1 / Import, Marc Bauer, Außenwirtschaft und Dienstleistungen, 23.06.2010 © 2010 IHK Region Stuttgart Zertifizierte Qualität bei Service,
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Warenverkehr mit EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten- Import -
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Themenübersicht
1. Grundlagen des Außenhandels
1.1 Voraussetzungen und Vorüberlegungen
1.2 Incoterms 2000
1.3 Zahlungsbedingungen
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Themenübersicht
2. Import aus Drittländern
2.1 Dokumente und Vorschriften
2.2 Zoll
2.3 Verbote und Beschränkungen
2.4 Beispiel
2.5 Fazit
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Themenübersicht
3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr
3.1 Verbrauchsteuer
3.2 Umsatzsteuer
3.3 Statistische Meldepflicht (Intrastat)
3.4 Lieferantenerklärung
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1. Grundlagen des Außenhandels
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1. Grundlagen des Außenhandels
AuslandAusland
Ausfuhr DrittlandAusfuhr Drittland
Grenze 1Grenze 1 Grenze 2Grenze 2
TransportTransport
Einfuhr EGEinfuhr EG
EG (Deutschland)EG (Deutschland)
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1.1 Voraussetzungen und Vorüberlegungen
• Gewerbeanmeldung
• Eintragung ins Handelsregister
• Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen:- Aufenthaltsgenehmigung- Genehmigung zur Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit
• Beantragung einer EORI- / Zollnummer
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1.1 Voraussetzungen und Vorüberlegungen
• EORI- / Zollnummer:- EORI-Nummer: neunstelliges Identifikations- bzw. Ordnungskennzeichen für das Unternehmen (z.B. DE1234567)(Die siebenstellige Zollnummer wird nur noch bis Sommer 2010 innerhalb Deutschlands für das ATLAS-Verfahren benötigt.)
• Beantragung einer EORI- / Zollnummer unter:- IHK Region Stuttgart: Dokument-Nr. 5725- Informations- und Wissensmanagement (IWM) Zoll, Telefax 0351 44834-444, Telefon 0351 44834-520
Zollabfertigungen ohne EORI- / Zollnummer werden nicht mehr vorgenommen
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1.1 Voraussetzungen und Vorüberlegungen
• Einigung über Menge und Preis
• Vom Importeur zu beachten: Überprüfung der technische Eigenschaften und der Qualität (Der Exporteur muss eine in seinem Land vertriebsfähige Ware von durchschnittlicher Güte liefern. Andere Eigenschaften müssen separat vereinbart werden.
• Sprache der Bedienungsanleitung?
• Ist die Ware in Deutschland / in der EG vertriebsfähig?
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1.1 Voraussetzungen und Vorüberlegungen
• Erfüllt sie die geltenden Normen?Importierte Waren müssen den deutschen und europäischen Normen entsprechen (z.B. CE-Kennzeichen). Für deren Einhaltung ist der Importeur verantwortlich.
• Zur Absicherung, dass die vereinbarte Ware geliefert wird, sind Vorversandkontrollen möglich.
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1.2 INCOTERMS 2000 (Dokument-Nr. 10368)
• Gruppe E: Abholklausel(Kosten und Risiko gehen ab Bereitstellung der Ware am benannten Ort auf den Käufer über)
- EXW (Ex Works - ab Werk) … vor Ort
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1.2 INCOTERMS 2000 (Dokument-Nr. 10368)
• Gruppe F: Absendeklausel(Käufer trägt die Kosten des Haupttransports; Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports auf ihn über)
- FCA (Free Carrier - frei Frachtführer) ... Ort
- FAS (Free Alongside Ship - frei Längsseite Schiff) ... Verschiffungshafen
- FOB (Free On Board - frei an Bord) … Verschiffungshafen
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1.2 INCOTERMS 2000 (Dokument-Nr. 10368)
• Gruppe C: Absendeklausel(Verkäufer trägt die Kosten des Haupttransport; Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransports an den Käufer über)
- CFR (Cost and Freight - Kosten und Seefracht) ...Bestimmungshafen
- CIF (Cost, Insurance and Freight – Kosten, Versicherung und Seefracht) …Bestimmungshafen
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1.2 INCOTERMS 2000 (Dokument-Nr. 10368)
• Gruppe C: Absendeklausel
- CPT (Carriage Paid To - Frachtfrei bis) ... Bestimmungsort
- CIP (Carriage, Insurance Paid to –Frachtfrei versichert bis) ... Bestimmungsort
15 / Import, Marc Bauer, Außenwirtschaft und Dienstleistungen, 23.06.2010 © 2010 IHK Region Stuttgart Zertifizierte Qualität bei Service,
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1.2 INCOTERMS 2000 (Dokument-Nr. 10368)
• Gruppe D: Ankunftsklausel(Verkäufer trägt Haupttransportkosten und Risiko)
- DAF (Delivered At Frontier - Geliefert frei Grenze) ... Grenzübergangsort
- DES (Delivered Ex Ship - geliefert ab Schiff) ... Bestimmungshafen
- DEQ (Delivered Ex Quay - geliefert ab Kai) ... Bestimmungshafen
- DDU (Delivered Duty Unpaid - geliefert unverzollt) ... Bestimmungsort
- DDP (Delivered Duty Paid - geliefert verzollt) ... Bestimmungsort
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1.3 Zahlungsbedingungen
a) Nichtdokumentäre Zahlungsbedingungen
- Vorauszahlung (cash before delivery / advance payment)
- Anzahlung (down payment) / Abschlagszahlung (pro-rata-Zahlung)
- Zahlung bei Lieferung (cash on delivery, c.o.d.)
- Zahlung gegen „offene Rechnung“ (clean payment)
- Zahlung mittels Kreditkarte: Vertrag mit Kartengesellschaft
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1.3 Zahlungsbedingungen
b) Dokumentäre Zahlungsbedingungen
• Dokumenten-Akkreditiv:Das Akkreditiv stellt ein selbständiges Zahlungsversprechen der
Importbank dar. Dieses ist vom zugrunde liegenden Kaufvertraglosgelöst („abstrakt“). Die Kreditinstitute sind also unabhängig vonprivatrechtlichen Auseinandersetzungen zur Zahlung verpflichtet,sobald völlig akkreditiv konforme Dokumente vorgelegt werden.
ACHTUNG: Vor einer Akkreditiveröffnung sollte sichergestellt werden, dass die zu importierende Ware keinen Importbeschränkungen unterliegt, weil seitens des Exporteurs ordnungsgemäß präsentierte Dokumente dieZahlung auslösen, auch wenn sich Importprobleme ergeben.
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1.3 Zahlungsbedingungen
b) Dokumentäre Zahlungsbedingungen
• DokumenteninkassoDer Importeur erhält die Ware nur gegen Vorlage bestimmterDokumente. Diese Dokumente erhält der Importeur wiederum nur unterfolgenden Bedingungen bei der Inkassobank:
- Dokumente gegen Zahlung (c/d = cash against documents oderd/p = documents against payment)
- Dokumente gegen Akzept (d/a = documents against acceptance)
Unterschied zum Dokumentenakkreditiv: es wird kein Gewähr fürQualität und/oder Quantität der gelieferten Ware übernommen.
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2. Import aus Drittländern
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2. Import aus Drittländern (Dokument-Nr. 4776)
AuslandAusland
Ausfuhr DrittlandAusfuhr Drittland
Bei eigenem Einkauf vor Ort:Einschaltung von Dienstleistern(Spedition und Zollagent)
Bei eigenem Einkauf vor Ort:Einschaltung von Dienstleistern(Spedition und Zollagent)
Wer übernimmt die Ausfuhr?Wer übernimmt die Ausfuhr?
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2. Import aus Drittländern
Einfuhren nach DeutschlandEinfuhrabfertigung durch Spediteuroder durch den Unternehmer selbst:kein Vertretungszwang!
EORI- / Zollnummer ist erforderlich!
EG DeutschlandEG Deutschland
Einfuhr EGEinfuhr EG
Grenze 2Grenze 2
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2.1 Dokumente und Vorschriften
• HandelsrechnungenAllgemeine Informationen: Dokument-Nr. 8112
• Ursprungszeugnisse (Dokumenten-Nr. 8694)Von unabhängiger Stelle erstellter Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Für den Import in die EG nur vereinzelt erforderlich (bestimmte Textilien und Stahlerzeugnisse)
• Technische Dokumentationen
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2.1 Dokumente und Vorschriften
• Technische Normen / Konformitätserklärungen
• Zertifikatpflicht (z.B.: CE)
• Gesundheitszeugnisse
• Umweltstandards
• Verpackungsvorschriften (Dokument-Nr. 9952)Um den Import von Schädlingen zu vermeiden, müssen internationale Standards beachtet werden (Standard ISPM Nr. 15).
