30. mai 2007avr-novellierung1 novellierung der arbeitsvertragsrichtlinien (avr) des diakonischen...
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30. Mai 2007 AVR-Novellierung 1
Novellierung der
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland
AVR DW EKD – neu
in der „Badischen Fassung“
Gültig ab 01. Juli 2007
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 2
Inhalte der Präsentation1. Was hat sich verändert? + Einwendungen Folien 3-6
2. Eingruppierung + Überleitung Folien 7-15
3. Entgeltstufen Folien 16-19
4. Tabellenstruktur + Übergang Folien 20-29
5. Besitzstandsregeln Folien 30-59
6. Jahressonderzahlung Folie 60
7. Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote 61-65
8. Vollständige Anwendung der AVR Folien 66-69
9. Einmalzahlung Folie 70
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 3
Was hat sich verändert?• Überwiegend Eingruppierung + Vergütung
• 13 statt 44 Entgeltgruppen
• Wegfall der Lebensaltersstufen, Bewährungs-aufstiege, Vergütungsgruppenzulage und der „EGP-Zulagen“ (z. B. Pflegezulage)
• „Weihnachtsgeld“ + Urlaubsgeld werden zusammengefasst zu einer Jahressonderzahlung (Auszahlung aufgeteilt auf zwei Monate:)
(evtl. bei Entgeltumwandlung beachten!)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 4
Was hat sich verändert?
• DV zu Sicherung der Leistungsangebote
• Tariftreueregelung
• Neue Rahmenbedingungen für Notlagen
• Wegfall der Eigenbeteiligung an der Alters- und Hinterbliebenenversorgung (ZVK)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 5
Unverändert bleiben:
Arbeitszeit
Kinderzuschläge (§ 19a)
Wechselschicht- und Schichtzulage (§ 20)
Zeitzuschläge,Überstundenvergütung (§ 20a)
(diese sind in Anlage 9 aber neu bewertet)
Zuschlagsberechtigte Arbeiten (Anlage 7a)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 6
Einwendungen in Baden
gegen die niedrigen Entgelte der EG 1 + 2
gegen die teilweise wirtschaftliche Abhängigkeit der 2. Hälfte der Jahressonderzahlung
gegen § 17 Dienstvereinbarung zur Sicherung der Leistungsangebote (statt DV soll ARK entscheiden).
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 7
Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1 (Eingruppierungskatalog)
• Die Eingruppierung erfolgt in 13 Entgeltgruppen
• Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die ausgeübten Tätigkeiten
• Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein, z.B. im Rahmen von Aufgaben- und Stellenbeschreibungen
• Bei der Eingruppierung wird auf die Gesamttätigkeit abgestellt, d.h. für die Eingruppierung ist es nicht mehr notwendig Arbeitsvorgänge zu bilden.
• Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der Tätigkeit das Gepräge geben.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 8
Eingruppierung § 12 AVR in Verbindung mit Anlage 1
• Die Eingruppierung richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe
• Die Obersätze werden durch die Untersätze näher beschrieben
• Die Untersätze führen Tätigkeitsbereiche auf, in denen Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe durchgeführt werden
• Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, welche häufig anfallende Tätigkeiten dieser Eingruppierung benennen
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 9
Anmerkungen
• In den Anmerkungen sind Definitionen/Erläuterungen der benutzten unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten.
• Die Anmerkungen sind Bestandteil des Eingruppierungskataloges
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 10
Neuer EingruppierungskatalogEntgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)
Obersatz: A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen
Untersatz: Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen
Tätigkeitsbereiche: a. Pflege/Betreuung/Erziehung,b. Handwerklicher Erziehungsdienst,c. Nichtärztlicher medizinischer Dienst;
Untersatz: 2. ........
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 11
Neuer EingruppierungskatalogEntgeltgruppe 7 Teil A
Richtbeispiele:
Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Erzieherin, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 12
Anmerkung 6
(6)Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 13
Neuer EingruppierungskatalogEntgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)
Obersatz: B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 (Anm. 5)
Untersatz: mit Leitungsaufgaben (Anm. 11) im Tätigeitsbereich
Tätigkeitsbereiche: Hauswirtschaft/Handwerk/Technik
Richtbeispiele: Küchenleiterin,
Leiterin von Handwerksbetrieben.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 14
Überleitungsregelung zu § 12• Die Mitarbeiterinnen die am 30. Juni 2007 in einem
Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht, sind in den Eingruppierungskatalog gemäß Anlage 1 einzugruppieren
• Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen hat die Arbeitsrechtliche Kommission als Arbeitshilfe eine Überleitungstabelle erarbeitet
• Die Neu-Eingruppierung ist mitbestimmungspflichtig i.S.d. § 42 Buchst. c) MVG.EKD
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 15
Überleitungstabelle
TW EGP FG Tätigkeitsmerkmale VG EG
A B/L + KOM
27 08/09 Mitarbeiterinnen als Gruppenleiterinnen mit
mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung
(Anm. 3,5) /
Mitarbeiterinnen wie zu 8. nach vierjähriger
Bewährung, frühestens nach Abschluss der
pädagogischen Zusatzausbildung (Anm.
3, 4)
06b/05c
7 Mitarbeiterin mit eigenständiger
Wahrnehmung von Aufgaben in den
Tätigkeitsbereichen Pflege/Betreuung/
Erziehung. Richtbeispiel:
Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte
Menschen
Berufs-gruppen-einteilung
Einzel-gruppen-plan
Fall-gruppen
Vergütungs- gruppen Neue Entgeltgruppe
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 16
Grundentgelt nach § 15 AVR
- Das Grundentgelt steigt nicht mehr nach Lebensalter, sondern in drei Stufen:
- Einarbeitungsstufe (Verweildauer i. d. R. 24 Monate)
- Basisstufe (Verweildauer i. d. R. 72 Monate)
- Erfahrungsstufe
- Die Dauer des Verbleibens in einer Stufe (Verweildauer) ist in der Entgelttabelle angegeben
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 17
Entgeltstufen nach § 15 AVR
• Einarbeitungsstufe: Hier wird die Mitarbeiterin eingruppiert, wenn ihr die Tätigkeit neu übertragen wird. Dies gilt für Berufsanfängerinnen und für Mitarbeitende ohne Ausbildung.
• Basisstufe: Nach der Einarbeitungszeit kommt man in die Basisstufe. Hier erwirbt die Mitarbeiterin Organisations- und Berufskenntnisse.
• Erfahrungsstufe: Nach der erforderlichen Zeit in der Basissstufe wird die Mitarbeiterin in die Erfahrungsstufe eingereiht.
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Entgeltstufen nach § 15 AVR
Anrechenbare Vorzeiten:
• förderliche Vorzeiten der letzten 5 Jahre werden für die Einreihung in die Basis- und Erfahrungsstufe angerechnet
• anrechnungsfähig sind nur Zeiten tatsächlicher Berufstätigkeit der letzten fünf Jahre
• Zeiten, in denen die Berufstätigkeit unterbrochen wurde (Weiterbildung, Elternzeit, Zivildienst, Arbeitslosigkeit) werden nicht berücksichtigt.
• Ausnahme: Mutterschutzfristen
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 19
Überleitungsregelung zu § 15
• Alle Mitarbeiterinnen müssen in die neuen Entgeltgruppen überführt und in die richtige Stufe eingereiht werden
• Auf die benötigten Zeiten des Stufenanstieges wird die Beschäftigungszeit voll angerechnet
• Ab der Entgeltgruppe 5 werden Mitarbeiterinnen, die eine Beschäftigungszeit von mehr als 8 Jahren aufweisen in die Erfahrungsstufe eingereiht
• Bei Beschäftigungszeiten unter 8 Jahren, müssen die anrechenbaren förderlichen Vorzeiten der letzten fünf Jahre vor der Einstellung nachgewiesen werden
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 20
Tabellenstruktur
• Eine Entgelttabelle für alle bisherigen A-, Kr- und H-Eingruppierungen.
