Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf
Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Ourchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz NordrheinWestfalen - ova ProstSchG NRW)
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DVO ProstSchG N RW) besch lossen ,
Die Verordnung enthält Vorschriften, die unter § 5 Abs, 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 10, Juli 1962 (GV, NRW, S, 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1, Oktober 2013 (GV, NRW, S, 566), fallen,
Die Landesregierung hat beschlossen, die Verordnung vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung der zuständigen Landtagsausschüsse zu . dem Entwurf der Verordnung auszufertigen,
Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung,
Ich gehe davon aus, dass die Ausschüsse für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk und der Innenausschuss zu hören sein werden,
7. März 2017
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Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz Nordrhein
Westfalen - DVO ProstSchG NRW)
X. Monat 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes VOln 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen AusschÜsse des Landtags und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBL I S. 602), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Ausübung der Prostitution, Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach den Abschnitten 2 bis'7 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBL I S. 2372) mit Ausnahme des § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes werden auf die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden übertragen. Die Kreisordnungsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaberi zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Ob~rste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 3 bis 9, 11, 34 und 35 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Elnanzipation zuständige Ministerium.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 Absatz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes ist qas für das Gewerberecht.zuständige Ministerium.
§2 Gesundheitliche Beratung
(1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden übertragen. Die unteren Gesundheitsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Örtlich zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
. (3) Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
(4) Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die gesetzmäßige Ausfühnlng der Aufgaben. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleicmnäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
§3
. Gebühren und Auslagen
Für Amtshandlungen im Rahmen des gewerberechtlichen Vollzugs des Prostituiertenschutzgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben.
§4
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten.
Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitenin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, sind die nach § 1 zuständigen Behörden.
§5 Belastungsausgleich
(1) Die Kreise und kreisfreien ,Städte erhalten für die Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich für das Jahr 2017.
(2) Der Belastungsausgleich für das Jahr 2017 beträgt 6393 371 Euro.
(3) Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31. März 2018.
(4) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9 . Mai 2011 zum Stand 31. Dezember 2015.
(5) Die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteil:" schlüssel nach Absatz 4 'werdenin 2018 für dieses und die Folgejahre überprüft. Hierfür wird in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine repräsentative Stichprobe bei den Kreisen und kreisfreien Städten durchg~~hrt.
§6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
Düsseldorf, den X. Monat 2017
Die Landesregierung N ordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
· Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz NRW - DVa ProstSchG NRW)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 20161 werden erst'Tlals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen. Das Gesetz regelt typische Ausprägungsformen der gewerblichen Prostitution und sieht Pflichten für Prostituierte und für Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution vor.
Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt. Die Ausübung der Prostitution bleibt weiterhin grundsätzlich erlaubnisfrei, neu ein- . geführt werden aber regelmäßig wahrzunehmende Pflichten zur behördlichen Anmeldung sowie zur Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung für alle Prostituierten. Über die Erfüllung beider Pflichten sind Bescheinigungen auszustellen. Hinzu kommt die Einführung entsprechender behördlicher Anordnungsund Überwachungsbefugnisse sowie von Pflichten zur statistischen Erfassung.
Im Anwendungsbereich des ProstSchG gibt es kaum gesicherte Daten, etwa zur Anzahl der Prostituierten in Nordrhein-Westfalen oder der betroffenen Betriebe. Auch am Runden Tisch Prostitution NRW waren alle Versuche, exakte Daten zur Quantität von Prostitution insgesamt beziehungsweise zu einzelnen Bereichen zu erhalten, nur bedingt erfolgreich. So wurde beispielsweise für Nordrhein-Westfalen eine Zahl von 25.000 - 45.000 weiblichen Prostituierten geschätzt2, die Bundesregierung geht bundesweit von 200.0QO Prostituierten aus.
Die Entscheidung, wer "zuständige Behörde" für die Erfüllung der Anmeldepflicht sowie für die Durchführung des Erlaubnisverfahrens für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist, hat der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen. Etwas konkreter ist die Regelung der Zuständigkeit für ein Angebot zur Wahr:~ nehmung der gesundheitlichen Pflichtberatung insofern, als dieses durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde erfolgen soll.
1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I NI. 50, S. 2372 bis 2386 2 http://www.mgepa.mw.de/mediapoollpdflemanzipationJfi-auenJRTPAbschlussbericht.pdf.Seite 13
1
Das Prostituiertenschutzgesetz tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Es ist in seiner
Ausgestaltung auf die Ausführung durch die Kommunen angelegt. Zur Umsetzung dieses Gesetzes in Nordrhein-Westfalen erlässt die Landesregierung daher eine Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz NRW -DVO ProstSchG NRW).
Mit dieser werden die Kreise und kreisfreien Städte als für die Ausfü~rung des. Prostituiertenschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen zuständige Behörden bestimmt. Geregelt wird die Zuständigkeit für drei neue Aufgabenbereiche:
• Durchführung des Anmeldeverfahrens für Prostituierte, • Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes, • Durchführung der gesundheitlichen Beratung.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 Die Zuständigkeit für die Durchführung, Überwachung und statistische Erfass·ung der Anmeldepflicht für Prostituierte und die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wird auf die Kre·isordnungsbehörden übertragen. Die Kreisordnungsbehörden nehmen. die ihnen insoweit obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Die örtliche Zuständigkeit sowie Art und Umfang de~ Weisungsrechtes und die , Aufsicht durch die Bezirksregierungen ergeben sich aus dem OBG NRW.
Bestimmt wird durch § 1 der Verordnung die Oberste Aufsichtsbehörde. Diese sind das für Emanzipation zuständige Ministerium, soweit es um die Durchführung des Anmeldeverfahrens für Prostituierte geht, und das für Gewerberecht
zuständige Ministerium, soweit es um die Erteilung von Erlaubnis~en zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes geht.
Zu § 2 Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ProstSchG soll die gesundheitliche Beratung durch eine für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Behörde . angeboten
werden.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist in NRW durch das ÖGDG NRW geregelt.
Er nimmt eigenständige Aufgaben im arbeitsteiligen Gesundheitswesen wahr (§ 1 ÖGDG NRW).
Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden (§ 5 Absatz 2 Nr. 1 ÖGDG NRW).
2
Die Aufgabe der für die gesundheitliche Pflichtberatung zuständigen Behörde wird a.ls Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden übertragen.
Örtlich zuständig ist die untere Gesundheitsb~hörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Oberste Aufsichtsbehörde für die Durchführung der gesundheitlichen Pflichtberatung ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Zu § 3 Die Aufgaben der gesundheitlichen Beratung und die Durchführung des Anmeldeverfahrens sollen zunächst ohne Gebühren oder Auslagenersatz erbracht werden, wobei die Entscheidungen zum Gebührenverzicht zum Stichtag 31.12.~019 überprüft werden. Für den gewerberechtlichen Vollzug ist die Erhebung von Gebühren erforderlich, um einen Kostendeckungsbeitrag für den Belastungsausgleich (§ 5 der Verordnung) zu erzielen.
Zu §4
Den nach § 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden obliegt auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 5 Führt die Übertragung neuer oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen durch das Land zu schaffen3
).
Bei der Ermittlung der Kosten besteht hier die Schwierigkeit, dass die Umstände der Durchführung des Anmeldeverfahrens und der gesundheitlichen Beratung von Prostituierten nicht hinreichend belastbar geschätzt werden können, weil es kaum gesicherte Zahlen zu dem Tätigkeitsfeld der Prostitution in Nordrhein-Westfalen gibt. Als Ausgangsbasis für die Kostenfolgeabschätzung wird daher auf die im allgemeinen Teil der Begründung des Bundesgesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen enthaltenen Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung im Bundesgebiet zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung des NRWAnteils nach dem Königsteiner Schlüssel der vergangenen Jahre wird der Anteil Nordrhein-Westfalens an dem dort ermittelten Aufwand auf 21,2 v.H. geschätzt. Lediglich die Kosten für die laufende Durchführung der gesundheitlichen Bera-
3 s. Artikel 78 Absatz 3 Satz 1 und 2 Landesverfassung NRW
3
tung konnten unter Einbeziehung der Beratungspraxis in Gesundheitsämtern abgeschätzt werden. Nach der Berechnung des MGEPA summieren sich die jährlichen Kosten für die ges~ndheitliche Beratung auf insgesamt 2.250.447 Euro. Im Vergleich zu den .Zahlen in der Begründung des Bundesgesetzes ( 1.482.152 Euro) ergibt sich hier ein jährlicher Mehraufwand von ca. 50 v. H .. Zurückzuführen ist dies auf die in der Kostenfolgeschätzung des Bundes angesetzten niedrigeren Stundensätze und auf die notwendige Sprachmittlung der zu führenden Gespräche, da eine Mehrzahl der in der Prostitution tätigen Personen über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen dürften. Da
. gleiche Ursachen auch bei den anderen Positionen anzunehmen sind, erhält der Anteil Nordrhein-Westfalens an dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Vergleich zu den Bundeszahlen ebenfalls einen Zuschlag von 50 v.H:. Dieser Zuschlag wird sowohl bei den jährlich laufenden, als auch den einmaligen mit der Einführung im Zusammenhang stehenden Kosten berücksichtigt.
Die Berechnungen von Personalkosten erfolgen auf Grundlage der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 08.08.2016, MBI. NRW. 2016 S. 492).
Danach ergibt sich für das Jahr 2017 die Zahlung eines Belastungsausgleichs in Höhe von rd.' 6,4 Mio. Euro, da die nach § 2 Absatz 5 Satz 1 KonnexAG zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle überschritten wird. In den Folgejahren wird dieseWesentlichkeitsschwelle von rund 4,46 Mio. Euro (0,25 Euro! Einwohner, Basis Bevölkerungszahl 2015) - auch unter Berücksichtigung der Gesetzesvorhaben der letzten fünf Jahre im Geschäftsbereich des MGEPA (GEPA - Vereinbarung Kosten neutralität, LGG - Ergebnis der Kostenfolgeabschätzung: 1,36 Mio. Belastung, AnFöVO - gebührenfinanziert, HygMedVO - keine neue und zusätzliche Aufgabenübertragung, Gesetz Schulkosten Altenpflegeausbildung!Berufsausübung Gesundheitsfachberufe - Kostenentlastung) - nicht überschritten. Ein Belastungsausgleich auf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 2 KonnexAG ist daher nicht zu zahlen."
In Anbetracht der bereits dargestellten Unwägbarkeiten hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und des entfallenden Ausgleichs ab 2018 erscheint es sachgerecht, die Kostenfolgeabschätzung gemäß § 4 Abs. 5 KonnexAG einer zeitnahen Überprüfung zu unterziehen. In Abstimmung mit den .kommunalen Spitzenverbänden sollen daher nach § 5 Absatz 5 DVO ProstSchG NRW die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel nach Absatz 4 im Jahr 2018 für dieses und die Folgejahre überprüft werden.
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Kostenfolgeabschätzung zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Durchführungsverordnung Prostituiertenschutzgesetz NRW - ova ProstSchG NRW)
I. Allgemeine Erläuterungen
In der nachstehenden Tabelle wird dargestellt, welche Aufgaben sich, einschließlich des Aufwandes, aus der Verordnung zur Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen ergeben und künftig von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen werden. In der zweiten Spalte wird jeweils dargestellt, welche konkrete Aufgabe durch die Verordnung anfallen wird. Inder nachstehenden Spalte sind die jeweiligen Paragraphen aus dem ProstSchG genannt, aus denen sich die übertragene Aufgabe ableitet. In der vierten und letzten Spalte sind die entstehenden Kosten für die übertragenen Aufgaben dargestellt.
Bei der Ermittlung der Kosten besteht die Schwierigkeit, dass die Umstände der Durchführung des Anmeldeverfahrens und der gesundheitlichen Beratung von Prostituierten nicht hinreichend belastbar geschätzt werden können, weil es kaum gesicherte Zahlen zu dem Tätigkeitsfeld der Prostitution in Nordrhein-Westfalen gibt. Als Ausgangsbasis für die Kostenfolgeabschätzung wird daher auf die im allgemeinen Teil der Begründung des Bundesgesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen enthaltenen Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung im Bundesgebiet zurückgegriffen. Unter Berücksichtigung des NRW-Anteils nach dem Königsteiner Schlüssel der vergangenen Jahre wird der Anteil Nordrhein-Westfalens an dem dort ermittelten Aufwand auf 21,2 v. H. geschätzt. Lediglich die Kosten für die laufende Durchführung der gesundheitlichen Beratung kOnnten unter Einbeziehung der Beratungspraxis in Gesundheitsämtern abgeschätzt werden. Nach der Berechnung des MGEPA summieren sich die Kosten für die Beratung auf insgesamt 2.250.447 € (Ifd. Nr. 6). Im Vergleich zu den Zahlen im Bundesgesetz (1.482.152 €) erg.ibt sich hier ein Mehraufwand von ca. 50 v.H .. Zurückzuführen ist dies auf die in der Kostenfolgeabschätzung des Bundes angesetzten niedrigeren Stundensätze und auf die notwendige Sprachmittlung der zu führenden Gespräche, da eine Mehrzahl der in der Prostitution tätigen Personen über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen dürften. Da gleiche Ursachen auch bei den anderen Positionen anzunehmen sind, erhält der Anteil Nordrhein-Westfalens an dem Erfüllungsaufwand der Verwaltung im Vergleich zu den Bundeszahlen ebenfalls einen Zuschlag von 50 v.H .. Dieser Zuschlag 'A1ird sowohl bei den jährlich laufenden, als auch den einmaligen mit der Einführung im Zusammenhang stehenden Kosten berücksichtigt
1
Die Berechnungen von Personalkosten erfolgen auf Grundlage der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren (RdErl. d .. Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 08.08.2016, MB!. NRW. 2016 S. 492).
2
11. Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte
Die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Aufgaben werden mit Inkrafttreten der Verordnung ab dem 1. Juli 2017 auf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen.
In der nachfolgenden Tabelle wird mit den Werten ganzer Jahre gerechnet (§ 3 KonnexAG). Die Werte sind auf ganze €-Beträge ge
rundet.
Nr~
,;;1110$
1 I Einrichtung der neuen Verfahren und §§ 3,5,6,7,8,9 und 12 A) Ansatz Bund: 9.167€ Erarbeitung von Informationen, Formula- Absatz 1 bis 5 und 7 x 21,20/0 1.943 € ren und Nachweisen +Zuschlag 972€
= Summe: 2.915 € - Gebühren: O€ = Ansatz: 2.915 €
B) Ansatz Bund: 88.612 € x 21,20/0 18.786 € +Zuschlag 9.393 € = Summe: 28.179€ - Gebühren: O€ = Ansatz: 28.179 €
2 I Bearbeitung der Anmeldung von Prosti- I § 3 i. V. m. §§ 4, 5, 6, 7, 8 IA) Ansatz Bund: 1.144.609 € tuierten und 9 x 21,20/0 242.657 €
+ Zuschlag: 121.329€ = Summe: 363.986 € -Gebühren: .O€ = Ansatz: 363.986 €
B) Ansatz Bund: 4.578.435 € x 21,2% 970.628 €
3
3
4
Bearbeitung der Anzeige von Änderun- I § 4 Abs. 4 i.V. m. § 5 gen der Anmeldungen der Tätigkeit als Prostituierte/r
Bearbeitung der Verlängerung der An-, I § 5 Absatz 5 i. V. m. §§ 4 meldung der Tätigkeit als Prostituierte/r Absatz 4
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
A) Ansatz Bund: x 21',2% + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bund: x 21,2% + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
A) Ansatz Bund: x 21,2%
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bu nd: x 21,2%
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren:
485.314 € 1.455.942 €
O€ 1.455.942 €
261.625 € 55.465 € 27.733 € 83.198€
O€ 83.198 €
O€ O€ O€ O€ O€ O€
588.656 € 124.795 € 62.398 €
187.193 € O€
187.193 €
O€ O€ O€ O€ O€
4
5
6
Erlass von Anordnungen gegenüber Prostituierten
Gesundheitliche Beratung
§ 11
§ 10
= Ansatz:
A) Ansatz Bund: x 21,2°/0 + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bund: x 21,20/0 + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
91.569 € 19.413€ 9.707 €
29.120€ O€
29.120 €
O€ O€ O€ O€ O€ O€
A) Laut Gesetzentwurf des Bundes liegt die Gesamtzahl der in der Prostitution tätigen Personen bei ca. 200.000 Personen (S. 38; Bundestags Drucksache 18/8556). Nach dem Königsteiner Schlüssel entfallen davon ca. 42.400 auf das Land NRW. Nach dem Gesetz ist jede Person verpflichtet einmal, Personen unter 21 Jahren zweimal jährlich an einer gesundheitlichen Beratung teilzunehmen. Nach Erkenntnissen aus dem kommunalen Bereich, bei denen Angebote für die Zielgruppen der in der Prostitution tätigen Personen bereits vorgehalten werden, beträgt der Anteil der 18 - 21 Jährigen etwa 30 °/o.an der Gesamtzahl. Ins'gesamt sind somit 55.120 (= 42.400 + (42.400 x 30°/0)) Beratungsgespräche zu führen. Punktuelle Erkenntnisse im Rahmen des Austausches mit Verantwortlichen a_ufder kommunalen Arbeitsebene, in deren Be-
5
l~q~Ö(~I?~~;§!~~r{;~tI§(tAm~ig~·Q:{ll§;~lm(~:§~{~J):··~· {t:lti~.9~{ij~~teJt~~~{~jr{~,~ ~~iq~{~~~.~.~~··~~.~~·~·~~,~~·~
.. \ .{.'~;'M~{ReI~~A{{fQl~{~;~~~~~)~{~fi~t s~~B~QstS:eb·6 .. ·{. ";.'; I!
reich gesundheitliche und/oder psychosoziale Unterstützung angeboten wird, legen nahe, dass die Dauer eines Beratungsgespräches mit 30 Minuten anzusetzen ist. 55.120 x 30 Minuten = 1.653.600 Minuten
Die Kosten je Arbeitsstunde setzen sich zusammen aus % von Personen mit einem Amt in der der 2. Laufbahngruppe, 2. Ein.,. stiegsamt und % von Personen mit einem Amt in der 2. Laufbahngruppe, 1. Einstiegsamt. ((% x 81 € + % x 68 €) / 60 Minuten = ) 1,19 €
1.653.600 x 1,19 € = 1.967.784 €
Angesichts des hohen Anteils von Menschen mit Migrationshintergrund ist aus fachlicher Sicht der Einsatz von Sprachmittlerinnen und Sprachmittlern zwangsläufig erforderlich, damit die Beratung qualitativ gesichert und gewährleistet ist, dass die Informationen verstanden werden und die Beratung die Betroffenen erreicht. Nach Erkenntnissen aus der Praxis von vergleichbaren Beratungsangeboten benötigen etwa 1/3 der Personen über und % der Personen unter 21 Jahren eine solche Sprachmittlung.
Ein Bedarf besteht insofern in 22.613 Beratungsgesprächen.
Der auf Durchschnittswerten des allgemein üblichen Kostenstandards in vergleichbaren Gesprächskonstellationen beruhenden Stundensatz beträgt 25 € = 12,50 € je Beratungsgespräch.
16.253 x 12,5Q€:::282.663 €
6
Nr. ,l\:l;Jf~jlb.~n.der:<zH.~~i:i!lcl.'.Q,@p.;~~.~:~,~rcl~~ , ·····ak.·>\ii;I~~):~~~"~~I~~8L~.~~ß:.~rJf~u.~im~;~;~~~~.~cJ'; " . ;~i~~;ei,ßfI@I;'fJ~~{·efl1Jffl~f! ... i)g§@~~and
Insgesamt entstehen Kosten LH.v. 2.250.447 €
Übergangsregelung 2018
Aufgrund einer Übergangsregelung in § 37 Absatz 7 ProstSchG benötigen im Jahr 2018 nur die bis 21 Jährigen und neu in der Prostitution tätigen Personen eine gesundheitliche Beratung, weshalb für dieses Jahr eine abweichende Berechnung gilt.
Nach den o.g. genannten Annahmen müssen im Jahr 2018 auch weiterhin 25.440 Beratungsgespräche mit 18 - 21 Jährigen geführt werden. Lediglich die ubrigen 29.680 Gespräche entfallen zumindest teilweise. An ihre Stelle treten die neu in der Prostitu- . tion tätigen Personen über 21 Jahren. Der Abschlussbericht des Runden Tisches Prostitution Nordrhein-Westfalen aus 2014 führt aus, dass es sich insgesamt um einen "sehr dynamischen Markt" handelt. Deshalb wird angenommen, dass die jährliche Fluktuation bei 25 Prozent liegt. Diese Zahl wurde auch i. d. Begründung zum Bundesgesetz (S.38; Bundestags Drucksache 18/8556) herangezogen. Hierdurch sind weiterhin 7.420 (29.680 x 25%) Gespräche mit über 21 Jährigen zu führen. 25.440 + 7420 = 32.860 Gespräche Zum Stundensatz und zeitlichen Umfang der Beratungen ergeben sich keine Änderungen.
32.860 x 30 Minuten xi, 19 € = 1.173.102 €
Die Grundannahmen bei der Sprachmittlung können unverändert übernommen werden, lediglich die Anzahl ,ist an die geänderte Anzahl der Gespräche anzupassen. Im Jahr wird ein Bedarf nur noch bei 15.193 Gesprächen gesehen, was zu Kosten von
7
189.913 € führt.
Für 2018 entstehen insofern Kosten i.H.v. 1.363.015 €
B) Ansatz Bund: 6.093.375 € x 21,20/0 1.291.796 € + Zuschlag: 645.898 € = Summe: 1.937.694 € - Gebühren: O€ = Ansatz: 1.937.694 €
7 I Einrichtung neues Vetiahren zur ge- I § 10 Absatz 1 und 4 Ansatz Bund: 9.167 € sundheitlichen Beratung von Prostituier- x 21,2% 1.943 € ten + Zuschlag: 972€
= Summe: 2.915 € - Gebühren: O€ = Ansatz: 2.915 €
B) Ansatz Bund: 79.446€ x 21,20/0 16.843 € + Zuschlag: 8.422 € = Summe: 25.265 € - Gebühren: O€ = Ansatz: 25.265 €
8 I Aufsuchende Beratungen zu gesund- I § 24 Absatz 3 ) Ansatz Bund: O€ heitserhaltenden Verhaltensweisen und x 21,2% O€ zur Prävention sexuell übertragbarer + Zuschlag: O€ Krankheiten = Summe: O€
bisher bestehende Awut:;luel - Gebühren: O€
8
Nr. I Au.·.fgaben.derzuständig.e.tt.:BE!hörde ............•......•.....•.• ·· .•.. · .. 'A .... l:I .. ·.\ ....... s .•..... g.· .. · .. · .. E! ...... S.:t .... ·.·;;l ..... I ... ;t ....•.•. u.:· .. m .... i ... · ... g ... ) ... d .•. :.·. ;E! .... r.,;iA ..•.. IJ ..•. · •• if9.· •.... a .......... ~ ... ' ... II~)~ä.h.r.;)I ... i.;~.·.·.·h .• e .. · .... r~Eijf .. i:J.t.lh.lI1g .• · !;.a ....•. 1.1 .•.. fw .•........ ·.a.n .. d.· ... . ,. "' " ::';' ',',j" ,,'. i ,., " ",' "ii :,:",,_,:,;;, ,C',:<.,·,:\:: '> ,';, ;,~;<" >:,~::",;::,,\<",,'>~'f,,",\,',':1':y}> '''<',~'~} ',>';~:V';F),:::/if)!:,:-:",)!,;,f/:::' "\"~:>~'''",~",' ( _"',, ,: ,<:",: ßi> ".,J'"i, FH/'2:>':>\;~,:~';\f;( ~:,'>' ::, ,~,(;«/,',:, _:' ') "', >\' i _,_" '. '''''>'~~;>;'' ' ~ "".:'. "'<,'~;<: <y >;,;,_,,' ">-~<;;,:, '
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Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis I § 12 Absatz 1 S. 1 und 2 i. zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes V. m. §§ 14 Absatz 1 und 2,
§§ 15,16,17,18,19 und 24
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung
§ 12 Absatz 1 S. 3 i. V. m. §§14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17,18 und 19
= Ansatz:
B) Ansatz Bund: x 21,2%
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
A) Ansatz Bund: x 21,20/0 + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bund: x 21,20/0 + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
A) Ansatz Bund: x 21,2%
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bund:
O€
O€ O€ O€ O€ O€ O€
18.366 € 3.894 € 1.947 € 5.841 € 5.841 €
O€
O€ O€ O€ O€ O€ O€
43.168€ 9.152 € 4.576 €
13.728 € 13.728 €
O€
O€
9
11
12
Einrichtung eines Verfahrens über eine I § 12 Absatz 6 einheitliche Stelle
Bear~eit.ung des Antrags auf Betrieb des I § 1 ~ Absatz 1 und 2 i. V. m. ProstItutIonsgewerbes durch Stellvertre- §§ 14 Absatz 3 und 14 tung
x 21 ,2% + Zuschlag: . = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
) Ansatz Bund: x 21,2%
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bund: x 21,20/0 + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
) Ansatz Bu nd: x 21,2%
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bund: x 21 ,20/~ + Zuschlag: = Summe:
6.111 € 1.296 €
648€ 1.944 € 1.944 €
O€
O€ O€ O€ O€ O€ O€
17.267 € 3.661 € 1.831 € 5.492 € 5.492 €
O€
O€ O€ O€ O€
10
13 I Bearbeitung des Antrags auf Verlänge- § 13 Absatz 1 und 2 i. V. m. A) Ansatz Bund: 5.233 € rung des Betriebs des Prostitutionsge- §§ 14 Absatz 3 und 15 x 21,20/0 1 ~1 09 € werbes durch Stellvertretung + Zuschlag: 555€
= Summe: 1.664 € - Gebühren: 1.664 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
14 I Anzeige der Beendigung des Betriebs· § 13 Absatz 3 A) Ansatz Bund: 1.308 € des Prostitutionsgewerbes durch Stell- x 21,2% 277€ vertretung + Zuschlag: 139 €
= Summe: 416 € - Gebühr~n: O€ = Ansatz: 416€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
11
Ausgabe des Führungszeugnisses für I § 15 Absatz 2 Nr. 1 IA) Ansatz Bund: 98.443 € Behörden zur Zuverlässigkeitsprüfung x 21,2% 20.870 €
+ Zuschlag: 10.435 € = Summe: 31.305 € - Gebühren: 31.305 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
16 I Stellungnahme der zuständigen eehörde § 15 Absatz 1 Nr. 2 A) Ansatz Bund: 241.090 € der Landespolizei im Rahmen der Zuver- x 21,2% 51.111 € lässig keitsprüfu ng + Zuschlag: 25.556 €
= Summe: 76.667 € - Gebühren: 76.667 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2%) O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
17 Zuverlässigkeitsprüfung § 15 Absatz 3 A) Ansatz Bund: 17.267 € x 21,2% 3.661 € + Zuschlag:· 1.831 €
12
.= Summe: 5.492 € - Gebühren: 5.492 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
18 I Erteilung selbstständiger Anordnungen I § 17 Absatz 3 ) Ansatz Bund: 8.634 € für Betreiber x 21,2% 1.830 €
+ Zuschlag: 915 € = Summe: 2.745 € - Gebühren: 2.745€ = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
19 I Bearbeitung der Anzeige von Prostituti- I § 20 Absatz 3 bis 5 Ansatz Bund: 228.922 € onsveranstaltu ngen x 21,2% 48.531 €
