hermann peter steuerberater lukasweg 13 · 94469 deggendorf · fon 0991 37037-0 · fax 0991 37037-30...
TRANSCRIPT
HERMANN PETER
STEUERBERATER
Lukasweg 13 · 94469 Deggendorf · Fon 0991 37037-0 · Fax 0991 37037-30 ·
E-Mail: [email protected] · www.steuerberaterpeter.de
Steuern und Abgaben
für
Vereine
Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerliche Vergünstigungen
•Zuwendungen an den Verein
Tätigkeitsbereiche des Vereins
•Verein als Arbeitgeber
•Vergütungen an Mitglieder
Mittelverwendung
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Nur Vereine, die
gemeinnützigen,
mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dienen,
werden steuerlich begünstigt!
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Gemeinnützigkeit ist gegeben,
wenn die Tätigkeit des Vereinsdarauf gerichtet ist, die Allgemeinheit aufmateriellem, geistigem oder sittlichemGebiet selbstlos, ausschließlich undunmittelbar zu fördern.
Gemeinnützige Zwecke sind insbesondere ...
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Förderung von Wissenschaft/Forschung, Bildung/Erziehung, Natur-/Umweltschutz; der Kultur/Kunst;
Förderung der Jugend-/Altenhilfe, des Gesundheits-/Wohlfahrtswesens;
Förderung der Tier-/Pflanzenzucht, des Brauchtums, des Sports;
Förderung des Feuer-/Zivil- und Katastrophenschutzes etc.
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Finanzamt überprüft die Satzung undentscheidet über die Anerkennung desVereins als „steuerbegünstigt“:
-vorläufige Anerkennung nach Gründung mit Befristung für längstens 18 Monate
-Freistellungsbescheid für max. 3 Jahre (turnusmäßige Überprüfung des Vereins anhand der tatsächl. Geschäftsführung)
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Mustersatzung bspw. auf der Internetseitedes Bundesjustizministeriums abrufbar:
www.bmj.de/Vereinsrecht
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Vorteile der anerkannten
„Gemeinnützigkeit“
Recht zur Ausstellung von Zuwendungs-bestätigungen (Geld-, Aufwands-spenden) mit entspr. Sonderausgaben-Abzug für den Zuwendenden
Steuerliche Befreiungen/ Vergünstigungen
Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerlich abzugsfähig als Sonderausgaben sind:
Spenden und Mitgliedsbeiträge z.B. an folgende Vereine: FFW, THW, Bund Naturschutz, Caritas, BRK
Nur Spenden z.B. an Heimatverein, Sportverein, Vereine zur Förderung von Freizeitaktivitäten.
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Aufwendungsersatz/Aufwandsspenden Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand Porto-, Telefon-, Übernachtungskosten o.ä.
! Anspruch auf Aufwandsersatz muss im Vorhinein durch Vertrag, Satzung oder
rechtsgültigen Vorstandsbeschluss geregelt sein!
zeitnaher Verzicht auf Ersatz = Spende an Verein
bis zu 255,-€/Jahr steuerfrei
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Zuwendungsbestätigungen seit 01.01.2009 müssen zwingend die amtlichen
Vordrucke verwendet werden Die Vordrucke sind verbindlich und
Voraussetzung für den Spendenabzug Eine optische Hervorhebung ist zulässig Danksagung/Werbung ist nur auf der Rückseite
des Vordrucks zulässig Ein Doppel der Bestätigung ist vom Verein
aufzubewahren
Steuern und Abgaben für Vereine
In folgenden Fällen genügt der Barein-zahlungsbeleg oder die Buchungsbe-stätigung (z.B. Kontoauszug):
Zuwendungen (unbegrenzt) zur Hilfe in Katastrophenfällen
Zuwendungen bis zu 200 € (die Grenze von 200 € gilt für jede einzelne Zuwendung)
Steuern und Abgaben für Vereine
Höchstgrenzen für den Spendenabzugbeim Spender
für alle Spenden einheitlich 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte
oder für Unternehmen: 4 v.T. der Löhne und Gehälter
zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag möglich
Steuern und Abgaben für Vereine
Verwendung der Spenden im Verein ausschließlich für steuerbegünstigte
satzungsmäßige Zwecke – im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb
nicht für den stpfl. wG oder die VV
Vertrauensschutz für den Spender und Haftung des Vereins bei Fehlverwendung (30 - 45% der Spendensumme ans FA zu zahlen)
Im Extremfall: Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Steuern und Abgaben für Vereine
Einnahmen / Ausgaben der steuerbe-günstigten Vereine sind zu gliedern in 4 Tätigkeitsbereiche:
-ideeller Tätigkeitsbereich -Vermögensverwaltung -Zweckbetrieb -wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Ideeller Bereich
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
darunter fallen z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Schenkungen, Erb-schaften; Kosten f. Mitgliederverwaltung u. Jugendarbeit, Verbandsbeiträge u.ä.
