ehe & familie der versorgungsausgleich · 2017. 7. 28. · versorgungsanrechte bei der...

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NEWSLETTER – JULI 2017 Ehe & Familie Der Versorgungsausgleich Gesellschaftsrecht Verweigerte Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres treuwidrig Geistiges Eigentum & Medien Vernichtung von Markenfälschungen: Leinen & Derichs unterstützt Mandantin bei Durchsetzung ihrer Markenrechte

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NEWSLETTER – JULI 2017

Ehe & Familie Der Versorgungsausgleich

Gesellschaftsrecht Verweigerte Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres treuwidrig

Geistiges Eigentum & Medien Vernichtung von Markenfälschungen: Leinen & Derichs unterstützt Mandantin bei Durchsetzung ihrer Markenrechte

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NEWSLETTER – JULI 2017

EHE & FAMILIE ............................................................................................................. 3

Der Versorgungsausgleich .......................................................................................................................... 3

GESELLSCHAFTSRECHT ................................................................................................. 5

Verweigerte Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres treuwidrig............ 5

GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN ................................................................................. 6

Vernichtung von Markenfälschungen: Leinen & Derichs unterstützt Mandantin bei Durchsetzung ihrer Markenrechte ............................................................................................................................................. 6

BAU & IMMOBILIE ....................................................................................................... 8

Rechtsanwalt Andreas Schmidt ist neues Mitglied im Ausschuss für Bau- und Architektenrecht des KölnerAnwaltVerein e.V. ............................................................................................................................. 8

ARBEIT & PERSONAL ................................................................................................... 8

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen ............................................................... 8

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten ...................................................................................... 9

Befristung - Arzt in der Weiterbildung - inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung ..................... 9

L & D INTERN ............................................................................................................. 11

SAVE THE DATE 2017! ............................................................................................................................... 11

ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe ............................................................................................... 11

Lehrgang „Fachplaner/-in barrierefreies Bauen ab 12.09.2017 in Köln! ................................................. 11

Rechtsanwalt (m/w) für das Bau-, Architekten- und Immobilienrecht ..................................................... 12

Referendarstation bei Leinen & Derichs ................................................................................................... 13

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NEWSLETTER – JULI 2017

EHE & FAMILIE

Der Versorgungsausgleich

Die meisten Ehepartner schließen weder einen Ehevertrag

noch andere Vereinbarungen. Es gelten daher die gesetzlichen

Regelungen für den Versorgungsauslgeich. Hier zunächst die

wichtigsten Fachbegriffe zur Erklärung:

Interne Teilung: Beide Partner müssen ihre

während der Ehe erworbenen Rentenanrechte beim

jeweiligen "Versorgungsträger" miteinander teilen.

Das ist heute der Regelfall für den

Versorgungsausgleich.

Rentenkonto: Jeder Ehepartner erhält dann ein

eigenes Konto beim Versorgungsträger seines

Partners.

Externe Teilung: In Ausnahmefällen kommt es zu

einem Wechsel des Versorgungsträgers. Dann hat

der Ehepartner kein Konto beim Versorgungsträger

seines Partners.

Kurze Ehedauer: Bei einer Ehedauer von bis zu

drei Jahren (gilt bis zur Zustellung des

Scheidungsantrages) findet nur dann der

Versorgungsausgleich statt, wenn ein Ehepartner

ihn beantragt.

Gleich hohe Ansprüche: Wenn beide Ehepartner

in etwa gleich hohe Rentenanrechte haben, ist in

der Regel kein Versorgungsausgleich notwendig.

Hier müssen aber ggfs. geeignete Anträge gestellt

oder Vereinbarungen getroffen werden.

Kein Rentenprivileg: Empfängt einer der

Ehepartner bereits eine Rente, der andere noch

nicht, so wird seit 2009 der Versorgungsausgleich

direkt vorgenommen. Vorher wurde der geldliche

Ausgleich erst vorgenommen, wenn der andere

Ehepartner auch in Rente ging.

