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Gemeindeabgaben und Verfahrensrecht
Mag. Peter Stockhauser 1
Gemeindeabgaben und Abgabenverfahrensrecht - Neuerungen
Herzlich willkommen!
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Abgabenverfahren (Neuerungen) – Themenübersicht
• Vorschreibung – (Verwaltungsgericht, Fa. Kufgem EDV GmbH)- Bescheid (Nebengebührenbescheid)- Lastschriftenanzeige- Rechnung - richtige „Zuordnung“
• Rechtsmittel - Musterbescheide (Beschwerdevorentscheidung ua.)
• „Übergangsregelung“ nach § 143a TGO
• Abgabenverordnungen – Mustersammlung (Festsetzung etc.)
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Gemeindeabgaben – Themenübersicht
• Grundsteuer
• Kommunalsteuer
• Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011- TVAG 2011 mit Praxisbeispielen- Ausgleichsabgabe- Erschließungsbeitrag- Gehsteigbeitrag
• Benützungsgebühren
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Vorschreibung • Bescheid (mit „Verordnung festgesetzt“, zB
Müllgebühren, Wasser- und Kanalgebühren, Zählermiete, Hundesteuer, Waldumlage ….)
• Nebengebührenbescheid (zB Mahngebühren, Nebenansprüche, wie Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag …)
• Lastschriftanzeige (Grundsteuer lfd.)
• Rechnung (zB Kindergartenentgelte, Saalbenützungsentgelt, „Graböffnungsgebühr“ …)
• richtige „Zuordnung“ vornehmen
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Rechtsmittel - Musterbescheide
• siehe Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes
• Rechtsmittelfrist
• Beschwerdevorentscheidung durch den BGM „grundsätzlich“ erforderlich (siehe § 262 BAO, jedoch Ausnahmen!)
• Vorlage an das Verwaltungsgericht (siehe §§ 265 und 266 BAO, „formale“ Erfordernisse)
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Übergangsregelung nach § 143a TGO
• am 31.12.2013 bei der Gemeinde anhängige Berufungsverfahren sind von der Gemeinde fortzuführen (zB Getränkesteuer, allenfalls Säumnisbeschwerde!)
• Berufungsbehörde in diesen Fällen ist der Gemeindevorstand
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Verordnungen im Abgabenbereich
• „Mustersammlung“ steht im Wege der „Gemeindeanwendung“ zur Verfügung
• Beschlussfassung im Wege des Voranschlages genügt nicht(keine zeitliche Begrenzung vornehmen)
• Kundmachung (Frist …)
• Verordnungsprüfung („Vorprüfung“ durch die Abt. Gemeinden)
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Grundsteuer - Grundsteuerbefreiung
Rechtsgrundlagen:• Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2010
• Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015
• Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013
Steuerpflicht:• Grundsteuer A – land- und forstwirtschaftliche
Betriebe Bewertungsgegenstand ist Betrieb als GesamtheitBewertungsmaßstab ist der Ertragswert (Vergleichswertverfahren)
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• Grundsteuer B – Grundstücke - unbebaute GrundstückeBewertungsgegenstand ist unbebautes Grundstück Bewertungsmaßstab ist dessen gemeiner Wert - bebaute GrundstückeBewertungsgegenstand ist das bebaute Grundstück Bewertungsmaßstäbe sind der Bodenwert und der Gebäudewert
Grundsteuer
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Steuerschuldner:• Eigentümer, im Falle des Baurechtes der
Berechtigte (mehrere Steuerschuldner – Gesamtschuldner)
Haftung:• persönliche Haftung: Fruchtnießer • dingliche Haftung: gesetzliches Pfandrecht• Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen
Rechtsnachfolger(gilt auch für Nachfolge im Besitz)
Grundsteuer
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Berechnung der Grundsteuer:
• Besteuerungsgrundlage: Einheitswert (BewG)Einheitswertbescheid
• Festsetzung der Steuermessbeträge: Tausendsatz des Einheitswertes (GrStG)Grundsteuermessbescheid
• Grundsteuerbefreiung: Kürzung des SteuermessbetragesGrundsteuerbefreiungsbescheid
• Festsetzung des Jahresbetrages: Hebesatz Grundsteuerbescheid
Grundsteuer
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Hebesatz (FAG-Beschluss des Gemeinderates):
• Grundsteuer A – 500 v.H. des Steuermessbetrages • Grundsteuer B – 500 v.H. des Steuermessbetrages • Änderbar bis 30. Juni d.J.
