jahrgang 21 / ausgabe 2 / mai 2018 solidaris … · zweckbindung keine rede sein. ... emba...
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JA H RGA N G 21 / AUSGA B E 2 / M A I 2018
Solidaris Information
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen
BerlinErfurt
FreiburgHamburg
Köln Mainz
MünchenMünsterWien (A)
Würzburg
Fakten aktuell
3 Entfesselungspaket I verabschiedet und in Kraft getreten
4 Kirchliche Arbeitgeber dürfen Konfession nicht immer fordern
5 Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Altenhilfe – was ist erlaubt?
6 Das Urheberrecht des Architekten – ein nur vermeintlich scharfes Schwert
8 Das Ende des Fernbehandlungsverbots als Anfang der Onlineversorgung
9 Die Kassennachschau
10 Die Kostengemeinschaft in der Umsatzsteuer
Beratung aktuell
11 Auftragsverarbeitung im kirchlichen Datenschutz – Prüfung externer Dienstleister
12 Unternehmenssteuerung mit geeigneten Kennzahlen
14 ZukunftsfähigeNeuausrichtungambulanterPflegeeinrichtungen–TeilII
16 CEO Fraud – wenn der „Chef“ persönlich schreibt
18 TrennungvonLeistungennachdemBTHGundVergütungsverhandlungen
19 NeueSolidaris-Arbeitshilfe:„IT-Risikenmanagen“
19 SolidarisQuick-Check:InterneRevision
Veranstaltungen
20 4. Wilken Kirchentagung – 19. und 20. Juni 2018, Ulm
20 Veranstaltungsübersicht
Intern
21 FOCUS-Auszeichnung2018:SolidariserneutalsTop-Prüfungs-und Beratungsgesellschaft ausgezeichnet
21 EffektiveUnternehmenssteuerungimGesundheits-undSozialwesen: SolidariskooperiertmitderCorporatePlanningAG
22 Solidaris Hamburg bezieht neue Büros in der Hamburger City
22 Neue Kompetenzträger
23 Nachruf: Friedrich-Josef (Friedel) Dickopp
24 Aktuelle Seminare
Solidaris Information – 2/2018
2
Liebe Leserinnen und Leser,
die Ausgabe 2 unserer Solidaris-Information erscheint in diesem Jahr fast
zeitgleich zum Stichtag des Inkrafttretens der neuen europäischen Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO). Auch wenn diese im Grundsatz bereits 2014 angekün-
digt wurde und seitdem den Gegenstand unzähliger Fachbeiträge bildet, stellt
sich das Thema für viele Verantwortliche doch hochkomplex, teilweise verunsi-
chernd und arbeitsintensiv dar.
Oder eben nicht – vorausgesetzt, Sie halten die richtige Lektüre in der Hand. Die
kurz vor Ostern erschienene Solidaris-Arbeitshilfe „IT-Risiken managen: Anforde-
rungen an das digitale Gesundheitsmanagement. IT-Sicherheit und Datenschutz
– Ein Praxisleitfaden für Verantwortliche“ sorgt für Klarheit und weist Schritt für
Schritt den Weg zum gesetzeskonformen Handeln. Als Praxisleitfaden für
Non-Profit-Organisationen und insbesondere für das Gesundheitswesen konzi-
piert, erleichtert die Arbeitshilfe den Einstieg in die Materie und bietet Verant-
wortlichen, die mit der Aufgabe der Implementierung, Steuerung und Beurteilung
von datenschutzrechtlichen bzw. IT-sicherheitstechnischen Themen betraut sind,
eine solide Unterstützung. Mit dem abschließend vorgestellten ganzheitlichen
IT-Compliance-Ansatz soll ebenfalls den Compliance-Anforderungen in der IT –
Informationssicherheit, Verfügbarkeit, Datenaufbewahrung und Datenschutz –
Rechnung getragen werden.
Für interessierte Mandantinnen und Mandanten unserer Solidaris-Unterneh-
mensgruppe halten wir jeweils ein Druckexemplar pro Einrichtung kostenfrei vor
– fordern Sie dieses bitte unter [email protected] an. Weitere Exemplare
können gegen eine Schutzgebühr in Höhe von 20 €/Exemplar inkl. MwSt. zzgl.
Versandkosten ebenfalls unter dieser E-Mail-Adresse bestellt werden.
Ich wünsche Ihnen erholsame Pfingstfeiertage, das bewusste Genießen sonniger
Frühlings- und Sommertage sowie eine erhellende Lektüre und nicht zuletzt viel
Erfolg bei der Umsetzung der DSGVO.
Ihr
E D ITO R I A L
Dr. Rüdiger Fuchs
3
Auf den Jahresabschluss 2017 haben die zum 30. März
2018 in Kraft getretenen Änderungen keinerlei Auswirkun-
gen,dadieÄnderungderRechtslagenachunsererAuffas-
sung insbesondere keine Wertbegründung oder Wertauf-
hellung für den Jahresabschluss 2017 darstellt. Aus dem
politischenDiskurs lässtsichableiten,dass imRahmen
der Erstellung des Jahresabschlusses 2018 die Passivie-
rung der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Mit-
tel nicht mehr zu erfolgen hat. Die weitere Darstellung der
Mittelverwendung in einer Nebenrechnung außerhalb des
Jahresabschlusses ist unseres Erachtens aber zwingend
fortzuführen.
Fazit
TrotzVerabschiedungdesEntfesselungspaketsIist
keine entscheidende „Entfesselung“ der gesetzlichen
VorgabenfürdieRefinanzierungderAltenpflegein
Nordrhein-Westfaleneingetreten.EineVielzahlvon
teilserheblichenProblemenimRahmenderAnwen-
dungdesAPGNRWundderAPGDVONRWbleiben
ungelöst.DieSituationderUmsetzungdesAPGNRW
undderAPGDVONRWistfürvieleEinrichtungender
Altenpflegeweiterhininsgesamtalsunbefriedigend
zu bezeichnen. Es bleibt abzuwarten, ob gegebenen-
fallsimRahmeneines„EntfesselungspaketsII“insbe-
sondere die folgenden Fragen beantwortet werden:
› Ist die politisch gewollte Abkehr von der Zweck-
bindung der anteiligen Investitionskosten für die
Instandhaltung und Ersatzbeschaffung sonstiger
Anlagegüter und die Instandhaltung langfristiger
Anlagegütermit dem Tatsächlichkeitsgrundsatz
undletztlichmitderRechtsprechungdesBundes-
sozialgerichts vereinbar?
› Wie wird zukünftig die Angemessenheit der bei
Wegfall der Zweckbindung als Pauschalen einzu-
ordnenden Mittel geprüft?
Entfesselungspaket I verabschiedet
und in Kraft getreten
Von Alexander Gottwald und Christoph Tritz
Am 21. März 2018 hat der nordrhein-westfälische Land-
tag das „Gesetz zum Abbau unnötiger und belastender
Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen – Entfesse-
lungspaket I“ verabschiedet, das daraufhin zum 30. März
2018 in Kraft getreten ist. Das Artikelgesetz ändert unter
anderem sowohl das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-
Westfalen (APG NRW) als auch die Verordnung zur Aus-
führung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-West-
falen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW).
Die zentralen Änderungen betreffen folgende Sachverhalte:
› Bei den sogenannten „Mietmodellen“ gelten die Beschei-
de über die gesondert berechenbaren Investitionsauf-
wendungen für das Jahr 2016 bis Ende 2018 fort.
› Bei den sogenannten „Eigentumsmodellen“ gelten die Be-
scheide über die gesondert berechenbaren Investitions-
aufwendungen, die erstmals (rückwirkend) zum 1. Januar
2017 ergangen sind, auch für die Jahre 2018 und 2019,
sofern kein neuer Antrag gestellt wurde und keine Ände-
rungendertatsächlichenVerhältnisseeingetretensind.
› Zukünftig kommt der handels- und steuerrechtliche Auf-
wandsbegriff zur Anwendung: Es wird also nicht mehr die
AuszahlungfürdieInvestitionfinanziert,sonderndiejähr-
lichen Abschreibungen. Dies gilt möglicherweise auch für
sonstigeAnlagegüter,dievorInkrafttretenderAPGDVO
NRWangeschafftwurden.
ImRahmendespolitischenDiskursesvorVerabschiedung
des Entfesselungspakets I wurde zwar eine Abkehr von der
strengen Zweckbindung der Mittel für die sonstigen Anlage-
güterimSinnedes§4APGDVONRWsowiefürlangfristige
Anlagegüter imSinnedes§6APGDVONRWbefürwortet.
Dieshat jedochkeinenEingangindenWortlautderVerord-
nunggefunden.Hierheißteskünftigin§4Abs.6sowie§ 6
Abs. 3 statt „zweckentsprechend“: „für Maßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 1“ bzw. „für Maßnahmen zur Instandhaltung oder
Instandsetzung“. Dementsprechend kann, wie bereits in Heft
1/2018 der Solidaris-Information thematisiert, nach wörtlicher
AuslegungdesGesetzesvoneinerAbkehrvonderstrengen
ZweckbindungkeineRedesein.Gleichwohlistderpolitische
Wille zur Abkehr von der strengen Zweckbindung eindeutig.
Alexander Gottwald, EMBARechtsanwalt Externer Datenschutzbeauftragter (GDDcert. EU)
Münster 0251 . 48261-173 [email protected]
Christoph TritzSteuerberater, Wirtschaftsprüfer
Köln 02203 . 8997-193 [email protected]
FA K T E N A K T U E L L
Solidaris Information – 2/2018
4
› Jedoch steht es den staatlichen Gerichten im Regel-
fallnichtzu,überdasderangeführtenberuflichenAn-
forderung zugrunde liegende Ethos als solches zu
befinden.Siehaben lediglich festzustellen,obdiedrei
Kriterien „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“
in Anbetracht dieses Ethos im Einzelfall erfüllt sind.
Die Anforderung muss notwendig und angesichts des
Ethos der betreffenden Kirche aufgrund der Art der in
RedestehendenberuflichenTätigkeitoderderUmstän-
deihrerAusübungobjektivgebotenseinsowiemitdem
GrundsatzderVerhältnismäßigkeit imEinklangstehen.
› Eine Unionsrichtlinie entfaltet grundsätzlich keine unmit-
telbare Wirkung zwischen Privatpersonen, sondern be-
darfderUmsetzunginnationalesRecht.Dienationalen
GerichtehabendasnationaleRecht,mitdemdieRichtli-
nie umgesetzt wird, so weit wie möglich im Einklang mit
ihr auszulegen. Erweist sich dies als unmöglich, muss
einnationalesGerichtdasnationaleRechtunangewen-
det lassen.
Fazit
StaatlicheGerichtemüssennunmehrprüfen,obdie
KirchenmitgliedschaftfüreinekonkreteTätigkeit„ob-
jektivgeboten“ist,obalsozumBeispielein„Beitrag
zumVerkündigungsauftrag“oderdie„Mitwirkungbei
der Bestimmung des Ethos“ der Einrichtung erforder-
lich ist. Im Bereich der Katholischen Kirche wird be-
reitsinArt.3und4derGrundordnungdeskirchlichen
DienstesimRahmenkirchlicherArbeitsverhältnisse
geregelt, welche Stelle eine Zugehörigkeit zur katho-
lischenKircheerfordert.GleichesgiltfürdieEvange-
lische Kirche in Deutschland, die ihre Anforderungen
bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen in § 3
derRichtliniedesRatesüberkirchlicheAnforderun-
genderberuflichenMitarbeit inderEvangelischen
Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie regelt. In-
wieweit bei beiden Kirchen vor dem Hintergrund der
EntscheidungdesEuGHunddernochzuerwartenden
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Änderun-
gennotwendigsind,sollnunjeweilsgeprüftwerden.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen
Konfession nicht immer fordern
Von Dr. Dirk Neef
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom
17. April 2018 (Rs. C-414/16) zu der Frage Stellung ge-
nommen, ob die Kirchen selbst bestimmen können, dass
ihre Beschäftigten grundsätzlich der Kirche angehören
müssen, ob gegebenenfalls auch hinsichtlich der aus-
zuübenden Tätigkeit zu differenzieren ist und wer eine
solche Entscheidung überprüft. Der EuGH stellte mit
diesem Urteil folgende Grundsätze fest, die zum Teil im
Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts stehen.
› Die Antidiskriminierungsrichtlinie (2000/768/EG) zielt
u. a. auf den Schutz des Grundrechts der Arbeitneh-
merab, nichtwegen ihrerReligionoderWeltanschau-
ung diskriminiert zu werden, soll aber auch dem aner-
kannten Recht der Kirchen auf Autonomie Rechnung
tragen. Daher kann eine Kirche eine mit der Religion
zusammenhängende Anforderung aufstellen, wenn
dieReligionnachderArtder fraglichenTätigkeitoder
den Umständen ihrer Ausübung „eine wesentliche,
rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforde-
rung angesichts des Ethos der Organisation darstellt“.
