klage · unser zeichen: 1161-17 - gmbh-seite 2/19 ./. pim gold-und scheideanstalt namens und mit...
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xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx . xxxxxxxxxxxxxx. D-60185 Frankfurt/Main
Landgericht Frankfurt am Main
- Zivilabteilung -
Gerichtsstraße 2
60313 Frankfurt am Main
Frankfurt am Main, den 16.01.2018
Unser Zeichen: 1161-17
KLAGE
gesetzlich vertreten durch den Geschäfts-
-Klägerin-
Verfahrensbevollmächtigte: XXXXXXXXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
xxxxxx, Friedrich-Ebert-Anlage xxxx, 60327 Frankfurt am Main
gegen
PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH, Industriestraße 31a, 63150 Heusenstamm, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Mesut Pazarci
-Beklagte-
wegen: unlauterem Wettbewerb (UWG)
Vorläufiger Streitwert: 50.000,00 Euro (insgesamt)
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Namens und mit Vollmacht der Klägerin erheben wir hiermit Klage ge
gen die Beklagte zum Landgericht Frankfurt am Main - Zivilkammer -
mit folgenden
Anträgen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetriebenwerden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamthöchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
(1) zu behaupten, die Beklagte betreibe „DEUTSCHLANDS GRÖSSTESGOLDPORTAL", und/oder
(2) zu behaupten, der Goldpreis sei bei der Beklagten weitaus günstiger als bei Bankenoder anderen Goldhändlern, und/oder
(3) zu der von der Beklagten angebotenen Kaufoption „Bonusgoldspot (BGS) Auslieferung" zu behaupten: ,,Wir verkaufen Gold zum PIM-Goldspot-Preis! Nirgendwosonst wird eine solche Möglichkeit geboten. Selbst Banken und Großkunden könnenihr Gold nicht günstiger einkaufen.", und/oder
(4) zu behaupten: ,,Die PIM lässt 2 mal im Jahr eine externe und unabhängige Prüfungder Gesamtmenge der im Tresor befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenständevornehmen und passt den Bestand der Gegenstände jeweils an den gefallenen bzw.gestiegenen Gegenanspruch so an, dass die Menge des Feingoldgehalts der Beständein den Tresoren am Tag der Prüfung 100 % des Wertes der geschuldeten Goldauslieferungsmenge in Feingold sämtlicher Bonusgoldkauf Plus-Kunden mit der Option „Depot" entspricht. Hierüber erstellte Prüfberichte können nach Vorankündigung jederzeit auf der Geschäftsstelle der PIM eingesehen werden.", und/oder
(5) in der Firmenbezeichnung der Beklagten das Wort „Scheideanstalt" zu verwenden,ohne dass die Beklagte eine Scheideanstalt ist, und/oder
(6) Verträge mit Kunden abzuschließen, ohne diese darauf hinweisen, dass bei der Beklagten ein Goldfehlbestand in erheblichem Ausmaß vorhanden ist und die Beklagteall ihre Kunden gleichzeitig nicht bedienen könnte.
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft dar-über zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend in I. (1), (2), (3), (4)und (6) bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar - im Falle der I. (1), (2), (3),(4) - unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmenund - im Falle des I. (6) - unter Angabe der Anzahl der Vertragsabschlüsse. Die Auskunftserteilung ist jeweils begrenzt auf einen Zeitraum ab dem 02.05.2017.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigenSchaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der unter I. beschriebenen Art bereitsentstanden ist oder noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531,90 Euro nebst Zinsen hieraus inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt derRechtshängigkeit zu zahlen.
V. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Für den Fall, dass das Landgericht Frankfurt am Main ein schriftliches Vorverfahren anordnet,
beantragt die Klägerin vorsorglich für den Fall der nicht rechtzeitigen Anzeige der Verteidigungsbereitschaft Versäumnisurteil gegen die säumige Beklagte.
Die Klägerin
beantragt zudem schon jetzt jeweils die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils.
BEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt1. Parteiena) KlägerinDie Klägerin ist durch Gesellschaftsvertrag vo� gegründet worden. Die Klägerin ist -
eingetragen im Handelsregister des Amtsge-richts Am Markt trat die Klägerin erstmalig
.__ __
- auf. Geschäftlich ist die Klägerin seitdem im gesamten Bundesgebiet insbesondere tätig imBereich des Handels mit Anlagegold und sonstigen Goldprodukten.
Beweis: 1. Online-Ausdruck eines Handelsregisterauszugs zur Klägerin (Anlage Kl)2. Benennung von Zeugen im Bestreitensfalle
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b) Beklagte
./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Die Beklagte ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Of-fenbach am Main unter der HRB 43743. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist unter anderem der An- und Verkauf von Gold und Altgold, weiteren Edelmetallen sowie Schmuck und Münzen.
Beweis:
Online-Ausdruck eines Handelsregisterauszugs zur Beklagten (Anlage K2)
c) Beide Parteien sind damit im Bereich des Handels mit Gold Mitbewerber im Sinne des § 2Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
2. Unlautere Wettbewerbshandlungen der Beklagten
Die Klägerin stellte vor kurzem folgende Wettbewerbsverstöße der Beklagten fest:
a) Unzutreffende bzw. irreführende Werbung: Die Beklagte betreibe Deutschlands größtes
Goldportal
Die Beklagte sowie die mit der Beklagten zusammenarbeitende Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland GmbH schalteten am Samstag, den 09.12.2017 in der Hessenausgabe der BILDZeitung eine Werbeanzeigenzeige in der Größe einer gesamten Seite. Ein Foto von dieser Werbeanzeige bilden wir auf Seite 5 dieser Klageschrift ab. Die in dieser geschalteten Werbeanzeige getroffene Aussage, dass die Beklagte „DEUTSCHLANDS GRÖSSTES GOLDPORTAL" sei, ist unzutreffend. Die Beklagte berühmt sich hier einer Größe, die sie tatsächlich gar nicht hat. Mit dieser Werbeaussage bringt die Beklagte in etwa Folgendes zum Ausdruck:
Die Beklagte betreibe ein Goldportal, welches in Deutschland den größten Umsatz erzielt oder welches am meisten frequentiert wird oder welches die größte Angebotsvielfalt bietet oder welches mehrere der vorstehenden Attribute erfüllt.
Die Webseiten der Beklagten (www.pim-gold.com) und der Premium Gold Deutschland GmbH (www.pgd.ag) verlinken auf folgendes Online-Verkaufsportal: https://goldkauf.pim-partner.de/. Dort werden dann sowohl Standardgoldbarren in verschiedenen Stückelungen (https://goldkauf.pim-partner.de/deu/store/categories/view/22) als auch Designgoldbarren (https://goldkauf.pim-partner.de/deu/store/categories/view/7) angeboten. Die Beklagte tätigte im Zeitraum 2011 bis 2016 über ihr Onlineportal in nur relativ geringem Umfang Goldbarrenverkäufe, welche unter einer Million Euro pro Monat lagen.
Beweis (zum Vorstehenden unter Verwahrung gegen die Beweislast):
1. Inaugenscheinnahme der vorgenannten Webseiten2. Zeugnis von Herrn ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht
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3. Sachverständigengutachten
./. PIM Gold- und Scheideanstalt
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Beweis:
./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Vorlage der Werbeanzeige der Beklagten im Original in der mündlichen Verhandlung
Dies hat sich auch offensichtlich in 2017 nicht geändert. Denn die Seiten der PIM-Gruppe sind bei Alexa.com, einem unabhängigen Portal, welches die Besucherströme einer jeden Webseite misst, für Deutschland und im weltweiten Ranking ganz weit abgeschlagen. Im Vergleich zu anderen Anbietern ergibt sich bei Alexa.com folgendes Ranking (abgerufen und ermittelt bei www.alexa.com/siteinfo zur jeweiligen Internet-Domain vom Unterzeichner am 12.01.2018):
weltweit Deutschland
www.gold.de 37.976 1.498
www.edelmetall-handel.de 101.878 4.950
www.degussa-goldhandel.de 129.151 5.844
proaurum.de 159.011 7.135
goldreporter.de 193.157 10.143
goldkauf.pim-partner.de 1.805.369 95.714
www.pim-gold.com 3.324.222 157.700
Beweis:
1. Inaugenscheinnahme von www.alexa.com/siteinfo2. ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht 3. zu laden jeweils über:
4. Zeugnis des Unterzeichners
Die Beklagte und die PIM-Gruppe schneiden im Alexa-Ranking also im Vergleich zu anderen Anbietern sogar auf den unteren Rängen ab. Dass die Beklagte „DEUTSCHLANDS GRÖSSTES GOLDPORTAL" sei, stimmt einfach nicht. Dieses Portal hat vielmehr im Vergleich zu anderen Anbietern auf dem Goldmarkt relativ wenige Besucher und generiert dementsprechend auch relativ wenig Umsatz.
Beweis (zum Vorstehenden):
1. Inaugenscheinnahme von www.alexa.com/siteinfo2. ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht 3.
_____ zu laden jeweils über:
4. Zeugnis des Unterzeichners
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Unter den Mitbewerbern der Beklagten sind ältere, etablierte und über-regional bekanntere Unternehmen, welche ebenso Goldportale im Internet betreiben und welche nachweislich viel höhere Umsätze erzielt haben. So versorgt beispielsweise die pro aurumGruppe aus München bundesweit alle Sparkassen mit der Auslieferung von Anlagegold in Form von Goldbarren und Goldmünzen. Die Pro aurum KG hatte bereits 2011 einen Umsatz von mehr als einer Milliarde Euro und verfügt über ein Edelmetallportal mit der wohl größten Auswahl in ganz Europa (siehe www.proaurum.de).
Beweis (zum Vorstehenden unter Verwahrung gegen die Beweislast):
1. Zeugnis von Robert Hartmann und Mirko Schmidt, zu laden jeweils über: pro aurum Verwaltungs GmbH, Joseph-Wild-Straße 12, 81829 München
2. Zeugnis von Herrn3.
4. Sachverständigengutachten
ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht
---- zu laden jeweils über:
Auch die Degussa Sonne/Mond Goldhandel GmbH mit Sitz in München erzielte z. B. bereits in 2015 Umsatzerlöse von mehr als einer Milliarde.
Beweis (unter Verwahrung gegen die Beweislast):
1. Zeugnis von Arnd Gollan, Werner Schätzler, Raphael Scherer, Markus Weiß, WolfgangWrzesniok-Roßbach, zu laden jeweils über: Degussa Sonne/Mond Goldhandel GmbH,Kettenhofweg 29, 60325 Frankfurt
2.
