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www.bundesnetzagentur.de Andreas Koch enreg - Workshop zum Energierecht Berlin, 04.09.2017 Die Aufgabe der Verteilnetzbetreiber und ihre Rolle als grundzuständige Messstellenbetreiber im Energie(wende)system - Verschärfte Anforderungen an das Unbundling?

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Andreas Koch

enreg - Workshop zum Energierecht

Berlin, 04.09.2017

Die Aufgabe der Verteilnetzbetreiber und ihre Rolle als grundzuständige Messstellenbetreiber im Energie(wende)system - Verschärfte Anforderungen an das Unbundling?

Ausgangsfrage

Die Digitalisierung der Energiewende schreitet voran.

Wird jetzt wieder integriert gedacht und gehandelt?

2 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Themenübersicht

• Vor welchen Herausforderung steht Entflechtung heute?

• Entflechtung im Messstellenbetriebsgesetz

3 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

„Klassische“ Entflechtung I

4

wettbewerbliche Teilmärkte

Keine Regulierung i.e.S.

TNB & VNB

Natürliche Monopole

Regulierung

Reguliert i.e.S. werden die Netze

Ziel: wirksamer Wettbewerb auf den Produktmärkten

Verhalten kann man nur schwer überwachen: daher

strukturelle Entflechtung als ex-ante Maßnahme.

Vertrieb Großhandel Beschaffung

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

„Klassische“ Entflechtung II

5

Es geht um Diskriminierungspotential

integrierter Netzbetreiber. Nach wie

vor sind über 80% der Strom-VNB

nicht rechtlich und operationell

entflochten.

In §§ 6ff. EnWG sind vier Formen der

Entflechtung für VNB geregelt.

Ausnahmen gelten für VNB mit

weniger als 100.000 Zählpunkten

(800 von 875 StromVNB).

§§ 8ff. EnWG gelten für Trans-

portnetzbetreiber. Konsequente

Fortentwicklung struktureller

Entflechtung: Eigentumsentflechtung

oder ITO-Modell.

INFORMATORISCH

BUCHHALTERISCH

RECHTLICH

OPERATIONELL

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Herausforderung

41 GW (2015)

Zubau bis 2035: weitere 20 GW

Wind onshore

3,4 GW (2015) Zubau bis 2030: Weitere 15 GW

Wind offshore

39 GW (2015) Zubau bis 2035: weitere 36 GW

Photovoltaik „Ist“ 2015 Prognose 2035

Quellen: Übertragungsnetzbetreiber, Bundesnetzagentur Daten und Prognose basieren auf Szenariorahmen und folgen aus EEG 2017

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Entflechtung und Digitalisierung

Interne Prozessdigitalisierung aller Akteure Personal, Strukturen und Geschäftsabläufe

Notwendige und mögliche Datenanalysen Daten generieren, analysieren und interpretieren, automatisiert

reagieren

Plattformen und digitale Kundenschnittstellen

Standardisierung der Datenaustauschprozesse und –formate (Marktkommunikation)

Automatisierung, Algorythmen und Interoperabilität

Datenschutz und IT-Sicherheit Resilienz gegen Fehler und Angriffe

• Transparenz und Daten-/Geheimnisschutz

7 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Entflechtung und Digitalisierung

Digitalisierung als Voraussetzung der Flexibilisierung der Strommärkte und der Sektorkopplung