› Um einen angemessenen Ausgleich herzustellen, ist eine
AbwägungzwischendemRechtaufAutonomiederKir-
chenunddemRechtderArbeitnehmervorzunehmen.
› EinesolcheAbwägungimFalleinesRechtsstreitsmuss
letztlich von einem innerstaatlichen Gericht überprüft
werden können. Wenn folglich eine Kirche zur Begrün-
dung einer Entscheidung wie der Ablehnung einer Be-
werbunggeltendmacht,dieReligionseinachderArtder
betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Um-
ständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige
undgerechtfertigteberuflicheAnforderungangesichts
desEthosdieserKirche,musseinsolchesVorbringen
GegenstandeinerwirksamengerichtlichenKontrollesein
können.DasangerufeneGerichtmusssichvergewissern,
dassdieinderRichtliniefürdieAbwägungdergegebe-
nenfallswiderstreitendenRechtegenanntenKriterienim
konkreten Fall erfüllt sind.
Dr. Dirk NeefRechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Köln 02203 . 8997-411 [email protected]
5
Freiheitsentziehende Maßnahmen
in der Altenpflege – was ist erlaubt?
Von Britta Greb und Thomas Hamprecht
Der Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen in der Al-
tenpflege geriet vor mehr als zehn Jahren in den Fokus
der Heimaufsichten. Im Jahr 2006 kursierten Mutmaßun-
gen, dass kalendertäglich von 300.000 bis 400.000 Ein-
zelmaßnahmen auszugehen sei. Nur 14 % der Fälle liege
ein gerichtlicher Beschluss zugrunde. Im Bemühen um
eine Quantifizierung und mehr Transparenz wurden seit-
her zahlreiche Erhebungen vorgenommen. Die vom Bun-
desamt für Justiz geführte Statistik weist für 2010
deutschlandweit 98.119 Anordnungen bzw. Genehmigun-
gen von freiheitsentziehenden Maßnahmen aus, für 2015
sind es 59.945 Fälle.
DieseAnordnungenbzw.Genehmigungenbeziehen sich
regelmäßig auf bestimmte Anlässe während eines mehre-
re Monate umfassenden Zeitraums. Die Zahl der einzelnen
MaßnahmenistdaherumeinVielfacheshöher.Zudemist
davonauszugehen,dassdieDunkelziffer,d. h.dieAnzahl
ohne richterlichen Beschluss vorgenommener freiheitsent-
ziehender Maßnahmen, erheblich ist. Der Einsatz freiheits-
entziehender Maßnahmen weicht zwischen verschiedenen
Altenhilfeeinrichtungen stark ab: In einer 2016 veröffentlich-
ten Erhebung waren am Stichtag in der Einrichtung mit der
niedrigsten Quote weniger als 5 % und in der Einrichtung mit
der höchsten Quote 60 % aller Bewohner von freiheitsentzie-
hendenMaßnahmenbetroffen.ZuletztbrachtenderPflege-
report 2017, in welchem ein überdurchschnittlich hoher Ein-
satz von Neuroleptika festgestellt wurde, sowie eine Kleine
AnfrageandieBundesregierung(BT-Drucksache18/13049)
dasThemazurückindenFokus.VordiesemHintergrund
sind die Prüfungen, die in Nordrhein-Westfalen derzeit in den
Einrichtungenstattfinden,einzuordnen.
Jeder Eingriff in die Freiheit eines Menschen bedarf zu sei-
nerRechtfertigungeinereinschlägigenmateriell-rechtlichen
Grundlage.AlssolchesindwederFixierungsrichtliniennoch
Hausordnungen ausreichend. Der Aufenthalt in einer Ein-
richtungbegründetauchkein„besonderesGewaltverhält-
nis“, kraft dessen die Einrichtung auf die Umsetzung des
(natürlichen) Fortbewegungswillens oder dessen Bildung
einwirken dürfte.
Zwar verschärfen Fachkräftemangel und branchenspezi-
fischeFluktuationdieHerausforderungenfürEntscheider
erheblich,einenFreiheitsentzugvermögensiejedochunter
keinen Umständen zu rechtfertigen. Insbesondere ist der
„Pflegenotstand“keinNotstandimSinneder§§34f.StGB.
Soweites ineinzelnenGerichtsentscheidungenheißt,die
Personalsituation einer Einrichtung dürfe bei der Entschei-
dung über dieGenehmigung einer freiheitsentziehenden
Maßnahmenichtunberücksichtigtbleiben,istdiesmitVor-
sicht zu genießen und impliziert im Übrigen das Erfordernis
dergerichtlichenGenehmigung.DieFortbewegungsfreiheit
steht unter dembesonderen Schutz desGrundgesetzes
(Art. 1Abs.1undArt.2Abs.2Satz2GG)undistnurauf-
grund eines Parlamentsgesetzes einschränkbar. Für Alten-
pflegeeinrichtungen istdies insbesondere§1906Abs.4
BGB.DanachdarfeinemBetreutendieFreiheitgrundsätz-
lich nur aufgrund einer vom Betreuungsgericht genehmigten
Anordnung des rechtlichen Betreuers entzogen werden.
DerBundesgerichtshof(BGH)gehtvoneinemweitenVer-
ständnis des Begriffs „freiheitsentziehende Maßnahmen“
aus. Er umfasst die gezielte Behinderung des Betroffenen
bei der Umsetzung seines Willens, sich fortzubewegen.
Entscheidend ist der natürliche Wille. Er zeigt sich etwa
durchtatsächlicheVersuche,einHindernis(z. B.Bettgitter)
zuüberwindenodersichimRollstuhlaufzurichten.Sofern
nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine
Maßnahme einen solchen natürlichen Bewegungswunsch
einschränkt, bedarf sie der Anordnung eines Betreuers bzw.
BevollmächtigtenundderGenehmigungdesBetreuungsge-
richts.SeinemWortlautnacherfasst§1906Abs.4BGBnur
solche Maßnahmen, welche „über einen längeren Zeitraum
oderregelmäßig“stattfindensollen.Diesdarfnichtdarüber
hinwegtäuschen, dass beide Kriterien eng ausgelegt wer-
denunddieGenehmigungbeiwiederkehrendenAnlässen
bereits vor Beginn der ersten Maßnahme vorliegen muss.
VordiesemHintergrundsindnichtnurdasVersperrenvon
TürenoderderEinsatzvonFixierungenalsfreiheitsentzie-
hende Maßnahmen zu werten. Auch das Feststellen der
Rollstuhlbremse,undseiesnur,umdemBewohnereinen
sicheren Halt am Mittagstisch zu verschaffen, kann in diese
Kategorie fallen. Dasselbe gilt für Maßnahmen, die schon
auf der Ebene der Willensbildung oder -betätigung anset-
zen,wiez. B.dieErweckungdesEindrucks,eineFluchtsei
unmöglich,oderdieVergabevonMedikamenten,welchedie
Willensbildungbeeinträchtigen.Grundsätzlichsindsämt-
Solidaris Information – 2/2018
6
Thomas Hamprecht, M.B.L.Rechtsanwalt
Berlin 030 . 72382-415 [email protected]
Britta Greb, LL.M.Rechtsanwältin
Köln 02203 . 8997-386 [email protected]
liche Maßnahmen, welche eine Fortbewegung oder den
natürlichen Willen hierzu bremsen, unter den Begriff der
freiheitsentziehendenMaßnahmenzufassen.BeiVerstö-
ßen drohen Schadensersatzansprüche, insbesondere auf
Schmerzensgeld, sowie strafrechtliche Konsequenzen we-
gen Freiheitsberaubung. Die Strafe bzw. der Schadensersatz
trifftjenachkonkretenUmständendenHandelnden,seinen
Vorgesetztenund/oderdieGeschäftsführung(Organisati-
onsverschulden). Im Übrigen kommt die Schließung von
Einrichtungen in Betracht.
Praxis-Hinweis
GrundsätzlichbedarfjedefreiheitsentziehendeMaß-
nahme der Anordnung des gesetzlichen Betreuers
bzw. Bevollmächtigten. Zudem muss sie betreu-
ungsgerichtlich genehmigt sein. Die Ausführung der
MaßnahmeobliegtderEinrichtung(Pflegepersonal/
Ärzte) undmuss sich imRahmen der Anordnung
undderGenehmigunghalten.VorderAusführung
sollte der Betreuerausweis auf seine Aktualität und
dieAufgabenkreisehinüberprüftwerden.EineVor-
sorgevollmacht muss schriftlich vorliegen und die
Unterbringung durch den Bevollmächtigten aus-
drücklichumfassen(§1906Abs.5BGB).Altenpfle-
geeinrichtungen sind gut beraten, ihre angewandten
Maßnahmen eingehend zu überprüfen. Maßnahmen,
dieaufeinePflegeerleichterunggerichtetsind,sind
umgehend einzustellen. Um Pflegepersonen die
nötige Sicherheit zu bieten, sollten geeignete Hand-
lungsanweisungen erlassen und Schulungen vorge-
nommen werden. Für Konstellationen, in denen die
gesetzlichenVorgabenweder praxistauglich noch
im Sinne der Betroffenen zu sein scheinen, sollten
pragmatischeLösungengefundenwerden.DasAuto-
renteam verfügt über Erfahrung in der Steuerung ein-
richtungsinterner Abläufe und unterstützt Sie gerne.
Das Urheberrecht des Architekten –
ein nur vermeintlich scharfes
Schwert
Von Justus Kampp
Immer häufiger versuchen Architekten, Folgeaufträge bei
Umbauten, Ergänzungsbauten oder gar Neubauten mit
Hinweis auf das ihnen zustehende Urheberrecht gegen-
über Bauherren durchzusetzen. Hier ein typisches Bei-
spiel: Ein kirchlicher Krankenhausträger errichtete in den
90er-Jahren einen OP- und Bettentrakt. Nach nunmehr 20
Jahren stehen umfassende Änderungsbaumaßnahmen
an. Der Klinikträger beauftragt einen Architekten mit um-
fangreichen Umbau- und Neuplanungsleistungen für eine
Erweiterung des OP-Traktes. Daraufhin wendet sich der
ursprüngliche Architekt an den Krankenhausträger, ver-
weist auf sein Urheberrecht und droht, sämtliche Umbau-
maßnahmen und Anbauten im Wege der Unterlassungs-
klage zu verhindern, wenn er nicht mit der Baumaßnahme
beauftragt werde.
Nicht wenige Bauherren lassen sich in solchen Fällen ein-
schüchternoderscheuendasRisikoeinerAuseinanderset-
zung mit dem früheren Architekten. Dass die Behauptung
des Architekten, er könne die Umbaumaßnahmen und Er-
gänzungsbauten mit Blick auf sein Urheberrecht verhindern,
tatsächlich ein scharfes Schwert darstellt, ist allerdings mit
gutenGründenzubezweifeln.
GrundsätzlichkannArchitekteneinUrheberrechtanBau-
werken, Bauplänen und Entwürfen zustehen – allerdings
nur dann, wenn diese, so der Bundesgerichtshof, eine „aus-
reichende schöpferische Individualität“ erkennen lassen. Ob
einesolcheeigenschöpferischeGestaltungshöheerreicht
wird,istjeweilseineFragedesEinzelfalles.NichtjederEnt-
wurfundnichtjedeBaumaßnahmeistautomatischeinur-
heberrechtlich geschütztes Architektenwerk. Möchte sich
der Architekt auf sein Urheberrecht berufen, muss er im
Zweifelsfall beweisen, dass das Bauwerk Urheberrechts-
schutzgenießt.DochselbstwennmanzuGunstendes
Architekten von einem urheberrechtlich geschützten Werk
ausgeht, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Archi-
tektVeränderungenamBestandsgebäudeoderUmbauten
prinzipiell verhindern kann. Denn grundsätzlich wird dem
7
Bauherrn mit dem Architektenvertrag auch ein Verwer-
tungsrechtamArchitektenwerkeingeräumt.DasVerwer-
tungsrechtdesAuftraggeberserschöpftsichinderRegel
indereinmaligenRealisierungderPlanung.DerBauherrhat
alsoinderRegelkeineNachbaubefugnis.Diesgiltauchfür
Erweiterungsbauten, die bei der Planung der Erstbauten nur
allgemein einbezogen waren. Das heißt, grundsätzlich ist
nur der ursprünglich beauftragte Architekt zu Nachbauten
befugt (§ 16 Urhebergesetz).
Doch wie sieht es nun bei Änderungen, Umbauten oder
Anbauten aus? Kann hier der Architekt mit Hinweis auf
sein Urheberrecht die Verfügungsgewalt des Bauherrn
einschränken? Nur bedingt. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn die
entsprechenden Baumaßnahmen
das urheberrechtlich geschützte
Bauwerk entstellen, verfälschen
oder in seinen Wesenszügen ver-
zerren würde. Denn § 39 Abs. 1
Urhebergesetz verbietet grundsätzlich eine Änderung des
geschützten Werkes des Architekten, es sei denn, er kann
seineEinwilligungnachTreuundGlaubennichtversagen.
