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IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten Sozialversicherungsrec ht-liche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014

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IHK Bayreuth

Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten

Sozialversicherungsrecht-liche Grundlagen

Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin

13. Mai 2014

Page 2: IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten Sozialversicherungsrecht- liche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13

2© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

Agenda

I. Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG

II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)

IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht

V. Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen

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3© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

Agenda

I. Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG

II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)

IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht

V. Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen

Kindergeld

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4© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

• Antragstellung zum Verbleib im deutschen SV-System bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen

• Sozialversicherungsrechtliche Beratungsgespräche

• Erstellung von sozialversicherungsrechtlichen Gutachten und Stellungnahmen

• Antragsverfahren und Beratung im Bereich Kinder- und Elterngeld

• In-House-Seminare/ Workshops

• Erstellung und Überprüfung von Entsenderichtlinien

• Unterstützung bei Betriebsprüfung

• Statusfeststellungsverfahren

• Führen von sozialversicherungsrechtlichen Widersprüchen/Einsprüchen

• Berechnung von Rentenanwartschaften

I. Das Sozialversicherungsnetzwerk von KPMGUnser Dienstleistungsangebot

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5© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

Agenda

I. Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG

II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)

IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht

V. Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen

Kindergeld für Outbounds / Inbounds

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6© 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

I. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

Zweige der Sozialen Sicherheit

Sozialversicherung Leistungen des Arbeitgebers

Familienleistungen

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Arbeitsförderung (Arbeitslosen-versicherung)

Unfallversicherung

Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Kindergeld

Elterngeld

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II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Beschäftigungen im Ausland

Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

Staaten, die dem EWR angehören

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,

Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz,

Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern

(griechischer Teil)

Bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit

Abkommensstaaten

Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada,

Korea, (Kosovo), Marokko, Mazedonien, Montenegro, Quebec, Serbien, Tunesien,

Türkei, USA

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II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

Versicherungsrechtliche Beurteilung bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen

Ist die VO (EG) 883/2004 bzw. ein Abkommen über Soziale Sicherheit

anwendbar?

JA NEIN

Versicherungsrechtliche Beurteilung richtet sich

nach EU- bzw. Abkommens-recht

Versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach deutschem Recht

(§§ 4,5 SGB IV*)

* Einige SV-Abkommen betreffen nicht alle Versicherungszweige, so dass bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ggf. sowohl Abkommensrecht (in den von diesem betroffenen Zweigen) als auch §§ 4,5 SGB IV (Aus- und Einstrahlung – in den vom Abkommensrecht nicht erfassten Zweigen) anzuwenden ist

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Agenda

I. Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG

II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)

VI. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht

V. Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen

Kindergeld für Outbounds / Inbounds

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)1. Ausstrahlung

Grundsätzliches zum „vertragslosen Ausland“

Zwischen Deutschland und diesen Ländern existieren keine

Sozialversicherungsabkommen

Daher Beurteilung der Weitergeltung deutscher Sozialversicherungsvorschriften allein nach innerstaatlich deutschem Recht

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§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV(Territorialitätsprinzip)

„Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, soweit sie eine Beschäftigung (…) voraussetzen, für alle Personen, die (in

Deutschland) beschäftigt (…) sind.“

D.h. bei Beschäftigung in Deutschland: Grundsätzlich Sozialversicherungspflicht in Deutschland

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)1. Ausstrahlung

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§ 4 Abs. 1 SGB IV(Ausstrahlung)

„Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die:

•im Rahmen eines (in Deutschland) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses

•in ein Gebiet außerhalb (Deutschlands) entsandt werden,

•wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.“

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose

Ausland)1. Ausstrahlung

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) 1. Erfüllungskriterien einer Entsendung

… Entsendung …

… im Rahmen eines in Deutschland bestehenden

Beschäftigungsverhältnisses …

… die zeitlich befristet ist

Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) 1. Erfüllungskriterien einer Entsendung

…der Beschäftigte sich auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.

Bei einer Einstellung zum Zwecke der Entsendung muss sich der Lebensmittelpunkt der betreffenden Person in Deutschland befunden haben. Außerdem dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz nicht nach Deutschland zurückkehrt

„Entsendetatbestand“ ist gegeben, wenn…

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) 1. Erfüllungskriterien einer Entsendung

• …der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung (weiterhin) in den Betrieb in Deutschland eingegliedert ist

und

• er (weiterhin) dem Direktionsrecht des Arbeitgebers in Deutschland unterliegt

und

• der arbeitsvertragliche Entgeltanspruch sich (weiterhin) gegen den Arbeitgeber in Deutschland richtet.

Entsendung findet im Rahmen eines in Deutschland bestehenden

Beschäftigungsverhältnisses statt, wenn…

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Entgeltanspruch bei Entsendung innerhalb eines Konzerns

Erforderlich, dass das Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung in Deutschland alsBetriebsausgabe steuerlich geltend gemacht wird

(BSG-Urteil vom 7. November 1996 -12 RK 79/94 - USK 9651)

Die steuerliche Geltendmachung des Arbeitsentgelts ist unschädlich, wenn

•der Einsatz des Mitarbeiters auf max. 2 Monate beschränkt ist,

•der Arbeitnehmer keinen Arbeitnehmer ablöst, der zuvor vorübergehend dort eingesetzt war und

•sich der Arbeitsentgeltanspruch ausschließlich gegen den entsendenden Arbeitgeber richtet.

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)1. Erfüllungskriterien einer Entsendung

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) 1. Erfüllungskriterien einer Entsendung

• …eine Befristung der Entsendung sich aus der Eigenart der Beschäftigung ergibt

Oder

• …die Befristung vor Beginn der Entsendung vertraglich vereinbart wurde.

Allein ein Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland

zurückzuholen, stellt keine zeitliche Begrenzung im Voraus dar!

„Zeitliche Befristung“ liegt vor, wenn…

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) 1. Erfüllungskriterien einer Entsendung

• der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitnehmer jederzeit aus dem Ausland zurückzuholen

• das Ende der Entsendung auf das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alters des Arbeitnehmers festgesetzt wird

• sich eine vorerst auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Entsendung automatisch verlängert, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf der Entsendung eine andere Entscheidung getroffen wird

Keine „zeitliche Befristung“ liegt vor, wenn…

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Beispiel

• Herr A wird im Rahmen eines Trainingsprogramms von der ABC AG nach Singapur entsandt

• Er soll Gelegenheit erhalten, sich mit der ausländischen Betriebsstruktur vertraut zu machen und Auslandserfahrung zu sammeln

• Bisher ist er in Deutschland sozialversicherungspflichtig

• Die Beschäftigung im Ausland ist auf 6 Monate vertraglich befristet

• Die Personalkosten werden weiterhin in Deutschland als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht

Liegen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung vor?

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) Beispielsfall

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Lösung

Ja, die Voraussetzungen einer Ausstrahlung liegen vor.

Begründung

• Herr A wird im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet entsandt

• Personalkosten werden in Deutschland weiterhin als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) Beispielsfall

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) 2. Folgen einer Entsendung

Sind die Kriterien einer Entsendung erfüllt, gilt Folgendes:

•Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung

•Der Arbeitnehmer wird versicherungs- und beitragsrechtlich so behandelt, als arbeitete er weiterhin in Deutschland

•Eine Doppelversicherung, verbunden mit einer doppelten Beitragszahlung, ist nicht ausgeschlossen

To Do

Beantragung einer Bescheinigung über das Vorliegen einer Ausstrahlung bei der Krankenkasse

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III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland) 2. Folgen einer Entsendung

Sind die Kriterien einer Entsendung NICHT erfüllt, gilt Folgendes:

• Der Mitarbeiter scheidet aus der deutschen Sozialversicherungspflicht aus

• Es muss geprüft werden, ob ein Verbleib auf freiwilliger Basis im deutschen Sozialversicherungssystem möglich ist:

- Versicherungspflichtverhältnis / Freiwillige Rentenversicherung

- Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung

- Freiwillige Krankenversicherung / Anwartschaftsversicherung

- Freiwillige Pflegeversicherung

- Auslandsunfallversicherung

• Ggf. Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat

To Do• Beantragung einer Bescheinigung, dass eine Ausstrahlung nicht vorliegt • Antragstellungen für eine freiwillige Absicherung in den einzelnen Versicherungszweigen

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Krankenversicherung

• Mitglieder, die während einer Auslandsbeschäftigung erkranken, erhalten die Krankenversicherungsleistungen von ihrem Arbeitgeber

• Die Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Behandlungskosten erstreckt sich auch auf Familienversicherte, die den Expatriate ins Ausland begleiten oder dort

besuchen

• Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die entstandenen Kosten bis zu der Höhe

zu erstatten, in der sie ihr bei einer Behandlung im Inland entstanden wären

Fazit

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko zu tragen

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

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Anwartschaftsversicherung

Personenkreis

• Personen, deren Leistungsanspruch wegen eines eigenen, beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ruht

• Personen, die Angehörige begleiten, die sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten (z.B. selbst versicherter/s Ehegatte/Kind)

Folge

• Es ist ein reduzierter – vom Arbeitnehmer allein aufzubringender – Beitrag in Höhe von ca. 40 Euro zu zahlen, wobei der Anspruch auf Leistungen ruht

• Absicherung in der PKV (z.B. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages) ist zwingend erforderlich

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

Page 25: IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten Sozialversicherungsrecht- liche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13

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Vorteile der Anwartschaftsversicherung

• Vollwertige Mitgliedschaft in der deutschen GKV nach Rückkehr aus dem Ausland ist garantiert

• Chance auf Zugehörigkeit zur beitragsgünstigen Rentnerkrankenversicherung bleibt gewahrt

• Keine Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses für die Inanspruchnahme möglicher Leistungen aus der Pflegeversicherung

• Garantierter Anspruch auf Krankengeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit

Besonderheit seit 1. April 2007

Die Einführung einer Einwohnerversicherung gewährleistet in aller Regel die Rückkehr in die GKV. Ob tatsächlich Bedarf für eine Anwartschaftsversicherung besteht, hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

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Pflegeversicherung

• Weiterversicherung für Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ausscheiden (sog. Anwartschaftsversicherung)

• Der Antrag muss spätestens einen Monat nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt werden

• Familienmitglieder sind mitversichert, falls sie ebenfalls mit ausreisen; falls sie in Deutschland verbleiben, besteht eine eigene Versicherungspflicht oder Möglichkeit

zur Weiterversicherung

• Anwartschaftsversicherung ist nicht möglich in der privaten Pflegeversicherung, es muss ein Antrag auf freiwillige Vollversicherung gestellt werden

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

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Rentenversicherung

Versicherungspflicht auf Antrag,

sofern

• der Arbeitnehmer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,

• die Auslandsbeschäftigung zeitlich befristet ist und

• der Antrag von einer in Deutschland ansässigen Stelle gestellt wird, zu der nicht zwingend arbeitsrechtliche Beziehungen bestehen müssen

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

Page 28: IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten Sozialversicherungsrecht- liche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13

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Rentenversicherung

Freiwillige Versicherung

• Bietet sich an, wenn die Voraussetzungen einer Antragspflichtversicherung nicht erfüllt sind, weil es beispielsweise an einer zeitlichen Begrenzung der

Auslandsbeschäftigung fehlt

• Die Beitragshöhe kann individuell festgelegt werden, d.h. jeder beliebige Betrag zwischen dem Mindestbeitrag (zurzeit € 85,05) und dem Höchstbetrag (zurzeit € 1.245,55) kann als Monatsbeitrag gezahlt werden.

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

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Versicherungspflicht auf Antrag

Vorteil

Versicherungsschutz bei Erwerbsminderung bleibt bestehen

Anrechnung der Versicherungszeit auf die Wartezeit für eine Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Pflichtjahre als Mindestversicherungszeit)

Nachteil

Eine Doppelversicherung (Beitragspflichten in 2 Ländern) ist nicht ausgeschlossen

Freiwillige Rentenversicherung

Vorteil

Höhe der Beiträge ist vom Versicherten (innerhalb der jeweiligen Grenzen) frei wählbar

Rückwirkende Zahlung möglich (bis 31. März eines Jahres für das gesamt Vorjahr)

Nachteil

Es besteht kein Invaliditätsschutz

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

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Unfallversicherung

• Es steht den Unfallversicherungsträgern offen, eine besondere Auslandsunfall-versicherung einzurichten (Beschluss der Vertreterversammlung erforderlich)

• Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag der Unternehmer

• Voraussetzung ist eine fortbestehende arbeitsrechtliche Anbindung (z.B. ruhender Arbeitsvertrag) zum deutschen Stammhaus

• Höhere Versicherungssummen lassen sich über eine private Gruppenunfallversicherung des Arbeitsgebers erzielen

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)3. Freiwillige Versicherungen

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Agenda

I. Das Sozialversicherungsnetzwerk von KPMG

II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)

IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht

V. Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen

Kindergeld für Outbounds / Inbounds

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht 1. Grundlagen für die Anwendung der VOen (EG) 883/2004 und 987/2009

Geltungsbereiche

Persönlicher Geltungsbereich

Art. 2 VO 883/2004

Gebietlicher Geltungsbereich

Art. 229 EG-Vertrag

Sachlicher Geltungsbereich

Art. 3 VO 883/2004

Erfasst sind alle Personen ohne Rücksicht auf Staats- angehörigkeit (Ausnahmen im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien

Regelt das räumliche Gebiet, in das der Arbeitnehmer entsandt sein muss

Regelt die abgesicherten Risikobereiche (alle SV-Zweige, arbeitgeberseitige Leistungen sowie Familienleis-tungen)

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht2. Territorialitätsprinzip

Grundsatz

Territorialitätsprinzip

Innerhalb des EWR und der Schweiz (Mitgliedstaaten) finden immer nur die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines Staates Anwendung.

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist, unterliegt den dortigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit

• unabhängig davon, wo der Arbeitnehmer wohnt,

• der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder

• welche Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht2. Territorialitätsprinzip

Ausnahmen von dem Grundsatz des Territorialitätsprinzips

• Vorliegen einer Entsendung

• Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten

• Abschluss einer Ausnahmevereinbarung

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht3. Erfüllungskriterien einer Entsendung

Regelung des Art. 12 Abs. 1 der VO 883/2004 (Entsendung)

• Arbeitgeber muss gewöhnlich im Entsendestaat tätig sein (d.h. gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als rein interne Verwaltungstätigkeiten ausüben)

• Für Rechnung seines Arbeitgebers

• Anstellung zum Zwecke der Entsendung möglich (Person muss aber unmittelbar vor Beginn dieser Beschäftigung für mindestens 1 Monat den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, unterstellt gewesen sein, sonst Bewertung von Fall zu Fall

• Generelles Verbot einer Ablösung

• Entsendefrist 24 Monate

• Fortbestand einer arbeitsrechtlichen Bindung. Folgende Merkmale sind zu berücksichtigen:

- Verantwortung für Anwerbung und Arbeitsvertrag

- Verantwortung für Entlassung

- Verantwortung für Entscheidungsgewalt über die Art der Arbeit

- Einstehen für das Arbeitsentgelt (Auszahlung ist unerheblich))

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht5. Informationspflichten des Arbeitgebers bei einer Entsendung

Formalitäten

Der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats ausübt, unterrichtet den zuständigen Träger des Staates, dessen Rechtsvorschriften sie unterliegt. Die Unterrichtung erfolgt im Voraus, wann immer dies möglich ist

Auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, dass und ggf. wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind (Art. 19 Abs. 2 VO 987/2009)

Nachweis erfolgt mittels des Vordrucks A1 (vormals E 101)

Bei Entsendung / Dienstreise von bis zu einer Woche kann auf die Antragsstellung zweckmäßig verzichtet werden

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht6. Beschäftigung in mehreren Staaten

Definition eines sog. Multi-State Workers

• Wenn unter Beibehaltung der Beschäftigung zugleich eine gesonderte Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ausübt wird. Dabei kommt es nicht auf die Dauer oder die Eigenart der gesonderten Beschäftigung an.

oder

• Wenn kontinuierlich Tätigkeiten abwechselnd in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Dabei kommt es nicht auf die Häufigkeit oder die Regelmäßigkeit des Wechsels an.

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht6. Beschäftigung in mehreren Staaten

Mehrfachbeschäftigte mit einem Arbeitgeber

• Es gilt das Recht des Wohnstaates, wenn ein wesentlicher Teil der Beschäftigung im Wohnstaat ausgeübt wird

• Wird kein wesentlicher Teil im Wohnstaat ausgeübt, gilt das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht6. Beschäftigung in mehreren Staaten

Wesentlicher Teil (Art. 14 Abs. 8 VO -EG- 987/2009)

• Wesentlich ist der Teil, der quantitativ erheblich ist

• Orientierungskriterien sind Arbeitszeit und/oder Arbeitsentgelt

• Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25% erreicht, ist dies ein Indiz dafür, dass ein wesentlicher Teil nicht ausgeübt wird

• Träger berücksichtigen die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation (Art. 14 Abs. 10 VO -EG- 987/2009)

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht6. Beschäftigung in mehreren Staaten

Beschäftigung für mehrere Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten

• Es gilt immer das Recht des Wohnstaates

• Es ist nicht erforderlich, einen (wesentlichen) Teil im Wohnstaat auszuüben

• Ausnahme: zwei AG, von denen einer im Wohnstaat ansässig ist ( bei <25% der Arbeitszeit / des Arbeitsentgelts im Wohnstaat gilt das SV-Recht des Staats, in dem der andere AG seinen Sitz hat.

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht6. Beschäftigung in mehreren Staaten

Arbeitgeber hat seinen Sitz außerhalb des EWR/CH

• Es gelten die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Wohnstaates, wenn der Wohnsitz im EWR-Raum (einschließlich CH) liegt

• Auf den Umfang der Beschäftigung im Wohnstaat kommt es hier nicht an

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht6. Beschäftigung in mehreren Staaten

Beschäftigung in einem Staat und selbständige Tätigkeit im anderen Mitgliedstaat

• Es gilt allein das Recht des Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht6. Beschäftigung in mehreren Staaten

Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Art. 16 i.V.m. Art. 6 VO -EG- 987/2009)

Der zuständige Versicherungsträger stellt A1-Bescheinigung aus (in Deutschland KK oder RV-Träger bzw. der GKV-Spitzenverband/DVKA bei Wohnsitz in D)

Dialog- und Verständigungsverfahren (ggf. unter Einschaltung der Verwaltungskommission) zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Entscheidung ist vorläufig und erhält nach zwei Monaten endgültigen Charakter

Wohnortträger unterrichtet Träger der anderen EU-Staaten über die Entscheidung

Bestimmung der Versicherungszugehörigkeit durch den Wohnortträger

Antrag auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften im Wohnstaat

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht7. Ausnahmevereinbarung

Ausnahmevereinbarung

• Mit einer Ausnahmevereinbarung können abweichende Regelungen über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht geschlossen werden

• Bei einer Ausnahmevereinbarung handelt es sich um ein Verwaltungsabkommen auf völkerrechtlicher Grundlage, das keiner parlamentarischen Zustimmung bedarf (öffentlich-rechtlicher Vertrag)

• Sofern der Arbeitnehmer ein individuell zu begründendes Interesse am Abschluss einer Ausnahmevereinbarung hat, entscheiden die zuständigen Behörden nach pflichtmäßigem Ermessen über den Antrag

• Bei der Ermessensausübung wird berücksichtigt, ob eine arbeitsrechtliche Anbindung während der Beschäftigung im anderen Staat besteht und diese im Voraus auf längstens fünf Jahre befristet ist

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IV. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht7. Ausnahmevereinbarung

Arbeitgeber in Deutschland stellt gemeinsam mit dem Arbeitnehmer den Antrag auf

Abschluss einer Ausnahmevereinbarung

DVKA prüft den Antrag und stimmt zu

Ja

Ja Nein

Ausländische zuständige Behörde prüft und stimmt dem

Antrag zu

Für den Arbeitnehmer gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates

Nein

Ja Nein

DVKA informiert

Arbeitgeber über

Bewilligung des Antrags

DVKA informiert

Arbeitgeber über

Ablehnung des Antrags

Arbeitgeber informiert zuständige Krankenkasse über die Ablehnung und meldet den

Arbeitnehmer dort ab

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Agenda

I. Dienstleistungen des Sozialversicherungsnetzwerks von KPMG

II. Allgemeine Grundsätze des internationalen Sozialversicherungsrechts

III. Die Ausstrahlung im Sinne des deutschen Rechts (Entsendung ins vertragslose Ausland)

VI. Einführung in das europäische Gemeinschaftsrecht

V. Entsendung in einen Staat mit dem Sozialversicherungsabkommen bestehen

Kindergeld für Outbounds / Inbounds

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 1. Allgemeine Regelungen

Überblick - bestehende Abkommen

Australien Südkorea

Bosnien-Herzegowina Marokko

Brasilien Mazedonien

Chile Serbien

China Montenegro

Israel Tunesien

Indien Türkei

Japan USA

Kanada und Quebec

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 1. Allgemeine Regelungen

Überblick – sachlicher Anwendungsbereich

• Gesetzliche Rentenversicherung immer erfasst; Rest individuell prüfen

Beispiele:

• USA nur Rentenversicherung (aber KV über Schlussprotokoll)

• China nur Renten- und Arbeitslosenversicherung

Komplette Übersicht: www.dvka.de

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 2. Beispiel USA

Sachlicher Geltungsbereich des Abkommens zwischen Deutschland und den USA

Das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und den USA regelt:

• Den Verbleib im heimischen Rentensystem – bei Befreiung vom Rentensystem im Gaststaat

und

• Die Befreiung für entsandte Arbeitnehmer aus Deutschland von der Medicare Tax in den USA – bzw. die Befreiung für entsandte Arbeitnehmer aus den USA von der KV und PV in Deutschland

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 2. Beispiel USA

Nicht vom Abkommen erfasste Zweige der Sozialversicherung

• Krankenversicherung

• Pflegeversicherung

• Arbeitslosenversicherung

• Unfallversicherung

Prüfung nach deutschen Rechtsvorschriften (vgl. „Entsendung ins vertragslose Ausland“):

- Ausstrahlung

Freiwillige Versicherung

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 2. Beispiel USA

RentenversicherungKranken- Pflege-, Unfall- und

Arbeitslosenversicherung

Deutsch-amerikanisches Abkommen über Soziale Sicherheit

§ 4 SGB IV (Ausstrahlung)

Zusammenwirken des Abkommens und des nationalen Rechts

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 2. Beispiel USA

Voraussetzungen einer Entsendung

•Beschäftigungsverhältnis in Deutschland

- Vertragliche Anbindung an Deutschland

- wirtschaftliche / organisatorische Eingliederung in das deutsche Unternehmen

•Tatsächliche Bewegung aus Deutschland heraus

- Anbindung an die deutsche Sozialversicherung

- Einstellung zur Entsendung möglich

- Keine Ortskräfte

• Entgelt muss zu Lasten der deutschen Gesellschaft gezahlt werden (bei Entsendung innerhalb eines Konzerns)

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 2. Beispiel USA

Entsendung - Rechtsfolgen

Anwendung der deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in den vom Abkommen erfassten Zweigen.

In der Regel sind bei Vorliegen einer Entsendung auch die Voraussetzungen einer Ausstrahlung erfüllt.

Alle deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten weiter (im Gegensatz zur Ausstrahlung enthält das Abkommen eine feste Zeitgrenze von max. 60 Monaten)

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 2. Beispiel USA

Wenn keine Entsendung (keine Ausstrahlung) vorliegt:

Ausnahmevereinbarung prüfen!

Voraussetzungen für eine Ausnahmevereinbarung

•Anbindung an ein Inlandsunternehmen

•Zeitliche Befristung

•Gemeinsamer Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Hinweis

Eine Ausnahmevereinbarung ist eine Ermessensentscheidung, bei der auf Art und Umstände der Beschäftigung im Ausland Bedacht genommen wird.

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V. Entsendung in einen Staat, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen 2. Beispiel USA

Eine Ausnahmevereinbarung kommt zustande

Der im Ausland beschäftigte Mitarbeiter bleibt in den deutschen SV-Zweigen versichert, die vom Abkommen erfasst sind.

Eine Ausnahmevereinbarung kommt nicht zustande

Grundsätzlich Anbindung an die Sozialversicherung in den USA.

Deutsche Rechtsvorschriften sind nicht mehr anwendbar.

Freiwillige Absicherungsmöglichkeiten in Deutschland prüfen (vgl. Folien zu vertragslosem Ausland)

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Beispiel

• Frau G ist gewöhnlich bei der ZZ AG in Deutschland beschäftigt

• Sie soll vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 bei einer Tochtergesellschaft in den USA eingesetzt werden

• Sie behält für diese Zeit ihren deutschen Arbeitsvertrag

• Dieser wird für die Zeit in den USA ruhend gestellt

• In den USA erhält sie einen lokalen Vertrag

Kann Frau G im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben?

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Lösung

Rentenversicherung

Aufgrund des lokalen Arbeitsvertrags in den USA liegt eine Entsendung im Sinne des Abkommens nicht vor.

Möglich wäre hier ein Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung

Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung

Die erforderlichen Voraussetzungen für eine Ausstrahlung nach § 4 SGB IV sind nicht erfüllt, da ein lokaler US-Arbeitsvertrag vorliegt und der deutsche Vertrag ruht.Zum 30. Juni 2014 endet somit die Versicherung in diesen Bereichen in Deutschland.

Es können ggf. Anträge auf freiwillige Weiterversicherung (ggf. auch im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung) gestellt werden

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Kontaktdaten

Christina Neugirg LL.M.Rechtsanwältin, Senior Manager, Tax

Phone: +49 89 9282 1679Fax: +49 1802-11991-2563 [email protected]

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a subsidiary of KPMG Europe LLP

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