaffen, ist die Decke der Gemeinschaftstiefgarage gemäß der

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Freiflächengestaltungssatzung mit fachgerechtem Bodenaufbau mindestens 0,60 m hoch zu überdecken und um dieses Maß abzusenken. Für Pflanzungen großer Bäume ist eine entsprechend höhere Überdeckung von mindestens 1,20 m erfoderlich. Aufgrund des hohen Grundwasserstandes ist in diesem Fall eine Absenkung im selben Umfang nicht sinnvoll.

4.11. FahrradabstellplätzeDie Realisierung der Bebauung löst einen Bedarf an Fahrradabstellplätzen aus. Die Zahl der zu errichtenden und dauerhaft bereit zu stellenden Plätze wird in Abhängigkeit zu den realisierten Nutzungen und Flächen ermittelt. Für die Wohnnutzung regelt der Art 46 Abs. 2 BayBO in Verbindung mit der Fahrradabstellplatzsatzung (FabS) der Landeshauptstadt München, die Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen. Fahrradabstellplätze müssen in jedem Fall leicht erreichbar und gut nutzbar sein.

Für Nichtwohnungen sind Fahrradabstellplätze gemäß Fahrradabstellplatzsatzung der Landeshauptstadt München zu errichten und bereitzuhalten.

Für die einfache Erreichbarkeit und für ein kurzzeitiges Abstellen täglich genutzter Fahrräder können im untergeordneten Umfang zusätzlich offene Fahrradabstellplätze den Hauseingängen zugeordnet werden, da diese dann den öffentlichen und halböffentlichen Raum nicht dominieren.

4.12. Mindestmaße der Baugrundstücke, Anschluss an die öffentliche VerkehrsflächeGemäß der Bayerischen Bauordnung dürfen Wohngebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Bebauung geeignet ist und mit einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Um dies auch bei Grundstücksteilungen zu sichern, ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass Baugrundstücke grundsätzlich eine Mindestbreite von 10 Metern aufweisen und an einer öffentlichen Straße liegen müssen. Dadurch kann im Zuge einer Grundstücksteilung die ordnungsgemäße Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayBO gesichert werden.

4.13. Dinglich zu sichernde Flächen und – Dienstbarkeiten -Zur Sicherung der Durchlässigkeit des Planungsgebietes und zur Sicherung einer optimalen Einbindung der Planung in die Umgebung wird nördlich und östlich der öffentlichen Grünfläche an der Barlowstraße eine Fläche mit einem dinglich zu sichernden Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Diese erlaubt die Querung des bislang für die Öffentlichkeit unzugänglichen Geländes.

Diese Fläche wird östlich der öffentlichen Grünfläche außerdem zugunsten der Stadtwerke München dinglich gesichert. In diesem Bereich besteht ein Leitungsrecht.

Zur Sicherung der Zugänglichkeit zum Gleiskörper für Rettungsmaßnahmen im Einsatzfall, ist entlang der nördlichen Grenze des Planungsgebietes ein beschränktes

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Fahrrecht für Rettungsfahrzeuge festgesetzt.

4.14. Grünordnung allgemeinDie Bauräume sind so angeordnet, dass öffentliche Grünflächen und private Freiflächen innerhalb des Planungsgebietes zwar als ein zusammenhängender Freiraum wahrgenommen werden können, aber die winkelförmigen Gebäude die Innenhöfe vom öffentlichen Raum abgrenzen und damit eine eindeutige Zonierung zwischen privaten und öffentlichen Flächen schaffen.

Zur dauerhaften Sicherung der Ziele der Grünordnung, wie einer angemessenen Durchgrünung, werden entsprechende Festsetzungen für das Baugebiet und die öffentlichen Grünflächen getroffen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von den Begrünungsfestsetzungen ausgenommen, um eine funktionsgerechte Nutzung der Baugrundstücke zu ermöglichen.

Mit den Festsetzungen zur Wuchsgröße, der Pflanzqualität und der notwendigen durchwurzelbaren Fläche soll eine optisch wie ökologisch wirksame Mindestdurchgrünung und eine ausreichende Standortqualität für die Pflanzung von Bäumen gesichert werden.

4.15. Grünordnung BaugebietUm im Allgemeinen Wohngebiet ein qualitätsvolles Wohnumfeld zu erzielen, sind private Freiflächen in ausreichendem Maß vorgesehen, die zu begrünen und zu bepflanzen sind. Die Anordnung der Baukörper ermöglicht im Zusammenspiel mit der transparenten Lärmschutzwand, dass vor Verkehrslärm geschützte sowie gut belichtete und besonnte Innenhöfe entstehen, die vielfältig nutzbar (mit Kinderspielplätzen, Wohnungsgärten, Plätzen, usw.) gestaltet werden können.

Den Erdgeschosswohnungen können an den Süd-, Ost- und Westfassaden Wohnungsgärten zugeordnet werden. Damit jedoch ausreichend große, gemeinschaftlich nutzbare Freiflächen verbleiben, wird eine maximale, für Wohnungsgärten zulässige Fläche im Plan festgelegt.

Um Spielflächen für Kinder in Sicht und Rufweite der Wohnungen sicherzustellen, wird festgesetzt, dass die nach BayBO herzustellenden Spielplätze im Baugebiet nachzuweisen sind.

Für die Freiflächen der Neubebauung soll eine ausreichende und klimatisch wirksame Durchgrünung gesichert werden. Deshalb wird jeweils eine Mindestforderung von zu pflanzenden großen oder mittelgroßen Bäumen bzw. Obstbäumen festgesetzt.

Die Flachdächer und flach geneigten Dächer sind zu begrünen, da diese von den höheren Gebäudeteilen gut einsehbar sind. Zum anderen trägt ein begrüntes Dach durch die temperaturausgleichende Wirkung zur Verbesserung des Kleinklimas und zu einem insgesamt positiven Stadtklima bei. Die Wasserrückhaltung, die Staubbindung, die Dämpfung des Reflexionslichtes, die Vermeidung von

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Oberflächenüberhitzung sind weitere positive Auswirkungen. Als Mindeststandard wird eine technisch und ökologisch notwendige Aufbaustärke definiert.

Zur Begrenzung der Bodenversiegelung werden die Gemeinschaftstiefgarage sowie Belagsflächen in Lage und Umfang beschränkt. Es wird dadurch ein Anteil an nicht unterbauten/unversiegelten und begrünten Freiflächen von mindestens ca. 30 % erreicht. Entsprechend der städtischen Entwässerungssatzung ist das Niederschlagswasser als wesentliche Minimierung der Auswirkungen durch Versiegelung zu versickern. Der Bebauungsplan mit Grünordnung trifft keine weitergehenden Festsetzungen. Das Niederschlagswasser soll, soweit dies aufgrund der jeweils zur Verfügung stehenden Flächen möglich ist, vorrangig oberflächig über Pflanzflächen, Sickermulden und Sickergräben versickert werden, um eine günstigere, breitflächige Rückführung des Niederschlagswassers in das Grundwasser zu erreichen und die Filterwirkung des Bodens zu nutzen.

Der Bereich zwischen Bahnflächen und Lärmschutzwänden ist dahingehend zu entwickeln, dass die Bahntrasse als lineare Vernetzungsachse für Trockenstandorte im Bereich des Planungsgebietes gestärkt wird. Die Fläche mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen ist daher als magerer Altgrasbestand (Zielarten: Wiesenflockenblume, Breitblättriger Thymian, Skabiosenflockenblume, Wundklee, Hufeisenklee und Aufrechte Trespe) anzulegen, entsprechend zu entwickeln und durch eine Mahd, die jeweils angepasst auf Entwicklung und Aufwuchs erfolgt, dauerhaft zu erhalten. Diese Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, die Eingriffe zu kompensieren, die durch die widerrechtliche Rodung auf dem Flurstück 617/2 erfolgt sind. Der Gehölzaufwuchs, der in der Biotopkartierung als „Biotopentwicklungsfläche-Hecken“ erfasst ist, kann nur entlang der Grundstücksgrenze zu den Bahnflächen erhalten werden. Jedoch müssen beim Erhalt dieser vorhandenen Gehölzstrukturen sowie bei Neupflanzungen von Gehölzen der wärmeliebenden Strauchgesellschaften das Entwicklungsziel ausreichend berücksichtigt werden. Der Deckungsgrad mit Gehölzen wird daher auf maximal 35 % der Fläche beschränkt.

Die Festsetzungen der Grünordnung werden ergänzt durch die Gestaltungs- und Begrünungssatzung der Landeshauptstadt München für die Freiflächen der Baugrundstücke (Freiflächengestaltungssatzung) der Landeshauptstadt München.

4.16. Grünordnung öffentliche GrünflächenIm Planungsgebiet werden zwei öffentliche Grünflächen (insgesamt ca. 4.000 m² einschließlich der Dienstbarkeitsfläche) entstehen, die den künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Erholung zur Verfügung stehen werden und eine ausreichende Versorgung sicherstellen.

Die öffentliche Grünfläche im Westen an der Barlowstraße ist der Bebauung vorgelagert. Dadurch ist sie vor dem maßgeblichen Schienenlärm ausreichend geschützt und bietet so die Voraussetzungen für einen erholsamen Aufenthalt. Durch die Lage an der Barlowstraße ist sie auch aus den angrenzenden Quartieren gut zu erreichen und knüpft in ihrer zentralen Lage an wichtige Wegebeziehungen an.

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Die im Norden und Osten angrenzende Dienstbarkeitsfläche sichert die Durchlässigkeit des Planungsgebietes und ermöglicht eine Wegeverbindung abseits der Barlowstraße. Die öffentliche Grünfläche ist mit Rasen-/Wiesenflächen und Baumpflanzungen beispielsweise in Form eines Baumhains parkartig zu gestalten. Die wertvolle Linde an der Barlowstraße bleibt erhalten.

Die öffentliche Grünfläche soll vielfältige und auch flächenintensivere Nutzungen ermöglichen, die in den Innenhöfen des Baugebietes aus Platzmangel ausscheiden. Ebenso wird das Spielangebot der auf den privaten Freiflächen herzustellenden Spielplätze ergänzt. Im als Spielplatz festgesetzten Bereich sollen daher Spielmöglichkeiten insbesondere für Schulkinder entstehen. Ferner ergänzt ein Erholungsbereich für Erwachsene das Freizeitangebot.

Die öffentliche Grünfläche im Süden an der Brodersenstraße stellt ein weiteres Angebot dar. Zudem sichert sie im Hinblick auf einen viergleisigen Ausbau der Bahnstrecke zum Flughafen die Option, einen großzügigen Platz im Zugangsbereich zur S-Bahn-Haltestelle zu gestalten. Deshalb werden Belagsflächen auf bis zu 50 % der Fläche zugelassen.Die im Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung dargestellte örtliche Grünverbindung entlang der Brodersenstraße wird durch den großzügigen und begrünten Vorbereich des südlichen Gebäudes und diese öffentliche Grünfläche umgesetzt.

Um auch für die öffentlichen Grünflächen eine klimatisch wirksame Durchgrünung zu sichern, wird eine Mindestforderung von zu pflanzenden großen Bäumen festgelegt.

4.17. FreiflächenversorgungEine ausreichende Versorgung mit öffentlichen Grünflächen und privaten Freiflächen gemäß den Richtwerten der Landeshauptstadt München wird sichergestellt.

Im Baugebiet wird eine Freiraumabfolge ermöglicht, die von gemeinschaftlich genutzten Freiflächen bis zu den Erdgeschosswohnungen zugeordneten privaten Wohnungsgärten reicht. Für die Wohnungen in den Obergeschossen können Freibereiche in Form von Balkonen, Loggien, Dachterrassen und -gärten, auch gemeinschaftlich nutzbar, vorgesehen werden. Die Wohnungen haben jeweils einen direkten Bezug zum privaten Innenhof oder zur öffentlichen Grünfläche.Die nach Art. 7 BayBO notwendigen Spielflächen werden im Baugebiet untergebracht.

4.18. Artenschutz, BaumbilanzArtenschutz

Von der Planung sind lediglich Lebensstätten wenig anspruchsvoller und noch relativ weit verbreiteter Vogelarten sowie potenziell sporadisch aufgesuchte Einzelquartiere von Fledermäusen betroffen. Vergleichbare Habitatstrukturen, in die ggf. kleinräumig ausgewichen werden kann, stellen im Umfeld keinen Mangel dar, so dass die

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Funktionalität (potenziell) betroffener Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibt. Ein zwingendes Erfordernis zur Schaffung von Ersatzhabitaten bzw. Ausweichquartieren oder -brutplätzen (CEF-Maßnahmen) besteht damit nicht.

Die Beeinträchtigungen und Verluste von Nahrungs- und Jagdhabitaten wirken sich ebenfalls nicht negativ auf die Erhaltungszustände (potenziell) betroffener Fledermaus- und Vogelarten aus.

Mit der Planung ist auch keine Lock-, Fallenwirkung oder ein mögliches Kollisionsrisiko verbunden.

Voraussetzung für die Wahrung der ökologischen Funktionalität der möglicherweise betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang ist eine günstige Steuerung der Rodungszeiten sowie der Zeiten der Baufeldräumung, wodurch auch direkte baubedingte Individuenverluste ausgeschlossen werden können.Weiterhin wirkt sich der Erhalt zumindest eines Teils des Baumbestands entlang der Bahnlinie günstig aus, da dadurch Verluste dauerhafter Niststätten wenigstens teilweise vermieden werden können.

Daher ergeben sich unter Berücksichtigung der Maßnahmen keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG.Die Belange des strengen Artenschutzes stehen damit der Planung nicht entgegen.

