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Das Kyoto – Protokoll:
Entstehung und Konflikte
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
einer Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
auf dem Gebiet der Umweltsystemwissenschaften mit
Fachschwerpunkt Betriebswirtschaftslehre
Eingereicht am Institut für
Volkswirtschaftslehre und Volkswirt-
schaftspolitik der Universität Graz
bei
o. Univ. – Prof. Dr. Stefan P. Schleicher
von
Elke Gabriel
Linden 21
9074 Keutschach
30. Januar 2003
Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die
vorliegende Arbeit selbständig und ohne
fremde Hilfe verfasst, andere als die an-
gegebenen Quellen nicht benützt und die
den benützten Quellen wörtlich oder in-
haltlich entnommenen Stellen als solche
erkenntlich gemacht habe.
Graz, 30. Januar 2003
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis..................................................................................................I
Abkürzungsverzeichnis ..................................................................................... IV
1 Motivation...................................................................................................... 1
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche
Grundlagen.................................................................................................... 4
2.1 Das Klima der Erde..................................................................................... 4
2.2 Der Treibhauseffekt..................................................................................... 5
2.2.1 Die Verursacher des anthropogenen Treibhauseffekts ..................6
2.3 Die zukünftigen Folgen des Treibhauseffekts.......................................... 11
2.3.1 Anstieg des Meeresspiegels ......................................................... 13
2.3.2 Die Verschiebung der Klimazonen ............................................... 15
2.3.3 Trinkwasserknappheit ................................................................... 16
2.3.4 Naturkatastrophen ......................................................................... 17
2.3.5 Der Rückgang von Eisflächen....................................................... 18
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen............................................... 20
3.1 Historischer Rückblick auf die wissenschaftliche Entwicklung des
Klimawandels ............................................................................................ 20
3.2 Die Chronologie der Klimaverhandlungen ............................................... 22
3.3 Begleitende Organisationen der Klimaverhandlungen: Der
Intergovernmental Panel on Climate Change.......................................... 25
3.3.1 The First Assessment Report........................................................ 25
3.3.2 The Second Assessment Report .................................................. 26
3.3.3 The Third Assessment Report ...................................................... 27
3.4 Der Erdgipfel von Rio de Janeiro 1992 .................................................... 29
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen und der Kyoto - Prozess ........................................... 32
4.1 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen ...................................................................................... 32
4.1.1 Die Ziele......................................................................................... 33
4.1.2 Die Grundsätze.............................................................................. 34
Inhaltsverzeichnis II
4.1.3 Die Verpflichtungen ....................................................................... 36
4.2 Der Weg zum Kyoto - Protokoll ................................................................ 38
4.2.1 Der Vorbereitungsprozess auf die erste Konferenz
der Vertragsstaaten ....................................................................... 38
4.2.2 Die erste Konferenz der Vertragsstaaten von Berlin 1995 .......... 40
4.2.3 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 1 und 2 ............................................................................... 44
4.2.4 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 3.......................................................................................... 50
4.2.5 Die 2. Konferenz der Vertragsstaaten von Genf 1996................. 54
4.2.6 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 4.......................................................................................... 57
4.2.7 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 5.......................................................................................... 61
4.2.8 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 6.......................................................................................... 65
4.2.9 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 7.......................................................................................... 70
4.2.10 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 8.......................................................................................... 75
4.3 Die Klimakonferenz von Kyoto.................................................................. 81
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto...................................................... 84
5.1 Reduktionsverpflichtungen für Industrieländer......................................... 84
5.1.1 Die Unterscheidungen bei den Reduktionsverpflichtungen......... 85
5.2 Die Verpflichtungsperiode......................................................................... 87
5.3 Der Treibhausgas - Basket ....................................................................... 88
5.4 Senken und LULUCF in den Artikeln 3.3 und 3.4 ................................... 90
5.5 Die Kyoto - Mechanismen......................................................................... 91
5.5.1 Emission Trading........................................................................... 92
5.5.2 Joint Implementation ..................................................................... 93
5.5.3 Der Clean Development Mechanism (CDM)................................ 94
5.5.4 Die Zielgemeinschaft - Bubbling“.................................................. 95
Inhaltsverzeichnis III
5.6 Das Inkrafttreten des Kyoto –Protokolls................................................... 96
5.7 Die Verifikation .......................................................................................... 97
5.8 Die offenen Punkte des Kyoto – Protokolls.............................................. 98
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls................... 102
6.1 Der Konflikt rund um die Frage des Land Use, Land Use Change and
Forestry.................................................................................................... 102
6.1.1 Die Entscheidungen der COP 4, 1998........................................ 102
6.1.2 Die Entscheidungen der COP 5, 1999........................................ 103
6.1.3 Die Entscheidungen der COP 6, 2000 und 2001..................... 104
6.2 Die möglichen Folgen bei der Nichterfüllung der Verpflichtungen ........ 107
6.2.1 Die Entscheidungen der COP 4 und COP 5, 1998 und 1999.... 107
6.2.2 Die Entscheidungen der COP 6, 2000 und 2001 ....................... 109
6.3 Die Konflikte rund um die Kyoto – Mechanismen .................................. 110
6.3.1 Die Entscheidungen der COP 4, 1998........................................ 111
6.3.2 Die Entscheidungen der COP 5, 1999........................................ 113
6.3.3 Die Entscheidungen der COP 6, 2000 und 2001 ....................... 114
7 Die Marrakech Accords ........................................................................... 117
7.1 Die Entscheidungen zu den Kyoto - Mechanismen............................... 118
7.1.1 Joint Implementation .................................................................. 118
7.1.2 Clean Development Mechanism................................................. 121
7.1.3 Emission Trading......................................................................... 125
7.2 Der Compliance Mechanismus............................................................... 126
7.3 Land Use, Land Use Change and Forestry............................................ 128
8 Kritischer Ausblick................................................................................... 132
Abbildungsverzeichnis .......................................................................................A
Tabellenverzeichnis.............................................................................................B
Literaturverzeichnis.............................................................................................C
Abkürzungsverzeichnis
AAUs Assigned Amount Units (Einheiten an zugeteilten Mengen)
AG Arbeitsgruppe des IPCC
AGBM Ad hoc Group on the Berlin Mandate
AIJ Activities Implemented Jointly
AOSIS Alliance of small Island States
C Celsius
CDM Clean Development Mechanism
CERs certified Emission Reduction Units (zertifizierte Emissions-
reduktionseinheiten)
CH4 Methan
CO2 Kohlendioxid
COP Conference of the Parties
EIT Economies in Transition
ERUs Emission Reduction Units (Emissionsreduktionseinheiten)
EU Europäische Union
FCCC Framework Convention on the Climate Change
FCKWs Fluorkohlenwasserstoffe
GWP Global Warming Potential
HFC/H-FKW Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe
IGOs Intergovernmental Organisations
INC Intergovernmental Negotiating Committee on Climate
Change
IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change
JI Joint Implementation
JWP Joint Working Group
KP Kyoto - Protokoll
KRK Klimarahmenkonvention
LULUCF Land Use Land Use Change and Forestry
Mt Mega Tonne
Abkürzungsverzeichnis V
N2O Distickstoffmonoxid o. Lachgas
NGOs Non Governmental Organisations
O3 Ozon
OECD Organisation for Economic Cooperation and Development
(Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung)
OPEC Organisation of Petroleum Exporting Countries (Ölexpor-
tierende Länder)
PAMs Policies and Measures
PFC/FKW Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
ppm part per million
QELROs quantified Emissionlimitation- and –reductionoptions
RMUs Removal Units (Einheiten an eingesparten Emissionen
durch Senken)
SBI Subsidiary Body for Implementation
SBSTA Subsidiary Body for Scientific and Technological Advice
SF6 Schwefelhexafluorid
THGs Treibhausgase
UNEP United Nations Environment Programme
UNO United Nations Organisation
USA United States of America
WCP World Climate Program
WMO World Meteorological Organisation
WSSD World Summit on Sustainable Development
WWF World Wildlife Fond
1 Motivation
Der Klimawandel, der sich im weltweiten Temperaturanstieg, den damit verbunde-
nen und immer stärker auftretenden Wetterphänomene, dem Ansteigen des Mee-
resspiegels, der Verödung von Landschaften und dem Abschmelzen der Polkap-
pen, sowie der allmählichen Verschiebung der Klimazonen widerspiegelt, ist wohl
zu den schlimmsten Gefahren für Lebewesen und Ökosysteme zu zählen, mit de-
nen sich die Menschheit in der heutigen Zeit auseinander zu setzen hat.
Nicht ohne Grund machen sich weltweit Wissenschaftler der unterschiedlichsten
Fachgebiete und Repräsentanten aus Politik und Wirtschaft Gedanken um die
fortschreitende Klimaveränderung und suchen nach Lösungen, um dieser nahen-
den Umweltkatastrophe Herr zu werden.
Die Veränderung des Weltklimas hat nämlich nicht nur Auswirkungen auf die Na-
tur, sie ist auch eine unmittelbare Gefahr für das menschliche Wohlbefinden und
für die Weltwirtschaft.
Nach Meinung vieler Experten ist der Hauptgrund für diese prekäre Klimasituation
die nicht wieder gut zu machende, jahrzehntelange Nutzung fossiler Brennstoffe,
und der damit im direkten Zusammenhang stehende Anstieg der Emissionen der
sogenannten Treibhausgase (THGs) in der Atmosphäre.
Die Industrialisierung, Fehleinschätzungen beim Einsatz nicht erneuerbarer Res-
sourcen, ein allgemein zu hoher Energieverbrauch, das hohe Verkehrsaufkommen
sowie exzessive landwirtschaftliche Nutzung mit den falschen Methoden sind un-
ter anderem mitverantwortlich für die Klimasituation und den Emissionsanstieg.
Daraus lässt sich schließen, dass die Hauptfrage wohl jene ist, auf welche Weise
dem Klimawandel und seinen weitreichenden Einflüssen beizukommen ist.
Allgemein wird davon ausgegangen, dass nur eine enorme Reduzierung der
Treibhausgasemissionen, unter anderem CO2 - Emissionen, den Klimawandel
zwar nicht mehr aufhalten aber zumindest eindämmen kann.
Diese Verringerung kann aber nur durch eine radikale Veränderung des ökologi-
schen und ökonomischen Verhaltens aller Nationen erreicht werden.
1 Motivation 2
Vor allem Industriestaaten müssen sich, laut Expertenmeinung, dazu durchringen,
beispielsweise ihre Nutzung fossiler Brennstoffe zu reduzieren und im Bereich der
Landwirtschaft die Verfahren zu verbessern, um die Emissionen zu verringern.
Sie sollten aber auch Wälder und andere Ökosysteme bewahren, erweitern und
schützen um CO2 aus der Atmosphäre zu absorbieren.
Auch Entwicklungsländer sind dazu aufgerufen, einen Beitrag zur Situationsver-
besserung zu leisten und einen Weg in Richtung Ressourcenschonung und
Sustainable Development einzuschlagen ohne vorerst ihre Emissionen zu verrin-
gern.
Langfristig wird dies aber nur durch den Einsatz sogenannter sauberer Energie,
wie Solar- oder Windenergie, gekoppelt mit einer Revolution im Bereich des Ener-
gie- und Ressourceneinsatzes, erreicht werden können.
Die Durchsetzung eines solchen Vorhabens ist aber nur durch die Zusammenar-
beit vieler Staaten und Organisationen möglich.
Der erste große Schritt in die richtige Richtung war der Beschluss des Rahmen-
übereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, welches das
Grundgerüst für die internationale Marschrichtung im Bereich der Klimapolitik bil-
det.
Das Rahmenübereinkommen ist aber auch die Grundlage für den bisher größten
internationalen Verhandlungserfolg im Kampf gegen den Klimawandel.
Das sogenannte Kyoto - Protokoll (KP) wurde 1997 in Japan unter der Mitarbeit
von 159 Staaten beschlossen. Es ist eines der bisher größten nicht militärischen
Abkommen, die es je gegeben hat.
Das Kyoto - Protokoll enthält wesentliche rechtlich verbindliche Forderungen und
Maßnahmen zur konkreten Verringerung der Emissionen von insgesamt sechs
Treibhausgasen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.
Der erste Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit naturwissenschaftlichen Grundla-
gen des Klimawandels und des Treibhauseffekts sowie mit einem historischen
Rückblick über die Geschichte der wissenschaftlichen Entwicklung der Klimapoli-
tik und den Beginn der Klimaverhandlungen bis hin zur Earth Summit in Rio de
Janeiro.
1 Motivation 3
Der zweite Teil soll einen allgemeinen Überblick über den langwierigen Entwick-
lungsprozess, eines rechtlich verbindlichen Klimaabkommens, nämlich des Kyoto
– Protokolls, liefern. Dazu gibt es eine Zusammenfassung des Rahmenüberein-
kommens der Vereinten Nationen, das als Grundlage aller weiteren Verhandlun-
gen diente, und eine Beschreibung über den langatmigen Diskussionsprozess der
ad hoc Group on the Berlin Mandate, die mit der Fertigstellung des Kyoto – Proto-
kolls beauftragt war. Den Abschluss bildet ein Überblick über die wichtigsten Be-
schlüsse des Protokolls.
Trotz der hohen Verhandlungsdiplomatie einiger Teilnehmernationen ist in vielen
Teilbereichen keine endgültige Lösung in den Verhandlungen vor Kyoto 1997 ge-
funden worden. Daher beschäftigen sich die Kapitel sechs und sieben dieser Ar-
beit einerseits mit den Konflikten um einige Kernfragen und andererseits mit deren
Lösungen im Abkommen von Marrakesch 2001.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissen-
schaftliche Grundlagen
2.1 Das Klima der Erde
Der Begriff Klima steht für den langjährigen Zustand der Atmosphäre einer Region
oder eines Standortes. Dabei bezieht man sich üblicherweise auf einen Zeitraum
von 30 Jahren.1
Dieser Zeitraum wird dazu genutzt, die einzelnen Klimaelemente, darunter der
Niederschlag oder die Temperatur, in Monatsabständen zu messen und nach Mit-
telwerten, Häufigkeiten, Abfolgen und Extrema auszuwerten, ihr typischer gemein-
samer Gang beschreibt das Klima eines bestimmten Gebietes.2
Hierin unterscheidet es sich grundsätzlich vom Wetter, das nur durch kurzfristige
und lokale Erscheinungen, wie ein Gewitter oder eine Hitzewelle, gekennzeichnet
ist.
Wetter und Klima entstehen aus dem Zusammenspiel vieler Komponenten. Die
größte Rolle, als Ort des Geschehens, spielt die Atmosphäre, als jene die Erde
umgebende Gashülle.
Die Atmosphäre steht in direktem Kontakt mit den anderen Teilkomponenten des
globalen Klimasystems, namentlich den Ozeanen, den Eisflächen, der Landober-
fläche und der Biosphäre. Zwischen diesen Elementen finden intensive Wechsel-
wirkungen statt, Energie und stoffliche Bestandteile werden ausgetauscht.
Der Energielieferant für das Wetter- und Klimageschehen auf der Erde ist die
Strahlung der Sonne. Je nach Breitengrad und Jahreszeit erhält die Erdoberfläche
unterschiedlich viel an Energie, wodurch es zu Temperaturgefällen und daraus zu
Luftdruckgefällen kommt, und zwar in den Bereichen zwischen Äquator und den
Polkappen.
Globale Zirkulations- bzw. Austauschprozesse wirken hier entgegen und gleichen
die Defizite ständig aus. Durch diese Zirkulation werden große Luftmassen, die
1 Vgl. und folgende Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 2 – 3. 2 Vgl. Leser (1997), S. 393.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 5
auch sehr viel Wasserdampf enthalten können, über teils lange Strecken verfrach-
tet.
2.2 Der Treibhauseffekt
Wie bereits erwähnt, stellt die Sonne die Hauptenergiequelle für das Klimage-
schehen auf der Erde. Etwa ein Drittel der eingestrahlten Sonnenenergie wird in
den Weltraum zurückgeworfen. Von den verbleibenden zwei Dritteln wird ein Teil
von der Atmosphäre aufgenommen, der andere, größere Teil, aber durch Landflä-
chen, Ozeane und das Eis absorbiert.
Zwischen der gesamten Sonneneinstrahlung am Außenrand der Atmosphäre ei-
nerseits sowie der zurückgeworfenen Sonnenstrahlung und der Infrarot- oder
Wärmeabstrahlung der Erde in den Weltraum andererseits besteht ein Gleichge-
wicht.3
Die Ursache für den Treibhauseffekt und somit auch für vorhergesehene Tempe-
raturveränderungen ist die Veränderung der Strahlung die von der Sonne auf die
Erde trifft und jene, die von der Erde wieder abgegeben wird, also kurz die Ände-
rung der Strahlungsbilanz. Trifft die Strahlung der Sonne auf die Erde, so wird ein
Teil davon aufgenommen und ein Teil davon dringt in den Erdkörper ein. Durch
die Transmission kommt es zu einer Verschiebung des Strahlungsspektrums im
infraroten Bereich. Aus dem zuvor sichtbaren Licht wird Infrarotstrahlung.4
In der Atmosphäre befinden sich nun Gase, die in der Lage sind, Infrarotstrahlung
zu absorbieren. Diese als Treibhausgase bezeichneten Stoffe wirken quasi als
Glashaus der Erde, das bedeutet, sie lassen die von der Sonne einfallende Strah-
lung ungehindert passieren, halten aber die von der Erde abgegebene Infrarot-
strahlung zurück und erhöhen somit die innere Energie. Dadurch entsteht der so-
genannte natürliche Treibhauseffekt, der mitverantwortlich für die auf der Welt
herrschende mittlere Temperatur ist.
Momentan hat sich dieser Gleichgewichtszustand bei 15° C, als globale Mitteltem-
peratur der Erde, eingestellt. Hätte die Erde keine Lufthülle, so läge die globale
3 Vgl. Loske (1996), S. 39. 4 Vgl. Schwarze (2000), S. 24.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 6
Mitteltemperatur um 33° C niedriger, also bei ca. –18° C. Leben, wie wir es kön-
nen, wäre unter diesen Bedingungen nicht möglich.5
Zu den klimawirksamen Gasen der Atmosphäre gehören im wesentlichen der
Wasserdampf, Kohlendioxid, Distickstoffoxid, Methan und Ozon, und obwohl diese
in der Atmosphäre nur in Spuren vorkommen, also einen relativ geringen Anteil an
der hauptsächlich aus Stickstoff und Sauerstoff bestehenden Atmosphäre haben,
kommt ihnen die wichtige Funktion als Klimaregulatoren zu.
Ändert sich die Zusammensetzung der atmosphärischen Gase, so ändert sich
auch die Durchlässigkeit für die Wärmeabstrahlung der Erde, so würde etwa ein
Anstieg des natürlich vorkommenden Kohlendioxids zu einer verminderten Infra-
rotabstrahlung der Erde in den Weltraum kommen und die globale Mitteltempera-
tur würde sich diesem Zustand anpassen und sich folglich erhöhen.
Durch verschiedene menschliche Aktivitäten, wie das Verbrennen fossiler Energie-
träger, industrielle Prozesse, veränderte Landnutzungsformen und großflächige
Rodungen sind wir dabei, die atmosphärischen Konzentrationen der genannten
Treibhausgase, vor allem von Kohlendioxid zu erhöhen und neue synthetische
Substanzen wie Fluorkohlenwasserstoffe (FCKWs) und Halone hinzuzufügen.
Dieses Phänomen wird unter Klimaforschern als menschengemachter (anthropo-
gener) oder zusätzlicher Treibhauseffekt bezeichnet.6
Durch industrielle Emissionen werden jedoch auch (Sulfat-)Aerosole in die Atmo-
sphäre transportiert, die einen kühlenden Effekt bewirken, der dem Treibhausef-
fekt zum Teil also entgegenwirkt. Diese Tatsache darf aber kein Freibrief für zu-
sätzliche Sulfatemissionen sein, da diese zu weiten Umweltproblemen, wie dem
Sauren Regen führen.7
2.2.1 Die Verursacher des anthropogenen Treibhauseffekts
Zu den charakteristischen Merkmalen eines Treibhausgases zählt seine Fähigkeit,
Infrarotstrahlung zu absorbieren. Um die Gasmoleküle anzuregen, müssen die
Strahlen einen bestimmten Wellenlängenbereich aufweisen, in welchem dann die
5 Vgl. Bonner Arbeitskreis Klima (2001), S 2. 6 Vgl. Loske (1996), S. 41. 7 Vgl. Bonner Arbeitskreis Klima (2001), S. 2.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 7
Absorption stattfindet. Die dabei ebenfalls aufgenommene Energie wird wieder als
Infrarotstrahlung abgegeben, wobei ein Teil so wieder zur Erde gelangt. Charakte-
ristikum von Treibhausgasen ist somit, dass die Infrarotstrahlung in gewissen Wel-
lenlängen das System nicht mehr verlassen kann. Jene Strahlung, welche die Er-
de durch ein so genanntes Strahlungsfenster verlassen kann ist daher sehr be-
schränkt. Abbildung 2.1 zeigt die Abstrahlungsspektren jener Treibhausgase, die
für den zur Zeit auf der Erde herrschenden Treibhauseffekt hauptverantwortlich
sind.8
Abbildung 2.1: Das Strahlungsmodell der Erdatmosphäre
Quelle: Schwarze (2000), S. 25
Welche Rolle die einzelnen Gase bei der, durch Menschen verursachte, Erwär-
mung der Erdatmosphäre spielen, soll nun im einzelnen beschrieben werden.
8 Vgl. Schwarze (2000), S. 27 – 28.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 8
Kohlendioxid (CO2)
Das wohl bedeutendste Treibhausgas ist Kohlendioxid (CO2), das bei der
Verbrennung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdöl und Erdgas in Verkehr und
Industrie, sowie bei der Verbrennung von Biomasse, wie zum Beispiel die Wald-
und die Brandrodung aber auch bei der Zementherstellung entsteht. Der Anteil
von Kohlendioxid am anthropogenen Treibhauseffekt liegt bei rund 50 bis 60 Pro-
zent, allerdings in Kombination mit Kohlenmonoxid. Im Vergleich mit dem vorin-
dustriellen Niveau ist der Anteil der CO2 - Konzentration in der Atmosphäre um
mehr als ein Viertel gestiegen. Wissenschaftlich noch nicht völlig geklärt ist die
Frage, inwieweit Kohlendioxid durch natürliche Senken, wie Ozeane oder Wälder
aus der Atmosphäre absorbiert werden kann.9
Die derzeitige Menge von Kohlenstoff im Kohlendioxid der Luft beträgt rund 740
Milliarden Tonnen und erhöht sich jährlich um ca. drei Milliarden Tonnen. Der
Großteil stammt aus der Verbrennung fossiler Energieträger, wodurch pro Jahr
umgerechnet fünf bis sechs Milliarden Tonnen Kohlenstoff freigesetzt werden.
Hinzu kommt eine eher als gering einzuschätzende Menge aus der Verbrennung
von Biomasse. Dem entgegen steht die Aufnahme von zwei bis drei Milliarden
Tonnen durch Prozesse wie dem Pflanzenwachstum und der Verbrauch durch
Meeresorganismen, die als so genannte Senken bekannt sind.10
Methan (NH4)
Methan zählt zu den Kohlenstoffverbindungen und ist ein leicht entflammbares,
geruch- und farbloses Gas, das vor allem durch den mikrobioellen Abbau von or-
ganischen Verbindungen unter Sauerstoffabschluss entsteht.11
Deshalb gibt es auch eine große Zahl natürlicher Quellen, bei denen Methan ohne
menschliches Zutun entsteht. Dazu zählen natürliche Feuchtgebiete, Ozeane und
Frischwassergebiete.
Seit dem 19. Jahrhundert wird es aber auch durch menschliche Aktivitäten in im-
mer größeren Mengen freigesetzt, so etwa durch die Ausweitung von Kohleberg-
9 Vgl. Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 7. 10 Vgl. Nisbet (1994), S. 82 – 83. 11 Vgl. Schwarze (2000), S. 40.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 9
werken, wo es als Grubengas austritt oder durch die Erdgasförderung und den
Erdgastransport in zumeist beschädigten Pipelines, wie es das Beispiel der ehe-
maligen Sowjetunion zeigt, wo jährlich rund zehn Prozent der geförderten Erd-
gasmenge verloren gingen. Eine weitere Quelle ist die Viehzucht, denn vor allem
Wiederkäuer bilden in den vorderen Kammern ihres Magens große Mengen Me-
than (ca. 100 g täglich).12
Auch der Reisanbau, hier die künstliche Schaffung von Feuchtgebieten liefert ei-
nen sehr großen Teil des schädlichen Gases, und nicht zuletzt das Deponiegas,
das bei der Verrottung von organischen Abfällen freigesetzt wird und die Brandro-
dung sind Lieferanten von Methan.
Lachgas (Distickstoffmonoxid N2O)
Lachgas zählt zu den Stickoxiden, das neben Stickstoffmonoxid und Stickstoffdi-
oxid eine wichtige Rolle in der Atmosphäre spielt, da es bei der Kontrolle der Kon-
zentration anderer Gase mitwirkt.13
Die relevanten Quellen sind Böden tropischer Wälder, Ozeane, boreale Wälder,
der Düngemitteleinsatz, die Verbrennung fossiler Stoffe und die Brandrodung. Auf-
fällig ist, dass hauptsächlich natürliche Quellen für die Existenz von Lachgas ver-
antwortlich sind.14
Der Schwerpunkt bei der anthropogenen Verursachung liegt, aufgrund des zu-
nehmenden Düngemitteleinsatzes, bei der Landwirtschaft.
Ozon (O3)
Ozon ist ein modifizierter dreiatomiger Sauerstoff. Es ist ein extrem aggressives
Gas, das vor allem in den Sommermonaten starken Einfluss auf die menschliche
Gesundheit nimmt.
12 Vgl. Nisbet (1994), S. 93. 13 Vgl. Nisbet (1994), S. 97. 14 Vgl. und folgende Schwarze (2000) S. 41 – 42.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 10
Ozon entsteht durch die ultraviolette Einstrahlung auf die oberste Atmosphäre, die
Ozonschicht. Es entsteht aber auch durch die Anwesenheit von Stickoxiden, Koh-
lenwasserstoff - Verbindungen und Aerosolen.15
Ozon kann schnell abgebaut werden, so dass es sich in der Atmosphäre nicht ak-
kumuliert und ist deshalb nicht mit den anderen Treibhausgasen direkt vergleich-
bar.16
Halogenierte Kohlenwasserstoffe
Halogenierte Kohlenwasserstoffe, vor allem Fluorkohlenwasserstoffe (FCKWs)
haben wohl die größte Umweltrelevanz unter den Treibhausgasen. Sie sind näm-
lich nicht natürlichen Ursprungs, sondern stammen zur Gänze aus menschlicher
Hand. Die Chlorchemie hat in den letzten Jahrzehnten stark expandiert, dazu
kommt, dass FCKWs und andere Halone vielseitig einsetzbar sind und daher auch
stark emittiert werden.
Die eben genannten chemischen Stoffe haben alle Einfluss auf den Rückgang der
Ozonschicht in der Stratosphäre und sind aus diesem Grund auch in dem so ge-
nannten Montreal Protokoll aus dem Jahr 1987 geregelt.
Allerdings gibt es auch chemische Substanzen, die zwar keinen Einfluss auf die
Ozonschicht, wohl aber auf den Treibhauseffekt haben. Hierzu zählen vor allem
Schwefelhexafluorid, wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe und perfluorierte
Kohlenwasserstoffe, die nicht im Montreal Protokoll geregelt sind.
Der Anteil am Treibhauseffekt liegt bei diesen Stoffen zwar unter einem Prozent,
sie werden allerdings als Ersatzstoffe für FCKWs (vor allem die wasserstoffhalti-
gen Fluorkohlenwasserstoffe) eingesetzt.17
Nachfolgende Tabelle gibt nochmals einen kurzen Überblick über die einzelnen
Treibhausgase und ihre Lebensdauer in der Atmosphäre sowie über ihr Global
Warming Potential (GWP)18.
15 Vgl. Leser (1997), S. 597. 16 Vgl. und folgende Schwarze (2000), S. 43. 17 Vgl. Oberthür/Ott (1999), S.6.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 11
GWP THG
in 20 Jahren in 100 Jahren in 500 Jahren
Lebensdauer in der
Atmosphäre in Jahren
Kohlendioxid
(CO2) 1 1 1 50 – 200
Methan
(CH4) 62 24,5 7,5 12 – 17
Lachgas
(N2O) 290 320 180 120
Fluorkohlen
Wasserstoffe
(FCKWs)
7900 8500 4200 102
Halogenierte Fluor-
kohlen
wasserstoffe
(HFCKW)
4300 1700 520 13,3
Perfluorkohlen
wasserstoffe
(CF4)
4100 6300 9800 50000
Tabelle 2.1: Die Klimarelevanz verschiedener Treibhausgase
Quelle: Schwarze 2000, S. 29
2.3 Die zukünftigen Folgen des Treibhauseffekts
Seit Beginn der systematischen Erfassung der Temperatur gab es einen Tempera-
turanstieg von rund 0,6° Celsius, dieser eher gering scheinende Anstieg ist jedoch
schwerwiegender einzuschätzen als alle Temperaturschwankungen der letzten
1000 Jahre und er hat auch drastische globale Folgen, denn die Anzeichen für die
Klimaerwärmung werden immer deutlicher. So war etwa das Jahr 1998 das bisher
heißeste Jahr seit Beginn der Messungen. In den 90er Jahren waren die bisher
höchsten Temperaturen messbar.19
18 GWP beschreibt die Klimawirksamkeit eines Treibhausgases hochgerechnet auf einen gewissen
Zeitraum, in unserem Fall 100 Jahre. Diese Einheit wurde eingeführt um die Treibhausgase unter-
einander vergleichbar zu machen, da sie einerseits unterschiedlich in der Klimawirksamkeit, ande-
rerseits aber auch in ihrer Lebensdauer in der Atmosphäre sind.
19 Vgl. URL: http://archiv.greenpeace.de/GP_DOK_3P/HINTERGR/C08HI47.HTM#1 [09.12.2002].
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 12
Der Temperaturanstieg ist auch nicht gleichmäßig auf alle Teile der Erdoberfläche
aufgeteilt, manche Regionen erwärmen sich stark, andere kühlen sogar etwas ab.
Die Folgen, die dieser Temperaturanstieg mit sich bringt, sind nicht nur für die Na-
tur, sondern auch für die Menschen von wesentlicher Bedeutung und zwingen die-
se auch dazu, ihren Lebensraum aufgrund der herrschenden Klimazustände mit-
unter zu verlassen oder sich der neuen Situation so schnell als möglich, unter
Aufbringung der dazu nötigen finanziellen Mittel, anzupassen.
Wie und in welchem Ausmaß diese Folgen auftreten lässt sich nur anhand unter-
schiedlicher Szenarien, welche die möglichen Eintrittssituationen darstellen sollen,
erahnen.
Das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat 1992 sechs ver-
schiedene Szenarien, die auch IS92 – Szenarien genannt werden, erarbeitet, die
sich durch Annahmen über die Bevölkerungsentwicklung, das jährliche Wachstum
der Weltwirtschaft, den technischen Fortschritt und die Struktur der eingesetzten
Energieträger unterscheiden, um anhand dieser, die Folgen des Klimawandels
annähernd vorhersagen zu können.20
Für den Fall des Business as usual geht man davon aus, dass es zu einem unge-
bremsten Anstieg der Treibhausgasemissionen um ein Prozent pro Jahr kommen
würde. Für das Jahr 2030 würde das bedeuten, dass sich die Emissionen von CO2
verdoppeln würden, bis zum Jahr 2100 wäre das die Verdreifachung des Wertes
von 1990.
Für den Fall einer Stabilisierung der Emissionen käme es bis zum Jahr 2100 noch
immer zu einer Erhöhung der Treibhausgasemissionen auf über 500 ppm (der vor-
industrielle Wert liegt bei 280 ppm). Diese Situation würde zu einer globalen Er-
wärmung um 0,2° C pro Jahrzehnt führen.
Eine weitere Möglichkeit wäre eine kontrollierte Reduktion. Hierbei wird ange-
nommen, dass es zu einer auf das Notwendigste beschränkte Reduktion von
Treibhausgasen kommt. So würde beispielsweise vorgeschlagen, die Emissionen
ab dem Jahr 2005 jährlich weltweit um ein bis zwei Prozent zu senken. Dies würde
die globale Erwärmung unter 0,13° C pro Dekade reduzieren.
20 Vgl. und folgende Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 12.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 13
Nach den heutigen Forschungsmöglichkeiten steht nahezu fest, dass durch die
vom Menschen verstärkte Klimaerwärmung die natürliche und die menschliche
Umwelt erheblich beeinträchtigt wird. So muss u.a. damit gerechnet werden, dass
es bedingt durch das Abschmelzen der Gletscher und Eisschilde sowie der ther-
mischen Ausdehnung der Ozeane zu einem Anstieg des Meeresspiegels kommen
wird, was die Überflutung ganzer Inselstaaten und zahlreicher tiefgelegenen Küs-
tenregionen zur Folge haben könnte.21
Daneben gibt es noch andere Folgen, die durch den Klimawandel befürchtet wer-
den, darunter sind - um einige zu nennen - eine Verschiebung der Klimazonen und
somit auch der Ökosysteme, Wasserknappheit oder der Rückgang der Eisflächen.
2.3.1 Anstieg des Meeresspiegels
Die Wissenschaft geht davon aus, dass es durch einen globalen Temperaturan-
stieg auch zu einem Anstieg des Meeresspiegels kommt. Hauptursache dafür ist
die thermische Ausdehnung von sich erwärmendem Wasser, zusätzlich wird das
Gesamtvolumen der Ozeane durch das Abschmelzen von Gebirgsgletschern er-
höht. Welchen Einfluss die Polkappen auf das Gesamtvolumen der Weltmeere
haben, ist noch nicht völlig geklärt, denn während es zu einem Abschmelzen der
Grönlandeismassen kommt, wachsen die Eisschilde in der Antarktis an und glei-
chen den Schwund wieder aus.22
In den letzten 100 Jahren gab es ein Anstieg des Meeresspiegels zwischen 10
und 25 cm und in seinem dritten Bericht prognostiziert das IPCC einen weiteren
Anstieg des Meeresspiegels für das nächste Jahrhundert. Ungeklärt dabei bleibt
die Frage, in welcher Höhe es zu einer weiteren Ausdehnung der Meeresoberflä-
che kommt. Die Prognosen sind weitreichend, denn von einem Anstieg von 14 cm
bis hin zu einer Ausdehnung von bis zu 80 cm ist die Rede. Ein Grund für diese
eher unzureichende Aussage ist, dass es neben der thermischen Ausdehnung
und dem Abschmelzen der Gebirgsgletscher noch andere Einflüsse auf den Mee-
resspiegel gibt. Zu diesen Einflüssen gehören auch die am Land gespeicherten
21 Vgl. URL: http://www.accc.at [09.12.2002]. 22 Vgl. Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 13.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 14
Wassermengen, denn der Bericht besagt, dass die Speicherung von Wasser, in
von Menschen angelegten Reservoirs in den letzten Jahrzehnten einen noch hö-
heren Anstieg des Meeresspiegels ausgleichen könnte.23
Der Bericht warnt auch eindringlich davor, dass die Prognose des Anstiegs für die
nächsten 100 Jahre erst am Anfang steht, denn selbst die eher geringe Erwär-
mung, die die Welt bisher erlebt hat, reicht aus, um einen ständigen Anstieg des
Meeresspiegels zu verursachen, der über viele Jahrhunderte hinweg andauern
kann.
Der Grund dafür liegt laut IPCC darin, dass sich die Temperaturen in der Tiefsee
nur sehr langsam ändern, wohingegen die Hitze an der Oberfläche immer tiefer
eindringt. Die Folge davon ist, dass die Ausdehnung des Wassers in der Tiefe für
viele Jahrhunderte weitergehen wird, selbst dann, wenn sich die Treibhausgas-
konzentration in der Atmosphäre stabilisiert hätte.
Die Folgen des Anstiegs wären verheerend, denn zahlreiche Feuchtgebiete der
Erde sind zum Untergang verdammt. Viele dieser Feuchtgebiete liegen nämlich an
Küsten, wie Flussdeltas, Lagunen, Marschen oder tief gelegenen Sümpfe. Diese
Ökosysteme würden durch einen weiteren Anstieg als erste verschwinden. In A-
sien würde der steigende Meeresspiegel beispielsweise Zugvögel ihrer lebens-
wichtigen Futterplätze berauben.
Aber nicht nur Pflanzen und Tiere, sondern auch Menschen sind unmittelbar durch
den Anstieg betroffen. Der Bericht des IPCC sagt voraus, dass bei einem Anstieg
von rund 50 cm bis zum Jahr 2100 90 Millionen Menschen, bei einem Anstieg von
einem Meter 120 Millionen Menschen in ihrem Lebensraum bedroht wären.24
Die in diesem Bereich zu erwartenden volkswirtschaftlichen Kosten für Küsten-
schutzmaßnahmen sowie für den Verlust von Landfläche und Sturmschäden wer-
den enorm sein. Eine niederländische Studie kommt für einen Anstieg des Mee-
resspiegels um einen Meter auf weltweite Kosten von 488 Mrd. US$ allein nur für
den Bereich des Küstenschutzes. Ein zweiter wichtiger Kostenaspekt ist die wirt-
schaftliche Leistung der betroffenen Staaten. Denn vom Meeresspiegelanstieg
direkt nicht betroffen sind weltweit nur insgesamt 30 Binnenstaaten. Die Industrie-
23 Vgl. und folgende URL: http://www.ipcc.ch/pub/spm22-01.pdf [09.12.2002]. 24 Vgl. Schwarze (2000), S. 65.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 15
nationen, beispielsweise die Niederlande, die durch den Meeresanstieg natürlich
stark betroffen sind, wären finanziell in der Lage, entsprechende Küstenschutz-
maßnahmen zu ergreifen, während dies in Entwicklungsländern, wie Bangladesch,
das von Naturkatastrophen in den letzten Jahren stark geschädigt wurde, nur un-
zureichend der Fall ist.25
2.3.2 Die Verschiebung der Klimazonen
Durch eine weitere Temperaturerhöhung würde es zu einer Verschiebung der Kli-
ma- und damit auch der Vegetationszonen der Erde kommen, da mit einer Verän-
derung der Luftfeuchte und der Niederschläge zu rechnen ist. Die Anpassungsfä-
higkeit der Ökosysteme würde dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit überfordert
werden.26
Bei einer Erwärmung zwischen 1 und 4° C in den nächsten 100 Jahren ist davon
auszugehen, dass sich die Vegetationszonen um 160 bis 640 km Richtung Norden
verschieben würden. Waldorganismen würden aber nur eine Verschiebung zwi-
schen vier bis 200 km ertragen, was bedeuten würde, dass sie einer solchen Ver-
änderung nicht standhalten könnten.27
Auch die Wasserversorgung wäre vieler Orts durch eine Verschiebung nicht mehr
gesichert, da es zum Beispiel in gemäßigten Breiten aufgrund des Temperaturan-
stieges weniger schneien, dafür mehr regnen würde. Hauptbetroffene wären die
Bewohner subtropischer Gebiete, da dort das Schmelzwasser aus den Bergen bei
ausbleibenden Regenfällen in den Sommermonaten Lieferant für Wasser ist.28
Die einzelnen Ökosysteme würden auf ihre eigene Art auf die Veränderung rea-
gieren. Insgesamt betrachtet wird aber der Einfluss auf die globale Artenvielfalt
immens groß sein. Dem Amazonas - Regenwald, als wohl jenes Gebiet mit der
größten Artenvielfalt, sagt das IPCC in seinem 3. Bericht voraus, dass höhere
Temperaturen zu weniger Regenfällen und längeren Trockenzeiten führen wür-
25 Vgl. Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 14. 26 Vgl. Geres (2000), S. 27. 27 Vgl. Schwarze (2000), S. 64. 28 Vgl. Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 14.
