jeschkenweg kürzere max. zulässige grundflächenzahl ......p25 p20 p13 p15 p11 p14 559 m² 559 m²...
TRANSCRIPT
1806/8
1806/10
1806/147
1806/90
1806/89
1806/144
1806/117
1806/137
1806/134
1806/135
1806/140
1806/1091806/141 1806/142
1806/118
1806/138
1806
/92
1806/91
1806/931806/94
1806/107
1806/108
1806
/113
1323
/14
1325
1323/9
1323
/10
1323
/16
1323
/11
1324
1323
/15
1323
/13
1323
/12
1323/8
1327/5
1321/4
1322
1327/2
1323
1327/3
1323
/1
1320
1323
/4
1323
/3
1323
/2
1319
/1
1319/3
1321 1321
/1 1321/5
1321/2
1321
/6
1321/3
1338
1340
13391341
1319/4
1319/2
1342
1896/1
1895
1892
1824
1823
1806/56
1806/68
1323
/5
1806/74
1323/7
1323
/6
1335
1334
1888/50
1392
1316
1319
1806/9
1806
1806/77
1806/11
1806/52
1806/53
14
18
12 10
1416
1
3
16
5
4
23 2125
21
30
15
1719
40
34
42
38
16
2014
22
18
10
11
32
13
15
36
24
18
911
2
19
6
Kampenwandstraße
HsNr. 20
HsNr. 27
HsN
r. 16
JeschkenwegHsNr. 2
HsNr. 1
577 m²
715 m²
578 m²
1.280 m²
698 m²
730 m²
676 m²
618 m²
655 m²
634 m²
P7
P9
P8
P12
P16
P21
P22
P27
P28
P26
P23
P4
P5
P18
P24
P25
P20
P13
P15
P11
P14
559 m²
559 m²
558 m²
1324/1
P6
WA1
WA1
WA1
WA1
II
0,4
max. 2 WE
WH min. 3,00 m
WH max. 6,70 m
FD FH max. 6,70 m
PD FH max. 7,60 m
SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m
0,7
E
WA3
II
0,4
max. 4 WE
WH min. 3,00 m
WH max. 6,70 m
FD FH max. 6,70 m
PD FH max. 7,60 m
SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m
0,7
EDH
WA4 II
0,4
max. 4 WE
max. 3 WE
WH min. 3,00 m
WH max. 6,70 m
FD FH max. 6,70 m
PD FH max. 7,60 m
SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m
0,7
ED
H
WA2 II
0,4
max. 4 WE
WH min. 3,00 m
WH max. 6,70 m
FD FH max. 6,70 m
PD FH max. 7,60 m
SD/ZD/WD/vers. PD FH max. 9,60 m
0,7
ED
Bebauungsplan
"Wimpasing II"
WA1
WA2
WA1
WA3
P19
P3
1.100 m²
615 m²
P
r
e
d
i
g
t
s
t
u
h
l
w
e
g
4
4
7
447
446
4
4
6
4
5
1
448
4
4
9
4
5
0
4
5
0
4
4
7
448
4
4
9
4
5
0
4
4
8
4
4
9
4
5
0
682 m²
658 m²
613 m²
P2
1.096 m²
693 m²
P1
1.138 m²
557 m²
P10
571 m²
571 m²
535 m²
707 m²
P17
800 m²
679 m²
494 m²
WA2
WA4
WA4
S
u
d
e
t
e
n
s
t
r
a
ß
e
S
p
it
z
s
te
in
s
t
ra
ß
e
3
,
0
2
0
,
0
1
9
,
0
7
,
5
2
0
,
5
5,0
6,0
6
,
0
4
,
0
3
,
0
6
,
0
4,0
4,0
3,0
4,0
4
,
0
4
,
0
3
,
0
5
,
0
4,0
3
,
0
3,0
3,0
3,0
3,0
7
,
5
4
,
0
3
,
0
3
,0
4,0
3
,
0
Verfahrensvermerke
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat in der Sitzung des Gemeinderates am
30.07.2019 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Wimpasing III“
gefasst.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 08.08.2019 ortsüblich durch Aushang an den Amtstafeln und
durch Bekanntgabe auf der Homepage öffentlich bekannt gemacht (§ 2 Abs. 1 BauGB). Gleichzeitig
wurde der Öffentlichkeit die Gelegenheit gegeben, sich in der Zeit von 16.08.2019 bis einschließlich
16.09.2019 über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu
unterrichten und sich hierzu zu äußern.
2. In der Sitzung des Gemeinderates am 23.06.2020 hat die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz den Entwurf
des Bebauungsplanes Nr. 58 "Wimpasing III" in der Fassung vom 16.06.2020 gebilligt.
3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13b und § 13a
Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat in der Zeit vom 09.07.2020. bis 10.08.202
stattgefunden. Die Auslegung wurde am 02.07.2020 ortsüblich durch Aushang an den Amtstafeln und
durch Bekanntgabe auf der Homepage öffentlich bekannt gemacht.
4. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13b und
§ 13a Abs. 3 Nr. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB mit Schreiben vom 08.07.2020 Gelegenheit
gegeben, zum Entwurf des Bebauungsplanes bis 10.08.2020 Stellung zu nehmen.
5. Nach dem Verfahren des § 3 Abs. 2 BauGB wurde der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung
vom 01.09.2020 geändert. Die erneute öffentliche Auslegung zu geänderten und ergänzten Teilen gem.
§3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB fand in der Zeit vom 10.09.2020 bis einschließlich
12.10.2020 statt. Die erneute Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zu geänderten und ergänzten
Teilen des Bebauungsplan-Entwurfs in der Fassung vom 01.09.2020 hat in der Zeit vom
10.09.2020 bis einschließlich 12.10.2020. stattgefunden (§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB).
6. Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat in der Sitzung des Gemeinderates am 08.12.2020 die im
Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange
eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und den hiernach gefertigten Bebauungsplan Nr. 58
„Wimpasing III“ in der Fassung vom 01.09.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Burgkirchen a.d.Alz, den ____________________
___________________________________
Johann Krichenbauer
(Erster Bürgermeister)
Ausgefertigt
Burgkirchen a.d. Alz, den ___________________
___________________________________
Johann Krichenbauer
(Erster Bürgermeister)
7. Die Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz hat den Satzungsbeschluss am 10.12.2020 durch Anschlag an den
Amtstafeln und Veröffentlichung auf der Internetseite der Gemeinde ortsüblich bekannt gemacht. Der
Bebauungsplan Nr. 58 „Wimpasing III“ ist damit in Kraft getreten.
Burgkirchen a.d.Alz, den ___________
___________________________________
Johann Krichenbauer
(Erster Bürgermeister)
Planungsgrundlagen:
Als Planungsgrundlage wurden folgende Unterlagen verwendet:
Digitale Flurkarte (DFK) der Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz.
Geländeaufmaß mit Höhenschichtlinien und Höhenangaben der Coplan AG.
Dieser Plan ist urheberrechtlich geschützt. Eine Weiterverwendung - auch auszugsweise -
ist nur mit Erlaubnis des Planfertigers gestattet.
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
I. ZEICHENERKLÄRUNG
DER PLANLICHEN FESTSETZUNGEN
Maß der baulichen Nutzung
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Öffentliche Verkehrsflächen
Private Grünflächen
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
geplante Grundstücksgrenze
PLANLICHE HINWEISE, KENNZEICHNUNGEN
UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME
Gehölzpflanzung zur Randeingrünung
Legende zum Bebauungsplan
Grünfläche für die Wasserwirtschaft
(Sickerbecken)
Baumpflanzung in Randeingrünung
Art der baulichen Nutzung
max. Anzahl der
Vollgeschosse
max. zulässige
Grundflächenzahl
max. zulässige
Geschossflächenzahl
Bauweise
max.Anzahl der
zulässigen Woheinheiten
Mindestmaß der Traufseitigen Wandhöhe 3,00 m
Maximale traufseitige Wandhöhe 6,70 m
Flachdach maximale Firsthöhe 6,70 m
Pultdacht maximale Firsthöhe 7,60 m
Satteldach//Zeltdach/Walmdach/versetztes Pultdach mit
First in der Gebäudemitte maximale Firsthöhe 9,60 m
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Nutzungsschablone
0,4 = Grundflächenzahl
0,7 = Geschossflächenzahl
II = Anzahl der maximal möglichen Vollgeschosse
WH min. 3,00 m = Mindestmaß der traufseitigen Wandhöhe 3,00 m
WH max. 6,70 m = Maximale traufseitige Wandhöhe 6,70 m
PD FH max. 7,60 m = Pultdach maximale Firsthöhe 7,60 m
SD /ZD /WD/vers PD
FH max. 9,60 m = Satteldach/ Zeltdach/ Walmdach/
versetztes Pultdach mit First in der Gebäudemitte
maximale Firsthöhe 9,60 m
FD FH max. 6,70 m = Flachdach maximale Firsthöhe 6,70 m
o = offene Bauweise
= nur Einzelhäuser zulässig
= Hausgruppen zulässig
= Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig
= Einzelhäuser, Doppelhäuser und
Hausgruppen zulässig
max 2 WE = maximal 2 Wohneinheiten
1.
WA
2.
4.
5. Verkehrsflächen
6. Grünflächen
7.
0.
Bauweise3.
E
ED
EDH
H
1806/90
1806/137
1806/140
1806/138
18
4
Bebauungsplan
"Wimpasing II"
1806/90
1806/117
1806/137
1806/140
1806/1091806/141 1806/142
1806/138
1806/91
1806/107
1806/1081806/51
14
18
16
4
6
HsNr. 20
HsN
r. 16
JeschkenwegHsNr. 2
4
4
8
4
4
9
II. Textliche Festsetzungen
1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO
1.2 Die Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 sind nicht zulässig und somit gem. §1 Abs. 6 Nr. 1
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2 MAẞ DER BAULICHEN NUTZUNG
2.1 Die maximale Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt.
Die maximale Geschossflächenzahl wird mit 0,7 festgesetzt.
2.2 Die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sind
einzuhalten. Abweichend davon sind, soweit in den zeichnerischen Festsetzungen keine anderen
Abstände festgesetzt sind, mit den Wohngebäuden mind. 4,00 m Abstand zu angrenzenden
Baugrundstücken sowie 3,00 m zu angrenzenden Verkehrsflächen einzuhalten.
3 BAUWEISE
3.1 Es wird die offene Bauweise festgesetzt.
3.2 Die Anzahl der maximal zulässigen Wohneinheiten der Nutzungseinheiten ergibt sich aus den
Nutzungsschablonen der Planzeichnung.
4 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE
4.1 Die überbaubare Grundstücksfläche wird gem. § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen definiert.
4.2 Außerhalb der Baugrenzen
dürfen Nebenanlagen (z. B. Gartenhäuschen) mit einer maximalen Grundfläche von 16 m² sowie
Garagen und Carports mit einer maximalen traufseitigen Wandhöhe von max. 3,00 m errichtet
werden. Als Bezugspunkt für die Wandhöhe gilt die gem. Ziffer 5.1 festgesetzte Höhe. Die Abstands-
flächen der BayBO sind einzuhalten. Angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen ist eine Grenzbe-
bauung gem. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO unzulässig; ein Abstand von mind. 1,0 m zur Grund-
stücksgrenze ist einzuhalten. Im Bereich der als private Grünfläche ausgewiesenen Randeingrünung
sind keine baulichen Anlagen zulässig.
5 HÖHENLAGE DER GEBÄUDE
5.1 Unterer Bezugspunkt der Wandhöhe der Garagen und Wohngebäude ist der lotrechte Schnittpunkt
der Oberkante der Straßenbegrenzungslinie (Oberkante Graniteinzeiler), an der das Gebäude am
nächsten anliegt, mit der Mitte der dortigen Hauswand. Bei zulässigen Hausgruppen und
Doppelhäusern ist der untere Bezugspunkt für jedes Einzelhaus maßgeblich.
- Ist das Haus von zwei Straßen gleich weit entfernt, ist der Bezugspunkt der Straße (Oberkante
Graniteinzeiler) als Straßenbegrenzungslinie, an dem die längere Gebäudeseite anliegt maßgebend.
- Ist das Haus quadratisch und gleich weit von den angrenzenden Straßen entfernt, ist das
Höhenniveau der Straßenbegrenzungslinie (Oberkante Graniteinzeiler) maßgebend, die länger am
Grundstück anliegt.
- Bei talseitig gelegenen Grenzgaragen ist abweichend von der BayBO Art. 6 Abs. 9 Satz 1 eine
mittlere Wandhöhe bis zu 3,50 m zulässig.
4
4
7
44
7
446
4
4
6
4
5
1
448
4
4
9
4
5
0
4
5
0
4
4
7
4
4
8
4
4
9
4
5
0
4
4
8
4
4
9
4
5
0
12 GELÄNDEMODELLIERUNGEN, ABGRABUNGEN
12.1 Geländemodellierungen sind bis zu einer Höhe von ± 1,50 m zulässig. Maßgebende Bezugshöhe ist
die in der Planzeichnung eingezeichnete Höhenlinie.
12.2 An den Grundstücksgrenzen ist an das bestehende Gelände mit einer maximalen Böschungs-
neigung von 1:2 anzugleichen.
12.3 Das künftige Gelände muss am Gebäude bis zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss oder bis
zu 0,3 m darunter angefüllt werden.
12.4 Geländeaufschüttungen sind so vorzunehmen, dass auf dem eigenen Gelände anfallendes
Oberflächenwasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangt. Notfalls sind entsprechende
Entwässerungsvorrichtungen (Sickermulde) einzubauen.
Reihe innen
Reihe außen
Innere Reihe überstellt mit Laubbaum/
Obstgehölz
alle 10 m
Ortsrandeingrünung an der Grenze zu Verkehrsflächen/ Wirtschaftswegen
Grenzabstand
1-reihige Hecke
Überstellt mit Laubbaum/ Obstgehölz
alle 10 m
Ortsrandeingrünung an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen
Grenzabstand
Private Grünfläche
Private Grünfläche
1,50
1,50
1,5
02
,0
0
4,0
0
4,0
0
5,0
0
3 ALTLASTEN
Altlasten und altlastenverdächtige Flächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Jedoch liegen Teile des
Gemeindegebiets Burgkirchen a.d.Alz im Bereich einer großräumigen Belastung mit perfluorierten
Chemikalien (PFOA). Entsprechend der vorläufigen Regelung für den Landkreis Altötting kann bei
Bodenaushub unter 500 m³ und örtlicher Verwendung des Aushubes im Hinblick auf den Grundwasser-
schutz auf Untersuchungen verzichtet werden. Bei Bodenaushub über 500 m³ ist zur Erfassung der
konkreten Belastungssituation vor Ort eine Untersuchung auf PFOA im Boden erforderlich.
Sollten unabhängig davon während der Baumaßnahmen Bodenauffälligkeiten angetroffen werden, die auf
eine Altlast hinweisen, ist das Landratsamt Altötting zu verständigen.
4 STARKNIEDERSCHLÄGE UND STURZFLUTEN
Starkniederschläge können flächendeckend überall auftreten. Voraussichtlich werden solche Niederschläge
aufgrund der Klimaänderung an Häufigkeit und Intensität weiter zunehmen. Auch im Planungsgebiet
können bei sogenannten Sturzfluten flächenhafter Abfluss von Wasser und Schlamm sowie Erosions-
erscheinungen auftreten. Diesbezüglich sind Vorkehrungen zur Schadensreduzierung sowie
Schutzmaßnahmen bezüglich Personenschäden von den jeweiligen Grundstückseigentümern
eigenverantwortlich zu treffen. Der natürliche Abflauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil
der Unterlieger verändert werden.
Parzellennummer
Flurkarte
Bemaßung
Parzellengröße
Bebauungsplan "Wimpasing II"
bestehende Höhenschichtlinien
einzuhaltendes Sichtdreieck (Zone 30): 3 m / 30 m
571 m²
P1
6,0
5.2 Die natürliche und fertig gestellte Geländeoberfläche sind in den Bauzeichnungen zu den
Bauanträgen bezogen auf Höhe ü.NN anzugeben
6 GESTALTUNG DER GEBÄUDE
6.1 Dachform
Die Dachformen von Doppel- und Reihenhäusern sind einheitlich zu wählen.
6.2 Dacheindeckung
Zulässig sind naturfarbene (Rot-, Braun, Grau- oder Schwarztönung) nicht glänzende Materialien
gleicher Färbung sowie Dachbegrünungen. Doppel- und Reihenhäuser sind farblich einheitlich
auszubilden.
6.3 Solar- und Photovoltaikanlagen müssen parallel zur Dachfläche liegen.
6.4 Flachdachflächen sind aus Gründen der Anpassung an den Klimwandel mit einer extensiven
Begrünung zu versehen.
6.5 Fassadengestaltung
Die Verwendung von Zier- oder Ornamentputzen sowie grellfarbige Anstriche sind unzulässig.
7 STELLPLÄTZE, WEGE UND SONSTIGE BEFESTIGTE FLÄCHEN
7.1 Pro Wohneinheit sind mindestens 2 Stellplätze zu schaffen.
7.2 Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, dürfen jedoch nicht
im Bereich der Randeingrünung liegen.
7.3 Befestigte Flächen auf den Grundstücken sind wasserdurchlässig auszuführen (z. B. Rasenfugen-
pflaster, Rasengitterstein, Schotterrasen, Kies, wassergebundene Wegedecke).
7.4 Zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche zu Garagen muss ein Mindestabstand von 5,00 m, zu
Carports von 2,00 m, für Zu- und Abfahrten sein.
8 VERKEHRSFLÄCHEN/SICHTDREIECKE
8.1 In Sichtdreiecken dürfen keine Bepflanzungen oder baulichen Anlagen (auch Stellplätze) entstehen.
Einzelbaumpflanzungen sind mit einem Astansatz von 2,50 m zulässig.
9 EINFRIEDUNGEN
9.1 Einfriedungen sind mit einer max. Höhe von 1,20 m zulässig. Als Bezugshöhe gilt die Oberkante der
angrenzenden Straße oder des angrenzenden Bürgersteiges bzw. zum Grundstücksnachbarn das
natürliche Gelände an der Grundstücksgrenze. Im Bereich von Sichtdreiecken darf die maximale
Einfriedungshöhe lediglich 0,80 m betragen.
9.2 Die Ausbildung von durchgehenden Sockeln und Mauern ist nicht zulässig. Zaunanlagen müssen
einen Bodenabstand von 10 cm aufweisen, um entsprechenden Kleintierwechsel zu fördern.
9.3 Straßenseitig sind Stützmauern an den Grundstücksgrenzen zulässig, bei denen sie auf Grund der
Geländeneigung erforderlich sind. Hierbei ist eine max. Höhe der Stützmauer von 0,50 m über der
Oberkante der angrenzenden Straße zulässig.
10 VER- UND ENTSORGUNG
10.1 Die zur Stromversorgung notwendigen Kabelverteilerschränke sind im Privatgrund aufzustellen und
so in den Einfriedungen zu integrieren, dass sie von außen jederzeit zugänglich sind. Bei
Baumpflanzungen ist gem. DIN 18920 zu Kabeltrassen ein Abstand von 2,5 m einzuhalten.
10.2 Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist in einem Trennsystem
zu sammeln und in das Sickerbecken im Osten des Baugebiets einzuleiten.
10.3 Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser muss in Form von
Rückhaltezisternen rückgehalten werden. Pro Grundstücksfläche ist ein Rückhaltevolumen von
mind. 5 m³ mit einem Drosselabfluss von max. 0,8 l/s vorzusehen. Die Vorgaben der DWA
Regelwerke M 153 und A 138 sind zu berücksichtigen.
11 GRÜNORDNUNG
Private Grünflächen
11.1 Die nicht überbauten und nicht für Zufahrten und Stellplätze benötigten Flächen der Baugrundstücke
sind zu begrünen und mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und Obstbäumen bzw. mit
Strauchgehölzen zu bepflanzen. Die Ausbildung von Schottergärten ist unzulässig. Pro angefangene
300 m² Grundstücksfläche ist an geeigneter Stelle mindestens ein standort-heimischer Laubbaum
bzw. Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
Grundstücks-
grenze
Grundstücks-
grenze
Obere
Bezugshöhe
Obere
Bezugshöhe
Untere
Bezugshöhe
Untere
Bezugshöhe
Grenzgarage
Wohnhaus
Stra
ßenbegrenzungslin
ie
(Gra
nitein
zeiler)
Skizze zur Festsetzung der zulässigen Wandhöhen, ohne Maßstab
bzw. Obstbaum zu pflanzen, dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.
11.2 Randeingrünung
Die privaten Grünflächen zur Randeingrünung gemäß Planzeichnung sind mit einer mit Bäumen
überstellten Heckenpflanzung zu begrünen. Die Hecke wird mind. alle 10 m mit Laubbäumen 1. bzw.
2. Ordnung oder einem Obstgehölz überstellt (s. Pflanzschemata). Die Pflanzgebote gelten, soweit
im Zustimmungsbereich von Leitungen und Straßen nichts entgegensteht. Für alle festgesetzten
Pflanzungen sind heimische und standortgerechte Gehölzarten zu wählen. Für die Randeingrünung
ist der Bauvorlage ein mit dem Kreisfachberater für Gartenbau und Landschaftspflege des
Landratsamtes Altötting abgestimmter Freiflächengestaltungsplan beizufügen.
11.3 Zeitliche Befristung bei Pflanzungen
Die festgesetzten Pflanzmaßnahmen sind bei einer Neubebauung der Grundstücke bis spätestens
ein Jahr nach Bezugsfertigkeit auszuführen. Ausfallende Gehölze sind spätestens bis zur nächsten
Vegetationsperiode durchzuführen.
11.4 Pflanzverbote
Sorten mit Säulen-, Pyramiden- und Hängeformen und Nadelgehölze sind nicht zulässig.
Formhecken sind im gesamten Planungsgebiet unzulässig. Heckenstrukturen sind freiwachsend zu
erziehen. Der Erhalt ist durch sachgerechte Pflegeschnitte sicherzustellen. Kappungsschnitte sind
unzulässig.
11.5 Mindestpflanzqualitäten
Für Gehölzpflanzungen werden folgende Mindestqualitäten festgesetzt:
Laubbäume 1. Ordnung: Hochstamm 4xv., StU 18-20
Laubbäume 2. Ordnung: Hochstamm 3xv., StU 14-16
Obstgehölze: Halbstamm, 3xv., StU 14-16
Sträucher: Verpflanzter Strauch, 5 Triebe, 100-150
11.6 Pflanzdichte
Pflanzdichte im Bereich der Randeingrünung: Abstand der Gehölze in der Reihe 1,50 m, Abstand
der Reihen bei mehrreihigen Hecken 1,50 m. Pflanzung im Dreiecksverband.
11.7 Es sind die Grenzabstände für Pflanzen gem. Art. 47 und Art. 48 AGBGB zu beachten.
11.8 Die privaten Grünflächen sind naturnah mit heimischem Pflanzmaterial zu begrünen.
Pflanzschema zur Randeingrünung, M 1:250
kü
rze
re
E
ntfe
rn
un
g
weitere Entfernung
Wandmitte
gle
ich
e
E
ntfe
rn
un
g
Oberkante
Straßenbegrenzungslinie
(Graniteinzeiler)
Wandmitte
gleiche
Entfernung
gle
ich
e
E
ntfe
rn
un
g
Wandmitte
gleiche
Entfernung
Straße StraßeStraße
Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze Grundstücksgrenze
Oberkante
Straßenbegrenzungslinie
(Graniteinzeiler)
Oberkante
Straßenbegrenzungslinie
(Graniteinzeiler)
III. Textliche Hinweise
1 DENKMALSCHUTZ
Historische Bodenfunde, die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben zu Tage kommen, sind gem- Art.
des BayDSchG unverzüglich dem bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der unteren Denkmal-
schutzbehörde zu melden.
2 LANDWIRTSCHAFTLICHE IMMISSIONEN
Eventuelle Lärm-, Geruchs- und Staubbelästigungen der umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe
müssen, soweit sie einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen, von den Grundstücks-
eigentümern geduldet werden.
PLANUNGSGRUNDLAGE:
PLANINHALT: GEZEICHNET: DATUM:
PLANNUMMER: ANLAGE:
GEPRÜFT: DATUM:
ENTWURFSVERFASSER:VORHABENSTRÄGER:
Eggenfelden
PROJEKTNUMMER:INDEX:
DATUMORT
FUNDSTELLE: PLANGRÖSSE: x = m2
MASSSTAB:
m m
DATUM UNTERSCHRIFT
COPLAN AG
Hofmark 35
D-84307 Eggenfelden
Tel.: +49 (8721) 705 - 0
Fax: +49 (8721) 705 - 105
AUFSTELLUNG BEBAUUNGSPLAN Nr. 58
"WIMPASING III"
GEMEINDE BURGKIRCHEN a.d.ALZ
Satzung vom 03.11.2020
Darstellung Bebauungsplan
mit integriertem Grünordnungsplan
A. LEHNER 11/2020
P. BEITLER 11/2020
IV-GP-BP01 34151 1:1.000
Gemeinde Burgkirchen a.d.Alz
Max-Planck-Platz 5
84508 Burgkirchen a.d.Alz
UNTERSCHRIFT
V:\daten\Burgkirchen\34151\0500\BP_GP\IV-GP-BP01.dwg1,35 0,42 0,57
Darstellung Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Wimpasing III" M 1:1.000
Lage des
Geltungsbereiches
V:\daten\B
urgkirchen\34151_B
_P
lan_N
r_58_W
im
pasing_III\0500\B
P_G
P\IV
-G
P-B
P01.dw
g, IV
-G
P-B
P01_M
1000, 09.12.2020 10:21:51, F
elicitas_K
urm
is, A
CA
D 2018 D
WG
T
o P
DF
.pc3, B
enutzer 1 (2000.00 x 890.00 m
m)