fachbericht zum fledermausbestand während paarungszeit am ... · störungsverbot (s. nr. 2.2 der...
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dDiplom-Biologe
Dr. Knut NeubeckParadeisstr. 36
82362 Weilheim
Mobil: 0172/9799241
Büro für ökologische Gutachten und Tiergesundheit
Fachbericht zum Fledermausbestand währendPaarungszeit am Bürgermeister-Reischel-Weg inHebertshausenUnterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung
Auftraggeber: Gemeinde HebertshausenSachgebiet Bauamt
Am Weinberg 185241 Hebertshausen
Auftragnehmer: Dr. Knut Neubeck
Büro für ökologische Gutachten und Tiergesundheit
www.wildtieroekologie.de
Bearbeitung: Dr. Knut Neubeck
Stand: 27.09.2018
Dr. Knut NeubeckWeilheim, 27.09.2018
Fachbericht Bgm-Reichl-Weg 2018.09.27 Dipl.-Biol. Dr. Knut Neubeck
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1. Aufgabenstellung
Es sollte überprüft werden, ob sich Fledermäuse im und um den Eingriffsbereich zur
Sommerzeit aufhalten und dort durch den Eingriff Quartiere betroffen sind. Auch sollte
überprüft werden, ob im Umfeld das Potenzial für Ausweichquartiere besteht. Da zum
Zeitpunkt der Beauftragung die Wochenstubenquartiere weitgehend verlassen waren,
wurde die Untersuchung zur Paarungszeit durchgeführt. Zudem sollen die CEF-
Maßnahmen und Ausgleichmaßnahmen besprochen werden.
2. Untersuchungsgebiet
Das geplante Baugebiet (Abb. 1) liegt in Hebertshausen, erreichbar über die Zufahrt
Bürgermeister-Reichl-Weg (Flurstück 591/1, Gemarkung Hebertshausen). Auf dem
Flurstück stehen zwei Wohngebäude, eine zu Bürozwecken genutzte "Blockhütte", ein
einseitig offener Schuppen, sowie ein großes, seit langem ungenutztes Nebengebäude.
Östlich, nördlich und südöstlich an das Untersuchungsgebiet schließen sich ein
Wohngebiet an. Im Westen und Südwesten liegt eine Wiese und/oder Ackerfläche.
Abb. 1: Untersuchungsfläche (blau hinterlegt).
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3. Methode
Es wurden zwei Transektenbegehungen für eine Stunde zur Ausflugzeit durchgeführt
(Transekt s. Anhang 1). Die erste Begehung wurde am 05.09.2018 und die zweite
Begehung am 06.09.2018. Bei der Transektenbegehung wurden die Rufaufzeichnungen
mit USB Ultrasound Mikrophon M500 von Pettersson durchgeführt. Zusätzlich wurde
am 05.09.2018 und 06.09.2018 je ein Batlogger M für eine Nacht zur dauerhaften
Erfassung an zwei verschiedenen Positionen aufgestellt (Batloggerpositionen s.
Anhang1). Die Untersuchung wurde ab Sonnenuntergang (05.09 um 19:46 und 06.09
um 19:44) begonnen. Die Transektenbegehung dauerte eine Stunde. Der Batlogger
welcher über die zwei Nächte gestellt wurde, hat seine Aufzeichnungen um 06:00 Uhr
beendet, ca. eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang.
4. Ergebnisse
AusflugbegehungEs wurden am 05.09.2018 die Rauhautfeldermaus (Pipistrellus nathusii) und der Große
Abendsegler (Nyctalus noctula) festgestellt. Die Rauhautfledermaus wurde unmittelbar
zur Ausflugzeit um 20:12 Uhr das erste Mal an Position 1 (siehe Anhang 2)
aufgenommen. Es wurden ca. 2 Individuen jagend an Position 1 und 3 bis 20:45 Uhr
registriert. Der Große Abendsegler wurde nur einmal um 20:21 Uhr, das
Untersuchungsgebiet überfliegend, festgestellt. Am 06.09.2018 wurden die
Fransenfledermaus (Myotis nattereri), der Große Abendsegler (Nyctalus noctula) und
die Rauhautfeldermaus (Pipistrellus nathusii) nachgewiesen. Beim Großen Abendsegler
wurden drei Überflüge zwischen 20:23 und 20:35 Uhr registriert. Die
Rauhautfledermaus wurde unmittelbar zur Ausflugzeit an Position 2 (siehe Anhang 2)
um 20:05 das erste Mal aufgenommen. Im weiteren Verlauf der Transektenbegehung
wurde die Rauhautfledermaus an Position 1 und 3 bei der Jagd beobachtet. Die
Bechsteinfledermaus wurde an Position 3 zwischen 20:31 bis 20:43 Uhr bei der Jagd
beobachtet.