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 16
den, was ohne weiteres mit dem El Niño – Phänomen in Zusammenhang stehen
könnte und das Regenwaldsystem auf lange Zeit hin schädigen würde.29
Auch die menschliche Gesundheit könnte von einer globalen Erwärmung betroffen
sein. Es ist zu befürchten, dass sich die geographische Verteilung krankheitsüber-
tragender Tierarten ändert und sich so beispielsweise jene Gebiete, in denen Ma-
laria verbreitet ist, ausweiten könnten.30
Von der wirtschaftlichen Seite aus betrachtet hat eine Verschiebung der Klimazo-
nen auch Auswirkungen auf die Forst- und Landwirtschaft. Vor allem in den Ent-
wicklungsländern kann diese Veränderung zu verheerenden Folgen führen, da
dort der Agrarsektor einen sehr hohen Anteil des Bruttosozialproduktes der ein-
zelnen Staaten ausmacht.
2.3.3 Trinkwasserknappheit
Die durch eine Klimaveränderung zu erwartende Trinkwasserknappheit steht in
engem Zusammenhang mit den beiden vorhergehenden Themen. Wegen der be-
reits erwähnten Niederschlagsveränderung kommt es zu einer Umverteilung in der
Trinkwasserversorgung: wo bereits genügend Wasser vorhanden ist, so bei-
spielsweise in den hohen Breiten, kommt noch welches dazu, in den ariden und
semiariden Gebieten, wo es jetzt bereits fehlt, wird eine Erwärmung zu Chaos füh-
ren.
Die größten Krisen bei der Wasserversorgung wird es in Zentralasien, Südafrika
und in den Mittelmeerländern geben, aber auch Australien ist aufgrund der Er-
wärmung von der Austrocknung bedroht. Bereits jetzt leben rund 1,7 Milliarden
Menschen in Ländern, in denen es eine Wasserknappheit gibt, wenn die Tempera-
tur weiter ansteigt, werden es laut IPCC bis zum Jahr 2025 bereits fünf Milliarden
sein.31
Ein weiteres Problem liefert der steigende Meeresspiegel für Grundwasserleiter in
küstennahen Gebieten und auf Inseln. Durch das Eindringen von Salzwasser wer-
29 Vgl. URL: http://www.ipcc.ch/pub/wg2SPMfinal.pdf [09.12.2002]. 30 Vgl. und folgende Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 15. 31 Vgl. URL: http://www.ipcc.ch/pub/wg2SPMfinal.pdf [09.12.2002].
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 17
den bestehende Grundwasserspeicher verunreinigt und für die Trinkwassernut-
zung und auch für die Landwirtschaft unbrauchbar gemacht.32
Ein Nebeneffekt der Wasserknappheit ist, vor allem in Afrika, dass es zu einer sin-
kenden Zuverlässigkeit der Wasserkraftwerke kommt, da die Flüsse, die ihre Tur-
binen antreiben, zu wenig Wasser führen. Für die Fischerei ist ebenfalls mit Prob-
lemen zu rechnen, denn durch den Rückgang von Flüssen und Seen geht für viele
Länder eine der Haupteinnahmequellen verloren.33
2.3.4 Naturkatastrophen
Die Münchner Rückversicherung, die jährlich einen Bericht über wichtige Ereignis-
se aus versicherungspolitischer Sicht veröffentlicht, verwendet eine bestimmte
Definition für große Naturkatastrophen, darunter versteht man, dass die Selbsthil-
fefähigkeit der betroffenen Regionen deutlich durch die Naturkatastrophe überfor-
dert wird und überregionale oder internationale Hilfe erforderlich ist. Dies ist in der
Regel dann der Fall, wenn die Zahl der Todesopfer in die Tausende, die Zahl der
Obdachlosen in die Hunderttausende geht oder substanzielle volkswirtschaftliche
Schäden verursacht werden. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts belief sich
die Zahl solcher Großkatastrophen auf rund 250, den Hauptanteil machten dabei
Stürme und Überschwemmungen aus34.
Man kann daher davon ausgehen, dass die Folge einer globalen Klimaverände-
rung auch die Veränderung der Wettersituation und damit die Verstärkung von
Wetterextremereignissen ist.
Extreme Wetterlagen treten in zunehmendem Maße auf, und bedrohen die Le-
bensgrundlage vieler Menschen, wie etwa durch Überflutungen, Wirbelstürme und
Hurrikans. Natürliche Wetterphänomene mit verheerenden Umweltfolgen, bei-
spielsweise das El Niño - Phänomen werden möglicherweise durch den Einfluss
des Treibhauseffekts noch verstärkt.35
32 Vgl. Schwarze (2000), S. 67. 33 Vgl. URL: http://www.ipcc.ch/pub/wg2SPMfinal.pdf [09.12.2002]. 34 Vgl. URL: http://www.munichre.com/pdf/topics_sh2000_d.pdf [09.12.2002]. 35 Vgl. URL: http://archiv.greenpeace.de/GP_DOK_3P/HINTERGR/C08HI47.HTM#1 [09.12.2002].
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 18
Seit Beginn der 80er Jahre haben vor allem Stürme und Überschwemmungen
stark zugenommen. Die 90er Jahre brachten dreimal soviel schwere Naturkatast-
rophen hervor wie die 60er Jahre. Das IPCC geht davon aus, dass gerade Über-
schwemmungen und Stürme auch noch weiter verstärkt auftreten werden.36
Der dritte Bericht des IPCC sagt voraus, dass bei einer weiteren Klimaverände-
rung bis zum Jahr 2080 bis zu 200 Millionen Menschen von Sturmfluten betroffen
sein könnten. Die globale Erwärmung wird mehr und stärkere El Niño - Phänome-
ne hervorbringen, die die Gefahr von Naturkatastrophen um einiges erhöhen wer-
den. Manche Gebiete werden dann nahezu unbewohnbar, weil starke Winde und
Stürme ein Leben in diesen Regionen unmöglich machen könnten, namentlich
erwähnt werden dabei westexponierte Küstengebiete wie Australien, Schottland
oder Skandinavien.37
2.3.5 Der Rückgang von Eisflächen
Selbst eine geringe Erhöhung der globalen Temperatur würde nicht nur weltweit
die Gletscher zum Schmelzen bringen, sondern auch große Eisflächen auf dem
Land destabilisieren, vor allem die Eisdecke über Grönland. Derzeit noch als stabi-
ler wird die Eisfläche der Antarktis eingeschätzt. Sollte aber eine der beiden Eis-
flächen abschmelzen, würde dies einen Anstieg des Meeresspiegels um weitere
sechs Meter bedeuten. Die letzte und stabilste der großen Eisflächen auf dem
Land ist die Ost-Antarktis. Sollte sie jemals abschmelzen würde dies zu einem
Anstieg des Meeresspiegels um mehrere Dutzend Meter führen, dazu müsste a-
ber die Temperatur Schätzungen nach um mehr als 20° C ansteigen. 38
Das Abschmelzen der Gletscher wird durch eine Erwärmung weiter voranschreiten
und einige Studien legen nahe, dass bis zum Jahr 2100 die Gebirgsgletscher der
Welt völlig verschwunden sein könnten. Das wäre eine große Gefahr für die Be-
wässerung, die Binnenschifffahrt und vor allem für die Wasserkraftwerke an den
Flüssen. Wirtschaftlich hätte das große Auswirkungen auf die Wasser- und Strom-
versorgung mehrerer großer Städte in Südamerika.
36 Vgl. Bonner Arbeitskreis Klimawandel (2001), S. 17. 37 Vgl. URL: http://www.ipcc.ch/pub/wg2SPMfinal.pdf [09.12.2002]. 38 Vgl. und folgende: URL: http://www.ipcc.ch/pub/wg2SPMfinal.pdf [09.12.2002].
2 Das Klima und der Treibhauseffekt – Naturwissenschaftliche Grundlagen 19
Im Himalajagebirge könnte das Verschwinden der Gletschereiszonen Auswirkun-
gen auf eine halbe Milliarde Menschen haben, deren Leben vom Wasser der Flüs-
se des Ganges, Brahmaputra und Indus abhängt.
Im Himalaja wird umgerechnet eine Fläche von 33.000 km² von Gletscher überzo-
gen, die bereits im Rückzug begriffen sind, was natürlich zu Überschwemmungen
führt.
Das Abschmelzen der Gletscher, die über die Sommermonate mehr Eisfläche ver-
lieren, wird für einige Jahrzehnte zu einem starken Anschwellen der Flüsse im
Sommer führen.
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen
Seit mehr als 100 Jahren warnen Wissenschafter vor der menschengemachten
Klimaänderung. Schon Ende des 19. Jahrhunderts machte der schwedische Wis-
senschaftler Svante Arrhenius darauf aufmerksam, dass die beim Verbrennen von
Kohle entstehenden CO2 – Emissionen mitverantwortlich sind für die Erwärmung
des Planeten.39
Es dauerte aber beinahe nochmals 100 Jahre, bis der Klimaveränderungen auch
politisch Fuß fassen konnten. Von diesem Zeitpunkt an gab es eine Unzahl von
Treffen und Verhandlungen, die den Klimawandel zum zentralen Thema hatten.
3.1 Historischer Rückblick auf die wissenschaftliche Entwick-
lung des Klimawandels
Bereits im Jahr 1827 hatte ein französischer Wissenschaftler namens Jean-
Baptiste - Joseph Fournier einen Vergleich zwischen dem Wärmeverhalten der
Atmosphäre und jenem in einem Treibhaus gewagt.40
Die Theorie, dass dieser Effekt durch den Anstieg der atmosphärischen Konzent-
rationen von Kohlendioxid verstärkt werden könnte, wurde im Jahre 1896 vom
schwedischen Chemiker Svante Arrhenius der Öffentlichkeit vorgelegt. Er ging
davon aus, dass sich die Temperatur der Erde um 5 bis 6 Grad Celsius erhöhen
werde, wenn die atmosphärische Konzentration von Kohlendioxid das doppelte
Niveau erreicht hätte.41
In den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts brachte der englische Wissenschaftler
G.D. Callendar Arbeiten heraus, die sich auf die These von Arrhenius stützten,
allerdings im akademischen Raum nur auf Desinteresse oder Skepsis stießen.
Eine Ausnahme bildete dabei der deutsche Meteorologe Hermann Flohn, der sich
durch Callendars Arbeiten dazu angeregt fühlte, sich die Frage zu stellen, welchen
39 Vgl. URL: http://global2000.at/...s+search+display+984840249defaultprint [20.02.2002]. 40 Vgl. Loske (1996), S 35. 41 Vgl. Schröder (2001), S 10.
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 21
Einfluss der Mensch auf das Klimageschehen hat. Seine Ergebnisse wurden im
Jahr 1941 in dem Beitrag Tätigkeit des Menschen als Klimafaktor präsentiert.42
Obwohl die Arbeiten von Flohn für den zweiten Weltkrieg von strategischem Inte-
resse waren, gerieten die wissenschaftlichen Erkenntnisse über den menschlichen
Beitrag zum Klimawandel wieder in Vergessenheit.
Erstaunlich im Zusammenhang mit dem Klimawandel ist, dass dieses Thema be-
reits im Jahr 1931 für den japanischen Schriftsteller Kenji Miyazawa Grund war,
ein Märchen Gosukôburi no Deki zu schreiben.43
Obwohl der Klimawandel sich in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts noch nicht
in den Köpfen der Menschen manifestieren konnte, gaben die USA und die dama-
lige Sowjetunion nennenswerte Summen für die Klimaforschung aus, allerdings
mehr vor dem Hintergrund des Kalten Krieges und der Strahlungswirkungen durch
Atombombentests.44
Die 50er Jahre waren, wohl nicht beabsichtigt, für die Beweisführung ansteigender
Spurengaskonzentrationen in der Erdatmosphäre von wichtiger Bedeutung. Be-
günstigt durch die Erklärung des International Council of Sientific Unions, dass das
Jahr 1957 das International Geophysical Year sei, entstand eine intensive Koope-
ration von Klimaforschern. Darunter waren unter anderem Roger Revelle, und
Hans E. Suess die einen Bericht darüber herausbrachten, dass Ozeane nicht die
Menge an Kohlendioxid absorbieren, die ursprünglich angenommen wurde.
Von ihrem Bericht inspiriert, begann David Keeling mit der Messung der atmo-
sphärischen CO2 – Konzentrationen auf dem ca. 3.700 m hohen Berg Mauna Loa
auf Hawaii. Die Messreihe zeigte über den Zeitraum von 1958 bis 1995 einen An-
stieg der Kohlendioxidkonzentration von 45 ppm (1958: 315, 1995: 360 ppm) und
bestätigte damit, dass die Konzentration von Kohlendioxid die Absorptionskapazi-
tät natürlicher Senken übersteigt.
In den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts begann dann schlussendlich
auch in der Politik ein Umdenken. Die Gründe dafür waren das steigende Umwelt-
bewusstsein in der Bevölkerung und die damit im Zusammenhang stehende
42 Vgl. Loske (1996), S 35 – 36. 43 Vgl. Schröder (2001), S. 10. 44 Vgl. und folgende Loske (1996), S 36.
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 22
Gründung von Umweltorganisationen. Anderseits begannen in dieser Zeit auch
Treffen, die das Thema Umweltschutz zum Inhalt hatten.45
3.2 Die Chronologie der Klimaverhandlungen
In diesem Kapitel werden nun einige der wichtigsten Konferenzen näher bespro-
chen. Tab. 3.1 zeigt eine Auflistung der Konferenzen seit dem Jahr 1970.
Jahr, Austragungsort,
Titel
Anzahl der
Teilnehmer/
Staaten
Teil-
nehmer Schlusserklärungen
1970, Williamstown, Mass. , USA, Studie
über bedenkliche Umweltprobleme o. A. o. A.
Betonung möglicher Langzeitkonsequenzen des Kohlendioxid –
Anstiegs und die Forderung nach verstärkter Forschung auf
diesem Gebiet.
1971, Wijk, Schweden, Studie über den
menschlichen Einfluss auf das Klima 30/14
Wissen-
schaftler
Sammeln möglicher klimatischer Effekte. Erstellen von Hinter-
grundinformationen über den Klimawandel für die Konferenz in
Stockholm
1972, Stockholm, Schweden
UN – Umweltkonferenz 1200/114 Delegierte
Gründung der UNEP, nur vage Erkenntnisse über den klimati-
schen Einfluss auf das menschliche Leben
1979, Genf, Schweiz,
1. Weltklimakonferenz 400/50 Delegierte
Forderung an die Regierungen potentielle menschengemachte
Klimaveränderungen, die das Wohlbefinden der Menschen
gefährden, vorherzusehen und ihnen vorzubeugen
1985, Villach, Österreich
Internationale Konferenz über die Beurteilung
der Rolle von Kohlendioxid und anderen
THGs auf klimatische Veränderungen und
die damit verbundenen Effekte
o. A. Wissen
schaftler
Konsens über die Tatsache, dass bei einer Verdopplung der
Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre sich die durch-
schnittliche globale Oberflächentemperatur zwischen 1,5 und 4,5°
C erhöhen wird.
Forderung nach pol. Entscheidungen um dem Klimawandel
entgegenzuwirken.
1987, Villach, Bellagio, Österreich, Italien,
Entwicklungspolitik um dem Klimawandel
entgegenzuwirken
o. A. Wissen
schaftler Überprüfung der Notwendigkeit einer Klimarahmenkonvention
1988, Toronto, Kanada
Weltklimakonferenz über die Veränderung
der Atmosphäre
>300/48
Wissenschaftler,
NGOs, IGOs,
Regierungs-
vertreter
Toronto – Ziel: 20 % Verringerung der CO2 – Emissionen bis 2005
im Vergleich zu 1988, mit dem Endziel einer 50 prozentigen
Reduktion
1989, Noordwijk, Niederlande
Ministerkonferenz über die atmosphärische
Verschmutzung und den Klimawandel
72/o. A. Minister Verpflichtung zur Stabilisierung der CO2 – Emissionen auf jene
Niveaus, die das IPCC im FAR vorschlägt
1990, Genf, Schweiz
2. Weltklimakonferenz 137/o. A.
Wissen-
schaftler,
Regierungs-
vertreter
Wissenschaftl. Ebene: drängt Staaten Schritte zu ergreifen, um
Quellen von THGs zu reduzieren und Senken zu scha ffen, sowie
die Verhandlung über eine Rahmenkonvention.
Ministerebene: Schlägt die Annahme von Zielen und/oder nationa-
len Programmen zur Reduktion von THGs durch Regierungen vor.
1992, Rio de Janeiro, Brasilien
UN – Konferenz über Umwelt und Entwick-
lung
>1600/178
Delegierte,
NGOs,
IGOs
Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klima-
änderungen wurde zur Unterschrift aufgelegt.
Tabelle 3.1: Internationale Klimaverhandlungen bis 1992
Quelle: Schröder (2001), S. 13 - 14
45 Vgl. Schröder (2001), S. 13.
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 23
Ein Jahrhundert nachdem die menschlichen Einflüsse auf den Klimawandel be-
kannt wurden, gab es erstmals im Jahr 1979 eine Weltklimakonferenz, die von den
Vereinten Nationen veranstaltet wurde.46
Auf dieser Konferenz, die vom 12. bis 23.12 1979 in Genf stattfand, befassten sich
eine Vielzahl von Experten aus den einzelnen Unterorganisationen der Vereinten
Nationen (UNO) mit der Verbindung zwischen Klimaanomalien und der Beeinflus-
sung des Klimas durch menschliche Aktivitäten. Bereits damals wurde darauf hin-
gewiesen, dass die Zunahme des CO2 - Gehalts in der Atmosphäre höchste Auf-
merksamkeit der internationalen Staatengemeinschaft verdiene, weil durch den
Anstieg der Kohlendioxidemissionen schwere langfristige Schäden am globalen
Klima verursacht werden könnten. Konsequenz daraus war, dass bei der World
Meteorological Organisation (WMO) das Weltklimaprogramm (WCP) ins Leben
gerufen wurde.47
Die Konferenz appellierte an alle Regierungen aktiv am Prozess gegen den Kli-
mawandel teilzunehmen und die von den Menschen verursachten Klimaänderun-
gen vorherzusehen und ihnen vorzubeugen.48
In den 80er und Anfang der 90er Jahre fand dann eine ganze Reihe von zwi-
schenstaatlichen Konferenzen mit dem Thema Klima statt. Vor allem die Konfe-
renz von Villach 1985 wird in diesem Zusammenhang oft als Durchbruch bezeich-
net.
Die wohl bekannteste Konferenz aus dieser Reihe war die erste Weltklimakonfe-
renz über Veränderungen der Atmosphäre, in Toronto, Kanada, an der auch erst-
mals Regierungsvertreter teilnahmen.49
Auf dieser Konferenz vom 27. bis 30.6.1988, diskutierten rund 300 Vertreter der
unterschiedlichsten Forschungsgebiete, darunter Natur- und Wirtschaftswissen-
schaftler, aber auch Sozialpolitiker und Umweltschützer aus insgesamt 48 Staaten
über den Grund und die Bekämpfung und Beseitigung der schnell fortschreitenden
46 Vgl. URL: http://www.global2000.at/...s+search+display-984840249&defaultprint [20.02.2002]. 47 Vgl. URL: http://www.nachhaltigkeit.aachener-stif...tend/print.php?1ID_page=110073956209119
[14.06.2002]. 48 Vgl. und folgende Schröder (2001), S. 14. 49 Vgl. URL: http://www.global2000.at/...s+search+display-984840249&defaultprint [20.02.2002].
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 24
Erwärmung der Erde. Im „Schlusskommuniqué der Klimakonferenz von Toronto“
wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass die Gefahren für die Erdatmosphäre
bereits so enorm seien, dass ein sofortiges Handeln unerlässlich sei.50
Im Toronto – Ziel einigte man sich schlussendlich darauf, dass es zu einer 20 pro-
zentigen Reduktion von Kohlendioxid bis zum Jahr 2005 kommen soll.51
In Genf fand schließlich vom 29.10 bis 7.11.1990 die zweite Weltklimakonferenz
über Veränderungen in der Atmosphäre statt. Hauptthema dieser Konferenz war
die globale Verminderung der Produktion und des Verbrauchs von Substanzen,
welche die Ozonschicht zerstören. Es wurde auch die Fertigstellung einer Weltkli-
makonvention für 1992 gefordert, wegen der Weigerung der USA konnte man sich
jedoch auf die Ziele noch nicht konkret einigen.52
Die Erarbeitung einer solchen Konvention wurde Ende 1990 von der UNO be-
schlossen und durchgeführt.
Im Juni 1992 wurde in Rio de Janeiro auf der Konferenz der Vereinten Nationen
über Umwelt und Entwicklung, dem Earth Summit, die Klimarahmenkonvention
von 154 Staaten unterzeichnet.
Im April des Jahres 1995 fand dann erstmals eine Vertragsstaatenkonferenz, die
Bezug auf die Rahmenkonvention nahm, in Berlin statt. Seit dieser ersten Ver-
tragsstaatenkonferenz gab es insgesamt noch fünf weitere, darunter Genf, Kyoto,
Buenos Aires, Bonn, und Den Haag bis zur letzten Konferenz im Jahr 2001 in Mar-
rakesch statt, mit dem Ziel, das Kyoto –Protokoll zu erarbeiten und zu modifizieren
und es bis zur Konferenz 2002 in Johannesburg, Südafrika, für alle Staaten ratifi-
zierbar zu machen.
Aufgrund ihrer großen Bedeutung für das Kyoto - Protokoll werden in den nächs-
ten beiden Unterkapitel das IPCC und die Konferenz in Rio des Jahres 1992 et-
was ausführlicher besprochen.
50 Vgl. URL: http://www.nachhaltigkeit.aachener-stif...tend/print.php?1ID_page=110073956209119
[14.06.2002]. 51 Vgl. Nisbet (1994), S. 200. 52 Vgl. URL: http://www.nachhaltigkeit.aachener-stif...tend/print.php?1ID_page=110073956209119
[14.06.2002].
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 25
3.3 Begleitende Organisationen der Klimaverhandlungen:
Der Intergovernmental Panel on Climate Change
Die World Meteorological Organisation (WMO) und das United Nations Environ-
ment Programme (UNEP) riefen im Jahr 1988 einen internationalen, regierungs-
übergreifenden wissenschaftlichen Ausschuss, den Intergovernmental Panel on
Climate Change (IPCC) ins Leben, um alle Informationen über Klimaveränderun-
gen zu sammeln und zu analysieren.53
Das IPCC ist ein „...internationales Expertengremium von Wissenschaftlern ver-
schiedener Disziplinen, die in ihren Berichten und Veröffentlichungen den Stand
der weltweiten Forschung zum Klimawandel dokumentieren.“54
Alle Nationen, die Mitglieder der WMO oder des UNEP sind, sind auch Mitglieder
des IPCC und seiner drei Arbeitsgruppen, die unterschiedliche Aspekte der Prob-
lematik des Klimawandels behandeln.55
Die erste Arbeitsgruppe (AG 1) beschäftigt sich mit den wissenschaftlichen Er-
kenntnissen über die klimabestimmenden Faktoren. In der zweiten Arbeitsgruppe
(AG 2) werden die ökologischen und sozio - ökonomischen Auswirkungen der glo-
balen Erwärmung auf den Lebensraum Erde untersucht, die dritte Arbeitsgruppe
(AG 3) analysiert mögliche Strategien zur Bekämpfung des Treibhauseffekts.56
3.3.1 The First Assessment Report
Der erste Report des IPCC, der besser als First Assessment Report bekannt ist,
wurde 1990 veröffentlicht. Die Erkenntnisse der AG 1 hatten wahrscheinlich die
stärkste Wirkung, denn sie zeigten, dass die steigende Konzentration von Kohlen-
dioxid und anderen Treibhausgasen in der Atmosphäre durch menschliche Aktivi-
53 Vgl. URL: http://www.nachhaltigkeit.aachener-stif...tend/print.php?1ID_page=110073956209119
[14.06.2002]. 54 Vgl. Schwarze (2000), S. 263. 55 Vgl. Oberthür/Ott (1999), S.3. 56 Vgl. URL: http://www.wwf.at/downloads/ipcc.pdf [25.06.2002].
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 26
täten verursacht würde und zu einem Anstieg der globalen Temperatur führen
würde.57
Die zweite Arbeitsgruppe war weniger erfolgreich darin, eindeutige und maßgebli-
che Erkenntnisse vorzulegen. Während ihr Bericht nur Befürchtungen zustimmen
konnte, dass der Klimawandel Folgen für die Landwirtschaft, die Feuchtgebiete,
die Wälder, die Küsten und die Wüsten hat und dass die Kosten der Anpassung
sehr hoch sein würden, blieb es trotzdem eher unsicher, wie sich das Klima in lo-
kalen Bereichen verändern wird.58
Das Hauptstück des ersten IPCC – Reports lieferte aber die dritte Arbeitsgruppe,
mit der Forderung an die Politiker, ein Grundgerüst für den Kampf gegen den Kli-
mawandel zu erarbeiten.
3.3.2 The Second Assessment Report
Seinen 2. Bericht über die wissenschaftlichen Erkenntnisse des Treibhauseffekts
veröffentlichte das IPCC im Dezember 1995. Insgesamt lieferten weltweit 2000
Wissenschaftler Arbeiten zu diesem Bericht ab. Die Zusammenfassung war eine
kleine Revolution, denn erstmals in der Geschichte gab es tatsächlich einen wis-
senschaftlichen Zusammenhang zwischen den anthropogenen Emissionen von
Treibhausgasen und den Klimaveränderungen.59
Die Haupterkenntnisse des Berichts, wie sie von den Regierungen angenommen
wurden, lauten:60
§ Die Konzentration von Treibhausgasen hat aufgrund menschlicher Aktivitäten
weiter zugenommen.
§ Die globale Durchschnittstemperatur und der Meeresspiegel sind gestiegen
und die letzten Jahre vor dem Bericht waren die heißesten seit 1860.
§ Die Fähigkeit von Klimamodellen, die beobachteten Geschehnisse und Trends
zu simulieren, wurde verbessert.
57 Vgl. Grubb 1999, S. 3 – 4. 58 Vgl. und folgende Schröder 2001, S. 16. 59 Vgl. URL: http://www.global2000.at/...s+search+display-984840249&defaultprint [20.02.2002]. 60Vgl. URL : http://www.ipcc.ch/pub/sa(E).pdf [09.12.2002].
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 27
§ Es liegen Beweise darüber vor, dass es einen erkennbaren Einfluss der Men-
schen auf das globale Klima gibt.
§ Zentrale Emissionshochrechnungen sagen einen Anstieg der globalen mittle-
ren Oberflächentemperatur von 2°C voraus. (Unsicherheitsfaktor: 1° - 3,5° C).
Die Temperatur wird dann noch für weitere Jahrzehnte steigen, auch wenn es
gelingen sollte, die Emissionssituation zu stabilisieren.
§ Der Meeresspiegel wird um geschätzte 50 cm bis 2100 steigen (Unsicherheits-
faktor: 15 – 95 cm), und er wird auch nach einer Stabilisierung über Jahrhun-
derte weiter steigen.
§ Es gibt in vielen Ländern so genannte no – regrets - Opportunities, um Treib-
hausgasemissionen auch ohne Nettokosten zu reduzieren.
§ Die möglichen Risiken eines Schadens durch den Klimawandel sind groß ge-
nug, um Aktivitäten über no - regrets Maßnahmen zu rechtfertigen.
3.3.3 The Third Assessment Report
Den dritten, und bislang letzten Bericht hat das IPCC im Frühjahr 2001 vorgelegt.
Darin haben die drei Arbeitsgruppen ihre Ergebnisse zu den unterschiedlichen
Aspekten der Problematik des Klimawandels vorgestellt. 61
Die erste Arbeitsgruppe hat sich mit der wissenschaftlichen Seite des Themas be-
schäftigt. Zu den wesentlichsten Erkenntnissen zählen:
§ Die Temperatur auf der Erde wird sich im nächsten Jahrhundert zwischen 1,4°
und 6° C erwärmen, wenn nichts dagegen unternommen wird.
§ Gemäß einiger angewandter Klimamodelle wird der Klimawandel über den
meisten Landflächen stärker sein als der globale Durchschnitt. Zu den am
schlimmsten betroffenen Gebieten zählen Zentralasien, Südeuropa und große
Teile Afrikas, wo die globale Durchschnittstemperatur um mehr als 40 Prozent
überschritten wird.
§ Es besteht die Möglichkeit plötzlicher Schwankungen des Klimasystems inner-
halb nur weniger Jahre. Diese Sprünge sind zwar immer möglich, werden aber
durch den Klimawandel wahrscheinlicher.
61 Vgl. und folgende URL: http://www.ipcc.ch/pub/spm22-01.pdf [09.12.2002].
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 28
§ Eine Konsequenz der klimatischen Schwankungen könnte das Versiegen des
Golfstromes sein, der für die Temperatur in Europa von maßgeblicher Bedeu-
tung ist.
§ Die Schaffung von „Kohlendioxidsenken“ könnte die globale Erwärmung zwar
verlangsamen, dies aber nur zu sehr geringen Teilen.
Die zweite Arbeitsgruppe des IPCC beschäftigte sich mit den Einflüssen des Kli-
mawandels auf die natürliche Umwelt und die menschliche Gesellschaft. Ihr Be-
richt zeigte leider, dass es nahezu keinen Ort auf der Erde gibt, der gegen die Be-
drohung durch die globale Erwärmung gefeit ist.62
Zu den wesentlichen Erkenntnissen zählen unter anderem:
§ Der Klimawandel stört - in manchen Fällen folgenschwer - den Rhythmus der
Wanderung von Tieren, die Blütezeit der Pflanzen und die Lebenszyklen der
Insekten.
§ Es besteht die Möglichkeit eines Rückgangs der Ernteerträge und der Anbau-
flächen in den Tropen und Subtropen, wodurch es zu einer Verschlimmerung
der Hungersnot in Afrika kommen wird.
§ Die Ausbreitung von durch Überträger, Nahrung oder Wasser weitergereichte
Krankheiten ist vorherzusehen. Sowohl Malaria als auch Dengue-Fieber wer-
den nach Europa und Nordamerika zurückkehren, wobei aber zu bemerken ist,
dass sie nicht nur vom Klimawandel und der Umweltsituation, sondern auch
von den hygienischen Umständen in diesen Gebieten abhängig sind.
§ Der weltweite Wasserkreislauf wird sich radikal verändern.
§ Die jährlichen Verluste der Wirtschaft durch Klimakatastrophen haben sich von
1950 bis 1999 verzehnfacht. Eine Erhöhung der Schäden ist zu erwarten.
Ob es eine Möglichkeit gibt, den Klimawandel abzuschwächen und in schlussend-
lich aufzuhalten, hat sich die dritte Arbeitsgruppe des IPCC zur Frage gestellt.
Darunter gibt es einige sehr positive Antworten:63
62 Vgl. und folgende: URL: http://www.ipcc.ch/pub/wg2SPMfinal.pdf [09.12.2002] 63 Vgl. und folgende: URL: http://www.ipcc.ch/pub/wg3spm.pdf [09.12.2002]
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 29
§ Es wurde festgestellt, dass der technische Fortschritt bei der Reduzierung von
Treibhausgasemissionen schneller voranging, als erwartet.
§ Die Entwicklung effizienter Hybrid-Autos, besserer Windkraftanlagen und die
Weiterentwicklung der Brennstoffzellentechnologie hat gute Fortschritte ge-
macht.
§ Bekannte technologische Optionen könnten rechtzeitig eingeführt werden, um
die Konzentration von CO2 in der Atmosphäre auf dem doppelten Niveau der
vorindustriellen Konzentration zu stabilisieren, oder sogar darunter.
3.4 Der Erdgipfel von Rio de Janeiro 1992
Vom 03. bis 14. Juni 1992 fand in Rio de Janeiro die Konferenz der Vereinten Na-
tionen über „Umwelt und Entwicklung“ statt. Das Ziel dieser Zusammenkunft war
eine nachhaltige Entwicklung, die, so wurde es von der Brundlandt - Kommission
vorgeschlagen, in einen politisch und rechtlich verbindlichen Rahmen gebracht
werden sollte. Die Konferenz wurde über Jahre durch ein eigens dafür eingerichte-
tes Sekretariat, durch Berichte aus 120 Ländern und durch Expertengruppen aus
UN – Gremien wie dem UNEP oder der WMO vorbereitet. An der Konferenz selbst
nahmen schließlich rund 10.000 Delegierte aus 178 Ländern teil.64
Dieses Zusammentreffen gab Hoffnung dafür, dass der Weg für eine nachhaltige
Zukunft, wo soziale, umweltpolitische und wirtschaftliche Bereiche durch die An-
nahme verbindlicher Dokumente und Abkommen, miteinander verknüpft werden,
geebnet ist. Obwohl im Fahrwasser der Konferenz vor allem Non Governmental
Organisations (NGOs) immer wieder auf die Unfähigkeit von Regierungen auf-
merksam machten, nicht in der Lage zu sein umweltpolitische und
entwicklungspolitische Aufgaben mit dem Wirtschaftswachstum und der
Globalisierung zu verbinden.65
64 Vgl. URL: http://www.nachhaltigkeit.aachener-stif...tend/print.php?1ID_page=110073959206266
[14.06.2002]. 65 Vgl. Müller-Kraenner/Greger (2001), S. 8.
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 30
Bis zur Konferenz von Rio und bis zur Vollendung und Verabschiedung wichtiger
Arbeiten war es ein langer und durch harte Verhandlungen der teilnehmenden
Regierungen gekennzeichneter Weg.66
Die Ergebnisse von Rio waren aber schließlich fünf wichtige Dokumente, die im
folgenden kurz kommentiert werden sollen.67
1. Die Rio – Deklaration: darin geht es um die Ausformulierung von politischen
Grundsätzen, die zu einer höheren intergenerationellen Gerechtigkeit führen
sollen und die wichtigsten umwelt- und entwicklungspolitischen Prinzipien fest-
legt. Es geht dabei vor allem um das Verursacher- und das Vorsorgeprinzip,
die Einbeziehung von umweltpolitischen Aspekten in andere Bereiche der Poli-
tik sowie der Einsatz von Wirtschaftsinstrumenten und der Internalisierung von
externen Kosten.
2. Die Agenda 21: Dies ist ein weltweiter entwicklungs- und umweltpolitischer Ak-
tionsplan, der die Einbeziehung ökonomischer, ökologischer und sozialer As-
pekte unter der Voraussetzung der Nachhaltigkeit fordert.
3. Die Klima – Konvention (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen) die ein Endziel zur Stabilisierung der Treibhausgase für die
Vertragsstaaten definiert und aufgrund ihrer Wichtigkeit im Bezug auf den Kli-
mawandel und seines politischen Interesses im nächsten Kapitel noch genauer
beschrieben wird.
4. Die Konvention über den Artenschutz: das ist ebenfalls eine völkerrechtlich
verbindliche Abhandlung.
5. Die Walddeklaration
66 Vgl. URL: http://www.nachhaltigkeit.aachener-stif...tend/print.php?1ID_page=110073959206266
[14.06.2002]. 67 Vgl. Geres (2000), S. 63.
3 Die Geschichte der Klimaverhandlungen 31
Obwohl die Riokonferenz nicht alle Erwartungen, die in dieses Ereignis gesteckt
wurden, erfüllen konnte, wurde doch ein Prozess der globalen Kooperation zur
Förderung der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes in Gang gebracht.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen und der Kyoto - Prozess
In diesem Kapitel wird die Entstehungsgeschichte des Kyoto – Protokolls genauer
beleuchtet. Als Grundgerüst für das Kyoto – Protokoll diente hauptsächlich das
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen, zu dessen Inhalt auch die Ver-
besserung und die Erweiterung der wichtigsten Kapitel zählte.
Der eigentliche Kyoto – Prozess begann aber mit der ersten Vertragsstaatenkon-
ferenz in Berlin und der im Rahmen dieser Konferenz gestarteten Ad hoc Group
on the Berlin Mandate (AGBM).
4.1 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen gründete im Dezember 1990
das Intergovernmental Negotiating Committee on Climate Change (INC) mit der
Aufgabe, den Inhalt für eine Konvention über Klimaänderungen auszuarbeiten.
Das Ergebnis wurde nach 16 Monaten hitziger Verhandlungen fertiggestellt und im
Mai 1992 im Zuge des 5. Treffens des INC verabschiedet und im Juni 1992 wäh-
rend des Earth Summit in Rio de Janeiro zur Unterschrift aufgelegt.68
Innerhalb eines Jahres wurde es von insgesamt 165 Staaten und der Europäi-
schen Union unterzeichnet. Drei Monate nach der 50. Ratifizierung trat die Rah-
menkonvention am 21. März 1994 in Kraft.
Die Klimarahmenkonvention (KRK) wird allgemein als Grundlage für die internati-
onalen Verhandlungen über den Klimawandel angesehen. Der Preis für diese Ak-
zeptanz war jedoch sehr hoch, denn obwohl die Rahmenkonvention für die Ver-
tragsparteien einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag darstellt, bietet sie den
Mitgliedern aufgrund ihrer flexibel auslegbaren Formulierungen an, die Verpflich-
tungen ihren eigenen nationalen Interessen entsprechend auszunutzen.69
68 Vgl. Schröder (2001), S 19. 69 Vgl. Oberthür/Ott (1999), S. 33.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
33
Zu den wichtigsten Inhalten der Rahmenkonvention zählen das Endziel, das auch
für die Kyoto –Verhandlungen von großer Bedeutung war, die Grundsätze und die
Verpflichtungen für jene Vertragsstaaten, die sich zur Reduktion der nicht durch
das Montrealer Protokoll70 geregelten Treibhausgase verpflichtet haben.
4.1.1 Die Ziele
Das Wesentlichste im Zusammenhang mit der KRK ist, dass sie „...keine verbind-
lichen Verpflichtungen über die Minderung des Ausstoßes von Treibhausga-
sen...“71 für Vertragsstaaten enthält.
Dennoch ist es mit der KRK gelungen, ein Ziel zu definieren, das für den umwelt-
politischen Bereich festlegt, welche Voraussetzungen zur nachhaltigen Entwick-
lung zu erfüllen sind.72
Die Zielsetzung lässt einen erheblichen Spielraum für Interpretationen offen. Das
Ziel legt fest, dass das Hauptaugenmerk auf die globale Treibhausgaskonzentrati-
on statt auf die individuellen, von Staat zu Staat verschiedenen, Emissionen zu
legen ist, es lässt aber das Niveau selbst und auch die Zeitspanne der Erreichung
ungeklärt.
Das Endziel spricht auch von gefährlichen anthropogenen Störungen, die eben-
falls nicht konkret durch die Konvention erklärt werden und daher zu unterschiedli-
chen Interpretationen bei den Vertragsparteien führen. Außerdem sind die Auswir-
kungen nicht für alle Regionen gleich, und deshalb sollte es auch unterschiedliche
Zeiträume für die Durchführung geben.73
70 Das Montrealer Protokoll wurde 1987 unterzeichnet und legt eine Reduktion der wichtigsten
FCKW – Sorten bis zum Jahr 1999 um 50 % fest sowie eine Verringerung der drei wichtigsten Ha-
lone bis 1993 auf den Stand von 1986. (Vgl. Schwarze (2000), S. 227). 71 Vgl. Ott (1996), S. 63 (zit. Nach: Geres 2000, S. 82). 72 Vgl. Geres (2000), S. 82. 73 Vgl. Schröder (2001), S 20.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
34
Das konkrete Endziel der Rahmenkonvention ist die
„...Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf ei-
nem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung
des Klimasystems verhindert wird...“
Die geforderte Stabilisierung soll
„...innerhalb eines Zeitraumes erreicht werden, der ausreicht, damit sich die
Ökosysteme auf natürliche Weise den Klimaänderungen anpassen können,
die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und die wirtschaftliche Ent-
wicklung auf nachhaltige Weise fortgeführt werden kann...“(Art. 2).
4.1.2 Die Grundsätze
Zur Erreichung des Endziels definiert Artikel drei der Konvention insgesamt fünf
Grundsätze, welche die Aktivitäten und Maßnahmen, die von den einzelnen Ver-
tragsparteien gesetzt werden, leiten sollen.
Artikel 3.1 zieht sich in abgeschwächter Form auf das Verursacherprinzip74 und
schreibt den Vertragsstaaten vor, dass sie:
„...auf der Grundlage der Gerechtigkeit und entsprechend ihrer gemeinsa-
men, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihren jeweiligen Fä-
higkeiten das Klimasystem zum Wohl heutiger und künftiger Generationen
schützen...“
die Führungsrolle wurde den Industriestaaten zugestanden, die als Hauptverursa-
cher des Klimawandels auch die Hauptaufgabe bei seiner Bekämpfung überneh-
men sollen. Die Industrieländern sind im Annex 175 der Klimarahmenkonvention
zusammengefasst. Sie haben sich durch den Beitritt verpflichtet, ihre Treibhaus-
gasemissionen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau von 1990 zurückzubringen.76
74 Vgl. Schwarze (2000), S. 93. 75 Annex – 1 – Staaten: Die Bezeichnung stammt aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten
Nationen und listet die Staaten auf, die Emissionsreduktionsverpflichtungen eingegangen sind. Es
sind dies OECD Staaten sowie die Länder, in denen sich momentan eine Marktwirtschaft entwi-
ckelt. 76 Vgl. URL: http://www.gtz.de/climate/deutsch/ph1_unced_cop1.htm [25.06.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
35
Artikel 3.2 der KRK verlangt, dass die
„...speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragspar-
teien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders an-
fällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind...“
und auch jenen Vertragsstaaten, die
„...nach dem Übereinkommen eine unverhältnismäßige oder ungewöhnliche
Last zu tragen hätten...“
voll zu berücksichtigen sind.
Artikel 3.3 der KRK enthält wesentliche Richtlinien für Vorsorgemaßnahmen. Von
den Vertragsparteien sollen welche getroffen werden, um
„...den Ursachen der Klimaänderungen vorzubeugen, sie zu verhindern
oder so gering wie möglich zu halten und die nachteiligen Auswirkungen
der Klimaänderungen abzuschwächen...“
Für den Fall, dass geeignete Politiken und Maßnahmen in diesem Zusammen-
hang getroffen werden, ist dafür zu sorgen, dass sie kostengünstig sind, um welt-
weite Vorteile zu relativ wenig Geld zu ermöglichen.
In Artikel 3.4 kommt das Recht der Vertragsstaaten zum tragen, die „...nachhaltige
Entwicklung zu fördern...“.
Maßnahmen, die von den Vertragsstaaten ergriffen werden, sollen aber den spe-
ziellen Verhältnissen den Vertragsstaaten angepasst sein und in die staatlichen
Entwicklungsprogramme eingebunden werden.
Artikel 3.5 der Klimarahmenkonvention enthält die Zusammenarbeit der Vertrags-
parteien um
„...ein tragfähiges und offenes internationales Wirtschaftssystem zu fördern,
das zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und nachhaltiger Entwicklung in
allen Vertragsstaaten, insbesondere denjenigen, die Entwicklungsländer
sind, führt, und sie damit in die Lage versetzt, die Probleme der Klimaände-
rungen besser zu bewältigen...“
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
36
Klimaschutzpolitisch begründete Diskriminierungen werden allerdings durch die-
sen Artikel nicht ausgeschlossen.77
4.1.3 Die Verpflichtungen
Artikel 4 des Rahmenübereinkommens, der die Verpflichtungen der Vertragspar-
teien enthält, ist das Kernstück des Abkommens.
Im ersten Unterartikel sind weitere Aktivitäten verankert, die die Vertragsparteien
setzen müssen, um das angestrebte Ziel zu erreichen.
Darunter fällt beispielsweise:
§ Die Veröffentlichung nationaler Berichte über die Treibhausgasemissionen aus
Quellen und dem Abbau der Treibhausgase durch Senken. (Art. 4.1 (a))
§ Die Erarbeitung und Publikation nationaler Programme, in denen Maßnahmen
zur Verminderung der Klimaänderungen vorgesehen sind. (Art. 4.1 (b))
§ Die Entwicklung, Anwendung und Weitergabe von Technologien, Methoden
und Verfahren, die zur Bekämpfung, Verringerung oder Verhinderung von
anthropogenen Emissionen zu fördern. Darunter fallen die Bereiche Energie,
Verkehr Industrie, Land- und Forstwirtschaft und Abfallwirtschaft. (Art. 4.1 (c))
§ Die Förderung von nachhaltiger Bewirtschaftung und die Erhaltung, gegebe-
nenfalls die Verbesserung, von Senken und Speichern. Darunter fallen Bio-
masse, Wälder Meere und andere Ökosysteme. (Art. 4.1 (d))
§ Der Austausch einschlägiger wissenschaftlicher, technologischer, technischer,
sozio-ökonomischer und rechtlicher Informationen über das Klimasystem und
die Klimaänderungen. (Art. 4.1. (h))
§ Die Förderung der Bildung, der Ausbildung und des öffentlichen Bewusstseins
auf dem Gebiet der Klimaänderungen, sowie die Ermutigung zu einem mög-
lichst breiten Beteiligungsinteresse an diesem Prozess. (Art. 4.1 (i))
Die Vertragsparteien sind laut Artikel 4.2 (a) verpflichtet, nationale Politiken, ein-
schließlich jener, von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration be-
schlossenen, zu treffen und entsprechende Maßnahmen zur Abschwächung der
77 Vgl. Geres (2000), S. 84.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
37
Klimaänderungen zu ergreifen, indem sie ihre anthropogenen Treibhausemissio-
nen begrenzen und ihre Treibhausgassenken und –speicher schützen und erwei-
tern. Die dabei ergriffenen Politiken und Maßnahmen können gemeinsam mit den
anderen Vertragsparteien durchgeführt werden.
Außerdem verlangt Artikel 4.2 (b) von den Annex –1-Staaten, dass sie in regel-
mäßigen Abständen Angaben über ihre Politiken und Maßnahmen sowie über ihre
sich daraus ergebenden Emissionen aus Quellen und die Reduktion durch Senken
abgeben, mit dem Ziel die Emissionen der Treibhausgase auf das Niveau von
1990 zurückzuführen.
Artikel 4.2 (d) verpflichtet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Ta-
gung zu überprüfen, ob die Artikel 4.2 (a) und (b) angemessen sind. Diese Über-
prüfung soll unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen
sowie einschlägiger technischer, sozialer und wirtschaftlicher Informationen erfol-
gen. Auf der Grundlage dieser Informationen soll die Konferenz der Vertragspar-
teien geeignete Maßnahmen, mitunter auch die Änderung der oben angesproche-
nen Artikel, setzen. Eine zweite Überprüfung der Maßnahmen wurde für spätes-
tens 31. Dezember 1998 festgesetzt.
Des weiteren enthält die Rahmenkonvention der Vereinten Nationen in ihren Arti-
keln eine detailliertere Beschreibung der in Artikel 4.1 geforderten Pflichten sowie
Artikel über die Konferenz der Vertragsparteien, über das Nebenorgan für wissen-
schaftliche und technologische Beratung, das Nebenorgan für die Durchführung
des Übereinkommens, sowie einen Artikel über einen Mechanismus zur Bereitstel-
lung von finanziellen Mitteln, die in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder zu
Vorzugsbedingungen, auch für die Weitergabe von Technologie, festgeschrieben
(Art. 11).
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
38
4.2 Der Weg zum Kyoto - Protokoll
Internationale Verhandlungen sind seit jeher ein beschwerliches Unterfangen, vor
allem dann, wenn das Thema von globaler Bedeutung ist und die Erwartungen
darüber stark auseinander klaffen. Diese Erfahrung hat man auch bei der Ausar-
beitung des Kyoto - Protokolls gemacht.
Die gesetzliche Grundlage für das Kyoto - Protokoll und seinem vorangehenden
Verhandlungsprozess ist im Artikel 4.2 (d) des Rahmenübereinkommens der Ver-
einten Nationen verankert. In diesem Artikel wird die Vertragsstaatenkonferenz
beauftragt, in ihrem ersten Treffen die Inhalte der in den Artikeln 4.2 (a) und (b)
des FCCC enthaltenen Verpflichtungen für Annex – 1 - Staaten hinsichtlich der
Zielerreichung nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu adaptieren.78
Dieser Anpassungsprozess begann im März 1995 und dauerte über zwei Jahre,
bis schlussendlich im Dezember 1997 in Kyoto ein Dokument erarbeitet und an-
genommen wurde.
4.2.1 Der Vorbereitungsprozess auf die erste Konferenz
der Vertragsstaaten
Bereits in Rio 1992 bot Deutschland an, die 1. Konferenz der Vertragsstaaten zu
veranstalten. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen nahm dieses An-
gebot an und beschloss die Konferenz vom 28. März bis 7. April 1995 in Berlin
abzuhalten. Mit den Vorbereitungen zu der Konferenz, wurde das INC, das auch
für die Klimarahmenkonvention verantwortlich war, beauftragt.79
Insgesamt fanden vom Dezember 1992 bis Februar 1995 sechs Treffen statt, de-
ren Hauptthemen der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen sind.
78 Vgl. Schröder (2001), S 59. 79 Vgl. Ott/Oberthür (1999), S. 43ff.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
39
Treffen Datum und Ort Hauptthemen
INC 6 07. – 10.Dez.1992,
Genf
Fragen der Durchführung und
des Ablaufes
INC 7 15. – 20 .März 1993,
New York
Fragen der Durchführung und
des Ablaufes
INC 8 16. – 27.Aug.1993,
Genf
Finanzierungsmechanismus und
Joint Implementation
INC 9 07. – 18.Feb.1994,
Genf
Die Angemessenheit der Verpflichtungen des FCCC,
JI, Finanzierungsmechanismus
INC 10 22.Aug. – 2.Sept.1994,
Genf
Angemessenheit der Verpflichtungen, Aussicht auf
Berichte aus den Ländern, JI, Finanzierungsmecha-
nismus
INC 11 06. – 17. Feb.1995,
New York
Angemessenheit der Verpflichtungen
Tabelle 4.1: Internationale Verhandlungen auf dem Weg zur 1. COP
Quelle: Ott/Oberthür (1999), S.44
Die ersten Verhandlungsrunden begannen eher schleppend. Mitverantwortlich
dafür war unter anderem die Regierungsumbildung in den USA.
Viele haben gehofft, dass sich durch die Umstrukturierung in der amerikanischen
Innenpolitik auch die Einstellung der USA gegenüber den Klimaverhandlungen
ändern wird, vor allem deswegen, weil sich Vizepräsident Al Gore im Wahlkampf
als wahrer Umweltfreund präsentierte. Trotzdem blieb das erhoffte Umdenken
aus.
Im Jahr 1994 hat sich die Situation bezüglich der Vorbereitungen weiter ver-
schlechtert, da in den Vereinigten Staaten die Republikaner in beiden Häusern
des US - Kongresses einen Wahlsieg errangen und somit die Führungsrolle bei
den Verhandlungen allein der Europäischen Union oblag.
Die Kombination aus der wirtschaftlichen Rezession Anfang der 90er Jahre und
dem Unwillen einiger Mitgliedsstaaten der Union zwingende Maßnahmen gegen
den Klimawandel zu setzen, versprach auch für die Leadership Europas, und so-
mit für die Verhandlungen, nichts Gutes.
Das Ergebnis dieser Konflikte war, dass der Prozess in Richtung Berlin keine wirk-
liche Führungsnation aufweisen konnte. Es blieb daher mehr oder weniger der
Alliance of small Island States (AOSIS) überlassen, die Verhandlungen am Laufen
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
40
zu halten. Ihnen gelang es auch, einen Vorschlag, sechs Monate vor Berlin, ein-
zubringen, der eine Reduktion der CO2 - Emissionen um 20 Prozent bis zum Jahr
2005 durch die Industriestaaten beinhaltete. Dieser Vorschlag wurde vom INC
aber nicht weiter verfolgt.
Das Komitee beschäftigte sich weiter mit dem administrativen Aufbau der Konfe-
renz, mit einem neuen Konzept über Joint Implementation (JI) und mit dem Finan-
zierungsmechanismus. Allein die Zusammenstellung des Sekretariats und die
Überprüfung der nationalen Berichte brachten einige Impulse in dem sonst eher
zaghaften Prozess.
Auch die OPEC - Staaten, die durch starke Lobbies der Global Climate Coalition
und dem Climate Council unterstützt wurden, trugen durch Forderungen, unter
anderem nach Einstimmigkeit der Beschlussfassung und nach einem Sitz in der
Behörde der Vertragsstaatenkonferenz (COP), zu weiteren Verzögerungen bei.
Dies war sicher auch ein Grund dafür, dass die Vorbereitungsphase auf die COP 1
in Berlin nicht die gewünschten Erfolge brachte
4.2.2 Die erste Konferenz der Vertragsstaaten von Berlin 1995
Die erste Konferenz der Vertragsstaaten wurde wie bereits erwähnt vom 28. März
bis 7. April 1995 in Berlin abgehalten.
Zu den Hauptaufgaben der ersten Konferenz der Vertragsstaaten zählte die
Überprüfung der Verpflichtungen der Rahmenkonvention hinsichtlich ihrer Qualität
und ihrer Angemessenheit, auch über das Jahr 2000 hinaus. Nach mehrstündigen
Verhandlungen waren sich die Delegierten im klaren darüber, dass es zu einer
Verschärfung der Verpflichtungen für Industrieländer kommen müsse, wenn es
eine Verbesserung der Klimasituation geben soll. Diese Erkenntnisse wurden
auch im sogenannten Berliner Mandat festgehalten (vgl. Abbildung 4.2).
Zur Ausarbeitung verschärfter Verpflichtungen und zur Schaffung eines neuen
Vertrages wurde eine Arbeitsgruppe mit dem Namen ad hoc Group on the Berlin
Mandate (AGBM) ins Leben gerufen.80
80 Vgl. Schwarze (1999), S. 95.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
41
Zu den Ergebnissen des Berliner Mandats zählen:
§ Der Beschluss, dass Entwicklungsstaaten jetzt und zukünftig keine zusätzli-
chen Verpflichtungen auferlegt bekommen.
§ Dass die in der Rahmenkonvention vorgesehene gemeinsame Umsetzung von
Projekten zur Emissionsreduktion vorerst einer Pilotphase unterworfen wird,
die unter dem Namen : Activities Implemented Jointly (AIJ) geführt wird. Die in
dieser Phase erzielten Emissionsreduktionen sollen nicht auf die Emissions-
konten der Industrieländer gutgeschrieben werden.
§ Die in den Artikeln 9 und 10 der Klimarahmenkonvention vorgesehene Grün-
dung der Nebenorgane Subsidiary Body for Sientific and Technical Advise
(SBSTA) und Subsidiary Body for Implementation (SBI)81
§ Der Beschluss, dass der Sitz des Sekretariats der Klimarahmenkonvention
ständig in Bonn sein soll.
Die Angemessenheit der Verpflichtungen und das Berliner Mandat
Das Hauptaugenmerk der COP 1 Teilnehmer war auf die Überprüfung und die
Angemessenheit der Verpflichtungen des Artikel 4 der KRK gerichtet sowie auf die
Verhandlungen über ein substantielles Mandat. Das Interesse daran war sehr
stark, da seit 1994, als die AOSIS - Staaten einen Vorschlag diesbezüglich ein-
brachten, die Verhandlungen zu diesem Thema nicht verstummen wollten.82
Auf dem letzten Treffen des INC (INC 11) gab es noch immer keinen einheitlichen
Konsens zum Thema Verpflichtungen. Der von den AOSIS – Staaten vorgelegte
Entwurf einer 20 prozentigen Reduktion von Kohlendioxid bis 2005 im Vergleich
zu 1990 sowie der ebenfalls von den AOSIS – Staaten eingebrachte Vorschlag,
die restlichen Treibhausgase in bestimmten Zeitabständen zu kontrollieren fand zu
Beginn nur bei einigen wenigen Entwicklungsländern Gehör.83
Vor allem die OPEC Staaten und China sträubten sich gegen Neuverhandlungen,
mit der Begründung, dass weder die, bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen wis-
81 Vgl. und folgende URL: http://www.gtz.de/climate/deutsch/ph1_unced_cop1.htm [25.06.2002]. 82 Vgl. URL: http://www.iisd.ca/linkages/vol12/1221013e.html [24.08.2001]. 83 Vgl. und folgende URL: http://www.iisd.ca/linkages/vol12/1221013e.html [25.06.2001].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
42
senschaftlichen Daten, noch die Berichte der Annex 1 Staaten die Neuauflage ei-
nes Dokumentes, ähnlich der Rahmenkonvention, rechtfertigen würden.
Die OECD – Staaten wiederum begrüßten ein umfassendes Protokoll über alle
Treibhausgase allerdings sollten die Verhandlungen darüber erst auf der ersten
Konferenz der Vertragsstaaten beginnen.
In Berlin selbst, übernahm, zur Überraschung vieler, Indien die Führung innerhalb
der so genannten G – 77 Staaten (Staatengruppe der Entwicklungsländer). Es
legte einen Entwurf bezüglich der Verpflichtungen für Industriestaaten vor. Falls
die G – 77 Staaten und China nicht dem Entwurf zugestimmt hätten, drohte Indien
damit, die Konferenz zu vertagen und stattdessen ein eigenes Treffen mit gleich-
gesinnten Staaten abzuhalten.
Trotz dieses Durchbruchs blieben die Verhandlungen hart. Vor allem die Staaten
der OPEC blieben auf ihrem Standpunkt, dass eine Verstärkung der Verpflichtun-
gen zu jenem Zeitpunkt verfrüht sei.
Auch die Rolle der Entwicklungsländer war ein Konfliktpunkt zwischen den Dele-
gierten. Der von Deutschland im Zuge des INC 11 eingebrachte Vorschlag, dass
auch Entwicklungsländer beim Kampf gegen den Klimawandel aktiv mitarbeiten
sollten, und welcher auch von den OECD – Staaten weitgehend gutgeheißen wur-
de, fand unter den betroffenen Staaten keinen Anklang.
Erst nach langen Stunden der Verhandlungen kamen die Delegierten der ersten
COP endlich zu einem Ergebnis, dass allerdings nicht unumstritten blieb. Es be-
durfte einer ganzen Nacht und sehr viel Diplomatie seitens der damaligen Vorsit-
zenden Angela Merkel, einiger Minister und anderer Delegierter, um den endgülti-
gen Beschluss fertig zu stellen, welcher formell am letzten Tag der Konferenz an-
genommen wurde und als Berliner Mandat bekannt ist.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
43
The Conference of the Parties at its first session, (...)
Having concluded that these subparagraphs [Article 4.2 a and b] are not adequate,
Agrees to begin a process to enable it to take appropriate action for the period beyond 2000, including the
strengthening of the commitments of the Parties included in Annex 1 to the Convention (Annex 1 Parties) in
Article 4, paragraph 2(a) and (b), through the adoption of a protocol or another legal instrument: (...)
2. The process will, inter alia:
(a) Aim, as the priority in the process of strengthening the commitments in Article 4.2 (a) and (b) of the
Convention, for developed country/other Parties included in Annex 1, both
- to elaborate policies and measures, as well as
- to set quantified limitation and reduction objectives within specified time –
frames, such as 2005, 2010 and 2020, for their anthropogenic emissions by
sources and removals by sinks of greenhouse gases not controlled by the
Montreal Protocol, (...)
(b) Not introduce any new commitments for Parties not included in Annex 1, but reaffirm existing com-
mitments in Article 4.1 and continue to advance the implementation of these commitments (...); (...)
(f) Provide for a review mechanism
3. The process will be carried out in the light of the best available scientific information and assessment
on climate change and its impacts, as well as relevant technical, social and economic information
(...), (...)
4. The protocol proposal of the Alliance of Small Island States (AOSIS) (...), along with other proposals
and pertinent documents, could be included for consideration in the process.
5. The process should begin without delay and be conducted as a matter of urgency, in an open-ended
ad hoc group of Parties hereby established, witch will report to the second session of the Conference
of the Parties on the status of this process. The sessions of this group should be scheduled to ensure
completion of the work as early as possible in 1997, with a view to adopting the results at the third
session of the Conference of the Parties.
Abbildung 4.1: Das Berliner Mandat
Quelle Ott/Oberthür (1999), S. 48
Activities Implemented Jointly
Zum Thema der gemeinschaftlichen Vertragserfüllung, nämlich Joint Implementa-
tion wurde auf in Berlin ebenfalls ein Beschluss gefasst. Man hat sich entschieden
diesen Mechanismus zuerst anhand einer Pilotphase mit dem Namen Activities
Implemented Jointly zu testen. Ursprünglich sollte diese Probephase nur bis 1999
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
44
laufen, wurde dann aber auf unbestimmte Zeit verlängert. Wesentliches Merkmal
dieser Testphase ist, dass die damit erzielten Emissionsreduktionen nicht auf den
„Emissionskonten“ der Projektteilnehmer gutgeschrieben werden. Mit ein Grund
für diesen Entschluss war die Forderung der Entwicklungsländer, nur Annex – 1 –
Staaten an diesem Projekt zu beteiligen , um nicht durch Aktivitäten von Industrie-
staaten Nachteile im eigenen Land zu erfahren.84
Die im Zuge dieser Verhandlungen durchgeführte Umbenennung der ursprüngli-
chen Joint Implementation auf Activities Implemented Jointly zeigt vor allem die
Zurückhaltung vieler Staaten, vor allem Entwicklungsländer, bezüglich jener In-
strumente, die zur flexiblen Erreichung der Vertragspflichten durch Industriestaa-
ten eingeführt wurden. Es bestand weitläufig die Furcht, dass Industrienationen
die Flexibilisierungsmechanismen dazu nutzen würden, mit geringem Aufwand
und auf Kosten der Entwicklungsländer ihre Verpflichtungen zu erreichen.85
Diese Vorbehalte begründeten sich hauptsächlich in den Befürchtungen, dass sich
jene Industriestaaten, mit hohen Treibhausgasemissionen ,von ihren Verpflichtun-
gen frei kaufen könnten, indem sie möglicherweise sogar Mittel verwenden, die
eigentlich der Entwicklungshilfe zugedacht waren.86
4.2.3 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate:
AGBM 1 und 2
Wie bereits erwähnt, wurde auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz in Berlin eine
Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, deren Aufgabe es war, bis zur 3. Konferenz der
Vertragsstaaten die von der Rahmenkonvention vorgegebenen Verpflichtungen
und Vorschläge in einen für die Teilnehmerstaaten rechtlich verbindlichen Rahmen
zu bringen. Insgesamt wurden in den Jahren von 1995 bis 1997 acht Treffen der
ad hoc Group on the Berlin Mandate abgehalten (siehe auch Tabelle 4.2).
84 Vgl. Geres (1999), S. 116. 85 Vgl. Dutschke/Michaelowa (1998), S 10. 86 Vgl. URL: http://www.gtz.de/climate/deutsch/ph1_unced_cop1.htm [25.06.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
45
Treffen Datum/Ort Hauptverhandlungspunkte
AGBM 1 21. – 25. Aug. 1995,
Genf
Die Analyse und Beurteilung von PAMs
AGBM 2 30. Okt. – 3. Nov. 1995,
Genf
Analysen und Beurteilungen, EU Protokoll
AGBM 3 6. - 8. März 1996,
Genf
Analyse und Beurteilungen, wissenschaftl. Kontrover-
se/IPCC
AGBM 4/COP 2 6. – 19. Juli 1996,
Genf
Wissenschaftl. Kontroverse, US unterstützt verbindli-
che Ziele, Genfer Deklaration
AGBM 5 9. – 13. Dez. 1996,
Bonn
Sammelwerk von Vorschlägen zur weiteren Bearbei-
tung
AGBM 6 3. – 7. März 1997,
Bonn
EU – Zielvorschlag, US – Entwurf eines Protokolls,
Annahme eines Verhandlungstextes
AGBM 7 31.Juli – 7. Aug. 1997,
Bonn
Erweiterung des Verhandlungstextes
AGBM 8 22. – 31. Okt. 1997,
Bonn
30. Nov. 1997
Kyoto
Vorschläge von Japan, G-77, USA
Überprüfter Text unter der Aufsicht des Vorsitzenden
Tabelle 4.2: Die Chronologie des AGBM - Prozesses
Quelle: Oberthür/Ott (1999) S. 50
Die Ergebnisse der einzelnen Treffen der AGBM werden in diesem Kapitel noch
genauer beschrieben, zusammenfassend kann man aber festhalten, dass vor al-
lem die ersten beiden Treffen keine wesentlichen Fortschritte in Richtung eines
gemeinsamen Beschlusses brachten. Bremserstaaten, darunter auch die USA,
forderten bereits im Vorfeld der Verhandlungen tiefschürfende Analysen und Be-
wertungen von Politiken und Maßnahmen (PAMs) und quantifizierten Emissions-
begrenzungs- und –reduktionszielen (QELROs). Die OPEC – Staaten wollten ver-
stärkte Forschungsarbeiten über mögliche negative Auswirkungen des Klima-
schutzes auf die Wirtschaft, und hier vor allem auf die wirtschaftliche Schädigung
von Entwicklungsländern.87
87 Vgl. Oberthür/Ott (1999), S. 51.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
46
Das 1. Treffen der AGBM 1995 in Genf
Das erste Treffen der ad hoc Group on the Berlin Mandate wurde vom 21. bis 25.
August 1995 in Übereinstimmung mit dem Berliner Mandat abgehalten.
Das Hauptaugenmerk des Treffens lag auf der Analyse und der Beurteilung von
Politiken und Maßnahmen für Annex – 1 – Staaten für den Zeitraum nach 2000. 88
Die Verhandlungen auf dem 1. Treffen der AGBM waren durch unzählige Vor-
schläge und Statements zu den unterschiedlichsten Themen gekennzeichnet.
Die Philippinen, als Mitglied der G77/China – Gruppe machten sich für die Position
der Entwicklungsländer stark. Sie machten auf den Mangel an finanziellen Mitteln
aufmerksam, der die Teilnahme durch Entwicklungsstaaten beschränkt und sich
gleichzeitig auch negativ auf den gesamten Prozess zur Bekämpfung des Klima-
wandels auswirkt. Sie bekundeten ihre Unterstützung zum Berliner Mandat, in
dem ja vorgesehen ist, dass es keine zusätzlichen Verpflichtungen für Nicht - An-
nex - 1 - Staaten geben wird. Andererseits waren sie aber dafür, dass bestehende
Verpflichtungen der Entwicklungsländer vor allem in bezug auf die Unterstützung
der Annex - 1 - Länder bei der Erfüllung ihrer Pflichten, beibehalten und auch kräf-
tig umgesetzt werden.
Spanien als Mitgliedsstaat der EU erinnerte die Verhandler daran, dass die An-
fangsphase des AGBM - Prozesses nicht nur die Analyse und Beurteilung von
PAMs, sondern auch Verhandlungen über andere Themen zum Inhalt haben soll-
te. Die Ergebnisse der Analysen sollten in den Verhandlungen der AGBM Beach-
tung finden. Vor allem Umwelttechnologien und wirtschaftliche Aspekte sollen in
den Verhandlungen über PAMs eine Rolle spielen. Spanien ging davon aus, dass
der Analyse- und Beurteilungsprozess dazu dient, umsetzbare Ziele, erfolgreiche
Maßnahmen und geeignete PAMs zu finden.
Aufgrund der Fülle an Vorschlägen zu Politiken und Maßnahmen, waren einige
Staaten der Meinung, dass die Suche nach möglichen PAMs bereits vor den Ver-
handlungen abgeschlossen sein sollte. Andere wiederum forderten eine erweiterte
Analysephase, die völlig unabhängig von den Verhandlungen durchgeführt werden
88 Vgl. und folgende URL: http://www.dfat.gov.au/environment/climate/agbm_report1.html
[06.02.2002] vgl. dazu auch URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1222e.pdf
[19.08.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
47
sollte. Eine Reihe von Entwicklungsländern, die nicht der OPEC angehören, woll-
ten den Schwerpunkt auf quantifizierte Emissionsreduktions- und -
begrenzungsziele gelegt sehen.
Aufgrund dieser Vielzahl nationaler Wünsche kam es auf dem ersten AGBM –
Treffen zu keiner Einigung darüber, wie die Suche nach geeigneten PAMs fortge-
führt werden soll. Aus diesem Grund beschloss man, das Sekretariat der
UNFCCC damit zu beauftragen, ein Sammelwerk über jene Vorschläge, die bei
dieser Behörde bis zu einem bestimmten Datum eingegangen sind, zu erstellen,
und dieses beim nächsten Treffen der AGBM als Grundlage für die Weiterführung
der Verhandlungen vorzulegen.
Bezüglich notwendiger ökologischer, ökonomischer und technologischer Informa-
tionen waren sich die Teilnehmer einig. Sie waren der Ansicht, dass das BM eine
genaue Vorgabe für den AGBM – Prozess liefere und sich die Arbeit der AGBM
nicht auf die Ausarbeitung und Suche nach Informationen, sondern auf die
wesentlichen Aufgaben bezüglich eines Protokolls zu konzentrieren habe. Aus
diesem Grund hat sich die Arbeitsgruppe auch dazu entschlossen, die Arbeiten
der Nebenorgane der FCCC, nämlich der SBSTA und der SBI als Informationen
zu berücksichtigen.
Keine Diskussion gab es über den wichtigen Status des IPCC, aus dessen Berich-
ten die AGBM ebenfalls profitable Informationen beziehen kann.
Diese beiden Beschlüsse blieben aber die einzigen wahren Erfolge der ersten Zu-
sammenkunft der AGBM.
Das 2. Treffen der AGBM 1995 in Genf
Dieses Treffen fand vom 30. Oktober bis 3. November 1995 in Genf statt. Zu sei-
nen Verhandlungsschwerpunkten zählten wieder die Diskussionen über die Ver-
pflichtungen aus den Artikeln 4.2 (a) (PAMs) und 4.2 (b) (QELROs) der Rahmen-
konvention, die Verbesserung der Maßnahmen zur Umsetzung des Artikel 4.1 so-
wie die mögliche Struktur eines möglichen Vertrages.89
89 Vgl. und folgende: URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1224e.pdf [17.08.2002] vgl.
dazu auch URL: http://www.dfat.gov.au/environment/climate/agbm_report2.html [19.08.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
48
Der Vorsitzende der AGBM Roul Estrada – Ouyela eröffnete am 30. Oktober 1995
das zweite Treffen und erklärte, dass der 2. Bericht des IPCC lang gehegte Be-
fürchtungen bezüglich der menschlichen Einflüsse auf den Treibhauseffekt bestä-
tigt. Für die Staaten sollte dies ein Anreiz sein, die Rahmenkonvention ernst zu
nehmen, bevor es zu irreparablen Konsequenzen durch den Klimawandel kommt.
Die Analyse und Bewertung möglicher Politiken und Maßnahmen war aber auch
auf der zweiten AGBM - Zusammenkunft nicht wesentlich vorangegangen. Die
Vereinigten Staaten beispielsweise forderten, dass der Beurteilungsprozess ein
Teil des gesamten AGBM - Prozesses sein sollte und nicht nur ein Teilstück auf
dem Weg zu einem Endergebnis. Sie behaupteten weiter, dass die AGBM - 2 -
Agenda große Lücken hinsichtlich der Überprüfung von Trends und Schutzmaß-
nahmen gegen Emissionen aufweise.
Spanien als Mitglied der EU unterbreitete einen Entwurf, der aus insgesamt sechs
Artikeln und einem dreigliedrigen Anhang bestand. Die Artikel enthielten Verpflich-
tungen für Annex – 1 – Staaten, die Überprüfung und Einhaltung der Verpflichtun-
gen und Querverweise zu den Artikeln der Rahmenkonvention. Der Anhang ent-
hielt Politiken und Maßnahmen, die nach der Wichtigkeit für die nationale Umset-
zung der Verpflichtungen gegliedert waren.
Ein wesentliches Ergebnis der AGBM 2 war die Unterstützung für einen Be-
schluss, sich bei der Analyse von Politiken und Maßnahmen nur auf eine bestimm-
te Anzahl zu beschränken. So sollten nur solche PAMs untersucht werden, die
spezielle Kriterien erfüllen, wie zum Beispiel Kriterien zur Verbesserung der Effek-
tivität oder Kriterien bezüglich der Energieeffizienz.
Wichtig war den Staaten, darunter auch den USA, Australien und Kanada, die Klä-
rung der Einflüsse von PAMs auf die internationale Konkurrenzfähigkeit der Staa-
ten, oder die durch die Umsetzung entstehenden Kosten bzw. ihre Kosteneffi-
zienz.
Neben jenen Staaten, die eine Einschränkung auf spezielle PAMs forderten, gab
es aber auch welche, die eine uneingeschränkte Palette an PAMs verlangten.
Ein besonderes Augenmerk wurde auch auf die Einhaltung des Gerechtigkeits-
prinzips bei der Auswahl der PAMs gelegt. Aus diesem Grund sollte ihre Einglie-
derung in nationale Programme möglichst einfach und flexibel sein.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
49
Wie schon erwähnt wurde bei diesem Treffen der AGBM nicht nur über PAMs
sondern auch über die QELROs heftig diskutiert. Die USA sprach sich für ein ein-
heitliches Ziel aus, das von den Annex - 1 - Staaten alljährlich zu erreichen ist. Im
Vergleich zu den jährlichen Zielen soll die AGBM auch kumulative Ziele in Be-
tracht ziehen, die hinsichtlich der Zeit und der Reduktionsmethoden variieren kön-
nen. Ebenfalls im Gespräch waren multinationale Ziele, die entweder durch jährli-
che oder durch kumulative Reduktionen erreicht werden können. Überstaatliche
Ziele könnten durch Joint Implementation oder durch eine Zielgemeinschaft er-
reicht werden, wodurch es auch zu Kostenersparnissen kommen könnte.
Ein Vorschlag der EU bezog sich darauf, dass die Ziele und die Verpflichtungspe-
rioden auf absolute Reduktionszahlen ausgerichtet sein sollten aber die relative
Effizienz weiter beachtet werden muss. Die EU hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch
keine Stellung zu der gas by gas oder Greenhouse Warming Potential Berech-
nungsmethode bezogen, unterstützte aber die Aufteilung der Verpflichtungszeit-
räume in Etappen bis 2005 und 2010 mit der Möglichkeit von längerfristigen Ziel-
vorgaben bis 2020.
Es ging auch noch ein weiterer Vorschlag von der EU aus, in dem Industriestaaten
die Führung im Kampf gegen den Klimawandel für die nächsten Jahrzehnte über-
nehmen sollen um so eine wesentliche Reduktion bis zur Mitte dieses Jahrhun-
derts auch tatsächlich zu erreichen.
Sie vertrat die Meinung, dass das Potential für No - Regrets - Actions voll ausge-
nutzt werden muss, erklärte aber, dass auch andere Politiken unerlässlich wären
und daher unbedingt Bestandteil in einem möglichen neuen Protokoll sein müss-
ten.
Australien schlug vor, dass der Schwerpunkt von kurzfristigen Bemühungen auf
der Reduktion der Emissionen und dem Ausbau von Senken liegen soll. Die Ka-
pazitätserweiterung in Entwicklungsländern sei ein notwendiger Vorläufer für den
Technologietransfer, der im Zusammenhang mit bilateralen Verträgen und norma-
len Handelsbeziehungen erfolgen sollte.
Es gab auch eine Reihe von Diskussionen um eine mögliche Struktur des Proto-
kolls. Spanien und die AOSIS -Gruppe legten nochmals ihre Entwürfe vor.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
50
Australien forderte, dass in einem neuen Protokoll alle Treibhausgase (insgesamt
sechs) enthalten sein müssten, um auch wirklich effizient gegen den Klimawandel
angehen zu können. Allerdings war Australien, neben Kanada und den USA auch
der Ansicht, dass aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufes eine Entschei-
dung über die Struktur eines Protokolls verfrüht wäre.
Aufgrund der hohen Anzahl an Vorschlägen, die zum Thema Struktur eines Proto-
kolls eingegangen waren, entschied sich die AGBM diese zu sammeln und auf
dem vierten Treffen der ad hoc Group on the Berlin Mandate nochmals zu verhan-
deln.
Als Erfolg des zweiten AGBM Treffens ist die Entscheidung zu werten, die wesent-
lichen Themen in informellen Arbeitsgruppen bis zum 3. Treffen vorzubereiten.
4.2.4 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate: AGBM 3
Das dritte Treffen der AGBM 3 fand vom 3. bis 8. März, wieder in Genf statt, und
wieder war die Hoffnung aufrecht endlich wesentliche Fortschritte in ihrer Arbeit zu
erzielen.90
Wichtigstes Gesprächsthema bei diesem Treffen war der, im Dezember 1995 er-
schienene, SAR des IPCC. Daraus war erstmals ersichtlich, dass es einen bemer-
kenswerten Zusammenhang zwischen dem Klimawandel und den menschlichen
Aktivitäten gibt.
Neben dem Treffen der AGBM wurden in Genf zu diesem Zeitpunkt auch Treffen
der beiden Nebenorgane SBSTA und SBI abgehalten. Auch bei diesen Verhand-
lungen wurde hauptsächlich über die Themen des SAR gesprochen. Die Mitglie-
der des SBSTA beispielsweise lobten die Ergebnisse des Berichtes und hoben
nochmals seine Relevanz für die Rahmenkonvention hervor.
Die Hauptschwerpunkte beider Nebenorgane bezogen sich auf die Themenberei-
che außerhalb der Annex - 1 - Staaten. So ging es hauptsächlich um die Richtli-
nien für Nicht - Annex - 1 - Staaten über ihre Berichte vor allem im Zusammen-
hang mit AIJ und um den Finanzierungsmechanismus.
90 Vgl. und folgende: URL http://www.dfat.gov.au/environment/climate/agbm_report3.html
[19.08.2002] vgl. dazu auch URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1227e.pdf
[17.08.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
51
Das Augenmerk der AGBM - Verhandlungen lag auf den Ergebnissen der infor-
mellen Arbeitsgruppen, die im Rahmen des Treffens abgehalten wurden.
Politiken und Maßnahmen
Der erste Workshop befasste sich mit den Themen über die möglichen Politiken
und Maßnahmen. Der Vortragende Chow Kok Kee aus Malaysien wiederholte die
Worte des IPCC Vorsitzenden, dass es keine optimale Lösung für Politiken und
Maßnahmen geben würde, nur die Staaten selbst könnten entscheiden, was für
ihre Situation am besten ist.
Die Mitglieder des Workshops berücksichtigten unter anderem Maßnahmen im
Bereich erneuerbarer Energie, im Transportwesen, in der Industrie, der nachhalti-
gen Landwirtschaft und Maßnahmen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Ele-
menten. Auch war die Abhängigkeit des materiellen Konsums und eine Reduzie-
rung in diesem Bereich Thema der Arbeitsgruppe. Interessant war die geforderte
Trennung des Bevölkerungswachstums vom Energieverbrauch und die Verringe-
rung der Kohlenstoffproduktion.
Man erkannte die Notwendigkeit eines Gesamtpakets von Maßnahmen, sowohl
was den Markt als auch die Regierungen betrifft. Dieses Paket müsste auf die na-
tionalen Umstände der Staaten zugeschnitten sein und zu geringen Kosten in den
einzelnen Staaten durchgeführt werden können. Ziel eines solchen Maßnahmen-
pakets wäre der Abbau von Barrieren um die Wirksamkeit der Maßnahmen auch
staatenübergreifend zu garantieren.
Als Probleme bei den Verhandlungen galten vor allem die mangelnden sozio -
ökonomischen Analysen in den Nicht - Annex - 1 - Staaten.
Die Diskussionen der AGBM beschränkten sich darauf, die Ergebnisse des
Workshops mit den Forderungen des Berliner Mandats zu verknüpfen.
Im Rahmen der Arbeitsgruppe brachte die EU den Vorschlag ein, insgesamt elf
PAMs zu verwenden, die die Bereiche internationales Transportwesen, Luftfahrt,
Energieeffizienz oder ökonomische Instrumente abdeckten.
Einige Entwicklungsländer warnten vor den möglichen Folgen, darunter auch wirt-
schaftliche Nebeneffekte, die durch PAMs in diesen oben angeführten Bereichen
ausgelöst werden könnten. Sie forderten die Zusicherung, dass alle gemeinsam
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
52
durchgeführten Maßnahmen mit den internationalen Handelsverpflichtungen ein-
hergehen.
Trotz einiger konkreter Vorschläge entschied man sich die Verhandlungen über
Politiken und Maßnahmen auf AGBM 4 zu vertagen, von denen man sich dann
doch bessere Ergebnisse erwartete.
Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsziele
Der zweite Workshop auf AGBM 3 betraf die quantifizierten Emissionsbegren-
zungs- und –reduktionsziele. Neben einigen Experten aus unterschiedlichen Or-
ganisationen brachte auch der Vorsitzende des IPCC einige Aspekte zu den Ver-
handlungen ein. Er präsentierte die Ergebnisse des SAR, die auch für die Festle-
gung der Reduktionsziele von Bedeutung waren. Neben diesen Aspekten wurde
auch über die Wichtigkeit des gesamten IPCC Reports auf die QELROs diskutiert.
Ein weiterer Schwerpunkt war der Gerechtigkeitsgrundsatz, wobei zu erwähnen
ist, dass die Arbeitsgruppe mit der intensiven Berücksichtigung des Themenbe-
reichs Gerechtigkeit bei der Verteilung der QELROs, und bei der Differenzierung
der Höhe der Emissionswerte sicher einen Erfolg für alle Staaten erzielte.
Die Arbeitsgruppe lieferte der AGBM eine Reihe von Vorschlägen, auf die sich
diese bei der Entscheidung über die QELROs beziehen soll:
§ Die Verwendung unterschiedlicher Niveaus von Emissionsbegrenzungs- und –
redunktionszielen
§ Die zeitliche Steuerung der Umsetzung
§ Die Lösung der Frage, ob den Gerechtigkeitsgrundsätzen durch eine Differen-
zierung der Emissionsziele Rechnung getragen wird und
§ wie neue Ideen, zum Beispiel die Möglichkeit einer Trennung von produktions-
und konsumabhängigen Emissionsbeträgen bei der Festlegung von QELROs
helfen könnten.
Über das Thema Verpflichtungszeitraum gab es weniger Erfolge zu verzeichnen.
Einerseits gab es wenig konkrete Vorstellungen, wie Verpflichtungsperioden fest-
gelegt werden sollten und andererseits war man sich nicht darüber im klaren, ob
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
53
die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Vorschläge auch dem Gerechtigkeits-
grundsatz entsprechen würden.
Dennoch gab es einige Vorschläge zum Beispiels seitens der EU, die für einer-
seits kurzfristige und andererseits längerfristige Verpflichtungsperioden war.
Die Delegierten aus Deutschland waren bei der Präsentation ihres Vorschlages
etwas konkreter. Sie forderten eine Verringerung der CO2 - Emissionen um zehn
Prozent bis 2005 im Vergleich zu 1990 und eine Reduktion um ca. 15 bis 20 Pro-
zent bis zum Jahr 2010. Außerdem sollten die quantifizierten Emissionsbegren-
zungs- und –reduktionsverpflichtungen nicht nur auf Kohlendioxid sondern auch
auf andere Treibhausgase ausgeweitet werden.
Es war auch gegen eine Differenzierung der Zielvorgaben, da diese ihrer Meinung
nach nicht den Ansprüchen der Einfachheit und der Gerechtigkeit entsprachen.
Die Vereinigten Staaten informierten die AGBM, dass sie an einem Dokument ar-
beiten würden, das unterschiedliche Elemente der QELROs zum Inhalt hätte, so
unter anderem kumulative Ansätze, multinationale Ansätze (später Bubbling ge-
nannt), und dass sie dieses Dokument im Rahmen der AGBM 4 vorlegen wollen.
Die Umsetzbarkeit des Artikel 4.1 und die Struktur eines Protokolls
Die Verbesserung der Umsetzung des Artikel 4.1 FCCC war Hauptthema der drit-
ten informellen Arbeitsgruppe von AGBM 3. Die Diskussionen über diesen Artikel
verliefen positiv und ließen einen nennenswerten Fortschritt erkennen, vor allem
im Bereich der Berichterstattung von Entwicklungsländern.
Auch Annex - 1 - Staaten erkannten die Dringlichkeit einer Entscheidung, wie bei-
spielsweise in der Frage des Technologietransfers, des Kapazitätsausbaus oder
des Informationsaustausches.
Über die mögliche Struktur eines Protokolls wurde bei den Verhandlungen der
AGBM selbst diskutiert. Dabei entschied man sich, auf die Gründung neuer Orga-
ne weitgehend zu verzichten.
Einige Staaten forderten, eine eigene Konferenz einzuberufen, die sich nur mit der
Schaffung eines Protokolls auseinandersetze, sowie die Schaffung einer eigenen
Behörde ebenfalls zu diesem Zweck.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
54
Diskussionen gab es darüber, ob das neue Protokoll ein verbindliches Instrument
sein soll oder nicht. Für einige andere Staaten war es wichtiger, dass das Haupt-
augenmerk der AGBM nicht auf die Struktur eines Protokolls, sondern eher auf
dessen Inhalte gerichtet sein soll.
4.2.5 Die 2. Konferenz der Vertragsstaaten von Genf 1996
COP 2 wurde vom 8. bis 19. Juli 1996 in Genf abgehalten. Bereits auf dem 3. Tref-
fen der AGBM wurde beschlossen, dass im Zuge von COP 2 auch ein Treffen von
Ministern und Staatsoberhäuptern stattfinden sollte, von dem erwartet wurde, Im-
pulse für die Fortsetzung der Arbeiten der AGBM zu liefern.
Gleichzeitig mit COP 2 wurden auch noch Treffen der beiden Organe SBSTA und
SBI sowie das 4. Treffen der ad hoc Group on the Berlin Mandate abgehalten.
Das wichtigste Ergebnis der Vertragsstaatenkonferenz von Genf war die soge-
nannte Genfer Minister Deklaration. Darin wurde neuerlich auf die Wichtigkeit ver-
bindlicher Pflichten für Industriestaaten im Kampf gegen den Klimawandel hinge-
wiesen. Die Mitgliedsstaaten bekannten sich in der Minister Deklaration nochmals
zu ihren, von der Rahmenkonvention verlangten Verpflichtungen.
Die Minister schlossen sich mehrheitlich der Idee an, eine Deklaration aufzuset-
zen, die einerseits die Beschlüsse des auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz
verabschiedeten Berliner Mandats erweitern soll und andererseits klarstellt, dass
die Ziele und die Verpflichtungsperioden rechtlich verbindlich sein sollen.
Die Minister, die die Deklaration unterzeichneten, versuchten mit ihrer Unterschrift
der zweiten Vertragsstaatenkonferenz Wichtigkeit zu verleihen, um damit ihre Be-
deutung für die weiteren Verhandlungsrunden zu stärken.
Es war zwar offensichtlich, dass die OPEC - Staaten und Russland kein Interesse
an der Stärkung der Konferenz hatten. Der Großteil der Mitgliedsstaaten ließ sich
dadurch aber nicht beeindrucken und entschied, dass einer Minderheit nicht die
Möglichkeit geboten werden sollte, den Fortschritt der Klimaverhandlungen zu blo-
ckieren.91
91 Vgl. Oberthür/Ott (1999), S. 52ff.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
55
Die wichtigsten Beschlüsse der Genfer Minister Deklaration finden sich in der un-
ten angeführten Abbildung.
The Geneva Ministerial Declaration
The Ministers and other heads of delegations present at the second session of the Conference of the Parties
to the United Nations Framework Convention on Climate Change, (...)
2 Recognize and endorse the Second Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate
Change (IPCC) as currently the most comprehensive and authoritative assessment of the science of
climate change (...). Ministers believe that the Second Assessment Report should provide a scientific
basis for urgently strengthening action at the global, regional and national levels, particularly action
by Parties included in Annex 1 to the Convention (Annex 1 Parties) to limit and reduce emissions of
greenhouse gases, and for all Parties to support the development of a Protocol or another legal in-
strument; (..)
8. Instruct their representatives to accelerate negotiations on the text of a legally-binding protocol or
another legal instrument to be completed in due time for adoption at the third session of the Confer-
ence of the Parties. The outcome should fully encompass the remit of the Berlin Mandate, in particu-
lar:
- commitments for Annex 1 Parties regarding:
* policies and measures including, as appropriate, regarding energy, transport,
industry, agriculture, forestry, waste management, economic instruments, institutions and
mechanisms;
* quantified legally-binding objectives for emission limitations and significant overall
reductions within specified time – frames, such as 2005, 2010, 2020, with respect
to their anthropogenic emissions by sources and removals by sinks of greenhouse
gases not controlled by the Montreal Protocol;
- commitments for all Parties and continuing to advance the implementation of existing
commitments in Article 4.1;
- a mechanism to allow the regular review and strengthening of the commitments
embodied in a protocol or other legal instrument;
- commitments to a global effort to speed up the development, application, diffusion and
transfer of climate-friendly technologies, practices and process (...).
9. Welcome the efforts of developing country Parties to implement the Convention (...); and call on the
GEF to provide expeditious and timely support to these Parties (...);
10. Recognize that the continuing advancement of existing commitments by developing country Parties
(...) requires determined and timely action, in particular by Annex 2 Parties. Access to financial re-
sources and to environmentally – sound technologies (...) will be most critical; (...)
Abbildung 4.2: Die Genfer Minister Deklaration
Quelle Ott/Oberthür (1999), S.53
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
56
Ein weiterer Themenschwerpunkt dieser Konferenz war auch der zweite Bericht
des IPCC, der im Dezember 1995 veröffentlicht wurde. Es wurden
[...]die Erkenntnisse des zwischenstaatlichen Sachverständigen Gremiums
über Klimaänderungen als die derzeit umfassendste und maßgeblichste
wissenschaftliche Bewertung von Klimaänderungen und ihre Auswirkungen
anerkannt[...]92
Kritik gab es seitens der OPEC – Staaten, die behaupteten, dass die vorherr-
schenden Unsicherheiten es nicht rechtfertigen würden, den IPCC - Report als
Grundlage für die Ausarbeitung eines Protokolls heranzuziehen, wie es dennoch
eine Vielzahl von teilnehmenden Staaten forderte.93
Ein Erfolg der zweiten Klimakonferenz war für viele, dass die USA, die später un-
ter der Führung von George Bush leider aus der Rahmenkonvention ausgetreten
ist, ihre ablehnende Haltung gegenüber eines verbindlichen Klimadokuments auf-
gegeben hat.94
Ein weiteres Ergebnis von COP 2 war die Verabschiedung von Richtlinien für die
von der Rahmenkonvention geforderten nationalen Berichte, die dadurch besser
vergleichbar gemacht werden sollen.
Die zweite Vertragsstaatenkonferenz befasste sich ferner mit Berichten über den
derzeitigen Stand und den Fortgang von Joint Implementation Projekten in ihrer
Pilotphase. Dabei wurden erste Anzeichen erkennbar, dass die Vorbehalte vieler
Entwicklungsländer gegen diese Art der Zusammenarbeit abgenommen haben,
wofür auch die gestiegene Anzahl an Projekten, die von Seiten der Entwicklungs-
staaten angeboten wurden, sprach.95
Die Minister traten in einem eigenen Treffen am 17. Juli 1996 zu einem runden
Tisch zusammen. Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im SAR und
ihrer Konsequenzen auch auf politischer Ebene, gab es viel Anerkennung für die
92 Merkel (1996), S.269f in Geres (2000), S. 117. 93 Vgl. Oberthür/Ott (1999), S. 52ff. 94 Vgl. URL: http://www.gtz.de/climate/deutsch/ph2_cop234.htm [25.06.2002]. 95 Vgl. Geres (2000), S. 116.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
57
hervorragende Arbeit der IPCC - Wissenschaftler. Die Minister waren sich auch
einig, dass das IPCC wichtige Informationen für noch zu treffende Entscheidungen
liefert.
Viele Minister nahmen mit Sorge zur Kenntnis, dass es einen sichtbaren Zusam-
menhang zwischen den menschlichen Aktivitäten und dem globalen Klima gibt.
Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips unterstützten sie die Forderung nach
sofortigen und vor allem umfassenden Maßnahmen. In wissenschaftlichen Fragen
sollten sich die Parteien, laut den Ministern, an den IPCC, als Hauptlieferant von
Informationen, wenden.
Vertreter der Entwicklungsstaaten erklärten ihre vergleichsweise hohe Verwund-
barkeit und den Mangel an technologischen und finanziellen Ressourcen, der ihre
Bemühungen bei der Einführung von Gegenmaßnahmen erschweren würde.
4.2.6 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate: AGBM 4
Das vierte Treffen der ad hoc Group on the Berlin Mandate fand gleichzeitig mit
der zweiten Konferenz der Vertragsstaaten in Genf statt. Viele Delegierte waren
der Ansicht, dass es Zeit für verschärfte Verhandlungen wäre, um die Fertigstel-
lung eines Protokolls bis Kyoto 1997 zu erreichen.96
Zu den Hauptthemen von AGBM 4 zählte die Verschärfung der Pflichten der Arti-
kel 4.2 (a) und 4.2 (b) der Rahmenkonvention, die Umsetzung des Artikel 4.1
FCCC und die mögliche Struktur eines neuen Klimaabkommens.
Aufgrund der Erfahrungen, die beim dritten Treffen der AGBM gemacht wurden,
entschied man sich auch auf AGBM 4 die wichtigsten Themen vorab in informellen
Arbeitsgruppen, zu diskutieren.
Politiken und Maßnahmen
Der erste Runde Tisch beschäftigte sich mit dem Thema der Politiken und Maß-
nahmen. Es gab breite Zustimmung darüber, dass die Mitgliedsstaaten weitge-
hend flexibel ihre Entscheidungen über PAMs treffen sollten. Dies ist vor allem
96 Vgl. und folgende: URL: http://www.dfat.gov.au/environment/climate/cop2.html [19.08.2002] vgl.
dazu auch URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1238e.pdf [17.08.2002] und URL:
http://unfccc.int/resource/docs/1996/agbm/l02a01.pdf [24.08.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
58
wegen der unterschiedlichen Ausgangssituationen und den nationalen Umständen
von Bedeutung.
Unklarheiten gab es darüber, ob nationale Aktionen in allen Bereichen ausreichen
würden, oder ob es sinnvoller wäre auch multinationale PAMs in den Verhandlun-
gen zu berücksichtigen.
Einige Staaten vertraten die Meinung, dass nur eine Auswahl von PAMs, die kei-
nen Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit der Staaten nimmt, in ein Dokument
aufgenommen werden soll.
Zu den Kriterien, die die PAMs auf jeden Fall zu erfüllen haben, zählen die Fähig-
keit Treibhausgase zu reduzieren, die durch die Einführung entstehenden wirt-
schaftlichen Kosten und die politische Durchführbarkeit. In erster Linie sollen
Maßnahmen aber No - Regrets Strategien; erneuerbare Energien; Produktions-
standards; den Industriesektor; die internationale Luft- und Seefahrt; wirtschaftli-
che und fiskalpolitische Instrumente; die Kürzung von Subventionen für Kohle und
den Finanzierungsmechanismus für den Technologietransfer umfassen.
Zu den Verhandlungen der AGBM selbst wäre zu erwähnen, dass sich vor allem
hinsichtlich der Politiken und Maßnahmen zwei Vorschläge als akzeptabel und gut
durchführbar herausstellten.
Einerseits gab es den Vorschlag eines Menu Approach, hierbei gäbe es die Mög-
lichkeit, dass Annex – 1 – Staaten aus einer Liste von PAMs jene wählen könnten,
die für ihre nationalen Verhältnisse am geeignetsten wären. In diesem Fall wären
den PAMs auch Richtlinien für die Berichterstattung und die Überprüfung von In-
formationen beigefügt.
Andererseits gab es einen Mandatory Approach, hier würde ein Protokoll nur eini-
ge allgemeine PAMs enthalten.
Die Umsetzbarkeit des Artikel 4.1
Der zweite Runde Tisch befasste sich mit den Einflüssen des Artikel 4.1 auf die
Entwicklungsländer. Die Teilnehmer dieser informellen Arbeitsgruppe haben vor
allem den Einfluss neuer Verpflichtungen für Annex – 1 - Staaten auf Entwick-
lungsländer geprüft.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
59
Viel diskutiert war der Umfang dieser Einflüsse und ihre positiven, aber vor allem
ihre negativen Auswirkungen auf die benachteiligten Staaten. Prognosen zeigten
unter anderem den Verlust von Exporteinkünften, vor allem für Öl exportierende
Staaten, eine Verstärkung der Handelsbarrieren und so genannte Spill over Effek-
te. Negative Effekte in Annex – 1 – Staaten könnten auch Auswirkungen auf die
Entwicklungsförderung und auf Hilfsfonds haben. Mögliche positive Effekte wären
unter anderem technische Innovationen und der Technologietransfer sowie ein
möglicher Wirtschaftaufschwung durch den Bereich der low - Emission - Activities.
Ein weiteres Thema war die Unsicherheit über wirtschaftliche und soziale Folgen
einer Milderungspolitik. Auf die Frage der Bewertung ökonomischer und sozialer
Einflüsse verglichen mit den ökologischen, sozialen und ökonomischen Kosten
des Nichthandelns, legten die Teilnehmer ihr Augenmerk auf die nicht wirtschaftli-
chen Kosten.
Um die Entwicklungsländer zu beruhigen, sagten die Teilnehmer, dass die kurz-
fristigen negativen Kosten durch Maßnahmen von Annex - 1 - Staaten neben den
Folgen durch das Nichtstun verblassen würden. Nichts zu tun sei also keine Mög-
lichkeit.
Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsziele
Das Thema des dritten Runden Tisches waren die QELROs. Die Teilnehmer wa-
ren sich weitgehend einig, dass die größten Schwierigkeiten bei der Festlegung
der Ziele liegen würden. Einige behaupteten sogar, dass auch die eifrigsten Ver-
suche der Annex - 1 - Staaten nicht zu einer Stabilisierung der weltweiten Emissi-
onen führen würden.
Bezüglich der Rechtsverbindlichkeit argumentierten einige Staaten damit, dass
verbindliche Verpflichtungen die Glaubwürdigkeit des Protokolls erhöhen würde
und notwendige Signale für die Marktposition der einzelnen Staaten senden könn-
te. Es gäbe auch keinen Grund anzunehmen, dass zwischen der Flexibilität und
der Rechtsverbindlichkeit Reibungspunkte auftreten könnten.
Die Frage ob die Reduktionsverpflichtungen überstaatlich, nur auf einzelne Staa-
ten ausgerichtet, oder als Kombination beider ausgestaltet sein sollten, waren die
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
60
Teilnehmerstaaten am ehesten von der Möglichkeit nationaler Verpflichtungen
überzeugt.
Bei den Verhandlungen der AGBM selbst, unterstützten viele Delegierte den Vor-
schlag einer Differenzierung der QELROs und der Verwendung unterschiedlicher
Basisjahre zur Festlegung der Emissionsziele. Dies hätte den Vorteil, dass den
unterschiedlichen Anforderungen der Staaten Rechnung getragen wird und, dass
die QELROs auch tatsächlich gerecht und ökonomisch sinnvoll eingesetzt werden
können.
Auch die Differenzierung war, genauso wie viele andere Themenbereiche, vorerst
umstritten. Einige Staaten wollten für alle Staaten gleiche QELROs oder zumin-
dest nur eine vereinfachte Form der Differenzierung. Dies würde so aussehen,
dass man Annex - 1 - Staaten in Gruppen aufgeteilt, und die Ziele dann entspre-
chend der Gruppen vergeben kann.
Andere Staaten wollten den Grundsatz der Differenzierung von insgesamt acht
Kriterien abhängig machen. Zu diesen Kriterien zählten die Verwendung unter-
schiedlicher Basisjahre, die Vorgabe von Emissionszielen abhängig vom Bevölke-
rungswachstum, oder eine Differenzierung nach dem Verhältnis zwischen der
Nutzung erneuerbarer Energieformen und dem totalen Energiekonsum, sowie die
Teilnahme der Staaten an Projekten gegen den Klimawandel.
Aufgrund dieser doch teilweise unterschiedlichen Vorschläge und Meinungen ent-
schied sich die AGBM, diese und noch weitere Beiträge zu prüfen, und die Ent-
scheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu fällen.
Die Vorschläge aller drei Arbeitsgruppen waren für die weiteren Verhandlungen
der AGBM von großer Bedeutung und man entschloss sich, die Ergebnisse der
Arbeitsgruppen in Form eines Anhangs dem Bericht des Treffens beizulegen.
Die AGBM kam auf ihrem vierten Treffen zu dem Schluss, dass es einen unüber-
sehbaren Zusammenhang zwischen der Ausarbeitung von Politiken und Maß-
nahmen und der Festlegung von quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und
-reduktionszielen gibt, daher soll ihre endgültige Arbeit diesen Zusammenhang
auch deutlich widerspiegeln.
Während der Verhandlungsrunden der AGBM 4 wurde auch über die möglichen
Flexibilisierungsmechanismen im Zusammenhang mit einem neuen Protokoll ge-
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
61
sprochen. Dabei ging es unter anderem um eine vergleichbare Umsetzung, die
Einbeziehung von Quellen und Senken, und darüber, dass Joint Implementation
und der Emissionshandel vorerst nur zwischen Annex - 1 - Staaten erfolgen sol-
len.
Auch die Struktur eines möglichen Protokolls wurde verhandelt. Die meisten Staa-
ten waren aber davon überzeugt, dass sich diese sowieso aus den Entscheidun-
gen der AGBM ergäbe, und daher der Schwerpunkt der AGBM - Verhandlungen
auf den wesentlichen Themenbereichen liegen soll. Trotz dieser mehrheitlichen
Entscheidung kristallisierte sich aber heraus, dass sich viele Staaten die Form ei-
nes Protokolls bevorzugten. Vor allem der Vorschlag der EU für ein Protokoll er-
hielt regen Zuspruch, ähnlich verhielt es sich auch mit dem Vorschlag der AOSIS
Staaten.
Alle Delegierten waren sich, trotz der unterschiedlichen Ansichten, einig, dass es
sich um ein einfaches Dokument handeln sollte, das die Konvention nicht erset-
zen, sondern untermauern und ergänzen müsse.
4.2.7 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate: AGBM 5
Den Teilnehmern der ad hoc Group on the Berlin Mandate blieb nach der zweiten
Konferenz der Vertragstaaten nur noch etwas mehr als ein Jahr, um sich über die
wichtigsten Verhandlungspunkte zu einigen, dies sollte auf den verbleibenden vier
Konferenzen der AGBM gelingen.97
AGBM 5 fand vom 9. bis 13. Dezember 1996 zum letzten Mal in Genf statt. Schon
vorab ist zu erwähnen, dass dieses Treffen von großer Bedeutung für die Frage
der Differenzierung war, denn es gelang, ihre Anhängerschaft wesentlich zu ver-
größern. Gleichzeitig war es aber auch ein Treffen, das große Mängel bezüglich
anderer Themen des Berliner Mandats aufzuweisen hatte, einschließlich der Fest-
legung von Emissionszielen, Politiken und Maßnahmen und dem Emissionshan-
del.
97 Vgl. und folgende: URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1239e.pdf [17.08.2002] vgl.
dazu auch URL: http://www.dfat.gov.au/environment/climate/agbm_report5.html [19.08.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
62
Für den Vorsitzenden Roul Estrada – Oyuela war es wichtig, dass sowohl die An-
zahl der in Betracht kommenden Vorschläge über PAMs als auch jene über QEL-
ROs verringert werden um endlich zu einem sinnvollen Ende der Verhandlungen
zu kommen.
Er sagte, dass das Beibehalten einer
„...Patchwork of possibilities will hinder the adoption of definitive positions and
make implementation more difficult...“
Auf dem fünfte Treffen der AGBM wurde hauptsächlich über Vorschläge aus den
vorhergehenden Verhandlungsrunden diskutiert. Diese Vorschläge wurden vorab
in Verhandlungsberichten gesammelt und dienten als Grundlage für die weiteren
Verhandlungen.
Es wurde unter anderem die Vorschläge des Menu Approach und des Mandatory
Approach vom 4. AGBM – Treffen weiter diskutiert. Ebenfalls als Verhandlungs-
grundlage dienten die Beschreibungen von Themenbereichen, auf die sich die
PAMs beziehen sollten. Darunter fielen die Mechanismen zur Umsetzung von
Richtlinien oder politisch motivierte Ziele. Ergebnis der AGBM 5 war aber, dass
Staaten zwar ihre unterschiedlichen Ansichten zu diesen Vorlagen einbrachten,
sich aber nicht zu einer Lösung durchringen konnten.
Politiken und Maßnahmen
Einige Staaten, darunter auch die EU, favorisierten den Mandatory Approach. Die
EU schlug zusätzlich zu dem Grundgerüst einen dreiteiligen Anhang vor, um eine
Gliederung der Politiken und Maßnahmen in zwingende, koordinierte und freige-
stellte zu erreichen. Neben dieser Dreiteilung wollte die EU auch noch einen An-
hang X für jene Staaten, die einerseits PAMs angenommen oder andererseits be-
reits umgesetzt haben. Sie erklärte, dass ein Anhang X alle Annex - 1 - Staaten,
neue OECD - Staaten und jene Länder umfassen sollte, die freiwillig PAMs durch-
führen.
Dieser Vorschlag rief vor allem bei Entwicklungsstaaten Bedenken hervor, da die-
se fürchteten, durch diesen Anhang würde das Verbot neuer Verpflichtungen für
diese Staaten, untergraben.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
63
Die USA und einige andere Staaten waren gegen sogenannte Harmonized Mea-
sures und forderten Flexibilität, in Form von nationalen Programmen und unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Umstände, zu gewährleisten.
Die G77/China - Staaten waren besorgt darüber, dass die Vorschläge zu den
PAMs sich nicht nur auf Annex - 1 - Staaten, sondern auch auf Entwicklungsländer
beziehen könnten. Sie wiesen darauf hin, dass ein Anhang X die Trennung von
PAMs und QELROs und Konzepte wie das Emission - Banking, Emissionslizen-
zen und AIJ dazu dienen könnten, dass vor allem Annex - 1 - Staaten sich vor ih-
ren Verpflichtungen drücken könnten. Aber sowohl Entwicklungs- als auch Indust-
riestaaten haben nochmals die Notwendigkeit einer flexiblen Handhabung und
einer wirtschaftlichen Eingliederung der PAMs hervorgehoben.
Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und –reduktionsziele
Wie bereits erwähnt enthielt die Sammlung von Vorschlägen auch welche über
QELROs, aber nicht anders als bei den PAMs gab es auch hier keine Einigung,
sondern nur eine Vielzahl an Diskussionen.
Staaten wie die EU - Mitgliedsländer, Norwegen oder die AOSIS - Staaten forder-
ten rechtlich verbindliche Emissionsreduktionsverpflichtungen für Annex - 1 - Staa-
ten mit der Einschränkung, dass Entwicklungsländer nicht die Folgen der Durch-
führung mittragen dürfen.
Bezüglich der Treibhausgase, die den Verpflichtungen der Emissionsreduktionen
unterliegen sollen, gab es Uneinigkeit darüber, ob alle wichtigen Gase in Form
eines Greenhousegas Basket zusammengefasst werden sollen oder ob man die
Gase separaten Zielen in Form der so genannten gas by gas - Strategie unterwer-
fen sollte.
Diskussionen gab es auch über den zeitlichen Horizont der Verpflichtungen. Die
AOSIS - Staaten schlugen ja einen Zeitraum bis 2005 vor, der auch bei diesem
Treffen von zahlreichen Staaten unterstützt wurde. Die EU war für einen kürzeren
Zeitraum, und die USA sprach sich für einen längeren aus.
In Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Ausgangssituationen der Teilneh-
merstaaten, war die Aufteilung der QELROs das am stärksten diskutierte Thema.
Wie bereits einleitend erwähnt, war aber gerade in diesem Fall ein doch merkli-
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
64
cher Fortschritt zu erkennen. Trotzdem waren einige Staaten, darunter auch die
USA für ein flat – rate - System, das alle Annex – 1 – Staaten an das gleiche Ziel
binden sollte.
Einige Teilnehmer hatten auch noch Bedenken gegenüber der Differenzierung und
waren der Ansicht, diese Art der Aufteilung würde die Arbeit der AGBM nur
zusätzlich erschweren, wohingegen andere fest entschlossen waren, zu zeigen
dass es möglich ist ein Konzept für unterschiedliche Länderziele bis COP 3 zu
erarbeiten.
Die Flexibilisierungsmechanismen
Der Emissionshandel und Joint Implementation wurden ebenfalls im Zuge der
Verhandlungen bei AGBM 5 besprochen. Es wurde weitgehend die Ansicht vertre-
ten, auch seitens der EU, dass es den Annex - 1 - Staaten erlaubt sein sollte, ihre
Reduktionsverpflichtungen auch durch JI zu erfüllen. Brasilien war einer der Staa-
ten, die Joint Implementation nur zwischen jenen Ländern sah, die Reduktionszie-
le auferlegt bekamen, was automatisch Entwicklungsländer ausschloss.
Frankreich und Kanada unterstützten vor allem den Emissionshandel, auch des-
wegen, weil er die Flexibilität, wie die Zielvorgaben erreicht werden können um
eine weitere Möglichkeit erhöht. Die EU schränkte aber gleich ein, dass ein Emis-
sionshandel und die Vergabe von Emissionslizenzen die eigentlichen PAMs auf
keinen Fall ersetzen dürfte.
Bezüglich der Mechanismen JI und AIJ, wurde von den Philippinen gefordert, dass
diese nur zwischen Annex – 1 – Staaten durchgeführt werden sollten, sie forderten
zusätzlich noch Berichte, die über die Erfolge oder Misserfolge dieser flexiblen
Mechanismen Auskunft geben.
Die Umsetzbarkeit des Artikel 4.1
Das Sammelwerk an Informationen und Ideen beinhaltete auch welche über eine
verbesserte Umsetzung des Artikel 4.1 der Rahmenkonvention. Es gingen vor al-
lem Vorschläge zu den Themen nationale Emissionsinventare, Strategien zur Be-
kämpfung des Klimawandels, technologische Entwicklung und Energietransfer ein.
Eine große Anzahl an Entwicklungsländern betonte die Erfüllung der Verpflichtun-
gen durch die Annex - 1 - Staaten.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
65
Die G77/China – Gruppe erklärte, dass alle Paragraphen des Artikel 4.1 gleicher-
maßen Berücksichtigung finden müssten. Die Staaten dieser Gruppe befürchteten
auch, dass möglicherweise Industriestaaten es verabsäumen würden, ihre Ver-
pflichtungen im vollen Umfang zu erfüllen, und mahnten daher nochmals zur
pflichtbewussten Einhaltung ihrer Vorgaben.
Auf der anderen Seite boten Industriestaaten, unter anderem Norwegen, den Ent-
wicklungsstaaten an, sie bei der Umsetzung ihrer Maßnahmenpakete zu unter-
stützen, beispielsweise durch den Technologietransfer.
Für die EU war es wichtig, den anderen Teilnehmer verständlich zu vermitteln,
dass die Schwerpunkte bei der Entscheidung über Maßnahmen vor allem auf den
Bereichen der Entwicklung, der Anwendung und der Verteilung neuer Technolo-
gien und auf den AIJ zu liegen haben.
Die Struktur des Protokolls
Nur ein geringer Fortschritt wurde hinsichtlich der Form eines neuen Vertrages
erzielt. Die meisten Staaten gingen davon aus, dass die Schaffung eines neuen
Rechtsinstruments erst nach der Beendigung der Diskussionen über die noch
ausstehenden Themen sinnvoll ist. Man diskutierte aber dennoch über die Form
und den Umfang eines neuen Protokolls. Die EU beispielsweise unterstützte ein
Protokoll, dessen Grundlage die Rahmenkonvention von 1992 bilden sollte und
durch quantifizierte Ziele und Verpflichtungszeiträume erweitert wird, zusätzlich
sollte ein neues Instrument nicht von den Forderungen des Berliner Mandats ab-
weichen.
4.2.8 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate: AGBM 6
Das sechste Treffen der ad hoc Group on the Berlin Mandate wurde von 3. bis 7.
März erstmals in Bonn abgehalten. Die Verhandlungen wurden, größtenteils we-
gen des Zeitmangels, intensiviert. 98
Zu den Hauptaufgaben der AGBM 6 zählte unter anderem die Schaffung eines
Verhandlungstextes und der damit verbundene Abschluss der Diskussionen um
98 Vgl. und folgende: URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1245e.pdf [17.08.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
66
die wichtigsten Themenbereiche. Der Verhandlungstext, der aufgrund einer Ein-
reichfrist, bis spätestens 1. Juni 1997 fertiggestellt werden musste, sollte alle wich-
tigen Kernpunkte des Endprotokolls von Kyoto enthalten, so dass es zu keinen
Überraschungen nach dem 1. Juni mehr kommen konnte.
Die Frage, in welcher Form die Erarbeitung dieses Verhandlungstextes vonstatten
gehen sollte, wurde gelöst, indem der Vorsitzende der AGBM vorschlug, dass man
zwei sogenannte Non Groups damit beauftragen sollte, sich einerseits mit rationa-
len und ausführlichen Details des Verhandlungstextes, und mit Inhalten wie der
Präambel und den Schlussbestimmungen, andererseits mit der Fortsetzung der
Verhandlungen über die Umsetzbarkeit des Artikel 4.1 zu beschäftigen. So war
das Ergebnis dieser AGBM – Verhandlungsrunde nicht die Verhandlung neuer
Vorschläge, sondern die Konkretisierung bestehender, zu einem formellen Doku-
mentenentwurf.
Die Non Group zur Schaffung eines Verhandlungstextes
Vor der Entscheidung über die quantifizierten Emissionsbegrenzungs – und reduk-
tionsziele hörten sich die Delegierten noch Statements von einigen NGO - Vertre-
tern an, darunter das Climate Action Network, der European Business Council for
Sustainable Energy oder der International Petroleum Industry Environmental Con-
servation Association zu den Themen Schutz der Weltbevölkerung vor den Aus-
maßen des Klimawandels oder die Gefahr für Arbeitskräfte durch unüberlegte
Maßnahmen im Zusammenhang mit den Emissionsreduktionen. Unter dem Ein-
fluss dieser Vorträge begannen die Delegierten wieder mit den Diskussionen über
die Vorschläge zu den QELROs zu beschäftigen.
Bezüglich des Leitzieles betonte die EU, dass schlussendlich nur eine Reduktion
der Emissionen um 50 Prozent des derzeitigen (Stand 1997) globalen Emissions-
niveaus dazu führen würde, die Erwärmung der weltweiten Durchschnittstempera-
tur um 2° C über dem Stand der Vorindustrialisierung zu verhindern.
Sie brachte einen Vorschlag einer 15 prozentigen Reduktion, ausgehend vom Jahr
1990, bis zum Jahr 2010 ein. Innerhalb der EU wurde dieses Ziel auf die Staaten,
nach ihren Möglichkeiten und Gegebenheiten, aufgeteilt. Dadurch kommt es zu
einer Reduktion von 30 Prozent für Luxemburg, 25 Prozent für Deutschland oder
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
67
10 Prozent für Großbritannien. Länder wie Spanien oder Portugal hatten die Mög-
lichkeit, ihre Emissionen um 30 bzw. 40 Prozent zu erhöhen.
Auch bei den Vorschlägen über die Rechtspersönlichkeit von Reduktionsverpflich-
tungen war die EU Ton angebend. Sie hob nochmals hervor, dass sie für rechtlich
verbindliche QELROs, zur Erzielung einer signifikanten Emissionsreduktion von
Treibhausgasen, ist, und sie forderte abermals auch die Verbindlichkeit für PAMs.
Auch die Schweiz schloss sich der Meinung der EU an.
Zum Thema der Treibhausgase verlangte die EU, das insgesamt sechs Treib-
hausgase (siehe auch Kap. 5) durch ein neues Protokoll abgedeckt werden. Maß-
nahmen, die zu einer Verringerung von Treibhausgasemissionen beitragen müs-
sen auf jeden Fall in einem Protokoll eingetragen werden.
Auch Saudi Arabien bestand darauf, dass neben dem CO2 auch noch andere
Treibhausgase in ein Protokoll aufgenommen werden müssen, außerdem war es
ihnen wichtig, dass Senken zur Speicherung von Treibhausgasen ebenfalls Platz
in einem neuen Vertrag erhalten.
Bezüglich des zu reduzierenden Emissionsniveaus und der Verpflichtungszeit-
räume war die EU der Meinung, dass es so bald wie möglich zu einer Stabilisie-
rung kommen müsste. Daher sollte der Vorschlag, den sie bei dem Sekretariat
eingebracht hat durch einen neuen (vgl. vorne) ersetzt werden. Neben diesem
Vorschlag sollte auch bis 2005 ein zwischenzeitliches Ziel erreicht werden.
G77/China waren für einen gewissen Freiraum für die Annex - 1 - Staaten, da
auch sie unterschiedlichen nationalen Umständen ausgesetzt seien. Wichtig war
ihnen auch, dass es keine negativen Effekte für Entwicklungsländer gibt.
Zum Thema der Differenzierung gab es einen Runden Tisch, der am 4. März 1997
abgehalten wurde. Zu den Erkenntnissen zählten unter anderem der Wunsch nach
notwendigen Kriterien und Maßstäben nach denen die QELROs ausgehandelt und
aufgeteilt werden, sowie die Frage, ob die Aufteilung, die im Vorschlag der EU
enthalten ist, sich nur auf die EU – Mitgliedsländer erstreckt, oder auch auf andere
Nationen ausdehnbar ist.
Führende Nationen, die als Befürworter der Differenzierung galten, waren eben-
falls am Runden Tisch beteiligt, unter ihnen beispielsweise Norwegen, Japan und
Australien. Ihre Statements bezogen sich hauptsächlich auf die Wichtigkeit und die
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
68
Notwendigkeit eines variierenden Emissionsreduktionswertes sowie mögliche Pro-
zesse zur Umsetzung des Zieles Differenzierung. Ihre Verfechter erklärten, dass
es eine Vielzahl an Vorschlägen gäbe, die in einem klar strukturierten Rahmen
innerhalb absehbarer Zeitabschnitte umgesetzt werden könnten.
Für die USA war eine Differenzierung nicht wirklich ertragversprechend, und auch
die EU, die innerhalb der Mitgliedsstaaten ihre Ziele durch Zielgemeinschaften
oder durch Differenzierung erreichen wollte war der Ansicht, dass dies außerhalb
der EU - Grenzen nicht notwendig wäre.
Ein zweiter wichtiger Punkt des Verhandlungstextes waren die Politiken und Maß-
nahmen. Auch hier ging es darum, die eingegangen Vorschläge zu diskutieren
und textfähig zu machen.
Zur Vereinfachung der doch umfangreichen und teils sehr spezifischen Vorschlä-
ge, dachte man daran, den Beitrag der EU als Ersatz für die vielen Vorschläge zu
verwenden. Die EU schlug vor, dass eine Reihe von Statements der anderen
Staaten, darunter auch Neuseeland, Norwegen und Japan dem EU - Vorschlag
angepasst werden könnten. Nicht EU - Staaten waren allerdings dagegen.
Polen und Russland waren für den Vorschlag des Menu Approach, wenn er ver-
schiedene ökonomische Strukturen berücksichtigt und versucht ein hohes und
stabiles Wirtschaftswachstum zu fördern. China erinnerte an das Berliner Mandat
und daran, dass es Zeit wäre, eine Einigung über PAMs zu finden. China hielt den
Vorschlag der EU für zu kompliziert und unterstützte daher einen von Estrada vor-
geschlagenen Kompromiss die PAMs nicht in Anhängen extra aufzulisten, son-
dern sie in Gruppen einzuteilen und im Protokoll anzuführen. Der Vorteil einer
Gruppeneinteilung läge darin, die PAMs nach Zielen und nach ihrer Priorität über-
sichtlicher zu gliedern.
Die EU war gegen eine Gruppenaufteilung, vor allem deswegen, weil es für sie
wichtig war, dass die Ziele, die Mechanismen und Maßnahmen zu ihrer Errei-
chung nicht getrennt voneinander sein dürfen und schlug daher vor alle PAMs in
einen einzigen Anhang zusammenzulegen.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
69
Die Non Group über die Umsetzbarkeit des Artikel 4.1
Wie bereits eingangs erwähnt gab es eine Non Group mit der Aufgabe, sich spe-
ziell mit der Umsetzung des Artikel 4.1 zu beschäftigen. Es wurde im Rahmen der
AGBM 6 zwei Treffen dieser Arbeitsgruppe abgehalten, deren Ergebnisse zu ei-
nem klar formulierten Text zusammengefasst wurden.
Dieser Text bestand aus Vorschlägen zur Umsetzung nationaler Programme, so-
wie der Entstehung der Emissionen durch Quellen und ihr Abbau durch Senken.
Durch diesen Text wurde nochmals beteuert, dass auch weiterhin versucht wird,
die Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 4.1 zu verbessern und dass es keine
neuen Verpflichtungen für Nicht - Annex - 1 - Staaten geben wird.
Der Bericht der Arbeitsgruppe enthielt Vorschläge von Parteien, unter anderem zu
aktuellen nationalen Programmen, zur Verbesserung im Transportwesen, zur
Steigerung der Energieeffizienz und zur Bereitstellung jährlicher Emissionsinven-
tare.
Wichtige Elemente des Verhandlungstextes
Das Ergebnis des sechsten Treffens war der Entwurf eines Verhandlungstextes
zur Verschärfung der Verpflichtungen unter Art. 4.2 (a) und 4.2 (b) der Klimarah-
menkonvention. Der Text über PAMs wurde in insgesamt vier Teile aufgegliedert:
§ Vorschläge zu PAMs: Darunter fielen die Annahme gemeinsamer PAMS, regi-
onale Programme zur Eindämmung und zum Schutz vor dem Klimawandel und
der Ausbau von Senken.
§ Allgemeine Vorschläge zur Analyse ökologischer und sozio – ökonomischer
Einflüsse durch PAMs, die Vereinbarkeit zwischen PAMs und die Kosteneffek-
tivität.
§ Vorschläge, die eine gewisse Relevanz für die Natur und die Zusammenset-
zung der PAMs haben. Diese Vorschläge bezogen sich auf die Aufteilung der
PAMs, die Erfüllung der Verpflichtung unter Berücksichtigung der Entwick-
lungsländer.
§ Eine Liste von PAMs die in drei Elemente gegliedert wurde, nämlich nach poli-
tischen Zielen für alle Annex – 1 – Staaten, mögliche Mechanismen für die
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
70
Umsetzung der PAMs und eine Aufzählung von PAMs aus denen die Staaten
jene wählen können, die in ihre nationale Umgebung am besten passen.
Eine ähnliche Aufteilung fand man auch bei dem Textentwurf bezüglich der
QELROs, dieser war allerdings in sechs Abschnitte gegliedert:
§ Einleitende Elemente des Vorsitzenden
§ Atmosphärische Konzentration
§ Reduktionsniveaus und Zeithorizont
§ Mögliche Folgen für Entwicklungsländer
§ Flexibilität
§ Bereitstellung und Austausch von Informationen und nationale Berichte.
4.2.9 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate: AGBM 7
Am 31. Juli 1997 eröffnete AGBM Vorsitzender Roul Estrada Ouyela die vorletzte
Runde des AGBM – Prozesses. Das siebente Treffen wurde vom 31.Juli bis 7.
August 1997 in Bonn abgehalten. Estrada hoffte auf eine verstärkte Zusammenar-
beit, auch aufgrund des gestiegenen Interesses am Klimawandel, was auch ein
Treffen der G 7 + 1in Denver zeigte.99
Der Generalsekretär des FCCC Michael Zammit – Cutajar erklärte, dass er bis
zum Treffen in Kyoto ein klares Ergebnis über die Verpflichtungen für Annex - 1 -
Staaten sehen möchte. Das Endergebnis von Kyoto soll ein starker Schlag gegen
ein Business as usual sein. Somit war den Beteiligten ein klarer Auftrag für das
Treffen erteilt worden.
Das Hauptziel der Verhandler war die Überarbeitung des Verhandlungstextes von
AGBM 6. Sie hatten dabei die Aufgabe gleiches zusammenlegen und Wiederho-
lungen aus dem Text zu streichen. Ziel war es die Kernelemente für Kyoto heraus
zu arbeiten und in offenen Fragen weitgehend Lösungen zu finden.
99 Vgl. und folgende: URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1255e.pdf [17.08.2002] vgl.
dazu auch URL: http://www.dfat.gov.au/environment/climate/agbm_report7.html [19.08.2002]
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
71
Um diesen Arbeitsprozess zu erleichtern wurden insgesamt vier Arbeitsgruppen
gebildet, die sich mit QELROs, PAMs, institutionellen Fragen, mit Mechanismen
und mit der Umsetzbarkeit des Artikel 4.1 auseinander setzten.
AGBM 7 lief darauf hinaus, das bestehende Verhandlungswerk der bisherigen Ar-
beit rationaler zu gestalten und klarer zu formulieren.
Es gab aber keine Erfolge bei der Lösung von Unstimmigkeiten in den Kernberei-
chen, da die Teilnehmerstaaten nicht bereit waren, von ihren Standpunkten, zu-
gunsten der Umwelt, abzuweichen. Das Ergebnis von AGBM 7 war die Erstellung
eines neuen Verhandlungstextes, der aber durch die Uneinigkeit der Staaten in
Schwerpunktthemen gekennzeichnet ist.
Die USA brachten Vorschläge bezüglich des Emissionshandels, Joint Implementa-
tion, des Budgetings und Bankings zur Verstärkung der Flexibilität und zur Kos-
tenersparnis ein.
In diesem Zusammenhang brachten sie auch zwei neue Vorschläge, einerseits
einen Mechanismus zur Befolgung und Erfüllung der Verpflichtungen, zu denen
auch Felxibiltiätskonzepte gezählt werden können und andererseits einen Straf-
mechanismus, bei dem jene Staaten, die anzuwendende Methoden ausschlagen,
mit Sanktionen zu rechnen haben.
Der Vorsitzende ließ ebenfalls neue Vorschläge vortragen, unter anderem von
Japan, das eine SBSTA Studie über die Wirksamkeit von Senken forderte, bevor
es zu einer Aufnahme dieser in das neue Protokoll kommt. Des weiteren wollte
Japan einen Überprüfungsprozess um die neuesten wissenschaftlichen Erkennt-
nisse zusammenzufassen. Georgien forderte eine Verbesserung des Finanzie-
rungsmechanismus für den Bereich Energie und eine Unterstützung für den priva-
ten Sektor um an AIJ - Projekten teilnehmen zu können.
Samoa als Teil der AOSIS – Staaten forderte, dass ein Hauptschwerpunkt der
AGBM Arbeit darauf ausgerichtet sein sollte, sicherzustellen, dass der Meeres-
spiegelanstieg durch den Klimawandel nicht über 20 cm im Vergleich zu 1990 an-
steigen und die globale Durchschnittstemperatur nicht um mehr als 2° C über das
Niveau der vorindustriellen Zeit steigen darf.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
72
Wie bereits einleitend erwähnt, wurden für die Hauptthemen eigene Arbeitsgrup-
pen zusammengestellt, deren Verhandlungen im nun Folgenden näher beschrie-
ben werden.
Die Arbeiten der Non Group on QELROs
Die Non Group on QELROs erstellte einen Konsolidierungstext der wesentliche
Themen über die quantifizierten Emissionsreduktions- und –begrenzungsziele
zum Inhalt hatte. Wichtig war vor allem die Klärung der Frage, auf welche Art man
die Ziele festlegen soll und welche Basis dafür herangezogen werden kann. Hier-
bei ging es vor allem um die Themen Differenzierung und flat rate - System.
Die Vorschläge über eine flat – rate Lösung beinhalteten im wesentlichen, dass es
eine Reduktion von anthropogenen Treibhausgasemissionen innerhalb einer be-
stimmten Zeit geben soll, beispielsweise bis 2000, bis 2005 oder bis 2010. Die
durchschnittliche Reduktion sollte zwischen 15 und 20 Prozent, im Vergleich zum
Basisjahr 1990 liegen. Die Alternative zu allgemeinen Verpflichtungsperioden war
die Festlegung von Grenzen für Treibhausgasemissionen innerhalb spezifischer
Zeiträume für Staaten, die gesondert in einem zweigliedrigen Anhang aufgelistet
werden sollten. Die Staaten, um die es sich in diesem Fall handelte, sollten noch
festgelegt werden.
Eine Unterscheidung zwischen den Ländern der beiden Anlagen gab es dahinge-
hend, dass jene, die im Anhang Q enthalten sind, nationale PAMs setzen müssen
um die Emissionen zu begrenzen, jene im Anhang Q1, Maßnahmen einleiten sol-
len um eine Abschwächung des Klimawandels zu erreichen.
Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe wurde auch über den Umfang der Treibhausga-
se diskutiert. Dabei ging es um Emissionen aus Quellen und ihren Abbau durch
Senken, sowie die Anzahl der Treibhausgase, deren Emissionen verringert wer-
den müssen.
Neben diesen Kernverhandlungspunkten ging es auch um die Art der Methoden
zum Aufbau und zur Erweiterung von Senken und um die Frage, wie die gewähl-
ten Treibhausgase in einem Protokoll verankert sein könnten.
Ein weiteres Thema war auch, wie die einzelnen Staaten mit dem verbliebenen
Emissionsguthaben, im Falle einer höheren, als vorgeschriebenen Reduktion, be-
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
73
ziehungsweise mit einem Defizit, bei Nichterreichung des Zieles verfahren sollten.
Es gab den Vorschlag, dass diejenigen Staaten, denen es nicht gelungen ist, ihre
Verpflichtungen zu erfüllen, mit Strafen belegt werden sollen.
Im Rahmen der QELROs – Verhandlungen wurde auch über deren möglichen Ein-
fluss auf Entwicklungsländer diskutiert, und deshalb wurde betont, dass es eigens
Maßnahmen geben wird, die sich auf Staaten konzentrieren, die durch den Klima-
wandel am stärksten verwundbar sind.
Weitere Elemente des Verhandlungstextes waren ein Kompensationsmechanis-
mus, der verhindert, dass es negative Auswirkungen aufgrund der Umsetzung von
Maßnahmen in Entwicklungsländer gibt und Vorschläge zur Kontrolle der Pflichter-
füllung, welche sich hauptsächlich auf die Durchführung, die Häufigkeit und die
Methoden der Überprüfung und Kontrolle bezogen.
Die Arbeiten der Non Group on Policies and Measures
Die Non Group on Policies and Measures legte ihren Schwerpunkt auf die Frage
der Rechtspersönlichkeit der Maßnahmen und ihre Anpassungsfähigkeit an die
nationalen Gegebenheiten der Mitgliedsländer.
Am Schlusstag erhielten die Delegierten einen überarbeiteten Text, der durch die
Non – Group on Policies and Measures erstellt wurde. Dieses Dokument enthielt
einen Vorschlag, indem Annex – Q Staaten PAMs, die eigens in bestimmte Listen
eingebettet wurden, annehmen oder ihnen den höchsten Vorzug geben sollten.
Die PAMs der ersten Liste müssen in den Staaten zwingend eingeführt werden,
jene der zweiten Liste sollte höchste Priorität erhalten und jene der dritten Liste
erhalten lediglich Vorrang gegenüber nationalen Maßnahmen im Kampf gegen
den Klimawandel.
Die in diesen Listen enthaltenen PAMs für Annex Q Staaten beziehen sich auf alle
sechs Treibhausgase, ihre Emissionen aus Quellen und deren Abbau durch Sen-
ken und sie umfassen die relevantesten Bereiche aus Wirtschaft und Politik.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Maßnahmen sollen Annex Q Staaten nationa-
le Pläne erstellen, die im jeweiligen Land verbindlich gelten.
Ein zweiter Vorschlag beschäftigte sich mit der Flexibilität der Staaten bei der Ent-
scheidung über eingesetzte Maßnahmen, zur Erreichung ihrer Emissionsziele.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
74
Die Ausarbeitung geeigneter PAMs bezogen sich vor allem auf die Sektoren:
§ Erneuerbare Energien
§ Energieeffizienz von Produkten
§ Transportsektor
§ Energiepolitik und
§ Forstwirtschaft.
Auch darüber wurde ein geeigneter Abschnitt im Text verfasst, der unter anderem
vorsah, dass es zu einer Beseitigung oder zumindest zu einer phasenweisen Ein-
stellung der Subventionen für fossile Brennstoffe kommt. Eine Erhöhung der Steu-
ern für Öl und Strom, CO2 und andere Treibhausgase.
Die Arbeiten der Non Group on Article 4.1
Aufgrund der Wichtigkeit des Artikels 4.1 wurde auch dieser in Form einer Non
Group verhandelt. Als Grundlage dieser Verhandlungen wurde wieder der Text
des Vorsitzenden von AGBM 6 herangezogen.
Viele Nicht - Annex - 1 - Staaten versuchten einen Bezug zum Berliner Mandat
herzustellen und forderten daher, einen Hinweis im neuen Protokoll einzufügen,
der besagt, dass es keine neuen Verpflichtungen für Nicht – Annex – 1 – Staaten
geben wird.
Viele Vorschläge bezogen sich darauf, dass der Technologietransfer und die Be-
reitstellung finanzieller Mittel durch Industriestaaten Voraussetzung für eine sinn-
volle Umsetzung des Artikel 4.1,vor allem im Bereich der Entwicklungshilfe, sind.
Nach längeren Diskussionen und die deswegen notwendige Änderung einiger Ar-
tikel aus dem Verhandlungstext entschieden sich die Teilnehmer dieser Arbeits-
gruppe für den Entwurf eines neuen Textes als Grundlage für die weiteren Ver-
handlungen über Themen, deren Lösungen noch nicht konkret feststanden.
In diesem neuen Entwurf waren vor allem zwei Entscheidungen von Bedeutung.
Die erste Entscheidung war vor allem auf die Verantwortlichkeit der Staaten ge-
genüber ihren zukünftigen Generationen ausgerichtet, wobei aber sehr wohl auf
bestimmte nationale Fähigkeiten und auch auf die Werte der einzelnen Staaten
hinsichtlich ihrer Entwicklung, Ziele und Umstände Rücksicht genommen wurde.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
75
Darin enthalten war auch, dass es keine neuen Verpflichtungen für Nicht – Annex
– 1 Staaten geben soll, sondern dass den bestehenden nochmals zugestimmt und
diese auch noch verbessert werden sollten.
Der zweite Entschluss stellte die Forderung an die Parteien, ihre Verpflichtungen
durch verstärkte Zusammenarbeit in Form von bilateralen, multilateralen und kon-
ventionskonformen Mechanismen, zu erfüllen.
Alle bestehenden Verpflichtungen für Nicht - Annex - 1 - Staaten und deren Um-
setzung ist laut Textentwurf, abhängig von der effektiven Umsetzung der Verpflich-
tungen der Annex – 1 – Staaten bezüglich der finanziellen Mittel und des Techno-
logietransfers.
Mit der Schaffung eines Finanzierungsmechanismus soll sichergestellt werden,
dass in zehn wesentlichen Bereichen, darunter die Inventur der Emissionen, nati-
onale Programme, Technologie, Folgen des Klimawandels und die Erleichterung
der Umsetzung es zu keinen finanziellen Barrieren kommt.
4.2.10 Die Ergebnisse der ad hoc Group on the Berlin Mandate: AGBM 8
Am 22. Oktober 1997 begann das achte und letzte Treffen der ad hoc Group on
the Berlin Mandate in Bonn, es wurde nochmals am 30. November 1997 einberu-
fen, um die letzten offenen Fragen eines neuen Protokolls zu klären.100
Grundlage dieser letzten Verhandlungsrunde war wieder der Text des Vorsitzen-
den der AGBM und ähnlich den beiden vorangegangenen Treffen wurden auch in
Bonn zu den wesentlichen Themen PAMs, QELROs, Verpflichtungen unter Artikel
4.1 und institutionelle Fragen, Arbeitsgruppen gebildet.
Am Eröffnungstag erinnerte Estrada die Delegierten daran, dass ihnen nur noch
zehn Tage blieben um den ihnen durch das Berliner Mandat erteilten Auftrag zu
erfüllen. Er forderte die Staaten auf, etwas mehr guten Willen bezüglich ihrer Ver-
pflichtungen zu zeigen um endlich auch in Kernfragen zu einem Abschluss zu
kommen. Trotz dieser Bitte des AGBM – Vorsitzenden und trotz der Zeitnot brach-
100 Vgl. und folgende: URL: http://www.dfat.gov.au/environment/climate/agbm_report8.html
[19.08.2002] vgl. dazu auch URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/pdf/enb1266e.pdf
[17.08.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
76
te auch die letzte Runde der AGBM keine endgültigen Ergebnisse in der Lösung
wichtiger Fragen hervor.
Anregungen zur Konfliktlösung kamen aber nicht nur von Estrada, sondern auch
von einigen Staaten, beispielsweise von Tansania, das erklärte, dass alle Staaten
an einem wichtigen Punkt angekommen waren und dass neben ihnen auch noch
andere Mitglieder der G77/China - Gruppe bereit wären, ihre Pflichten anzuneh-
men. Dabei handelte es sich im besonderen um jene bestehenden Verpflichtun-
gen aus dem Artikel 4.1 des FCCC. Als Stolperstein bezeichnete Tansania die
noch nicht vollständig geklärten Fragen hinsichtlich finanzieller Förderungen.
Am ersten Tag der AGBM 8 hatten Staaten oder Staatengruppen die Möglichkeit
ihre Standpunkte zu den einzelnen Themenbereichen nochmals kurz darzulegen.
Diese Möglichkeit nahm auch die G77/China – Gruppe war und brachte ihre For-
derungen zu den QELROs folgendermaßen dar:
§ Verpflichtungsperioden bis 2005, 2010 und 2020
§ eine periodische Überprüfung durch ein Kontrollorgan der COP;
§ einen Rückgang der Emissionen auf ein Niveau von 1990 bis 2000;
§ Reduktionen der Emissionen um mindestens 7,5 Prozent bis 2005, einen
Rückgang um 15 Prozent bis 2010 und eine Reduktion um weitere 20 Prozent
bis 2020, was zu einer Gesamtreduktion von 35 Prozent bis 2020 führen würde
§ die Einhaltung der QELROs durch innerpolitische Maßnahmen;
§ die Minimierung negativer Effekte für Entwicklungsländer und
§ die Einführung eines Entschädigungsfonds sowie eines Clean Development –
Fonds um Entwicklungsstaaten zu unterstützen. Dieser Fond sollte durch Stra-
fen für Annex – 1 – Staaten, im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen,
finanziert werden.
Ein weiteres wichtiges Verhandlungsmitglied, Japan, forderte die Staaten auf, bei
den Vorschlägen, die über QELROs eingebracht wurden, im besonderen auf die
Flexibilität zu achten. Der Vorschlag Japans zu den quantifizierten Emissionszie-
len beinhaltete eine einheitliche 5 prozentige Basisrate für jedes Annex – 1 – Land
mit einem Erfüllungszeitraum von 2008 bis 2012. In diesen Emissionszielen sind
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
77
die Reduktionen der Treibhausgasemissionen von Kohlendioxid, Methan und
Stickstoffoxid eingeschlossen.
Individuelle Vorgaben für die einzelnen Nationen werden nach Emissionen auf
Basis des GWP oder nach Emissionen pro Kopf und Populationswachstum festge-
legt. Für Entwicklungsländer forderte Japan stärkere Versuche hinsichtlich der
Weiterentwicklung bestehender Verpflichtungen und es drängte, dass besserge-
stellte Entwicklungsländer freiwillige Maßnahmen eingehen sollten.
Als Vertreter der Europäischen Union erklärte Großbritannien die Inhalte des EU –
Bubbling, also der Zielgemeinschaft und unterbreitete einen Text, der dem Ver-
handlungstext des Vorsitzenden beigelegt werden sollte.
In diesem Schreiben wurde erklärt, dass bei einem Reduktionsziel von 15 Prozent
für die EU, die Mitgliedsstaaten dieses gemeinsam erreichen wollen und zwar in
Form von Joint Implementation. Die daran teilnehmenden Staaten haben die
Pflicht, fünf Jahre vor Ablauf der Zielperiode über den Inhalt ihrer Vereinbarungen
das Sekretariat zu informieren, wobei jeder Staat auch über seinen Teil am Ge-
samtbetrag der Reduktion Rechenschaft ablegen muss.
Als Vertreter der AOSIS – Staaten referierte Somalia am ersten Tag des Treffens.
Die AOSIS - Staaten unterstützten die Vorschläge der G77/China - Gruppe, sie
lehnten aber den Vorschlag Japans ab, als Entwicklungsland freiwillige Verpflich-
tungen einzugehen.
Wie bereits mehrfach erwähnt wurden auch auf AGBM wieder Arbeitsgruppen ge-
bildet um die Verhandlungen für wichtige Themen gesondert durchzuführen. Die
Ergebnisse der Non Groups werden nun genauer erläutert.
Die Non Group on QELROs
Die Non Group on QELROs arbeitete mit dem Verhandlungstext des Vorsitzen-
den, der aus insgesamt neun Artikel, zwei Anhängen und einer Beilage, alle über
QELROs bestand. Aufgrund dieser Fülle an Informationen entschieden sich die
Teilnehmer, die Gruppe nochmals aufzuteilen und schlussendlich in zwei Gruppen
weiterzuarbeiten.
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
78
Zwei der wesentlichsten Artikel mit denen sich die Non Groups auseinander zu-
setzen hatte waren jener über die Dauer und das Ausmaß der Emissionsbegren-
zungs- und -reduktionsziele, sowie die damit verbundenen Verpflichtungen.
Zu den Verhandlungen selbst ist zu sagen, dass vor allem das Thema der Diffe-
renzierung wieder für einigen Diskussionsstoff sorgte. Neben der Frage der Indika-
toren, die für die Festlegung der unterschiedlichen Zielvorgaben herangezogen
werden sollten, wurde auch noch über die Treibhausgase die im Endeffekt in ein
Protokoll aufgenommen werden sollen und über die Berücksichtigung von Senken
diskutiert. Es ging vor allem darum, dass die Ziele für Staaten realistisch umsetz-
bar sein sollten.
Bezüglich der Senken war man der Meinung, diese aufgrund ihrer noch nicht
gänzlichen erforschten Wirkung vorerst noch nicht in ein Protokoll aufzunehmen.
Die Staaten wurden aber aufgefordert, diesbezüglich ihre Meinungen dem Sekre-
tariat bekannt zu geben um gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch
darüber zu entscheiden.
Es gab auch geteilte Ansichten über die Anzahl der zu reduzierenden Treibhaus-
gase. Einige Staaten wollten, dass so viele wie möglich Berücksichtigung finden
sollten, andere wiederum wollten nicht mehr als drei Treibhausgase in einem Pro-
tokoll sehen.
Nach zähen Verhandlungen gelang es der Non Group on QELROs einen überar-
beiten Verhandlungstext vorzulegen, der insgesamt zehn Artikel enthielt. Einer
dieser Artikel beschäftigte sich mit den Verpflichtungen, und enthielt drei Ent-
scheidungen. Die erste bezog sich auf alle Staaten und forderte von diesen, ge-
meinsam oder einzeln sicherzustellen, dass ihre Verpflichtungen zur Emissions-
begrenzung und zur Emissionsreduktion erfüllt werden. Der zweite Beschluss war
ähnlich aufgebaut, forderte aber, dass die Staaten alleine ihre Verpflichtungen er-
füllen. Die dritte Alternative legte fest, dass jedes Annex - 1 - Land innerhalb einer
bestimmten Frist (2005, 2010 oder 2020) ihre Emissionsziele für anthropogene
Emissionen zu erreichen habe. Dieser Beschluss galt für CO2 und alle anderen
Treibhausgase, die nicht im Montrealer Protokoll geregelt sind.
Ein weiterer Artikel befasste sich mit der Formulierung der Ziele für Annex - 1 -
Staaten, dabei unterschied man grundsätzlich zwei Möglichkeiten, nämlich die
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
79
Auflistung der Verpflichtungen in einem Anhang oder die einfache Berücksichti-
gung durch eine allgemein gehaltene Formulierung im Protokolltext.
In diesem neuen Verhandlungstext gab es auch noch Artikel zu den Themen der
gemeinsamen Zielerreichung, einen eigenen Artikel über den Emissionshandel,
ein Artikel bezog sich auf die jährlichen Berichte und auf Informationen von An-
nex - 1 - Staaten, die es ermöglichen sollen festzustellen, ob sich die Länder auch
tatsächlich an die Verpflichtungen halten.
Die Non Group on Policies and Measures
Die Aufgabe der Non Group on Policies and Measures war ebenfalls die Überar-
beitung des Verhandlungstextes von Estrada. Als Ergebnis ihrer Arbeit schafften
sie einen Entwurf, der auf COP 3 vorgelegt werden sollte, und der vor allem die
Frage der Internationalität der PAMs klären könnte.
Zu der Frage, wie PAMs in einem Protokoll verankert sein sollten, gab es mehrere
Lösungsvorschläge, beispielsweise die Möglichkeit, einige prägnante Beispiele an
PAMs aufzulisten, um es den Staaten zu ermöglichen ähnliche Maßnahmen zu
ergreifen oder die Möglichkeit einer Liste, in der alle erlaubten PAMs eingetragen
werden sollten.
Im Schlusstext dieser Arbeitsgruppe gab es einen Absatz über die Entschädigung
jener Staaten, die durch die Folgen des Klimawandels oder seiner Eindämmung
besonders stark betroffen sind.
Bemerkenswert hierzu war, das am letzten Tag der AGBM ein Text vorgelegt
wurde, in dem PAMs nicht mehr nur durch einen Anhang dem Protokoll beigefügt
wurden, sondern sie erhielten einen eigenen Artikel direkt im Protokoll. Dieser Ar-
tikel wurde in zwei Paragraphen aufgeteilt, der erste enthielt die Forderung nach
der Annahme und der Umsetzung der Verpflichtungen durch jede Partei, die im
Anhang 1 aufgelistet ist. Der zweite beschäftigte sich mit dem Inhalt der PAMs,
insgesamt gab es zwei Möglichkeiten, auf welche Inhalte bei der Wahl der PAMs
besonders geachtet werden muss. Die Politiken und Maßnahmen der ersten Al-
ternative bezogen sich auf die Erhöhung der Energieeffizienz in allen Sektoren der
Wirtschaft, auf den Schutz und die Ausweitung von Senken und Reservoirs, die
Förderung, die Entwicklung und die Steigerung der Nutzung erneuerbarer Ener-
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
80
gieformen, das Ausscheiden von Marktunvollkommenheiten die gegensätzlich zu
den Vorstellungen der Rahmenkonvention sind und die Schaffung eines Gleich-
gewichts zwischen PAMs die auf den Produktionssektor gerichtet sind und jenen,
die sich auf den Konsum von emissionslastigen Produkten beziehen. Diese PAMs
sollten den nationalen Umständen der Staaten entsprechend ihren Einsatz finden.
Die zweite Alternative war weniger darauf ausgerichtet, sich den nationalen Gege-
benheiten anzupassen und enthielt eine etwas umfangreichere Liste. Zusätzlich zu
den oben genannten PAMs gab es auch noch welche über Entwicklungsmaßnah-
men zur Begrenzung oder Reduzierung der Treibhausgase aus dem Transport-
sektor, aus dem Flug- und Schifffahrtssektor sowie die Einführung einer Flugzeug-
treibstoffsteuer, die Berücksichtigung des Klimawandels auch in der Landwirt-
schaft, die Forschung und Entwicklung sowie die Weitergabe innovativer, klima-
freundlicher Technologien und die Reduktion der Treibhausgasemissionen von
HFCs, PFC und SF6.
Die Non Group on Article 4.1
Der bisher erarbeitete Verhandlungstext enthielt auch das Thema der verbesser-
ten Umsetzbarkeit der Verpflichtungen aus Artikel 4.1 des FCCC. Es gab dafür
einen eigenen Artikel, der unter anderem den Technologietransfer, die Verpflich-
tung zur jährlichen Berichterstattung und die Messung der Emissionskonzentration
enthielt. Des weiteren gab es darin Entscheidungen über die Berücksichtigung des
Klimawandels auf Regierungsebene und den Informationsaustausch.
Die Ergebnisse der Non Group on Art. 4.1 wurden in der Plenarsitzung präsentiert.
Ihre Arbeit konnte man aber nur als einen Grundstein für weitere Verhandlungen
ansehen, da es keinen Konsens über die Verbesserung oder Abänderung von
Programmen, über den Technologietransfer oder über die Berücksichtigung des
Klimawandels auf Regierungsebene gab.
Das Schlussdokument bezog sich hauptsächlich auf die Verantwortung, die
grundsätzlich für alle Staaten galt, die aber von Staat zu Staat aufgrund ihrer Ent-
wicklungsstände unterschiedlich war. Bezüglich der jährlichen Emissionsinventare
sollten sich die Staaten darüber Gedanken machen wie diese am kosteneffizien-
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
81
testen zu erstellen sind und wie eigens dafür ausgearbeitete nationale oder regio-
nale Programme zur Umsetzung herangezogen werden können.
4.3 Die Klimakonferenz von Kyoto
Nach zweieinhalb Jahren Vorbereitung in acht vierzehntägigen Verhandlungsrun-
den gelang im japanischen Kyoto im Dezember 1997 schließlich eine Einigung
zum globalen Klimaschutz.101
Bevor es aber zu einer Einigung über das Kyoto - Protokoll kam, waren noch ein
informelles Treffen der AGBM und tagelange Verhandlungen im Rahmen der Con-
ference of the Parties (COP 3) notwendig.
Erst am Nachmittag des 11. Dezember 1997 gegen 14:30 Uhr Ortszeit, also über
20 Stunden nach ihrem geplanten Ende, verabschiedete die dritte Vertragsstaa-
tenkonferenz zur Klimarahmenkonvention das Dokument, das als Kyoto - Protokoll
möglicherweise einen Meilenstein der Wende hin zu einer Politik der nachhaltigen
Entwicklung setzt.102
Beim erneuten Zusammentreffen der AGBM 8 wurde nochmals über die Frage der
Senken diskutiert, deren Lösung aber dann doch auf COP 3 verschoben wurde.
Ein weiterer Streitpunkt war die Entscheidung über den so genannten Treibhaus-
gaskorb. Der AGBM - Vorsitzende schlug vor, sich für insgesamt sechs Gase zu
entscheiden, dabei wurde er von Norwegen, den USA und der Schweiz unter-
stützt. Hingegen waren Russland, die G77/China - Gruppe und noch einige andere
Staaten für die Emissionsreduktion von nur drei Treibhausgasen.
Zum Thema der Senken brachte eine informelle Gruppe insgesamt vier Vorschlä-
ge ein. Ein Vorschlag bezog sich auf die so genannte Netto - Netto Verrech-
nungsmethode der QELROs, dabei würden die Nettoemissionen, die durch Sen-
ken abgebaut werden von jenen Nettoemissionen abgezogen, die durch Quellen
entstehen. Die drei weiteren Vorschläge bezogen sich auf eine Kategorie von
Senken, die unter dem Namen Land Use Change and Forestry (LULUCF) bekannt
wurde. Einer dieser Vorschläge befasste sich mit den Verpflichtungen, die in Form
101 Vgl. URL: http://www.germanwatch.org/rio/cop3krim.htm 102 Vgl. und folgende: URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/asc/enb1276e.txt [23.11.2001].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
82
von Emissionsbudgets festgelegt werden. In diesem Vorschlag hieß es, dass An-
nex - 1 - Staaten sicherstellen sollen, dass sie die, durch das Protokoll festgeleg-
ten Emissionsbudgets, nicht überschreiten dürfen.
Weiterhin offen blieben Lösungen, die sich auf die PAMs bezogen, da sich die
Teilnehmerstaaten nicht darüber einigen konnten, ob sie nun eine verbindliche
Liste von PAMs einer allgemeineren Formulierung vorziehen würden oder nicht.
Am Ende des informellen Treffens der AGBM8 forderte Roul Estrada - Ouyela den
Schriftführer der AGBM auf, die erlangten Ergebnisse zusammenzufassen und
anzumerken, dass Estrada zwar die Absicht hatte Lösungen in allen noch offenen
Themen zu finden, dies aber gescheitert sei.
Am ersten Dezember 1997 wurde schließlich in Japan die dritte Konferenz der
Vertragstaaten von Chen Chimutengwende eröffnet. Das Ziel dieser Konferenz
war die Schaffung eines konkreten internationalen Vertrages zum Schutz des glo-
balen Klimas. Chimutengwende betonte die Dringlichkeit weiterer Maßnahmen
auch nach Kyoto und erklärte, dass es nicht möglich sein werde, alle Probleme bei
diesem Treffen zu lösen.
Diese Prophezeiung sollte sich erfüllen, denn auch nach zermürbenden Verhand-
lungen durch zahlreiche Arbeitsgruppen und Ministersitzungen wurde in einigen
Fragen, darunter auch der Emissionshandel, keine Einigung erzielt.
Erst am 11. Dezember 1997, rund 20 Stunden nach dem offiziellen Ende der Ver-
tragsstaatenkonferenz wurde das Kyoto - Protokoll von über 160 Staaten ange-
nommen und gleichzeitig der AGBM - Prozess für beendet erklärt.103
Das Kyoto - Protokoll war das erste Dokument in der Geschichte der Klimaver-
handlungen, das verbindliche Maßnahmen für Industrieländer enthielt, die nach
der Umsetzung zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen führen sollen.
Die verpflichteten Staaten haben die Aufgabe in der Zeit von 2008 bis 2012 ihre
gesamten Emissionen von sechs Treibhausgasen im Vergleich zum Basisjahr
1990 um insgesamt 5,2 Prozent zu verringern. Die Aufteilung dieses Prozentsat-
zes erfolgt durch eine unterschiedliche Lastenverteilung. Ferner haben die Indust-
rienationen zur Verwirklichung ihrer Ziele die Möglichkeit, sich so genannter flexib-
103 Vgl. URL: http://www.germanwatch.org/rio/cop3krim.htm [05.03.2002].
4 Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und der Kyoto - Prozess
83
ler Mechanismen zu bedienen. Unter diesen Mechanismen befindet sich der
Emissionshandel, der es den Staaten erlaubt, Emissionsrechte zu kaufen bezie-
hungsweise zu verkaufen. Ein weiterer Mechanismus ist das Joint Implementation
zur gemeinsamen Umsetzung der Verpflichtungen und die Einbeziehung von Ent-
wicklungsländern durch den Clean Development Mechanism (CDM), der es den
Industrienationen möglich macht, Projekte in Entwicklungsländern durchzuführen
auch mit dem Ziel diese Staaten bei der Umsetzung einer nachhaltigen Entwick-
lung zu unterstützen. Aufgeschoben wurde allerdings die Klärung der Senken im
Rahmen von CDM - Projekten.
Das Kyoto - Protokoll tritt in Kraft, wenn es von mindestens 55 Mitgliedsstaaten
der Rahmenkonvention ratifiziert wurde und damit auch gleichzeitig 55 Prozent der
Emissionen durch Industrienationen des Annex – B des Kyoto - Protokoll abge-
deckt sind.104
104 Vgl. URL: http://www.gtz.de/climate/deutsch/ph2_cop234.htm [25.06.2002]
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto
Auf der dritten Konferenz der Vertragsstaaten im japanischen Kyoto wurde im De-
zember 1997 das sogenannte Kyoto - Protokoll von insgesamt mehr als 160 Teil-
nehmerstaaten und unter der Anwesenheit vieler interessierter Vertreter von Um-
weltorganisationen, Medien und Politik, einstimmig beschlossen.
In diesem Übereinkommen verpflichten sich die Annex - I - Staaten der KRK ihre
Gesamtemissionen von sechs Treibhausgasen um mindestens fünf Prozent unter
das Niveau von 1990 zu reduzieren. Der dafür vorgesehene Zeitraum beläuft sich
auf fünf Jahre von 2008 bis 2012. Neben diesen Verpflichtungen bildet das Proto-
koll aber auch die Grundlage für drei Mechanismen, um Annex - I - Staaten zu
unterstützen, ihre nationalen Ziele zu erreichen.105
Das Kyoto - Protokoll besteht aus einer Präambel, 28 Artikeln und zwei Anhängen,
dem Annex - A und dem Annex - B, die als Bestandteil des Kyoto - Protokolls zu
behandeln sind. Die Präambel nimmt Bezug auf das Ziel und die Grundsätze der
Klimarahmenkonvention. Die einzelnen Artikel enthalten einerseits Handlungs-
pflichten und -möglichkeiten der Vertragsparteien und andererseits Verfahrensfra-
gen, die zur Erfüllung von diesen Verpflichtungen herangezogen werden sollen.106
5.1 Reduktionsverpflichtungen für Industrieländer
Durch die Zustimmung zum Kyoto - Protokoll haben sich insgesamt 38 Industrie-
nationen107 rechtlich verpflichtet einzeln oder gemeinsam dafür zu sorgen, dass
ihre gesamten anthropogenen Emissionen von sechs Treibhausgasen, gemessen
in Kohlendioxidäquivalenten, die ihnen zugewiesenen Mengen, berechnet auf der
Grundlage ihrer in Anlage B108 quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und
-reduktionsverpflichtungen, nicht überschreiten und innerhalb des Verpflichtungs-
zeitraumes 2008 bis 2012 ihre Gesamtemission um mindestens fünf Prozent unter
das Niveau von 1990 senken (Artikel 3).
105 Vgl. URL: http://www.iisd.ca/linkages/vol12/enb12163e.pdf [18.11.2002]. 106 Vgl. Geres (1999), S. 118. 107 Aufgelistet im Annex – B des Kyoto – Protokolls. 108 Anlage B = Anhang Kyoto – Protokoll.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 85
Die einzelnen Industriestaaten haben dabei unterschiedliche Zielvorgaben zu er-
reichen, die der nachstehenden Tabelle zu entnehmen sind.
Staaten Ziel
EU, Baltische Staaten, Bulgarien, Tschechische Republik Rumä-
nien, Slowakei, Slowenien, Schweiz -8 %
USA -7 %
Kanada, Ungarn, Japan, Polen -6 %
Kroatien -5 %
Neuseeland, Russland, Ukraine 0 %
Norwegen +1 %
Australien +8 %
Island +10 %
Tabelle 5.1: quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und - reduktionsverpflich-
tungen anhand einiger Beispiele
Quelle: Kyoto – Protokoll (1997), Annex B
5.1.1 Die Unterscheidungen bei den Reduktionsverpflichtungen
Während die Rahmenkonvention der Vereinten Nationen nur ein freiwilliges Ziel
für Annex - 1 – Staaten war, eine Stabilisierung der Treibhausgasemissionen bis
zum Jahr 2000, im Vergleich zum Basisjahr 1990, zu erreichen, enthielt es aber
bereits das Prinzip für eine gemeinsame aber von Staat zu Staat variierende Ver-
pflichtung.109
Der während des Kyoto - Prozesses wieder aufgekeimte Bedarf für diese Differen-
zierung kann daher aus der FCCC (Framework Convention on the Climate Chan-
ge) abgeleitet werden. Die Verteilung der unterschiedlichen Niveaus stellte sich
aber als schwieriges Unterfangen heraus.
109 Vgl. und folgende Schröder (2001), S. 65.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 86
Die Verhandlungen betreffend eines flat - rate - Zieles, also eines pauschalen
Zielniveaus für alle Vertragsparteien, erwies sich als nicht umsetzbar.110
Bereits im Juli 1997, also noch vor Abschluss der Verhandlungen, behauptete
H.E. Raul Estrada – Oyuela, einer der Hauptvertreter des Kyoto – Protokolls: „Dif-
ferentiation was the only way out.“
Als Konsequenz darauf, begann er mit bilateralen Gesprächen mit einigen Vertre-
tern der wichtigsten Staaten um das Konzept unterschiedlicher Reduktionsniveaus
auszuarbeiten. Den Ausschlag für die Akzeptanz differenzierter Niveaus lieferte
die Zustimmung der Vereinigten Staaten.
Die Verpflichtungen, die anschließend für die Staaten der EU, für Japan und für
die USA ausgearbeitet wurden, waren die Ergebnisse einer langen Verhandlungs-
runde.
Zum Unterschied zu den Big Three111 im Machtgefüge der Verhandlungen waren
die Vorgaben für viele andere Staaten das Ergebnis eines Pfandsystems oder ei-
ner gewissen Zahlungsbereitschaft.
Obwohl die meisten Staaten doch erhebliche Reduktionsverpflichtungen auferlegt
bekamen, gibt es dennoch mehrere Staaten oder Staatengruppen, die ihre Emis-
sionen stabilisieren oder sogar erhöhen dürfen (vgl. dazu auch Tabelle 5.1).
Eine interessante Position haben dabei jene Staaten, die aufgrund der anhalten-
den Rezession und des teilweise drastischen Rückganges der Wirtschaft einen
weitaus geringeren Emissionsausstoß haben als noch im Jahr 1990. Zu diesen
Staaten zählen die Ukraine, Russland und noch einige andere osteuropäische Na-
tionen, die alle unter dem Namen Economies in Transition (EIT) zusammengefasst
wurden.
Die Differenz zwischen dem Emissionsniveau von 1990 und dem derzeitigen, wird
als Hot – Air bezeichnet und sorgte bei den Nachverhandlungen für einige Konflik-
te.
Eine etwas andere Position nimmt Australien ein. Es darf laut Protokoll seine
Emissionen um weitere acht Prozent anheben. Der Grund dafür liegt darin, dass
zwar grundsätzlich bei den Emissionen des Basisjahres jene aus der Abholzung
110 Vgl. und folgende Ott/Overthür (1999), S. 128. 111 Japan, EU und USA.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 87
und der Veränderung der Landnutzung nicht berücksichtigt werden, Australien
konnte es aber erreichen, ein Schlupfloch im KP zu öffnen, dass Staaten mit Net-
toemissionen aus Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) diese
bei der Berechnung einbeziehen dürfen. Diese Besonderheit gilt aber nur für Aust-
ralien und einen kleinen Teil von Großbritannien.112
Die australischen Nettoemissionen aus LULUCF sind zwischen den Jahren 1990
und 1997 bereits um 37 Millionen Tonnen Kohlendioxid gesunken, was sich auf
einen Betrag von 8,8 Prozent im Vergleich zum Basisjahr beläuft, daher wurde
Australien auch die Möglichkeit eingeräumt, seine Emissionen zu steigern.
Eine weitere Ausnahme bildet Island, das aufgrund seiner eher gering ausgepräg-
ten Wirtschaftsstruktur ebenfalls einen Sonderstatus im Protokoll eingeräumt be-
kommen hat. Denn schon ein einziges Industrieprojekt würde dazu führen, dass
die Emissionen über den Wert des Basisjahres steigen würden. Um notwendige
Industrieprojekte zu verwirklichen, wurde ihnen deshalb eine Spanne von zehn
Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 eingeräumt.113
5.2 Die Verpflichtungsperiode
Mit dem Berliner Mandat haben sich die Verhandlungsländer für Verpflichtungs-
zeiträume, in denen Staaten ihre Emissionsreduktionsziele zu erreichen haben,
ausgesprochen. So gab es beispielsweise die Möglichkeit die Verpflichtungszeit-
räume für die Jahre bis 2005, 2010 und 2020 einzurichten, im Kyoto - Protokoll
wurde diese Idee übernommen.114
Die erste Periode ist für den Zeitraum von 2008 bis 2012 festgelegt worden, aller-
dings mit der Vorgabe, dass bereits bis 2005 nachweisbare Fortschritte von den
Industriestaaten bekannt zu geben sind (Artikel 3.2).
Die Konferenz der Vertragsstaaten hat laut Artikel 3.9 die Anweisung, spätestens
sieben Jahre vor Ablauf der ersten Verpflichtungsperiode, also 2005, den zweiten
Verpflichtungszeitraum festzulegen.
112 Vgl. und folgende: Michaelowa (2001), S 4. 113 Vgl. Ott/Oberthür (1999), S. 128. 114 Vgl. Schröder (2001), S. 65.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 88
Wie die Verpflichtungszeiträume aufgeteilt wurden sorgte in den Vorverhandlun-
gen ebenfalls für Diskussionsstoff. So wurde unter anderem die Möglichkeit eines
einjährigen Verpflichtungsraumes rasch wieder verworfen, da die Gefahr bestün-
de, dass die Einhaltung von Vorgaben durch Wetterextreme oder durch Wirt-
schaftsschwankungen unmöglich gemacht wird. Ein längerer Zeitraum hingegen
ermöglicht es den Teilnehmerstaaten bezüglich ihrer Planung flexibler zu reagie-
ren. Der Verpflichtungszeitraum wird auch dazu genutzt, ein Budget von Emissio-
nen zu schaffen, das groß genug ist, die Grundlage für den Emissionshandel zu
bilden.115
5.3 Der Treibhausgas - Basket
Die Verpflichtungen des Kyoto - Protokolls umschließen die Emissionen von sechs
Treibhausgasen aus bekannten Quellen, die gemeinsam für beinahe alle anthro-
pogenen Treibhausgasemissionen in der industrialisierten Welt verantwortlich
sind.116
Die Gase werden als Korb zusammengefasst und auf der Grundlage des so ge-
nannten Global Warming Potential miteinander verglichen.
Das GWP ist eine Messeinheit, die vom IPCC in seinem zweiten Bericht für die
erste Verpflichtungsperiode vorgeschlagen wurde.
Vor diesem Hintergrund hatte CO2, hauptsächlich entstanden aus der Verbren-
nung fossiler Kraftstoffe, einen Anteil von 80 Prozent an den Treibhausgasemissi-
onen der Industrienationen im Jahr 1990. Die Emissionen von Methan und
Distickstoffoxid sind in den meisten Industrieländern in den 90er Jahren zurückge-
gangen. Das Gegenteil ist bei den drei künstlichen Spurengasen der Fall, ihre
Emissionen sind während der letzten Jahre teilweise rapide angestiegen.
Die Treibhausgase und ihre unmittelbaren Quellen sind im Anhang des Kyoto -
Protokolls namentlich aufgelistet.
Zu den Treibhausgasen zählen Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid
(Lachgas) und die künstlichen Spurengase Schwefelhexafluorid, wasserstoffhalti-
115 Vgl. Ott/Oberthür (1999), S. 126. 116 Vgl. Grubb (1999), S. 117 – 118.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 89
ge Fluorkohlenwasserstoffe und perfluorierte Kohlenwasserstoffe. Das Basisjahr
für die drei Hauptgase ist 1990 während für das Triangel der Spurengase vom Ky-
oto - Protokoll auch das Jahr 1995 als Möglichkeit vorgeschlagen wurde. Der
Grund dafür liegt darin, dass die Emissionen der HFCs in den meisten Industrie-
staaten zwischen 1990 und 1995 drastisch angestiegen sind, weil sie als Ersatz
für das im Montreal Protokoll verankerte FCKW verwendet wurden.117
Die Gase selbst unterliegen nicht einzeln, sondern gemeinsam als Korb der fünf-
prozentigen Reduktion.
Ein Land kann also zur Erreichung seines Emissionszieles jedes beliebige dieser
Gase reduzieren. Die Problematik liegt allerdings darin, dass vor allem die Mes-
sungen für Methan und Distickstoffoxid aufgrund der mangelnden Genauigkeit
sehr geringe Aussagekraft haben. 118
Die nun folgende Tabelle beschreibt die Quellen der Treibhausgase, ihr Anteil am
Gesamtausstoß und ihre Unterschiede bezüglich dem GWP.
TREIBHAUSGAS QUELLE TREIBHAUSPOTENTIAL –
GWP
ANTEIL AM ANTHROPGENEN
TREIBHAUSEFFEKT
Kohlendioxid
CO2
Verbrennung fossiler Brenn-
stoffe wie Kohle, Öl und
Gas; Entwaldung
1 81,2
Methan
CH4
Produktion fossiler Brenn-
stoffe, Reisanbau, intensive
Rinderzucht, Verarbeitung
von Müll
21 13,7
Distickstoffoxid
N2O
Verbrennung fossiler Kraft-
stoffe, Landwirtschaft, Dün-
gemittel
310 4,0
Wasserstoffhaltige
Fluorkohlenwasser-
stoffe
(HFCs)
Industrie, Kühlmittel 140 – 11.700 Bandbreite,
Mittelwert:
2.530 0,56
Perfluorierte
Kohlenwasserstoffe
(PFCs)
Industrie, Aluminium, in der
Brandbekämpfung, Lö-
sungsmittel
6.500 – 9.200 Bandbreite,
Mittelwert: 7.614 0,29
117 Vgl. und folgende Schröder (2001), S. 65 118 Vgl. URL: http://www.global2000.at/...s*+search+display+984849397&defaultprint
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 90
Schwefelhexaflori
SF6
Dient als Isoliermaterial bei
elektrischen Leitungen,
Wärmeleiter, Gefriermittel 23.900 0,30
Tabelle 5.2: Die Treibhausgase des Kyoto - Protokolls
Quelle: Grubb 1999, S 73
5.4 Senken und LULUCF in den Artikeln 3.3 und 3.4
Im Artikel drei des Protokolls ist vorgesehen, dass sogenannte Senken als Reduk-
tionsmechanismen genutzt werden können. Das bedeutet, dass beispielsweise die
Speicherung von CO2 durch die Neubildung eines Waldes oder durch die Auffors-
tung als Emissionsreduktion angerechnet werden kann.119
Senken sind Ökosysteme, die CO2 aus der Atmosphäre absorbieren und über ei-
nen längeren Zeitraum speichern. Zu den wichtigsten Senken zählen die Ozeane
und Wälder.
„Der CO2 – Gehalt der Atmosphäre steigt, gleichzeitig entzieht das Pflanzen-
wachstum der Luft Kohlendioxid. Dabei wirken verschiedene Prozesse zusam-
men. In den tropischen Wäldern wird durch die Brandrodung und das Verrotten
abgeholzter Bäume mehr Kohlenstoff freigesetzt als durch das Wachstum gebun-
den, dagegen findet in den Ökosystemen der gemäßigten Breiten eine Nettokoh-
lenstoffbindung statt. Auch in borealen Wäldern, in Tundren und Mooren wird Koh-
lendioxid gespeichert“120
Die Frage der Senkenanrechnung war bereits im Vorfeld des Kyoto - Protokolls
ein Zankapfel zwischen den Vertragsstaaten.
Der Beschluss, die Senken als negative Emissionen zu berücksichtigen wurde
bereits 1989 von den Vereinigten Staaten vorgeschlagen. Ernsthafte Diskussionen
über dieses Thema wurden dann schließlich 1997 während der AGBM - Prozes-
ses von Neuseeland entfacht.
119 Vgl. URL: http://www.global2000.at//...s*+search+display+984849397&defaultprint.[15.03.2002]. 120 Nisbet (1994), S. 84.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 91
Die Hauptschwierigkeit von Senken liegt in den wissenschaftlichen, technologi-
schen und methodischen Unsicherheiten. Auch ist die Langzeitwirksamkeit noch
nicht vollständig geklärt.121
Zu den wichtigsten Unterpunkten des Artikels 3 des Kyoto - Protokolls zählt einer-
seits Artikel 3.3 der vorsieht, dass
„...Nettoänderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und
der Abbau der Gase durch Senken als Folge unmittelbar vom Menschen
verursachter Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlicher Maßnah-
men, die seit 1990 auf Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung be-
grenzt sind, zur Erfüllung der für Annex - B - Staaten vorgesehenen Ver-
pflichtungen verwendet werden...“
Andererseits ist Artikel 3.4 von besonderer Bedeutung. Obwohl dieser noch kein
eindeutiges Ergebnis enthält, lässt er es den Staaten offen, neben den in Artikel
3.3 genannten Methoden, auch noch zusätzliche Tätigkeiten aus den Kategorien
der landwirtschaftlichen Böden, der Landnutzungsänderungen und der Forstwirt-
schaft zur Reduktion ihrer Treibhausgase heranzuziehen.
Diejenigen Vertragsstaaten, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft
1990 eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihrem
Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren entsprechenden Emissionsbasiszeitraum die
gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in Kohlendioxidäquivalenten
abzüglich der Abbau solcher Emissionen durch Senken im Jahr 1990 durch
LULUCF ein, um die ihnen zugeteilten Mengen zu berechnen (Artikel 3.7).
5.5 Die Kyoto - Mechanismen
Das Kyoto - Protokoll sieht insgesamt vier verschiedene Instrumente vor, mit de-
nen die Emissionsverminderungen flexibel, das bedeutet in Zusammenarbeit mit
anderen Staaten, herbeigeführt werden können. Unter diese Mechanismen fallen,
der Emissionshandel, Joint Implementation, CDM und die Zielgemeinschaft.122
121 Vgl. Schröder (2001), S. 67. 122 Vgl. und folgende Schwarze (2000), S. 98.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 92
Diese Arten der Vertragserfüllung bieten vielen Staaten die Möglichkeit ihre Re-
duktionsverpflichtungen zu relativ geringen Kosten zu erfüllen. Neben der Kos-
tenminimierung gibt aber noch drei weitere Vorteile die eine Nutzung von Markt-
mechanismen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen mit sich bringen. Es
kommt einerseits zu einer Konfrontation ökologischer Probleme mit den ökonomi-
schen Aspekten der Effizienz und Kosten sowie des globalen Wettbewerbs. Ande-
rerseits gibt es starke Anreize, vor allem für Industriestaaten ihre Reduktionsver-
pflichtungen zu erfüllen. Der dritte Vorteil ist die Möglichkeit, dass bei angemesse-
ner Ausgestaltung der Marktanreize Entwicklungsländer zunehmend bereit sind,
sich an einem internationalen Klimaregime zu beteiligen.
5.5.1 Emission Trading
Der Handel mit Emissionsrechten wurde bereits auf der zweiten Konferenz der
Vertragsstaaten durch die USA angekündigt. Die Idee, die hinter dem Emissions-
handel steckt ist, dass Staaten die Erlaubnis zu emittieren kaufen oder verkaufen
können, was ihnen die Möglichkeit bietet, ihre Reduktionsverpflichtungen zu erfül-
len. Des weiteren bietet der Handel mit Emissionserlaubnissen auch einen Anreiz
für Firmen und Staaten. Staaten können nämlich ihre Emissionsrechte an Unter-
nehmen verkaufen und diese könnten dann zu minimalen Kosten ihrerseits Emis-
sionsverpflichtungen erfüllen.123
Im Artikel 17 des Kyoto – Protokoll ist nun folgendes klar definiert:
„...die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien können sich an dem Han-
del mit Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 zu
erfüllen. [...] Ein derartiger Handel erfolgt ergänzend zu denen im eigenen
Land ergriffenen Maßnahmen...“
Auf welche Art es zu einer Anrechnung der Emissionsreduktionseinheiten (ERUs)
beim Käufer oder zu einem Abzug beim Verkäufer kommt ist in den Artikeln 3.10
und 3.11 des Kyoto - Protokolls geregelt.
123 Vgl. Schröder (2001), S. 70.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 93
Der im Kyoto - Protokoll eingeführte Emissionshandel ist noch nicht völlig ausge-
reift und wurde auch noch auf den Folgekonferenzen hart diskutiert. Als Zankapfel
dabei galt vor allem das Wort ergänzend.124
Für den reibungslosen Ablauf des Handels, die Berichterstattung darüber und sei-
ner Kontrolle ist die COP beauftragt, die maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten,
Regeln und Leitlinien in der folgenden Konferenz festzulegen.
5.5.2 Joint Implementation
Unter Joint Implementation, im Zusammenhang mit dem Kyoto - Protokoll, ver-
steht man die Schaffung von Projekten durch Annex - 1 - Länder in anderen An-
nex - 1 - Staaten, um Emissionsrechte zu erwerben. Dabei ist zu beachten, dass
vier grundlegende Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 6.1):
1. Das Joint Implementation - Projekt muss von den beteiligten Vertrags-
parteien bewilligt werden.
2. Durch das Projekt sollen zusätzliche Emissionsverminderungen erzielt
werden. Entweder durch eine Reduktion der Emissionen aus Quellen
oder durch einen Abbau durch Senken.
3. Eine Partei, die an einem JI - Projekt teilnehmen will, muss über ein na-
tionales System zur Schätzung der Treibhausgasemissionen verfügen
und seiner Berichterstattungspflicht Folge leisten. 125
4. Der Erwerb von ERUs darf nur zusätzlich zu Maßnahmen im eigenen
Land zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgen.
Nachdem die Verhandlungen über Joint Implementation noch nicht zur Gänze ab-
geschlossen waren, hat man im Kyoto - Protokoll der Vertragsstaatenkonferenz
den Auftrag erteilt möglichst bald Leitlinien für die Durchführung des Artikel 6, ein-
schließlich einer Nachprüfung und einer Berichterstattung zu erstellen (Artikel 6.2).
Die Aufteilung der ERUs, die aus einem JI - Projekt stammen erfolgt nach den
Grundsätzen der Artikel 3.10 und 3.11. Das bedeutet, dass zuerst das Gastgeber-
124 Vgl. Schwarze (2000), S. 100. 125 Vgl. auch Schwarze (2000), S. 102.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 94
land eines JI - Projektes die zu übertragenden ERUs von seiner Gesamtmenge an
Emissionen abzieht. Erst danach kann das Land, das ein JI - Projekt durchführt,
die anzurechnenden ERUs seinem Konto gutschreiben und dadurch seine Ge-
samtmenge an erlaubten Emissionen erhöhen.126
Eine Vertragspartei hat auch die Möglichkeit, einen Rechtsträger zu ermächtigen,
in seinem eigenen Namen JI – Projekte durchzuführen (Artikel 6.3).
Sollte ein JI - Projekt bezüglich seiner Anforderungen an JI - Maßnahmen in Frage
gestellt werden, besteht zwar kein Grund, den Handel mit ERUs einzustellen bis
die Frage geklärt ist. Die ERUs werden aber für diesen Zeitraum der Klärung nicht
zur Erfüllung der Verpflichtungen unter Artikel 3 genutzt (Artikel 6.4).
5.5.3 Der Clean Development Mechanism (CDM)
Das dritte Instrument zur flexiblen Vertragserreichung ist der sogenannte Clean
Development Mechanism. Die Richtlinien zum CDM sind im Artikel 12 des Kyoto -
Protokolls geregelt. Die Ziele des Mechanismus für umweltverträgliche Entwick-
lung folgen aus den Artikeln 12.1 und 12. 3 des Protokolls.127
Der Zweck des CDM ist es, Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, eine nach-
haltige Entwicklung zu erreichen und durch CDM - Projekte dazu beizutragen,
dass Annex - 1 - Staaten ihre Verpflichtungen aus dem Artikel 3 erreichen können
(Artikel 12.2).
Die Entwicklungsländer sollen von der Teilnahme an CDM - Projekten dahinge-
hend Nutzen ziehen, dass sich aus den Projektmaßnahmen zertifizierte Emissi-
onsreduktionen (CERs) ergeben (Artikel 12.3 lit. a).
Die Annex - 1 - Staaten haben die Möglichkeit, die aus den Projektmaßnahmen
resultierenden CERs zur Erfüllung eines Teiles ihrer quantifizierten Emissions-
begrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen zu verwenden (Artikel 12.3 lit. b).
Die Höhe der Anrechnung dieses Teiles war zum Zeitpunkt der Verabschiedung
des Kyoto - Protokolls noch nicht völlig geklärt. Auch war noch unklar, ob die
CERs aus CDM - Projekten gehandelt werden dürfen.
126 Vgl. Schwarze (1999), S. 103. 127 Vgl. Geres (2000), S. 128.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 95
Gleich wie bei Joint Implementation bleibt auch die Teilnahme an CDM sowohl
dem privaten als auch dem öffentlichen Sektor freigestellt (Artikel 12.9).
Die Erlöse aus den zertifizierten Projektmaßnahmen werden unter Aufsicht der
COP, einerseits dazu verwendet, dass die Verwaltungskosten abgedeckt werden
und andererseits als Unterstützung der Abdeckung von Anpassungskosten in
Entwicklungsländer (Artikel 12.8).
Die Weisungsbefugnis für CDM obliegt der COP. Die Projektmaßnahmen werden
von einem Exekutivrat beaufsichtigt (Artikel 12.4).
Die sich aus den Projektmaßnahmen ergebenden Reduktionen von Emissionen
werden von Einrichtungen zertifiziert, die von der COP auf folgenden Grundlagen
zu benennen sind (Artikel 12.5):
a) „... freiwillige Teilnahme, die von jeder beteiligten Vertragspartei gebilligt
wird...“
b) „...reale, messbare, langfristige Vorteile in bezug auf die Abschwächung
der Klimaänderungen...“
c) „...Emissionsreduktionen, die zusätzlich zu denen entstehen, die ohne
zertifizierte Projektmaßnahmen entstehen würden...“.
Der wohl attraktivste Aspekt ist jener, dass bereits zertifizierte Emissionsreduktio-
nen, die zwischen 2000 und 2007 erworben werden, als Beitrag zur Erfüllung der
Verpflichtungen in der ersten Verpflichtungsperiode von 2008 bis 2012 genutzt
werden.
5.5.4 Die Zielgemeinschaft - Bubbling“
Das Bubbling ist nicht unmittelbar zu den drei vorher beschriebenen Marktmecha-
nismen zu zählen, dennoch ist es den Staaten dadurch möglich, ihnen vorgege-
bene Reduktionsziele gemeinsam zu erreichen.
Artikel 4 des Kyoto - Protokolls enthält einen Mechanismus, der es mehreren An-
nex - B - Staaten erlaubt, eine Vereinbarung zu treffen, um die ihnen auferlegten
Emissionsreduktionsverpflichtungen gemeinsam zu erfüllen. Die Verpflichtungen
gelten als erfüllt, wenn die Gesamtmenge ihrer anthropogenen Treibhausgas-
emissionen, die Summe der ihnen zugeteilten Mengen an quantifizierten Emissi-
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 96
onsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 3
KP, nicht überschreitet. Das jeder, an der Zielgemeinschaft teilnehmenden Partei,
zugeteilte Emissionsniveau muss in der Vereinbarung festgelegt werden (Artikel
4.1).
Das Abkommen zur Zielgemeinschaft bleibt während der gesamten Dauer einer
Verpflichtungsperiode aufrecht (Artikel 4.3).
Die Bedingungen einer solchen Vereinbarung müssen von den Parteien dem Sek-
retariat am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden zum Kyoto - Protokoll vorgelegt werden (Artikel 4.2).
Der Vorteil einer solchen Vereinbarung liegt darin, dass es zu einer Neuverteilung
der Verpflichtungen bezüglich der Reduktionen innerhalb der Zielgemeinschaft
kommt. Bis jetzt hat sich aber nur die EU entschlossen, den Artikel 4 des Kyoto -
Abkommens für ihre Mitgliedsstaaten in Anspruch zu nehmen.
5.6 Das Inkrafttreten des Kyoto –Protokolls
Das Protokoll tritt in Kraft, wenn es von mindestens 55 Staaten ratifiziert worden
ist und dadurch gleichzeitig mindestens 55 Prozent der 1990 von Industriestaaten
ausgestoßenen CO2 - Emissionen abgedeckt sind. Es wurde angestrebt, dies bis
zur Weltklimakonferenz in Johannesburg (Rio plus 10) zu erreichen.128
Laut Artikel 25 des Kyoto - Protokolls soll dieses am 90. Tag nach dem Zeitpunkt
in Kraft treten, zu dem die oben angeführten Bedingungen erfüllt worden sind (Ar-
tikel 25.1).
Bis zum 13. November 2002 haben bereits 53 Staaten, darunter auch Österreich,
Deutschland und Italien, allerdings nicht die gesamten EU Staaten, das Kyoto -
Protokoll ratifiziert. Allerdings wurden bis zu diesem Datum erst 37,4 Prozent der
geforderten 55 Prozent erreicht. 129
Nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Emissionslastenverteilung
in einigen Industriestaaten.
128 Vgl. URL: http://www.germanwatch.org/rio/bpcop6.htm [05.03.2002]. 129 Vgl. URL: http://unfccc.int/resource/kpstats.pdf [17.11.2002].
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 97
USA36%
EU24%
Russland17%
Japan9%
20 weitere Nationen14%
USA
EU
Russland
Japan
20 weitere Nationen
Abbildung 5.1: Gesamtemissionen einiger Industrienationen im Jahr 1990
Quelle: Kyoto – Protokoll (1997), S. 39
5.7 Die Verifikation
Ob und wie die Befolgung der Verpflichtungen des Kyoto - Protokolls durch die
Vertragsparteien wahrgenommen wird, steht und fällt mit einem klaren und trans-
parenten System der Erfassung und Kontrolle der im Abkommen geregelten
Treibhausgasemissionen.130
Die bereits in der Klimarahmenkonvention enthaltene Berichterstattungspflicht und
die Erstellung von nationalen THG - Inventaren (Artikel 12 KRK) haben durch das
Kyoto - Protokoll eine wichtige Erweiterung erfahren.131
Artikel 5.1 des Kyoto - Protokolls schreibt vor, dass jeder Annex - 1 - Staat bis
spätestens 2007 über ein nationales System zur Schätzung anthropogener Emis-
sionen durch die sechs Treibhausgase verfügen muss.
Zur Schätzung dieser Emissionen sollen die Methoden des IPCC herangezogen
werden (Artikel 5.2). Zur Berechnung des Kohlendioxidäquivalents der anthropo-
130 Vgl. URL: http://www.germanwatch.org/rio/bpcop6.htm [05.03.2002]. 131 Vgl. Geres 2000, S. 122.
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 98
genen Emissionen werden die mit dem IPCC vereinbarten Treibhauspotentiale
(GWP) verwendet.
In Artikel 7 geht es um die Bereitstellung zusätzlicher Informationen, die dem jähr-
lichen Verzeichnis beizulegen sind, um anhand dieser die Einhaltung des Artikel 3
nachzuvollziehen (Artikel 7.1).
Auch Parteien, die an CDM - Projekten teilnehmen, müssen zu ihren nationalen
Mitteilungen, Zusatzinformationen, die zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflich-
tungen unter Artikel 12 dienen, beilegen (Artikel 7.2).
Im Artikel 8 geht es um die Überprüfung der von den Vertragsstaaten bereitgestell-
ten Informationen nach Artikel 7. Alle vorgelegten Informationen werden von einer
sachkundigen Überprüfungskommission kontrolliert (Artikel 8.1).
Diese Überprüfungskommission setzt sich aus Sachverständigen zusammen, die
von der COP benannt worden sind (Artikel 8.2).
Durch das Überprüfen der Informationen werden alle Aspekte der Durchführung
des Kyoto - Protokolls durch die Teilnehmerstaaten gründlich und fachkundig be-
urteilt. Das Kontrollorgan erstellt nach der Überprüfung einen Bericht in dem die
Pflichterfüllung der Staaten beurteilt wird und mögliche Probleme oder maßgebli-
che Faktoren bei der Erfüllung angezeigt werden (Artikel 8.3).
5.8 Die offenen Punkte des Kyoto – Protokolls
Artikel Details die noch auszuarbeiten sind: Zeitpunkt der Ent-
scheidung
2 (b) Die Ausarbeitung von Möglichkeiten um die Zusammenarbeit mit anderen Vertrags-
staaten zu vereinfachen, um die individuelle und gemeinsame Effektivität der PAMs
unter Art. 2 des KP zu erhöhen
COP/MOP 1 oder
sobald als möglich
danach
3.4 Entscheidung über Modalitäten, Regeln und Leitlinien in Hinblick darauf, welche
zusätzlichen vom Menschen verursachten Tätigkeiten in bezug auf Änderungen der
Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch
Senken in den Bereichen landwirtschaftliche Böden sowie Landnutzungsänderungen
und Forstwirtschaft den Annex – 1 – Staaten zugeteilten Mengen hinzugerechnet
oder von ihnen abgezogen werden.
COP/MOP 1 oder
sobald als möglich
danach
3.14 Überlegungen, welche Aktionen notwendig sind um die nachteiligen Effekte des
Klimawandels und/oder die Auswirkungen von Gegenmaßnahmen auf Vertragsstaa-
ten die in den Paragraphen 4.8 und 4.9 der Rahmenkonvention niedergeschrieben
sind, (z. B. die Teilnahme der Entwicklungsstaaten...) so gering wie möglich zu
halten. Zu den zu prüfenden Fragen gehören die Schaffung einer Finanzierung,
Versicherung und die Weitergabe von Technologien.
COP/MOP 1
5.1 Entscheidung über die Leitlinien für die Entwicklung nationaler Systeme zur Bewer-
tung der anthropogenen Emissionen durch Quellen und ihren Abbau durch Senken
COP/MOP 1
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 99
5.2 Zustimmung über eine geeignete Regelung jener Methoden zur Bewertung der
anthropogenen Emissionen durch Quellen und ihren Abbau durch Senken, die auf
COP noch nicht angenommen wurden
COP/MOP 1
6.2 Die Ausarbeitung von Leitlinien für die Durchführung von JOINT IMPLEMENTATION,
einschließlich der Nachprüfung und der Berichterstattung
COP/MOP 1 oder so
bald wie möglich da-
nach
7.3 Beschluss über die Häufigkeit der notwendigen ergänzenden Informationen, die
erforderlich sind um die nationalen Bestandsaufnahmen bezüglich der Erfüllung der
Forderungen unter Artikel 3 des KP durchzuführen
Über mehrere
COP/MOP verteilt
7.4 Entscheidung über die Modalitäten für die Abrechnung der assigned amounts Vor Beginn der ersten
Verpflichtungsperiode
7.4 Annahme und periodische Überprüfung der Leitlinien für die Erstellung der Informa-
tion, die unter Artikel 7 des Protokolls gefordert wird, unter Berücksichtigung der
Richtlinien für die Vorbereitung nationaler Mitteilungen durch Annex 1 Staaten
COP/MOP 1
8.4 Annahme und periodische Überprüfung der Leitlinien für die Überprüfung der Durch-
führung des Protokolls durch ein Expertenteam unter Berücksichtigung der relevan-
ten Entscheidungen der COP
COP/MOP 1
9.2 Überprüfungsverpflichtungen unter dem Protokoll unter der Voraussetzung der
bestmöglichen wissenschaftlichen Informationen und Einschätzungen über den
Klimawandel und seine Folgen, genauso wie relevante technische, soziale und
wirtschaftliche Informationen
COP/MOP 2 und in
regelmäßigen Abschnit-
ten danach
12.7 Die Ausarbeitung von Modalitäten und Verfahren mit dem Ziel der Sicherstellung der
Transparenz, Effizienz und Zurechenbarkeit durch unabhängige Rechnungsprüfung
und Kontrolle der Projektaktivitäten für CDM
COP/MOP 1
16 Überprüfung der Anwendung des Beratungsverfahrens auf das Protokoll und die
eventuell notwendige Abänderung dieses
So bald wie möglich
17 Die Festlegung der relevanten Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien vor
allem für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung für den
Emissionshandel
COP 4 oder eine späte-
re COP
18 Die Genehmigung geeigneter und effektiver Verfahren und Mechanismen zur Fest-
stellung und Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des
Protokolls, unter anderem durch eine Zusammenstellung einer indikativen Liste der
Folgen, wobei der Ursache, der Art, dem Grad der Häufigkeit der Nichteinhaltung
Rechnung getragen wird.
COP/MOP 1
Tabelle 5.3: Die offenen Entscheidungen des Kyoto – Protokolls
Quelle: Kyoto – Protokoll (1997)
Wie auch aus der oben angeführten Tabelle ersichtlich, bezogen sich die The-
menschwerpunkte der offenen Fragen auf wesentliche Bereiche des Kyoto - Pro-
tokolls, darunter fallen die Bereiche der Senken (Artikel 3 ), der Kyoto – Mecha-
nismen (Artikel 6, 12 und 17), sowie auf den Bereich des Non - Compliance - Me-
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 100
chanismus, also die Einführung von Sanktionen im Falle des Nichteinhaltens des
Kyoto - Zieles durch die einzelnen Staaten (Art. 18 KP, Art. 16 KP). 132
Als wichtige Voraussetzung für die Umsetzung des Kyoto - Protokolls galt auch die
Erfassung und Kontrolle der Treibhausgasemissionen der Teilnehmerstaaten
durch ein transparentes und wirksames System der Verifikation (Artikel, 7 und 8),
die ebenfalls noch zu klären war.133
Bereits auf der ersten Konferenz der Vertragsstaaten nach der Verabschiedung
des Kyoto - Protokolls begann man mit den Verhandlungen über die noch zu klä-
renden Punkte. Nach heftigen Diskussionen, bei denen es noch zu keinen klaren
Ergebnissen zu den einzelnen Themenschwerpunkte kam, entschieden sich die
Delegierten den so genannten Buenos Aires Plan of Action (BAPA) anzunehmen.
Neben der Zusicherung der Mitgliedsstaaten, stärker an der Umsetzung der Klima-
rahmenkonvention zu arbeiten und die Arbeit am Kyoto - Protokoll bis zu seiner
Ratifizierung weiterzuführen, verpflichteten sie sich auch dazu Lösungen in den
folgenden Bereichen bis zur sechsten Konferenz der Vertragsstaaten zu finden:134
§ Im Bereich des Finanzierungsmechanismus (Artikel 11 KRK);
§ Der Entwicklung und der Weitergabe neuer, klimafreundlicher Technolo-
gien;
§ Der AIJ – Pilotphase;
§ Den flexiblen Mechanismen des Kyoto – Protokolls;
§ Der Umsetzung der Artikel 4.8 und 4.9 der Klimarahmenkonvention;
§ Der Umsetzung der Artikel 2.3 und 3.14 des Kyoto – Protokolls;
132 Vgl. Schröder (2001), S. 75. 133 Vgl. URL: http://www.germanwatch.org/rio/bpcop6.htm [05.03.2002]. 134 Vgl. URL: http://www.gtz.de/climate/deutsch/ph2-cop234.htm [25.06.2002].
5 Die Inhalte des Protokolls von Kyoto 101
Die zwei letzten Punkte beschäftigen sich mit den Auswirkungen des Klimawan-
dels und der gesetzten Gegenmaßnahmen durch Industrienationen auf die Ent-
wicklungsländer.
Ansonsten gingen die Verhandlungen auf der vierten Vertragsstaatenkonferenz in
Buenos Aires von 1998 nur zögerlich voran.
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Proto-
kolls
Wie bereits im vorangegangenen Kapitel erwähnt, waren die Lösungen des Kyoto
- Protokolls noch nicht soweit ausgereift, dass es zu einer Ratifizierung durch alle
38 Staaten des Annex - B gereicht hätte. Das Abkommen von Kyoto legt zwar die
grundsätzlichen Maßnahmen zur Reduktion der sechs im Protokoll vereinbarter
Treibhausgase zwischen 2008 und 2012 im Vergleich zum Emissionsniveau von
1990 fest, leider blieben in diesem Protokoll aber einige wichtige Punkte ungeklärt.
Darunter fällt vor allem der Umgang mit Senken, die Berücksichtigung und die
Kontrolle von Informationen aus den Mitgliedsstaaten und Fragen im Zusammen-
hang mit den Kyoto - Mechanismen, auch dazuzuzählen sind Fragen bezüglich
der Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Emissionsreduktionsverpflichtungen.
In diesem Kapitel geht es nun um die Verhandlungen bezüglich der größten
Schlupflöcher, die mit den Beschlüssen des Kyoto - Protokolls noch nicht gestopft
werden können. Die nun folgenden Unterkapitel enthalten einen kurzen Überblick
über das Tauziehen der Nationen zur Erzielung einer Einigung.
6.1 Der Konflikt rund um die Frage des Land Use, Land Use
Change and Forestry
Eine der härtesten Diskussionen im Post - Kyoto – Prozess entbrannte um die
Frage der Anrechnung von Wäldern als Kohlenstoffsenken. Viele sahen eine Be-
drohung für das Kyoto – Regime, wenn es zu einer übereilten Ausweitung der
Senkenkategorien kommen sollte.135
6.1.1 Die Entscheidungen der COP 4, 1998
Bereits auf der ersten Nachfolgekonferenz von Kyoto in Buenos Aires 1998 kam
es zu langatmigen Diskussionen vor allem seitens der USA, die als eine der
Bremsernationen bekannt war und der EU, die sich für verstärkte Maßnahmen im
gesamten Klimaregime aussprach.
135 Vgl. Oberthür/Ott (1999),S. 289.
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 103
In einem gemeinsamen Treffen der Subsidiary Bodies im Rahmen der COP4
sprach Brasilien die Gefahr an, dass eine falsche Entscheidung der COP bezüg-
lich der Anrechnung von Wäldern als Senken den Erfolg des Kyoto - Protokolls
verwässern würde. Kanada sah in der Anrechnung von Wäldern und vor allem von
Weideland die Möglichkeit, dass Bauern die Chance erhielten nachhaltige Land-
bewirtschaftung zu betreiben. Die USA sahen in einem Ausschluss von Senken
eine Verletzung der Rahmenkonvention.136
Viele Staaten waren der Ansicht, dass eine Entscheidung erst nach Vollendung,
eines durch die COP in Auftrag gegebenen Sonderbericht des IPCCs über Land
Use Land Use Change and Forestry, zu treffen wäre.
Aus diesem Grund entschloss sich die Vertragsstaatenkonferenz erst auf dem ers-
ten Treffen, das auf die Fertigstellung des Sonderberichtes des IPCC und dessen
Prüfung durch den SBSTA folgte, eine Entscheidung zu treffen. Dabei sollte über
die Modalitäten, Regeln und Richtlinien, wie und welche zusätzlichen menschen-
induzierten Aktivitäten bezüglich der Veränderung von Treibhausgasemissionen
durch Quellen und deren Abbau durch Senken im Bereich der landwirtschaftlichen
Flächen und der Landnutzungsänderung sowie der Forstwirtschaft im Artikel 3.4
des Kyoto -Protokolls entschieden werden.137
Dieser Beschluss hielt aber keineswegs die USA und einige Industriestaaten, die
nicht Mitglied der EU sind, davon ab, die Diskussion über die Anrechnung neuer
Senkenkategorien beim Folgetreffen des SBSTA im Juni 1999 wieder aufleben zu
lassen.138
6.1.2 Die Entscheidungen der COP 5, 1999
Bei ihrem fünften Treffen in Bonn verabschiedeten die Mitglieder der Vertragsstaa-
tenkonferenz ein Arbeitsprogramm und ein Decision Making Framework on
LULUCF um eine Annahme dieses Entscheidungsentwurfes auf der sechsten
Konferenz der Vertragsstaaten zu erreichen.139
136 Vgl. URL:http://www.iisd.ca/linkages/download/asc/enb1297e.txt [23.11.2001] 137 Vgl. URL: http://unfccc.int/resource/docs/cop4/16a01.pdf [17.11.2002]. 138 Vgl. Oberthür/Ott (1999) S. 289. 139 Vgl. URL: http://unfccc.int/issues/lulucf.html [23.09.2002]
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 104
Dieses Arbeitsprogramm forderte:
§ Die Berücksichtigung des IPCC Sonderberichts über LULUCF.
§ Die Einberufung eines Sondertreffens zum Thema Special Report on
Land Use Land Use Change and Forestry.
§ Weitere Arbeit über die grundlegenden Kriterien und die Richtlinien für
die Identifizierung und Wahl von Aktivitäten unter Artikel 3.4 Kyoto - Pro-
tokoll.
§ Vorschläge der Staaten bis 1. August 2000 zur Beschlussfassung über
Aktivitäten unter Artikel 3.3 Kyoto – Protokoll.
§ Vorschläge der Staaten über die Methoden die angewendet werden sol-
len, um die Änderung der Treibhausgasemissionen durch Aktivitäten un-
ter Artikel 3.3 Kyoto - Protokoll, zu messen und darüber zu berichten.
§ Vorschläge der Parteien, wie und welche menscheninduzierten Aktivitä-
ten unter Artikel 3.4 Kyoto – Protokoll mitberücksichtigt werden sollen,
§ und über Modalitäten, Regeln und Richtlinien bezüglich dieser Aktivitä-
ten.
Im Zuge dieser Verhandlungsrunde betonte Australien, dass die Kernfrage nicht
die ist ob, sondern wie zusätzliche Senkenaktivitäten im Protokoll aufgenommen
werden sollen.
Im Ministertreffen der COP 5 stellte Australien, neben einigen anderen Staaten
klar, dass die Einbeziehung von Senken die Kosten für Reduktionsaktivitäten ver-
ringern könnte und daher zu einem besseren Ergebnis beiträgt.140
6.1.3 Die Entscheidungen der COP 6, 2000 und 2001
Am sechsten Treffen der COP in Den Haag 2000, dass nach Beendigung der Ver-
handlungen nur als Zwischentreffen gewertet wurde, das in Bonn sieben Monate
später fortgesetzt wurde, war einer der Knackpunkte die Frage, wie viel an Wäl-
140 Vgl. URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/asc/enb1297e.txt [23.11.2001]
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 105
dern und anderem Grünland den einzelnen Staaten angerechnet werden kann, um
dadurch ihre nationalen Klimaschutzmaßnahmen zu ersetzen.141
Beim 13. Treffen der SBSTA (SBSTA 13 Part II) legten die USA, Kanada und Ja-
pan einen Vorschlag für die stufenweise Einführung von Aktivitäten unter Artikel
3.4 vor. Dieser Vorschlag sah die Anrechnung von einer bestimmten Menge an
Kohlendioxid vor, nach welcher ein Abzug erreicht wird. Nach Erreichen einer
zweiten Schwelle wird wieder die volle Menge verrechnet.
Die EU, einige AOSIS – Staaten sowie China, Norwegen und Peru, um einige zu
nennen, waren der Ansicht, dass die Anrechnung zusätzlicher Aktivitäten im Arti-
kel 3.4 noch nicht in der ersten Verpflichtungsperiode eingeführt werden sollte.
In einer COP 6 High - Level Informal Discussion erweiterte die USA den gemein-
samen Vorschlag indem alle Staaten nicht mehr als 20 Millionen Tonnen an jährli-
chen Kohlendioxid aus zusätzlichen Senkenkategorien abziehen dürften.
Auch wurde über die Art der zusätzlichen Kategorien gesprochen, so forderten
einige Staaten, dass es zur Anrechnung von Fruchtland, Weideland, von Waldbe-
wirtschaftungsmaßnahmen und von Revegetation im Zusammenhang mit Artikel
3.4 kommt.
Um das Problem der anrechenbaren Menge zu beseitigen sollte ein Höchstlimit
von drei Prozent der Jahresemissionsbasis der Staaten gesetzt werden.
Für die Einbeziehung der Senken im CDM soll es nur die Kategorien Aufforstung
und Wiederbewaldung geben.
Die Verhandlungen zum Thema LULUCF wurden auf den zweiten Teil der COP 6
in Bonn im Juli 2001 verlegt, wo sich die Situation aufgrund der Bekanntmachung
der USA im März 2001, nicht mehr am Kyoto – Protokoll teilzunehmen, grundle-
gend verändert hat.
Die Bekanntmachung der USA war vor allem für die EU, die sich sehr stark für
eine Umsetzung der Kyoto - Verpflichtungen, vor allem aber für eine ergebnisrei-
che Klimapolitik einsetzte, von wesentlicher Bedeutung. Plötzlich stand Japan und
seine Forderungen nach Anrechnung seiner gesamten Waldflächen, die rund 70
Prozent der gesamten Landesfläche ausmachen im Mittelpunkt. Um die Ratifizie-
141Vgl. URL: http://www.greenpeace.de/GP_DOK_3P/PRESSEMI/P001125.HTM [25.06.2002].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 106
rung des Kyoto - Protokolls zu erreichen, war die Zustimmung Japans notwendig
und somit die Verhandlungsposition für Japan, das die Anrechnung seiner Wald-
flächen für die Umsetzung der Reduktionsziele benötigt, eine sehr positive.142
Auf der Vertragsstaaten Konferenz von Bonn gelang es aber zumindest für die
Anrechnung von Senken eine Obergrenze auszuhandeln. Zu den Kompromissen
von Bonn zählen darüber hinaus auch die Annahme von Prinzipien, die für die An-
rechnung von Senken gelten sollen. Die Einschränkung, dass die Anrechnung von
Aktivitäten unter Artikel 3.3 nur mit Nutzungsänderungen verbunden sein darf.143
Staaten müssen bereits vor Beginn der Verpflichtungsperiode bekannt geben, für
welche Aktivitäten sie sich im Artikel 3.4 entscheiden. Zur Auswahl stehen dabei
Forst-, Acker- und Grünlandbewirtschaftung und die Begrünung von Ödland. Die
Bedingung für eine Anrechnung ist, dass es sich um seit 1990 durchgeführte
menschliche Aktivitäten handelt.
Die Anrechnung von Bewirtschaftungsmaßnahmen im Bereich der Forstwirtschaft
wird auf 8,2 Mt C/Jahr beschränkt.
Nach der Annahme des Bonner Abkommens erklärte die russische Regierung,
dass die Interessen Russlands durch dieses Abkommen nicht zufriedenstellend
reflektiert würden. Aus diesem Grund forderten sie, dass man in Form einer Fuß-
note im Anhang Russland die Möglichkeit offen lässt, die Zahlen zu einem späte-
ren Zeitpunkt abzuändern. Dieser Vorschlag wurde von der EU und den G77 –
Staaten strikt abgelehnt.144
In Marrakesch wurde dann eine Sonderlösung für Russland erreicht, indem man
sich darauf einigte, dass die Anrechnung von Aktivitäten aus dem Artikel 3.4 für
Russland nicht mehr als 33 Mt C/Jahr ausmachen darf.145
142 Vgl. Reinhard Frauscher, Kurier S. 5, 20. Juli 2001. 143Vgl. http://unfccc.int/resource/docs/cop6secpart/05a02.pdf [07.01.2003]. 144Vgl. URL: http://www.cdu-rath-heumar.de/content/RHN_301/Hintergrundpapier%20BMU.pdf
[23.05.2002]. 145 Vgl. URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/asc/enb12189e.txt [23.11.2001].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 107
6.2 Die möglichen Folgen bei der Nichterfüllung der Verpflich-
tungen
Ein wichtiger Punkt des Protokolls sollte ein Mechanismus sein, mit dessen Hilfe
man Staaten einerseits bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen unterstützt und an-
dererseits bei Nichterfüllung sanktioniert. Das Kyoto - Protokoll bringt zwar einen
derartigen Mechanismus bereits in Artikel 18 zur Sprache, es fehlen aber noch
genauere Bestimmungen. Die Wichtigkeit eines Non Compliance Mechanism zeigt
sich aber auch darin, dass Investoren, Verbraucher und Unternehmer nicht das
Vertrauen in die Klimaverhandlungen verlieren, und um einen effektiven Klima-
schutz zu gewährleisten.146
6.2.1 Die Entscheidungen der COP 4 und COP 5, 1998 und 1999
Um den Anforderungen eines sinnvollen Sanktionsmechanismus gerecht zu wer-
den, entschloss sich die Konferenz der Vertragsstaaten auf ihrem vierten Treffen
dazu, eine Arbeitsgruppe, die sogenannte Joint Working Group (JWG) ins Leben
zu rufen. Die JWG hatte die Aufgabe ein Compliance System zu erarbeiten, das
bis zur sechsten Konferenz der Vertragsstaaten unterzeichnungsfähig ist.147
Zu den wohl schwierigsten Fragen zählte, in welchem Umfang ein solches System
wirken soll. Die USA beispielsweise sah nur die Notwendigkeit, sich auf die Ver-
pflichtungen unter Artikel 3. Des Kyoto - Protokolls zu konzentrieren. Auch Austra-
lien vertrat diesen Standpunkt. Damit blieben aber viele Bereiche, wie Verpflich-
tungen aus den Kyoto - Mechanismen noch ungeklärt.148
Man konnte auch auf der fünften Vertragsstaatenkonferenz keine Einigung dar-
über finden, welche Organe für die Umsetzung eines Compliance Mechanismus
verantwortlich sein sollten. Japan sprach sich nur für ein einziges Organ aus, das
gleichzeitig für die Kontrolle und für die Sanktionen bei Nichteinhaltung zuständig
sein soll. Die EU sprach sich ihrerseits für ein Compliance Committee aus, das
aus zwei Nebenorganen bestehen sollte. Ein Organ wäre die Facilitative Branch
146 Vgl. URL: http://www.germanwatch.org/rio/bpcop5.htm [05.03.2002]. 147 Vgl. URL: http://unfccc.int/isssues/comp.html [23.09.2002]. 148 Vgl. und folgende URL: http://www.iisd.ca/linkages/vol12/enb12123e.htm [24.08.2001].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 108
und das zweite eine Enforcement Branch, die sich bei ihrer Arbeit gegenseitig un-
terstützen sollten.
Über die Motive des Compliance Systems waren sich alle Delegierten einig, es
soll die Erfüllung der Verpflichtungen unterstützen und somit auch eine Nichtver-
fehlung der Verpflichtungen unterstützen kann. Für den Fall einer Nichterfüllung
sollte im Compliance System ein Überprüfungsmechanismus enthalten sein.
Es gab auch noch weitere Diskussionen über den Umfang eines Systems der
Nichterfüllung. Als Ergebnis kamen schlussendlich zwei Möglichkeiten hervor.
Entweder man konzentriert sich nur auf die Verpflichtungen unter Artikel 3, wie es
auch von Australien und den USA vorgeschlagen wurde oder man bezieht sich auf
alle im Kyoto - Protokoll enthaltenen Verpflichtungen.
Keine Einigung fand man über das zuständige Organ. Man war sich zwar darüber
einig, dass das oder die Organe sowohl eine unterstützende als auch eine durch-
setzende Funktion haben sollen. Die Frage, auf welchen Personenkreis diese
Aufgaben verteilt werden sollen, blieb aber offen. Die USA schlug ein different set
of people vor und die EU wollte ein eigenes Verwaltungsorgan mit zwei Nebenor-
ganen (wie oben beschrieben).
Ein wesentliches Thema waren auch die Konsequenzen im Falle einer Nichterfül-
lung der Verpflichtungen. Viele Staaten waren der Ansicht, dass eine vorherige
Bekanntgabe von Konsequenzen eine gewisse Vorhersagbarkeit beinhalte und
dadurch auch eine Nichterfüllung verhindert werden kann.
Einige Delegierte schlugen eine Liste von Konsequenzen vor, die schrittweise an-
gewendet werden und nach der Ursache, der Art, dem Grad und der Häufigkeit
der Nichterfüllung unterschieden werden sollten.
Japan brachte ein wichtiges Element in die Verhandlungen ein, denn es erklärte,
dass die Kosten von Sanktionen auf jeden Fall geringer sein müssen als die Kos-
ten eines Ausstiegs aus dem Kyoto - Protokoll, um letzteres zu verhindern.
Kanada und Australien schlugen vor, dass es zu einem Abzug von der erlaubten
Emissionsmenge für die nächste Verpflichtungsperiode kommt. Dieser Abzug
würde sich aus der, in der ersten Verpflichtungsperiode zuviel emittierten Menge
multipliziert mit einer Penalty Rate ergeben.
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 109
Allgemein kann man sagen, dass es trotz der fehlenden Entscheidungen in der
Frage eines Strafsystems für viele Staaten wichtig war, dass es ein effektives und
faires Compliance System gibt.
6.2.2 Die Entscheidungen der COP 6, 2000 und 2001
Auf dem sechsten Treffen der COP wurde in vielen informellen Gruppen weiter
über die Schwerpunkte eines Compliance Systems verhandelt. Auf dem ersten
Treffen der JWG wurde beispielsweise über die Art der Aufnahme eines Compli-
ance Mechanismus in das Kyoto - Protokoll diskutiert. Entweder durch die Auf-
nahme durch Beschluss der COP oder als Zusatzartikel zum Kyoto – Protokoll.
Die dritte Möglichkeit war, dass es ein eigenes Abkommen über einen Sanktions-
mechanismus gibt.149
Es wurde auch weiter über die Organe eines Compliance Committee verhandelt.
Die G77 - Staaten schlugen vor, dass es eine Weisungsbefugnis haben solle und
das es über eine vorläufige Überprüfungsbefugnis verfügen soll. Bezüglich der
unterstützenden Funktionen soll ein Compliance Committee eine Unterscheidung
zwischen Annex - 1 - Staaten und nicht Annex - 1 - Staaten treffen. Im Gegensatz
dazu soll die durchsetzende Organschaft sich nur auf Annex - 1 - Staaten konzent-
rieren.
Aufgrund der eher erfolglosen Verhandlungen wurde vom Vorsitzenden der COP6
in Den Haag ein Text erstellt, der auch zu den Themen des Compliance Systems-
einige Vorschläge enthielt und als Grundlage für die weiteren Verhandlungen die-
nen sollte.
Diesem Text zufolge sollte ein Compliance System rechtlich verbindliche Konse-
quenzen enthalten und bis zum Inkrafttreten des Kyoto - Protokolls als zusätzli-
ches Abkommen bestehen. Es sollten nur die Verfehlungen bei Verpflichtungen
nach Artikel 3 geahndet werden. Als Strafe soll ein Abzug von den künftigen zuge-
teilten Mengen (AAUs) dienen, der sich, wie schon bereits erklärt, aus der zu ho-
hen Menge an Emissionen und einer Penalty Rate in Höhe von 1,5 bis 1,75 Pro-
zent ergibt. Das Hauptaugenmerk der Enforcement Branch soll auf Annex - 1 -
149 Vgl und folgende URL: http://www.iisd.ca/linkages/download/asc/enb12163e.txt [17.08.2002].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 110
Staaten gerichtet sein und die Facilitative Branch soll keine Unterscheidung zwi-
schen den Staaten treffen.
Auf der Folgekonferenz in Bonn gelang dann eine Einigung, die im Bonner Ab-
kommen enthalten ist.
Vertragsparteien, die ihr Emissionsziel verfehlt haben, die von ihnen zusätzlich
emittierten Mengen von den AAUs der Folgeperiode mit einer Wiedergutma-
chungsrate von 1,3 Prozent abziehen. Diese Entscheidung entsprach weitgehend
den Vorstellungen vieler Delegierter, auch wenn sie einen Kompromiss zwischen
gewünschten hohen und niedrigen Penalties darstellt.
Neben der Strafe müssen diese Staaten auch noch einen Erfüllungsplan vorlegen,
in dem sie offen legen müssen, wie sie versuchen werden, das Ziel der zweiten
Verpflichtungsperiode zu erfüllen. Sie verlieren aber auch das Recht, ihre Emissi-
onseinheiten auf andere Vertragsparteien zu übertragen.150
Über die Zusammensetzung des Compliance Committees hat man entschieden,
dass es zwei Nebenorgane, gemäß dem Vorschlag der EU, gibt. Die aus zehn
Mitgliedern bestehende Enforcement Branch soll die Entscheidungen bezüglich
der Nichterfüllung treffen. Die ebenfalls zehn Mitglieder umfassende Facilitative
Branch muss sich mit Umsetzungsproblemen außerhalb der Nichterfüllung be-
schäftigen.
Durch die Annahme des Compliance Systems durch die COP hat es eine starke
Bindungswirkung, allerdings noch keine Rechtsverbindlichkeit. Diese erlangt es
erst nach Inkrafttreten des Kyoto – Protokolls.
6.3 Die Konflikte rund um die Kyoto – Mechanismen
Das Hauptgesprächsthema der Verhandler im Post - Kyoto - Prozess war die Si-
cherstellung der Kosteneffektivität bei der Umsetzung von Emissionsverpflichtun-
gen. In diesem Zusammenhang wurden vor allem die Debatten über die Flexibili-
sierungsmechanismen zu einem wichtigen Thema der Nachverhandlungen.151
150 Vgl. und folgende URL: http://www.cdu-rath-heumar.de/content/RHN_301/Hintergrundpa-
pier%20BMU.pdf [23.05.2002]. 151 Vgl. Depledge (2001), S. 4.
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 111
Vor allem der Clean Development Mechanism erhitzte die Gemüter der Verhand-
lungsteilnehmer. Durch den CDM wird es den Industrieländern ermöglicht, Klima-
schutzprojekte in Entwicklungsländern durchzuführen. Die in diesem Zuge erziel-
ten Emissionsreduktionen können sie sich auf ihre eigenen Emissionskonten gut-
schreiben lassen. Die Frage, die sich immer mehr aufgedrängt hat war, ob nun
effizienter Klimaschutz in Entwicklungsländern betrieben wird, oder ob es sich le-
diglich um Projekte handelt, die ohnehin, durchgeführt worden wären. 152
Auch der Emissionshandel warf einige Probleme während der Verhandlungen auf.
Es bestand vor allem die Gefahr des Mitnahmeeffekts. Staaten wie Russland oder
die Ukraine, die aufgrund des Wirtschaftszusammenbruchs im eigenen Land auch
einen Rückgang von Treibhausgasemissionen zu verzeichnen haben, könnten
versuchen, diese Differenz an erlaubten Emissionen und ihren tatsächlichen
Emissionen, zu verkaufen. Dieses Phänomen wird auch als Hot Air bezeichnet.153
Aus diesem Grund war es notwendig, dass die Handlungsregeln des Kyoto - Pro-
tokolls sehr genau bestimmt werden, um den Ankauf von heißer Luft zu verhindern
oder zumindest einzuschränken.
6.3.1 Die Entscheidungen der COP 4, 1998
Die Verhandlungen zu den Mechanismen begannen bereits auf der vierten Konfe-
renz der Vertragsstaaten in Buenos Aires, wo sich die meisten Staaten dafür aus-
sprachen, dass es zu einer parallelen Ausarbeitung der Mechanismen kommt.
Man konnte zwar keine Einigung über die Kernthemenbereiche finden, man ent-
schloss sich aber, ein Arbeitsprogramm zu erstellen, dem eine achtseitige Liste an
Elementen beigefügt wurde, die zu allen drei Mechanismen sowie zu einem alle
drei Bereiche gleichermaßen betreffenden allgemeinen Teil Kommentare enthielt.
Tabelle 6.1 zeigt die Elemente des allgemeinen Teiles.154
152 Vgl. URL: http://www.germanwatch.org/rio/bpcop6.htm [05.03.2002]. 153 Vgl. Geres (1999), S. 127. 154 http://unfccc.int/resource/docs/cop4/16a01.pdf [07.01.2003].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 112
Provisions in the
Kyoto – Protocol ELEMENTS Subsidiary Bodies
GENERAL SBI/SBSTA
(1) Application of relevant principles (2) Nature and scope of the mechanisms (3) Equity and transparency (4) Supplementarity (5) Climate change effectiveness (6) Institutional framework (7) Capacity-building (8) Adaptation (9) Compliance (10) Linkages (11) Inapplicability of Article 4.8 and 4.9 of the Convention and/or Article 2.3 and 3.14 of the Kyoto Protocol to the mechanisms (12) Dependence of the ambitious environmental targets of the Kyoto Protocol upon availability of mechanisms (13) Importance of prompt decisions on workable mechanisms for ratification/entry into force (14) Principle of cost-effectiveness (15) Role of mechanisms in promoting compliance (16) Comparable treatment among Parties included in Annex B to the Kyoto Protocol, whether using Articles 6, 12, 17 or other means to achieve their Article 3 commitments (17) Maximizing the environmental benefits of mechanisms by assuring the lowest possible cost structures (18) Application of any quantification of "supplemental to domestic actions" to each individual State within a regional economic integration organization (19) Supplementarity (concrete ceiling defined in quantitative and qualitative terms based on equitable criteria) (20) Linkages, inter alia interchangeability (21) Prerequisites for the use of the mechanisms (compliance, linkage with Articles 5, 7, 8) (22) Articles 2.3 and 3.14
Tabelle 6.1: Work Programme on Mechanisms of the Kyoto Protocol: List of
Elements
Quelle: FCCC/CP/1998/16/ Add. 1/Decision 7/CP. 4
Das Hauptaugenmerk der Verhandlungen um die Kyoto – Mechanismen sollte, auf
Wunsch vieler Mitgliedsstaaten, auf den Bereichen des CDM liegen. Die Entschei-
dungen über die einzelnen Elemente sollten Empfehlungen an die COP darstel-
len, und zwar bezüglich der Ausarbeitung von Richtlinien unter Artikel 6 des Kyoto
– Protokolls, der Modalitäten und des Ablaufes des CDM und bezüglich des Zie-
les, die Transparenz, die Effizienz und die Anrechenbarkeit durch eine unabhängi-
ge Überprüfung der Projektaktivitäten sicherzustellen. Des weiteren sollen die
Entscheidungen dazu dienen, wesentliche Prinzipien, Modalitäten, Regeln und
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 113
Richtlinien, hauptsächlich für die Verifizierung, die Berichterstattung und die Anre-
chenbarkeit des Emissionshandels zu erarbeiten.
Die teilnehmenden Staaten wurden auch dazu aufgefordert, Vorschläge zu den
Richtlinien und Modalitäten der drei Kyoto – Mechanismen bis Ende Februar 1999
einzubringen, um dann in Form eines Workshops darüber zu verhandeln.
6.3.2 Die Entscheidungen der COP 5, 1999
Auf der fünften Konferenz der Vertragsstaaten waren die Rollen der Verhandler
sehr genau verteilt. Einerseits gab es die Umbrella Group zu denen auch die USA,
Japan, Kanada und Australien zählten und andererseits die EU, die als Watchdog
für die Umsetzung des Kyoto - Protokolls auftrat. Neben diesen zwei Fronten, gab
es noch weitere Gruppen, die sich an den Verhandlungen beteiligten, darunter
waren die Transformationsstaaten und eine neue Gruppe von zentral- und osteu-
ropäischen Staaten, die unter dem Namen CG 11 an den Verhandlungen teil-
nahm.155
Die Umbrella Staaten forderten völlige Flexibilität bei den Richtlinien über Kyoto -
Mechanismen, während die EU immer wieder forderte, dass es zuerst zu einer
Erfüllung der nationalen Verpflichtungen kommen muss.
Viele Entwicklungsländer haben ihre Meinung über den CDM und JI während der
AIJ – Phase geändert. Jetzt stimmten sie aber mit der EU überein, dass es Re-
striktionen bezüglich der Kyoto - Mechanismen geben sollte. Sie bestanden auch
auf die gemeinsame Behandlung von JI und CDM vor allem in Bezug auf eine A-
daption Tax und verlangten eine stärkere finanzielle Unterstützung der Entwick-
lungsstaaten bei der Umsetzung ihrer Klimaaktivitäten.
Bezüglich des Emissionshandels erklärte die USA, dass sie für sie die Vollstän-
digkeit der Richtlinien des Emissionshandels allein auf den Verpflichtungen der
Artikel 5, 7 und 8 des Kyoto - Protokolls aufbaue.
155 Vgl. und folgende URL: http://www.hwwa.de/projekte/Forsch_Schwerpunkte/FS/Klimapolitik/
pdfdokumente/Michaelowa%2%20Schwarze(2001)pdf [ 20.11.2002].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 114
Für die Entwicklungsländer der G77 stand fest, dass es vor der Ausarbeitung von
verfahrensrechtlichen Details zuerst zu einer Festlegung der Natur und des Zieles
des Emissionshandels kommen muss.156
Dieser Forderung wurde durch den Ausspruch: „You cannot sell what you do not
own.“ Rechnung getragen.
Das wichtigste Problem war allerdings die Frage, was bei CDM nun wirklich ver-
kauft werden soll. Sollten AAUs verkauft werden, wären Staaten wie Frankreich
oder auch Entwicklungsländer dagegen, weil sie diese Variante für nicht sicher
genug hielten. Die meisten Staaten waren für den Verkauf von CERs. Der Vorteil
dieser Form wäre, dass sie auf die Zukunft ausgerichtet sind und daher für einen
Verkauf besser geeignet wären.
Es wurde aufgrund der Fülle von Forderungen keine Einigung erzielt und die Ver-
handlungen auf die Folgekonferenz verschoben.
6.3.3 Die Entscheidungen der COP 6, 2000 und 2001
Auf der sechsten Konferenz der Vertragsstaaten in Den Haag wurden die wichtigs-
ten Themenbereiche zu Issue Cluster zusammengefasst, darunter auch die Fra-
gen über die Kyoto – Mechanismen. Innerhalb dieser Paketverhandlungen wurden
zwar einige Kompromisse, beispielsweise ein Fast - Track Approach für Kleinpro-
jekte oder ein Zugeständnis der EU nicht unbedingt quantitative Höchstgrenzen,
sondern auch qualitative Anforderungen bezüglich der Zulänglichkeit anzuerken-
nen, errungen. Eine generelle Einigung wurde aber leider nicht erzielt.157
Um die Verhandlungen zu beschleunigen, legte der damalige Vorsitzende der
COP 6 einen Text mit seinen eigenen Vorschlägen zu diesem Thema vor. Darun-
ter war die Zusammensetzung einer rein politischen Executive Board für CDM
Projekte. Die freiwillige Verpflichtung von Industrieländern, von Kernkraftprojekten
im Rahmen des CDM Abstand zu nehmen oder der rasche Beginn für Kleinprojek-
te unter einer standardisierten Baseline.
156 Vgl. und folgende URL: http://www.iisd.ca/linkages/vol12/enb12123e.html [24.08.2001]. 157 Vgl. und folgende http://www.hwwa.de/projekte/Forsch_Schwerpunkte/FS/Klimapolitik/
pdfdokumente/Michaelowa%2%20Schwarze(2001)pdf. [ 20.11.2002].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 115
In seinem Vorschlag gab es keine Obergrenze für die Anrechenbarkeit von CDM-,
JI- Projekten oder den Emissionshandel, nur die Forderung nach einer 70 prozen-
tigen Reserve um den Ausverkauf von Emissionsrechten zu verhindern.
Beim zweiten Teil der COP 6 in Bonn übernahm die EU, nach dem Ausritt der
USA, die Führung in den Verhandlungen und begann, um die nun unbedingt not-
wendig gewordene Zustimmung von Japan und Russland zu werben. Vor allem
bezüglich des Verkaufes seiner überschüssigen Emissionsrechte Hot Air wollte
Russland keinen Kompromiss eingehen.158
Nach eher düsterer Stimmung zu Beginn der Verhandlungen schien sich die Situa-
tion erst durch das Eintreffen der Minister zu COP6/II zu bessern. Aber durch den
Ausstieg der USA kam es zu einem Überschuss an kostenlosen Emissionsrech-
ten, was eine Gefahr für einen effizienten Marktpreis für Emissionsrechte darstellt.
Ein solcher Marktpreis könnte sich nur dadurch einstellen, dass Russland sich be-
reit erklärt, seine starre Haltung über seine Hot Air aufzugeben. Die Geschädigten
eines solchen Ausverkaufs von Emissionsrechten wären die Entwicklungsländer,
da die Nachfrage nach CDM - Projekten in ihren Ländern auf ein Minimum zu-
sammenschrumpfen würde.
Trotz dieser Problematik konnte auf dem zweiten Treffen der COP 6 in Bonn ein
Kompromiss gefunden werden, der allerdings nicht viele Neuerungen brachte.
Zu diesen Kompromissen zählen unter anderem der Ausschluss von Kernkraftpro-
jekten aus dem CDM und der JI, die Einbeziehung von Senken im CDM wurde auf
1 Prozent der AAUs beschränkt, innerstaatliche Maßnahmen sollen vor den Kyoto
158 Vgl. und folgende URL:
http://www.hwwa.de/Projekte/Forsch_Schwerpunkte/FS/Klimapolitik/pdfdokumente/Michaelowa(20
01j).pdf [20.11.2002].
6 Die Konflikte um die Beschlüsse des Kyoto - Protokolls 116
Mechanismen den Vorrang haben und die Executive Board des CDM ist mit einer
Mehrheit der Entwicklungsländer ausgestattet.159
Die entgültigen Entscheidungen zu den Kyoto – Mechanismen werden im nächs-
ten Kapitel ausführlich beschrieben.
159 Vgl. URL : http://www.cdu-rath-heumar.de/content/RHN_301/Hintergrundpapier%20BMU.pdf
[23.05.2002].
7 Die Marrakech Accords
Nach insgesamt vier Jahren zermürbender Handlungsrunden zur Ausformulierung
offener Fragen des Kyoto - Protokolls, ist mit den Beschlüssen von Marrakesch
das Klimaregime soweit abgeklärt, um umsetzbar zu sein.160
Mit Ausnahme der USA und Australien, die sich an den Vorverhandlungen aller-
dings gute Ausgangssituationen schufen, haben sich alle Industrieländer ange-
meldet, dass Kyoto - Protokoll nun doch zu ratifizieren.
Einige Länder haben es während den Verhandlungen geschafft, aufgrund beson-
derer nationaler Gegebenheiten, durch Ausnahmeregeln bezüglich der Zielerrei-
chung, begünstigt zu werden.
Das Vorhandensein forstwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Kohlenstoffsen-
ken wird die Notwendigkeit von Emissionsverringerungen weiter reduzieren. Ein
internationaler Markt mit Emissionsrechten wird mit dem unbeschränkten Einsatz
der Kyoto - Mechanismen möglich sein. Die einzige Beschränkung liegt bei den
Senkenkrediten des CDMs.
In diesem Kapitel befinden sich nun einige der Entscheidungen der Konferenz der
Vertragsstaaten zu den noch offenen Punkten des Kyoto - Protokolls. Alle hier an-
geführten Entscheidungen wurden den Marrakech – Accords der UNFCCC ent-
nommen.
Eigentlich sollte bereits in Bonn, beim zweiten Teil der COP 6 die Entscheidung
über den Abschluss der Post - Kyoto - Verhandlungen fallen. In Marrakesch aller-
dings, schien es nicht so, denn es kam noch zu zähen Verhandlungen über De-
tails, damit alle Länder die Möglichkeit haben, das Kyoto - Protokoll bis zur World
Summit on Sustainable Development (WSSD) zu ratifizieren. Zu einem Ergebnis
kam es aber erst sehr spät, denn einige Länder waren noch immer sehr ent-
schlossen, ihre Schlupflöcher bei der Minderung von Treibhausgasen aufzuboh-
ren. Als wesentlicher Vorreiter trat aber die EU in Erscheinung, denn es gelang ihr,
Bremserstaaten wie Japan, Kanada oder Russland zu einer Entscheidung über 15
Hauptthemen der Nachverhandlungen zu bewegen.161.
160 Vgl. und folgende: Michaelowa (2001), S. VI. 161 Vgl. URL: http://www.gtz.de/climate/deutsch/klimainfo.txt. [08.09.2002].
7 Die Marrakech Accords 118
In den nun folgenden Unterkapitel werden einige Ergebnisse der Marrakech – Ac-
cords im einzelnen aufgelistet.162
7.1 Die Entscheidungen zu den Kyoto - Mechanismen
In den Entscheidungen von Marrakesch sind auch jene über die Kyoto – Mecha-
nismen zu finden, die den Staaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen helfen
sollen. Wer sich den Mechanismen bedienen möchte, muss aber fünf Grundvor-
aussetzungen, unabhängig vom jeweiligen Kyoto - Mechanismus, erfüllen:163
§ Die Partei muss das Kyoto - Protokoll bereits ratifiziert haben.
§ Der Staat hat ein festgelegtes Emissionsbudget.
§ Der Staat kann ein nationales System zur Aufzeichnung von Emissi-
onswerten vorlegen.
§ Er hat ein nationales Register über die Transaktionen mit Emissions-
rechten und
§ er hat ein Verzeichnis über anthropogene Emissionen, das auf dem
neuesten Stand ist.
Neben diesen Bedingungen sind für die einzelnen Mechanismen ebenfalls noch
Voraussetzungen zu erfüllen, die in den nun folgenden Unterkapiteln genauer, und
für jeden Mechanismus einzeln, beschrieben werden.
7.1.1 Joint Implementation
Den Mitgliedern der Vertragsstaatenkonferenz war bewusst, dass die Entschei-
dungen im Kyoto - Protokoll die Regelungen über Joint Implementation noch nicht
völlig klar wiedergeben. Aus diesem Grund wurde in Marrakesch nochmals über
diesen Sachverhalt diskutiert und die Ergebnisse in den Marrakech - Accords auf-
genommen.
162 Die Lit. der folgenden Kapitel stammt zur Gänze aus den Marracesh Accords der UNFCCC.
Sollte eine andere Lit. verwendet worden sein, ist diese gesondert angeführt. 163 Vgl. Michaelowa (2001), S. 11.
7 Die Marrakech Accords 119
Das Aufsichtsorgan des Artikel 6
Das Article 6 Supervisory Committee hat die Aufgabe, die Überprüfung der ERUs
durch Joint - Implementation - Projekte zu beaufsichtigen und die Ergebnisse sei-
ner Arbeit der COP/MOP bei jedem Treffen mitzuteilen. Des weiteren muss es die
unabhängigen Organe dahingehend kontrollieren, ob sie ihre Verpflichtungen,
Standards und Verfahren auch tatsächlich einhalten und anwenden.
Bestellt werden die insgesamt zehn Mitglieder des Supervisory Committees durch
die Konferenz der Vertragsstaaten:
(a) drei der Mitglieder sind aus Annex - 1 - Staaten, die unter die EITs fallen
(b) drei der Mitglieder sind aus Annex – 1 – Staaten, die nicht die Voraus-
setzungen unter (a) erfüllen
(c) drei der Mitglieder sind aus nicht Annex – 1 Staaten
(d) ein Mitglied ist aus der AOSIS – Gruppe
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden wie bereits erwähnt von der Vertrags-
staatenkonferenz gewählt, wobei zu Beginn, fünf Mitglieder samt Stellvertreter auf
drei Jahre und die weiteren fünf und ihre fünf Stellvertreter auf zwei Jahre bestellt
werden. Nach dieser Zeit werden jährlich fünf neue Vertreter gewählt.
Wichtigste Forderung an die Mitglieder dieses Komitees ist, dass sie kein
finanzielles oder pekuniäres Interesse an der Teilnahme in diesem Gremium
haben dürfen. Sie sollten auch gewisse Grundkenntnisse im Bereich des
Klimawandels und der damit verbundenen technischen und politischen Bereiche
mitbringen. Grundsätzlich sollten die Entscheidungen, die innerhalb dieses Gremiums getrof-
fen werden, einstimmig sein, wenn dies nicht möglich ist, muss zumindest ¾ der
Mitglieder dieser Entscheidung zustimmen. Alle Entscheidungen und Arbeiten die-
ses Komitees sollen der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Die Standards und Verfahren für die Beglaubigung der Unabhängigen Behörde
Dieses Organ ist nicht direkt von der COP zusammengestellt, sondern ist ein öf-
fentliches Organ einer internationalen oder staatlichen Organisation. Ihre Mitglie-
der sollten genügend Kompetenz und Erfahrung mitbringen, um die ihnen gestell-
ten Aufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung der ERUs aus Joint -
Implementation Projekten, ordnungsgemäß erfüllen zu können.
7 Die Marrakech Accords 120
Grundsätzlich wichtig ist ihre finanzielle Stabilität, und das Vorhandensein not-
wendiger Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen.
Die Kriterien zur Festlegung der Baseline und der Kontrolle
Die Baseline für einen Joint - Implementation - Projekt ist ein Szenario, das die
Entwicklung anthropogener Treibhausgasemissionen aus Quellen oder ihren Ab-
bau durch Senken, in Abwesenheit eines solchen Projektes, zeigt. Es sollten alle
Emissionen, dass bedeutet, die Emissionen aller Treibhausgase, die aus Sektoren
und Quellen die im Anhang A des Kyoto - Protokolls angeführt sind, entstehen und
auch der anthropogene Abbau von Emissionen durch Senken innerhalb der Pro-
jektgrenzen in der Baseline berücksichtigt werden. Festgelegt wird die Baseline
entweder auf projektspezifischer Basis oder durch die Verwendung eines Multi -
Projekt - Emissionsfaktors. Es sollen alle nationalen, sektoralen oder politischen
Umstände des Projektgebietes berücksichtigt werden. Darunter fällt beispielsweise
die lokale Kraftstoffversorgung, eventuelle Reformen oder die ökonomische Situa-
tion der Projektbranche oder des Projektsektors.
Jeder Interessent an einem JI - Projekt sollte einen Kontrollplan erstellen, der alle
notwendigen Daten aus Schätzungen oder Messungen anthropogener Emissionen
aus Quellen und Senken außerhalb der Projektgrenzen enthält, die für das Projekt
relevant sind. Die Projektgrenze soll so angelegt sein, dass sie alle Emissionen
von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau aus Senken einschließt, die für
das Projekt eine Bedeutung haben.
Alle möglichen umweltökonomischen Einflüsse auf das Projekt müssen genau-
estens untersucht werden.
Das Beurteilungsverfahren durch das Artikel 6 Supervisory Committee
Durch die Entscheidung einer Operational Entity kommt es zu einer Beurteilung
durch das Supervisory Committee, das zu klären hat, ob das Projekt und die da-
durch entstehende Emissionsreduktion die Anforderungen des Artikel 6 erfüllt.
Dazu müssen die interessierten Parteien einer Operational Entity ein sogenanntes
Project Design Document vorlegen, dass alle Informationen, wie zum Beispiel je-
nen, ob es zusätzliche Reduktionen gibt, enthält.
7 Die Marrakech Accords 121
Die Operational Entity hat die Aufgabe, dieses Dokument zu veröffentlichen. Die
beteiligten Staaten, Stakeholder oder Beobachter der UNFCCC haben die Mög-
lichkeit, innerhalb von 30 Tage nach Veröffentlichung, ihre Meinung zu diesem
Projekt abzugeben.
Die Entscheidung über das Project Design Document soll 45 Tage nach der Veröf-
fentlichung des Beschlusses für gültig erklärt werden, außer eine der Parteien o-
der drei Mitglieder des Supervisory Committees fordern eine Überprüfung durch
das Supervisory Committee.
Sollte es zu dieser Nachprüfung kommen, muss das Supervisory Committee diese
sobald als möglich erledigen, auf keinen Fall aber später als sechs Monate nach
dem Einspruch. Die Entscheidung, die getroffen wird ist rechtsgültig.
Nach der Prüfung des Projekt Design Documents müssen die Projektteilnehmer
neuerlich einen Bericht einbringen, und zwar über die bereits erreichten Reduktio-
nen von Treibhausgasemissionen.
Der Beschluss über den Reduktionsbericht soll 15 Tage nach Veröffentlichung des
Berichtes als rechtsgültig erklärt werden, sofern es nicht zu einem Einspruch (vgl.
oben) kommt.
Im Falle einer Nachprüfung durch das Supervisory Committee soll diese spätes-
tens 30 Tage nach der Entscheidung über die Nachprüfung abgeschlossen sein.
7.1.2 Clean Development Mechanism
Staaten, die an CDM - Projekten teilnehmen wollen, können dies unter der Vor-
aussetzung tun, dass sie eine Partei des Kyoto - Protokolls sind, auch wenn sie
nicht zu den Annex - 1 - Staaten der Rahmenkonvention zu zählen sind.
Sie haben die gleichen Grundvoraussetzungen zu erfüllen, die auch für Joint -
Implementation - Projekte angewendet werden.
Ein Staat, dem es erlaubt wurde, durch private oder öffentliche Organe an Artikel
12 Projekten teilzunehmen ist verantwortlich für die Erfüllung seiner Verpflichtun-
gen unter dem Kyoto – Protokoll und er muss sicherstellen, dass diese Teilnahme
mit den Entscheidungen von Marrakesch übereinstimmt.
7 Die Marrakech Accords 122
Die Executive Board
Dieses Organ besteht aus insgesamt zehn offiziellen Mitgliedern und ihren Stell-
vertretern, die alle aus Mitgliedsstaaten des Kyoto - Protokolls stammen. Die Auf-
gliederung der Mandatvergabe sieht folgendermaßen aus:
§ fünf der Mitglieder stammen aus den fünf United Nations Regional
Groups
§ zwei Mitglieder stammen aus Staaten des Annex - 1
§ zwei Mitglieder sind aus Nicht - Annex - 1 - Staaten und
§ ein Mitglied ist aus der Allianz kleiner Inselstaaten
Sie werden jeweils für zwei Jahre gewählt, und sie dürfen nicht länger als zwei
Legislaturperioden im Amt bleiben. Für die erste Executive Board gilt, dass jeweils
fünf Mitglieder für drei Jahre und fünf Mitglieder für nur zwei Jahre gewählt wer-
den, danach wählt die COP/MOP jedes Jahr fünf neue Mitglieder für die Laufzeit
von zwei Jahren.
Für eine Mehrheit müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder dieser Behörde
anwesend sein. Bei Entscheidungen gilt das Einstimmigkeitsprinzip, sollte dies
nicht möglich sein, müssen mindestens ¾ der Mitglieder einem Entschluss zu-
stimmen.
Die Validierung und Registrierung
Als Validierung wird der Prozess der unabhängigen Beurteilung von Projektaktivi-
täten durch eine Operational Entity auf Basis eines Project Design Documents
verstanden.
Registrierung ist die formelle Annahme eines gültigen Projektes als CDM - Projekt
durch die Executive Board. Sie ist notwendig für die Nachprüfung, Zertifizierung
und die Ausgabe von CERs.
Die Operational Entity soll anhand des Project Design Documents prüfen, ob auch
alle Anforderungen zur Teilnahme an CDM -Projekten erfüllt sind. Vor der Vorlage
des Validierungsberichtes bei der Executive Board soll die unabhängige Behörde
von den Projektteilnehmern die schriftliche Zustimmung über die freiwillige Teil-
7 Die Marrakech Accords 123
nahme einholen. Das Gastgeberland muss ebenfalls bestätigen, dass das Projekt
zur Förderung seiner nachhaltigen Wirtschaft beiträgt.
Nach Ablauf einer Frist, in der Stakeholder oder beteiligte Staaten ihre Statements
zu dem vorgeschlagenen Projekt abgeben können, ist es für gültig zu erklären.
Nach der Validierung muss eine Anfrage an die Executive Board erfolgen, um eine
Registrierung durchzuführen. Diese Registrierung soll innerhalb von acht Wochen
erfolgen, außer eine beteiligte Partei oder mindestens drei Mitglieder der Executi-
ve Board beantragen eine Überprüfung des Projektes. Diese Überprüfung bezieht
sich auf die Themen der Validierung und soll bis spätestens zum nächsten Treffen
der Executive Board abgeschlossen sein.
Ein Projekt, das einmal abgelehnt wurde kann möglicherweise durch eine Über-
prüfung doch noch der Registrierung zugeführt wird.
Die Nachprüfung und die Zertifizierung
Unter einer Nachprüfung versteht man einen periodischen, unabhängigen Prüfme-
chanismus und einen Beschluss durch die Operational Entity über die aufgezeich-
neten Reduktionen von anthropogenen Treibhausgasemissionen die durch ein
CDM - Projekt erreicht wurden.
Die Zertifizierung ist die schriftliche Garantie durch die Operational Entity, dass
während einer bestimmten Zeit eine Reduktion der Emissionen durch das CDM -
Projekt eingetreten ist.
Neben der Veröffentlichung des Prüfberichtes soll die Operational Entity entschei-
den, ob die Projektberichte mit dem Projekt Design Document übereinstimmen.
Sie soll ebenfalls prüfen, ob die Kontrollergebnisse und die angewandten Metho-
den für die Schätzungen der Emissionsreduktionen korrekt angewendet wurden.
Die Ausgabe zertifizierter Emissionsreduktionen (CERs)
Der Bericht der Zertifizierung stellt gleichzeitig eine Anfrage an das Executive
Board nach Ausgabe von CERs dar. Die CERs sollen den nachgewiesenen Re-
duktionen durch das CDM - Projekt entsprechen.
7 Die Marrakech Accords 124
Die Ausgabe soll 15 Tage nach Einlangen der Anfrage erfolgen, außer ein Teil-
nehmer des Projektes oder mindestens drei Mitglieder der Executive Board erhe-
ben Einspruch und fordern eine Überprüfung durch das Executive Board an.
Diese Überprüfung bezieht sich nur auf Handlungen der Operational Entity. Dabei
wird nachgeprüft ob es mögliche strafbare Aktivitäten darunter auch Betrug, sei-
tens dieses Organs gegeben hat.
Sollte die Executive Board beschließen, dass eine Überprüfung gerechtfertigt ist,
muss sie eine Untersuchung durchführen und entscheiden, ob die Ausgabe von
CERs genehmigt wird oder nicht. Die Entscheidung soll innerhalb von 30 Tagen
erfolgen. Nach der Entscheidungsfindung muss sie die Projektteilnehmer über das
Ergebnis informieren und sie öffentlich bekannt geben.
Nach einer positiven Entscheidung wird der CDM – Register – Administrator be-
auftragt, die vorgeschriebene Menge an CERs auf das Konto der Executive Board
zu überweisen. Ein Teil der CERs wird dafür verwendet, die angefallenen Verwal-
tungskosten abzudecken und der verbleibende Teil wird auf die Projektteilnehmer
entsprechend ihrer Ansprüche aufgeteilt.
Baseline und Kontrolle
Die Baseline, eine Art Ausgangsszenario soll auf projektspezifischer Basis erstellt
werden und auf die nationale Politik und die nationalen Gegebenheiten, unter an-
derem die wirtschaftliche Situation des Projektsektors, Rücksicht nehmen.
Bei der Festlegung ihrer Baseline können die Projektteilnehmer zwischen drei
Möglichkeiten wählen. Entweder verwenden sie Daten über bestehende oder his-
torische Emissionen. Die zweite Möglichkeit ist, dass sie Emissionen von Techno-
logien verwenden, die einen ökologisch attraktiven Trend aufweisen können. Als
dritte Option können Durchschnittsemissionswerte ähnlicher Projekte, die in den
letzten fünf Jahren stattgefunden haben, zur Festlegung der Baseline herangezo-
gen werden.
Bei der Wahl der Laufzeit des Projektes steht den Teilnehmern wieder die Wahl
zwischen zwei Möglichkeiten offen. Entweder sie wählen eine siebenjährige Lauf-
zeit mit der Möglichkeit diese zweimal zu verlängern oder eine zehnjährige Lauf-
zeit ohne Aussicht auf eine Verlängerung.
7 Die Marrakech Accords 125
7.1.3 Emission Trading
Ein Teilnehmerstaat der UNFCCC, der sich zu den Beschlüssen im Kyoto - Proto-
koll bekannt hat, ist zum Kauf beziehungsweise Verkauf von Emissionsredukti-
onseinheiten, zertifizierten Emissionsreduktionen, zugeteilten Mengen oder von
Removal Units (RMUs) aus dem Emissionsabbau durch Senken berechtigt.
Grundvoraussetzung dafür sind die allgemein gültigen Grundvorgaben für Kyoto -
Mechanismen.
Der Handel mit Emissionsrechten zwischen den Staaten soll unter der Verantwort-
lichkeit der betroffenen Staaten erfolgen. Eine Partei, die einer privaten oder öf-
fentlichen Organisation erlaubt, Handel mit Emissionsrechten zu betreiben, bleibt
auch nach der Erlaubnis für die Erfüllung seiner Verpflichtungen unter dem Kyoto -
Protokoll verantwortlich.
Eine Partei darf sich auf keinen Fall am Handel mit Emissionsrechten beteiligen,
wenn sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllt oder vom Handel suspendiert wurde.
Jede Partei soll in seinen nationalen Registern eine Reserve von 90 Prozent ihrer
Assigned Amounts (zugeteilten Mengen) als Verpflichtungsperiodenreserve behal-
ten oder 100 Prozent ihrer letzten überprüften Inventur von Emissionen, je nach-
dem, welches niedriger ist.
Die Reserve für eine Verpflichtungsperiode soll aus Anteilen an ERUs, CERs,
AAUs und RMUs für die laufende Verpflichtungsperiode bestehen. Nach der Fest-
legung der AAUs und bis zum Ablauf einer zusätzlichen Zeit zur Erfüllung der Ver-
pflichtungen soll eine Partei keinen Handel mit Emissionsrechten durchführen.
Dies erfolgt aus dem Grund, dass man vorher feststellen will, ob die Anteile das
geforderte Niveau nicht übersteigen. Sollte das der Fall sein, muss dies durch das
Sekretariat mitgeteilt werden und die Partei muss seine Anteile innerhalb von 30
Tagen auf das geforderte Niveau senken.
Sollte ein Staat sein Niveau übersteigen oder gibt es eine andere Einschränkung
bezüglich des Artikel 17 hat dies keine Auswirkungen auf den Handel mit ERUs im
Rahmen eines Joint - Implementation Projektes.
7 Die Marrakech Accords 126
7.2 Der Compliance Mechanismus
Der Zweck eines Mechanismus zur Kontrolle der Befolgung von Verpflichtungen
ist nicht nur die Sanktionierung bei Nichteinhaltung, sondern auch die Erleichte-
rung und die Unterstützung der Umsetzung eingegangener Verpflichtungen.
Aus diesem Grund wurde ein Compliance Committee geschaffen das die oben
gestellten Anforderungen durch zwei Nebenorgane zu erfüllen versucht. Diese
zwei Nebenorgane werden als Facilitative Branch und als Executive Branch be-
zeichnet.
Die Funktionen des Compliance Committee sind es, der COP über die Aktivitäten
des Komitees zu berichten, Vorschläge über administrative und finanzielle Ange-
legenheiten des Komitees zur reibungslosen Abwicklung seiner Funktionen einzu-
bringen und die Entwicklung notwendiger Maßnahmen, darunter die Regelung von
Interessenskonflikten oder Behandlung von vertraulichen Informationen.
Die Nebenorgane des Compliance Committee
Diese Organe bestehen aus jeweils zehn Mitgliedern, die von der COP bestellt
werden. Um eine effektive Entscheidungsfindung zu garantieren hat sich die COP
entschlossen, dass diese Organe zusammenarbeiten und interagieren sollen. Zu
diesem Zweck beruft das Sekretariat des Compliance Committees ein oder meh-
rere Mitglieder der Nebenorgane ein, um an der Arbeit des jeweils anderen Or-
gans teilzunehmen, ohne aber wahlberechtigt zu sein.
Die Mitglieder der beiden Organe sind folgendermaßen verteilt:
§ jeweils ein Mitglied aus den fünf regionalen Gruppen der UNO
§ ein Mitglied aus der Staatengruppe der AOSIS
§ zwei Mitglieder aus Annex – 1 – Staaten und
§ zwei Mitglieder aus Nicht – Annex – 1 – Staaten
Zu Beginn wählt die COP fünf Mitglieder für zwei und fünf Mitglieder für vier Jahre,
danach wählt das COP jeweils fünf Mitglieder für vier Jahre.
Die Facilitative Branch ist verantwortlich für die Bereitstellung von Ratschlägen
und für die Hilfeleistung für die Staaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen.
Als wichtiges Element ihrer Arbeit ist sicherlich die Warnfunktion vor Nichterfüllung
7 Die Marrakech Accords 127
zu betrachten. Die Facilitative Branch hat keine durchsetzende Vollmacht, sondern
ist nur als unterstützendes Organ wirksam.
Die Enforcement Branch ist zuständig für Entscheidungen über die Nichterfüllung
von Verpflichtungen durch Annex - 1 - Staaten bezüglich des Artikel 3 des Kyoto -
Protokolls. Des weiteren kontrolliert sie, ob die Eignungserfordernisse unter Artikel
6, 12 oder 17 auch tatsächlich erfüllt werden.
Wenn eine Partei ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto - Protokolls nicht
erfüllt ist die Enforcement Branch dazu befugt folgende Schritte einzuleiten:
§ Abzug der 1,3fachen Menge zusätzlicher Emissionen von den Assigned
Amounts der folgenden Verpflichtungsperiode
§ Der Entzug der Erlaubnis zur Teilnahme am Emissionshandel laut Artikel
17
§ Die Entwicklung eines Compliance Action Plan
Prüfungsverfahren und allgemeines Verfahren
Sollte ein Staat Fragen bezüglich der Umsetzung an eines der Organe haben,
müssen diese innerhalb von drei Wochen von der entsprechenden Stelle überprüft
werden und durch das Sekretariat muss die Partei von dem Ergebnis der Prüfung
in Kenntnis gesetzt werden.
Dieser vorläufigen Überprüfung folgt ein allgemeines Verfahren durch das Compli-
ance Committee. Während dieses Verfahrens werden alle relevanten Informatio-
nen, die von betroffenen Parteien oder von Expertenüberprüfungsteams einge-
reicht wurden, überprüft.
Die überprüfte Partei hat danach ihrerseits die Möglichkeit sich bezüglich der In-
formationen schriftlich zu rechtfertigen. Nach der Beschlussfassung über die ge-
stellte Frage hat das zuständige Nebenorgan die Entscheidung an die Mitglieds-
staaten weiterzugeben.
Wenn es von der betroffenen Partei gewünscht wird soll die Enforcement Branch
ein öffentliches Hearing abhalten, in dem die Partei die Möglichkeit erhält, seine
Meinung über die Situation darzulegen. Die Enforcement Branch hat bei diesem
Hearing die Aufgabe Fragen an die betreffende Partei zu richten. Die Partei hat
dann die Pflicht, da die Fragen sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt wer-
7 Die Marrakech Accords 128
den können, diese innerhalb von sechs Wochen nach dem Hearing zu beantwor-
ten.
Sollte keine Reaktion der Vertragspartei kommen, kann die Enforcement Branch
entscheiden, ob sie die vorläufigen Ergebnisse, die zeigen, dass die Partei ihre
Verpflichtungen nicht erfüllt hat, anzunehmen oder ob sie weiter mit den Fragen
fortfahren will. Die Partei ist von der Entscheidung der Enforcement Branch schrift-
lich zu informieren.
Innerhalb von zehn Wochen nach Erhalt des Beschlusses hat die Partei wieder die
Möglichkeit einer Vorsprache bei der Enforcement Branch. Sollte die Partei auch
diese Frist nicht in Anspruch nehmen gilt das vorläufige Ergebnis als entgültiger
Beschluss. Wenn die Partei neue Informationen innerhalb von zehn Wochen vor-
legen kann, muss die Enforcement Branch innerhalb von vier Wochen zu einer
Entscheidung kommen.
Trotz der scheinbar endgültigen Beschlussfassung hat die Partei nochmals die
Möglichkeit Sanktionen gegen sich abzuwehren. Dafür muss sie bei der COP Ein-
spruch gegen die Entscheidung der Enforcement Branch erheben.
Der Einspruch soll innerhalb von 45 Tagen, nach Erhalt der Entscheidung des
durchsetzenden Organs, beim Sekretariat der COP einlangen.
Die Einsprüche werden von der COP auf ihrem darauffolgenden Treffen überprüft.
Sollte die Entscheidung der Enforcement Branch durch die COP aufgehoben wer-
den geht das Anliegen wieder an das Compliance Committee zurück. Wird kein
Einspruch mehr erhoben, gilt der Beschluss der Enforcement Branch als endgül-
tig.
7.3 Land Use, Land Use Change and Forestry
Nach langen Verhandlungsrunden und unzähligen Vorschlägen gelang es in Mar-
rakesch eine Einigung über die Anrechnung von Senken durch Land Use Land
Use Change and Forestry Maßnahmen zu erzielen.
Wesentlich war, dass die Entscheidungen des Kyoto - Protokolls nicht untergraben
wurden.
Die drei Hauptelemente dieser Einigung sind eine Reihe von Richtlinien um
LULUCF – Aktivitäten zu verwalten, eine klare Definition der unter Artikel 3.3 und
7 Die Marrakech Accords 129
3.4 erlaubten Aktivitäten und ein System das die Verwendung von LULUCF - Akti-
vitäten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Reduktionsverpflichtungen ein-
schränkt.
Die Richtlinien die im Verlauf der Verhandlungen ausgearbeitet wurden unterstrei-
chen die Notwendigkeit solider wissenschaftlicher Erkenntnisse und übereinstim-
mender Methoden genauso wie die Wichtigkeit des Schutzes der Artenvielfalt.
Eine dieser Richtlinien ist die Pflicht der Annex - 1 - Staaten vor Beginn der Ver-
pflichtungsperiode einen Baumkronenbestand zwischen 10 und 30 Prozent, ein
Gebiet zwischen 0,05 und 1 ha und eine Baumhöhe zwischen 2 und 5 m festzule-
gen. Diese Wahl bleibt für die Dauer der Verpflichtungsperiode aufrecht.
Diese Entscheidung kann durch den Staat nicht willkürlich gefällt werden, er muss
seine Wahl durch die Übereinstimmung mit früheren Angaben belegen können.
Die Anrechnung von Emissionsreduktionen durch LULUCF - Aktivitäten unter Arti-
kel 3.3 und 3.4 sollen entweder gleichzeitig mit dem Beginn der Aktivität oder mit
dem Beginn der Verpflichtungsperiode erfolgen.
Ein nationales Inventursystem soll sicherstellen, dass Gebiete, die für Aktivitäten
unter den Artikeln 3.3 und 3.4 verwendet werden, identifizierbar sind. Alle Informa-
tionen über diese Gebiete müssen den nationalen Inventaren der jeweiligen Staa-
ten beigefügt werden.
Was von Assigned Amounts abgezogen oder hinzugerechnet wird, ist abhängig
davon, in welchem Maße man nachprüfbare Änderungen durch Kohlenstoffspei-
cher gemessen hat oder wie sich die Emissionswerte in der Zeit von 1.1 2008 bis
zum 31.12.2012 durch Aufforstung, Wiederbewaldung und Abholzung oder durch
Forstwirtschaftsmanagement verändert haben. Kommt als Ergebnis eine Netto -
Senke von Treibhausgasemissionen heraus, wird dieses den Assigned Amounts
hinzugerechnet, handelt es sich um eine Netto – Quelle von Treibhausgasemissi-
onen wird dies von den AAUs abgezogen.
Man hat es geschafft, sehr klare Definitionen für die einzelnen Aktivitäten, die un-
ter den Artikeln 3.3 und 3.4 des Kyoto - Protokolls erlaubt sind, zu finden. Unter
den Artikel 3.3 fallen die Aktivitäten:
7 Die Marrakech Accords 130
§ Aufforstung: darunter versteht man das Bepflanzen und Versähen von
Land, dass seit 50 Jahren nicht als Wald verwendet wurde.
§ Wiederaufforstung: darunter versteht man das Bepflanzen und Versähen von
Waldregionen, die zwar bewaldet waren aber einige
Zeit nicht mehr als Wald genutzt wurden.
§ Entwaldung: Darunter versteht man das Abholzen von Waldregionen.
All diese Aktivitäten müssen am oder nach dem 1. 1 1990 begonnen haben und
zumindest bis zum 31.12 2012 andauern, um im Kyoto -Protokoll Berücksichtigung
zu finden.
Der Artikel 3.4 bietet die Möglichkeit an, wischen vier Aktivitäten zu wählen, um
eine Reduktion an Treibhausgasemissionen herbeizuführen.
§ Begrünung von Ödland: darunter wird eine menschliche Aktivität verstan-
den, um Kohlenstoffspeicher zu erweitern
und zwar durch die Begrünung von Flächen mit
einer Größe von mindestens 0,05 ha.
§ Forstbewirtschaftung: ist ein System von Praktiken für ein Verwaltersamt
und die Nutzung von Wald. Es ist abgezielt auf die
Erfüllung von ökonomischen und ökologischen
Funktionen des Waldes auf nachhaltige Weise.
§ Ackerbewirtschaftung: ist ein System von Praktiken auf Land, auf dem
landwirtschaftliche Nutzpflanzen wachsen.
§ Grünlandbewirtschaftung: Ist ein System von Praktiken, die auf Landflächen
durchgeführt werden sollen, wo Vieh weidet.
In welchem Ausmaß es zu einer Anrechnung von Emissionen oder zu einem Ab-
zug von Emissionsreduktionen durch oben angeführte Aktivitäten kommt, ist von
vier unterschiedlichen Obergrenzen abhängig.
Falls es durch Aufforstung, Wiederaufforstung oder durch Entwaldung zu einer
Emissionssteigerung kommt muss das Land diese Erhöhung durch forstwirtschaft-
liche Aktivitäten bis zu einem Niveau von 9 Mt C/Jahr ausgleichen.
7 Die Marrakech Accords 131
Das Ausmaß, in welchen forstwirtschaftliche Aktivitäten zu einer Emissionsreduk-
tion über 9 Mt C/Jahr beitragen können, ist von den jeweiligen Obergrenzen für die
einzelnen Staaten abhängig.
Die Anrechnung von Emissionen und ihr Abbau durch Ackerland-, Grünlandbe-
wirtschaftung und durch die Begrünung von Landflächen als Senken erfolgt auf
einer Netto – Basis. Das bedeutet, dass Änderungen von Kohlenstoffspeichern die
im Jahr 1990 gemessen wurden von den zugeteilten Mengen der Verpflichtungs-
periode abgezogen werden können.
Für CDM - Projekte dürfen nur die Aufforstung und die Wiederaufforstung als Koh-
lenstoffspeicher angerechnet werden und zwar im Ausmaß von einem Prozent der
nationalen Baselines.
8 Kritischer Ausblick
Der internationale Klimaschutz hat durch das Kyoto – Protokoll einen ersten wich-
tigen Anstoß erhalten. Die derzeitige Klima- und Wettersituation zeigt aber, dass
sich die Verhandler nicht auf ihren Lorbeeren ausruhen dürfen, sondern ange-
strengt mit ihrer Arbeit fortfahren müssen.
Am 17. Dezember 2002 veröffentlichte die WMO einen Bericht über die Situation
des Weltklimas 2002. Darin gab sie bekannt, dass das Jahr 2002 das zweitwärms-
te Jahr seit Beginn der systematischen Messungen ist. Die globale Oberflächen-
temperatur lag um 0,5 Grad über dem Durchschnitt der Jahre 1961 bis 1990. Das
Wetterphänomen El Nino ist über den Pazifik zurückgekehrt und wird wahrschein-
lich bis April 2003 dort verweilen. Aber auch Österreich ist von den Ausmaßen des
Klimawandels nicht verschont geblieben. Zu Beginn des Monats August kam es in
Zentraleuropa zu Regenfällen und zu Überschwemmungen von historischen Di-
mensionen. Vor allem in den Gebieten der Donau und der Elbe war die Situation
sehr prekär. Über 100 Menschen mussten bei diesen Katastrophen ihr Leben las-
sen und 450.000 Menschen mussten evakuiert werden.164
Solche Katastrophen sollten eigentlich die Staaten dazu aufrufen, endlich das
Kyoto – Protokoll zu ratifizieren, um gemeinsam gegen den Klimawandel effektiv
vorgehen zu können.
Die Konferenz der Vertragsstaaten trat im Oktober 2002 zum achten Mal zusam-
men, um über die Fortschritte im Kyoto – Prozess zu verhandeln. Das Ergebnis
war ein Abschlussdokument, das während der Verhandlungsrunden nicht unum-
stritten blieb. Die Delhi Declaration enthält unter anderem einen Aufruf zur zügigen
Ratifizierung der Kyoto – Protokolls und Hinweise auf die Wichtigkeit erneuerbarer
Energien und der Anpassung an den Klimawandel für alle Staaten. Auf techni-
scher Ebene gab es unter anderem Fortschritte im Bereich des CDM, der jetzt
weitgehend arbeitsfähig ist. Es wurden Regeln über die Executive Board verab-
schiedet, genauso wie Richtlinien für den Umgang mit kleineren Projekten. Als
Erfolge zu verbuchen sind auch Regeln über eine kontinuierliche Berichterstattung
der Industriestaaten und ein Arbeitsprogramm für Joint Implementation um den
8 Kritischer Ausblick 133
Umgang mit dem Klimawandel zu verbessern und die Ausbildung auf diesem Ge-
biet zu verbessern.
Das nächste Treffen der COP findet im Dezember 2003 in Italien statt und es
bleibt zu hoffen, das es gelungen ist das Kyoto – Protokoll zu ratifizieren und viel-
leicht die USA dazu zu bringen, sich am internationalen Klimaschutz zu beteiligen.
164 Vgl. URL: http://www.wmo.ch/indexflash.html [20.12.02]
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 2.1: Das Strahlungsmodell der Erdatmosphäre.................................. 7
Abbildung 4.1: Das Berliner Mandat ................................................................... 43
Abbildung 4.2: Die Genfer Minister Deklaration ................................................. 55
Abbildung 5.1: Gesamtemissionen einiger Industrienationen im Jahr 1990 ..... 97
Tabellenverzeichnis
Tabelle 2.1: Die Klimarelevanz verschiedener Treibhausgase.......................... 11
Tabelle 3.1: Internationale Klimaverhandlungen bis 1992 ................................. 22
Tabelle 4.1: Internationale Verhandlungen auf dem Weg zur 1. COP .............. 39
Tabelle 4.2: Die Chronologie des AGBM - Prozesses ....................................... 45
Tabelle 5.1: quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und
-reduktionsverpflichtungen anhand einiger Beispiele..................... 85
Tabelle 5.2: Die Treibhausgase des Kyoto - Protokolls ..................................... 90
Tabelle 5.3: Die offenen Entscheidungen des Kyoto – Protokolls..................... 99
Tabelle 6.1: Work Programme on Mechanisms of the Kyoto Protocol: List of
Elements......................................................................................... 112
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