• Bei der Berechnung der Entgelte sind in der Regel die bisherigen durchschnittlichen Vergütungen von 25 Jahren zugrunde gelegt worden. Dabei wurden die am meisten vorkommenden Berufe der neuen Entgeltgruppen zu Grunde gelegt.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 21
Tabellenstruktur
• Die Tabelle sieht für die Entgeltgruppen in der Regel drei Stufen vor:
• Einarbeitungsstufe (95%)
• Basisstufe (100%)
• Erfahrungsstufe (105%)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 22
Tabellenstruktur
Einarbeitungsstufe Basisstufe ErfahrungsstufeEngelt-gruppe
Verweildauer(Monate)
Verweildauer(Monate)
(Endstufe)
E 1 - 24E 2 - 48E 3 6 48E 4 12 48E 5 24 72E 6 24 72E 7 24 72E 8 24 72E 9 24 72E 10 24 72E 11 24 72E 12 24 72E 13 24 72
Entgelttabelle
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 23
Tabellenstruktur(nicht abgesenkte Tabelle Anlage 2)
ErfahrungsstufeEngelt-gruppe 95,00%
Verweildauer(Monate) 100,00%
Verweildauer(Monate) 105,00%
E 1 1.300,00 € 24 1.365,00 €E 2 1.497,00 € 48 1.571,85 €E 3 *a 1.605,50 € 6 1.690,00 € 48 1.774,50 €E 4 *a 1.731,85 € 12 1.823,00 € 48 1.914,15 €E 5 1.900,00 € 24 2.000,00 € 72 2.100,00 €E 6 1.974,10 € 24 2.078,00 € 72 2.181,90 €E 7 2.185,95 € 24 2.301,00 € 72 2.416,05 €E 8 2.412,05 € 24 2.539,00 € 72 2.665,95 €E 9 2.638,15 € 24 2.777,00 € 72 2.915,85 €E 10 3.002,00 € 24 3.160,00 € 72 3.318,00 €E 11 3.412,40 € 24 3.592,00 € 72 3.771,60 €E 12 3.596,70 € 24 3.786,00 € 72 3.975,30 €E 13 4.067,90 € 24 4.282,00 € 72 4.496,10 €
Entgelttabelle (West) - gültig ab 01. Juli 2015
*a: + Zulage für Pflegehelfer in Höhe von 80 €
Einarbeitungsstufe Basisstufe
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 24
Vergleich EntgeltentwicklungErwerbsbiographie über 25 Jahre
Krankenschwester (EG 7)
1700,00
1800,00
1900,00
2000,00
2100,00
2200,00
2300,00
2400,00
2500,00
2600,00
2700,00
2800,00
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
Beschäftigungsdauer in Jahren
Eu
ro
AVR-alt
AVR-neu
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 25
Übergangszeitraum
Übergangsregelung § 15 a:
• Die Übergangszeit vom alten Entgeltsystem in das neue Entgeltsystem beträgt acht Jahre
• Dazu wird die Entgelttabelle abgesenkt. Nach der abgesenkten Tabelle werden die Mitarbeitenden bezahlt.
• Die Differenz zu der bisherigen Vergütung erhalten die Mitarbeiter nach den Regelungen des § 18 als Besitzstandszulage weiter
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 26
Übergangszeitraum
• Die Tabellenwerte werden um 10 Prozentpunkte gesenkt und für die Übergangszeit von acht Jahren gemäß den in der Anlage 4 festgelegten Prozentpunkten bemessen.
• Die Absenkung der Tabellenwerte wird bis zum Jahre 2015 jedes Jahr um 1,25 Prozentpunkte reduziert.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 27
Übergangszeitraum (Anlage 4)
Einarbeitungs-stufe
Basisstufe Erfahrungs-stufe
Jahr 0 Juli 2007 85,00 v.H. 90,00 v.H. 95,00 v.H.Jahr 1 Juli 2008 86,25 v.H. 91,25 v.H. 96,25 v.H.Jahr 2 Juli 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.Jahr 3 Juli 2010 88,75 v.H. 93,75 v.H. 98,75 v.H.Jahr 4 Juli 2011 90,00 v.H. 95,00 v.H. 100,00 v.H.Jahr 5 Juli 2012 91,25 v.H. 96,25 v.H. 101,25 v.H.Jahr 6 Juli 2013 92,50 v.H. 97,50 v.H. 102,50 v.H.Jahr 7 Juli 2014 93,75 v.H. 98,75 v.H. 103,75 v.H.Jahr 8 Juli 2015 95,00 v.H. 100,00 v.H. 105,00 v.H.
Übergangsregelung gem. § 15 a
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 28
Beispiel: Einstellung am 01.07.2007
Einarbeitungs-stufe
Basisstufe Erfahrungs-stufe
Jahr 0 Juli 2007 85,00 v.H. 90,00 v.H. 95,00 v.H.
Jahr 1 Juli 2008 86,25 v.H. 91,25 v.H. 96,25 v.H.
Jahr 2 Juli 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.
Jahr 3 Juli 2010 88,75 v.H. 93,75 v.H. 98,75 v.H.
Jahr 4 Juli 2011 90,00 v.H. 95,00 v.H. 100,00 v.H.
Jahr 5 Juli 2012 91,25 v.H. 96,25 v.H. 101,25 v.H.
Jahr 6 Juli 2013 92,50 v.H. 97,50 v.H. 102,50 v.H.
Jahr 7 Juli 2014 93,75 v.H. 98,75 v.H. 103,75 v.H.
Jahr 8 Juli 2015 95,00 v.H. 100,00 v.H. 105,00 v.H.
Übergangsregelung gem. § 15 a
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 29
Beispiel: Einstellung am 01.08.2007
Einarbeitungs-stufe
Basisstufe Erfahrungs-stufe
Jahr 0 August 2007 85,00 v.H. 90,00 v.H. 95,00 v.H.
Jahr 1 Juli 2008 86,25 v.H. 91,25 v.H. 96,25 v.H.
Jahr 2 Juli 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.
August 2009 87,50 v.H. 92,50 v.H. 97,50 v.H.
Jahr 3 Juli 2010 88,75 v.H. 93,75 v.H. 98,75 v.H.
Jahr 4 Juli 2011 90,00 v.H. 95,00 v.H. 100,00 v.H.
Jahr 5 Juli 2012 91,25 v.H. 96,25 v.H. 101,25 v.H.
Jahr 6 Juli 2013 92,50 v.H. 97,50 v.H. 102,50 v.H.
Jahr 7 Juli 2014 93,75 v.H. 98,75 v.H. 103,75 v.H.
Jahr 8 Juli 2015 95,00 v.H. 100,00 v.H. 105,00 v.H.
August 2015 105,00 v.H.
Übergangsregelung gem. § 15 a
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 30
Besitzstandsregelung nach § 18• Der § 18 regelt den Besitzstand für die Mitarbeiter, die
sich zum Zeitpunkt der Umstellung in einem Dienstverhältnis befinden.
• Ist das neue Entgelt geringer als die bisherige Vergütung, erhalten die Mitarbeitenden immer eine Besitzstandszulage.
• Die Besitzstandszulage wird errechnet als Differenz aus der früheren Vergütung und dem am 1. Juli 2007 zu zahlendem Entgelt.
• Allgemeine Entgelterhöungen werden auf die Besitzstandszulagen nicht angerechnet.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 31
Besitzstandsregelung nach § 18
• Die unterschiedlichen Regeln für den Besitzstand beziehen sich auf die nicht abgesenkten Tabellenwerte der Anlage 2
• Als Bezugsgröße wird die Basisstufe jeder Entgeltgruppe gewählt
• Je nachdem, ob die bisherige Vergütung der Mitarbeiter weniger als 105% des Entgelts der Basisstufe ihrer Entgeltgruppe oder mindestens 105 % oder mindestens 110% beträgt, wird der Besitzstand in den Folgejahren unterschiedlich behandelt
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 32
Die 3 Kategorien des Besitzstandes1. Liegt die bisherige Vergütung unter 105% des
zukünftigen Entgelts der Basisstufe, zehrt sich die Besitzstandszulage während der Übergangszeit auf.
2. Liegt die bisherige Vergütung bei mindestens 105 % des zukünftigen Entgeltes der Basisstufe, wird der Mitarbeiter in eine Sonderstufe eingereiht. Die Entgelte in dieser Sonderstufe steigen und die Besitzstandszulage wird in vier Jahren aufgezehrt.
3. Liegt die Vergütung bei mindestens 110% des zukünftigen Entgelts der Basisstufe, erhält der Mitarbeiter sein Entgelt in dieser Höhe und den darüber hinausgehenden Betrag als dauerhafte Besitzstandszulage.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 33
Sonderstufe
105%2007
106,25%2008
107,5%2009
108,75%2010
110 %2011
Vergleichsvergütung zum Stichtag
Besitzstand
Entgelt
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 34
Neues Entgelt (über 110%)
110%
Vergleichsvergütung
Besitzstand statisch
Besitzstand
neues Entgelt
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 35
Die 3 Kategorien des Besitzstandes1. monatliche Vergleichsvergütung < als 105% also weniger als
Erfahrungsstufe der Anlage 2
Entgelt nach Anlagen 3
(Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!)
+ aufzehrende Besitzstandszulage
2. monatliche Vergleichsvergütung = oder >105% und < 110%
Entgelt nach Sonderstufe 1 der Anlage 5
+ aufzehrende Besitzstandszulage
3. monatliche Vergleichsvergütung = oder > 110 %
Entgelt nach der letzten Stufe der Anlage 5
+ statische Besitzstandszulage (“Ewigkeitszulage”)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 36
Besitzstandsregelung nach § 18
Veränderungen der Arbeitszeit
• Bei einer Arbeitszeitreduzierung verringert sich die Besitzstandszulage anteilig
• Eine Erhöhung der Arbeitszeit wirkt sich nicht auf die Besitzstandszulage aus
• Erhöht sich die Arbeitszeit nach einer vorherigen Verringerung, lebt die Besitzstandszulage bis zu ihrer ursprünglichen Höhe wieder auf
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 37
Besitzstandsregelung nach § 18
• § 18 Abs. 1 UA 4 regelt:
Bei Ruhen oder Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder nach § 29 a, ist die Monatsvergütung so zu berechnen, als ob im Monat Juni die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung, vor dem Ruhen bzw. vor der Reduzierung aufgenommen worden wäre.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 38
Besitzstand
1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung
2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung
3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung
4. Errechnung der Besitzstandskategorie
5. Ausnahmen
6. Errechnung Besitzstandszulage
7. Zukunft der Besitzstandszulage
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 39
Besitzstand1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung
Monatsvergütung = Grundvergütung
+ Ortszuschlag
+ Allgemeine Zulage
+ Vergütungsgruppenzulage
+ EGP Zulage (z.B. Pflege- o. Heimzulage)
+ persönliche Zulage nach Tarifumstellung im April 2002 (alter Ortszuschlag z.B. Verheiratete)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 40
Besitzstand1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung
Unberücksichtigt bleiben: AT-Zulagen Kinderzuschläge (§ 19a) Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 20) Überstundenvergütungen und Zeitzuschläge(§ 20a) Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge (Anlage 7a) BD-Vergütungen
Diese werden auch im „neuen System“ gezahlt!
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 41
Besitzstand
2. Errechnung der Vergleichsjahresvergütung
Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld
3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung
Vergleichsjahresvergütung : 13
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 42
Besitzstand
4. Errechnung der Besitzstandskategorie
Vergleich der monatlichen Vergütung mit 105 % des Entgeltes der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe nach Anlage 2
a) neue Entgeltgruppe ermitteln
b) Vergleich
monatliche Vergleichsvergütung x 100
Entgelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe(Anlage 2)
= % = Besitzstandskategorie
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 43
Besitzstandc) Ergebnis:
kleiner als 105% der Basistufe nach Anlage 2
Kategorie I Entgelt aus Anlage 3 (2007)
(Stufe beachten, ggfs. Vordienstzeiten ermitteln!)
gleich oder größer als 105% aber niedriger als 110% (der Basisstufe der Anlage 2)
Kategorie II Entgelt aus Anlage 5 (1. Stufe)
gleich oder größer als 110% (der Basisstufe der Anlage 2)
Kategorie III Entgelt aus Anlage 5 (letzte Stufe)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 44
Besitzstand
5. Ausnahmen:
EG 1 bis EG 3 haben nur die letzte Sonderstufe der
Anlage 5:
bis 110% = Berechnung nach Kategorie I
ab 110% = Berechnung nach Kategorie III
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 45
Besitzstand
6. Errechnung Besitzstandszulage
(Vergleichsjahresvergütung – Jahresentgelt)
Vergleichsjahresvergütung = Monatverg. x 12,8214 + Urlaubsgeld
Jahresentgelt = neues Monatsentgelt (je nach Besitzstandskategorie) + ggf. Pflege- und Betreuungszulage (nur EG 3+4) x 13 + ggf. Stellvertreterzulage
13
Besitzstands-zulage=
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 46
Besitzstand7. Zukunft der Besitzstandszulage
a) Besitzstände der Kategorie I sind spätestens nach 8 Jahren aufgezehrt (Ausnahmen: EG 1 – EG 3). Nach dieser Zeit ist bei der dann gültigen Entgelttabelle die Erfahrungsstufe mit 105% erreicht
b) Besitzstände der Kategorie II sind spätestens nach 4 Jahren aufgezehrt
c) Besitzstandszulagen der Kategorie III werden für die Dauer des Dienstverhältnisses gezahlt (“Ewigkeitszulage”)
Ausnahme: Höhergruppierung
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 47
Beispiele für Besitzstandsberechnungen
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 48
Berechnung Besitzstand1. Errechnung der bisherigen Monatsvergütung
1. Beispiel: Altenpflegerin (Kr 5 Stufe 3) seit 01.07.2002 beschäftigt
Monatsvergütung = Grundvergütung 1.555,19 €
+ Ortszuschlag 524,13 €
+ Allgemeine Zulage 107,44 €
+ Vergütungsgruppenzulage ------
+ EGP Zulage 46,02 €
+ persönliche Zulage nach Tarifumstellung ------(Ortszuschlag)
Summe 2.232,78 €
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 49
Berechnung Besitzstand
2. Ermittlung der Vergleichsjahresvergütung
Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld =Vergleichsjahresvergütung
2.232,78 € x 12,8214 + 332,34 €
= 28.959,71 €
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 50
Berechnung Besitzstand
3. Errechnung der monatlichen Vergleichsvergütung
Vergleichsjahresvergütung : 13 = monatliche Vergleichsvergütung
28.959,71 € : 13 = 2.227,67
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 51
Besitzstandskategorien
4. Ermittlung des neuen Entgelts und
Feststellung der Besitzstandskategorie
Überleitung nach EG 7 = 2301,-- € in der Basisstufe (Anlage 2)
(monatliche Vergleichsvergütung x 100)
Entgelt der Basisstufe der neuen Entgeltgruppe (Anlage 2)
= % = Besitzstandskatgorie
2.227,67 € x 100 : 2.301,00 € = 96,81%
Also Kategorie I
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 52
6. Berechnung der Besitzstandszulage
Besitzstandszulage = (Vergleichsjahresvergütung minus Jahresentgelt) : 13
Vergleichsjahresvergütung = Monatsverg. x 12,8214 + Urlaubsgeld
Jahresentgelt = Entgelt (je nach Kategorie, bei Kat.I je nach Stufe)+ ggf. Pflege und Betreuungszulage (nur EG 3 + 4)+ ggf. Stellvertreterzulage
Kategorie I = Anlage 3, seit 5 Jahren beschäftigt = Basisstufe:
= 2070,90 x 13 = 26.921,70 €
(28.959,71 € - 26.921,70 €) : 13 = 156,77 €
x 13
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 53
7. Zukunft der Besitzstandszulage
Die Besitzstandszulage in unserem Beispiel baut sichdurch die Anhebung der Tabellenwerte gemäß Anlage3 und durch Stufensteigerungen ab.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 54
Berechnung Besitzstandszulageüber 105% (Kategorie II)
2. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a, Stufe 6)-Überleitung nach EG 7
Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung
2.437,78 € x 12,8214 + 332,34 € = 31.588,09 €
Monatliche Vergleichsvergütung = 31.588,09 € : 13 = 2.429,85 €
Errechnung der Kategorie:
(2.429,85 € x 100) : 2.301,00 € = 105,6 % = (Kat. II)
Diese Krankenschwester ist in die Sonderstufe eingereiht!
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 55
Höhe der Besitzstandszulage
Die Krankenschwester erhält Entgelt nach der Anlage 5.
Für das Jahr 2007 (Stufe 1) = 2.416,05 €
Besitzstandszulage:
Monatliche Vergleichsvergütung 2.429,85 € - 2.416,05€
= 13,80 €
Die Besitzstandszulage wird durch die Anhebung der
Sonderstufe zum 01. Juli 2008 (2.444,81 €) vollständig abgebaut.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 56
Berechnung Besitzstandszulageab 110% (Kat. III)
3. Beispiel: Krankenschwester (Kr 5 a Stufe 9)-Überleitung nach EG 7
Monatsvergütung x 12,8214 + Urlaubsgeld = Vergleichsjahresvergütung2.585,50 € x 12,8214 + 332,34 € = 33.482,07 €
monatliche Vergleichsvergütung: 33.482,07 : 13 = 2.575,54 €
Errechnung der Kategorie:
2.575,54 € x 100 : 2301,00 € = 111,93% = (Kat. III)
Diese Krankenschwester ist in die Stufe 5 der Anlage 5 eingruppiert.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 57
Höhe der Besitzstandszulage
Die Krankenschwester erhält Entgelt in Höhe von 110% (Stufe 5
der Anlage 5) = 2.531,10 €
Besitzstandszulage:
=Monatliche Vergleichsvergütung 2.575,54 € - 2.531,10 €
= 44,44 €
Diese 44,44 € bekommt die Mitarbeiterin als statische dauerhafte
Besitzstandszulage.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 58
Besitzstandsregelung nach § 18
Höhergruppierung:
• Im Falle der Höhergruppierung reduziert sich die Zulage um 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt der bisherigen Entgeltgruppe und dem Entgelt nach der Höhergruppierung
Wechsel im Dienststellenverbund:
• Bei einem Wechsel innerhalb des Dienststellenverbundes wird die Zulage weiter gezahlt
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 59
Berechnung des Besitzstandes bei Höhergruppierung
4. Beispiel: EG 7 Basisstufe Anlage 3 (2007): 2070,90 €Besitzstandszulage (bisher): 156,77 €
Höhergruppierung EG 8 (Krankenschwester in der Intensivmedizin)
gemäß § 16 mindestens Basisstufe = 2285,10 €
= 2285,10 - 2070,40 = 214,70 50 % = 214,70 : 2 = 107,35 156,77 - 107,35 = 49,42 EUR
Besitzstandszulage neu
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 60
Jahressonderzahlung Anlage 14
Ersatz für Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung
Voraussichtlich Zahlung in 2 Raten:wahrscheinlich im Mai und im November
Höhe: Die Bezüge der 6 Monate vor dem Bezugsmonat werden zusammengerechnet und durch 6 geteilt
Zu den Bezügen zählen Tabellenentgelt, Kinderzulage, Besitzstandszulage, Wechselschicht- und Schichtzulage sowie Zeitzuschläge (§ 20 a)
Mitarbeiterin muss sich im Bezugsmonat im Beschäftigungsverhältnis befinden
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 61
Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
• Schwierige Wettbewerbssituation, die absehbar dazu führen wird, dass die Leistungsangebote bei Anwendung der Entgelttabelle nicht aufrecht erhalten werden können:
1. Bei einer direkten Konkurrenz zu Anwendern, die niedrigere Vergütungen zahlen (i.d.R. ambulante Pflege, ambulante Rehabilitation)
2. Bei einseitger Festsetzung der Preise für Leistungsangebote durch öffentlich- rechtliche Kostenträger (i.d.R. bei Schuldnerberatung, Migrantenberatung u.ä.)