Anpassungsregelung: Bestimmte Sonderfälle

sehen vor, die Rente des ausgleichspflichtigen

Ehepartners nur teilweise oder gar nicht zu kürzen,

zum Beispiel beim Tod des anderen Ehepartners,

der also von der Übertragung der Rente gar nicht

mehr profitieren konnte.

Parteivereinbarungen: Treffen Ehegatten eine

Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, ist hierfür

keine richterliche Genehmigung erforderlich.

Bei einer Scheidung kommen zunächst alle in der Ehe

erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehepartner auf den

Tisch. Dann werden die erworbenen Versorgungsanrechte auf

beide Parteien gleichmäßig aufgeteilt. Das gilt für

Versorgungsanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung

ebenso wie für betriebliche und private Versorgungsanrechte.

Dazu bekommt jeder Ehepartner sein eigenes Rentenkonto

beim "Versorgungsträger" des Partners (interne Teilung).

Haben die Ehepartner nichts anderes vereinbart, leitet das

Familiengericht von Amts wegen mit dem Einreichen der

Scheidung direkt einen Versorgungsausgleich ein. Es folgt die

Hälfte-Hälfte-Aufteilung der Ansprüche, die beide Ehepartner

während der Ehe erworben haben.

Wichtig: Der Versorgungsausgleich bezieht sich nur auf

diejenigen Ansprüche, die das Ehepaar während der Ehe

erwirbt.

Die "Ehezeit" beginnt mit dem Monat der

Eheschließung.

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NEWSLETTER – JULI 2017

Sie endet mit dem Monat vor der Zustellung des

Scheidungsantrags.

Fand z.B. die standesamtliche Hochzeit am 12.02.1990 statt

und wurde der Scheidungsantrag am 20.02.2015 zugestellt,

dauerte die für den Versorgungsausgleich entscheidende

Ehezeit vom 01.02.1990 bis zum 31.01.2015.

Ziel des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich soll mögliche Ungerechtigkeiten

aufgrund der familiären Aufgabenverteilung vermeiden. Bleibt

beispielsweise ein Partner wegen der Kinder zu Hause, kann

der berufstätige Partner besser für den eigenen Ruhestand

vorsorgen. Der Versorgungsausgleich gilt ebenfalls für

kinderlose Ehepaare und Doppelverdiener.

Hat z.B. der Ehemann im Zeitraum seiner Ehe ein Anrecht auf

600 EUR gesetzliche Rente im Monat erworben und hat er

zudem einen Anspruch auf eine betriebliche Rente aus einer

Pensionskasse, deren angespartes Kapital (Anwartschaft)

insgesamt 20.000 EUR beträgt, hat die Ehefrau Anspruch auf

die Hälfte der gesetzlichen Rente: also monatlich 300 EUR.

Zusätzlich hat sie Anspruch auf die Hälfte der Betriebsrente,

also auf einen Kapitalanteil von 10.000 EUR, den sie in eine

eigene Versorgung einzahlen lassen kann.

Die Ehefrau hat ihrerseits einen gesetzlichen Rentenanspruch

von 300 EUR im Monat. Außerdem hat sie privat vorgesorgt

und wird später 250 EUR monatlich zusätzlich aus einer

privaten Rentenversicherung erhalten. Bei der Scheidung hat

der Ehemann einen Anspruch auf die Hälfte davon – also auf

insgesamt 275 EUR.

Fazit: Durch den Versorgungsausgleich erhalten die Eheleute

jeweils eine Gesamtversorgung von 575 EUR im Monat. Hinzu

kommt für beide jeweils ein Betrag von 10.000 EUR aus der

Betriebsrente des Ehemannes.

Welche Versorgungen werden aufgeteilt?

Der Versorgungsausgleich rechnet Ansprüche und

Anwartschaften aus folgenden Bereichen an:

Gesetzliche Rentenversicherung

Beamtentätigkeit

Berufsständische Versorgungen (wie zum Beispiel

bei Ärzten oder Anwälten)

Betriebsrenten

Riester-Renten, Rürup-Renten und andere

Anrechte nach dem Altersvorsorge-

Zertifizierungsgesetz

Private Rentenversicherungen, wenn diese

zwingend in eine Rente münden oder das

Rentenwahlrecht bereits unwiderruflich ausgeübt

wurde.

Nicht berücksichtigt werden:

Kapitallebensversicherungen

Risikolebensversicherungen

Ausländischen, zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Versorgungsträgern

Noch nicht "unverfallbaren Anwartschaften" nach

dem Betriebsrentenrecht

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NEWSLETTER – JULI 2017

SUSANNE STRICK Fachanwältin für Familienrecht

Mediatorin (DAA)

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Sakautzki

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 20

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

GESELLSCHAFTSRECHT

Verweigerte Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres treuwidrig

Die Verpflichtung der einzelnen Gesellschafter zur Treue

gegenüber ihrer Gesellschaft ist ein hohes Gut, kann aber nicht

grenzenlos gelten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in

einem Fall erneut klargestellt, in dem sich die beiden

Gesellschafter einer GmbH uneinig waren über die Frage der

Abberufung des Geschäftsführers.

In Meinungsverschiedenheiten über die Bewertung der Arbeit

eines Geschäftsführers liegt ohnehin schon ein Konfliktpunkt,

der zu den häufigsten Auslösern von

Gesellschafterstreitigkeiten gehören dürfte. Handelt es sich

dann wie hier auch noch um eine Gesellschaft mit nur zwei

Gesellschaftern, kann dieser Konflikt noch an Schärfe

gewinnen, denn es droht ein Patt bei der Abstimmung in der

Gesellschafterversammlung.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte einer der beiden

Gesellschafter die Abberufung des Geschäftsführers. Dieser

habe eine Falschaussage zu Lasten der Gesellschaft getätigt.

Das Vertrauensverhältnis zu ihm sei zerstört. Der

Mitgesellschafter war jedoch anderer Meinung, sodass es in

der Gesellschafterversammlung unweigerlich zur

Stimmengleichheit kam und der Geschäftsführer nicht

abberufen werden konnte.

Hiergegen wandte sich der die Abberufung des

Geschäftsführers fordernde Gesellschafter in erster Instanz an

das Landgericht Bielefeld. Er verlangte die gerichtliche

Feststellung der Abberufung des Geschäftsführers. Die

Gegenstimme des Mitgesellschafters habe gegen die

gesellschaftliche Treuepflicht verstoßen.

Sowohl das LG Bielefeld als auch das OLG Hamm in zweiter

Instanz wiesen dieses Begehren aber als unbegründet zurück.

Zwar könne die gesellschaftliche Treuepflicht grundsätzlich

durchaus gebieten, der Abberufung eines Geschäftsführers

zuzustimmen. Das gelte immer dann, wenn in der Person des

Geschäftsführers wichtige Gründe vorlägen, die sein

Verbleiben für die Gesellschaft unzumutbar machten. Hier aber

sahen die Gerichte weder die angebliche Falschaussage als

erwiesen, noch das Vertrauensverhältnis als zerrüttet an. Denn

dafür wiederum hätte es einer nicht unerheblichen

Pflichtverletzung bedurft - die aber ja gerade nicht nachweisbar

war.

Die Entscheidung zeigt, dass die Berufung auf die Treuepflicht

zur Gesellschaft keineswegs ein Allheilmittel zur Konfliktlösung

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NEWSLETTER – JULI 2017

und erst recht nicht zur Durchsetzung persönlicher Interessen

der Gesellschafter darstellt. Das gilt insbesondere für so

drastische Eingriffe wie die Abberufung eines

Geschäftsführers. Dafür ist es erforderlich, dass der

Geschäftsführer nicht bloß für einzelne Gesellschafter

persönlich untragbar geworden ist, sondern für die

Gesellschaft selbst, und auch der Nachweis hierfür ist

unbedingt beweis- und rechtssicher zu führen.

