das deutsche nachbarrecht im Überblick rechtsanwältin jana laurentius
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Das deutsche Nachbarrechtim Überblick
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Das deutsche Nachbarrechtim Überblick
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Themen
• Recht des Grundstücks- eigentümers kontra Recht der Nachbarn
• Bereiche des Nachbar- rechts und Beispiele
• Ihre Fragen
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Mein Recht als Eigentümer
§ 903 Satz 1 BGB Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§§§
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Eigentümer zu sein ist toll...
...man darf sein Grundstück veräußern, wenn man will; man darf es mit einer Grundschuld belasten, wenn man will
...man darf auf seinem Grundstück bauen, wenn man will; man darf es bepflanzen, wenn man will
...man darf anderen verbieten, z.B. sein Grundstück zu betreten
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...und meine Rechte als Nachbar??
• Bürgerliches Gesetzbuch
• Nachbarrechtsgesetz NRW
• Öffentlich-rechtliche Vorschriften
• Und wenn alles nicht hilft: Das „nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis“
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Regelung der Grenzverhältnisse
• Anspruch jedes Grundstückseigentümers ggü. Nachbarn auf Mitwirkung bei der Errichtung einer Grenzmarkierung (z.B. Zaun)
• Einfriedungspflicht bei bebauten Grundstücken,Einfriedung muss „ortsüblich“ sein (i. Zw. 1,20 m)
• Im Zweifel gemeinsame Nutzung und gemeinsame Unterhaltung von Grenzeinrichtungen
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Insbesondere: Wände
Eine Nachbarwand ist eine Wand, die auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken steht und von Gebäuden auf beiden Grundstücken genutzt werden soll.
Eine Grenzwand ist eine Wand, die unmittel-bar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet wurde.
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Insbesondere: Der Überbau
Eigentümer baut über die Grundstücksgrenze, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
Nachbar hat Anspruch auf eine jährlich im voraus zu zahlende Geldrente
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Aber ich baue doch nur auf meinem Grundstück! Das darf ich doch wohl?
Jein...• Abstandsflächen
• Zulässige Höhe und Breite von Gebäuden
• Fenster- und Lichtrecht
• Rücksichtnahmegebot
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Nutzung meines Grundstücks durch Nachbarn
• Schaffung einer Zugangsmöglichkeit zum Nachbargrundstück
• Verlegung von Rohren und Leitungen zum Nachbargrundstück
• Betreten meines Grundstücks für Bauarbeiten etc. (Hammerschlags- und Leiterrecht)
• Sonstige Nutzungen
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Schaffung einer Zugangsmöglichkeit/ Verlegung von Rohren u. Leitungen
• durch vertragliche Absprachen – Problem: wirken nicht gegenüber Dritten
• durch Eintragung von Dienstbar-keiten
• Baulasten – Problem: nur öffentlich-rechtlicher Natur
• Notwegrecht
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Hammerschlag- und Leiterrecht
• Recht des Nachbarn auf vorüber-gehendes Benutzen und Betreten des Grundstücks zwecks Durchfüh-rung von Bau- und Instandset-zungsarbeiten
• zulässig nur bei vorheriger schrift-licher Anzeige, bei Nutzung über einen Monat Entschädigungspflicht
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Sonstige Rechte des Nachbarn am eigenen Grundstück
• Recht auf Nutzung eines Baumes auf dem Nachbargrundstück, Mitbenutzung eines Brunnens
•Verpflichtung des Grundstückseigen-tümers, bestimmte Handlungen zu unterlassen
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Einwirkungen auf ein Grundstück
• „Unwägbare“ Immissionen
• Grobimmissionen
• Gefahren durch Anlagen und Gebäude
• Vertiefung des Nachbargrundstücks
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„Unwägbare” Immissionen
Duldungspflichten, soweit Beeinträchtigung des eige-nen Grundstücks nur unwesentlich
Duldungspflichten außerdem bei wesentlichen Beeinträchtigungen, soweit diese auf eine ortsübliche Nutzung zurückzuführen sind und nicht abgestellt werden können; in diesem Fall u.U. Anspruch auf Entschädigung
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Ansprüche bei Fehlen einer Duldungspflicht
• Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
• Schadenersatzansprüche
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“Grobimmissionen“
§ 906 BGB gilt nicht!
Stattdessen „Richterrecht“ sowie spezialgesetzliche Regelungen.
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Gefahren durch Anlagen und Gebäude am Nachbargrundstück
• Gefahrdrohende Anlagen:Anspruch gegen Nachbarn auf Unterlassung der Herstellung oder Unterhaltung gefahrdrohender Anlagen
• Drohender Gebäudeeinsturz:Anspruch gegen Nachbarn, dass notwendige Vorkehrun-gen getroffen werden
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Vertiefung des Nachbargrundstücks
Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderli-che Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
Umgekehrt auch bei Erhöhung eines Nachbargrundstücks Anspruch auf Absicherung (§ 30 NachbG NRW).
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Vortrag erstellt von Rechtsanwältin Jana Laurentius, 2007
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