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Recht I Anforderungen an die Antragstellung im VSBG-Verfahren Anforderungen an die Antragstellung im VSBG-Verfahren Hemmung der Ver hrung bei Verbraucherstreitbeilegungsverfahren Das am 1. April 2016 in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz {VSBG) bietet Verbrauchern zusätzliche Möglichkeiten zur außergerichtlichen Klärung von Streitigkeiten mit Unternehmern. Trotz der erweiterten Alternati- ven kann bei derartigen Verfahren nicht ausgeschlossen werden, dass die Anrufung staatlicher Gerichte im Nach- hinein erforderlich wird. Damit der Gang zum Gericht nicht wegen Ver jährung verwehrt bleibt, unterzieht dieser Beitrag die Art der Antragstellung bei einer Verbraucherschlichtungsstelle einer kritischen Untersuchung. Jan Verheyen und Bernd Lichtenauer Das VSBG geht zurück auf die Richtlinie 2013 / 11 / EU des EU-Gesetzgebers. Maßgebendes Motiv r deren Erlass war die Stärkung von V erbraucherrechten (Janzen 2016: 4). Streitbei- legungsverf ahren nach dem VSBG können jedoch nur dann eine eff ektive Alternative zu gerichtlichen Verfahren darstellen, wenn sich die T eilnehmer dadurch nicht ihre Möglichkeit zur Anrufung staatlicher Gerichte nehmen. Dies impliziert, dass die V erjährung r die Dauer von V erbraucherschlichtungen gehemmt sein muss. Dementsprechend heißt es in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013 / 11 / EU: ,,Die Mitgliedstaaten stel- len sicher, dass die Parteien, die zur Beilegung einer Streitigkeit AS-Verf ahren [alternative Streitbeilegungsverf ahren] in An- spruch nehmen, deren Ergebnis nicht verbindlich ist, im An- schluss daran nicht durch den Ablauf der V erjährungsfristen während des AS-V erfahrens daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit Gerichtsverf ahren einzuleiten." 1 66 1 Gesetzliche Regelung der Ver jährungshemmung In Umsetzung jener unionsrechtlichen V orgaben hat der deut- sche Gesetzgeber die V orschrift des § 204 BGB geändert. Da- nach tritt zum einen die Hemmung der V erjährung ein, wenn - die Bekanntgabe des Antrags veranlasst wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz BGB). Gemeint ist hiermit, dass die V erbrau- cherschlichtungsstelle den Antrag des Antragstellers auf Durch- hrung eines Streitbeilegungsverfahrens bei der Post auf gibt (Borowski/Steike 2016: 312). Zum anderen wird die Verjäh- rung bereits durch den Eingang des Antrags bei der Streitbei- legungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz BGB). In An- lehnung an§ 167 ZPO (so auch Borowski/Steike 2016: 313) dürfte darunter die Zustellung des Antrags zu verstehen sein. Anforderungen an die Antragstellung Das VSBG selbst enthält keine näheren Aushrungen zur Art der Antragstellung. Es regelt lediglich in § 5 VSBG, dass die Verbraucherschlichtungsstellen eine V erfahrensordnung haben müssen. Damit überlässt der Gesetzgeber die nähere Ausgestal- tung des V erfahrens den V erbraucherschlichtungsstellen selbst. Die vom Bundesministerium r Justiz und V erbraucherschutz gerderte Allgemeine V erbraucherschlichtungsstelle des Zen- trums r Schlichtung e. V verlangt beispielsweise hinsichtlich der Antragstellung neben der Angabe des Namens und der An- schrif t der Parteien eine präzise Schilderung des Sachverhalts. Außerdem ist das Begehren klar zum Ausdruck zu bringen (Zentrum r Schlichtung e. V 2016: § 5 Abs. 2 Satz 1). Jene Anforderungen an die Antragstellung dürften auch in ~nderen V erfahrensordnungen niedergelegt sein, da sie die beiden Grundelemente einer jeden Geltendmachung von An- Die Mediation Quartal 1 / 2017

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Page 1: Anforderungen an die Antragstellung im VSBG-Verfahren ... › Resources › _2016... · die Annahme einer wirksamen Hemmung der Verjährung, dass der Anspruch im Güteantrag ausreichend

Recht I Anforderungen an die Antragstellung im VSBG-Verfahren

Anforderungen an die Antragstellung im VSBG-Verfahren

Hemmung der Verjährung bei Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

Das am 1. April 2016 in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz {VSBG) bietet Verbrauchern zusätzliche Möglichkeiten zur außergerichtlichen Klärung von Streitigkeiten mit Unternehmern. Trotz der erweiterten Alternati­ ven kann bei derartigen Verfahren nicht ausgeschlossen werden, dass die Anrufung staatlicher Gerichte im Nach­ hinein erforderlich wird. Damit der Gang zum Gericht nicht wegen Verjährung verwehrt bleibt, unterzieht dieser Beitrag die Art der Antragstellung bei einer Verbraucherschlichtungsstelle einer kritischen Untersuchung.

Jan Verheyen und Bernd Lichtenauer

Das VSBG geht zurück auf die Richtlinie 2013 / 11 / EU des EU-Gesetzgebers. Maßgebendes Motiv für deren Erlass war die Stärkung von Verbraucherrechten (Janzen 2016: 4). Streitbei­ legungsverfahren nach dem VSBG können jedoch nur dann eine effektive Alternative zu gerichtlichen Verfahren darstellen, wenn sich die Teilnehmer dadurch nicht ihre Möglichkeit zur Anrufung staatlicher Gerichte nehmen. Dies impliziert, dass die Verjährung für die Dauer von Verbraucherschlichtungen gehemmt sein muss. Dementsprechend heißt es in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013 / 11 / EU: ,,Die Mitgliedstaaten stel­ len sicher, dass die Parteien, die zur Beilegung einer Streitigkeit AS-Verfahren [alternative Streitbeilegungsverfahren] in An­ spruch nehmen, deren Ergebnis nicht verbindlich ist, im An­ schluss daran nicht durch den Ablauf der Verjährungsfristen während des AS-Verfahrens daran gehindert werden, in Bezug auf dieselbe Streitigkeit Gerichtsverfahren einzuleiten."

1

66 1

Gesetzliche Regelung der Verjährungshemmung

In Umsetzung jener unionsrechtlichen Vorgaben hat der deut­ sche Gesetzgeber die Vorschrift des § 204 BGB geändert. Da­ nach tritt zum einen die Hemmung der Verjährung ein, wenn

- die Bekanntgabe des Antrags veranlasst wurde (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz BGB). Gemeint ist hiermit, dass die Verbrau­ cherschlichtungsstelle den Antrag des Antragstellers auf Durch­ führung eines Streitbeilegungsverfahrens bei der Post aufgibt (Borowski/Steike 2016: 312). Zum anderen wird die Verjäh­ rung bereits durch den Eingang des Antrags bei der Streitbei­ legungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz BGB). In An­ lehnung an§ 167 ZPO (so auch Borowski/Steike 2016: 313) dürfte darunter die Zustellung des Antrags zu verstehen sein.

Anforderungen an die Antragstellung

Das VSBG selbst enthält keine näheren Ausführungen zur Art der Antragstellung. Es regelt lediglich in § 5 VSBG, dass die Verbraucherschlichtungsstellen eine Verfahrensordnung haben müssen. Damit überlässt der Gesetzgeber die nähere Ausgestal­ tung des Verfahrens den Verbraucherschlichtungsstellen selbst. Die vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz geförderte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zen­ trums für Schlichtung e. V verlangt beispielsweise hinsichtlich der Antragstellung neben der Angabe des Namens und der An­ schrift der Parteien eine präzise Schilderung des Sachverhalts. Außerdem ist das Begehren klar zum Ausdruck zu bringen (Zentrum für Schlichtung e. V 2016: § 5 Abs. 2 Satz 1).

Jene Anforderungen an die Antragstellung dürften auch in ~nderen Verfahrensordnungen niedergelegt sein, da sie die beiden Grundelemente einer jeden Geltendmachung von An-

Die Mediation Quartal 1 / 2017

Page 2: Anforderungen an die Antragstellung im VSBG-Verfahren ... › Resources › _2016... · die Annahme einer wirksamen Hemmung der Verjährung, dass der Anspruch im Güteantrag ausreichend

Hemmung der Verjährung bei Verbraucherstreitbeilegungsverfahren

sprüchen enthalten, und zwar die Angabe des zugrunde lie­ genden Lebenssachverhalts und die Benennung der konkreten Forderung, die gestellt wird. Für die Richtigkeit jener Anfor­ derungen spricht, dass nur im Falle ihrer Erfüllung der Ver­ braucherschlichtungsstelle eine ordnungsgemäße Prüfung des Antrags möglich sein wird. Außerdem kann nur dann der An­ tragsgegner für sich beurteilen, ob er dem Begehren des An­ tragstellers entspricht oder sich gegen den Antrag verteidigt.

im Umfang des bekanntgegebenen Antrags eintritt. Kommt es nach dem Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens zu einem Gerichtsverfahren, wird das Gericht - sofern sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft - prüfen, ob Verjährung eingetreten ist. Dabei betrachtet es den im Streitbeilegungsver­ fahren vorgetragenen Sachverhalt und das geäußerte Rechts­ schutzbegehren.

Bei seiner Beurteilung wird das Gericht voraussichtlich einen hohen Maßstab anlegen, wie die Gütestellen-

\ 1 1 / / / Rechtsprechung des Bu~.desgerichts- --·- -, / / hofs belegt. Für die Übertragbar- /;,,. 1 / / keit jener Rechtsprechung- auf

/ Streitbeilegungsverfahren (so 2 // auch Gössl 2016: 838 f.; _..,. Borowski /Steike 2016: - 314 ff.) spricht, dass es 3 - sich bei Güteverfahren

~------....:=::. ebenfalls um außerge- - richtliche Schlichtungs-

Risiko der Verjährung

Isoliert betrachtet scheint somit der Antrag­ steller - sofern er bei seiner Antragstellung die Vorgaben beachtet - ausreichend vor dem Eintritt der Verjährung geschützt. Bei näherer Betrachtung stellt sich die Si­ tuation jedoch anders dar. Es ergibt sich ein Verjährungsrisiko aus dem Span­ nungsverhältnis zwischen Eigenverant­ wortlichkeit des Antragstellers einer­ seits und den Ablehnungsgründen des § 14 VSBG andererseits. Das VSBG legt die Verantwortlichkeit der Ver­ fahrensführung in die Hände des Ver­ brauchers und eröffnet ihm dadurch die Gelegenheit, kostengünstig, schnell und ohne größeren Aufwand zu seinem Recht zu gelangen. Da es sich bei Verbrauchern in der Regel aber um juristische Laien handeln dürfte, liegt es nahe, dass die Schilderung des Sachverhalts und des Begehrens (unbewusst) nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgenommen werden.

Geht nun ein unvollständiger oder ungenauer Antrag bei einer Verbraucherschlichtungsstelle ein, wird diese den Antrag im Rahmen der Prüfung der Ablehnungsgründe des § 14 VSBG möglicherweise nicht annehmen. Da es sich bei den Ableh­ nungsgründen des § 14 Abs. 1 VSBG um zwingende Gründe handelt, die nicht durch die jeweiligen Verfahrensordnungen ausgeschlossen werden können (Ring 2016: 103 ff.; Borow­ ski 2016: 148 ff.), muss der Antragsteller damit rechnen, dass der Streitmittler den Antrag ablehnt, sofern er der Auffassung ist, dass dieser offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 1. Halbsatz VSBG). In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass der Streitmittler die Bekanntgabe des An­ trags nicht veranlasst und somit Verjährung eintreten kann.

Gütestellen-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Unterstellt man den Fall, dass die Verbraucherschlichtungs­ stelle keinen Ablehnungsgrund annimmt und das Streitbeile­ gungsverfahren durchführt, droht dem Antragsteller insofern ein weiteres Verjährungsrisiko, als dass die Verjährung lediglich

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' verfahren handelt, die unter die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB

'-, fallen (Palandt / Heinrichs, ' § 204 Rn. 19).