Baumbilanz

Der Gehölzaufwuchs entlang der Bahnfläche kann grundsätzlich erhalten werden. Von einer Festsetzung als „zu erhalten“ wurde abgesehen, da die Gehölze zum Teil eine geringe Vitalität aufweisen. Bei der Ausarbeitung der Entwicklungsmaßnahmen für diesen Bereich muss darüber hinaus in Abstimmung auf das Entwicklungsziel eines trockenen Magerrasens geprüft werden, welche der Bäume sinnvoll erhalten werden können. Die prägende wertvolle Linde an der Barlowstraße ist als „zu erhalten“ festgesetzt.

Bei Umsetzung der Planung werden innerhalb des Planungsgebiets voraussichtlich bis zu 60 Bäume gefällt, wovon allerdings nur ca. 20 Bäume nach der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München geschützt sind. Mindestens 43 Bäume müssen innerhalb des Planungsgebietes entsprechend den Festsetzungen neu gepflanzt werden, wodurch die Verluste zahlenmäßig mehr als ausgeglichen werden.

4.19. Soziale InfrastrukturDer durch die Bebauung ursächlich ausgelöste Bedarf an sozialer Infrastruktur kann von bestehenden bzw. geplanten und finanzierten Infrastruktureinrichtungen in der Umgebung mitversorgt werden.

4.20. BrandschutzMit dem vorliegenden städtebaulichen Konzept und den Festsetzungen des

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Bebauungsplanes werden die Voraussetzungen geschaffen, dass den Belangen der Feuerwehr bei der Realisierung der Bauvorhaben ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Die drei nördlichen Gebäude können über die Dienstbarkeitsfläche von Feuerwehrfahrzeugen angefahren werden. Die Wohnungsgrundrisse der Gebäudeteile, die entlang der Dienstbarkeitsfläche liegen, sollen deshalb eine nach hier gewandte Fassade aufweisen. Die rückwärtigen Gebäudewinkel können mit durchgesteckten Grundrissen ausgebildet werden und von einem Erschließungsstich auf der Nordseite erreicht werden. Ebenso ist ein Erschließungsstich vom Süden möglich. Die beiden obersten Geschosse können als Maisonetten ausgebildet werden, die mit einer Handleiter angedient werden können. Das südliche Gebäude kann von einem Erschließungsstich auf der Nord- oder Südseite erreicht werden. Um die versiegelten Flächen zu minimieren, ist eine Überlagerung der Hauserschließungsflächen mit den Feuerwehrflächen anzustreben.

4.21. VerkehrIn einer verkehrlichen Untersuchung aus dem Jahr 2011 wurde der bestehende Verkehr am angrenzenden Knotenpunkt (Barlow-/ Brodersenstraße) und am benachbarten Bahnübergang erhoben und ausgewertet.

An der Kreuzung Barlow-/ Brodersen-/ Schnorr-von–Carolsfeld- Straße wurden Verkehrszählungen durchgeführt (die morgendliche und abendliche Spitzenstunde war in diesem Zeitraum enthalten). Hieraus resultiert, dass die Hauptrichtung der Verkehrsströme erwartungsgemäß der abknickenden Vorfahrt Barlowstraße (Süd) – Brodersenstraße folgt. Die Verkehrsströme aus den anderen beiden Zufahrten zum Knoten sind verhältnismäßig gering. Zusätzlich zum Knotenpunkt wurden der Rückstau am Bahnübergang bei geschlossener Schranke und die vor der Schranke vom und zum Baustoffhändler abbiegenden Fahrzeuge erhoben. Die Schließzeiten der Schranke variieren. Meistens liegen sie zwischen 4 und 6 Minuten, in Einzelfällen auch bei 8 oder 9 Minuten. Insgesamt beträgt die Schließzeit der Schranke zwischen 40 und 50 % der erhobenen Zeit. Im Mittel stauten sich ca. 5 Fahrzeuge am Bahnübergang, in den Spitzenstunden etwas mehr. Der maximale Rückstau auf West- und Ostseite des Bahnübergangs beträgt 18 bzw. 19 Fahrzeuge. Während der Erhebungszeit ließen sich keine nennenswerten, durch den Bahnübergang verursachten Konflikte beobachten. Da die Verkehrsmengen insgesamt recht gering sind, erreicht der Rückstau nicht den Knotenpunkt Barlow-/ Brodersenstraße. Auch löst sich der Rückstau nach Öffnung der Schranke immer zügig auf.

Anhand der amtlichen Prognosen der Landeshauptstadt München wurden diese Zählwerte auf den Prognosehorizont von 2025 hochgerechnet. Dabei wurde von dem aus verkehrlicher Sicht ungünstigeren Prognosefall ausgegangen, der von der Beibehaltung der heutigen Verkehrsführung ausgeht, um damit für den schlechteren Fall vorbereitet zu sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob der von der Stadt geplante Ausbau der Eisenbahnlinie mit Beseitigung des Bahnübergangs bis zum Prognosejahr realisiert werden wird. Sollte

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das der Fall sein, so würde sich die verkehrliche Situation in den angrenzenden Straßen noch weiter verbessern, da dann der Durchgangsverkehr nach Osten nicht mehr über die Brodersenstraße und die abknickende Vorfahrtkreuzung verlaufen würde. Ein Ausbau der Bahnstrecke und eine damit verbundene Durchbindung der Englschalkinger Straße unter der Bahnstrecke hindurch nach Osten würde zu einer deutlichen Verbesserung der Verkehrssituation im Planungsgebiet führen.

Zur Ermittlung des Neuverkehrs der geplanten Nutzungen wurden die für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) zulässigen Nicht-Wohnnutzungen im Umfang von 10% der Geschossfläche in der Berechnung berücksichtigt.

Durch den Neuverkehr der Planung kommt es zu einer Steigerung der Verkehrsmenge am Knoten von rund 690 Kfz-Fahrten/ Tag (entspricht einem Zuwachs von 13,4%) gegenüber dem Prognosenullfall (2025). Bei der Leistungsfähigkeitsberechnung wird der Verkehrsablauf an den Knotenpunkten bewertet. Die Leistungsfähigkeitsberechnungen wurden für den Knotenpunkt Barlow-/Brodersenstraße und die beiden Tiefgarageneinmündungen jeweils für die morgendliche und die abendliche Spitzenstunde durchgeführt. Die Leistungsfähigkeit ist in jedem der Fälle zu beiden Spitzenstunden gegeben und liefert sehr gute Ergebnisse. Eine spürbare Beeinträchtigung durch die neuen Nutzungen findet nicht statt. Ein optimaler Verkehrsablauf an den betrachteten Knotenpunkten ist gewährleistet. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Der Pkw-Verkehr des Untersuchungsgebietes hat seine Quelle und sein Ziel in der Gemeinschaftstiefgarage, die sich unter dem Neubaugebiet befindet. Die Tiefgarage hat zwei Rampen: eine Einfahrt im Norden an der Barlowstraße und eine Ausfahrt im Süden an der Brodersenstraße. Dadurch werden Konflikte vermieden. Beispielsweise gibt es somit in der Brodersenstraße keine linksabbiegenden Fahrzeuge in die Tiefgarage, die eventuell auftretende entgegenkommende Fahrzeugpulks nach Schrankenöffnung abwarten müssten. Ferner wird vermieden, dass an der nördlichen Rampe ausfahrende Fahrzeuge mit ihren Scheinwerfern die gegenüberliegenden Wohnungen bestrahlen und blenden. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Rückstau am Bahnübergang zu keinen Konflikten mit dem Neuverkehr aus der Tiefgaragenausfahrt Süd führt. Durch den angestrebten Ausbau der Gleisstrecke und der damit verbundenen Planung von höhenfreien Kreuzungen, ist davon auszugehen, dass der Rückstau langfristig entfällt.