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 62
Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Inhalt der Regelung:• Absenkung der Entgelte um bis zu 6 %
oder• Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im selben
Volumen ohne Erhöhung der Entgelteoder
• Kombination beider Möglichkeiten sofern das Gesamtvolumen nicht überschritten wird
• Gründe für die Absenkung• Für eine Gesamteinrichtung oder für eine Teileinrichtung
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 63
Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Ausgleichszahlung bei betriebsbedingter Kündigung:
• Für die Regelung nach § 17 ist im Gegensatz zur Notlagenregelung rechtlich kein Kündigungsschutz vorgeschrieben
• Im Falle der Kündigung erhalten die Mitarbeiter eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zum eigentlichen Entgelte für die letzten 12 Monate
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 64
Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
Voraussetzungen:
• Der Mitarbeitervertretung muss die wirtschaftliche Situation der Einrichtung dargelegt werden
• Hierfür sind der Mitarbeitervertretung die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen
– Jahresabschluss der Vorperiode– Wirtschaftlichkeitsberechnung der laufenden Periode– weitere Informationen und Statistiken zur Beurteilung der Situation
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 65
Regelung zur Sicherung der Leistungsangebote § 17 AVR
In Baden wird anstatt der vorgesehenen Dienstvereinbarung wahrscheinlich die Arbeitsrechtliche Kommission über die
“Eingriffe” entscheiden.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 66
Vollständige Anwendung der AVR
Neuregelung in § 1 AVR
Neuer Absatz 5:
„Von den Abweichungsmöglichkeiten in § 17 und den Anlagen 14 und 17 der AVR können Einrichtungen nur Gebrauch machen, wenn
a) Auf alle Dienstverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen, die Mitglied in einem Diakonischen Werk sind, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) oder eine gleichwertige Arbeitsvertragsgrundlage angewandt werden.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 67
Vollständige Anwendung der AVR
b) Leiharbeitnehmer nach demArbeitnehmerüberlassungs-gesetz (AÜG) nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden. Bei Einrichtungs-trägern, in deren Einrichtungen insgesamt mehr als 50 Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, ist eine kurzfristige Überbrückung im Sinne dieser Regelung anzunehmen, wenn nicht mehr als 5 v.H. der insgesamt im Jahresdurchschnitt beschäftigten Vollkräfte in den Einrichtungen des Trägers Leiharbeitnehmer i.S.d. AÜG sind. Bei der Ermittlung der Anzahl der Vollkräfte sind Teilzeitbeschäftigte anteilig zu berücksichtigen.
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 68
Vollständige Anwendung der AVRBeschäftigte, die mindestens in Höhe des AVR-Entgeltesbeschäftigt werden, bleiben außer Betracht.Erfüllen Einrichtungen am 01. Juli 2007 diese Voraussetzungen
nicht, so können sie von den Abweichungsmöglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie durch Dienstvereinbarung
a) einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zur vollständigen Anwendung der AVR oder einer gleichwertigen Arbeitsvertragsgrundlageoder
b) Für drei Jahre eine abweichende Beschäftigungsquote für Leiharbeitnehemerfestlegen.“
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 69
Vollständige Anwendung der AVR
• Zweck der Regelung des § 1 Absatz 5 ist es, dass eine Vielzahl von Einrichtungen die AVR konsequent anwendet
• Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklauseln1. Anwendung der AVR auf alle Dienstverhältnisse2. Leiharbeitnehmer nach dem AÜG dürfen nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden
In einer Einrichtung mit mehr als 50 Mitarbeitenden ist anzunehmen, dass eine Überbrückung kurzfristig ist, wenn nicht mehr als 5 % Leiharbeitnehmer beschäftigt sind
30. Mai 2007 AVR-Novellierung 70
Einmalzahlungen in Baden• Im Juli 2007 erhalten die Mitarbeitenden eine Einmalzahlung
in Höhe von 150 € (Schüler und Auszubildende 50 €), wenn sie im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen.
• Unter den gleichen Voraussetzungen erhalten sie im Oktober 2007 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 450 € (Schüler und Auszubildende 150 €).
• Teilzeitbeschäftigte erhalten eine, ihrem Beschäftigungs-umfang, entsprechende Teilzahlung.
• Die Mitarbeitenden müssen mindestens an einem Tag des jeweiligen Auszahlungsmonats Anspruch auf Bezüge haben.
• Eine Verschiebung auf Januar 2008 ist durch Dienstvereinbarung möglich. (Oder gar Notlagenregelung.)