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Betriebs- verfassungs gesetz Vorsicht vor den Regelungen, die Politik im Betrieb möglich machen. Hartmut Vöhringer

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Betriebs-verfassungsgesetz

Vorsicht vor den Regelungen, die Politik im

Betrieb möglich machen.

Hartmut Vöhringer

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 2 von 12

BetrVG 1952 / 1972

• 14. November 1952 in Kraft

• 18. Januar 1972 Novelle (2001)

• Betriebsräte: mindestens 5 Arbeitnehmern

• wählen: Jeder über 18 Jahre

• wählbar: plus mehr als 6 Monate im Betrieb

• Wahl alle 4 Jahre

• Zwischen: 1. März und 31.Mai

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 3 von 12

§ 9 BetrVG

• 5 bis 20 Wahlberechtigten: 1 Person (Betriebsobmann)

• 21 bis 50 Wahlberechtigten: 3 Mitglieder

• 51 bis 100 Wahlberechtigten: 5 Mitglieder

• 101 bis 200 Wahlberechtigten: 7 Mitglieder • 201 bis 400 Wahlberechtigten: 9 Mitglieder

• Gender: gleich (§15 BetrVG)

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 4 von 12

Arbeit des Betriebsrates

• Vorsitzender vertritt Betriebsrat

• Mehrheitsbeschlüsse

• Kosten trägt Arbeitgeber (auch Fortbildung)

• Freistellung von der Arbeit– seit 2001 ab 200 Arbeitnehmer 1 BR (§ 38)

• parteipolitisch neutral

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 5 von 12

Zusammenarbeit mit Betrieb

• § 2 BetrVG: „vertrauensvolle Zusammenarbeit“ • Kündigungsschutz

– Sonderkündigung – Versetzung

• nach § 103 nur mit Zustimmung wenn Betriebsrat betroffen

• Arbeitgeber – neutral und unterstützend, informieren!

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 6 von 12

Rechte des Betriebsrates

• Initiativrecht– Maßnahmen vorschlagen

• Mitspracherechte

• Mitbestimmungsrechte– Personelle Angelegenheiten– Soziale Angelegenheiten– Wirtschaftliche Angelegenheiten

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 7 von 12

Mitsprache (Information)

• § 80 Betriebsrat muss informiert und unterrichtet werden

• § 85 Beschwerderecht der Arbeitnehmer beim Betriebsrat

• § 90 wesentliche Änderungen des Betriebes

• § 92 Personalplanung

• § 96 - § 98 Berufsbildung

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 8 von 12

Mitbestimmung personell

• § 99 BetrVG– Einstellung, – Eingruppierung, – Umgruppierung– Versetzung

• § 102 BetrVG– Anhörungspflicht bei Kündigung– Fristen: Woche, fristlos 3 Tage

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 9 von 12

§ 87 Mitbestimmung sozial

• Betriebsordnung• tägliche Arbeitszeit /

Pausen / Wochentage• Wochenarbeitszeit

(vorübergehend)• Auszahlung der

Arbeitsentgelte • Urlaubsregelungen• technische Überwachung

• Gesundheitsschutz• Sozialeinrichtungen• Wohnungen• Entlohnung• Akkord und Prämien• Vorschlagswesen• Gruppenarbeit

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 10 von 12

Mitbestimmung wirtschaftlich

• über 100 Beschäftigte: Wirtschaftsausschuss• Betriebsänderungen (gravierend)

– Interessenausgleich • ( § 113: wenn nicht: Klage

einzelner Arbeitnehmer!)– Sozialplan:

• Abfindungen• Beschäftigungsgesellschaften

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 11 von 12

Streitigkeiten

• Einigungsstelle – § 76 BetrVG: Einrichtung – Verständigung Unternehmen und Betriebsrat

• „Kommt eine Einigung (...) nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle“ BetrVG

• Paritätische Besetzung plus neutraler Vorsitz

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Hartmut Vöhringer Betriebsverfassungsgesetz 12 von 12

Gesetzliche Pflichten

• § 43 Abs. 1 BetrVG: je Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung

• § 75 Abs. 1 BetrVG: alle nach Recht und Billigkeit behandelt

• § 23 BetrVG– Bei Pflichtverstoß kann das

Arbeitsgericht angerufen werden