4.1. Dauerhafte Erfassung über zwei NächteDie dauerhafte Rufaufzeichnung in der Nacht vom 05/06.09.2018 wurde an Position 4,
im Süden der Scheune (siehe Anhang 2) durchgeführt. Die Rufaufzeichnung wurde um
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19:43 gestartet und um 6 Uhr morgens beendet. Zu Beginn der Rufaufzeichnungen war
es 21°C und zum Ende 14°C. Die Rufaufzeichnung in der Nacht vom 06/07.09.2018
wurde im Norden der Scheune, an Position 5, aufgenommen (s. Anhang 2). Die
Rufaufzeichnungen wurden um 19:45 gestartet und um 02:32 aufgrund der Vielzahl von
Aufnahmen abgebrochen. Zu Beginn der Rufaufzeichnungen waren es 20 °C und zum
Ende 16°C.
In der ersten Nacht wurden 3017 Aufnahmen aufgenommen, von denen 298
ausgewertet werden konnten. In der zweiten Nacht wurden 1277 Aufnahmen
durchgeführt, von denen 1122 ausgewertet wurden.
Es wurden sieben Arten sicher festgestellt: Nordfledermaus (Eptesicus nilssonii),
Fransenfeldermaus (Myotis nattereri), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula),
Rauhhautfledermaus (Pipistrellus nathusii), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
und die Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus), siehe Tab.1.
Tab. 1: Schutzstatus der festgestellten Arten: fett gedruckt = sicher bestimmte Arten und alleweiteren Arten = mögliche Arten. Erläuterung: FFH = Flora-Fauna-Habitatrichtlinie: Anhang IIund IV; EHZK = Erhaltungszustand in der Kontinentalen Bioregion: s - ungünstig/schlecht, u -ungünstig/unzureichend, g - günstig, a - abnehmend, ? - unbekannt; RL By 2017 = Rote-Liste-Bayern, RL D 2009= Rote-Liste-Deutschland: 2 - Stark gefährdet, 3 - gefährdet, V -Vorwarnliste, * - Ungefährdet, D - Daten unzureichend.
Kürzel Deutscher NameWissenschaftlicherName FFH EHZK
RL D2009
RL By2017
SpecFledermäuseunbestimmt Chiroptera gen. spec.
Myotis Mausohren Myotis spec. IVMkm Myotis "klein/mittel" Myotis dau/bec/bart IV */V */2/3
Mnat Fransenfledermaus Myotis nattereriII/IV u 2 3
Nnoc Großer Abendsegler Nyctalus noctula IV u V *Enil Nordfledermaus Eptesicus nilssonii IV u G 3Ppyg Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus IV u D VPpip Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus IV g * *Pnat Rauhhautfledermaus Pipistrellus nathusii IV u * *
PmidZwergfledermäuse"mid"
Pipistrellusnathusii/kuhlii IV * *
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Am häufigsten wurde die Rauhautfledermaus aufgenommen (s. Tab. 2 und 3).
Tab. 2: Ausgewertete Rufaufnahmen vom 05/06.09.2018WissenschaftlicherName Aufnahmen RufePipistrellus nathusii 208 3168Myotis nattereri 26 451Myotis dau/bec/bart 18 196Myotis spec. 18 280Pipistrelluspipistrellus 16 120Nyctalus noctula 5 33Pipistrellusnathusii/kuhlii 3 31Eptesicus nilssonii 2 18Chiroptera gen. spec. 2 22
Tab. 3: Ausgewertete Rufaufnahmen vom 06/07.09.2018WissenschaftlicherName Aufnahmen RufePipistrellus nathusii 639 4869Myotis spec. 283 2773Chiroptera gen. spec. 77 210Myotis dau/bec/bart 59 551Myotis nattereri 19 378Pipistrellus pipistrellus 11 189Nyctalus noctula 5 19Pipistrellus pygmaeus 1 10Nyctalus spec. 1 14
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An beiden Standorten waren zur Ausflugzeit und zur Einflugzeit nur die
Rauhautfledermäuse aktiv. An beiden Standorte hat über den vollen Aufnahmezeitraum
eine Aktivität von Fledermäusen stattgefunden (s. Abb. 1 und Abb. 2).
