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Beschlüsse der KOM zur GAP bis 2020
Stand der Umsetzung in MVStand Novellierung Dünge-VO
Dr. Jürgen Buchwald, Abteilungsleiter im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
23. Mitgliederversammlung des Saatgut-Verbandes MV Güstrow, 24. Februar 2015
1. Umsetzung der neuen GAP- Greening
Güstrow, 24.02.2015 2
Greening der Direktzahlungen
Güstrow, 24.02.2015
EuGH-Urteil zur Entstehung von Dauergrünland:
Dauergrünland ist eine landwirt-schaftliche Fläche die seit mindestens 5 Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutter-pflanzen genutzt wird, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umge-pflügt und eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart angebaut wird.
Gras und Grünfutterpflanzen sind ein und dieselbe Kategorie, so dass ein Wechsel der Grünfutterpflanze keine Fruchtfolge darstellt.
Bisher gingen wir davon aus, dass ein Wechsel der Grünfutterpflanze eine Fruchtfolge darstellt und somit den Fünfjahreszeitraum für die Entstehung von Dauergrünland unterbricht. NEU und WICHTIG für Antragstellung und Greening
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Ökologische Vorrangflächen in der EU
+#ä#+üp432 1
Güstrow, 24.02.2015
Landwirte in Deutschland können aus dem gesamten Katalog auswählen. Die Regelung soll 2016/17 von der EU überprüft werden.
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Umsetzung der Greeninganforderungen durch den Landwirt ab Antragsjahr 2015 notwendig
ca. 30% der Direktzahlungen für Greening-Prämie (2015: 87 €/ha; 2019: 85 €/ha)
Freistellung vom Greening, wenn Anteil von Grünland und Leguminosen auf Acker mehr als 75 % der Ackerfläche beträgt
Ökolandbau ist green by definition
Verpflichtung zur Anbaudiversifizierung bezieht sich grundsätzlich nur auf Ackerflächen, nicht auf Dauerkultur- und Dauergrünlandflächen
Mischkulturen gelten als eine Kulturart im Sinne der Anbaudiversifizierung - Saatgutmischungen können nicht als unterschiedliche einzige Kulturen gewertet werden
Güstrow, 24.02.2015
Umsetzung GreeningAllgemein
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Flächen auf denen in der Hauptkultur eine zweite Kultur untergesät wird, werden nur mit der Hauptkulturfläche berücksichtigt
Flächen mit Mischkultur, auf denen zwei oder mehr Kulturpflanzen gleichzeitig in getrennten Reihen angebaut werden, wird jede Kulturpflanze als gesonderte Kultur gerechnet, wenn sie mind. 25 % der Fläche abdeckt
Berechnung dieser Fläche, indem die Fläche mit Mischkultur durch die Zahl der Kulturen geteilt wird, die mind. 25% der Fläche abdecken, ungeachtet des tatsächlichen Anteils
Sommer- und Winterkulturen gelten als unterschiedliche Kulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören
Definition der „landwirtschaftlichen Kulturpflanze“ umfasst eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen, alle Arten im Falle der Familien der Brassicaceae, Solanaceae und Cucurbitaceae, brachliegendes Land sowie Gras und andere Grünfutterpflanzen
Güstrow, 24.02.2015
Umsetzung GreeningAllgemein
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Umsetzung GreeningI. Anbaudiversifizierung
Güstrow, 24.02.2015
Bestandteile des Greening sowie Flächentypenlt. VO (EU) 1307/2013 (ÖVF/EFA)
Anforderungen/ Bedingungen Bemerkungen/ Hinweise sowie ggf. zulässige Ausnahmen
Anbaudiversifizierung
Ackerfläche bis 10 ha• Freistellung von der Anbau-
diversifizierung
keine Anwendung der Höchstgrenzen (unbeschadet der Anzahl an Kulturpflanzen), wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen oder brachliegende Flächen mehr als 75 % der Ackerfläche ausmachen; dann darf Hauptkultur nicht mehr als 75 % des verbleibenden Ackerlandes betragen, (außer die Fläche wird von Grünland eingenommen oder ist brachliegende Fläche)
die v.g. Bedingungen an die Anbaudiversifizierung in Spalte 2 und 3 finden keine Anwendung: wenn mehr als 75 % der Ackerfläche für Grünland oder als
brachliegende Fläche oder in Kombination derer genutzt wird, sofern diese Ackerfläche 30 ha nicht überschreitet
wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche DGL ist, das für die Erzeugung von Grünland oder in Kombination dieser Nutzungen dient, sofern die nicht diesen Nutzungen dienende Ackerfläche 30 ha nicht überschreitet
Sonderregelung für Flächentauschbetriebe (Kartoffel/Gemüse
u.ä.): wenn mehr als 50% der als Ackerflächen angemeldeten in Vorjahr nicht angemeldet wurden und ein Vergleich der Geodaten der Beihilfeanträge auf dem gesamten Ackerland eine andere landwirtschaftliche Kulturpflanze als im Vorjahr angebaut wird.
Ackerfläche von 10 bis 30 ha• Anbau von mind. zwei versch.
Kulturpflanzen notwendig• die Hauptkultur darf 75 % der
Ackerfläche nicht überschreiten
Ackerfläche ab 30 ha• Anbau von mind. drei
verschieden Kulturpflanzen notwendig
• die Hauptkultur darf nicht 75 % der Ackerfläche und die
• beiden größten Kulturen zusammen dürfen 95 % der Ackerfläche nicht überschreiten
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es gilt ab 2015 eine neue Referenzfläche für das Referenzverhältnis von Dauergrünland, die sich aus der Dauergrünlandfläche in MV in 2012 ergibt, ergänzt um das zusätzliche Dauergrünland in 2015
Umbruchverbot in umweltsensiblen Gebieten, in Deutschland sind dies die FFH-Gebiete; ansonsten ab 2015 in Deutschland in den übrigen Gebieten Umbruch von DGL nur mittels Genehmigungsverfahren zulässig (anlog bisheriger Landesregelung MV)
das Referenzverhältnis Dauergrünland darf insgesamt sich nicht um mehr als 5% verschlechtern, sonst Rückumwandlungsgebot
Dauergrünlanderhaltungsgesetz MV läuft Ende 2015 aus - offen, ob Folgeregelung kommt, ggf. nicht erforderlich
bisherige CC-Regelung gilt 2015 und 2016 parallel
Güstrow, 24.02.2015
Umsetzung GreeningII. Dauergrünland
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5 % der beihilfefähigen Ackerfläche müssen ökologische Vorrangflächen sein
keine Möglichkeit der kollektiven oder regionalen Erbringung von Vorrangflächen in Deutschland
ÖVF müssen immer räumlichen Bezug zur Ackerfläche haben !!!
keine Größenvorgaben für einzelne ÖVF-Parzellen, sie sind rechnerisch Bestandteil der angrenzenden Ackerparzelle
Erfassung aller ÖVF, die eine 3-jährige Stabilität aufweisen, im Layer ausschließlich als Polygone mit ihrer tatsächlichen Größe, deren Gewichtungsfaktoren und der daraus ermittelten anrechenbaren Größe als ÖVF
in MV ist der Aufbau eines EFA/ ÖVF-Layers bereits zur Antragstellung 2015 vorgesehen
ggf. für Bundesländer Regelung hinsichtlich Linien an Baumreihen und Waldrändern mittels Umrechnungsfaktoren
Freistellung für Betriebe mit bis zu 15 ha Ackerfläche
Güstrow, 24.02.2015
Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
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Freistellung, wenn mehr als 75 % der Ackerfläche für Grünland, als brachliegende Fläche, zum Anbau von Leguminosen oder in Kombination derer genutzt wird, sofern diese Ackerfläche 30 ha nicht überschreitet
Freistellung, wenn mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche DGL ist, das für die Erzeugung von Grünland oder in Kombination dieser Nutzungen dient. Die nicht diesen Nutzungen dienende Ackerfläche darf 30 ha nicht überschreiten
zur Ermittlung der anrechenbaren Größe der ÖVF werden in Deutschland überwiegend nur Gewichtsfaktoren genutzt
Weitere allgemeine Grundsätze sind:
Flächen für die Einhaltung der Forderung nach ökologischen Vorrangflächen können je Antragsjahr nur einmal angemeldet und angerechnet werden
die selbe Fläche kann aber im Sinne des Greenings sowohl als Fläche zur Anbaudiversifizierung und auch als ÖVF- Fläche angerechnet werden
Güstrow, 24.02.2015
Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
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Güstrow, 24.02.2015
Typen von ÖVF: Anforderungen/ Bedingungen Bemerkungen/ Hinweise sowie ggf. zulässige Ausnahmen
brachliegende FlächenGewichtungsfaktor: 1,0
dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen
bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Brachfläche Ackerland
Fläche kann aber ab 01. August bereits zur Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung)
keine Beweidung/Schnittnutzung zulässig
TerrassenGewichtungsfaktor: 1,0
umfasst geschützte (GLÖZ 7 nach Anhang II der VO (EU) 1306/2013) und andere Terrassen
gibt es m.E. in MV nicht
Landschaftselemente (LE) einschl. angrenzende ElementeGewichtungsfaktor:Hecke: 2,0Einzelbaum: 1,5 Baumreihe: 2,0 Feldgehölz: 1,5Feuchtgebiete (Sölle u.ä.): 1,0
----------------------------------------Feldrand: 1,5 (Art. 45 Abs. 4 e der VO 639/14)
umfassen in Deutschland alle bisherigen CC-relevanten LE
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Feldrandstreifen dürfen mind. 1m bis max. 20 m breit sein (ansonsten kein Streifen im Sinne ÖVF)
dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen
gezielte bzw. Selbstbegrünung erforderlich bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Feldrandstreifen
Ackerland
LE müssen AS zur Verfügung stehen LE müssen grundsätzlich auf Ackerfläche
liegen oder an diese angrenzen Lineare LE (z.B. Hecke) sind als ÖVF nur
anrechenbar, wenn sie längsseits an der Ackerfläche angrenzen
nur der Teil kann zur Beantragung herangezogen werden, der unmittelbar Bezug zum Acker hat (ggf. Teilung z.B. von Hecken)
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keine Beweidung/Schnittnutzung zulässig Fläche kann aber ab 01. August bereits zur
Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung)
zwei aneinandergrenzende Feldrandstreifen innerhalb eines Feldbockes erlaubt infolge der Bewirtschaftung durch zwei Landwirte
Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
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Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
Güstrow, 24.02.2015
PufferstreifenGewichtungsfaktor: 1,5
• umfassen Pufferstreifen entlang von Wasserläufen nach GLÖZ 1 bzw. GAB 1 oder 10 gem. Anhang II VO(EU) Nr. 1306/2013 sowie andere Pufferstreifen
• Pufferstreifen dürfen mind. 1m bis max. 20 m breit sein (ansonsten kein Streifen im Sinne ÖVF) ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers
• dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen
• gezielte bzw. Selbstbegrünung erforderlich • bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Pufferstreifen
Ackerland • müssen auf Ackerfläche liegen oder an diese
angrenzen• Pufferstreifen auf Dauergrünland am Gewässerlauf
möglich, das an einen Ackerlandfeldblock grenzt • Längsseiten des Pufferstreifens muss parallel zum
Wasserlaufrand oder anderen Gewässers laufen• Einbeziehung des Ufervegetationsstreifen entlang von
Wasserläufen bis max. Breite 10 m in die max. Gesamtbreite von 20 m ist möglich
• kein Pflanzenschutz zulässig
Beweidung oder Schnittnutzung zugelassen, sofern Unterscheidung zwischen Pufferstreifen und Ackerland noch gegeben ist
Fläche kann aber ab 01. August bereits zur Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung)
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Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
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AgroforstflächenGewichtungsfaktor: 1,0
sind Ackerlandflächen, die nach Basisprämienregelung bzw. Flächenzahlung beihilfefähig sind und einem Agroforstsystem unterliegt
Agroforstsysteme sind Landnutzungen bei denen eine Fläche mit Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird (geregelt nach Art. 44 VO (EG) Nr. 1698/2005 oder Art. 23 VO (EU) Nr. 1305/2013)
gibt es derzeit in MV nicht
Streifen an Waldrändern
Gewichtungsfaktor:ohne Erzeugung.: 1,5
sind beihilfefähige Streifen auf Ackerflächen an Waldrändern
muss direkt zwischen Wald und übriger Ackerfläche liegen (keine räumliche Unterbrechung, z.B. Weg, Graben u.ä.), d.h. Feldblockgrenze muss unmittelbar an den Wald (hier: Baumbestand!!!) angrenzen
Damit nur innerhalb ausgewiesener Kulisse möglich dürfen mind. 1m bis max. 10 m breit sein (ansonsten kein
Streifen im Sinne ÖVF) dürfen während des gesamten Jahres, für das der Antrag
gestellt wird, keiner landwirtschaftlichen Erzeugung dienen gezielte bzw. Selbstbegrünung erforderlich bleibt auch nach 5 jähriger Nutzung als Waldrandstreifen
Ackerland
keine Düngung Beweidung oder Schnittnutzung
zugelassen, sofern Unterscheidung zwischen Pufferstreifen und Ackerland noch gegeben ist
Fläche kann aber ab 01. August bereits zur Ernte des Folgejahres vorbereitet werden (Aussaat/Pflanzung)
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Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
Güstrow, 24.02.2015
Kurzumtriebsplantagen (KUP-Flächen)Gewichtungsfaktor: 0,3
Liste mit zulässigen heimischen Gehölzarten in nat. VO
beinhaltet KUP auf landwirtschaftlichen Flächen
muss sich auf beihilfefähige Flächen befinden, d.h. Flächen für die im Jahr 2008 Anspruch/Möglichkeit auf Betriebsprämie oder Flächenzahlung bestand
keine mineralische Düngung oder Pflanzenschutzmittel erlaubt
Aufforstungsflächengem. §32 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii VO (EU)1307/2013
Gewichtungsfaktor: 1,0
beinhaltet Erstaufforstungsflächen auf landwirtschaftlichen Flächen (keine Aufforstung auf Ödland)
muss sich auf beihilfefähige Flächen befinden, d.h. Flächen für die im Jahr 2008 Anspruch/Möglichkeit auf Betriebsprämie oder Flächenzahlung bestand
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Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
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Zwischenfruchtanbau und GründeckeGewichtungsfaktor:0,3
umfassen Flächen nach Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB 1) gem. Anhang II VO (EU) 1306/2013 sowie andere Flächen mit Zwischen-fruchtanbau oder Gründecke
Flächen müssen mit Anbau 15.05. des Antragsjahres festgelegt werden benannte Flächen müssen dem AS bis 1. Oktober oder vorherigen
Einsaattermin zur Verfügung stehen Untersaaten ausschließlich aus Gräsern (kein Kleegras), Untersaaten sind bereits in der Hauptfrucht anzulegen als Zwischenfrüchte nach Hauptfrucht sind nur Winterzwischenfrüchte in D
anrechenbar Einsaat von Mischungen mit mindestens 2 Kulturarten aus Liste
vorgegebener Arten (max. 60 % einer Art) notwendig, Gräser insg. 60 % lt. nat. VO
Aussaat nach Ernte der Vorkultur (Hauptfrucht) des Antragsjahres) darf nicht vor 16.07. und muss bis spätestens 1. Oktober des Antragsjahres erfolgen
darf nicht vor dem 15.02. des Folgejahres beseitigt werden Beseitigung ab 15.02. sowohl mechanisch und voraussichtlich auch mit
Herbiziden möglich ab 15.02. des Folgejahres kann Aufwuchs auf der Fläche ggf. auch weiter
genutzt werden (z.B. Ernte/Futter) im Antragsjahr nach Ernte der Vorkultur sind weder chemisch-synthetische
Pflanzenschutzmittel, noch mineralische Stickstoffdüngemittel zulässig auch kein Einsatz von Klärschlamm auf diesen Flächen
Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischen-fruchtanbau oder Gründecke nur durch Beweidung mit Schafen genutzt werden.
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Umsetzung GreeningIII. Ökologische Vorrangflächen (ÖVF oder auch EFA Flächen)
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Stickstoffbindende Pflanzen
Gewichtungsfaktor: 0,7
Liste mit zulässigen Pflanzen lt. nat. VO in Deutschland
Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein
nach Beendigung des Anbaus (Ernte/Umbruch) der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr muss zwingend Anbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht erfolgen, dadurch Anbau in D ohne Gebietseinschränkungen
notwendiger Pflanzenschutz zulässig, aber keine Düngung
Die KOM hat klargestellt, dass stickstoffbindende Pflanzen nicht in Kombination mit Nicht-Leguminosen angebaut werden können, wenn sie als ÖVF anerkannt werden sollen.
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Mögliche Verknüpfung/Kombinationen ÖVF mit AUM
Greening1. Anbaudiversifizierung
zu beachten:
AUMvielfältige Fruchtfolge
Güstrow, 24.02.2015
Einhalten des prozentualen Anteils10% Leguminosen, Hauptfruchtart >10% und <30%, Getreideanteil max. 66 %
Eiweißpflanzen nur in Reinsaat
2. Feldrand-, Waldrand- und Pufferstreifen
zu beachten:
Streifenprogramm
Beispiel: AUM Streifenbreite max. 30mGreening Feldrand max. 20m aber ≤ 20 m möglich
3. Brachezu beachten:
Blühfläche
Keine vorzeitige Nutzung ab 01.08. für einjährige Blühflächen
Grundsatz: Es gelten immer die jeweils strengeren Auflagen
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Vereinfachung GAP – BLAG Vorschläge
Prinzip: nur Vorschläge an die KOM, wo Bürokratieabbau im Vordergrund steht, keine Grundsatzentscheidungen der GAP in Frage stellen.
z.B.: Kontrollrate auch beim Greening auf 3% absenken, bei guten Kontrollsystemen und niedriger Fehlerrate; möglichst integrierte Kontrollen;
Kontrollperiode für N-bindende Pflanzen auf Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli begrenzen;
Vereinheitlichung der Anforderungen für OVF-Randstreifen und Brache
z.B. Anwendung des „aktiven Landwirts“ für die MS optional gestalten;
Regelungen zur Begrünung von AF, die über mehr als fünf Jahre aus der Produktion genommen wurden, ohne, dass sie zu DGL werden;
Fakultative Anwendung von Kriseninstrumenten bei geringer Betroffenheit, MS sollten mehr Flexibilität erhalten
z.B. Abbau der vielen Prüfinstanzen, indem eine Stelle auf EU-Ebene eingerichtet wird;
Neuverteilung der Aufgaben der GAP zwischen MS und KOM (KOM muss nicht vorschreiben, was ein Baum oder eine Hecke ist)
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kurzfristig2016/2017
mittelfristigmidterm review
langfristignach 2020
2. Umsetzung der neuen GAP- AUM
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Baukasten der neuen Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in MV
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Vielfältige Kulturen im Ackerbau
Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur
Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
Förderung der Einführung und Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren (green by definition)
Förderung der naturschutzgerechten Grünlandnutzung
Förderung biologischer und biotechnischer Maßnahmen des Pflanzenschutzes
korrespondieren direkt mit dem Greening
Auch bei Nichtanwendung des Äquivalenzprinzips gemäß § 14 DirektZahlDurchfG kann bei klarer Trennung der Förderbedingungen beider Säulen auf derselben Fläche AUKM und Greening statt-finden.
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Anbau von mindestens fünf verschiedenen Hauptfruchtarten in Kombination mit dem Anbau von Leguminosen (mindestens 10% der AF)
Gezielte Unterstützung viehaltender Betriebe, statt Mais auch Alternativen beim Ackerfutter (u.a. Kleegras, Ackergras) anzubauen
Der Anbau jeder Hauptfruchtart darf 10 Prozent der Ackerfläche nicht unterschreiten und 30 Prozent der Ackerflächen nicht überschreiten.
Der Getreideanteil darf 66 % der Ackerfläche nicht überschreiten.
Auf mindestens 10 Prozent der Ackerfläche sind folgende Kulturen anzubauen:Leguminosen (klein- und/oder großkörnig),
Gemenge, die Leguminosen enthalten.
Fördersatz je Hektar 65 €, wenn jedoch auf mindestens der Hälfte der geforderten 10% der AF großkörnige Leguminosen angebaut werden, steigt der Fördersatz auf 75 €/ha. (Sonderbonus)
Ein Fördersatz von 85 €/ha wird gewährt, wenn auf 10% der AF großkörnige Leguminosen angebaut werden
Kombinationsmöglichkeit mit der Ökoförderung, Fördersatz hier 50 €/ha bzw. 60 €/ha.
Geplanter Mittelbedarf: 26 Mio.
Vielfältige Kulturen im Ackerbau
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Zukünftige Ausrichtung/Ausgestaltung der Maßnahme
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In MV werden folgende fünf Streifenvarianten aus der GAK angeboten:
• Blühstreifen und –flächen (einjährig) gefördert mit 680 €/ha,
• mehrjährige Blühstreifen und –flächen gefördert mit 680 €/ha,
• Gewässerschutzstreifen - Ansaat einer Gräser betonten Saatgutmischung entlang von Gewässern - gefördert mit 610 €/ha,
• Erosionsschutzstreifen auf erosionsgefährdeten Flächen quer zum Verlauf der Hangneigung bzw. quer zur Hauptwindrichtung und in Tiefenlinien - gefördert mit 610 €/ha,
• Schutzstreifen an Alleen - gefördert mit 540 €/ha.
Verwaltungsvereinfachung: Mindestbreite 9 m, maximale Breite 30 m.
Bei den Streifenvarianten von Blühstreifen (ein- und mehrjährig) erhalten im Rahmen der Prioritätenliste mehrjährige Blühstreifen die höchste Stufe
Blühstreifenvarianten: maximaler Umfang an geförderter Blühfläche umfasst 5 ha.
Geplanter Mittelbedarf: 28 Mio. €
Förderung der Integration naturbetonter Strukturelemente der Feldflur
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Zukünftige Ausrichtung/Ausgestaltung der Maßnahme
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Basisvariante 1: Verzicht auf mineralische N-Düngemittel und chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel• Unterstützung Grünlandbewirtschaftung mit Viehhaltung (mind. 0,3 GVE), das Weideprogramm
soll flächendeckend und ohne Präferenz für eine Tierart angeboten werden. Förderung erfolgt vorrangig in der bisheriger Gebietskulisse für benachteiligte Gebiete (ehemalige AGZ-Kulisse)- gefördert mit 105 €/ha für konventionell wirtschaftende Betriebe
Basisvariante 2: Verzicht auf Pflegemaßnahmen (z.B. Walzen, Schleppen, Striegeln), Mähen, Nachsäen oder der Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger sowie einem max. Viehbesatz) - gefördert mit 220 €/ha für konventionell wirtschaftende Betriebe und 135 €/ha für ÖLB, da mit Ökoförderung kombinierbar
• Vorgaben im Rahmen von naturschutzfachlich unterlegten Kulissen, z.B. Natura 2000 – Gebiete• soll insbesondere Schaf- und Ziegenhaltern zugute kommen • Ziel: Erreichung naturschutzfachlicher Ziele (z.B. Storchen-, Schreiadlerschutz); spezifische
Förderauflagen der bisherigen Maßnahme „Naturschutzgerechte Grünlandnutzung (nGN)“ können ab 2015 in diese GAK-Fördermaßnahme integriert werden
Geplanter Mittelbedarf: 70 Mio. €
Förderung der extensiven Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen
Güstrow, 24.02.2015
Zukünftige Ausrichtung/Ausgestaltung der Maßnahme
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3. Novelle der Düngeverordnung
Güstrow, 24.02.2015 24
Stickstoffüberschüsse in Europa
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> 90 % der Fließgewässer
> 80 % der Seen
alle Küstengewässer und die 1-Seemeilen-Zone
entsprechen nicht der Zielstellung der EG-WRRL
„guter ökologischer und guter chemischer Zustand“
Ergebnisse der BestandsaufnahmeZustand der Gewässer in M-V
Güstrow, 24.02.2015
Berücksichtigung im EPLR M-V gemäß Art. 34 ELER VO über Ausgleichszahlungen je Hektar land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Volumen von insg. 23,5 Mio. Euro sowie Grünlandprogramme zur Reduzierung der Nährstoffüberschüsse
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Messnetz
Im Zeitraum 2009-2013 wurden insges. 553 Fließgewässer-Messstellen auf Nährstoffe untersucht. Für rd. 40 davon liegen langjährige Datenreihen vor.
monatliche bzw. 14-tägige Untersuchungen an Überblicks- und operativen Messstellen
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Stand der Nährstoff-Belastung in Fließgewässern (2013)
3%
57%
27%
8%4% 1%
PO4-P-Belastung
10%
58%
23%8%
2%1
NH4-N-Belastung
10%
6%
9%
24%
41%
12%
NO3-N-Belastung
Chemische Güteklassen nach LAWA (1998)
Anteil der Messstellen in %(insgesamt 298 Mst. untersucht)
PO4-P NH4-N NO3-N
Zielvorgabe60 68 24
Sehr geringe Belastung mäßige Belastung
Deutliche Belastung 27 22 23
Erhöhte Belastung 8 8 41
Hohe Belastung 4 2 12
Sehr hohe Belastung 1 > 0 (1 Mst.) 0
Güstrow, 24.02.2015 28
Messwerte < 0,25 mg/l NH4 dominieren zwar, jedoch ist der
Anteil von Messwerten
> Schwellenwert sehr hoch!
GW-Messstellen mit Überschreitung des Schwellenwertes sind über das ganze Land verteilt.
Güstrow, 24.02.2015 29
Bilanz
Im Grundwasser ist 23 Jahre nach Inkrafttreten der Nitratrichtlinie auch in M-V ganz überwiegend keine signifikante Abnahme der Nitrat- und Ammoniumkonzentrationen festzustellen.
In den Fließgewässern M-Vs haben sich in den 1990er Jahren die Phosphat- und Ammoniumkonzentrationen deutlich verringert; danach ganz überwiegend nicht mehr. Für die Nitratkonzentrationen wurden im gesamten Zeitraum ganz überwiegend keine signifikant abnehmenden Trends festgestellt.
Ergebnis: Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland wegen der unzureichenden Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie verklagt!
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Güstrow, 24.02.2015
Novelle der Düngeverordnung - Überblick
Sperrzeit wird verlängert Ermittlung des Düngebedarfs Nährstoffüberschüsse absenken Ausweitung der Mindestabstände in der Nähe von Oberflächengewässern
und auf Flächen mit Hangneigung 170 kg-Obergrenze Gesamtstickstoff für Wirtschaftsdünger tierischer und
pflanzlicher Herkunft Lagerdauer von Gülle 6 bzw. 9 Monate (bei mehr als 3 GV/ha und zu wenig
Fläche) – in der AFP-Förderung des Landes bereits vorgeschrieben
Ziele: Umweltauswirkungen der Düngung reduzieren Umsetzung der EU-WRRL in MV unterstützen
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seit Dezember 2014 – abgestimmter Entwurf zwischen BMEL und BMUB
Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland,
Verlängerung der Zeiträume ohne Düngemittelausbringung,
Ausweitung der Abstände für die N- und P-Düngung in der Nähe von Gewässern von 3 auf 4 m und in hängigem Gelände von 3 auf 5 m,
nach Übergangzeit nur noch streifenförmige oder direkte Aufbringung flüssiger Düngemittel auf bestelltes Ackerland,
Verringerung der Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich von 60 auf 50 kg N/ha und Erweiterung der Maßnahmen bei Überschreitung der Kontrollwerte – Beratungspflicht,
Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern
Güstrow, 24.02.2015
Novelle Düngeverordnung – Details
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Sperrzeit Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 1.10. Ausnahmen bei N-Bedarf:
Wintergerste nach GetreidevorfruchtZwischenfrüchteFeldgras oder Winterraps
höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff je Hektar oder 60 kg Gesamtstickstoff
Sperrzeit Dauergrünland und Feldfutter 01.11. – 31.01.
Sperrzeit Festmist und Kompost: 15.11 – 31.01.
Güstrow, 24.02.2015
Novelle Düngeverordnung – Details
Zeiträume in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden dürfen:
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Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Gülle und
Festmist
grundsätzlich 6 Monate für die Lagerung von Gülle, Jauche und Silagesickersäften,
9 Monate für Betriebe mit 3 GV pro Hektar und mehr; Übergangsfrist 5 Jahre,
Mindestlagerkapazität für Festmist: 4 Monate;
Übergangsfrist 3 Jahre
Güstrow, 24.02.2015
Novelle Düngeverordnung – Details
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Abschluss der Ressortabstimmung, Beteiligung der Länder und Verbände,
Notifizierung des Verordnungsentwurfs bei der Kommission nach der Richtlinie 98/34/EG,
Einleitung der Strategischen Umweltprüfung, Erstellung des Umweltberichtes zum Verordnungsentwurf
Abschluss der Strategischen Umweltprüfung, Auswertung der Stellungnahmen und ggf. Anpassung des Verordnungsentwurfs
Übermittlung der Verordnung an den Bundesrat Bundesratsverfahren Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt und
Inkrafttreten der Verordnung
Güstrow, 24.02.2015
Novelle Düngeverordnung – nächste Schritte
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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