Somit kollidiert das Urheberrecht des Architekten mit dem
EigentumsrechtdesBauherrnnachArtikel14GG.NachAn-
sichtderRechtsprechunggibteskeinvorrangigesInteresse
desEigentümersoderdesUrhebers.Vielmehrmussder
Konflikt zwischenUrheber- undEigentümerbelangen im
Wege einer Interessenabwägung gelöst werden.
JegrößerdieGestaltungshöhedesGebäudes ist,desto
stärkerwirddasUrheberrechtdesArchitekteninsGewicht
fallen. Andererseits kann der Architekt sich nicht auf sein
Urheberrecht berufen, wenn die Änderungen aus nutzungs-
erhaltenden,wirtschaftlichenoder technischenGründen
notwendig sind. Denn derGebrauchszweck und die be-
stimmungsgemäßeVerwendungdesBauwerksspielenbei
WerkenderBaukunsteinewesentlicheRolle.DerUrheber
einesBauwerksmuss–sodieRechtsprechung–stetsda-
mit rechnen, dass sich die Bedürfnisse des Eigentümers
und die Nutzungsanforderungen ändern können und sich
hieraus notwendigerweise Umbau- und Ergänzungsmaß-
nahmen ergeben können. Insbesondere bei Funktionsge-
bäuden imBereich desGesundheits- undSozialwesens
(Kliniken,Alten-undPflegeheime,Werkstätten)wirdman
regelmäßig den technisch notwendigen Eingriff oder die
wirtschaftlichen Belange des Bauherren stärker gewichten
könnenalsdasUrheberrechtdesArchitekten.Vorallembei
InstandsetzungenundReparaturen istdasUrheberrecht
des Architekten weitgehend eingeschränkt.
Und schließlich: Der Architekt kann sich zwar gegebenen-
fallsgegenentstellendeVeränderungenwehren–dieVer-
nichtung durch Abriss ist hingegen nicht durch das Urhe-
berrecht geschützt. Wie bei anderen Kunstwerken gibt es
auchbeiBauwerkenkeinVernichtungsverbot.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass gerade bei Funk-
tionsbauten imGesundheits- und Sozialwesen sich das
scheinbar scharfe Schwert des Architektenurheberrechts
oftmals als recht stumpfe Waffe erweisen wird. Nur in ganz
wenigenAusnahmefällenwirdmaneineGestaltungshöhe
annehmen können, die zu einem umfassenden Urheber-
rechtsschutzdesGebäudesführt(z. B.GroßklinikumAa-
chen, Bundeswehrkrankenhaus Ulm).
Praxis-Hinweis
Das Architektenurheberrecht bietet Konflikt- und
Streitpotential. Dieses sollte von vornehinein vermie-
denwerden,indembeiderGestaltungvonArchitek-
tenverträgen auf entsprechende Urheberrechtsklau-
seln besonderer Wert gelegt wird. Denn es steht den
Parteien grundsätzlich frei, mit Blick auf die Zukunft
und mögliche Umbauten bereits mit dem Architekten
entsprechende Abreden zur Einwilligung zu verein-
baren. Bauherren sollten mithilfe entsprechender
juristischer Beratung von dieserGestaltungsmög-
lichkeitGebrauchmachen,umStreitigkeiteninder
Zukunft zu verhindern.
Justus KamppRechtsanwalt
Freiburg 0761 . 79186-45 [email protected]
Seminar-Tipp
Vergabe- und Zuwendungsrecht in
der Praxis von Caritas und
freigemeinnützigen Trägern
› 21.06.2018 – Freiburg
Solidaris Information – 2/2018
8
Das Ende des Fernbehandlungsver-
bots als Anfang der Onlineversorgung
Von Dr. Julia Heinrich und Martin Wohlgemuth
Das deutsche Gesundheitswesen steht – anscheinend –
vor digitalen Umwälzungen. Medien berichten, dass der
Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) den Delegier-
ten des Deutschen Ärztetages 2018 vorschlagen will, das
sogenannte Fernbehandlungsverbot zu lockern. Bislang
ist nach § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Ärzte
(MBO-Ä) die ausschließliche Fernbehandlung unzulässig.
Nach verbreiteter Definition liegt eine Fernbehandlung
vor, wenn der Kranke (oder für ihn ein Dritter) dem behan-
delnden Arzt Angaben über die Krankheit, insbesondere
Symptome oder Befunde übermittelt und dieser – ohne
den Kranken gesehen und einer körperlichen/unmittelba-
ren Untersuchung unterzogen zu haben – eine Diagnose
stellt und/oder eine individuelle Beratung bzw. Behandlung
vornimmt.Damitistz. B.einErstkontaktmitkonkreterBe-
handlungsempfehlungimRahmeneinerVideosprechstun-
de gegenwärtig nicht möglich.
Relevante Ausnahmen sind teleradiologische Untersu-
chungen, bei welchen anerkannt ist, dass der befunden-
deArztnichtselbstamRöntgentischpräsentseinmuss.
Darüber hinaus ist es berufsrechtlich unbedenklich, wenn
ein Arzt mit anderen Ärzten und/oder Angehörigen der
Gesundheits(fach)berufeeinTelekonsilodereineTeledi-
agnostik durchführt. Ebenso zulässig ist das sogenannte
Telemonitoring(z. B.LangzeitblutdruckmessungoderHerz-
schrittmacherüberwachung).EineTelekonsultationimSin-
ne einer allgemeinen krankheitsbezogenen Beratung ist auf
BasisderaktuellenRechtslageebenfallsmöglich;einekon-
kreteDiagnosestellungundTherapieempfehlung jedoch
ausdrücklichnicht.AufgrunddesfließendenÜberganges
zwischen allgemein krankheitsbezogener Beratung und
konkreterDiagnosestellungundTherapieempfehlungbe-
stehen allerdings erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten.
Nun soll die ärztliche Berufsordnung laut einer Meldung des
Nachrichtenportals „Spiegel online“ vom 23. Februar 2018
wie folgt geändert werden: „Eine ausschließliche Beratung
oder Behandlung über elektronische Kommunikationsmedi-
en ist erlaubt, wenn dies im Einzelfall ärztlich vertretbar ist.“
MitdieserFormulierunglägeesinderVerantwortungdes
jeweiligenArztes, ob er zumBeispiel eineVideosprech-
stundemitkonkreterBehandlung,DiagnostikundThera-
pieempfehlung anbietet. Eine ausführliche Aufklärung des
PatientenüberdieBesonderheitenderTelemedizinwäre
indes neben der „regulären“ Behandlungsaufklärung zwin-
gendnotwendig.AllerdingssinddietechnischenGrundla-
gen noch nicht vollständig ausgereift. Auf den Plattformen
bekannter Anbieter (wie z. B. Skype) Onlinebehandlungen
anzubieten,istausDatenschutzgründennichtmöglich.Von
GoogleundMicrosoftsollenindenUSAerprobteLösungs-
modelle zukünftig auch in Deutschland angeboten werden.
ImRahmenvonModellprojektenwurdeauchdieSoftware
einesdeutschenAnbieters(TeleClinic)getestet.
Ob es zu einem Anstieg der „ausschließlichen“ Fernbehand-
lungen kommen wird, entscheiden die Patienten. Dabei wird
insbesonderedieVergütungderärztlichenLeistungeneine
Rollespielen.BereitsseitdemletztenJahrkönnenÄrzte
BestandspatientenperVideosprechstundeberaten.Wohl
auchmitBlickaufdievergleichsweiseniedrigeVergütung
blieb bislang eine relevante Nutzung durch die Ärzteschaft
aus. Zudem ist der Organisationsaufwand vergleichswei-
se hoch. Dennoch wird es sich um eine gesellschaftliche
Entwicklung handeln, die auch nicht durch die geringe
VergütungdesEinheitlichenBewertungsmaßstabs(EBM)
aufzuhalten ist. Denn die Fernbehandlung kann nicht nur
einwirksamesMittelgegenden(Land-)Ärztemangelsein.
Auchz. B. fürdurchKrankenhäuserbetriebeneMedizini-
scheVersorgungszentren(MVZ)kannsichhierdieMöglich-
keit einer innovativen Serviceorientierung hin zum Patienten
ergeben,etwaüberdasAngebotvonVideosprechstunden
in den Abendstunden oder von ausgesuchten Spezialisten.
Wir werden die Entwicklungen weiter für Sie verfolgen und
insbesondere über den Ausgang des Deutschen Ärztetages
zudiesemThemaberichten.
Martin Wohlgemuth, LL.M.Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht
Köln 02203 . 8997-410 [email protected]
Dr. Julia HeinrichRechtsanwältin
Köln 02203 . 8997-422 [email protected]
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d. h.sieliefertInformationendarüber,wiedieeingegebenen
Einzeldaten im Datenverarbeitungssystem verarbeitet und
gespeichert werden. Unter der Anwenderdokumentation
sindz. B.ArbeitsanweisungenandasPersonalundBenut-
zerhandbücher zu verstehen.
ImRahmenderPrüfungderAufzeichnungenundBuchun-
gen auf formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit kann
der Amtsträger die Kasseneinzeldaten in die Prüfsoftware
IDEA importieren. Auf diesem Wege erfolgt eine Analyse der
DatenaufVollständigkeitundUnveränderbarkeit.
Bei wesentlichen Feststellungen kann von der Kassen-
nachschau ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer
Außenprüfung übergegangen werden. Hierzu ist von Seiten
des Amtsträgers lediglich eine schriftliche Mitteilung erfor-
derlich. Über das Ergebnis der Kassennachschau ist der
Steuerpflichtigezuinformieren.BeifestgestelltenMängeln
sind ihm hierzu schriftliche Prüfernotizen auszuhändigen.
DerSteuerpflichtigeistbeiderWahl,welcheArtvonKasse
er einsetzen möchte, frei. Er kann eine sogenannte offe-
neLadenkasseverwenden,alsoeineKasseohnejegliche
technischeUnterstützung,odereineRegistrierkasse.Zube-
achten ist in diesem Zusammenhang, dass Einrichtungen,
dieeineoffeneLadenkasseführen,aufgrundderleichteren
Manipulierbarkeit der offenen Ladenkasse im Vergleich
zurRegistrierkassetendenziellhäufigereinerKassennach-
schau unterzogen werden.
Praxis-Hinweis
Steuerpflichtige,dieBarumsätzetätigen,solltenda-
rauf eingerichtet sein, dass die Finanzverwaltung
von ihremRecht, eineKassennachschau durchzu-
führen,Gebrauchmachenwird. Ingemeinnützigen
EinrichtungenfindenKassenz. B. in Cafeterien oder
Werkstattläden Anwendung. Die Verfahrensdoku-
mentation des Herstellers sowie die Anwenderdoku-
mentationsolltenjederzeitgriffbereitsein,umdiese
Unterlagen dem Amtsträger aushändigen zu können.
Die Kassennachschau
Von Elisabeth Werbel
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digi-
talen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wur-
de die Regelung des § 146b neu in die Abgabenordnung
aufgenommen. Auf Grundlage dieser Vorschrift kann seit
dem 1. Januar 2018 von Seiten der Finanzverwaltung eine
Kassennachschau durchgeführt werden.
Die Kassennachschau dient der Prüfung der Ordnungsmä-
ßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kassenein-
nahmen und Kassenausgaben, unabhängig von der Form
der Kassenführung. Sie stellt keine Außenprüfung im Sinne
des § 193 AO dar. Anders als eine Außenprüfung wird die
Kassennachschau ohne vorherige Ankündigung durchge-
führt.
ImRahmenderKassennachschauistderSteuerpflichtige
zurMitwirkungverpflichtet.AufVerlangendesAmtsträgers
sind diesem Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kas-
senführung erheblichen sonstigen Unterlagen für die ge-
wünschten Zeiträume vorzulegen. Die Kassennachschau
erfolgtwährendderüblichenGeschäfts-undArbeitszeiten.
Die von der Finanzverwaltung betrauten Amtsträger können
vorderDurchführungeinerKassennachschauTestkäufe
tätigen, um zu sehen, wie die Kassenführung erfolgt. Im
RahmenderTestkäufemüssensichdieAmtsträgernicht
zu erkennen geben. Erst wenn tatsächlich mit der Kassen-
nachschau begonnen werden soll, haben die Amtsträger
ihren Dienstausweis vorzulegen.
Die Befugnisse des Kassennachschauers umfassen die
Prüfung, ob das Kassenbuch korrekt geführt wird, ob aus-
nahmslos alle Zahlungsvorgänge vom Kassensystem er-
fasst werden und ob die Kasse kassensturzfähig ist. Bei
derPrüfungderKassensturzfähigkeitwirdderlaufendeGe-
schäftsbetrieb unterbrochen. Ausgehend vom Barbestand
desVortageswirdnachBerücksichtigungderBareinnah-
menund-ausgabendeslaufendenTagesdersichhieraus
ergebende Barbetrag mit dem Ist-Bestand verglichen.
Darüberhinauskanngeprüftwerden,obeineVerfahrens-
dokumentation des Herstellers und eine Anwenderdoku-
mentationdesUnternehmersvorliegen.DieVerfahrensdo-
kumentation beschreibt den Datenverarbeitungsprozess,
Elisabeth WerbelSteuerberaterin
Freiburg 0761 . 79186-39 [email protected]
Solidaris Information – 2/2018
10
unmittelbarindieumsatzsteuerfreienLeistungenderMit-
glieder, beispielsweise in eine Krankenhausbehandlung
oder Betreuungsleistung, ein-
gehen. Insbesondere sind auch
Mischleistungen nicht von der
Umsatzsteuer befreit. Der Un-
mittelbarkeitsbegriff wird in der
Praxis aber zahlreiche Fragen
und Unsicherheiten auslösen,
da an dieser Stelle schwierige
Abgrenzungsprobleme zu klären sind, wie beispielsweise
derUmgangmitGemeinkostenoderdiefürdenZusam-
menschluss nicht immer transparente Verwendung der
(Vor-)leistungbeidemempfangendenMitglied.Auchder
Begriff der Wettbewerbsverzerrung dürfte künftig streitan-
fälligsein.DieSteuerbefreiungfälltnachderRichtlinien-
Vorschriftweg,wenndurchdieBefreiungderWettbewerb
verzerrtwird.DiesistinderPraxisaberhäufignichteindeu-
tig zu beantworten und wird wohl zu Diskussionen mit der
Finanzverwaltung im Einzelfall führen.
Praxis-Hinweis
DieEuropäischeRichtliniegibteinendeutlichgröße-
ren Anwendungsbereich für die umsatzsteuerfreie
Leistungserbringung imRahmeneiner selbständi-
gen Kostengemeinschaft vor, als es das derzeitige
nationale Umsatzsteuerrecht vorsieht. Solange der
nationaleGesetzgeberdieRichtlinien-Vorschriftnicht
adäquat in nationales Recht umgesetzt hat, kann
sichderSteuerpflichtigegrundsätzlichunmittelbar
aufdieRichtlinieberufen.Diesist insbesonderefür
steuerbegünstigte Körperschaften, die ihrerseits
umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen, eine Chan-
ce,VorleistungenimRahmeneinerKooperationmit
anderenumsatzsteuerfreizubeziehen.DieVoraus-
setzungenhierfürsindjedochstreng,zumTeilauch
noch streitanfällig und somit für den Einzelnen risiko-
behaftet.EineentsprechendeGestaltungmussdaher
gut geplant werden und ggf. in Abstimmung mit der
Finanzverwaltungerfolgen.Gernehelfenwir Ihnen
bei Fragen hierzu weiter.
Die Kostengemeinschaft
in der Umsatzsteuer
Von Markus Rohwedder
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in vier wichtigen
Entscheidungen im vergangenen Jahr (Rs. C-274/15 vom
4. Mai 2017; Rs. C-616/15, Rs. C-605/15 und Rs. C-326/15
vom 21. September 2017) die Rahmenbedingungen für
die sogenannte „Kostengemeinschaft“ in der Umsatz-
steuer konkretisiert. Die Urteile können eine erhebliche
Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Kooperatio-
nen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften ent-
falten.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Europäischen Mehr-
wertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) müssen die
EU-Mitgliedsstaaten Dienstleistungen, die selbstständige
Zusammenschlüsse von Personen, die eine umsatzsteuer-
freieTätigkeitausüben,anihreMitgliederfürunmittelbare
Zwecke der Ausübung der umsatzsteuerfreien Tätigkeit
erbringen, von der Umsatzsteuer befreien, soweit diese
Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die ge-
naueErstattungdesjeweiligenAnteilsandengemeinsa-
menKostenfordern.WeitereVoraussetzungist,dassdiese
Umsatzsteuerbefreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen
führt. ImdeutschenUmsatzsteuerrechtwurdedieseVor-
schrift in§4Nr.14Buchst.dUStGnursehrrudimentär
als ärztliche Apparategemeinschaft umgesetzt. Durch die
Urteile ist deutlich geworden, dass der Anwendungsbereich
dereuropäischenVorschriftaberdeutlichweitergezogen
ist. Durch die systematische Stellung des Artikels 132 in
derMwStSystRLimKapitelüberTätigkeiten,diedemAllge-
meinwohl dienen, wird deutlich, dass die Umsatzsteuerbe-
freiung für die Kostengemeinschaften im gesamten Bereich
dergemeinwohlförderndenTätigkeitenAnwendungfindet.
Die Befreiung kann von „selbständigen Zusammenschlüs-
sen“ in Anspruch genommen werden, wobei diese Zusam-
menschlüsse eigenständige umsatzsteuerliche Unterneh-
merseinmüssen.DieLeistungenderZusammenschlüsse
müssen außerdem unmittelbar für die umsatzsteuerfreien
Tätigkeiten derMitglieder verwendetwerden.Der EuGH
schließt nicht aus, dass die Mitglieder der Zusammen-
schlüsseauchsteuerpflichtigeLeistungenerbringen–eine
Umsatzsteuerbefreiunggibtesabernur,soweitLeistungen
Markus RohwedderSteuerberater
Köln 02203 . 8997-226 [email protected]
Seminar-Tipp
ABC des Umsatzsteuer-
und Gemeinnützigkeitsrechts
› 07.06.2018 – Freiburg
› 04.10.2018 – Erfurt
› 10.10.2018 – Münster
11
Auftragsverarbeitung im
kirchlichen Datenschutz –
Prüfung externer Dienstleister
Von Alexander Gottwald und Oliver Schikora
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringt hin-
sichtlich der Auftragsverarbeitung (vormals „Auftrags-
datenverarbeitung“) erhebliche Änderungen mit sich, die
sich auch in den neuen Datenschutzbestimmungen der
katholischen und der evangelischen Kirche in Deutsch-
land (KDG und DSG-EKD 2018) niedergeschlagen haben.
Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerun-
gen und erörtern insbesondere die weiterhin bestehen-
de Verpflichtung zur Prüfung des Auftragsverarbeiters
(Auftragnehmers) durch den Verantwortlichen (Auftrag-
geber).
JederRechtsträger,derpersonenbezogeneDatenimAuf-
trageinesVerantwortlichenundaufdessenWeisunghin
verarbeitet, gilt als Auftragsverarbeiter. Dementsprechend
könnenauchTochter-,Mutter-oderGeschwisterunterneh-
men als Auftragsverarbeiter fungieren. Auftragsverarbei-
tung kann zum Beispiel sein:
› dieAuslagerungderLohn-undGehaltsabrechnung,
› derVersandvonNewslettern,
› die Datenerfassung und/oder Datenkonvertierung
(z. B.Digitalisierung),
› Cloud Computing,
› die Backup-Auslagerung und Archivierung.
Obwohl in der Praxis viel zu oft unbeachtet geblieben oder
fehlerhaftumgesetzt,bestandbereitsnachalterRechtslage
gemäߧ11Abs.2Bundesdatenschutzgesetz(BDSG a. F.)
eine Kontrollpflicht des Auftragsverarbeiters. Demnach
hatte eine Überprüfung der technischen und organisato-
rischenMaßnahmen (TOM)durchdenVerantwortlichen
vor der Aufnahme und sodann regelmäßig im Rahmen
der Datenverarbeitung zu erfolgen. Dies war entsprechend
zu dokumentieren. Das gleiche galt nach § 8 Abs. 2 KDO
und§11Abs. 3DSG-EKDa. F. auch für den kirchlichen
Datenschutz.WieschonnachalterRechtslagemussder
VerantwortlicheauchkünftigdafürSorgetragen,dassder
AuftragsverarbeiterdiegetroffenenTOMzumSchutzder
entsprechenden personenbezogenen Daten einhält, und
sich davon auch in regelmäßigen Abständen überzeugen.
NeuerdingskannderAuftragsverarbeiterjedoch,sofernes
imRahmenderAuftragsverarbeitungzuVerstößengegen
den Datenschutz kommt und dies seine Ursache in einer
mangelhaftenAuswahloderUmsetzungseinerTOMhat,
andersalsnachbisherigerRechtslageselbstzumVerant-
wortlichen werden. Damit wird er unmittelbarer Adressat
für etwaige Sanktionen seitens der Aufsichtsbehörden und
potentielle Schadensersatzbegehren von Betroffenen.
Die einzelnen TOMwaren bislang nach § 9 BDSG a. F.,
§9DSG-EKDa. F.bzw.§6KDOfestzulegen.Ineinerent-
sprechenden Anlage zu den vorgenannten Regelungen
waren die umzusetzenden Kontrollen festen Kategorien
(Zugangskontrolle, Zutrittskontrolle etc.) zugeordnet. Diese
KategorienbleibenauchunterderneuenRechtslagebe-
grifflicherhalten,allerdingsmüssensichnundieKriterien
zurFestlegungdergeeignetenTOMamStandderTechnik,
den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang und
denZweckenderVerarbeitungsowieanderunterschied-
lichenEintrittswahrscheinlichkeitundSchwerederRisiken
fürdieRechteundFreiheitennatürlicherPersonenorientie-
ren(§ 26Abs.1KDG,§27Abs.1DSG-EKD2018).
DieTOMumfassenunteranderem
› diePseudonymisierungundVerschlüsselungpersonen-
bezogener Daten,
› dieFähigkeit,dieVertraulichkeit,Integrität,Verfügbarkeit
und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusam-
menhangmitderVerarbeitungaufDauersicherzustellen,
› dieFähigkeit,dieVerfügbarkeitderpersonenbezogenen
Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen
oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen,
und
› einVerfahrenzurregelmäßigenÜberprüfung,Bewertung
und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und
organisatorischenMaßnahmenzurGewährleistungder
SicherheitderVerarbeitung.
ImHinblickaufdenobengenanntenStandderTechnikhat
sichdereuropäischeVerordnungsgeberfüreinendynami-
schenTechnikbegriff entschieden.Maßgeblich ist dem-
nachdiejenigeTechnik,diesichbereitsamMarktbewährt
hat und von Fachkräften als fortschrittlich anerkannt ist.
AusdiesemGrundewerdensichkünftigdieIT-Fachkräfte
häufigeralszuvorfortzubildenhaben.
B E R AT U N G A K T U E L L
Solidaris Information – 2/2018
12
DerAuftragsverarbeiterhatdemVerantwortlichenalleer-
forderlichenInformationenzurVerfügungzustellen,umdie
Einhaltung der Anforderungen an die Auftragsverarbeitung
nach§29Abs.4KDGbzw.§30Abs.3DSG-EKD2018nach-
zuweisen und eine Überprüfung zu ermöglichen. Außerdem
könnensichAuftragsverarbeiterdurchgeeigneteZertifizie-
rungen mittels akkreditierter Zulassungsstellen bzw. einer
Aufsichtsbehördezertifizieren lassen,umdenNachweis
überdieEinhaltungderVerpflichtungenzuerbringen.Esist
grundsätzlichnichterforderlich,dasssichderVerantwortli-
che beim Auftragsverarbeiter unmittelbar vor Ort selbst von
derEinhaltungderTOMüberzeugt.Diesbezüglichenthalten
dieVorschriftenkeinekonkretenVorgaben.Insoweitleiten
sich Art und Umfang der Prüfungshandlungen stets von
derSensitivitätderpersonenbezogenenDaten,demjewei-
ligenStandderTechniksowiedemermitteltenRisikoder
Informationen ab. So können zum Beispiel auch Checklisten
oder eine Auditierung von Dritten der Überprüfung der Ein-
haltungderTOMdienen.
Praxis-Hinweis
Der Auftragsverarbeiter unterliegt nach dem kirch-
lichenDatenschutzderPflicht zurDokumentation
sämtlicher technischer und organisatorischer Maß-
nahmen,um imBedarfsfallRechenschaftdarüber
ablegen zu können, dass die von ihm vorgenommene
Verarbeitungdatenschutzkonformerfolgt.Teildes-
sen ist die regelmäßige Prüfung im Hinblick auf die
Einhaltung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen. Gerne unterstützen wir Sie bei der
FormulierungvonentsprechendenVereinbarungen
undbeiderImplementierungeinesgeeignetenVer-
fahrens innerhalb der betrieblichen Organisation zur
Kontrolle Ihrer auf Dritte ausgelagerten Dienstleistun-
gen. Hierdurch gewährleisten Sie eine datenschutz-
konforme Verarbeitung und reduzieren potentielle
Haftungsrisiken maßgeblich.
Oliver SchikoraDiplom-Betriebswirt (FH), Certified Information Systems Auditor (CISA), IT-Auditor (IDW), IT-Security-Beauftragter
Köln 02203 . 8997-228 [email protected]
Alexander Gottwald, EMBARechtsanwalt Externer Datenschutzbeauftragter (GDDcert. EU)
Münster 0251 . 48261-173 [email protected]
Unternehmenssteuerung mit
geeigneten Kennzahlen
Von Claudia Dues und Alexander Ems
Ein an der jeweiligen Unternehmenssituation und -größe
ausgerichtetes Berichtwesen zur Steuerung und Überwa-
chung eines Unternehmens kann einen entscheidenden
Beitrag zum Erfolg des Unternehmens leisten. Für eine ef-
fiziente Berichterstattung hat sich der Einsatz von Kenn-
zahlen bzw. Schlüsselkennzahlen bewährt. So kann und
sollte mit wenigen Schlüsselkennzahlen die Unterneh-
menssituation effektiv und effizient dargestellt werden.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Schlüsselkennzahlen
nicht nur die Unternehmenssituation zutreffend und präg-
nant wiedergeben, sondern auch in sich konsistent sind
und für den Berichtsadressaten verständlich und trans-
parent definiert werden.
In der Solidaris-Information 1/2018 haben wir die Bedeu-
tungderKennzahlenEBITDAundEBITDA-Marge fürdie
Praxis betrachtet, wobei deutlich wurde, dass sowohl ein
unreflektierterBranchenvergleichalsaucheineunreflek-
tierteÜbernahmederallgemeinverwendetenDefinitionen
ohne Berücksichtigung von unternehmensindividuellen
Gegebenheitennichtzielführend ist.Vielmehrkommtes
darauf an, sowohl die Kennzahl als auch die Zielgröße unter-
nehmensindividuellzudefinierenundineinunternehmens-
individuelles Kennzahlensystem einzubinden.
DamitdemEBITDAbzw.derEBITDA-MargeeinVergleich
der Ertragskraft von Unternehmen unabhängig von ihrer
Investitions-, Kapital-, Finanzierungs- und Steuersituation
ermöglichtwerdensoll,lohnteinBlickaufdiejeweiligen(In-
vestitions-)Finanzierungsüberlegungen des Unternehmens.
LetztlichgehtesbeiderBeurteilungderKennzahlenimmer
um die Beantwortung der Frage, welches Ergebnis bzw. wel-
cheEBITDA-GrößeeinUnternehmennachhaltigbenötigt,
um seine Investitions- und Kapitaldienstfähigkeit und damit
seine Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit aufrechterhalten
zu können. So kann es sich für Unternehmen, die anstatt
eigenerInvestitionenintensivMieteundLeasingalsFinan-
zierungsmodell einsetzen, anbieten, den diesbezüglichen
AufwandmitindieEBITDA-Berechnungeinzubeziehen.
13
UmeineVergleichbarkeitvonUnternehmenzuerreichen,
bietetsichalsodieAbleitungeinesFree-EBITDAsbzw.einer
Free-EBITDA-Marge–alsodesnachAbzugvonInvestitio-
nen und Kapitaldienst verbleibenden Betrags – an, um so
eineVergleichbarkeitderRenditesituationunterschiedlich
finanzierterUnternehmenzuer-
halten. Eine auf den ersten Blick
sehrguteEBITDA-Kennzahlkann
sich so auf den zweiten Blick
deutlich schlechter darstellen,
falls der ausgewiesene Betrag in
starkem Maße von Kapitaldiens-
ten und notwendigen Investitions-
ausgabenbeeinflusstwird.
Der Einsatz von (unternehmens-
individuellen) EBITDA-Kennzah-
len gehört heute regelmäßig in die Kennzahlenübersicht
eines Unternehmens. Wichtig ist, sich bei der Beurteilung
derwirtschaftlichenLagenichtnuraufeineKennzahlzu
fokussieren, sondern eine ausgewogene Auswahl von
Kennzahlen vorzunehmen, die für die Steuerung und Über-
wachung des Unternehmens relevant, also eng mit den
Unternehmenszielen verbunden sind. Hierzu sollten neben
finanz-undertragswirtschaftlichenKennzahlenauchleis-
tungswirtschaftliche Kennzahlen eingesetzt werden, die zu-
dem um Qualitätsdaten ergänzt werden können. Auch hier
kommtesdaraufan,einenZielwert,eineVergleichs-oder
BezugsgrößeundeinenVergleichszeitraumzudefinieren,
umsoüberVergleichedesZielwertsmitderermittelten
Kennzahl(Soll-Ist-Vergleich)diemitderKennzahlverknüpf-
te Zielerreichung messen, bewerten und dokumentieren zu
können.
Bei der Auswahl der Kennzahlen sollte folgende Frage im
Vordergrundstehen:WelcheDatensindfürdieZielerrei-
chung, die Situation und die Entwicklung des Unternehmens
von Bedeutung, und welche Daten müssen als Schlüssel-
kennzahl bzw. als Key Performance Indikator (KPI) darge-
stellt werden? KPIs sind Kennzahlen, die die wesentlichen
Erfolgsfaktoren darstellen, die das Zielsystem bzw. den
ErfolgeinesUnternehmensunmittelbarbeeinflussen.Sie
bildendieGründefürdiepositiveodernegativeEntwicklung
eines Unternehmens ab. KPIs können organisationsbezo-
gen Messgrößen für die Stärken und Schwächen der Organi-
sation sowie umfeldbezogen Messgrößen für die Chancen
undRisikenderOrganisationdarstellen.ImZusammenspiel
derStärken,Schwächen,ChancenundRisikenwerdendie
strategischenGrundlagenfürdieSchaffungvonErfolgen
in der Zukunft gelegt. Diese Möglichkeiten zur Schaffung
zukünftiger Erfolge (Erfolgspotentiale) versuchen die KPIs
messbar zu machen. Die Auswahl und Festlegung von KPIs
und die damit angestrebte Messung von Erfolgspotentialen
ist allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden,
dadiesedenfinanziellenErfolgenvorgelagertundmeist
wenigerfinanziell,sondernvielmehrnichtfinanziellausge-
prägt sind.
Sind die für das Unternehmen relevanten KPIs ermittelt und
festgelegt, gilt es die zur Ableitung der KPIs erforderliche
Datengrundlage zu ermitteln und sicherzustellen, dass die
erforderlichenDatenkonsistentundzeitgerechtvomRech-
nungswesenzurVerfügunggestelltwerdenkönnen.
Praxis-Hinweis
Über ein aktuelles zielgerichtetes Berichtswesen zu
verfügen, hat eine enorme Bedeutung für den nach-
haltigen Erfolg eines Unternehmens. Ein Kenn-
zahlensystem, das die unternehmensindividuelle
Zielkonzeption, die Finanzierungs- und die Wettbe-
werbsstrukturenabbildet,kannalseffizientesSteue-
rungs-, Führungs- und Überwachungsinstrument sehr
hilfreich sein. Unsere Experten unterstützen Sie bei
derDefinitionund Implementierungvonzielgerich-
teten Kennzahlensystemen. Des Weiteren bieten wir
Ihnen an, das vorhandene Berichtswesen im Hinblick
auf seine Ausgestaltung und Qualität zu begutachten,
um vorhandene Optimierungspotentiale zu ermitteln.
Sprechen Sie uns an!
Claudia DuesWirtschaftsprüferin, Steuerberaterin
Köln 02203 . 8997-143 [email protected]
Alexander EmsWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Köln 02203 . 8997-148 [email protected]
Seminar-Tipps
Integrierte Finanzplanung und
Berichtswesen in Pflegeeinrichtun-
gen und anderen Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens
› 12.06.2018 – Berlin
› 18.09.2018 – München
Corporate Governance
› 20.11.2018 – München
Solidaris Information – 2/2018
14
Zukunftsfähige Neuausrichtung
ambulanter Pflegeeinrichtungen
– Teil II
Von Matthias H. Appel, Sören Ranis und Tobias Winterhalter
Um im wachsenden, aber stark umkämpften Pflege-
markt auch zukünftig erfolgreich bestehen zu können,
müssen sich ambulante Pflegeeinrichtungen rechtzeitig
neu positionieren. Im ersten Teil unseres Beitrags (siehe
Solidaris-Information 1/2018) haben wir verschiedene
rechtliche Organisationsstrukturen, derer sich ein ambu-
lanter Pflegedienst bedienen kann, näher beleuchtet. In
einem weiteren Schritt bietet die sogenannte Wirtschaft-
lichkeitsbetrachtung die Möglichkeit, wirtschaftliche und
organisatorische Schwächen zu erkennen und entspre-
chende Handlungsmaßnahmen einzuleiten.
DieBeratungspraxiszeigt,dasseineVielzahlambulanter
PflegeeinrichtungengänzlichohneErhebung,Nutzungund
Auswertung betriebswirtschaftlicher Daten geführt wird.
Eine Steuerung, die sämtliche internen Abläufe in ausrei-
chendem Maß berücksichtigt, ist in diesen Einrichtungen
nur bedingt möglich. Dies kann zur Folge haben, dass so-
wohl positive als auch negative Entwicklungstendenzen zu
spät, im schlimmsten Fall gar nicht erkannt werden und
man quasi „dem Markt hinterherläuft“, da negative Entwick-
lungstendenzen unerkannt bleiben.
DiesesfehlendeSteuerungsvermögenwar inderVergan-
genheit oftmals unschädlich, und zwar in all den Fällen,
in denen die Sozialstation über ausreichend Liquidität
undEigenkapitalverfügte.DieAufrechterhaltungvonLi-
quidität und Eigenkapital korreliert aber unweigerlich mit
einer beständigen bzw. wachsenden Zahl an Mitarbeitern
und Klienten. Und genau dieses Gefüge gerät aufgrund
des zunehmenden Konkurrenzdrucks sowie aufgrund der
Tarifbindung, der viele Einrichtungen unterworfen sind
(unzureichende Ausfinanzierung der Personalkosten), in
jüngererZeitzunehmendinSchieflage.UmdieserEntwick-
lung entgegenzuwirken, streben viele Sozialstationen an,
verbandsunabhängigeVergütungsverhandlungenmitden
Kostenträgern zu führen. Dies ist sicherlich ein gangbarer
Weg,umdieAusfinanzierungdereinrichtungsindividuellen
Kosten sicherzustellen. Im Ergebnis ist diese Maßnahme
jedochnureingeschränktzielführend,dainternesEntwick-
lungspotential weiterhin ungenutzt bleibt.
Um dieses Potential zu erkennen und für die Einrichtung
nutzbarzumachen,empfiehltessich,indenvierKernberei-
chen Finanzen, Prozesse, Mitarbeiter und Klienten entschei-
dungsrelevante Kennzahlen zu ermitteln und auszuwerten.
Handlungsbedarf besteht überall dort, wo mit Hilfe eines
Soll-Ist-VergleichswesentlicheAbweichungenfestzustellen
sind und dies auch im Widerspruch zur strategischen Aus-
richtungdesPflegedienstessteht.EineAuswahlwesentli-
cher Kennzahlen stellen wir nachfolgend beispielhaft vor.
Im Bereich Finanzen stehen die Kennzahlen Ausschöp-
fungsgrad der Pflegesachleistung sowie Deckungsbeitrag
imVordergrund.
› Der AusschöpfungsgradderPflegesachleistunggibtan,
zuwelchemAnteildervonSeitenderPflegekassenge-
währteHöchstbetragjePflegegradtatsächlichdurchden
Klienten in Anspruch genommen wird. Ein niedriger Aus-
schöpfungsgradisteinIndizdafür,dassLeistungen,die
dem Klienten zustehen, besser „verkauft“ werden müssen.
Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der
KlientoderseineAngehörigenimRahmeneineserneuten
Beratungsbesuchs hierzu gezielt beraten werden.
› Der Deckungsbeitrag stellt die Differenz zwischen den aus
demKerngeschäfterwirtschaftetenambulantenPflegeer-
lösenunddenPersonalkostendesPflegepersonalsdar.Die
ÜberdeckungsolltedieFixkostenfürdenOverhead(Lei-
tung,Verwaltung)sowiedieSachkostendeckenundnach
MöglichkeiteinenÜberschuss(Ref.-Wert:5 %desUmsat-
zes) erwirtschaften. Die nachfolgende Abbildung gibt die
Stufenfolge der Deckungsbeitragsrechnung wieder.
15
Im Bereich Mitarbeiter sind insbesondere die Kennzahlen
Leitungsquote und Krankheitsquote steuerungsrelevant.
› Für die LeitungsquotesollteeinReferenzwertzwischen
10 %und14%(inRelationzudenProduktivkräften)an-
gestrebtwerden.Für typische(PDL-)Leitungsaufgaben
wiePflegevisiten,Erst-undFolgebesuche,Beratungsbe-
suche,Personaleinsatzplanung,Tourenanalyse,Mitarbei-
terführung und Jahresgespräche, Qualitätsmanagement
undGremienarbeitmusseinausreichendesMaßanPer-
sonalressourcen vorgehalten werden. Hier sollte darauf
geachtet werden, dass bei der Quotenermittlung nur sol-
che Zeiten miteinbezogen werden, die auch tatsächlich
auftypischeLeitungsaufgabenentfallen.
› Die Krankheitsquote kann als Instrument der Personal-
einsatzplanung genutzt werden und dient gleichzeitig als
Indikator für eine „Über-Auslastung“ der Mitarbeiter. Als
ReferenzwertsollteimJahresmitteleineKrankheitsquote
von 4 % nicht überschritten werden. Eine stets überdurch-
schnittlich hohe Krankheitsquote kann auch ein Indiz für
einen zu geringen Personalbestand sein.
Im Bereich Klienten haben sich die Kennzahlen Anteil an
gemischten Hausbesuchen sowie Entwicklung der Klienten
mit Beratungsbesuchen bewährt.
› Werden bei Einsätzen sowohl SGB V- als auch SGB XI-
Leistungen erbracht, so entstehen Synergieeffekte, da
bestimmteVerrichtungen(z. B.Begrüßung,An-undAus-
kleiden des Klienten, Dokumentation) nur einmal durchge-
führtwerdenmüssen,dieseTätigkeitenjedochsowohlim
SGBV-alsauchimSGBXI-Bereichmitvergütetwerden.
Im Jahresmittel sollte sich der prozentuale Anteil an ge-
mischten Hausbesuchen auf mindestens 20 % belaufen.
› Die Anzahl und Entwicklung der Beratungsbesuche nach
§ 37 Abs. 3 SGB XI sollte im Fokus stehen, wenn es darum
geht, den Klientenstamm zu erweitern. Die Klientenbin-
Als wesentliche Kennzahlen im Bereich Prozesse sind die
durchschnittliche Organisationszeit je Klientenbesuch sowie
die Korrelation zwischen Pflegeerlösen und Pflegezeiten zu
nennen.
› Die Organisationszeit umfasst den „unproduktiven“ Anteil
anderArbeitszeit,z. B.ZeitenfürÜbergabe,Pflegedoku-
mentationoderKfz-Pflege.Diesesolltennichtübereinen
Referenzwertvon8%(gemessenanderGesamteinsatz-
zeit) hinausreichen. Das Einhalten dieser Zeitvorgabe
sollteanhandderTourenanalysebzw.Zeiterfassungre-
gelmäßig kontrolliert werden.
› Die Entwicklung der Pflegeerlöse sollte zu der Entwick-
lung der Pflegezeitenparallelverlaufen,dadasGene-
rieren von Mehrerlösen regelmäßig mit einem Anstieg
deraufgewendetenPflegezeiten
einhergeht. Eine beispielhafte
Auswertung zeigt die obenste-
hende Abbildung. Ein Überkreu-
zenderLinienodereinscheren-
gleiches Öffnen ist als Indiz für
eine mangelnde Steuerung der
Einsätze zu werten. Bleiben bei-
spielsweise die Umsatzerlöse in
unveränderter Höhe bestehen,
obgleich die Netto-Arbeitszeiten
ansteigen, so kann die erbrach-
te Mehr-Arbeitszeit als Indiz für
einen höheren Pflegebedarf zu
werten sein, der bislang nicht
zur Abrechnung gebracht wurde
(odereswerdensog.heimlicheLeistungenerbracht).
Dieses Analysetool sollte auch dazu genutzt werden,
umDefiziteinderPersonaleinsatz-bzw.Tourenplanung
zu erkennen.
Seminar-Tipps
Integrierte Finanzplanung und
Berichtswesen in Pflegeeinrichtun-
gen und anderen Einrichtungen des
Gesundheits- und Sozialwesens
› 12.06.2018 – Berlin
› 18.09.2018 – München
Workshop für ambulante
Pflegeeinrichtungen – Optimale
Vorbereitung auf die Einzel-
verhandlungen nach SGB XI
› 25.10.2018 – Freiburg
› 05.12.2018 – Mainz
Solidaris Information – 2/2018
16
CEO Fraud – wenn der „Chef“
persönlich schreibt
Von Ulf Werheit
CEO Fraud oder „Chef-Betrug“ wird eine Betrugsmasche
genannt, mit der Firmen unter Verwendung falscher
Identitäten zur Überweisung von Geld auf fremde Kon-
ten veranlasst werden. Während 2013 lediglich vier sol-
cher Fälle bekannt wurden, wuchs die Zahl der Delikte
im Jahr 2014 auf 20 und im Jahr 2015 auf 74 Fälle. Laut
Bundeskriminalamt gab es seit dem Jahr 2013 über 200
Fälle in Deutschland; die Dunkelziffer dürfte noch höher
liegen. Der Gesamtschaden beläuft sich auf mehr als 100
Millionen Euro. Betroffen sind keineswegs nur Großunter-
nehmen mit internationaler Ausrichtung, wie der Begriff
CEO Fraud vielleicht vermuten lässt. Das Bundeskriminal-
amt berichtet in einer Pressemitteilung im Juli 2017 über
neue Fälle des Chef-Betrugs, in denen auch Berufs- und
Wohlfahrtsverbände sowie Stiftungen betroffen waren.
Es gibt also gute Gründe, für das Risiko zu sensibilisieren
und die Vorgehensweise der Betrüger vorzustellen. Wir
stellen exemplarische Abwehrmechanismen vor, mit de-
nen Sie das Risiko eines erfolgreichen CEO Fraud durch
organisatorische Maßnahmen reduzieren können.
DiegenaueVorgehensweisederBetrügervariiertvonFall
zu Fall, aber die Betrugsmasche läuft nach Erkenntnissen
aus der Praxis oftmals in vier Phasen ab:
In der ersten Phase gewinnen die Betrüger systematisch
Informationen über das betroffene Unternehmen und
denzukontaktierendenMitarbeiter.AuchdieGeschäfts-
führung ist Gegenstand dieser Informationsgewinnung.
Zu den relevanten Informationen zählt beispielsweise der
Name des Mitarbeiters, der Überweisungen tätigen kann.
DieInformationsquellenfürdieTätersindvielfältig:InFra-
gekommenVeröffentlichungenwiezugänglicheBerichte,
das Handelsregister, die Internetseite des Unternehmens,
BroschürenoderauchtelefonischeAuskünfte.Häufigwer-
den gezielt die Abwesenheitszeiten von Führungskräften
ausspioniert, um den Betrugsversuch später in einem güns-
tigen Moment durchzuführen. Informationen in sozialen
Netzwerken, in denen Mitarbeiter ihre Aufgaben beschrei-
ben, können sich die Betrüger ebenfalls zunutze machen.
dung, die durch die Beratungsbesuche entsteht, sollte
nach und nach intensiviert und insbesondere wertge-
schätztwerden,daessichbeijenenKlientenumpoten-
tielle Neukunden handelt, die somit nicht neu akquiriert
werden müssen.
Die Praxis zeigt, dass durch die Erhebung von Kennzahlen in
denobengenanntenBereichensowohlDefizitealsauchPo-
tentiale aufgedeckt werden können, die maßgeblichen Ein-
flussaufdiewirtschaftlicheEntwicklungderambulanten
Pflegeeinrichtunghaben.Langfristiggesehensolltendie
genannten Erhebungs-, Analyse- und Handlungsprozesse
imRahmeneinesautomatisiertenBerichtswesensetabliert
werden. Mit Hilfe eines solchen umfassenden Controllingin-
struments lassen sich alle Unternehmensbereiche zeitnah
und fundiert steuern. Des Weiteren können die hierdurch
gewonnenen Erfahrungswerte nutzbringend für zukünftig
angestrebte Einzelverhandlungen verwendet werden.
Praxis-Hinweis
Die Einführung eines Berichtswesens, mit dessen
Hilfe sich fundierte und valide Aussagen über Ent-
wicklungen in den Bereichen Finanzen, Prozesse,
Mitarbeiter und Klienten generieren lassen, trägt bei
konsequenter Umsetzung zur Ausschöpfung brach-
liegender Potentiale bei und sorgt somit für ein wirt-
schaftlich-effizienteresHandeln.Diezukunftsfähige
Neuausrichtung Ihrer Einrichtung beginnt mit dem
Aufarbeiten und dem Neubewerten interner Struktu-
ren und Abläufe.
Matthias H. AppelWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Freiburg 0761 . 79186-35 [email protected]
Sören Ranis, M.Sc.
Freiburg 0761 . 79186-30 [email protected]
Tobias WinterhalterDiplom-Wirtschaftsjurist (FH)
Freiburg 0761 . 79186-43 [email protected]
17
von Führungskräften erfragen. Um die direkte Ansprache
des Mitarbeiters in der zweiten Phase zu erschweren, soll-
ten Sie Ihre Mitarbeiter für diese Betrugsmasche sensibi-
lisierenundbei internenVeranstaltungenüberbekannte
FälleunddieVorgehensweisederBetrügersprechen.Damit
Sie den Betrugsversuch spätestens in der dritten Phase
erfolgreich unterbinden, ist ein funktionsfähiges Internes
Kontrollsystem(IKS)erforderlich.DieEinführungdesVier-
Augen-Prinzips bei der Freigabe von Zahlungen reduziert
die Erfolgsaussichten des Betrugsversuchs deutlich. Wenn
für Ihre Mitarbeiter außer Frage steht, dass Zahlungsauf-
träge immer von einer zweiten Person freigegeben werden
müssen,unddiesesPrinzipauchvonderGeschäftsführung
gelebt wird („tone from the top“), dürfte der Betrug über den
Versuchnichthinauskommen.IndiesemZusammenhang
kann ein selbstbewusster Mitarbeiter auch durch einen
vollständigen Wechsel des Kommunikationsmediums
vonE-MailaufTelefonzurAufdeckungderbetrügerischen
Absichten beitragen.
Praxis-Hinweis
Die wiederholte Sensibilisierung der Mitarbeiter und
organisatorische Sicherungsmaßnahmen sind wich-
tige Bausteine zur Prävention des CEO Frauds. Die
zuergreifendenMaßnahmensolltenfürdie jeweili-
ge Organisation individuell festgelegt werden und
Elemente eines IKS wie Funktionstrennung und das
Vier-Augen-Prinzipbeinhalten.DieInterneRevision
stelltdabeieinewichtigeVerteidigungsliniedesUn-
ternehmensgegenRisikenauswirtschaftskriminel-
len Handlungen dar, zu denen auch der Chef-Betrug
zählt. Die Solidaris unterstützt Sie gerne bei der
Durchführungeiner internenRevisionsprüfung,die
sich mit der Durchlässigkeit bzw. Wirksamkeit ihres
InternenKontrollsystemsbefasstundeineRisikoein-
schätzung inklusive Handlungsempfehlungen liefert.
Ulf WerheitDiplom-Kaufmann (FH)
Köln 02203 . 8997-119 [email protected]
InderzweitenPhasesendendieBetrügerinderRegeleine
E-Mail an einen Mitarbeiter, der berechtigt ist, Überweisun-
gen durchzuführen. Dabei gibt er sich als die bekannte Füh-
rungskraft aus und kündigt eine eilige Überweisung an. Die
Mailadresse des Absenders wird hierbei von den Betrügern
gefälscht und unterscheidet sich meist nur in kleineren
Merkmalen,diebeimflüchtigenLesennichtauffallen,von
der echten Adresse. Oftmals steht ein außergewöhnlich
hoherBetragimRaum,deraufein
ausländisches Konto gezahlt wer-
densoll.Typischerweisewirddie
Zielperson von den Betrügern di-
rektangesprochenundderText
hat den Charakter einer Anord-
nung. Durch äußerst geschickte
Ansprache des Mitarbeiters mit
Formulierungen wie: „Es handelt
sichumeinensehrvertraulichenVorgang,indenichaktuell
nur Sie einweihen möchte – ich kann doch auf Ihre absolu-
teVerschwiegenheitzählen,oder?“,bautderBetrügerein
Vertrauensverhältnisauf.Verbotenwirddabeiausdrücklich
dieEinbindungandererMitarbeiteroderdesVorgesetzten.
Die dritte Phase dient der Fortführung der Kommunikati-
onsaktivitäten.Teilweisekamesbeibekanntgewordenen
Fällen sogar zu telefonischen Kontakten, um dem Mitar-
beiter auch den letzten Zweifel daran zu nehmen, dass
die Anordnung des Chefs nicht berechtigt sein könnte. So
wurden Fälle bekannt, in denen die Zielperson einen angeb-
lichenRechtsanwaltanrufenkonnte,dersichalsjuristischer
BegleiterderTransaktionvorstellteunddurchgeschickte
Manipulation mit Aussagen wie: „Ihr Chef sitzt gerade in
einer Besprechung in unserer Kanzlei und wir benötigen nun
kurzfristigdieÜberweisung,umdieTransaktionabzuschlie-
ßen“, den Mitarbeiter zum Handeln drängte.