+ Zuschlag: 24.266 € = Summe: 72.797 € - Gebühren: 72.797 € = Ansatz: O€
13
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
20 I Festsetzung von Auflagen bei Prostituti- I § 20 Absatz 3 Satz 2 A) Ansatz Bund: 818 € onsveranstaltungen x 21,2% 173 €
+ Zuschlag: 87€ = Summe: 260€ - Gebühren: 260€ = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = .Ansatz: O€
21 Bearbeitung der Anzeige der Aufstellung § 21 Absatz 3 bis 5 A) Ansatz Bund: 35.025 € von Prostitutionsfahrzeugen x 21,20/0 7.425 €
+ Zuschlag: 3.713 € = Summe: 11.138 € - Gebühren: 11.138 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€
14
··Al.If9Jill~ll'd~t;2;1.I~tän~igg;@;~a0@1"l:9'#~i~~·:ii
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
22 I Festsetzung von Auflagen bei Prostituti- I § 21 Absatz 3 A) Ansatz Bund: 1.112€ onsfahrzeugen x 21,2% 236 €
+ Zuschlag: 118 € = Summe: 354€ - Gebühren: 354€ = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
23 I Verlängerung der Frist zum Beginn oder I § 22 Satz 2 A) Ansatz Bund: 118 € zur Ausübung eines Prostitutionsgewer- x 21,20/0 25€ bes + Zuschlag: 13 €
= Summe-: 38€ - Gebühren: 38€ = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€
15
= Ansatz:
24 I Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis I §23 IA) Ansatz Bund: 1.962 € zum Betrieb ein~s Prostitutionsgewerbes ' . x 21,20/0 416 €
+ Zuschlag: 208€ = Summe: 624€ - Gebühren:- 624€ = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag:. O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€·
25 I Beschäftigungsverbote I § 25 Absatz 3 IA) Ansatz Bund: 9.157€ x 21,2% 1.941 € + Zuschlag: 971 € = Summe: 2.912 € - Gebühren: 2.912 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
16
26 I Uberwachung der Prostitutionsgewerbe I § 29 IA) Ansatz Bund: 3.381.503 € durch die zuständigen Behörden x 21,2% . 716.879 €
+ Zuschlag: 358.440 € = Summe: 1.075.319 € - Gebühren: 1.075.319 € = Ansatz: O€
) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: . O€
27 I Uberwachung bei Anhaltspunkten für die I § 31 IA) Ansatz Bund: 196.219 € Ausübung der Prostitution x 21,2% 41.598 €
+ Zuschlag: 20.799 € = Summe: 62.397 € - Gebühren: 62.397 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
28 I Hygienepläne I § 24 Absatz 5 IA) Ansatz Bund: 3.597 € x 21,2% 763€ + Zuschlag: 382€
17
= Summe: 1.145 € - Gebühren: 1.145 € = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: 35.973 € x 21,2% 7.626 € + Zuschlag: 3.813 € = Summe: 11.439 € - Gebühren: 1'1.439 € = Ansatz: O€
29 I Einrichtung Datenerhebung und Verar- § 34 A) Ansatz Bund: 9.167 € beitung x 21,2% 1.943€
+ Zuschlag: 972€ -= Summe: 2-.915 € - Gebühren: O€ = Ansatz: 2.915 €
B) Ansatz Bund: 39.723 € x 21,20/0 8.421 € + 'Zuschlag: 4.211 € = Summe: 12.632 € - Gebühren: O€ = Ansatz: 12.632 €
30 Einrichtung Bundesstatistik § 35 A) Ansatz Bund: O€ - x 21,20/0 O€
+ Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
18
B) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
31 Zulieferung der Daten für die Bundessta- § 35 Absatz 1 und 3 A) Ansatz Bund: O€ tistik x 21 ,2% O€
+ Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21,2% O€ + Zuschlag: O€ = Summe: O€ - Gebühren: O€ = Ansatz: O€
32 Erstellung der Bundesstatistik § 35 Absatz 1 und 3 A) Ansatz Bund: O€ x 21,20/0 O€ + Zuschlag: O€ = Summe: . O€ - Gebühren: O€ = Ansatz:. O€
B) Ansatz Bund: O€ x 21.2% O€
19
33 Evaluation § 38
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
A) Ansatz Bund: x 21,2%
+ Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
B) Ansatz Bund: x 21 ,20/0 + Zuschlag: = Summe: - Gebühren: = Ansatz:
O€ O€ O€ O€ O€ O€
33.189 € 7.036 € 3.518 €
10.554 € O€
10.554 €
20
Zusammenfassung
Lfd Bezeichnung der Vorgabe Paragraph 2017 2018 2019 Nr.
Ifd. Kosten Einführungs- Ifd. Kosten Ifd. Kosten aufwand
§§ 3,5,6,
Einrichtung der neuen Verfahren und Erarbeitung von Informatio-7,8,9 und
1 12 Absatz 1 nen, Formularen und Nachweisen bis5 und 7
2.915 28.179 2.915 2.915 § 3 i. V. m.
2 Bearbeitung der Anmeldung von Prostituierten §§ 4,5,6, 7,8 un,d 9
363.986 1.455.942 363.986 363.986
Bearbeitung der Anzeige von Änderungen der Anmeldungen der § 4 Abs.4
3 i.V. m. § 5 Tätigkeit als Prostituierte/r 83.198 0 83.198 83.198
§ 5 Absatz
Bearbeitung der Verlängerung der Anmeldung der Tätigkeit als 5 i. V. m.
4 §4Ab-Prostitu ierte/r satz 4
187.193 0 187.193 187.193
5 Erlass von Anordnungen gegenüber Prostituierten § 11
29.120 29.120 29.120 0
Gesundheitliche Beratung §10
2.250.447 6
2.250.447 1.937.694 1.363~O15
Einrichtung neues Verfahren zur gesundheitlichen Beratung von § 10 Absatz
7 1 und 4 Prostituierten· 2.915 25.265 2.915 2.915
Aufsuchende Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltens-§ 24 Ab-
8 satz 3 weisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten 0 0 0 0
21
Lfd Bezeichnung der Vorgabe Paragraph 2017 2018 2019 Nr.
Ifd. Kosten Einführungs- Ifd. Kosten Ifd. Kosten aufwand
§ 12 Absatz 1 S. 1 und 2i. V. m. §§
Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostituti-14 Absatz 1
9 und 2, §§ onsgewerbes 15,16,17, 18,19und 24
0 0 0 0 § 12 Absatz 1 S. 3 i. V. m. §§14
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewer~ Absatz 1
10 bes bei Befristung und 2,
§§ 15, 16, 17, 18 und 19
0 0 0 0 § 12 Ab-
11 Einrichtung eines Verfahrens über eine einheitliche Stelle satz 6 0 0 0 0
§ 13 Absatz 1 und 2 i. V.
12 Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes m. §§ 14 durch Stellvertretung. Absatz 3
"- und 14 0 0 0 0
-----------
22
Lfd Bezeichnung der Vorgabe Paragraph 2017 2018 2019 Nr.
Ifd. Kosten Einführungs-Ifd. Kosten Ifd. Kosten aufwand
§ 13 Absatz 1 und 2 i. V.
13 Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prosti- m. §§ 14 tutionsgewerbes durch Stellvertretung Absatz 3
und 15 0 0 0 0
Anzeige der Beendigung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes § 13 Ab-
14 durch Stellvertretung satz 3 '
416 0 416 416
Ausgabe des Führungsze.ugnisses für Behörden zur Zuverlässig-§ 15 Ab-
15 satz 2 Nr. 1 keitsprüfung 0 0 Q 0
Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landespolizei im § 15 Ab-
16 satz 1 Nr.2 Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung 0 0 0 0
§ 15 Ab-17 Zuverlässig keitsprüfu ng satz 3
0 0 0 0 § 17Ab-
18 Erteilung selbstständiger Anordnungen für Betreiber satz 3 0 0 ·0 0
§ 20 Ab-19 Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen satz 3 bis 5
0 0 0 0 § 20 Absatz
20 Festsetzung von Auflagen bei Prostitutionsveranstaltungen 3 Satz 2 0 0 o· 0
Bearbeitung der Anzeige der Aufstellung von Prostitutionsfahrzeu-§ 21 Ab-
21 satz 3 bis 5 gen 0 0 0 0
23
Lfd Bezeichnung der Vorgabe Paragraph 2017 2018 2019
Nr.
Ifd. Kosten Einführungs- Ifd. Kosten Ifd. Kosten aufwand
§ 21 Ab-22 Festsetzung von Auflagen bei Prostitutionsfahrzeugen satz 3
0 0 0 0
23 Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Ausübung eines Prosti- § 22 Satz 2
tutionsgewerbes 0 0 0 0
24 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitu- § 23 tionsgewerbes 0 0 0 0
§ 25 Ab-25 Beschäftigu ngsverbote satz 3
0 0 0 0
26 Überwachung der Prostitutionsgewerbe durch die zuständigen Be- § 29
hörden 0 0 0 0
27 Überwachung bei Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution §31
0 0 0 0 § 24 Ab-
28 Hygienepläne satz 5 0 0 0 0
29 Einrichtung Datenerhebung und Verarbeitung § 34
2.915 12.632 2.915 2.915
30 Einrichtung Bundesstatistik § 35
0 0 ·0 0 § 35 Ab-
31 Zulieferung der Daten für die Bundesstatistik satz 1 und 3
0 0 0 0 § 35 Ab-
32 Erstellung der Bundesstatistik satz 1 und 3
0 0 0 0
24
Lfd Bezeichnung der Vorgabe Paragraph 2017 2018 2019 Nr.
Ifd. Kosten Einführungs- Ifd.'Kosten Ifd. Kosten
aufwand
Evaluation § 38
0 0 33 0 . 10.554
2.923.105 3.470.266
·6.393.371 2.035.673 2.923.105
Belastungsausgleich
Ein Belastungsausgleich hat somit nur für das Jahr 2017 zu erfolgen, da nur hier eine wesentliche Belastung i.S.d. § 2 Abs. 5 S. 1 KonnexAG vorliegt (der
zeit ca. 4,46 Mio. €).
In den Folgejahren (2018, 2019 und fortlaufend) liegt die jährliche Belastung mit 2,0-3 Mio. € bzw. 2,92IVH6. € jeweils unterhalb der vorgenannten Wesentlichkeitsschwelle. Auch bei einer Kumulation der jährlichen Kosten gem. § 2 Abs. 5 S. 2 KonnexAG mit vorgelagerten Gesetzesvorhaben des zuständigen Ministeriums kommt es zu keiner Überschreitung der Wesentlichkeitsschwelle. Dabei wurden folgende Vorhaben berücksichtigt:
LGG (ca. 1,36 Mio. €) GEPA (kostenneutral) AnFöVO (kostenneutral) HygMedVO (keine neue und zusätzliche Aufgabenüber:tragung) Gesetz zur finanziellen Beteiligung an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern und über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (Die Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU in Landesrecht führte zunächst zu einer Entlastung der unteren Gesundheitsbehörden. Mit der Änderung wurde durch den § 13a BQFG NRWe~n Vorwarnmechanismus neu eingeführt. Eine Konnexitätsüberprüfung er-folgt mit dem Verordnungsverfahren zu dem neuen Paragrafen.) ,
Ein jährlicher Belastungsausgleich nach 2017 ist somit nicht erforderlich.
25
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW
Städtetag !