Um die heutige Verkehrssituation in der Brodersenstraße insbesondere hinsichtlich der Verkehrssicherheit zu verbessern, wird eine zusätzliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, die, ausgehend von den südlich der Straße liegenden Flurstücksgrenzen, eine 8 m breite Verkehrsfläche sichert. Diese ermöglicht den Ausbau eines 2 m breiten Fußweges und einer 6 m breiten Verkehrsfläche im Planungsgebiet.

Für den Nachweis der Besucherstellplätze wurde im Rahmen eines Gutachtens eine Parkraumanalyse durchgeführt. Dabei wurden alle vorhandenen Stellplätze im öffentlichen Straßenraum in der näheren Umgebung erfasst und deren Auslastung nach zeitlichen und räumlichen Kriterien differenziert dargestellt und detailliert analysiert.

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Insgesamt sind im betrachteten Untersuchungsgebiet zu jeder Tageszeit freie Stellplätze vorhanden, so dass die 24 nachzuweisenden Stellplätze für das Bauvorhaben gemäß des Richtwertes der Landeshauptstadt München vorhanden sind Auch eine Auswertung eines engeren Bereiches um das Bauvorhaben (Wohnumfeld Bauvorhaben) brachte keine entscheidende Änderung der Ergebnisse. Zwar ist der Stellplatz nicht unbedingt immer direkt vor dem Bauvorhaben zu finden, jedoch in akzeptabler fußläufiger Entfernung.

4.22. LärmschutzMit dem Gutachten vom November 2011 und dessen Ergänzungen vom Januar 2012 sowie vom Februar 2012, wurden die Auswirkungen der Geräuschimmissionen durch Straßen- und Schienenverkehr innerhalb des geplanten Allgemeinen Wohngebietes (WA) untersucht. Grundlage für die Beurteilung des Straßenverkehrs bildet die Verkehrsprognose für das Jahr 2025 unter Berücksichtigung des durch die Planung verursachten Neuverkehrs.Da die zukünftige Entwicklung der angrenzenden Bahnstrecke bis zum Prognosehorizont 2025 nicht eindeutig vorhersehbar ist, wurden für die durch den Schienenverkehr verursachten Geräuschimmissionen alternative Planfälle betrachtet.Für die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz sind die jeweils ungünstigsten Untersuchungsergebnisse maßgebend und wurden in den Satzungsbestimmungen berücksichtigt.

1. PrognosenullfallDie Realisierung der Planung wird vor dem Ausbau der Bahnstrecke angestrebt. Um für diesen Zeitraum den notwendigen Schutz der Bewohner vor Lärm aus Schienenverkehr sicher stellen zu können, ist die Betrachtung der Bestandssituation und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen berücksichtigt worden.

2. Prognosefall 2025 (ohne Ausbau der Bahnstrecke)Für den Fall, dass zum Prognosefall der viergleisige Ausbau der Bahnstrecke noch nicht umgesetzt wurde, kann man davon ausgehen, dass die Auslastung der Bahnstrecke bereits zum Prognosenullfall nahezu ausgeschöpft ist. Damit sind relevante Pegelerhöhungen durch zusätzliche Lärmquellen an der geplanten Bebauung nicht zu erwarten. Daher ist für diesen Planfall die Betrachtung der Bestandssituation (Prognosenullfall) und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen berücksichtigt worden.

3. Prognosefall 2025 (mit viergleisigen Ausbau)Um sicher zu stellen, dass Planungsalternativen zum Ausbau der Bahnstrecke im Bereich des Planungsgebietes als Option zukünftig bestehen bleiben, wurde zusätzlich der viergleisige oberirdische Ausbau mit Zugzahlen für den Prognosefall 2025 begutachtet. Dabei wird für den viergleisigen Ausbau davon ausgegangen, dass zusätzlich notwendige Gleisanlagen im Osten angeordnet und auch zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der Gleisflächen hergestellt werden.

4. Prognosefall 2025 (mit Tunnellösung)

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Durch den angestrebten, unterirdischen Ausbau der Bahnstrecke würden die Lärmbelastungen aus dem Schienenverkehr entfallen. Dieser Planfall wurde nicht untersucht, da sich Maßnahmen zum Schallschutz gegenüber dem Schienenverkehr aus dieser Planung nicht ergeben. Zudem ist davon auszugehen, dass die langfristige Entwicklung der Gebiete, die östlich der Gleistrasse liegen, zu einer Änderung der verkehrlichen Situation führen wird. So sieht der Verkehrsentwicklungsplan die Anbindung dieser Entwicklungsflächen über die Englschalkinger Straße vor und nicht mehr ebenerdig über die Brodersenstraße.

Aktive Schallschutzmaßnahmen

Für eine standortgerechte Bebauung des Planungsgebietes, kann der erforderliche Schallschutz für die Prognosefälle 1. - 3. nur in Verbindung mit einer aktiven Schallschutzmaßnahme erbracht werden.Daher ist zum Schutz der geplanten Bebauung vor dem in direkter Nähe zur Bahn-strecke auftretenden Lärm eine mindestens 12,50 m hohe transparente Lärmschutz-wand entlang der Gleisanlage zu errichten, die ohne Zwischenraum an die Gebäude angeschlossen wird. Die Schallschutzwand dient zum einen dem Schutz der geplan-ten Bebauung mit den zugehörigen Freiflächen. Zum anderen sichert sie in Verbin-dung mit den westlich anschließenden Gebäuden eine ruhige, öffentliche Grünfläche an der Barlowstraße. Damit die Belichtung und Besonnung für die Wohnungen und die Freiflächen nicht eingeschränkt wird, muss die Lärmschutzwand transparent ausgeführt werden. Dies hat jedoch das Risiko von Vogelschlag zur Folge. Deshalb ist die Lärmschutzwand entsprechend den Anforderungen des Vogelschutzes auszubilden. Das bedeutet, dass sie dauerhaft und sicher als Hindernis erkennbar ausgestaltet sein muss (z. B. reflexionsarmes, geriffeltes, geripptes, gestreiftes, mattiertes oder sandgestrahltes Glas, Spezialglas mit UV-optischer Wirkung).