3.
4. Sachverständigengutachten
ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht zu laden jeweils über: -
Auch betrachtet nach dem Umfang des Angebots bietet die Beklagte auf der Seite https:/ /goldkauf.pim-partner.de/deu/store/categories/view/22 lediglich 12 Goldbarren in den Stückelungen von 0,lg bis 1 kg an. Auf der Seite https://goldkauf.pim-partner.de/deu/store/categories/view/7 wird auf verschiedenen Kunststoff- oder Pappkasten im Scheckkartenformat mit verschiedenen Designmotiven von der Beklagten immer nur der gleiche 0,5g Goldbarren angeboten. Es kommt hinzu, dass inzwischen bekannt ist, dass die Beklagte von dem Hersteller dieser Goldbarren nicht mehr beliefert wird. Die Angebote der etablierten Mitbewerber www.edelmetall-handel.de (ESG), www.degussa-goldhandel.de und www.proaurum.de sind beispielsweise wesentlich umfangreicher, da dort einige Hundert Artikel angeboten werden.
Beweis (zum Vorstehenden unter Verwahrung gegen die Beweislast):
1. Inaugenscheinnahme der vorgenannten Webseiten
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
2. Zeugnis von Robert Hartmann und Mirko Schmidt, zu laden je
weils über: pro aurum Verwaltungs GmbH, Joseph-Wild-Straße
12, 81829 München
3. Zeugnis von Arnd Gollan, Werner Schätzler, Raphael Scherer, Markus Weiß, Wolfgang
Wrzesniok-Roßbach, zu laden jeweils über: Degussa Sonne/Mond Goldhandel GmbH,
Kettenhofweg 29, 60325 Frankfurt
4.
5.
6. Sachverständigengutachten
ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht
zu laden jeweils über:
b) Unzutreffende bzw. irreführende Werbung: Der Goldpreis sei bei der Beklagten weitaus
günstiger als bei Banken oder anderen Goldhändlern (Kaufoption „Klassischer Kauf")
Auf der von der Beklagten betriebenen Webseite https://pim-gold.com/about/special-offers/
wirbt diese bezüglich der Kaufoption „Klassischer Kauf" folgendermaßen:
„Klassischer Kauf
Der Kunde kauft bei der PGD sein Gold wie bei der Bank. Ein wichtiger Unterschied zeich
net den Golderwerb bei uns aus: Der Goldpreis ist weitaus günstiger als bei Banken oder
anderen Goldhändlern."
Beweis:
1. Inaugenscheinnahme der vorgenannten Webseite
2. Online-Ausdruck der vorgenannten Webseite (Anlage K3)
3. ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht
4. zu laden jeweils über:
5. Zeugnis des Unterzeichners
Diese Aussage ist falsch. Ein Vergleich der Goldbarrenpreise der Beklagten auf https://gold
kauf.pim-partner.de/deu/store/categories/view/22 mit anderen Goldhändlern auf dem Portal
www.gold.de ergibt, dass die Beklagte nahezu immer - teils deutlich - teurere Preise hat:
Preisermittlung am 15.12.2017 um 09:53 Uhr
Goldbarrenanbieter: auf Gold.de PIM Gold PIM ist teurer um
lg 36,92 € 41,78 € 4,86 € 13,16%
5 g 179,10 € 189,40 € 10,30 € 5,75%
10 g 350,10 € 363,81 € 13,71 € 3,92%
20 g 695,10 € 713,62 € 18,52 € 2,66%
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Unze
50 g
100 g
250 g
500 g
1000 g
Beweis:
1.081,90 €
1.728,00 €
3.453,00 €
8.627,00 €
17.228,16 €
34.490,80 €
./. PIM Gold- und Scheideanstalt
1.100,13 € 18,23 € 1,68%
1.759,04 € 31,04 € 1,80%
3.511,09 € 58,09 € 1,68%
8.721,22 € 94,22 € 1,09%
17.345,43 € 117,27€ 0,68%
34.790,84€ 300,04€ 0,87%
1. Inaugenscheinnahme bei www.gold.de und dortige Vornahme eines Preisvergleichs2. ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht3. zu laden jeweils über:
4. Zeugnis des Unterzeichners
Auch die Werbeaussage der Beklagten, die Goldpreise der Beklagten seien weitaus günstiger als die Goldpreise von „Banken", ist falsch. So bietet z. B. die Fidor Bank Gold mit einem Aufschlag auf den aktuellen Goldspotpreis von nur 3,24% an. Siehe zum Beweis z. B.: https://www.fidor.de/personal-banking/precious-metals. Der Aufschlag der Beklagten liegt höher.
Beweis (zum Vorstehenden unter Verwahrung gegen die Beweislast):
1. Inaugenscheinnahme der vorgenannten Webseite2. Zeugnis von Matthias Kröner, Sophie Lazarevitch, Yves Tyrode, zu laden jeweils über:
3.
4.
Fidor Bank AG, Sandstr. 33, 80335 Münchene Anschrift wird nachgereicht
zu laden jeweils über: -
5. Sachverständigengutachten
c) Unzutreffende bzw. irreführende Werbung zu der von der Beklagten angebotenen Kaufop
tion „Bonusgoldspot (BGS) Auslieferung".