Erzeugung Groß-

handel

Digitaler Energiemarkt

Kombination mit

Wasser, Wärme, Gas, Strom,

Mobilität,

dezentrale

Erzeugung

Eingriffe zu

Netzzwecken

ÜNB und

VNB

Endkunden-

belieferung MSB

Energie-dienstleister

Mehrwert-dienste

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Schlussfolgerungen I

Diskriminierungsfreier Netzbetrieb

Herausforderung bei Digitalisierung

Automatisierung / Zugriffsrechte / Programmierung

Schutz der Wettbewerber vor Verflechtungen im viEVU

Gewährleistung der Versorgungssicherheit

Schutz des Netzbetreibers vor…

Interessen von Marktakteuren

Interessen des viEVU

Verflechtung mit Lieferanten / Kraftwerksbetreiber / Anlagenbetreiber

9 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Schlussfolgerungen II

Strukturelle Interessenentflechtung: Unbundling

„…Mit den heutigen Regelungen kann eine Diskriminierung in diesem Bereich auch durch komplexe Verhaltensregelungen, die ein diskriminierungsfreies Flexibilitätsmanagement erfordern würde, allerdings trotzdem nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies kann nur bei eigentumsrechtlicher Entflechtung gewährleistet werden.“ (BNetzA, Flexibilitätspapier 2017, S. 38)

Mindestmaß an Diskriminierungsfreiheit

Rechtliche und operationelle Entflechtung

Alle Netzbetreiber, die von Digitalisierung betroffen sind (Flexibilitäten, Prozesse im Messwesen…)

Änderungen an den de-minimis Regelungen

10 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

These für die Diskussion

Eine wettbewerbliche, digitale Energiewirtschaft braucht mehr und nicht weniger Entflechtung als heute! Schutzfunktion für den Wettbewerb.

11 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Themenübersicht

• Vor welchen Herausforderung steht Entflechtung heute?

• Entflechtung im Messstellenbetriebsgesetz

12 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Entwicklung des rechtlichen Rahmens im Messwesen

„Antike“

Messstellenbetrieb vor der

Entflechtung

„Mittelalter“

Messstellenbetrieb nach Entflechtung

(2005)

„Neuzeit“

Messstellenbetrieb nach dem Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei

Strom und Gas für Wettbewerb (2008)

„Gegenwart“

Messstellenbetrieb nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

(2016)

13 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende

Das MsbG im Überblick

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Teil 1: Allgemeine Bestimmungen, §§ 1, 2

Teil 2: Messstellenbetrieb, §§ 3-48

Teil 3: Datenkommunikation, §§ 49-75

Teil 4: Aufgaben d. Regulierungsbehörden, §§ 76,77

§§ 3-13 Rechte und Pflichten

§§ 14-18 MSB-Wechsel

§§ 19-28 Techn. Vorgaben

§§ 29-38 Roll-out-Vorgaben

§§ 39, 40 Liegenschaften

§§ 41-45 Übertragung GrZuständigkeit

§§ 49-54 Allg. Anforderungen an Daten-erhebung

§§ 55-59 Zul. Umfang Daten-erhebung

§§ 60-73 Bes. Anforder-ungen an Datenver-arbeitung

§§ 46-48 VO, Festl., etc.

§§ 74-75 VO-Ermächtigung, Festlegungen

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden nach MsbG (Auswahl)

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§ 4 Genehmigung gMSB

§ 45 Abs. 3 Entgegennahme d. Meldung über d.

Wahrnehmung der Grundzuständigkeit bis

30.06.2017

§ 76 Aufsichtsmaßnahmen (vergleichbar § 65 EnWG)

Festlegungen zur Standardisierung der

Prozesse + Datenformate Marktkommunikation

Festlegungen zur Standardisierung von

Verträgen

Festlegungen zu technischen Standards

Entgeltregulierung

§ 41 Abs. 3 Informat. Begleitung der Über-tragung der Grundzu-ständigkeit mME/iMS

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Vertragsverhältnisse im Messwesen

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gMSB

AN

NB LF

ANN

Messstellenvertrag Messstellenvertrag

wMSB

Messste

llenvert

rag

Messste

llenvertra

g

Messste

llenvertra

g

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Bisher praktizierte Marktkommunikation

17 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Marktkommunikation nach MsbG

18 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Abrechnung im Messstellenbetrieb I

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AN

NB LF

Netznutzung

Entgelte Messwesen

All-inclusive- Vertrag

„alte Welt und NB als grundzuständiger MSB“:

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Abrechnung im Messstellenbetrieb II

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„neue Welt“:

gMSB

AN

NB LF Netznutzung

All-inclusive- Vertrag

Vollmacht Vertragsschluss / Weiterleitung Entgelt Messstellenvertrag

Denkbar: LF schließt Vertrag über Messstellenbetrieb für AN ab und leitet Entgelte an MSB weiter

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Rollenkonzentration beim MSB

21 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

§ 4 MsbG Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB)

Aufgaben: § 4 – Genehmigung (3)

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§ 4 Abs. 1 MsbG „…Aufnahme der Grundzuständigkeit […] bedarf der Genehmigung…“

§ 2 Nr. 5 MsbG „…Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets…“

§ 41 Abs. 1 MsbG „…Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit [iMS/mmE] in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung […] verfügt…“

?

Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Standardleistungen des gMSB

Die Standardleistungen umfassen nach § 35 Abs.1 MsbG alle für die Nutzung eines intelligenten Messsystems erforderlichen Grundfunktionen. Z.B.

• Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway

• Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs

• Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem EEG oder dem KWKG

Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für die Erbringung der Standardleistungen nicht mehr als die im Gesetz festgeschriebenen Preisobergrenzen abrechnen.

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Zusatzleistungen des gMSB

Zusatzleistungen sind nach § 35 Abs. 2 MsbG Leistungen, die über Standardleistungen hinausgehen und vom Anschlussnutzer beauftragt wurden. Z.B.

• das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern,

• die Nutzung des intelligenten Messsystems als Prepaid-System,

• die Herstellung und die laufende Durchführung der Steuerung von Erzeugungsanlagen,

• die Bereitstellung und der Betrieb von Mehrwertdiensten (außerhalb der Energieversorgung) und

• sonstige Dienstleistungen in Ihrem Auftrag.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es sind weitere Zusatzleistungen denkbar.

Wichtig: Für Zusatzleistungen gelten die Preisobergrenzen nicht.

Zusatzleistungen müssen diskriminierungsfrei erbracht werden.

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Auslegungsgrundsätze MsbG

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These I

bei Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs. 2 EnWG (100.000 Netzkunden) überschreiten, der grundzuständige Messstellenbetrieb grundsätzlich nur durch die Netzgesellschaft erfolgen darf.

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These II

Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs. 2 EnWG (100.000 Netzkunden) überschreiten, ein Übertragungsvorgang nach § 41 ff. MsbG erforderlich ist, falls andere Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens den grundzuständigen Messstellenbetrieb (gMSB) durchführen sollen.

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These III

bei Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs. 2 EnWG überschreiten, für Letztentscheider des Netzbetreibers auch in seinem Aufgabenbereich als grundzuständiger Messstellenbetreiber eine Anstellungspflicht beim Netzbetreiber und ein Angehörigkeits-verbot bei betrieblichen Einrichtungen, die für Gewinnung/Erzeugung oder Vertrieb zuständig sind, besteht.

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These IV

bei Unternehmen, welche die De-minimis-Schwelle des § 7 Abs.2 EnWG (100.000 Netzkunden) überschreiten, der Verteilernetzbetreiber eine Verwechslung zwischen seinem Netzbetrieb einschließlich gMSB zu Vertriebsaktivitäten ausschließen muss.

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These V

Bündelangebote/Beipackwerbung von gMSB und Vertrieb beim Zählertausch (§ 37 MsbG) nur diskriminierungsfrei möglich sind.

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These VI

Die Kosten für den Messstellenbetrieb konventioneller Zähler weiterhin im Netzbetrieb zu buchen sind (Etwas anderes gilt ausdrücklich für Kosten die beim grundzuständigen Betrieb mME/iMSys anfallen. Hierfür sind eigene Konten zu führen. Be im gMSB ist gemäß § 6b EnWG auch ein Tätigkeitsabschluss zu erstellen und testieren zu lassen.).

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These VII

die informatorische Entflechtung den gesamten Netzbetrieb inklusive gMSB umschließt.

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These VIII

die Regeln für wirtschaftlich sensible und vorteilhafte Informationen aus § 6a EnWG im Bereich Messstellenbetrieb Anwendung finden (unabhängig davon, ob konventionelle Zähler oder mME/iMSys).

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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These IX

eine weitergehende informatorische Trennung innerhalb des Netzbetreibers nicht notwendig ist. Aufgrund der Übernahme der Grundzuständigkeit ist keine (IT-)Systemtrennung beim Netzbetreiber notwendig.

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Im Ergebnis ist zu beachten, dass

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Praxisbeispiel 1

Ein Netzbetreiber oberhalb der de minimis Grenze des § 7a Abs. 7 EnWG der in seinem Netzgebiet auch gMSB ist, darf keine technischen Komponenten beim Messkunden einbauen, die Hinweise auf ein mit ihm verbundenes Vertriebsunternehmen tragen.

Dieses Verhalten verstößt gegen das Gebot zur Entflechtung von Kommunikationsverhalten und Markenpolitik nach § 7a Abs. 6 EnWG.

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Praxisbeispiel 2

Der gMSB darf insbesondere keinem Energievertrieb eine exklusive Zusammenarbeit anbieten.

Deswegen darf der gMSB zu den Terminen vor Ort bei den Anschlussnutzern auch keine Vertriebsmitarbeiter mitnehmen. Diese besondere Gelegenheit für die Anbahnung eines Kundenkontaktes könnte nicht allen diskriminierungsfrei gewährt werden und scheidet damit von vorherein aus.

Er darf zudem in keinem Fall Produkte eines Strom- oder Gaslieferanten auf eigene oder fremde Rechnung vertreiben.

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Praxisbeispiel 3

Der gMSB darf auf die von ihm im Preisblatt veröffentlichten Beträge keine Rabatte gewähren, die den Abschluss eines Vertrages mit einem weiteren Unternehmen zur Bedingung haben.

Dieses Verbot gilt insbesondere für den Fall, dass der Abschluss eines Stromliefervertrages bei Dritten zur Voraussetzungen gemacht wird.

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Praxisbeispiel 4

Hat ein Netzbetreiber in seinem eigenen Stromnetzgebiet die Grundzuständigkeit für den grundzuständigen Strommessstellenbetrieb, dann darf er den Messstellenbetrieb für verschiedene weitere Medien mitanbieten, z.B. für die Bereiche Gas, Wärme und Wasser.

Der Stromnetzbetreiber kann also insbesondere Dritter im Sinne des § 5 MsbG für den Gasbereich sein, solange er in diesem Gebiet im Gasbereich weder Netzbetreiber noch gMSB ist.

Sollte er nur den Strom- und Gasbereich bearbeiten und in beiden Bereichen gMSB sein, kann er ebenfalls den Messstellenbetrieb in beiden Bereichen kombiniert anbieten.

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Praxisbeispiel 5

Ein gMSB darf insbesondere während Terminen vor Ort bei den Kunden auf Vertriebsprodukte anderer hinweisen, wenn er dieses Angebot allen interessierten Unternehmen diskriminierungsfrei zugänglich macht.

Hierzu dürfen die Vertriebsunternehmen auch speziell auf das verwendete Messsystem angepasste Werbung unterbreiten, die die Funktionalitäten des einzubauenden intelligenten Messsystems für das Vertriebsprodukt herausstellen.

39 Andreas Koch | enreg - Workshop zum Energierecht | © Bundesnetzagentur 04.09.17

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Andreas Koch

Referat 604 für Rechtsfragen Energieregulierung und Erneuerbare Energien, Entflechtung, Grundsatzfragen der Energieverbraucher

[email protected]

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