Unter Berücksichtigung der Lärmschutzwand stellen sich die Lärmbelastungen für die unterschiedlichen Planfälle wie folgt dar:

1. und 2. Prognosenullfall bzw. Prognosefall 2025 (ohne Ausbau der Bahnstrecke)Nach Verwirklichung des Planungsvorhabens kommt es im Allgemeinen Wohngebiet (WA) insbesondere durch den vorhandenen Schienenverkehr und durch Verkehrs-lärmimmission der umliegenden Straßen inklusive des von der Planung ausgelösten Verkehrs zu Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte der DIN 18005 als auch der Immissionsgrenzwerte der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BimSchV).

Für die einzelnen Bereiche ergeben sich hieraus folgende Pegelwerte:

• Gebäude und private FreiflächenTags kann der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete der DIN 18005 (55/45 dB(A) tags / nachts) als auch der Immissionsgrenzwert der 16. BlmSchV (59/49 dB(A) tags / nachts) im Bereich der Fassaden der Innenhöfe und der Fassaden entlang der Barlowstraße sowie der jeweiligen Freiflächen eingehalten werden. Nachts liegen nur an den zu den Höfen orientierten

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Fassaden und nur in den obersten Stockwerken Überschreitungen des Orientierungswertes und des Immissionsgrenzwertes vor. Im 3. OG liegen Pegelwerte von bis zu 52 dB(A) vor; der Orientierungswert wird um bis zu 7 dB(A) und der Immisionsgrenzwert um 3 dB(A) überschritten. Vom EG bis einschließlich 2.OG werden die Immissionsgrenzwerte im Bereich der Innenhöfe eingehalten.

Die höchsten Überschreitungen treten jeweils an der abschließenden Nordfassade der geplanten Bebauung und ebenso an der südlich orientierten Fassade an der Brodersenstraße sowie auf den jeweils angrenzenden Freiflächen auf. Dort werden Pegelwerte von bis zu 66 dB(A) erreicht. Der Orientierungswert der DIN 18005 tags wird um bis zu 11 dB(A) überschritten, die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 16. BlmSchV tags beträgt entsprechend 7 dB(A). Nachts wird der Orientierungswert um 21 dB(A) und der Immissionsgrenzwert um 17 dB(A) überschritten.

• Öffentliche GrünflächenIm Bereich der öffentlichen Grünfläche an der Barlowstraße treten tags im Wesentlichen Pegelwerte von 48 bis 52 dB(A) auf. Nur im unmittelbar an den Straßenraum angrenzenden Bereich treten Werte von bis zu 56 dB(A) auf. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche an der Brodersenstraße treten Pegelwerte von mehr als 64 dB(A) auf. Da sich die Nutzung der öffentlichen Grünflächen auf die Tagzeiten beschränkt, bleiben die Pegelwerte nachts unberücksichtigt.

Der Orientierungswert der DIN 18005 für Parkanlagen von 55 dB(A) ist für die öffentliche Grünfläche an der Barlowstraße bis auf die ganz straßennahen Bereiche eingehalten. Der Orientierungswert der DIN 18005 für Parkanlagen von 55 dB(A) ist für die öffentliche Grünfläche an der Brodersenstraße überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags, der hilfsweise zur Beurteilung der Lärmbelastung für öffentliche Grünflächen herangezogen wird, könnte nur durch einen 3,50 m hohen Lärmschutzwall oder analoge aktive Lärmschutzmaßnahmen erreicht werden, die diese Fläche auf drei Seiten umschließen müssten. Da in dieser öffentlichen Grünfläche kein Kinderspielplatz oder eine vergleichbare Nutzung vorgesehen ist, die einen längeren, der Ruhe und Erholung dienenden Aufenthalt beinhaltet, wird auf Lärmschutzmaßnahmen verzichtet. Im Hinblick auf den möglichen Ausbau der Bahnstrecke bietet diese öffentliche Grünfläche die Option, einen großzügigen Platz im Zugangsbereich zur Haltestelle zu errichten. Die notwendigen Lärmschutzmaßnahmen würden diese Fläche stark einengen und der Zusammenhang mit der Haltestelle wäre nicht mehr erkennbar. In der Abwägung mit diesen Gesichtspunkten sind die erhöhten Lärmwerte vertretbar.

3. Prognosefall 2025 (mit viergleisigem Ausbau)Prognostizierter Straßenverkehr inklusive des von der Planung ausgelösten Verkehrs

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(Prognosenullfall) und prognostizierter Schienenverkehr bei oberirdischem Ausbau

Im Vergleich zum derzeitig vorhandenen Schienenverkehr, steigen bei einem vier-gleisigen Ausbau die Emissionspegel aufgrund des deutlich höheren Schienen-verkehrsaufkommens an. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lärmschutzmaßnahmen innerhalb der Gleisflächen, ergeben sich für die verschiedenen Bereiche im Planungsgebiet folgende Lärmsituationen.

• Gebäude und private FreiflächenIm Bereich der Innenhöfe sowie an den Fassaden parallel der Barlowstraße erhöhen sich in den meisten Bereichen die Pegel gegenüber der vorher beschriebenen Situation um ca. 4 dB(A). Die Lärmpegelbelastungen an der abschließenden Nordfassade der geplanten Bebauung und der südlich orientierten Fassade entlang der Brodersenstraße bleiben im Bereich von 62 – 66 dB(A), jedoch vergrößern sich die Fassadenflächen, die mit den höchsten Lärmpegeln belastet sind

• Öffentliche GrünflächenFür die öffentlichen Grünflächen im Planungsgebiet ergeben sich im Wesentlichen keine Änderungen in der Beurteilung gegenüber der vorher beschriebenen Situation ohne den viergleisigen Ausbau der Schienenstrecke (Prognosenullfall).

Passive Schallschutzmaßnahmen

Für eine standortgerechte Bebauung des Planungsgebietes kann, wie vorweg darge-stellt, der ausreichende Schallschutz mit der festgesetzten Lärmschutzwand oder an-deren zusätzlichen aktiven Schallschutzmaßnahmen nicht in allen Bereichen umge-setzt werden. Mit diesen Maßnahmen wäre eine Bebauung, die die Umgebung be-rücksichtigt und in angemessener Dichte nicht realisierbar bzw. wären für eine städte-baulich gewünschte Bebauung diese Anlagen in einer Höhe notwendig, die gestalte-risch störend in Erscheinung treten würden.

Zur Beurteilung der Lärmbelastung im Rahmen einer gerechten Abwägung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und ergänzend auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungshilfe herangezo-gen. Die zu erwartenden Außenpegel werden teilweise sowohl die Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55/45 dB(A) tags/nachts als auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete von 59/49 dB(A) tags/nachts überschreiten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen keine normativ verbindlichen Grenzwerte dar. Gleiches gilt vorliegend auch für die Immissi-onsgrenzwerte der 16. BImSchV, da diese nicht unmittelbar anwendbar ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls, kann es daher Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, dass bei der Planung von Baugebieten in einem Allgemeinenen Wohngebiet - unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren – Lärmbelastungen zugemutet wer-den, die die Orientierungswerte der DIN 18005 und der (nicht unmittelbar anwendba-ren) Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschreiten.

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Auch vorliegend sind die Überschreitungen im Rahmen einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar, insbesondere unter Berücksichti-gung der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und technischen Maßnahmen zur Abschirmung des Lärms und zur Gewährleistung eines angemessenen Lärm-schutzes.

Der Schallschutz der Fassaden in den Innenhöfen, entlang der nördlichen Planungs-gebietsgrenze und der Brodersenstraße, die nicht, oder nicht ausreichend durch die festgesetzte Lärmschutzwand geschützt werden, wird durch Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden (passiver Schallschutz) sichergestellt.

So werden dort, wo die aktiven Lärmschutzmaßnahmen allein nicht ausreichend sind, um befriedigende Wohnverhältnisse zu erzielen, zusätzliche Maßnahmen festgesetzt.

Diese sind• geeignete Grundrissorientierung,• schalldämmende Fenster,• schalldämmende Lüftungseinrichtungen.

Die Grundrisse geplanter Wohnungen sollen so organisiert werden, dass alle zur Be-lüftung von Aufenthaltsräumen notwendigen Öffnungen in den von Verkehrsflächen abgewandten Gebäudefassaden zu liegen kommen. Alternativ müssen, an den, den Verkehrsflächen zugewandten Gebäudeseiten, schallgedämmte Lüftungseinrichtun-gen oder gleichwertige Maßnahmen vorgesehen werden.Auch an den ohne durch eine Lärmschutzwand geschützten, den Bahngleisen zuge-wandten Fassaden an der nördlichen Grenze des Planungsgebietes und entlang der Brodersenstraße, muss ein ausreichender Lärmschutz für den Aufenthalt im Woh-nungsinneren gewährleistet werden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBO in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 11.12.2006 über den Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO – Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten techni-schen Regelungen – ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ allgemein verbind-lich. Diese regelt die Mindestanforderungen an den Schallschutz von Außenbauteilen. Sie ist deshalb bei der Errichtung von Bauvorhaben anzuwenden.

Damit Fenster ihre schalldämmende Wirkung erzielen, müssen sie bei mit Verkehrs-lärm stark beaufschlagten Schlafräumen dauernd geschlossen gehalten werden. Gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005 ist ein ungestörter Schlaf bei gekipptem Fenster ab Beurteilungspegeln von 45 dB(A) häufig nicht mehr möglich. Die VDI-Richtlinie 2719‚ 'Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen’ stellt diesbezüglich auf Beurteilungspegel von über 50 dB(A) ab.

Dementsprechend wurde festgesetzt, dass in den an der Baulinie liegenden Bereichen der Fassade, an denen der Außenlärmpegel nachts von 60 db(A) überschritten wird, zum Schutz der Bewohner Fenster für schutzbedürftige Aufenthaltsräume von Wohnungen nicht zugelassen werden. In diesen Bereichen sind lediglich Erschließungsflächen oder Nichtwohnnutzung möglich. Bei

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Wohnnutzungen sind an den betroffenen Fassaden Küchen, Bäder oder Nebenräume anzuordnen.

Lüftungstechnisch notwendige Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume von Wohnungen an denen Verkehrslärm-Beurteilungspegel von > 65/ 60 dB(A) (Tag/ Nacht) auftreten, sind durch eine geeignete Grundrissorientierung auf Gebäudeseiten mit geringeren Verkehrslärmpegeln anzuordnen. Sofern dies aus Gründen der Grundrissgestaltung nicht möglich ist, muss gewährleistet werden, dass vor diesen Fenstern unter Einrechnung der Zuschläge für die erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts nicht überschritten wird. Zur Einhaltung des Beurteilungspegels sind entsprechende Schallschutzkonstruktionen (verglaste Vorbauten o.ä.) vorzusehen.

Zur erforderlichen hygienischen Belüftung sind bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen im Sinne der DIN 4109, die ausschließlich Fenster aufweisen, an denen der Beurteilungspegel von 50 dB(A) in der Nacht überschritten wird, schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen, welche das erforderliche Schalldämmmaß einhalten. Bei der Auswahl der Lüftungseinrichtung ist darauf zu achten, dass durch eine ausreichende Luftwechselrate eine hygienische Belüftung gewährleistet wird.

Tiefgaragen Zu- und Ausfahrt

Die durch den PKW-Verkehr auf der Zu- und Ausfahrt zur Tiefgarage verursachte Lärmbelastung wird als Gewerbelärm eingestuft und unterliegt damit der TA-Lärm und deren Grenzwerten.Die Überprüfungen der Schallimmissionen im Bereich der Tiefgaragen Zu- und Aus-fahrt hat gezeigt, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten sind. Um den größtmöglichen Schutz der geplanten und der benachbarten Nutzungen zu erreichen, wurde zur weiteren Pegelminderung festgesetzt , dass die nördliche Tiefgaragenzufahrt einzuhausen und mit einem Rolltor zu versehen ist. Die südliche Tiefgaragenausfahrt ist in das Gebäude zu integrieren und zusätzlich mit schallabsorbierenden Wand- und/oder Deckenverkleidungen auszuführen. Um das Spitzenpegelkriterium nachts (LN, max. = 60 dB(A)) einhalten zu können, ist bei der Auswahl des Rolltores darauf zu achten, dass der vom Hersteller angegebene Schallleistungspegel für das Schließen bzw. Öffnen 94 dB(A) nicht überschreitet.

Dachgärten/-terrassen

Die Lärmpegelbelastung liegt auf den Dächern an wenigen Immissionsorten bei Werten von 60-64 dB(A).Um Dachgärten bzw. Dachterrassen zu sichern, die für einen erholsamen Aufenthalt für Menschen geeignet sind, wurde festgesetzt, dass Dachterrassen oder Dachgärten nur zulässig sind, sofern durch transparente aktive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt wird, dass auf diesen Flächen ein Verkehrslärmpegel von 59 dB(A) eingehalten wird.

Schallreflexion durch Lärmschutzwand an der Wohnbebauung östlich der

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Bahnstrecke

Für die östlich der Bahn gelegene Wohnbebauung wurden die Auswirkungen der Schallreflexionen, die durch die geplante transparente Lärmschutzwand verursacht werden, unter Berücksichtigung des bestehenden Lärmschutzwalls, gutachterlich untersucht. An den Westfassaden der Wohngebäude an der Plankenhofstraße, die nördlich des Planungsgebietes liegen und nicht durch einen Lärmschutzwall geschützt sind (Lärmpegel nachts > 60 dB(A)), ergeben sich an einzelnen Immissonsorten Lärmpegelerhöhungen von weniger als 0,1 dB(A). Eine negative Auswirkung für diese Gebäude ist nicht zu erwarten, da eine Lärmpegelerhöhung von < 0,1 dB(A) nicht wahrnehmbar ist und das vorhandene resultierende Schalldämmmaß an den Gebäudefassaden aufgrund der gegebenen Lärmpegelbelastungen ausreichend sein sollte. An den, dem Planungsgebiet gegenüber liegenden Wohngebäuden (Lärmpegel nachts < 60 dB(A)), liegen die Pegelerhöhungen im Bereich von 0,2-0,8 dB(A).Im Sinne der 16. BlmSchV gelten Änderungen des Verkehrslärms von weniger als 3 dB(A) als nicht wesentlich, sofern Werte von 70/60 dB(A) Tag/Nacht nicht erreicht sind. Damit kommt es an diesen Gebäuden zu keiner wesentlichen Erhöhung der Verkehrslärmpegel durch die geplante Lärmschutzwand.

4.23. Schutz vor Erschütterung und KörperschallZur vorliegenden Belastung durch die östlich des Planungsgebietes verlaufenden Bahnanlagen wurden die Erschütterungsimmissionen messtechnisch erhoben und die erschütterungstechnische Untersuchung dargestellt und beurteilt.Dabei wurde festgestellt, dass bei einem Abstand der Bebauung von mehr als 30 m die entsprechenden Anhaltswerte für ein Allgemeines Wohngebiet (nach der DIN 4150-2 Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) hinsichtlich der zu erwartenden Erschütterungsimmissionen, eingehalten werden können. Trotz der Einhaltung der angeführten Anhaltswerte kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zugvorbeifahrten als Erschütterungen wahrgenommen werden. Für die bahnnahe Bebauung im Abstand von derzeit 15 m ist davon auszugehen, dass die oben genannten Anhaltswerte überschritten werden.

Im Hinblick auf den sekundären Luftschall ergibt die Beurteilung nach den Immissionsrichtwerten „Innen“ der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), dass die einzuhaltenden Mittelungspegel und Maximalpegel für den Tageszeitraum unabhängig von der Gebietsnutzung eingehalten werden. Für den Nachtzeitraum wird für eine Wohnbebauung auch im Abstand von 30 m aber auch von 60 m der o.g. Mittelungspegel und der Maximalpegel überschritten.

Daher wird zur Vermeidung von schädlichen bzw. störenden Einwirkungen durch Erschütterungen bzw. sekundären Luftschall der angrenzenden Bahnstrecke auf die zukünftige Bebauung festgesetzt, dass entsprechende Vorkehrungsmaßnahmen zu treffen sind, die sicherstellen, dass die maßgeblichen Anhaltswerte der DIN 4150 – Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2 als auch der Immissionsrichtwerte für den Innenschallpegel gemäß der TA-Lärm eingehalten werden.

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Diese Festsetzung kann z.B die Notwendigkeit einer elastischen Gebäudelagerung an der Bebauung nach sich ziehen, die wie folgt umgesetzt werden :

• elastische Lagerung oberhalb des Kellers mittels Lagerfuge zwischen Kellerwänden und Decke der Erdgeschosse

• elastische Lagerung des Gesamtbauwerks; hierbei werden die Bodenplatte und die Kellerwände bzw. die Wände der Gemeinschaftstiefgarage vom Erdreich durch eine elastische Lagerfuge getrennt

Bei dem in Betracht gezogenen unterirdischen Ausbau wird sich die Erschütterungs-belastung für das Planungsgebiet wesentlich mindern, da für die Tunnelvariante voraussichtlich ein Masse-Federsystem zur Minderung der Erschütterungsbelastung für die angrenzenden Wohngebiete eingesetzt werden wird.

Auch für den Fall dass entgegen den derzeitigen Bestrebungen ein viergleisiger oberirdischer Ausbau realisiert werden sollte, kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass sich die Erschütterungsbelastung für das Planungsgebiet wesentlich verringern wird. Erschütterungsmindernde Maßnahmen an Gebäuden sind dann aufgrund der Anforderungen an den sekundären Luftschall, in Abhängigkeit der durchgeführten Maßnahmen an der Bahnstrecke, wenn überhaupt, nur bis zu einem Abstand von etwa 30 m von der Bahnstrecke notwendig. Dies gilt auch für die für das Jahr 2025 prognostizierten Zugzahlen. Der Abstand, in dem Überschreitungen vorliegen, verringert sich gegenüber der Bestandssituation um ca. 30 m.

4.24. Schutz vor MagnetfeldernBahnanlagen

Bei Messungen und Begutachtung der Stärke und Verteilung von magnetischen Feldstärken bzw. magnetischen Flussdichten, die am 23.4.2009 in einem Abstand von 16 m zum nächstgelegenen Fahrdraht der Bahnstrecke durchgeführt wurden, wurde insbesondere auf die Ermittlung der sogenannten „Ruhewerte“ (bis max. 0,4µT) geachtet. Dabei wurde frequenzselektiv bei 16 2/3 Hz über einige Stunden hinweg mit über 1500 Messwerten im zeitlichen Abstand von jeweils 3 Sekunden die magnetische Flussdichte an der Bebauungsgrenze gemessen.Durch die Messungen konnte ermittelt werden, dass der Ruhewert an der Bebauungsgrenze (Abstand ca. 15 m zu den Gleisen) bei der magnetischen Flussdichte weniger als 0,4 µT beträgt.Gemäß 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ist für die Bahnstromfrequenz von 16 2/3 Hz ein Grenzwert von 300 µT vorgegeben. Der Ruhewert von 0,35 µT im Mittel an der Bebauungsgrenze des Bauvorhabens beträgt damit 1,17 Promille des gesetzlichen Grenzwertes. Der Vorsorgewert von 0,4 µT für den dauerhaften Aufenthalt für sensible Nutzungen wird in diesem Abstand ebenfalls eingehalten.

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50 Hz-Hochspannnungsleitung

Die vorhandene oberirdische 10kV-Leitung wird im Zuge der Umplanung der Brodersenstraße im Bereich des Planungsgebietes unterirdisch innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche verlegt. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche im Süden, wird bis zum Gittermasten eine 2 m breite Leitungsschutzzone (1 m beiderseits der Leitung) planlich dargestellt. Für diese Leitung, die eher als Mittelspannungsleitung einzustufen ist, ergab die Mes-sung vom 19.05.2006 eine magnetische Flussdichte von nur 0,1 µT und eine elektri-sche Feldstärke von weniger als 10 V/m. Damit liegen auch hier die gemessenen Werte weit unter den Grenzwerten der 26. BImSchV, so dass ein dauerhafter Aufent-halt von Personen auf der öffentlichen Grünfläche in der Nähe dieser Leitung nach den gesetzlich vorgegebenen Gesichtspunkten unkritisch ist.

4.25. Gender MainstreamingBei der Planung sollen die typischen Ansprüche verschiedener Nutzergruppen wie Kinder, Senioren, Anwohner und Arbeitsbevölkerung berücksichtigt, sowie die unterschiedlichen Raumaneignungen von Frauen und Männern bzw. Mädchen und Jungen beachtet werden. Im Sinne eines Gender Mainstreaming soll bei der Planung der Freiflächen und der Gemeinschaftstiefgarage auf eine angstfreie Benutzung geachtet werden. Die Freiflächen sollen großzügig, zusammenhängend und übersichtlich gestaltet werden.