Zu der von der Beklagten angebotenen Kaufoption „Bonusgoldspot (BGS) Auslieferung" führt die Beklagte auf ihrer Webseite https://pim-gold.com/about/special-offers/ unter anderem Folgendes aus:
,,Wir verkaufen Gold zum PIM-Goldspot-Preis! Nirgendwo sonst wird eine solche Möglichkeit geboten. Selbst Banken und Großkunden können ihr Gold nicht günstiger einkaufen."
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Beweis:
1. Inaugenscheinnahme von https://pim-gold.com/about/special-offers/
2. Online-Ausdruck dieser Webseite (Anlage K3)
3. ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht 4. zu laden jeweils über: -
Der „PIM-Goldspot-Preis" liegt tatsächlich 1 % über dem tatsächlichen Goldspotpreis der internationalen Goldbörsen (siehe z. B. netdania.com). Banken und Großkunden kaufen in der Regel zum Goldspotpreis zzgl. Prägekosten ein. Die Prägekosten liegen bei Barrengrößen ab einer Unze jedenfalls deutlich unter 1 %. Auch jeder Privatkunde kann bei fairen Händlern Barrengrößen ab 100 g unter 1 % Aufschlag auf den Goldspotpreis einkaufen.
Beweis (zum Vorstehenden unter Verwahrung gegen die Beweislast):
1. Inaugenscheinnahme der Plattform www.gold.de und der dort aufgeführten Angebote2. Inaugenscheinnahme von www.netdania.com zum tatsächlichen Goldspotpreis der inter
nationalen Goldbörsen3. Inaugenscheinnahme von htt s:// im-gold.com/about/special-offers/4.
5.
6.
ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht zu laden jeweils über: -
7. Sachverständigengutachten
d) Keine externe und unabhängige Prüfung
Unter§ 6(1), 2. Absatz schreibt die PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH in ihren AGB betreffend ihrer Bonusgoldkauf Plus-Kunden Folgendes:
„Die PIM lässt 2 mal im Jahr eine externe und unabhängige Prüfung der Gesamtmenge der im Tresor befindlichen Goldbarren und Altgoldgegenstände vornehmen und passt den Bestand der Gegenstände jeweils an den gefallenen bzw. gestiegenen Gegenanspruch so an, dass die Menge des Feingoldgehalts der Bestände in den Tresoren am Tag der Prüfung 100 % des Wertes der geschuldeten Goldauslieferungsmenge in Feingold sämtlicher Bonusgoldkauf Plus-Kunden mit der Option „Depot" entspricht. Hierüber erstellte Prüfberichte können nach Vorankündigung jederzeit auf der Geschäftsstelle der PIM eingesehen werden."
Beweis:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten bezüglich ihrer Bonusgoldkauf Plus-Kunden (Stand Juli 2017) (Anlage K4)
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Diese Aussage bzw. Versprechung gegenüber Kunden in den AGB der Beklagten ist falsch. Eine abgeschlossene Prüfung durch einen unabhängigen und externen Wirtschaftsprüfer gibt es bei der Beklagten bis heute nicht. Verschiedenste Seiten haben die Beklagte mehrfach dazu aufgefordert, unabhängige Wirtschaftsprüferberichte durch einen externen Wirtschaftsprüfer vorzulegen. Dies ist bis heute nicht geschehen.
Beweis (zum Vorstehenden unter Verwahrung gegen die Beweislast):
1. zu laden über:
2.
3.
, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht zu laden jeweils über:
Schon gleich gar nicht findet eine solche Prüfung bei der Beklagten zweimal im Jahr statt. Da keine Prüfberichte durch einen unabhängigen und externen Wirtschaftsprüfer vorliegen, können solche natürlich auch nicht „jederzeit auf der Geschäftsstelle der PIM eingesehen werden".
e) Irreführende Firmierung: Die Beklagte (PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH) ist keine
Scheideanstalt
Die Beklagte hatte in einer Gesellschafterversammlung vom 25.11.2014 eine Änderung ihrer Firma zur PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH beschlossen. So heißt die Firma der Beklagten bis heute. Vorher hieß die Firma der Beklagten PIM Vertriebsgesellschaft mbH bzw. PIM Handelsgesellschaft mbH
Beweis:
1. Einsichtnahme ins Handelsregister2. Online-Ausdruck eines Handelsregisterauszugs zur Beklagten (Anlage K2)
In einer Scheideanstalt für Edelmetalle (z. B. Gold) werden Rohstoffe, die entsprechende Edelmetallanteile enthalten, so aufbereitet, dass das Edelmetall übrigbleibt. Dieses auf Grund der Aufbereitung übriggebliebene Edelmetall (z. B. Gold) wird dann in Form von Barren oder Halbzeugen verkauft. Für die Aufbereitung der Rohstoffe gibt es verschiedene Scheideverfahren. Deutschland ist Sitz mehrerer bekannter Scheideanstalten:
Sehei deanstalt
Heraeus Metals Germany GmbH & Co. KG
Heimerle + Meule GmbH
Allgemeine Gold- und Silberscheideanstalt AG
Bedra GmbH
Berolina GmbH
Sitz
Hanau
Pforzheim
Pforzheim
Weil der Stadt
Keltern
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Diese Unternehmen betreiben die chemischen Scheideprozesse auf Grundstücken, welche im Bebauungsplan und den Baugenehmigungen die chemischen Scheideprozesse zulassen und beschäftigen Chemiker und Facharbeiter, welche diese Arbeiten gelernt haben.
Beweis (zum Vorstehenden):
1.
2. e Anschrift wird nachgereicht �------------.
3. Zeugnis von.-------
zu laden jeweils über:
4. Sachverständigengutachten
Die Beklagte jedoch ist keine Scheideanstalt. Ein Verfahren zur Aufbereitung von Rohstoffen zur Gewinnung von Edelmetallen findet bei der Beklagten nicht statt. Die Beklagte hat weder die Vorrichtungen, noch die Kenntnisse, noch die Erlaubnis zum Betrieb von industriellen Anlagen, um Goldscheideprozesse durchzuführen und hat dies auch noch nie getan. Die Beklagte hat auch keine entsprechende baurechtliche Zulassung. Die Beklagte beschäftigt auch kein qualifiziertes Personal, welches die hochgiftigen chemischen Scheideverfahren durchführen könnte. Der Firmenname der Beklagten ist deshalb (grob) irreführend. Die Beklagte macht sich damit größer als sie tatsächlich ist.
Beweis (zum Vorstehenden unter Verfahrung gegen die Beweislast):
1. ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht 2.
3. Einsichtnahme in den Bebauungsplan4. Besichtigung der Räumlichkeiten am Sitz der Beklagten5. Sachverständigengutachten
f) Unterlassene Aufklärung über Goldfehlbestände bei der Beklagten
aa) Es sind bereits mehrere Strafanzeigen gegen die verantwortlichen Personen bei der Beklagten gestellt worden. So hat insbesondere der Zeuge ein ehemaliger Mitarbeiter bei der Beklagten, unter anderem am 13.08.2017 eine ausführliche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt gegen alle verantwortlichen Personen bei der Beklagten unter anderem wegen Betrugs in großem Umfang eingereicht. In dieser Strafanzeige stellt der Zeuge-im Einzelnen dar, dass bei der Beklagten Gold im Umfang von insgesamt mindestens 1.040,56 kg fehlt, also über eine Tonne Gold. Die Beklagte hat gemäß der Strafanzeige einen Gesamtistbestand an Kundengold im Umfang von 737,97 kg. Die Beklagte hat einen Gesamtsollbestand bezüglich Kundengold im Umfang von 1.131,5 kg. Zudem treffen die Beklagte Auslieferungsverpflichtungen zu Goldspotverträgen im Umfang von 647,04 kg. D. h.: 737,97 kg minus 1.131,5 kg minus
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647,04 kg = minus 1.040,56 kg Gold. Dieser Mindest-Fehlbestand entspricht ungefähr einem Geldwert in Höhe von ca. 35 Millionen Euro.
Beweis:
1. Zeugnis von Herrn ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht 2. Strafanzeige des Zeugen vom 13.08.2017 (Anlage K5): Die Anlagen zu
dieser Strafanzeige umfassen ca. 700 Seiten; sofern notwendig, reichen wir diese noch ein. 3. Beiziehung der Ermittlungsakte 400 Js 23954/17 von der Staatsanwaltschaft Darmstadt be
züglich des Ermittlungsverfahrens gegen die verantwortlichen Personen bei der Beklagten unter anderem wegen Betrug
bb) Auf die (beträchtlichen) Goldfehlbestände weist die Beklagte ihre Kunden bei Vertragsabschluss jedoch nicht hin. Kunden, die bei der Beklagten z. B. eine Einrichtungsgebühr bezahlen oder entgeltlich einen Auslieferungsanspruch bezüglich einer bestimmten Menge Gold erwerben, geben der Beklagten Geld, obwohl die Beklagte nach gegenwärtigem Stand alle ihre Kunden gleichzeitig nicht bedienen könnte. Dies stellt aus unserer Sicht einen Eingehungsbetrug im Sinne des § 263 StGB dar. Verträge, die auf einem Eingehungsbetrug beruhen, sind gesetzeswidrig (§ 134 BGB) und sittenwidrig (§ 138 BGB) und damit nichtig. Um eine betrugsrelevante Täuschung zu vermeiden, müsste die Beklagte ihre Kunden bei Vertragsschluss also mindestens darauf hinweisen, dass bei der Beklagten ein Goldfehlbestand in erheblichem Ausmaß vorhandenist und die Beklagte all ihre Kunden gleichzeitig nicht bedienen könnte.
cc) Dass es Goldfehlbeständ�ten gibt, ist nicht nur dem ehemaligen Mitarbeiterder Beklagten, dem Zeugen- aufgefallen. Ein entsprechender Verdacht kam beispielsweise auch bei der-GmbH auf.
(1) Die war die ehemalige Leiterin einer Direktion in der Vertriebsstrukturder Beklagten. In ihrem Direktionsbereich hatte die -GmbH den Goldvertrieb der Beklagten betreut. Dabei waren der-GmbH in ihrem Direktionsbereich mehrere freiberufliche Geschäftspartner (Handelsmakler) untergeordnet, die die Goldankäufe und Goldverkäufe unmittelbar mit den Kunden abwickelten. Insgesamt gab es in der Vertriebsstruktur derBeklagten knapp zehn Direktionen mit jeweils eigenständigen Direktionsleitern und jeweils eigenständigen unterstrukturierten freiberuflichen Geschäftspartnern (Handelsmaklern). Die Leiterin einer dieser Direktionen war - wie gesagt - die -GmbH.
(2) Wegen des aufgekommenen Verdachts von Goldfehlbeständen bei der Beklagten kündigtedie -GmbH am 03.08.2017 ihren Vertrag mit der PGD Premium Gold DeutschlandGmbH fristlos. Darin schrieb die-GmbH Folgendes:
„Fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags aus wichtigen Gründen
Sehr geehrter Herr Leineweber, sehr geehrter Herr Pazarci,
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die Ereignisse der letzten Monate im Umfeld der PIM Gold und
Scheideanstalt GmbH zwingen mich als verantwortliche Führungskraft im Vertrieb der
PGD Premium Gold Deutschland GmbH offen und ehrlich die Missstände und Risiken der
PIM Gold und Scheideanstalt GmbH zu kommunizieren.
Wie Ihnen bekannt ist, führe ich eine Maklerstruktur von freien Finanzmaklern, welche in
der Regel nach den §§ 34 c, d und f GewO zugelassen sind und welche nach den Bestim
mungen der Gewerbeordnung und des Vermögensanlagegesetzes gegenüber ihren Kun
den über die Risiken einer Vermögensanlage frühzeitig und vollständig informieren müs
sen.
Es besteht für meine Maklerschaft der Verdacht, dass die PIM Gold und Scheideanstalt
GmbH in Schieflage geraten ist. Leider kann dieser Verdacht schon seit einem halben Jahr
nicht ausgeräumt werden.
Meine Makler erwarten von einem Emittenten von Goldanlageprodukten, welcher Um
sätze von mehr als 100 Millionen Euro erzielt,
• dass dieser permanent und tagesaktuell die Goldbestände der Kunden nachweisen
kann,
• dass wesentliche Bestimmungen der Kundenverträge, wie eine alle 21 Tage fix zu
gesagte Inventurprüfungen, eingehalten werden und dass nicht versucht wird,
AGBs im Nachhinein zum Nachteil des Kunden abzuändern,
• dass ein funktionierendes Abrechnungssystem vorhanden ist, welches das zuge
sagte Bonusgold auch unaufgefordert monatlich ausweist,
• dass dieser spätestens im Sommer des Folgejahres eine stimmige Bilanz des Vorjah
res veröffentlichen kann, in welcher alle Verpflichtungen gegen über den Kunden
ausgewiesen sind und welcher durch nachgewiesene Aktivbestände belegen kann,
dass er nicht überschuldet ist,
• dass Gerüchte über Goldfehlbestände und diesbezügliche Strafanzeigen durch
schlüssige Nachweise widerlegt werden können.
Von Seiten der PIM oder PGD höre ich stattdessen immer nur Ankündigungen und Zusa
gen, welche leider meistens regelmäßig nicht eingehalten werden.
Ich kann es deshalb nicht verantworten, die Goldanlageverträge der Gold und Scheidean
stalt GmbH weiterhin zu vermitteln und kann dies auch nicht der von mir betreuten Mak
lerschaft anraten.
Ich verstehe auch nicht, dass die Premium Gold Deutschland GmbH trotz aller Versäum
nisse weiterhin für die PIM Gold und Scheideanstalt GmbH als Vertriebsgesellschaft über
haupt tätig sein kann.
Unser Zeichen: 1161-17 -GmbH- Seite 15/19
./. PIM Gold- und Scheideanstalt
Ich werde deshalb alle meine Vermittler darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, Ihre Kunden über diese Missstände und die daraus erwachsenden Risiken umfassend zu informieren, da Ihnen ansonsten unkalkulierbare haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Summe aller unkalkulierbaren Risiken im Umfeld der PIM und der Umstand, dass die PIM die notwendige Transparenz weiterhin beharrlich vermissen lässt, zwingt mich dazu, heute den 03.08.2017 fristlos den Geschäftspartner-/Handelsvertretervertrag mit der Premium Gold Deutschland GmbH gern. § Sc aus wichtigem Grund zu kündigen.
Ich erwarte, dass aktuell noch nicht abgerechnete Provisionen Ihrerseits zeitnah korrekt berechnet und ausgezahlt werden.
Ich hoffe inständig, dass die PIM die Fülle dieser Probleme im Sinne aller Kunden und Vermittler ohne Verluste restlos regeln kann und verbleibe
mit freundlichem Gruß
([Unterschrift] ( Geschäftsführerin
Beweis:
Kündigungsschreiben der ARStruktur GmbH an die PGD Premium Gold Deutschland GmbH vom 03.08.2017 (Anlage K6)
(3) Ein erster deutlicher Verdacht auf das Vorhandensein von Goldfehlbeständen bei der Beklagten kam bei der Mitte März 2017 auf. Konkret am 15.03.2017 um 22.43 Uhrschickte der Geschäftsführer der PGD Premium Gold Deutschland GmbH, Herr Julius Leineweber, Herrn (ein Mitarbeiter der -GmbH) per What's App einen Film,in dem Herr Julius Leineweber zu sehen ist. In diesem Film sagt Herr Julius Leineweber sinngemäß unter anderem, dass die Beklagte zum Produkt BonusgoldkaufPlus (BGK+) Kundengoldsollbestände im Umfang von 460 Kilogramm hätte.
Beweis:
Inaugenscheinnahme dieses Films in der mündlichen Verhandlung
Dies konnte aus Sicht der - GmbH und des Zeugen nicht stimmen, weil über alle Direktionen zu diesem Produkt deutlich mehr Goldbestände in die Beklagte eingebracht worden sein mussten. Insofern musste ein erheblicher Goldfehlbestand vorhanden sein.
(4) Nachfolgend unterhielten sich deshalb die verschiedenen Direktionsleiter miteinander. Von
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Seiten der Direktionsleitungen kam es dann wiederholt zu Beschwer
den bei der Beklagten und nach einem Verlangen um Aufklärung.
(5) Der Geschäftsführer der Beklagten kündigte daraufhin - wie schon zuvor - die Einholung
einer Wirtschaftsprüferbescheinigung sowie Aufklärung an. Diese Aufklärung wollte er auf einer
Veranstaltung am 21.04.2017 ab 20 lllir im Steigenberger Airport Hotel in Frankfurt am Main
geben. Bei dieser Veranstaltung lieferte der Geschäftsführer der Beklagten allerdings keine um
fassenden Beweise, sondern legte u. a. ein paar belanglose Rechnungen zu Kundenaltgoldverträ
gen vor. Der Geschäftsführer der Beklagten bot den Direktionsleitern jedoch persönliche
Gespräche bei ihm im Büro an.
(6) Zu einem solchen Treffen im Büro des Geschäftsführers der Beklagten kam es dann mit dem
Zeugen konkret am 29.05.2017. Bei diesem Treffen waren auch noch andere
Personen zugegen. Dort zeigte der Geschäftsführer der Beklagten dem Zeugen XXXXXXXXX eine
Kundenliste zum Produkt BonusgoldkaufPlus (BGK+), die angeblich vollständig sein sollte. Der
Zeuge XXXXXXXXXXX äußerte sich insofern, dass er die Kundenliste so nicht überprüfen könne,
zumal auch ein Abgleich mit den Kundenbeständen der anderen Direktionen erfolgen müsste.
Der Geschäftsführer der Beklagten händigte dem Zeugen XXXXXXXXXX diese Kundenliste auch
nicht aus. Zudem konnte er nach wie vor auch keine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorlegen.
(7) In der zweiten Juli-Hälfte des Jahres 2017 bekam die GmbH allerdings vom ehe-
maligen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen eine Kundenliste zum Produkt
BonusgoldkaufPlus (BGK+) der Beklagten. Die Beklagte hatte gegen ihren ehemaligen
Mitarbeiter inzwischen Strafanzeige u. a. wegen falscher Verdächtigung gestellt
und dabei diese Kundenliste als Anlage mit eingereicht. Der Zeuge
leitete diese Kun-denliste nachfolgend an die weiter.
Beweis:
Kundenliste, die die Beklagte als Anlage zu einer Straf anzeige gegen den Zeugen
XXXXXXXXXXXXXXX eingereicht hatte (Anlage K7)
Diese Kundenliste in Anlage K7 ist jedoch nachweislich unvollständig. Es fehlen aus dem
Direktionsbereich der XXXXXXX GmbH beispielhaft folgende zehn Kunden:
Vertragsnummer
BGK plus-643-1825-43776 BGK plus-643-1825-40689
BGK plus-643-2858-37653
BGK plus-645-3332-38070
BGK plus-643-3332-46113 BGK plus-645-3889-38905
BGK plus-643-3889-42465
BGK plus-643-3819-41543
BGK plus-643-1484-41338
Menge Gold in Gramm
1.102,7
500,9
516,5 2.490,2
737,6
11.501,4
1.259,6 3.413,8
1.687,8
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Wachendörfer, Ch.
./. PIM Gold- und Scheideanstalt
BGK plus-643-1484-46137 1.033,7
Sehr wahrscheinlich fehlen insofern auch Kundenbestände aus anderen Direktionen. Mit der offensichtlich unvollständigen Kundenliste in Anlage K7 wollte es die Beklagte offensichtlich plausibel machen, dass sie angeblich zum Produkt BonusgoldkaufPlus (BGK+) nur über einen Kundengoldsollbestand von 460 Kilogramm verfügt. In Wahrheit ist dieser Sollbestand jedoch (viel) höher.
Beweis (zum Vorstehenden unter cc))
dd) Auf diese Goldfehlbestände weist die Beklagte ihre Kunden jedoch nicht hin. Würden alleKunden gleichzeitig ihr Gold verlangen, könnte die Beklagte gar nicht alle Kunden bedienen.Trotz dieses Wissens verlangt die Beklagte von ihren Kunden z. B. auch Einrichtungsgebühren,ohne auf ihre Goldfehlbestände hinzuweisen. Siehe im Übrigen oben unter bb).
3. Vorgerichtliches Vorgehen
a) Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2017 ließ die Klägerin die Beklagte auf Grund des vorgenannten wettbewerbswidrigen Verhaltens abmahnen - vorab per Fax und per E-Mail sowienachfolgend per Einwurfeinschreiben - und gab ihr dabei Gelegenheit, den Streit durch Abgabeeiner mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen.
Beweis:
Anwaltliches Abmahnschreiben der Klägerin vom 22.12.2017 mit beiliegender strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage KS)
b) Per Einwurfeinschreiben ging der Beklagten das Abmahnschreiben in Anlage KS am27.12.2017 zu, per Fax bereits am 22.12.2017.
Beweis:
1. Faxsendebestätigung zum Abmahnschreiben (Anlage K9)
2. Einlieferungsbeleg zum Einwurfeinschreiben samt Zustellbestätigung der DeutschenPost AG (Anlage KlO)
c) Die Beklagte lehnte nachfolgend die Erfüllung der im Abmahnschreiben geltend gemachtenAnsprüche ab. Insbesondere gab die Beklagte auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärungzugunsten der Klägerin ab.
II. Rechtliches
1. Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt am Main. Die Klägerin verklagt die Beklagte insofern im deliktischen Gerichtsstand(§ 14 Abs. 2 UWG). Die Werbeaussage zu Klageantrag zu I.
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./. PIM Gold- und Scheideanstalt
(1) entstammt der Hessenausgabe der BILD-Zeitung, die insbesondere
auch in Frankfurt am Main gelesen wird. Die Werbeaussagen in den
Klageanträgen I. (2) und (3) nimmt die Beklagte unter anderem im Internet vor, um damit ins
besondere auch Kunden in Frankfurt am Main anzusprechen. Auch die AGB in Klageantrag zu
I. (4) verwendet die Beklagte insbesondere auch gegenüber Kunden in Frankfurt am Main. Mit
ihrer irreführenden / falschen Firmierung (Klageantrag zu I. (5)) tritt die Beklagte geschäftlich
insbesondere auch in Frankfurt am Main auf. Und auf ihre Goldfehlbestände weist die Beklagte
insbesondere auch Kunden in Frankfurt am Main nicht hin (Klageantrag zu I. (6)). Die Klägerin
hat ebenso wie die Beklagte zahllose Kunden in Frankfurt am Main. In Frankfurt am Main stehen
erheblich wettbewerbsrechtliche Interessen beider Parteien in Streit.
2. Zu Klageantrag zu I.
a) Die Unterlassungsansprüche der Klägerin ergeben sich insbesondere aus folgenden An
spruchsgrundlagen:
-§ 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 5 UWG (Klageanträge zu I. (1) bis (4))
-§ 37 Abs. 2 S. 1 HGB i. V. m. § 18 Abs. 2 HGB sowie§ 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 UWG (Klageantrag zu I. (5))
-§ 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, Sa UWG sowie§ 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 263
StGB (Klageantrag zu I. (6))
b) Zu rechtlichen Fragen der „Alleinstellungswerbung" und „Spitzengruppenwerbung" verwei
sen wir beispielhaft auf Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage
(2018), § 5 RdNr. 1.138 ff.
3. Auskunftsanspruch der Klägerin (Klageantrag zu II.)
Der mit Klageantrag zu II. geltend gemachte Auskunftsanspruch stützt sich insbesondere auf
§ 242 BGB. Die Klägerin benötigt die beantragte Auskunftserteilung, um das konkrete Ausmaß
der jeweiligen Werbemaßnahme der Beklagten in Erfahrung zu bringen und den bei der Klägerin
dadurch verursachten Schaden besser einschätzen / bestimmen zu können.
4. Schadensersatzfeststellung (Klageantrag zu III.)
a) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte stützt sich insbesondere auf § 9
UWG.
b) Das rechtliche Interesse der Klägerin auf Schadensersatzfeststellung gemäߧ 256 Abs. 1 ZPO
ergibt sich sowohl aus dem Unvermögen der Klägerin, ohne nähere Kenntnis von Art und Um
fang der wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten den Schaden, der in seiner Entstehung
noch nicht abgeschlossen ist, ziffernmäßig zu bestimmen, als auch aus der drohenden Verjährung
des Schadenersatzanspruches (Verjährungsfrist gemäߧ 11 Abs. 1 UWG). So auch die ständige
Rechtsprechung des BGH (z. B. GRUR 2001, 1177, 1178 - Feststellungsinteresse II).
5. Aufwendungs- bzw. Schadensersatzanspruch der Klägerin (Klageantrag zu IV.)
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Gemäß den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.
BGB) sowie gemäß den Aufwendungs- und Schadensersatzvorschriften
der § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und § 9 UWG steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Aufwen
dungs- bzw. Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin mit Klageantrag zu IV. geltend macht.
Der Klägerin sind vorgerichtlich folgende Aufwendungen in Form von Rechtsanwaltskosten ent
standen:
1,3 Geschäftsgebühr gemäߧ§ 2, 13 RVG, Nr. 1.511,90 Euro
2300 VV - Streitwert: 50.000,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro
gemäß Nr. 7002 VV RVG
Summe 1.531,90 Euro
Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass wir die 19% Umsatzsteuer nicht ange
setzt haben.
Beweis:
Rechnung der Kanzlei des Unterzeichners an die Klägerin bezüglich der vorgerichtlichen
Anwaltskosten vom 22.12.2017 (Anlage Kll)
III. Sofern an der einen oder anderen Stelle noch weiterer Sachverhalt oder weiteres Beweisan
gebot erforderlich sein sollten, bitten wir um richterlichen Hinweis gemäߧ 139 ZPO.
XXXXXXXXXXXXXXXXX Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
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