Jene Rechtsprechung des III. und IV Zivilsenats verlangt für die Annahme einer wirksamen Hemmung der Verjährung, dass der Anspruch im Güteantrag ausreichend individualisiert wird. Gefordert wird die Benennung des Anspruchs, was seinerseits wiederum die Darstellung der Streitsache und die Erkenn­ barkeit des konkreten Begehrens impliziere (vgl. zum Vorge­ nannten insgesamt BGH, Beschl. v. 28. Januar 2016 - III ZR 116/ 15; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/ 14; BGH, Urt. v. 15. Oktober 2015 - III ZR 170/ 14; BGH, Urt. v. 3. September 2015 - III ZR 347 / 14, Rn. 13 ff.; BGH, Urt. v. 18. Juni 2015 - III ZR 198 /14).

Fazit

Zusammenfassend ist die Einleitung von Streitbeilegungsverfah­ ren nach dem VSBG für Verbraucher im Hinblick auf Fragen der Verjährung mit erheblichen Risiken behaftet. Zum einen droht die Ablehnung des Antrags aufgrund offensichtlich nicht gege­ bener Erfolgsaussichten und damit dessen Nichtbekanntgabe, wodurch Verjährung eintreten kann. Zum anderen muss der Verbraucher damit rechnen, dass seine Klage wegen Verjährung abgewiesen wird, da er sein Rechtsschutzbegehren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens nicht ausreichend dargestellt hat.

Zwar weist die Gütestellen-Rechtsprechung des Bundes­ gerichtshofs in ihren Entscheidungen (auch) darauf hin, dass

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Recht I Anforderungen an die Antragstellung im VSBG-Verfahren

an Güteanträge keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien, da jene Verfahren auf außergerichtliche gütliche Eini­ gungen abzielten (Borowski 2016: 49). Gleichzeitig nehmen die Richter jedoch eine eher anspruchsorientierte Prüfung vor. Hinzu kommt, dass Formulierungen wie „ausreichende Indivi­ dualisierung" auslegungsfähig sind und es damit an konkreten Vorgaben der Rechtsprechung zur Stellung der Anträge fehlt. Berücksichtigt man ferner, dass es sich bei Verbrauchern in der Regel um juristische Laien handeln dürfte, sollte im Zweifel - insbesondere auch bei wirtschaftlich bedeutenderen Angele­ genheiten - im Vorfeld Rechtsrat eingeholt werden.

Literatur Borowski, Sascha (2016): Das Verbraucherstreitbeilegungsverfahren aus der Sicht

des Antragsstellers. Verbraucher und Recht: Sonderheft zur Einführung des VSBG, S. 45-51.

Borowski, Sascha/Steike, Jörn (2016): Art. 6 VSBGEG. In: Borowski et al.: VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Einführung - Kommentierung - Muster. Baden-Baden: Nomos, S. 309 ff.

Gössl, Susanne L. (2016): Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Ver­ brauchersachen - Chancen und Risiken. Neue Juristische Wochenschrift 69 (12), s. 838-841.

Janzen, Ulrike (2016): Die neuen Regelungen zur Streitbeilegung in Verbraucher­ sachen - vom Entwurf zum Gesetz. Verbraucher und Recht: Sonderheft zur Ein­ führung des VSBG, S. 4-9.

Palandt, Otto (Hrsg.) (2016): Bürgerliches Gesetzbuch. 75. Auflage. München: C.H. Beck.

Ring, Gerhard (2016): Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in der anwaltlichen Praxis. Bonn: Deutscher Anwaltsverlag.

Zentrum für Schlichtung e. V. (2016): Verfahrensordnung der Allgemeinen Verbrau­ cherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. Online abrufbar unter: https://www.verbraucher-schlichter.de/media/file/35.Verfahrensordnung.pdf.

Dr .. J.an_V..er.hey..eni-----------­ arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf mit dem Schwer­ punkt Wirtschaftsrecht. Zugleich ist er Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management. Als ausgebildeter Mediator hat er bereits eine Vielzahl an Mediationen begleitet und erfolgreich abschließen können. Kontakt: www.kanzlei-verheyen.de.

Ber.nd_Lichtenauer: _ arbeitet als Wirtschaftsmediator und Coach. Fach- und Führungskräfte, soziale Einrichtungen sowie mittelstän­ dische und große Unternehmen gehören zu seinen Kunden. Als Lehrtrainer bildet er Mediatoren am IOM Institut Essen aus, hält Vorträge, Seminare und Workshops zum Thema Konfliktmanagement. Kontakt: www.bernd-lichtenauer.de.

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