Nordrhein-Westfalen
Frau LMR'in Dr. Andrea Hellmich Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Horionplatz 1 40213 Düsseldorf
per E-Mail
Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes in NRW
Ansprechpartnerlinnen:
Regine Meißner, 8tT NRW Tel.-Durchwahl: 0221.3771.249 Fax-Durchwahl: 0221.3771.128 E-Mail: [email protected] Aktenzeichen: 32.12.16 N
Dr. Marco Kulm, LKT NR W Tel.-Durchwahl: 0211.300491.300 E-Mail: [email protected] Aktenzeichen: 32.30.00 Ku/cp
Dr. Comelia Jäger, 8tGB NRW Tel.-Durchwahl: 0211.4587.226 E-Mail: cornelia.jaeger@kommunen-in- . nnv.de Aktenzeichen: 12.0.7-003/001
Datum: 03.03.2017
Konsensgespräch am 01.03.2017 / abschließende Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände
Sehr geehrte Frau Dr. Hellmich,
wie im.Rahmen des Konsensgesprächs nach § 7 Abs. 4 KOnllexAG am 01.03.2017 zugesagt, fassen wir. nachfolgend noch einmal die Position der kommunalen Spitzenverbände zu der Ihrerseits· vorgelegten Kostenfolgeabschätzung und dem Entwurf einer Durchführungsverordnung zusammen. Diese Positionierung steht unter dem Vorbehalt, dass wir
. hierzu aus Zeitgründen noch kein Votum unserer Beschlussgremien herbeiführen konnten.
Festhalten möchten wir zunächst, dass ein Konsens i. S. d. KonnexAG bei dem Gespräch nicht erreicht werden konnte, weil wir uns nur teilweise verständigen konnten.
Soweit § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Entwurf) auf der Grundlage Ihrer Kostenfolgeabschätzung für das Jahr 2017 einen Belastungsausgleich in Höhe von 6 393 371 €
vorsieht, können wir das mittragen. Dabei gehen wir davon aus, dass - wie im Rahmen des Konsensgesprächs verabredet - das in der gegenwärtigen Entwurfsfassung der Durchführungsverordnung in § 5 Abs. 2 befindliche Wort "einmalige" ersatzlos gestrichen wird.
Die in der Kostenfolgeabschätzung ermittelte Belastung in Höhe von 2 035 673 € für die Folgejahre ab 2018 können wir dagegen nicht akzeptieren. Wie in unserer Stellungnahme vom 10.02.2017 erläutert - auf die wir zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehmen -, gehen wir von einer deutlich höheren unmittelbaren Kostenbelastung der Kreise und kreisfreien Städte aus.
Städtetag NRW Gereonstr. 18 - 32 50670 Köln Tel. 0221.377fo www.staedtetag~nrw.de
Landkreistag N RW Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf Tel. 0211.300491.0 www.lkt-nrw.de
Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Str. 199/201 40474 Düsseldorf Tel. 0211.4587.1 www.kommunen-in-nrw.de
- 2 -
In diesem Zusammenhang können wir ebenso wenig mittragen, dass Sie unter Verweis darauf, dass die Ihrerseits für die Jahre 2018 ff. ermittelte Kostenbelastung unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle im Sinne von § 2 Abs. 5 KonnexAGbleibt, nur für das Einführungsjahr einen Kostenausgleich vorsehen. Nach unserer Auffassung ist bei einer - vorliegend fraglos gegebenen Überschreitung der Wesentlichkeits.schwelle im Jahre 2017 auch für die Folgejahre ein Belastungsausgleich zu zahlen, selbst wenn sich der Kostenaufwand - wie von Ihnen angenommen und unsererseits bezweifelt - in den Folgejahren unterhalb jener Schwelle halten sollte. Vielmehr hat das Land den Kommunen für die gesamte Dauer der Aufgabenausübung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 KO:Q11exAG die Kosten zu ersetzen. Dass der jährlich auszuzahlende Betrag für die k?nnexitätsrelevanten Aufgabenübertragung schwanken kann, hat der Gesetzgeber erkannt (vgL § 4 Abs. 3 Satz 3 KonnexAG). Allerdings hat er in diesem Zusammenhang gerade keine Regelung getroffen, die Zahlungen ausschließt, wenn der schwankende Betrag unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze bleibt.
Unbeschadet dieses teilweisen Dissenses hinsichtlich der Kostenfolgeabschätzung sind wir bereit, uns auf das in § 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (Entwurf) beschriebene und im Rahmen des Konsensgesprächs vertiefend erörterte Verfahren zur Ermittlung des Mehraufwands für die Jahre ab 2018 einzulassen. Danach wird im Jahre 2018 eine Überprüfung der Kostenfolgeabschätzung und der Verteilung auf der Basis der fortgeschrittenen Bevölkerungszahlen zum 3 L 12.2015 mittels einer repräsentativen Stichprobe vorgenommen, wobei die Einzelheiten einer entsprechenden Verfahrensvereinbarung und der Überprüfung durch eine Arbeitsgruppe vorbereitet und im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden festgelegt werden.
Wie im Konsensgespräch erläutert, behalten wir uns vor, dass einzelne Kommunen stellvertretend für die übrigen Kommunen vorsorglich und fristwahrend eine Kommunalverfassungsbeschwerde erheben. In Abhängigkeit vom Verlauf der Überplüfung der Kostenfolgeabschätzung und dem Umgang mit ihren Ergebnissen werden wir uns dafür einsetzen, dass die Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zunächst ruhend gestellt und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt für erledigt erklärt werden.
/. v-6 P{~/-{-
2S Dr. Helmut Fogt
Beigeordneter
Mit freundlichen Grüßen In Vertretung
~.~--
Dr. Marco Kuhn Erster Beigeordneter
des Städtetages Nordrhein-Westfalen des Landkreistages Nordrhein-Westfalen
Andreas W ohland Beigeordneter
des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen