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• Welche Arten von Vorschriften kennen wir ?- Gesetze- Verordnungen- Satzungen

• Welche Rangfolge gilt bei den Vorschriften?- Grundgesetz- Bundesgesetze- Saarländische Landesverfassung- Länder-Gesetze- Verordnungen- Satzungen

• Welche Gesetze gelten für die Feuerwehren ?Grundgesetz, BGB, StGB, StVO, StVZO, SGB, Landesverfassung,und viele mehr …

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• Straßenverkehrsordnung

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht-

nahme.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, ge-

fährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

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§ 35 Sonderrechte(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz (Bundespolizei), die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.(2) Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

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§ 38 Blaues und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.Er ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und zur Warnung an Unfall- und sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

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Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den

Katastrophenschutz im Saarland

(Saarl. Brand- und Katastrophenschutzgesetz – SBKG)Vom 29.11.2006 zuletzt geändert 26.06.2013

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Abschnitt I: Aufgaben und Organisation des Brandschutzes, der Technische Hilfe und des Katastrophenschutzes

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Technische Hilfe) und 2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen (Katastrophenschutz)- in einem integrierten Hilfeleistungssystem.

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§ 2 Aufgabenträger

(1) Den Brandschutz und die Technische Hilfe gewährleisten nach Maßgabe dieses Gesetzes die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken im Auftrag des Landes und dieWerkfeuerwehren.

(2) Der Katastrophenschutz ist eine Aufgabe des Landes, der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken.

(3) Alle Aufgabenträger haben bei der Gefahrenabwehrzusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung anderer Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam ist.

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§ 3 Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Gemeinden haben eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung für den Brandschutz und die Technische Hilfe zu erarbeiten und fortzuschreiben. …

(2) Zur überörtlichen Abstimmung der gemeindlichen Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden bei den Landkreisen und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken bei der Landeshauptstadt Saarbrücken Planungsausschüsse gebildet. …

(3) Die Gemeinden haben orientiert an der Bedarfs- und Entwicklungsplanung eine dem örtlichen Bedarf entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszustatten und zu unterhalten.

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(3) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in Abhängigkeit von dem Gefährdungspotenzial der Gemeinde in der Regel in einer angemessenen Eintreffzeit und in angemessener Stärke und mit angemessener Ausrüstung zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs wirksame Hilfe leisten kann. Die Gemeinden können eine angemessene Eintreffzeit, eine angemessene Stärke und eine angemessene Ausrüstung nach Satz 2 auch durch eine interkommunale Zusammenarbeit mit den Feuerwehren benachbarter Gemeinden erreichen.

(4) Den Gemeinden obliegen insbesondere folgende Aufgaben:1. Errichtung und Unterhaltung der für die Feuerwehr notwendigen Bauten,2. Sicherstellung der Alarmierung der Feuerwehr,3. Sicherung einer dem örtlichen Bedarf angemessenen Löschwasserversorgung,4. Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und anderer Brandverhütungsmaßnahmen,5. Erlass einer Brandschutzsatzung,6. Förderung der Brandschutzerziehung.

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(5) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Aufsichtsbehörde für den Brandschutz und die Technische Hilfe einer Gemeinde zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen.

(6) Die Gemeinden sollen vor der Beschaffung von Ausstattung für die Feuerwehren eine kommunale Einkaufskooperation in Form von gemeinsamen Beschaffungen oder mittels einer zentralen Beschaffungsorganisation prüfen.

7) Das Ministerium erlässt Verwaltungsvorschriften zur Erstellung einer Bedarfs- und Entwicklungsplanung mit Bemessungswerten für die Leistungsfähigkeit einer Feuerwehr und Empfehlungen für eine an dem Gefährdungspotenzial ausgerichteten Regelausstattung der Feuerwehren mit Fahrzeugen.

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§ 4 Aufgaben der Landkreise, des Regionalverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Die überörtlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfe nehmen die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken wahr. Sie haben die Gemeinden bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Geräten des Brandschutzes und der Technischen Hilfe, der für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen, der für den Einsatz in nach § 3 Abs. 5 zugewiesenen Einsatzbereichen notwendigen besonderen Gerätschaften und bei erforderlichen Baumaßnahmen zu unterstützen. …

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(2) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben1. Alarm- und Einsatzpläne unter Einbeziehung der überörtlichen Hilfe aus anderen Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken aufzustellen und mit den Alarm- und Ausrückeordnungen sowie den Einsatzplänen der Gemeinden ihres Gebietes zu koordinieren2. gemeinsame Übungen zu planen und durchzuführen.