KSt
GewSt
USt
Steuern und Abgaben für Vereine
Vermögens- Verwaltung
(VV)
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Erträge aus der Vermögensverwaltung und –nutzung(z.B. Zinserträge, Vermietungseinkünfte)
KSt
GewSt
USt evtl. UStbei Ver –mietung
(7%)
Steuern und Abgaben für Vereine
Zweck-betrieb
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Einnahmen aus der Erfüllung des Vereins-zwecks (z.B. Konzert eines Musikvereins;Sportveranstaltungen eines Sportvereins;Vortragsreihe der FFW zur Brandverhütung;Verleih des FFW-Krans;Feuerwehr-Abzeichen)
KSt
GewSt
USt 7% USt-Satz
Steuern und Abgaben für Vereine
wirtschaftl.Geschäfts-
betrieb
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Einnahmen des Vereins aus einer Betätigungaußerhalb des Vereinszwecks, die über bloßeVermögensverwaltung hinausgeht.
KSt ?
GewSt ?
USt ? (19%)
NäherePrüfungsteuerl. Grenzennötig!!
Steuern und Abgaben für Vereine
Beispiele für wirt. Geschäftsbetrieb:
eigener Betrieb des Vereinsheims gesellige Veranstaltungen
(Sommerfest, Grillfest, Tombola, Christbaumversteigerung u.ä.)
Anzeigen- und Inseratsgeschäft in Vereinszeitschriften o. Festschriften
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
KSt (15%) u. GewSt (je nach Gemeinde)entsteht, wenn die Brutto-Einnahmenpro Jahr aus dem wG > 35.000 € (Freigrenze) (Gewinn-FB: 5.000 € (KSt) / 5.000 €(GewSt))
USt (19%)entsteht, wenn die Summe der Jahres-Einnahmen (Umsatz) aus dem wG, Zweck-betrieb und Verm.verw. > 17.500 €
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Umsatzsteuer - PflichtUmsatz aus wG + Zweckbetrieb + Vermögensverwaltung p.a. < 17.500 € Verein ist umsatzsteuerlich Kleinunter-
nehmer Keine Pflicht zur Abgabe einer USt-Erklärung Kein USt-Ausweis auf Rechnungen Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen Option zur USt möglich -Prüfen, ob sinnvoll!
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Umsatzsteuer-Befreiungen für
Vorträge und Kurse, wenn Einnahmen zur Deckung der Kosten verwendet werden
Teilnahmegebühren für sportliche und kulturelle Veranstaltungen
Umsätze von Theater-, Musikgruppen, Chören sofern Bescheinigung des Kultusministeriums vorliegt
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Verlustausgleich - Gemeinnützigkeitsrechtlich
Verluste im ideellen Bereich und Zweckbetrieb können mit sämtlichen Mitteln des Vereins ausgeglichen werden.
Verluste aus dem wG und der VV dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs und Zweckbetriebs ausgeglichen werden.außer...
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
...in den letzten 6 Jahren sind Gewinne aus dem wG in gleicher Höhe in den ideellen Bereich geflossen.
Gemeinnützigkeitsschädliche Beträge sind innerhalb von 12 Monaten auszugleichen durch Gewinne aus dem wG, Erhebung von Umlagen der Mitglieder oder die Aufnahme von Bankdarlehen.
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Verlustausgleich - Steuerlich
Verluste im ideellen Bereich, VV und Zweckbetrieb dürfen nicht mit Gewinnen aus einem stpfl. wG verrechnet werden.
Verluste aus dem wG dürfen nur mit Gewinnen aus anderen stpfl. wG verrechnet werden.
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
„Nachteile“ der anerkannten Gemeinnützigkeit
Für jeden Tätigkeitsbereich sind getrennte Aufzeichnungen zu führen
Satzungsmäßige Vermögensbindung (exakte Regelung dazu in der Satzung nötig) und auch dem entsprechende Geschäftsführung
Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerliche Folgen bei (vorübergehender) Aberkennung der Gemeinnützigkeit
sämtliche steuerliche Befreiungen und Vergünstigungen fallen weg
keine Berechtigung mehr Zuwendungsbestätigungen auszustellen
schlimmstenfalls Nachversteuerung für die letzten 10 Jahre -> Haftung des Vereinsvorstands neben dem Verein
Steuern und Abgaben für Vereine
Der Verein als Arbeitgeber (AG) hat sämtliche Pflichten eines „normalen“ AG zu erfüllen wie z.B. Führung von Lohnkonten Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
und Sozialversicherung
I.d.R. zwei Beschäftigungsformen:Geringfügig (400 €-Job) und kurzfristigBeschäftigte
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Geringfügig Beschäftigte (< 400 € pro Monat):KV-Beitrag 13%RV-Beitrag 15% 30%Lohnsteuer 2%
Kurzfristig Beschäftigte (längstens 2 Monateoder 50 Arbeitstage innerh. eines Jahres)Lohnsteuer-Pauschalierung mit 25%z.B. Aushilfen bei Vereinsfestbea: m.E. Sofortmeldung nötig! UND...
