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„Artenschutz“ Abbildung Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Ort und Datum: Magdeburg den 06.12.2006 Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in 14482 Potsdam Fon: 0331-7409857 – Fax. 0331-7409897 – mobil: 0170-9631969 Nationaler und europäische r Artenschutz

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„Artenschutz“

Abbildung 1Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

Ort und Datum: Magdeburg den 06.12.2006

Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in 14482 Potsdam

Fon: 0331-7409857 – Fax. 0331-7409897 – mobil: 0170-9631969

Nationaler und

europäischer Artenschutz

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Abbildung 2Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

0. Gliederung

Inhalt des Exkurses:

Wie idyllisch war‘s noch bis Ende 2005

EuGH-Urteil vom Januar 2006 und Folgen

Aktueller Stand - Rechtliche Grundlagen

Empfehlungen - Möglichkeiten der Verfahrensweise

Ausblick

„Artenschutz“

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Abbildung 3Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

1. Wie idyllisch war‘s

Bis Dezember 2005 galt: für NATURA 2000

beim Artenschutz für Eingriffe u.a.

„Artenschutz“

Projekte (s. § 10 Nr. 11 BNatSchG) sind

Vorhaben und Maßnahmen innerhalb (...) und

unabhängig vom Standort innerhalb oder außerhalb

eines solchen Gebiets

- Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 18 BNatSchG

- Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen,

- Nach dem WHG gestattungspflichtige

Gewässerbenutzungen

Legalausnahmen des § 43 von den Verboten des § 42 BNatSchG

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Abbildung 4Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

1. Wie idyllisch war‘s

„Artenschutz“

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Abbildung 5

Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Zugriffsverbote

Beeinträchtigungsverbote

„Artenschutz“

1. Wie idyllisch war‘s

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Abbildung 6

Legalausnahmen des § 43 BNatSchG

Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen

bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung ...

bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs,

bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder

einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme

vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-,Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden."

„Artenschutz“

1. Wie idyllisch war‘s

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Abbildung 7Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

2. EuGH-Urteil vom Januar 2006

„Artenschutz“

Heute gilt:

Projekte (s. § 10 Nr. 11 BNatSchG) sind

Vorhaben und Maßnahmen innerhalb (...) und

unabhängig vom Standort innerhalb oder außerhalb

eines solchen Gebiets

- Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. § 18 BNatSchG

- Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen,

- Nach dem WHG gestattungspflichtige

Gewässerbenutzungen

Urteil des EuGH vom 10.01.2006: Art. 6 Abs. 3 und 4 sind nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, weil:

Die Definition des Begríffs „Projekte“ nach § 10 Nr. 11 zu eng ist und für bestimmte Vorhaben und Tätigkeiten (eben keine Eingriffe) die Pflicht zur VP ausnimmt!

Der Richtlinien-Text (Maßstab: „erhebliche Beeinträchtig-ungen“) es verwehrt, bestimmte Kategorien von Vorhaben anhand von Kriterien auszunehmen, die nicht geeignet sind die Möglichkeit einer e.B. auszuschließen!

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Abbildung 8Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

?

„Artenschutz“

2. EuGH-Urteil vom Januar 2006

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Abbildung 9Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

2. EuGH-Urteil vom Januar 2006

„Artenschutz“

Heute gilt:

Legalausnahmen des § 43 von den Verboten des § 42 BNatSchG

Urteil des EuGH vom 10.01.2006: „§ 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform“

Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar

Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar

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Abbildung 10Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER?

Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung?

Welche Arten sind zu berücksichtigen? Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)?

Welche Relevanz haben die Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL?

Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ?

In welchem Verhältnis stehen die nicht-naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale des „Gemeinwohls“ und des „öffentlichen Interesses“?

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Abbildung 11Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

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Abbildung 12Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER?

EBA-Leitfaden 2005: „..derzeit vorgelegte LBP und UVS reichennicht aus ...aber: „die Artenschutztabelle (AST) ist Teil des LBP...“

Sachsen – vorläufige Verfahrenshinweise (02/2006): „...ggf. eine Verschiebung bzw. Erweiterung des zu untersuchenden Artenspektrums erforderlich, keinesfalls aber eine neue Methodik neben der Abarbeitung der Anforderungen aus der ER ... (Hinweis auf EBA Leitfaden – AST)“

Sachsen (MWi) – Hinweise zum Artenschutzrecht (03/2006): „...eigenständiges Instrument nach den Vorschriften der §§ 42 und 62 BNatschG ... in einem eigenen Fachbeitrag im LBP (Unterlage 12.6) ...“

Bayern (StMi - Straßenbau) – Arbeitshilfe zum Artenschutz (03/2006):„spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) – gesonderter

Fachbeitrag ...wegen der sich deutlichen unterscheidenden Prüfsystematik und Rechtsfolgen muss die saP eigenständig neben dem LBP stehen... falls erforderlich ist ein eigenständiger Antrag auf Befreiung zu stellen“

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Abbildung 13Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.)

LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassungin der Fachplanung kann entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden...“

Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“

NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung:„... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“

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Abbildung 14Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.)

LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassungin der Fachplanung entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden kann...“

Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“

NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung:„... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“

Empfehlung:

Untersuchungen (Arten, Raum und Zeit) parallel zum LBP

Eigenständiger Fachbeitrag – selbständiges Prüfelement

Alternativenprüfung? Ergebnisse der FFH-VP oder UVP?

vorlaufende Entscheidung wegen Rechtsfolgen (analog FFH-VP)

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Abbildung 15Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis: Ist die artenschutzrechtliche Prüfung Bestandteil der ER? (Forts.)

LANA 05/2006: „..hinsichtlich der Bearbeitungstiefe bei der Erfassungin der Fachplanung entsprechend den Vorgaben der ER bzw. den Anforderungen an einen LBP vorgegangen werden kann...“

Thüringen – Artenschutz in Zulassung und Planung (06/2006): „...die artenschutzrechtlichen Bestimmungen unmittelbar im Rahmen der Eingriffsprüfung bei der Vorhabenszulassung abzuarbeiten ...“

NRW (Landesbetrieb Straßenbau) – Rundverfügung Nr. 5 des GB Planung (in enger Abstimmung mit dem LÖBF) – Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung:„... alle (artenschutzrechtlichen) Arbeitsschritte werden im LBP durchlaufen...“

Empfehlung:

Untersuchungen (Arten, Raum und Zeit) parallel zum LBP

Eigenständiger Fachbeitrag – selbständiges Prüfelement

Alternativenprüfung? Ergebnisse der FFH-VP oder UVP?

vorlaufende Entscheidung wegen Rechtfolgen (analog FFH-VP)

Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006:

§ 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht (...)“

§ 43 (8): „die für Naturschutz zuständigen Behörden (...) können von den Verboten nach § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen (...)

erfolgreicher Abschluss der ER wird vorausgesetzt!

Ausnahmeantrag analog FFH-VP erforderlich (3 Tatbestandsmerkmale)

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Abbildung 16Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung?

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Abbildung 17Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung?

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Abbildung 18Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche Arbeitsschritte umfasst die artenschutzrechtliche Prüfung? Welche Arten sind zu berücksichtigen?

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Abbildung 19Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis:

Welche Arten sind zu berücksichtigen? EBA-Leitfaden 2005 Anhang IV, I und EG- und BArtschVO

letztere nur mit Status RL ≤ 3 (jedoch: „... Aufwand und Erkenntnisgewinn von vertiefenden Untersuchungen stehen in einer Vielzahl von Fällen in keinem vertretbaren Verhältnis (Bsp. Wildbienen – Zeitpunkt der Kartierung (...)

Kein bioindikatorischer Ansatz („Zeigerarten“) (...)(...) es kann aber sinnvoll sein eine definierte Menge von Arten in die

AST einzutragen, die sich hinsichtlich Schutzstatus, Art der Beeinträchtigung und populationsökologischer Folgen nicht unterscheiden – einzelne Arten müssen der Sammelbezeichnung („ökologische Gilden“) zugeordnet werden können“

Sachsen – Hinweise zum Artenschutzrecht (03/2006): Anhang IV, I und EG- und BArtschVO letztere nur mit Status RL ≤ 3

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Abbildung 20Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis:

Welche Arten sind zu berücksichtigen? Bayern (StMi - Straßenbau) – Arbeitshilfe zum Artenschutz (03/2006):

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Abbildung 21Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis:

Welche Arten sind zu berücksichtigen? Bayern (03/2006):

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Abbildung 22Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Welche Arten sind zu berücksichtigen? (Forts.)

LANA 05/2006

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Abbildung 23Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Probleme für die Planungspraxis: Welche Arten sind zu berücksichtigen? (Forts.)

NRW08/2006

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Abbildung 24Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Streng geschützte Arten in NRW

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Abbildung 25Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

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Abbildung 26Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Möglicher Auswahlallegorismus:

(Bsp. NRW Vogelarten)

1. VSRL Art 4 (2) Arten (Zug, Rast ...)

2. VSRL Anhang I Vogelarten (Brut)

3. Alle streng geschützte Arten

4. Besonders geschützte Arten mit dem Status RL ≤ 3

5. Koloniebrütende Vogelarten

6. Vogelarten mit einer „nicht unbedeutenden Population“

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Abbildung 27Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Möglicher Auswahlallegorismus:

(Bsp. NRW Vogelarten)

1. Alle streng geschützte Arten

2. Besonders geschützte Arten mit dem Status RL ≤ 3

3. VSRL Anhang I Vogelarten (Brut)

4. VSRL Art 4 (2) Arten (Zug, Rast ...)

5. Koloniebrütende Vogelarten*

6. Vogelarten* mit einer „nicht unbedeutenden Population“*

Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant!

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Abbildung 28Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant!

Filter 1: „Betroffenheit“ =

im Wirkraum + Empfindlichkeit

??

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Abbildung 29Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Bsp.: somit in NRW 128 Arten planungsrelevant!

Filter 1: „Betroffenheit“ =

im Wirkraum + Empfindlichkeit

??Filter 2:

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Abbildung 30Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Was sind emblematische Arten?

– Schlüsselarten (keystone species): Arten, von deren Wirken im Ökosystem andere Arten derart abhängen, dass diese beim Verschwinden der Schlüsselart ebenfalls verschwinden würden. Oft sind es «Ökosystemingenieure» wie Regenwürmer, Biber oder Spechte. Letztere erleichtern es beispielsweise durch ihren Höhlenbau anderen höhlenbrütenden Vögeln oder Fledermäusen geeignete Nist- oder Schlafräume zu finden.

– Indikatorarten: Diese Arten haben spezifische Ansprüche an ihr Habitat, einen Vegetationstypoder bestimmte Standortfaktoren und weisen gleichzeitig eine große Verbreitung auf. Aus ihrem Vorkommen kann deshalb indirekt auf das Vorkommen anderer Arten mit ähnlichen Bedürfnissen geschlossen werden.

– Flaggschiffarten (flagship species): Arten, die regionaltypisch und in der Bevölkerung bekannt und beliebt sind, gelten als Flaggschiffarten. Schutz- und Förderungsmassnahmen für diese Arten stoßen auf Akzeptanz und werden gerne unterstützt. Falls die Art gleichzeitig Eigenschaften einer Schirmart oder einer Indikatorart hat, lässt sich mit ihr als Werbeträger ein größeres, habitatbezogenes Schutzprogramm durchführen, das vielen weiteren Arten zugute kommt.

- Schirmarten (umbrella species): ....

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Abbildung 31Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Was sind emblematische Arten?

– Schirmarten (umbrella species):

Arten, die spezifische „stenöke“ Habitatansprüche mit großen Raumbedürfnissen kombinieren.

Wenn Schutzbestrebungen auf gefährdete Schirmarten ausgerichtet werden, um diesen überlebensfähige Populationen zu garantieren, sollten die Maßnahmen automatisch auch das Überleben von weniger anspruchsvollen, ebenfalls schützenswerten Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen aber geringeren Raumbedürfnissen unterstützen.

Das Auerhuhn, Feuersalamander, Luchs gelten beispielsweise als Schirmarten.

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Abbildung 32Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

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Abbildung 33Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Page 34: Artenschutz Abbildung 1 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Ort und Datum: Magdeburg den 06.12.2006 Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in 14482

Abbildung 34Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

LBP:

Vögel

Säuger

Tagfalter

Laufkäfer

Amphibien / Reptilien

Heuschrecken

Libellen

....

saP:

• Wildbienen ?

• Spinnen ?

• Nachfalter ?

• Schnecken ?

• ...

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Abbildung 35Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)?

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Abbildung 36Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)?

Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“

MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“

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Abbildung 37Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)?

Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“

MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“

Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006:

§ 42 (4): „(...) gute fachliche Praxis (...), soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der geschützten Arten nicht verschlechtert (...)“

§ 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.“

Page 38: Artenschutz Abbildung 1 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Ort und Datum: Magdeburg den 06.12.2006 Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in 14482

Abbildung 38Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)?

