das vrt magazin · ausgabe 9 · september 2020 · vrt.punkt unterliegt urheberrechtlichem schutz....
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DAS VRT MAGAZIN · AUSGABE 9 · SEPTEMBER 2020
S4. Stärkung der Konjunktur:Bundesregierung gibt Corona-Überbrückungshilfe frei
S6. Lohnsteuer: Geldwerter Vorteileines Firmenwagens
S7. Steuersätze: Worauf müssen Siebei der Umsatzsteuersenkungachten?
S9. Mustersatzung: Wie und inwelcher Form müssen Sie denSatzungszweck angeben?
Der richtige Partner für Ihre Herausforderungen
Inhalt
S.4
Stärkung der Konjunktur: Bundesregierung gibt
Corona-Überbrückungshilfe frei
Corona-Soforthilfe: Umsatzsteuerliche Behandlung in
Bayern
Eilrechtsschutz: Während der Corona-Pandemie
nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge
S.5
Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzung bei der
Gewerbesteuer trotz kurzfristiger Reinvestition
Gesellschaftsanteil ohne Abfindungsanspruch: Ohne
geplante Unternehmensfortführung gelten
übertragene Anteile als pflichtteilsrelevante
Schenkung
Kindergeld und Freibeträge: Bundesregierung
möchte Steuerzahler ab 2021 weiter entlasten
S.6
Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens
Betriebsveranstaltung: Bei Feier nur für
Führungskräfte keine Pauschalversteuerung mit
25 %
Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Vergütungen für
die Geschäftsführung
S.7
Steuerliche Behandlung von Umzugskosten beim
Arbeitgeber: Anpassung des Umsatzsteuer-
Anwendungserlasses
Bauträgerfälle: Keine Ablaufhemmung wegen
Erstattungsanspruchs eines anderen
Steuerpflichtigen
Steuersätze: Worauf müssen Sie bei der
Umsatzsteuersenkung achten?
S.8
Fremdwährungsverluste: Kein
Betriebsausgabenabzug bei Konzerndarlehen
Datenschutz: Wie gehen Sie während der Corona-
Krise mit Erfassungslisten um?
Gesetzgebung: Förderung reiner Elektrofahrzeuge
hat sich weiter verbessert
S.9
Mustersatzung: Wie und in welcher Form müssen
Sie den Satzungszweck angeben?
Schätzungen: Welchen Grundsätzen die Finanzämter
folgen
Verspätungszuschlag: BayLfSt stellt aktuelle
Regelungen dar
S.10
Umsatzsteuerliche Behandlung von
Photovoltaikanlagen: OFD Karlsruhe nimmt
ausführlich Stellung
Vermietungsumsätze: Verzicht auf Steuerbefreiung
Familienheimfahrten bei doppelter
Haushaltsführung: Beurteilung bei Tätigkeit als
Arbeitnehmer und gleichzeitig als Unternehmer
S.11
Geschäftsfelder im Internet: Welche Steuerregeln
von Influencern zu beachten sind
Einkommensteuer: Fahrtkostenerstattung an
Großeltern für die Kinderbetreuung
Photovoltaikanlage: Ehegatten-GbR muss keine
gesonderte Gewinnfeststellung beim Finanzamt
einreichen
Editorial
3
IHR EXPERTE
Dipl.-Kfm. Dr.Guido HausenWirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
g.hausen@vrt.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Als kompetenter Partner möchten wir Ihnen
möglichst viel Transparenz bieten und Sie über die wichtigsten Änderungen aus den Be-
reichen Steuern, Recht und Wirtschaft kompakt und verständlich informieren.
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ternetseite.
Bei Fragen zu den angesprochenen Themen, für Lob oder auch Kritik sind wir sehr gerne
persönlich für Sie da. Sprechen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.
Ihr Guido Hausen
Ihre Experten dieser Ausgabe
Dipl.-Kfm. Dr. Guido HausenWirtschaftsprüfer, Steuerberater,Partner
Tel +49 (0) 2226 9209-0Fax +49 (0) 2226 9209-99E-Mail g.hausen@vrt.de
Dipl.-Bw. Barbara VerheggenVereidigte Buchprüferin,Steuerberaterin
Tel +49 (0) 228 26792-0Fax +49 (0) 228 26792-30E-Mail b.verheggen@vrt.de
Nicole HausenSteuerberaterin
Tel +49 (0) 228 26792-0Fax +49 (0) 228 26792-30E-Mail n.hausen@vrt.de
Dipl.-Kfm. Christian Schulte-LentzRechtsanwalt, Steuerberater, Partner
Tel +49 (0) 228 26792-400Fax +49 (0) 228 26792-499E-Mail c.schulte-lentz@vrt.de
Sabrina RodeSteuerberaterin
Tel +49 (0) 228 26792-0Fax +49 (0) 228 26792-30E-Mail s.rode@vrt.de
Dipl.-Kfm. (FH) Alexander HeinzeSteuerberater, Partner
Tel +49 (0) 2226 9209-0Fax +49 (0) 2226 9209-99E-Mail a.heinze@vrt.de
4
Stärkung der Konjunktur: Bundesregierunggibt Corona-Überbrückungshilfe frei
Weil viele kleine und mittlere Unternehmen
ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-
Pandemie einstellen oder stark einschrän-
ken mussten, stellt die Bundesregierung mit
der Überbrückungshilfe eine Liquiditätshilfe
zur Verfügung. Das gesamte Volumen der
Überbrückungshilfe beträgt 25 Mrd. € und
wird als direkter Zuschuss zu den betriebli-
chen Fixkosten gewährt.
Wer kann Überbrückungshilfe bean-
tragen?
Die Überbrückungshilfe können Unterneh-
men und Organisationen beantragen, so-
weit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabi-
lisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz
muss in den Monaten April und Mai 2020
zusammengenommen um mindestens 60 %
gegenüber April und Mai 2019 zurückge-
gangen sein. Auch Soloselbständige und
Freiberufler können einen Antrag stellen,
wenn sie die Programmvoraussetzungen
erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige
Unternehmen und Einrichtungen.
Wo wird Überbrückungshilfe bean-
tragt?
Die Überbrückungshilfe muss von allen
Betroffenen immer über einen Steuerbera-
ter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer beantragt werden. Diese prüfen
die geltend gemachten Umsatzeinbrüche
und die Fixkosten und beantragen die
Überbrückungshilfe über eine gemeinsame
Antragsplattform.
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Corona-Soforthilfe: UmsatzsteuerlicheBehandlung in Bayern
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die umsatzsteu-
erliche Behandlung der Corona-Soforthilfe der Bayerischen
Staatsregierung und der Bundesregierung erörtert. Es stellt
klar, dass die Soforthilfe zwar einkommen- und körperschaft-
steuerpflichtig ist, aus umsatzsteuerlicher Sicht jedoch einen
echten nichtsteuerbaren Zuschuss darstellt. Sie ist weder in
der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-
Jahreserklärung anzugeben.
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Eilrechtsschutz: Während der Corona-Pandemie nachgeforderteSozialversicherungsbeiträge
Das Landessozialgericht München hat in einem Eilverfahren
die Gefährdung der Existenz eines Fitnessstudios durch
nachgeforderte Sozialversicherungsbeiträge während der
Corona-Krise verhindert. Ausschlaggebend war, dass die
aktuellen Liquiditätsprobleme allein auf die staatlich ange-
ordneten und absehbar befristeten Maßnahmen zur Be-
kämpfung des Corona-Virus zurückzuführen waren.
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Dipl.-Kfm. Dr.Guido Hauseng.hausen@vrt.de
IHR EXPERTE
Gewerbesteuer: Keine erweiterte Kürzungbei der Gewerbesteuer trotz kurzfristigerReinvestition
Wird ein Grundstück von einer Privatperson vermietet, fällt
auf den Gewinn Einkommensteuer an. Gewerbesteuer muss
hierfür allerdings nicht gezahlt werden. Vermietet dagegen
ein Unternehmen als einzige Tätigkeit ein Grundstück, ist
dies gewerbesteuerpflichtig. Wie ist es aber, wenn man nicht
während des gesamten Jahres ein Grundstück besitzt, son-
dern das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeit-
raums veräußert hat?
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Gesellschaftsanteil ohneAbfindungsanspruch: Ohne geplanteUnternehmensfortführung geltenübertragene Anteile alspflichtteilsrelevante Schenkung
Pflichtteilsergänzungsansprüche setzen voraus, dass der
Erblasser eine Schenkung durchgeführt und durch diese
Zuwendung das Vermögen des Empfängers bereichert hat.
Zudem müssen sich Schenker und Beschenkter einig sein,
dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt. In einem aktuel-
len Fall musste der Bundesgerichtshof darüber befinden,
wann eine Übertragung von Unternehmensanteilen eine sol-
che Schenkung darstellen kann.
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Kindergeld und Freibeträge:Bundesregierung möchte Steuerzahler ab2021 weiter entlasten
In dem Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur steu-
erlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung wei-
terer steuerlicher Regelungen setzt die Bundesregierung mit
einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibe-
trag Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um. Konkret
ist geplant, das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um monat-
lich 15 € pro Kind anzuheben. Außerdem wird der Grund-
freibetrag angehoben.
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Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens
Wird ein Firmenwagen auch zur privaten
Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür
ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekann-
terweise muss dieser dann der Steuer un-
terworfen werden. So weit, so gut. Aber wie
ermittelt man diesen geldwerten Vorteil? Vor
allem, wenn der Wagen nicht täglich für
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tä-
tigkeitsstätte genutzt wird? Das Finanzge-
richt Nürnberg (FG) musste in einem sol-
chen Fall entscheiden.
Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016
im Außendienst tätig. Den überlassenen
Dienstwagen nutzte er auch für private
Fahrten sowie für Fahrten zwischen Woh-
nung und erster Tätigkeitsstätte. Im Lohn-
steuerabzugsverfahren wurde der private
Anteil für die Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 % des
Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs
berechnet. Anhand eines Kalenders zeich-
nete der Kläger die privat gefahrenen Kilo-
meter auf. Für die in den Einkommensteu-
ererklärungen angegebenen Tage, an de-
nen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren
war, erkannte das Finanzamt Werbungskos-
ten in Höhe der Entfernungspauschale ohne
Abweichungen an. Eine Einzelbewertung
des geldwerten Vorteils anhand der tatsäch-
lich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des
Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer
und je Fahrt lehnte es ab, da der Kläger
nicht fahrzeugbezogen mit Datumsangabe
habe darlegen können, an welchen Tagen
er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten
zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-
stätte genutzt habe.
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Betriebsveranstaltung: Bei Feier nur fürFührungskräfte keinePauschalversteuerung mit 25 %
Die Lohnsteuer für eine ausschließlich für Führungskräfte
ausgerichtete Jahresabschlussfeier darf nicht mit dem
Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Es handle sich
in diesem Fall nicht um eine Betriebsveranstaltung, da die
Teilnahme nicht allen Mitarbeitern offenstehe, so das Finanz-
gericht Münster. Der Durchschnittssatz von 25 % sei nur
dann sachgerecht, wenn Arbeitnehmer aller Lohngruppen
an der Veranstaltung teilnehmen dürften.
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Gewerbesteuer: Hinzurechnung vonVergütungen für die Geschäftsführung
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer genügt es nicht, den
zuvor für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer ermittel-
ten Gewinn zu übernehmen. Vielmehr müssen noch einige
Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden.
Dem Gewinn hinzuzurechnen sind etwa auch Gewinnanteile,
die an Gesellschafter verteilt werden. Aber was gehört zu so
einem Gewinnanteil? Nur die Beträge, die als Gewinnanteil
deklariert werden, oder auch andere?
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Dipl.-Bw.Barbara Verheggenb.verheggen@vrt.de
IHRE EXPERTIN
7
Nicole Hausenn.hausen@vrt.de
IHRE EXPERTIN
Steuerliche Behandlung vonUmzugskosten beim Arbeitgeber:Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich ein Schreiben zur
umsatzsteuerlichen Behandlung von Umzugskosten beim
Arbeitgeber veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteu-
er-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang an-
gepasst worden. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf ein
Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019, das den
Vorsteuerabzug aus der Übernahme von Umzugskosten für
Angestellte eines internationalen Konzerns betraf.
