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Jahrgang 17 | Ausgabe 2/Mai 2014
Solidaris InformationInhalt
Fakten aktuell
3 Neues zur E-Bilanz
4 Neuer Entwurf der APG DVO NRW
6 Kürzung des Heimentgelts bei mangelhafter Pflege
7 Rechnungslegung von Stiftungen – Kapitalerhalt und Mittelverwendung
8 Honorarärzte im Krankenhaus – Sozialversicherungsrechtliche und lohnsteuerliche Beurteilung der Tätigkeit
10 Update zur Abgabe von Zytostatika
11 Neue Arbeitshilfe Nr. 182 der Deutschen Bischofskonferenz
12 Erbschaftsfundraising
13 Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen
Beratung aktuell
14 Integrierte Finanzplanung
Veranstaltungen
15 Herausragende Netzwerkstationen der Gesundheits- und Sozialbranche im ersten Quartal 2014
16 Veranstaltungsübersicht
16 Vorankündigung: 5. Ordenstag der Solidaris
Intern17 Neue Kompetenzträger der Solidaris
17 Berufsexamen
Gespräch
18 „Sorgen Sie dafür, dass Schnee am Hang liegt!“
Interview mit Frank Höfle, Geschäftsführer des Altenhilfezentrums in Isny
20 Aktuelle Seminare
Berlin | Erfurt | Freiburg | Hamburg | Köln | München | Münster | Oppeln (PL) | Wien (A) | WürzburgNutzen stiften – mit Freude für Menschen
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EDITORIAL
Liebe Mandantinnen und Mandanten,
passend zum Frühlingserwachen, dieser farbenfrohen und lichtdurchfluteten Jahreszeit, eröffne
ich unsere Quartalslektüre mit einer positiven und frühzeitigen Ankündigung. Der 5. Ordens-
tag der Solidaris ist bereits fest in Planung und findet am Mittwoch, den 11. März 2015, in
Münster statt! Getreu unserer Tradition an den vergangenen Ordenstagen der Solidaris feiern
wir am Vorabend (10. März 2015) innerhalb des Rahmenprogramms die Heilige Messe im
St.-Paulus-Dom. Seine Exzellenz Dr. Felix Genn, Bischof der Diözese Münster, wird dem
Gottesdienst vorstehen. Am besten merken Sie sich die Termine vor – wir garantieren eine
spannende Veranstaltung! Weitere Details zum organisatorischen Ablauf sowie Anmeldefor-
malitäten entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Hinweis auf S. 16.
Darüber hinaus erwartet Sie in der vorliegenden Ausgabe unserer Solidaris-Information wie
gewohnt eine Palette aktueller und praxisbezogener Fachbeiträge aus der Gesundheits- und
Sozialbranche. Erlauben Sie mir folgenden redaktionellen Exkurs als kleinen Vorgeschmack:
Ab S. 3 erfahren Sie mehr über die E-Bilanz steuerbegünstigter Körperschaften; ab S. 7 haben
wir für Sie, ergänzend zu unserem Mandantenrundschreiben von Mitte März 2014, das
Wichtigste rund um die Rechnungslegung von Stiftungen auf der Grundlage des IDW RS HFA 5
zusammengefasst; aktuelle Urteile, Erlasse, BMF-Schreiben etc. finden Sie auf Seite 13. Die
letzten Seiten dieser Solidaris-Information haben wir für einen besonderen Menschen reserviert
– Herrn Frank Höfle – mehrfacher Medaillenträger, Rekord-Paralympics-Teilnehmer und Ge-
schäftsführer zweier Altenheime und einer Sozialstation. Das Interview ab S. 18 ist ein Muss.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen viele aufheiternde und sonnige Tage und wie immer eine
spannende Lektüre.
Ihr
Dr. Rüdiger Fuchs
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wohl für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienende Körperschaf-
ten, die neben ihrer ideellen Tätigkeit nur Zweckbetriebe im
Sinne der §§ 65 bis 68 AO unterhalten, aber auch für steuer -
begünstigte Körperschaften, deren Einnahmen im steuer-
pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einschließlich
Umsatzsteuer unter der Besteuerungsgrenze von 35.000 EUR
liegen und die ihren Gewinn tatsächlich durch Einnahmen-
überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln.
Besteht jedoch bei einer steuerbegünstigten Körperschaft, die
aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Buchführung ver-
pflichtet ist, eine grundsätzliche Pflicht zur Übermittlung einer
E-Bilanz, ist ein Datensatz nur für den steuerpflichtigen Teil-
bereich zu übermitteln. Hiervon abweichend kann die steuer-
begünstigte Körperschaft freiwillig aber auch Daten über
diese Minimalanforderungen hinaus übermitteln. Voraus-
sichtlich ab November 2014 wird die Finanzverwaltung die
hierzu notwendigen Tools bereitstellen.
Für steuerbegünstigte Körperschaften bestehen die folgen-
den Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung:
• Wird der steuerpflichtige Teilbereich in einer eigenständi-
gen Buchhaltung abgebildet, kann die hieraus entwickelte
Bilanz und/oder die Gewinn- und Verlustrechnung nach
amtlich vorgeschriebenen Datensatz übertragen werden.
Zusätzlich können auch die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung für die gesamte Körperschaft übermittelt
werden.
• Sofern der Gewinn im steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb nur mittels einer außerbilanziellen Ne-
benrechnung ermittelt wird, braucht lediglich der steuer-
FAKTEN AKTUELL
Neues zur E-Bilanz
Nach § 5b Abs. 1 EStG sind alle bilanzierenden Steuer-
pflichtigen verpflichtet, für nach dem 31. Dezember 2011
beginnende Wirtschaftsjahre im Rahmen der Steuerdekla-
ration eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung
elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
(Taxonomie) an das zuständige Finanzamt zu übermitteln
(sog. „E-Bilanz“). Für steuerbegünstigte Körperschaften
wurde eine Übergangsfrist geschaffen, so dass die Abgabe
einer E-Bilanz erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31. Dezember 2014 beginnen, verpflichtend ist. Nach
langem Warten hat das Bundesministerium für Finanzen
(BMF) in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2013 dazu
Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen und in
welcher Form die steuerbegünstigen Körperschaften die
Verpflichtung zur Abgabe einer E-Bilanz zu erfüllen haben.
Hiernach findet die Regelung zur E-Bilanz auf vollumfänglich
steuerbefreite Körperschaften keine Anwendung. Dies gilt so-
Lutz van der BoekenSteuerberaterKöln
℡ 02203 | 8997-149 [email protected]
Dirk ZimmermannSteuerberaterKöln
℡ 02203 | 8997-216 [email protected]
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Neuer Entwurf der APG DVO NRW
Durch die beabsichtigten Neuregelungen in der Verord-
nung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nord-
rhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW;
Stand vom 31. März 2014) werden massive Änderungen in
der Berechnung von Investitionskosten vorgenommen. Auf
Basis der hierzu ergangenen BSG-Rechtsprechung sowie
der geänderten bundesgesetzlichen Grundlage des § 82
SGB XI werden nur anerkannte und möglichst realisierte
Aufwendungen refinanziert.
In der geplanten landesrechtlichen Umsetzung werden fak-
tisch drei „Finanzierungstöpfe“ gebildet, die auch getrennt
voneinander für die jeweilige Einrichtung fortentwickelt
werden. Ausgangspunkt der notwendigen Nachweisführung
ist das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrich-
tung. Für diesen Zeitpunkt ist für sämtliche Bestandseinrich-
tungen festzuhalten, wie hoch der Gesamtbetrag der Auf-
wendungen für die Herstellung/Anschaffung der langfristi -
liche Gewinn als Einzelbetrag aus Plausibilitätsgründen
übermittelt zu werden, wobei auch eine Darstellung der
detaillierten Nebenrechnung möglich ist.
In einer Anlage zum BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2013
gibt die Finanzverwaltung einen Überblick, welche dieser
Regelungen für die unterschiedlichen Rechtsformen maß-
geblich sind. Dabei wird zusätzlich auch nach der Art der
Bilanzierung differenziert.
Dabei wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Körper-
schaften, die nicht schon wegen ihrer Rechtsform zur Buch-
führung verpflichtet sind (z. B. Vereine, Stiftungen), erst dann
der Pflicht zur E-Bilanz für den steuerpflichtigen wirtschaft -
lichen Geschäftsbetrieb unterliegen, wenn das Finanzamt sie
unter Hinweis auf das Überschreiten der Grenzen des § 141
AO (Umsätze von mehr als 500.000 EUR oder Gewinn höher
als 50.000 EUR) für das nächstfolgende Kalenderjahr zur
Buchführung auffordert.
Praxis-Hinweis: Damit die Buchhaltungsdaten im
Rahmen der elektronischen Übermittlung der E-Bi-
lanz die Anforderungen der Taxonomie erfüllen kön-
nen, bedarf es unter Umständen einer geringfügigen
Erweiterung bzw. Anpassung des Kontenplans. Der
Solidaris stehen hierfür die technischen Möglichkei-
ten zur Verfügung. Bei der Überleitung der Werte in
die vorgeschriebenen Datensätze sowie die Erstellung
der zusätzlichen „außerbilanziellen Nebenrechnung“
sind wir Ihnen gerne behilflich. Danach kann die
anschließende Datenfernübertragung im Rahmen der
Steuerdeklaration durch die Solidaris erfolgen. ■
Friedrich DickoppWirtschaftsprüferSteuerberaterKöln
℡ 02203 | 8997-146 [email protected]
Ina SymhardtLL.M. (Medizinrecht)RechtsanwältinKöln
℡ 02203 | 8997-419 [email protected]
Seminar-Tipp:Vorbereitung auf die
E-Bilanz für Non-Profit-Organisationen
24.09.2014 – Freiburg25.09.2014 – Köln
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Überschüsse im Bereich der Investitionskostenrefinanzierung
mehr ausweisen können. In einer internen Solidaris-Studie
konnte in Bezug auf die Refinanzierung der tatsächlichen
Kosten für die Herstellung bzw. Anschaffung langfristiger
Anlagegüter nachgewiesen werden, dass diese über sämt liche
Betrachtungszeiträume unzureichend war. Dabei wurde fest-
gestellt, dass rund 20 % der tatsächlichen Aufwendungen für
die Herstellung und Anschaffung der Gebäude (ohne Be-
rücksichtigung von Grund und Boden und Außenanlagen)
nicht refinanziert worden sind. Gerade vor diesem Hinter-
grund erscheinen die beabsichtigten Neureglungen in der
APG DVO NRW rechtlich und betriebswirtschaftlich bedenk-
lich.
Praxis-Hinweis: Auf der Grundlage langjähriger Prü-
fungs- und Beratungspraxis im Bereich der Altenhilfe
empfehlen wir, sich frühzeitig mit den geplanten Än-
derungen im Hinblick auf die Konsequenzen für die
eigene Einrichtung auseinanderzusetzen. Ebenso ist
eine genaue Analyse der eigenen Finanzierungs praxis
unerlässlich. Insbesondere sollte möglichst schon vor
dem Inkrafttreten der Verordnung sichergestellt sein,
dass in der Praxis häufig vorgenommene Quersub-
ventionierungen des Leistungsbereichs durch Inves-
titionskosten eingestellt werden. Die beabsichtigten
Änderungen bei der Berechnungsgrundlage lassen
schon jetzt die dargestellten nicht unerheblichen Aus-
wirkungen erkennen. Bei Inkrafttreten der Neurege-
lungen in der dargestellten Fassung bedarf es inso-
weit eines rechtlich und betriebswirtschaftlich ab -
gestimmten Verfahrens gegenüber den zuständigen
Behörden. Gerne stehen wir Ihnen für die Klärung
Ihrer konkreten Fragen zur Verfügung. ■
gen Anlagegüter (Gebäude) und für die sonstigen Anlagegü-
ter war. Dabei darf dieser Gesamtbetrag die für das jeweilige
Jahr vorgegebene Angemessenheitsgrenze nicht überschrei-
ten.
Auswirkungen
Auch in der Neuverordnung wird die Refinanzierung auf Basis
von vorgegebenen Pro-Platz-Anhaltswerten festgeschrieben.
Insbesondere der Zufluss von Liquidität erfolgt zunächst
grundsätzlich unverändert, allerdings nur bis zum Erreichen
bestimmter Grenzen von nicht verwendeten Beträgen. Die
Neuerung besteht darin, dass eine getrennte Zweckbindung
der einzelnen „Finanzierungstöpfe“ vorgesehen ist. Eine un-
zureichende Refinanzierung eines Bereiches kann nun nicht
mehr durch eine (vorübergehende) Finanzierungsreserve eines
anderen Teilbereiches kompensiert werden. Eine Änderung
der bilanziellen Darstellung ist damit unmittelbar verknüpft.
Beispiel: Hat eine Einrichtung tatsächliche Aufwendungen
für sonstige Anlagegüter, die geringer sind als die jährlichen
anerkannten Beträge der Refinanzierung, so sind diese im
Jahresabschluss aufgrund der nicht zweckentsprechenden Ver-
wendung als Verbindlichkeit zu erfassen. Die Aufwendungen
können daher nur in Höhe der zweckentsprechenden Ver-
wendung der Beträge für die einzelnen Refinanzierungstat-
bestände auch tatsächlich ertragswirksam erfasst werden.
Dabei sind die Beträge jahresübergreifend für anerkannte
Maßnahmen einzusetzen. Umgekehrt werden im Jahresab-
schluss eines Trägers die nicht anerkannten Aufwendungen
als Unterdeckung offen ausgewiesen, da die Möglichkeit zur
Kompensation vollständig entfällt.
In der Konsequenz bedeutet diese strenge Zweckbindung der
einzelnen „Finanzierungstöpfe“, dass Träger zukünftig keine
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Seminar-Tipps:Ergebnisanalyse in Einrichtungen der stationären Altenhilfe25.06.2014 – Berlin02.07.2014 – Köln10.11.2014 – Nürnberg
Finanzierung,Bilanzierung und Controlling stationärer Pflegeeinrichtungen26.06.2014 – Berlin03.07.2014 – Köln11.11.2014 – Nürnberg
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wegen mangelhafter Pflegeleistungen zustehen. Nach dieser
Vorschrift kann der Bewohner dann, wenn der Einrichtungs-
betreiber die vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise
nicht erbringt oder diese nicht unerhebliche Mängel aufwei-
sen, eine angemessene Kürzung des vereinbarten Entgelts bis
zu sechs Monaten rückwirkend verlangen.
In dem Urteil stellte das Gericht fest, dass eine Minderung des
Heimentgelts wegen mangelhafter Leistung von einem recht-
zeitigen und eindeutigen Kürzungsverlangen abhängig sei. Das
Kürzungsverlangen stelle eine geschäftsähnliche Handlung
dar, die gegenüber dem Heimbetreiber vorzunehmen sei. Der
Anspruch entstehe erst ab dem Verlangen für die nachfolgende
Zeit, solange die Schlechtleistung andauert, und ist für die zu-
rückliegende Zeit auf bis zu sechs Monate beschränkt, auch
wenn der Mangel schon länger bestanden habe. Als Mangel
und Schlechtleistung im Sinne der Vorschrift ist eine für den
Bewohner nachteilige Abweichung der tatsächlichen Leistun-
gen von der mit dem Heimbetreiber vertraglich vereinbarten
Leistung zu verstehen. Das Entgelt werde aber, anders als bei
der Miete, nicht kraft Gesetzes gemindert. Bereits aus dem
Wortlaut der Vorschrift lasse sich nach Auffassung des Gerichts
ableiten, dass eine Minderung des Heimentgelts wegen man-
gelhafter Leistung von einem Kürzungsverlangen des Bewoh-
ners abhängen solle. An einem eindeutigen und rechtzeitigen
Kürzungsverlangen fehlte es vorliegend.
Fazit: Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen
des Minderungsrechts eines Heimbewohners im Rah-
men vertraglich vereinbarter Leistungen mit dem Ein-
richtungsbetreiber nach den Vorschriften des WBVG.
Es betont noch einmal ausdrücklich, dass ein Rück-
griff auf die Gewährleistungsansprüche des Miet-
rechts nicht stattfindet. ■
Kürzung des Heimentgelts bei mangel-hafter Pflege
Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 (1 U 153/12) entschied
das OLG Frankfurt in der Berufungsinstanz über den
Zahlungsanspruch auf Entgelt für die Heimunterbringung
zu Gunsten eines Einrichtungsbetreibers. Beklagter war der
Angehörige der bereits verstorbenen Bewohnerin, der sich
mit einer Kostenverpflichtungserklärung zur Zahlung der
Heimpflegekosten persönlich verpflichtet hatte. Da der An-
gehörige nicht Partei des Heimvertrages geworden war,
sondern diesen Vertrag nur als Vertreter mit Vertretungs-
macht für die Angehörige abgeschlossen hatte, stand ein
etwaiges Minderungsrecht nur der Bewohnerin und nicht
dem Beklagten persönlich zu. Die Frage, ob der Ange-
hörige der verstorbenen Bewohnerin berechtigt war, ein
solches Minderungsrecht für die Bewohnerin auszuüben,
musste in diesem Zusammenhang nicht entschieden
werden. Denn ein Minderungs- oder Kürzungsrecht des
Heimentgelts war vorliegend bereits aus formellen Grün-
den nicht gegeben.