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Künstlersozialabgabe wird fällig für Auftritte von Künstlern auf
Festen bei denen Einnahmenerzielungs-absicht besteht
3 Veranstaltungen im Jahr sind frei ab der 4. Veranstaltung ist man melde-pflichtig (dann für alle Veranstaltungen)
Höhe: 4,4% (3,9% ab 2010) vom gezahlten Entgelt
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Trainer, Chorleiter u.ä.
selbständig oder nichtselbständig dient der Förderung des Vereinszwecks im Auftrag des Vereins darf grds. nicht mehr als 1/3 der Arb.zeit
einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen Einnahmen bis zu 2.100 € / Jahr steuerfrei (z.B. für Jugendausbilder in der FFW)
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Nebenberufliche aktive Tätigkeit eines Vereinsmitglieds (Platz- und Gerätewart, Reinigungskraft), Tätigkeit des Vereinsvorstands, Vereinskassierers u.ä.
darf grds. nicht mehr als 1/3 der Arb.zeit einer Vollzeitstelle in Anspruch nehmen
Tätigkeit im wG ist nicht begünstigt
Einnahmen bis zu 500 € /Jahr steuerfrei(zusätzlich Freigrenze §22 Nr. 3 EStG von
255 Euro pro Jahr beachten!)
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Steuerfreier Übungsleiter-FB (2.100€)und steuerfreier Ehrenamts-FB (500€)
können nicht für dieselbe Tätigkeit gleichzeitig in Anspruch genommen werden aber sehr wohl
für verschiedene Tätigkeiten beim selben Verein
Wichtig für den Verein: Satzung überprüfen
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Vergütungen an Vorstandsmitglieder,obwohl die Satzung keine Zahlungenvorsieht?
Verlust der Gemeinnützigkeit droht !!! Satzung muss bis 31.12.2009 angepasst werden Satzung muss ausdrücklich die Be- zahlung erlauben und die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Zur Bezahlung gehören auch Vergü- tungen, die z.B. wegen einer Rückspende
tatsächlich nicht ausbezahlt werden Nur der Ersatz entstandener und nachgewiesener Aufwendungen (Telefon- und Fahrtkosten) bleibt zulässig pauschale Zahlungen erlaubt, wenn sie
offensichtlich den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen. Aber: keine pau- schalen Zahlungen für Zeitaufwand!
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Satzungsänderung nur bei Vergütungen an Organe des Vereins erforderlich, nicht bei Zahlungen an Platzwart, f. Reinigung o.ä.
Es reicht nicht aus, in der Satzung lediglich den Passus „Vereinsämter sind Ehrenämter“ zu streichen
Formulierungsvorschlag:„Die Organe des Vereins können für ihre
Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.“
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein
Grundsatz: Mittel des steuerbegünstigten Vereinsmüssen zeitnah verwendet werden!
Bildung einer Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage ist möglich Darlegung an Finanzamt: RL-Bildung erforder-lich, um die satzungsgemäßen Zwecke desVereins nachhaltig erfüllen zu können.
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein Mittel müssen für bestimmte satzungs-
mäßige Zwecke angesammelt werden (Anlass + bestimmtes Ziel nötig!)
der RL können Mittel aus sämtlichen Bereichen des Vereins zugeführt werden
der durch die Bildung der RL zu verwirklichende Zweck muss sich in absehbarer Zeit realisieren lassen
Projektdurchführung in einem ange-messenen Zeitraum von ca. 3 – 5 Jahren
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein
Bildung einer freien Rücklage ist möglich
Jedes Jahr bis zu einem Drittel der Überschüsse der Einnahmen über die
Unkosten aus der Vermögensverwaltung
der Höhe nach nicht begrenzt muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist
aufgelöst werden
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Bildung von Rücklagen (RL) im Verein
Und darüber hinaus:
Bildung einer freien Rücklage in Höhe vonhöchstens 10% der sonstigen zeitnah zuverwendenden Mittel aus dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb und dem wG. der Höhe nach nicht begrenzt muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist
aufgelöst werden
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Folgen bei unberechtigter RL-Bildung
Finanzamt setzt dem Verein eine Frist (im Ermessen des FA; i.d.R. 3-5 Jahre) zur satzungsgemäßen Verwendung der Mittel
Aberkennung der Steuervergünstigungennach Ablauf der gesetzten Frist
STEUERKANZLEI HERMANN PETER DEGGENDORF
Steuern und Abgaben für Vereine
Fazit:Engagement im Verein ist sicher mitvielen Pflichten verbunden, aber:das bürgerschaftliche Engagement ist eine
tragende Säule unserer Gesellschaft!Die aktuelle Vereinsrechtsreform zur
Haftungsbegrenzung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände zeigt, dass bürgerschaftliches Engagement weiter gefördert wird.
Steuern und Abgaben für Vereine
HERMANN PETER
STEUERBERATER
Lukasweg 13 · 94469 Deggendorf · Fon 0991 37037-0 · Fax 0991 37037-30 ·
E-Mail: [email protected] · www.steuerberaterpeter.de
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Ihre S t e u e r b e r a t e r in Deggendorf
Hermann Peter Birgit Peter Ria Putz