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2.2 Zoll
a) MeldepflichtenZollrechtliche Grenzabfertigung (Dokumenten-Nummer 4780)- Verfahren, um über die Waren verfügen zu können: Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
- Beantragung durch die Einfuhranmeldung (erstellt durch Dienstleisteroder Einführer)
- Steuerbescheid über die anfallenden Abgaben wird erstellt - in der Einfuhranmeldung werden zahlreiche Angaben verlangt:Warenart (klassifiziert nach dem HS-Code, Harmonisiertes System)
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2.2 Zoll
b) Bedeutung der Klassifikation der Waren (Dokumenten-Nummer 4783)
• Um bei der Wareneinfuhr eine reibungslose und einheitliche Abfertigung zu gewährleisten, werden alle erdenklichen Waren und Güter von einemsystematisch aufgebauten Warenverzeichnis (sog. Nomenklatur)erfasst. Diese Klassifizierung erfolgt in Form der Verschlüsselung derWarenbeschreibung in eine 11-stellige, basierend auf dem internationalgültigen Harmonisierten System.
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2.2 Zoll
• Aus der Klassifikation lässt sich ableiten:- Zollsatz, Höhe der sonstigen Abgaben- Einfuhrverbote und Beschränkungen,- erforderliche Genehmigungen und Lizenzen ob die weitere
zollrechtliche Behandlung von der Vorlage zusätzlicher Unterlagen abhängig ist
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2.2 Zoll
c) Zollvorteile durch Ursprungspräferenzen(Dokumenten-Nummer 10371)
• Mit zahlreichen Staaten hat die EG Zollpräferenzabkommengeschlossen. Ursprungsware aus diesen Ländern kann zollbegünstigtoder zollfrei in die EG eingeführt werden, wenn der Ursprungnachgewiesen wird
- bis zu einem Warenwert von 6.000,00 Euro durch eine unterschriebene Ursprungserklärung des Exporteurs auf einem Handelsdokument
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2.2 Zoll
c) Zollvorteile durch Ursprungspräferenzen(Dokumenten-Nummer 10371)
- über 6.000,00 Euro durch einen von der Zollverwaltung desExportlandes ausgestellten PräferenznachweisEntwicklungsländer: Ursprungszeugnis Form Asonstige Präferenzländer: Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
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2.2 Zoll
c) Zollvorteile durch Ursprungspräferenzen
mögliche Länder:
- EFTA + paneuropäische Kumulation:Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO), Schweiz (CH), Türkei (TR)
- Ägypten (EG), Albanien (AL), Algerien (DZ), Bosnien-Herzegowina (BA),Ceuta (XC), Chile (CL), Färöer (FO), Israel (IL), Jordanien (JO), Kosovo(XK), Kroatien (HR), Libanon (LB), Marokko (MA),Mazedonien (MK),Melilla (XL), Mexiko (MX), Montenegro (ME), Palästinensische Gebiete (PS), Serbien (XS), Südafrika (ZA), Syrien (SY), Tunesien (TN)
- AKP-Staaten, ÜLG, Entwicklungsländer (Dokument-Nummer: 10411)
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2.3 Verbote und Beschränkungen
• Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit(z.B. Falschgeld, Kriegswaffen, Pornografie)
• Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen (z.B. Artenschutz, Seuchenschutz, Strahlenschutz)
• Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert (z.B. Maßnahmen gegen Abwanderung von Kunstgegenständen mit europäischem Rang)
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2.3 Verbote und Beschränkungen
• Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums (z.B. vor falschen Herkunftsangaben, gegenüber Marken-, Urheberrechts- oder Patentrechtsverletzungen).
• Übersicht: www.zoll.de
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2.3 Mengenbeschränkungen, Kontingente,Überwachungsverfahren
• Grundsätzlich ist die Einfuhr von Waren der gewerblichen Wirtschaft in dieEU für Gemeinschaftsansässige genehmigungsfrei zulässig. Dennochbestehen einige Ausnahmen (Dokument-Nr. 7582)
- Die Einfuhr bestimmter Textilien aus einigen Ländern (Belarus, Nordkorea) ist genehmigungspflichtig (Dokument-Nr. 8685)
- Sonderregelungen für die Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus der Russischen Föderation und Kasachstan (Dokument-Nr. 9739)
- Bei Lebensmittelimporten hat der Importeur eine Vielzahl zusätzlicherPflichten (Dokument-Nr. 26208 und 26273)
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2.3 Mengenbeschränkungen, Kontingente,Überwachungsverfahren
weitere Informationen unter:
• Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de
• Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung: www.ble.de
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2.4 Beispiel
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2.4 Beispiel
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2.4 Beispiel
Berechung der Eingangsabgaben
• Basis: Transaktionswert:Wert in der Handelsrechnung
plus Frachtkosten bis zur Außengrenze der EGplus ggf. vorhandener Versicherung
Zollwert = BemessungsgrundlageWert der Schuhe: 10.000 EuroFrachtkosten bis Hamburg 1.800 Euro
11.800 Euro davon 8% Zoll + 944 Euro
12.744 Eurodavon 19% Umsatzsteuer + 2.421 Euro = 15.165 Euro
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2.5 Fazit
• Prüfung der Voraussetzung / Dokumente
• Abstimmung mit Kunden erforderlich (wer regelt was?)
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3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr (Dokument-Nr. 7167)
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3.1 Verbrauchsteuer (Dokument-Nr. 8151)
• Belasten den Verbrauch bestimmter Waren, z. B. Tabak, Wein, Kaffee
• Für den gewerblichen Warenverkehr gilt das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Lande des Verbrauchs)
• Wichtig ist die Überprüfung der Verbrauchsteuernummer des Empfängers- ist diese falsch und zahlt der Empfänger die Steuer nicht, kann die
Verbrauchsteuer vom Absender gefordert werden (die Überprüfung der Verbrauchsteuernummer ist unter Dokument-Nr. 8151, „externe Links“, im Internet überprüfbar. In der Region Stuttgart ist dies auch beim Hauptzollamt Stuttgart möglich.
40 / Import, Marc Bauer, Außenwirtschaft und Dienstleistungen, 23.06.2010 © 2010 IHK Region Stuttgart Zertifizierte Qualität bei Service,
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3.1 Verbrauchsteuer (Dokument-Nr. 8151)
• Seit 01. September 2008 gelten neue Verbrauchssteuernummern:Bisher gab es nur eine Verbrauchsteuernummer pro Betrieb. Künftig wird jeder Firma für jedes zugelassene Verfahren und/oder jede Betriebsstätte eine eigene Verbrauchsteuernummer erteilt (Dokument-Nr. 25064)
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3.2 Umsatzsteuer (Dokument-Nr. 8111, 10507)
• Steuerbefreiung unter folgenden Voraussetzungen:- Lieferant und Empfänger müssen über Umsatzsteuer
Identifikationsnummern aus unterschiedlichen Mitgliedsstaaten verfügen.
- Die gelieferte Ware ist in ein anderes EU-Land gelangt.- Der Abnehmer hat die Ware für sein Unternehmen erlangt.- Der Abnehmer ist verpflichtet in einem anderen EU-Staat die
Erwerbsbesteuerung durchzuführen
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3.2 Umsatzsteuer (Dokument-Nr. 8111, 10507)
• Zusätzliche Angaben bei der Rechnungsstellung:- Der Wortlaut: „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“- Eigene USt.-IdNr.- USt.-IdNr. des Abnehmers
• Zudem bestehen gewisse Nachweis- und Meldepflichten
• Die Erteilung einer USt.-IdNr. Erfolgt auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern
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3.3 Statistische Meldepflicht (Intrastat) (Dokument-Nr. 8707)
• Reparatur- und Wartungsverkehre müssen seit Januar 2007 nicht mehr gemeldet werden.
• Keine Meldepflicht besteht, wenn die Einfuhren aus anderen EU-Mitgliedsstaaten den Wert von 400.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben.
• Die Meldungen können elektronisch oder mittels Formular abgegeben werden.
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3.4 Lieferantenerklärung (Dokument-Nr. 10385)
a) Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
• Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den Ursprung der Ware. Die Aussage kann nur Ihr innerhalb der EG ansässiger Lieferant treffen.
• Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung einesPräferenznachweises. Darüber hinaus kann sie als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden.
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3.4 Lieferantenerklärung (Dokument-Nr. 10385)
• Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist.
• Die Ausstellung erfolgt in eigener Verantwortung durch den Unternehmer� besondere Sorgfaltspflicht (die Zollbehörde kann die Richtigkeit jederzeit überprüfen)
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3.4 Lieferantenerklärung (Dokument-Nr. 10385)
b) Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungs-eigenschaft
• Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitung, die aber noch nicht ursprungsbegründend sind.
• Dienen als Nachweis bei arbeitsteiligen Prozessen, bei denen dieeinzelnen Arbeitsschritte nicht ausreichen, um EG-Ursprung zu erlangen, die Summe der Arbeitsschritte allerdings eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln darstellt.
• Gilt als Vorpapier für die Lieferantenerklärung für Waren mitPräferenzursprungseigenschaft (vgl. b).
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!