In § 10 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
werden Regelungen für den Fall getroffen, dass der Einrich-
tungsbetreiber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder
nicht im vollem Umfang erfüllt. Dem Heimbewohner kann in-
soweit unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht
Ina SymhardtLL.M. (Medizinrecht)RechtsanwältinKöln
℡ 02203 | 8997-419 [email protected]
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Solidaris Information | 2/2014
Zinsen ist der Handlungsspielraum vieler Stiftungen so ein-
geengt, dass die Stiftungsvorstände unter Umständen die
Stiftungszwecke nur unter Minderung des Stiftungskapitals
weiter wie bisher verwirklichen können.
Das IDW stellt in seiner Stellungnahme klar, dass das
Stiftungskapital zumindest nominal zu erhalten ist. Allerdings
sollte der Stiftungsvorstand bestrebt sein, den möglichen
Wertverlust des gestifteten Vermögens durch Preissteigerun-
gen im Rahmen einer realen Kapitalerhaltung zu berücksich-
tigen. Dies kann aber nur unter der Bedingung geschehen,
dass die Stiftungszwecke erfüllt werden. Im Fall der realen
Kapitalerhaltung ist das zu erhaltende Kapital dann zu in -
dexieren. Bilanziell wird die reale Kapitalerhaltung in einer
Kapitalerhaltungsrücklage innerhalb der Ergebnisrücklage ab-
gebildet. Dies bedeutet, dass eine Rücklagenbildung des in-
dexierten Betrages nur aus noch vorhandenen Jahresüber-
schüssen und demnach nach erfolgten Ausgaben für die
Zweckverwirklichung erfolgen kann.
In der aktuellen Niedrigzinsphase haben jedoch die wenigs-
ten Stiftungsvorstände die Möglichkeit, neben der Zweckver-
wirklichung Mittel für die reale Kapitalerhaltung zurückzu-
legen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass selbst die Forderung
nach einer nominellen Kapitalerhaltung nicht eingehalten
werden kann und das zu erhaltene Stiftungskapital im Rah-
men der Zweckverwirklichung oder z. B. durch Verluste im
Finanzanlagevermögen geschmälert wird. Für die Beurteilung
dieses Falls spielt nach Einschätzung des IDW das auf mehrere
Jahre angelegte Kapitalerhaltungskonzept der Stiftung eine
entscheidende Rolle. Lässt nämlich die Planung erkennen,
dass das Ziel der Kapitalerhaltung innerhalb des festgeleg-
ten Konzeptes mittelfristig, d. h. innerhalb der nächsten 3-5
Jahre, erreicht wird, ist eine kurzfristige Minderung des Stif-
Rechnungslegung von Stiftungen – Kapitalerhalt und Mittelverwendung
In der Solidaris-Information 2/2013 haben wir über die
neuere Entwicklung bei der Rechnungslegung von Stiftun-
gen berichtet. Nunmehr liegt die Endfassung der Stellung-
nahme des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Rech-
nungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) vor. In dieser
Stellungnahme werden insbesondere die Erläuterungen zur
Kapitalerhaltung nochmals deutlicher formuliert.
Primäre Aufgabe der Stiftung ist die Verwirklichung der vom
Stifter festgelegten Stiftungszwecke. Damit dies in der Regel
dauerhaft gewährleistet werden kann (Ausnahme: Ver-
brauchsstiftung), ist das gestiftete Vermögen zu erhalten. Falls
das Stiftungsvermögen nicht gegenständlich zu erhalten ist
(z. B. Gemäldesammlung, Unternehmensbeteiligung), erfolgt
der Erhalt wertmäßig durch die Erhaltung des Stiftungskapi-
tals (= Wert des gestifteten und zu erhaltenden Vermögens).
Unsicherheiten bestehen nun in der Frage, ob das Kapital
nominal oder real zu erhalten ist und ob der Erhalt des
Kapitals Vorrang vor der Verwirklichung der eigentlichen
Stiftungszwecke hat. Diese Frage ist insbesondere vor dem
Hintergrund zu sehen, dass die meisten Stiftungen gemein-
nützig sind und zum Erhalt der Gemeinnützigkeit ihre Mittel
zeitnah (nunmehr innerhalb der nächsten 2 Jahre) für sat-
zungsmäßige Zwecke zu verwenden haben. In Zeiten niedriger
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Ralph WedekindWirtschaftsprüferSteuerberaterFreiburg
℡ 0761 | 79186-17 [email protected]
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Praxis-Hinweis: Die Stiftungsvorstände sind verant-
wortlich für die Verwirklichung der Stiftungszwecke,
die zeitnahe Mittelverwendung und den Erhalt des
Stiftungskapitals. Darüber haben Sie u. a. mittels
Rechnungslegung Rechenschaft abzulegen. Die
Stellungnahme des IDW zur Rechnungslegung von
Stiftungen gibt hierbei eine gute Hilfestellung. Gerne
stehen wir Ihnen bei der Klärung Ihrer konkreten
Fragen mit Rat und Tat zur Verfügung. ■
Honorarärzte im Krankenhaus – Sozial-versicherungsrechtliche und lohnsteu-erliche Beurteilung der Tätigkeit
Krankenhäuser sind in vielen Fällen auf die Unterstützung
von Honorarärzten angewiesen, um die aus dem Ärzte -
mangel resultierenden Versorgungsengpässe überbrücken zu
können. Bei der meist zeitlich befristeten Zusammenarbeit
gehen die beiden Vertragsparteien von einer freiberuflichen
Tätigkeit des Honorararztes aus, so dass weder Lohnsteuer
noch Sozialversicherungsbeiträge vom Krankenhausträger
einbehalten und abgeführt werden. Bei Betriebsprüfungen
der zuständigen Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB
IV wird diese Vertragsbeziehung immer häufiger als sozial-
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beurteilt.
tungskapitals unkritisch. Die Lösung für einen möglichen In-
teressenkonflikt zwischen Zurückbehalt von Mitteln zum
Zweck des Kapitalerhalts auf der einen Seite und Mittelaus-
gaben zur Zweckverwirklichung und zeitnahen gemeinnützi-
gen Mittelverwendung auf der anderen Seite liegt somit in
der konzeptionellen Darstellung einer Zeitschiene, in der man
wieder allen Belangen der Stiftung gerecht werden wird.
Bilanziell wird der Nominalwert des zu erhaltenden Kapitals
im Stiftungskapital gezeigt. Dazu wird das Stiftungskapital
dem dauerhaft der Stiftung zur Verfügung stehenden Eigen-
kapital gegenübergestellt. Das Eigenkapital der Stiftung sollte
dabei wie folgt gegliedert werden:
I. Stiftungskapital
1. Errichtungskapital
2. Zustiftungskapital
II. Rücklagen
1. Kapitalrücklage
2. Ergebnisrücklagen
III.Umschichtungsergebnisse
IV. Ergebnisvortrag
Das Stiftungskapital ist erhalten, wenn das Eigenkapital ins-
gesamt mindestens die Höhe des Stiftungskapitals hat und
dabei die nicht dauerhaft zur Verfügung stehenden Eigen -
kapitalteile (positiver Ergebnisvortrag, Ergebnisrücklagen mit
Zweckbindung) in der Betrachtung außen vor bleiben. Bei der
realen Kapitalerhaltung ist das indexierte Stiftungskapital
maßgeblich. Darüber hinaus sind ggfs. stille Reserven und
Lasten zu berücksichtigen.
Sollte eine Stiftung die Rechnungslegung mittels einer Ein-
nahmen-/Ausgaben-Rechnung mit Vermögensübersicht vor-
nehmen, so ist der Nachweis der Kapitalerhaltung in ähn -
licher Weise vorzunehmen.
Dirk ZimmermannSteuerberaterKöln
℡ 02203 | 8997-216 [email protected]
Seminar-Tipp:Basiswissen Stiftungen27.05.2014 – München
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Solidaris Information | 2/2014
pflicht tritt in diesem Fall mit Bekanntgabe der Entscheidung
ein, sofern der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme
der Tätigkeit gestellt wird, der Beschäftigte zustimmt und er
sich bis dahin selbst gegen das finanzielle Risiko von Krank-
heit und zur Altersversorgung im gesetzlich vorgegebenen
Rahmen abgesichert hat (§ 7a Abs. 6 SGB IV).
Eine Beurteilung als Beschäftigungsverhältnis führt nicht
zwangsläufig dazu, dass auch im Steuerrecht eine unselb-
ständige Tätigkeit vorliegt. Der Bundesfinanzhof hat mehr-
fach erklärt, dass für die steuerliche Beurteilung die sozial-
und arbeitsrechtliche Einordnung nicht ausschlaggebend ist.
Die steuerliche Einschätzung erfolgt vielmehr anhand zahl-
reicher vom Bundesfinanzhof entwickelter Kriterien mit un-
terschiedlicher Gewichtung. Sofern aber auch nach dem
Steuerrecht die konkrete Honorararzttätigkeit wie ein lohn-
steuerpflichtiges Arbeitsverhältnis zu werten ist, kann der
Arbeitgeber als Haftungsschuldner für die nicht ordnungsge-
mäß abgeführte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden
(§ 42d Abs. 1 EStG). Bei Unklarheiten hinsichtlich der Ein-
ordnung des Honorararztes kann eine Lohnsteueranrufungs-
auskunft nach § 42e EStG Abhilfe schaffen.
Praxis-Hinweis: Die Einordnung eines Honorararztes
im Krankenhaus als Selbständiger oder abhängig
Beschäftigter kann nur anhand der konkreten Gege-
benheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Rechts-
sicherheit bezüglich dieser Problematik kann nur
durch ein Statusfeststellungsverfahren bzw. eine
Lohnsteueranrufungsauskunft beim zuständigen
Betriebsstättenfinanzamt erreicht werden. Ein positi-
ver Bescheid schützt vor unliebsamen Nachforderun-
gen der Sozialversicherungsträger und des Finanz-
amtes. ■
Als wesentliche Kriterien dieser Einschätzung werden die Ein-
gliederung des Arztes in den Krankenhausbetrieb durch ein
umfassendes Weisungsrecht des Krankenhauses hinsichtlich
Zeit, Dauer, Ort und Ausführung der Tätigkeit sowie ein feh-
lendes Unternehmerrisiko angeführt. Die gegen die Feststel-
lung des Rentenversicherungsträgers eingelegten Widersprü-
che werden von den Sozialgerichten unterschiedlich beurteilt.
Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 17.
April 2013 – L 5 R 3755/11) kann die Ausübung des ärzt-
lichen Berufes nur im Anstellungsverhältnis oder selbständig
bei Vorliegen einer eigenen Niederlassung erfolgen. Demge-
mäß könne ein Honorararzt, der keine eigene Praxis führt, seine
Leistung in den Räumlichkeiten des Krankenhauses nur im Rah-
men eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbringen.
Dagegen vertritt das SG Berlin (Urteil vom 26. Februar 2014 –
S 208 KR 2118/12) die Auffassung, dass es grundsätzlich mög-
lich sei, dass Honorarärzte eine selbständige Tätigkeit in einem
Krankenhaus ausüben können. Für das Vorliegen einer selb-
ständigen Tätigkeit müssten die vom Bundessozialgericht ent-
wickelten Kriterien auf Basis der vertraglichen Regelungen und
der gelebten Beziehungen gegeneinander abgewogen werden.
In dem zu entscheidenden Fall hat der Senat eine selbständige
Tätigkeit angenommen. Ausschlaggebend war, dass der Arzt
berechtigt war, seine eigene Leistung durch Dritte erbringen
zu lassen, und es ihm gestattet wurde, einzelne Aufträge, ihn
unterstützendes Personal sowie den OP-Saal abzulehnen bzw.
auszusuchen. Aus den beiden Urteilen wird ersichtlich, dass die
Beziehung zwischen Honorararzt und Krankenhausträger je-
weils nur einzelfallbezogen anhand der tatsächlichen Gege-
benheiten beurteilt werden kann. Ein Antrag auf Statusfest-
stellung nach § 7a Abs. 1 SGB IV wird nach unserer Ein -
schätzung ein sozial -versicherungsrechtliches Beschäftigungs-
verhältnis des Honorararztes bescheiden. Die Versicherungs-
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Seminar-Tipp:Krankenhaus-Rechnungswesen – Grundlagenseminar04.06.2014 – Köln
Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:30 Seite 9
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Lieferungen von Arzneimitteln und anderen Gegenständen
ausgedehnt werden, die im Zeitpunkt der Heilbehandlung
strikt notwendig sind. Die Lieferung von Zytostatika als
Nebenleistung darf sich in tatsächlicher und wirtschaftlicher
Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehand-
lung nicht trennen lassen. Da im Urteilsfall dem Patienten
verschiedene Leistungen zugute kommen, nämlich die medi-
zinische Behandlung durch den Arzt einerseits sowie die Ab-
gabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke an-
dererseits, kann laut EuGH offenbar nicht von untrennbaren
Leistungen ausgegangen werden. Die dem EuGH bekannten
Informationen reichen ihm jedoch zur endgültigen Beurtei-
lung nicht aus bzw. sind nicht eindeutig. Somit obliegt die
endgültige Feststellung, ob im vorliegenden Sachverhalt die
Abgabe der Arzneimittel als in tatsächlicher und in wirt-
schaftlicher Hinsicht von der Erbringung der ärztlichen Heil-
behandlung als nicht trennbar angesehen werden kann, dem
BFH als vorlegendem Gericht.
Praxis-Hinweis: Der EuGH geht in seinem Urteil
nicht näher auf die Institutsermächtigung des
Krankenhauses gemäß § 116a SGB V ein. Somit sind
aussagekräftige Tendenzen hinsichtlich des vom BFH
zu fällenden Urteils nicht ableitbar. Der BFH wird
nun entsprechend der EuGH-Entscheidung prüfen,
inwieweit bei dem vorliegenden Sachverhalt eine von
der ärztlichen Heilbehandlung untrennbare Liefe-
rung von Medikamenten vorliegt. Es ist auch denk-
bar, dass der BFH das Verfahren zur weiteren Sach-
verhaltsaufklärung an das Finanzgericht Münster
zurückverweist. Insofern sind bis zur endgültigen
Klärung der Frage entsprechende Veranlagungen
offen zu halten. ■
Update zur Abgabe von Zytostatika
In Ausgabe 1/2014 der Solidaris-Information hatten wir
über zwei Urteile des Bundesfinanzhofs zur ertragsteuer-
lichen Behandlung der Abgabe von Medikamenten zur
Krebsbehandlung (Zytostatika) durch eine Krankenhaus-
apotheke berichtet. Mit Urteil vom 13. März 2014
(C-366/12) hat nun der EuGH zum Vorabentscheidungs-
ersuchen des BFH hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuer -
freiheit bei der ambulanten Abgabe von Zytostatika
Stellung genommen.
Abweichend von den Schlussanträgen der Generalanwältin
vom 26. September 2013 (vgl. Solidaris-Information 4/2013)
geht der EuGH in seinem Urteil nur auf die dritte Vorlage-
frage des BFH ein. Diese zielt darauf ab, ob die Abgabe
zytostatischer Medikamente durch die Krankenhausapotheke
im Rahmen einer ambulanten Behandlung als ein mit einer
ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz von der
Mehrwertsteuer befreit werden kann, wenn diese Medika-
mente von Ärzten verabreicht werden, die in dem Kranken-
hausbetrieb selbständig tätig sind. Da die Vorschrift des Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. c (ärztliche Heilbehandlung) der
Sechsten Richtlinie nach Auffassung des EuGH im Gegensatz
zu Buchst. b (Krankenhausbehandlung) keine Bezugnahme
auf Umsätze enthält, die mit ärztlichen Heilbehandlungen
eng verbunden sind, kann die Steuerbefreiung nur auf die
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Yvonne FischerSteuerberaterinKöln
℡ 02203 | 8997-147 [email protected]
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Neue Arbeitshilfe Nr. 182 derDeutschen Bischofskonferenz
Zu Jahresbeginn veröffentlichte die Deutsche Bischofs-
konferenz die in Zusammenarbeit mit dem Verband der
Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband
sowie der Deutschen Ordensobernkonferenz völlig neu
überarbeitete 3. Auflage der Arbeitshilfe Nr. 182 „Soziale
Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Auf -
sicht“.
Die Arbeitshilfe Nr. 182 setzt sich seit jeher zum Ziel, so -
zialen Einrichtungen in katholischer Trägerschaft Em-
pfehlungen und Richtlinien für klare Aufsichtsstrukturen
zu bieten. In die neue Auflage wurde das Motu Proprio
über den Dienst der Liebe von Papst Benedikt XVI. vom
11. November 2012 als Anlage 1 integriert. Im Vergleich zu
den Vorauf-lagen orientiert sich die Neuauflage an den
verschiedenen Ebenen von Leitung und Aufsicht – sowie
einer entsprechenden Abgrenzung – und zeigt sich nun-
mehr als ein klar strukturiertes Nachschlagewerk. Insbe-
sondere soll das Prinzip einer gestuften Aufsicht in den
Einrichtungen etabliert werden. Erstmals werden für die
Ebenen der Mitglieder-/Gesellschafterversammlung, des
Aufsichtsgremiums sowie der Geschäftsführung die
verschiedenen Aufgaben, Rechte und Pflichten sowie
Empfehlungen zur Zusammensetzung detailliert dargelegt.
Darüber hinaus finden sich Grundsätze zur Zusammen -
arbeit der Organe.
Die Arbeitshilfe Nr. 182 stellt heraus, dass die deutschen
Bischöfe die ihnen obliegenden Aufsichtsrechte und -pflich-
ten durch die Sicherstellung funktionierender Aufsichts-
strukturen wahrnehmen. Im Sinne einer gestuften kirch-
lichen Aufsicht kann diese geringer ausfallen, wenn die Ein-
richtung über ein eigenes, der Arbeitshilfe entsprechendes
Aufsichtsorgan verfügt.
In der Anlage 2 sind die Grundzüge der Haftung der Organ-
mitglieder dargestellt. Berücksichtigt werden dabei insbeson-
dere die verschiedenen Grundlagen der Innen- und Außen-
haftung in den jeweils relevanten Rechtsformen (Verein,
Stiftung oder GmbH). Die Arbeitshilfe Nr. 182 sieht nunmehr
die Anwendung auf alle Einrichtungen unabhängig von ihrer
Größe vor. Beigefügt sind drei Selbstverpflichtungser-
klärungen.
Fazit: Die Arbeitshilfe Nr. 182 bietet sozialen Ein-
richtungen in katholischer Trägerschaft eine wert-
volle Hilfe bei der Verankerung einer gestuften
Aufsicht und enthält auch Hinweise zu Aufsichts-
modellen in Holding-Strukturen oder komplexeren
Verbünden. Die Ausführungen zu den verschiede-
nen Organen verdeutlichen deren Zusammenspiel,
aber insbesondere auch die Abgrenzung voneinan-
der. Mit Blick auf die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit
und die Berücksichtigung christlicher Werte
konkretisiert die Arbeitshilfe Merkmale der guten
Unternehmensführung in der Kirche und insbeson-
dere der Caritas. ■
Solidaris Information | 2/2014
Aline StapfRechtsanwältinKöln
℡ 02203 | 8997-417 [email protected]
Seminar-Tipp:Corporate Governance –Rechte und Pflichten der Mitglieder von Aufsichts-gremien23.10.2014 – Berlin
Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 11
Eine interessante Variante kann auch die Errichtung einer Stif-
tung sein, die eine noch stärkere Identifikation und Bindung
des potentiellen Erblassers bereits zu Lebzeiten erzielt.
Aber auch aus Sicht der Institutionen gibt es rechtliche Ein-
schränkungen: So verbietet das Heimgesetz den stationären
Heimträgern generell, Erbschaften anzunehmen. Damit soll
ausgeschlossen werden, dass Bevorzugungen vermögender
Bewohner vorgenommen werden. Zudem ist es Einrichtungs-
trägern nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz untersagt,
selbst individuelle Rechtsberatung zu erteilen. Sie dürfen
lediglich generelle Informationen herausgeben.
Während außerhalb der Kernfamilie die Erbschaftsteuerbelas-
tung bis zu 50 % ausmachen kann, können steuerbegünstigte
Einrichtungen steuerfrei erben. Viele Förderer ziehen es daher
vor, eine ihnen vertraute Organisation zu bedenken, als dass
das Vermögen zu einem großen Teil im Staatshaushalt unter-
geht. Aber gerade das sollte geplant verlaufen.
Praxis-Hinweis: Viele unserer Mandanten haben be-
reits erhebliche Mittelzuflüsse durch ein professio-
nelles Erbschaftsfundraising erzielen können. Dabei
hat sich gezeigt, dass konkrete Großprojekte (etwa
ein geplanter Erweiterungsbau) starke Identifika -
tionsmöglichkeiten für Erblasser bieten können.
Wegen der vielen Fallstricke und Besonderheiten im
Erbrecht und im Steuerrecht lohnt es sich stets, auf
den Rat von erfahrenen Beratern zurückzugreifen.
Das dient sowohl der rechtlichen Sicherheit der Wohl-
täter, dass ihr letzter Wille auch tatsächlich in ihrem
Sinne vollzogen wird, als auch der Einrichtung selbst,
die ohne komplizierte Rechtstreitigkeiten sofort die
Mittel für ihre caritativen Zwecke einsetzen kann. ■
Erbschaftsfundraising
Unter dem Schlagwort „Erbschaftsfundraising“ versteht
man das gezielte Einwerben von Finanzmitteln (Fundrai-
sing) aus Erbschaften und Vermächtnissen. Neben Spen-
den kann das Erbschaftsfundraising eine bedeutende Ein-
nahmequelle darstellen. Immerhin werden jedes Jahr allein
in Deutschland über 200 Milliarden Euro vererbt! Gerade
die größeren spendensammelnden Organisationen haben
deswegen eigene Abteilungen eingerichtet, die das Erb-
schaftsfundraising systematisch angehen.
Neben dem sensiblen Umgang mit potentiellen Erblassern stel-
len sich beim Erbschaftsfundraising viele rechtliche und steuer -
liche Fragen: Förderer möchten ihre erbschaftsrechtliche Situa-
tion ausgewertet haben. Daher muss zuerst die gesetzliche Erb -
folge korrekt ermittelt werden. Sofern davon abweichende Verfü -
gungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) getroffen
wurden, ist festzustellen, ob und wie diese am besten umzuge-
stalten sind. Oftmals besteht auch der Wunsch auf Absicherung
bestimmter Angehöriger, was bei einer erbrechtlichen Lösung
zu berücksichtigen ist (z. B. lebenslanges Wohnrecht). Erst da-
nach wird regelmäßig die ideale Gestaltung der Zuwendung an
die Einrichtung zu ermitteln sein. Dies kann in Form einer Erb -
einsetzung (mit dem Nachteil der Miterbenschaft anderer Per-
sonen) oder eines Vermächtnisses (mit dem Nachteil, dass nur
ein Anspruch gegen die Erben besteht) ausgestaltet werden.
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Bernhard Grote LL.M. (McGeorge)RechtsanwaltFachanwalt für SteuerrechtWirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)Berlin
℡ 030 | 72382-415 [email protected]
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Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen
In dieser Rubrik finden Sie zusammenfassende Hinweise
auf seit dem Erscheinen der letzten Solidaris-Information
veröffentlichte Urteile, Verwaltungsanweisungen und
geplante Gesetzesänderungen, die für den Bereich des
Gesundheits- und Sozialwesens von Belang sind. Links
zu den Originalentscheidungen enthält die Online-Aus -
gabe der Solidaris-Information auf unserer Webseite
www.solidaris.de.
Übergangsfrist zur Verwendung der neuen Muster für Zu-
wendungsbestätigungen
Mit Schreiben vom 26. März 2014 hat das Bundesministe-
rium der Finanzen (BMF) nunmehr zum Anwendungszeitpunkt
der neuen Muster für die Ausstellung von Zuwendungsbestä-
tigungen Stellung genommen: Grundsätzlich sollen die neuen
Muster bereits ab dem 1. Januar 2014 angewendet werden. Es
wird durch die Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet,
wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die Zuwendungsbe-
stätigungen nach dem bisherigen Muster (vgl. BMF-Schreiben
vom 30. August 2012) verwendet werden.
Revisionsverfahren wegen einer unzulässigen Doppelbe-
lastung aus Grunderwerb- und Umsatzsteuer
Häufig werden in der Praxis die Übereignung von Grund -
stücken und die Errichtung entsprechender Gebäude auf dem
Kaufgrundstück in einem einzigen Vertrag bzw. in „objektiv
sachlich eng zusammenhängenden“ Verträgen vereinbart
(einheitliches Vertragswerk). Umsatzsteuerlich ist weitgehend
unstreitig, dass allein die Werklieferung der zu errichtenden
Gebäude der Umsatzbesteuerung unterliegt. Umstritten ist
jedoch die bisherige BFH- Rechtsprechung zum grunder-
werbsteuerlichen „fiktiven einheitlichen Leistungsgegen-
stand“, die zu einem „Belastungscocktail“ aus Umsatz- und
Grunderwerbsteuer führt. In diesem Zusammenhang hat das
Niedersächsische Finanzgericht (Urteil vom 20. März 2013 –
7 K 223/10, 7 K 224/10) entschieden, dass nur die Kosten
für den Erwerb eines unbebauten Grundstücks der Grunder-
werbsteuer unterliegen, wohingegen der Preis für die im
Zusammenhang damit vereinbarte Errichtung eines Wohn-
hauses, auf die bereits Umsatzsteuer zu entrichten ist, nicht
zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehört.
Da vom BFH das entsprechende Revisionsverfahren (II R
22/13) mittlerweile zugelassen wurde, ruht in einschlägigen
Fällen das Einspruchsverfahren insoweit nach § 363 Abs. 2
Satz 2 AO. Sofern daher von den örtlichen Finanzämtern zu
einer entsprechenden Doppelbelastung führende Grunder-
werbsteuerbescheide ergehen, sollte geprüft werden, ob zur
Wahrung des Rechtsschutzes ein auf das o. g. Revisions-
verfahren gestützter Einspruch eingelegt werden kann.
Entwurf eines neuen § 4 Nr. 15b UStG
Am 21. März 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen
den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des
nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und
zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften“ veröf-
fentlicht. Im Entwurf ist die Einführung einer eigenständigen
Befreiungsnorm für Eingliederungsleistungen (SGB II) und
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (SGB III) in das Um-
satzsteuergesetz geplant (§ 4 Nr. 15b – neu UStG). Mit der
Aufnahme dieser Steuerbefreiung erfolgt die Umsetzung von
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in nationales Recht, da
es sich bei den entsprechenden Leistungen um „eng mit der
Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistun-
gen“ im Sinne des EU-Rechts handelt. Die Änderung soll am
1. Januar 2015 in Kraft treten. ■
13
Solidaris Information | 2/2014
Yvonne FischerSteuerberaterinKöln
℡ 02203 | 8997-147 [email protected]
Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 13
BERATUNG AKTUELL
Integrierte Finanzplanung
Die Aufgabe eines betriebswirtschaftlichen Berichtswesens
ist es, der Geschäftsführung, dem Aufsichtsgremien und
nicht zuletzt den Banken zeitnah valide Informationen über
die derzeitige und zukünftige wirtschaftliche Entwicklung
des Unternehmens zu geben. Hierfür sind Informationen
notwendig, die Konsequenzen unternehmerischer Entschei -
dungen, sei es über Investitionen, über die Eröffnung neuer
Geschäftsfelder oder über die Einstellung von zusätzlichem
Personal, belastbar und nachvollziehbar abbilden.
Ein professionelles Berichtswesen kann als wichtiger Baustein
für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens angesehen
werden. In der Praxis besteht das Berichtswesen häufig aus Ist-
und Plandaten für die Bereiche Gewinn- und Verlustrechnung
und Investitionen sowie den dazugehörigen Eckdaten (Leis-
tungsdaten, Personaldaten etc.). Was oftmals fehlt, ist eine kon-
sistente Verknüpfung der Daten, zudem werden die Bereiche
Liquidität-, Cashflow- und Bilanz vernachlässigt. Gerade aber
diese Verknüpfung und die damit verbundene Darstellung der
Auswirkungen von sich verändernden Daten auf die Vermögens,
Finanz- und Liquiditätslage des Unternehmens werden in Zeiten
sich verschärfender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen
immer wichtiger. Die integrierte Finanzplanung schließt diese
Lücke. Es handelt sich hierbei um ein in sich logisches, ge-
schlossenes System, in dem die Teilbereiche Gewinn- und Ver-
lustrechnung, Bilanz und Liquiditätsrechnung/Kapitalfluss-
rechnung verknüpft sind. Veränderungen einzelner Eckdaten in
einem Teilbereich werden parallel in den anderen Teilbereichen
abgebildet. Es lassen sich Mehrjahresplanungen integrieren
sowie Planungs- simulationen durchführen (Worst Case – Best
Case Szenarien). Das System der integrierten Finanzplanung ist
eine zeitgemäße Basis für unternehmerische Entscheidungen
und bietet die Möglichkeit, sowohl Auswirkungen von Investiti-
ons- und Finanzierungsentscheidungen über einen längeren
Zeitraum abzubilden als auch Anzeichen einer wirtschaftlichen
“Krise“ des Unternehmens frühzeitig zu erkennen, um dieser ge-
zielt entgegenwirken zu können. Im Rahmen von Sanierungs-
gutachten, die dem Standard IDW S6 „Anforderung an die
Erstellung von Sanierungskonzepten“ entsprechen, ist zwingend
eine integrierte Sanierungsplanung zur Abbildung der quanti-
fizierten Sanierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf
die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des zu sanierenden
Unternehmens über einen Mehrjahreszeitraum aufzustellen.
Praxis-Hinweis: Ein zeitgemäßes Berichtswesen
sollte immer auch eine integrierte Finanzplanung ent-
halten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Implemen-
tierung. ■
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Claudia DuesWirtschaftsprüferinSteuerberaterinKöln
℡ 02203 | 8997-143 [email protected]
Seminar-Tipp:Integrierte Finanzplanung
in Gesellschaften und Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens28.10.2014 – Köln
Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 14
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Solidaris Information | 2/2014
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VERANSTALTUNGEN
Herausragende Netzwerkstationen derGesundheits- und Sozialbranche imersten Quartal 2014
Pünktlich zum Frühlingsanfang bot die Messelandschaft
Deutschlands drei besondere Anlässe zum nachhaltigen
kommunikativen Austausch im Gesundheits- und Sozial-
wesen. Als Hauptstationen des Networkings erwiesen sich
die Standorte Berlin, Hannover und Nürnberg.
Am 13. und 14. März 2014 fand zum 13. Mal das DRG-Forum
statt. Unter dem Motto 10 Jahre DRG-System: Kommt mit der
Großen Koalition auch die große Weiterentwicklung? versam-
melten sich über 900 Experten aus dem Gesundheitswesen,
um in 17 Workshops über Zukunftsfragen der Branche zu
diskutieren. Im Mittelpunkt des 13. Nationalen DRG-Forums
standen zum einen die Krankenhauspolitik der Großen Koali-
tion und zum anderen die Weiterentwicklung des Fallpau-
schalensystems für Krankenhäuser. Im Rahmen des Forums
wurde darüber hinaus das 30. Jubiläum des Entscheider -
magazins führen und wirtschaften im Krankenhaus (f&w) ge-
würdigt. An dieser Stelle nutzen wir noch einmal die Chance,
Herrn Stefan Deges, f&w-Chefredakteur und Geschäftsführer,
herzlichst zu gratulieren und ihm und seinem Team alles Gute
und noch viel journalistischen Erfolg zu wünschen.
Parallel zum diesjährigen DRG-Forum hieß die Nürnberg-
Messe vom 13. bis zum 16. März 2014 Behinderteneinrich-
tungen, deren Partner und verwandte Organisationen herz-
lich zur Werkstätten:Messe 2014 willkommen. Ganz im Sinne
der Trias Leistung – Vielfalt – Qualität betonte die Bundes-
arbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen
(BAG WfbM) als ideeler Träger der Veranstaltung die beson-
dere Rolle der Werkstätten für Menschen mit Behinderung
in unserer Gesellschaft und verdeutlichte aufs Neue, welche
Leistungen und Visionen hinter dem Begriff Inklusion stehen.
Als Hauptpartner der BAG WfbM trug unsere Unterneh-
mensgruppe mit drei Fachvorträgen nicht unwesentlich zur
inhaltlichen Gestaltung der Veranstaltung bei: Herr StB Lutz
van der Boeken hielt am 13. März einen Vortrag zum aktuel-
len Thema Der zusätzliche Arbeitsbereich – eine Totgeburt
durch das Tauziehen im Steuerrecht?; am zweiten Messetag
erläuterte Herr WP StB Markus Brüggemann den Prozess der
Ausgliederung von Werkstätten und zog einen kritischen Ver-
gleich durch die dafür relevanten Rechtsformen; im Anschluss
daran erläuterte Herr Dipl.-Kfm. Ralf Bewersdorff die kalku-
latorischen Komponenten in der Arbeitsergebnisrechnung.
Gerne stellen wir Ihnen alle drei Präsentationen zu diesen Vor-
trägen kostenfrei per E-Mail zur Verfügung. Hierzu genügt
eine kurze E-Mail an [email protected] oder ein Anruf
unter 02203 | 8997-136.
Zu guter Letzt lud Vincentz Network, Deutschlands führender
Fachverlag für die Altenhilfe, am 25. – 27. März 2014 nach
Hannover zur AltenpflegeMesse ein. Ca. 600 Aussteller prä-
sentierten dort in vier Messehallen Ihre aktuellen Produkte
sowie Trends und Innovationen aus dem stationären und am-
bulanten Pflegebereich. Solidaris stellte im Rahmen eines Prä-
sentationsstandes eine kommunikative Plattform zum fach -
lichen Austausch mit Führungskräften aus der Altenpflege.