Gassner, Breuer, Gellermann, StMi Bayern, Art. 12/13 FFH-RL: „Exemplare“, „Verbotsschild schon bei einem betroffenen Individuum“

MWi Sachsen, EBA-Leitfaden, LANA, NRW (Straßenbau): „populationsbezogener Ansatz zur Erfüllung der Verbotstatbestände“

Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006:

§ 42 (4): „(...) gute fachliche Praxis (...), soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population der geschützten Arten nicht verschlechtert (...)“

§ 42 (5): „Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann.“

Begründung im BNatschG-Entwurf: „ Es muss gewährleistet sein, dass es trotz der beeinträchtigenden Maßnahme nicht zu einem qualitativen oder quantitativen Verlust geschützter Arten kommt. Dazu kann es erforderlich sein (...) Maßnahmen (‚CEF-measures‘) zu treffen, die unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass kein (time-lag) entsteht.“

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Abbildung 39Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Was löst ein Verbot nach § 42 aus (Individuum / Population)?

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Abbildung 40Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

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Abbildung 41Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL

bzw. 5 VSRL?

Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62 BNatschG ?

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Abbildung 42Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL?

Der § 42 BNatschG (alt und neu) enthält keine direkten Hinweise oder Querbeziehungen zur FFH- bzw. VSRL

Eine unmittelbare Verbindung des BNatschG in diesem Zusammenhang erfolgt(e) über den (alten) § 62 „Befreiung“, wo neben den nicht-naturschutzfachlichen Tatbeständen („überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) der Zusatz:

„... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ enthalten ist.

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Abbildung 43Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche Relevanz haben die Verbote nach Art. 12,13 FFH-RL bzw. 5 VSRL?

Der § 42 BNatschG (alt und neu) enthält keine direkten Hinweise oder Querbeziehungen zur FFH- bzw. VSRL

Eine unmittelbare Verbindung des BNatschG in diesem Zusammenhang erfolgt(e) über den (alten) § 62 „Befreiung“, wo neben den nicht-naturschutzfachlichen Tatbeständen („überwiegende Gründe des Gemeinwohls“) der Zusatz:

„... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ enthalten ist.

Entwurf zur Anpassung des BNatschG vom 25.10.2006:

Durch die neue Systematik und Formulierung des § 42 (1) Nr. 1 bis 4 wird (Begründung): „ ...der Wortlaut der Verbotstatbestände eng an den Wortlaut der Art. 12 FFH-RL und 5 VSRL (hier fälschlich „9“) angepasst und systematisch stringenter geregelt....“

Neue Zugriffsverbote:

Nr. 1 bes. g. Tiere töten, fangen, verletzten

Nr. 2 str. g. Tiere während der Fortpflanzungs- (...) Überwinterungszeit erheblich stören

Nr. 3 Fortpflanzungs- und Ruhestätten (inkl. Nester) der bes. g. Tiere beschädigen und zerstören

Nr. 4 bes. g. Pflanzen oder deren Standorte zu zerstören

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Abbildung 44Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62

BNatschG ?

Im (alten) § 62 „Befreiung“ waren die naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale über den Zusatz:

„... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ geregelt.

Siehe hierzu die Arbeitshilfe des StMi Bayern (03/06):„Naturschutzfachliche Befreiungsvoraussetzungen gem. § 62 BNatschG in Verbindung mit Art. 12 (1) und 16 FFH-RL sowie

Art. 5, 9 und 13 VSRL“

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Abbildung 45Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

Welche naturschutzfachlichen Prüfelemente enthält der § 62

BNatschG ?

Im (alten) § 62 „Befreiung waren die naturschutzfachlichen Tatbestandsmerkmale über den Zusatz:

„... und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.“ geregelt.

Siehe hierzu die Arbeitshilfe des StMi Bayern (03/06):„Naturschutzfachliche Befreiungsvoraussetzungen gem. § 62 BNatschG in Verbindung mit Art. 12 (1) und 16 FFH-RL sowie

Art. 5, 9 und 13 VSRL“

Prüfsystematik aus StMi Bayern 03/2006:

A) Verbotstatbestände nach § 42 einschlägig?niedrige Hürde (Potenzial; Individuum)

B) Befreiung nach § 62:Prüfung der Verbotstatbestände (VTB) nach Art. 5 a – d VSRL)

a) Tiere töten, fangen, verletzten?

b) Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern?

d) erhebliche Störung von Individuen?

Für alle VTB entscheidend: Maßstab (u.a. i.V. mit Art. 2 und 13 VSRL) „Keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Naturraum und dem natürlichen Verbreitungsgebiet“ (Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen aus dem LBP)

Fazit: Art. 5 und 9 der VSRL stehen einer Befreiung nach § 62 (1) BNatschG nicht entgegen (Vorbehalt: keine Alternative)!

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Abbildung 46Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

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Abbildung 47Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

(neu) § 42 (5): „(...) ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt (...).“

Begründung im BNatschG-Entwurf: „ ... trotz der beeinträchtigenden Maßnahme nicht zu einem qualitativen oder quan-titativen Verlust geschützter Arten kommt. (...)

Maßnahmen (‚CEF-measures‘), die unmittelbar am betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass kein (time-lag) entsteht.“

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Abbildung 48Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

+ vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘)

neu

Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate?

Population weiterhin in aktuellen EZ?

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Abbildung 49Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

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Abbildung 50Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

+ vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘)

neu

Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate?

Population weiterhin in aktuellen EZ?Vorher § 62 „Befreiung“ i.V.

mit Art. 12 FFH bzw. 5 VS

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Abbildung 51Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

+ vorlaufende, artspezifische (lokale Population), funktionserhaltende Maßnahmen (‚CEF-measures‘)

neu

Erhalt der ökologischen Funktion der Habitate?

Population weiterhin in aktuellen EZ?Neu § 43 (8) Ausnahmen

(Regel)

oder § 62 Befreiung (selten)

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Abbildung 52Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Tatbestandsmerkmale bzw. Befreiungsvoraussetzungen

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Abbildung 53Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

In welchem Verhältnis stehen die nicht-naturschutzfachlichen

Tatbestandsmerkmale des „Gemeinwohls“ und des „öffentlichen

Interesses“?

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Abbildung 54

Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG (alt)

"Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

„...zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Art ...“

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Abbildung 55

Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG (alt)

"Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

„...zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Art ...“

LOUIS (2000):

An das öffentliche Interesse ist geringere Anforderungen zu stellen als an das Wohl der

Allgemeinheit (i.S. des Gemeinwohls) – letzteres berechtigt nach Art. 14 (3) GG sogar zur Enteignung!

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Abbildung 56

Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG (alt)

"Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern

und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.

Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG

§ 62 neu – Befreiung (Einzelfallregelung):

Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durch-führung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

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Abbildung 57

Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)

"Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ... können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden

2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ...,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbe-völkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt,

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art.

... Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten

§ 43 (8) BNatSchG neu - Ausnahmen (Regelfall „öffentliche Interessen“)

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Abbildung 58Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Fragen an die Planungspraxis:

In welchem Verhältnis stehen die nicht-naturschutzfachlichen

Tatbestandsmerkmale des „Gemeinwohls“ und des „öffentlichen

Interesses“?

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Abbildung 59Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Gründe des Öffentliches Interesse - Standpunkt der Europäischen Kommission (2000):

Die explizit aufgeführten Grundwerte der Menschheit: „Gesundheit, öffentliche Sicherheit und günstige Auswirkungen für die Umwelt“ unterstreichen den strengen Ausnahmecharakter.

Nur von öffentlichen oder privaten Körperschaften geförderte öffentliche Interessen können gegen die Erhaltungsziele der Richtlinie abgewogen werden. Der Gerichtshof erkannte die öffentliche Gesundheitsvorsorge und den Umweltschutz sowie die Verfolgung legitimer Ziele der Wirtschafts- und Sozialpolitik an.

Das Gemeinschaftsrecht kennt den Begriff der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“. Sie bezeichnen „marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden.“

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Abbildung 60Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

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Abbildung 61Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

4. Empfehlungen – planerische Bewältigung

Page 62: Artenschutz Abbildung 1 Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam Ort und Datum: Magdeburg den 06.12.2006 Referent: Dipl.-Ing. R. Meinecke, Bendastr. 8 in 14482

Abbildung 62Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

5. Fazit - Ausblick

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Abbildung 63Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

5. Fazit - Ausblick

Inhaltlich (Bestand: Arten und Lebensgemeinschaften) und tlw. methodisch ja,

aber ...

zur Planungs- und Rechtssicherheit („striktes Recht“ – kein Gegenstand behördlichen Ermessens) besser als eigenständiges Antragselement („spezielle Artenschutzprüfung“ – Erfordernis resultiert aus einem besonderen Prüfallegorismus: Betroffene schutzwürdige Arten Verbotstatbestände Ausnahme bzw. Befreiung)!

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Abbildung 64Dipl.-Ing. Ronald Meinecke, Potsdam

„Artenschutz“

6. Schlußwort

„ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit“