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Der Klassiker: Das Erneuerbare-Wärme-
Gesetz in Baden-Württemberg
Energiewende in den Bundesländern –
Ansätze zur Beschleunigung der Wärmewende
5. Dezember 2018
AEE Fachtagung, Berlin
Tilo Kurtz, Ref. 62, Umweltministerium
Zielszenario für Raumwärme und WW
in Wohn- und NWG 2030 in BW CO2-Emissionen
Folie 2 Quelle: Studie „Energie- und Klimaschutzziele 2030“, ZSW u.a., Sept. 2017
Quelle: Auf Basis von Daten des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg
Endenergieverbrauch privater Haushalte zur
Raumwärme und Warmwasserbereitung in BW
Ziel 2050: 40 kWh/m² für Wohngebäude
Zunahme Wohnfläche in BW um 38 %
gegenüber 1991 (pro Kopf 27 %)
Folie 3
Energieeffizienz von Gebäuden
– was wir im Land alles tun!
INFORMATION: Zukunft Altbau – das zentrale neutrale
Marketing- und Informationsprogramm des UM – unterstützt
Eigentümer bei der Sanierung von Gebäuden.
MOTIVATION: Effizienzpreis Bauen und Modernisieren
PLANUNG: Verpflichtende kommunale Wärmeplanung
INNOVATION: Programm zur „Seriellen Sanierung“ als
Maßnahmen zur Steigerung der Sanierungsrate von Gebäuden
VORBILD: Bei Baumaßnahmen des Landes gelten ambitionierte
Standards hinsichtlich der Energieeffizienz
Folie 4
Das Erneuerbare Wärme
Gesetz Baden-Württemberg
EWärmeG
Folie 5
Folie 6
Gesetz/Verordnung Pflicht gilt ab Geltungsbereich Anteil EE
EWärmeG 2008 1.4.2008
(bis 31.12.2008)
Neubau (WG) 20 %
EEWärmeG 2009 1.1.2009 Neubau (WG, NWG) 15 - 50%
EWärmeG 2008 1.1.2010 Bestand (WG) 10 %
EWärmeVO 1.1.2010 Dämmung Bestand (WG)
EEWärmeG 2011 1.5.2011 Neubau (WG, NWG)
NEU: Bestand (öffentl. Geb.)
15 bzw. 25 %
EWärmeG 2015 1.7.2015 Bestand (WG, NEU: NWG) 15 %
Entwicklung der Wärmegesetze
EWärmeG – Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg
EWärmeVO – Verordnung zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW
EEWärmeG – Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes
Auslösetatbestand: Austausch zentrale Heizungsanlage
Verpflichtung: 15 % erneuerbarer Wärme oder
gleichwertige Ersatzmaßnahmen
Grundsatz
Folie 7
Austausch oder nachträglicher Einbau einer Heizanlage
Austausch eines zentralen Wärmeerzeugers von
Raumwärme oder
Raumwärme und Warmwasser
Erstmaliger Einbau eines zentralen Wärmeerzeugers
Anschluss an ein Wärmenetz
bei Mehrkesselanlagen: erster Kessel maßgeblich
Nicht erfasst: Etagenheizungen
Wann entsteht die Pflicht?
Folie 8
Erfüllungsoptionen (vollständig oder teilweise)
EWärmeG 2015
Folie 9
Einsatz von 15 %
Erneuerbaren
Energien
-Solarthermie
-Holzzentralheizung
-WG: Einzelraumfeuerung
-Wärmepumpe
-Biogas (10 %)
-Bioöl (10 %)
Energieein-
sparung durch
baulichen
Wärmeschutz
(Dämmung)
-Dach
-Außenwand
-Kellerdecke
-Gesamthülle
(HT‘)
Gebäude-
individueller
energetischer
Sanierungs-
fahrplan
(5 %)
Sonstige Ersatz-
maßnahmen
-Kraft-Wärme-
Kopplung (BHKW)
-Anschluss an ein
Wärmenetz
-Photovoltaik
-NWG: Wärme-
rückgewinnung,
Abwärmenutzung
zum 31.12.2018
EWärmeG wirkt
positive Effekte: Erfolgsmodell SFP, Beratung gestärkt,
gewünschte Wirkung wird erzielt; SHK macht jetzt auch mit;
Verbesserungspotential: Qualität SFP (insbesondere NWG),
Details bei den Verpflichtungen (z.B. feste Biomasse – Ofen
mit Wassertasche), Fenstertausch? Vollzug!
Evaluation
Folie 10
EWärmeG ist kein Heizungstauschanreizprogramm
aber: Entwicklung in BW weicht nicht signifikant vom
Bundestrend ab. Ausnahme: Vorzieheffekte zum
Inkrafttreten und dann Rückgang
Der Mythos: Attentismus
Folie 11
Folie 12 Quelle: Ergebnisse Bürgerbefragung aus Evaluation (ifeu, Öko-Institut, Fraunhofer ISI, ECONSULT)
Folie 13
Übersicht Erfüllungsoptionen Wohngebäude
Quelle: vorläufige Daten aus Evaluation (ifeu, Öko-Institut, Fraunhofer ISI, ECONSULT)
Folie 14
Übersicht Erfüllungsoptionen Nichtwohngebäude
Quelle: vorläufige Daten aus Evaluation (ifeu, Öko-Institut, Fraunhofer ISI, ECONSULT)
§ 19 Abs. 1: Nutzungspflicht entfällt, wenn
alle Erfüllungsoptionen
technisch oder baulich unmöglich sind,
denkmalschutzrechtlichen Vorschriften oder
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
§ 19 Abs. 2: Befreiung
unzumutbare Belastung wegen besonderer Umstände (im Einzelfall)
Antragstellung bei unterer Baurechtsbehörde
Ausnahmen und Befreiung
Folie 15
vorzeitige freiwillige Erfüllung des EWärmeG 2015 möglich (15 %)
auch Altanlagen (z.B. Solarthermie, PV) können (ggf. anteilig, je
nach Größe) angerechnet werden
in der Vergangenheit vorgenommene Maßnahmen sind
anrechenbar, wenn sie die definierten Anforderungen erfüllen
(unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme)
Vorgezogene Maßnahmen lohnen sich!
Folie 16
Folie 17
Ergebnisse aus Bürgerbefragung aus Evaluation (ifeu, Öko-Institut, Fraunhofer ISI, ECONSULT)
Sanierungsfahrplan
EWärmeGGesetzestext mit Begründung
www.ewaermeg-bw.de
SFP-VOVerordnungstext mit Begründung
www.sanierungsfahrplan-bw.de
FöRL SFPFörderrichtlinie zum SFP
www.sanierungsfahrplan-bw.de
Folie 18
Folie 19
Verknüpfung eines Beratungselements mit Ordnungsrecht
Entwicklung einer Sanierungsstrategie für einzelne Gebäude, Aufzeigen von Potentialen durch angepasste, aufeinander aufbauende Maßnahmenpakete Information und Motivation
orientiert an langfristigem Ziel eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes im Jahre 2050
Folie 20
Quelle: vorläufige Ergebnisse aus Evaluation (ifeu,
Öko-Institut, Fraunhofer ISI, ECONSULT)
Wer stellt den SFP-BW aus?
Beratungsmarkt Baden-Württemberg
- Anteil der BAFA- Vor-Ort-Beratungen in BW:
• 2017 31,8 %
• 2018 (1. Hj.) 38,8 %
- ca. 1000 geförderte SFP (L-Bank) /pro Jahr
Heizungserneuerung
EWärmeG 2015
Folie 21
Abnahme durch Schornsteinfeger
(oder Herausfallen aus der Kehrpflicht)
Austauschmeldung an uBRB
Nachweise von
Eigentümer und
Sachkundigen
unterschrieben
untere Baurechtsbehörde
wenn nicht rechtzeitig
vorgelegt:
Hinweis/ Erinnerung,
Anordnung, ggf. Bußgeld
durch uBRB
18 Monate ab
Inbetriebnahme
statistische Erfassung
Verpflichteter Eigentümer
Pflicht entfällt?
Antrag auf
Befreiung?
Austauschfälle
EWärmeG 2008: auf Anforderung der uBRB
EWärmeG 2015: unaufgeforderte Meldung
- Name und Adresse des Eigentümers
- verwendeter Brennstoff
- Datum der Abnahmebescheinigung
innerhalb von 3 Monaten ab Abnahme an uBRB
bei Stilllegung und Einbau einer nicht
abnahmepflichtigen Anlage: 3 Monate ab Kenntnis
Schornsteinfegermeldung, § 22 Abs. 2
Folie 22
Merkblatt des Umweltministeriums
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Sachkundiger
kann durch
Übergabe des
Merkblatts seine
Hinweispflicht
nach § 21 Abs.
1 erfüllen
www.um.baden-
wuerttemberg.de/ewaermeg
Evaluation – Ergebnis: das EWärmeG wirkt!
… Details …
CO2-Minderung durch EWärmeG
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mehr Mut!
Fazit
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