Trotz derzeitiger massiver Streiks im Öffentlichen Dienst fan-
den über 28 000 Besucherinnen und Besucher den Weg zu
Ivan Panayotov M.A.Manager Marketing und ÖffentlichkeitsarbeitKöln
℡ 02203 | 8997-136 [email protected]
Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 15
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den Messehallen, um sich über die aktuellen Entwicklungen
der Altenhilfe quer durch Therapie, Pflege, Einrichtung, Küche
und Hauswirtschaft, Aus- und Weiterbildung, Prüfungs- und
Beratungsleistungen zu informieren.
Praxis-Hinweis: Bleiben Sie up to date und besuchen
Sie unsere Fachvorträge und/oder unseren Messe-
stand bundesweit auf den bedeutendsten Veranstal-
tungen aus der Gesundheits- und Sozialbranche! Bei
Voranmeldungen unter [email protected] sowie
02203 | 8997-136 sorgen wir für kostenfreien Ein-
tritt, solange der Vorrat reicht! Gerne stellen wir Ihnen
auch unsere Präsentationen zu den Fachvorträgen per
E-Mail ebenfalls kostenfrei zur Verfügung. Auch hier
genügt ein Anruf unter der o. g. Telefonnummer oder
eine kurze E-Mail an Herrn Panayotov. ■
Veranstaltungsübersicht
Wir freuen uns, Sie im in den kommenden Monatenan unserem Messestand auf folgenden Veranstal-tungen herzlich empfangen zu dürfen:
Jahrestagung der christlichen Krankenhäuser3. – 4. Juni 2014, Zeche Zollverein, Essen
BDPK Bundeskongress 20144. – 5. Juni 2014, Kempinski Hotel Bristol, Berlin
Altenheim Expo10. – 11. Juli 2014, InterContinental Hotel, Berlin
10. Personalkongress der Krankenhäuser22. – 23. September 2014, Hotel Kameha GrandBonn, Bonn
BeB Fachtagung Dienstleistungsmanagement29. September – 1. Oktober 2014, PfeifferscheStiftungen, Magdeburg
Vorankündigung:5. Ordenstag der Solidaris
Die positive Resonanz zum letzten Ordenstag in Erfurt im
vergangenen Jahr bestätigte uns zum vierten Mal in Folge in
unserem Engagement, die Interessen der Schwestern und
Brüder nicht nur als Prüfer und Berater, sondern auch auf der
Kommunikationsebene erfolgreich zu vertreten. In dieser
Gedankenreihe freuen wir uns umso mehr, Sie schon jetzt
zum 5. Ordenstag der Solidaris am 11. März 2015 nach
Münster einzuladen. Am Vorabend wird, als fester Bestandteil
des Rahmenprogramms der Veranstaltung, Seine Exzellenz
Dr. Felix Genn, Bischof der Diözese Münster, eine Heilige
Messe im St.-Paulus-Dom zelebrieren. Anschließend planen
wir ein gemeinsames Abendessen in einem schönen
Ambiente in Münster.
Am nächsten Tag erwarten Sie, wie in den Jahren davor,
spannende Fachvorträge zu aktuellen Themen aus der Praxis
von Ordensangehörigen und nicht zuletzt ein Überra-
schungsauftritt. Das ausführliche Programm sowie organisa-
torische Details zum 5. Ordenstag der Solidaris in Münster
werden wir in den kommenden Ausgaben der Solidaris-In -
formation bekannt geben. Selbstverständlich werden die
Ordensgemeinschaften aus unserer Mandantschaft gesondert
per Post eingeladen.
Frau Birgit Neumann nimmt schon jetzt gerne Ihre Anmel-
dungen unter der E-Mail-Adresse [email protected]
sowie telefonisch unter 0251 | 48261-121 entgegen. ■
Solidaris_Mandantenbrief_02_2014_Solidaris_Mandantenbrief_01_2012 09.05.14 08:31 Seite 16
INTERN
Neue Kompetenzträger der Solidaris
Frau Dr. Carolin Kraus verstärkt ab dem
1. Juni 2014 das Team der Solidaris
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in
Köln. In ihrer langjährigen anwalt-
lichen Tätigkeit steht seit jeher die Be-
ratung von Einrichtungen des Gesund-
heits- und Sozialwesens in kollektiv-
und individual arbeitsrechtlichen Fragen im Vordergrund. Die
Begleitung von Transaktionen und Umstrukturierungen ge-
hört ebenso zu ihrem Aufgabenfeld wie die Gestaltung von
Arbeits- und Geschäftsführerverträgen, das Recht der Zusatz-
versorgungskassen und Fragen im Zusammenhang mit Ar-
beitnehmerüberlassungen und dem kirchlichen Arbeitsrecht.
Herr Diplom-Volkswirt Martin Tölle,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ver-
stärkt seit dem 1. April 2014 die Solida-
ris Revisions-GmbH. Vor seinem Wechsel
zur Solidaris war Herr Tölle 14 Jahre in
der Wirtschaftsprüfung tätig. In dieser
Zeit war Herr Tölle langjährig für Jahres-
und Konzernabschlussprüfungen sowie prüfungsnahe Bera-
tungsleistungen bei privaten und öffentlichen Unternehmen
insbesondere im Gesundheitswesen sowie bei gemeinnützigen
Organisationen und Kirchen verantwortlich. Zu seinen Schwer-
punkten gehören die Prüfung von internen Kontrollsystemen,
die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und
der wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 53 HGrG), Mittelverwen-
dungsprüfungen sowie die Prüfung von Beihilfen.
Wir freuen uns sehr, Frau Dr. Kraus und Herrn Tölle begrüßen
zu dürfen, und wünschen Ihnen einen guten Start! ■
Berufsexamen
Folgende Mitarbeiter der Solidaris haben im Frühjahr dieses
Jahres das Steuerberaterexamen bestanden:
• Frau StBin Dipl.-Kffr. Christine Ulrike Jertz, Köln,
• Herr StB Dennis Bausen B.Sc./M.Sc., Köln, und
• Herr StB Dipl.-Kfm. Thomas Jakobs, Köln.
Wir gratulieren Frau Jertz, Herrn Bausen und Herrn Jakobs ganz
herzlich und wünschen Ihnen für den weiteren beruflichen und
privaten Lebensweg weiterhin viel Erfolg und alles Gute! ■
Solidaris Information | 2/2014
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Impressum
Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise fürMandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unter-nehmensgruppe.
Herausgeber:Solidaris Unternehmensberatungs-GmbHVon-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln
Geschäftsführung:Dipl.-Kfm. Matthias HennkeDipl.-Kfm. Rainer Kenntemich
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005
Redaktionsleitung: Michael Basangeac, M. A.Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197
E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 15. April 2014Auflage: 3.500 Stück
Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, KölnSatz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit derRedaktions leitung und unter Nennung der Quelle. Für dieInhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftungübernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.
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18
GESPRÄCH
„Sorgen Sie dafür, dass Schnee amHang liegt!“
Frank Höfle ist seit
einem Unfall in seinem
vierten Lebensjahr stark
sehgeschädigt. Und er
ist einer der erfolgreich -
sten deutschen Sportler
aller Zeiten. Als Skilang-
läufer und Biathlet ge-
wann er zwischen 1986
und 2006 13 Goldmedaillen bei den paralympischen Win-
terspielen und 12 Weltmeisterschaftstitel, die von unzäh-
ligen weiteren Erfolgen in nationalen und internationalen
Wettbewerben ergänzt werden. Nachdem er im Jahr 2010
seine Laufbahn als Leistungssportler beendet hat, leitet er
heute als Geschäftsführer das Altenhilfezentrum (AHZ) in
Isny. Wir sprachen mit Herrn Höfle über seine Erfahrungen
und die Frage, was Führungskräfte von Sportlern lernen
können.
Herr Höfle, Sie haben in Ihrer aktiven Zeit als Sportler bei
Welt- und Europameisterschaften sowie bei den Paralym-
pics alles gewonnen, was es zu gewinnen gibt. Mit welchen
Gefühlen blicken Sie auf diese Karriere zurück?
Es war eine sehr schöne Zeit. Es sind nicht nur die sportlichen
Erfolge, auf die ich gerne zurückblicke, sondern vor allem die
vielfältigen Begegnungen, an die ich mich gerne erinnere. Ich
denke da an Bekanntschaften und Freundschaften in den
USA, in Kanada oder in Norwegen, die bis heute Bestand
haben, aber auch an Gespräche mit herausragenden Persön-
lichkeiten aus Sport und Politik. Die Bundespräsidenten Horst
Köhler und Richard von Weizsäcker, aber auch Helmut Kohl
waren solche Personen.
Mittlerweile sind Sie Geschäftsführer des Altenhilfezen-
trums Isny. Auf welche Erfahrungswerte können Sie dabei
aus ihrer Zeit als aktiver Leistungssportler zurückgreifen?
Als Sportler muss man sehr strukturiert vorgehen, wenn man
Erfolg haben möchte. Die Fähigkeit, anstehende Aufgaben
bis ins Detail zu planen und wie bei einem Trainingsplan
immer wieder zu überprüfen, um gegebenenfalls Fehlent-
wicklungen entgegenzusteuern, ist sicherlich hilfreich. Als
Ausdauersportler bin ich es zudem gewohnt, auch lange
Wege zu gehen, bis das Ziel erreicht ist. Außerdem ist man
als Sportler auch immer in ein Team eingebunden – da ist
nicht nur Teamgeist gefordert, sondern auch Kommunikati-
onskompetenz. Das sind ebenfalls Eigenschaften, die mir
in meiner jetzigen beruflichen Tätigkeit sehr entgegen -
kommen.
Welche Besonderheit zeichnet das Altenhilfezentrum in
Isny als karitative Einrichtung der katholischen Kirche aus?
Dies ist zweifellos die enge Anbindung an die Katholische
Gesamtkirchengemeinde Isny. Die Einrichtungen sind sehr
eng mit der Kirchengemeinde und auf diese Weise mit dem
Gemeinwesen verzahnt. Damit stehen die Menschen unserer
Häuser nicht am Rande der Gesellschaft, sondern mittendrin.
So begreife ich auch Kirche heute: Die Kirche muss dort sein,
wo die Menschen sind, und dort helfen. Dies ist der carita-
tive-diakonische Charakter der Kirche.
Stichwort „Inklusion“ – die Forderung nach einer besseren
Integration von Menschen mit Behinderung in den gesell-
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Frank Höfle
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Solidaris Information | 2/2014
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ment und durch die finanzielle Unterstützung vonseiten der
Kirchengemeinde entgegen.
Was würden Sie als mehrfacher Olympiasieger, der heute
als Geschäftsführer tätig ist, anderen Führungskräften mit
auf den Weg geben?
Da möchte ich ganz als Skifahrer antworten. Wenn ihre Mit-
arbeiter einen Slalom bewältigen sollen, sorgen sie dafür, dass
sie Skifahren können, dass sie Skier an den Füßen haben und
dass Schnee am Hang liegt. Stecken sie den Parcours so, dass
ihre Mitarbeiter ihn bewältigen können. Markieren sie das Ziel
eindeutig und unterlassen sie es, das Ziel ständig zu verän-
dern. Sollte Ihnen das nicht gelingen, wundern Sie sich nicht,
wenn die Liegestühle auf der Sonnenterasse abseits der Piste
bestens mit Ihren Mitarbeiten belegt sind.
Seien sie immer sie selbst – damit sind Sie Vorbild! Authenti-
zität ist die wichtigste Voraussetzung dafür, dass Mitarbeiter
Vertrauen fassen. Vertrauen ist heute mit das wichtigste Gut
im Umgang miteinander, denn in einer Zeit des stetigen Wan-
dels müssen Ihre Mitarbeiter auch immer wieder bereit sein,
mit Ihnen gemeinsam neue Wege zu gehen.
Als Sportler weiß ich, wie wichtig Regeneration ist. Ohne Ruhe -
phasen schlägt kein Training an. Deshalb achte ich bei allem
Stress auf Auszeiten, Zeiten für meine Hobbys (Garten, Ko-
chen, Kleintiere), Zeiten für meine Familie (drei Töchter und
eine Enkeltochter), Zeit für Sport. Kein Mensch ist unbegrenzt
belastbar.
Herr Höfle, wir danken Ihnen für dieses Gespräch und wün-
schen Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Einrichtungen alles
Gute und weiterhin viel Erfolg! ■
schaftlichen Alltag ist seit einigen Jahren in aller Munde,
allerdings gibt es auch viel Kritik an der praktischen Um-
setzung. Wie sehen Sie die aktuelle Entwicklung? Wo gibt
es aus Ihrer Sicht noch Verbesserungspotenzial?
Generell sollte man die Schwarz-Weiß-Malerei unterlassen. Es
gibt sicherlich Behinderte, bei denen es sinnvoll ist, dass sie
in Spezialeinrichtungen betreut werden, ich denke da bei-
spielsweise an taub-blinde Menschen. Aber das nicht ausge-
schöpfte Potential zur Inklusion ist in Deutschland immens.
Als Kirchenpfleger bin ich für drei Kindertageseinrichtungen
mit insgesamt 200 Kindern verantwortlich. Hier, in der früh-
kindlichen Betreuung, sehe ich große Defizite in puncto In-
klusion. Viel zu häufig landen Kinder mit Handicap in Spezial-
einrichtungen, anstatt wohnortnah in Regelkindergärten
betreut zu werden.
Aber auch im Sport bin ich enttäuscht, dass das Gemeinsame
nicht höher gewichtet wird als das Trennende.
Das Thema Altenpflege ist ein politischer Dauerbrenner.
Welche Entwicklungen im Pflegebereich erwarten Sie in
den nächsten Jahren?
Auch hier gilt: Es gibt nicht nur eine Wahrheit! Ich unterstütze
Forderungen nach besserer Betreuung, besserer Entlohnung
und neuen Konzepten. Wer aber dies alles umsetzen möchte,
muss auch sagen, wie es bezahlt werden soll. Viel zu oft wird
das Thema durch die ideologische Brille betrachtet, und das
versperrt dann den Blick auf die Realitäten. Realität ist, dass
der stationäre Bereich in weiten Teilen eine Palliativ-Versor-
gung ist. Hier stoßen Ambulantisierung und Wohngruppen-
konzepte an ihre Grenzen. Anderseits ist der ambulante Be-
reich notorisch unterfinanziert. Wir in Isny wirken diesen
Tatsachen u. a. mit einem starken ehrenamtlichen Engage-
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Freiburg
Erfurt
Hamburg
Köln
Köln
Köln
Köln
Köln
München
Köln
ABC des Gemeinnützigkeits- und Umsatzsteuerrechts • Grundlagen des Gemeinnützig-
keitsrechts unter besonderer Beachtung der Abgrenzung der einzelnen Sphären einer steuer -
begünstigten Körperschaft (ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, steuer-
pflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) • Grundlagen zum Umsatzsteuerrecht (Steuer -
gegenstand, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Vorsteuerabzug) • praxisnahe Beispiele
PEPP – Neues Entgeltsystem in der Psychiatrie • Grundlagen des neuen Entgeltsystems •
Vorbereitung der Umstellung • Erstellung der AEB-Psych • Themen aus der Budgetver-
handlung • Umsetzung der Vereinbarung
Krankenhäuser im Fokus von KV und Ermittlungsbehörden – Risikomanagement bei
sektorenübergreifender Versorgung • Übersicht über die Erbringung ärztlicher Leistungen am
bzw. im Krankenhaus durch Honorarärzte, MVZ, Kooperationen u. a. • gesetzliche Rahmen-
bedingungen (Zuweisung gegen Entgelt, ärztliches Berufsrecht, persönliche Leistungserbringung
im vertragsärztlichen und wahlärztlichen Bereich etc.) • Grundsätze der vertragsärztlichen Ab-
rechnung • Umgang mit Ermittlungsbehörden und Kassenärztlichen Vereinigungen
Betriebsprüfung in Sozialkonzernen – Gemeinnützige Körperschaften im Fokus der
Finanzverwaltung • Grundlagen des Gemeinnützigkeitsrechts • Grundlagen des Umsatz-
steuerrechts • Schwerpunkte: Richtige Vorbereitung und Planung einer Betriebsprüfung,
Rechte und Pflichten vor, während und nach einer Außenprüfung, aktuelle Prüfungsfälle
Basiswissen Stiftungen – rechtliche und steuerliche Besonderheiten bei Stiftungen •
Errichtung einer Stiftung – Stiftungsgeschäft • Stiftungssatzung – Gestaltung und Änder -
ung • Stiftungsaufsicht und Stifterwille • Erhalt des Stiftungsvermögens • Steuerbegünstigte
Stiftungszwecke • Gemeinnützigkeitsrecht für Stiftungen • Rechnungslegung von Stiftungen
Die Mitarbeitervertretungsordnung • Freistellungsanspruch • Anspruch auf Schulung •
Regelung der Kosten der MAV • Mitbestimmungsformen: Anhörung, Beratung, Vor-
schlagsrecht, Zustimmung, Antragsrecht • Dienstvereinbarung • Einzelne Beteiligungs-
rechte: Einstellung, Eingruppierung, Arbeitszeit, Urlaub, technische Einrichtungen, Beschäf-
tigungssicherung, Kündigung, Sozialplan • Einigungsstelle
AKTUELLESEMINARE
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