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Barta: Zivilrecht online SoWi Ü 5- 1 AGB (1) - Allgemeines Zweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von AGB (Vertrags) Formblätter: das sind "vorgefertigte" Verträge Rationalisierung durch AGB: Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich Typisierung immer gleicher Verträge Gleichbehandlung von Kunden aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge Was wird geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbe- dingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungs- klauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund + Inhaltskontrolle von AGB

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SoWi Ü 5- 1

AGB (1) - Allgemeines

Zweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von AGB (Vertrags) Formblätter: das sind "vorgefertigte" Verträge

Rationalisierung durch AGB: Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich Typisierung immer gleicher Verträge Gleichbehandlung von Kunden aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge Was wird geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbe-

dingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungs-klauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte

Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund + Inhaltskontrolle von AGB

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SoWi Ü 5- 2

AGB (2) - Rechtliche Rationalisierung

Zwei grundsätzliche Möglichkeiten:

AGB: Konkreter (individueller) Vertragsschluß; kurzer Vertragstext unter Beifügung standardisierter AGB

(Vertrags) Formblätter: Der ganze Vertrag ist hier Punkt für Punkt inhaltlich "vorgefertigt“

Beachte: In beiden Fällen sind nur noch die denEinzelvertrag betreffenden Daten einzufügen!

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SoWi Ü 5- 3

AGB (3) – Geltungsgrund/1

... liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigen Einzelvereinbarung§ 863 ABGB

AGB dürfen daher nicht im nachhinein unterlegt oder abgeändert werden

Der Einzelvertrag kann aber von erstellten AGB abweichen

Vertragspartner muß wenigstens Einsicht (in AGB) nehmen könnenBeispiele: Deutlicher Hinweis im Formular; Abdruck auf Rückseite – Gefahr des "Kleingedruckten"

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SoWi Ü 5- 4

AGB (4) – Geltungsgrund/2

§ 864a ABGB: Ungewöhnliche und nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; trotz "Vereinbarung" !

Unter Kaufleuten besteht oft ein Handelsbrauch (§ 346 HGB), daß zu AGB abgeschlossen wird; zB für AÖSp

Dann ist nicht einmal mehr ein Hinweis auf sie nötig ! Auslegung wie Verträge: §§ 914, 915 ABGB –

sog Unklarheitenregel! Rahmenverträge sind eine Art gemeinsam

ausgehandelter AGB für bestimmte längerfristige Geschäftsbeziehungen

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AGB (5) – Inhaltskontrolle/1

AGB bergen die Gefahr der Übervorteilung durch das Ausnützen von Marktmacht

Daher: Auch schon vereinbarte, aber gesetz- oder sittenwidrige AGB können noch nachträglich (= ex post) gerichtlich kontrolliert werden !

Möglichkeit: Individuelle Kontrolle durch Klage

oder Verbandsklage (samt Abmahnung):

§§ 28 ff KSchG; Österr Arbeiterkammertag; Bundeswirtschaftskammer, etc.

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AGB (6) – Inhaltskontrolle/2

Normative Kriterien für gerichtliche Inhaltskontrolle:

§ 879 Abs 1 ABGB: "Gute Sitten„ als Generalklausel

§ 879 Abs 3 ABGB: grob benachteiligende Nebenbestimmungen

§ 864a ABGB: Ungewöhnlichkeitsregel § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile Auslegung wie Verträge: insbes § 915 ABGB

Rechtsfolge bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit: Teilnichtigkeit/Restgültigkeit

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AGB (7) - § 6 Abs 1 KSchG

§ 6 Abs 1 KSchG: "Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmun-gen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich, ...": Etwa

unbestimmte oder überlange Antragsbindung des Verbrauchers

überstrenge Zugangserfordernisse Ausschluß von Schadenersatz für vorsätzliche

und grob fahrlässige Schädigung Beweislastverträge unangemessen kurze Verfallszeiten für

überlassene Sachen

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AGB (8) - § 6 Abs 2 KSchG

§ 6 Abs 2 KSchG: „sofern ... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt “ wurden, gilt das gleiche für folgende Klauseln:

ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers

Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte

einseitige Leistungsänderungen Ausschluß von Schadenersatz für

Schäden an übernommenen Sachen

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SoWi Ü 5- 9

Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten

... aus bestehendem Vertrag zB Kokosläufer in Rechtsanwaltskanzlei Betonsockel eines Sessellifts KAC-Eishokeymatch Concord-Landung in Linz-Hörsching

... aus vorvertraglicher Verpflichtung (c.i.c.) Rolltreppe in Kaufhaus Tyrol Stufen zum Bäckerladen Linoleumrollen-Fall

... aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte zB Pflichten gegenüber Krankenhausbesuchern (str.)

... aus bloß deliktischem Verhalten Allgemeine Schutznormen iS des § 1311 ABGB Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten

– zB § 93 StVO Gehsteigreinigung, Dachlawinenschutz

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cic (1) – Allgemeines/1

Mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts beginnt ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessenInhalt Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sind

Typische Situation: Vorverhandlungen zu einem VertragVon der Rspr durch Rechtsanalogie (aus mehreren

gesetzlichen Vorschriften) gewonnen § 878 Satz 3 ABGB: Kenntnis der Unmöglichkeit bei

Vertragsabschluß § 866 ABGB: Vortäuschung der Volljährigkeit (aufgehoben) § 869 ABGB: undeutliche Erklärung zur Übervorteilung § 874 ABGB: Vertragsschluß durch List oder Furcht § 1003 ABGB: Verletzung der Erklärungspflicht öffentlich bestellter

Geschäftsbesorger

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cic (2) – Allgemeines/2

Anlaßfall: Linoleumrollen-Fall des dtRG Konsequenzen des gesetzlichen Schuldverhältnisses

cic: wichtige Regeln der Vertragshaftung werden auf das Stadium vor Vertragsschluß angewandt:

§ 1313a ABGB Erfüllungsgehilfenhaftung

– statt § 1315 ABGB Besorgungsgehilfenhaftung § 1298 ABGB Umkehr der Beweislast

– statt § 1296 ABGB Beweislast bei Deliktshaftung Gehaftet wird aber nur für den sog. Vertrauensschaden

nicht für den Erfüllungsschaden Aber: Kein Zwang zum Vertragsschluß!

Vgl Golddukaten-Fall

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cic (3) - Verkehrssicherungspflichten

Grundgedanke: Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat für die

Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen

Ausdehnung des Grundgedankens der cic auf: Kontakte von Geschäftsleuten/Unternehmen mit

potentiellen Kunden– zB Hotels, Kaufhäuser, SB-Läden, Cafe's, Verkehrsbetriebe, Lifte

cic-Haftung ist eine Verschuldenshaftung: Leichte Fahrlässigkeit genügt ! Weinbeeren-Fall: Frau rutscht in SB-Laden auf

Weinbeere aus und stürzt; OGH: kein Verschulden des Geschäftsinhabers, daher keine Haftung !

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cic (4) - Entscheidungsbeispiele

Schutz und Sorgfaltspflichten bei vertraglichen Vorverhandlungen:

● Golddukaten-Fall● Golfhotel-Fall: SZ 52/90 = JBl 1980, 33

● EDV-Anlage für medizinisch-diagnostisches Labor

Vorvertragliche Verkehrssicherungspflichten:● Vereiste Stufen vor Bäckerladen● Rolltreppe im Kaufhaus Tyrol● Schunkeln im Festzelt● Bananenschalenfälle

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cic (5) - Golfhotel-Fall/1 Klägerin = Bank Beklagter = Hotelier des Golfhotels

Sachverhalt: Bank gewährte Kredit über 20 Mio S für Golfhotel Zu einem weiteren Kredit zum Ankauf benachbarter

Grundstücke (Golfplatz) fanden Vorverhandlungen statt Leiter der Kreditabteilung, ein Prokurist der Bank, stellte die

Zuteilung eines weiteren Kredits in Aussicht Nach internen Richtlinien war er zum Abschluß von

Kreditverträgen nur gemeinsam mit Vorstand berechtigt Zusätzliche Kreditvergabe kam nicht zustande

Bank klagt Kredit (20 Mio S) für Golfhotelbau einHotelier begehrt Aufrechnung mit seinem Schaden aus

der nicht eingehaltenen Kreditzusage

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cic (6) - Golfhotel-Fall/2

Hotelier wollte Golfplatz errichten: Kreditverhandlungen mit Abteilungsleiter seiner Bank

(Interne) Beschränkungen der Vertretungsmacht des Angestellten (hier Gesamtprokura mit Vorgesetzten) muß Kunden erkennbar sein

Leiter der Kreditabteilung machte (entgegen Richtlinien) dennoch Kreditzusage

Kunde vertraute auf das Zustandekommen des Kreditvertrags und machte Aufwendungen

zB Rechtsanwaltskosten

OGH läßt Bank für vorvertragliches Verschulden (c.i.c.) ihres Prokuristen haften: Vertrauensschaden

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cic (7) - Golfhotel-Fall/3

Prokura ist handelsrechtliche Generalvollmacht

Sie ermächtigt „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines [! nicht dieses!] Handelsgewerbes mit sich bringt " Vgl § 49 HGB

Eine „Beschränkung der Prokura ... (ist) Dritten gegenüber unwirksam"; § 50 HGB.

Intern, also zB zwischen Bank und Prokurist wirkt die Beschränkung aber schon!

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ZSchV ↔ DSchV

Einmaliger Leistungsaustausch Leistungsaustausch auf Dauer oder doch Zeit angelegt

Leistungsumfang steht bei Vertragsabschluß fest

... ist abhängig von der Dauer des Schuldverhältnisses

Endet mit Erfüllung Ende muß gesetzt werden

" Je kürzer, je lieber " " Je länger, je lieber “; Gschnitzer

Bei Fehlern (in der Wurzel): Auflösung ex tunc = rückwirkend

Auflösung ex nunc = ab jetzt

Beispiele: Kauf-, Werkvertrag, Schenkung

aber auch:

Beispiele: Miet-, Arbeits-, Bierbe-zugsV, Vereinsmitgliedschaft

Zeitungsabo = KaufV undServiceV = WerkV

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Untypische ZSchV & DSchV

Kauf- und Werkvertrag gelten als Prototypen der ZSchV, kommen aber auch als DSchV vor:

Kauf einer Zeitung am Kiosk = ZSchV Zeitungsabo = DSchV Kommunale BezugsVe über Strom = DSchV Service- oder ReinigungsVe = WerkV als DSchV

Umgekehrt kommen die Prototypen des DSchV – Dienst- oder Arbeitsvertrag und Bestandvertrag – nicht als ZSchV vor Aber auch im Bereich der DSchV gibt es Diversifikationen:

DSchV auf bestimmte Zeit DSchV auf unbestimmte Zeit

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Beendigung von Dauerschuldverhältnissen

Einvernehmliche Auflösung durch "contrarius actus“

Dauerschuldverhältnisse auf bestimmte Zeit: durch Zeitablauf

vgl § 1113 ABGB auf unbestimmte Zeit: durch Kündigung = einseitige,

empfangsbedürftige Willenserklärung Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei; aber

Ausnahmen

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Die ordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung wirkt: befristet und löst DSchV mit Ablauf der Kündigungsfrist auf; keine Angabe eines Grundes nötig

Zugang der Kündigung

Ausspruch der Kündigung Kündigungs-Termin

Beginn des DSchV

Ende des DSchV

Kündigungsfrist

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Die „außerordentliche“ Kündigung

Die außerordentliche Kündigung wirkt: fristlos (schon mit Zugang) Sie bedarf eines wichtigen Grundes und stellt ein unverzichtbares Notventil dar; Denn:

Niemand kennt die Zukunft!

Beachte: „Eigene“ Terminologie beim Arbeitsvertrag: • fristlose Entlassung durch Arbeitgeber • vorzeitiger Austritt durch Arbeitnehmer

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Endigungsfreiheit bei DSchV: Ausnahmen

Kein freies Kündigungsrecht in bestimmten Fällen – Grund: Schutz typisch sozial Schwacher, wie zB

Mieterschutz nach MRG: Gerichtliche Kündigung: § 33 MRG Neben Zins- auch Kündigungsschutz iSd § 30 MRG

Arbeitsrecht: Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem

ArbeitsverfassungsG

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Kündigungs- und Entlassungsschutz im AR

Arbeitsverhältnis ist für Arbeitnehmer idR ExistenzgrundlageDaher beschränkt das AR das freie Kündigungsrecht des Arbeitgebers (geringfügig)

Arten : Allgemeiner Kündigungsschutz =

anwendbar auf alle Arbeitnehmer Besonderer Kündigungsschutz =

anwendbar nur auf bestimmte GruppenBeispiele: Betriebsratsmitglieder, Mutterschutz, Präsenz- oder Zivildiener

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Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (1)

Rechtsquellen: §§ 105,107,130 ArbVG

Arbeitgeber hat vor jeder Kündigung den Betriebsrat (BR) zu verständigen:

Dieser kann innerhalb von 5 Tagen Stellung nehmen

Betriebsrat kann Beratung (mit AG) verlangen Kündigungen vor Ablauf der 5-Tage-Frist sind

unwirksam Individuelle Anfechtung (durch Arbeitnehmer)

beim Arbeits- und Sozialgericht möglichAber nur, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat

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Allgemeiner Kündigungsschutz im AR (2)

Anfechtung ist in folgenden Fällen zulässig: Kündigung aus verpöntem Motiv

ZB wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft, bevorstehender Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder wegen des Geschlechts etc;

–Sinn: Diskriminierungsschutz Ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist,

wirft oft schwierige Abwägungsfragen auf

Allgemeiner Entlassungsschutz flankiert funktional den Kündigungsschutz (wegen Umgehungsgefahr!)

–Verständigungspflicht und idF Anfechtungsmöglichkeit bei Gericht

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Kündigung von Heimverträgen

Grundsätzlich ist der Heimvertrag für beide Seiten (also Heimbewohner und Heimträger) kündbar

Die Stellung der Heimbewohner verlangt aber nach Beschränkungen für Heimträger:

Kündigung nur aus wichtigem GrundBarta/Ganner, Zur Auflösung des Altenheimvertrages durch

den Heimträger, wobl 1998, 93 ff

de lege ferenda?: Nur nach Vorwarnung! –

Härteklausel wäre wichtig!

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§ 1113 ABGB

Verlauf der Zeit

„Der Bestandvertrag erlischt auch durch den Verlauf der Zeit, welcher ausdrücklich oder stillschweigend, entweder durch den nach einem gewissen Zeitraume ausgemessenen Zins, wie bey sogenannten Tag-, Wochen- und Monathzimmern, oder durch die erklärte,oder aus den Umständen hervorleuchtende Absicht des Bestandnehmers bedungen worden ist.“

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Vorvertrag (1)

Praktische Bedeutung: Oft sind Umstände des Vertragsschlusses noch

unklar, daher: rechtliche Regelung ohne endgültige Verpflichtung

Definition: Vorvertrag = Verabredung, künftig erst einen (Haupt)Vertrag schließen zu wollen

Erfüllung des VorV liegt im Abschluß des HauptV Abschluß erfolgt: entgeltlich oder unentgeltlich Einseitig oder zweiseitig verpflichtend

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Vorvertrag (2)

Gesetzliche Voraussetzungen: Vorvertrag muß inhaltlich ebenso bestimmt

sein, wie Hauptvertrag–zB VorV zu KaufV: Kaufpreis + Kaufgegenstand

Zeit des Abschlusses des HauptV muß bestimmt (zumindest bestimmbar) sein;

Umstandsklausel / clausula rebus sic stantibus; vgl § 1052

binnen 1 Jahres nach vereinbartem Zeitpunkt muß auf Abschluß des Hauptvertrag "gedrungen“ werden (= Klage)

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Vorvertrag (3) - Gesetzestext

§ 936 ABGB: „Die Verabredung, künftig erst einen Vertrag schließen zu wollen, ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert worden sind, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen oder andern Theiles verloren wird. Überhaupt muß auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahre nach dem bedungenen Zeitpunkte gedrungen werden; widrigen Falls ist das Recht erloschen.“

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Vorvertrag (4) – Abgrenzungen/1

Option= vertraglich eingeräumtes, einseitiges

Gestaltungsrecht; nach Einräumung: einseitige Berechtigung

Punktation= Aufsatz über die Hauptpunkte eines Vertrags:

§ 885 ABGB – ist schon HauptV, wenngleich noch nicht der förmliche HauptV

Rahmenvertrag= beidseitig vereinbarte AGB

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Bezugsvertrag= DSchV und schon HauptVOGH erblickte früher in BezugsVn Vorverträge

Vorkaufsrecht: § 1072 ff ABGBVertragsschluß kann unter Umständen erzwungen werden – Liegt zwischen Option und VorV, ist aber weder das eine, noch das andreDingliche und obligatorische Variante

Vorvertrag (5) – Abgrenzungen/2

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Vorvertrag (6) - Beispiele

Typische Vorvertragssituationen sind: Mineralölfirma plant Bau einer Tankstelle an

projektierter Umfahrungsstraße ... Filmregisseur will sich berühmte Darsteller für

Verfilmung sichern, obwohl Projektfinanzierung noch nicht fix ist ...

Fußballverein schließt mit Fußballer einen Vorvertrag für den Fall, daß dieser die Freigabe von seinem derzeitigen Verein erhält; zB „Wacker Innsbruck“ mit „Werder Bremen“ über Bruno Pezzey

Vorgründungsgesellschaft: Zwei oder mehrere Personen verpflichten sich, eine Gesellschaft zu gründen; aber noch ist nicht alles geklärt