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Bauträgerfälle: Keine Ablaufhemmungwegen Erstattungsanspruchs einesanderen Steuerpflichtigen
In sogenannten Bauträgerfällen bewirkt die Erstattungsforde-
rung des Leistungsempfängers keine Ablaufhemmung der
Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung für den Leistenden
- zumindest nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersach-
sen, das 2019 so geurteilt hat. Nun ist die Revision beim
Bundesfinanzhof anhängig, dessen Entscheidung mit Span-
nung zu erwarten ist.
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Steuersätze: Worauf müssen Sie bei derUmsatzsteuersenkung achten?
Die Bundesregierung will möglichst schnell
den Konsum und damit die Binnenwirtschaft
ankurbeln. Daher wurde die Umsatzsteuer
zum 01.07.2020 für sechs Monate gesenkt:
der reguläre Steuersatz von 19 % auf 16 %
und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf
5 %. Die reduzierten Sätze sind eine der im
Konjunkturpaket verankerten Steuerhilfen
und gelten bis zum 31.12.2020. Im Rahmen
eines äußerst kurzen Gesetzgebungsverfah-
rens hat das Zweite Gesetz zur Umsetzung
steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewälti-
gung der Corona-Krise die parlamentari-
schen Hürden genommen. Aufgrund der
extrem kurzen Vorlaufzeit für die Umstellung
stellt die Neuerung für Vereine eine Heraus-
forderung dar.
Auch wenn Ihr Verein steuerbegünstigt ist,
also gemeinnützige, mildtätige oder kirchli-
che Zwecke verfolgt, kann Umsatzsteuer
anfallen. Auf im Rahmen eines Zweckbe-
triebs erbrachte Leistungen findet der ermä-
ßigte Steuersatz Anwendung. Leistungen,
die im Rahmen eines wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetriebs ausgeführt werden, unterfal-
len dem Regelsteuersatz. Maßgeblich für
die Anwendung der neuen Steuersätze ist
der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.
Beispiel: Sie rechnen nach dem
01.07.2020 vor dem 30.06.2020 erbrachte
Leistungen des Vereins ab. Diese sind
weiter mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer zu
belasten.
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Fremdwährungsverluste: KeinBetriebsausgabenabzug beiKonzerndarlehen
Teilwertabschreibungen auf Darlehen, bei denen Gläubiger
und Schuldner Kapitalgesellschaften sind, können nicht ab-
gezogen werden, sofern die Gläubigerin zu mehr als 25 %
an der Schuldnerin beteiligt ist. In Niedersachsen tauchte
die Frage auf, wie Währungsverluste im Zusammenhang mit
solchen Darlehen zu handhaben sind. Das zuständige Lan-
desamt für Steuern stellte klar, dass auch solche Verluste
unter das Betriebsausgabenabzugsverbot fallen.
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Datenschutz: Wie gehen Sie während derCorona-Krise mit Erfassungslisten um?
Auch für Vereine zeichnen sich - unter Auflagen - die ersten
Lockerungen ab: Die Vereinsgaststätte darf wieder öffnen,
teilweise sind auch Versammlungen wieder möglich. Eine
der Auflagen ist, dass Sie nachhalten müssen, wer konkret
das Angebot in Anspruch genommen hat. Die Landesbeauf-
tragte für den Datenschutz Niedersachsen hat zusammenge-
fasst, was dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beach-
ten ist.
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Gesetzgebung: Förderung reinerElektrofahrzeuge hat sich weiterverbessert
Bereits seit dem 01.01.2019 gilt für Elektro- und Hybrid-Elek-
trofahrzeuge eine im Vergleich zur früheren Rechtslage
deutlich günstigere Besteuerung der Privatnutzung eines Fir-
menwagens. Mit Wirkung ab 2020 hatte der Gesetzgeber
die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des geldwerten
Vorteils dann von 0,5 % auf 0,25 % abgesenkt, nun wurde
der maximal erlaubte Listenpreis rückwirkend ab Beginn des
Jahres von 40.000 € auf 60.000 € angehoben.
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9
Dipl.-Kfm.Christian Schulte-Lentzc.schulte-lentz@vrt.de
IHR EXPERTE
Mustersatzung: Wie und in welcher Formmüssen Sie den Satzungszweck angeben?
Wie Sie Ihre Satzung aus steuerlicher Sicht
zu gestalten haben, ist weitgehend durch
die Abgabenordnung vorgegeben. Als Vor-
lage dient eine Mustersatzung der Finanz-
verwaltung. Ob ein Verein die satzungsmä-
ßigen Voraussetzungen einhält, bescheinigt
das Finanzamt ihm im Rahmen eines Fest-
stellungsbescheids. Zu von der Mustersat-
zung abweichenden Formulierungen hat
das Finanzgericht Hessen (FG) eine hilfrei-
che Entscheidung getroffen.
Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH
(gGmbH), die einen Feststellungsbescheid
erhalten wollte, aus dem hervorgeht, dass
sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Nach ihrer Satzung war ihr Gegenstand die
gemeindepsychiatrische Versorgung. Dem
Verlangen des Finanzamts, einen bestimm-
ten Zweck aufzunehmen, kam die gGmbH
nicht nach. Das FG ist zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Satzung nicht einen
oder mehrere der im Gesetz enthaltenen
Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen
muss. In der Mustersatzung seien zwar
ausdrücklich im Gesetz genannte Zwecke
enthalten. Dies folge aus dem Umstand,
dass in der Satzung auch die Art und Weise
der Zweckverwirklichung anzugeben sei.
Aus der Satzung müsse sich nur ergeben,
ob die jeweilige Körperschaft „gemeinnützi-
ge“, „mildtätige“ oder „kirchliche“ Zwecke
verfolge.
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Schätzungen: Welchen Grundsätzen dieFinanzämter folgen
Wenn Sie als Steuerzahler keine Steuererklärung abgeben,
obwohl Sie hierzu verpflichtet sind, erhalten Sie von Ihrem
Finanzamt über kurz oder lang einen Schätzungsbescheid.
Allerdings sollen die Finanzämter vor dem Erlass eines
Schätzungsbescheids grundsätzlich zunächst ein Zwangs-
geldverfahren durchführen, um den Steuerzahler zur Erklä-
rungsabgabe zu bewegen. Erst wenn die Erklärung dann
nicht abgegeben wird, sollen sie eine Schätzung vorneh-
men.
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Verspätungszuschlag: BayLfSt stelltaktuelle Regelungen dar
Wenn ein Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Abgabe ei-
ner Steuererklärung nicht oder nur verspätet nachkommt,
muss er damit rechnen, dass das Finanzamt gegen ihn ei-
nen Verspätungszuschlag festsetzt. Hierzu hat der Gesetzge-
ber neue Regelungen erlassen, die für alle Steuererklärun-
gen gelten, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind. Das
Bayerische Landesamt für Steuern hat in einer Verfügung
die Grundsätze der neuen Rechtslage dargestellt.
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10
Umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen:OFD Karlsruhe nimmt ausführlich Stellung
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD)
hat sich umfassend zur umsatzsteuerlichen
Behandlung von Photovoltaikanlagen ge-
äußert. Diese Anlagen stellen aufgrund von
günstigen Modul- und Anlagenpreisen im-
mer noch ein attraktives Investment dar. Die
umsatzsteuerlichen Folgen, insbesondere
durch die Möglichkeit des Selbstver-
brauchs, können jedoch durchaus komplex
werden.
Wird der erzeugte Strom ganz oder teilwei-
se, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in
das allgemeine Stromnetz eingespeist, wird
auch eine sonst nicht unternehmerisch täti-
ge Person zum Unternehmer. Wird regelmä-
ßig Strom eingespeist, kommt es für die
Unternehmereigenschaft nicht auf die Höhe
der erzielten Umsätze an.
Die Anlage ist nach Auffassung der OFD
ein eigenständiges Zuordnungsobjekt. Da-
bei kann die Zuordnung der Anlage unab-
hängig von der Zuordnung des Grundstücks
erfolgen, auf dem die Anlage errichtet wird.
Wird der gesamte erzeugte Strom entgelt-
lich in das Stromnetz eingespeist, ist die
Anlage vollumfänglich Unternehmensver-
mögen, auch dann, wenn ein Teil des Stroms
nicht an die Netzbetreiber geliefert, aber für
andere unternehmerische Zwecke (z.B.
Lieferung an den Mieter) verbraucht wird.
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Vermietungsumsätze: Verzicht aufSteuerbefreiung
Das Finanzgericht Münster hat entschieden: Eine Option zur
Steuerpflicht bei Vermietungsumsätzen ist nicht ausge-
schlossen, wenn der Mieter die Gegenstände vorerst für
steuerpflichtige Umsätze verwendet, jedoch beabsichtigt,
diese später für steuerfreie Ausgangsumsätze zu verwen-
den. Die Absicht des Mieters, das Grundstück später teilwei-
se zur Ausführung steuerfreier Ausgangsumsätze zu verwen-
den, stehe der Ausübung der Option nicht entgegen.
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Familienheimfahrten bei doppelterHaushaltsführung: Beurteilung beiTätigkeit als Arbeitnehmer undgleichzeitig als Unternehmer
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Fami-
lienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass be-
gründeten doppelten Haushaltsführung sind grundsätzlich
unternehmerische Fahrten. Das Finanzgericht Thüringen hat-
te sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, wie Familien-
heimfahrten zu berücksichtigen sind, wenn ein Unternehmer
neben einer unternehmerischen Tätigkeit auch als Arbeitneh-
mer in einem Vollzeitarbeitsverhältnis tätig ist.
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Sabrina Rodes.rode@vrt.de
IHRE EXPERTIN
11
Dipl.-Kfm. (FH)Alexander Heinzea.heinze@vrt.de
IHR EXPERTE
Geschäftsfelder im Internet: WelcheSteuerregeln von Influencern zu beachtensind
Wer regelmäßig im Internet als Influencer auftritt, wird vom
Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft, da bei ihm
eine Tätigkeit unterstellt wird, die selbständig, wiederholt und
mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Influencer müs-
sen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, Aufzeichnun-
gen über ihre Einnahmen und Ausgaben führen und den
Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an
ihr Finanzamt übermitteln.
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Einkommensteuer: Fahrtkostenerstattungan Großeltern für die Kinderbetreuung
Wenn man Kinder hat und einer Beschäftigung nachgeht,
stellt sich schnell die Frage, wer auf die Kinder aufpassen
soll. Manche Kinder werden dann von ihren Großeltern be-
treut. Wohnen diese aber weiter weg, können auch einige
Fahrtkosten anfallen. Wie ist es dann, wenn die Eltern der
Kinder den Großeltern die Fahrtkosten erstatten: Können
diese Zahlungen in der Einkommensteuererklärung steuer-
mindernd berücksichtigt werden?
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Photovoltaikanlage: Ehegatten-GbR muss keine gesonderteGewinnfeststellung beim Finanzamt einreichen
Betreiben Eheleute gemeinsam eine Photo-
voltaikanlage, tun sie dies zivilrechtlich in
Form einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR). Da in diesem Fall mehrere -
genauer gesagt zwei - Personen an den
Einkünften beteiligt sind, wäre nach der
Abgabenordnung (AO) eigentlich eine ei-
genständige Feststellung der Besteue-
rungsgrundlagen für die GbR erforderlich.
Die Eheleute müssten also neben ihrer
Einkommensteuererklärung zusätzlich eine
Feststellungserklärung für ihre Photovoltaik-
GbR abgeben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aller-
dings entschieden, dass auf eine Feststel-
lungserklärung verzichtet werden kann,
wenn Eheleute eine Photovoltaikanlage auf
ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben
und kein Streit über Höhe und Aufteilung der
daraus erzielten Einkünfte besteht.
Im Urteilsfall hatten Eheleute ihre Einkünfte
aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
nur im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkom-
mensteuererklärung deklariert und keine
zusätzliche Feststellungserklärung abgege-
ben. Das Finanzamt hatte zunächst auf ei-
nem zusätzlichen Gewinnfeststellungsver-
fahren für die Photovoltaik-GbR bestanden,
wurde vom BFH nun aber eines Besseren
belehrt. Die Bundesrichter urteilten, dass es
sich beim vorliegenden Sachverhalt um ei-
nen Fall von geringer Bedeutung im Sinne
der AO handle, der vom Gewinnfeststel-
lungsverfahren auszunehmen sei.
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