(3) Die Landkreise und für das Gebiet des Regionalverbandes Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken haben ständig besetzte Einrichtungen Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes sowie zur Führungsunterstützung imBrandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz(Feuerwehreinsatzzentrale) zu betreiben. …..

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§ 5 Aufgaben des Landes im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz

(1) Das Land fördert den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz. Es unterstützt und berät die Gemeinden und die Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es fördert die Normung und die Forschung auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Technischen Hilfe.

(2) Das Land unterhält die Feuerwehrschule Saarland.(3) Das Land legt auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung

Schutzziele für gefahrbringende Ereignisse … fest.

§ 6 Landesbeirat für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz

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Abschnitt 2Die Feuerwehren

§ 7 Aufgaben der Feuerwehren

(1) Die Feuerwehren haben Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. Sie nehmen Aufgaben in der Brandschutzerziehung, in der Brandschutzaufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr.

Die kommunalen Feuerwehren wirken im Katastrophenschutz mit.(2) Die Feuerwehren können im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch

außerhalb der Gefahrenabwehr Unterstützung leisten.

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§ 8 Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die kommunalen Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehr, Berufsfeuerwehr, Pflichtfeuerwehr) und als Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen die Werkfeuerwehren.

(2) Die kommunalen Feuerwehren sind gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende öffentliche Einrichtungen der Gemeinden ohne eigene Rechtspersönlichkeit.(3) Die Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder

angeordnete Selbstschutzeinrichtungen von Betrieben und Einrichtungen.

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§ 9 Feuerwehrverbände- Anhörung bei grundsätzlichen Fragen- Finanzierung der Verbände

§ 10 BrandschutzsatzungAufbau und Dienstbetrieb der kommunalen Feuerwehren sind in einer Brandschutzsatzung zu regeln. Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa erlässt eine Mustersatzung; Abweichungen von dieser Mustersatzung bedürfen seiner Genehmigung.

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§ 11 Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Gemeinden bilden Freiwillige Feuerwehren.(2) Die Gemeinden können ihr Gebiet in Löschabschnitte

und Löschbezirke gliedern, …(3) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren

müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem vollendeten 65. Lebensjahr. Auf Antrag eines oder einer Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr endet der aktive Feuerwehrdienst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.

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(4) In den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren gebildet werden. …

(5) In den Freiwilligen Feuerwehren können Altersabteilungen gebildet werden. Mitglied der Altersabteilung kann sein, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist.

(6) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 7, ehrenamtlich; sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie angehören. Die Wehrführer und Wehrführerinnen, die Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen, die Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sollen zu Ehrenbeamten oder Ehrenbeamtinnen ernannt werden.

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7) Die Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnernund Einwohnerinnen, die keine Berufsfeuerwehrunterhalten, haben bei Bedarf Feuerwachenmit hauptberuflichen Kräften einzurichten, die in derLage sind, erste Maßnahmen zur Brandbekämpfungund Technischen Hilfe zu ergreifen.(8) Rechte und Pflichten der Angehörigen derFreiwilligen Feuerwehren sind nach Maßgabe derMustersatzung (§ 10 Satz 2) in der Brandschutzsatzungzu regeln.(9) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen

nicht gleichzeitig Führungsfunktionen in anderen Organsisationen, …ausüben, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.

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§ 12 Pflichtfeuerwehr

(1) Kann eine freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, hat die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Kann lediglich in einem Löschbezirk eine Freiwillige Feuerwehr nicht oder nicht in ausreichender Stärke gebildet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, soweit und solange die übrigen Löschbezirke der kommunalen Feuerwehr den Brandschutz und die Technische Hilfe für dieses Gebiet nicht gewährleisten können.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr kann jeder Einwohner oder jeder Einwohnerin der Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr herangezogen werden….

(3) Die Gemeinde zieht die Pflichtigen durch einen Verpflichtungsbescheid zur Dienstleistung heran. Die Verpflichtungszeit darf fünf Jahre nicht

überschreiten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

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§ 13 Berufsfeuerwehr

(1) Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen haben unbeschadet des § 11 Abs. 1 eine Berufsfeuerwehr zu bilden; Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern und Einwohnerinnen können mit Zustimmung des Ministeriums eine Berufsfeuerwehr bilden.

(2) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind in das Beamtenverhältnis zu berufen; sie sind hauptamtlich

tätig.

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§ 14 Werkfeuerwehr

(1) Betriebe und sonstige Einrichtungen können eigene Betriebsfeuerwehren aufstellen. …

(2) Kenntnisse und Aufbau, Ausstattung und Ausbildung einer WF

3) In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr obliegen der Brandschutz und die Technische Hilfe der

Werkfeuerwehr. Die kommunalen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet.

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§ 15 Überörtliche Hilfe, Unterstützung

(1) Die kommunalen Feuerwehren haben sich auf Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, auf Ersuchen des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin des Einsatzortes oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Feuerwehr gegenseitig Hilfe zu leisten, soweit der Brandschutz und die Technische Hilfe in der hilfeleistenden Gemeinde nicht gefährdet werden. Auf Ersuchen der Bergbehörde oder von Bundesbehörden oder des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin der im Einsatz befindlichen Betriebs- oder Werkfeuerwehr sind sie auch verpflichtet, Betrieben und Einrichtungen Hilfe zu leisten, die der berg- oder bundesbehördlichen Aufsicht unterliegen.

2) Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Hilfe auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der hilfeleistenden Gemeinde vorübergehend gefährdet ist.

(3) Mit Ausnahme der Kosten für besondere Sachaufwendungen haben die kommunalen Feuerwehren die überörtliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Besondere Sachaufwendungen sind auf Antrag zu erstatten.

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(4) Auch die Werkfeuerwehren sind verpflichtet, außerhalb des Betriebs Hilfe zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die besondere Eigenart des Betriebs die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr erfordert.

Absatz 3 gilt entsprechend.(5) Die Gemeinden können zur Unterstützung der

Feuerwehr in der Technischen Hilfe die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und die in § 19 benannten Hilfsorganisationen, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben, einsetzen.

Für Einsatzkräfte, die als ehrenamtliche Helfer und Helferinnen bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend.

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Abschnitt 3Katastrophenschutz

§ 16 Großschadenslage und Katastrophe

(1) Eine Großschadenslage im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben oder Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen und deshalb überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind.

(2) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein über die Schadensfälle des täglichen Lebens und eine Großschadenslage hinausgehendes Ereignis, das Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die lebensnotwendige Unterkunft sowie Versorgung der Bevölkerung, erhebliche

Sachwerte oder die Umwelt in außergewöhnlichem Umfang gefährdet oder beeinträchtigt und zu dessen wirksamer Bekämpfung die zuständigen Behörden und Dienststellen mit der Feuerwehr und dem Rettungsdienst sowie den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Leitung einer Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken müssen.

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§ 17 Katastrophenschutzbehörden

(1) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa. (2) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landkreise und im Regionalverband Saarbrücken die

Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 18 Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen, nach Fachdiensten ausgerichtet sind und zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Großschadenslagen und Katastrophen gehört, insbesondere in den Bereichen1. Brandschutz,2. ABC-Schutz,3. Bergung und technischer Dienst,4. Sanitätswesen,5. Veterinärwesen,6. Betreuung,7. Informations- und Kommunikationstechnik,8. Versorgung,9. Wasserrettung,10. Psychosoziale Unterstützung.

Zur schnellen Hilfeleistung können taktische Einheiten zusammengefasst werden, um als Schnell-Einsatz-Gruppen zum Einsatz zu kommen.

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§ 19 Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Die öffentlichen Einheiten und Einrichtungen wirken im Katastrophenschutz mit. Zu den öffentlichen Einheiten gehören die kommunalen Feuerwehren, die Regieeinheiten sowie die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

(2) Private Einheiten und Einrichtungen wirken mit, wenn ihre Organisation im Allgemeinen (allgemeine Anerkennung) und sie selbst im Besonderen (besondere Anerkennung) hierzu geeignet sind und wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklären.