Abb.1: Akivitätsdarstellung über den gesamten Aufnahmzeitraum.
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5. Beurteilung
Zur Zeit der Begehung wird ein Quartier von ca. zwei Rauhautfledermäusen in den zum
Abriss vorgesehenen Gebäuden angenommen, da die beiden Rauhautfledermäuse
unmittelbar nach der Ausflugzeit nahe dem Gebäude aufgetaucht sind und zur
Einflugzeit sich auch noch nahe dem Gebäude aufgehalten haben. Bei allen anderen
Fledermausarten wird zur Zeit der Aufnahmen kein Quartier in den zum Abriss
vorgesehenen Gebäuden angenommen. Die Freiflächen des untersuchten Geländes
wurden kontinuierlich über die volle Nacht von ca. sieben Arten zur Nahrungssuche
genutzt. Da bei der Transektenbegehung keine größeren Anzahlen von Fledermäusen
festgestellt wurden, wird in den Gebäuden auf dem Untersuchungsgelände von
einzelnen Hangplätzen bzw. kleinen Quartieren ausgegangen. Fledermäuse wechseln
gerne ihre Hangplätze, um die richtig temperierten Quartiere bei bestimmten
Witterungsverhältnissen zu finden oder wenn Prädatoren anfangen ihr Quartier
aufzusuchen. Daher sind die Fledermäuse auf mehrere Ausweichquartiere in der
näheren Umgebung angewiesen. Viele Gebäude in der näheren Umgebung waren
saniert oder Neubauten, die in der Regel kein geeignetes Quartierangebot bieten. Da
mögliche Wechselquartier schon belegt sind und die Quartieranzahl in urbanen
Bereichen durch Sanierungen und Neubauten tendenziell abnehmen, müssen die
wegfallenden Quartiere ersetzt werden.
Die Bestände der Rauhautfledermaus werden vom Bayerischen Landesamt für Umwelt,
Stand 31.07.2018, als ungünstig/unzureichend1 eingeordnet. Somit sind keine
Ausnahmeregelungen möglich und es wird durch den Eingriff eine Verschlechterung der
lokalen Teilpopulation erwartet. Entsprechend werden CEF-Maßnahmen und
Ausgleichsmaßnahmen notwendig. Auch sind die Auswirkungen im Hinblick auf § 44
BNatSchG (1) 1 – 3 zu berücksichtigen.
Die Freiflächen wurden während der Transektenbegehung von einzelnen Fledermäusen
intensiv als Nahrungsreviere genutzt. Über die gesamte Nacht wurden die Flächen im
Süden und Norden der Scheune von verschiedenen Fledermausarten zur
Nahrungssuche genutzt. Da die nähere und weitere Umgebung von vielen gut
begrünten und teils großen Gärten umgeben ist, werden bei Verlust der
Nahrungsreviere keine Nachteile erwartet. Zumal davon auszugehen ist, dass im Ort
1 https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Pipistrellus+nathusii)
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Hebertshausen die Anzahl der Quartiere der begrenzende Faktor ist und nicht das
Nahrungsangebot.
6. Maßnahmen zum Artenschutz
Für die Tierarten nach Anhang IV a) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ergibt sich
aus § 44 Abs.1 Nr. 1-3 u. Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe
folgende Verbote:
Schädigungsverbot von Lebensstätten (s. Nr. 2.1 der Formblätter): Beschädigung
oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Abweichend davon liegt ein
Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
gewahrt wird.
Störungsverbot (s. Nr. 2.2 der Formblätter): erhebliches Stören von Tieren während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner
Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
Tötungs- und Verletzungsverbot (s. Nr. 2.3 der Formblätter): Der Fang, die
Verletzung oder Tötung von Tieren, die Beschädigung, Entnahme oder Zerstörung
ihrer Entwicklungsformen im Zusammenhang mit der Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die Gefahr von Kollisionen im
Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für die jeweilige
Arten unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen
signifikant erhöht.
