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Folie 1 Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Juni 2005 Vollständige Befreiungen vom ADR Im Abschnitt 1.1.3 des ADR sind die vollständigen Freistellungen geregelt. Wenn die einzelnen Bestimmungen aus diesem Abschnitt beachtet werden, ist man vom „restlichen“ ADR befreit. Die einzelnen Unterabschnitte: 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung 1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen 1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen 1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern 1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

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Page 1: Ausbilderinfos © Verlag Heinrich Vogel, München – Juni 2005Folie 1 Vollständige Befreiungen vom ADR Im Abschnitt 1.1.3 des ADR sind die vollständigen Freistellungen

Folie 1

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Juni 2005

Vollständige Befreiungen vom ADR

Im Abschnitt 1.1.3 des ADR sind die vollständigen Freistellungen geregelt. Wenn die einzelnen Bestimmungen aus diesem Abschnitt beachtet werden, ist man vom „restlichen“ ADR befreit. Die einzelnen Unterabschnitte:

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

1.1.3.2 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

1.1.3.3 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

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Folie 2

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Juni 2005

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR

Privatpersonen, die gefährliche Güter einzelhandelsgerecht abgepackt für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport;

Im ADR nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten;

Unternehmen die in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit gefährliche Güter befördern, z.B. Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten (Ausnahme = Interne/Externe Versorgung);

Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern, die in einen Unfall verwickelt waren oder eine Panne hatten;

Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt.

Folgende Beförderungen sind komplett vom ADR befreit:

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Folie 3

Ausbilderinfos

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Menge Klassen Bemerkung

3 Kg 1.1 - 1.4NEM für explosive Stoffeje Beförderungseinheit

5 Kg 1.1 – 1.3 Bruttomasse je Beförderungseinheitfür Gegenstände

1 KgBestimmte Stoffe der Klassen 4.1, 4.2, 4.3sowie 5.1 und 5.2

Nettomasse

450 Ltr (aberHöchstmenge nach Absatz1.1.3.6.3)

Für nicht genannteStoffe und Gegenständeder Klassen 1 - 9

je Verpackung

Mengenbegrenzungenbei Beförderung gefährlicher Güterdurch Privatpersonenoder Unternehmen (gemäß Anlage 2 zur GGVSE).

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR

50 Kg 1.4

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Folie 4

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Juni 2005

Gase, in Behältern von Fahrzeugen, die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen (z. B. Kühlanlage) dienen;

Gase in Kraftstoffbehältern von beförderten Fahrzeugen. Der Betriebshahn zwischen Tank und Motor muss geschlossen und der elektrische Kontakt unterbrochen sein;

Gasen der Gruppen A und O wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei 15 °C höchstens 2 bar beträgt, und das Gas während der Beförderung vollständig gasförmig bleibt;

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR

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Folie 5

Ausbilderinfos

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Gase in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs(z. B. Feuerlöscher oder gasgefüllte Fahrzeugreifen, auch als Ersatzteile und als beförderte Ladung);

Gase in besonderen Einrichtungen von Fahrzeugen, die für den Betrieb während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in derselben Beförderungseinheit befördert werden;

ungereinigten leere ortsfeste Druckbehälter, die befördert werden,vorausgesetzt, alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen(sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;

in Nahrungsmitteln oder Getränken enthaltenen Gasen.

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR

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Folie 6

Ausbilderinfos

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Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

In Behältern von Fahrzeugen enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.

Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.

Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten.

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR

Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden.

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Folie 7

Ausbilderinfos

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Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen

Absperrhähne zwischen dem Motor Tank müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge oder die anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden.

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.3 ADR

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Folie 8

Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Juni 2005

Bei bestimmten gefährlichen Gütern gibt es in der Spalte 6 des Kapitels 3.2 Tabelle A Sondervorschriften, die teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR freigestellt.

Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.4 ADR

Zum Beispiel bei UN 3065, Allkoholische Geränke, 3, II:

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Ausbilderinfos

© Verlag Heinrich Vogel, München – Juni 2005

Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen.

Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen

Gefährdungen sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.

Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR