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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Endgültige Bedingungen vom 7. Februar 2019 gemäß § 6 Abs. 3. Wertpapierprospektgesetz zur Begebung von neuen Wertpapieren für Unlimited-Zertifikate bezogen auf Gold zum Basisprospekt vom 23. November 2018 über Unlimited-Zertifikate Der obengenannte Basisprospekt mit Datum 23. November 2018, unter dem die in diesen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Wertpapiere begeben werden, verliert am 3. Dezember 2019 seine Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Endgültigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem jeweils aktuellsten Basisprospekt über Unlimited-Zertifikate der Commerzbank AG zu lesen, der dem Basisprospekt vom 23. November 2018 nachfolgt. Der jeweils aktuelle Basisprospekt über Unlimited-Zertifikate der Commerzbank AG wird auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (hier unter Service / Prospekte) veröffentlicht.

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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFTFrankfurt am Main

Endgültige Bedingungenvom 7. Februar 2019

gemäß § 6 Abs. 3. Wertpapierprospektgesetz

zur Begebung von neuen Wertpapieren

für

Unlimited-Zertifikatebezogen auf Gold

zum

Basisprospektvom 23. November 2018

über

Unlimited-ZertifikateDer obengenannte Basisprospekt mit Datum 23. November 2018, unter dem die in diesen Endgültigen Bedingungen beschriebenen Wertpapiere begeben werden, verliert am 3. Dezember 2019 seine Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt sind diese Endgültigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem jeweils aktuellsten Basisprospekt über Unlimited-Zertifikate der Commerzbank AG zu lesen, der dem Basisprospekt vom 23. November 2018 nachfolgt. Der jeweils aktuelle Basisprospekt über Unlimited-Zertifikate der Commerzbank AG wird auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (hier unter Service / Prospekte) veröffentlicht.

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Einleitung

Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG abgefasst und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt vom 23. November 2018 über Unlimited-Zertifikate (der "Basisprospekt") und den dazugehörigen Nachträgen zu lesen.

Der Basisprospekt und dessen Nachträge gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/71/EG werden in elektronischer Form auf der Website der Commerzbank Aktiengesellschaft www.zertifikate.commerzbank.de (hier unter Service / Prospekte) veröffentlicht. Druckexemplare dieser Dokumente können kostenlos vom Hauptsitz der Commerzbank Aktiengesellschaft (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) angefordert werden.

Der Basisprospekt ist in Zusammenhang mit diesen Endgültigen Bedingungen zu lesen, um sämtliche für die Beurteilung der Unlimited-Zertifikate erforderlichen Angaben zu erhalten.

Alle im Basisprospekt gekennzeichneten Optionen, die sich auf Unlimited-Zertifikate bezogen auf den Basiswert Edelmetall beziehen, sind zu berücksichtigen.

Diesen Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfassung für die einzelne Emission angefügt.

Informationen über denBasiswert

Informationen über das den Unlimited-Zertifikaten zugrunde liegenden Edelmetall sind im Internet unter www.comdirect.de und unter www.lbma.org.uk verfügbar.

Angebot und Verkauf Die Commerzbank bietet vom 7. Februar 2019 an jeweils 2.500.000 Unlimited-Zertifikate bezogen auf Gold zum Anfänglichen Ausgabepreis freibleibend zum Verkauf an.

Der Anfängliche Ausgabepreis der Unlimited-Zertifikate entspricht dem in der Ausstattungstabelle angegebenen Betrag.

Der Anleger kann diese Wertpapiere in der Regel zu einem Festpreis erwerben. Im Festpreis sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Wertpapiere verbundenen Kosten der Emittentin bzw. des Anbieters (z. B. Strukturierungskosten und Absicherungskosten einschließlich einer Ertragsmarge für Emittentin bzw. Anbieter) enthalten.

Valutatag 11. Februar 2019

Clearing Nummern sind der Ausstattungstabelle zu entnehmen

Währung derWertpapieremission

EUR

Börseneinführung Es ist nicht vorgesehen, die Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt an einer Börse zu beantragen. Die Bank beabsichtigt allerdings die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart im Handelssegment EUWAX und der Börse Frankfurt im Marktsegment Zertifikate Premium zu beantragen.

Anwendbare BesondereRisiken

Im Einzelnen sind die folgenden im Basisprospekt aufgeführten - neben weiteren, im Basisprospekt nicht optional gestalteten - Risikofaktoren (2. "Besondere Risiken") anwendbar:

2.2 Bereinigungsbetrag

2.3 Wechselkursrisiken

2.5 Basiswert Edelmetall

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EMISSIONSBEDINGUNGEN

§ 1FORM

1. Die Unlimited-Zertifikate (die "Zertifikate" oder die "Wertpapiere") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (die "Emittentin") werden durch eine Inhaber-Sammelschuldverschreibung (die "Globalurkunde") verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn (das "Clearing System") hinterlegt ist.

2. Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von Wertpapieren (die "Inhaber von Wertpapieren") auf Lieferung effektiver Wertpapiere ist ausgeschlossen. Den Inhabern von Wertpapieren stehen Miteigentumsanteile an der Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen des Clearing Systems übertragen werden können. Im Effektengiroverkehr sind die Wertpapiere in Einheiten von einem Wertpapier oder einem ganzzahligen Vielfachen davon übertragbar.

3. Die Globalurkunde ist nur wirksam, wenn sie die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin trägt.

4. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Inhaber von Wertpapieren weitere Wertpapiere mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Wertpapieren zu einer einheitlichen Serie von Wertpapieren konsolidiert werden und ihr Gesamtvolumen erhöhen. Der Begriff "Zertifikate" bzw. "Wertpapiere" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen Wertpapiere.

§ 2DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gelten, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach diesen Emissionsbedingungen, die folgenden Begriffsbestimmungen:

"Ausgabetag" ist der 7. Februar 2019.

"Ausstattungstabelle" ist die Tabelle im Anschluss an § 16 dieser Emissionsbedingungen.

"Basiswert" ist Gold (das "Edelmetall").

"Bewertungstag" ist der jeweilige Einlösungstermin.

Wenn es am Bewertungstag keinen Referenzpreis gibt oder am Bewertungstag eine Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, an dem es wieder einen Referenzpreis gibt und an dem keine Marktstörung vorliegt.

Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag um zwei Geschäftstage verschoben und gibt es auch an diesem Tag keinen Referenzpreis oder liegt auch an diesem Tag eine Marktstörung vor, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die Emittentin wird den Referenzpreis des Basiswerts nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten festlegen und gemäß § 14 bekannt machen.

"Fälligkeitstag" ist spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag.

"Geschäftstag" ist ein Tag, an dem die London Bullion Market Association ("LBMA") (die "Maßgebliche Referenzstelle") üblicherweise den London Gold-Preis feststellt.

"Marktstörung" bedeutet die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des Edelmetalls am Interbankenmarkt für Edelmetalle oder die Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den Preis des Edelmetalls bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der Maßgeblichen Terminbörse (§ 7 Absatz 3.), sofern diese Aussetzung oder Einschränkung wesentlich ist. Über die Wesentlichkeit entscheidet

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die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Das Vorliegen einer Marktstörung wird nach § 14 bekannt gemacht.

Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur als Marktstörung, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert.

"Referenzpreis" ist der in USD ausgedrückte am Vormittag festgestellte London Gold-Preis für eine Feinunze Gold mit Lieferung in London durch ein zu dieser Lieferung befugtes Mitglied der LBMA, der aufgrund einer Vereinbarung mit der LBMA von unabhängigen Dienstleistern berechnet und verwaltet und von der LBMA üblicherweise auf ihrer Internetseite www.lbma.org.uk veröffentlicht wird, die die für den jeweiligen Tag gültigen Preise zeigt.

"Zahlungsgeschäftstag" ist ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET-System) sowie das Clearing System Zahlungen in EUR abwickeln.

§ 3AUSSCHÜTTUNGEN

Die Wertpapiere sehen keine Ausschüttungen vor.

§ 4EINLÖSUNG

1. Jeder Inhaber von Wertpapieren hat vorbehaltlich Absatz 3. sowie § 8 das Recht, von der Emittentin nach Maßgabe der in den nachstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen mit Wirkung zu einem Einlösungstermin die Zahlung des Auszahlungsbetrages am Fälligkeitstag zu verlangen.

2. Der "Auszahlungsbetrag" entspricht der in USD ausgedrückten und in EUR umgerechneten, mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Differenz aus dem Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag und dem Bereinigungsbetrag (gegebenenfalls auf den nächsten EUR 0,01 kaufmännisch auf- oder abgerundet).

Das "Bezugsverhältnis" wird als Dezimalzahl ausgedrückt und entspricht dem in der Ausstattungstabelle genannten Verhältnis.

3. Der "Bereinigungsbetrag" wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten an jedem Geschäftstag ermittelt. Er ergibt sich aus der Summe aller im Zusammenhang mit den für die Begebung der Zertifikate ab dem Ausgabetag entstandenen Kosten (erforderliche Absicherungsgeschäfte, Finanzierungs- und andere Kosten) abzüglich etwaiger Erträge (erforderliche Absicherungsgeschäfte, Zins- und andere Erträge). Falls die Summe aller Kosten die Summe aller Erträge übersteigt, ist der Bereinigungsbetrag positiv; andernfalls negativ. Der jeweils gültige Bereinigungsbetrag wird auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de veröffentlicht.

Unterschreitet ein im Interbankenmarkt festgestellter und auf der Reuters-Seite XAU= veröffentlichter Spot Price für eine Feinunze Gold zu irgendeinem Zeitpunkt am oder nach dem Ausgabetag den Bereinigungsbetrag bzw. entspricht er diesem, verfallen die Wertpapiere wertlos.

4. Um die Zahlung des Auszahlungsbetrages zu verlangen, muss der Inhaber von Wertpapieren spätestens am zehnten Zahlungsgeschäftstag vor einem Einlösungstermin

i bei der Zahlstelle eine Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. eine Erklärung in Textform einreichen, die die folgenden Angaben enthält: Name und Anschrift des Inhabers der Wertpapiere, Name, ISIN Code und Anzahl der einzulösenden Wertpapiere sowie Kontoverbindung, an die der Auszahlungsbetrag gemäß § 6 überwiesen werden soll (die "Einlösungserklärung"); und

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ii die Wertpapiere durch Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System liefern.

Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine in Bezug auf einen bestimmten Einlösungstermin abgegebene Einlösungserklärung ist gegenstandslos, wenn sie nach Ablauf des zehnten Zahlungsgeschäftstages vor diesem Einlösungstermin eingeht oder wenn die Wertpapiere, auf die sich eine Einlösungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig an die Zahlstelle geliefert werden. Nach dem vorstehenden Satz gegenstandslose Einlösungserklärungen werden nicht als Einlösungserklärung in Bezug auf einen späteren Einlösungstermin behandelt. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Wertpapieren, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Wertpapiere ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Wertpapieren als eingereicht. Etwaige überschüssige Wertpapiere werden auf Kosten und Gefahr des Inhabers von Wertpapieren an die depotführende Bank zurück übertragen.

"Einlösungstermin" ist – vorbehaltlich Absatz 3. - jeweils der letzte Zahlungsgeschäftstag eines jeden Monats eines jeden Jahres ab dem 29. März 2019.

5. Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der Auszahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, damit diese den Auszahlungsbetrag am Fälligkeitstag auf ein Konto der depotführenden Bank des Inhabers von Wertpapieren zur Weiterleitung an den Inhaber von Wertpapieren überweist.

Mit der Überweisung des Auszahlungsbetrags auf ein Konto der depotführenden Bank des Inhabers von Wertpapieren zur Weiterleitung an den Inhaber von Wertpapieren erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren.

6. Alle Umrechnungen nach diesem § 4 erfolgen zum Maßgeblichen Umrechnungskurs.

"Maßgeblicher Umrechnungskurs" ist ein am International Interbank Spot Market tatsächlich gehandelter Kurs für EUR 1,00 in USD am Bewertungstag zu dem Zeitpunkt, an dem der Referenzpreis festgestellt und veröffentlicht wird.

§ 5ORDENTLICHE KÜNDIGUNGSRECHTE DER EMITTENTIN;

RÜCKKAUF

1. Die Emittentin ist berechtigt, jeweils zum letzten Zahlungsgeschäftstag eines jeden Monats eines jeden Jahres, erstmals zum 29. März 2019 (jeweils ein "Ordentlicher Kündigungstermin"), die Zertifikate insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen (die "Ordentliche Kündigung").

2. Die Ordentliche Kündigung ist mindestens 28 Tage vor dem Ordentlichen Kündigungstermin gemäß § 14 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Ordentlichen Kündigungstermin nennen.

3. Im Falle der Ordentlichen Kündigung erfolgt die Einlösung eines jeden Zertifikats gemäß § 4 Absatz 2., wobei der Ordentliche Kündigungstermin in jeder Hinsicht an die Stelle des Einlösungstermins tritt.

4. Das Recht der Inhaber von Wertpapieren, die Einlösung der Zertifikate zu den jeweiligen dem Ordentlichen Kündigungstermin vorhergehenden Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch eine solche Ordentliche Kündigung der Emittentin nach diesem § 5 nicht berührt.

5. Die Emittentin kann jederzeit Zertifikate am Markt oder anderweitig erwerben. Zertifikate, die von oder im Namen der Emittentin erworben wurden, können von der Emittentin gehalten, neu ausgegeben oder weiter verkauft werden.

§ 6ZAHLUNGEN

1. Sämtliche gemäß den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträge sind der Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge an den in diesen Emissionsbedingungen genannten

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Terminen dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen depotführenden Banken zur Weiterleitung an die Inhaber der Wertpapiere überweist.

2. Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

3. Alle Zahlungen (i) unterliegen jeweils den anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien und (ii) erfolgen vorbehaltlich sämtlicher Einbehalte oder Abzüge nach Maßgabe einer Vereinbarung i. S. d. Section 1471(b) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) von 1986 (der "Code") oder anderweitig nach Sections 1471 bis 1474 des Code, gemäß im Rahmen dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder geschlossenen Vereinbarungen oder gemäß deren offizieller Auslegung oder einem Gesetz zur Umsetzung einer diesbezüglich zwischenstaatlich vereinbarten Vorgehensweise.

§ 7ANPASSUNGEN

1. Bei Eintritt eines Außergewöhnlichen Ereignisses, das einen wesentlichen Einfluss auf den Kurs des Edelmetalls hat, nimmt die Emittentin die Anpassungen der Emissionsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor, die erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wertpapiere angemessen zu berücksichtigen und um das wirtschaftliche Profil der Wertpapiere vor Eintritt des Außergewöhnlichen Ereignisses im Wesentlichen zu erhalten (jeweils eine "Anpassung"). Die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob ein Außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist und ob ein solches Außergewöhnliches Ereignis eine wesentliche Auswirkung auf den Kurs des Edelmetalls hat.

2. Eine Anpassung führt unter Umständen zu:

a) einer Anpassung der Definition des Referenzpreises;

und/oder

b) Erhöhungen oder Verringerungen von festgelegten Variablen und Werten oder von zahlbaren Beträgen unter den Wertpapieren, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

i. die Wirkung eines Außergewöhnlichen Ereignisses auf den Kurs des Edelmetalls; oder

ii. die verwässernde oder werterhöhende Wirkung eines Außergewöhnlichen Ereignisses auf den theoretischen Wert des Edelmetalls; oder

iii. etwaige Barbeträge oder sonstige Leistungen in Verbindung mit einer Anpassung des Referenzpreises;

und/oder

c) erforderlichen Folgeanpassungen der das Edelmetall betreffenden Bestimmungen der Emissionsbedingungen, um einer Anpassung des Referenzpreises Rechnung zu tragen.

3. Die Anpassungen sollen den durch die Maßgebliche Terminbörse vorgenommenen Anpassungen von Options- oder Terminkontrakten auf das Edelmetall entsprechen (eine "Anpassung durch die Maßgebliche Terminbörse").

"Maßgebliche Terminbörse" bezeichnet die Börse oder das Handelssystem mit dem größten Handelsvolumen von Options- oder Terminkontrakten in Bezug auf das Edelmetall. Werden an keiner Börse Termin- oder Optionskontrakte auf das Edelmetall gehandelt, bestimmt die Emittentin die Maßgebliche Terminbörse nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und gibt ihre Wahl nach § 14 bekannt.

Die Emittentin ist insbesondere in den folgenden Fällen nicht zur Anpassung der Emissionsbedingungen unter Bezugnahme auf die Anpassungen durch die Maßgebliche Terminbörse verpflichtet:

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a) wenn die Anpassungen durch die Maßgebliche Terminbörse zu wirtschaftlich irrelevanten Anpassungen der Emissionsbedingungen führen würden; die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist;

b) wenn die Anpassungen durch die Maßgebliche Terminbörse den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen oder zu Anpassungen der Emissionsbedingungen führen würden, die dem Grundsatz entgegen stehen, das wirtschaftliche Profil der Wertpapiere vor Eintritt des Außergewöhnlichen Ereignisses im Wesentlichen zu erhalten und dessen Einfluss auf den Kurs des Edelmetalls wirtschaftlich angemessen zu berücksichtigen; die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist; oder

c) wenn zwar keine Anpassung durch die Maßgebliche Terminbörse vorgenommen wird, jedoch gemäß den Anpassungsregeln der Maßgeblichen Terminbörse eine solche Anpassung durch die Maßgebliche Terminbörse erforderlich wäre; in einem solchen Fall entscheidet die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist, und nimmt Anpassungen gemäß den Anpassungsregeln der Maßgeblichen Terminbörse vor.

Bei Zweifelsfragen in Bezug auf die Vornahme von Anpassungen durch die Maßgebliche Terminbörse nimmt die Emittentin die Anpassungen der Emissionsbedingungen vor, die nach ihrem billigen Ermessen (§ 315 BGB) erforderlich sind, um das wirtschaftliche Profil der Wertpapiere vor Eintritt des Außergewöhnlichen Ereignisses im Wesentlichen zu erhalten und um dessen wirtschaftliche Auswirkung auf den Kurs des Edelmetalls angemessen zu berücksichtigen.

4. Anpassungen werden zu dem von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegten Tag (der "Stichtag") wirksam, wobei (für den Fall, dass die Emittentin berücksichtigt, wie Anpassungen von der Maßgeblichen Terminbörse vorgenommen werden oder würden) die Emittentin auch berücksichtigt, wann entsprechende Anpassungen an der Maßgeblichen Terminbörse wirksam werden bzw. wirksam werden würden.

5. Anpassungen sowie deren Stichtag werden durch die Emittentin nach § 14 bekannt gegeben.

6. Anpassungen nach § 7 schließen eine spätere Kündigung nach § 8 aufgrund desselben Ereignisses nicht aus.

7. Ein "Außergewöhnliches Ereignis" liegt vor:

a) wenn seit dem Ausgabetag bei der zur Berechnung des Preises des Edelmetalls verwendeten Grundlage (z.B. betr. der Menge, Qualität oder Währung) und/oder Methode eine wesentliche Änderung eingetreten ist;

b) bei einer Anpassung von an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelten Options- oder Terminkontrakten auf das Edelmetall bzw. bei Ankündigung einer solchen Anpassung;

c) bei Einstellung des Handels oder vorzeitiger Abrechnung von Options- oder Terminkontrakten auf das Edelmetall oder bei Ankündigung einer solchen Einstellung oder vorzeitigen Abrechnung;

d) bei der Auferlegung, Veränderung oder Aufhebung einer Steuer, die auf das Edelmetall erhoben oder unter Bezugnahme darauf bemessen wird, nach dem Ausgabetag, sofern die unmittelbare Folge dieser Auferlegung, Veränderung oder Aufhebung ein Ansteigen oder Fallen des Preises des Edelmetalls ist; oder

e) bei Vorliegen eines anderen, den vorgenannten Ereignissen in seinen Wirkungen wirtschaftlich gleichwertigen Ereignisses.

§ 8AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNGSRECHTE DER EMITTENTIN

1. Bei Eintritt eines Außergewöhnlichen Ereignisses (i) kann die Emittentin nach ihrer Wahl die Wertpapiere vorzeitig kündigen anstatt eine Anpassung vorzunehmen, und (ii) kündigt die Emittentin die Wertpapiere vorzeitig, wenn eine Anpassung nicht ausreichen würde, um das wirtschaftliche Profil der Wertpapiere vor Eintritt des Außergewöhnlichen Ereignisses zu erhalten; die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist.

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2. Wenn die Emittentin und/oder die mit ihr Verbundenen Unternehmen selbst unter Aufwendung wirtschaftlich zumutbarer Bemühungen nicht in der Lage sind (i) Absicherungsgeschäfte abzuschließen, erneut abzuschließen, zu ersetzen, aufrechtzuerhalten, aufzulösen, zu erwerben oder zu veräußern oder (ii) die Erlöse aus solchen Absicherungsgeschäften zu realisieren, wiederzuerlangen oder zu transferieren (die "Absicherungsstörung"), kann die Emittentin die Wertpapiere nach ihrer Wahl außerordentlich kündigen. Die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob eine Absicherungsstörung vorliegt.

Die Emittentin kann die Wertpapiere außerdem nach ihrer Wahl vorzeitig kündigen, wenn (i) aufgrund des Inkrafttretens oder der Änderung anwendbarer Gesetze oder Verordnungen (einschließlich steuerrechtlicher Vorschriften) oder (ii) aufgrund der Bekanntmachung oder der Änderung der Auslegung anwendbarer Gesetze oder Verordnungen durch ein zuständiges Gericht oder eine zuständige Aufsichtsbehörde (einschließlich einer Finanzbehörde) (A) es rechtswidrig geworden ist, das Edelmetall zu halten, zu erwerben oder zu veräußern, oder (B) der Emittentin im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren wesentlich höhere Kosten entstehen werden (unter anderem aufgrund höherer Steuerverbindlichkeiten, geringerer Steuervorteile oder sonstiger nachteiliger Folgen für die steuerliche Situation der Emittentin) (die "Gesetzesänderung"). Die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob eine Gesetzesänderung vorliegt.

3. Eine Kündigung der Wertpapiere wird durch die Emittentin nach § 14 innerhalb von vierzehn Geschäftstagen nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses mitgeteilt (die "Außerordentliche Kündigungsmitteilung"). In der Außerordentlichen Kündigungsmitteilung wird ein Geschäftstag bestimmt, an dem die Außerordentliche Kündigung gemäß diesem § 8 (Kündigungsrechte) wirksam wird (der "Außerordentliche Kündigungstermin"). Dieser Außerordentliche Kündigungstermin darf nicht später als sieben Zahlungsgeschäftstage nach Veröffentlichung der Außerordentlichen Kündigungsmitteilung liegen.

4. Werden die Wertpapiere gekündigt, so werden sie zu einem Betrag je Wertpapier eingelöst, der ihrem Marktwert abzüglich etwaiger Aufwendungen entspricht, die der Emittentin aus für die Auflösung von Absicherungsgeschäften erforderlichen Transaktionen entstanden sind (der "Außerordentliche Kündigungsbetrag"). Die Emittentin berechnet den Außerordentlichen Kündigungsbetrag nach ihrem billigen Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedingungen und etwaiger Erlöse der Emittentin und/oder der mit ihr verbundenen Unternehmen (i.S.d. § 290 Abs. 2 HGB, die "Verbundenen Unternehmen") aus von ihr nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen zu Absicherungszwecken in Bezug auf die Übernahme und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Wertpapieren getätigten Transaktionen oder Anlagen (die "Absicherungsgeschäfte").

5. Die Emittentin zahlt den Außerordentlichen Kündigungsbetrag spätestens am zehnten Zahlungsgeschäftstag nach dem Außerordentlichen Kündigungstermin an die Inhaber der Wertpapiere aus.

§ 9STEUERN

Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit den Wertpapieren sind von den Inhabern der Wertpapiere zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von im Zusammenhang mit den Wertpapieren seitens des Inhabers der Wertpapiere fälligen Zahlungen etwaige Steuern, Gebühren und/oder Abgaben nach Maßgabe des vorstehenden Satzes in Abzug zu bringen.

§ 10STATUS

Die Verpflichtungen aus den Wertpapieren stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin.

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§ 11VORLEGUNGSFRISTEN; VERJÄHRUNG

Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1. BGB für die Wertpapiere beträgt 10 Jahre und die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Wertpapieren, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an.

§ 12ZAHLSTELLE

1. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, ist Zahlstelle (die "Zahlstelle").

2. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere Bank als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden gemäß § 14 bekannt gemacht.

3. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit.

§ 13SCHULDNERWECHSEL

1. Ersetzung der Emittentin durch Société Générale S.A., SG Issuer S.A. oder Société Générale Effekten GmbH

a) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit während der Laufzeit der Wertpapiere, vorbehaltlich nachfolgendem § 13 Absatz 1 (b) und ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere, Société Générale S.A. (nachfolgend "SG" oder eine "Neue SG Emittentin" genannt), SG Issuer S.A. (nachfolgend "SGIS" oder eine "Neue SG Emittentin" genannt) oder Société Générale Effekten GmbH (nachfolgend "SGE" oder eine "Neue SG Emittentin" genannt), an ihrer Stelle als Emittentin unter den Wertpapieren einzusetzen. In diesem Fall übernimmt die Neue SG Emittentin sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin unter und in Verbindung mit den Wertpapieren. Für den Fall, dass SGIS oder SGE Neue SG Emittentin werden, garantiert SG (die "Muttergarantin") durch eine unbedingte und unwiderrufliche Muttergarantie die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen (einschließlich Lieferverpflichtungen) der jeweiligen Neuen SG Emittentin unter den Wertpapieren (die "Muttergarantie"). Eine solche Ersetzung und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden von der Emittentin gemäß § 14 bekannt gemacht.

Bei einer solchen Ersetzung folgt die Neue SG Emittentin der Emittentin im Recht nach und tritt in jeder Hinsicht an deren Stelle; sie kann alle sich für die Emittentin aus den Wertpapieren ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue SG Emittentin in diesen Emissionsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden. Die Emittentin wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Wertpapieren befreit.

Nach dem Wirksamwerden der Ersetzung gilt jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue SG Emittentin.

b) Eine solche Ersetzung nach § 13 Absatz 1 (a) ist nur zulässig, wenn

i. die Neue SG Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt; und

ii. die Neue SG Emittentin und die Muttergarantin (falls anwendbar) alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen (einschließlich insbesondere der Freigabe des Verkaufs des Geschäfts, zu dem die Wertpapiere gehören, durch die zuständigen Wettbewerbsbehörden) in den Ländern

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erlangt hat, in denen die Neue SG Emittentin und (falls zutreffend) die Muttergarantin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.

c) Die nachfolgende Bestimmung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die SGE gemäß § 13 Absatz 1 (a) Neue SG Emittentin dieser Wertpapiere wird:

i. Falls die Maßgebliche Abwicklungsbehörde (wie nachstehend definiert) ihre Bail-in-Befugnis (wie nachstehend definiert) auf Verpflichtungen im Sinne des Artikel L 613-30-3-l-3 des französischen Währungs- und Finanzgesetzes (Code monétaire et financier) der SG ausübt, welche nachrangig zu den Verbindlichkeiten der SG sind, die von gesetzlich bevorzugten Ausnahmen gemäß Artikel L 613-30-3-I 1°und 2°des französischen Währungs- und Finanzgesetzes profitieren und bei denen es sich nicht um Verpflichtungen im Sinne des Artikels L 613-30-3-I-4 des französischen Währungs- und Finanzgesetzes handelt, und diese Ausübung der Bail-in-Befugnis zu einer Herabschreibung oder Entwertung des gesamten oder eines Teils des Nennbetrags dieser Verbindlichkeiten oder eines ausstehenden zahlbaren Betrags in Bezug auf, und/oder Zinsen auf diese Verbindlichkeiten und/oder einer Umwandlung des gesamten oder eines Teils des Nennbetrags dieser Verbindlichkeiten oder eines ausstehenden zahlbaren Betrags in Bezug auf, oder Zinsen auf diese Verbindlichkeiten in Aktien oder andere Wertpapiere oder sonstige Verbindlichkeiten der SG oder einer anderen Person führt, einschließlich mittels einer Änderung der Emissionsbedingungen zur Durchführung einer solchen Bail-in-Befugnis, dann

(aa) werden die Verbindlichkeiten der SGE als Neue SG Emittentin gegenüber den Inhabern von Wertpapieren unter den Wertpapieren beschränkt und herabgeschrieben auf die Kapital- und/oder Zinsbeträge, die die Inhaber der Wertpapiere erhalten hätten, und/oder den Wert der Aktien oder anderer Wertpapiere oder Verbindlichkeiten der SG oder einer anderen Person, die den Inhabern von Wertpapieren geliefert worden wären, wenn die Wertpapiere unmittelbar von der SG selbst begeben und sämtliche Verbindlichkeiten unter den Wertpapieren entsprechend direkt von der Ausübung der Bail-in-Befugnis betroffen worden wären,

(bb) ist die SGE berechtigt, anstelle der Zahlung durch SGE die Inhaber der Wertpapiere aufzufordern, die Zahlung der fälligen Beträge aus den Wertpapieren, insgesamt oder teilweise, nach der Herabschreibung und/oder Lieferung von Aktien oder anderer Wertpapiere oder anderer Verbindlichkeiten der SG oder einer anderen Person im Anschluss an eine unter dem vorstehenden Abschnitt (i) genannte Umwandlung direkt von der SG unter der Muttergarantie für die Verbindlichkeiten der Neuen SG Emittentin zu verlangen.

Wenn und soweit die SGE die Inhaber von Wertpapieren dazu auffordert, die Zahlung und/oder Lieferung direkt von der SG unter der Muttergarantie für die Verbindlichkeiten der SGE zu verlangen, so gelten die Verbindlichkeiten der SGE unter den Wertpapieren als erloschen.

"Bail-in-Befugnis" bezeichnet die gemäß Gesetzen, Verordnungen, Regeln oder Vorschriften in Bezug auf die Abwicklung von in Frankreich ansässigen Banken, Bankkonzernen, Kreditinstituten und/oder Investmentunternehmen, die für die SG (oder deren Rechtsnachfolger) in Frankreich anwendbar sind, von Zeit zu Zeit bestehende gesetzliche Befugnis zur Entwertung, Herabschreibung oder Umwandlung, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, solche Gesetze, Verordnungen, Regeln oder Vorschriften, die im Rahmen einer Richtlinie der Europäischen Union oder einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Investmentfirmen umgesetzt, verabschiedet oder beschlossen wurden und/oder im Rahmen eines französischen Abwicklungssystems unter dem französischen Währungs- und Finanzgesetz, oder anderer geltender Gesetzen oder Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung oder anderweitiger Gesetze und Verordnungen, gemäß denen Verbindlichkeiten einer Bank, eines Bankkonzerns, Kreditinstituts oder Investmentunternehmens oder einer der jeweiligen Tochtergesellschaften herabgeschrieben, entwertet und/oder in Aktien oder

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andere Wertpapiere oder Verbindlichkeiten des Schuldners oder einer anderen Person umgewandelt werden kann.

Die "Maßgebliche Abwicklungsbehörde" ist eine Behörde, die zur Ausübung der Bail-in-Befugnis berechtigt ist.

ii. Nach Ausübung einer Bail-in-Befugnis durch die Maßgebliche Abwicklungsbehörde wird eine Rückzahlung des Nennbetrags der Wertpapiere oder die Zahlung von Zinsen auf die Wertpapiere (im Umfang des von der Ausübung der Bail-in-Befugnis betroffenen Anteils der Wertpapiere) nicht fällig und zahlbar, es sei denn, eine solche Rückzahlung oder Zahlung hätte auch durch SG nach den zu diesem Zeitpunkt für Zahlungen auf erstrangige unbesicherte Verbindlichkeiten geltenden Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden dürfen, sofern die SG selbst die Emittentin der Wertpapiere gewesen wäre, und die Emissionsbedingungen der Wertpapiere gelten als entsprechend geändert.

iii. Nachdem die Neue SG Emittentin von der Ausübung der Bail-in-Befugnis durch die Maßgebliche Abwicklungsbehörde auf erstrangige unbesicherte Verbindlichkeiten der SG Kenntnis erhalten hat, benachrichtigt die Neue SG Emittentin die Inhaber der Wertpapiere nach Maßgabe von § 14 (sowie gegebenenfalls andere zu benachrichtigende Parteien). Eine Verzögerung oder Unterlassung der Mitteilung durch die Neue SG Emittentin beeinträchtigt nicht die im ersten Absatz beschriebenen Auswirkungen auf die Wertpapiere.

iv. Die vorstehend im ersten und zweiten Absatz beschriebene Herabschreibung oder Änderung im Hinblick auf die Wertpapiere stellt keinen Kündigungsgrund dar und die Emissionsbedingungen der Wertpapiere gelten weiterhin in Bezug auf den verbleibenden Nennbetrag bzw. den ausstehenden zahlbaren Betrag bezüglich der Wertpapiere, vorbehaltlich einer Änderung des Betrags der zahlbaren Zinsen zur Berücksichtigung der Herabschreibung des Nennbetrags und weiterer Änderungen der Emissionsbedingungen, die die Maßgebliche Abwicklungsbehörde möglicherweise gemäß den geltenden Gesetzen und Verordnungen in Bezug auf die Abwicklung von in Frankreich ansässigen Banken, Bankkonzernen, Kreditinstituten und/oder Investmentunternehmen beschließt.

d) Jeder Inhaber der Wertpapiere erkennt bei Erwerb der Wertpapiere an und verpflichtet sich entsprechend für den Fall, dass die Emittentin gemäß diesem § 13 Absatz 1 durch SGIS oder SGE (je nachdem) ersetzt wird und nachfolgend ein Zahlungsverzug durch SGIS oder SGE (je nachdem) in Bezug auf Kapital (einschließlich Prämien, soweit anwendbar), Zinsen oder andere Beträge in Bezug auf diese Wertpapiere (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beträge, die zur Rückzahlung bei Fälligkeit oder anderweitig fällig werden), zum Zeitpunkt ihres Fälligwerdens eintritt (entsprechende Zahlungsverzüge werden als "Ausgefallene Zahlungen" bezeichnet), keine gerichtlichen oder sonstigen Verfahren einzuleiten oder anderweitig einen Anspruch gegen die Neue SG Emittentin geltend zu machen, um die Ausgefallenen Zahlungen durchzusetzen, und verzichtet auf alle Rechte, solche Verfahren einzuleiten oder solche Ansprüche in Bezug auf die Ausgefallenen Zahlungen gegen die Neue SG Emittentin geltend zu machen. Zur Klarstellung, dieses Anerkenntnis, diese Verpflichtung und dieser Verzicht berühren nicht die Rechte des Inhabers der Wertpapiere aus der Muttergarantie und beeinflussen oder verhindern nicht die Pflichten der Muttergarantin aus der Muttergarantie. Dementsprechend hat jeder Inhaber der Wertpapiere weiterhin das Recht, ein gerichtliches oder sonstiges Verfahren einzuleiten oder anderweitig einen Anspruch gegen die Muttergarantin geltend zu machen, um eine aus der betreffenden Muttergarantie geschuldete Verpflichtung durchzusetzen, einschließlich und ohne Einschränkung in Bezug auf die Ausgefallenen Zahlungen.

2. Ersetzung der Emittentin durch jede andere Gesellschaft

(a) Die Emittentin ist berechtigt, vorbehaltlich nachfolgendem § 13 Absatz 2 (b), jede andere Gesellschaft (nachfolgend eine "Andere Neue Emittentin" genannt) ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere an ihrer Stelle als Schuldnerin unter den Wertpapieren zu ersetzen. In diesem Fall wird die Andere Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus und im Zusammenhang mit den Wertpapieren als Schuldnerin übernehmen. Jede solche Ersetzung und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden von der Emittentin gemäß § 14 bekannt gemacht.

Bei einer solchen Ersetzung folgt die Andere Neue Emittentin der Emittentin im Recht nach und tritt in jeder Hinsicht an deren Stelle; sie kann alle sich für die Emittentin aus den Wertpapieren ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Andere Neue

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Emittentin in diesen Emissionsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden. Die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 13 Absatz 2 und/oder Absatz 1, jede etwaige frühere Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Wertpapieren befreit.

Nach dem Wirksamwerden einer solchen Ersetzung ist jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Andere Neue Emittentin zu verstehen.

(b) Eine solche Ersetzung nach § 13 Absatz 2 (a) ist nur zulässig, wenn

i. die Andere Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt;

ii. sich die Andere Neue Emittentin verpflichtet, jeden Inhaber von Wertpapieren wegen aller Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm im Zusammenhang mit einer solchen Übernahme entstehen oder auferlegt werden;

iii. die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt), unbedingt und unwiderruflich zugunsten der Inhaber von Wertpapieren die Erfüllung aller von der Anderen Neuen Emittentin zu übernehmenden Verpflichtungen garantiert; und

iv. die Andere Neue Emittentin und die Garantin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Andere Neue Emittentin und die Garantin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.

3. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue SG Emittentin oder Andere Neue Emittentin findet dieser § 13 erneut Anwendung.

§ 14BEKANNTMACHUNGEN

Soweit diese Emissionsbedingungen Bekanntmachungen gemäß diesem Paragraph vorsehen, werden diese auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (oder auf einer anderen Internetseite, welche die Emittentin mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe dieser Bestimmung und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht (die "Nachfolgeseite")) veröffentlicht und mit dieser Veröffentlichung den Inhabern der Wertpapiere gegenüber wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird. Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle.

Sonstige Veröffentlichungen in Bezug auf die Wertpapiere werden auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (oder einer Nachfolgeseite) veröffentlicht.

§ 15HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Für die Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen jedweder Art im Zusammenhang mit den Wertpapieren haftet die Emittentin nur in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung sonstiger Pflichten. Das Gleiche gilt für die Zahlstelle.

§ 16SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Wertpapieren, der Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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2. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Emissionsbedingungen berechtigen die Emittentin zur Anfechtung gegenüber den Inhabern von Wertpapieren. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von einem solchen Anfechtungsgrund gemäß § 14 zu erklären. Nach einer solchen Anfechtung durch die Emittentin kann der Inhaber von Wertpapieren die Depotbank veranlassen, eine ordnungsgemäß ausgefüllte Rückzahlungserklärung bei der Zahlstelle auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen (die "Rückzahlungserklärung") einzureichen und die Rückzahlung des Ausgabepreises gegen Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System zu verlangen. Die Emittentin wird bis spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der Rückzahlungserklärung sowie der Wertpapiere bei der Zahlstelle, je nachdem, welcher Tag später ist, den Ausgabepreis der Zahlstelle zur Verfügung stellen, die diesen auf das in der Rückzahlungserklärung angegebene Konto überweisen wird. Mit der Zahlung des Ausgabepreises erlöschen alle Rechte aus den eingereichten Wertpapieren.

3. Die Emittentin kann mit der Anfechtungserklärung gemäß Absatz 2. ein Angebot auf Fortführung der Wertpapiere zu berichtigten Emissionsbedingungen verbinden. Ein solches Angebot sowie die berichtigten Bestimmungen werden den Inhabern von Wertpapieren zusammen mit der Anfechtungserklärung gemäß § 14 mitgeteilt. Ein solches Angebot gilt als von einem Inhaber von Wertpapieren angenommen, wenn der Inhaber von Wertpapieren nicht innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamwerden des Angebots gemäß § 14 durch Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Rückzahlungserklärung über die Depotbank bei der Zahlstelle sowie durch Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System gemäß Absatz 2. die Rückzahlung des Ausgabepreises verlangt. In diesem Fall treten die Wirkungen der Anfechtung nicht ein. Die Emittentin wird die Inhaber von Wertpapieren in der Mitteilung hierauf hinweisen.

4. Als "Ausgabepreis" im Sinne der Absätze 2. und 3. gilt der vom jeweiligen Inhaber von Wertpapieren gezahlte tatsächliche Erwerbspreis (wie in der Rückzahlungserklärung angegeben und nachgewiesen) bzw. das von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmte gewichtete arithmetische Mittel der an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß Absatz 2. vorhergehenden Geschäftstag gehandelten Preise der Wertpapiere, je nachdem welcher dieser Beträge höher ist. Liegt an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß Absatz 2. vorhergehenden Geschäftstag eine Marktstörung gemäß § 2 vor, so ist für die Preisermittlung nach vorstehendem Satz der letzte der Anfechtung gemäß Absatz 2. vorhergehende Geschäftstag an dem keine Marktstörung vorlag, maßgeblich.

5. Widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen in den Emissionsbedingungen kann die Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berichtigen bzw. ergänzen. Dabei sind nur solche Berichtigungen oder Ergänzungen zulässig, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Inhaber von Wertpapieren zumutbar sind und insbesondere die rechtliche und finanzielle Situation der Inhaber von Wertpapieren nicht wesentlich verschlechtern. Solche Berichtigungen oder Ergänzungen werden den Inhabern von Wertpapieren gemäß § 14 mitgeteilt.

6. Waren dem Inhaber von Wertpapieren Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten in den Emissionsbedingungen beim Erwerb der Wertpapiere bekannt, so kann die Emittentin den Inhabern von Wertpapieren ungeachtet der Absätze 2. bis 5. an entsprechend berichtigten Emissionsbedingungen festhalten.

7. Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. Die Emittentin kann jedoch auch in solchen Fällen nach Absätzen 2. bis 5. vorgehen.

8. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.

9. Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den Wertpapieren ist Frankfurt am Main. Der Gerichtsstand Frankfurt am Main ist in einem derartigen Fall für alle Klagen gegen die Emittentin ausschließlich.

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Ausstattungstabelle

Basiswert (inkl. ISIN) ISIN Bezugsverhältnis Anfänglicher Ausgabepreis

C.1 C.1 C.15 E.3

Gold(ISIN XC0009655157)

DE000CU0QXV5 0,10 EUR 115,30

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Anlage

ZUSAMMENFASSUNG

Teil A - Einleitung und Warnhinweise

Zusammenfassungen bestehen aus Pflichtangaben, den sogenannten "Schlüsselinformationen". Diese Schlüsselinformationen werden in den Abschnitten A - E (A.1 - E.7) dargestellt.

Die vorliegende Zusammenfassung enthält sämtliche Schlüsselinformationen, die in einer Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs erforderlich sind. Da einige Angaben nicht erforderlich sind, ergeben sich Lücken in der Nummerierung. Selbst wenn eine Schlüsselinformation aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs gefordert ist, kann es sein, dass die entsprechenden Informationen nicht genannt werden können. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "- entfällt -".

A.1Warnhinweise

Die Zusammenfassung ist als Einleitung zu diesem Basisprospekt zu verstehen. Der Anleger sollte sich bei jeder Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, auf den gesamten Prospekt (unter Einbeziehung der Informationen im Basisprospekt und in den anwendbaren Endgültigen Bedingungen) stützen.

Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in diesem Basisprospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung dieses Basisprospektes vor Prozessbeginn zu tragen haben.

Die Emittentin, die die Verantwortung für diese Zusammenfassung einschließlich etwaiger Übersetzungen hiervon übernommen hat oder von der der Erlass ausgeht, kann haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass diese Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder inkohärent ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen wird, oder sie enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen wird, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformationen. Soweit in dieser Zusammenfassung Informationen von Seiten Dritter (insbesondere Angaben, die sich auf die Société Générale S.A., die SG Issuer S.A. oder die Société Générale Effekten GmbH beziehen) übernommen wurden, gilt die Verantwortung der Emittentin nur insoweit, dass diese Angaben korrekt wiedergegeben wurden.

Darüber hinaus haben die Société Générale S.A. ("Société Générale" oder "SG"), die SG Issuer S.A. ("SGIS") und die Société Générale Effekten GmbH ("SGE") (jeweils, falls zutreffend, die "Neue SG Emittentin") die Verantwortung für die Angaben in dieser Zusammenfassung übernommen (einschließlich etwaiger Übersetzungen hiervon), die sich jeweils auf die Société Générale, die SGIS bzw. die SGE beziehen und können daher für diese Angaben jeweils haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass diese Angaben in der Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder inkohärent sind, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen werden, oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen werden, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformationen enthalten.

A.2Zustimmung zur Verwendungdes Basisprospekts

Die Emittentin stimmt der Verwendung dieses Basisprospekts und der im Zusammenhang mit der Emission der Wertpapiere erstellten endgültigen Bedingungen (die "Endgültigen Bedingungen") für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch jeden Finanzintermediär, der unter diesem Basisprospekt

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emittierte Wertpapiere verkauft, zu, solange dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes gültig sind.

Die Angebotsfrist, während der die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre erfolgen kann, gilt, solange dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes gültig sind.

Die Zustimmung zur Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen steht unter den Bedingungen, dass (i) dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen potentiellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden und (ii) bei der Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen jeder Finanzintermediär sicherstellt, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet.

Informationen über die Bedingungen des Angebots eines Finanzintermediärs sind von diesem zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen.

Teil B - Commerzbank Aktiengesellschaft als Emittentin

B.1Juristischer und kommerziellerName der Emittentin

Die Bank führt die Firma Commerzbank Aktiengesellschaft. Der kommerzielle Name der Bank lautet Commerzbank.

Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main wird nachstehend auch als "Commerzbank", "Bank" oder "Emittentin" und zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch "Commerzbank-Konzern" oder "Konzern" genannt.

B.2Sitz, Rechtsform,Rechtsordnung

Sitz der Bank ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland ("Deutschland").

Die Commerzbank ist eine nach deutschem Recht gegründete und deutschem Recht unterliegende Aktiengesellschaft, die in Deutschland gegründet wurde.

B.4bBekannte Trends, die sichauf die Emittentin und dieBranchen, in denen sie tätig ist,auswirken

Die globale Finanzmarktkrise sowie die Staatsschuldenkrise ins-besondere im Euroraum haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Vergangenheit ganz erheblich belastet und es ist nicht auszuschließen, dass sich auch in Zukunft erheblich negative Folgen für den Konzern insbesondere bei einer erneuten Verschärfung der Krise ergeben können.

B.5Konzernstruktur

Die Commerzbank ist die Konzernobergesellschaft des Commerzbank-Konzerns. Der Commerzbank-Konzern hält direkt oder indirekt Kapitalbeteiligungen an einer Reihe von Unternehmen.

B.9Gewinnprognosen oder -schätzungen

- entfällt -

Die Emittentin gibt derzeit keine Gewinnprognosen oder -schätzungen ab.

B.10Beschränkungen imBestätigungsvermerkzu den historischenFinanzinformationen

Enfällt.

Uneingeschränkte Bestätigungsvermerke wurden für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 sowie für die Konzernabschlüsse für die Geschäftsjahre 2016 und 2017 erteilt.

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B.12Ausgewählte wesentlicheFinanzinformationen

Die nachstehende Übersicht zeigt ausgewählte Finanzinformationen des Commerzbank-Konzerns, die den jeweils geprüften Konzern-abschlüssen nach IFRS, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, zum 31. Dezember 2016 und 2017 sowie dem verkürzten, einer prüferischen Durchsicht unterzogenen Konzernzwischenabschluss zum 30. September 2018 entnommen wurden:

Bilanz (in Mio €) 31. Dez.20161)

31. Dez.20172)

30. Sept.20184) 6)

Bilanzsumme 480.436 452.493 493.222

Eigenkapital 29.573 30.041 29.556

Jan. - Dez. Jan. - Sept.6)

Konzern-Gewinn-und-Verlustrechnung (inMio €)

2016 2017 20173) 20184)

Ergebnis vor Steuern 643 495 321 1.020

Konzern-ergebnis5) 279 156 53 751

1) Anpassungen in 2016 aufgrund geändertem Ausweis sowie diverser Restatements.2) Die Bilanzsumme und das Eigenkapital zum 31. Dezember 2017 wurden im ungeprüften Konzernzwischenabschluss zum 30. Juni 2018 aufgrund von Restatements retrospektiv angepasst und werden mit EUR 452.513 Mio. (Bilanzsumme) und EUR 30.035 Mio. (Eigenkapital) im ungeprüften Konzernzwischenabschluss zum 30. September 2018 ausgewiesen.3) Anpassungen für Januar bis September 2017 aufgrund von Restatements.4) Der Commerzbank-Konzern wendet seit dem 1. Januar 2018 IFRS 9 an. Eine Anpassung der Vergleichszahlen wurde gemäß den Übergangsvorschriften des IFRS 9 nicht vorgenommen.5) Soweit den Commerzbank-Aktionären zurechenbar.6) ungeprüft

Keine wesentliche negativeVeränderung in den Aussichtender Emittentin

Seit dem 31. Dezember 2017 ist keine wesentliche negative Veränderung in den Aussichten des Commerzbank-Konzerns eingetreten.

Wesentliche Veränderungen inder Finanzlage

Entfällt. Seit dem 30. September 2018 ist keine wesentliche Veränderung in der Finanzlage des Commerzbank-Konzerns eingetreten.

B.13Jüngste Ereignisse, diein hohem Maße für dieZahlungsfähigkeit derEmittentin relevant sind

- entfällt -

Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit der Emittentin, die für die Bewertung ihrer Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind.

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B.14Abhängigkeit derEmittentin von anderenKonzerngesellschaften

- entfällt -

Wie bereits unter Punkt B. 5 erwähnt, ist die Commerzbank die Konzernobergesellschaft des Commerzbank-Konzerns und ist nicht von anderen Unternehmen des Commerzbank-Konzerns abhängig.

B.15Haupttätigkeiten der Emittentin

Die Commerzbank bietet ein umfassendes Portfolio an Bank- und Kapitalmarktdienstleistungen an. Neben ihrem Geschäft in Deutschland ist die Bank international unter anderem über ihre Tochtergesellschaften, Filialen und Beteiligungen tätig. Der Schwerpunkt der internationalen Tätigkeiten liegt dabei in Polen sowie auf dem Ziel, deutsche Unternehmen umfassend in Westeuropa, Zentral- und Osteuropa und Asien zu betreuen.

Die Commerzbank ist derzeit in die drei operativen Segmente Privat- und Unternehmerkunden, Firmenkunden, Asset & Capital Recovery (ACR) sowie in den Bereich Sonstige und Konsolidierung untergliedert. Ihr Geschäft fokussiert die Bank in den zwei Kundensegmenten Privat- und Unternehmerkunden und Firmenkunden.

B.16Beherrschungsverhältnisse

- entfällt -

Die Commerzbank hat die Leitung Ihres Unternehmens keinem anderen Unternehmen bzw. keiner anderen Person unterstellt, etwa auf Basis eines Beherrschungsvertrages, und wird auch nicht von einem anderen Unternehmen bzw. einer anderen Person kontrolliert im Sinne des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Teil B - Société Générale S.A., SG Issuer S.A. und Société Générale Effekten GmbH als Neue SGEmittentin und Société Générale S.A. als Muttergarantin (wie in B.18 dieser Zusammenfassungdefiniert) (soweit SG Issuer S.A. oder Société Générale Effekten GmbH Neue SG Emittentin sind)1

B.1Juristischer und kommerziellerName der Emittentin

Eine mögliche Neue SG Emittentin ist die Société Générale. Der juristische und kommerzielle Name lautet Société Générale S.A.

B.2Sitz, Rechtsform,Rechtsordnung

Die Société Générale hat ihren Sitz in Paris, Frankreich. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung ("société anonyme") nach französischem Recht und hat den Status einer Bank. Die SG wurde durch eine notarielle Urkunde, genehmigt mit Dekret vom 4. Mai 1864, errichtet. Die Dauer der Gesellschaft wurde zunächst auf 50 Jahre ab dem 1. Januar 1899 festgelegt und dann um 99 Jahre ab dem 1. Januar 1949 verlängert. Nach den gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften für Kreditinstitute, insbesondere den entsprechenden Artikeln des Währungs- und Finanzgesetzes ("Code Monétaire et Financier"), unterliegt die SG den Wirtschaftsgesetzen und insbesondere den Artikeln L. 210-1 ff. des Französischen Handelsgesetzbuches ("Code de Commerce") und der jeweiligen Satzung.

Die SG ist im Handelsregister ("Registre du commerce") unter der Nummer 552 120 222 R.C.S. Paris eingetragen.

Die Geschäftsadresse der SG lautet: Boulevard Haussmann 29, 75009 Paris, Frankreich.

B.4bTrends, die sich auf dieEmittentin und die Branchen, indenen sie tätig ist, auswirken

Société Generale ist weiterhin den üblichen Risiken ausgesetzt und den ihrer Geschäftstätigkeit eigenen Risiken.

Vor dem Hintergrund eines sich verstärkenden Weltwirtschaftswachstums wirken sich zahlreiche Risiken weiterhin

1Zusammenfassende Informationen über die Société Générale, die SGIS und die SGE als Neue SG Emittentin und die SociétéGénérale als Muttergarantin (sofern die SGIS oder die SGE Neue SG Emittentin werden) werden als zusätzliche Informationenzur Verfügung gestellt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine SG-Emittenten-Ersetzung stattfinden könnte.

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auf die globalen Aussichten der Wirtschaft aus: Risiken erneuter Spannungen an den Finanzmärkten in Europa, Risiken erneuter (finanzieller, sozialer oder politischer) Turbulenzen in Schwellenländern, Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit in den wichtigsten Industrieländern umgesetzten unkonventionellen geldpolitischen Maßnahmen, Anstieg des Risikos terroristischer Anschläge sowie geopolitische und protektionistische Spannungen.

Die Unternehmensgruppe der Société Générale (die "SG-Gruppe") könnte insbesondere von Folgendem beeinträchtigt werden:

• erneuten finanziellen Spannungen in der Eurozone, die auf wiederaufkommende Zweifel an der Integrität der Währungsunion, beispielsweise im Vorfeld von Wahlen vor dem Hintergrund der Zunahme euroskeptischer Bewegungen, zurückzuführen sind;

• Ängsten im Hinblick auf eine mögliche Verschärfung der internationalen Handelshemmnisse, insbesondere im großen Industrieländern (beispielsweise die Vereinigten Staaten oder im Kontext des Brexits das Vereinigte Königreich);

• einem plötzlichen Anstieg der Zinsen und der Volatilität an den Märkten (Anleihen, Aktien und Rohstoffe), die durch Inflationsängste, Handelsspannungen oder eine schwache Kommunikation der wichtigsten Zentralbanken im Falle eines Wechsels ihres geldpolitischen Kurses ausgelöst werden könnten;

• einer starken Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit in China, die eine Kapitalflucht aus dem Land auslösen könnte, Abwertungsdruck auf die chinesische Währung, der auf andere Währungen von Schwellenländern übergreifen könnte, sowie einen Rückgang der Rohstoffpreise;

• einer Verschärfung geopolitischer Spannungen im Nahen und Mittleren Osten, im Südchinesischen Meer, in Nordkorea oder in der Ukraine. Weitere Spannungen zwischen dem Westen und Russland könnte zur Verschärfung der Sanktionen gegen Russland führen;

• gesellschaftspolitische Spannungen in einigen Ländern, die von Öl- und Gaseinnahmen abhängig sind und sich an die Trendwende bei den Rohstoffpreisen anpassen müssen.

• Aus regulatorischer Sicht war das erste Halbjahr 2018 insbesondere durch den europäischen Gesetzgebungsprozess in Bezug auf die Überarbeitung der Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation (CRR)) (auch als CRR2 bezeichnet) (der Entwurf einer neuen Verordnung über Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute) und die Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive (CRD)) (auch als CRD5 bezeichnet) (der Entwurf einer neuen Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute) geprägt, und daher durch die Überprüfung der Kapitaladäquanzverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie. Diese Maßnahmen werden voraussichtlich im zweiten Halbjahr fortgesetzt und sich auch auf die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirements for own funds and eligible liabilities – MREL) und die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity (TLAC)) erstrecken. Allerdings ist die Umsetzung der Vereinbarung zur Finalisierung der Basel III-Reformen in europäisches Recht noch nicht auf der Tagesordnung gesetzgebender europäischer Institutionen: Die Europäische

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Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority; EBA) wird eine Impact-Studie in die Wege leiten, die der Erstellung eines Entwurfs der künftigen CRR3 (eines weiteren neuen Entwurfs für Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute) dienen wird. Andere aktuelle Themen betreffen insbesondere die Überprüfung der systemischen Kapitalpuffer für systemrelevante Banken, die Erwartungen der EZB betreffend die Risikovorsorge für die im Bestand befindlichen notleidenden Kredite und die Überprüfung der Regelungen für Wertpapierfirmen in Europa.

B.5Konzernstruktur

Die SG-Gruppe bietet ihren Privat-, Geschäfts und institutionellen Kunden Beratungs- und andere Dienstleistungen aus drei ergänzenden Kerngeschäftsfeldern:

• Französisches Privatkundengeschäft, welches die Marken Société Générale, Crédit du Nord und Boursorama umfasst. Jede bietet das volle Spektrum von Finanzdienstleistungen von Omnichannel Produkten, die sich modernster digitaler Innovation bedienen.

• Internationales Retail Banking, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen für Unternehmen mit Netzwerken in Afrika, Russland, Mittel- und Osteuropa sowie spezialisierten Geschäftsfeldern, die eine Führungsposition in ihren Märkten haben.

• Global Banking und Investment Lösungen, die anerkannte Expertise, internationale Schlüsselstandorte sowie integrierte Lösungen anbieten.

• Diese Angaben zur Wettbewerbsposition sind jeweils Einschätzungen der SG.

B.9Gewinnprognosen oder -schätzungen

Nicht anwendbar.

Es liegen keine Gewinnprognosen oder -schätzungen für die SG vor.

B.10Beschränkungen imBestätigungsvermerkzu den historischenFinanzinformationen

Nicht anwendbar.

Es gibt keine Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den in diesem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen der SG.

B.12Ausgewählte wesentlicheFinanzinformationen

Die nachstehende Übersicht zeigt ausgewählte konsolidierte Finanzinformationen der Société Générale S.A., die den jeweils geprüften Konzernabschlüssen nach IFRS, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 sowie den verkürzten, ungeprüften Konzernzwischenabschlüssen zum 30. Juni 2018 und zum 30. Juni 2017 entnommen wurden:

Ergebnis(in Mio. EUR)

Jan. -Juni2018(un-geprüft)

Jan. -Dez. 2017(geprüft)

Jan. -Juni2017(un-geprüft)

Jan. -Dez. 2016(geprüft)

Banknettoeinkommen 12.748 23.954 11.673 25.298

Betriebsergebnis 3.238 4.767 2.492 6.390

Nettoeinkommen 2.340 3.430 2.097 4.338

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AusgewiesenesNettoeinkommen derGruppe

2.006 2.806 1.805 3.874

French RetailBanking

635 1.010 701 1.486

InternationalRetail Banking &Financial Services

970 1.975 996 1.631

Global Banking andInvestor Solutions

673 1.566 894 1.803

Corporate Centre -272 -1.745 -786 -1.046

Nettorisikokosten -378 -1.349 -368 -2.091

Tier 1 Quote ** (1) 13,60% 13,80% 14,40% 14,50%

** Diese Finanzkennzahlen sind ungeprüft.(1) Die Tier 1 Quote wird gemäß den geltenden CRR/CRD4-Regelungen ermittelt.

LaufendeGeschäftstätigkeit(in Mrd. EUR)

30. Juni2018(un-geprüft)

31. Dez. 2017(geprüft)

30. Juni2017(un-geprüft)

31. Dez. 2016(geprüft)

Bilanzsumme 1.298,0 1.275,1 1.350,2 1.354,4

Kundenkredite zuarmortisierten Kosten

427,3 425,2 418,2 426,5

Kundeneinlagen 415,1 410,6 406,2 421,0

Eigenkapital(in Mrd. EUR)

30. Juni2018(un-geprüft)

31. Dez. 2017(geprüft)

30. Juni2017(un-geprüft)

31. Dez. 2016(geprüft)

Eigenkapital,Konzernanteil

59,0 59,4 60,1 62,0

Minderheitenanteile 4,4 4,7 4,4 3,7

Kapitalfluss-rechnungen(in Mio. EUR)

Jan. -Juni2018(un-geprüft)

Jan. -Dez. 2017(geprüft)

Jan. -Juni2017(un-geprüft)

Jan. -Dez. 2016(geprüft)

Mittelzufluss (-abfluss)von Zahlungsmittelnund Zahlungsmittel-äquivalenten

-29.832 18.023 14.666 18.442

Keine wesentliche negativeVeränderung in den Aussichtender Emittentin

Seit dem 31. Dezember 2017 sind keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in den Aussichten der Société Générale und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften (insgesamt betrachtet) eingetreten.

Wesentliche Veränderungen inder Finanzlage

Nicht anwendbar. Seit dem 30. Juni 2018 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder Handelsposition der Société Générale und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften (insgesamt betrachtet) eingetreten.

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B.13Jüngste Ereignisse, diein hohem Maße für dieZahlungsfähigkeit derEmittentin relevant sind

Nicht anwendbar. Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit der SG, die für die Bewertung ihrer Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind.

B.14Abhängigkeit derEmittentin von anderenKonzerngesellschaften

Vgl. Angaben zu Punkt B.5.

Nicht anwendbar. Eine Abhängigkeit der SG innerhalb der SG-Gruppe besteht nicht.

B.15Haupttätigkeiten der Emittentin

Nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden Gesetze und Vorschriften ist der Geschäftszweck der Société Générale:

• das Betreiben von Bankgeschäften;

• die Durchführung von sämtlichen Transaktionen im Zusammenhang mit Bankgeschäften, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen und damit verbundene Dienstleistungen im Sinne der Artikel L. 321-1 und L. 321-2 des Währungs- und Finanzgesetzes;

• der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen

jeweils mit natürlichen oder juristischen Personen, in Frankreich oder im Ausland.

Die Société Générale kann regelmäßig, wie in den Bestimmungen des französischen Ausschusses für die Regulierung des Bank- und Finanzwesens ("Comité de la Réglementation Bancaire et Financière") festgelegt, auch an anderen als den vorgenannten Transaktionen, insbesondere im Versicherungsvermittlungsgeschäft beteiligt sein.

Grundsätzlich kann die Société Générale im eigenen Namen, im Namen eines Dritten oder mit diesem gemeinsam alle finanziellen, gewerblichen, industriellen oder landwirtschaftlichen Geschäfte bezogen auf Wertpapiere oder Eigentum durchführen, die direkt oder indirekt mit den zuvor genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen oder ihrer Durchführung dienen.

B.16Beherrschungsverhältnisse

Nicht anwendbar. Es bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen oder Beherrschungsverhältnisse an der SG.

B.1Juristischer und kommerziellerName der Emittentin

Eine mögliche Neue SG Emittentin ist die SGIS. Der juristische und kommerzielle Name lautet SG Issuer S.A.

B.2Sitz, Rechtsform,Rechtsordnung

Die SGIS hat ihren Sitz in Luxemburg. Sie ist eine Aktiengesellschaft ("société anonyme") nach luxemburgischem Recht. Sie wurde in Luxemburg gegründet.

Die Geschäftsadresse der SGIS lautet: 33, Boulevard Prince Henri, L-1724 Luxemburg.

B.4bTrends, die sich auf dieEmittentin und die Branchen, indenen sie tätig ist, auswirken

Die SGIS geht davon aus, dass sie ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit ihrem Unternehmensgegenstand im Laufe des Jahres 2018 fortführen kann.

B.5Konzernstruktur

Die SGIS ist eine Tochtergesellschaft der SG-Gruppe und hat selbst keine Tochtergesellschaften.

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B.9Gewinnprognosen oder -schätzungen

Nicht anwendbar.

Es liegen keine Gewinnprognosen oder -schätzungen für die SGIS vor.

B.10Beschränkungen imBestätigungsvermerkzu den historischenFinanzinformationen

Nicht anwendbar.

Es gibt keine Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den in diesem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen der SGIS.

B.12Ausgewählte wesentlicheFinanzinformationen

Die nachstehende Übersicht zeigt ausgewählte geprüfte Finanzinformationen der SGIS, die den jeweils geprüften Jahresabschlüssen nach IFRS, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, zum 31. Dezember 2016 und 31. Dezember 2017 entnommen wurden:

(in TEUR) Jan. - Dez. 2017(geprüft)

Jan. - Dez. 2016(geprüft)

Erträge insgesamt 92.353 90.991

Ergebnis vor Steuern 105 525

Geschäftsjahresergebnis 78 373

(in TEUR) 31. Dez 2017(geprüft)

31. Dez. 2016(geprüft)

Bilanzsumme 48.026.909 53.309.975

Keine wesentliche negativeVeränderung in den Aussichtender Emittentin

Seit dem 31. Dezember 2017 ist keine wesentliche Verschlechterung der Aussichten der SGIS eingetreten.

Wesentliche Veränderungen inder Finanzlage

Nicht anwendbar. Seit dem 31. Dezember 2017 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder Handelsposition der SGIS eingetreten.

B.13Jüngste Ereignisse, diein hohem Maße für dieZahlungsfähigkeit derEmittentin relevant sind

Nicht anwendbar. Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit der SGIS, die für die Bewertung ihrer Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind.

B.14Abhängigkeit derEmittentin von anderenKonzerngesellschaften

Vgl. Angaben zu Punkt B.5.

SGIS ist innerhalb der SG-Gruppe von der Société Générale Bank & Trust abhängig.

B.15Haupttätigkeiten der Emittentin

Die Haupttätigkeit von SGIS ist die Beschaffung von Finanzmitteln durch die Emission von Optionsscheinen sowie Schuldtiteln zur Platzierung bei institutionellen Kunden oder Privatkunden über die mit der Société Générale verbundenen Vertriebsgesellschaften. Die durch die Emission solcher Schuldtitel aufgenommenen Mittel werden anschließend an die Société Générale und andere Unternehmen der SG-Gruppe weitergereicht.

B.16Beherrschungsverhältnisse

SGIS ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Société Générale Bank & Trust S.A., die ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der Société Générale ist. Es handelt sich bei ihr um eine vollkonsolidierte Gesellschaft.

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B.1Juristischer und kommerziellerName der Emittentin

Eine mögliche Neue SG Emittentin ist die SGE. Der juristische und kommerzielle Name lautet Société Générale Effekten GmbH.

B.2Sitz, Rechtsform,Rechtsordnung

Die SGE hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, und ist unter der Nummer HRB 32283 im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Sie ist durch die am 5. Oktober 1990 durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgte Umfirmierung aus der LT Industriebeteiligungs-Gesellschaft mbH hervorgegangen, die am 3. März 1977 gegründet wurde. Die SGE wurde unter dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet.

B.4bTrends, die sich auf dieEmittentin und die Branchen, indenen sie tätig ist, auswirken

Nicht anwendbar. Es sind keine Trends bekannt, die sich auf die SGE und die Branchen, in denen sie tätig ist, auswirken.

B.5Konzernstruktur

Die SGE ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Société Générale, Paris und als solche Teil der SG-Gruppe. Die Société Générale ist die Obergesellschaft der SG-Gruppe und verfügt über Beteiligungen an mehreren Unternehmen der SG-Gruppe. Die SG-Gruppe ist insbesondere in den Bereichen Retail Banking (in Frankreich), Internationales Retail Banking und Corporate und Investment Banking tätig. Mit Vollzug des Kaufvertrags vom 1. Januar 2017 hat die SGE die Anteile der Société Générale Securities Services GmbH ("SGSS"), Unterföhring, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, sowie der ALD Lease Finanz GmbH ("ALD LF"), Hamburg, erworben (die drei Gesellschaften zusammen im Folgenden "SGE-Konzern"). Der hierdurch entstandene Konzern ist hauptsächlich in den Geschäftsfeldern der Emission von Optionsscheinen und Zertifikaten, dem Anbieten von Leasingdienstleistungen sowie dem Asset Management tätig. Der SGE-Konzern ist in drei Geschäftsfeldern tätig, die jeweils durch die SGE, die SGSS und die ALD LF betrieben werden. Aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle der einzelnen Konzerngesellschaften erfolgt die Konzernsteuerung dezentral in den einzelnen Segmenten.

B.9Gewinnprognosen oder -schätzungen

Nicht anwendbar.

Es liegen keine Gewinnprognosen oder -schätzungen für die SGE vor.

B.10Beschränkungen imBestätigungsvermerkzu den historischenFinanzinformationen

Nicht anwendbar.

Es gibt keine Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den in diesem Prospekt enthaltenen historischen Finanzinformationen der SGE.

B.12Ausgewählte wesentlicheFinanzinformationen

Die nachstehende Übersicht zeigt ausgewählte geprüfte Finanzinformationen der SGE, die dem geprüften Jahresabschluss (bzw. für das Jahr 2017 dem geprüften Konzernabschluss) nach IFRS, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, zum 31. Dezember 2016 und 2017 entnommen wurden:

a) Finanzzahlen für das Geschäftsjahr 2017 und das Geschäftsjahr 2016, jeweils zum 31.12., nach IFRS-Rechnungslegungsgrundsätzen:

Aktiva:

(in TEUR) 31.12.2017* 31.12.2016**

Erfolgswirksam zum Fair Valueangesetzte finanzielle Vermögenswerte

5.194.717 12.795.502

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Zur Veräußerung verfügbare finanzielleVermögenswerte

74.321 -

Kredite und Forderungen anKreditinstitute

157.587 2.891

Kredite und Forderungen an Kunden 3.629.045 -

Forderungen aus Finanzierungsleasing 428.203 -

Steueransprüche 25.537 5

Sonstige Vermögenswerte 119.456 465.607

Sachanlagen und immaterielleVermögenswerte

456.817 -

Geschäfts- oder Firmenwert 3.569 -

Summe 10.089.252 13.264.005

* Bei den Zahlen zum 31.12.2017 handelt es sich um Zahlen,die der Konzernbilanz des Konzernabschlusses der SGE für dasGeschäftsjahr 2017 entnommen worden sind.** Bei den Zahlen zum 31.12.2016 handelt es sich um Zahlen, die derBilanz des Jahresabschlusses der SGE für das Geschäftsjahr 2016entnommen worden sind. Ein Konzernabschluss wurde in 2016 nichterstellt.

Passiva:

(in TEUR) 31.12.2017* 31.12.2016**

Erfolgswirksam zum Fair Valueangesetzte finanzielle Verbindlichkeiten

5.192.135 12.798.762

Verbindlichkeiten gegenüberKreditinstituten

3.880.971 407.365

Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 1.997 -

Verbriefte Verbindlichkeiten 797.652 -

Steuerschulden 3.848 44

Sonstige Verbindlichkeiten 225.289 56.319

Rückstellungen 17.160 500

Summe Verbindlichkeiten 10.119.051 13.262.900

EIGENKAPITAL

Gezeichnetes Kapital 26 26

Gewinnvortrag 1.138 1.093

Konzernrücklagen*** / SonstigeRücklagen****

-88.765 -157

Ergebnis des Geschäftsjahres*** /Nettoergebnis des Geschäftsjahres****

57.799 54

Zwischensumme -29.803 1.016

Sonstiges Ergebnis*** -129 -

Zwischensumme Eigenkapital Anteilder Gruppe)***

-29.932 -

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Anteile ohne beherrschendenEinfluss***

133 -

Summe Eigenkapital -29.799 1.016

Summe 10.089.252 13.264.005

* Bei den Zahlen zum 31.12.2017 handelt es sich um Zahlen,die der Konzernbilanz des Konzernabschlusses der SGE für dasGeschäftsjahr 2017 entnommen worden sind.** Bei den Zahlen zum 31.12.2016 handelt es sich um Zahlen, die derBilanz des Jahresabschlusses der SGE für das Geschäftsjahr 2016entnommen worden sind. Ein Konzernabschluss wurde in 2016 nichterstellt.*** Diese Bilanzposition gilt nur für die Konzernbilanz der SGE zum31.12.2017**** Diese Bilanzposition gilt nur für die Bilanz der SGE zum31.12.2016

b) Gewinn- und Verlustrechnung für den zum 31. Dezember 2017 bzw. zum 31. Dezember 2016 endenden Zwölfmonatszeitraum nach IFRS- Rechnungslegungsgrundsätzen:

(in TEUR) 31.12.2017* 31.12.2016**

Zinsen und ähnliche Erträge 168.613 -

Zinsen und ähnliche Aufwendungen -25.185 -144

Provisionserträge 86.011 -

Provisionsaufwendungen -17.602 -5

Nettoergebnis aus Finanztransaktionen -2.185 54

davon Nettogewinne oder -verlusteaus erfolgswirksam zum Fair Valueangesetzten Finanzinstrumenten

-2.272 54

davon Nettogewinne oder -verlusteaus zur Veräußerung verfügbarenfinanziellen Vermögenswerten

87 -

Erträge aus sonstigen Aktivitäten 227.203 123

Aufwendungen für sonstige Aktivitäten -251.289 -1

Nettobankergebnis (Net BankingIncome)

185.566 28

Personalaufwand -65.007 -294

Sonstige betriebliche Erträge**** - 2.323

Sonstige betrieblicheAufwendungen****

- -1.938

Sonstige Verwaltungsaufwendungen*** -48.880 -

Aufwand für planmäßigeAbschreibungen undWertminderungsaufwand fürimmaterielle Vermögenswerte undSachanlagen

-2.783 -

Bruttobetriebsergebnis*** /Betriebsergebnis vorRisikokosten****

68.896 119

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Risikokosten -10.996 -

Betriebsergebnis 57.900 119

Nettogewinne oder -verluste aussonstigen Vermögenswerten

11 -

Wertminderungsaufwand fürGeschäfts- oder Firmenwert

- -

Ergebnis vor Steuern 57.911 119

Ertragssteuern - -65

Nettoergebnis (aller Unternehmendes Konsolidierungskreises)*****

57.911 54

Anteile ohne beherrschendenEinfluss***

112 -

Nettoergebnis (Anteil der Gruppe)**** 57.799 -

* Bei den Zahlen zum 31.12.2016 handelt es sich um Zahlen, die derKonzerngewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses derSGE für das Geschäftsjahr 2017 entnommen worden sind.** Bei den Zahlen zum 31.12.2016 handelt es sich um Zahlen,die der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses derSGE für das Geschäftsjahr 2016 entnommen worden sind. EinKonzernabschluss wurde in 2016 nicht erstellt.*** Diese Position gilt nur für die Konzernbilanz der SGE zum31.12.2017**** Diese Position gilt nur für die Bilanz der SGE zum 31.12.2016***** Die Angabe in der Klammer gilt nur für die Konzernbilanz derSGE zum 31.12.2017

Keine wesentliche negativeVeränderung in den Aussichtender Emittentin

Seit dem 31. Dezember 2017 ist keine wesentliche Verschlechterung der Aussichten des SGE-Konzerns eingetreten.

Wesentliche Veränderungen inder Finanzlage

Nicht anwendbar. Seit dem 31. Dezember 2017 sind keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder Handelsposition des SGE-Konzerns eingetreten.

B.13Jüngste Ereignisse, diein hohem Maße für dieZahlungsfähigkeit derEmittentin relevant sind

Nicht anwendbar. Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit der SGE, die für die Bewertung ihrer Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind.

B.14Abhängigkeit derEmittentin von anderenKonzerngesellschaften

Vgl. Angaben zu Punkt B.5.

Da die SGE eine 100%ige Tochtergesellschaft der Société Générale ist, ist sie von der Société Générale abhängig. Zwischen der SGE und der Société Générale bestehen Servicevereinbarungen. Im Rahmen dieser Servicevereinbarungen kann die SGE auf Ressourcen der Société Générale, Zweigniederlassung Frankfurt am Main oder der Société Générale, Paris, zurückgreifen.

Mit Vollzug des Kaufvertrags am 1. Januar 2017 hat die SGE die Anteile der SGSS, Unterföhring, einschließlich ihrer Tochtergesellschaften, sowie der ALD LF, Hamburg, erworben. Der SGE-Konzern ist in drei Geschäftsfeldern tätig, die jeweils durch die SGE, die SGSS und die ALD LF betrieben werden. Aufgrund der unterschiedlichen Geschäftsmodelle der einzelnen Konzerngesellschaften erfolgt die

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Konzernsteuerung dezentral in den einzelnen Segmenten. Die SGE ist von den Tochtergesellschaften nicht abhängig.

B.15Haupttätigkeiten der Emittentin

Der in dem Gesellschaftsvertrag der SGE bestimmte Gegenstand des Unternehmens ist die Begebung und der Verkauf von Wertpapieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten sowie der Erwerb, die Veräußerung und das Halten und Verwalten von eigenen Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland, insbesondere solche im Finanz- und Dienstleistungsbereich im weitesten Sinne, in jedem Fall ausgenommen solcher Tätigkeiten und Beteiligungen, die für die SGE selbst erlaubnispflichtig wären oder die dazu führen würden, dass die SGE als (gemischte) Finanzholdinggesellschaft einzuordnen wäre. Die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft umfasst die Emission und Platzierung von Wertpapieren, überwiegend Optionsscheinen und Zertifikaten, und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Im Geschäftsjahr 2017 wurden Optionsscheine über insgesamt 332.943 Produkte (im Vorjahr: 241.682) begeben. Des Weiteren wurden 30.095 Zertifikatprodukte (im Vorjahr: 32.280) emittiert. Bankgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes gehören nicht zum Gesellschaftszweck. Die SGE ist ein Finanzunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KWG.

Die Begebung von Wertpapieren durch die SGE erfolgt vornehmlich auf dem deutschen und dem österreichischen Kapitalmarkt. Der deutsche Kapitalmarkt ist einer der wichtigsten Märkte für den derivativen Bereich. Die von der SGE begebenen Wertpapiere werden darüber hinaus auch in weiteren EU-Mitgliedstaaten öffentlich angeboten.

Die SGE ist zudem seit dem 01. Januar 2017 Holdinggesellschaft von zwei Tochtergesellschaften. Die Tochtergesellschaft ALD LF ist im Kredit- und Leasinggeschäft tätig. Die Tochtergesellschafts SGSS ist im Bereich Asset Management tätig.

B.16Beherrschungsverhältnisse

Die SGE ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Société Générale.

Die SGE ist von der Société Générale abhängig.

B.182

Art und Umfang derMuttergarantie

Mit Wirksamwerden der SG-Emittenten-Ersetzung (wie in D.6 dieser Zusammenfassung definiert) von Commerzbank durch SGIS oder SGE als Neue SG Emittentin in Übereinstimmung mit den Emissionsbedingungen werden die Zahlungsverpflichtungen (einschließlich Lieferverpflichtungen) aus diesen Wertpapieren von der Société Générale (in dieser Funktion die "Muttergarantin") unbedingt und unwiderruflich garantiert gemäß der Garantie, die am oder um das Datum der SG-Emittenten-Ersetzung abgeschlossen wird (die "Muttergarantie").

Die Muttergarantie begründet unmittelbare, unbedingte, unbesicherte und nicht nachrangige Verpflichtungen der Muttergarantin, die als sog. senior preferred Verbindlichkeiten gemäß Artikel L. 613-30-3 I 3° des französischen Währungs- und Finanzgesetzes (Code monétaire et financier) eingestuft sind und diese Verpflichtungen sind mit allen anderen bestehenden und künftigen unmittelbaren, unbedingten, unbesicherten Verpflichtungen im Rang von sog. senior preferred

2Zusammenfassende Informationen zur Muttergarantie durch Société Générale und zur Société Générale als Muttergarantinwerden als zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine SG-Emittenten-Ersetzung stattfinden könnte. Wenn die Emittentin durch SGIS oder SGE als Neue SG Emittentin ersetzt wird, werden dieZahlungspflichten (einschließlich etwaiger Lieferverpflichtungen) der jeweiligen Neuen SG Emittentin durch die SociétéGénérale garantiert.

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Verpflichtungen der Muttergarantin, einschließlich Verpflichtungen in Bezug auf Einlagen, mindestens gleichrangig.

Für den Fall, dass die Muttergarantie Verpflichtungen der SGIS als Neue SG Emittentin garantiert, gelten alle Bezugnahmen in dieser Muttergarantie auf durch SGIS zahlbare Summen bzw. zahlbare Beträge, als Bezugnahmen auf solche Summen bzw. Beträge, die unmittelbar gekürzt, bzw. im Fall einer Umwandlung in Eigenkapital als um den Betrag der Umwandlung gekürzt, bzw. anderweitig von Zeit zu Zeit aufgrund der Anwendung einer Bail-in-Befugnis durch eine maßgebliche Behörde gemäß Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union angepasst wurden.

Für den Fall, dass die Muttergarantie Verpflichtungen der SGE als Neue SG Emittentin garantiert, gelten Bezugnahmen in dieser Muttergarantie auf durch SGE zahlbare Summen bzw. zahlbare Beträge, als Bezugnahmen auf solche Summen bzw. Beträge, die fällig würden wenn Société Générale selbst Neue SG Emittentin wäre und wie diese zahlbaren Summen bzw. Beträge unmittelbar gekürzt, bzw. im Fall einer Umwandlung in Eigenkapital um den Betrag der Umwandlung gekürzt, bzw. anderweitig von Zeit zu Zeit aufgrund der Anwendung einer Bail-in-Befugnis durch eine maßgebliche Behörde gemäß Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union angepasst wurden.

B.193

Angaben zur Muttergarantin,als wäre sie die Emittentinder gleichen Art vonWertpapieren, die Gegenstandder Muttergarantie sind

Für Angaben über Société Générale als Muttergarantin für Wertpapiere, für die die SGIS oder die SGE die Neue SG Emittentin geworden ist, siehe die Elemente B.1 bis B.16 oben in Bezug auf Société Générale als Neue SG Emittentin.

Teil C - Die Wertpapiere

C.1Art und Gattung derWertpapiere

Art: SchuldverschreibungGattung: Unlimited-Zertifikate (auch als "Zertifikate" oder "Wertpapiere" bezeichnet)

bezogen auf den in der Ausstattungstabelle genannten Basiswert ("Ausstattungstabelle" ist die Tabelle im Anschluss an Teil E dieser Zusammenfassung)

Clearing Nummern: siehe Ausstattungstabelle

C.2Währung derWertpapieremission

EUR

C.5Beschränkung der freienÜbertragbarkeit

- entfällt -

Die Wertpapiere sind frei übertragbar.

C.8Rechte, die mit denWertpapieren verbundensind, sowie Rangfolge undBeschränkungen dieser Rechte

Mit den Wertpapieren verbundene Rechte

Die Unlimited-Zertifikate gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der der in USD ausgedrückten und in EUR umgerechneten und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten

3Zusammenfassung der wesentlichen Risiken in Bezug auf Société Générale, SGIS und die SGE als Neue SG Emittentin unddie Société Générale als Muttergarantin (sofern die SGIS oder die SGE Neue SG Emittentin werden) werden als zusätzlicheInformationen zur Verfügung gestellt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine SG-Emittenten-Ersetzung stattfindenkönnte.

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Differenz aus dem Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag und dem Bereinigungsbetrag entspricht.

Unlimited-Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Unlimited-Zertifikat vom Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde.

Beschränkungen der Rechte

Entspricht oder übersteigt der Bereinigungsbetrag einen Kurs des Basiswerts, erlöschen alle mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und die Unlimited-Zertifikate verfallen wertlos.

Die Emittentin ist nach Maßgabe der Emissionsbedingungen berechtigt, die Wertpapiere zu bestimmten Terminen ordentlich zu kündigen.

Im Falle von bestimmten Ereignissen passt die Emittentin die Emissionsbedingungen der Wertpapiere an. Darüber hinaus kann die Emittentin bei bestimmten Ereignissen die Wertpapiere außerordentlich kündigen.

Status

Die Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren stellen unmittelbare, unbedingte und nicht dinglich besicherte Verpflichtungen der Emittentin dar und stehen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen, mindestens im gleichen Rang mit allen anderen nicht dinglich besicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Emittentin.

C.11Zulassung zum Handel Es ist nicht vorgesehen, die Zulassung der Wertpapiere zum Handel

an einem geregelten Markt an einer Börse zu beantragen. Die Bank beabsichtigt allerdings die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart im Handelssegment EUWAX und der Börse Frankfurt im Marktsegment Zertifikate Premium zu beantragen.

C.15Beeinflussung des Wertesder Wertpapiere durch denBasiswert

Was der Anleger an einem Fälligkeitstag pro Unlimited-Zertifikat erhält, hängt von der Wertentwicklung des dem Zertifikat zugrunde liegenden Basiswertes ab.

Die Unlimited-Zertifikate gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der der in USD ausgedrückten und in EUR umgerechneten und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Differenz aus dem Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag und dem Bereinigungsbetrag entspricht.

Der Bereinigungsbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten an jedem Geschäftstag ermittelt. Er ergibt sich aus der Summe aller im Zusammenhang mit den für die Begebung der Unlimited-Zertifikate ab dem Ausgabetag entstandenen Kosten (erforderliche Absicherungsgeschäfte, Finanzierungs- und andere Kosten) abzüglich etwaiger Erträge (erforderliche Absicherungsgeschäfte, Zins- und andere Erträge).

Falls die Summe aller Kosten die Summe aller Erträge übersteigt, ist der Bereinigungsbetrag positiv; dies führt dazu, dass sich der Bereinigungsbetrag wertmindernd auf den Auszahlungsbetrag auswirkt.

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Je länger der Anleger das Unlimited-Zertifikat hält, desto größer wird möglicherweise der Bereinigungsbetrag.

Entspricht oder übersteigt der Bereinigungsbetrag einen Kurs des Basiswerts, erlöschen alle mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und die Unlimited-Zertifikate verfallen wertlos.

C.16Referenztermin /Fälligkeitstermin

Bewertungstag: der jeweilige vom Anleger gewählte Einlösungstermin

Fälligkeitstag: spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag

C.17Abrechnungsverfahren(Settlement)

Die Lieferung der verkauften Wertpapiere erfolgt nach dem Ausgabetag an dem Valutatag über das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Wertpapiere nach dem Valutatag erfolgt die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das Clearing System.

C.18Einlösungsmodalitäten(Abwicklung am Fälligkeitstag)

Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass alle unter den Wertpapieren zahlbaren Beträge der Zahlstelle zur Verfügung gestellt werden, die diese auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die Inhaber von Wertpapieren überweisen wird.

Mit der Überweisung der zahlbaren Beträge auf ein Konto der depotführenden Bank erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren.

Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

C.19Referenzpreis des Basiswerts

der von der LBMA üblicherweise auf ihrer Internetseite www.lbma.org.uk für den jeweiligen Geschäftstag veröffentlichte Preis für eine Feinunze Gold.

C.20Typ des Basiswerts undEinzelheiten, wo Angabenüber den Basiswert eingeholtwerden können

Der den Wertpapieren zugrunde liegende Basiswert ist Gold.

Weitere Informationen über den Basiswert sind im Internet unter www.comdirect.de und unter www.lbma.org.uk verfügbar.

Teil D - Die Risiken

Der Erwerb der Wertpapiere ist mit diversen Risiken verbunden. Die Realisierung eines oder mehrerer der im Folgenden genannten oder sonstiger Risiken zieht möglicherweise maßgebliche und nachhaltige Verluste nach sich und führt je nach Struktur des betreffenden Wertpapiers möglicherweise zu einem Teil- oder sogar zu einem Totalverlust des von dem Anleger investierten Kapitals. Die Emittentin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung der mit einer Investition in die Wertpapiere verbundenen Risiken nur die wesentlichen Risiken erfasst, die der Emittentin zum Datum des Basisprospektes bekannt waren.

D.2Emittentenrisiko

Die Wertpapiere sind mit einem Emittentenrisiko, auch Schuldner- oder Bonitätsrisiko genannt, für zukünftige Anleger verbunden. Hierunter versteht man die Gefahr, dass die Commerzbank vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen unter diesen Wertpapieren nachkommen zu können.

Darüber hinaus unterliegt die Commerzbank im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verschiedenen Risiken. Dazu zählen insbesondere folgende Risikoarten:

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Globale Finanzmarktkrise sowie Staatsschuldenkrise: Die globale Finanzmarktkrise sowie die Staatsschuldenkrise insbesondere im Euroraum haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Vergangenheit ganz erheblich belastet und es ist nicht auszuschließen, dass sich auch in Zukunft erheblich negative Folgen für den Konzern, insbesondere bei einer erneuten Verschärfung der Krise, ergeben können. Eine weitere Verschärfung der Krise innerhalb der Europäischen Währungsunion kann erheblich negative, unter Umständen sogar existenzbedrohende Folgen für den Konzern haben. Der Konzern hält Staatsanleihen. Wertminderungen und niedrigere beizulegende Zeitwerte solcher Staatsanleihen haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Vergangenheit ganz erheblich belastet, und zukünftige Belastungen sind nicht auszuschließen.

Makroökonomisches Umfeld: Die starke Abhängigkeit des Konzerns vom wirtschaftlichen Umfeld, insbesondere in Deutschland, kann bei jedem erneuten wirtschaftlichen Abschwung weitere erhebliche Belastungen zur Folge haben.

Adressenausfallrisiko: Der Konzern unterliegt Adressenausfallrisiken (Kreditrisiken), auch in Bezug auf große Einzelengagements, Großkredite und Engagements, die in einzelnen Sektoren konzentriert sind, sogenannte Klumpenrisiken, sowie aus Forderungen gegenüber Schuldnern, die von der Staatsschuldenkrise besonders betroffen sein können. Der Abbau des Schiffsfinanzierungsportfolios unterliegt erheblichen Risiken im Hinblick auf die unverändert schwierige Marktlage und die Volatilität von Schiffspreisen, davon beeinflussten Adressenausfallrisiken (Kreditrisiken) sowie den Risiken von erheblichen Veränderungen der Werte bei Sicherheiten an Schiffen. Der Konzern verfügt über erhebliche Positionen in seinem Portfolio notleidender Kredite und Kreditausfälle könnten nur unzureichend durch Sicherheiten und bisher erfolgte Wertberichtigungen und gebildete Rückstellungen abgedeckt sein.

Marktrisiken: Der Konzern unterliegt einer Vielzahl von Marktrisiken in Bezug auf die Bewertung von Aktien und Fondsanteilen sowie in Form von Zinsrisiken, Credit Spread Risiken, Währungsrisiken, Volatilitäts- und Korrelationsrisiken, Rohstoffpreisrisiken.

Strategische Risiken: Es besteht das Risiko, dass der Konzern von seiner Strategie nicht, nicht vollständig oder nur zu höheren Kosten als geplant profitieren kann und dass die Umsetzung geplanter Maßnahmen nicht zur Verwirklichung der angestrebten strategischen Ziele führt.

Risiken aus dem Wettbewerbsumfeld: Die Märkte, in denen der Konzern tätig ist, insbesondere der deutsche Markt (und dort vor allem die Tätigkeiten im Geschäft mit Privat- und Firmenkunden sowie im Investment Banking) und der polnische Markt, sind von starkem Preis- und Konditionenwettbewerb gekennzeichnet, woraus ein erheblicher Margendruck resultiert.

Liquiditätsrisiken: Der Konzern ist auf die regelmäßige Versorgung mit Liquidität angewiesen und ein marktweiter oder unternehmensspezifischer Liquiditätsengpass kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erheblich negativ beeinflussen.

Operationelle Risiken: Der Konzern unterliegt einer Vielzahl von operationellen Risiken einschließlich des Risikos, dass Mitarbeiter exzessive Risiken für den Konzern eingehen oder gegen oder in Ausübung der Geschäftstätigkeit gegen geltende Gesetze, Regeln und Vorschriften verstoßen und dadurch plötzlich auftretende Schäden in erheblicher Größenordnung verursachen, die mittelbar auch zu

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einer Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen führen können. Die betrieblichen Systeme der Bank sind zunehmend dem Risiko von Cyberangriffen und anderer Internet-Kriminalität ausgesetzt, was zu Verlusten von Kundeninformationen, Reputationsschäden für die Bank sowie aufsichtsrechtlichen Verfahren und finanziellen Verlusten führen könnte.

Risiken aus bankenspezifischer Regulierung: Die sich ständig verschärfenden aufsichtsrechtlichen Eigenkapital- und Liquiditätsstandards sowie Prozess- und Reporting-Anforderungen könnten das Geschäftsmodell für verschiedene Aktivitäten des Konzerns in Frage stellen, die Wettbewerbsposition des Konzerns negativ beeinflussen, die Rentabilität des Konzerns beeinträchtigen oder die Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals notwendig machen. Sonstige aufsichtsrechtliche Reformvorschläge infolge der Finanzmarktkrise, z.B. Belastungen wie die Bankenabgabe, eine mögliche Finanztransaktionssteuer, die Trennung des Eigenhandels vom Einlagengeschäft oder verschärfte Offenlegungs- und Organisationspflichten, können das Geschäftsmodell und das Wettbewerbsumfeld des Konzerns wesentlich beeinflussen.

Rechtliche Risiken: Im Zusammenhang mit seinen Geschäftsaktivitäten können für den Commerzbank-Konzern Rechtsstreitigkeiten entstehen, deren Ausgang ungewiss ist und die mit Risiken für den Konzern verbunden sind. Der Ausgang dieser Verfahren sowie regulatorische, aufsichtsrechtliche und staatsanwaltschaftliche Verfahren können erhebliche, über die jeweils geltend gemachten Ansprüche hinausgehende negative Auswirkungen auf den Konzern haben.

Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die sich auf die Neuen SG Emittenten und, sofern anwendbar, die Muttergarantin beziehen:4

Eine Anlage in die Wertpapiere beinhaltet gewisse Risiken, die vor einer Anlageentscheidung abzuwägen sind.

Insbesondere ist die SG-Gruppe den mit ihren Kerngeschäftsbereichen verbundenen Risiken ausgesetzt. Dazu zählen:

Weltwirtschaftliche Risiken:

Die Weltwirtschaft und die Finanzmärkte sind nach wie vor von großer Unsicherheit geprägt, was wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der SG-Gruppe haben könnte.

Regionale Marktrisiken können sich im Ergebnis der SG-Gruppe niederschlagen.

Die Branchen, in denen die SG-Gruppe tätig ist – auch in ihrem Heimatmarkt – sind äußerst wettbewerbsintensiv.

Kreditrisiken:

Die SG-Gruppe ist einem Kontrahenten- und Konzentrationsrisiko ausgesetzt.

Es besteht das Risiko, dass mit den Absicherungsstrategien der SG-Gruppe nicht alle Verlustrisiken verhindert werden.

4Zusammenfassung der wesentlichen Risiken in Bezug auf Société Générale, SGIS und die SGE als Neue SG Emittentin und die Société Générale als Muttergarantin (sofern die SGIS oder die SGE Neue SG Emittentin werden) werden als zusätzliche Informationen zur Verfügung gestellt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine SG-Emittenten-Ersetzung stattfinden könnte.

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Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der SG-Gruppe könnte durch eine deutliche Erhöhung der Rückstellungen oder durch unzureichende Risikovorsorge in Bezug auf Darlehensverluste beeinträchtigt werden.

Marktrisiken:

Der lange anhaltende Abwärtstrend der Finanzmärkte oder die abnehmende Liquidität in diesen Märkten könnte die Veräußerung von Vermögenswerten oder die Bewegung von Handelspositionen erschweren und erhebliche Verluste zur Folge haben.

Bei den Handels- und Anlagetätigkeiten der SG-Gruppe besteht das Risiko erheblicher Verluste der SG-Gruppe aufgrund der Volatilität der Finanzmärkte.

Die finanzielle Stabilität und das Verhalten anderer Finanzinstitute und Marktteilnehmer könnten nachteilige Auswirkungen auf die SG-Gruppe haben.

Bei einem Konjunkturrückgang kann die SG-Gruppe Einnahmeverluste im Vermittlungsgeschäft und in sonstigen provisions- und gebührenbasierten Geschäftsbereichen erleiden.

Operationelle Risiken:

Das Risikomanagementsystem der SG-Gruppe ist möglicherweise nicht effektiv und könnte für die SG-Gruppe unerkannte oder unerwartete Risiken, die zu deutlichen Verlusten führen könnten, bergen.

Eine Störung oder Beendigung des Betriebs oder ein Kapazitätsengpass, die/der Institute betrifft, mit denen die SG-Gruppe Geschäfte tätigt, oder ein Ausfall der IT-Systeme der SG-Gruppe oder ein Verstoß gegen diese könnte Verluste nach sich ziehen.Bei der Erstellung ihrer konsolidierten Abschlüsse nach IFRS, wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, stützt sich die SG-Gruppe auf Annahmen und Schätzungen. Sollten diese Fehler enthalten, würde sich dies erheblich auf ihre Finanzinformationen auswirken.

Die Fähigkeit der SG-Gruppe, qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten, ist ein kritischer Faktor für ihren Geschäftserfolg und kann, sollte dies nicht gelingen, wesentliche nachteilige Auswirkungen auf ihre Geschäftsentwicklung haben.

Tätigt die SG-Gruppe eine Übernahme, ist sie danach möglicherweise nicht in der Lage, das erworbene Unternehmen kostengünstig zu integrieren oder die erwarteten Gewinne zu erzielen.

Es besteht das Risiko, dass der SG-Gruppe infolge unvorhergesehener Ereignisse oder aufgrund von Katastrophen – einschließlich terroristischer Anschläge oder Naturkatastrophen – Verluste entstehen.

Strukturelle Zins- und Wechselkursrisiken:

Änderungen der Zinssätze können sich negativ auf das Bank- und Asset-Management-Geschäft der SG-Gruppe auswirken.

Schwankende Wechselkurse könnten sich nachteilig auf die Ertragslage der SG-Gruppe auswirken.

Liquiditätsrisiko:

Die SG-Gruppe ist vom Zugang zu Finanzmitteln und sonstigen Liquiditätsquellen abhängig. Der Zugang zu diesen -mitteln und –

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quellen kann aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, beschränkt sein.

Risiken der Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften und Reputationsrisiken; Rechtsstreitigkeiten:

Ein Reputationsschaden könnte die Wettbewerbsposition der SG-Gruppe schwächen.

Die SG-Gruppe ist rechtlichen Risiken ausgesetzt, die sich nachteilig auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken könnten.

Die SG-Gruppe ist in jedem Land, in dem sie tätig ist, umfangreichen Regulierungs- und Aufsichtsvorschriften unterworfen. Änderungen dieser Vorschriften könnten erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der SG-Gruppe haben.

Eine Reihe außerordentlicher Maßnahmen seitens Regierungen, Zentralbanken und Regulierungsbehörden könnten geändert oder beendet werden.

Sonstige Risiken:

Risiken im Zusammenhang mit der Umsetzung des Strategieplans der SG-Gruppe.

Die Bonität und die Kreditratings jeder Neuen SG Emittentin können sich auf den Marktwert der Wertpapiere auswirken.

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union könnte sich nachteilig auf die SG-Gruppe auswirken.

D.6Risiken aus den Wertpapieren

Vorzeitige Beendigung des Sekundärmarkts: Der Market Maker bzw. die Börse stellen im Fall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Wertpapiere den Handel mit den Wertpapieren spätestens kurz vor deren Bewertungstag bzw. Außerordentlichem Kündigungstermin ein. Der Wert der Wertpapiere kann sich allerdings zwischen dem letzten Börsenhandelstag und dem Bewertungstag noch ändern. Dies kann sich zu Ungunsten des Anlegers auswirken.

Keine Besicherung: Die Wertpapiere sind unbesicherte Verbindlichkeiten. Sie werden weder mit Sicherheiten unterlegt, noch sind sie durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (BdB) noch durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz abgesichert. Damit trägt der Anleger das Risiko, dass die Emittentin unter den Wertpapieren fällige Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt, was sogar zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen kann.

Risiken im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen, der EU-Verordnung über einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie dem Vorschlag für eine neue EU-Verordnung über die obligatorische Abtrennung bestimmter Handelsgeschäfte von Banken:

Für den Fall, dass die Emittentin (nach Maßgabe der gesetzlichen Definition) „ in ihrem Bestand gefährdet“ ist oder von der zuständigen Aufsichtsbehörde als „in ihrem Bestand gefährdet“ angesehen wird und nicht länger imstande ist, ihrer beaufsichtigten Geschäftstätigkeit nachzugehen, kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bedingungen der Schuldverschreibungen ändern (z.B. die Änderung der Laufzeit) und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen in eines oder mehrere zum harten

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Kernkapital der Emittentin zählende Instrumente, wie beispielsweise Stammaktien, umwandeln oder dauerhaft bis auf null herabsetzen („Aufsichtsrechtlicher Bail-in“).

Die EU-Verordnung über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus („SRM-Verordnung“) enthält Vorschriften im Hinblick auf die Abwicklungsplanung, frühzeitiges Eingreifen, Abwicklungsmaßnahmen und Abwicklungsinstrumente. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass anstelle der nationalen Abwicklungsbehörden eine einzige Behörde – nämlich die einheitliche Abwicklungsbehörde – alle relevanten Entscheidungen für der europäischen Bankenunion angehörende Banken trifft.

Der von der EU Kommission am 29. Januar 2014 angenommene Entwurf einer Verordnung über die zwingende Abtrennung bestimmter Bankgeschäfte verbietet es Banken, Eigenhandel zu betreiben, und sieht eine Trennung der Bankgeschäfte von Investmentgeschäften vor. Sollte die Abtrennungsverpflichtung eingeführt werden, kann diese – aufgrund höherer Refinanzierungskosten, zusätzlicher Eigenkapitalanforderungen und operativer Kosten sowie Verlust von Diversifikationsvorteilen – zusätzliche Kosten verursachen.

Steuereinbehalt nach dem US-amerikanischen Gesetz zur Regelung des US-Steuer-Reportings ausländischer Finanzinstitute (Foreign Account Tax Compliance Act; "FATCA"): Die Emittentin ist möglicherweise verpflichtet, gemäß bestimmter Vorschriften, die auch als FATCA bezeichnet werden, Steuern in Höhe von 30% auf alle oder einen Teil der Zahlungen einzubehalten, die (i) auf Wertpapiere geleistet werden, die mehr als sechs Monate nach dem Tag, an dem die endgültigen für "ausländische durchgeleitete Zahlungen" (foreign passthru payments) anwendbaren Vorschriften beim Federal Register, dem Mitteilungsblatt der US-Behörden für amtliche Bekanntmachungen, eingereicht werden, begeben oder wesentlich geändert werden, (ii) auf Wertpapiere geleistet werden, die mehr als sechs Monate nach dem Tag, an dem Verbindlichkeiten derselben Art erstmals als zu Dividendenäquivalenten führend behandelt werden, begeben oder wesentlich geändert werden, oder (iii) auf Wertpapiere geleistet werden, die unabhängig vom Tag ihrer Begebung für US-Steuerzwecke als Eigenkapital behandelt werden.

Risiken im Zusammenhang mit der US-Quellensteuer: Der Anleger trägt das Risiko, dass auf Zahlungen, die auf die Wertpapiere geleistet werden, US-Quellensteuern gemäß Abschnitt 871(m) des US-Bundessteuergesetzes anfallen.

Auswirkung einer Herabsetzung des Kreditratings: Der Wert der Wertpapiere kann auch durch Bonitätseinstufungen ("Ratings") beeinflusst werden, die in Bezug auf die Emittentin der Wertpapiere von Rating-Agenturen vergeben werden. Eine Herabsetzung des Ratings durch eine Ratingagentur hat in der Regel einen negativen Einfluss auf den Wert der Wertpapiere.

Außerordentliche Rechte auf Kündigung, vorzeitige Fälligkeit und Anpassung: Die Emittentin ist berechtigt, Anpassungen der Emissions-bedingungen vorzunehmen oder die Wertpapiere bei Eintritt bestimmter Umstände zu kündigen und vorzeitig einzulösen. Dabei kann der Anleger nicht davon ausgehen, dass die Kündigung zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt erfolgt. Eine Kündigung kann sich negativ auf den Wert der Wertpapiere sowie deren Kündigungsbetrag auswirken. Der Kündigungsbetrag kann niedriger sein als der Wert der Leistung, die die Inhaber der Wertpapiere erhalten hätten, wenn keine Kündigung erfolgt wäre.

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Marktstörungen: Die Emittentin ist berechtigt, Marktstörungen zu bestimmen, die zu einer Verzögerung von Leistungen unter den Wertpapieren führen und den Wert der Wertpapiere beeinflussen können. Auch kann die Emittentin in bestimmten Fällen bestimmte Kurse schätzen, die für diese Leistungen relevant sind. Diese Schätzungen können vom realen Wert abweichen.

Ersetzung der Emittentin: Die Emittentin ist nach den Emissionsbedingungen jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere eine andere Gesellschaft als neue Emittentin hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Wertpapieren an ihre Stelle zu setzen.

• SG-Emittenten-Ersetzung

Die Commerzbank AG hat am 2. Juli 2018 eine Vereinbarung mit der Société Générale über den Verkauf des Geschäftsbereichs Equity Markets & Commodities (das "EMC-Geschäft"), der unter anderem die Emission und den Handel von Anlage- und Hebelprodukten umfasst, getroffen. Die Übertragung steht noch unter dem Vorbehalt aufschiebender Bedingungen wie, unter anderem, der Abstimmung mit den zuständigen Steuerbehörden, der Freigabe durch Wettbewerbsbehörden, der Zustimmung weiterer zuständiger Behörden und Arbeitnehmervertretergremien sowie des Abschlusses der rechtlichen Dokumentation. Die nachfolgenden Schritte werden daher nur insoweit vollzogen, als alle Freigaben und Genehmigungen erteilt wurden.

Falls der Verkauf und die Übertragung des EMC-Geschäfts an die SG-Gruppe vollzogen wird, können sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Wertpapieren auf die Société Générale, SGIS oder SGE ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere übergehen (die "SG-Emittenten-Ersetzung"). Die SG-Emittenten-Ersetzung erfolgt zu einem zwischen der Emittentin und der Neuen SG Emittentin festzulegenden Datum, das den Inhabern der Wertpapiere gemäß den Emissionsbedingungen mitgeteilt wird.

Falls die Verpflichtungen der Emittentin unter den Wertpapieren auf SGIS oder SGE übertragen werden, wird die Société Générale als Muttergarantin und Mutterunternehmen der SG-Gruppe, zugunsten der jeweiligen Inhaber der Wertpapiere eine unbedingte und unwiderrufliche Muttergarantie für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen (einschließlich Lieferverpflichtungen) der entsprechenden Neuen SG Emittentin unter den Wertpapieren übernehmen.

Falls eine SG-Emittenten-Ersetzung stattfindet, kann die jeweilige Neue SG Emittentin alle sich für die Emittentin aus den Wertpapieren ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre sie in den Emissionsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden. Die Inhaber der Wertpapiere werden mit Wirksamwerden der SG-Emittenten-Ersetzung dem Insolvenzrisiko der Neuen SG Emittentin ausgesetzt sein. Die Inhaber der Wertpapiere werden auch dem Risiko, einschließlich des Insolvenzrisikos, der Muttergarantin (sofern anwendbar) und im weiteren Sinne der SG-Gruppe ausgesetzt sein. Überdies wird die Commerzbank AG von ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Wertpapiere und von ihrer Haftung als Schuldner unter den Wertpapieren mit dem Datum des Wirksamwerdens der SG-Emittenten-Ersetzung befreit.

• Emittenten-Ersetzung

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Die Emittentin der Wertpapiere (dies umfasst die Emittentin und kann nach einer SG-Emittenten-Ersetzung auch eine Neue SG Emittentin umfassen) ist darüber hinaus berechtigt, ihre Verpflichtungen als Emittentin gemäß den Emissionsbedingungen auf jede andere Gesellschaft (die "Andere Neue Emittentin") zu übertragen (die "Emittenten-Ersetzung").

Im Falle einer Emittenten-Ersetzung kann die jeweilige Andere Neue Emittentin alle sich für die Emittentin aus den Wertpapieren ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre sie in den Emissionsbedingungen als Emittentin bezeichnet worden. Die Inhaber der Wertpapiere werden dem Insolvenzrisiko der Anderen Neuen Emittentin und der ersetzten Emittentin (derzeit Commerzbank AG), die eine Garantie in Bezug auf die Verpflichtungen der Neuen Anderen Emittentin unter den Wertpapieren gibt, ausgesetzt sein.

• Weitere Folgen einer Ersetzung der Emittentin

Jede Emittenten-Ersetzung oder SG-Emittenten-Ersetzung kann zudem steuerliche Konsequenzen zum Nachteil der Inhaber der Wertpapiere haben, insbesondere, aber nicht beschränkt darauf, dass Ausnahmen von der Quellensteuerpflicht für dividendenäquivalenten Zahlungen nach Section 871(m) des US-amerikanischen Steuergesetzes (U.S. Internal Revenue Code) von 1986 im Falle einer Ersetzung der Emittentin verloren gehen könnten. Jeder potenzielle Anleger sollte seine Finanz-, Rechts- und Steuerberater zu Rate ziehen, um vor Erwerb eines Wertpapieres die für ihn relevanten möglichen steuerlichen Auswirkungen einer Ersetzung der Emittentin zu erörtern.

Risiken, die sich aus der Bezugnahme auf den Basiswert ergeben: Die Wertpapiere sind vom Wert des Basiswerts und damit von mit dem Basiswert verbundenen Risiken abhängig. Der Wert des Basiswerts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dies können wirtschaftliche, finanzielle oder politische Ereignisse jenseits des Einflussbereichs der Emittentin sein. Die historische Erfahrung in Bezug auf den Basiswert sollte nicht als Indikator für dessen zukünftige Wertentwicklung während der Laufzeit der Wertpapiere betrachtet werden.

Darüber hinaus beeinflusst der Bereinigungsbetrag den Wert des Unlimited-Zertifikats. Der Bereinigungsbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten an jedem Geschäftstag ermittelt. Er ergibt sich aus der Summe aller im Zusammenhang mit den für die Begebung der Unlimited-Zertifikate ab dem Ausgabetag entstandenen Kosten (erforderliche Absicherungsgeschäfte, Finanzierungs- und andere Kosten) abzüglich etwaiger Erträge (erforderliche Absicherungsgeschäfte, Zins- und andere Erträge).

Falls die Summe aller Kosten die Summe aller Erträge übersteigt, ist der Bereinigungsbetrag positiv; dies führt dazu, dass sich der Bereinigungsbetrag wertmindernd auf den Auszahlungsbetrag auswirkt. Je länger der Anleger das Unlimited-Zertifikat hält, desto größer wird möglicherweise der Bereinigungsbetrag.

Erreicht oder übersteigt der Bereinigungsbetrag einen Kurs des Basiswerts, erlöschen alle mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und die Unlimited-Zertifikate verfallen wertlos.

Risiken bei Einlösung: Bei einem Unlimited-Zertifikat besteht das Risiko des Anlegers darin, dass er im Falle der Einlösung des Zertifikats am gewählten Fälligkeitstag einen Auszahlungsbetrag erhält, der unter dem

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Preis liegt, zu dem der Anleger das Unlimited-Zertifikat erworben hat. Der Verlust wird umso größer, je tiefer der Kurs des Basiswerts fällt.

Darüber hinaus besteht bei Unlimited-Zertifikaten mit Bereinigungsbetrag das Risiko, dass sich der Bereinigungsbetrag wertmindernd auf den Auszahlungsbetrag auswirkt.

Darüber hinaus trägt der Anleger ein Wechselkursrisiko aufgrund der Umrechnung der in einer Fremdwährung ausgedrückten Beträge in die Emissionswährung zum aktuellen Wechselkurs am Bewertungstag.

Risiken für den Fall, dass der Anleger die Wertpapiere während der Laufzeit verkaufen will oder muss:

Marktpreisrisiko:

Bei einem Verkauf der Wertpapiere vor Fälligkeit kann der erzielbare Verkaufskurs deutlich unter dem Preis liegen, zu dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat.

Der Marktpreis der Wertpapiere hängt vorwiegend von der Kursentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts ab, ohne diese Entwicklung immer exakt abzubilden. Insbesondere die folgenden Umstände können sich nachteilig auf den Marktpreis der Wertpapiere auswirken:

• Veränderung der erwarteten Intensität der Kursschwankungen des Basiswerts (implizite Volatilität)

• allgemeine Änderung des Zinsniveaus

• nachteilige Veränderungen des Wechselkurses

Einzelne dieser Faktoren können jeder für sich wirken oder sich gegenseitig verstärken oder aufheben.

Handelsrisiko:

Die Emittentin ist nicht verpflichtet, an der Börse oder außerbörslich fortlaufende An- und Verkaufskurse zu stellen und dort angebotene Wertpapiere zu kaufen bzw. zu verkaufen. Selbst für den Fall, dass die Emittentin üblicherweise An- und Verkaufskurse stellt, kann in außergewöhnlichen Marktsituationen oder bei technischen Störungen ein Kauf bzw. Verkauf dieser Wertpapiere vorübergehend eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein.

Teil E - Angebot und Verkauf

E.2bGründe für das Angebot undVerwendung der Erträge, sofernnicht zur Gewinnerzielung

- entfällt -

Die Verwendung der Erlöse dient ausschließlich der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken der Emittentin.

E.3Beschreibung derAngebotskonditionen

Die Commerzbank bietet vom 7. Februar 2019 an jeweils 2.500.000 Unlimited-Zertifikate bezogen auf Gold zum Anfänglichen Ausgabepreis freibleibend zum Verkauf an.

Der Anfängliche Ausgabepreis der Unlimited-Zertifikate entspricht dem in der Ausstattungstabelle angegebenen Betrag.

E.4Beschreibung aller für dieEmission wesentlichenInteressenkonflikte

Im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und/oder Pflichten der Emittentin nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Wertpapiere (z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung oder

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Anpassung von Parametern der Emissionsbedingungen), die sich auf die zahlbaren Beträge auswirken, können Interessenkonflikte auftreten

• durch Abschluss von Geschäften in dem Basiswert

• durch Emission weiterer derivativer Instrumente in Bezug auf den Basiswert

• durch Geschäftsbeziehungen zum Emittenten des Basiswerts

• durch den Besitz wesentlicher (auch nicht-öffentlicher) Informationen über den Basiswert

• durch die Funktion als Market Maker

E.7Schätzung der Ausgaben, diedem Anleger von der Emittentinoder dem Anbieter in Rechnunggestellt werden

Der Anleger kann diese Wertpapiere in der Regel zu einem Festpreis erwerben. Im Festpreis sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Wertpapiere verbundenen Kosten der Emittentin bzw. des Anbieters (z.B. Strukturierungskosten und Absicherungskosten, einschließlich einer Ertragsmarge für Emittentin bzw. Anbieter) enthalten.

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Ausstattungstabelle

Basiswert (inkl. ISIN) ISIN Bezugsverhältnis Anfänglicher Ausgabepreis

C.1 C.1 C.15 E.3

Gold(ISIN XC0009655157)

DE000CU0QXV5 0,10 EUR 115,30