Nahrungshabitate fallen grundsätzlich nicht unter das Schädigungs- und
Störungsverbot. Soweit es sich jedoch um unverzichtbare Teilhabitate handelt (z. B.
regelmäßig frequentierte, obligate Nahrungs- bzw. Jagdhabitate in unmittelbarer Nähe
von Reproduktionsstätten) und ein Ausweichen nicht möglich ist, können die
Verbotstatbestände des § 44 Abs.1, Nrn. 1 bis 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt sein.
Nahrungs- und Jagdhabitate, die hingegen nur unregelmäßig oder fakultativ genutzt
werden und daher nicht von existenzieller Bedeutung für die Art bzw. die Individuen
sind, fallen nicht unter die Schutzvorschriften.
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6.1. Prognose und Maßnahmen zum ArtenschutzPrognose des Schädigungsverbots von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m.
Abs. 5 Satz 1 - 3 u. 5 BNatSchG: Bei Sanierungs-, Renovierungsarbeiten oder
Gebäudeabriss kann es zur Zerstörung oder Veränderung von Quartieren kommen.
Ohne geeignete Vorkehrungen wäre mit dem Eingriff für dieRauhhautfledermaus eine Schädigung von Lebensstätten absehbar. Da
Quartiere der Rauhautfledermaus sehr wahrscheinlich sind, werden CEF-Maßnahmen notwendig. Es sollten im Vorfeld des Eingriffes rechtzeitig adäquate
Ersatzquartiere geschaffen werden, z.B. durch das Aufhängen von
Fledermauskästen an Nachbargebäuden. Fledermauskästen werden häufig schlecht
angenommen, da die Fledermäuse die Kästen nicht entdecken oder die Fledermäuse
nicht gewohnt sind die Kästen als Quartiere zu erkennen. Daher sollte eine höhere
Zahl und Auswahl an Fledermauskästen bereitgestellt werden, um hierdurch das
Finden und Nutzen der neuen Quartiere zu verbessern. Es sollten minimal drei
Ersatzkästen/-Quartiere (zwei Flachkästen und ein Rundkasten) an den
Nachbargebäuden aufgehängt werden. Diese Quartiere sollten mindestens über
einen Zeitraum von ca. 10 Jahren bestehen bleiben, um den Fledermäusen die
Übergänge zu den dauerhaften Quartieren am neuen Gebäude zu erleichtern. Am
Neubau sind auch mindestens drei weitere Quartiere einzuplanen. Werden dieseMaßnahmen umgesetzt, ist das Risiko, des wirksam werden des Tatbestandesder Schädigung der Lebensstätten, nach Stand des Wissens maximalminimiert.
Prognose des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 Satz 1, 3 u. 5
BNatSchG: Eine Störung durch die Baumaßnahmen sind nicht zu erwarten. In der
Regel wird überwiegend am Tag gebaut, so können die Fledermäuse in Ihrer
Aktivitätszeit am Abend und in der Nacht das Gelände ungestört für die Jagd nutzen.
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.Prognose des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5
Satz 1, 3 u. 5 BNatSchG: Ohne geeignete Vorkehrungen wären mit einer Sanierung,
Renovierung oder Neubau für alle Arten Tatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
absehbar. Da Hinweise auf anwesende Fledermäuse gefunden wurden, sind
konfliktvermeidende Maßnahmen erforderlich. Da auf dem Gelände keine
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Winterquartiere festgestellt werden konnten (s. Bericht zur Ökologischen
Gebäudekontrolle von Büro H2 vom 02.03.2018) ist der Abriss der Gebäude auf den
Zeitraum zwischen November und Anfang März beschränkt. Werden dieseMaßnahmen umgesetzt, ist das Risiko, des wirksam werden des Tatbestandesder Tötung- und Verletzung, nach Stand des Wissens maximal minimiert.
6.2. Prognose zum NahrungshabitatVon einer Verschlechterung des Nahrungshabitats wird sowohl während der Bauphase
als auch nach einer Bebauung nicht ausgegangen. Sowohl während der Bauphase als
auch nach der Bauphase verändert sich der Charakter der Naturlandschaft nicht
wesentlich.