Entrichtung der Grundsteuer:
• je ein Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn der Jahresbetrag € 75,-- nicht übersteigt, am 15.05.
• neuer Grundsteuerbescheid, wenn neuer Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen wird od. der Hebesatz geändert wird
Grundsteuer
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Grundsteuerbefreiung
Kürzung des Grundsteuermessbetrages:• Wegkürzung des auf die begünstigte Bauführung
entfallenden Teiles des SteuermessbetragesGrundsteuerbefreiungstatbestände:• Bauten, durch die Wohnungen mit höchstens
150 m² Nutzfläche geschaffen werden, auf die Dauer von 20 Jahren; Voraussetzung: Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes
• Baumaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bzw. 1984 auf die Dauer von 20 Jahren
• Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, auf die Dauer von 15 Jahren
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Beginn des Befreiungszeitraumes:
• Mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres
Grundsteuerbefreiung
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Kommunalsteuer
Rechtsgrundlage:• Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993,
BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch dasGesetz BGBl. I Nr. 76/2011
Steuergegenstand:• Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. - Dienstnehmer: Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen ab 01.01.2010 auch für „freie Dienstnehmer“
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- Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Gewinn- absicht ist nicht ausschlaggebend). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer gewerblichen und land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (zB Wasser- werke, Schlachthöfe, Anstalten ...)
- Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Ein- richtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (insbesondere Stätte der Geschäftsleitung)
Kommunalsteuer
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Bemessungsgrundlage:
• Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind (Ausnahme: Beschäftigte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz)
Steuersatz:
• Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage
Steuerbefreiung:• ÖBB mit 66% der Lohnsumme und bestimmte mildtätige
und/oder gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtungen
Kommunalsteuer
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Steuerschuldner:
• Steuerschuldner ist der Unternehmer (wird Unternehmen von mehreren Personen betrieben, sind Unternehmer und diese Personen Gesamtschuldner)
Erhebungsberechtigte Gemeinde, Zerlegung der Bemessungsgrundlage:
• Kommunalsteuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.
• bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist die Kommunalsteuer zu zerlegen
• bei Uneinigkeiten zwischen den Gemeinden erfolgt die Zuteilung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt
Kommunalsteuer
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Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit und Steuererklärung:
• Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitslöhne gewährt worden sind
• Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten (beachte: nachträgliche Berichtigung durch den Abgabepflichtigen bzw. Kommunalsteuerbescheid durch die Gemeinde)
• Steuererklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Gemeinde abzugeben
Kommunalsteuer
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Kommunalsteuerprüfung:
• Prüfung obliegt dem Finanzamt bzw. dem Krankenversicherungsträger
• Prüfauftrag hat Finanzamt oder der Krankenversicherungsträger zu erteilen
• Prüforgan ist als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig; Gemeinden haben die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen
• Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Fällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen (Recht auf Durchführung einer Nachschau bleibt unberührt; Einschränkung für bereits geprüfte Zeiträume)
Kommunalsteuer
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Ausgleichsabgabe, (vorgezogener) Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag
Rechtsgrundlagen:• Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz
2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013
• Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 184/2014
Geltungsbereich ( § 1 ): • Ausgleichsabgaben
- Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten
• (vorgezogener) Erschließungsbeitrag- Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung
• Gehsteigbeitrag- Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen
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Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-gesetz 2011 – TVAG 2011
Erweiterung (ab 1.7.2011)• Vorgezogener Erschließungsbeitrag
• Gebäudebegriff - Zuständigkeitsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 - Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b TBO 2011 (zB Seilbahnanlagen, militärische Anlagen)- Stromerzeugungsanlagen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz - Abfall- und Kompostieranlagen (AWG 2002)
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Begriffsbestimmungen ( § 2 ):
• Gebäude – sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, demSchutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen …
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-gesetz 2011 – TVAG 2011
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Begriffsbestimmungen ( § 2 ):• Baumasse – durch ein Gebäude umbaute Raum,
geschoßweise zu ermitteln; bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m bleibt der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht
• Zeitgemäße Gehsteige – sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicheren Unterbau ausgestattet sind
• Baubeginn – ist der Tag, an dem mit den Erd- und Bauarbeiten für die Herstellung der baulichen Anlage begonnen wird
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben-gesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58
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Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz 2011
Nicht als Gebäude gelten:• ortsübliche Städel u. Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten, Kapellen (vgl. § 41 Abs. 2lit. a bis d TROG 2011)
• Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf § 47 TROG 2011-Flächen oder im Freiland
• Folientunnels• bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
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Tiroler Verkehrsaufschließungs-abgabengesetz 2011
Bauplatzanteil• Mindestabstandsfläche bei §§ 44, 45 oder 46 TROG
2011 sowie Sonderflächen nach §§ 47, 50 und 50a TROG 2011- mindestens drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 TROG 2011 und zu Vorbehaltsflächen jedenfalls vier Meter (siehe § 6 Abs. 1 lit. c oder d TBO 2011) - bei Ausnahmen von der TBO 2011 jedenfalls vier Meter (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b, c und d)
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Ausgleichsabgabe
Abgabengegenstand ( § 3 ):• für Befreiungen nach § 8 Abs. 6 TBO 2011
(Schaffung von Abstellmöglichkeiten für KFZ)
Abgabenschuldner ( § 4 ): • Eigentümer des Bauplatzes• auf fremden Grund – Eigentümer der
baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte
Bemessungsgrundlage und Höhe ( § 5 ):• ein Vielfaches des Erschließungskostenfaktors
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Ausgleichsabgabe
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 6 ):
• mit Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides
• Vorschreibung nach dem Baubeginn
• Beachte: Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 der Landesregierung
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Erschließungsbeitrag
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz ( § 7 ):
• für Neubau, bei Vergrößerung der Baumasse,bei Änderung des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen
• Erhebung erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes
• Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors max. jedoch 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors – von der Gemeinde einheitlich durch VO festzulegen
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Erschließungsbeitrag
Abgabenschuldner ( § 8 ): • Eigentümer des Bauplatzes• auf fremden Grund – Eigentümer der
baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 9 ):
• Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil
• Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x EBSim Freiland, auf Sonderflächen nach §§ 44, 45 oder46, 47, 50 und 50a TROG 2011 u. Gebäude, die von der TBO 2011 nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b ausgenommen sind, tritt anstelle der Fläche des Bauplatzes die Mindestabstandsfläche nach TBO 2011 – für Laufställe nur 50% der überbauten Fläche
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Erschließungsbeitrag
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (§ 9 ):
• Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x EBS - Neubau gesamte Baumasse- Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse
• bei landw. Wirtschaftsgebäude ist die Baumasse nur zur Hälfte, bei Laufställen nur zu einem Viertel anzurechnen (Achtung bei Verwendungszweck-änderung und Ausbau des Dachgeschoßes)
• Berücksichtigung vom Abgabenpflichtigen bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Gemeinde für Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen
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Erschließungsbeitrag
Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen ( § 10 ):
• Vergrößerung des Bauplatzes vor Vorschreibung - geänderte Fläche ist zu berücksichtigen
• Vergrößerung des Bauplatzes nach Vorschreibung – Erschließungsbeitrag für die hinzugekommeneFläche ist zu entrichten
• Verkleinerung des Bauplatzes nach Vorschreibung- unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Rückzahlung
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Erschließungsbeitrag
Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes ( § 11 ):
• für Gesamtfläche des Bauplatzes bereits Erschließungsbeitrag entrichtet - Anteil der vergrößerten Baumasse ist noch zu entrichten
• kein Erschließungsbeitrag bzw. nur für eine Teilfläche wurde entrichtet – FormelBauplatzanteil = (BM neu x Fläche des Bauplatzes / BM neu + BM alt) x 150 v. H. x EBS
• bei Abbruch, für dessen Baumasse bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, ist nur mehr die Differenzgröße der Baumasse der Vorschreibung zugrunde zulegen
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Erschließungsbeitrag
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 12 ):
• bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn)
• bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung
• Vorschreibung - nach Baubeginn
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Vorgezogener Erschließungsbeitrag
Voraussetzung:
Verordnung der Gemeinde
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VorgezogenerErschließungsbeitrag
Abgabengegenstand
- unbebaute Grundstücke - Widmung als Bauland (allenfalls Teilfläche)- verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung; das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung ist nicht erforderlich
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VorgezogenerErschließungsbeitrag
• kein vorgezogener Erschließungsbeitrag bei: - erforderlicher Baulandumlegung (§ 31 Abs. 7 TROG 2011)- Grundstücke, die einer Bebauung nicht zugänglich sind (§ 54 Abs. 7 TROG 2011)- Grundstücke, die an eine Bauparzelle angrenzen und auf sie die Mindestabstandsflächen nach TBO 2011 bei Eigentümeridentität entfallen (Ausweisung von Bauparzellen bis 1.1.1969)
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VorgezogenerErschließungsbeitrag
• Erschließungsbeitragssatz- es gilt der von der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 festgelegte Erschließungsbeitragssatz (max. 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors)
• Abgabenschuldner- Eigentümer des Grundstückes
• Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe- wie Bauplatzanteil- Anrechnung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung ist vorgesehen
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VorgezogenerErschließungsbeitrag
• Entstehen des Abgabenanspruches- mit Inkrafttreten der Widmung als Bauland
• Vorschreibung - in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen
• Erlöschen des Abgabenanspruches - mit Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (Bauplatzanteil, Berücksichtigung von Teilbeträgen)
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VorgezogenerErschließungsbeitrag
• Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren auf Antrag bei - Aufhebung der Widmung als Bauland
- Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011 (neuer Abgabenanspruch bei Aufhebung der Kennzeichnung)
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Vorgezogener Erschließungsbeitrag
• Grundstücksänderungen, Rückzahlung - Verkleinerung innerhalb von zehn Jahren und „Trennstück“ ist nie mehr abgabepflichtig, dann Rückzahlung- Indexanpassung und 5-Jahresfrist für Antrag
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Mag. Peter Stockhauser 42
Vorgezogener Erschließungsbeitrag
• Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke - Abgabenanspruch entsteht mit 1.Juli 2014 bzw.- mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den Beitrag erstmalig erhebt (Verordnung)- mit Aufhebung der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011- verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung
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Gehsteigbeitrag
Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz ( § 19 ):
• bei Neubau oder bei Vergrößerung der Baumasse eines Gebäudes
• Erschließung eines Bauplatzes durch eine Verkehrsfläche, auf die ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde
• gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude
• der Gehsteigbeitragssatz = VO durch Gemeinde(max. 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für einenQuadratmeter Gehsteigfläche)
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Gehsteigbeitrag
Abgabenschuldner ( § 20):
• Eigentümer des Bauplatzes • auf fremden Grund – Eigentümer des Bauplatzes
bzw. der Bauberechtigte
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Gehsteigbeitrag
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 21):
• der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil
• Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x GBS
• Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x GBS - Neubau gesamte Baumasse- Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse- bei Fabriks- und Werkstättengebäuden ist die Baumasse nur zu einem Drittel anzurechnen
• Berücksichtigung von bereits entrichteten Gehsteigbeiträgen
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Gehsteigbeitrag
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 22 ):
• bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn) bzw. mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges
• bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung
• Vorschreibung - nach Baubeginn bzw. mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr
Gesetzliches Pfandrecht ( § 24 )
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Benützungsgebühren
Rechtsgrundlagen:
• Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015
• Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991• Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009,
geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012
Gebührenpflicht:• Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen
zB Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagenöffentliche Müllabfuhr, Friedhöfe etc.
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Benützungsgebühren
Gebührenarten:
• einmalige Benützungsgebühren (zB Anschlussgebühren, Ergänzungsgebühren, Erweiterungsgebühren)
• laufende Benützungsgebühren (zB Zinsen, Mieten)
Grundsätze der Gebührenberechnung:
• Bemessungsgrundlage x Gebührensatz • relativiertes Äquivalenzprinzip (seit 1.1.1993)• Ausgangsbasis – betriebswirtschaftliche Kosten
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Benützungsgebühren
Grundsätze der Gebührenberechnung:
• verlorene Zuschüsse und einmalige Benützungsgebühren sind bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen
• Entwicklung bei anderen Gemeindeeinrichtungen zu berück-sichtigen, ist nicht zulässig
• Gleichheitsgrundsatz gebietet – Gebührenverteilung hat nach sachlichen Kriterien zu erfolgen- tatsächliches Ausmaß- durchschnittliches Ausmaß- Pauschalierungen, Mindestgebühren
• Gebührenordnungen • gesetzliches Pfandrecht ab 01.01.2010 - § 13
TAbgG
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Barauslagen
Rechtsgrundlagen:
• Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013
• z.B. bei nichtamtlichen Sachverständigen: (§§ 52 Abs. 4; 53a;und 76 AVG)- Vorgangsweise siehe Newsletter des Tiroler Gemeinde- verbandes Nr. 02/2014
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Gemeinden bzw. des Tiroler Gemeinde-verbandes gerne zur Verfügung.