Zur Vermeidung langwieriger Konflikte bei Uneinigkeit

zwischen den Gesellschaftern empfehlen sich daher

frühzeitige vertragliche Lösungen. So kann meist bereits im

Voraus der oft schwierig einzuschätzende Weg über die

gesellschaftliche Treuepflicht vermieden und für

Rechtssicherheit gesorgt werden. Zu den Möglichkeiten, die

der Gesellschaftsvertrag hierfür bietet und wie sich auch

bereits entstandene Probleme wieder lösen lassen, berät Sie

Dr. Bernd Westphal, Fachanwalt für Handels- und

Gesellschaftsrecht.

(Az: OLG Hamm, 8 U 161/15)

DR. BERND WESTPHAL Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Kulisch

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 21

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

GEISTIGES EIGENTUM & MEDIEN

Vernichtung von Markenfälschungen: Leinen & Derichs unterstützt Mandantin bei Durchsetzung ihrer Markenrechte

Erfolg für L&D bei der Bekämpfung von Produktpiraterie (Bild)

Die Markenrechte unserer Mandantin wurden im wahrsten

Sinne des Wortes mit aller Kraft durchgesetzt, als in

Frankfurt(Oder) Bagger und Schredder anrückten, um 870

gefälschte EURO-Paletten zu vernichten. Die Vernichtung

der Markenfälschungen war das Ergebnis des mit Hilfe von

Leinen & Derichs betriebenen sog.

Grenzbeschlagnahmeverfahrens, einem der schärfsten

Schwerter im Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie.

Was war geschehen? Unsere Mandantin ist das führende

Gütertransportunternehmen im Schienenverkehr in

Österreich. Sie ist Inhaberin verschiedener Wort-

/Bildmarken, die auf Flachpaletten aus Holz angebracht

werden. Das in Lizenz unserer Mandantin hergestellte

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NEWSLETTER – JULI 2017

Produkt dürfte den meisten als „EURO-Palette“ bekannt sein.

Diese Paletten sind leider immer wieder ein begehrtes Ziel

von Markenfälschern, die minderwertige Paletten mit den

Marken unserer Mandantin versehen. Daraus können nicht

unerhebliche Gefahren für die Verwender solcher Paletten

resultieren, da das hohe Qualitätsniveau der Paletten

unserer Mandantin in der Regel nicht erreicht wird, was zum

Palettenbruch führen kann.

Gemeinsam mit unserer Mandantin schützen wir deren

Marken durch einen bei der zuständigen Zollbehörde zu

stellenden Antrag auf Grenzbeschlagnahme. Der Ablauf

dieses Verfahrens ist klar strukturiert: Wurde ein

entsprechender Antrag gestellt und entdeckt der Zoll im

Rahmen der Überwachung des Warenverkehrs an einer

europäischen Grenze, einem Hafen, Flughafen oder

sonstigen Ort, an dem Handel stattfindet, verdächtige Waren,

werden diese umgehend beschlagnahmt. Der Antragsteller,

der Wareneigentümer und der beabsichtigte Empfänger

werden hierüber informiert. Das Besondere: Erfolgt daraufhin

innerhalb von zehn Tagen kein Widerspruch gegen die

Beschlagnahme, sind die Waren automatisch zur zügigen

Vernichtung freigegeben.

So geschehen auch im oben schon angesprochenen Fall.

Der Zoll stellte bei Frankfurt(Oder) 870 Paletten sicher, die

bei den Beamten den Verdacht erregten, die Marken unserer

Mandantin zu verletzen. Aufgrund des

Grenzbeschlagnahmeantrages wurden unsere Mandantin

und wir umgehend über den Fund in Kenntnis gesetzt. Der

Empfänger der Ware wurde über den Umstand, dass er

Markenfälschern aufgesessen war, informiert und erteilte

kurzfristig die Zustimmung zur Vernichtung der Plagiate.

Wenige Wochen später wurden die Fälschungen vernichtet.

Die Vorteile des Grenzbeschlagnahmeverfahrens liegen auf

der Hand: Es ist schnell, es ist mit einem einzigen Antrag in

der gesamten Europäischen Union durchführbar und es ist

überdies kostengünstig, denn der Antrag selbst ist

gebührenfrei möglich. Lediglich die Hinterlegung einer

Sicherheitsleistung kann in bestimmten Fällen erforderlich

werden.