WenndieTätermitihrerVorgehensweiseerfolgreichwaren
und der Betrugsversuch nicht erkannt wird, erfolgt in der
viertenPhasedieÜberweisungdesGeldesaufdasZiel-
konto.
Die Abwehrmaßnahmen gegen solche Angriffe sollten sich
auf die gerade vorgestellten vier Phasen beziehen. Hinsicht-
lich der Informationsgewinnung sollten Ihr Unternehmen
undseineMitarbeiterdemGrundsatzderDatensparsam-
keit folgen. Ein gesundes Misstrauen ist gefragt, wenn Anru-
fer Informationen über interne Abläufe oder Abwesenheiten
Seminar-Tipps
Good Corporate Governance in
Caritas und Diakonie
› 05.06.2018 – Köln
Corporate Governance
› 20.11.2018 – München
Solidaris Information – 2/2018
18
Mario M. SendrowskiDiplom-Ökonom
Köln 02203 . 8997-519 [email protected]
Trennung von Leistungen nach dem
BTHG und Vergütungsverhandlungen
Von Mario Sendrowski
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) beschäftigt nach wie
vor die Verantwortlichen in der Behindertenhilfe. Dabei
werden insbesondere zwei Themen immer wieder disku-
tiert, die durch das BTHG bedingt sind und durchaus mit-
einander in Zusammenhang stehen: die vorgesehene
Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe von der
Grundsicherung und die künftig zu führenden Vergü-
tungsverhandlungen.
Bisher wurden die Entgeltsätze für die Einrichtungen ins-
gesamtverhandeltbzw.festgesetzt.DurchdieTrennung
derEingliederungshilfevonderGrundsicherungentsteht
die Notwendigkeit, die Entgeltsätze neu zu kalkulieren.
Das heißt, dass die bisherige Finanzierungslogik durch
dieTrennungderexistenzsicherndenLeistungenvonden
Fachleistungengebrochenwird.DieLeistungserbringerin
derBehindertenhilfemüssenzukünftigihreLeistungenein-
zeln bepreisen, was durchaus zu einigem Kopfzerbrechen
führen kann. Insbesondere für Wohnheime stellt dies eine
komplexeAngelegenheitdar.HierdrängtsicheineVielzahl
von Fragen auf:
› Wie ermittle ich die Miete des einzelnen Bewohners ver-
ursachungsrecht(existenzsicherndeLeistung)?
› Welche Fläche wird nur zur Erbringung der Fachleistung
genutzt, deren Aufwand somit explizit mit der Fachleis-
tung zu vergüten ist?
› Wie bepreise ich den Quadratmeter?
› Was passiert mit Flächen, die nicht klar zuzuordnen sind?
› Was ist mit den Nebenkosten?
› Welcher„Topf“lässtwelchemaximaleFinanzierungdes
Aufwands zu?
All dies sind Fragen, deren Beantwortung mit einer neuen
Logik verbunden ist undmitunter einen erheblichen Ar-
beitsaufwand zur Ermittlung der entsprechenden verursa-
chungsgerechten und gewichteten Entgelte bedeutet.
DiegenanntenAuswirkungendesBTHGführendazu,dass
dieneuenEntgelteinVergütungssatzverhandlungendurch-
gesetzt werden müssen. Das ist neu. Bislang hatte man
sich oftmals relativ schnell auf pauschale Steigerungen der
Vergütungssätzegeeinigt.Dentatsächlichenprospektiven
Kosten und deren Ermittlung wurde dabei wenig Beach-
tunggeschenkt.DenThemenVerhandlungsstrategieund
VerhandlungstaktikkamnichtdieBedeutungzu,welche
in der „professionellen“ Verhandlungsführung unbedingt
gefordertist,umeingutesVerhandlungsergebniszuerrei-
chen. Das wird sich wohl tendenziell ändern, sodass sich
LeistungserbringergerademitdemThemaderVergütungs-
verhandlung sowohl inhaltlich als
auch strategisch und taktisch be-
schäftigen sollten.
Die Darstellung der prospektiven
Kosten–nungetrenntinGrundsi-
cherung und Eingliederungshilfe
– muss als Mindestanforderung
sicher erfolgen können. Sollte
sich erhärten, dassdie Landes-
rahmenverträge genutzt werden
sollen, um zusätzliche Anforde-
rungenangeeigneteLeistungs-
erbringer zu definieren, werden
an die inhaltliche Darstellung
noch größere Anforderungen
gestellt werden. Der Umgang mit neuen Fragestellungen,
diesichdirektausdemGesetzergeben,solltegeklärtwer-
den.Exemplarischseihierder§124SGBIXgenannt,der
dieEinführungeinesexternenVergleichsvorsieht,umdie
wirtschaftlicheAngemessenheitderVergütungssätzezu
bestimmen.DanachistdieVergütungwirtschaftlichange-
messen,wennsieimVergleichzurVergütungvergleichba-
rerLeistungserbringerimunterenDrittelliegt.Diesbedeutet
jedochimUmkehrschlussnicht,dassdieVergütung,sollte
sie oberhalb des unteren Drittels liegen, stets unangemes-
sen ist. Gerade in der Vorbereitung von Verhandlungen
undinderVerhandlungszieldefinitionmusshiereinestra-
tegischeGrundsatzentscheidungzumUmgangmitdiesem
Sachverhalt getroffen werden. Nicht zuletzt muss man sich
der Bedeutung der – für viele neuen – taktischen Dimen-
sionbewusstwerden,die inderVerhandlungsführungan
Bedeutunggewinnt,umkünftigstetsauskömmlicheVer-
gütungssätze verhandeln zu können.
Seminar-Tipps
Vergütungsverhandlungen
in der Behindertenhilfe:
Vorbereitung, Strategie und
Verhandlungsführung
› 07.06.2018 – Köln
Behindertenhilfe – Aktuelle
steuerliche und handelsrecht-
liche Entwicklungen vor dem
Hintergrund des BTHG
› 09.10.2018 – Freiburg
› 23.10.2018 – München
› 06.11.2018 – Hamburg
19
Neue Solidaris-Arbeitshilfe:
„IT-Risiken managen“
DiezunehmendeBedeutungder IT-Infrastrukturunddie
damit einhergehende Sorge um deren Sicherheit sowie die
aktuellengesetzlichenÄnderungen,diesichausdemIT-
Sicherheitsgesetz und der im Mai 2018 in Kraft tretenden
Datenschutz-Grundverordnung(DSGVO)ergeben,stellen
VerantwortlichevorbesondereHerausforderungen.Vordie-
sem Hintergrund hat die Solidaris ein Expertenteam aus
erfahrenenRechtsanwälten,IT-Sicherheits-undRevisions-
expertenzusammengerufenunddieThemenunterbeson-
derer Berücksichtigung der Belange von Führungskräften
imGesundheitswesenuntersucht,konkreteLösungsansät-
ze ausgearbeitet und diese in der brandaktuellen Arbeits-
hilfe IT-Risiken managen: Anforderungen an das digitale
Gesundheitsmanagement. IT-Sicherheit und Datenschutz
– ein Praxisleitfaden für Verantwortliche zusammengefasst.
Unsere Arbeitshilfe richtet sich an Unternehmensver-
antwortliche, die mit der Aufgabe der Implementierung,
Solidaris Quick-Check: Interne Revision
Ulf WerheitCertified Internal Auditor (CIA)
Köln 02203 . 8997-119 [email protected]
Alexander EmsWirtschaftsprüfer, Steuerberater
Köln 02203 . 8997-148 [email protected]
Steuerung und/oder
Beurteilung von da-
tenschutzrechtlichen
bzw. IT-sicherheits-
technischen Themen
betraut sind. Sie be-
schreibt Wege, die es
der Unternehmensfüh-
rung ermöglichen, die
gesetzlichen, unter-
nehmensinternen und
vertraglichen Rege-
lungen im Bereich der
IT-LandschaftumzusetzenunddieCompliance-Anforde-
rungeninderIT–Informationssicherheit,Verfügbarkeit,
Datenaufbewahrung und Datenschutz – zu erfüllen.
Sie können unsere Arbeitshilfe IT-Risiken managen per
E-Mail unter [email protected] oder per Fax un-
ter 02203 . 8997-199 bestellen. Die Schutzgebühr beträgt
20,00 €proExemplarinkl.MwSt.zzgl.Versandkosten.
Bitte geben Sie an, was auf Sie zutrifft. Ja Nein
Werden in Ihrem Unternehmen regelmäßig unabhängige Prüfungen der internen Geschäftsprozesse durchgeführt?
Ist Ihr internes Kontrollsystem angemessen ausgestaltet, ordentlich dokumentiert und funktionsfähig?
Kennen Sie die wesentlichen Risiken, die Ihrem Unternehmen bei der Erreichung der selbstgesetzten Ziele gefährlich werden können?
Sind Sie sicher, dass interne Anweisungen (z. B. Richtlinien) in der täglichen Praxis umgesetzt werden?
Herscht in all Ihren Zuständigkeitsbereichen die nötige Transparenz, damit Sie die Erreichung von Zielen überwachen und beurteilen können?
Haben Sie den Eindruck, dass Verbesserungspotentiale und Mehrwerte in Ihrem Unternehmen proaktiv identifiziert und genutzt werden?
Ist aus Ihrer Sicht gewährleistet, dass Unregelmäßigkeiten und Manipulationen rechtzeitig aufgedeckt werden?
Können Sie Anfragen Ihres Überwachungsorgans zur Effektivität der Führungs- und Überwachsungsprozesse jederzeit beantworten?
Konnte Ihre Interne Revision Prüfungsaufträge in der Vergangenheit stets zeitnah und fristgerecht abwickeln?
Haben Sie eine Frage mit „Nein“ beantwortet? Dann sollten Sie Rat von unseren Experten einholen:
Nutzen stiften – mit Freude für Menschen
BerlinErfurt
FreiburgHamburg
KölnMainz
MünchenMünsterWien (A)
Würzburg
IT-Risiken managen: Anforderungen an dasdigitale Gesundheitswesen
A R B E ITS H I LF E
IT-Sicherheit und Datenschutz Ein Praxisleitfaden für Verantwortliche
19
Solidaris Information – 2/2018
20
Personalkongress der Krankenhäuser
8./9. Oktober2018, Potsdam
Kongress Hotel
ConSozial
7./8. November 2018, Nürnberg
NürnbergMesse
Veranstaltungsübersicht
Jahrestagung BAG IF
18. – 20. Juni 2018, Magdeburg
Maritim Hotel
4. Jahrestagung der christlichen Krankenhäuser
21./22. Juni 2018, Berlin
Kalkscheune
BeB-Fachtagung Dienstleistungsmanagement
17. – 19. September 2018, Hildesheim
Diakonie Himmelsthür
V E R A N S TA LT U N G E N
4. Wilken Kirchentagung
19. und 20. Juni 2018, Ulm
19. Juni 2018
15:00 Eintreffen der Gäste
15:30 Workshop mit Erfahrungsaustausch: Anpassungen von Finanzprozessen bei fort-schreitender Digitalisierung und unter Berück-sichtigung der § 2b-Änderungen Leitung: Prof. Suermann de Nocker Fachliche Begleitung: StBMarkusRohwedder,Solidaris ReinholdLutz,WilkenSoftwareGroup
19:00 Gemeinsamer Austausch beim Abendessen im ulmerflieger
20. Juni 2018
09:45 Impulsvortrag: „Ziele und Wege der Digita- lisierung in der kirchlichen Verwaltung“ Prof. Suermann de Nocker
11:30 Gestaltung digitaler Prozesse in kirchlichen Verwaltungen RoccoRignanese,WilkenSoftwareGroup
13:45 Paradigmenwechsel KDG/DSG-EKD: Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen RAJustusKampp,Solidaris
14:30 Ergebnisse des Workshops „Anpassungen von Finanzprozessen bei fortschreitender Digitalisierung und unter Berücksichtigung der § 2b-Änderungen“ Prof. Suermann de Nocker ReinholdLutz,WilkenSoftwareGroup
15:30 Verabschiedung der Gäste
Agieren statt reagieren, anpacken statt abwarten: Schritte auf dem Wege zur digitalen Kirchenverwaltung
Teilnahmegebühr:85,00€inkl.MwSt.
Veranstaltungsort:WilkenGmbH,HörvelsingerWeg29-31,89081Ulm
AnmeldungunterTelefon:0731 . 9650-625,Telefax:0731 . 9650-700,oderE-Mail:[email protected].
21
FOCUS-Auszeichnung 2018:
Solidaris erneut als Top-Prüfungs-
und Beratungsgesellschaft aus-
gezeichnet
ZumfünftenMalinFolgeistdieSolidarisRevisions-GmbH
WPGStBGvomunabhängigenMagazinFOCUSalsTop-
GesellschaftfürdasGesundheits-undSozialwesenausge-
zeichnet worden. Unsere Unternehmensgruppe überzeugte
vor allem durch hohe Fachkompetenz in der Prüfung und
Beratung sowie durch besondere Branchenexpertise im
Non-Profit-Bereich.
Seit2014stelltFOCUSDeutschlandsTop-Steuerkanzleien
vor, gelistet nach 19 verschiedenen Arbeitsgebieten und
zehnBranchen.DieAufnahmeindieListederTop-Kanzlei-
enerfolgtaufBasisdervonFOCUSfestgelegtenjournalis-
tischenKriterien,einkäuflicherErwerbeinesListenplatzes
wird somit ausgeschlossen. Die Auswertung wird durch das
unabhängige Hamburger Marktforschungsinstitut Statis-
ta vorgenommen und basiert auf den Empfehlungen von
ca. 9.000SteuerberaternundWirtschaftsprüfern,die im
RahmendieserUntersuchungelektronischbefragtwurden.
AlleTeilnehmendenkonntenzudemFachgebiet, indem
sie persönlich tätig sind, eine oder mehrere Empfehlun-
gen von Kolleginnen und Kollegen außerhalb der eigenen
Kanzlei abgeben. Insgesamt wurden über 1.000 Empfeh-
lungenabgegeben.AuchindividuelleZusatzqualifikationen
jeArbeitsgebietundBranche,dieBerufsträgervorweisen,
spieltenbeiderBewertungeinezentraleRolle.DieSolidaris
Revisions-GmbHWPGStBGwurdealsTOP-Steuerkanzlei
fürdieBeratunggemeinnützigerGesellschaften,Stiftun-
gen,Vereine,fürdasGesundheitswesenunddarüberhinaus
explizit für das Arbeitsgebiet „Wirtschaftsprüfung“ ausge-
zeichnet.WirbedankenunsbeiderRedaktionfürdiefach-
liche Wertschätzung unserer Arbeit.
FOCUS-SPEZIAL – Deutschlands Top-Steuerberater & Wirt-
schaftsprüferistzumPreisvon6,90€imHandelerhältlich.
Effektive Unternehmenssteuerung
im Gesundheits- und Sozialwesen:
Solidaris kooperiert mit
der Corporate Planning AG
Im Zuge der Erweiterung unseres Serviceangebots im
Bereich Berichtswesen und Controlling hat unsere Unter-
nehmensgruppe eine Kooperationsvereinbarung mit dem
renommierten Softwareunternehmen Corporate Planning
geschlossen. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Sie künftig
bei der Unternehmenssteuerung durch ein ganzheitliches,
effizientesControllingundeinzeitnahes,aussagekräftiges
Berichtswesen noch besser unterstützen zu können.
EinExcel-basiertesBerichtswesenkostetVerantwortliche
vielZeitundgiltheutezunehmendalsineffizient.Oftmals
gehen damit folgende Fehlentwicklungen einher:
› Das Berichtswesen kommt zu spät.
› Die Führungskräfte nutzen das Berichtswesen nicht.
› Das Berichtswesen ist ausschließlich vergangenheitsori-
entiert.
› EstretenunterjähriggroßePlan-Ist-Abweichungenauf,
ohne vorher erkannt worden zu sein.
› Im Rechnungswesen und im Controlling besteht eine
hohe Arbeitsbelastung.
Eine automatisierte Berichterstellung und eine zeitna-
he sowie verlässliche Berichterstattung sind hingegen
wesentliche Bestandteile einer zeitgemäßen und guten
Unternehmenssteuerung und bergen für Einrichtungen
imGesundheits-undSozialwesenvieleVorteile.Fehlent-
wicklungen können somit rechtzeitig erkannt werden und
VerantwortlichesindinderLage,aufAbweichungenausrei-
chend schnell und optimal zu reagieren.
Wie das gelingt, erfahren Sie in unserem gemeinsam mit
Corporate Planning konzipierten Seminar Controlling in
der stationären Altenhilfe: Planung, Reporting und Analy-
se mit Einsatz moderner Controlling-Software am 13. Juni
2018 in Köln und am 14. Juni 2018 in München. Weitere
organisatorischeund inhaltlicheDetailsfindenSieunter
www.solidaris.de. Ihre Anmeldung richten Sie bitte direkt an
Frau Martina Braun ([email protected]).
I N T E R N
Solidaris Information – 2/2018
22
Neue Kompetenzträger
FrauRechtsanwältinDr.JuliaHeinrichver-
stärkt seit dem 1. Februar 2018 das Kom-
petenzteam Medizinrecht der Solidaris
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln.
Frau Dr. Heinrich absolvierte ihr rechtswis-
senschaftliches Studium an der Philipps-Universität Mar-
burgundderUniversityofEastAngliaNorwich/Vereinigtes
Königreich;indiesemRahmenschlosssieeineZusatzqua-
lifikationimPharmarechtab.Währendihreranschließen-
denpromotionsbegleitendenTätigkeitalswissenschaftli-
che Mitarbeiterin am Institut für Kriminalwissenschaften
der Philipps-Universität Marburg beschäftigte sich Frau
Dr. Heinrich insbesonderemitFragendesArzt-undArz-
neimittelstrafrechts. 2016 wurde Sie zum Dr. iur. promo-
viert. Den juristischen Vorbereitungsdienst leistete Frau
Dr. HeinrichimBezirkdesOberlandesgerichtsFrankfurtab
und absolvierte Stationen bei der AOK Hessen, einer mittel-
ständischenu. a.medizinrechtlichausgerichtetenKanzlei
sowie im Dezernat für Wirtschaftskriminalität der Staatsan-
waltschaft Marburg. Seit Anfang 2018 ist Frau Dr. Heinrich
alsRechtsanwältinzugelassen.ZuihrenTätigkeitsschwer-
punkten gehören Medizinrecht, insbesondere Arzt- und
Arzneimittelstrafrecht, Krankenhaus-, Vertragsarzt- und
Apothekenrecht sowie ärztliches Berufs-, Zulassungs- und
Vergütungsrecht.SieberätzuFragestellungeninZusam-
menhang mit medizinischen Berufsausübungs- und Orga-
nisationsgemeinschaften, Krankenhauskooperationen und
medizinischenVersorgungszentrensowiezuCompliance
imGesundheitswesen.
Ebenfalls seit dem 1. Februar 2018 unter-
stütztHerrWPStBDipl.-Kfm.RenéStolzen-
burgdasTeamderSolidarisamStandort
Berlin. Herr Stolzenburg hat bereits in den
Jahren 2011 und 2012 bei der Solidaris
in Berlin als Wirtschaftsprüfer gearbeitet und war in den
vergangenen fünf Jahren in eigener Praxis tätig. Er verfügt
übereine langjährigeErfahrungbeiderPrüfungundBe-
ratung von privaten und öffentlichen Unternehmen in ver-
schiedenenBranchen,RechtsformenundGrößenklassen.
Herr Stolzenburg ist Ihr kompetenter Ansprechpartner für
handels-, steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Fra-
gen rund um die Jahresabschlussprüfung und prüfungs-
nahe Beratung.
Solidaris Hamburg bezieht neue
Büros in der Hamburger City
Um den Aufenthalt unserer
Mandantinnen und Mandan-
ten angenehmer sowie die
Bürolandschaft für unsere
Kolleginnen und Kollegen at-
traktiver zu gestalten, ist un-
sere Unternehmensgruppe
in Hamburg in neue, moder-
neRäumlichkeiteninzentra-
ler Citylage umgezogen. Ab
dem 9. März 2018 hat unsere
Hamburger Zweigniederlas-
sungihrenSitzinderGotenstraße12,20097Hamburg.Die
Telefon-undFaxnummernsowiedieE-Mail-Adressenblei-
ben dabei unverändert.
„Die neuen Büros sind moderner und besser erreichbar“, so
WP StB Alexander Schmidt, Niederlassungsleiter der Soli-
daris in Hamburg. „Unsere neue Bürolandschaft ist einla-
dend, wirkt freundlich und kommunikativ, die Einrichtung ist
funktional.Wirfreuenuns,SiebaldinderGotenstraße12
begrüßen zu dürfen, und sind gespannt auf Ihr Feedback!“
GleichzeitigmöchtenwirSienochmalsdarüberinformieren,
dass Herr WP StB Dipl.-Kfm. Jan-Ole Blidung unser Hambur-
gerTeamseitNovember2017maßgebendverstärkt.Vor
seinem Wechsel zur Solidaris war Herr Blidung acht Jahre
bei einer internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuer-
beratungsgesellschaft sowie zwei Jahre in einer gehobenen
mittelständischen Sozietät tätig. Zu seinen Schwerpunkten
gehören die Jahres- und Konzernabschlussprüfung von Un-
ternehmen der öffentlichen Hand, die Prüfung von internen
Kontrollsystemen sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
derGeschäftsführungundderwirtschaftlichenVerhältnis-
se(§53HGrG).PrüfungsnaheBeratungsowieBeratungin
steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen
rundenseinfachbereichsübergreifendesKompetenzprofil
ab.
Wir freuen uns weiterhin auf die vertrauensvolle Zusammen-
arbeit sowie auf viele neue Begegnungen mit Ihnen!
Friedel Dickopp, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, hat fast fünfunddreißig Jahre für die Solida-
risgearbeitetunddamiteinengroßenTeilunsererFirmengeschichtemiterlebtundmitgestaltet.
In seiner Person vereinte sich exzellentes Fachwissen mit vorbildlichem Engagement und uner-
müdlichem Einsatz für unsere Mandanten und die ihnen anvertrauten Menschen.
MitgroßerLeidenschaftundschierunerschöpflicherEnergiehatFriedelDickoppunserenMan-
dantenmitRatundTatzurSeitegestanden.ErwarstetshilfsbereitzurStelle,wennesdarumging,
Fragen zu beantworten oder Probleme zu lösen. Oftmals stellte er seine persönlichen Belange
hinterdiejenigenunsererMandantenzurück.
InFachkreisenwareralsstreitbarerGeistundfachlichüberausversierterKollegehochgeschätzt.
SeineStimmefandGehör,seinfachlichesUrteilhatteGewicht,obinberufsständischenFach-
gremien, bei Branchenverbänden oder auf höchster politischer Ebene.
Auch innerhalb der Solidaris fanden wir alle in Friedel Dickopp stets einen kundigen Ansprechpart-
nerundüberaushilfsbereitenKollegen.VonseinemWissenundseinerErfahrunghabenGenerati-
onenvonMitarbeiterinnenundMitarbeiternprofitiert.SeinenklugenRat,seinstetsabgewogenes
Urteil und seinen augen zwinkernden Humor vermissen wir schmerzlich.
MitFriedelDickoppverlierenwireinengroßartigenKollegen,einenwichtigenfachlichenRatge-
ber, einen mutigen Individualisten und einen guten Freund. Wir sind dankbar, ihn kennengelernt
und sein Wirken miterlebt zu haben, und werden ihm in unseren Herzen ein ehrendes Andenken
bewahren.
Friedrich-Josef (Friedel) Dickopp
* 21. Juni 1955 † 26. Februar 2018
Wir trauern um
A K T U E L L E S E M I N A R E
Datum Ort Titel
05.06.2018 Köln Good Corporate Governance in Caritas und Diakonie
07.06.2018
04.10.2018
10.10.2018
Freiburg
Erfurt
Münster
ABC des Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsrechts
07.06.2018 Köln Vergütungsverhandlungen in der Behindertenhilfe:
Vorbereitung, Strategie und Verhandlungsführung
12.06.2018
18.09.2018
Berlin
München
Integrierte Finanzplanung und Berichtswesen in Pflegeeinrichtungen
und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
13.06.2018
14.06.2018
Köln
München
Controlling in der stationären Altenhilfe: Planung, Reporting
und Analyse mit Einsatz moderner Controlling-Software
20.06.2018 Münster Die Aufsichtsgremien in sozialtätigen Unternehmen: Ausgewählte Risikofelder — ein Update
21.06.2018 Freiburg Vergabe- und Zuwendungsrecht in der Praxis von Caritas und freigemeinnützigen Trägern
21.06.201810.10.201808.11.201804.12.2018
MainzWürzburgMünchenBerlin
Steuer-Update für Non-Profit-Organisationen
10.07.2018 Köln Krankenhaus-Rechnungswesen und dualistische Finanzierung
Die Solidaris-Information erscheint quartals-weise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe.
Herausgeber Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11 51149 Köln
Geschäftsführung Dipl.-Kfm. Matthias Hennke Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005
Redaktionsleitung Michael Basangeac, M. A. Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197 E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. April 2018 Auflage: 3.900 Stück
Gestaltung: Groba / Pérez Cantó Kommunikationsdesign, Köln Druck: Warlich Druck RheinAhr GmbH, Köln
Nachdruck, auch auszugsweise, nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhält-nissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.
I M PR E S S U M