Barrierefreiheit kommt einem großen Personenkreis, beispielsweise älteren Menschen und Familien mit Kindern, zugute. In den Wohnbereichen ermöglicht sie eine lange Bewohnbarkeit im Alter und erleichtert die Benutzbarkeit bei Behinderungen oder vorübergehender Krankheit. Die Wohnung mindestens eines Geschosses in jedem Gebäude ist barrierefrei erreichbar. Auch das Arbeits- und Wohnumfeld, sowie die Abstellmöglichkeiten für Fahrräder und Kinderwägen, sollen barrierefrei erreichbar sein.Der Anschluss an die umgebenden, öffentlich zugänglichen Flächen wird barrierefrei hergestellt.

5. Nachhaltigkeit

Die künftige städtebauliche Entwicklung soll im Sinne der Nachhaltigkeit erfolgen. Wichtige Ziele sind der Klimaschutz und die Anpassung an die Klimaerwärmung. Der Bebauungsplan fördert das Erreichen dieser Ziele mit den folgenden Maßnahmen:

• Flächen auf den Dächern zur Nutzung der Solarenergie• Sicherung eines erhöhten Flächenbedarfs für technische Dachaufbauten, bei

Erreichung eines erhöhten Energiestandards der Gebäude• Förderung des Umweltverbundes aus Fußgängern, Radfahrverkehr und

ÖPNV durch Aufbau eines kurzwegigen, attraktiven Wegenetzes, Festsetzung benutzerfreundlicher Fahrradabstellanlagen und durch die bauliche Verdichtung an der Haltestelle des ÖPNV

• Ermöglichung dezentraler Dienstleistungsangebote durch Festsetzung

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Allgemeiner Wohngebiete• Freihaltung der Freiflächen von Nebenanlagen und Stellplätzen• Begrenzung der Bodenversiegelung• Minimierung der Erschließungsflächen• Dachbegrünung• Baumpflanzungen• Bau- und Gestaltungsqualität• Barrierefreiheit.

Die Maßnahmen ermöglichen es, den Bedarf an klimaschädlicher, nicht erneuerbarer Energie zu minimieren, ohne wesentliche Einschränkungen der Wohn- und Lebensqualität hinnehmen zu müssen.

6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integrierter Landschaftsplanung und Aufstellung eines Bebauungsplanes mit GrünordnungUm die beschriebenen Planungsziele zu sichern bzw. zur städtebaulichen Neuordnung des Gebietes bedarf es einer Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan. Diese soll im Wege der Berichtigung durchgeführt werden. Das Planungsgebiet soll als Allgemeines Wohngebiet analog zu den Festsetzungen Art der Nutzung des Bebauungsplanes ausgewiesen werden. Die örtliche Grünverbindung am südlichen Rand des Planungsgebietes bleibt bestehen.

7. Wesentliche Auswirkungen7.1. Städtebauliche Ordnung

– Aufwertung des Wohnumfeldes durch Umnutzung eines ehemaligen Gewerbestandortes

– Schaffung der Rahmenbedingungen für ein qualitativ hochwertiges Wohnquartier mit eigener Identität

– städtebauliche Fassung des Zuganges zur S-Bahn-Haltestelle Englschalking und die Belebung mit Nichtwohnnutzungen

– Verbesserung der verkehrlichen Situation an der Brodersenstraße durch Sicherung eines ausreichend breiten Straßenraumes

7.2. Grünordnung– Schaffung von attraktiven öffentlichen Grünflächen für die Neubebauung– Sicherung der Durchgängigkeit für die Allgemeinheit– Fällung von Bäumen, ausreichender Ersatz durch Neupflanzungen– Sicherung eines Grünstreifens zur Stärkung der ökologischen Vernetzung entlang

der Bahnlinie– Geringfügige Verringerung der Versiegelung im Vergleich zur Bestandssituation,

Vergrößerung der klimatisch wirksamen (oberirdisch) begrünten Flächen

7.3. Umwelt

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– Schutz der Bestandsgebäude im Westen, der Neubauten, der privaten Freiflächen und dem überwiegenden Teil der öffentlichen Grünflächen vor den Immissionen des Schienenverkehrs

– Reduzierung des vorhandenen Gewerbe-Verkehrsaufkommens

8. Daten zum BebauungsplanFlächengröße nach NutzungenFlächennutzung m² Anteil %

Baugebiet 10929 75Öffentliche Verkehrsfläche 453 3Öffentliche Grünfläche 3220 22Planungsgebiet gesamt 14665 100

Maß der NutzungNutzungsart Fläche m² GF m² GFZ GR m² GRZ

WA 10992 14050 1,28 7500 0,68

9. Maßnahmen9.1. Dienstbarkeitsbestellung

Sicherung einer Gehrechtsfläche östlich der öffentlichen Grünfläche an der Barlowstraße für die Allgemeinheit. Sicherung einer Leitungsrechtsfläche östlich der öffentlichen Grünfläche an der Barlowstraße zugunsten der Stadtwerke München. Sicherung einer Fahrrechtsfläche für Rettungsfahrzeuge.

9.2. Sozialgerechte Bodennutzung / Kosten / MaßnahmenFür den vorliegenden Bebauungsplan Nr. 2039 finden die Verfahrensgrundsätze der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) Anwendung. Die Übernahme der ursächlich durch die Planung ausgelösten Kosten und Lasten werden in einem städtebaulichen Vertrag mit dem Planungsbegünstigten geregelt.

Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen:

• Abtretung und Herstellung der ursächlichen Straßen- und Grünflächen• Bestellung von Dienstbarkeiten sowie Herstellung der Geh- und Fahrrechtsflä-

chen• Herstellung von gefördertem Wohnungsbau (Förderquote)

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III. Beschluss nach Antrag

Der Stadtrat der Landeshauptstadt München

Der Vorsitzende Die Referentin

Ober-/Bürgermeister Prof. Dr. (I) MerkStadtbaurätin

IV. Abdruck von I. - III.Über den Stenographischen Sitzungsdienstan das Direktorium Dokumentationsstellean das Revisionsamtan die Stadtkämmereimit der Bitte um Kenntnisnahme.

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V. WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II/30 Vzur weiteren Veranlassung.

Zu V.:1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird

bestätigt.2. An den Bezirksausschuss 133. An das Kommunalreferat – RV4. An das Kommunalreferat – IS-KD-G5. An das Baureferat VV EO6. An das Baureferat7. An das Kreisverwaltungsreferat8. An das Referat für Gesundheit und Umwelt9. An das Referat für Bildung und Sport10. An das Sozialreferat11. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA I12. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II/0113. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II/31 P14. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II/34 B15. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II/5316. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA III17. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA IV/31 T18. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – SG 3

mit der Bitte um Kenntnisnahme.

AmReferat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II/30 V