Unser Experte für das Grenzbeschlagnahmeverfahren ist

Rechtsanwalt Dr. Dennis Groh, LL.M., Fachanwalt für

Gewerblichen Rechtsschutz. Gerne berät er Sie ausführlich

zu den effektivsten Möglichkeiten auf diesem Rechtsgebiet

und im Kampf gegen die Produktpiraterie – damit auch Ihr

Schutzrecht gewahrt wird.

DR. DENNIS GROH, LL.M. Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Kulisch

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 21

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

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NEWSLETTER – JULI 2017

BAU & IMMOBILIE

Rechtsanwalt Andreas Schmidt ist neues Mitglied im Ausschuss für Bau- und Architektenrecht des KölnerAnwaltVerein e.V.

Wir freuen uns, dass L&D Rechtsanwalt Andreas Schmidt,

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Fachanwalt

für Miet- und Wohneigentumsrecht, neues Mitglied des

Ausschusses für Bau- und Architektenrecht des

KölnerAnwaltVerein e.V. geworden ist.

Der Ausschuss ist auf dem kompletten Gebiet der anwaltlichen

Arbeit im Bereich Bau- und Architektenrecht tätig. In

regelmäßigen Treffen bietet er eine Plattform für Diskussion

und Erfahrungsaustausch zwischen seinen Mitgliedern und

Rechtsanwälten, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind.

Darüber hinaus ist der Ausschuss Veranstalter von

Fortbildungen, die auch die Erlangung der Fachanwaltschaft

für die einschlägigen Rechtsgebiete möglich machen.

Mit weit über 4000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

zählt der KölnerAnwaltVerein zu den größten örtlichen

Anwaltvereinen in Deutschland. Über die Interessenvertretung

der Anwaltschaft hinaus gehörten auch Angebote über

Dienstleistungen für Anwälte und rechtssuchende Bürger zu

den Kernzielen des Vereins

ANDREAS SCHMIDT Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Montag/ Frau Kurmis

Tel.: 0049-(0)221/ 772 09 42

Fax.: 0049-(0)221/ 742 88 9

[email protected]

ARBEIT & PERSONAL

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

Stellen sich in einem Verfahren vor den Gerichten für

Arbeitssachen kartellrechtliche Vorfragen i.S.v. § 87 Satz 2

GWB und kann der Rechtsstreit ohne Beantwortung dieser

Fragen nicht entschieden werden, sind die Gerichte für

Arbeitssachen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht

(mehr) zuständig. Vielmehr sind die bei den ordentlichen

Gerichten gebildeten Kartellspruchkörper ausschließlich

zuständig.

Die Klägerin ist ein Stahlhandelsunternehmen. Der Beklagte

war Geschäftsführer der Klägerin. Das Bundeskartellamt

verhängte gegen diese wegen wettbewerbswidriger

Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen

Oberbaumaterialien ("Schienenkartell") Geldbußen i.H.v.

insgesamt 191 Mio. Euro. Mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2.

begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz in Höhe

der von ihr gezahlten Geldbußen. Darüber hinaus macht sie

gegenüber dem Beklagten weitere Schadensersatzansprüche

geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das

Landesarbeitsgericht hat durch Teilurteil die Klageanträge zu

1. und 2. mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin könne

vom Beklagten aufgrund kartellrechtlicher Wertungen keinen

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NEWSLETTER – JULI 2017

Ersatz verlangen. Die hiergegen gerichtete Revision der

Klägerin hatte vor dem Achten Senat des

Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat

entgegen den Vorgaben des § 87 Satz 2 GWB seine

Zuständigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits

angenommen. Das Berufungsgericht hat zudem durch

unzulässiges Teilurteil über die Klageanträge zu 1. und 2.

entschieden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht

getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend

beurteilen, ob der Rechtsstreit ohne Beantwortung der

kartellrechtlichen Vorfragen entschieden werden kann. Auch

dies führte zur Aufhebung des Teilurteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur

neuen Verhandlung und Entscheidung.

PM des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. Juni 2017 - 8

AZR 189/15 –

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete

Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit

rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der

Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort -

innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um

bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-

Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48

Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig

Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers

beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte

Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn.

Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die

arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung

unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche

Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das

Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das

Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision

des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht für seine im

Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine

weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem

gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des

Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228

Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und

Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann,

erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen

Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto

monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf

weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die

arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung

ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes

unwirksam geworden.

PM des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5

AZR 716/15 -

Befristung - Arzt in der Weiterbildung - inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge

mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) liegt ein die

Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher

Grund ua. vor, wenn die Beschäftigung des Arztes der zeitlich

und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder

dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient.

Voraussetzung für eine Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG

ist, dass die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des

Arztes prägt. Dabei ist nach allgemeinen befristungsrechtlichen

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NEWSLETTER – JULI 2017

Grundsätzen auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

bestehenden Planungen und Prognosen abzustellen, die der

Arbeitgeber im Prozess anhand konkreter Tatsachen

darzulegen hat. Dazu ist anzugeben, welches

Weiterbildungsziel mit welchem nach der anwendbaren

Weiterbildungsordnung vorgegebenen Weiterbildungsbedarf

für den befristet beschäftigten Arzt angestrebt wurde, und

jedenfalls grob umrissen darzustellen, welche erforderlichen

Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen vermittelt

werden sollten. Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan

ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen

Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Im Juni 2012

schlossen die Parteien einen nach dem ÄArbVtrG für die Zeit

vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 befristeten

Arbeitsvertrag zum Erwerb der Anerkennung für den

Schwerpunkt „Gastroenterologie“. Mit der vorliegenden Klage

hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. Juni

2014 geltend gemacht.

Die Klage hatte vor dem Siebten Senat des

Bundesarbeitsgerichts - ebenso wie zuvor beim

Landesarbeitsgericht - Erfolg. Nach dem Vorbringen der

Beklagten war nicht erkennbar, ob im Zeitpunkt der

Befristungsvereinbarung die Prognose gerechtfertigt war, dass

eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung die

Beschäftigung der Klägerin prägen würde.

PM des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 14. Juni 2017 - 7

AZR 597/15 -

PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Laabs

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

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L & D INTERN

SAVE THE DATE 2017!

ISOTEC – Architectus Veranstaltungsreihe

Im Jahr 2017 präsentiert die Firma ISOTEC GmbH ihre

bundesweiten Fortbildungsveranstaltungen der Reihe

„ISOTEC – Architectus“. Neben namhaften Sachverständigen

wird auch in diesem Jahr L&D Anwalt Herr Rechtsanwalt

Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

sowie für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zu

verschiedenen rechtlichen Themen referieren. Die Teilnahme

ist kostenlos. Die Veranstaltung wird in NRW als Fortbildung

für die Mitglieder der Architektenkammer NRW sowie der

Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt. Um eine Anmeldung

wird ausdrücklich gebeten. Die genauen Daten, das jeweilige

Veranstaltungsprogramm und Formulare für Ihre Anmeldung

finden Sie unter www.isotec.de, z.B. für die Veranstaltungen:

- ISOTEC-Architectus, am 10. September 2017 in Wiesbaden:

Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,

Regelwerke und Fallbeispiele

- ISOTEC-Architectus, am 20. September 2017 in Mainz:

Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,

Regelwerke und Fallbeispiele

- ISOTEC-Architectus, am 08. November 2017 in Hannover:

Nachträgliche Bauwerksabdichtung – Grundlagen,

Regelwerke und Fallbeispiele

- ISOTEC-Architectus, am 16. November 2017 in Ravensburg:

Schimmelpilze – Ursachenanalyse, fachgerechte Sanierung

und juristische Betrachtung

- ISOTEC-Architectus, am 21. November 2017 in

Remscheid/Solingen: Nachträgliche Bauwerksabdichtung –

Grundlagen, Regelwerke und Fallbeispiele

Wir würden uns über Ihre Teilnahme sehr freuen.

Lehrgang „Fachplaner/-in barrierefreies Bauen ab 12.09.2017 in Köln!

Die Akademie der Ingenieure bietet ab dem 12.09.2017 einen

Fortbildungslehrgang zum Thema barrierefreies Bauen in

Köln an. Angesprochen fühlen sollten sich alle Architekten,

Planer, Bauingenieure, Sachverständige sowie alle Berater,

Entscheider und technischen Mitarbeiter aus den Bereichen

Wohnungswirtschaft, Bauindustrie, dem Baugewerbe und

den Kommunen.

Das Thema

Der Anteil der Menschen, die sowohl in ihrer Mobilität als

auch in ihrer sensorischen und kognitiven Wahrnehmung

eingeschränkt sind, nimmt stetig zu. Häufig sind es

künstliche, von Menschen geschaffene Barrieren, durch die

es bei Einschränkung von Fähigkeiten zu einer Be- bzw.

Verhinderung kommt und welche die Teilhabe von Menschen

mit Behinderungen im alltäglichen öffentlichen Lebensraum

einschränkt oder sogar verhindert.

Vor dem Hintergrund, dass 97% der älteren Menschen sich

wünschen, in ihrer Wohnung bleiben zu können, wird

Wohnungsanpassung einen wichtigen Stellenwert bei In-

standsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen einnehmen.

Hinzu kommen die steigenden Ansprüche an Wohnform,

Wohnungsgröße und Ausstattung sowie die stetig

zunehmende Nachfrage nach Immobilien, die auch im Alter

selbstständig nutzbar sind.

Für Ihre Baupraxis bedeutet dies, dass sowohl in der Bau-

beratung als auch in der Planungs- und Ausführungsphase

ein hoher Grad an Fachwissen und Kompetenz nötig ist, um

den zahlreichen Normen und Festlegungen zu genügen und

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NEWSLETTER – JULI 2017

den Anforderungen an barrierefreie Gebäude, Einrichtungen

und Verkehrswege gerecht zu werden.

Ziel des Lehrgangs

Der Lehrgang führt in das umfassende Themenfeld der

Normengruppe DIN 18040 Barrierefreies Bauen ein und

vermittelt die Kernkompetenzen zum Barrierefreien Bauen -

die normativen und gesetzlichen Grundlagen. Er zeigt neben

den relevanten Änderungen der Landesbauord-nung die

bautechnischen und -konstruktiven Details des

„Barrierefreies Bauens“ sowie die dazu notwendigen Kosten

und Förderungsmöglichkeiten.

Zertifikat

Der Lehrgang schließt mit dem Zertifikat „Fachplaner/-in

Barrierefreies Bauen (AkadIng)“ ab. Voraussetzung für den

Erhalt des Zertifikats ist die Teilnahme an allen drei Modulen

und das erfolgreiche Bestehen der 90-minütigen schriftlichen

Abschlussprüfung.

Der Veranstalter

Die Akamdemie der Ingenieure ist u.a. die

Bildungseinrichtung der Ingenieurkammern Baden-

Württemberg, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes. Die

Referenten kennen sowohl die Wünsche der von

barrierefreiem Bauen Betroffenen als auch die rechtlichen

Grundlagen hierfür.

Die Referenten

Sie profitieren in diesem Lehrgang von ausgeprägtem

Fachwissen des Referententeams, ergänzt durch zahlreiche

Fallbeispiele und Übungen. Die Referenten sind:

Rechtsanwalt Andreas Schmidt,

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,

Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht,

Anwaltsozietät Leinen & Derichs

Dipl. Ing. (FH) Architektin Nadine Metlitzky,

ö.b.u.v. Sachverständige Barrierefreies Bauen,

Inhaberin und Gesellschafterin Factus 2 Institut

Dipl.Ing. (FH) Architekt Lutz Engelhardt

Inhaber und Gesellschafter Factus 2 Institut

Der Lehrgang wird bundesweit von den Ingenieur- und

Architektenkammern als Fortbildungsveranstaltung

anerkannt.

Anmeldeschluss ist der 29.08.2017.

Ein Anmeldeformular sowie weitere Informationen zum

Lehrgang und zum Veranstaltungsort entnehmen sie bitte

dem Internetauftritt der Akademie der Ingenieure unter

http://www.akademie-der-ingenieure.de/

Rechtsanwalt (m/w) für das Bau-, Architekten- und Immobilienrecht Die LEINEN & DERICHS Anwaltsozietät ist eine

wirtschaftsrechtlich ausgerichtete, bundesweit tätige

Anwaltskanzlei. Wir beraten sowohl zu nationalen als auch

internationalen Fragen. Einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit

haben wir im Bau-, Architekten- und Immobilienrecht mit

jährlich 450 – 600 neuen Mandaten aus einem breit

gefächerten Mandantenportfolio gesetzt. In diesem Bereich

decken wir das gesamte anwaltliche Aufgabenspektrum ab.

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NEWSLETTER – JULI 2017

Wir begleiten unsere Mandanten bei ihren Bauvorhaben

punktuell oder fortlaufend bis zur Vertretung vor Gericht. Dies

setzt sich im Betrieb der Immobilien (Asset- und

Facilitymanagement) und bei der Veräußerung der Objekte

(z.B. Share- oder Asset-Deal) fort. Wir sind hochspezialisiert,

wissenschaftlich tätig, an Gesetzgebungsverfahren beteiligt

und gern gesehene Referenten. Für unser stark wachsendes

bau- und immobilienrechtliches Dezernat suchen wir in Köln

zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine(n)

Rechtsanwältin/Rechtsanwalt,

gerne auch als Berufseinsteiger/in. Sie haben eine

überdurchschnittliche juristische Qualifikation erlangt und

möglichst erste Erfahrungen in den relevanten Schwerpunkten

gesammelt. Auch technische Fragestellungen wecken Ihr

besonderes Interesse. Sie arbeiten strukturiert,

lösungsorientiert und bringen dennoch die notwendige

Kreativität in der Mandatsbearbeitung mit. Wenn Sie

kommunikationsstark sind und Sie ein hohes Maß an

Einsatzbereitschaft nicht scheut, freuen wir uns auf Ihre

Bewerbung.

Wir bieten eine Einarbeitung durch einen erfahrenen Partner,

Arbeit im Team und eine angemessene sowie erfolgsorientierte

Vergütung. Wir unterstützen Sie bei Qualifikationsmaßnahmen

und/oder Erwerb einschlägiger Fachanwaltstitel. Wir freuen

uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung (mit

Gehaltsvorstellung).

LEINEN & DERICHS Anwaltsozietät

Herrn Rechtsanwalt Andreas Schmidt

Persönlich/ Vertraulich

Clever Str. 16, 50668 Köln

[email protected]

Referendarstation bei Leinen & Derichs

Leinen & Derichs ist immer daran interessiert, neben

kompetenten freien Mitarbeitern auch der Ausbildung von

Rechtsreferendaren genügend Raum und Zeit zu widmen.

Rechtsreferendare werden von den jeweiligen Partnern sofort

in die alltägliche Mandatsarbeit miteingebunden. Soweit

möglich wird auf die persönlichen Wünsche und

Interessenschwerpunkte der Referendare Rücksicht

genommen. Dabei werden sie nicht als Hilfskräfte im

Hinterzimmer versteckt, sondern als zukünftige

Rechtsanwaltskollegen respektiert und ausgebildet. Daneben

wird ihnen immer genügend Zeit für die Examensvorbereitung

und die Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften eingeräumt.

Auslandsaufenthalte sind erwünscht und werden gefördert.

Ansprechpartner für Referendare und neue Kollegen ist:

PROF. DANIEL KNICKENBERG Fachanwalt für Arbeitsrecht

Clever Str. 16

50668 Köln

Sekretariat: Frau Laabs

Tel.: 0049-(0)221 / 772 09 76

Fax: 0049-(0)221 / 72 48 89

[email protected]

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