(3) Die allgemeine Anerkennung wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde ausgesprochen. Sie ist gegeben bei folgenden Organisationen:1. Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),2. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft(DLRG),3. Deutsches Rotes Kreuz (DRK),4. Johanniter-Unfallhilfe (JUH),5. Malteser-Hilfsdienst (MHD),6. Privater Rettungsdienst Saar (PRS),7. Notfallseelsorge und Krisenintervention Saarland (NKS)

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§ 20 Vorbereitende Maßnahmen undNachbereitung(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben…alle vorbereitenden Maßnahmen

zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:1. Der Aufbau eines Führungssystems zur Unterstützung der Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung und Veranlassung von Einsatzmaßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen.2. Die Bildung von Technischen Einsatzleitungen, die bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.3. Die Erstellung und die regelmäßige Fortschreibung eines allgemeinen Katastrophenschutzplans,…4. Die Durchführung von Katastrophenschutzübungen,….

(2) Verwaltungsstab(3) Verwaltungsvorschrift zum Verwaltungsstab(4) Aufgabe Gemeinden und Landkreise(5) Einsätze zur Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen sind nachzubereiten

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§ 21 Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Abwehr der Großschadenslage oder der Katastrophe notwendigenMaßnahmen zu treffen.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest, …

3) Wenn anzunehmen ist, dass eine Großschadenslage oder eine Katastrophe vorliegt oder bevorsteht, sind die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verpflichtet, auch ohne Aufforderung Hilfe zu leisten und alle Vorbereitungen für ihren weiteren Einsatz zu treffen…..

§ 22 Nachbarschaftshilfe, Auswärtiger Einsatz, Einsatz im Ausland, Amtshilfe

ähnlich § 15

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Abschnitt 4Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 23 Allgemeines(1) Geltungsbereich(2) Recht und Organisation(3) Definition

§ 24 Dienst im Katastrophenschutz(1) Verpflichtung / Freistellung(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an

Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Unfallversicherung der Helfer und Helferinnen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Rechte und Pflichten des Helfers

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Abschnitt 5Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen

Feuerwehren sowie der Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

§ 25 Freistellung, Lohnfortzahlung, Verdienstausfall

(1) …dürfen aus Ihrer Verpflichtung zum Dienst…keine Nachteile erwachsen. …so sind sie …unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts … freigestellt.

(1a) Volljährige Schüler/innen sowie Student/innen freizustellen für Einsätze(1) Erstattung des Lohnes erfolgt an der Arbeitgeber(2) Beamten Regelung(3) Leistungsempfänger (ALG,ALG II, …)(5) Anderen ehrenamtlich Tätigen ist auf Antrag der nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen.

Dies gilt auch während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst in der Feuerwehr oder im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, bis zu einer Dauer von sechs Wochen.

(6) Notwendige Auslagen und Sachschäden, die … bei Ausübung ihres Dienstes ohne Vorsatzoder grobe Fahrlässigkeit erwachsen, sind ihnen von der Körperschaft zu ersetzen …

(7) Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Berater oder Beraterinnen der Aufsichtsbehörden und ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Aufgabenträger.

(8) Die Rechtsverhältnisse zwischen den öffentlich-rechtlichen Hilfsorganisationen des Bundes oder anderer Länder und deren Helfern und Helferinnen bleiben unberührt.

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§ 26 Haftung für Schäden

(1) Die Haftung des oder der ehrenamtlich Tätigen für Schäden, die er oder sie in Ausübung des Dienstes an Sachen verursacht, die im Eigentum von Trägern der öffentlichen Verwaltung stehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Die Haftung für Schäden, die der oder die ehrenamtlich Tätige in Ausübung des Dienstes Dritten zufügt, bestimmt sich nach Artikel 34 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist

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Abschnitt 6Einsatzleitung und Führungsorganisation

§ 27 Einsatzleitung im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Die Einsatzleitung – Aufbau und Zusammensetzung – Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, kann die Einsatzleitung das Betreten der Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren ….

(2) Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr des Einsatzortes leitet im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Die Einsatzleitung kann von dem zuständigen … übernommen werden.

(3) Einsatz mehrerer Freiwilligen Feuerwehren – BI(4) Einsatz mehrerer FF aus verschiedenen Landkreisen – LBI(5) Einsatz vn FF und BF außerhalb SB gemeinsame EL(6) Einsatz von Feuerwehr und anderer Hifsorganisationen – Gemeinsame EL unter Leitung der

Feuerwehr. Die Notärzte sind in medizinischen Fragen zuständig.(7) Einsatz mit Werkfeuerwehr - der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende

Einheitenführer oder Einheitenführerin der Werkfeuerwehr leitetim Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Kommt eine kommunale Feuerwehr zum Einsatz – gemeinsame EL

(8) Bedürfen Gefahrenlagen besondere Maßnahmen – zuständige Aufsichtbehörde(9) Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

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§ 28 Leitung der Abwehrmaßnahmen imKatastrophenschutz

(1) Der unteren Katastrophenschutzbehörde obliegt die einheitliche Leitung aller Abwehrmaßnahmen. …

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. …

(3) Einsatz der Bundesbehörden(4) Maßnahmen der oberen KatS-Behörde(5) Die oberste Katastrophenschutzbehörde fordert im Bedarfsfall

Kräfte des Bundes und der Länder an.(6) Die untere KatS-Behörde meldet … den Eintritt der Katastrophe …

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Abschnitt 7 Aufsicht

§ 29 Aufsichtsbehörden im Brandschutz und in der Technischen Hilfe

(1) Aufsichtsbehörde im Brandschutz und in der Technischen Hilfe im Sinne dieses Gesetzes ist

1. das MfIFFS füra) die Landeshauptstadt Saarbrücken,b) die Landkreise,c) den Regionalverband Saarbrücken,d) die Werkfeuerwehren,2. der Landkreis für die kreisangehörigen Gemeinden,3. die Landeshauptstadt Saarbrücken für die regionalverbandsangehörigen

Gemeinden(2) Oberste Aufsichtsbehörde ist das MfIFFS(3) Rechte der Aufsichstbehörde

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§ 30 Landesbrandinspekteur,Landesbrandinspekteurin

(1) Aufgaben(2) Ernennung, Amtszeit(3) Stellvertreter

§ 31 Brandinspekteur, Brandinspekteurin

(1) Aufgaben(2) Ernennung, Amtszeit(3) Stellvertreter, bis zu zwei Kreisbrandmeister

§ 32 Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz

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Abschnitt 8 Vorbeugender Gefahrenschutz

§ 33 Verhütung von Gefahren§ 34 Erstellung und Inhalt externer Notfallpläne§ 34a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen§ 35 Gefahrenverhütungsschau(1) Zum Zwecke des vorbeugenden Brandschutzes findet …eine

Gefahrenverhütungsschau statt(2) Aufgaben(3) Pflichten der Eigentümer(4) Öffentliche Gebäude(5) Aufgabe der Gemeinde(6) In Betrieben und Einrichtungen mit Werksfeuerwehr§ 36 Sicherheitswache

Die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden können bei Veranstaltungen, …vom Veranstalter oder von der Veranstalterin verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache (Sicherheitswache) eingerichtet werden sowie deren Art und Umfang bestimmen.

§ 37 Aufklärung und Selbsthilfe

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Abschnitt 9 Pflichten der Bevölkerung

§ 38 Gefahrenmeldung(1) Meldepflicht der Privatpersonen(2) Meldepflicht von Betrieben und Einrichtungen§ 39 Hilfeleistungspflichten(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf

Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin Hilfe zu leisten, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit…

(2) Zu (1) Versicherungsrecht(3) Auf Anforderung der Einsatzleitung oder einer Katastrophenschutzbehörde sind dringend

benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, maschinen oder bauliche Anlagen von jeder Person zur Verfügung zu stellen.

§ 40 Duldungspflichten(1) Duldungspflicht im abwehrenden Brandschutz(2) Duldungspficht im vorbeugenden Brandschutz§ 41 Entschädigungen(1) Wer hat Anspruch(2) Höhe der Entschädigung

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Abschnitt 10 Gesundheitsbereich

§ 42 Mitwirkung des Gesundheitswesens

§ 43 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

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Abschnitt 11 Kostenregelung

§ 44 Kostenträger im Brandschutz und in

der Technischen Hilfe

§ 45 Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr

§ 46 Kostentragung im Katastrophenschutz

§ 47 Kostenersatz bei einer Großschadenslage oder einer Katastrophe

§ 48 Feuerschutzsteuer

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Abschnitt 12 Ergänzende Bestimmungen

§ 49 Ausbildung, Fortbildung und Übungen

§ 50 Feuerwehrschule des Saarlandes

§ 51 Integrierte Leitstelle

§ 52 Datenschutz

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Abschnitt 13 Schlussvorschriften

§ 53 Zuständigkeiten anderer Behörden§ 54 Ermächtigungen§ 55 Einschränkung von Grundrechten§ 56 Ordnungswidrigkeiten§ 57 Übergangsregelungen§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Verordnung

über die Organisation des

Brandschutzes und der Technischen

Hilfe im Saarland

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§ 1 Aufstellung der Gemeindefeuerwehr- Gliederung der Gemeindefeuerwehr in Löschabschnitte und Löschbezirke, Verweis aus Bedarfsplan- Alarm- und Ausrückeordnung

§ 2 Freiwillige Feuerwehr- Organisation, Mindeststärke, Ausstattung gemäß Bedarfsplan, Mindeststärke Löschstaffel (1/5) in Dreifachbesetzung

§ 3 Jugendfeuerwehr§ 4 Pflichtfeuerwehr§ 5 Berufsfeuerwehr

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§ 6 Betätigung auf anderen Gebieten

(1) Die kommunalen Feuerwehren sollen im Rahmen des § 7 Abs. 2 SBKG auf Ersuchen Dritter nur dann Hilfe leisten, wenn Privatunternehmen diese Hilfe nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erbringen können.

(2) Die kommunalen Feuerwehren dürfen auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten Unterstützung leisten, wenn diese Unterstützungvom Wehrführer oder der Wehrführerin oder vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin in Abstimmung mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin angeordnet und überwacht wird.

§ 7 Werkfeuerwehr

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§ 8 Wehrführer und Wehrführerin

(1) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird unter Aufsicht des Bürgermeisters oderder Bürgermeisterin von einem Wehrführer oder einer Wehrführerin geleitet. Der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin werden von den aktiven Feuerwehrangehörigen der Gemeinde für sechs Jahre gewählt. …Wehrführer oder Wehrführerin und Stellvertreter oder Stellvertreterin müssen die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen. Ihre Bestellung ist in der Brandschutzsatzung zu regeln.

(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin untersteht dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterinund berät ihn oder sie in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten….

(3) Der Wehrführer oder die Wehrführerin ist für die Leistungsfähigkeit und den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr verantwortlich; ihm oder ihr obliegt die Aufsicht über die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen und die Überwachung der ordnungsgemäßen Ausrüstung und Instandhaltung der Feuerwehreinrichtungen.

§ 9 Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerin§ 10 Löschbezirksführer und Löschbezirksführerin

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§ 11 Bestellung der Löschbezirks-,Löschabschnitts- und Wehrführung

(1) Zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin …kann bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Zugführerausbildung besitzt. Der Löschabschnittsführer oder die Löschabschnittsführerin …haben zudem den Lehrgang „Verbandsführer“, der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin auch den Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“ nach der geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrift nachzuweisen.Abweichend von Satz 1 kann in Löschbezirken mit nur einem Einsatzfahrzeug und einer Personalstärke bis zur Stärke einer Löschgruppe (1/8) in Dreifachbesetzung (3/24) zum Löschbezirksführer oder zur Löschbezirksführerin und zu seinem oder ihrem Stellvertreter oder zu seiner oder ihrer Stellvertreterin bestellt werden, wer mindestens eine abgeschlossene Gruppenführerausbildung besitzt. Die Zugführerausbildung ist innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung nachzuweisen.

§ 12 Ernennung der Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen und des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin

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§ 13 Dienstgrade in den FreiwilligenFeuerwehren und den Werkfeuerwehren

- Feuerwehranwärter/in- Feuerwehrmann/frau- Oberfeuerwehrmann/frau- Hauptfeuerwehrmann/frau- Löschmeister/in- Oberlöschmeister/in- Hauptlöschmeister/in- Brandmeister/in- Oberbrandmeister/in- Hauptbrandmeister/in

§ 14 Feuerwehr-Fachberater oder Feuerwehr-Fachberaterin, Feuerwehrarzt oder Feuerwehrärztin

§ 15 Feuerwehr-Dienstvorschriften§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Brandschutzsatzung Heusweiler

Abschnitt 1 Organisation der Feuerwehr

§ 1 Feuerwehr Die Feuerwehr der Gemeinde Heusweiler besteht aus der Freiwilligen

Feuerwehr.

§ 2 Gliederung (1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:

den aktiven Feuerwehrangehörigen, der Jugendfeuerwehr, der Altersabteilung.

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(2) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke

– Löschbezirk 1 Heusweiler – Löschbezirk 2 Eiweiler – Löschbezirk 3 Berschweiler – Löschbezirk 4 Dilsburg, seit 2012 aufgelöst– Löschbezirk 5 Hirtel – Löschbezirk 6 Holz – Löschbezirk 7 Kutzhof – Löschbezirk 8 Lummerschied – Löschbezirk 9 Numborn – Löschbezirk 10 Niedersalbach – Löschbezirk 11 Obersalbach-Kurhof – Löschbezirk 12 Wahlschied

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§ 3 Personalstärke und Ausstattung der Löschbezirke mit Fahrzeugen

(1) Personalstärke (Mindeststärke): – Löschbezirk 1: 2 Gruppen in Dreifachbesetzung (1/6/48) 55 – Löschbezirk 2: 1 Gruppe + 1 Trupp in Dreifachbesetzung (1/4/32) 37 – Löschbezirk 3: 1 Staffel in Dreifachbesetzung (1/3/15) 19 – Löschbezirk 4: 1 Staffel in Dreifachbesetzung (1/3/15) 19 – Löschbezirk 5: 1 Staffel in Dreifachbesetzung (1/3/15) 19 – Löschbezirk 6: 1 Gruppe in Dreifachbesetzung (1/3/24) 28 – Löschbezirk 7: 1 Gruppe in Dreifachbesetzung (1/3/24) 28 – Löschbezirk 8: 1 Staffel in Dreifachbesetzung (1/3/15) 19 – Löschbezirk 9: 1 Staffel in Dreifachbesetzung (1/3/15) 19 – Löschbezirk 10: 1 Staffel in Dreifachbesetzung (1/3/15) 19 – Löschbezirk 11: 1 Staffel in Dreifachbesetzung (1/3/15) 19 – Löschbezirk 12: 1 Gruppe in Dreifachbesetzung (1/3/24) 28

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(2) Ausstattung mit Fahrzeugen (Mindestausstattung):

Löschbezirk 1: 1 Löschgruppenfahrzeug (LF20 TH), 1 Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25), 1 Drehleiter (DLK 18/12), 1 Vorausrüstwagen (VRW), 1 Mehrzweckfahrzeug

(MZF) Löschbezirk 2: 1 Löschgruppenfahrzeug (LF 20/20), 1 Gerätewagen (GW-Logistik) Löschbezirk 3: 1 Tragkraftspritzenfahrzeug/Wasser (TSF-W) Löschbezirk 4: 1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF)

Löschbezirk 5: 1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Löschbezirk 6: 1 Löschgruppenfahrzeug (LF 10/10 TH) Löschbezirk 7: 1 Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6), 1 Einsatzleitwagen (ELW 1) Löschbezirk 8: 1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Löschbezirk 9: 1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Löschbezirk 10: 1 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Löschbezirk 11: 1 Tragkraftspritzenfahrzeug/Wasser (TSF-W) Löschbezirk 12: 1 Löschgruppenfahrzeug (LF 10/10 TH) Wehrführung: 1 Kommandowagen (KdoW) Jugendwehr: 1 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

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§ 4 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) In die Freiwillige Feuerwehr sollen nur Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Heusweiler haben und feuerwehrdiensttauglich sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Bewerber und Bewerberinnen, welche die Hauptwohnung außerhalb der Gemeinde Heusweiler haben, in die Feuerwehr aufgenommen werden, wenn sie regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und feuerwehrdiensttauglich sind. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Feuerwehr ist jeweils anzuzeigen. Eine Führungsfunktion kann nur in einer Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen werden.

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(3) Die Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch ärztliche Bescheinigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Gemeinde Heusweiler.

(4) Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufgenommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feuerwehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.

(5) Über die Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin im Benehmen mit dem Wehrführer oder der Wehrführerin. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt ist dies dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen.

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§ 5 Beendigung des aktiven Dienstes

(1) Mit Vollendung seines oder ihres 63. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus durch Austritt, bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen, wenn er oder sie das 63. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden, wenn er oder sie durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung steht.

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(3) Ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige soll aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er oder sie innerhalb eines Jahres mehr als dreimal unentschuldigt den nach dem Jahresdienstplan anberaumten Ausbildungsveranstaltungen ferngeblieben ist oder infolge einer sonstigen Pflichtverletzung oder wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten.

(4) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht die dem oder der Feuerwehrangehörigen überlassene Dienstkleidung und persönliche Schutzausrüstung und ggf. den Feuerwehr-Dienstausweis ein. Für fehlende Ausstattungsgegenstände kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.

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§ 6 Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Staffelstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden.

(2) Der Wehrführer oder die Wehrführerin kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin mit Zustimmung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin jeweils einen Beauftragten oder eine Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die Dauer von drei Jahren bestellen. Der Lehrgang Jugendfeuerwehrbeauftragter soll innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.

(3) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung und jugendpflegerische Tätigkeit erarbeiten der oder die Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin im Benehmen mit dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer oder von der Wehrführerin zu genehmigen ist.

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(4) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin, auf Wehrebene dem Wehrführer oder der Wehrführerin bzw. dem oder der jeweiligen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandschutz und die Technische Hilfe sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuerwehr.

(5) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem oder der Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und im Einvernehmen mit dem Löschbezirks- bzw. Wehrführer oder der Löschbezirks- bzw. Wehrführerin eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im Übrigen gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.

(6) Ein Jugendfeuerwehrangehöriger oder eine Jugendfeuerwehrangehörige scheidet aus der Jugendfeuerwehr aus, durch Austritt, Übertritt in die aktive Wehr, Erreichen der Altersgrenze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung vorliegen.

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§ 7 Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige überführt, wenn er oder sie wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,

wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem oder der Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.

(3) Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem oder der Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm oder ihr das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

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§ 9 Wehr- und Löschbezirksführung

(1) Es werden gewählt:

der Wehrführer oder die Wehrführerin und sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einberufenen Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Gemeinde,

der Löschbezirksführer oder die Löschbezirksführerin und sein oder ihre Stellvertreterin in einer vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrangehörige, die der Feuerwehr mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

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§ 10 Gerätewartung (1) In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des

Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin vom Wehrführer oder von der Wehrführerin im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ein Gerätewart oder eine Gerätewartin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen.

(2) Atemschutzgerätewart(3) Organisation Atemschutz auf Gemeindeebene(4) Dienstabweisungen(5) Vorraussetzungen

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§ 11 Feuerwehrversammlung(1) Mindestens einmal im Jahr unter Vorsitz des LBFü(2) Einladunsgfrist und Tagesordnung(3) Sitzung auf Wehrebene(4) Stimmrecht

§ 12 Schriftführung(1) Wahlen für drei Jahre Schriftführer/Stellvertreter(2) Aufgaben

§ 13 Feuerwehrkasse(1) Zweck/Mittel(2) Kassenführer für drei Jahre; Kassenprüfer für 1 Jahr(3) Aufgaben, Auszahlungsanordnung(4) jährliche Kassenprüfung

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Abschnitt 2 Rechte und Pflichten

§ 14 Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen (1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben

gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben an Einsätzen und den festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen.

(2) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als zwei Wochen beträgt, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin anzuzeigen.

(3) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie sind verpflichtet, dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Werdende Mütter haben dem Löschbezirksführer oder der Löschbezirksführerin die Schwangerschaft mitzuteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.

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(4) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jungendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung gemäß den geltenden Vorschriften.

(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und danach mindestens einmal jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.

(6) Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin anzuzeigen.

(7) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers oder der Wehrführerin bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehrdienstkleidung zu tragen.

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Abschnitt 3 Dienstbetrieb der Feuerwehr

§ 15 Alarm- und Ausrückeordnung muss vom Wehrführer erstellt werden und an die Einsatzleitstelle weitergeleitet werden.

§ 16 Pflichten des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin (1) Der EL hat unverzüglich Maßnahmen einzuleiten(2) Der EL hat unverzüglich die EZ über die Lage zu unterrichten. Die Benachrichtigung des Wehrführers zu veranlassen. Den BGM zu informieren.(3) Die Feuerwehreinheiten sind durch den EL einzuweisen. Sie erhalten von Ihm/Ihr den Einsatzbefehl. Die EL ist kenntlich zu machen.(4) nur benötigtes Personal vor Ort(5) Einsatzbericht

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§ 17 Pflichten nachrückender Kräfte (1) Nachrückende Einheiten haben sich beim EL zu melden. Der EL entscheidet über die Verwendung sowie das Einsatzende und das Abrücken der Einheiten.(2) die Einheitenführer sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Ausstattung der FA

§ 18 Aufräumungsarbeiten§ 19 Brandwachen§ 20 Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft§ 21 Inkraftreten, Außerkrafttreten

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- lichen Dank

für ihre/eure

Aufmerksamkeit

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